Sachverhalt
A. A.a Die A.________ ag (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist ein Gastro- betrieb mit Sitz in U.________, der an verschiedenen Standorten in der Schweiz Filialen hat. Sie schloss mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine "All Risks Unternehmensversicherung" für den Zeitraum zwischen dem 13. August 2019 und dem 31. Dezember 2023 ab. Sie wählte den Zusatzdeckungsbaustein "Epidemie" gemäss Ziffer 18 der Police, der wie folgt lautet: "Als versicherte Ereignisse gelten Massnahmen, die von den zuständigen Be- hörden kraft gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden, um die Verbrei- tung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern.
- Unterbrechungsschäden und Lohnkosten ER 500'000
- Warenschäden ER 20'000
- Waren in Kühlbehältern und Kühlräumen gemäss BB3 ER 10'000" A.b Am 28. Februar 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) und setzte sie gleichentags in Kraft (Covid-19-Verordnung 1; SR 818.101.24). Diese Verordnung enthielt im Wesentlichen das Verbot von öffentli- chen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sowie Einschränkungen für öffentliche und private Veranstaltungen mit weni- ger als 1000 Personen. Betriebsschliessungen sah diese Verordnung nicht vor. Sie war bis zum 15. März 2020 befristet. Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) und setzte sie (mit Ausnahme von Art. 5) gleichentags in Kraft. Die Covid-19-Verordnung 1 wurde aufgehoben. Sie enthielt das Verbot von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sowie Einschränkungen für öffentliche und private Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen. Bezüglich Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs wurde vorgeschrieben, dass sich einschliesslich des Personals nicht mehr als 50 Personen darin aufhalten dürfen und die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten sind. Sie galt "solange wie nötig", höchstens für 6 Monate ab Inkrafttreten. Die Massnahmen für Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs sollten bis 30. April 2020 gelten. Seite 2
Bereits drei Tage später, am 16. März 2020, änderte der Bundesrat die Covid-19-Verordnung 2 und verschärfte die Massnahmen. Er ordnete mit Wirkung ab dem 17. März 2020 die Schliessung von für das Publikum öffentlich zugänglichen Einrichtungen an, insbesondere von Restaurations- und Barbetrieben. Für die hier interessierenden Mass- nahmen betreffend Restaurationsbetriebe wurde die Geltungsdauer bis zum 19. April 2020 festgelegt. Am 8. April 2020 verlängerte der Bundesrat die genannten Massnah- men bis zum 26. April 2020. Am 14. April 2020 beschloss der Bundesrat nebst einzelnen Öffnungs- schritten, dass Restaurants und Bars ab 19. April 2020 ihre Aussenbe- reiche wieder öffnen durften, wobei ein Schutzkonzept einzuhalten war. Mit Ausnahme der Sonderregelung für die Aussenbereiche verlängerte der Bundesrat am 16. April 2020 die Schliessung der Restaurants bis zum 10. Mai 2020. Restaurations- und Barbetriebe waren für das Publikum erst ab dem
11. Mai 2020 unter einschränkenden Auflagen wieder öffentlich zu- gänglich (Änderung vom 8. Mai 2020 der Covid-19-Verordnung 2). A.c Die Beklagte bezahlte der Klägerin für den Umsatzausfall zufolge der Covid-19-Massnahmen im Frühling 2020 die vereinbarte Leis- tungsbegrenzungssumme von Fr. 500'000.--. B. Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragte die Klägerin dem Handels- gericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'511'790.-- für Unterbrechungsschäden infolge Epidemie zwischen dem 13. März 2020 und 10. Juni 2020 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem Tag der Klageeinreichung. Die Klägerin machte geltend, dass mit jeder neuen behördlichen An- ordnung ein neues versichertes Ereignis ausgelöst worden sei, sodass sie für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 10. Juni 2020 Versiche- rungsleistungen von insgesamt Fr. 1'511'790.-- für Unterbrechungs- schäden infolge Epidemie fordern könne. Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es handle sich um ein einziges ver- sichertes Ereignis, weshalb sie ihrer Leistungspflicht mit der Bezah- Seite 3
lung der vereinbarten Summe von Fr. 500'000.-- bereits vollständig nachgekommen sei. Entsprechend trug sie auf Klageabweisung an. Das Handelsgericht beschränkte das Verfahren antragsgemäss auf die Frage, ob und gegebenenfalls für wie viele versicherte Ereignisse die Beklagte der Klägerin über die erbrachten Leistungen hinaus Versi- cherungsleistungen zu erbringen habe. Mit Urteil vom 8. Juni 2022 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass nur von einem einzigen Ereignis auszugehen sei. Der Bundesrat habe lediglich den Inhalt und die Modalitäten fort- laufend den aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie ange- passt. Für dieses eine Ereignis habe die Beklagte ihre Leistung unstrit- tig bereits erbracht. C. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie begehrt, das Urteil des Handelsgerichts aufzuhe- ben, die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Ereignisse vom 28. Februar 2020 und
8. Mai 2020 Versicherungsleistungen zu erbringen, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdefüh- rerin replizierte.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) und als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).
