Sachverhalt
1. Die Parteien schlossen am 4. Juli 2013 einen Vertrag über die Hausrat- und Privat haftpflichtversicherung "_______", Police Nr. _______, ab. Versichert sind unter anderem der Einbruchdiebstahl sowie der einfache Diebstahl zu Hause mit einer Versicherungs summe von Fr. 500'000.-- (kläg. Bel. 4). Der Kläger macht aufgrund eines von ihm behaupteten Schadenereignisses-das sich im Sommer 2014 ereignet haben soll-Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag im Umfang von Fr. 88'132.10 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2017 gel tend. Die Beklagte bestreitet das Schadenereignis sowie allfällige daraus folgende Ansprüche. 2. Nach unvermittelt gebliebenem Schlichtungsversuch vom 19. September 2017 vor dem Friedensrichteramt Hochdorf (kläg. Bel. 3; FRH 17 141) reichte der Kläger am 20. De zember 2017 beim Bezirksgericht Hochdorf Klage ein und stellte folgende Anträge:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 88' 132.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 2017 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 3. Nach der Aufforderung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (amtl. Bel. 2) reichte der Kläger am 15. Januar 2018 beim Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Fall-Nr. 1 E3 18 14). Das vorliegende Verfahren wurde bis zur Rechtskraft des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege sistiert (amtl. Bel. 3). Da der Kläger die vom Gericht für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Unterla gen nicht einreichen wollte, bezahlte er in der Folge den Gerichtskostenvorschuss (amtl. Bel. 4). Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde abgeschrieben (1 E3 18
14) und die Sistierung im vorliegenden Verfahren wieder aufgehoben (amtl. Bel. 5). 4. Mit Klageantwort vom 26. März 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 5. Anlässlich der lnstruktionsverhandlung vom 10. Juli 2018 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die von der lnstruktionsrichterin initiierten Vergleichsgespräche scheiter ten (Verhandlungsprotokoll [VP]). 6. Die Parteien hielten mit Replik vom 29. Oktober 2018 und Duplik vom 4. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 3 - 7. Mit Beweis- und Schlussverfügung vom 19. Dezember 2019 wurden die Urkunden zu den Akten genommen. Weitere Beweise wurden nicht abgenommen (amtl. Bel. 20). Die Parteien verzichteten - die Beklagte unter Festhalten an einem schriftlichen Schlussvor trag - am 20. Dezember 2019 sowie am 13. Januar 2020 auf die Durchführung einer Haupt verhandlung (amtl. Bel. 21 und 22). Am 20. Januar 2020 hielt die Beklagte fest, das Einreichen eines separaten Schlussvortrages erübrige sich. Sie verwies auf die Klageantwort und Duplik (amtl. Bel. 24). Der Kläger nahm am 2. März 2020 zum Beweisergebnis Stellung (amtl. Bel. 26). Beide Rechtsvertreter reichten trotz Aufforderung innert Frist keine detaillierte Honorarnote ein (vgl. amtl. Bel. 23).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Prozessvoraussetzungen
E. 1.1 Zuständigkeit und Verfahrensart Der Kläger macht Ansprüche aus Versicherungsvertrag geltend. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen zum Versicherungsvertrag kann die Klage am Ort der versicherten Sache erho ben werden, sofern die Sache in der Schweiz ist (AGB _______, Ausgabe 04.2013, Gemein same Bestimmungen, lit. H Ziff. 3, S. 8; kläg. Bel. 2). Die Parteien haben einen Hausrats- und Privathaftpflichtversicherungsvertrag für Gegenstände an der _______ in _______ abge schlossen (kläg. Bel. 4). _______ liegt im Gerichtskreis Hochdorf. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hochdorf ist daher gegeben. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--, weshalb das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Sachlich zuständig ist die Abteilung des Bezirksgerichts Hochdorf(§ 34 Abs. 2 lit. a JusG).
E. 1.2 Weitere Prozessvoraussetzungen Die Schlichtungsverhandlung fand am 19. September 2017 statt und gleichentags wurde die Klagebewilligung ausgestellt (kläg. Bel. 3; FRH 17 141). Die Klage vom 20. Dezember 2017 wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtzeitig innert dreier Monate eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 615 E. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Art. 59 ZPO). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
E. 2 Beweis
E. 2.1 Urkunden
- 4 - Die von den Parteien aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen (kläg. Bel. 1 - 25; bekl. Bel. 1 - 21).
E. 2.2 Zeugen Der Kläger beantragt die Einvernahme von B. als Zeuge zu diversen Beweisthemen (Klage S. 4, 6 f. und Replik S. 5 - 7, 13, 15 - 16). Seine Befragung erübrigt sich aus verschiedenen Gründen. Die Beweisthemen sind in den Rechtsschriften teilweise ungenügend substanziiert. Mit Beweisabnahmen können fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden (LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). Ungenügend ist insbesondere das Vorbringen, wonach B. Auskunft darüber geben könne, welche Situation er bei seiner Rückkehr aus den Ferien angetroffen habe, was offen und verschlossen gewesen sei und in welchem Zustand er die Liegenschaft innen und aussen angetroffen habe (Replik S. 6). Konkrete Behauptungen zum vorgefundenen Zustand fehlen über weite Strecken. Abgesehen davon ist der am 10. August 2014 vorgefundene Zustand des Hauses des Klägers - unter anderem aufgrund der damaligen Aussagen von B. - im Polizeirapport dokumentiert. Gegenüber der Polizei hatte B. ausgeführt, die Haustüre sei ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen und er habe sie mit dem Schlüssel geöffnet (kläg. Bel. 5 S. 3 unten). Heute behauptet der Kläger, B. könne bestätigen, dass die Eingangstüre zwar zugezogen, aber nicht verschlossen gewesen sei (Replik S. 6). Er trägt damit einen vom Polizeirapport abweichenden Sachverhalt vor. Sollte der Zeuge heute etwas anderes bestätigen, als er gegenüber der Polizei angegeben hatte, könnte darauf nicht abgestellt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Zeuge heute noch detailliert an ein Ereignis vor über fünf Jahren zu erinnern vermag. Das Erinnerungsvermögen nimmt im Verlauf der Jahre ab. Bei widersprechenden Angaben wäre auf die zeitnahen Ausführungen von B. gegenüber der Polizei und nicht auf seine heutigen .Ausführungen abzustellen. Inwiefern sich B. mehr als fünf Jahre nach dem Diebstahlereignis detailliert aus eigener Wahrnehmung an die entwendeten Gegenstände erinnern können soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich bzw. aufgrund des nachlassenden Erinnerungsvermögens nicht anzunehmen. Auf seine Befragung konnte verzichtet werden, da auf seine Angaben nicht abgestellt werden könnte. Soweit Tatsachen unbestritten oder bekannt sind, erübrigt sich seine Befragung ohnehin (Art. 151 ZPO; Replik S. 5, 8, 14). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 5 - Weiter beantragt der Kläger seine Eltern als Zeugen (Replik S. 5, 7, 13 - 16). Auch darauf kann verzichtet werden. Die Eltern des Klägers gingen unbestrittenermassen früher als er in die Ferien und kehrten auch später als sein Bruder zurück (vgl. bekl. Bel. 15). Inwiefern sie etwas zum Schadenereignis und den gestohlenen Gegenständen aussagen können, ist nicht ersicht lich und wird vom Kläger auch nicht näher ausgeführt. Die beantragten Zeugeneinvernahmen mit C. bezüglich der Granittische und mit D. betreffend diverser Maschinen und Werkzeuge im Umfang von Fr. 50'000. (Replik S. 12 und
18) würden am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Auch darauf konnte verzichtet werden (vgl. Erw. 4.1.2 und 4.4.2).
E. 2.3 Parteibefragung Die beantragte Parteibefragung mit dem Kläger erübrigt sich (Replik S. 4 - 5, 7 - 9, 13 - 16, 18
- 19). Die entsprechenden Beweisthemen wurden in den Rechtsschriften widersprüchlich und nicht plausibel vorgetragen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger detailliert an das Einbruchdiebstahlsereignis zu erinnern vermag, das über fünf Jahre zurückliegt. Auf seine Aussagen könnte nicht abgestellt werden.
E. 2.4 Augenschein Der von beiden Parteien beantragte Augenschein am behaupteten Tatort (Klageantwort S. 4; Replik S. 4, 5 und 8) würde zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen führen und vermöchte am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Darauf konnte verzichtet werden.
E. 2.5 Expertise Der Kläger beantragt eine Expertise, ob die genannten Gegenstände mit einem kleinen Lie ferwagen abtransportiert werden konnten (Replik S. 4 und 8), eine Expertise zum Wert der Granittische (Replik S. 18) sowie eine Expertise durch einen Schlüsselspezialisten zur Sicher heit des Kaba-Schlosses, wie es an der Türe vorhanden war (Replik S. 6 und 16). Die Exper tise durch einen Schlüsselspezialisten zur Sicherheit des Kaba-Schlosses ist mangels genü gender Substantiierung bzw. aufgrund bekannter Tatsachen nicht abzunehmen (vgl. Erw. 3.4.5). Die Expertise zum Wert der Granittische erübrigt sich, weil nicht erstellt ist, dass Tische entwendet worden sind (vgl. Erw. 4.1.2). Die Expertise, ob die genannten Gegenstände mit einem kleinen Lieferwagen abtransportiert werden konnten, würde am Ausgang des Ver fahrens nichts ändern (vgl. Erw. 3.4.3). Dasselbe gilt für die von der Beklagten beantragte Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 6 - Expertise über die logistischen Vorbereitungen und den Abtransport des Diebesgutes (Duplik S. 9, 11 und 13; vgl. Erw. 3.4.3).
E. 2.6 Schriftliche Auskunft Die von der Beklagten beantragte schriftliche Auskunft der Firma E. in _______ (Duplik S. 14, 20 und 27) wird nicht eingeholt, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte.
E. 3 Eintritt des Versicherungsfalles
E. 3.1.1 Vorbringen der Parteien Der Kläger macht geltend, sein Bruder B. habe bei seiner Heimkehr aus den Fe- rien, am 10. August 2014, festgestellt, dass das Haus in _______, _______, durch Unbekannte durchsucht und er (der Kläger) bestohlen worden sei (Klage S. 4). Dem Polizeirapport lasse sich entnehmen, dass es sich beim Ereignis um einen Einschleichdiebstahl handle, da bei der Tatbestandsaufnahme keine Aufbruchspuren hätten festgestellt werden können. Es sei unklar, wie die Täterschaft ins Haus gelangt sei. Die ersten Bilder der Fotodokumentation sowie auch die Tatortbeschreibung des Polizeirapports würden zeigen, dass es sich um ein freistehendes Haus handle, das sich in Mitten von hohen Hecken befinde. Diese Hecken würden einen guten Sichtschutz bieten und die Täterschaft hätte unbemerkt ins Haus eindringen können. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei der Kläger in den Ferien gewesen. Diese Abwesenheit habe der Täterschaft eine günstige Gelegenheit für den Einbruch geboten (Klage S. 6). Als Beweismittel nennt der Kläger den _______ Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 (kläg. Bel. 5) sowie eine Fotodokumentation vom 10. August 2014 (kläg. Bel. 6) und ruft seinen Bruder B. als Zeugen an (Klage S. 4 und 6; Replik S. 2 ff.). In der Replik erklärt der Kläger, dass die Liegenschaft sowohl über die Strasse a3 als auch über die Strasse a4 erreicht werden könne. Das Wegfahren eines Lieferwagens oder selbst eines grösseren Gefährts habe daher sehr wohl unbeobachtet bleiben können. Er offeriert Urkunden, einen Augenschein und eine Parteibefragung mit sich als Beweismittel (Replik S. 3 ff.). Es würde sich bei den meisten Gegenständen um kleinere Gegenstände handeln, die durch eine Person getragen werden könnten; aber auch ein Kompressor, eine Deckstütze und eine Nassfräse könnten ohne Weiteres mit einem kleinen Lieferwagen weggebracht werden. Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob die genannten Gegenstände mit einem Lieferwagen abtransportiert werden könnten (Replik S. 4). Des Weiteren würde der von der Polizei fotografisch festgehaltene Zustand der Wohnung offensichtlich ein hastiges Suchen nach Gegenständen in der Wohnung belegen. Allein schon aufgrund des Spurenbildes sei ein Diebstahl überwiegend wahrscheinlich (Replik Bezirksgericht Hochdorf(Fall-Nr. 1A31713)
- 7 - S. 5). Zudem sei das Öffnen von Fenstern und Türen sowie des Garagentors von innen auch ohne Schlüssel möglich. Im Haus hätten sich auch entsprechende Ersatzschlüssel befunden, diese seien aus der Schublade im Büro entwendet worden (Replik S. 5). Der Bruder des Klä gers könne Auskunft darüber geben, was er bei seiner Rückkehr angetroffen habe, was offen und was verschlossen gewesen sei und in welchem Zustand er die Liegenschaft innen und aussen angetroffen habe. Er könne bestätigen, dass die Eingangstüre zwar zugezogen, aber nicht verschlossen gewesen sei, dass er vor dem Eintreffen der Polizei nichts verändert habe (Replik S. 6). Die Diebe hätten das Schloss mit einem Dietrich oder Kaba Schlüsselset auf schliessen können. Solche Schlüssel könnten beschafft werden. Zudem hätte das Fenster des WC/Bad im unteren Stock aufgestossen und durch dieses ins Haus eingestiegen bzw. einge schlichen werden können. Der Kläger beantragt zum Beweis seiner Darstellung eine Expertise durch einen Schlüsselspezialisten (Replik S. 6). Auch seien seine Eltern als Zeugen zu befra gen (Replik S. 5, 7, 13 - 16).
