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- 10 - (...) Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 14. November 2016 eingestellt hatte, ist gemass medizinischer Beurteilung erreicht" (klag. Bel. 11). Dieser vom Klager eingereich ten Verfugung der Suva konnte die Beklagte somit ohne Weiteres entnehmen, dass der Un fallversicherer die Arbeitsunfahigkeit des Klagers wenn nicht schon am Termin vom 23. August 2017 oder fruher, so aber jedenfalls spatestens per Verfugungsdatum vom 13. September 2017 als nicht mehr unfallbedingt beurteilt hat. Wie sich aus dem Antwortschreiben der Be klagten vom 4. Dezember 2017 (klag. Bel. 8) ergibt, hatte diese zudem auch Kenntnis vom Dienstaustritt des Klagers (erst) per 30. September 2017. Mith in hatte die Beklagte bereits mit Zugang des klagerischen Schreibens am 20. November 2017 (vgl. bekl. Bel. 2) und dessen Beilagen (Suva-Verfugung, Unfallscheine) grundsatzlich die fur eine Anspruchsprufung not wendigen Angaben des Klagers erhalten, wonach seine unfallbedingte Arbeitsunfahigkeit noch wahrend des bestehenden Arbeitsverhaltnisses mit der Firma C. bzw. noch wahrend einer Zugehorigkeit durch beklagtischen Kollektivkrankentaggeldversicherung in eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit ubergegangen sei. 3.3.3. Daran andert nichts, dass der Klager der Beklagten im Schreiben vom 17. November 2017 zugleich mitteilte, dass die Suva ihre Versicherungsleistungen (erst) auf den 31. Oktober 2017 einstellen werde und er daher (erst) ab 1. November 2017 um Taggeldleistungen der Beklagten ersuchte. Damit kam der Klager lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, die Beklagte daruber zu informieren, dass seine (entsprechend der beigelegten Suva-Verfu gung spatestens seit dem 13. September 2017 nicht !anger unfallbedingte) Arbeitsunfahigkeit zumindest noch bis 31. Oktober 2017 von einem anderen Versicherer abgesichert wird (vgl. Art. 53 Abs. 1 VVG). Soweit die Beklagte in diesen Angaben dennoch eine Unklarheit erblickt haben sollte, ware es ihr anheim gestellt gewesen, beim Versicherten um entsprechende Aus kunfte zu ersuchen, wobei der Klager zur Mitwirkung verpflichtet gewesen ware (vgl. Art. 39 Abs. 1 VVG). Dies hat die Beklagte jedoch ganzlich unterlassen. In ihrem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2017 hat die Beklagte keine weiteren Auskunfte zum Zeitpunkt oder den Umstanden des Eintritts der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfahigkeit verlangt (klag. Bel. 8). Dass sich die Beklagte darin - entgegen der erhaltenen Suva-Verfugung - auf den Standpunkt stellte, der Klager sei bis 31. Oktober 2017 unfallbedingt arbeitsunfahig gewesen, kann ihm unter dem Gesichtspunkt von Art. 41 Abs. 1 VVG nicht schaden. Es bleibt somit dabei, dass der Klager seinen Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten mit Schreiben vom 17. November 2017 nachgekommen ist und die Beklagte die notwendigen Angaben fur eine Anspruchspru fung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG per 20. November 2017 erhalten hat. Bezirksgericht Hochdorf {Fall-Nr. 183 18 8)
- 11 - 3.3.4. Mit dem Erhalt der notwendigen Angaben am Montag, 20. November 2017 begann die Deliberationsfrist von vier Wochen zu laufen und endete am Montag, 18. Dezember 2017. Folglich waren die vom Klager gegenuber der Beklagten geltend gemachten Leistungsanspru che aus dem Versicherungsvertrag am 18. Dezember 2017 fallig (Art. 41 Abs. 1VVG). Dass die Forderung schon vor Ablauf der durch das Schreiben vom 17. November 2017 ausgelosten Deliberationsfrist - namentlich aufgrund einer definitiven Leistungsverweigerung der Beklag ten - fallig geworden ware, behauptet auch der Klager nicht. Demzufolge vermag erst eine Mahnung den Verzug der Beklagten auszulosen (vgl. Erw. 3.2.2; BGer 4A_ 487/2007 vom
