Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Bekl. act. 2.
E. 1.1 Gemass Art. 31 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 210) ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder das Gericht an dem Ort zustandig, wo die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kèinnen die Parteien gemass Art. 17 Abs. 1 ZPO für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhaltnis einen Gerichtsstand verein baren. Ausserdem ist das angerufene Gericht zustandig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zustandigkeit zur Sache aussert und das Ge setz nichts anderes vorsieht (Art. 18 ZPO). Gemass Ziff. A 13 der allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe A/01.2015), welche integrierender Bestandteil des vorliegend zur Dis kussion stehenden Vertrages sind,6 kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage erheben am Sitz der Gesellschaft oder an seinem schweizerischen Wohnsitz oder Sitz.7 Der Wohnsitz der Klagerin ais Versiche rungsnehmerin befand sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung in T.. Damit ist das Bezirksgericht Kreuzlingen vorliegend èirtlich zustandig.
E. 1.2 Gemass Art. 209 Abs. 3 ZPO ist die Klagebewilligung innert drei Monaten nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung dem Gericht einzureichen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 13. Juli 2017 vor dem Friedensrichteramt Bezirk Kreuzlingen statt. Die Klageschrift wurde am 29. September 2017 und damit innert der dreimonatigen Frist eingereicht.
E. 1.3 Gemass Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren be stimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfalligen Publikation des Entscheids sowie allfallige Eventualbegehren werden nicht hin zugerechnet.
E. 2 Bekl. act. 1.
E. 3 Klag. act. 3.
- 4 - entwendet worden sei. Linter,,Kilometerstand unmittelbar vor dem Diebstahl" wurden,,ca. 87'000 bis 90'000 (max.)" angegeben.4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klagerin mit, dass der gestohlene Audi A5 am 6. Marz 2012 nachweislich 23' 104 km, am 2. Mai 2012 28'234 km und am 29. Juli 2015 bereits 125'608 km ausgewiesen habe, obwohl gemass Leasingvertrag eine Hochstfahrleistung von 60'000 km für 48 Monate vereinbart worden sei. Der Zahlerstand vom 29. Juli 2015 sei anlass lich einer Schadenexpertise durch einen Fahrzeugexperten der X. Versicherungen festgestellt worden. Derselbe Kilometerstand sei ebenfalls von der Reparaturfirma C. Autospritzwerk, N., festgestellt und auf der Rechnung vom 6. September 2015 aufgeführt worden. lm Anschluss-Leasingvertrag vom
E. 3.1 Beweislastverteilung Gemass Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer be haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also bspw. aus Vertrag fordert, hat dessen Zustandekommen und dessen lnhalt zu bewei sen.11 Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen, also Tatsachen, die ein zunachst bestehendes Recht zum Erloschen bringen bzw. die dem Entstehen einer Berechtigung von Anfang entgegenstehen, sind durch die Partei zu be haupten, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.12 Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsatzlich nicht statt. Die Praxis hilft bei Beweisnot unter Umstanden mit einer Senkung des Beweismasses oder mit tatsachlichen Vermutungen und es kann den Gegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklarung des Sachver halts treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat.13
E. 3.2 Arten des Beweises Der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung erharten soli, wird Haupt beweis genannt. Dieser Hauptbeweis ist i.e.S. Gegenstand der Beweislast, weil mit seinem Scheitern die Beweislosigkeit eintritt und davon auszugehen ist, die fragliche Tatsache habe sich nicht verwirklicht. Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen. Dieser wird nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Zum Thema des Gegenbewei ses gehort auch die Glaubwürdigkeit des Hauptbeweisbelasteten. Der Gegen- 1° Klag. act. 3, S. 6 und 8.
E. 3.4 Besonderheiten im Versicherungsrecht Der besonderen Natur des Versicherungsvertrags Rechnung tragend, verlangen Lehre und Praxis in Versicherungsfallen, vorab wenn Beweisschwierigkeiten vor liegen, vom Anspruchsberechtigten nur einen abgeschwachten Beweis. Es genügt, wenn der geltend gemachte Sachverhalt nach der Lebenserfahrung ei nen hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht.19 lm Privat versicherungsrecht prasentiert sich ein weniger einheitliches Bild. ln zwei publi zierten Urteilen führte das Bundesgericht aus, dem Anspruchsberechtigten stehe der Wahrscheinlichkeitsbeweis (nur) in Fallen zu, wo nach der Natur der Sache ein voiler Beweis nicht zu führen sei. Nach zwei unveroffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hingegen, die jeweils einen angeblichen Diebstahl betrafen, genügt es in Versicherungsangelegenheiten, wenn der Eintritt des Schadenfalls nach der Darstellung des Versicherten aufgrund der Lebenserfahrung wahr scheinlich erscheint. Die Einschrankung auf Falle mit Beweisschwierigkeiten fehlt. Verschiedene Vertreter der neueren Lehre schliessen sich hingegen der restriktiveren Auffassung - Beweiserleichterung nur in Ausnahmefallen - ohne nahere Begründung an; andere erklaren die Beweismasssenkung auf den Grad der Wahrscheinlichkeit für den Nachweis des Versicherungsfalls in Lehre und Praxis allgemein ais anerkannt. 20 Der Diebstahl nimmt unter den Prajudizien im Versicherungsrecht, die sich mit der Frage des Beweismasses befassen mussten, mit Abstand den prominentes ten Platz ein. Dass er den Anspruchsteller vor erhebliche Beweisprobleme stellt, liegt nahe; dies gilt insbesondere für den Fahrzeugdiebstahl, der regelmassig keine Spuren hinterlasst. Dass dem Versicherten hier für den Beweis des Eintritts des Schadenfalls eine Beweiserleichterung zugestanden werden muss, ist unbe stritten.21 Falls der direkte Beweis nicht moglich ist, begnügt sich die Praxis mit der (hohen) Wahrscheinlichkeit.22 Die Senkung des Beweismasses, die - zumin dest bei Beweisnot - den Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen lasst, hat auch für den Versicherer zu gelten. Er muss den Gegenbeweis führen, indem er Fakten und lndizien prasentiert, welche die Darstellung des Anspruchstellers in Zweifel ziehen, weil sie ebenso moglich erscheinen wie diejenigen, die der Anspruchsbe- 19 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 1. 20 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 25. 21 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 29. 22 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 34.
- 19 - rechtigte vorgebracht hat. 1st dies der Fall, muss der Hauptbeweis regelmassig scheitern. 23 Bei der Geltendmachung und Begründung des Versicherungsanspruchs spielt die Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Dies gilt insbesondere in jenen Fallen, wo schon wegen der Natur der Sache ein direkter Beweis nicht mëglich ist, son dern bloss mehr oder minder schlüssige lndizien vorgelegt werden kënnen, wie dies etwa beim Fahrzeugdiebstahl der Fall ist. Der gewahrte Wahrscheinlich keitsbeweis ist im Grunde eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit. Die Richtigkeit der Angaben des Anspruchstellers und seine Redlichkeit werden unterstellt, sa lange seine Schilderung plausibel erscheint. Ein solcher,,Regelfall" ist nicht mehr anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte vorliegen, die zu ernstlichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsberechtigten oder seiner Darstellung Anlass geben. Dies vorzubringen ist Sache des Versicherers. Zu berücksichtigen sind einerseits Tatsachen mit direktem Bezug zum Schaden ereignis und andererseits aber auch negative lndizien, die keinen Bezug zum Schadenfall haben. Letztere sind jedoch meist weniger beweiskraftig und nur dann zum Beweis zuzulassen, wenn die Schilderung des Versicherungsfalls und seines direkten Umfelds Zweifel erweckt. 24
E. 3.5 ln Bezug auf den vorliegenden Fall kann samit festgehalten werden, dass die Klagerin ais Versicherungsnehmerin das Bestehen eines Versicherungsvertra ges, den Eintritt des Versicherungsfalls (das heisst den Diebstahl) sowie den Umfang des Anspruchs bzw. des Schadens zu beweisen hat. ln Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sowie den Umfang des Schadens gilt das erleich terte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Gericht folgt vorliegend im Übrigen der oben zitierten Literatur, wonach in Versicherungsfallen einer allgemeinen Zulassung des Wahrscheinlichkeitsbeweises der Vorzug zu geben ist. Folglich gilt auch in Bezug auf das Vorliegen eines Versicherungsver trages das erleichterte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auf der anderen Seite steht der Beklagten in Bezug auf das Bestehen des Versi cherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalls (Diebstahl) und den Schaden der Gegenbeweis offen, wobei auch hier das erleichterte Beweismass 23 24 BSK VVG-JORG NEF, Art. 39 RZ 22; siehe hierzu auch Nachführungsband BSK VVG-KELLER LEUTHARDTNILLARD, Art. 39 ad RZ 23. BSK VVG-JORG NEF, Art. 39 RZ 42 f.
