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20201207_d_ch_b_01

07. Dezember 2020 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2020-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) war seit dem 1. Mai 2016 bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) kranktaggeldversi- chert. Am 16. November 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beklag- ten eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 23. Oktober 2017. In der Folge leistete die Beklagte Kran- kentaggelder vom 23. Oktober bis 31. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 20'516.--. Am 29. Januar 2018 erstattete Dr. med. dipl. psych. D.________, die von der Beklagten in Auftrag gegebene medizinische Beurteilung. Gestützt darauf schloss die Beklagte am 26. Februar 2018 die Kläge- rin infolge betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG aus der Krankentaggeldversicherung rückwirkend per Krankheitsbeginn aus und forderte die bereits geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 20'516.-- von der Klägerin zurück. B. B.a Am 26. April 2018 stellte die Klägerin am Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch, es sei im Sinne einer vorsorg- lichen Beweisführung ein gerichtliches Gutachten zu ihrer Arbeits- fähigkeit in Auftrag zu geben. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2018 stimmte die Beklagte dem Antrag der Klägerin zu. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 kam das Sozialversicherungsgericht zusammengefasst zum Schluss, darüber, ob und in welchem Ausmass bei der Klägerin ab dem 23. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit be- standen habe, könne eine vom Gericht bestellte medizinische Exper- tenperson keine echtzeitlichen Aussagen mehr machen. Vielmehr wä- re ihr eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur gestützt auf bereits vorhandene Akten oder auch im Nachhinein eingeholte Aussagen der behandelnden Ärzte möglich. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne daher zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden, weshalb sich die Klägerin nicht auf eine Gefährdung von Beweismitteln berufen könne. Es bestehe daher kein Grund für eine vorsorgliche Beweisab- nahme, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Seite 2

B.b In der Folge erhob die Klägerin am 15. November 2018 Klage am Sozialversicherungsgericht. Sie beantragte, die Beklagte sei zu ver- pflichten, ihr Fr. 89'244.60 nebst den im Rechtsbegehren spezifizierten Zins zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2018 stellte die Beklagte das Begehren, die Klage sei abzuweisen und die Klägerin sei zu verpflichten, die während des nicht bewilligten Auslandaufenthaltes ausbezahlten Krankentaggelder nebst Zins im Betrag von Fr. 23'351.-- zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 3. März 2020 kam das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis, dem Gutachten von Dr. D.________ mangle es an Aussage- kraft, gründe er doch seine Einschätzung vornehmlich auf den von ihm ausgemachten Inkonsequenzen im Verhalten der Klägerin, welche al- lerdings nicht zu bestätigen seien. Mit seinem Gutachten vermöge die Beklagte folglich den Beweis nicht zu erbringen, dass bei der Klägerin keine Krankheit vorgelegen habe. Neben dem mangelhaften Gutach- ten von Dr. D.________, liege – abgesehen von den echtzeitlichen Ar- beitsunfähigkeitsattesten – als einziger medizinischer Bericht die Stel- lungnahme von Dr. E.________ vor. Zu welchen weiteren Erkennt- nissen ein Gerichtsgutachten basierend auf der Stellungnahme von Dr. E.________ und den Arbeitsunfähigkeitsattesten gelangen sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Einholung des Gerichtsgutach- tens zu verzichten sei. Die Beklagte habe sich daher die Arbeitsun- fähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte entgegenhalten zu lassen. Zusammenfassend sei damit davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin vom 23. Oktober 2017 bis 5. Juli 2018 zu 100% und vom

6. Juli bis 13. August 2018 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. In der Folge kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass die Be- klagte diesen Anspruch der Klägerin wegen der Auslandaufenthalte nicht verweigern könne. Entsprechend hiess das Sozialversicherungs- gericht die Klage gut und wies die Widerklage ab. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 89'244.60 nebst Zins seit 20. Mai 2018 zu bezahlen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltser- gänzung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehm- lassung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begrün- dung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu ge- hören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstin- stanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Seite 4

