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20210208_d_ch_b_01

08. Februar 2021 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2021-02-08 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Der 1987 geborene gelernte Kaufmann A.________ war seit dem

1. Mai 2010 als Winzer im elterlichen Betrieb tätig und schloss per

1. Juni 2010 mit der Agrisano Prevos (fortan: Agrisano) eine Versiche- rung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge ab. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau ihm ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente der Invalidenversiche- rung zu. Die Agrisano kündigte – nach Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand von A.________ vor Eintritt in das Vorsorge- verhältnis – den Vorsorgevertrag am 11. Juli 2019 wegen Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung (der Versicherungsnehmer habe fälsch- lich verneint, in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn ge- sundheitliche Störungen gehabt zu haben). B. A.________ erhob am 29. Juli 2019 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen aus dem Vorsorgevertrag mit der Agrisano. Mit Replik vom

26. November 2019 präzisierte er seine (materiellen) Rechtsbegehren wie folgt: "1. Dem Kläger sei aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eine Inva- lidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % gemäss den regle- mentarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung.

2. Dem Kläger sei bis auf weiteres die volle Prämienbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren." Das Versicherungsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab. C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten und beantragt unter Wiederholung seiner vorinstanzlich gestell- ten materiellen Begehren die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Die Agrisano schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlas- sung. Seite 2

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bun- desgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es – offensichtliche Fehler vorbehalten – nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrun- de, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).

E. 2.1 Zu beurteilen ist eine Streitigkeit aus überobligatorischer berufli- cher Vorsorge (Säule 2b). Letztinstanzlich nicht (mehr) bestritten ist, dass eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Zwischen den Parteien herrscht überdies zu Recht Einigkeit darüber, dass sich deren Folgen nach Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) ana- log richten, da das massgebliche Reglement der Agrisano betreffend die freiwillige berufliche Vorsorge hierzu keine Regelung enthält (vgl. zur analogen Geltung der Bestimmungen des VVG BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11 f. mit Hinweisen). Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrags durch die Be- schwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 VVG: Kündigung innert vier Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin als rechtzeitig erfolgt geschützt hat.

E. 2.2 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schrift- liche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungs- recht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet- Seite 3

zung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG).

E. 2.3 Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu bewei- sen hat. Sie beginnt erst zu laufen, wenn er zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht. Der Versicherer muss voll- ständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Verletzung der An- zeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben (grundlegend: BGE 118 II 333 E. 3 S. 338 ff.; ausserdem etwa BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 12; 119 V 283 E. 5a S. 287 f; SVR KV Nr. 2 S. 11, Urteil 4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1; Urteile 4A_366/2020 vom 29. September 2020 E. 3.1 und 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2, je mit Hinweisen).

E. 3 Die Vorinstanz stellte fest, auf der Anmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung habe A.________ angegeben, "seit ca. 2009" an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Den IV-Akten entnahm sie im Wesentlichen, gemäss Berichten der behandelnden Ärzte und der Psychologin habe er anamnestisch 2009 nach einem Zusammenbruch mit Paranoia und Angst vor der Gesellschaft seine Büroarbeit aufgegeben und ca. sechs Wochen nicht gearbeitet. Seine Mutter habe im Fragebogen für Arbeitgebende ausgeführt, vor der An- stellung im elterlichen Weingut ab 1. Mai 2010 habe er eine Psychose mit sechs Wochen Arbeitsausfall gehabt. Das Versicherungsgericht erwog, allein aufgrund der in den IV-Akten enthaltenen, im Wesent- lichen anamnestischen, Angaben habe nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine Anzeigepflichtverletzung geschlossen werden kön- nen. Der Vorsorgeeinrichtung sei deshalb nicht vorzuwerfen, dass sie sich um echtzeitliche Arztberichte bzw. klärende Angaben der damals involvierten Mediziner bemüht habe. Über sichere Kenntnis der Anzei- gepflichtverletzung habe sie erst mit den Ausführungen der behan- delnden Psychologin Dr. rer. nat. B.________ vom 2. Juli 2019 Seite 4

