Sachverhalt
A. A.a A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) stand in einem Rahmenarbeitsvertrag
mit
der
Personalverleihunternehmung C.________ AG. Aufgrund dieses Vertrags wurde er ab dem 18. Mai 2015 bei der D.________ AG und ab dem 3. August 2015 bei der E.________ AG als Bauarbeiter eingesetzt. Während dieser Einsätze war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Zudem gehörte er zu den Personen, für welche die C.________ AG eine kollektive Krankentaggeldversicherung abge- schlossen hatte bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerde- gegnerin). A.b Am 12. August 2015 stürzte der Versicherte bei der Arbeit. Dabei erlitt er eine Verstauchung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Prellungen des linken Unterschenkels und des linken Fusses. In der Folge blieben Rückenbeschwerden vor allem im Bereich der Lenden- wirbelsäule. Deshalb war der Versicherte von Ende April bis Anfang Juni 2016 in der Rehaklinik U.________. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 12. August 2015, bezahlte die Heilbehandlung und erbrachte Taggelder. Nach der kreis- ärztlichen Untersuchung vom 19. August 2016 informierte die Suva den Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2016, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien und sie die Leistungen per 31. August 2016 einstelle. A.c Diese Verfügung der Suva focht der Versicherte nicht an, sondern liess der Versicherung am 3. November 2016 durch die C.________ AG melden, er sei ab dem 1. September 2016 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherung holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. G.________ vom 16. November 2016 und Dr. med. H.________ vom 23. November 2016 ein. Zudem erstattete ihr Dr. med. I.________ am 17. November 2016 ein psychiatrisches Gutachten. Am 20. Dezember 2016 informierte die Versicherung den Versicherten, sie schliesse eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aus und erbringe deshalb keine Versicherungsleistungen. Der Ver- sicherte schickte der Versicherung am 11. Januar 2017 verschiedene medizinische Berichte zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit, worauf die Versicherung sich mit Schreiben vom 17. Februar 2017 auf den neuen Standpunkt stellte, der gemeldete Krankheitsfall sei von der Seite 2
kollektiven Krankentaggeldversicherung mit der C.________ AG nicht gedeckt. B. Am 27. Februar 2018 reichte der Versicherte beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherung Klage ein. In der Replik bezifferte er seine Forderung und verlangte Taggeldleistun- gen im Betrag von Fr. 88'185.10 nebst Zins zu 5 % ab 1. September 2017 (mittlerer Verfall). Mit Urteil vom 4. März 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. C. Der Versicherte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei teilweise aufzuheben, und erneu- ert sein Klagebegehren. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zu- rückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bun- desgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (aArt. 12 Abs. 2 und 3 KVG [AS 1995 1331]; seit 1. Januar 2016: Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz [KVAG; SR 832.12]) dem Versicherungsver- tragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versiche- rungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessen- den Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 7. März Seite 3
1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 f., 799 E. 1.1 S. 800). Der Beschwerdeführer unterlag mit seinen Anträgen (Art. 76 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdefrist ist ein- gehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusam- menhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) – einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinrei- chend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Uner- lässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfeh- lerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehö- ren sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Pro- zesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die An- träge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erör- terungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sin- ne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich un- richtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 Seite 4
E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz an- fechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die ge- rügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinwei- sen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskon- form eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht be- rücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
E. 3.1 Die Vorinstanz wies die Klage mangels Versicherungsdeckung ab. Der Einsatzvertrag mit der E.________ AG sei auf drei Monate be- fristet und daher am 3. November 2015 beendet gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Beschwer- degegnerin versichert gewesen. Der Versicherungsfall sei erst am