E. 1.2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformato- risches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchen- de Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abän- Seite 4
derungen sie beantragt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegen- stand haben, sind zu beziffern. Trotz formell mangelhaftem Begehren ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch an die Hand zu nehmen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Beschwerdeführer von der Gegenpartei verlangt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Ansonsten reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gut- heissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst ent- scheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin stellt kein beziffertes Rechtsbegehren, son- dern verlangt nur die Leistungsverpflichtung dem Grundsatz nach. Sie macht geltend, da die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage be- schränkt habe, ob und gegebenenfalls für wie viele versicherte Er- eignisse die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über die erbrachten Leistungen hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen habe, könnte das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde nicht selber entscheiden, zumal die Vorinstanz keine tat- sächlichen Feststellungen zum Schaden getroffen habe. Letzteres trifft zwar zu. Indessen bleibt mangels beziffertem Be- schwerdebegehren, das nebst der Rückweisung hätte gestellt werden können, unklar, in welchem betragsmässigen Ausmass das vorin- stanzliche Urteil nach Meinung der Beschwerdeführerin abzuändern wäre und ob sie nicht Neues beantragt: Mit der Klage stellte sie einen bezifferten Antrag, nämlich die Zuspre- chung von "Fr. 1'511'790.-- für Unterbrechungsschäden infolge Epidemie zwischen dem 13. März 2020 und 10. Juni 2020". In der Beschwerde bean- tragt sie, die Beschwerdegegnerin sei dem Grundsatz nach zu ver- pflichten, ihr "für die Ereignisse vom 28. Februar 2020 und 8. Mai 2020 Ver- sicherungsleistungen" zu erbringen. Damit definiert sie den Zeitraum, in dem sich die behaupteten Versi- cherungsfälle ereignet haben sollen, anders als in der Klage und spricht nur noch von zwei beziehungsweise drei Ereignissen, während sie ihre Klageforderung vor Handelsgericht nach dessen verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) im bezifferten Hauptstandpunkt beziehungsweise -antrag auf fünf Ereignisse stützte. Wenn sie im Be- schwerdebegehren dem Grundsatz nach die Leistungspflicht nur mehr für zwei Ereignisse verlangt, müsste das reduzierende Auswirkungen Seite 5
auf die Höhe des eingeklagten Betrages haben. Sie verlangt aber die vollumfängliche Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils, mit dem die auf fünf Ereignisse gestützte Klage über den ganzen verlangten Betrag von Fr. 1'511'790.-- abgewiesen wurde. Auch die Beschwerdebegründung erhellt nicht von vornherein bezie- hungsweise zweifelsfrei, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ihre Klageforderung trotz vollumfänglichen Aufhebungsantrags auf- recht erhält. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde ein hinlängliches Rechtsbegehren enthält und darauf eingetreten werden kann. Die Frage kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin – wie zu zeigen sein wird – abzuweisen ist.
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18 OR durch eine bundesrechtswidrige Vertragsauslegung, weil die Vorinstanz in der Beschränkung der betrieblichen Tätigkeit kein versichertes Ereig- nis im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen erkannt ha- be. Die Vorinstanz habe die Unklarheitsregel "falsch angewendet".
E. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauens- prinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Aus- legung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststel- lungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Mehrdeutige Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sog. Unklarheitsregel). In allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mehrdeutige Klauseln somit gegen den Versicherer als deren Verfasser zu interpretieren (BGE 146 III 339 E. 5.2.3; 133 III 61 Seite 6
E. 2.2.2.3, 607 E. 2.2; 124 III 155 E. 1b). Für den Versicherungs- vertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versi- cherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versiche- rung ausschliesst (Urteil 4A_92/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2.2). Es ist somit am Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, die er ein- gehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3; zu Art. 33 VVG). Die Unklarheitsregel kommt jedoch nur sub- sidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel ver- sagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3). Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf ver- schiedene Weise verstanden werden kann (BGE 118 II 342 E. 1a) und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen. Auch die Anwendung der Unklarheitsregel prüft das Bun- desgericht als Rechtsfrage frei (BGE 148 III 57 E. 2.2.2).