verfügt, gemäss welcher eine schizoaffektive Störung wahrscheinlich schon 2009 bestanden habe, in Verbindung mit der Bestätigung des Dr. med. C.________ vom 5. Juli 2019, wonach der Versicherungs- nehmer wegen eines Stresssyndroms mit kurzer Dysthymie im März 2010 kurzzeitig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kündigung des Vorsorgeverhältnisses am 11. Juli 2019 sei daher fristgerecht erfolgt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorsorgeeinrichtung habe ihn mit dem Anmeldeformular dazu befragt, ob er voll arbeitsfähig sei, und ob gegenwärtig oder in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn gesundheitliche Störungen bestanden hätten. Dabei stütze sie sich auf die laienhaften Angaben des jeweiligen Versicherungsnehmers ab, und nicht auf ärztliche Auskünfte, was anamnestischen Angaben zum Gesundheitszustand gleichkomme. Insofern müsse auch bei der Beur- teilung der Frage, ob eine Anzeigepflichtverletzung begangen worden sei, auf eigen- oder fremdanamnestische Angaben abgestützt werden können. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch selbst entspre- chend argumentiert, indem sie in ihrer Klageantwort vom 3. September 2019 vor Vorinstanz ausgeführt habe "Aus den vorstehend zitierten Arztberichten von Dr. med. B.________ vom 27.10.2016 und 13.02.2017 geht hervor, dass dem Kläger hätte bewusst sein müssen, [..]". Damit gebe sie unmissverständlich an, dass es für eine Gesund- heitsprüfung und folglich den mutmasslichen Rückzug der Offerte gereicht hätte, wenn der Beschwerdeführer den im Jahr 2009 erlitte- nen psychischen Zusammenbruch angegeben hätte. Dieser ergebe sich aber ebenso wie die zugrunde liegende psychiatrische Diagnose bereits klar, konsistent und widerspruchsfrei aus den IV-Akten. Die Vorsorgeeinrichtung habe demnach bereits aufgrund dieser Unter- lagen, die sie Anfang Dezember 2017 erhalten habe, sichere Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung gehabt.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sichere Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung habe nicht bereits mit Kenntnis der (in den zitierten Berichten der behandelnden Psychologin Dr. rer. nat. B.________ und dipl. Ärztin D.________ wiedergegebe- nen) anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestanden, die sie bei rechtzeitiger Bekanntgabe zu einer Gesundheitsprüfung oder den Rückzug der Offerte veranlasst hätten. Eine Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung habe sie auf dieser Grundlage nicht Seite 5

rechtsgültig aussprechen können, sondern sie habe zunächst die Sachlage – insbesondere hinsichtlich der subjektiven Kenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der Wahrheitswidrigkeit seiner Angaben im Anmeldeformular (bei unklarer Krankheitseinsicht) – sorgfältig abklären müssen.

E. 5.1 Ein Versicherer erlangt nicht bereits zuverlässige Kenntnis der An- zeigepflichtverletzung, wenn sich aus den ihm zugestellten IV-Akten Anhaltspunkte für ein verschwiegenes Leiden ergeben (SVR 2019 BVG Nr. 48 S. 187, Urteil 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.4.1). In casu ergaben sich aus den – der Beschwerdegegnerin bzw. dem zu- ständigen Rückversicherer im Dezember 2017 zugestellten – IV-Akten indes nicht bloss Anhaltspunkte für die verschwiegene psychische Er- krankung, sondern sichere Kenntnis darüber, dass der Versicherte seit spätestens 2009 an einer solchen litt (vgl. etwa IV-Anmeldung vom