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

E. 3.1 Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin weder auf eine betrügerische Anspruchsbegründung durch die Beschwerdegeg- nerin, noch darauf, dass der Taggeldanspruch wegen deren Ausland- aufenthalte zu verneinen sei. Vielmehr bringt sie vor, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Ver- sicherten abgestellt und gestützt auf diese als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdegegnerin im strittigen Zeitraum arbeitsunfähig gewe- sen sei. Die Berichte der behandelnden Ärzte stellten nach BGE 141 III 433 blosse Parteibehauptungen dar. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin offensichtlich ungenügend erwiesen. Bei dieser ungenügenden Beweislage hätte die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einholen müssen. Indem die Vorinstanz aus- schliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, habe sie Art. 168 ZPO und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt, da sie diese Berichte als Beweismittel ge- würdigt habe. Damit sei gleichzeitig auch die Untersuchungsmaxime nach Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO verletzt worden. Die "sehr magere" Begründung der Vorinstanz, wonach aus ihrer Sicht nicht ersichtlich sei, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, verletze sodann den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV und Art. 53 ZPO. Die Beschwerdeführerin könne sich kein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen. Die Vorinstanz hätte ihre Überlegungen, von denen sie sich beim Verzicht auf das beantragte Gerichtsgutachten habe leiten lassen, zumindest kurz begründen müs- sen. Seite 5

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich ebenfalls auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts bezüglich der Privatgutachten. Sie ist aber der Auffassung, es sei nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsvoraussetzung auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten als erwiesen erach- tet habe. Habe das Gericht über eine Klage auf Leistung von Kranken- taggeldern zu entscheiden und die vorliegenden Akten beweismässig zu würdigen, so habe es den vertraglichen Grundlagen des zu beur- teilenden Anspruches Rechnung zu tragen. Nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Taggeld auszurichten, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig sei. Bestandteil der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei somit, für eine entsprechende ärztliche Fest- stellung besorgt zu sein, indem sie ihre Leistungspflicht entweder auf Basis der Zeugnisse und Berichte der behandelnden Ärzte akzeptiere und die Taggelder ausbezahle, oder aber medizinische Abklärungen veranlasse. Durch dieses vorgelagerte Prozedere unterschieden sich Krankentaggeldansprüche von anderen Ansprüchen, über welche im Zivilprozess zu entscheiden sei. Aufgrund dieser versicherungsver- traglichen Grundlage des vorliegenden Anspruchs erscheine es nicht sachgerecht, die Stellungnahme von Dr. E.________, auf welche die Vorinstanz sich abstütze, als Privatgutachten zu qualifizieren. Die Be- schwerdeführerin habe sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien im konkreten Fall vielmehr die ärztlichen Be- richte entgegen halten zu lassen.

E. 4.1 In der Praxis reichen die Prozessparteien dem Gericht oft von ihnen selbst eingeholte Gutachten von Experten ein. Dabei handelt es sich nicht um gerichtlich bestellte Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO, sondern um sog. Privatgutachten. Das Bundesge- richt hat in BGE 141 III 433 klargestellt, dass im Zivilprozess ein Pri- vatgutachten kein Beweismittel darstelle, sondern dem Privatgutach- ten die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen sei. Werde eine Parteibehauptung von der Gegenpartei substanziiert be- stritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptung die- se allein nicht zu beweisen. Immerhin vermögen sie allenfalls zusam- men mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Würden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften Seite 6

sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in späteren Entscheiden mehrfach explizit bestätigt (vgl. nur für die Jahre 2020 und 2019 Ur- teile 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 16.1; 4A_412/2019 vom

27. April 2020 E. 4.2.2.1; 1C_276/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.1; 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.3; 4A_201/2019 vom

E. 4.2 Diese mit BGE 141 III 433 klargestellte Rechtsprechung wurde von einem Teil der Lehre kritisiert. Gestützt darauf ist auch der Bun- desrat in der Botschaft zur Änderung der Zivilprozessordnung der Auf- fassung, dass die durch BGE 141 III 433 geschaffene Rechtslage nicht befriedigend sei. Er schlägt deshalb vor, die Urkundenqualität von privaten Gutachten der Parteien ausdrücklich in Art. 168 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung festzuhalten, womit auch eine Kohärenz zur sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung hergestellt werden solle (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 S. 2697 ff., S. 2751 f. mit Verwei- sen auf die Lehre). In der Tat kann diese Rechtsprechung gerade in Streitigkeiten um Krankentaggelder zu praktischen Schwierigkeiten führen. Oft dürften zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit lediglich von den Par- teien selbst eingeholte ärztliche Äusserungen vorliegen, die aber ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien lediglich Parteibehaup- tungen darstellen (Erwägung 4.1). Dieses Beweisvakuum muss das Gericht grundsätzlich durch die Einholung eines von den Parteien be- antragten gerichtlichen Gutachtens über den (dannzumaligen) Ge- sundheitszustand des Versicherten beheben (vgl. allgemein dazu Ur- teile 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.5; 4A_66/2018 vom