E. 4.1 Die hier strittige Umschreibung der "versicherten Ereignisse" lautet gemäss
Police
(Ziffer
18)
wie
folgt:
"Als versicherte Ereignisse gelten Massnahmen, die von den zuständigen Be- hörden kraft gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden, um die Verbrei- tung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern." Gleich definieren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Epide- mieversicherung (Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen; Ausgabe 07.1988) unter "A1 Welche Ereignisse sind versichert?" die ver- sicherten Ereignisse: "Als versicherte Ereignisse gelten Massnahmen, die von den zuständigen Be- hörden kraft gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden, um die Verbrei- tung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern. Als übertragbare Krank- heiten gelten … ."
E. 4.2 Nach Ziffer 18 der Police sind bei einem versicherten Ereignis u.a. zu entschädigen: "Unterbrechungsschäden und Lohnkosten". Gemäss den AVB Epidemieversicherung, unter A3 "Welche Schäden und Leistungen sind versichert?", sind nach Ziffer 11 je nach Vereinba- rung versichert, "Unterbrechungsschäden" insbesondere: "- infolge der Betriebsschliessung oder Quarantäne". Seite 7
E. 5 Laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vertrat die Be- schwerdeführerin vor Handelsgericht die Auffassung, jeder Beschluss des Bundesrates stelle ein eigenständiges Schadensereignis dar. Im Hauptstandpunkt nahm sie demnach fünf versicherte Ereignisse an:
13. März, 16. März, 8. April, 16. April und 8. Mai 2020. Im Even- tualstandpunkt postulierte sie mindestens drei Ereignisse, ausgelöst durch die Beschlüsse beziehungsweise Verordnungen vom 13. März,
16. März und 8. Mai 2020. In der Beschwerde an das Bundesgericht akzeptiert sie, dass die Ver- längerungen (8. April und 16. April 2020) keine neuen Ereignisse dar- stellen, und vertritt nun den Standpunkt, dass "zumindest drei versicherte Ereignisse vorliegen, mit Datum vom 28. Februar 2020, 13. März 2020 und
8. Mai 2020". Damit weicht sie betreffend die Daten der behördlichen Anordnungen teilweise (betreffend den 28. Februar 2020) auch vom vorinstanzlichen Eventualstandpunkt ab. Die von der Beschwerdegeg- nerin erbrachte Leistung von Fr. 500'000.-- bezieht die Beschwerde- führerin auf das Ereignis vom 13. März 2020, das damit abgegolten sei. Streitig sei, ob die Verordnungen des Bundesrates vom 28. Feb- ruar 2020 beziehungsweise 8. Mai 2020, mit welchen der Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkt worden sei, versicherte Ereignisse seien. Die Beschwerdegegnerin geht von einem einzigen und einheitlichen Schadensereignis aus, dem behördlichen Massnahmenpaket als sol- chem.
E. 6.1 Ausgehend vom Wortlaut der strittigen Klausel (AVB A1, zitiert oben in E. 4.1) erwog die Vorinstanz, das versicherte Ereignis bildeten behördlich angeordnete "Massnahmen". Die Verlängerung einer An- ordnung bilde keine eigenständige neue Anordnung. Das bestätige die Systematik der AGB: Darin werde die Schadensdauer explizit der "Dauer der behördlichen Massnahme" gleichgesetzt (AVB A3 11). Dass die Anordnung einschneidender behördlicher Massnahmen (wie insbesondere die Betriebsschliessung) im Zweifelsfall eher kurz zu be- messen und dann nötigenfalls zu verlängern sei, folge aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und aus den einschlägigen Verordnungen selbst ("solange wie nötig"). Gerade unter den vorlie- genden epidemieologisch dynamischen Umständen sei schwer ab- schätzbar gewesen, wie lange entsprechende Massnahmen nötig sein würden, bis sie die gewünschte Wirkung zeitigten. Dass eine Versiche- Seite 8
rung bei verhältnismässigem Verhalten der Behörden hinsichtlich der Dauer der jeweils angeordneten Massnahmen mehrfach leisten müss- te, bei (ex ante betrachtet) unverhältnismässigem Vorgehen der Be- hörden (falls sie die Massnahmen von vornherein für eine längere Dauer angeordnet hätten) indessen nur einmal, stünde im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip, was im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen sei. Die Verlän- gerung einer (unveränderten) Massnahme stelle daher kein selbständi- ges versichertes Ereignis dar. Mit dieser Erwägung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin einver- standen und postuliert nicht mehr, dass die Verlängerungen der Mass- nahmen eigenständige Versicherungsereignisse seien.