1. September 2016 eingetreten, als die krankheitsbedingte Arbeitsun- fähigkeit begonnen habe.
E. 3.2 Vorliegend massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen der Beschwerdegegnerin zur Krankentaggeldversicherung in der Ausgabe vom Juli 2010 (AVB). Die Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzi- pien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 135 III 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen). Entschei- dend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher – wie hier – nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; je mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungs- Seite 5
zweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 24 E. 4 S. 28). Das Bundesgericht über- prüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechts- frage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.3 Gemäss Art. B1 Abs. 1 AVB erbringt die Beschwerdegegnerin die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Unfälle sind nicht versi- chert (Art. B1 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AVB). Versichert sind die in der Police aufgeführten Arbeitnehmer im Sinne des AHVG (Art. B3 Abs. 1 Satz 1 AVB). Laut vorliegend massgebender Police umfasst der Kreis der versicherten Personen das gesamte vermittelte und eigene Per- sonal der C.________ AG. Der Versicherungsschutz beginnt für den einzelnen Arbeitnehmer am Tag, an dem er in den versicherten Be- trieb eintritt, frühestens jedoch an dem in der Police aufgeführten Ver- sicherungsvertragsbeginn (Art. B4 Abs. 1 AVB). Der Versicherungs- schutz erlischt für den einzelnen Versicherten mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen (Art. B4 Abs. 2 Spiegel- strich 2 AVB). Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeits- unfähig, bezahlt die Beschwerdegegnerin das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufge- führten Leistungsdauer (Art. B8 Abs. 1 AVB). Nach Erlöschen des Ver- sicherungsschutzes bezahlt die Beschwerdegegnerin das Taggeld für Rückfälle und laufende Krankheiten, die während der Versicherungs- dauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leis- tungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG oder entsprechender ausländischer Versicherungseinrichtungen (Art. B8 Abs. 7 AVB).
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, das versicherte Ereignis trete mit dem Be- ginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein und nicht schon mit der Krankheit selbst. Sie verwies auf Art. D2 Abs. 1 AVB, worin un- terschieden wird zwischen dem Auftreten der Krankheit (Spiegel- strich 1) und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Spiegelstrich 2). Erst beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei der Versicherung innert 30 Ta- gen Mitteilung zu machen.
E. 4.2 Das versicherte Ereignis ist in den AVB selbst nicht ausdrücklich definiert. Die AVB und die Police tragen den Titel "Krankentaggeldver- Seite 6
sicherung". Wann bei dieser Versicherung der Versicherungsfall ein- tritt, lässt sich aus dem VVG nicht ableiten (BGE 142 III 671 E. 3.5 S. 677). Demgegenüber haben sich das Bundesgericht und die Lehre ausführlich mit dem Zweck dieser Versicherung und dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls befasst. Das Bundesgericht stellte dabei auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab. Das versicher- te Ereignis tritt somit erst ein, wenn eine Krankheit eine Arbeitsunfä- higkeit zur Folge hat (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 3.7 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 4.3 Dieses Verständnis herrscht auch im Bereich der sozialen Kran- kenversicherung. Die AVB der Beschwerdegegnerin verweisen inso- fern auf das Sozialversicherungsrecht, als die Definitionen der Begriffe "Krankheit" in Art. A4 Abs. 1 AVB und "Arbeitsunfähigkeit" in Art. A4 Abs. 2 AVB dem Art. 3 Abs. 1 und dem Art. 6 ATSG (SR 830.1) beina- he wörtlich entsprechen. Im Bereich der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung tritt der Versicherungsfall nicht schon mit dem Ent- stehen, dem Ausbruch oder der Diagnose einer Krankheit ein, sondern im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestimmtes Krankheitsgeschehen. Auch bei der freiwilligen Tag- geldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (BGE 142 III 671 E. 3.8 S. 682 mit Hinweisen).
E. 4.4 Nach dem Gesagten legte die Vorinstanz den Versicherungsver- trag im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Mehrheit der Lehre aus. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Versicherungsfall nicht bereits mit der Krankheit eintrat, sondern erst mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Police und die AVB der Beschwerdegegnerin falsch ausgelegt. Gemäss Police sei die C.________ AG Versicherungsnehmerin. Versicherte Personen seien das gesamte vermittelte Personal. Gemäss Art. B4 Abs. 1 AVB beginne der Versicherungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer am Tag, an dem er in den versicherten Betrieb eintritt. Versicherter Be- trieb sei die C.________ AG. Folglich sei der Beschwerdeführer mit dem Abschluss des Rahmenarbeitsvertrags bei der C.________ AG eingetreten und damit krankentaggeldversichert.
E. 5.2 Die Vorinstanz erwog, für das vermittelte Personal beginne der Versicherungsschutz mit dem Antritt eines vermittelten Arbeitseinsat- Seite 7
zes und erlösche mit dessen Beendigung. Daraus schloss sie, eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe nur, wenn der Be- schwerdeführer in einem vermittelten Arbeitseinsatz stand, als das versicherte Ereignis eintrat.
E. 5.3 Diese Auslegung ist bundesrechtskonform. Die Police erfasst ei- nerseits das gesamte eigene Personal und anderseits das gesamte vermittelte Personal der C.________ AG. Für das vermittelte Personal bedeutet dies, dass nicht schon der Rahmenarbeitsvertrag mit der C.________ AG einen Versicherungsschutz begründet, sondern erst der Vertrag mit einem Einsatzbetrieb. Denn von vermitteltem Personal kann erst gesprochen werden, wenn es vermittelt ist. Sonst würde es wenig Sinn machen, in der Police zwei Kategorien zu bilden und zwi- schen eigenem und vermitteltem Personal überhaupt zu unterschei- den.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu seinem Gesundheitszustand und macht eine willkürliche Fest- stellung des Sachverhalts geltend.