E. 9 Dezember 2019 E. 2.2.1; 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.4.1; 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; 4A_353/2018 vom 1. April 2019 E. 3.3.3; 4A_497/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; 4A_601/2018 vom

E. 13 März 2019 E. 4.1.3).

E. 15 Mai 2019 E. 2.6.2; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3). Das kann zu Verteuerungen und Verzögerungen führen, wobei insbeson- dere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens retrospektiv oft- mals in Frage gestellt ist. Seite 7

5. 5.1 Im vorliegenden Fall kann das aber dahingestellt bleiben. Die Be- schwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf die mit BGE 141 III 433 klargestellte Rechtsprechung zu den Privatgutachten und verlangt ge- stützt auf diese die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auch die Beschwerdegegnerin stellt auf die Rechtsprechung nach BGE 141 III 433 ab und stellt diese nicht grundsätzlich in Frage. Unter diesen Umständen scheint es im vorliegenden Fall nicht anzeigt zu beurteilen, ob diese Rechtsprechung angepasst werden müsste, zumal die The- matik Gegenstand gesetzgeberischer Reformen darstellt. Entspre- chend ist jedenfalls der vorliegende Fall anhand von BGE 141 III 433 zu beurteilen. 5.2 Die Vorinstanz kam zum Beweisergebnis, dass die Beschwerde- gegnerin im strittigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Sie stützte sich dafür einzig auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte und auf die Stellungnahme von Dr. E.________ vom 12. März 2018, in welcher diese sich vorprozessual zu der von der Beschwerde- führerin eingeholten Expertise von Dr. D.________ äusserte. Auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtete die Vorinstanz in einer nicht weiter begründeten antizipierten Beweiswürdigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Stellungnahme von Dr. E.________ und den echtzeitlichen Arbeitsun- fähigkeitsattesten der behandelnden Ärzte um blosse Parteibehaup- tungen der Versicherten. Indem die Vorinstanz das Privatgutachten und die Arbeitsunfähigkeitsatteste als Beweismittel zugelassen und einzig gestützt auf diese als bewiesen erachtet hat, dass die Be- schwerdegegnerin im zu beurteilenden Zeitraum arbeitsunfähig gewe- sen sei, verkannte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und verletzte Art. 168 Abs. 1 ZPO. Da der Vorinstanz zur Beurteilung der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin somit nur Parteibehauptungen und keine Beweismittel vorlagen, konnte sie auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Beweis- mittels, mithin eines Gerichtsgutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin, verzichten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in einer vorsorglichen Be- weisführung ein Gerichtsgutachten über ihre Arbeitsunfähigkeit bean- tragte (und die Beschwerdeführerin diesem Antrag zustimmte; oben Sachverhalt B.a). Die Beschwerdegegnerin war sich als Versicherte Seite 8

offenbar selbst bewusst, dass die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeits- atteste und die Stellungnahme von Dr. E.________ keine Beweismittel für ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit darstellen. Sie hat daher zu Recht in einer sorgfältigen Verfahrensführung bereits Ende April 2018, und damit zu einem Zeitpunkt, als sie (zumindest nach den Angaben von Dr. E.________) noch zu 100% arbeitsunfähig war und eine echt- zeitliche Klärung ihres Gesundheitszustandes noch möglich gewesen wäre, die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung beantragt. Die Vorinstanz lehnte diese vorsorgliche Beweismassnahme aber ab mit der Begründung, das Gutachten könne "zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden". Später holte die Vorinstanz das Gutachten aber doch nicht ein, son- dern verzichtete darauf in einer antizipierten Beweiswürdigung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid der Vorinstanz noch weni- ger nachvollziehbar. 5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin brauchte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die ärztlichen Äus- serungen auch nicht gestützt auf den zwischen den Parteien verein- barten Versicherungsvertrag entgegenhalten zu lassen. In der Tat haben die Parteien im Versicherungsvertrag zwar ein dem Zivilprozess vorgelagertes Abklärungsverfahren vorgesehen, indem die Beschwerdeführerin als Versicherung ihre Leistungspflicht entwe- der auf der Basis der blossen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der behandelnden Ärzte akzeptiert und gestützt darauf Taggelder ausbe- zahlt, oder aber eigene medizinischen Abklärungen bei einem Vertrau- ensarzt veranlasst. Aus dieser vertraglichen Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch die Einreichung der nach dem Versiche- rungsvertrag verlangten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste im Zivil- verfahren der Beweis für die Arbeitsunfähigkeit erbracht wäre. Indem die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, dass es nicht "sachge- recht" sei, die Stellungnahme von Dr. E.________ als Parteigutachten zu taxieren, zeigt sie nicht hinreichend konkret auf (Erwägung 2.1), in- wiefern es bundesrechtswidrig wäre, diese Stellungnahme unter den vorliegenden Umständen als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren (vgl. aber Urteil 4A_89/2019 vom 12. August 2019 E. 3). 5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begrün- det. Ob die Vorinstanz beim Verzicht auf die Einholung des Gerichts- gutachtens darüberhinaus die Begründungspflicht und die Unter- Seite 9