- 20 - der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klarerweise genügt. lm Weiteren liegt es an der Beklagten ais Versicherer, die Glaubwürdigkeit der Klagerin ais Versiche rungsnehmerin in Frage zu stellen. ln Bezug auf die besonderen Beweisregeln betreffend den Einwand der Beklag ten, wonach die Klagerin eine betrügerische Begründung des Versicherungs anspruchs gemacht habe, weshalb ihr das Recht zustehe, den Vertrag zu kün den, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3 verwiesen. 4. Versicherungsvertrag ln einem ersten Schritt hat die Klagerin zu beweisen, dass ein Versicherungsver trag vorliegt. Dies wurde bereits unter Ziffer 2 (Vertragsqualifikation) bejaht, weshalb dieser Beweis ohne Weiteres ais erbracht betrachtet werden kann. 5. Eintritt Versicherungsfall (Diebstahl) ln einem weiteren Schritt hat die Klagerin den Eintritt des Versicherungsfalls, also des Diebstahls, zu beweisen, wobei das erleichterte Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Beklagten steht diesbezüglich der Gegenbeweis offen, wobei hier das gleiche Beweismass gilt. Die Klagerin führt aus, dass das Fahrzeug Audi A5 Sportback 2.0 TDi mit dem Kennzeichen wahrend ihres Aufenthalts in der Slowakei in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2016 aus der Garage des Ferienhauses gestohlen worden sei. Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Diebstahl, insbesondere des halb, da aktenmassig keine Einbruchsspuren belegt seien. Aus den Akten, insbesondere aus dem polizeilichen Protokoll, geht hervor, dass die Klagerin unmittelbar nach dem angeblichen Diebstahl Anzeige bei der ërtli chen Polizei erhoben hat.25 Aus dem Polizeiprotokoll geht hervor, dass die Klagerin und ihr Lebenspartner das Fahrzeug am Vorabend etwa gegen 19.00 Uhr in die Garage eingeparkt und die Garage mit zwei Vorhangeschlëssern ab geschlossen haben. Am nachsten Morgen hatten sie um ca. 08.00 Uhr festgestellt, dass die Vorhangeschlësser an der Garage fehlen und das Fahrzeug 25 Klag. act. 8 bis und mit 1 O.
- 22 - lm Weiteren macht die Klagerin Fr. 1 '524.00 für Gegenstande, welche sich im Zeitpunkt des Diebstahls im Auto befunden hatten, geltend. ln diesem Zusam menhang reicht sie lediglich eine Zusammenstellung29, jedoch keine weiteren Belege ein. Ebenso werden keine Ausführungen zu diesen Schadenspositionen gemacht. lm Weiteren ist zu beachten, dass die Klagerin im Rahmen der polizei lichen Einvernahme ausdrücklich ausgesagt hat, dass sich keine persënlichen Gegenstande im Fahrzeug befunden hatten.30 Damit ist für das Gericht der Be weis - auch im reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - bezüglich des geltend gemachten Schadens von Fr. 1 '524.00 nicht erbracht. 7. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs
E. 5 Klag. act. 6.
- 5 - seien die Voraussetzungen für einen Anspruch seitens der Klagerin erfüllt, was von der Beklagten bis anhin auch nicht bestritten worden sei. Die Beklagte ma che jedoch einen Kündigungsgrund geltend, gestützt worauf sie die Auszahlung der Versicherungsdeckung bislang verweigert habe. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Klagerin absichtlich falsche Angaben zum Kilometer stand gemacht habe, weshalb ein Versicherungsbetrug vorliege. Dies treffe definitiv nicht zu. Nach dem Diebstahl habe die Klagerin anlasslich der polizeili chen Befragung - auf zweimaliges Nachfragen hin - erklart, dass sie den Kilometerstand des Fahrzeuges nicht mehr wisse. Der Polizist habe sie dann ge fragt, ob es eher 120'000 km oder 60'000 km gewesen seien, was die Klagerin zunachst nicht habe beantworten kënnen. Sodann habe sich die Klagerin an den im Jahr 2015 unterzeichneten Anschluss-Leasingvertrag erinnert, in welchem ein aktueller Kilometerstand von 80'000 km eingetragen worden sei. Dies habe die Klagerin dem Polizisten mitgeteilt. Die Klagerin habe geschatzt, dass seit Unter zeichnung des Leasingvertrages weitere 10'000 km gefahren worden seien, weshalb sie gegenüber dem Polizisten erklart habe, der Kilometerstand müsse rund 90'000 km betragen. Der Polizist habe in der Folge jedoch versehentlich 120'000 km ins Protokoll eingetragen. Die Klagerin habe den Kilometerstand be reits bei der Übersetzung des Dokuments moniert, aufgrund des Zeitdrucks des Polizisten habe das bereits ausgefertigte Protokoll jedoch nicht abgeandert wer den kënnen. Zuhause in der Schweiz angekommen, habe die Klagerin den Leasingvertrag hervorgenommen und darin die angegebene Kilometerangabe von 80'000 km vorgefunden. Diesen Kilometerstand habe sie dem zustandigen Polizeimajor erneut per Email mitgeteilt und diesen mittels Leasingvertrag belegt und um Korrektur des Protokolls gebeten. ln der Folge habe der Polizeimajor das Protokoll korrigiert, namlich bei einem erneuten Besuch der Klagerin in der Slo wakei. Die Klagerin habe das Protokoll und den Autoschlüssel nach ihrer Rückkehr in die Schweiz an die Beklagte weitergeleitet. Der Kilometerstand im Anschluss-Leasingvertrag basiere auf der persënlichen Auslesung des Kilometerstandes durch die G. Garage G. AG in, namentlich durch G.N., vom Donnerstag, 30. Juli 2015. Die Klagerin habe sich nach Treu und Glauben auf diesen Kilometerstand verlassen dürfen. Aus diesen Gründen kënne keineswegs von einer bewussten falschen Auskunft der Klagerin gegenüber der Beklagten die Rede sein. Die Klagerin habe bei der Anzeigeer stattung keine Ahnung gehabt, wie viele Kilometer ihr Motorfahrzeug gehabt habe, da sie sich hierfür schlichtweg nicht interessiert habe. Sie habe den Kilo-
- 6 - meterstand anschliessend nach bestem Wissen und Gewissen eruiert, basierend auf dem letzten ihr bekannten Kilometerstand, der im Leasingvertrag von Dritten festgehalten worden sei. Damit fehle es am subjektiven Tatbestand des Betru ges, welchen im Übrigen die Beklagte zu beweisen habe. Neben dem subjektiven Tatbestand werde auch der objektive Tatbestand bestrit ten. Der von der Beklagten bislang geltend gemachte Kilometerstand sei ange sichts des Bedarfs an jahrlichen Fahrkilometern seitens der Klagerin schlicht nicht nachvollziehbar und kënne nicht den tatsachlichen Gegebenheiten entspre chen. Es seien zahlreiche Gründe mëglich, die zu einem falschen Ergebnis seitens der Beklagten geführt haben kënnten. Der Schadenexperte der Beklagten habe für das gestohlene Motorfahrzeug einen Betrag von Fr. 30'300.00 (inkl. Mehrwertsteuer) berechnet. Mit dem Motorfahr zeug seien zudem zahlreiche mitgeführte Gegenstande im Betrag von insgesamt Fr. 1 '524.00 entwendet worden. Damit sei der Klagerin ein Schaden von insge samt Fr. 31'824.00 entstanden. Die Beklagte sei aufgrund des von ihr unterzeich neten Versicherungsvertrages dazu verpflichtet, der Klagerin den entstandenen Schaden im genannten Betrag zu erstatten. Aus prozessualen Gründen werde vorliegend allerdings vorerst ein Teilbetrag von Fr. 28'300.00 für das Fahrzeug und Fr. 1 '524.00 für die Gegenstande, samit ein Betrag von insgesamt Fr. 29'824.00 geltend gemacht, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt. 3. ln der Klageantwortschrift vom 30. November 2017 wurde für die Beklagte zu sammengefasst ausgeführt was folgt. Vorab bestreite die Beklagte den angeblichen Diebstahl des Fahrzeuges Audi AS Sportback 2.0 TDi. Ob die Forde rung der Klagerin ausgewiesen sei oder nicht, kënne im Weiteren offengelassen werden, da sie von der Versicherungsdeckung nicht umfasst sei. Fakt sei, dass die Klagerin nicht nachvollziehbar habe darlegen kënnen, dass sie nie bewusst falsche Angaben gemacht habe. Folglich habe die Beklagte den Versicherungs vertrag zu Recht gekündigt. Die Beklagte stelle sich zu Recht auf den Stand punkt, dass die Klagerin absichtlich falsche Angaben zum Kilometerstand vorge nommen habe, weshalb ein Versicherungsbetrug vorliege. Es sei die Klagerin und nicht G.N. von der G. Garage G. AG gewesen, welche für den Anschluss Leasingvertrag vom 5. August 2015 eine Fahrleistung von 80'000 km angegeben habe. Dies habe sie handschriftlich auf einem kleinen gelben Post-it-Zettel ge-
- 13 - 13. Mit Datum 16. November 2018 liess F.J. von der J. AG dem Bezirksgericht Kreuzlingen das erganzende Gutachten zukommen. 14. Mit Schreiben vom 20. November 2018 wurde den Parteien das erganzende Gutachten zugestellt. lm Weiteren wurde für allfallige weitere Erganzungsfragen eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt. Sollten innert Frist keine weiteren Erganzungsfragen mehr eingehen, so werde in einem nachsten Schritt zur Beweisverhandlung vorgeladen. 15. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass keine weiteren Erganzungsfragen gestellt würden. Seitens der Klagerin ging innert Frist keine weitere Stellungnahme betreffend Erganzungsfragen ein. 16. Am 24. April 2019 fand die Beweisverhandlung vor dem Bezirksgericht Kreuzlin gen statt. Auf die Aussagen der Zeugen und der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwagungen eingegangen. 17. Mit E-Mail vom 30. April 2019 sowie mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Klagerin dem Bezirksgericht Kreuzlingen mit, dass sie nochmals ausdrücklich bestatigen wolle, dass sie nie eine Rechnung der erhalten habe, sondern lediglich das Schreiben der X. Versicherungen wonach der Schadenfall abgegolten sei.