E. 6.2 Die Vorinstanz erwog, nach dem Unfall vom 12. August 2015 sei- en gemäss kreisärztlichem Bericht vom 19. August 2016 die Be- schwerden am linken Bein und Fuss rasch zurückgegangen. Hingegen hätten die Schmerzen am unteren Rücken und im Nackenbereich fort- gedauert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, erst seit dem Un- fall an derartigen Beschwerden zu leiden. Zwar habe er schon zuvor Rückenschmerzen gehabt, sei deswegen aber nicht arbeitsunfähig ge- wesen. Die Verantwortlichen der Rehaklinik U.________ hätten die Ar- beitsunfähigkeit im Beruf eines Bauarbeiters aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule abgeleitet, und es sei eine langjährige rheumatologische Krankengeschichte doku- mentiert. Dessen ungeachtet habe die Suva das Schmerzbild nach dem Unfall vom 12. August 2015 und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2016 als unfallkausal erachtet und Taggelder erbracht. Bis zu diesem Datum sei somit die Arbeitsun- fähigkeit, soweit sie aus dem besagten Schmerzbild resultierte, als un- fallbedingt und nicht als krankheitsbedingt zu werten. Eine krankheits- bedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des genannten Schmerzbildes habe somit erst am 1. September 2016 auftreten können, nachdem die Suva das letzte Taggeld geleistet habe. Es bestünden keine Anhalts- punkte, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Unfall vom
12. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten wäre, die durch Seite 8
eine vom Schmerzbild abweichende Erkrankung verursacht worden wäre. Zwar sei im Austrittsbericht der Rehaklinik U.________ eine wiederkehrende depressive Störung aufgeführt und werde auch aktuell eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode diagnostiziert. Aller- dings sei von einer Reaktivierung dieses Leidens durch den Unfall vom 12. August 2015 die Rede. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Suva die Auswirkungen der depressiven Problematik auf die Arbeitsfähigkeit bis Ende August 2016 ebenfalls als unfallkausal aner- kannt habe, womit diese Auswirkungen bis dahin durch die Unfalltag- gelder gedeckt gewesen seien. Der Zeitpunkt, in dem die krankheits- bedingte Arbeitsunfähigkeit begonnen habe und der Versicherungsfall eingetreten sei, falle somit auf den 1. September 2016.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer verweist auf seine langjährige rheumatolo- gische Krankengeschichte und vorbestehenden degenerativen Verän- derungen an der Lendenwirbelsäule. Diese Umstände berücksichtigte die Vorinstanz. Bloss wertete sie diese anders als der Beschwerde- führer, indem sie erwog, er sei wegen dieser Rückenschmerzen nicht arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe die Suva das Schmerzbild nach dem Unfall vom 12. August 2015 und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2016 als unfallkausal erachtet und Taggelder erbracht. Bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung ist der Versicherungs- fall grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4 hiervor). Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf einen ähnlich ge- lagerten Fall, in dem das Bundesgericht entschieden hatte, dass erst nach der Einstellung der durch die Unfallkausalität begründeten Leis- tungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehen kann (Urteil 4A_447/2017 und 4A_459/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.7). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, konnte im vorliegenden Fall eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch das genannte Schmerzbild verursacht wird, erst am 1. September 2016 auftreten, als die Suva das letzte Taggeld geleistet hatte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Vorinstanz durfte vernei- nen, dass zwischen dem Unfall vom 12. August 2015 und dem 1. Sep- tember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten wäre, die durch eine vom Schmerzbild abweichende Erkrankung verursacht worden wäre. Seite 9
Ebenso durfte sie feststellen, dass allfällige Auswirkungen der depres- siven Problematik bis am 31. August 2016 durch die Unfalltaggelder gedeckt waren.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Er- wägungen, wonach sein Einsatz bei der E.________ AG, der am
3. August 2015 begann und auf drei Monate befristet war, am 1. Sep- tember 2016 beendet gewesen sei. Der versicherte Betrieb, die C.________ AG, habe ihm vielmehr über die Dauer der SUVA-Tag- geldleistungen hinaus bis im Oktober 2016 den Lohn ausbezahlt. Da- her habe er zum Kreis der versicherten Personen gehört. Auch hier macht er eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend.