19. Juni 2009, E. 8.2). Eine solche erblickt der Klager zu Recht in seinem Schreiben vom
4. Dezember 2017 (klag. Bel. 7), worin er die Beklagte erneut zur umgehenden Auszahlung der ihm zustehenden Krankentaggeldleistungen auffordert. Da diese Mahnung noch wahrend der Deliberationsfrist und damit vor Falligkeit der Versicherungsleistungen erfolgte, wird sie erst - aber immerhin - auf den Falligkeitstermin vom 18. Dezember 2017 wirksam (vgl. Wie gand, Basler Komm. zum OR, 2015, N 8 zu Art. 102 OR). 3.3.5. Daraus folgt, dass sich die Beklagte seit dem Folgetag, dem 19. Dezember 2017, mit den bis dahin seit 1. November 2017 geschuldeten Taggeldleistungen (anerkanntermassen 48 Taggelder zu Fr. 143.90, demnach Fr. 6'907.20) in Verzug befindet. Mit den weiteren vom
19. Dezember 2018 bis 31. Januar 2018 geschuldeten 44 Taggeldern (insgesamt Fr. 6'331.60 mit mittlerer Falligkeit am 9. Januar 2018, 12.00 Uhr) geriet die Beklagte jeweils am Folgetag (im Mittel somit am 10. Januar 2018, 12.00 Uhr; vgl. Art. 75 OR) in Verzug. In Ermangelung einer anderen Abrede schuldet sie fur die Dauer ihres Verzugs jeweils einen Zins von 5 % (Nef, a.a.O., N 22 zu Art. 41 VVG). Der Verzug endete zum Zeitpunkt der Oberweisung der Taggeldleistungen, welche nach unbestrittener Darstellung der Parteien am 24. August 2018 erfolgt ist (vgl. Klageantwort Ziff. 1), wobei fur diesen Tag kein Verzugszins geltend gemacht wird (vgl. Replik Antrag Ziff. 1). 3.3.6. Der vom 19. Dezember 2017 bis und mit 23. August 2018 (= 245 Zinstage) auf dem Betrag von Fr. 6'907.20 zu 5 % aufgelaufene Verzugszins betragt Fr. 235.05. Der vom 10. Ja nuar 2019, 12.00 Uhr, bis 23. August 2018 (= 223,5 Zinstage) auf dem Betrag von Fr. 6'331.60 zu 5 % aufgelaufene Verzugszins betragt Fr. 196.55. Nach Addition dieser beiden Zinsbetrage ergibt sich eine bis 23. August 2018 aufgelaufene Verzugszinsschuld der Beklagten in der Hohe von Fr. 431.60. In diesem Umfang ist das in der Replik aufrecht erhaltene Zinsbegehren des Klagers gutzuheissen und die Beklagte zu entsprechender Zahlung zu verpflichten. Das weitergehende Begehren ist abzuweisen. Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 183 18 8)
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- 15 - 3. Der Klager hat 1/8 und die Beklagte hat 7/8 der Prozesskosten zu tragen. Es werden keine Geriehtskosten erhoben. Die Beklagte hat an Reehtsanwalt lie. iur. Viktor Estermann, Luzern, eine Partei- bzw. Anwaltskostenentsehadigung von Fr. 4'259.90 (Fr. 3'869.35 Honorar, Fr. 86.-- Ausla gen und Fr. 304.55 MWST) zu bezahlen. Die Geriehtskasse hat an Reehtsanwalt lie. iur. Viktor Estermann, Luzern, im Sinne der dem Klager gewahrten unentgeltliehen Reehtspflege eine Entsehadigung von Fr. 592.40 (Fr. 536.05 Honorar [85 % von Fr. 630.65], Fr. 14.-- Auslagen, Fr. 42.35 MWST) zu bezahlen. Der Klager ist zur Naehzahlung dieses Betrages verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde zulassig (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils sehriftlieh mit Antragen und Begrundung beim Kantonsgerieht einzureiehen (in je einem Exemplar fur das Gerieht und jede Gegen partei). Das angefoehtene Urteil ist beizulegen. Die Besehwerde hemmt die Rechts kraft und die Vollstreekbarkeit des angefoehtenen Urteils nieht. Auf Parteiantrag kann die Besehwerdeinstanz die Vollstreekung aufsehieben. 5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt. Naeh Reehtskraft geht eine Kopie des Ur teils an die Eidgenossisehe Finanzmarktaufsieht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern (Art. 49 Abs. 2 VAG). Bezirksgericht Hochdorf Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 1B318 8)