E. 3.1.2 Die Beklagte bestreitet, dass in die Wohnung eingebrochen oder eingeschlichen wor den sei (u.a. Klageantwort S. 11 f.; Duplik S. 4 ff.). Die klägerischen Angaben seien nicht glaubwürdig. Sie würden Ungereimtheiten (Unmöglichkeit des Abtransports des angeblichen Diebesguts) und Widersprüche (Rechnungen für Granittische sowie für Werkzeuge und Ma schinen) aufweisen und seien zum Teil auch nachweislich falsch (angebliches Eigentum des Klägers an Werkzeugen und Maschinen, welche die Firma F. gekauft habe; Klageantwort S. 11 f.). Gemäss Polizeirapport befinde sich der angebliche Tatort an der _______ in _______ Von _______ Richtung _______ liege er auf der rechten Seite der Strasse a1. Zum Objekt gelange man von der Strasse a1 nach dem Abbiegen nach rechts auf die Strasse a2 und anschliessend über die Abbiegung links. Das Einfamilienhaus befinde sich am Ende der Strasse, wo sie in die Strasse a4 münde auf der rechten Seite. Es handle sich um ein freistehendes Haus in einem Wohnquartier. Zudem hätte ein Diebstahl mit einem angeblich derart gigantischen Umfang seitens der Diebe umfangreiche logistische Vorbereitungen und einen entsprechenden Aufwand anlässlich des Diebstahls selbst erfordert. Der Abtransport des Diebesguts hätte sich mit einem gewöhnlichen Personenwagen nicht bewerkstelligen lassen. Erforderlich wäre der Einsatz eines Lastwagens gewesen. Dies wäre im Wohnquartier zweifellos aufgefallen (Klageantwort S. 4, 11 f.). In der Duplik hält die Beklagte fest, bereits die Behauptung, es habe ein Einschleichdiebstahl stattgefunden, sei äusserst fragwürdig. Die Polizei habe nämlich weder feststellen können, wie die angebliche Täterschaft ins Haus gelangt sei noch wie sie das Haus wieder verlassen habe (Duplik S. 5). Gegenüber der Polizei habe der Kläger am 20. August 2014 angegeben, er könne sich nicht Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 8 - erklären, wie die Täterschaft ins Haus gelangt sei. Er habe vor einiger Zeit auf der Baustelle _______ in _______ einen Schlüssel zu seinem Magazin (also nicht Hausschlüssel) verloren. Weiter sei seiner Mutter in der Firma G. in b._______ das Portemonnaie gestohlen worden. Darin habe sich ein Wohnungsschlüssel befunden. Im Polizeirapport sei jedoch dazu vermerkt worden, dass der vom Kläger geschilderte Portemonnaie-Diebstahl seiner Mutter in b._______ stattgefunden habe und beim Polizeiposten b._______ zur Anzeige gebracht worden sei. Unter dem Deliktsgutverzeichnis sei aber nicht erwähnt, dass mit dem Portemonnaie auch ein Hausschlüssel entwendet worden sei (Duplik S. 5 f.). Aus dem Polizeirapport würde sich ein weiterer Umstand ergeben, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit der klägerischen Behauptung wecke: Der Kläger habe sich - nachdem er am 20. August 2014 am Schalter des Polizeipostens in c._______ wegen des angeblichen Einschleichdiebstahls vorgesprochen habe - nach d._______ begeben, wo er beim Polizeiposten _______ gemeldet habe, dass ihm während seinen Ferien im Kosovo sein Auto gestohlen worden sei (Duplik S. 6). Die Beklagte bestreitet, dass kleinere Gegenstände gestohlen worden seien. Es würde sich angeblich um folgende Gegenstände handeln: 2 Granittische, 3 Fernsehgeräte, ein Heimkinosystem mit 4 Lautsprechern und Subwoofer, ein Staubsauger/Wassersauger,
E. 3.2 Anspruchsgrundlage In dem von den Parteien am 4. Juli 2013 abgeschlossenen Versicherungsvertrag über Hausrat und Privathaftplicht, Police Nr. _______, sind der Einbruchdiebstahl, die Beraubung sowie der einfache Diebstahl zu Hause mit einer Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- versichert (kläg. Bel. 4 S. 2). Massgebend sind die Allgemeinen Bedingungen "_______" vom April 2013 (kläg. Bel. 4 S. 1 und kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff. 3, S. 9). Gemäss diesen Allgemeinen Bedingungen handelt es sich bei einem Diebstahl um Schäden, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen werden können. Dabei wird unterschieden, ob es sich um einen Einbruchdiebstahl, eine Beraubung oder um einen einfachen Diebstahl zu Hause handelt. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn Täter gewaltsam in ein Gebäude eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen oder, wenn der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln begangen wird, die Schlüssel aber durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet wurden (kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff.
3. 1). Wird der Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherte Person begangen, so liegt eine Beraubung vor (kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff. 3.2). Der einfache Diebstahl zu Hause ist ein Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt und der sich an den gemäss Police versicherten Standorten ereignet (kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff. 3.3).
E. 3.3 Behauptungs- und Beweislast Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer, der gegenüber dem Ver sicherer einen Anspruch erhebt, behauptungs- und beweispflichtig. Da der Nachweis rechts begründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 10 - könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betref fende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Im Rahmen des Gegenbeweises steht dem Versicherer das Recht zu, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubwürdigkeit des .Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Diebstahlsvariante erwecken. Er hat deshalb Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach hal ten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 2 und E. 3.3-3.5).
E. 3.4 7. Die Darstellung des Klägers, wonach sich sein Bruder daran erinnern könne, dass die Haustüre lediglich zugestossen, aber nicht verschlossen war, hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter (Replik S. 6). Im Jahr 2014 hatte der Bruder des Klägers gegenüber der Polizei ausge sagt, die Haustüre sei ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen und er habe sie mit dem Schlüssel geöffnet (kläg. Bel. 5 S. 3). Der Kläger erklärt nicht, warum sich der Zeuge nach so vielen Jahren an einen anderen Sachverhalt erinnern soll, als er damals gegenüber der Polizei bestätigt hatte. Abgesehen davon nimmt das Erinnerungsvermögen mit dem Verlauf der Zeit ab. Selbst wenn der Bruder des Klägers diesen neuen Sachverhalt bestätigen würde, könnte darauf nach so vielen Jahren nicht abgestellt werden. Massgebend wären immer noch die ersten Aussagen von B. gegenüber der Polizei. Es erübrigt sich deshalb, den Bruder des Klägers als Zeugen einzuvernehmen (vgl. vorne Erw. 2.2).
E. 3.4.1 Beweiswürdigung Der Kläger beruft sich auf einen Einschleichdiebstahl bzw. auf einen einfachen Dieb- stahl im Sinne des abgeschlossenen Versicherungsvertrags (vgl. zu seinen Vorbringen Erw. 3.1.1; Klage S. 5 f.; Replik S. 3). Die allgemeinen Bedingungen des zwischen den Par teien abgeschlossenen Versicherungsvertrags regeln den Diebstahl, wobei es sich um Schä den handeln muss, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachge wiesen werden können. Versichert in diesem Sinne ist unter anderem auch der einfache Dieb stahl zu Hause. Dies ist ein Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt und der sich an den gemäss Police versicherten Standorten ereignet (vgl. vorne Erw. 3.2). Der Kläger hat somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der einfache Diebstahl stattgefunden hat bzw. dass Schäden bestehen, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig dargetan werden können. Dieser Nachweis gelingt ihm nicht, wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann (Erw. 3.4.2 ff.).
E. 3.4.2 Der Kläger stützt sich hauptsächlich auf den Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 (kläg. Bel. 5). Zeugen, die den Diebstahl beobachtet haben, nennt er keine. Der Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 hält fest, die Polizei habe beim Eintreffen vor Ort feststellen können, dass die Rollläden beim ganzen Objekt geschlossen gewesen seien. Bei Kontrolle der Türen und Fenster von der Aussenseite hätten keine Aufbruchspuren festgestellt werden können. Im Beisein eines Angestellten des kriminaltechnischen Dienstes hätten auch auf den Innenseiten der Aussentüren und Fenster keine Aufbruchspuren festgestellt werden können. Es seien auch keine Fenster in Kippstellung gewesen. Es habe nicht abgeklärt werden können, auf welche Art und Weise die Täterschaft in das Gebäude gelangt sei. Im Wohnzimmer seien die Polster Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 11 - der Sitzgruppe im Bereich der Seitenlehne aufgeschlitzt worden. Die Tischplatte des Salonti sches und des Esszimmertisches seien verschoben gewesen, so dass man in den Hohlraum des Sockels habe sehen können. Auf den Betten seien das Leintuch und das Bettzeug zu rückgeschlagen worden. Es seien sämtliche Räumlichkeiten durchsucht worden (kläg. Bel. 5 S. 3). Einbruchspuren sind - abgesehen von der Situation im Innern des Hauses - gestützt auf den Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 nicht erstellt. Solche ergeben sich auch nicht aus den damaligen Aussagen von B., der beim Eintreffen der Polizei vor Ort war. Er erklärte gegenüber der Polizei, er habe die Haustüre, die ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen sei, mit dem Schlüssel geöffnet und erst danach die Unordnung sowie das Fehlen diverser Gegenstände festgestellt (kläg. Bel. 5 S. 3). Von Aufbruchspuren geht selbst der Klä ger nicht aus (vgl. Klage S. 6).
E. 3.4.3 Mit Verweis auf den Polizeirapport (kläg. Bel. 5) macht der Kläger geltend, dass der von der Polizei fotografisch festgehaltene Zustand der Wohnung offensichtlich ein hastiges Suchen nach Gegenständen in der Wohnung belege (Replik S. 5). Im Polizeirapport sind zwar tatsächlich eine Unordnung im Haus des Klägers sowie zerstörte Gegenstände dokumentiert (kläg. Bel. 5). Dieser Zustand steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zum Eindringen in das Haus ohne jegliche Spuren. Wie der Zustand im Innern des Hauses entstanden ist, geht aus dem Polizeibericht nicht hervor. Anhaltspunkte zur Täterschaft sind im Polizeibericht nicht dokumentiert. Der Hinweis des Klägers auf ein hastiges Durchsuchen des Hauses, um mög lichst spät verfolgt zu werden (Replik S. 14), steht im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbrin gen, wonach das Diebesgut problemlos ohne Aufsehen und Beobachtung durch Quartierbe wohner und Dritte entwendet werden konnte (Replik S. 4). Konnte die vom Kläger gemietete Liegenschaft von verschiedenen Seiten unentdeckt erreicht werden - wie der Kläger es gel tend macht (Klage S. 6 mit Hinweis auf die hohen Hecken als guter Sichtschutz; Replik S. 5 mit Hinweis darauf, dass die Liegenschaft von verschiedenen Seiten unentdeckt erreicht wer den kann) - so ist ein hastiges Durchsuchen im Innern bzw. die Zerstörung aufgrund der be haupteten Eile, um nicht entdeckt zu werden, nicht nachvollziehbar. Auf die beantragte Partei befragung mit dem Kläger sowie auf die Zeugenbefragungen mit B. sowie mit dem Vater und der Mutter des Klägers zum Zustand des Hauses im Innern kann verzichtet werden (Replik S. 5). Weder der Kläger noch die angerufenen Zeugen waren anlässlich der Tat anwesend. Sie könnten daher nichts aus eigener Wahrnehmung zum Diebstahl sagen. Auch die weiteren vom Kläger an anderer Stelle beantragten Beweise wie der Augenschein und die Expertise betreffend die Lage der Liegenschaft sowie die Fluchtwege (Replik S. 8) vermöchten am Gesagten nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 12 -
E. 3.4.4 Abgesehen vom eben Gesagten ergibt sich der Diebstahl auch sonst nicht schlüssig aus dem vom Kläger aufgelegten Polizeirapport (kläg. Bel. 5). Der Kläger führte am 20. August 2014 gegenüber der Polizei zwar aus, er habe vor einiger Zeit bemerkt, dass er auf der Bau stelle _______ in _______ einen Schlüssel zu seinem Magazin verloren habe. Weiter sei seiner Mutter in der Firma G. in b._____ das Portemonnaie gestohlen worden. Darin habe sich ein Wohnungsschlüssel befunden. Der Polizist, der den Rapport vom 1. Oktober 2014 erstellt hatte, ging diesem Hinweis nach und hielt im Rapport fest, dass - als der Diebstahl des Porte monnaies beim Polizeiposten b.______ zur Anzeige gebracht worden sei - nie geltend gemacht worden sei, dass ein Hausschlüssel entwendet worden sei (kläg. Bel. 5 S. 4). Abgesehen davon ist es eher unwahrscheinlich bzw. wäre es ein grosser Zufall, dass innert kurzer Zeit gleich zwei Schlüssel verloren gegangen und entwendet sein sollen. Wäre dem so gewesen, wäre es immerhin lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Schlösser nicht auswechseln liess. Dies gilt umso mehr, als die gesamte Familie des Klägers kurze Zeit später für längere Zeit in den Kosovo in die Ferien fuhr. Selbst wenn die vermeintlichen Täter mit einem gefundenen Schlüssel in das Haus des Klägers gelangt sein sollten, wäre es höchst unwahrscheinlich, dass sie das Haus beim Verlassen wieder korrekt geschlossen hatten. Dass die Türe korrekt geschlossen war, ergibt sich aus den Ausführungen von B. gegenüber der Polizei. Um den Diebstahl unbemerkt zu lassen, hätte es genügt, die Türe einfach zuzuziehen. Die vom Kläger vorgetragenen und im Polizeibericht festgehaltenen Umstände des Diebstahls sind nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft und mit vielen Zweifeln behaftet. Dasselbe gilt auch für das Verhalten des Klägers selbst. Nicht plausibel ist insbesondere, dass dem Kläger während seiner Ferien im Kosovo gleich noch das Fahrzeug entwendet worden sein soll. Weshalb der Kläger diesen Diebstahl nicht bei seiner Vorsprache am 20. August 2014 auf dem Polizeiposten in c.____ meldete, sondern am gleichen Tag nach d.______ auf den Polizeiposten _______ fuhr, um eine separate Anzeige zu machen (kläg. Bel. 5 S. 4), ist unerfindlich.
E. 3.4.5 Nichts hilft dem Kläger der Hinweis darauf, dass die Täter die Türen mit einem sog. Dietrich bzw. eines Kaba Schlüsselsets aufgeschlossen haben könnten (Replik S. 6 und 14). Dies ist aufgrund des Polizeiberichts nicht erstellt. Auf die vom Kläger beantragte Expertise, ob solche Schlüssel beschafft werden können, kann verzichtet werden (Replik S. 6). Der Klä ger macht keinerlei nähere Ausführungen zum konkreten Schloss bzw. den konkreten Schlüs seln zu der von ihm gemieteten Liegenschaft. Mangels genauer Angaben ist nicht ersichtlich, was der Experte bestätigen können soll. Fehlende Vorbringen können nicht mit Beweisabnah men nachgeholt werden (LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). Abgesehen davon liessen sich Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 13 - aus einer solch allgemeinen Auskunft keine weiteren Schlüsse ziehen. Das gilt auch für die vom Kläger beantragte Expertise zur Frage "Wie sicher ist ein Kabaschloss, wie es an der Türe vorhanden war?". Auch hier fehlen substanziierte Vorbringen, insbesondere zur Sicher heit des konkreten Schlosses bei der vom Kläger gemieteten Liegenschaft. Eine Expertise erübrigt sich auch insoweit (LGVE 20041 Nr. 38 E. 5.3 am Ende).
E. 3.4.6 Der Einwand des Klägers, das Fenster des WC/Bads im Untergeschoss hätte leicht aufgestossen und daraufhin hätten die Zugänge von innen geöffnet werden können (Replik S. 7), geht auch fehl. Wäre das Fenster aufgestossen worden, müssten Aufbruchspuren er sichtlich sein. Die Polizei konnte jedoch weder innen noch aussen Spuren feststellen (vgl. kläg. Bel. 5). Selbst wenn sich die Türen und das Garagentor von innen ohne Schlüssel oder mit Ersatzschlüssel, die sich im Haus befunden hätten, öffnen liessen - wie der Kläger es geltend macht (Replik S. 7)- würde dies nicht erklären, wie die Täterschaft ins Haus gelangte. Soweit der Kläger im Schlussvortrag etwas anderes aus der Position des Vorhanges abzuleiten ver sucht, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. amtl. Bel. 26 Ziff. 3 mit Verweis auf kläg. Bel. 6 S. 30). Dieses Vorbringen ist neu und damit unbeachtlich. Der Kläger trägt nicht vor, inwiefern er dieses Vorbringen nicht schon früher hätte vortragen können. Abgesehen davon würde die Position des Vorhanges am Gesagten nichts ändern. In anderen Zimmern waren die Vorhänge ebenfalls zurückgestossen. Möglich ist, dass die Polizei die Vorhänge bei der Spurensicherung zurückgestossen hat (vgl. kläg. Bel. 6 S. 11 und 29).
E. 3.4.8 Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt dem Kläger der Nachweis des Diebstahls nicht. Er trägt vor, die Täter hätten in Eile das ganze Haus durchsucht und ihren Diebstahl von Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 14 - aussen unbemerkbar gemacht, damit sie möglichst spät verfolgt würden (Replik S. 14). Dieses Vorbringen steht - wie bereits erwähnt (Erw. 3.4.5) - in einem Widerspruch zum Vorbringen des Klägers, wonach das Diebesgut problemlos ohne Aufsehen und Beobachtung durch Quar tierbewohner und Dritte entwendet werden konnte (Replik S. 4). Um den Diebstahl von aussen unbemerkbar zu machen, hätte es zudem genügt, die Türen zuzuziehen. Es ist unrealistisch und lebensfremd, dass Täter beim Verlassen des Hauses die Türen mit dem Schlüssel schlies sen. Dass die Türe korrekt geschlossen war, ergibt sich aus den Ausführungen von B. gegenüber der Polizei (kläg. Bel. 5).