E. 7.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am
1. September 2016 nicht in einem durch die C.________ AG vermittel- ten Arbeitseinsatz gestanden. Es lägen zwei Einsatzverträge vor. Zu- erst sei der Beschwerdeführer ab dem 18. Mai 2015 bei der D.________ AG eingesetzt worden. Dann habe er ab 3. August 2015 bei der E.________ AG gearbeitet. In beiden Verträgen habe die vor- gesehene Einsatzdauer maximal drei Monate betragen. Es stehe fest, dass der Einsatz bei der D.________ AG am 18. Mai 2015 begonnen und vor Ablauf der dreimonatigen Frist geendet habe. Ab dem 3. Au- gust 2015 habe der Beschwerdeführer bei der E.________ AG ge- arbeitet. Während dieses Einsatzes habe sich am 12. August 2015 der Unfall ereignet.
E. 7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erfolgte der Einsatz bei der E.________ AG im Rahmen eines befristeten Vertrags im Sinne von Art. 334 OR. Bei einem solchen beendigt der Fristablauf ohne Wei- teres die Anstellung. Das entspricht dem Wesen des Vertrags auf Zeit. Daraus folgt, dass der Vertrag am vereinbarten Datum auch endet, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 334 OR). An der Befristung änderte auch der vorangegangene Einsatz bei der D.________ AG nichts. Das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung ist während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit geschuldet, auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird (BGE 139 V 464 E. 2.2 S. 467). Daher erwog die Vorinstanz zu Recht, es spreche nicht für eine Verlängerung des Einsatzes, dass die Suva Seite 10
dem Beschwerdeführer über den 3. November 2015 hinaus Taggelder ausgerichtet habe. Die Vorinstanz erwog, es erscheine aussergewöhnlich, dass die C.________ AG dem Beschwerdeführer die Unfalltaggelder bis zu deren Einstellung mittels Lohnabrechnungen überwies. Zwar können die Versicherer gemäss Art. 49 UVG die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen. Doch ist dies im aufgelösten Arbeitsverhältnis unüblich, denn gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen dem Arbeitgeber Tag- gelder nur in dem Ausmass zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (vgl. dazu Urteil 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Auch dem Schrifttum ist zu entnehmen, dass nicht auf eine implizite Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlos- sen werden kann, nur weil der Arbeitgeber über das vereinbarte Enddatum hinaus Taggelder einer Versicherung ausrichtet (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 OR). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Auszahlung der Unfalltaggelder durch die C.________ AG nicht zwingend für eine Verlängerung des Einsatzes bei der E.________ AG spricht. In diesem Sinne entschied das Kantonsgericht Jura in einem ähnlichen Fall (TC JU, in: RJJ 2006 S. 153 ff., E. 3.3 S. 160 f.). Umso mehr muss dies hier gelten, wo wei- terhin ein Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Personalverleihunternehmung C.________ AG bestand. Was das Schreiben mit der Überschrift "Kündigung – Bestätigung Ein- satz beendet" betrifft, so erwog die Vorinstanz, selbst wenn dieses Schreiben vordatiert sein sollte, ändere sich nichts daran, dass der be- fristete Einsatz bei der E.________ AG nicht verlängert wurde. Diese Einschätzung ist vertretbar. Auch hier ist zu beachten, dass eine Er- wägung nicht schon deshalb willkürlich ist, weil eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwer- deführer sei beim Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2016 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versi- chert gewesen. Eine Fortdauer des Taggeldanspruchs über die Dauer des Einsatzes hinaus kommt gemäss Art. B8 Abs. 7 AVB nur zum Zug, wenn der Anspruch vor der Beendigung des Einsatzes entstanden ist. Selbst wenn der Versicherungsschutz nach dem Ende des Einsatzes bis zum Erlöschen des Anspruchs auf Unfalltaggelder angedauert hätte, so wäre er mit dem letzten Unfalltaggeld am 31. August 2016 und damit noch vor dem massgebenden 1. September 2016 er- loschen. Seite 11
Bei diesem Ausgang musste die Vorinstanz nicht mehr auf die Ausfüh- rungen der Parteien zur Abtretung der strittigen Taggeldforderung und zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit eingehen.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteile 4A_429/2019 vom 13. November 2019 E. 6; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Bei diesem Ausgang sind die Gerichts- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Auf- wand erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_237/2020 U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 2 0 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Luczak. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 4. März 2020 (KK.2018.00010). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. A.a A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) stand in einem Rahmenarbeitsvertrag
mit
der