E. 6.2 Nicht einverstanden ist sie hingegen mit der weiteren Erwägung der Vorinstanz, dass eine Beschränkung oder teilweise Schliessung dem Begriff der "Schliessung" gemäss Versicherungsvertrag (AVB A3 11, zitiert oben in E. 4.2) gleichzusetzen sei. Die Beschwer- deführerin erblickt darin einen Verstoss gegen die Auslegung nach Vertrauensprinzip. Sie meint, die Beschwerdegegnerin hätte die "Be- triebsschliessung" näher umschreiben müssen als "Schliessung des ganzen Betriebes" oder als "gänzliche Betriebsschliessung". Da sie dies nicht getan habe, folge aus dem Vertrauensprinzip, dass auch ei- ne teilweise Betriebsschliessung als "Betriebsschliessung" zu verste- hen sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie baut ihre Kritik auf der unzutreffenden und daher von vornherein nicht zielführenden Annahme auf, das versicherte Ereignis sei mit dem versicherten Schaden gleichzusetzen. Dem ist jedoch nicht so. Viel- mehr ist beides auseinander zu halten und wird in den AVB auch in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt, so in den AVB A1 das versicherte Ereignis und in den AVB A3 die Schäden, welche bei Ein- tritt eines versicherten Ereignisses entgolten werden. Vorliegend ist das versicherte Ereignis das Massnahmenpaket, das der Bundesrat im Frühjahr 2020 zur Bekämpfung der Covid-19-Pande- mie anordnete. Die Frage, ob eine Betriebseinschränkung oder teilweise Betriebsschliessung zu einem versicherten Schaden führen würde, obwohl in AVB A3 11 nur von "Betriebsschliessung" die Rede ist, würde sich nur dann stellen, wenn sich die behördlichen Massnah- men auf Teilschliessungen beschränkt hätten. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Seite 9
Die Beschwerdeführerin betreibt sodann nutzlose Begriffsrabulistik, wenn sie der Vorinstanz vorhält, aus der Bezeichnung der "Betriebs- schliessung" als Oberbegriff folge entgegen deren anderslautenden Ansicht, dass die teilweise Betriebsschliessung oder die Betriebsein- schränkung als Unterbegriff im Oberbegriff enthalten und also auch als versichertes Ereignis anzusehen sei. Das ist nicht zielführend. Und einmal mehr: Der in den AVB A3 11 verwendete Begriff "Betriebs- schliessung" umschreibt nicht das versicherte Ereignis, sondern die gedeckten Schäden. Vorliegend ist jedoch nicht der versicherte Schaden streitig, sondern, was als versichertes Ereignis anzusehen ist: das ganze Massnahmen- paket oder die einzelnen behördlichen Anordnungen. Auf diese Frage wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin beschränkt. Zur Beantwortung dieser Frage ist die gleiche Überlegung massge- bend in Bezug auf den Inhalt der angeordneten Massnahmen wie für deren Verlängerungen: Der Bundesrat respektierte das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip und die dynamische Entwicklung der Pandemie, indem er zunächst mit der Covid-19-Verordnung 1 vom 28. Februar 2020 noch nicht sehr weitreichende Verbote anordnete, dann aber in Anbe- tracht der eingetretenen Aggravation einschneidendere Massnahmen treffen musste bis hin zu Betriebsschliessungen, und schliesslich, als sich die Situation etwas entspannte, am 8. Mai 2020 die Massnahmen wieder lockern, namentlich die Wiederöffnung der Restaurationsbetrie- be unter Auflagen vorsehen konnte. Die Beschwerdeführerin verkennt dies, wenn sie auf der einen Seite damit einverstanden ist, dass die Verlängerungen der Betriebsschlies- sung vom 16. März 2020 demselben versicherten Ereignis zuzurech- nen sind, aber die am 28. Februar 2020 und am 8. Mai 2020 ange- ordneten Beschränkungen als eigenständige versicherte Ereignisse ansieht. Es bleibt ein einheitliches Massnahmenpaket, ob es um Ände- rungen der behördlichen Anordnungen betreffend Intensität (Ein- schränkung, Schliessung, Wiedereröffnung mit Auflagen) oder Dauer (Befristung, Verlängerung) geht. Der Bundesrat hat auf das Auftreten der Covid-19-Pandemie stufenweise, mit Blick auf das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip, reagiert und die Massnahmen jeweils der aktuellen Entwicklung und Erkenntnis angepasst. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass von einem einzigen versicherten Ereignis auszu- gehen ist.
E. 6.3 Diese Betrachtungsweise ist die einzig vernünftige, so dass man- gels Unklarheit die Anwendung der Unklarheitsregel von vornherein Seite 10
ausscheidet. Die gerügte "falsche Anwendung der Unklarheitsregel" liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat diese subsidiäre Regel zutreffend nicht zur Anwendung gebracht.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt dar- auf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_303/2022 U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 2 2 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, Gerichtsschreiber Stähle. A.________ ag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger, Dr. Pascal Hachem und Léonard Lavanchy-Prack, Beschwerdegegnerin. Versicherungsvertrag, Auslegung, Covid-19-Pandemie, versichertes Ereignis, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 (HG210031-O). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. A.a Die A.________ ag (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist ein Gastro- betrieb mit Sitz in U.________, der an verschiedenen Standorten in der Schweiz Filialen hat. Sie schloss mit der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine "All Risks Unternehmensversicherung" für den Zeitraum zwischen dem 13. August 2019 und dem 31. Dezember 2023 ab. Sie wählte den Zusatzdeckungsbaustein "Epidemie" gemäss Ziffer 18 der Police, der wie folgt lautet: "Als versicherte Ereignisse gelten Massnahmen, die von den zuständigen Be- hörden kraft gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden, um die Verbrei- tung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern.
