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20190912_d_ch_b_01

12. September 2019 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2019-09-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem

7. Januar 2013 als Assistenzärztin in einem befristeten Arbeits- verhältnis in der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals U.________. Diese hatte für ihre Angestellten bei der B.________ Zusatzversicherung (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Am 30. April 2015 schloss die Klägerin mit dem Kantonsspital V.________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Oberärztin ab, gül- tig ab 1. Februar 2016. Am 11. September 2015 wurde das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsspital per 31. Dezember 2015 einvernehmlich aufgelöst und der Beklagten die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses angezeigt. Die Klägerin erklärte dabei, dass sie an der Weiterführung der Versicherung interessiert sei und eine unver- bindliche Offerte wünsche. Im November 2015 kam es bei der Klägerin zu einer Verstärkung der seit Mai 2015 vorhandenen Schmerzen im Bereich des rechten Iliosak- ralgelenks und zu einer Arbeitsunfähigkeit. Am 17. Dezember 2015 unterschrieb die Klägerin den Antrag auf Abschluss der X.________- Taggeldversicherung der Beklagten und füllte die spezifischen Fragen der Gesundheitsdeklaration aus. Sie führte darin die seit November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit an. Aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und aufgrund dessen, dass ein Stellenantritt per 1. Februar 2016 nicht möglich sein würde, löste das Kantonsspital V.________ am 6. Januar 2016 den Arbeits- vertrag mit der Klägerin auf. Am 13. Februar 2016 stellte die Klägerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2016. Der Klägerin wurde bis zum 29. Februar 2016 eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit attestiert; ab dem 1. März 2016 eine 50%ige. Ab dem

1. März 2016 wurde die Klägerin beim Kantonsspital V.________ tätig, zunächst in einem reduzierten Pensum von 50 % und anschliessend, ab dem 1. Juni 2016, in einem Pensum von 80 %. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Klägerin gegen die Be- klagte Klage am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder aus der Seite 2

Einzeltaggeldversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis

29. Februar 2016 (29 Tage à Fr. 228.--) und vom 1. März 2016 bis

31. Mai 2016 (92 Tage à Fr. 114.--), insgesamt Fr. 17'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall auszurichten. Mit Urteil vom 5. März 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte zusammengefasst, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei zu verpflichten, ihr Taggelder über insgesamt Fr. 17'100.-- zuzüglich Zins auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begrün- dung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist da- her grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu Seite 3

gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erst- instanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

E. 3 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin im Universitätsspital V.________ in einem befristeten Arbeitsver- hältnis angestellt gewesen sei. Ein Kündigungsrecht sei ihr nicht zuge- standen. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den

31. Dezember 2015 sei einvernehmlich erfolgt. Im Zeitpunkt der Been- digung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2015 habe sodann unbestrittenermassen keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) bestanden. Bei der Beschwerdeführerin habe wegen der Schmerzen im rechten Iliosakralgelenk ab November 2015, und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2015 hinaus, eine durchgehen- de Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen seien gemäss den AVB-Kollektivtaggeldversicherung weder Leistun- gen nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis im Sinne von Nachleistungen geschuldet, noch bestünde bei der am Seite 4

31. Dezember 2015 nicht "arbeitslosen" Beschwerdeführerin das Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung gemäss Ziffer 11.1 AVB- Kollektivtaggeldversicherung. Für die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin damit keinen Leis- tungsanspruch aus der Kollektivversicherung. Dies auch nicht mittel- bar über ein im Kollektivvertrag zugesichertes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung. Selbst wenn ein vertragliches Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bestehen würde, blieben während der Zugehö- rigkeit zur Kollektivversicherung eingetretene Ereignisse dem Rück- wärtsversicherungsverbot unterstellt. Da sich die Beschwerdeführe- rin – mangels Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2016 – auch nicht auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen könne, sei zusammenfassend festzuhal- ten, dass wegen des Rückwärtsversicherungsverbots in Art. 9 VVG für die ab 1. Januar 2016 bestandene Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen aus der Taggeldversicherung X.________ erbracht werden können.