21. Mai 2014 sowie die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz zitierten Berichte der Dr. rer. nat. B.________ und dipl. Ärztin E.________ vom 27. Oktober 2016 und 13. Februar 2017). Daran ändert nichts, dass in der IV-Dokumentation echtzeitliche ärztliche Angaben aus der Zeit vor Versicherungsabschluss fehlen. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich diesbezüglich insofern von dem mit zit. Urteil 9C_702/2018 Entschiedenen, als dort ein seit der Kindheit bestehendes psychoorganisches Syndrom (POS) verschwiegen worden war, dessen Einfluss auf den Gesundheitszu- stand des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein aufgrund der IV-Akten aber offenbar noch unklar war (vgl. zit. Urteil 9C_702/2018, a.a.O.). Demgegenüber ging vorliegend – mit dem Beschwerdeführer (oben E. 4.1) – bereits aus dem IV-Dossier hervor, dass spätestens seit 2009 ein psychisches Krankheitsbild flori- de zu Tage trat und sich gar bereits auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Vorsorgeeinrichtung hatte demnach – entgegen der Vorinstanz – ab Erhalt der IV-Akten sichere Kenntnis davon, dass der Versiche- rungsnehmer eine Anzeigepflichtverletzung begangen hatte, indem er diese – ohne Weiteres als erheblich zu qualifizierende (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG) – Gefahrstatsache verschwieg.

E. 5.2 Die Agrisano hat nach dem soeben Dargelegten (E. 5.1) im De- zember 2017 sichere Kenntnis von der objektiven Anzeigepflichtver- letzung des Beschwerdeführers erhalten. Soweit sie geltend macht, Seite 6

weitere Abklärungen seien notwendig gewesen um Klarheit darüber zu erlangen, ob dieser sich der Wahrheitswidrigkeit seiner Angaben im Anmeldeformular bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müs- sen (vgl. zu den subjektiven und objektiven Kriterien der Anzeige- pflichtverletzung etwa URS CH. NEF/CLEMENS VON ZEDTWITZ, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, ad N. 26 zu Art. 4 VVG), vermag sie daraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil sie diesbezüglich soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt weitere Abklärungen tätigte. Stattdessen beschränk- te sie sich darauf, die behandelnden Ärzte und die Psychologin einzig zur objektiven Anzeigepflichtverletzung sowie zu den Gründen einer im Jahr 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit zu befragen, obwohl erstere bereits ausgewiesen war (vgl. oben E. 5.1) und letztere – an- gesichts des dort (E. 5.1) Gesagten – nicht (mehr) für die Beurteilung des Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung, sondern erst für dieje- nige ihrer rückwirkenden Leistungsbefreiung – als Folge einer Ver- tragsauflösung wegen Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 Abs. 3 VVG), nicht als Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs zur Geltend- machung derselben (vgl. BGE 138 III 416 E. 6 S. 420 ff.) – allenfalls von Bedeutung ist.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erfolgte die am 11. Juli 2019 ausgespro- chene Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Agrisano verspätet.

E. 5.4 Da die rückwirkende Leistungsbefreiung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG zum vornherein nur bei gültiger Vertragskündigung greifen kann (Art. 6 Abs. 3 VVG; vgl. etwa ANDREA PATRICIA STÄUBLI, Die Rege- lung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsneh- mers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, 2019, S. 204 f. Rz. 474), erübrigen sich Ausführungen zum nach die- ser Bestimmung geforderten kausalen Zusammenhang zwischen den nicht oder unrichtig mitgeteilten Gefahrstatsachen und dem eingetrete- nen Schaden.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin macht weder geltend noch sticht ins Auge, dass dem Beschwerdeführer reglementsgemäss – bei fortbestehen- dem Versicherungsverhältnis – die von ihm verlangten Leistungen nicht zustehen sollten. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. etwa BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 mit Hinweisen). Seite 7

E. 7 Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und hat dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend ihren reglementarischen Bestimmungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auf den verfallenen Betreffnissen, und ihm die reglementarische Prämienbefreiung zu gewähren.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
  4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschä- digung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Seite 8
  5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 9C_461/2020 U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 2 1 I I . s o z i a l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, Gerichtsschreiberin Oswald. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder, Beschwerdeführer, gegen Agrisano Prevos, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, Beschwerdegegnerin. Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2020 (VKL.2019.18). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. Der 1987 geborene gelernte Kaufmann A.________ war seit dem