suchungsmaxime verletzte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, braucht bei dieser Sachlage nicht beurteilt zu werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass sie in ihrer Klageantwort neben der Einholung eines Gerichtsgutachtens auch beantragt habe, auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invaliden- versicherung zurückzugreifen (Klageantwort vom 12. Dezember 2018 Rz. 6 S. 5). Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit diesem An- trag auseinander gesetzt, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und Art. 53 ZPO verletzt sei. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Über- legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachge- recht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 6.3 Die Vorinstanz setzte sich mit dem Beweisantrag der Beschwerde- führerin, auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der In- validenversicherung zurückzugreifen, im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, wie die Beschwerdeführerin zu recht bemängelt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es ergäbe sich aus den Aus- führungen der Vorinstanz implizit, dass sie auf den Beizug der IV-Be- gutachtung (wie auf das Gerichtsgutachten) in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet hätte, ergäbe sich aus ihrer Begründung nicht, aus welchen Gründen der Verzicht erfolgte. Lehnt ein Gericht ein Beweis- mittel ab, muss jedenfalls aus seinem Entscheid klar hervorgehen, in- wiefern es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel eine Überzeugung gewonnen hat und weshalb der beantragte Beizug der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invalidenversiche- Seite 10

rung nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Durch diese un- zureichende Begründung hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invalidenversi- cherung hätte verzichten können und ob sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich verhalten habe, wie dies die Beschwer- degegnerin geltend macht, braucht bei dieser Sachlage nicht beurteilt zu werden, zumal für Letzteres die Sachverhaltsfeststellungen im vor- instanzlichen Entscheid fehlen (Erwägung 2.2). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt ohne weitere Nachweise, dass das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert bestritten worden sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich der Klageantwort der Beschwerdeführerin keine substanziierten Bestreitungen zum Ge- sundheitszustand entnehmen liessen. 7.2 Die Vorinstanz fasste im angefochtenen Entscheid die Partei- standpunkte kurz zusammen. Sie ging aber nicht weiter auf die Frage der hinreichenden Behauptung und Bestreitung der Tatsachen bezüg- lich des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin ein, sondern schritt direkt zur Würdigung der ärztlichen Äusserungen. Es fehlen da- mit genügende Sachverhaltsfeststellungen, damit das Bundesgericht die von den Parteien vorgebrachten Rügen der mangelhaften Bestrei- tung beurteilen könnte. In einem solchen Fall ist es an den Parteien, vor Bundesgericht eine Ergänzung des vorinstanzlichen Sachverhalts zu verlangen. Den oben dargelegten strengen Voraussetzungen einer Sachverhaltsergänzung genügen die Parteien jedoch nicht (vgl. Erwägung 2.2), sodass auf ih- re jeweilen Rügen nicht einzutreten ist. 8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2020 (KK.2018.00041) wird vollständig aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Seite 11