E. 4 Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführun- gen genügen den Begründungsanforderungen, die an eine Beschwer- de in Zivilsachen gestellt werden, nicht.

E. 4.1 Sie schildert zunächst unter der Überschrift "Materielles / Prozess- geschichte" den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und geht dabei mehrfach über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben (dazu Erwägung 2.2). Darauf ist nicht abzu- stellen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, Versicherte mit be- fristeter Anstellung würden durch die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen massiv benachteiligt und diese Ungleich- behandlung verdiene keinen Rechtsschutz. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Bundesrecht verletzen würde (dazu Erwägung 2.1).

E. 4.3 Die Vorinstanz erwog, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses, am 31. Dezember 2015, habe unbestrittenermassen keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 AVIG vorgelegen. Die Be- schwerdeführerin könne sich daher mangels Arbeitslosigkeit am 1. Ja- nuar 2016 nicht auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen. Wie die Seite 5

Beschwerdegegnerin richtig erkennt, setzt sich die Beschwerdeführe- rin mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander (dazu Erwä- gung 2.1), indem sie bloss entgegen der Vorinstanz behauptet, dass sie innerhalb des dreimonatigen Übertrittrechts arbeitslos geworden sei und sich auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen könne. Auch darauf ist nicht einzutreten.

E. 5 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäss den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für versicherte Personen kein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bestehe, wenn diese mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt seien. Mit dem Formular "Austritt aus der Kol- lektiv-Taggeldversicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung" sei ihr aber nachträglich ein Übertrittsrecht in die Einzeltaggeldversiche- rung ohne erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes schriftlich zugesichert worden. Mit der Unterschrift vom 23. September 2015 ha- be die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie über das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung orientiert worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr die Beschwerdegegnerin mit die- sem Formular die Freizügigkeit gewährt. Vor der Vorinstanz behauptete die Beschwerdeführerin, eine Mitarbei- terin der Beschwerdegegnerin habe ihr das Übertrittsrecht mündlich zugesichert. Solches bringt sie vor Bundesgericht nicht mehr hinrei- chend vor. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist aber nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit dem Formular "Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder der UVG-Zu- satzversicherung" einen nahtlosen Übertritt von der Kollektivversiche- rung in die Einzelversicherung zugesichert. Es ist daher bereits man- gels Ausschöpfung des Instanzenzugs fraglich, ob vor Bundesgericht auf diese Rüge überhaupt einzutreten wäre (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293). Unabhängig davon behauptet die Beschwerdeführerin bloss unsubstanziiert, dass ihr ein Übertritt mit dem genannten Formu- lar zugesichert worden sei. Inwiefern die Beschwerdegegnerin einen solchen Übertritt aber konkret durch das Formular zugesichert hätte, legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar (dazu Erwägung 2.1). Im Übrigen ist der Inhalt des genannten For- mulars im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt und es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, eine Ergänzung des Sachver- halts zu verlangen, was sie unterlässt (dazu Erwägung 2.2). Auf diese Rüge ist damit nicht einzutreten. Seite 6

E. 6 Die Vorinstanz kam in einer Hauptbegründung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Leistungsanspruch aus der Kollektiv- versicherung, auch nicht mittelbar über ein im Kollektivvertrag zuge- sichertes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung. In einer zusätz- lichen Begründung erwog die Vorinstanz der Vollständigkeit halber, dass, selbst wenn ein Übertrittsrecht bestehen würde, die während der Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung eingetretenen Ereignisse dem Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG unterstellt blieben. Die selbstständig tragende Hauptbegründung der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten nicht als unrichtig auszuweisen. Da bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz trägt, fehlt das Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der von der Be- schwerdeführerin gegen die Eventualerwägung vorgetragene Rüge einer Verletzung von Art. 9 VVG (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735).