E. 3.4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zum Diebstahlsereignis teilweise ungenügend substanziiert und widersprüchlich ist. Insgesamt fehlt es an einem in sich schlüssigen Vortrag des Diebstahlsereignisses. Abgesehen von den ungenügenden Behauptungen ergibt sich der schlüssige Nachweis des Diebstahlsereignisses auch nicht aus den beantragten und abgenommenen Beweismitteln. Insgesamt bestehen so viele Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Abgesehen davon würde selbst die Bejahung des Versicherungsfalles nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Es fehlt vielmehr auch am Nachweis des Schadens, wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann. 4. Schaden 4.1. Zwei Granittische im Wert von Fr. 6'900.-- 4.1.1. Der Kläger behauptet, dass zwei Granittische im Wert von je Fr. 6'900.-- entwendet worden seien (Klage S. 7). In der Replik ergänzt der Kläger, die Granittische seien von der Firma F. an ihn mit Datum vom 25. März 2013 bzw. 27. April 2013 geliefert worden. Er habe das Material bei der Firma H. in _______ bezogen. Dieser Granit sei äusserst hochwertig und teuer. Allein für die beiden Platten sei nachweislich ein Preis von Fr. 4'000.- bezahlt worden. Hinzu würden die Füsse, sowie die Arbeit, um die Tische zu erstellen, kom men. Die Rechnung entspreche daher dem Marktwert für diese Tische, wie sie auch einem Dritten in Rechnung gestellt worden wären (Replik S. 17 f.). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen (Klageantwort S. 14, Duplik S. 25 f.). 4.1.2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (Duplik S. 25), wurden im Delikts-/Schadenver zeichnis, das von der Polizei gestützt auf die Angaben des Klägers erstellt wurde, keine ent wendeten Granittische aufgeführt (vgl. kläg. Bel. 5 S. 5 ff.). Der Kläger unterlässt es darzutun, Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 15 - wo sich diese zwei angeblich gestohlenen Tische befunden bzw. um welche Art von Tischen es sich dabei gehandelt haben soll. Lediglich im Zusammenhang mit dem rapportierten Sach schaden sind sowohl ein Salon- als auch ein Esszimmertisch erwähnt, wobei es jedoch unklar ist, ob es sich dabei um die zwei besagten Granittische handelt. Damals wurde festgehalten, dass bei der Durchsuchung des Hauses der Salontisch, der Esszimmertisch und die Polster gruppe beschädigt worden seien; die Reparatur und die Ersatzkosten würden geschätzt Fr. 19'800.-- betragen (kläg. Bel. 5 S. 21). Damit ist nicht erstellt, dass zwei Granittische entwendet worden sind. Die vom Kläger aufgelegten Rechnungen der Firma F. (deren Geschäftsführer der Kläger war) an den Kläger persönlich (kläg. Bel. 9 und 10) vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Zeugen C. und den Kläger bezüglich des Wertes des Materials der Granittische zu befragen (vgl. Replik S. 12 und 18). Ebenso erübrigt sich eine Expertise zum Wert der Granittische (Replik S. 18). 4.2. Fernsehgerät Panasonic, Laptop mit Zubehör 4.2.1. Mit Verweis auf das Deliktsgutverzeichnis im Polizeirapport macht der Kläger geltend, es seien ihm ein Fernsehgerät Panasonic im Wert von Fr. 4'150.-- sowie ein Laptop mit Zube hör im Wert von Fr. 1 '054.-- entwendet worden (Klage S. 7 f.). Er erklärt, diese hätten sich im Zeitpunkt des Diebstahls im Haus befunden (Replik S. 15). Es sei der Neuwert bzw. der Markt wert versichert. Dabei dürften nicht allzu hohe Anforderungen an den Beweis des Wertes ge stellt werden, insbesondere dann, wenn es sich um ältere Gegenstände handle. Seien diese nicht mehr auf dem Markt erwerbbar, seien die Kosten eines gleichwertigen Ersatzgegenstan des zu leisten. Ältere Gegenstände seien nicht einfach wertlos. Selbst wenn dies der Fall wäre, versichere der Versicherer den Neuwert eines gleichwertigen Gegenstandes und verlange da für auch eine Versicherungsprämie (Replik S. 17). Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe. Sie macht insbesondere geltend, die Gegenstände seien samt und sonders wertlos (Duplik S. 14). 4.2.2. Gemäss Polizeirapport wurde ein Fernsehgerät Panasonic Typ TH 42-42BA50E Flachbildschirm mit Sockel (106 cm Diagonale) gestohlen (kläg. Bel. 5 S. 7 Nr. 15). Ein ent sprechendes Gerät wurde am 9. September 2005 bei Firma I. zum Preis von Fr. 4'318.-- (inkl. Möbel) gekauft (kläg. Bel. 11). Des Weiteren wurde gemäss Polizeirapport ein weisser Laptop der Marke Sony Typ Vaio mit Zubehör im Wert von Fr. 1 '054.50 entwendet (kläg. Bel. 5 S. 7 Nr. 19). Aus einer Quittung der Firma J. vom 6. Februar 2012 geht hervor, dass ein Laptop Sony Vaio im Wert von Fr. 777.-- gekauft worden war (kläg. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 16 - Bel. 12). Betreffend die weiteren Gegenstände, die gemäss dieser Quittung gekauft worden sind, ist nicht erstellt, dass es sich dabei um Zubehör für einen Laptop handelt. Der Kläger legt denn auch nicht dar, um was für Zubehör es sich im Einzelnen handelt. Des Weiteren behaup tet der Kläger zwar, dass sich diese Gegenstände im Haus befunden hätten und beantragt Zeugeneinvernahmen und Parteibefragung (Replik S. 15). Die Eltern des Klägers sind jedoch gemäss Aussage des Klägers bereits früher in die Ferien gefahren als er und können deshalb nichts aus eigener Wahrnehmung zu den im Haus zurückgelassenen und entwendeten Ge genständen aussagen. Dass sich der Bruder des Klägers oder der Kläger nach über fünf Jah ren aus eigener Wahrnehmung daran zu erinnern vermögen, welche Kleider im Haus waren und welche in die Ferien mitgenommen worden sind, ist nicht anzunehmen (vgl. Erw. 2.2 und 2.3). Selbst wenn seine Eltern, sein Bruder und er übereinstimmend bestätigen würden, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Diebstahles im Haus befunden hätten, so fehlt seitens des Klägers eine substanziierte Darlegung, wie hoch sein Schaden ist bzw. was eine Neuan schaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles gekostet hätte. Mit den Urkunden ist lediglich der Neuanschaffungswert in den Jahren 2005 und 2012 belegt, nicht aber derjenige im Jahr 2014. Da beide Gegenstände auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind, hätte der Kläger darlegen müssen, was die Anschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes im Zeitpunkt des Schaden falles gekostet hätte. Mangels genügender Substantiierung erübrigt es sich die Zeugen einzu vernehmen oder den Kläger zu befragen. Fehlende Substantiierungen und Tatsachenbehaup tungen können nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden (LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). 4.3. Herrenanzüge, Bekleidungszubehör, Schuhe 4.3.1. Auch bezüglich der entwendeten zwei Herrenanzüge, des Bekleidungszubehörs und der Schuhe verweist der Kläger auf den Polizeirapport (Klage S. 7 f.). Gemäss Rapport (kläg. Bel. 5) sollen ein Herrenanzug Marke Hugo Boss, Grösse M, Material Stoff grau, Veston ein reihig mit Reverskragen, Leistentaschen quer, Rückenschlitz in der Mitte, Hose von gleichem Stoff, mit weissem Hemd im Wert von Fr. 618.-- (kläg. Bel. 5 S. 10 Nr. 38) sowie ein Herren anzug Marke Hugo Boss, Grösse M, Material Stoff schwarz, Veston einreihig mit Reverskra gen, Kragen glänzig, Leistentaschen quer, Rückenschlitz in der Mitte, Hose von gleichem Stoff, mit weissem Hemd im Wert von Fr. 1 '147.80 (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 41) gestohlen worden sein. Beide Anzüge hätten sich in einer Tasche im Schrank befunden. Zudem sollen diverse Kleider der Marke M., nähere Angaben fehlen, im Wert von Fr. 473.75 (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 39) sowie ein Paar Herrenschuhe der Marke M. (Leder schwarz, Glanz) in Grösse 42 Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 17 - zum Binden im Wert von Fr. 119.-- (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 40) gestohlen worden sein. Der Kläger legt hierzu vier Quittungen auf (kläg. Bel. 13 - 16). 4.3.2. Aus der ersten Quittung (kläg. Bel. 13) geht hervor, dass am 23. Juli 2014 im Geschäft K. in ______ ein Anzug sowie ein Hemd im Wert von Fr. 618.-- gekauft wurden. Die in dieser Quittung aufgeführten Kleidungsstücke entsprechend möglicherweise dem als gestohlen ge meldete Herrenzug mit Hemd im Wert von Fr. 618.-- (Nr. 38). Die Beklagte bestreitet jedoch, dass sich die als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Zeitpunkt des geltend gemachten Diebstahls überhaupt im Haus befanden (Klageantwort S. 15). Mit dem Polizeirapport selbst ist der Nachweis, dass die Kleider entwendet wurden, nicht erbracht, basiert er doch einzig auf den damaligen Aussagen des Klägers. Soweit der Kläger seine Eltern und sein Bruder als Zeugen sowie sich als Partei befragen lassen möchte (Replik S. 15), sind diese Beweise nicht abzunehmen. Die Eltern sind gemäss Aussage des Klägers bereits früher in die Ferien gefahren als er und können nichts aus eigener Wahrnehmung zu den im Haus zurückgelassenen und entwendeten Gegenständen aussagen (vgl. Erw. 2.2). Dass sich der Bruder des Klägers oder der Kläger nach über fünf Jahren aus eigener Wahrnehmung daran zu erinnern vermögen, welche Kleider im Haus waren und welche in die Ferien mitgenommen worden sind, ist nicht anzunehmen. Da die Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren in mehreren Punkten nicht schlüssig waren und er auch ein klares, eigenes Interesse am Prozessausgang hat, könnte auf seine Aussagen ohnehin nur ganz eingeschränkt abgestellt werden. Alleine damit liesse sich der Nachweis, dass die Kleider entwendet wurden, nicht erbringen. Abgesehen davon fehlt es bereits am schlüssigen Nachweis des Diebstahlsereignisses selbst (vgl. vorne Erw. 3.4.2 ff.). 4.3.3. Für den zweiten Anzug fehlt es bereits an einer entsprechenden Quittung. Gemäss kläg. Bel. 16 wurden am 19. Juli 2014 im Geschäft L. ein Anzug, ein Hemd sowie zwei Schleifen im Wert von Fr. 1 '147.80 gekauft. Diese Quittung stimmt nicht mit der Umschreibung des gemäss Polizeirapport gemeldeten Herrenanzuges mit Hemd überein (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 41). Damals machte der Kläger geltend, dass ein Anzug mit Hemd im Wert von Fr. 1'147.80 gestohlen worden sei. Gemäss Quittung hatten der Anzug sowie das Hemd je doch einen Wert von Fr. 1 '058.-- (kläg. Bel. 15). 4.3.4. Gemäss einer weiteren Quittung wurden am 5. Juli 2014 im M. im Geschäft L. zwei Hemden, ein Paar Hosen, ein Blazer sowie Schuhe im Wert von Fr. 473.75 gekauft (kläg. Bel. 14). Es mag allenfalls zutreffen, dass es sich um die als gestohlen gemeldeten Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 18 - Kleidungsstücke gemäss Nr. 39 des Polizeirapports handelt (kläg. Bel. 5). Jedoch trägt der Kläger nicht substanziiert vor, dass sich diese Kleider im Zeitpunkt des Diebstahls im Haus befunden hatten. Wie bereits ausgeführt können fehlende Substantiierungen und Tatsachen behauptungen nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden (LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). Soweit er dazu überhaupt seine Eltern und B. als Zeugen anruft und mit sich eine Befragung beantragt (Replik S. 15), kann auf diese Befragungen verzichtet werden. Die Eltern können nicht aus eigener Wahrnehmung Aussagen dazu machen, was sich im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls effektiv im Haus befand (vgl. Erw. 2.2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Bruder oder er sich nach mehr als fünf Jahren nach dem Diebstahlereignis noch konkret daran zu erinnern vermöchten, was weggekommen sein soll. Zudem könnte auf die Aussagen des Klägers - nachdem seine Vor bringen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und widersprüchlich sind - nicht abgestellt werden. 4.3.5. Bezüglich der geltend gemachten schwarzen Herrenschuhe aus Leder zum Binden (Nr. 40) legt der Kläger eine entsprechende Quittung auf. Demnach wurden am 19. Juli 2014 im M. im Geschäft L. ein Paar Schuhe im Wert von Fr. 119.-- gekauft (kläg. Bel. 15). Aber auch bezüglich dieser Schuhe unterlässt es der Kläger, konkret darzulegen, dass sich diese im Zeitpunkt des Einbruches befunden haben sollen. Es sind mangels genügender Substantiierungen und Tatsachenbehauptungen keine Beweise abzunehmen (vgl. LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). Soweit die Befragung des Klägers, seiner Eltern und seines Bruders überhaupt konkret dazu beantragt ist, kann darauf - wie bereits erwähnt