1. Mai 2010 als Winzer im elterlichen Betrieb tätig und schloss per

1. Juni 2010 mit der Agrisano Prevos (fortan: Agrisano) eine Versiche- rung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge ab. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau ihm ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente der Invalidenversiche- rung zu. Die Agrisano kündigte – nach Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand von A.________ vor Eintritt in das Vorsorge- verhältnis – den Vorsorgevertrag am 11. Juli 2019 wegen Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung (der Versicherungsnehmer habe fälsch- lich verneint, in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn ge- sundheitliche Störungen gehabt zu haben). B. A.________ erhob am 29. Juli 2019 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen aus dem Vorsorgevertrag mit der Agrisano. Mit Replik vom

26. November 2019 präzisierte er seine (materiellen) Rechtsbegehren wie folgt: "1. Dem Kläger sei aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eine Inva- lidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % gemäss den regle- mentarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung.

2. Dem Kläger sei bis auf weiteres die volle Prämienbefreiung gemäss den reglementarischen Bestimmungen zu gewähren." Das Versicherungsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab. C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten und beantragt unter Wiederholung seiner vorinstanzlich gestell- ten materiellen Begehren die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Die Agrisano schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlas- sung. Seite 2

Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bun- desgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es – offensichtliche Fehler vorbehalten – nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrun- de, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.). 2. 2.1 Zu beurteilen ist eine Streitigkeit aus überobligatorischer berufli- cher Vorsorge (Säule 2b). Letztinstanzlich nicht (mehr) bestritten ist, dass eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Zwischen den Parteien herrscht überdies zu Recht Einigkeit darüber, dass sich deren Folgen nach Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) ana- log richten, da das massgebliche Reglement der Agrisano betreffend die freiwillige berufliche Vorsorge hierzu keine Regelung enthält (vgl. zur analogen Geltung der Bestimmungen des VVG BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11 f. mit Hinweisen). Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrags durch die Be- schwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 VVG: Kündigung innert vier Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Vertragsauflösung durch die Beschwerdegegnerin als rechtzeitig erfolgt geschützt hat. 2.2 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schrift- liche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungs- recht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet- Seite 3

zung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). 2.3 Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu bewei- sen hat. Sie beginnt erst zu laufen, wenn er zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht. Der Versicherer muss voll- ständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Verletzung der An- zeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben (grundlegend: BGE 118 II 333 E. 3 S. 338 ff.; ausserdem etwa BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 12; 119 V 283 E. 5a S. 287 f; SVR KV Nr. 2 S. 11, Urteil 4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1; Urteile 4A_366/2020 vom 29. September 2020 E. 3.1 und 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz stellte fest, auf der Anmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung habe A.________ angegeben, "seit ca. 2009" an psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Den IV-Akten entnahm sie im Wesentlichen, gemäss Berichten der behandelnden Ärzte und der Psychologin habe er anamnestisch 2009 nach einem Zusammenbruch mit Paranoia und Angst vor der Gesellschaft seine Büroarbeit aufgegeben und ca. sechs Wochen nicht gearbeitet. Seine Mutter habe im Fragebogen für Arbeitgebende ausgeführt, vor der An- stellung im elterlichen Weingut ab 1. Mai 2010 habe er eine Psychose mit sechs Wochen Arbeitsausfall gehabt. Das Versicherungsgericht erwog, allein aufgrund der in den IV-Akten enthaltenen, im Wesent- lichen anamnestischen, Angaben habe nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine Anzeigepflichtverletzung geschlossen werden kön- nen. Der Vorsorgeeinrichtung sei deshalb nicht vorzuwerfen, dass sie sich um echtzeitliche Arztberichte bzw. klärende Angaben der damals involvierten Mediziner bemüht habe. Über sichere Kenntnis der Anzei- gepflichtverletzung habe sie erst mit den Ausführungen der behan- delnden Psychologin Dr. rer. nat. B.________ vom 2. Juli 2019 Seite 4