1. Formelles
- 14 - Erwagungen:
E. 6 Klag. act. 3, S. 6 und 8.
E. 7 Klag. act. 2, S. 5.
- 15 - ln der Klageschrift vom 29. September 2017 wurde die ursprünglich in der Klagebewilligung festgehaltene Forderung von insgesamt Fr. 31 '824.00 auf Fr. 29'824.00 angepasst. Die Klageanderung ist zulassig, nachdem die Voraus setzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Streitwert betragt folglich Fr. 29'824.00. 1 .4. Wahrend beim Streitwert über Fr. 30'000.00 i.d.R. das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt, gelangt bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 das verein fachte Verfahren zur Anwendung (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). lm vereinfachten Verfahren urteilen die Einzelrichterinnen und Einzelrichter die zu erledigenden Streitsachen (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Zivil- und Straf rechtspflege [ZSRG]; RB 271.1), in ordentlichen Zivilfallen entscheidet das Bezirksgericht i.d.R. in Dreierbesetzung (§ 21 Abs. 1 ZSRG). Vorliegend liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.00, weshalb das vereinfachte Ver fahren zur Anwendung gelangt. Sachlich zustandig ist die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter. 2. Vertragsqualifikation Vorliegend haben die Parteien einen Vertrag betreffend "Motorfahrzeugversiche rung" abgeschlossen.8 Es handelt sich samit um einen Vertrag, mit dem die Beklagte ais Versicherer der Klagerin ais Versicherungsnehmerin gegen Bezah lung einer Pramie eine wirtschaftliche Leistung versprochen hat, für den Fall, dass das darin aufgeführte Fahrzeug Audi AS Sportback 2.0 TDi von einem künf tigen und ungewissen Ereignis bzw. Risiko betroffen werden sollte.9 Damit handelt es sich bei diesem Vertrag unbestrittenermassen um einen Versiche rungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Auch unter,,A15 Gesetzliche Grundlagen" der allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung, welche im Versicherungsvertrag
E. 7.1 Voraussetzungen Hat der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versi cherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Tauschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegende Mitteilungen zum Zweck der Tauschung zu spat oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem An spruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40 VVG). lm Weiteren wurde vorliegend unter,,A7 Obliegenheiten im Schadenfall" der all gemeinen Bedingungen ausdrücklich festgehalten, dass, wenn ein Anspruchsberechtigter bei einem Schadenfall Tatsachen wissentlich nicht, falsch oder zu spat mitteile, die Gesellschaft das Recht habe, samtliche Motorfahrzeug Policen des Versicherungsnehmers unverzüglich zu kündigen.31 Der Versicherungsvertrag begründet ein Vertrauensverhaltnis. Die Leistungen, die der Versicherer erbringt, beruhen zu einem erheblichen Teil auf Daten und ln formationen, die ihm der Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt. Sie sind haufig nur beschrankt überprüfbar. Der Versicherer ist deshalb in hohem Mass auf die Treue und Aufrichtigkeit seines Vertragspartners angewiesen und in die sem Punkt schutzbedürftig. Wenn der Anspruchsteller auf betrügerische Weise Versicherungsleistungen erwirkt, bricht er gewahrtes Vertrauen und belastet auch 29 Klag. act. 19. 3° Klag. act. 10. 31 Ziff. 7.6, S. 4.
- 23 - die Gemeinschaft der Versicherten. Art. 40 VVG stellt eine scharfe zivilrechtliche Sanktion zur Verfügung, die solche kriminellen Machenschaften ahndet.32 Art. 40 VVG umschreibt einen zivilrechtlichen Tatbestand. Seine Merkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung haben, und subjektiv die Tauschungsabsicht. Der strafrechtliche Be trug im Sinne von Art. 146 StGB ist damit keineswegs identisch; letzterer enthalt insbesondere das qualifizierende Element der Arglist. Zudem sind im Strafrecht teilweise unterschiedliche Beweisregeln zu beachten. Trotz des Ausdrucks,,be trügerisch" in der Marginale von Art. 40 VVG ist diese Bestimmung ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu würdigen. Art. 40 VVG hat im Speziellen die Verletzung der Auskunftspflicht im Auge. 33 Betrügerische Anspruchsbegründung liegt in objektiver Hinsicht var, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfalscht oder verschweigt. Ais Ansprechpartner kommen in erster Linie der Versicherer und seine Vertreter in Frage; dann aber auch Polizeibehërden, amtliche Stellen, Sachverstandige, Arzte, deren Protokol le, Rapporte, Gutachten und Zeugnisse für den Versicherer, welche, wie der Anspruchsberechtigte weiss oder wissen muss, meinungsbildend sind. Nicht jede Verfalschung oder Verheimlichung von Tatsachen ist aber von Bedeutung, son dern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umgang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen. Der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschadigung ausrichten. Damit Art. 40 VVG zur Anwendung kommt, genügt ein Verhalten, dass,,zum Zweck der Tauschung" an den Tag ge legt wird, also objektiv eine lrreführung des Versicherers verursachen kann. Das Gesetz verlangt jedoch keinen Tauschungserfolg. Zu den Fallkonstellationen, welche unter Art. 40 VVG fallen, gehort beispielsweise das Ausnützen eines Ver sicherungsfalls durch Vortauschen eines grosseren Schadens. Dazu gehoren etwa unrichtige Hinweise über den Wert von Sachen, zu hohe Angaben über An schaffungspreise usw.34 Betrügerische Anspruchsbegründung liegt nur dann var, wenn der Anspruchstel ler,,zum Zweck der Tauschung" gehandelt hat. Zu den objektiven Voraussetzun gen muss also noch das subjektive Element der Tauschungsabsicht hinzukom men. Sie besagt, dass der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und 32 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 RZ 1. 33 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 RZ 3. 34 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 RZ 13. ff.
- 24 - Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermëgensvorteil zu erlangen. Tau schungsabsicht besteht aber nicht für Falschmeldungen, die der Anspruchsteller aus lrrtum, Versehen oder Unsorgfalt übermittelt hat, etwa wenn der Versiche rungsnehmer vom Dritten übernommene Fehlinformationen über den Schaden hergang ohne weitere Prüfung an den Versicherer weitergibt. Art. 40 VVG setzt, wie oben ausgeführt, keine Arglist voraus.35
E. 7.2 Rechtsfolgen Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Ver sicherer ihm gegenüber an den Vertrag nicht mehr gebunden. Die einhellige Lehre und Praxis leitet daraus das Recht des Versicherers ab, die Leistung zu verweigern und - gegenüber dem Versicherungsnehmer - gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten. Die betrügerische Begründung des Versicherungs anspruchs betrifft den zentralen Vertragszweck und ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch, den Art. 40 VVG deshalb mit einschneidenden Rechtsfolgen sanktioniert. Mëchte der Versicherer seine Leistung verweigern, so kann er den ganzen Anspruch verweigern, selbst wenn sich die Tauschung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einzelne Schadensposten bezieht. Keine Rolle spielt darum auch, dass sich der betrügerische Anspruch nur auf einen geringen Prozentsatz des ganzen Schadens erstreckt. 1st der betrügerische Anspruchsteller zugleich Versicherungsnehmer, kann der Versicherer auch vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bewirkt das Dahinfallen des Vertrages. Der Vertrag fallt bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls dahin, nicht erst im Zeitpunkt der betrügerischen Anspruchsbegründung des Versicherten.36
E. 7.3 Spezielle Beweisregeln Wenn dem Versicherer die Schilderung des Anspruchstellers, womit dieser Ver sicherungsleistungen geltend macht, unglaubwürdig erscheint, kann er - wie unter Ziff. 3 bereits ausgeführt - den Gegenbeweis antreten. Hat er damit Erfolg, entfallen die Ansprüche aus dem behaupteten Schadenereignis; ein Rücktritts recht existiert nicht. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Rechtsfolgen sind die Beweisanforderungen hëher, wenn der Versicherer eine betrügerische An- 35 36 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 40 RZ 23. BSK VVG-JüRG NEF, Art. 40 RZ 44 ff.
- 25 - spruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Vertragsrücktritt und zur Leistungsverweigerung verleiht. Da es sich dabei um ei ne rechtsvernichtende Tatsache zulasten des Anspruchsberechtigten handelt, muss die Versicherung den (Haupt-)Beweis leisten. Gemass NEF sollte er auch hier von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises profitieren k6nnen; dies gilt insbesondere für den Beweis der absichtlichen Her beiführung des Versicherungsfalls, welcher naturgemass nur schwierig zu erbringen ist.37 Die wenigen bundesgerichtlichen Urteile, welche zu Art. 40 VVG vorliegen, las sen erkennen, dass lndizien regelmassig nicht genügen, sondern der direkte Beweis erforderlich erscheint, der die erhebliche Tatsache unmittelbar zum Ge genstand hat. So ist es in der Praxis offenbar schwierig, dem Anspruchsteller die Vortauschung eines Diebstahls nachzuweisen, welche ebenso wie die wirkliche Entwendung kaum Spuren hinterlasst. Die überwiegende Zahl der Prozessfalle betrifft aber die Vortauschung eines gr6sseren Schadens. Hier sind es in der Re gel die vom Versicherer verlangten Urkunden, die den Anspruchsberechtigten überführen. ln der Kaskoversicherung geh6ren dazu beispielsweise gefalschte Kaufbelege, Gefalligkeitsquittungen oder fingierte Rechnungen.38 ln Bezug auf das subjektive Element steht die Frage der Tauschungsabsicht im Vordergrund. Es geht um die lrreführung des Versicherers mit Wissen und Wollen. Der Nach weis eines bestimmten Wissens, einer bestimmten Absicht, ist naturgemass schwierig zu erbringen, handelt es sich doch dabei um ein innerpsychisches Phanomen, das sich in der Regel einem direkten Beweis entzieht. Die Losung führt über eine wertende Analyse aller Umstande und lndizien des Sachverhalts, die Schlüsse zulassen mit Bezug auf die Motive des Anspruchstellers. Dies ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben der Beweiswürdigung. Gefalschte Urkun den (Rechnungen, Quittungen, Kaufbelege, Atteste usw.) sind in der Regel eindeutige lndizien für eine Tauschungsabsicht, wenn sie entkraftet werden kon nen durch andere Dokumente (etwa den echten Kaufbeleg) oder glaubwürdige Zeugenaussagen. Die vollstandige wahrheitswidrige Darstellung des Schadener eignisses, welche dem Anspruchsteller die Geltendmachung seines Schadens (teilweise oder in voiler Hohe) gegenüber dem Versicherer ermoglicht, lasst auch dann auf Tauschungsabsicht erkennen, wenn sie der Geschadigte der Polizei gegenüber macht; so etwa bezüglich eines Verkehrsunfalls. Wenn der An- 37 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 VVG RZ 57. 38 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 VVG RZ 59 f.