- verzichtet werden (vgl. Erw. 2.2). 4.4. Diverse Maschinen/Werkzeuge im Wert von Fr. 50'000.-- 4.4.1. In der Replik erklärt der Kläger, D. habe seine Geschäftstätigkeit aufgegeben und sei nach Italien zurückgekehrt. Er habe ihm (dem Kläger) deshalb privat Werkzeuge und Maschinen zu einem Pauschalpreis von Fr. 50'000.-- verkauft. Bezüglich des Inhaltes, was in der Kiste gewesen sei, müsse D. befragt werden (Replik S. 18). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und macht geltend, die Vorbringen des Klägers seien höchst unglaubwürdig. Der Kläger solle Werkzeug im Wert von Fr. 50'000.-- erworben und bar bezahlt haben, ohne zu wissen, was sich in der Kiste befand (Duplik S. 26). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 19 - 4.4.2. Gemäss Polizeirapport wurde nicht näher bezeichnetes Handwerkzeug im Wert von Fr. 50'000.-- als gestohlen gemeldet (kläg. Bel. 5 S. 12 Nr. 46). Des Weiteren legt der Kläger den Kaufvertrag vom 21. September 2013 zwischen ihm als Käufer und D. als Verkäufer auf. Gemäss diesem Vertrag kaufte der Kläger diverse Maschinen und Werkzeuge, wie gesehen, ohne jegliche Garantieansprüche zum Preis vom Fr. 50'000.-- und der Verkäufer bestätigte den Betrag in bar erhalten zu haben (kläg. Bel. 17). Die Beklagte bestreitet, dass sich diese Gegenstände im Haus des Klägers befunden haben (Klageantwort S. 15). Der Kläger substanziiert auch in der Replik nicht näher, was von diesen Werkzeugen im Einzelnen in seinem Haus war und was im Einzelnen entwendet worden sein soll. Auf die Befragung von D. kann verzichtet werden, da fehlende Vorbringen nicht mit Beweisabnahmen nachgeholt werden können (LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). Dasselbe gilt für die Befragung mit dem Kläger selbst (Replik S. 18). Auf seine Aussagen könnte ohnehin nicht abgestellt werden. 4.5. Drei Messgeräte/Messinstrumente, acht Wasserwaagen, eine Bohrma schine/Bohrhammer, ein Schrauber, eine Stichsäge, eine Winkel-/ Trennschleifmaschine, eine Kreissäge, eine Sägemaschine, siebzehn Werkzeuge, zwei Kettensägen, ein Kompressor, ein Zubehör für Werkzeugmaschine, ein Hochdruckreiniger (alles gemäss Sammelbeleg 18) 4.5.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, für die Gegenstände, Maschinen und Werkzeuge, die sich indirekt über die Firma F. im Eigentum des Klägers befunden hätten, sei der Wortlaut der geltenden AVB A 1 Versicherte Sachen, 1 Fahrhabe 1.2 unklar. Es sei deshalb die Unklarheitenregel für die AGB's anzuwenden. Der Kläger habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass alles was sich im Haus befinde, versichert sei. Die Gegenstände und Werkzeuge, die im Eigentum einer Firma seien, die zu 100 % dem Versi cherten gehöre, würden nämlich indirekt auch im Eigentum des Versicherten stehen. Des Wei teren sei der Begriff "persönliche, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und Gegen stände" unklar. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern es nicht üblich sei, dass der Arbeitnehmer auf dem Bau seine persönlichen Gegenstände zur Verfügung stelle. Dies sei von Fall zu Fall zu entscheiden und könne nicht generell hergeleitet werden. Nebst dem Angestellten gebe es auch noch den Selbständigen, der in Form einer Einzelfirma Leis tungen erbringe oder als Privatperson für die Familie oder für Freunde tätig werde (Replik S. 10 ff.). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 20 - Die Beklagte macht geltend, die Gegenstände gemäss Sammelbeleg 18 seien im Eigentum der Firma F. gestanden und von der privaten Hausratversicherung des Klägers nicht gedeckt. Diese Gegenstände seien zudem nie bezahlt worden (Duplik S. 26). 4.5.2. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die aufgeführten Geräte gemäss den Rech nungen (kläg. Bel. 18) der Firma F. gehörten, die zum Zeitpunkt des Diebstahls ihren Sitz in ______ hatte. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem Inhalt der vom Kläger aufgelegten Police und den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen "_______", Ausgabe 04.2013 (kläg. Bel. 4). Versicherte Sachen sind die dem privaten Gebrauch dienenden Sachen, wie zum Beispiel die persönlichen, der Berufsausübung dienenden Werkzeuge und Gegenstände im Eigentum der versicherten Person. Nicht versichert sind jedoch Werkzeuge und Gegenstände des Arbeitgebers (kläg. Bel. 2 lit. A 1 Ziff. 1.2). Gemäss den aufgelegten Rechnungen wurden die Gegenstände von der Firma F. gekauft und waren - selbst nach der Darstellung des Klägers - in deren Eigentum. Sie dienten nicht dem persönlichen Gebrauch des Klägers. Das von ihm geltend gemachte indirekte Eigentum, weil die Gesellschaft zu 100 % ihm gehöre, gibt es bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht. Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, die von der natürlichen Person des Klägers zu unterscheiden ist. Die GmbH kann durch die Handlungen ihrer Organe für sich Eigentum erwerben und ist Alleineigentümerin der ihr gehörenden Sachen. Sie ist eine Personenverbindung mit Rechtsfähigkeit (Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 2 N 3 und N 8). Anders ist dies bei einer einfachen Gesellschaft, bei welcher die Gesellschafter von Gesetzes wegen Gesamteigentum erwerben (vgl. Art. 530 ff. OR). Eine solche liegt jedoch nicht vor. Dass der Kläger und die Gesellschaft gemeinschaft lich - als Gesamt- oder Miteigentümer - die Gegenstände erworben hätten, bringt der Kläger nicht vor (vgl. Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht, 5. Aufl., Bern 2017, Rz 4.168). Die vom Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenstände befanden sich dem nach weder in seinem Eigentum, noch handelte es sich um persönliche, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und Gegenstände. Abgesehen davon ist auch nicht erwiesen, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich im Haus des Klägers befanden. Mit dem Polizeirapport, der auf den Angaben des Klägers beruht, ist dieser Beweis nicht erbracht. Der Bruder des Klägers sowie seine Eltern können dazu keine Angaben aus eigener Wahr nehmung machen (Erw. 2.2). Auf die Aussagen des Klägers könnte - nachdem er ein eigenes Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 21 - Interesse am Prozessausgang hat und seine Sachverhaltsdarstellung in verschiedenen Punk ten nicht schlüssig und widersprüchlich waren - nicht abgestellt werden (vgl. Replik S. 15), weshalb sich eine Befragung mit ihm erübrigt. 4.6. Schmuck 4.6.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es seien beim einfachen Diebstahl zu Hause gemäss den Allgemeinen Bedingungen auch Schmucksachen bis zu einem Wert von Fr. 30'000.-- versichert. Er fordert Schadenersatz für Schmuck im Wert von Fr. 2'049.-- und verweist auf die Sammelbelege 19 - 21 sowie auf den Beleg 22 (Klage S. 8). In der Replik hält der Kläger fest, dass es sich um Gegenstände mit nicht sehr hohem Einzelwert handle und dass die Art des Gegenstandes aus den Beilagen und Quittungen ersichtlich sei. Er verweist nochmals auf die Quittungen und listet die Gegenstände auf, wie sie in den Quittungen ge nannt werden und nennt den Preis und den Ort, wo sie gekauft wurden, in Übereinstimmung mit den Quittungen (Replik S. 19). Die Beklagte bestreitet, dass sich die angeblich gestohlenen Schmuckgegenstände in der Wohnung des Klägers befanden und dass sie beim Einschleichdiebstahl gestohlen wurden (Duplik S. 27). 4.6.2. Es mag allenfalls zutreffen, dass beim einfachen Diebstahl zu Hause Schmucksachen bis zu einem Wert in der Höhe von Fr. 30'000.-- versichert sind. Der Kläger unterlässt es je doch, im Einzelnen darzulegen, dass sich diese Schmuckstücke zum Zeitpunkt des Diebstahls im Haus befunden haben und gestohlen worden sind. Aus den aufgelegten Quittungen geht lediglich hervor, welcher Schmuck wann wo zu welchem Preis gekauft worden ist. Tatsächlich ist - wie von der Beklagten vorgebracht - auch denkbar, dass der Kläger die erworbenen (Damen)Schmuckstücke verschenkt hat und sich diese daher im Zeitpunkt des Diebstahles nicht im Haus befanden. Es erübrigt sich deshalb auch die Zeugen einzuvernehmen oder den Kläger zu befragen. Fehlende Substantiierungen und Tatsachenbehauptungen können nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden (LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). Abgesehen davon könnten die Eltern (vgl. Replik S. 15)- soweit sie überhaupt konkret zu den Schmuckstücken beantragt wurden - ohnehin nichts darüber aussagen, ob der Schmuck im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahles im Haus war oder nicht, da sie früher als der Kläger in die Ferien fuhren (Erw. 2.2). Dass sich der Bruder des Klägers oder der Kläger nach mehr als fünf Jahre noch daran erinnern könnten, welche Schmuckstücke nun genau im Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 22 - Haus waren oder nicht, ist unwahrscheinlich. Auf ihre Aussagen könnte nicht abgestellt wer den. Dies gilt umso mehr, als die Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren teilweise nicht schlüssig und widersprüchlich waren und er ohnehin ein eigenes Interesse am Prozessaus gang hat. 5. Anwaltskosten für das Vorverfahren
E. 5 Schleifmaschinen,
E. 5.1 Der Kläger macht Anwaltskosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 3'065.40 plus MWST von 8 %, somit Fr. 3'310.60, geltend (Klage S. 8). In der Replik erklärt der Kläger, es würde sich nicht um Kosten handeln, die in Zusammenhang mit dem Prozess stehen wür den. Einerseits hätten Verhandlungen und aussergerichtliche Korrespondenz mit dem Versi cherer stattgefunden, andererseits hätte der Versicherer genauere Belege und Beweise ver langt. Es habe sich um Verhandlungen gehandelt, die vor dem Anhängigmachen des Prozes ses angefallen seien und die nicht angefallen wären, wenn der Prozess sofort ohne den Ver such der aussergerichtlichen Streiterledigung anhängig gemacht worden wäre. Die ausserge richtlichen Aufwendungen seien deshalb direkte Folge des Diebstahls und seien notwendig, um überhaupt aussergerichtlich verhandeln zu können (Replik S. 20). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch und macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigung vorprozessualer Anwaltskosten. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage dem Kläger ein solcher Anspruch zustehen sollte (Duplik S. 27).
E. 5.2 Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen separat zu ersetzenden Scha den, wenn sie notwendig und angemessen sind, der direkten Durchsetzung der Schadener satzforderung dienen und nicht durch die etwaig zuzusprechende Parteientschädigung ge deckt sind. In der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sind gemäss Lehre und Rechtsprechung die Kosten für die Vorbereitung des Prozesses enthalten, dazu gehören auch Aufwendungen, die für dessen mögliche Verhinderung - im Zeitpunkt des Endentscheids ret rospektiv betrachtet - notwendig oder nützlich waren. Dazu zählen auch vorprozessuale Ver gleichsgespräche, die in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen (Urteil des Han delsgerichts des Kantons Zürich HG150112-O vom 8. Februar 2016, Erw. 5.13.2. mit Hinwei sen). Auch der Aufwand für die Instruktion, das Studium der Akten und Rechtsfragen gehört zu den prozessualen Kosten, welche durch die Parteientschädigung abgegolten sind, dient er doch der Klagevorbereitung und des Verfassens der Rechtsschriften (Rüegg, in: Spühlerrren chio/lnfanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 20 zu Art. 95 ZPO). Demnach kann der Kläger als haftpflichtrechtlichen Teil eines Schadens - und somit ausserhalb der Parteientschädigung - höchstens jene Kosten geltend machen, welche nicht Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 23 - mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifiziert werden können (ZR 107 [2008] Nr. 14).
E. 5.3 Der Kläger unterliegt in diesem Verfahren vollumfänglich. Inwiefern er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten hat, ist nicht ersicht lich und wird vom Kläger auch nicht näher ausgeführt. Abgesehen davon bestünde auch sonst kein Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten. Der Kläger legt zum Nachweis seiner vorprozessualen Anwaltskosten eine Honorarnote seines Rechtsvertreters auf, auf wel cher Handlungen in der Zeit vom 13. März 2015 bis 3. Juli 2017 erfasst sind (kläg. Bel. 23). Auf der Kostennote sind zwar Telefonate sowie Korrespondenz mit der Beklagten aufgeführt. Inwiefern es sich dabei um Kosten handelt, die angefallen sind, um den Prozess zu verhindern oder nicht angefallen wären, wenn direkt der Prozess anhängig gemacht worden wäre, trägt der Kläger indes nicht substanziiert vor. 6. Zusammenfassung Nach dem Gesagten hat der Kläger - sofern er überhaupt genügend substanziierte Behaup tungen aufgestellt hat -weder das Schadenereignis noch den behaupteten Schaden (mit über wiegender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen. Die Klage wird daher vollumfänglich abgewie sen.
E. 7 .2. Gerichtskosten Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den Art. 91 - 94 ZPO (§ 3 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgericht liehen Verfahren [Justiz-Kostenverordnung, JusKV] vom 26. März 2013 i.V.m. Art. 96 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 88'132.10. Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.- beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 2'500.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 24 - Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshand lungen, nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beur teilung der Streitsache (§ 1 Abs. 1 JusKV). Die vorliegende Sache war von durchschnittlicher Bedeutung und nicht von allzu grosser Schwierigkeit. Es fanden ein doppelter Rechtschriften wechsel und eine Verhandlung statt; Beweise (ausser Urkunden) wurden keine abgenommen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten auf Fr. 7'000.-- (inkl. Fr. 600.-- für das Schlich tungsverfahren FRH 17 141) festzulegen.