Das Sozialversicherungsgericht hat sich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, ein Gerichtsgutachten anzuordnen und auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invalidenversiche- rung zurückzugreifen, auseinanderzusetzen und ihren Entscheid sach- gerecht zu begründen. Sie hat insbesondere das beantragte Gerichts- gutachten anzuordnen und zu entscheiden, ob die Beurteilung der Invalidenversicherung beizuziehen ist. In der Folge hat das Sozialver- sicherungsgericht in einer Beweiswürdigung zu klären, ob der beweis- belasteten Beschwerdegegnerin der Beweis gelingt, dass sie in der strittigen Zeit arbeitsunfähig gewesen war. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Be- schwerdeführerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
  2. März 2020 (KK.2018.00041) wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_247/2020 U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 2 0 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, Gerichtsschreiber Brugger. A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Beschwerdegegnerin. Krankentaggelder, Privatgutachten, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungs- gerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 3. März 2020 (KK.2018.00041). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) war seit dem 1. Mai 2016 bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) kranktaggeldversi- chert. Am 16. November 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beklag- ten eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 23. Oktober 2017. In der Folge leistete die Beklagte Kran- kentaggelder vom 23. Oktober bis 31. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 20'516.--. Am 29. Januar 2018 erstattete Dr. med. dipl. psych. D.________, die von der Beklagten in Auftrag gegebene medizinische Beurteilung. Gestützt darauf schloss die Beklagte am 26. Februar 2018 die Kläge- rin infolge betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG aus der Krankentaggeldversicherung rückwirkend per Krankheitsbeginn aus und forderte die bereits geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 20'516.-- von der Klägerin zurück. B. B.a Am 26. April 2018 stellte die Klägerin am Sozialversicherungsge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch, es sei im Sinne einer vorsorg- lichen Beweisführung ein gerichtliches Gutachten zu ihrer Arbeits- fähigkeit in Auftrag zu geben. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2018 stimmte die Beklagte dem Antrag der Klägerin zu. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 kam das Sozialversicherungsgericht zusammengefasst zum Schluss, darüber, ob und in welchem Ausmass bei der Klägerin ab dem 23. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit be- standen habe, könne eine vom Gericht bestellte medizinische Exper- tenperson keine echtzeitlichen Aussagen mehr machen. Vielmehr wä- re ihr eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur gestützt auf bereits vorhandene Akten oder auch im Nachhinein eingeholte Aussagen der behandelnden Ärzte möglich. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit könne daher zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden, weshalb sich die Klägerin nicht auf eine Gefährdung von Beweismitteln berufen könne. Es bestehe daher kein Grund für eine vorsorgliche Beweisab- nahme, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Seite 2

B.b In der Folge erhob die Klägerin am 15. November 2018 Klage am Sozialversicherungsgericht. Sie beantragte, die Beklagte sei zu ver- pflichten, ihr Fr. 89'244.60 nebst den im Rechtsbegehren spezifizierten Zins zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 12. Dezember 2018 stellte die Beklagte das Begehren, die Klage sei abzuweisen und die Klägerin sei zu verpflichten, die während des nicht bewilligten Auslandaufenthaltes ausbezahlten Krankentaggelder nebst Zins im Betrag von Fr. 23'351.-- zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 3. März 2020 kam das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis, dem Gutachten von Dr. D.________ mangle es an Aussage- kraft, gründe er doch seine Einschätzung vornehmlich auf den von ihm ausgemachten Inkonsequenzen im Verhalten der Klägerin, welche al- lerdings nicht zu bestätigen seien. Mit seinem Gutachten vermöge die Beklagte folglich den Beweis nicht zu erbringen, dass bei der Klägerin keine Krankheit vorgelegen habe. Neben dem mangelhaften Gutach- ten von Dr. D.________, liege – abgesehen von den echtzeitlichen Ar- beitsunfähigkeitsattesten – als einziger medizinischer Bericht die Stel- lungnahme von Dr. E.________ vor. Zu welchen weiteren Erkennt- nissen ein Gerichtsgutachten basierend auf der Stellungnahme von Dr. E.________ und den Arbeitsunfähigkeitsattesten gelangen sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Einholung des Gerichtsgutach- tens zu verzichten sei. Die Beklagte habe sich daher die Arbeitsun- fähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte entgegenhalten zu lassen. Zusammenfassend sei damit davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin vom 23. Oktober 2017 bis 5. Juli 2018 zu 100% und vom

6. Juli bis 13. August 2018 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. In der Folge kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass die Be- klagte diesen Anspruch der Klägerin wegen der Auslandaufenthalte nicht verweigern könne. Entsprechend hiess das Sozialversicherungs- gericht die Klage gut und wies die Widerklage ab. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 89'244.60 nebst Zins seit 20. Mai 2018 zu bezahlen. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltser- gänzung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 3

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehm- lassung. Erwägungen: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begrün- dung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu ge- hören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstin- stanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Seite 4