- Unterbrechungsschäden und Lohnkosten ER 500'000
- Warenschäden ER 20'000
- Waren in Kühlbehältern und Kühlräumen gemäss BB3 ER 10'000" A.b Am 28. Februar 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) und setzte sie gleichentags in Kraft (Covid-19-Verordnung 1; SR 818.101.24). Diese Verordnung enthielt im Wesentlichen das Verbot von öffentli- chen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sowie Einschränkungen für öffentliche und private Veranstaltungen mit weni- ger als 1000 Personen. Betriebsschliessungen sah diese Verordnung nicht vor. Sie war bis zum 15. März 2020 befristet. Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) und setzte sie (mit Ausnahme von Art. 5) gleichentags in Kraft. Die Covid-19-Verordnung 1 wurde aufgehoben. Sie enthielt das Verbot von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sowie Einschränkungen für öffentliche und private Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen. Bezüglich Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs wurde vorgeschrieben, dass sich einschliesslich des Personals nicht mehr als 50 Personen darin aufhalten dürfen und die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten sind. Sie galt "solange wie nötig", höchstens für 6 Monate ab Inkrafttreten. Die Massnahmen für Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs sollten bis 30. April 2020 gelten. Seite 2
Bereits drei Tage später, am 16. März 2020, änderte der Bundesrat die Covid-19-Verordnung 2 und verschärfte die Massnahmen. Er ordnete mit Wirkung ab dem 17. März 2020 die Schliessung von für das Publikum öffentlich zugänglichen Einrichtungen an, insbesondere von Restaurations- und Barbetrieben. Für die hier interessierenden Mass- nahmen betreffend Restaurationsbetriebe wurde die Geltungsdauer bis zum 19. April 2020 festgelegt. Am 8. April 2020 verlängerte der Bundesrat die genannten Massnah- men bis zum 26. April 2020. Am 14. April 2020 beschloss der Bundesrat nebst einzelnen Öffnungs- schritten, dass Restaurants und Bars ab 19. April 2020 ihre Aussenbe- reiche wieder öffnen durften, wobei ein Schutzkonzept einzuhalten war. Mit Ausnahme der Sonderregelung für die Aussenbereiche verlängerte der Bundesrat am 16. April 2020 die Schliessung der Restaurants bis zum 10. Mai 2020. Restaurations- und Barbetriebe waren für das Publikum erst ab dem
11. Mai 2020 unter einschränkenden Auflagen wieder öffentlich zu- gänglich (Änderung vom 8. Mai 2020 der Covid-19-Verordnung 2). A.c Die Beklagte bezahlte der Klägerin für den Umsatzausfall zufolge der Covid-19-Massnahmen im Frühling 2020 die vereinbarte Leis- tungsbegrenzungssumme von Fr. 500'000.--. B. Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragte die Klägerin dem Handels- gericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'511'790.-- für Unterbrechungsschäden infolge Epidemie zwischen dem 13. März 2020 und 10. Juni 2020 zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem Tag der Klageeinreichung. Die Klägerin machte geltend, dass mit jeder neuen behördlichen An- ordnung ein neues versichertes Ereignis ausgelöst worden sei, sodass sie für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis 10. Juni 2020 Versiche- rungsleistungen von insgesamt Fr. 1'511'790.-- für Unterbrechungs- schäden infolge Epidemie fordern könne. Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es handle sich um ein einziges ver- sichertes Ereignis, weshalb sie ihrer Leistungspflicht mit der Bezah- Seite 3
lung der vereinbarten Summe von Fr. 500'000.-- bereits vollständig nachgekommen sei. Entsprechend trug sie auf Klageabweisung an. Das Handelsgericht beschränkte das Verfahren antragsgemäss auf die Frage, ob und gegebenenfalls für wie viele versicherte Ereignisse die Beklagte der Klägerin über die erbrachten Leistungen hinaus Versi- cherungsleistungen zu erbringen habe. Mit Urteil vom 8. Juni 2022 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass nur von einem einzigen Ereignis auszugehen sei. Der Bundesrat habe lediglich den Inhalt und die Modalitäten fort- laufend den aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie ange- passt. Für dieses eine Ereignis habe die Beklagte ihre Leistung unstrit- tig bereits erbracht. C. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie begehrt, das Urteil des Handelsgerichts aufzuhe- ben, die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Ereignisse vom 28. Februar 2020 und
8. Mai 2020 Versicherungsleistungen zu erbringen, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdefüh- rerin replizierte. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) und als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 6 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformato- risches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchen- de Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Abän- Seite 4