E. 7 Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichend begründeter Rügen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwer- degegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertre- ten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 7

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_204/2019 U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 9 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, Gerichtsschreiber Brugger. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Beschwerdeführerin, gegen B.________ Zusatzversicherungen AG, vertreten durch B.________ Versicherungen AG, Recht & Compliance, Beschwerdegegnerin. Krankentaggeldversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 5. März 2019 (KK.2016.00070). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem

7. Januar 2013 als Assistenzärztin in einem befristeten Arbeits- verhältnis in der Klinik für Angiologie des Universitätsspitals U.________. Diese hatte für ihre Angestellten bei der B.________ Zusatzversicherung (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Am 30. April 2015 schloss die Klägerin mit dem Kantonsspital V.________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Oberärztin ab, gül- tig ab 1. Februar 2016. Am 11. September 2015 wurde das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Universitätsspital per 31. Dezember 2015 einvernehmlich aufgelöst und der Beklagten die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses angezeigt. Die Klägerin erklärte dabei, dass sie an der Weiterführung der Versicherung interessiert sei und eine unver- bindliche Offerte wünsche. Im November 2015 kam es bei der Klägerin zu einer Verstärkung der seit Mai 2015 vorhandenen Schmerzen im Bereich des rechten Iliosak- ralgelenks und zu einer Arbeitsunfähigkeit. Am 17. Dezember 2015 unterschrieb die Klägerin den Antrag auf Abschluss der X.________- Taggeldversicherung der Beklagten und füllte die spezifischen Fragen der Gesundheitsdeklaration aus. Sie führte darin die seit November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit an. Aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und aufgrund dessen, dass ein Stellenantritt per 1. Februar 2016 nicht möglich sein würde, löste das Kantonsspital V.________ am 6. Januar 2016 den Arbeits- vertrag mit der Klägerin auf. Am 13. Februar 2016 stellte die Klägerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2016. Der Klägerin wurde bis zum 29. Februar 2016 eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit attestiert; ab dem 1. März 2016 eine 50%ige. Ab dem

1. März 2016 wurde die Klägerin beim Kantonsspital V.________ tätig, zunächst in einem reduzierten Pensum von 50 % und anschliessend, ab dem 1. Juni 2016, in einem Pensum von 80 %. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Klägerin gegen die Be- klagte Klage am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder aus der Seite 2

Einzeltaggeldversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis

29. Februar 2016 (29 Tage à Fr. 228.--) und vom 1. März 2016 bis

31. Mai 2016 (92 Tage à Fr. 114.--), insgesamt Fr. 17'100.-- zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall auszurichten. Mit Urteil vom 5. März 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte zusammengefasst, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei zu verpflichten, ihr Taggelder über insgesamt Fr. 17'100.-- zuzüglich Zins auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Erwägungen: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begrün- dung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist da- her grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu Seite 3

gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erst- instanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 3. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin im Universitätsspital V.________ in einem befristeten Arbeitsver- hältnis angestellt gewesen sei. Ein Kündigungsrecht sei ihr nicht zuge- standen. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den

31. Dezember 2015 sei einvernehmlich erfolgt. Im Zeitpunkt der Been- digung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2015 habe sodann unbestrittenermassen keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) bestanden. Bei der Beschwerdeführerin habe wegen der Schmerzen im rechten Iliosakralgelenk ab November 2015, und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2015 hinaus, eine durchgehen- de Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen seien gemäss den AVB-Kollektivtaggeldversicherung weder Leistun- gen nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis im Sinne von Nachleistungen geschuldet, noch bestünde bei der am Seite 4