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 3. 3.1 Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin weder auf eine betrügerische Anspruchsbegründung durch die Beschwerdegeg- nerin, noch darauf, dass der Taggeldanspruch wegen deren Ausland- aufenthalte zu verneinen sei. Vielmehr bringt sie vor, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Ver- sicherten abgestellt und gestützt auf diese als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdegegnerin im strittigen Zeitraum arbeitsunfähig gewe- sen sei. Die Berichte der behandelnden Ärzte stellten nach BGE 141 III 433 blosse Parteibehauptungen dar. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin offensichtlich ungenügend erwiesen. Bei dieser ungenügenden Beweislage hätte die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einholen müssen. Indem die Vorinstanz aus- schliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, habe sie Art. 168 ZPO und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt, da sie diese Berichte als Beweismittel ge- würdigt habe. Damit sei gleichzeitig auch die Untersuchungsmaxime nach Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO verletzt worden. Die "sehr magere" Begründung der Vorinstanz, wonach aus ihrer Sicht nicht ersichtlich sei, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, verletze sodann den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV und Art. 53 ZPO. Die Beschwerdeführerin könne sich kein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen. Die Vorinstanz hätte ihre Überlegungen, von denen sie sich beim Verzicht auf das beantragte Gerichtsgutachten habe leiten lassen, zumindest kurz begründen müs- sen. Seite 5

3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich ebenfalls auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts bezüglich der Privatgutachten. Sie ist aber der Auffassung, es sei nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsvoraussetzung auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten als erwiesen erach- tet habe. Habe das Gericht über eine Klage auf Leistung von Kranken- taggeldern zu entscheiden und die vorliegenden Akten beweismässig zu würdigen, so habe es den vertraglichen Grundlagen des zu beur- teilenden Anspruches Rechnung zu tragen. Nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Taggeld auszurichten, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig sei. Bestandteil der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei somit, für eine entsprechende ärztliche Fest- stellung besorgt zu sein, indem sie ihre Leistungspflicht entweder auf Basis der Zeugnisse und Berichte der behandelnden Ärzte akzeptiere und die Taggelder ausbezahle, oder aber medizinische Abklärungen veranlasse. Durch dieses vorgelagerte Prozedere unterschieden sich Krankentaggeldansprüche von anderen Ansprüchen, über welche im Zivilprozess zu entscheiden sei. Aufgrund dieser versicherungsver- traglichen Grundlage des vorliegenden Anspruchs erscheine es nicht sachgerecht, die Stellungnahme von Dr. E.________, auf welche die Vorinstanz sich abstütze, als Privatgutachten zu qualifizieren. Die Be- schwerdeführerin habe sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien im konkreten Fall vielmehr die ärztlichen Be- richte entgegen halten zu lassen. 4. 4.1 In der Praxis reichen die Prozessparteien dem Gericht oft von ihnen selbst eingeholte Gutachten von Experten ein. Dabei handelt es sich nicht um gerichtlich bestellte Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO, sondern um sog. Privatgutachten. Das Bundesge- richt hat in BGE 141 III 433 klargestellt, dass im Zivilprozess ein Pri- vatgutachten kein Beweismittel darstelle, sondern dem Privatgutach- ten die Qualität von blossen Parteibehauptungen beizumessen sei. Werde eine Parteibehauptung von der Gegenpartei substanziiert be- stritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptung die- se allein nicht zu beweisen. Immerhin vermögen sie allenfalls zusam- men mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Würden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften Seite 6

sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in späteren Entscheiden mehrfach explizit bestätigt (vgl. nur für die Jahre 2020 und 2019 Ur- teile 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 16.1; 4A_412/2019 vom

27. April 2020 E. 4.2.2.1; 1C_276/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.1; 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.3; 4A_201/2019 vom

9. Dezember 2019 E. 2.2.1; 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.4.1; 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; 4A_353/2018 vom 1. April 2019 E. 3.3.3; 4A_497/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; 4A_601/2018 vom

13. März 2019 E. 4.1.3). 4.2 Diese mit BGE 141 III 433 klargestellte Rechtsprechung wurde von einem Teil der Lehre kritisiert. Gestützt darauf ist auch der Bun- desrat in der Botschaft zur Änderung der Zivilprozessordnung der Auf- fassung, dass die durch BGE 141 III 433 geschaffene Rechtslage nicht befriedigend sei. Er schlägt deshalb vor, die Urkundenqualität von privaten Gutachten der Parteien ausdrücklich in Art. 168 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung festzuhalten, womit auch eine Kohärenz zur sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung hergestellt werden solle (Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 S. 2697 ff., S. 2751 f. mit Verwei- sen auf die Lehre). In der Tat kann diese Rechtsprechung gerade in Streitigkeiten um Krankentaggelder zu praktischen Schwierigkeiten führen. Oft dürften zum Beweis der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit lediglich von den Par- teien selbst eingeholte ärztliche Äusserungen vorliegen, die aber ohne durch Beweismittel nachgewiesene Indizien lediglich Parteibehaup- tungen darstellen (Erwägung 4.1). Dieses Beweisvakuum muss das Gericht grundsätzlich durch die Einholung eines von den Parteien be- antragten gerichtlichen Gutachtens über den (dannzumaligen) Ge- sundheitszustand des Versicherten beheben (vgl. allgemein dazu Ur- teile 4A_255/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 6.3.5; 4A_66/2018 vom