derungen sie beantragt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegen- stand haben, sind zu beziffern. Trotz formell mangelhaftem Begehren ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch an die Hand zu nehmen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Beschwerdeführer von der Gegenpartei verlangt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Ansonsten reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gut- heissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst ent- scheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin stellt kein beziffertes Rechtsbegehren, son- dern verlangt nur die Leistungsverpflichtung dem Grundsatz nach. Sie macht geltend, da die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage be- schränkt habe, ob und gegebenenfalls für wie viele versicherte Er- eignisse die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über die erbrachten Leistungen hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen habe, könnte das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde nicht selber entscheiden, zumal die Vorinstanz keine tat- sächlichen Feststellungen zum Schaden getroffen habe. Letzteres trifft zwar zu. Indessen bleibt mangels beziffertem Be- schwerdebegehren, das nebst der Rückweisung hätte gestellt werden können, unklar, in welchem betragsmässigen Ausmass das vorin- stanzliche Urteil nach Meinung der Beschwerdeführerin abzuändern wäre und ob sie nicht Neues beantragt: Mit der Klage stellte sie einen bezifferten Antrag, nämlich die Zuspre- chung von "Fr. 1'511'790.-- für Unterbrechungsschäden infolge Epidemie zwischen dem 13. März 2020 und 10. Juni 2020". In der Beschwerde bean- tragt sie, die Beschwerdegegnerin sei dem Grundsatz nach zu ver- pflichten, ihr "für die Ereignisse vom 28. Februar 2020 und 8. Mai 2020 Ver- sicherungsleistungen" zu erbringen. Damit definiert sie den Zeitraum, in dem sich die behaupteten Versi- cherungsfälle ereignet haben sollen, anders als in der Klage und spricht nur noch von zwei beziehungsweise drei Ereignissen, während sie ihre Klageforderung vor Handelsgericht nach dessen verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) im bezifferten Hauptstandpunkt beziehungsweise -antrag auf fünf Ereignisse stützte. Wenn sie im Be- schwerdebegehren dem Grundsatz nach die Leistungspflicht nur mehr für zwei Ereignisse verlangt, müsste das reduzierende Auswirkungen Seite 5
auf die Höhe des eingeklagten Betrages haben. Sie verlangt aber die vollumfängliche Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils, mit dem die auf fünf Ereignisse gestützte Klage über den ganzen verlangten Betrag von Fr. 1'511'790.-- abgewiesen wurde. Auch die Beschwerdebegründung erhellt nicht von vornherein bezie- hungsweise zweifelsfrei, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ihre Klageforderung trotz vollumfänglichen Aufhebungsantrags auf- recht erhält. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde ein hinlängliches Rechtsbegehren enthält und darauf eingetreten werden kann. Die Frage kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin – wie zu zeigen sein wird – abzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18 OR durch eine bundesrechtswidrige Vertragsauslegung, weil die Vorinstanz in der Beschränkung der betrieblichen Tätigkeit kein versichertes Ereig- nis im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen erkannt ha- be. Die Vorinstanz habe die Unklarheitsregel "falsch angewendet". 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauens- prinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Aus- legung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststel- lungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Mehrdeutige Wendungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sog. Unklarheitsregel). In allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mehrdeutige Klauseln somit gegen den Versicherer als deren Verfasser zu interpretieren (BGE 146 III 339 E. 5.2.3; 133 III 61 Seite 6
E. 2.2.2.3, 607 E. 2.2; 124 III 155 E. 1b). Für den Versicherungs- vertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitsregel insofern, als der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versi- cherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der Versiche- rung ausschliesst (Urteil 4A_92/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2.2). Es ist somit am Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, die er ein- gehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3; zu Art. 33 VVG). Die Unklarheitsregel kommt jedoch nur sub- sidiär zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel ver- sagen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3). Es genügt mithin nicht, dass die Parteien über die Bedeutung einer Erklärung streiten, sondern es ist vorausgesetzt, dass die Erklärung nach Treu und Glauben auf ver- schiedene Weise verstanden werden kann (BGE 118 II 342 E. 1a) und es nicht möglich ist, den Zweifel mit den übrigen Auslegungsmitteln zu beseitigen. Auch die Anwendung der Unklarheitsregel prüft das Bun- desgericht als Rechtsfrage frei (BGE 148 III 57 E. 2.2.2). 4. 4.1 Die hier strittige Umschreibung der "versicherten Ereignisse" lautet gemäss