E. 7.3 Anwaltskostenentschädigung Beide Rechtsvertreter haben trotz Aufforderung keine detaillierte Kostennote eingereicht (amtl. Bel. 23). Androhungsgemäss werden die Kosten aufgrund der vorhandenen Akten festgesetzt. Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 1'875.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Innerhalb des vorge gebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Die Gebühr entschädigt insbesondere die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsver handlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanz leiarbeiten (vgl. § 30 JusKV). Die vorliegende Sache war - wie bereits erwähnt - von durch schnittlicher Bedeutung und nicht von allzu grosser Schwierigkeit. Neben der Teilnahme an einer Verhandlung reichten beide Rechtsvertreter zwei Rechtsschriften mittleren Umfangs und der klägerische Rechtsvertreter einen kurzen schriftlichen Schlussvortrag ein. Es rechtfertigt sich daher, die Kostennote des beklagten Rechtsvertreters auf Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Praxisgemäss ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen {LGVE 2006 1 Nr. 43). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 25 - Rechtsspruch
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Prozesskosten gehen zu Lasten des Klägers. Die Gerichtskosten betragen Fr. 7'000.-- (Fr. 6'400.-- in 1A3 17 13; Fr. 600.-- in FRH 17 141 ). Sie werden den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 7'000.-- entnommen (Fr. 6'400.-- in 1A3 17 13; Fr. 600.-- in FRH 17 141). Der Kläger hat der Beklagten eine Partei- bzw. Anwaltskostenentschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen, keine MWST) zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung beim Kantonsgericht einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen partei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- Das Urteil wird den Parteien zugestellt. Nach Rechtskraft geht eine Kopie des Urteils an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern (Art. 49 Abs. 2 VAG). Dr. iur. C. Jozic Präsidentin Bezirksgericht Hochdorf Abteilung 1 Mlaw 0. Omlin Gerichtsschreiber Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
___ K_A_N_T_O_NIJLUZERN Bezirksgericht Hochdorf 1A31713 UZ55 Abteilung 1 Präsidentin Jozic, Bezirksrichterinnen Afonso-Uhlmann und Ziswiler-Wicki, Gerichtsschreiber Omlin Urteil vom 3. August 2020 A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG und lic. phil. 1 Benedikt Schneider, Kläger gegen X. Versicherungen, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, Beklagte betreffend Forderung o.V. (VVG)
- 2 - Sachverhalt 1. Die Parteien schlossen am 4. Juli 2013 einen Vertrag über die Hausrat- und Privat haftpflichtversicherung "_______", Police Nr. _______, ab. Versichert sind unter anderem der Einbruchdiebstahl sowie der einfache Diebstahl zu Hause mit einer Versicherungs summe von Fr. 500'000.-- (kläg. Bel. 4). Der Kläger macht aufgrund eines von ihm behaupteten Schadenereignisses-das sich im Sommer 2014 ereignet haben soll-Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag im Umfang von Fr. 88'132.10 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2017 gel tend. Die Beklagte bestreitet das Schadenereignis sowie allfällige daraus folgende Ansprüche. 2. Nach unvermittelt gebliebenem Schlichtungsversuch vom 19. September 2017 vor dem Friedensrichteramt Hochdorf (kläg. Bel. 3; FRH 17 141) reichte der Kläger am 20. De zember 2017 beim Bezirksgericht Hochdorf Klage ein und stellte folgende Anträge:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 88' 132.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 2017 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 3. Nach der Aufforderung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (amtl. Bel. 2) reichte der Kläger am 15. Januar 2018 beim Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Fall-Nr. 1 E3 18 14). Das vorliegende Verfahren wurde bis zur Rechtskraft des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege sistiert (amtl. Bel. 3). Da der Kläger die vom Gericht für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Unterla gen nicht einreichen wollte, bezahlte er in der Folge den Gerichtskostenvorschuss (amtl. Bel. 4). Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde abgeschrieben (1 E3 18
14) und die Sistierung im vorliegenden Verfahren wieder aufgehoben (amtl. Bel. 5). 4. Mit Klageantwort vom 26. März 2018 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 5. Anlässlich der lnstruktionsverhandlung vom 10. Juli 2018 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die von der lnstruktionsrichterin initiierten Vergleichsgespräche scheiter ten (Verhandlungsprotokoll [VP]). 6. Die Parteien hielten mit Replik vom 29. Oktober 2018 und Duplik vom 4. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 3 - 7. Mit Beweis- und Schlussverfügung vom 19. Dezember 2019 wurden die Urkunden zu den Akten genommen. Weitere Beweise wurden nicht abgenommen (amtl. Bel. 20). Die Parteien verzichteten - die Beklagte unter Festhalten an einem schriftlichen Schlussvor trag - am 20. Dezember 2019 sowie am 13. Januar 2020 auf die Durchführung einer Haupt verhandlung (amtl. Bel. 21 und 22). Am 20. Januar 2020 hielt die Beklagte fest, das Einreichen eines separaten Schlussvortrages erübrige sich. Sie verwies auf die Klageantwort und Duplik (amtl. Bel. 24). Der Kläger nahm am 2. März 2020 zum Beweisergebnis Stellung (amtl. Bel. 26). Beide Rechtsvertreter reichten trotz Aufforderung innert Frist keine detaillierte Honorarnote ein (vgl. amtl. Bel. 23). Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Der Kläger macht Ansprüche aus Versicherungsvertrag geltend. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen zum Versicherungsvertrag kann die Klage am Ort der versicherten Sache erho ben werden, sofern die Sache in der Schweiz ist (AGB _______, Ausgabe 04.2013, Gemein same Bestimmungen, lit. H Ziff. 3, S. 8; kläg. Bel. 2). Die Parteien haben einen Hausrats- und Privathaftpflichtversicherungsvertrag für Gegenstände an der _______ in _______ abge schlossen (kläg. Bel. 4). _______ liegt im Gerichtskreis Hochdorf. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hochdorf ist daher gegeben. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--, weshalb das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Sachlich zuständig ist die Abteilung des Bezirksgerichts Hochdorf(§ 34 Abs. 2 lit. a JusG). 1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Die Schlichtungsverhandlung fand am 19. September 2017 statt und gleichentags wurde die Klagebewilligung ausgestellt (kläg. Bel. 3; FRH 17 141). Die Klage vom 20. Dezember 2017 wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtzeitig innert dreier Monate eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 615 E. 2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Art. 59 ZPO). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
2. Beweis 2.1. Urkunden
- 4 - Die von den Parteien aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen (kläg. Bel. 1 - 25; bekl. Bel. 1 - 21). 2.2. Zeugen Der Kläger beantragt die Einvernahme von B. als Zeuge zu diversen Beweisthemen (Klage S. 4, 6 f. und Replik S. 5 - 7, 13, 15 - 16). Seine Befragung erübrigt sich aus verschiedenen Gründen. Die Beweisthemen sind in den Rechtsschriften teilweise ungenügend substanziiert. Mit Beweisabnahmen können fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden (LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). Ungenügend ist insbesondere das Vorbringen, wonach B. Auskunft darüber geben könne, welche Situation er bei seiner Rückkehr aus den Ferien angetroffen habe, was offen und verschlossen gewesen sei und in welchem Zustand er die Liegenschaft innen und aussen angetroffen habe (Replik S. 6). Konkrete Behauptungen zum vorgefundenen Zustand fehlen über weite Strecken. Abgesehen davon ist der am 10. August 2014 vorgefundene Zustand des Hauses des Klägers - unter anderem aufgrund der damaligen Aussagen von B. - im Polizeirapport dokumentiert. Gegenüber der Polizei hatte B. ausgeführt, die Haustüre sei ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen und er habe sie mit dem Schlüssel geöffnet (kläg. Bel. 5 S. 3 unten). Heute behauptet der Kläger, B. könne bestätigen, dass die Eingangstüre zwar zugezogen, aber nicht verschlossen gewesen sei (Replik S. 6). Er trägt damit einen vom Polizeirapport abweichenden Sachverhalt vor. Sollte der Zeuge heute etwas anderes bestätigen, als er gegenüber der Polizei angegeben hatte, könnte darauf nicht abgestellt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Zeuge heute noch detailliert an ein Ereignis vor über fünf Jahren zu erinnern vermag. Das Erinnerungsvermögen nimmt im Verlauf der Jahre ab. Bei widersprechenden Angaben wäre auf die zeitnahen Ausführungen von B. gegenüber der Polizei und nicht auf seine heutigen .Ausführungen abzustellen. Inwiefern sich B. mehr als fünf Jahre nach dem Diebstahlereignis detailliert aus eigener Wahrnehmung an die entwendeten Gegenstände erinnern können soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich bzw. aufgrund des nachlassenden Erinnerungsvermögens nicht anzunehmen. Auf seine Befragung konnte verzichtet werden, da auf seine Angaben nicht abgestellt werden könnte. Soweit Tatsachen unbestritten oder bekannt sind, erübrigt sich seine Befragung ohnehin (Art. 151 ZPO; Replik S. 5, 8, 14). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 5 - Weiter beantragt der Kläger seine Eltern als Zeugen (Replik S. 5, 7, 13 - 16). Auch darauf kann verzichtet werden. Die Eltern des Klägers gingen unbestrittenermassen früher als er in die Ferien und kehrten auch später als sein Bruder zurück (vgl. bekl. Bel. 15). Inwiefern sie etwas zum Schadenereignis und den gestohlenen Gegenständen aussagen können, ist nicht ersicht lich und wird vom Kläger auch nicht näher ausgeführt. Die beantragten Zeugeneinvernahmen mit C. bezüglich der Granittische und mit D. betreffend diverser Maschinen und Werkzeuge im Umfang von Fr. 50'000. (Replik S. 12 und
18) würden am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Auch darauf konnte verzichtet werden (vgl. Erw. 4.1.2 und 4.4.2). 2.3. Parteibefragung Die beantragte Parteibefragung mit dem Kläger erübrigt sich (Replik S. 4 - 5, 7 - 9, 13 - 16, 18
- 19). Die entsprechenden Beweisthemen wurden in den Rechtsschriften widersprüchlich und nicht plausibel vorgetragen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger detailliert an das Einbruchdiebstahlsereignis zu erinnern vermag, das über fünf Jahre zurückliegt. Auf seine Aussagen könnte nicht abgestellt werden. 2.4. Augenschein Der von beiden Parteien beantragte Augenschein am behaupteten Tatort (Klageantwort S. 4; Replik S. 4, 5 und 8) würde zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen führen und vermöchte am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Darauf konnte verzichtet werden. 2.5. Expertise Der Kläger beantragt eine Expertise, ob die genannten Gegenstände mit einem kleinen Lie ferwagen abtransportiert werden konnten (Replik S. 4 und 8), eine Expertise zum Wert der Granittische (Replik S. 18) sowie eine Expertise durch einen Schlüsselspezialisten zur Sicher heit des Kaba-Schlosses, wie es an der Türe vorhanden war (Replik S. 6 und 16). Die Exper tise durch einen Schlüsselspezialisten zur Sicherheit des Kaba-Schlosses ist mangels genü gender Substantiierung bzw. aufgrund bekannter Tatsachen nicht abzunehmen (vgl. Erw. 3.4.5). Die Expertise zum Wert der Granittische erübrigt sich, weil nicht erstellt ist, dass Tische entwendet worden sind (vgl. Erw. 4.1.2). Die Expertise, ob die genannten Gegenstände mit einem kleinen Lieferwagen abtransportiert werden konnten, würde am Ausgang des Ver fahrens nichts ändern (vgl. Erw. 3.4.3). Dasselbe gilt für die von der Beklagten beantragte Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 6 - Expertise über die logistischen Vorbereitungen und den Abtransport des Diebesgutes (Duplik S. 9, 11 und 13; vgl. Erw. 3.4.3). 2.6. Schriftliche Auskunft Die von der Beklagten beantragte schriftliche Auskunft der Firma E. in _______ (Duplik S. 14, 20 und 27) wird nicht eingeholt, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. 3. Eintritt des Versicherungsfalles 3.1. 3.1.1. Vorbringen der Parteien Der Kläger macht geltend, sein Bruder B. habe bei seiner Heimkehr aus den Fe- rien, am 10. August 2014, festgestellt, dass das Haus in _______, _______, durch Unbekannte durchsucht und er (der Kläger) bestohlen worden sei (Klage S. 4). Dem Polizeirapport lasse sich entnehmen, dass es sich beim Ereignis um einen Einschleichdiebstahl handle, da bei der Tatbestandsaufnahme keine Aufbruchspuren hätten festgestellt werden können. Es sei unklar, wie die Täterschaft ins Haus gelangt sei. Die ersten Bilder der Fotodokumentation sowie auch die Tatortbeschreibung des Polizeirapports würden zeigen, dass es sich um ein freistehendes Haus handle, das sich in Mitten von hohen Hecken befinde. Diese Hecken würden einen guten Sichtschutz bieten und die Täterschaft hätte unbemerkt ins Haus eindringen können. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei der Kläger in den Ferien gewesen. Diese Abwesenheit habe der Täterschaft eine günstige Gelegenheit für den Einbruch geboten (Klage S. 6). Als Beweismittel nennt der Kläger den _______ Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 (kläg. Bel. 5) sowie eine Fotodokumentation vom 10. August 2014 (kläg. Bel. 6) und ruft seinen Bruder B. als Zeugen an (Klage S. 4 und 6; Replik S. 2 ff.). In der Replik erklärt der Kläger, dass die Liegenschaft sowohl über die Strasse a3 als auch über die Strasse a4 erreicht werden könne. Das Wegfahren eines Lieferwagens oder selbst eines grösseren Gefährts habe daher sehr wohl unbeobachtet bleiben können. Er offeriert Urkunden, einen Augenschein und eine Parteibefragung mit sich als Beweismittel (Replik S. 3 ff.). Es würde sich bei den meisten Gegenständen um kleinere Gegenstände handeln, die durch eine Person getragen werden könnten; aber auch ein Kompressor, eine Deckstütze und eine Nassfräse könnten ohne Weiteres mit einem kleinen Lieferwagen weggebracht werden. Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben, ob die genannten Gegenstände mit einem Lieferwagen abtransportiert werden könnten (Replik S. 4). Des Weiteren würde der von der Polizei fotografisch festgehaltene Zustand der Wohnung offensichtlich ein hastiges Suchen nach Gegenständen in der Wohnung belegen. Allein schon aufgrund des Spurenbildes sei ein Diebstahl überwiegend wahrscheinlich (Replik Bezirksgericht Hochdorf(Fall-Nr. 1A31713)
- 7 - S. 5). Zudem sei das Öffnen von Fenstern und Türen sowie des Garagentors von innen auch ohne Schlüssel möglich. Im Haus hätten sich auch entsprechende Ersatzschlüssel befunden, diese seien aus der Schublade im Büro entwendet worden (Replik S. 5). Der Bruder des Klä gers könne Auskunft darüber geben, was er bei seiner Rückkehr angetroffen habe, was offen und was verschlossen gewesen sei und in welchem Zustand er die Liegenschaft innen und aussen angetroffen habe. Er könne bestätigen, dass die Eingangstüre zwar zugezogen, aber nicht verschlossen gewesen sei, dass er vor dem Eintreffen der Polizei nichts verändert habe (Replik S. 6). Die Diebe hätten das Schloss mit einem Dietrich oder Kaba Schlüsselset auf schliessen können. Solche Schlüssel könnten beschafft werden. Zudem hätte das Fenster des WC/Bad im unteren Stock aufgestossen und durch dieses ins Haus eingestiegen bzw. einge schlichen werden können. Der Kläger beantragt zum Beweis seiner Darstellung eine Expertise durch einen Schlüsselspezialisten (Replik S. 6). Auch seien seine Eltern als Zeugen zu befra gen (Replik S. 5, 7, 13 - 16). 3.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass in die Wohnung eingebrochen oder eingeschlichen wor den sei (u.a. Klageantwort S. 11 f.; Duplik S. 4 ff.). Die klägerischen Angaben seien nicht glaubwürdig. Sie würden Ungereimtheiten (Unmöglichkeit des Abtransports des angeblichen Diebesguts) und Widersprüche (Rechnungen für Granittische sowie für Werkzeuge und Ma schinen) aufweisen und seien zum Teil auch nachweislich falsch (angebliches Eigentum des Klägers an Werkzeugen und Maschinen, welche die Firma F. gekauft habe; Klageantwort S. 11 f.). Gemäss Polizeirapport befinde sich der angebliche Tatort an der _______ in _______ Von _______ Richtung _______ liege er auf der rechten Seite der Strasse a1. Zum Objekt gelange man von der Strasse a1 nach dem Abbiegen nach rechts auf die Strasse a2 und anschliessend über die Abbiegung links. Das Einfamilienhaus befinde sich am Ende der Strasse, wo sie in die Strasse a4 münde auf der rechten Seite. Es handle sich um ein freistehendes Haus in einem Wohnquartier. Zudem hätte ein Diebstahl mit einem angeblich derart gigantischen Umfang seitens der Diebe umfangreiche logistische Vorbereitungen und einen entsprechenden Aufwand anlässlich des Diebstahls selbst erfordert. Der Abtransport des Diebesguts hätte sich mit einem gewöhnlichen Personenwagen nicht bewerkstelligen lassen. Erforderlich wäre der Einsatz eines Lastwagens gewesen. Dies wäre im Wohnquartier zweifellos aufgefallen (Klageantwort S. 4, 11 f.). In der Duplik hält die Beklagte fest, bereits die Behauptung, es habe ein Einschleichdiebstahl stattgefunden, sei äusserst fragwürdig. Die Polizei habe nämlich weder feststellen können, wie die angebliche Täterschaft ins Haus gelangt sei noch wie sie das Haus wieder verlassen habe (Duplik S. 5). Gegenüber der Polizei habe der Kläger am 20. August 2014 angegeben, er könne sich nicht Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 8 - erklären, wie die Täterschaft ins Haus gelangt sei. Er habe vor einiger Zeit auf der Baustelle _______ in _______ einen Schlüssel zu seinem Magazin (also nicht Hausschlüssel) verloren. Weiter sei seiner Mutter in der Firma G. in b._______ das Portemonnaie gestohlen worden. Darin habe sich ein Wohnungsschlüssel befunden. Im Polizeirapport sei jedoch dazu vermerkt worden, dass der vom Kläger geschilderte Portemonnaie-Diebstahl seiner Mutter in b._______ stattgefunden habe und beim Polizeiposten b._______ zur Anzeige gebracht worden sei. Unter dem Deliktsgutverzeichnis sei aber nicht erwähnt, dass mit dem Portemonnaie auch ein Hausschlüssel entwendet worden sei (Duplik S. 5 f.). Aus dem Polizeirapport würde sich ein weiterer Umstand ergeben, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit der klägerischen Behauptung wecke: Der Kläger habe sich - nachdem er am 20. August 2014 am Schalter des Polizeipostens in c._______ wegen des angeblichen Einschleichdiebstahls vorgesprochen habe - nach d._______ begeben, wo er beim Polizeiposten _______ gemeldet habe, dass ihm während seinen Ferien im Kosovo sein Auto gestohlen worden sei (Duplik S. 6). Die Beklagte bestreitet, dass kleinere Gegenstände gestohlen worden seien. Es würde sich angeblich um folgende Gegenstände handeln: 2 Granittische, 3 Fernsehgeräte, ein Heimkinosystem mit 4 Lautsprechern und Subwoofer, ein Staubsauger/Wassersauger, 5 Schleifmaschinen, 7 Winkel-rrrennschleifer, 3 Fräsmaschinen, eine Stichsäge, eine Kreissäge, eine Sägemaschine (Akkusäbelsäge), 2 Kettensägen, ein Kompressor, 2 Deckstützer, ein Hochdruckreiniger, schliesslich noch di verse Maschinen und Werkzeuge im angeblichen Wert von Fr. 50'000.-- und eine ganze Werk statteinrichtung im Wert von Fr. 20'000.-- (diverse Schleifmaschinen, Rührwerke, Bohr- und Spitzhammer, div. Kleinapparate und Werkzeuge), diverse Bestandteile und diverses Zubehör zu diesen Maschinen (Duplik S. 9). Die Behauptung des Klägers, im Büro hätten sich Ersatz schlüssel befunden, die ebenfalls gestohlen worden seien, sei nicht im Mindesten belegt und werde bestritten. Gegenüber der Polizei sei nie angegeben worden, es seien Schlüssel ge stohlen worden. Im Übrigen hätten die Täter bereits vorher über Schlüssel verfügen müssen, da keinerlei Aufbruchspuren hätten festgestellt werden können (Duplik S. 11). Im Weitern wi derspreche die Behauptung, die Eingangstüre sei zwar zugezogen, aber nicht verschlossen gewesen, den Aussagen, die der Bruder des Klägers am 10. August 2014 gegenüber der Polizei gemacht habe und werde deshalb bestritten. Damals habe der Bruder angegeben, die Haustüre sei ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen und er habe diese mit dem Schlüssel geöffnet (Duplik S. 11 f.). Zudem habe die Polizei nicht klären können, auf welche Art und Weise die angebliche Täterschaft ins Haus gelangt sei. Es seien beim ganzen Haus die Rollläden geschlossen gewesen und es hätten sich an Türen und Fenstern weder innen noch aussen irgendwelche Aufbruchspuren befunden. Es seien auch keine Fenster offen oder in Kippstellung gewesen. Es könne folglich ausgeschlossen werden, dass jemand durch das
- 9 - Fenster des WC oder Bads in das Haus eingestiegen sei. Hätte jemand die Tür mit einem Dietrich geöffnet, hätte dies die Polizei festgestellt (Duplik S. 12). 3.2. Anspruchsgrundlage In dem von den Parteien am 4. Juli 2013 abgeschlossenen Versicherungsvertrag über Hausrat und Privathaftplicht, Police Nr. _______, sind der Einbruchdiebstahl, die Beraubung sowie der einfache Diebstahl zu Hause mit einer Versicherungssumme von Fr. 500'000.-- versichert (kläg. Bel. 4 S. 2). Massgebend sind die Allgemeinen Bedingungen "_______" vom April 2013 (kläg. Bel. 4 S. 1 und kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff. 3, S. 9). Gemäss diesen Allgemeinen Bedingungen handelt es sich bei einem Diebstahl um Schäden, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen werden können. Dabei wird unterschieden, ob es sich um einen Einbruchdiebstahl, eine Beraubung oder um einen einfachen Diebstahl zu Hause handelt. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn Täter gewaltsam in ein Gebäude eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen oder, wenn der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln begangen wird, die Schlüssel aber durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet wurden (kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff.