verfügt, gemäss welcher eine schizoaffektive Störung wahrscheinlich schon 2009 bestanden habe, in Verbindung mit der Bestätigung des Dr. med. C.________ vom 5. Juli 2019, wonach der Versicherungs- nehmer wegen eines Stresssyndroms mit kurzer Dysthymie im März 2010 kurzzeitig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kündigung des Vorsorgeverhältnisses am 11. Juli 2019 sei daher fristgerecht erfolgt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorsorgeeinrichtung habe ihn mit dem Anmeldeformular dazu befragt, ob er voll arbeitsfähig sei, und ob gegenwärtig oder in den letzten fünf Jahren vor Versicherungsbeginn gesundheitliche Störungen bestanden hätten. Dabei stütze sie sich auf die laienhaften Angaben des jeweiligen Versicherungsnehmers ab, und nicht auf ärztliche Auskünfte, was anamnestischen Angaben zum Gesundheitszustand gleichkomme. Insofern müsse auch bei der Beur- teilung der Frage, ob eine Anzeigepflichtverletzung begangen worden sei, auf eigen- oder fremdanamnestische Angaben abgestützt werden können. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch selbst entspre- chend argumentiert, indem sie in ihrer Klageantwort vom 3. September 2019 vor Vorinstanz ausgeführt habe "Aus den vorstehend zitierten Arztberichten von Dr. med. B.________ vom 27.10.2016 und 13.02.2017 geht hervor, dass dem Kläger hätte bewusst sein müssen, [..]". Damit gebe sie unmissverständlich an, dass es für eine Gesund- heitsprüfung und folglich den mutmasslichen Rückzug der Offerte gereicht hätte, wenn der Beschwerdeführer den im Jahr 2009 erlitte- nen psychischen Zusammenbruch angegeben hätte. Dieser ergebe sich aber ebenso wie die zugrunde liegende psychiatrische Diagnose bereits klar, konsistent und widerspruchsfrei aus den IV-Akten. Die Vorsorgeeinrichtung habe demnach bereits aufgrund dieser Unter- lagen, die sie Anfang Dezember 2017 erhalten habe, sichere Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung gehabt. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sichere Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung habe nicht bereits mit Kenntnis der (in den zitierten Berichten der behandelnden Psychologin Dr. rer. nat. B.________ und dipl. Ärztin D.________ wiedergegebe- nen) anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestanden, die sie bei rechtzeitiger Bekanntgabe zu einer Gesundheitsprüfung oder den Rückzug der Offerte veranlasst hätten. Eine Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung habe sie auf dieser Grundlage nicht Seite 5

rechtsgültig aussprechen können, sondern sie habe zunächst die Sachlage – insbesondere hinsichtlich der subjektiven Kenntnis des Beschwerdeführers bezüglich der Wahrheitswidrigkeit seiner Angaben im Anmeldeformular (bei unklarer Krankheitseinsicht) – sorgfältig abklären müssen. 5. 5.1 Ein Versicherer erlangt nicht bereits zuverlässige Kenntnis der An- zeigepflichtverletzung, wenn sich aus den ihm zugestellten IV-Akten Anhaltspunkte für ein verschwiegenes Leiden ergeben (SVR 2019 BVG Nr. 48 S. 187, Urteil 9C_702/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.4.1). In casu ergaben sich aus den – der Beschwerdegegnerin bzw. dem zu- ständigen Rückversicherer im Dezember 2017 zugestellten – IV-Akten indes nicht bloss Anhaltspunkte für die verschwiegene psychische Er- krankung, sondern sichere Kenntnis darüber, dass der Versicherte seit spätestens 2009 an einer solchen litt (vgl. etwa IV-Anmeldung vom