31. Dezember 2015 nicht "arbeitslosen" Beschwerdeführerin das Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung gemäss Ziffer 11.1 AVB- Kollektivtaggeldversicherung. Für die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin damit keinen Leis- tungsanspruch aus der Kollektivversicherung. Dies auch nicht mittel- bar über ein im Kollektivvertrag zugesichertes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung. Selbst wenn ein vertragliches Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bestehen würde, blieben während der Zugehö- rigkeit zur Kollektivversicherung eingetretene Ereignisse dem Rück- wärtsversicherungsverbot unterstellt. Da sich die Beschwerdeführe- rin – mangels Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2016 – auch nicht auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen könne, sei zusammenfassend festzuhal- ten, dass wegen des Rückwärtsversicherungsverbots in Art. 9 VVG für die ab 1. Januar 2016 bestandene Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen aus der Taggeldversicherung X.________ erbracht werden können. 4. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführun- gen genügen den Begründungsanforderungen, die an eine Beschwer- de in Zivilsachen gestellt werden, nicht. 4.1 Sie schildert zunächst unter der Überschrift "Materielles / Prozess- geschichte" den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht und geht dabei mehrfach über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben (dazu Erwägung 2.2). Darauf ist nicht abzu- stellen. 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, Versicherte mit be- fristeter Anstellung würden durch die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen massiv benachteiligt und diese Ungleich- behandlung verdiene keinen Rechtsschutz. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Bundesrecht verletzen würde (dazu Erwägung 2.1). 4.3 Die Vorinstanz erwog, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses, am 31. Dezember 2015, habe unbestrittenermassen keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 AVIG vorgelegen. Die Be- schwerdeführerin könne sich daher mangels Arbeitslosigkeit am 1. Ja- nuar 2016 nicht auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen. Wie die Seite 5

Beschwerdegegnerin richtig erkennt, setzt sich die Beschwerdeführe- rin mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander (dazu Erwä- gung 2.1), indem sie bloss entgegen der Vorinstanz behauptet, dass sie innerhalb des dreimonatigen Übertrittrechts arbeitslos geworden sei und sich auf Art. 100 Abs. 2 VVG berufen könne. Auch darauf ist nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäss den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für versicherte Personen kein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung bestehe, wenn diese mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt seien. Mit dem Formular "Austritt aus der Kol- lektiv-Taggeldversicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung" sei ihr aber nachträglich ein Übertrittsrecht in die Einzeltaggeldversiche- rung ohne erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes schriftlich zugesichert worden. Mit der Unterschrift vom 23. September 2015 ha- be die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie über das Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung orientiert worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr die Beschwerdegegnerin mit die- sem Formular die Freizügigkeit gewährt. Vor der Vorinstanz behauptete die Beschwerdeführerin, eine Mitarbei- terin der Beschwerdegegnerin habe ihr das Übertrittsrecht mündlich zugesichert. Solches bringt sie vor Bundesgericht nicht mehr hinrei- chend vor. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist aber nicht ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit dem Formular "Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung und/oder der UVG-Zu- satzversicherung" einen nahtlosen Übertritt von der Kollektivversiche- rung in die Einzelversicherung zugesichert. Es ist daher bereits man- gels Ausschöpfung des Instanzenzugs fraglich, ob vor Bundesgericht auf diese Rüge überhaupt einzutreten wäre (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293). Unabhängig davon behauptet die Beschwerdeführerin bloss unsubstanziiert, dass ihr ein Übertritt mit dem genannten Formu- lar zugesichert worden sei. Inwiefern die Beschwerdegegnerin einen solchen Übertritt aber konkret durch das Formular zugesichert hätte, legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich dar (dazu Erwägung 2.1). Im Übrigen ist der Inhalt des genannten For- mulars im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt und es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, eine Ergänzung des Sachver- halts zu verlangen, was sie unterlässt (dazu Erwägung 2.2). Auf diese Rüge ist damit nicht einzutreten. Seite 6

6. Die Vorinstanz kam in einer Hauptbegründung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Leistungsanspruch aus der Kollektiv- versicherung, auch nicht mittelbar über ein im Kollektivvertrag zuge- sichertes Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung. In einer zusätz- lichen Begründung erwog die Vorinstanz der Vollständigkeit halber, dass, selbst wenn ein Übertrittsrecht bestehen würde, die während der Zugehörigkeit zur Kollektivversicherung eingetretenen Ereignisse dem Rückwärtsversicherungsverbot nach Art. 9 VVG unterstellt blieben. Die selbstständig tragende Hauptbegründung der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten nicht als unrichtig auszuweisen. Da bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz trägt, fehlt das Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der von der Be- schwerdeführerin gegen die Eventualerwägung vorgetragene Rüge einer Verletzung von Art. 9 VVG (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735). 7. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichend begründeter Rügen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwer- degegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertre- ten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 7

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2019 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Brugger Seite 8