15. Mai 2019 E. 2.6.2; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3). Das kann zu Verteuerungen und Verzögerungen führen, wobei insbeson- dere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens retrospektiv oft- mals in Frage gestellt ist. Seite 7

5. 5.1 Im vorliegenden Fall kann das aber dahingestellt bleiben. Die Be- schwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf die mit BGE 141 III 433 klargestellte Rechtsprechung zu den Privatgutachten und verlangt ge- stützt auf diese die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auch die Beschwerdegegnerin stellt auf die Rechtsprechung nach BGE 141 III 433 ab und stellt diese nicht grundsätzlich in Frage. Unter diesen Umständen scheint es im vorliegenden Fall nicht anzeigt zu beurteilen, ob diese Rechtsprechung angepasst werden müsste, zumal die The- matik Gegenstand gesetzgeberischer Reformen darstellt. Entspre- chend ist jedenfalls der vorliegende Fall anhand von BGE 141 III 433 zu beurteilen. 5.2 Die Vorinstanz kam zum Beweisergebnis, dass die Beschwerde- gegnerin im strittigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Sie stützte sich dafür einzig auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte und auf die Stellungnahme von Dr. E.________ vom 12. März 2018, in welcher diese sich vorprozessual zu der von der Beschwerde- führerin eingeholten Expertise von Dr. D.________ äusserte. Auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtete die Vorinstanz in einer nicht weiter begründeten antizipierten Beweiswürdigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Stellungnahme von Dr. E.________ und den echtzeitlichen Arbeitsun- fähigkeitsattesten der behandelnden Ärzte um blosse Parteibehaup- tungen der Versicherten. Indem die Vorinstanz das Privatgutachten und die Arbeitsunfähigkeitsatteste als Beweismittel zugelassen und einzig gestützt auf diese als bewiesen erachtet hat, dass die Be- schwerdegegnerin im zu beurteilenden Zeitraum arbeitsunfähig gewe- sen sei, verkannte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und verletzte Art. 168 Abs. 1 ZPO. Da der Vorinstanz zur Beurteilung der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin somit nur Parteibehauptungen und keine Beweismittel vorlagen, konnte sie auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Beweis- mittels, mithin eines Gerichtsgutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin, verzichten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in einer vorsorglichen Be- weisführung ein Gerichtsgutachten über ihre Arbeitsunfähigkeit bean- tragte (und die Beschwerdeführerin diesem Antrag zustimmte; oben Sachverhalt B.a). Die Beschwerdegegnerin war sich als Versicherte Seite 8

offenbar selbst bewusst, dass die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeits- atteste und die Stellungnahme von Dr. E.________ keine Beweismittel für ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit darstellen. Sie hat daher zu Recht in einer sorgfältigen Verfahrensführung bereits Ende April 2018, und damit zu einem Zeitpunkt, als sie (zumindest nach den Angaben von Dr. E.________) noch zu 100% arbeitsunfähig war und eine echt- zeitliche Klärung ihres Gesundheitszustandes noch möglich gewesen wäre, die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung beantragt. Die Vorinstanz lehnte diese vorsorgliche Beweismassnahme aber ab mit der Begründung, das Gutachten könne "zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden". Später holte die Vorinstanz das Gutachten aber doch nicht ein, son- dern verzichtete darauf in einer antizipierten Beweiswürdigung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid der Vorinstanz noch weni- ger nachvollziehbar. 5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin brauchte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die ärztlichen Äus- serungen auch nicht gestützt auf den zwischen den Parteien verein- barten Versicherungsvertrag entgegenhalten zu lassen. In der Tat haben die Parteien im Versicherungsvertrag zwar ein dem Zivilprozess vorgelagertes Abklärungsverfahren vorgesehen, indem die Beschwerdeführerin als Versicherung ihre Leistungspflicht entwe- der auf der Basis der blossen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der behandelnden Ärzte akzeptiert und gestützt darauf Taggelder ausbe- zahlt, oder aber eigene medizinischen Abklärungen bei einem Vertrau- ensarzt veranlasst. Aus dieser vertraglichen Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch die Einreichung der nach dem Versiche- rungsvertrag verlangten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste im Zivil- verfahren der Beweis für die Arbeitsunfähigkeit erbracht wäre. Indem die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, dass es nicht "sachge- recht" sei, die Stellungnahme von Dr. E.________ als Parteigutachten zu taxieren, zeigt sie nicht hinreichend konkret auf (Erwägung 2.1), in- wiefern es bundesrechtswidrig wäre, diese Stellungnahme unter den vorliegenden Umständen als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren (vgl. aber Urteil 4A_89/2019 vom 12. August 2019 E. 3). 5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begrün- det. Ob die Vorinstanz beim Verzicht auf die Einholung des Gerichts- gutachtens darüberhinaus die Begründungspflicht und die Unter- Seite 9