- 26 - spruchsberechtigte dem Versicherer Falschangaben über die Schadenh6he oder die Leistungspflicht macht, bei denen lrrtum ausgeschlossen, das Wissen des Anspruchstellers um ihre Unkorrektheit deshalb vorausgesetzt ist, schliessen die Gerichte haufig direkt auf betrügerische Absicht, so beim Einreichen einer zu um fangreichen Schadenliste nach Brand, der Geltendmachung eines wesentlich teureren Autoradios ais im aufgefundenen Fahrzeug installiert oder eines zu ho hen Kaufpreises für das Fahrzeug, dessen Neuwert der Experte um einen Drittel tiefer schatzte.39 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte in Bezug auf den Einwand der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG den Hauptbeweis erbringen muss. Entsprechend der herrschenden Lehre genügt dabei - sowohl in Bezug auf die objektiven ais auch die subjektiven Elemente - das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bezüglich der objektiven Elemente ist der direkte Beweis erforderlich. Bezüglich der Frage, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls einen wesentlich h6heren Kilome terstand aufgewiesen hat ais in der Schadenmeldung angegeben, sowie bezüglich der Tatsache, ob dies Einfluss auf die Schadenh6he und samit die Leistungspflicht der Beklagten hat, genügen reine lndizien nicht. ln Bezug auf die subjektiven Elemente, also insbesondere die Frage der Tauschungsabsicht, ist ein direkter Beweis naturgemass nicht m6glich. Die Beklagte hat also aile Um stande und lndizien des Sachverhalts darzulegen, welche dazu führen, dass das Gericht (im Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) zur Überzeu gung gelangt, dass die Klagerin wusste, dass der in der Schadenmeldung aufgeführte Kilometerstand nicht zutreffend ist.
E. 7.4 Objektive Elemente Betrügerische Anspruchsbegründung liegt - wie oben ausgeführt - in objektiver Hinsicht var, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfalscht oder verschweigt. Massgeblich ist insbesondere, ob die Klagerin in der Schadenmeldung einen we sentlich tieferen Kilometerstand angegeben hat, ais das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls tatsachlich aufgewiesen hat, wodurch die Leistungspflicht der Be klagten ais Versicherer erh6ht worden ist. 39 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 40 VVG RZ 61 ff.
- 27 - Die Beklagte führt aus, dass das Fahrzeug gemass Schlüsselauslesung des TÜF Rheinland vom 6. September 2016 per 3. Mai 2016 einen Kilometerstand von 147'676 km aufgewiesen habe. Bereits anlasslich einer Fahrzeug- bzw. Scha denexpertise vom 24. Juli 2015 sei im Gutachten vom 3. August 2015 ein Zahlerstand per 29. Juli 2015 von 125'608 km festgehalten worden. Um den umstrittenen Kilometerstand im Zeitpunkt des Diebstahls eruieren zu kënnen, hat das Gericht F.J. von der J. AG mit einer Schlüsselauswertung beauf tragt. lm Gutachten vom 30. August 2018 wurde festgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Schlüsseln (Hauptschlüssel A und B sowie Notschlüssel C) um einen vollstandigen, serienmassigen Schlüsselsatz handle, welcher dem fragli chen Fahrzeug Audi AS Sportback 2.0 TDi zugeordnet werden kënne.40 Eine (legale) Duplizierung der Schlüssel liege nicht vor, da diese ansonsten im Diag noseprotokoll in der Historie hinterlegt worden ware.41 Die Schlüssel würden einen integrierten, nicht einzeln ersetzbaren Transponder enthalten, welcher ein zig für das erwahnte Fahrzeug geeignet sei.42 Auf dem Schlüssel C würden sich kein Kilometerstand und kein Datum befinden. Auf dem Schüssel B sei ein Kilo meterstand von 10 km, letztmals gespeichert am 7. Juni 2010, ablesbar. Auf dem Schlüssel A sei letztmals am 3. Mai 2016 um 18.05 Uhr ein Kilometerstand von 147'676 km vermerkt worden.43 Auf dem Schlüssel würden sich jeweils nur die aktuellen Kilometerstande befinden, die vergangenen Kilometerstande würden überschrieben.44 Der aktuelle Kilometerstand werde jedes Mal beim Einschalten der Zündung auf den Schlüssel übertragen. Wenn ein Schlüssel (im vorliegenden Fall Schlüssel B) lange nicht im Gebrauch sei und nur aufbewahrt werde, wah rend immer mit einem anderen Schlüssel gefahren werde (Schlüssel A), werde auf dem Schlüssel B immer noch der alte, unsynchronisierte Kilometerstand ge speichert. So werde im vorliegenden Fall der grosse Kilometerstand-Unterschied zwischen Schlüssel A und B erklart.45 Auf diese Weise kënnten die von der Schlüsselauslesung ergebenen Kilometerdaten von den tatsachlich gefahrenen Kilometern abweichen.46 Für den Gutachter seien vorliegend keine Manipulatio nen erkennbar, welche auf eine falsche Erfassung der Kilometerstande auf den Schlüsseln hinweisen würden. Auch in diesen Fallen ware grundsatzlich ein Di- 40 Antwort zu Frage 2 und 3. 41 Antwort zu Frage 4. 42 Antwort zu Frage 5. 43 Antwort zu Frage 6. 44 Antwort zu Frage 8. 45 Antwort zu Frage 11. 46 Antwort zu Frage 11.
- 29 - dadurch gestützt, dass bereits im Juli 2015, anlasslich eines Schadenfalls, ein Ki lometerstand von 125'608 km durch den damaligen Schadenexperten festgehalten worden ist.50 Dabei ist davon auszugehen, dass der Schadenexper te den Tachostand sehr wahrscheinlich direkt abgelesen (und allenfalls zusatzlich auch den Schlüssel ausgelesen) hat. Daran andert auch die Tatsache nichts, dass im Anschluss-Leasingvertrag vom 5. August 2015 ein Kilometerstand von 80'000 km festgehalten wurde. Dies nicht zuletzt deshalb, da umstritten ist, wer für die Angabe dieses Kilometerstand eigentlich verantwortlich ist und da es zu dem offensichtlich ist, dass es sich hierbei um (sehr) gerundete Kilometer angaben handelt. Der im Anschluss-Leasingvertrag festgehaltene Kilometerstand von 80'000 km kann also offensichtlich nicht zutreffen. Damit ist der Beklagten der direkte Beweis gelungen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls den von ihr geltend gemachten Kilometerstand von 147'676 km aufgewiesen hat. Daran andern auch die Einwande der Klagerin, wonach sie niemals so viele Kilometer gefahren sei, was sie mittels Outlook Eintragen bzw. Treibstoffkosten nachweisen kënne, nichts, da es sich hierbei um blesse lndizien bzw. Parteibehauptungen handelt, welche durch das vorliegende Gutachten klar widerlegt worden sind. Lediglich der Vollstandigkeit ist festzuhalten, dass der falsche Kilometerstand nicht nur in der Schadenmeldung, in welcher ein Kilometerstand von,,87'000 bis 90'000 (max.)" aufgeführt wird, sondern auch im Protokoll gegenüber der slowe nischen Polizei, worin - nach entsprechender Korrektur - ein Kilometerstand von,,90'000 km" festgehalten wurde. Abschliessend kann festgehalten werden, dass durch die Tatsache, dass gegen über der Beklagten ein tieferer Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben wurde, welcher im Übrigen erheblich ist (147'676 km anstatt 90'000 km, das heisst über 57'000 km Differenz), der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ais Versi cherer (wesentlich) beeinflusst wird, ist es doch gerichtsnotorisch, dass der (Rest-)Wert eines Fahrzeuges massgeblich vom Kilometerstand abhangt. Damit sind die objektiven Elemente von Art. 40 VVG erfüllt.