Police
(Ziffer
18)
wie
folgt:
"Als versicherte Ereignisse gelten Massnahmen, die von den zuständigen Be- hörden kraft gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden, um die Verbrei- tung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern." Gleich definieren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Epide- mieversicherung (Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen; Ausgabe 07.1988) unter "A1 Welche Ereignisse sind versichert?" die ver- sicherten Ereignisse: "Als versicherte Ereignisse gelten Massnahmen, die von den zuständigen Be- hörden kraft gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden, um die Verbrei- tung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern. Als übertragbare Krank- heiten gelten … ." 4.2 Nach Ziffer 18 der Police sind bei einem versicherten Ereignis u.a. zu entschädigen: "Unterbrechungsschäden und Lohnkosten". Gemäss den AVB Epidemieversicherung, unter A3 "Welche Schäden und Leistungen sind versichert?", sind nach Ziffer 11 je nach Vereinba- rung versichert, "Unterbrechungsschäden" insbesondere: "- infolge der Betriebsschliessung oder Quarantäne". Seite 7
5. Laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vertrat die Be- schwerdeführerin vor Handelsgericht die Auffassung, jeder Beschluss des Bundesrates stelle ein eigenständiges Schadensereignis dar. Im Hauptstandpunkt nahm sie demnach fünf versicherte Ereignisse an:
13. März, 16. März, 8. April, 16. April und 8. Mai 2020. Im Even- tualstandpunkt postulierte sie mindestens drei Ereignisse, ausgelöst durch die Beschlüsse beziehungsweise Verordnungen vom 13. März,
16. März und 8. Mai 2020. In der Beschwerde an das Bundesgericht akzeptiert sie, dass die Ver- längerungen (8. April und 16. April 2020) keine neuen Ereignisse dar- stellen, und vertritt nun den Standpunkt, dass "zumindest drei versicherte Ereignisse vorliegen, mit Datum vom 28. Februar 2020, 13. März 2020 und
8. Mai 2020". Damit weicht sie betreffend die Daten der behördlichen Anordnungen teilweise (betreffend den 28. Februar 2020) auch vom vorinstanzlichen Eventualstandpunkt ab. Die von der Beschwerdegeg- nerin erbrachte Leistung von Fr. 500'000.-- bezieht die Beschwerde- führerin auf das Ereignis vom 13. März 2020, das damit abgegolten sei. Streitig sei, ob die Verordnungen des Bundesrates vom 28. Feb- ruar 2020 beziehungsweise 8. Mai 2020, mit welchen der Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkt worden sei, versicherte Ereignisse seien. Die Beschwerdegegnerin geht von einem einzigen und einheitlichen Schadensereignis aus, dem behördlichen Massnahmenpaket als sol- chem. 6. 6.1 Ausgehend vom Wortlaut der strittigen Klausel (AVB A1, zitiert oben in E. 4.1) erwog die Vorinstanz, das versicherte Ereignis bildeten behördlich angeordnete "Massnahmen". Die Verlängerung einer An- ordnung bilde keine eigenständige neue Anordnung. Das bestätige die Systematik der AGB: Darin werde die Schadensdauer explizit der "Dauer der behördlichen Massnahme" gleichgesetzt (AVB A3 11). Dass die Anordnung einschneidender behördlicher Massnahmen (wie insbesondere die Betriebsschliessung) im Zweifelsfall eher kurz zu be- messen und dann nötigenfalls zu verlängern sei, folge aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und aus den einschlägigen Verordnungen selbst ("solange wie nötig"). Gerade unter den vorlie- genden epidemieologisch dynamischen Umständen sei schwer ab- schätzbar gewesen, wie lange entsprechende Massnahmen nötig sein würden, bis sie die gewünschte Wirkung zeitigten. Dass eine Versiche- Seite 8