3. 1). Wird der Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherte Person begangen, so liegt eine Beraubung vor (kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff. 3.2). Der einfache Diebstahl zu Hause ist ein Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt und der sich an den gemäss Police versicherten Standorten ereignet (kläg. Bel. 2 lit. A2 Ziff. 3.3). 3.3. Behauptungs- und Beweislast Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer, der gegenüber dem Ver sicherer einen Anspruch erhebt, behauptungs- und beweispflichtig. Da der Nachweis rechts begründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 10 - könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betref fende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Im Rahmen des Gegenbeweises steht dem Versicherer das Recht zu, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubwürdigkeit des .Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Diebstahlsvariante erwecken. Er hat deshalb Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach hal ten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 2 und E. 3.3-3.5). 3.4. 3.4.1. Beweiswürdigung Der Kläger beruft sich auf einen Einschleichdiebstahl bzw. auf einen einfachen Dieb- stahl im Sinne des abgeschlossenen Versicherungsvertrags (vgl. zu seinen Vorbringen Erw. 3.1.1; Klage S. 5 f.; Replik S. 3). Die allgemeinen Bedingungen des zwischen den Par teien abgeschlossenen Versicherungsvertrags regeln den Diebstahl, wobei es sich um Schä den handeln muss, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachge wiesen werden können. Versichert in diesem Sinne ist unter anderem auch der einfache Dieb stahl zu Hause. Dies ist ein Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt und der sich an den gemäss Police versicherten Standorten ereignet (vgl. vorne Erw. 3.2). Der Kläger hat somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der einfache Diebstahl stattgefunden hat bzw. dass Schäden bestehen, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig dargetan werden können. Dieser Nachweis gelingt ihm nicht, wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann (Erw. 3.4.2 ff.). 3.4.2. Der Kläger stützt sich hauptsächlich auf den Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 (kläg. Bel. 5). Zeugen, die den Diebstahl beobachtet haben, nennt er keine. Der Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 hält fest, die Polizei habe beim Eintreffen vor Ort feststellen können, dass die Rollläden beim ganzen Objekt geschlossen gewesen seien. Bei Kontrolle der Türen und Fenster von der Aussenseite hätten keine Aufbruchspuren festgestellt werden können. Im Beisein eines Angestellten des kriminaltechnischen Dienstes hätten auch auf den Innenseiten der Aussentüren und Fenster keine Aufbruchspuren festgestellt werden können. Es seien auch keine Fenster in Kippstellung gewesen. Es habe nicht abgeklärt werden können, auf welche Art und Weise die Täterschaft in das Gebäude gelangt sei. Im Wohnzimmer seien die Polster Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 11 - der Sitzgruppe im Bereich der Seitenlehne aufgeschlitzt worden. Die Tischplatte des Salonti sches und des Esszimmertisches seien verschoben gewesen, so dass man in den Hohlraum des Sockels habe sehen können. Auf den Betten seien das Leintuch und das Bettzeug zu rückgeschlagen worden. Es seien sämtliche Räumlichkeiten durchsucht worden (kläg. Bel. 5 S. 3). Einbruchspuren sind - abgesehen von der Situation im Innern des Hauses - gestützt auf den Polizeirapport vom 1. Oktober 2014 nicht erstellt. Solche ergeben sich auch nicht aus den damaligen Aussagen von B., der beim Eintreffen der Polizei vor Ort war. Er erklärte gegenüber der Polizei, er habe die Haustüre, die ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen sei, mit dem Schlüssel geöffnet und erst danach die Unordnung sowie das Fehlen diverser Gegenstände festgestellt (kläg. Bel. 5 S. 3). Von Aufbruchspuren geht selbst der Klä ger nicht aus (vgl. Klage S. 6). 3.4.3. Mit Verweis auf den Polizeirapport (kläg. Bel. 5) macht der Kläger geltend, dass der von der Polizei fotografisch festgehaltene Zustand der Wohnung offensichtlich ein hastiges Suchen nach Gegenständen in der Wohnung belege (Replik S. 5). Im Polizeirapport sind zwar tatsächlich eine Unordnung im Haus des Klägers sowie zerstörte Gegenstände dokumentiert (kläg. Bel. 5). Dieser Zustand steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zum Eindringen in das Haus ohne jegliche Spuren. Wie der Zustand im Innern des Hauses entstanden ist, geht aus dem Polizeibericht nicht hervor. Anhaltspunkte zur Täterschaft sind im Polizeibericht nicht dokumentiert. Der Hinweis des Klägers auf ein hastiges Durchsuchen des Hauses, um mög lichst spät verfolgt zu werden (Replik S. 14), steht im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbrin gen, wonach das Diebesgut problemlos ohne Aufsehen und Beobachtung durch Quartierbe wohner und Dritte entwendet werden konnte (Replik S. 4). Konnte die vom Kläger gemietete Liegenschaft von verschiedenen Seiten unentdeckt erreicht werden - wie der Kläger es gel tend macht (Klage S. 6 mit Hinweis auf die hohen Hecken als guter Sichtschutz; Replik S. 5 mit Hinweis darauf, dass die Liegenschaft von verschiedenen Seiten unentdeckt erreicht wer den kann) - so ist ein hastiges Durchsuchen im Innern bzw. die Zerstörung aufgrund der be haupteten Eile, um nicht entdeckt zu werden, nicht nachvollziehbar. Auf die beantragte Partei befragung mit dem Kläger sowie auf die Zeugenbefragungen mit B. sowie mit dem Vater und der Mutter des Klägers zum Zustand des Hauses im Innern kann verzichtet werden (Replik S. 5). Weder der Kläger noch die angerufenen Zeugen waren anlässlich der Tat anwesend. Sie könnten daher nichts aus eigener Wahrnehmung zum Diebstahl sagen. Auch die weiteren vom Kläger an anderer Stelle beantragten Beweise wie der Augenschein und die Expertise betreffend die Lage der Liegenschaft sowie die Fluchtwege (Replik S. 8) vermöchten am Gesagten nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden konnte. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 12 - 3.4.4. Abgesehen vom eben Gesagten ergibt sich der Diebstahl auch sonst nicht schlüssig aus dem vom Kläger aufgelegten Polizeirapport (kläg. Bel. 5). Der Kläger führte am 20. August 2014 gegenüber der Polizei zwar aus, er habe vor einiger Zeit bemerkt, dass er auf der Bau stelle _______ in _______ einen Schlüssel zu seinem Magazin verloren habe. Weiter sei seiner Mutter in der Firma G. in b._____ das Portemonnaie gestohlen worden. Darin habe sich ein Wohnungsschlüssel befunden. Der Polizist, der den Rapport vom 1. Oktober 2014 erstellt hatte, ging diesem Hinweis nach und hielt im Rapport fest, dass - als der Diebstahl des Porte monnaies beim Polizeiposten b.______ zur Anzeige gebracht worden sei - nie geltend gemacht worden sei, dass ein Hausschlüssel entwendet worden sei (kläg. Bel. 5 S. 4). Abgesehen davon ist es eher unwahrscheinlich bzw. wäre es ein grosser Zufall, dass innert kurzer Zeit gleich zwei Schlüssel verloren gegangen und entwendet sein sollen. Wäre dem so gewesen, wäre es immerhin lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Schlösser nicht auswechseln liess. Dies gilt umso mehr, als die gesamte Familie des Klägers kurze Zeit später für längere Zeit in den Kosovo in die Ferien fuhr. Selbst wenn die vermeintlichen Täter mit einem gefundenen Schlüssel in das Haus des Klägers gelangt sein sollten, wäre es höchst unwahrscheinlich, dass sie das Haus beim Verlassen wieder korrekt geschlossen hatten. Dass die Türe korrekt geschlossen war, ergibt sich aus den Ausführungen von B. gegenüber der Polizei. Um den Diebstahl unbemerkt zu lassen, hätte es genügt, die Türe einfach zuzuziehen. Die vom Kläger vorgetragenen und im Polizeibericht festgehaltenen Umstände des Diebstahls sind nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft und mit vielen Zweifeln behaftet. Dasselbe gilt auch für das Verhalten des Klägers selbst. Nicht plausibel ist insbesondere, dass dem Kläger während seiner Ferien im Kosovo gleich noch das Fahrzeug entwendet worden sein soll. Weshalb der Kläger diesen Diebstahl nicht bei seiner Vorsprache am 20. August 2014 auf dem Polizeiposten in c.____ meldete, sondern am gleichen Tag nach d.______ auf den Polizeiposten _______ fuhr, um eine separate Anzeige zu machen (kläg. Bel. 5 S. 4), ist unerfindlich. 3.4.5. Nichts hilft dem Kläger der Hinweis darauf, dass die Täter die Türen mit einem sog. Dietrich bzw. eines Kaba Schlüsselsets aufgeschlossen haben könnten (Replik S. 6 und 14). Dies ist aufgrund des Polizeiberichts nicht erstellt. Auf die vom Kläger beantragte Expertise, ob solche Schlüssel beschafft werden können, kann verzichtet werden (Replik S. 6). Der Klä ger macht keinerlei nähere Ausführungen zum konkreten Schloss bzw. den konkreten Schlüs seln zu der von ihm gemieteten Liegenschaft. Mangels genauer Angaben ist nicht ersichtlich, was der Experte bestätigen können soll. Fehlende Vorbringen können nicht mit Beweisabnah men nachgeholt werden (LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). Abgesehen davon liessen sich Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 13 - aus einer solch allgemeinen Auskunft keine weiteren Schlüsse ziehen. Das gilt auch für die vom Kläger beantragte Expertise zur Frage "Wie sicher ist ein Kabaschloss, wie es an der Türe vorhanden war?". Auch hier fehlen substanziierte Vorbringen, insbesondere zur Sicher heit des konkreten Schlosses bei der vom Kläger gemieteten Liegenschaft. Eine Expertise erübrigt sich auch insoweit (LGVE 20041 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). 3.4.6. Der Einwand des Klägers, das Fenster des WC/Bads im Untergeschoss hätte leicht aufgestossen und daraufhin hätten die Zugänge von innen geöffnet werden können (Replik S. 7), geht auch fehl. Wäre das Fenster aufgestossen worden, müssten Aufbruchspuren er sichtlich sein. Die Polizei konnte jedoch weder innen noch aussen Spuren feststellen (vgl. kläg. Bel. 5). Selbst wenn sich die Türen und das Garagentor von innen ohne Schlüssel oder mit Ersatzschlüssel, die sich im Haus befunden hätten, öffnen liessen - wie der Kläger es geltend macht (Replik S. 7)- würde dies nicht erklären, wie die Täterschaft ins Haus gelangte. Soweit der Kläger im Schlussvortrag etwas anderes aus der Position des Vorhanges abzuleiten ver sucht, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. amtl. Bel. 26 Ziff. 3 mit Verweis auf kläg. Bel. 6 S. 30). Dieses Vorbringen ist neu und damit unbeachtlich. Der Kläger trägt nicht vor, inwiefern er dieses Vorbringen nicht schon früher hätte vortragen können. Abgesehen davon würde die Position des Vorhanges am Gesagten nichts ändern. In anderen Zimmern waren die Vorhänge ebenfalls zurückgestossen. Möglich ist, dass die Polizei die Vorhänge bei der Spurensicherung zurückgestossen hat (vgl. kläg. Bel. 6 S. 11 und 29). 3.4. 7. Die Darstellung des Klägers, wonach sich sein Bruder daran erinnern könne, dass die Haustüre lediglich zugestossen, aber nicht verschlossen war, hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter (Replik S. 6). Im Jahr 2014 hatte der Bruder des Klägers gegenüber der Polizei ausge sagt, die Haustüre sei ordnungsgemäss abgeschlossen gewesen und er habe sie mit dem Schlüssel geöffnet (kläg. Bel. 5 S. 3). Der Kläger erklärt nicht, warum sich der Zeuge nach so vielen Jahren an einen anderen Sachverhalt erinnern soll, als er damals gegenüber der Polizei bestätigt hatte. Abgesehen davon nimmt das Erinnerungsvermögen mit dem Verlauf der Zeit ab. Selbst wenn der Bruder des Klägers diesen neuen Sachverhalt bestätigen würde, könnte darauf nach so vielen Jahren nicht abgestellt werden. Massgebend wären immer noch die ersten Aussagen von B. gegenüber der Polizei. Es erübrigt sich deshalb, den Bruder des Klägers als Zeugen einzuvernehmen (vgl. vorne Erw. 2.2). 3.4.8. Auch mit den weiteren Vorbringen gelingt dem Kläger der Nachweis des Diebstahls nicht. Er trägt vor, die Täter hätten in Eile das ganze Haus durchsucht und ihren Diebstahl von Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 14 - aussen unbemerkbar gemacht, damit sie möglichst spät verfolgt würden (Replik S. 14). Dieses Vorbringen steht - wie bereits erwähnt (Erw. 3.4.5) - in einem Widerspruch zum Vorbringen des Klägers, wonach das Diebesgut problemlos ohne Aufsehen und Beobachtung durch Quar tierbewohner und Dritte entwendet werden konnte (Replik S. 4). Um den Diebstahl von aussen unbemerkbar zu machen, hätte es zudem genügt, die Türen zuzuziehen. Es ist unrealistisch und lebensfremd, dass Täter beim Verlassen des Hauses die Türen mit dem Schlüssel schlies sen. Dass die Türe korrekt geschlossen war, ergibt sich aus den Ausführungen von B. gegenüber der Polizei (kläg. Bel. 5). 3.4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zum Diebstahlsereignis teilweise ungenügend substanziiert und widersprüchlich ist. Insgesamt fehlt es an einem in sich schlüssigen Vortrag des Diebstahlsereignisses. Abgesehen von den ungenügenden Behauptungen ergibt sich der schlüssige Nachweis des Diebstahlsereignisses auch nicht aus den beantragten und abgenommenen Beweismitteln. Insgesamt bestehen so viele Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Abgesehen davon würde selbst die Bejahung des Versicherungsfalles nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Es fehlt vielmehr auch am Nachweis des Schadens, wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann. 4. Schaden 4.1. Zwei Granittische im Wert von Fr. 6'900.-- 4.1.1. Der Kläger behauptet, dass zwei Granittische im Wert von je Fr. 6'900.-- entwendet worden seien (Klage S. 7). In der Replik ergänzt der Kläger, die Granittische seien von der Firma F. an ihn mit Datum vom 25. März 2013 bzw. 27. April 2013 geliefert worden. Er habe das Material bei der Firma H. in _______ bezogen. Dieser Granit sei äusserst hochwertig und teuer. Allein für die beiden Platten sei nachweislich ein Preis von Fr. 4'000.