E. 7.5 Subjektive Elemente 50 Bekl. act. 3.
- 32 - zungsfrage, ob man für den Fall, dass Frau F. tatsachlich vor Ort gewesen ware, den Kilometerstand auch verifiziert hatte, antwortete G.N. mit Ja.55 Die Zeugin B.A. sagte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 24. April 2019 aus, dass sie die Klagerin auf deren Wunsch im Sommer 2015 an einen Termin in einer Autogarage in ________ begleitet habe, da diese einen Migraneanfall gehabt habe. Sie seien gemeinsam nach ________ gefahren, wobei sie selber nur ais Beifahrerin dabei gewesen sei. Ais sie bei der Garage angekommen seien, sei ihnen Kaffee angeboten worden. Da sie selber die Verhandlung nicht tangiert habe, habe sie die Autos angeschaut. Die Klagerin habe mit dem Herrn geredet, welcher dann irgendwann hinausgegangen sei zu ihrem Fahrzeug, mit dem sie dann zurückgefahren seien. Der Termin habe etwas langer gedauert ais kalkuliert, aber sie sei trotzdem pünktlich nach Konstanz zurückgekommen. Sie kë>nne sich an nichts erinnern, was sie sagen kë>nnte.56 Was der Mitarbeiter der Garage und die Klagerin miteinander besprochen hatten, wisse sie nicht. Ais der Mitarbeiter der Garage hinausgegangen sei, habe sie den Eindruck gehabt, dass er etwas notiert habe. Aber sie habe es nicht genau gesehen. Er habe etwas in der Hand gehabt, einen Stift, und er habe sich ins Auto gesetzt, so wie man das mache, namlich mit einem Bein nach draussen. Er habe sich dann hinüberge beugt und etwas aufgeschrieben und sei dann wieder hineingegangen. Was das genau gewesen sei, wisse sie aber nicht.57 Die Klagerin sagte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 24. April 2019 aus, dass G.N. die Zahl von 80'000 km in den Anschluss-Leasingvertrag eingetragen habe. Er sei hinausgegangen, habe sich das Auto angeschaut und zu ihr gesagt, dass es in einem sehr guten Zustand sei. Er habe dann gesagt,,,knapp 80'000 km", und habe das dann auch am Schreibtisch so notiert.58 Für das Gericht erscheinen die Aussagen der Zeugin A. glaubhaft, wonach sie die Klagerin im Sommer 2015 an einen Termin bei der G. Garage G. AG begleitet habe. Die Zeugin konnte sich an relativ viele Details und Nebensachlichkeiten er innern (ihr sei Kaffee angeboten worden, sie sei nur ais Beifahrerin dabei gewesen, sie sei knapp vor Ladenerëffnung wieder in Konstanz gewesen, G.N. habe sich ins Auto gesetzt und dabei beide Beine draussen gelassen, usw.), machte aber auch Eingestandnisse, wie dass sie beispielsweise nicht mitbe- 55 Protokollauszug, S. 9 f. 56 Protokollauszug, S. 13 ff. 57 Protokollauszug, S. 15 f. 58 Protokollauszug, S. 24.
- 37 - f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Gericht aufgrund der Umstande und lndizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Klagerin wusste, dass der Kilometerstand des Audi A5 Sportback 2.0 TDi im Zeitpunkt des Diebstahls (wesentlich) mehr betrug ais die von ihr im Schadenpro tokoll und im Polizeiprotokoll festgehaltenen Kilometerstande somit wider besseren Wissens und willentlich erfolgt sind. Dass die Klagerin nicht gewusst haben will, dass sie die Beklagte mit der Angabe eines wesentlich tieferen Kilometerstandes schadigt, indem die Versicherung aufgrund des tieferen Kilometerstandes eine hëhere Entschadigung für das frag liche Fahrzeug leisten muss, muss ais reine Schutzbehauptung gewertet werden und ware für die Frage, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, im Übrigen auch nicht massgebend.
E. 7.6 Fazit / Rechtsfolgen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die objektiven ais auch die subjektiven Elemente von Art. 40 VVG erfüllt sind, weshalb die Beklagte ais Versicherer dazu berechtigt war, die Leistung zu verweigern und zudem vom Vertrag zurückzutreten. Die Beklagte ist deshalb nicht dazu verpflichtet, der Kla gerin für das gestohlene Fahrzeug (sowie die darin angeblich befindlichen Gegenstande) eine Entschadigung zu bezahlen. Die Klage ist somit vollumfang lich abzuweisen. 8. Prozesskosten Gemass Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auf erlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollstandig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Zu den Prozesskosten ge mass Art. 106 ZPO gehoren die Verfahrenskosten und die Parteientschadigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
E. 8 Klag. act. 3.
E. 9 Siehe hierzu auch BGE 124 Ill 382, E. 6f.
- 16 - zum integrierenden Bestandteil erklart wurden10, wird festgehalten, dass im Übrigen die Bestimmungen des VVG gelten würden. 3. Beweislast
E. 11 BSK ZGB-LARDELLINETTER, Art. 8 RZ 42 ff.
E. 12 BSK ZGB-LARDELLINETTER, Art. 8 RZ 56 ff.
E. 13 BSK ZGB-LARDELLINETTER, Art. 8 RZ 71.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BEZIRKSGERICHT KREUZLINGEN Einzelrichter Bezirksrichter Jürg Roth Gerichtsschreiberin Fabienne Zahnd-Rossi Entscheid vom 24. April 2019 in Sachen G.F. v.d. RA Tobias Regli, gegen X. Versicherungen, v.d. RA Ruedi Garbauer, betreffend Forderung Klagerin Beklagte B.2017.71 E §-2019-58
- 3 - Ergebnisse: 1. Am 21. Juli 2011 unterzeichnete die Klagerin ais Leasingnehmerin mit der G. ais Leasinggeberin einen Leasingvertrag über einen Audi A5 Sportback 2.0 TDi mit einem Kilometer-Stand von 0 km. Es wurde ein monatlicher Leasingzins von Fr. 735.50 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer), zahlbar in 48 Monatsraten, eine Hëchst fahrleistung von 15'000 km pro Jahr sowie ein Zuschlag für Mehr-Kilometer von 42 Rappen pro km (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) vereinbart. Ais Vollkasko-Versiche rung wurde die Beklagte aufgeführt.1 Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer von vier Jahren schlossen die obge nannten Parteien mit Datum vom 5. August 2015 einen Anschluss-Leasing vertrag bezüglich des Audi A5 Sportback 2.0 TDi ab. lm Vertrag wurde ein Kilometerstand von 80'000 km festgehalten. lm Weiteren wurde ein monatlicher Leasingzins von Fr. 589.70 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer), zahlbar in 48 Monatsra ten, eine Hëchstfahrleistung von 15'000 km pro Jahr sowie ein Zuschlag für Mehr-Kilometer von 23 Rappen pro km (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) vereinbart. Ais Vollkasko-Versicherung wurde erneut die Beklagte aufgeführt.2 lm November 2015 unterzeichneten die Klagerin ais Versicherungsnehmerin und die Beklagte ais Versicherung den zum Anschluss-Leasingvertrag gehërenden Versicherungsvertrag betreffend das Fahrzeugs Audi A5 Sportback 2.0 TDi, _________. Mit diesem Vertrag wurde der bis dahin gültige Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2011 abgeandert bzw. verlangert. Die Beklagte liess der Klagerin am 10. November 2015 die entsprechende Versicherungspolice zukommen.3 Mit Datum vom 2. Juni 2016 liess die Klagerin der Beklagten eine Schadenmel dung betreffend eines Fahrzeugdiebstahls zukommen. Darin führte sie aus, dass der Audi A5 Sportback 2.0 TDi wahrend ihres Aufenthaltes in der Slowakei in der Nacht vom 3. Mai 2016 auf den 4. Mai 2016 aus der Garage des Ferienhauses 1 Bekl. act. 2. 2 Bekl. act. 1. 3 Klag. act. 3.
- 4 - entwendet worden sei. Linter,,Kilometerstand unmittelbar vor dem Diebstahl" wurden,,ca. 87'000 bis 90'000 (max.)" angegeben.4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klagerin mit, dass der gestohlene Audi A5 am 6. Marz 2012 nachweislich 23' 104 km, am 2. Mai 2012 28'234 km und am 29. Juli 2015 bereits 125'608 km ausgewiesen habe, obwohl gemass Leasingvertrag eine Hochstfahrleistung von 60'000 km für 48 Monate vereinbart worden sei. Der Zahlerstand vom 29. Juli 2015 sei anlass lich einer Schadenexpertise durch einen Fahrzeugexperten der X. Versicherungen festgestellt worden. Derselbe Kilometerstand sei ebenfalls von der Reparaturfirma C. Autospritzwerk, N., festgestellt und auf der Rechnung vom 6. September 2015 aufgeführt worden. lm Anschluss-Leasingvertrag vom
5. August 2015 sei die Laufleistung des betroffenen Audi A5 mit 80'000 km beziffert worden, das seien 45'608 km weniger ais der dazumal tatsachlich vorhandene Kilometerstand. Der im Anschlussvertrag angegebene Kilometerstand von 80'000 km entspreche samit nicht der Wahrheit. lm Weiteren sei anzumerken, dass die Klagerin anlasslich der Anzeigeerstattung in der Slowakei am 4. Mai 2016 die erste Angabe des Kilometerstandes von 120'000 km wahrend der Durchsicht des Anzeigeprotokolls auf 90'000 km korrigiert habe. Die Beklagte sei deshalb der Auffassung, dass diese unterschiedlichen Kilometer-Angaben durch die Klagerin absichtlich getatigt worden seien, um zu Unrecht eine hohere Entschadigung seitens der Beklagten zu erlangen. Ein weiteres Motiv dürfte wohl gewesen sein, eine sehr hohe Nachzahlung der nachweislich gefahrenen Mehr-Kilometer an die Leasinggesellschaft zu vermeiden. Der gesamte Sachverhalt erfülle den Tatbe stand der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Aufgrund des sen kündige die Beklagte die Police-Nr. T. Dies habe zur Folge, dass für den pendenten Schadenfall keinerlei Leistung zu erbringen sei.5 2. ln der Klageschrift vom 29. September 2017 machte die Klagerin zusammenge fasst geltend was folgt. Es liege ein gültiger Versicherungsvertrag sowie ein Schadenfall gemass den entsprechenden Bestimmungen vor. lm Weiteren sei die Klagerin ihrer Meldepflicht vollumfanglich nachgekommen. Die Forderung sei ausgewiesen und von der Versicherungsdeckung der Beklagten umfasst. Damit 4 Klag. act. 5. 5 Klag. act. 6.