suchungsmaxime verletzte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, braucht bei dieser Sachlage nicht beurteilt zu werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass sie in ihrer Klageantwort neben der Einholung eines Gerichtsgutachtens auch beantragt habe, auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invaliden- versicherung zurückzugreifen (Klageantwort vom 12. Dezember 2018 Rz. 6 S. 5). Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit diesem An- trag auseinander gesetzt, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und Art. 53 ZPO verletzt sei. 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Über- legungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachge- recht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 6.3 Die Vorinstanz setzte sich mit dem Beweisantrag der Beschwerde- führerin, auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der In- validenversicherung zurückzugreifen, im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, wie die Beschwerdeführerin zu recht bemängelt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es ergäbe sich aus den Aus- führungen der Vorinstanz implizit, dass sie auf den Beizug der IV-Be- gutachtung (wie auf das Gerichtsgutachten) in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet hätte, ergäbe sich aus ihrer Begründung nicht, aus welchen Gründen der Verzicht erfolgte. Lehnt ein Gericht ein Beweis- mittel ab, muss jedenfalls aus seinem Entscheid klar hervorgehen, in- wiefern es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel eine Überzeugung gewonnen hat und weshalb der beantragte Beizug der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invalidenversiche- Seite 10

rung nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Durch diese un- zureichende Begründung hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invalidenversi- cherung hätte verzichten können und ob sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchlich verhalten habe, wie dies die Beschwer- degegnerin geltend macht, braucht bei dieser Sachlage nicht beurteilt zu werden, zumal für Letzteres die Sachverhaltsfeststellungen im vor- instanzlichen Entscheid fehlen (Erwägung 2.2). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt ohne weitere Nachweise, dass das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von der Beschwerdegegnerin nicht substanziiert bestritten worden sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich der Klageantwort der Beschwerdeführerin keine substanziierten Bestreitungen zum Ge- sundheitszustand entnehmen liessen. 7.2 Die Vorinstanz fasste im angefochtenen Entscheid die Partei- standpunkte kurz zusammen. Sie ging aber nicht weiter auf die Frage der hinreichenden Behauptung und Bestreitung der Tatsachen bezüg- lich des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin ein, sondern schritt direkt zur Würdigung der ärztlichen Äusserungen. Es fehlen da- mit genügende Sachverhaltsfeststellungen, damit das Bundesgericht die von den Parteien vorgebrachten Rügen der mangelhaften Bestrei- tung beurteilen könnte. In einem solchen Fall ist es an den Parteien, vor Bundesgericht eine Ergänzung des vorinstanzlichen Sachverhalts zu verlangen. Den oben dargelegten strengen Voraussetzungen einer Sachverhaltsergänzung genügen die Parteien jedoch nicht (vgl. Erwägung 2.2), sodass auf ih- re jeweilen Rügen nicht einzutreten ist. 8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2020 (KK.2018.00041) wird vollständig aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Seite 11

Das Sozialversicherungsgericht hat sich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, ein Gerichtsgutachten anzuordnen und auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Invalidenversiche- rung zurückzugreifen, auseinanderzusetzen und ihren Entscheid sach- gerecht zu begründen. Sie hat insbesondere das beantragte Gerichts- gutachten anzuordnen und zu entscheiden, ob die Beurteilung der Invalidenversicherung beizuziehen ist. In der Folge hat das Sozialver- sicherungsgericht in einer Beweiswürdigung zu klären, ob der beweis- belasteten Beschwerdegegnerin der Beweis gelingt, dass sie in der strittigen Zeit arbeitsunfähig gewesen war. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Be- schwerdeführerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 12

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

3. März 2020 (KK.2018.00041) wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Dezember 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Brugger Seite 13