- bezahlt worden. Hinzu würden die Füsse, sowie die Arbeit, um die Tische zu erstellen, kom men. Die Rechnung entspreche daher dem Marktwert für diese Tische, wie sie auch einem Dritten in Rechnung gestellt worden wären (Replik S. 17 f.). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen (Klageantwort S. 14, Duplik S. 25 f.). 4.1.2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (Duplik S. 25), wurden im Delikts-/Schadenver zeichnis, das von der Polizei gestützt auf die Angaben des Klägers erstellt wurde, keine ent wendeten Granittische aufgeführt (vgl. kläg. Bel. 5 S. 5 ff.). Der Kläger unterlässt es darzutun, Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 15 - wo sich diese zwei angeblich gestohlenen Tische befunden bzw. um welche Art von Tischen es sich dabei gehandelt haben soll. Lediglich im Zusammenhang mit dem rapportierten Sach schaden sind sowohl ein Salon- als auch ein Esszimmertisch erwähnt, wobei es jedoch unklar ist, ob es sich dabei um die zwei besagten Granittische handelt. Damals wurde festgehalten, dass bei der Durchsuchung des Hauses der Salontisch, der Esszimmertisch und die Polster gruppe beschädigt worden seien; die Reparatur und die Ersatzkosten würden geschätzt Fr. 19'800.-- betragen (kläg. Bel. 5 S. 21). Damit ist nicht erstellt, dass zwei Granittische entwendet worden sind. Die vom Kläger aufgelegten Rechnungen der Firma F. (deren Geschäftsführer der Kläger war) an den Kläger persönlich (kläg. Bel. 9 und 10) vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Zeugen C. und den Kläger bezüglich des Wertes des Materials der Granittische zu befragen (vgl. Replik S. 12 und 18). Ebenso erübrigt sich eine Expertise zum Wert der Granittische (Replik S. 18). 4.2. Fernsehgerät Panasonic, Laptop mit Zubehör 4.2.1. Mit Verweis auf das Deliktsgutverzeichnis im Polizeirapport macht der Kläger geltend, es seien ihm ein Fernsehgerät Panasonic im Wert von Fr. 4'150.-- sowie ein Laptop mit Zube hör im Wert von Fr. 1 '054.-- entwendet worden (Klage S. 7 f.). Er erklärt, diese hätten sich im Zeitpunkt des Diebstahls im Haus befunden (Replik S. 15). Es sei der Neuwert bzw. der Markt wert versichert. Dabei dürften nicht allzu hohe Anforderungen an den Beweis des Wertes ge stellt werden, insbesondere dann, wenn es sich um ältere Gegenstände handle. Seien diese nicht mehr auf dem Markt erwerbbar, seien die Kosten eines gleichwertigen Ersatzgegenstan des zu leisten. Ältere Gegenstände seien nicht einfach wertlos. Selbst wenn dies der Fall wäre, versichere der Versicherer den Neuwert eines gleichwertigen Gegenstandes und verlange da für auch eine Versicherungsprämie (Replik S. 17). Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe. Sie macht insbesondere geltend, die Gegenstände seien samt und sonders wertlos (Duplik S. 14). 4.2.2. Gemäss Polizeirapport wurde ein Fernsehgerät Panasonic Typ TH 42-42BA50E Flachbildschirm mit Sockel (106 cm Diagonale) gestohlen (kläg. Bel. 5 S. 7 Nr. 15). Ein ent sprechendes Gerät wurde am 9. September 2005 bei Firma I. zum Preis von Fr. 4'318.-- (inkl. Möbel) gekauft (kläg. Bel. 11). Des Weiteren wurde gemäss Polizeirapport ein weisser Laptop der Marke Sony Typ Vaio mit Zubehör im Wert von Fr. 1 '054.50 entwendet (kläg. Bel. 5 S. 7 Nr. 19). Aus einer Quittung der Firma J. vom 6. Februar 2012 geht hervor, dass ein Laptop Sony Vaio im Wert von Fr. 777.-- gekauft worden war (kläg. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 16 - Bel. 12). Betreffend die weiteren Gegenstände, die gemäss dieser Quittung gekauft worden sind, ist nicht erstellt, dass es sich dabei um Zubehör für einen Laptop handelt. Der Kläger legt denn auch nicht dar, um was für Zubehör es sich im Einzelnen handelt. Des Weiteren behaup tet der Kläger zwar, dass sich diese Gegenstände im Haus befunden hätten und beantragt Zeugeneinvernahmen und Parteibefragung (Replik S. 15). Die Eltern des Klägers sind jedoch gemäss Aussage des Klägers bereits früher in die Ferien gefahren als er und können deshalb nichts aus eigener Wahrnehmung zu den im Haus zurückgelassenen und entwendeten Ge genständen aussagen. Dass sich der Bruder des Klägers oder der Kläger nach über fünf Jah ren aus eigener Wahrnehmung daran zu erinnern vermögen, welche Kleider im Haus waren und welche in die Ferien mitgenommen worden sind, ist nicht anzunehmen (vgl. Erw. 2.2 und 2.3). Selbst wenn seine Eltern, sein Bruder und er übereinstimmend bestätigen würden, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Diebstahles im Haus befunden hätten, so fehlt seitens des Klägers eine substanziierte Darlegung, wie hoch sein Schaden ist bzw. was eine Neuan schaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles gekostet hätte. Mit den Urkunden ist lediglich der Neuanschaffungswert in den Jahren 2005 und 2012 belegt, nicht aber derjenige im Jahr 2014. Da beide Gegenstände auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind, hätte der Kläger darlegen müssen, was die Anschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes im Zeitpunkt des Schaden falles gekostet hätte. Mangels genügender Substantiierung erübrigt es sich die Zeugen einzu vernehmen oder den Kläger zu befragen. Fehlende Substantiierungen und Tatsachenbehaup tungen können nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden (LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). 4.3. Herrenanzüge, Bekleidungszubehör, Schuhe 4.3.1. Auch bezüglich der entwendeten zwei Herrenanzüge, des Bekleidungszubehörs und der Schuhe verweist der Kläger auf den Polizeirapport (Klage S. 7 f.). Gemäss Rapport (kläg. Bel. 5) sollen ein Herrenanzug Marke Hugo Boss, Grösse M, Material Stoff grau, Veston ein reihig mit Reverskragen, Leistentaschen quer, Rückenschlitz in der Mitte, Hose von gleichem Stoff, mit weissem Hemd im Wert von Fr. 618.-- (kläg. Bel. 5 S. 10 Nr. 38) sowie ein Herren anzug Marke Hugo Boss, Grösse M, Material Stoff schwarz, Veston einreihig mit Reverskra gen, Kragen glänzig, Leistentaschen quer, Rückenschlitz in der Mitte, Hose von gleichem Stoff, mit weissem Hemd im Wert von Fr. 1 '147.80 (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 41) gestohlen worden sein. Beide Anzüge hätten sich in einer Tasche im Schrank befunden. Zudem sollen diverse Kleider der Marke M., nähere Angaben fehlen, im Wert von Fr. 473.75 (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 39) sowie ein Paar Herrenschuhe der Marke M. (Leder schwarz, Glanz) in Grösse 42 Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 17 - zum Binden im Wert von Fr. 119.-- (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 40) gestohlen worden sein. Der Kläger legt hierzu vier Quittungen auf (kläg. Bel. 13 - 16). 4.3.2. Aus der ersten Quittung (kläg. Bel. 13) geht hervor, dass am 23. Juli 2014 im Geschäft K. in ______ ein Anzug sowie ein Hemd im Wert von Fr. 618.-- gekauft wurden. Die in dieser Quittung aufgeführten Kleidungsstücke entsprechend möglicherweise dem als gestohlen ge meldete Herrenzug mit Hemd im Wert von Fr. 618.-- (Nr. 38). Die Beklagte bestreitet jedoch, dass sich die als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Zeitpunkt des geltend gemachten Diebstahls überhaupt im Haus befanden (Klageantwort S. 15). Mit dem Polizeirapport selbst ist der Nachweis, dass die Kleider entwendet wurden, nicht erbracht, basiert er doch einzig auf den damaligen Aussagen des Klägers. Soweit der Kläger seine Eltern und sein Bruder als Zeugen sowie sich als Partei befragen lassen möchte (Replik S. 15), sind diese Beweise nicht abzunehmen. Die Eltern sind gemäss Aussage des Klägers bereits früher in die Ferien gefahren als er und können nichts aus eigener Wahrnehmung zu den im Haus zurückgelassenen und entwendeten Gegenständen aussagen (vgl. Erw. 2.2). Dass sich der Bruder des Klägers oder der Kläger nach über fünf Jahren aus eigener Wahrnehmung daran zu erinnern vermögen, welche Kleider im Haus waren und welche in die Ferien mitgenommen worden sind, ist nicht anzunehmen. Da die Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren in mehreren Punkten nicht schlüssig waren und er auch ein klares, eigenes Interesse am Prozessausgang hat, könnte auf seine Aussagen ohnehin nur ganz eingeschränkt abgestellt werden. Alleine damit liesse sich der Nachweis, dass die Kleider entwendet wurden, nicht erbringen. Abgesehen davon fehlt es bereits am schlüssigen Nachweis des Diebstahlsereignisses selbst (vgl. vorne Erw. 3.4.2 ff.). 4.3.3. Für den zweiten Anzug fehlt es bereits an einer entsprechenden Quittung. Gemäss kläg. Bel. 16 wurden am 19. Juli 2014 im Geschäft L. ein Anzug, ein Hemd sowie zwei Schleifen im Wert von Fr. 1 '147.80 gekauft. Diese Quittung stimmt nicht mit der Umschreibung des gemäss Polizeirapport gemeldeten Herrenanzuges mit Hemd überein (kläg. Bel. 5 S. 11 Nr. 41). Damals machte der Kläger geltend, dass ein Anzug mit Hemd im Wert von Fr. 1'147.80 gestohlen worden sei. Gemäss Quittung hatten der Anzug sowie das Hemd je doch einen Wert von Fr. 1 '058.-- (kläg. Bel. 15). 4.3.4. Gemäss einer weiteren Quittung wurden am 5. Juli 2014 im M. im Geschäft L. zwei Hemden, ein Paar Hosen, ein Blazer sowie Schuhe im Wert von Fr. 473.75 gekauft (kläg. Bel. 14). Es mag allenfalls zutreffen, dass es sich um die als gestohlen gemeldeten Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 18 - Kleidungsstücke gemäss Nr. 39 des Polizeirapports handelt (kläg. Bel. 5). Jedoch trägt der Kläger nicht substanziiert vor, dass sich diese Kleider im Zeitpunkt des Diebstahls im Haus befunden hatten. Wie bereits ausgeführt können fehlende Substantiierungen und Tatsachen behauptungen nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden (LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). Soweit er dazu überhaupt seine Eltern und B. als Zeugen anruft und mit sich eine Befragung beantragt (Replik S. 15), kann auf diese Befragungen verzichtet werden. Die Eltern können nicht aus eigener Wahrnehmung Aussagen dazu machen, was sich im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls effektiv im Haus befand (vgl. Erw. 2.2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Bruder oder er sich nach mehr als fünf Jahren nach dem Diebstahlereignis noch konkret daran zu erinnern vermöchten, was weggekommen sein soll. Zudem könnte auf die Aussagen des Klägers - nachdem seine Vor bringen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und widersprüchlich sind - nicht abgestellt werden. 4.3.5. Bezüglich der geltend gemachten schwarzen Herrenschuhe aus Leder zum Binden (Nr. 40) legt der Kläger eine entsprechende Quittung auf. Demnach wurden am 19. Juli 2014 im M. im Geschäft L. ein Paar Schuhe im Wert von Fr. 119.-- gekauft (kläg. Bel. 15). Aber auch bezüglich dieser Schuhe unterlässt es der Kläger, konkret darzulegen, dass sich diese im Zeitpunkt des Einbruches befunden haben sollen. Es sind mangels genügender Substantiierungen und Tatsachenbehauptungen keine Beweise abzunehmen (vgl. LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). Soweit die Befragung des Klägers, seiner Eltern und seines Bruders überhaupt konkret dazu beantragt ist, kann darauf - wie bereits erwähnt
- verzichtet werden (vgl. Erw. 2.2). 4.4. Diverse Maschinen/Werkzeuge im Wert von Fr. 50'000.-- 4.4.1. In der Replik erklärt der Kläger, D. habe seine Geschäftstätigkeit aufgegeben und sei nach Italien zurückgekehrt. Er habe ihm (dem Kläger) deshalb privat Werkzeuge und Maschinen zu einem Pauschalpreis von Fr. 50'000.-- verkauft. Bezüglich des Inhaltes, was in der Kiste gewesen sei, müsse D. befragt werden (Replik S. 18). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und macht geltend, die Vorbringen des Klägers seien höchst unglaubwürdig. Der Kläger solle Werkzeug im Wert von Fr. 50'000.-- erworben und bar bezahlt haben, ohne zu wissen, was sich in der Kiste befand (Duplik S. 26). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 19 - 4.4.2. Gemäss Polizeirapport wurde nicht näher bezeichnetes Handwerkzeug im Wert von Fr. 50'000.-- als gestohlen gemeldet (kläg. Bel. 5 S. 12 Nr. 46). Des Weiteren legt der Kläger den Kaufvertrag vom 21. September 2013 zwischen ihm als Käufer und D. als Verkäufer auf. Gemäss diesem Vertrag kaufte der Kläger diverse Maschinen und Werkzeuge, wie gesehen, ohne jegliche Garantieansprüche zum Preis vom Fr. 50'000.-- und der Verkäufer bestätigte den Betrag in bar erhalten zu haben (kläg. Bel. 17). Die Beklagte bestreitet, dass sich diese Gegenstände im Haus des Klägers befunden haben (Klageantwort S. 15). Der Kläger substanziiert auch in der Replik nicht näher, was von diesen Werkzeugen im Einzelnen in seinem Haus war und was im Einzelnen entwendet worden sein soll. Auf die Befragung von D. kann verzichtet werden, da fehlende Vorbringen nicht mit Beweisabnahmen nachgeholt werden können (LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3 am Ende). Dasselbe gilt für die Befragung mit dem Kläger selbst (Replik S. 18). Auf seine Aussagen könnte ohnehin nicht abgestellt werden. 4.5. Drei Messgeräte/Messinstrumente, acht Wasserwaagen, eine Bohrma schine/Bohrhammer, ein Schrauber, eine Stichsäge, eine Winkel-/ Trennschleifmaschine, eine Kreissäge, eine Sägemaschine, siebzehn Werkzeuge, zwei Kettensägen, ein Kompressor, ein Zubehör für Werkzeugmaschine, ein Hochdruckreiniger (alles gemäss Sammelbeleg 18) 4.5.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, für die Gegenstände, Maschinen und Werkzeuge, die sich indirekt über die Firma F. im Eigentum des Klägers befunden hätten, sei der Wortlaut der geltenden AVB A 1 Versicherte Sachen, 1 Fahrhabe 1.2 unklar. Es sei deshalb die Unklarheitenregel für die AGB's anzuwenden. Der Kläger habe nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass alles was sich im Haus befinde, versichert sei. Die Gegenstände und Werkzeuge, die im Eigentum einer Firma seien, die zu 100 % dem Versi cherten gehöre, würden nämlich indirekt auch im Eigentum des Versicherten stehen. Des Wei teren sei der Begriff "persönliche, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und Gegen stände" unklar. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern es nicht üblich sei, dass der Arbeitnehmer auf dem Bau seine persönlichen Gegenstände zur Verfügung stelle. Dies sei von Fall zu Fall zu entscheiden und könne nicht generell hergeleitet werden. Nebst dem Angestellten gebe es auch noch den Selbständigen, der in Form einer Einzelfirma Leis tungen erbringe oder als Privatperson für die Familie oder für Freunde tätig werde (Replik S. 10 ff.). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 20 - Die Beklagte macht geltend, die Gegenstände gemäss Sammelbeleg 18 seien im Eigentum der Firma F. gestanden und von der privaten Hausratversicherung des Klägers nicht gedeckt. Diese Gegenstände seien zudem nie bezahlt worden (Duplik S. 26). 4.5.2. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die aufgeführten Geräte gemäss den Rech nungen (kläg. Bel. 18) der Firma F. gehörten, die zum Zeitpunkt des Diebstahls ihren Sitz in ______ hatte. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem Inhalt der vom Kläger aufgelegten Police und den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen "_______", Ausgabe 04.2013 (kläg. Bel. 4). Versicherte Sachen sind die dem privaten Gebrauch dienenden Sachen, wie zum Beispiel die persönlichen, der Berufsausübung dienenden Werkzeuge und Gegenstände im Eigentum der versicherten Person. Nicht versichert sind jedoch Werkzeuge und Gegenstände des Arbeitgebers (kläg. Bel. 2 lit. A 1 Ziff. 1.2). Gemäss den aufgelegten Rechnungen wurden die Gegenstände von der Firma F. gekauft und waren - selbst nach der Darstellung des Klägers - in deren Eigentum. Sie dienten nicht dem persönlichen Gebrauch des Klägers. Das von ihm geltend gemachte indirekte Eigentum, weil die Gesellschaft zu 100 % ihm gehöre, gibt es bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht. Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, die von der natürlichen Person des Klägers zu unterscheiden ist. Die GmbH kann durch die Handlungen ihrer Organe für sich Eigentum erwerben und ist Alleineigentümerin der ihr gehörenden Sachen. Sie ist eine Personenverbindung mit Rechtsfähigkeit (Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 2 N 3 und N 8). Anders ist dies bei einer einfachen Gesellschaft, bei welcher die Gesellschafter von Gesetzes wegen Gesamteigentum erwerben (vgl. Art. 530 ff. OR). Eine solche liegt jedoch nicht vor. Dass der Kläger und die Gesellschaft gemeinschaft lich - als Gesamt- oder Miteigentümer - die Gegenstände erworben hätten, bringt der Kläger nicht vor (vgl. Hrubesch-Millauer/Graham-Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht, 5. Aufl., Bern 2017, Rz 4.168). Die vom Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenstände befanden sich dem nach weder in seinem Eigentum, noch handelte es sich um persönliche, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und Gegenstände. Abgesehen davon ist auch nicht erwiesen, dass sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich im Haus des Klägers befanden. Mit dem Polizeirapport, der auf den Angaben des Klägers beruht, ist dieser Beweis nicht erbracht. Der Bruder des Klägers sowie seine Eltern können dazu keine Angaben aus eigener Wahr nehmung machen (Erw. 2.2). Auf die Aussagen des Klägers könnte - nachdem er ein eigenes Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 21 - Interesse am Prozessausgang hat und seine Sachverhaltsdarstellung in verschiedenen Punk ten nicht schlüssig und widersprüchlich waren - nicht abgestellt werden (vgl. Replik S. 15), weshalb sich eine Befragung mit ihm erübrigt. 4.6. Schmuck 4.6.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es seien beim einfachen Diebstahl zu Hause gemäss den Allgemeinen Bedingungen auch Schmucksachen bis zu einem Wert von Fr. 30'000.-- versichert. Er fordert Schadenersatz für Schmuck im Wert von Fr. 2'049.-- und verweist auf die Sammelbelege 19 - 21 sowie auf den Beleg 22 (Klage S. 8). In der Replik hält der Kläger fest, dass es sich um Gegenstände mit nicht sehr hohem Einzelwert handle und dass die Art des Gegenstandes aus den Beilagen und Quittungen ersichtlich sei. Er verweist nochmals auf die Quittungen und listet die Gegenstände auf, wie sie in den Quittungen ge nannt werden und nennt den Preis und den Ort, wo sie gekauft wurden, in Übereinstimmung mit den Quittungen (Replik S. 19). Die Beklagte bestreitet, dass sich die angeblich gestohlenen Schmuckgegenstände in der Wohnung des Klägers befanden und dass sie beim Einschleichdiebstahl gestohlen wurden (Duplik S. 27). 4.6.2. Es mag allenfalls zutreffen, dass beim einfachen Diebstahl zu Hause Schmucksachen bis zu einem Wert in der Höhe von Fr. 30'000.-- versichert sind. Der Kläger unterlässt es je doch, im Einzelnen darzulegen, dass sich diese Schmuckstücke zum Zeitpunkt des Diebstahls im Haus befunden haben und gestohlen worden sind. Aus den aufgelegten Quittungen geht lediglich hervor, welcher Schmuck wann wo zu welchem Preis gekauft worden ist. Tatsächlich ist - wie von der Beklagten vorgebracht - auch denkbar, dass der Kläger die erworbenen (Damen)Schmuckstücke verschenkt hat und sich diese daher im Zeitpunkt des Diebstahles nicht im Haus befanden. Es erübrigt sich deshalb auch die Zeugen einzuvernehmen oder den Kläger zu befragen. Fehlende Substantiierungen und Tatsachenbehauptungen können nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden (LGVE 2006 1 Nr. 29 E. 5.3.2; LGVE 2004 1 Nr. 38 E. 5.3). Abgesehen davon könnten die Eltern (vgl. Replik S. 15)- soweit sie überhaupt konkret zu den Schmuckstücken beantragt wurden - ohnehin nichts darüber aussagen, ob der Schmuck im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahles im Haus war oder nicht, da sie früher als der Kläger in die Ferien fuhren (Erw. 2.2). Dass sich der Bruder des Klägers oder der Kläger nach mehr als fünf Jahre noch daran erinnern könnten, welche Schmuckstücke nun genau im Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 22 - Haus waren oder nicht, ist unwahrscheinlich. Auf ihre Aussagen könnte nicht abgestellt wer den. Dies gilt umso mehr, als die Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren teilweise nicht schlüssig und widersprüchlich waren und er ohnehin ein eigenes Interesse am Prozessaus gang hat. 5. Anwaltskosten für das Vorverfahren 5.1. Der Kläger macht Anwaltskosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 3'065.40 plus MWST von 8 %, somit Fr. 3'310.60, geltend (Klage S. 8). In der Replik erklärt der Kläger, es würde sich nicht um Kosten handeln, die in Zusammenhang mit dem Prozess stehen wür den. Einerseits hätten Verhandlungen und aussergerichtliche Korrespondenz mit dem Versi cherer stattgefunden, andererseits hätte der Versicherer genauere Belege und Beweise ver langt. Es habe sich um Verhandlungen gehandelt, die vor dem Anhängigmachen des Prozes ses angefallen seien und die nicht angefallen wären, wenn der Prozess sofort ohne den Ver such der aussergerichtlichen Streiterledigung anhängig gemacht worden wäre. Die ausserge richtlichen Aufwendungen seien deshalb direkte Folge des Diebstahls und seien notwendig, um überhaupt aussergerichtlich verhandeln zu können (Replik S. 20). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch und macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigung vorprozessualer Anwaltskosten. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage dem Kläger ein solcher Anspruch zustehen sollte (Duplik S. 27). 5.2. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen separat zu ersetzenden Scha den, wenn sie notwendig und angemessen sind, der direkten Durchsetzung der Schadener satzforderung dienen und nicht durch die etwaig zuzusprechende Parteientschädigung ge deckt sind. In der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sind gemäss Lehre und Rechtsprechung die Kosten für die Vorbereitung des Prozesses enthalten, dazu gehören auch Aufwendungen, die für dessen mögliche Verhinderung - im Zeitpunkt des Endentscheids ret rospektiv betrachtet - notwendig oder nützlich waren. Dazu zählen auch vorprozessuale Ver gleichsgespräche, die in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen (Urteil des Han delsgerichts des Kantons Zürich HG150112-O vom 8. Februar 2016, Erw. 5.13.2. mit Hinwei sen). Auch der Aufwand für die Instruktion, das Studium der Akten und Rechtsfragen gehört zu den prozessualen Kosten, welche durch die Parteientschädigung abgegolten sind, dient er doch der Klagevorbereitung und des Verfassens der Rechtsschriften (Rüegg, in: Spühlerrren chio/lnfanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 20 zu Art. 95 ZPO). Demnach kann der Kläger als haftpflichtrechtlichen Teil eines Schadens - und somit ausserhalb der Parteientschädigung - höchstens jene Kosten geltend machen, welche nicht Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 23 - mehr als vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten qualifiziert werden können (ZR 107 [2008] Nr. 14). 5.3. Der Kläger unterliegt in diesem Verfahren vollumfänglich. Inwiefern er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten hat, ist nicht ersicht lich und wird vom Kläger auch nicht näher ausgeführt. Abgesehen davon bestünde auch sonst kein Anspruch auf Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten. Der Kläger legt zum Nachweis seiner vorprozessualen Anwaltskosten eine Honorarnote seines Rechtsvertreters auf, auf wel cher Handlungen in der Zeit vom 13. März 2015 bis 3. Juli 2017 erfasst sind (kläg. Bel. 23). Auf der Kostennote sind zwar Telefonate sowie Korrespondenz mit der Beklagten aufgeführt. Inwiefern es sich dabei um Kosten handelt, die angefallen sind, um den Prozess zu verhindern oder nicht angefallen wären, wenn direkt der Prozess anhängig gemacht worden wäre, trägt der Kläger indes nicht substanziiert vor. 6. Zusammenfassung Nach dem Gesagten hat der Kläger - sofern er überhaupt genügend substanziierte Behaup tungen aufgestellt hat -weder das Schadenereignis noch den behaupteten Schaden (mit über wiegender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen. Die Klage wird daher vollumfänglich abgewie sen. 7. Kosten 7 .1. Kostenverlegung Sämtliche Prozesskosten sind dem vollumfänglich unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat neben seinen eigenen Partei- bzw. Anwaltskosten die Gerichts kosten zu tragen und der Beklagten eine Partei- bzw. Anwaltskostenentschädigung zu bezah len. 7 .2. Gerichtskosten Der für den Gebührenrahmen massgebende Streitwert bestimmt sich grundsätzlich nach den Art. 91 - 94 ZPO (§ 3 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgericht liehen Verfahren [Justiz-Kostenverordnung, JusKV] vom 26. März 2013 i.V.m. Art. 96 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 88'132.10. Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.- beträgt die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 2'500.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)
- 24 - Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshand lungen, nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beur teilung der Streitsache (§ 1 Abs. 1 JusKV). Die vorliegende Sache war von durchschnittlicher Bedeutung und nicht von allzu grosser Schwierigkeit. Es fanden ein doppelter Rechtschriften wechsel und eine Verhandlung statt; Beweise (ausser Urkunden) wurden keine abgenommen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten auf Fr. 7'000.-- (inkl. Fr. 600.-- für das Schlich tungsverfahren FRH 17 141) festzulegen. 7.3. Anwaltskostenentschädigung Beide Rechtsvertreter haben trotz Aufforderung keine detaillierte Kostennote eingereicht (amtl. Bel. 23). Androhungsgemäss werden die Kosten aufgrund der vorhandenen Akten festgesetzt. Bei einem Streitwert über Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 1'875.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Innerhalb des vorge gebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Die Gebühr entschädigt insbesondere die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsver handlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanz leiarbeiten (vgl. § 30 JusKV). Die vorliegende Sache war - wie bereits erwähnt - von durch schnittlicher Bedeutung und nicht von allzu grosser Schwierigkeit. Neben der Teilnahme an einer Verhandlung reichten beide Rechtsvertreter zwei Rechtsschriften mittleren Umfangs und der klägerische Rechtsvertreter einen kurzen schriftlichen Schlussvortrag ein. Es rechtfertigt sich daher, die Kostennote des beklagten Rechtsvertreters auf Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Praxisgemäss ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen {LGVE 2006 1 Nr. 43). Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1 A3 17 13)
- 25 - Rechtsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Prozesskosten gehen zu Lasten des Klägers. Die Gerichtskosten betragen Fr. 7'000.-- (Fr. 6'400.-- in 1A3 17 13; Fr. 600.-- in FRH 17 141). Sie werden den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 7'000.-- entnommen (Fr. 6'400.-- in 1A3 17 13; Fr. 600.-- in FRH 17 141). Der Kläger hat der Beklagten eine Partei- bzw. Anwaltskostenentschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen, keine MWST) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung beim Kantonsgericht einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegen partei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Das Urteil wird den Parteien zugestellt. Nach Rechtskraft geht eine Kopie des Urteils an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern (Art. 49 Abs. 2 VAG). Dr. iur. C. Jozic Präsidentin Bezirksgericht Hochdorf Abteilung 1 Mlaw 0. Omlin Gerichtsschreiber Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1A3 17 13)