Personalverleihunternehmung C.________ AG. Aufgrund dieses Vertrags wurde er ab dem 18. Mai 2015 bei der D.________ AG und ab dem 3. August 2015 bei der E.________ AG als Bauarbeiter eingesetzt. Während dieser Einsätze war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Zudem gehörte er zu den Personen, für welche die C.________ AG eine kollektive Krankentaggeldversicherung abge- schlossen hatte bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerde- gegnerin). A.b Am 12. August 2015 stürzte der Versicherte bei der Arbeit. Dabei erlitt er eine Verstauchung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Prellungen des linken Unterschenkels und des linken Fusses. In der Folge blieben Rückenbeschwerden vor allem im Bereich der Lenden- wirbelsäule. Deshalb war der Versicherte von Ende April bis Anfang Juni 2016 in der Rehaklinik U.________. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 12. August 2015, bezahlte die Heilbehandlung und erbrachte Taggelder. Nach der kreis- ärztlichen Untersuchung vom 19. August 2016 informierte die Suva den Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2016, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien und sie die Leistungen per 31. August 2016 einstelle. A.c Diese Verfügung der Suva focht der Versicherte nicht an, sondern liess der Versicherung am 3. November 2016 durch die C.________ AG melden, er sei ab dem 1. September 2016 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherung holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. G.________ vom 16. November 2016 und Dr. med. H.________ vom 23. November 2016 ein. Zudem erstattete ihr Dr. med. I.________ am 17. November 2016 ein psychiatrisches Gutachten. Am 20. Dezember 2016 informierte die Versicherung den Versicherten, sie schliesse eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aus und erbringe deshalb keine Versicherungsleistungen. Der Ver- sicherte schickte der Versicherung am 11. Januar 2017 verschiedene medizinische Berichte zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit, worauf die Versicherung sich mit Schreiben vom 17. Februar 2017 auf den neuen Standpunkt stellte, der gemeldete Krankheitsfall sei von der Seite 2
kollektiven Krankentaggeldversicherung mit der C.________ AG nicht gedeckt. B. Am 27. Februar 2018 reichte der Versicherte beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherung Klage ein. In der Replik bezifferte er seine Forderung und verlangte Taggeldleistun- gen im Betrag von Fr. 88'185.10 nebst Zins zu 5 % ab 1. September 2017 (mittlerer Verfall). Mit Urteil vom 4. März 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. C. Der Versicherte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei teilweise aufzuheben, und erneu- ert sein Klagebegehren. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an das Sozialversicherungsgericht zu- rückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bun- desgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (aArt. 12 Abs. 2 und 3 KVG [AS 1995 1331]; seit 1. Januar 2016: Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz [KVAG; SR 832.12]) dem Versicherungsver- tragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versiche- rungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessen- den Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 7. März Seite 3
1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 f., 799 E. 1.1 S. 800). Der Beschwerdeführer unterlag mit seinen Anträgen (Art. 76 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdefrist ist ein- gehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusam- menhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinrei- chend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Uner- lässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfeh- lerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehö- ren sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Pro- zesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die An- träge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erör- terungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sin- ne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich un- richtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 Seite 4
E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz an- fechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die ge- rügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinwei- sen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskon- form eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht be- rücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 3. 3.1 Die Vorinstanz wies die Klage mangels Versicherungsdeckung ab. Der Einsatzvertrag mit der E.________ AG sei auf drei Monate be- fristet und daher am 3. November 2015 beendet gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Beschwer- degegnerin versichert gewesen. Der Versicherungsfall sei erst am
1. September 2016 eingetreten, als die krankheitsbedingte Arbeitsun- fähigkeit begonnen habe. 3.2 Vorliegend massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen der Beschwerdegegnerin zur Krankentaggeldversicherung in der Ausgabe vom Juli 2010 (AVB). Die Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzi- pien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 135 III 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen). Entschei- dend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher – wie hier – nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; je mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungs- Seite 5
zweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 24 E. 4 S. 28). Das Bundesgericht über- prüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechts- frage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Gemäss Art. B1 Abs. 1 AVB erbringt die Beschwerdegegnerin die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Unfälle sind nicht versi- chert (Art. B1 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AVB). Versichert sind die in der Police aufgeführten Arbeitnehmer im Sinne des AHVG (Art. B3 Abs. 1 Satz 1 AVB). Laut vorliegend massgebender Police umfasst der Kreis der versicherten Personen das gesamte vermittelte und eigene Per- sonal der C.________ AG. Der Versicherungsschutz beginnt für den einzelnen Arbeitnehmer am Tag, an dem er in den versicherten Be- trieb eintritt, frühestens jedoch an dem in der Police aufgeführten Ver- sicherungsvertragsbeginn (Art. B4 Abs. 1 AVB). Der Versicherungs- schutz erlischt für den einzelnen Versicherten mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen (Art. B4 Abs. 2 Spiegel- strich 2 AVB). Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeits- unfähig, bezahlt die Beschwerdegegnerin das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufge- führten Leistungsdauer (Art. B8 Abs. 1 AVB). Nach Erlöschen des Ver- sicherungsschutzes bezahlt die Beschwerdegegnerin das Taggeld für Rückfälle und laufende Krankheiten, die während der Versicherungs- dauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leis- tungsdauer, längstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG oder entsprechender ausländischer Versicherungseinrichtungen (Art. B8 Abs. 7 AVB). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, das versicherte Ereignis trete mit dem Be- ginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein und nicht schon mit der Krankheit selbst. Sie verwies auf Art. D2 Abs. 1 AVB, worin un- terschieden wird zwischen dem Auftreten der Krankheit (Spiegel- strich 1) und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Spiegelstrich 2). Erst beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei der Versicherung innert 30 Ta- gen Mitteilung zu machen. 4.2 Das versicherte Ereignis ist in den AVB selbst nicht ausdrücklich definiert. Die AVB und die Police tragen den Titel "Krankentaggeldver- Seite 6
sicherung". Wann bei dieser Versicherung der Versicherungsfall ein- tritt, lässt sich aus dem VVG nicht ableiten (BGE 142 III 671 E. 3.5 S. 677). Demgegenüber haben sich das Bundesgericht und die Lehre ausführlich mit dem Zweck dieser Versicherung und dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls befasst. Das Bundesgericht stellte dabei auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab. Das versicher- te Ereignis tritt somit erst ein, wenn eine Krankheit eine Arbeitsunfä- higkeit zur Folge hat (BGE 142 III 671 E. 3.6 und 3.7 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Dieses Verständnis herrscht auch im Bereich der sozialen Kran- kenversicherung. Die AVB der Beschwerdegegnerin verweisen inso- fern auf das Sozialversicherungsrecht, als die Definitionen der Begriffe "Krankheit" in Art. A4 Abs. 1 AVB und "Arbeitsunfähigkeit" in Art. A4 Abs. 2 AVB dem Art. 3 Abs. 1 und dem Art. 6 ATSG (SR 830.1) beina- he wörtlich entsprechen. Im Bereich der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung tritt der Versicherungsfall nicht schon mit dem Ent- stehen, dem Ausbruch oder der Diagnose einer Krankheit ein, sondern im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestimmtes Krankheitsgeschehen. Auch bei der freiwilligen Tag- geldversicherung nach Art. 67 ff. KVG besteht das versicherte Risiko im Erwerbsausfall, dessen Deckung Zweck der Versicherung ist (BGE 142 III 671 E. 3.8 S. 682 mit Hinweisen). 4.4 Nach dem Gesagten legte die Vorinstanz den Versicherungsver- trag im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Mehrheit der Lehre aus. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Versicherungsfall nicht bereits mit der Krankheit eintrat, sondern erst mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Police und die AVB der Beschwerdegegnerin falsch ausgelegt. Gemäss Police sei die C.________ AG Versicherungsnehmerin. Versicherte Personen seien das gesamte vermittelte Personal. Gemäss Art. B4 Abs. 1 AVB beginne der Versicherungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer am Tag, an dem er in den versicherten Betrieb eintritt. Versicherter Be- trieb sei die C.________ AG. Folglich sei der Beschwerdeführer mit dem Abschluss des Rahmenarbeitsvertrags bei der C.________ AG eingetreten und damit krankentaggeldversichert. 5.2 Die Vorinstanz erwog, für das vermittelte Personal beginne der Versicherungsschutz mit dem Antritt eines vermittelten Arbeitseinsat- Seite 7