- 5 - seien die Voraussetzungen für einen Anspruch seitens der Klagerin erfüllt, was von der Beklagten bis anhin auch nicht bestritten worden sei. Die Beklagte ma che jedoch einen Kündigungsgrund geltend, gestützt worauf sie die Auszahlung der Versicherungsdeckung bislang verweigert habe. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass die Klagerin absichtlich falsche Angaben zum Kilometer stand gemacht habe, weshalb ein Versicherungsbetrug vorliege. Dies treffe definitiv nicht zu. Nach dem Diebstahl habe die Klagerin anlasslich der polizeili chen Befragung - auf zweimaliges Nachfragen hin - erklart, dass sie den Kilometerstand des Fahrzeuges nicht mehr wisse. Der Polizist habe sie dann ge fragt, ob es eher 120'000 km oder 60'000 km gewesen seien, was die Klagerin zunachst nicht habe beantworten kënnen. Sodann habe sich die Klagerin an den im Jahr 2015 unterzeichneten Anschluss-Leasingvertrag erinnert, in welchem ein aktueller Kilometerstand von 80'000 km eingetragen worden sei. Dies habe die Klagerin dem Polizisten mitgeteilt. Die Klagerin habe geschatzt, dass seit Unter zeichnung des Leasingvertrages weitere 10'000 km gefahren worden seien, weshalb sie gegenüber dem Polizisten erklart habe, der Kilometerstand müsse rund 90'000 km betragen. Der Polizist habe in der Folge jedoch versehentlich 120'000 km ins Protokoll eingetragen. Die Klagerin habe den Kilometerstand be reits bei der Übersetzung des Dokuments moniert, aufgrund des Zeitdrucks des Polizisten habe das bereits ausgefertigte Protokoll jedoch nicht abgeandert wer den kënnen. Zuhause in der Schweiz angekommen, habe die Klagerin den Leasingvertrag hervorgenommen und darin die angegebene Kilometerangabe von 80'000 km vorgefunden. Diesen Kilometerstand habe sie dem zustandigen Polizeimajor erneut per Email mitgeteilt und diesen mittels Leasingvertrag belegt und um Korrektur des Protokolls gebeten. ln der Folge habe der Polizeimajor das Protokoll korrigiert, namlich bei einem erneuten Besuch der Klagerin in der Slo wakei. Die Klagerin habe das Protokoll und den Autoschlüssel nach ihrer Rückkehr in die Schweiz an die Beklagte weitergeleitet. Der Kilometerstand im Anschluss-Leasingvertrag basiere auf der persënlichen Auslesung des Kilometerstandes durch die G. Garage G. AG in, namentlich durch G.N., vom Donnerstag, 30. Juli 2015. Die Klagerin habe sich nach Treu und Glauben auf diesen Kilometerstand verlassen dürfen. Aus diesen Gründen kënne keineswegs von einer bewussten falschen Auskunft der Klagerin gegenüber der Beklagten die Rede sein. Die Klagerin habe bei der Anzeigeer stattung keine Ahnung gehabt, wie viele Kilometer ihr Motorfahrzeug gehabt habe, da sie sich hierfür schlichtweg nicht interessiert habe. Sie habe den Kilo-
- 6 - meterstand anschliessend nach bestem Wissen und Gewissen eruiert, basierend auf dem letzten ihr bekannten Kilometerstand, der im Leasingvertrag von Dritten festgehalten worden sei. Damit fehle es am subjektiven Tatbestand des Betru ges, welchen im Übrigen die Beklagte zu beweisen habe. Neben dem subjektiven Tatbestand werde auch der objektive Tatbestand bestrit ten. Der von der Beklagten bislang geltend gemachte Kilometerstand sei ange sichts des Bedarfs an jahrlichen Fahrkilometern seitens der Klagerin schlicht nicht nachvollziehbar und kënne nicht den tatsachlichen Gegebenheiten entspre chen. Es seien zahlreiche Gründe mëglich, die zu einem falschen Ergebnis seitens der Beklagten geführt haben kënnten. Der Schadenexperte der Beklagten habe für das gestohlene Motorfahrzeug einen Betrag von Fr. 30'300.00 (inkl. Mehrwertsteuer) berechnet. Mit dem Motorfahr zeug seien zudem zahlreiche mitgeführte Gegenstande im Betrag von insgesamt Fr. 1 '524.00 entwendet worden. Damit sei der Klagerin ein Schaden von insge samt Fr. 31'824.00 entstanden. Die Beklagte sei aufgrund des von ihr unterzeich neten Versicherungsvertrages dazu verpflichtet, der Klagerin den entstandenen Schaden im genannten Betrag zu erstatten. Aus prozessualen Gründen werde vorliegend allerdings vorerst ein Teilbetrag von Fr. 28'300.00 für das Fahrzeug und Fr. 1 '524.00 für die Gegenstande, samit ein Betrag von insgesamt Fr. 29'824.00 geltend gemacht, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt. 3. ln der Klageantwortschrift vom 30. November 2017 wurde für die Beklagte zu sammengefasst ausgeführt was folgt. Vorab bestreite die Beklagte den angeblichen Diebstahl des Fahrzeuges Audi AS Sportback 2.0 TDi. Ob die Forde rung der Klagerin ausgewiesen sei oder nicht, kënne im Weiteren offengelassen werden, da sie von der Versicherungsdeckung nicht umfasst sei. Fakt sei, dass die Klagerin nicht nachvollziehbar habe darlegen kënnen, dass sie nie bewusst falsche Angaben gemacht habe. Folglich habe die Beklagte den Versicherungs vertrag zu Recht gekündigt. Die Beklagte stelle sich zu Recht auf den Stand punkt, dass die Klagerin absichtlich falsche Angaben zum Kilometerstand vorge nommen habe, weshalb ein Versicherungsbetrug vorliege. Es sei die Klagerin und nicht G.N. von der G. Garage G. AG gewesen, welche für den Anschluss Leasingvertrag vom 5. August 2015 eine Fahrleistung von 80'000 km angegeben habe. Dies habe sie handschriftlich auf einem kleinen gelben Post-it-Zettel ge-
- 13 - 13. Mit Datum 16. November 2018 liess F.J. von der J. AG dem Bezirksgericht Kreuzlingen das erganzende Gutachten zukommen. 14. Mit Schreiben vom 20. November 2018 wurde den Parteien das erganzende Gutachten zugestellt. lm Weiteren wurde für allfallige weitere Erganzungsfragen eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt. Sollten innert Frist keine weiteren Erganzungsfragen mehr eingehen, so werde in einem nachsten Schritt zur Beweisverhandlung vorgeladen. 15. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass keine weiteren Erganzungsfragen gestellt würden. Seitens der Klagerin ging innert Frist keine weitere Stellungnahme betreffend Erganzungsfragen ein. 16. Am 24. April 2019 fand die Beweisverhandlung vor dem Bezirksgericht Kreuzlin gen statt. Auf die Aussagen der Zeugen und der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwagungen eingegangen. 17. Mit E-Mail vom 30. April 2019 sowie mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Klagerin dem Bezirksgericht Kreuzlingen mit, dass sie nochmals ausdrücklich bestatigen wolle, dass sie nie eine Rechnung der erhalten habe, sondern lediglich das Schreiben der X. Versicherungen wonach der Schadenfall abgegolten sei.
1. Formelles
- 14 - Erwagungen: 1.1. Gemass Art. 31 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 210) ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder das Gericht an dem Ort zustandig, wo die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kèinnen die Parteien gemass Art. 17 Abs. 1 ZPO für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhaltnis einen Gerichtsstand verein baren. Ausserdem ist das angerufene Gericht zustandig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zustandigkeit zur Sache aussert und das Ge setz nichts anderes vorsieht (Art. 18 ZPO). Gemass Ziff. A 13 der allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe A/01.2015), welche integrierender Bestandteil des vorliegend zur Dis kussion stehenden Vertrages sind,6 kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage erheben am Sitz der Gesellschaft oder an seinem schweizerischen Wohnsitz oder Sitz.7 Der Wohnsitz der Klagerin ais Versiche rungsnehmerin befand sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung in T.. Damit ist das Bezirksgericht Kreuzlingen vorliegend èirtlich zustandig. 1.2. Gemass Art. 209 Abs. 3 ZPO ist die Klagebewilligung innert drei Monaten nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung dem Gericht einzureichen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 13. Juli 2017 vor dem Friedensrichteramt Bezirk Kreuzlingen statt. Die Klageschrift wurde am 29. September 2017 und damit innert der dreimonatigen Frist eingereicht. 1.3. Gemass Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren be stimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfalligen Publikation des Entscheids sowie allfallige Eventualbegehren werden nicht hin zugerechnet. 6 Klag. act. 3, S. 6 und 8. 7 Klag. act. 2, S. 5.