21. Mai 2014 sowie die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz zitierten Berichte der Dr. rer. nat. B.________ und dipl. Ärztin E.________ vom 27. Oktober 2016 und 13. Februar 2017). Daran ändert nichts, dass in der IV-Dokumentation echtzeitliche ärztliche Angaben aus der Zeit vor Versicherungsabschluss fehlen. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich diesbezüglich insofern von dem mit zit. Urteil 9C_702/2018 Entschiedenen, als dort ein seit der Kindheit bestehendes psychoorganisches Syndrom (POS) verschwiegen worden war, dessen Einfluss auf den Gesundheitszu- stand des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein aufgrund der IV-Akten aber offenbar noch unklar war (vgl. zit. Urteil 9C_702/2018, a.a.O.). Demgegenüber ging vorliegend – mit dem Beschwerdeführer (oben E. 4.1) – bereits aus dem IV-Dossier hervor, dass spätestens seit 2009 ein psychisches Krankheitsbild flori- de zu Tage trat und sich gar bereits auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Vorsorgeeinrichtung hatte demnach – entgegen der Vorinstanz – ab Erhalt der IV-Akten sichere Kenntnis davon, dass der Versiche- rungsnehmer eine Anzeigepflichtverletzung begangen hatte, indem er diese – ohne Weiteres als erheblich zu qualifizierende (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG) – Gefahrstatsache verschwieg. 5.2 Die Agrisano hat nach dem soeben Dargelegten (E. 5.1) im De- zember 2017 sichere Kenntnis von der objektiven Anzeigepflichtver- letzung des Beschwerdeführers erhalten. Soweit sie geltend macht, Seite 6

weitere Abklärungen seien notwendig gewesen um Klarheit darüber zu erlangen, ob dieser sich der Wahrheitswidrigkeit seiner Angaben im Anmeldeformular bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müs- sen (vgl. zu den subjektiven und objektiven Kriterien der Anzeige- pflichtverletzung etwa URS CH. NEF/CLEMENS VON ZEDTWITZ, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, ad N. 26 zu Art. 4 VVG), vermag sie daraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil sie diesbezüglich soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt weitere Abklärungen tätigte. Stattdessen beschränk- te sie sich darauf, die behandelnden Ärzte und die Psychologin einzig zur objektiven Anzeigepflichtverletzung sowie zu den Gründen einer im Jahr 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit zu befragen, obwohl erstere bereits ausgewiesen war (vgl. oben E. 5.1) und letztere – an- gesichts des dort (E. 5.1) Gesagten – nicht (mehr) für die Beurteilung des Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung, sondern erst für dieje- nige ihrer rückwirkenden Leistungsbefreiung – als Folge einer Ver- tragsauflösung wegen Anzeigepflichtverletzung (Art. 6 Abs. 3 VVG), nicht als Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs zur Geltend- machung derselben (vgl. BGE 138 III 416 E. 6 S. 420 ff.) – allenfalls von Bedeutung ist. 5.3 Nach dem Gesagten erfolgte die am 11. Juli 2019 ausgespro- chene Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Agrisano verspätet. 5.4 Da die rückwirkende Leistungsbefreiung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG zum vornherein nur bei gültiger Vertragskündigung greifen kann (Art. 6 Abs. 3 VVG; vgl. etwa ANDREA PATRICIA STÄUBLI, Die Rege- lung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsneh- mers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, 2019, S. 204 f. Rz. 474), erübrigen sich Ausführungen zum nach die- ser Bestimmung geforderten kausalen Zusammenhang zwischen den nicht oder unrichtig mitgeteilten Gefahrstatsachen und dem eingetrete- nen Schaden. 6. Die Beschwerdegegnerin macht weder geltend noch sticht ins Auge, dass dem Beschwerdeführer reglementsgemäss – bei fortbestehen- dem Versicherungsverhältnis – die von ihm verlangten Leistungen nicht zustehen sollten. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. etwa BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 mit Hinweisen). Seite 7

7. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und hat dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend ihren reglementarischen Bestimmungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 % auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auf den verfallenen Betreffnissen, und ihm die reglementarische Prämienbefreiung zu gewähren. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschä- digung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Seite 8

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Februar 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Parrino Oswald Seite 9