zes und erlösche mit dessen Beendigung. Daraus schloss sie, eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe nur, wenn der Be- schwerdeführer in einem vermittelten Arbeitseinsatz stand, als das versicherte Ereignis eintrat. 5.3 Diese Auslegung ist bundesrechtskonform. Die Police erfasst ei- nerseits das gesamte eigene Personal und anderseits das gesamte vermittelte Personal der C.________ AG. Für das vermittelte Personal bedeutet dies, dass nicht schon der Rahmenarbeitsvertrag mit der C.________ AG einen Versicherungsschutz begründet, sondern erst der Vertrag mit einem Einsatzbetrieb. Denn von vermitteltem Personal kann erst gesprochen werden, wenn es vermittelt ist. Sonst würde es wenig Sinn machen, in der Police zwei Kategorien zu bilden und zwi- schen eigenem und vermitteltem Personal überhaupt zu unterschei- den. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu seinem Gesundheitszustand und macht eine willkürliche Fest- stellung des Sachverhalts geltend. 6.2 Die Vorinstanz erwog, nach dem Unfall vom 12. August 2015 sei- en gemäss kreisärztlichem Bericht vom 19. August 2016 die Be- schwerden am linken Bein und Fuss rasch zurückgegangen. Hingegen hätten die Schmerzen am unteren Rücken und im Nackenbereich fort- gedauert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, erst seit dem Un- fall an derartigen Beschwerden zu leiden. Zwar habe er schon zuvor Rückenschmerzen gehabt, sei deswegen aber nicht arbeitsunfähig ge- wesen. Die Verantwortlichen der Rehaklinik U.________ hätten die Ar- beitsunfähigkeit im Beruf eines Bauarbeiters aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule abgeleitet, und es sei eine langjährige rheumatologische Krankengeschichte doku- mentiert. Dessen ungeachtet habe die Suva das Schmerzbild nach dem Unfall vom 12. August 2015 und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2016 als unfallkausal erachtet und Taggelder erbracht. Bis zu diesem Datum sei somit die Arbeitsun- fähigkeit, soweit sie aus dem besagten Schmerzbild resultierte, als un- fallbedingt und nicht als krankheitsbedingt zu werten. Eine krankheits- bedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des genannten Schmerzbildes habe somit erst am 1. September 2016 auftreten können, nachdem die Suva das letzte Taggeld geleistet habe. Es bestünden keine Anhalts- punkte, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Unfall vom
12. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten wäre, die durch Seite 8
eine vom Schmerzbild abweichende Erkrankung verursacht worden wäre. Zwar sei im Austrittsbericht der Rehaklinik U.________ eine wiederkehrende depressive Störung aufgeführt und werde auch aktuell eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode diagnostiziert. Aller- dings sei von einer Reaktivierung dieses Leidens durch den Unfall vom 12. August 2015 die Rede. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Suva die Auswirkungen der depressiven Problematik auf die Arbeitsfähigkeit bis Ende August 2016 ebenfalls als unfallkausal aner- kannt habe, womit diese Auswirkungen bis dahin durch die Unfalltag- gelder gedeckt gewesen seien. Der Zeitpunkt, in dem die krankheits- bedingte Arbeitsunfähigkeit begonnen habe und der Versicherungsfall eingetreten sei, falle somit auf den 1. September 2016. 6.3 Der Beschwerdeführer verweist auf seine langjährige rheumatolo- gische Krankengeschichte und vorbestehenden degenerativen Verän- derungen an der Lendenwirbelsäule. Diese Umstände berücksichtigte die Vorinstanz. Bloss wertete sie diese anders als der Beschwerde- führer, indem sie erwog, er sei wegen dieser Rückenschmerzen nicht arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe die Suva das Schmerzbild nach dem Unfall vom 12. August 2015 und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2016 als unfallkausal erachtet und Taggelder erbracht. Bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung ist der Versicherungs- fall grundsätzlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4 hiervor). Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf einen ähnlich ge- lagerten Fall, in dem das Bundesgericht entschieden hatte, dass erst nach der Einstellung der durch die Unfallkausalität begründeten Leis- tungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehen kann (Urteil 4A_447/2017 und 4A_459/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.7). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, konnte im vorliegenden Fall eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch das genannte Schmerzbild verursacht wird, erst am 1. September 2016 auftreten, als die Suva das letzte Taggeld geleistet hatte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Vorinstanz durfte vernei- nen, dass zwischen dem Unfall vom 12. August 2015 und dem 1. Sep- tember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten wäre, die durch eine vom Schmerzbild abweichende Erkrankung verursacht worden wäre. Seite 9
Ebenso durfte sie feststellen, dass allfällige Auswirkungen der depres- siven Problematik bis am 31. August 2016 durch die Unfalltaggelder gedeckt waren. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Er- wägungen, wonach sein Einsatz bei der E.________ AG, der am