- 15 - ln der Klageschrift vom 29. September 2017 wurde die ursprünglich in der Klagebewilligung festgehaltene Forderung von insgesamt Fr. 31 '824.00 auf Fr. 29'824.00 angepasst. Die Klageanderung ist zulassig, nachdem die Voraus setzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Der Streitwert betragt folglich Fr. 29'824.00. 1 .4. Wahrend beim Streitwert über Fr. 30'000.00 i.d.R. das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt, gelangt bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 das verein fachte Verfahren zur Anwendung (Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). lm vereinfachten Verfahren urteilen die Einzelrichterinnen und Einzelrichter die zu erledigenden Streitsachen (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Zivil- und Straf rechtspflege [ZSRG]; RB 271.1), in ordentlichen Zivilfallen entscheidet das Bezirksgericht i.d.R. in Dreierbesetzung (§ 21 Abs. 1 ZSRG). Vorliegend liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.00, weshalb das vereinfachte Ver fahren zur Anwendung gelangt. Sachlich zustandig ist die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter. 2. Vertragsqualifikation Vorliegend haben die Parteien einen Vertrag betreffend "Motorfahrzeugversiche rung" abgeschlossen.8 Es handelt sich samit um einen Vertrag, mit dem die Beklagte ais Versicherer der Klagerin ais Versicherungsnehmerin gegen Bezah lung einer Pramie eine wirtschaftliche Leistung versprochen hat, für den Fall, dass das darin aufgeführte Fahrzeug Audi AS Sportback 2.0 TDi von einem künf tigen und ungewissen Ereignis bzw. Risiko betroffen werden sollte.9 Damit handelt es sich bei diesem Vertrag unbestrittenermassen um einen Versiche rungsvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Auch unter,,A15 Gesetzliche Grundlagen" der allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugversicherung, welche im Versicherungsvertrag 8 Klag. act. 3. 9 Siehe hierzu auch BGE 124 Ill 382, E. 6f.
- 16 - zum integrierenden Bestandteil erklart wurden10, wird festgehalten, dass im Übrigen die Bestimmungen des VVG gelten würden. 3. Beweislast 3.1 Beweislastverteilung Gemass Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer be haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also bspw. aus Vertrag fordert, hat dessen Zustandekommen und dessen lnhalt zu bewei sen.11 Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen, also Tatsachen, die ein zunachst bestehendes Recht zum Erloschen bringen bzw. die dem Entstehen einer Berechtigung von Anfang entgegenstehen, sind durch die Partei zu be haupten, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.12 Eine Umkehr der Beweislast zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsatzlich nicht statt. Die Praxis hilft bei Beweisnot unter Umstanden mit einer Senkung des Beweismasses oder mit tatsachlichen Vermutungen und es kann den Gegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Abklarung des Sachver halts treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat.13 3.2 Arten des Beweises Der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung erharten soli, wird Haupt beweis genannt. Dieser Hauptbeweis ist i.e.S. Gegenstand der Beweislast, weil mit seinem Scheitern die Beweislosigkeit eintritt und davon auszugehen ist, die fragliche Tatsache habe sich nicht verwirklicht. Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen. Dieser wird nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert. Zum Thema des Gegenbewei ses gehort auch die Glaubwürdigkeit des Hauptbeweisbelasteten. Der Gegen- 1° Klag. act. 3, S. 6 und 8. 11 BSK ZGB-LARDELLINETTER, Art. 8 RZ 42 ff. 12 BSK ZGB-LARDELLINETTER, Art. 8 RZ 56 ff. 13 BSK ZGB-LARDELLINETTER, Art. 8 RZ 71.
- 18 - 3.4 Besonderheiten im Versicherungsrecht Der besonderen Natur des Versicherungsvertrags Rechnung tragend, verlangen Lehre und Praxis in Versicherungsfallen, vorab wenn Beweisschwierigkeiten vor liegen, vom Anspruchsberechtigten nur einen abgeschwachten Beweis. Es genügt, wenn der geltend gemachte Sachverhalt nach der Lebenserfahrung ei nen hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht.19 lm Privat versicherungsrecht prasentiert sich ein weniger einheitliches Bild. ln zwei publi zierten Urteilen führte das Bundesgericht aus, dem Anspruchsberechtigten stehe der Wahrscheinlichkeitsbeweis (nur) in Fallen zu, wo nach der Natur der Sache ein voiler Beweis nicht zu führen sei. Nach zwei unveroffentlichten Entscheiden des Bundesgerichts hingegen, die jeweils einen angeblichen Diebstahl betrafen, genügt es in Versicherungsangelegenheiten, wenn der Eintritt des Schadenfalls nach der Darstellung des Versicherten aufgrund der Lebenserfahrung wahr scheinlich erscheint. Die Einschrankung auf Falle mit Beweisschwierigkeiten fehlt. Verschiedene Vertreter der neueren Lehre schliessen sich hingegen der restriktiveren Auffassung - Beweiserleichterung nur in Ausnahmefallen - ohne nahere Begründung an; andere erklaren die Beweismasssenkung auf den Grad der Wahrscheinlichkeit für den Nachweis des Versicherungsfalls in Lehre und Praxis allgemein ais anerkannt. 20 Der Diebstahl nimmt unter den Prajudizien im Versicherungsrecht, die sich mit der Frage des Beweismasses befassen mussten, mit Abstand den prominentes ten Platz ein. Dass er den Anspruchsteller vor erhebliche Beweisprobleme stellt, liegt nahe; dies gilt insbesondere für den Fahrzeugdiebstahl, der regelmassig keine Spuren hinterlasst. Dass dem Versicherten hier für den Beweis des Eintritts des Schadenfalls eine Beweiserleichterung zugestanden werden muss, ist unbe stritten.21 Falls der direkte Beweis nicht moglich ist, begnügt sich die Praxis mit der (hohen) Wahrscheinlichkeit.22 Die Senkung des Beweismasses, die - zumin dest bei Beweisnot - den Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen lasst, hat auch für den Versicherer zu gelten. Er muss den Gegenbeweis führen, indem er Fakten und lndizien prasentiert, welche die Darstellung des Anspruchstellers in Zweifel ziehen, weil sie ebenso moglich erscheinen wie diejenigen, die der Anspruchsbe- 19 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 1. 20 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 25. 21 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 29. 22 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 39 RZ 34.
- 19 - rechtigte vorgebracht hat. 1st dies der Fall, muss der Hauptbeweis regelmassig scheitern. 23 Bei der Geltendmachung und Begründung des Versicherungsanspruchs spielt die Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Dies gilt insbesondere in jenen Fallen, wo schon wegen der Natur der Sache ein direkter Beweis nicht mëglich ist, son dern bloss mehr oder minder schlüssige lndizien vorgelegt werden kënnen, wie dies etwa beim Fahrzeugdiebstahl der Fall ist. Der gewahrte Wahrscheinlich keitsbeweis ist im Grunde eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit. Die Richtigkeit der Angaben des Anspruchstellers und seine Redlichkeit werden unterstellt, sa lange seine Schilderung plausibel erscheint. Ein solcher,,Regelfall" ist nicht mehr anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte vorliegen, die zu ernstlichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsberechtigten oder seiner Darstellung Anlass geben. Dies vorzubringen ist Sache des Versicherers. Zu berücksichtigen sind einerseits Tatsachen mit direktem Bezug zum Schaden ereignis und andererseits aber auch negative lndizien, die keinen Bezug zum Schadenfall haben. Letztere sind jedoch meist weniger beweiskraftig und nur dann zum Beweis zuzulassen, wenn die Schilderung des Versicherungsfalls und seines direkten Umfelds Zweifel erweckt. 24 3.5 ln Bezug auf den vorliegenden Fall kann samit festgehalten werden, dass die Klagerin ais Versicherungsnehmerin das Bestehen eines Versicherungsvertra ges, den Eintritt des Versicherungsfalls (das heisst den Diebstahl) sowie den Umfang des Anspruchs bzw. des Schadens zu beweisen hat. ln Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sowie den Umfang des Schadens gilt das erleich terte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Gericht folgt vorliegend im Übrigen der oben zitierten Literatur, wonach in Versicherungsfallen einer allgemeinen Zulassung des Wahrscheinlichkeitsbeweises der Vorzug zu geben ist. Folglich gilt auch in Bezug auf das Vorliegen eines Versicherungsver trages das erleichterte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auf der anderen Seite steht der Beklagten in Bezug auf das Bestehen des Versi cherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalls (Diebstahl) und den Schaden der Gegenbeweis offen, wobei auch hier das erleichterte Beweismass 23 24 BSK VVG-JORG NEF, Art. 39 RZ 22; siehe hierzu auch Nachführungsband BSK VVG-KELLER LEUTHARDTNILLARD, Art. 39 ad RZ 23. BSK VVG-JORG NEF, Art. 39 RZ 42 f.
- 20 - der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klarerweise genügt. lm Weiteren liegt es an der Beklagten ais Versicherer, die Glaubwürdigkeit der Klagerin ais Versiche rungsnehmerin in Frage zu stellen. ln Bezug auf die besonderen Beweisregeln betreffend den Einwand der Beklag ten, wonach die Klagerin eine betrügerische Begründung des Versicherungs anspruchs gemacht habe, weshalb ihr das Recht zustehe, den Vertrag zu kün den, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3 verwiesen. 4. Versicherungsvertrag ln einem ersten Schritt hat die Klagerin zu beweisen, dass ein Versicherungsver trag vorliegt. Dies wurde bereits unter Ziffer 2 (Vertragsqualifikation) bejaht, weshalb dieser Beweis ohne Weiteres ais erbracht betrachtet werden kann. 5. Eintritt Versicherungsfall (Diebstahl) ln einem weiteren Schritt hat die Klagerin den Eintritt des Versicherungsfalls, also des Diebstahls, zu beweisen, wobei das erleichterte Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Beklagten steht diesbezüglich der Gegenbeweis offen, wobei hier das gleiche Beweismass gilt. Die Klagerin führt aus, dass das Fahrzeug Audi A5 Sportback 2.0 TDi mit dem Kennzeichen wahrend ihres Aufenthalts in der Slowakei in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2016 aus der Garage des Ferienhauses gestohlen worden sei. Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten Diebstahl, insbesondere des halb, da aktenmassig keine Einbruchsspuren belegt seien. Aus den Akten, insbesondere aus dem polizeilichen Protokoll, geht hervor, dass die Klagerin unmittelbar nach dem angeblichen Diebstahl Anzeige bei der ërtli chen Polizei erhoben hat.25 Aus dem Polizeiprotokoll geht hervor, dass die Klagerin und ihr Lebenspartner das Fahrzeug am Vorabend etwa gegen 19.00 Uhr in die Garage eingeparkt und die Garage mit zwei Vorhangeschlëssern ab geschlossen haben. Am nachsten Morgen hatten sie um ca. 08.00 Uhr festgestellt, dass die Vorhangeschlësser an der Garage fehlen und das Fahrzeug 25 Klag. act. 8 bis und mit 1 O.