rung bei verhältnismässigem Verhalten der Behörden hinsichtlich der Dauer der jeweils angeordneten Massnahmen mehrfach leisten müss- te, bei (ex ante betrachtet) unverhältnismässigem Vorgehen der Be- hörden (falls sie die Massnahmen von vornherein für eine längere Dauer angeordnet hätten) indessen nur einmal, stünde im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip, was im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen sei. Die Verlän- gerung einer (unveränderten) Massnahme stelle daher kein selbständi- ges versichertes Ereignis dar. Mit dieser Erwägung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin einver- standen und postuliert nicht mehr, dass die Verlängerungen der Mass- nahmen eigenständige Versicherungsereignisse seien. 6.2 Nicht einverstanden ist sie hingegen mit der weiteren Erwägung der Vorinstanz, dass eine Beschränkung oder teilweise Schliessung dem Begriff der "Schliessung" gemäss Versicherungsvertrag (AVB A3 11, zitiert oben in E. 4.2) gleichzusetzen sei. Die Beschwer- deführerin erblickt darin einen Verstoss gegen die Auslegung nach Vertrauensprinzip. Sie meint, die Beschwerdegegnerin hätte die "Be- triebsschliessung" näher umschreiben müssen als "Schliessung des ganzen Betriebes" oder als "gänzliche Betriebsschliessung". Da sie dies nicht getan habe, folge aus dem Vertrauensprinzip, dass auch ei- ne teilweise Betriebsschliessung als "Betriebsschliessung" zu verste- hen sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie baut ihre Kritik auf der unzutreffenden und daher von vornherein nicht zielführenden Annahme auf, das versicherte Ereignis sei mit dem versicherten Schaden gleichzusetzen. Dem ist jedoch nicht so. Viel- mehr ist beides auseinander zu halten und wird in den AVB auch in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt, so in den AVB A1 das versicherte Ereignis und in den AVB A3 die Schäden, welche bei Ein- tritt eines versicherten Ereignisses entgolten werden. Vorliegend ist das versicherte Ereignis das Massnahmenpaket, das der Bundesrat im Frühjahr 2020 zur Bekämpfung der Covid-19-Pande- mie anordnete. Die Frage, ob eine Betriebseinschränkung oder teilweise Betriebsschliessung zu einem versicherten Schaden führen würde, obwohl in AVB A3 11 nur von "Betriebsschliessung" die Rede ist, würde sich nur dann stellen, wenn sich die behördlichen Massnah- men auf Teilschliessungen beschränkt hätten. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Seite 9
Die Beschwerdeführerin betreibt sodann nutzlose Begriffsrabulistik, wenn sie der Vorinstanz vorhält, aus der Bezeichnung der "Betriebs- schliessung" als Oberbegriff folge entgegen deren anderslautenden Ansicht, dass die teilweise Betriebsschliessung oder die Betriebsein- schränkung als Unterbegriff im Oberbegriff enthalten und also auch als versichertes Ereignis anzusehen sei. Das ist nicht zielführend. Und einmal mehr: Der in den AVB A3 11 verwendete Begriff "Betriebs- schliessung" umschreibt nicht das versicherte Ereignis, sondern die gedeckten Schäden. Vorliegend ist jedoch nicht der versicherte Schaden streitig, sondern, was als versichertes Ereignis anzusehen ist: das ganze Massnahmen- paket oder die einzelnen behördlichen Anordnungen. Auf diese Frage wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin beschränkt. Zur Beantwortung dieser Frage ist die gleiche Überlegung massge- bend in Bezug auf den Inhalt der angeordneten Massnahmen wie für deren Verlängerungen: Der Bundesrat respektierte das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip und die dynamische Entwicklung der Pandemie, indem er zunächst mit der Covid-19-Verordnung 1 vom 28. Februar 2020 noch nicht sehr weitreichende Verbote anordnete, dann aber in Anbe- tracht der eingetretenen Aggravation einschneidendere Massnahmen treffen musste bis hin zu Betriebsschliessungen, und schliesslich, als sich die Situation etwas entspannte, am 8. Mai 2020 die Massnahmen wieder lockern, namentlich die Wiederöffnung der Restaurationsbetrie- be unter Auflagen vorsehen konnte. Die Beschwerdeführerin verkennt dies, wenn sie auf der einen Seite damit einverstanden ist, dass die Verlängerungen der Betriebsschlies- sung vom 16. März 2020 demselben versicherten Ereignis zuzurech- nen sind, aber die am 28. Februar 2020 und am 8. Mai 2020 ange- ordneten Beschränkungen als eigenständige versicherte Ereignisse ansieht. Es bleibt ein einheitliches Massnahmenpaket, ob es um Ände- rungen der behördlichen Anordnungen betreffend Intensität (Ein- schränkung, Schliessung, Wiedereröffnung mit Auflagen) oder Dauer (Befristung, Verlängerung) geht. Der Bundesrat hat auf das Auftreten der Covid-19-Pandemie stufenweise, mit Blick auf das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip, reagiert und die Massnahmen jeweils der aktuellen Entwicklung und Erkenntnis angepasst. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass von einem einzigen versicherten Ereignis auszu- gehen ist. 6.3 Diese Betrachtungsweise ist die einzig vernünftige, so dass man- gels Unklarheit die Anwendung der Unklarheitsregel von vornherein Seite 10
ausscheidet. Die gerügte "falsche Anwendung der Unklarheitsregel" liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat diese subsidiäre Regel zutreffend nicht zur Anwendung gebracht. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt dar- auf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Oktober 2022 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Stähle Seite 11