3. August 2015 begann und auf drei Monate befristet war, am 1. Sep- tember 2016 beendet gewesen sei. Der versicherte Betrieb, die C.________ AG, habe ihm vielmehr über die Dauer der SUVA-Tag- geldleistungen hinaus bis im Oktober 2016 den Lohn ausbezahlt. Da- her habe er zum Kreis der versicherten Personen gehört. Auch hier macht er eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. 7.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am
1. September 2016 nicht in einem durch die C.________ AG vermittel- ten Arbeitseinsatz gestanden. Es lägen zwei Einsatzverträge vor. Zu- erst sei der Beschwerdeführer ab dem 18. Mai 2015 bei der D.________ AG eingesetzt worden. Dann habe er ab 3. August 2015 bei der E.________ AG gearbeitet. In beiden Verträgen habe die vor- gesehene Einsatzdauer maximal drei Monate betragen. Es stehe fest, dass der Einsatz bei der D.________ AG am 18. Mai 2015 begonnen und vor Ablauf der dreimonatigen Frist geendet habe. Ab dem 3. Au- gust 2015 habe der Beschwerdeführer bei der E.________ AG ge- arbeitet. Während dieses Einsatzes habe sich am 12. August 2015 der Unfall ereignet. 7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erfolgte der Einsatz bei der E.________ AG im Rahmen eines befristeten Vertrags im Sinne von Art. 334 OR. Bei einem solchen beendigt der Fristablauf ohne Wei- teres die Anstellung. Das entspricht dem Wesen des Vertrags auf Zeit. Daraus folgt, dass der Vertrag am vereinbarten Datum auch endet, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 334 OR). An der Befristung änderte auch der vorangegangene Einsatz bei der D.________ AG nichts. Das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung ist während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit geschuldet, auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird (BGE 139 V 464 E. 2.2 S. 467). Daher erwog die Vorinstanz zu Recht, es spreche nicht für eine Verlängerung des Einsatzes, dass die Suva Seite 10
dem Beschwerdeführer über den 3. November 2015 hinaus Taggelder ausgerichtet habe. Die Vorinstanz erwog, es erscheine aussergewöhnlich, dass die C.________ AG dem Beschwerdeführer die Unfalltaggelder bis zu deren Einstellung mittels Lohnabrechnungen überwies. Zwar können die Versicherer gemäss Art. 49 UVG die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen. Doch ist dies im aufgelösten Arbeitsverhältnis unüblich, denn gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen dem Arbeitgeber Tag- gelder nur in dem Ausmass zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (vgl. dazu Urteil 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Auch dem Schrifttum ist zu entnehmen, dass nicht auf eine implizite Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlos- sen werden kann, nur weil der Arbeitgeber über das vereinbarte Enddatum hinaus Taggelder einer Versicherung ausrichtet (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 OR). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Auszahlung der Unfalltaggelder durch die C.________ AG nicht zwingend für eine Verlängerung des Einsatzes bei der E.________ AG spricht. In diesem Sinne entschied das Kantonsgericht Jura in einem ähnlichen Fall (TC JU, in: RJJ 2006 S. 153 ff., E. 3.3 S. 160 f.). Umso mehr muss dies hier gelten, wo wei- terhin ein Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Personalverleihunternehmung C.________ AG bestand. Was das Schreiben mit der Überschrift "Kündigung – Bestätigung Ein- satz beendet" betrifft, so erwog die Vorinstanz, selbst wenn dieses Schreiben vordatiert sein sollte, ändere sich nichts daran, dass der be- fristete Einsatz bei der E.________ AG nicht verlängert wurde. Diese Einschätzung ist vertretbar. Auch hier ist zu beachten, dass eine Er- wägung nicht schon deshalb willkürlich ist, weil eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwer- deführer sei beim Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2016 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versi- chert gewesen. Eine Fortdauer des Taggeldanspruchs über die Dauer des Einsatzes hinaus kommt gemäss Art. B8 Abs. 7 AVB nur zum Zug, wenn der Anspruch vor der Beendigung des Einsatzes entstanden ist. Selbst wenn der Versicherungsschutz nach dem Ende des Einsatzes bis zum Erlöschen des Anspruchs auf Unfalltaggelder angedauert hätte, so wäre er mit dem letzten Unfalltaggeld am 31. August 2016 und damit noch vor dem massgebenden 1. September 2016 er- loschen. Seite 11
Bei diesem Ausgang musste die Vorinstanz nicht mehr auf die Ausfüh- rungen der Parteien zur Abtretung der strittigen Taggeldforderung und zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit eingehen. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteile 4A_429/2019 vom 13. November 2019 E. 6; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Bei diesem Ausgang sind die Gerichts- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Auf- wand erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. Seite 12
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Juni 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Luczak Seite 13