- 22 - lm Weiteren macht die Klagerin Fr. 1 '524.00 für Gegenstande, welche sich im Zeitpunkt des Diebstahls im Auto befunden hatten, geltend. ln diesem Zusam menhang reicht sie lediglich eine Zusammenstellung29, jedoch keine weiteren Belege ein. Ebenso werden keine Ausführungen zu diesen Schadenspositionen gemacht. lm Weiteren ist zu beachten, dass die Klagerin im Rahmen der polizei lichen Einvernahme ausdrücklich ausgesagt hat, dass sich keine persënlichen Gegenstande im Fahrzeug befunden hatten.30 Damit ist für das Gericht der Be weis - auch im reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - bezüglich des geltend gemachten Schadens von Fr. 1 '524.00 nicht erbracht. 7. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs 7.1 Voraussetzungen Hat der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versi cherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Tauschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegende Mitteilungen zum Zweck der Tauschung zu spat oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem An spruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40 VVG). lm Weiteren wurde vorliegend unter,,A7 Obliegenheiten im Schadenfall" der all gemeinen Bedingungen ausdrücklich festgehalten, dass, wenn ein Anspruchsberechtigter bei einem Schadenfall Tatsachen wissentlich nicht, falsch oder zu spat mitteile, die Gesellschaft das Recht habe, samtliche Motorfahrzeug Policen des Versicherungsnehmers unverzüglich zu kündigen.31 Der Versicherungsvertrag begründet ein Vertrauensverhaltnis. Die Leistungen, die der Versicherer erbringt, beruhen zu einem erheblichen Teil auf Daten und ln formationen, die ihm der Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt. Sie sind haufig nur beschrankt überprüfbar. Der Versicherer ist deshalb in hohem Mass auf die Treue und Aufrichtigkeit seines Vertragspartners angewiesen und in die sem Punkt schutzbedürftig. Wenn der Anspruchsteller auf betrügerische Weise Versicherungsleistungen erwirkt, bricht er gewahrtes Vertrauen und belastet auch 29 Klag. act. 19. 3° Klag. act. 10. 31 Ziff. 7.6, S. 4.
- 23 - die Gemeinschaft der Versicherten. Art. 40 VVG stellt eine scharfe zivilrechtliche Sanktion zur Verfügung, die solche kriminellen Machenschaften ahndet.32 Art. 40 VVG umschreibt einen zivilrechtlichen Tatbestand. Seine Merkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung haben, und subjektiv die Tauschungsabsicht. Der strafrechtliche Be trug im Sinne von Art. 146 StGB ist damit keineswegs identisch; letzterer enthalt insbesondere das qualifizierende Element der Arglist. Zudem sind im Strafrecht teilweise unterschiedliche Beweisregeln zu beachten. Trotz des Ausdrucks,,be trügerisch" in der Marginale von Art. 40 VVG ist diese Bestimmung ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien zu würdigen. Art. 40 VVG hat im Speziellen die Verletzung der Auskunftspflicht im Auge. 33 Betrügerische Anspruchsbegründung liegt in objektiver Hinsicht var, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfalscht oder verschweigt. Ais Ansprechpartner kommen in erster Linie der Versicherer und seine Vertreter in Frage; dann aber auch Polizeibehërden, amtliche Stellen, Sachverstandige, Arzte, deren Protokol le, Rapporte, Gutachten und Zeugnisse für den Versicherer, welche, wie der Anspruchsberechtigte weiss oder wissen muss, meinungsbildend sind. Nicht jede Verfalschung oder Verheimlichung von Tatsachen ist aber von Bedeutung, son dern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umgang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen. Der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschadigung ausrichten. Damit Art. 40 VVG zur Anwendung kommt, genügt ein Verhalten, dass,,zum Zweck der Tauschung" an den Tag ge legt wird, also objektiv eine lrreführung des Versicherers verursachen kann. Das Gesetz verlangt jedoch keinen Tauschungserfolg. Zu den Fallkonstellationen, welche unter Art. 40 VVG fallen, gehort beispielsweise das Ausnützen eines Ver sicherungsfalls durch Vortauschen eines grosseren Schadens. Dazu gehoren etwa unrichtige Hinweise über den Wert von Sachen, zu hohe Angaben über An schaffungspreise usw.34 Betrügerische Anspruchsbegründung liegt nur dann var, wenn der Anspruchstel ler,,zum Zweck der Tauschung" gehandelt hat. Zu den objektiven Voraussetzun gen muss also noch das subjektive Element der Tauschungsabsicht hinzukom men. Sie besagt, dass der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und 32 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 RZ 1. 33 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 RZ 3. 34 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 RZ 13. ff.
- 24 - Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermëgensvorteil zu erlangen. Tau schungsabsicht besteht aber nicht für Falschmeldungen, die der Anspruchsteller aus lrrtum, Versehen oder Unsorgfalt übermittelt hat, etwa wenn der Versiche rungsnehmer vom Dritten übernommene Fehlinformationen über den Schaden hergang ohne weitere Prüfung an den Versicherer weitergibt. Art. 40 VVG setzt, wie oben ausgeführt, keine Arglist voraus.35 7.2 Rechtsfolgen Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Ver sicherer ihm gegenüber an den Vertrag nicht mehr gebunden. Die einhellige Lehre und Praxis leitet daraus das Recht des Versicherers ab, die Leistung zu verweigern und - gegenüber dem Versicherungsnehmer - gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten. Die betrügerische Begründung des Versicherungs anspruchs betrifft den zentralen Vertragszweck und ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch, den Art. 40 VVG deshalb mit einschneidenden Rechtsfolgen sanktioniert. Mëchte der Versicherer seine Leistung verweigern, so kann er den ganzen Anspruch verweigern, selbst wenn sich die Tauschung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einzelne Schadensposten bezieht. Keine Rolle spielt darum auch, dass sich der betrügerische Anspruch nur auf einen geringen Prozentsatz des ganzen Schadens erstreckt. 1st der betrügerische Anspruchsteller zugleich Versicherungsnehmer, kann der Versicherer auch vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bewirkt das Dahinfallen des Vertrages. Der Vertrag fallt bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls dahin, nicht erst im Zeitpunkt der betrügerischen Anspruchsbegründung des Versicherten.36 7.3 Spezielle Beweisregeln Wenn dem Versicherer die Schilderung des Anspruchstellers, womit dieser Ver sicherungsleistungen geltend macht, unglaubwürdig erscheint, kann er - wie unter Ziff. 3 bereits ausgeführt - den Gegenbeweis antreten. Hat er damit Erfolg, entfallen die Ansprüche aus dem behaupteten Schadenereignis; ein Rücktritts recht existiert nicht. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Rechtsfolgen sind die Beweisanforderungen hëher, wenn der Versicherer eine betrügerische An- 35 36 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 40 RZ 23. BSK VVG-JüRG NEF, Art. 40 RZ 44 ff.
- 25 - spruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Vertragsrücktritt und zur Leistungsverweigerung verleiht. Da es sich dabei um ei ne rechtsvernichtende Tatsache zulasten des Anspruchsberechtigten handelt, muss die Versicherung den (Haupt-)Beweis leisten. Gemass NEF sollte er auch hier von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises profitieren k6nnen; dies gilt insbesondere für den Beweis der absichtlichen Her beiführung des Versicherungsfalls, welcher naturgemass nur schwierig zu erbringen ist.37 Die wenigen bundesgerichtlichen Urteile, welche zu Art. 40 VVG vorliegen, las sen erkennen, dass lndizien regelmassig nicht genügen, sondern der direkte Beweis erforderlich erscheint, der die erhebliche Tatsache unmittelbar zum Ge genstand hat. So ist es in der Praxis offenbar schwierig, dem Anspruchsteller die Vortauschung eines Diebstahls nachzuweisen, welche ebenso wie die wirkliche Entwendung kaum Spuren hinterlasst. Die überwiegende Zahl der Prozessfalle betrifft aber die Vortauschung eines gr6sseren Schadens. Hier sind es in der Re gel die vom Versicherer verlangten Urkunden, die den Anspruchsberechtigten überführen. ln der Kaskoversicherung geh6ren dazu beispielsweise gefalschte Kaufbelege, Gefalligkeitsquittungen oder fingierte Rechnungen.38 ln Bezug auf das subjektive Element steht die Frage der Tauschungsabsicht im Vordergrund. Es geht um die lrreführung des Versicherers mit Wissen und Wollen. Der Nach weis eines bestimmten Wissens, einer bestimmten Absicht, ist naturgemass schwierig zu erbringen, handelt es sich doch dabei um ein innerpsychisches Phanomen, das sich in der Regel einem direkten Beweis entzieht. Die Losung führt über eine wertende Analyse aller Umstande und lndizien des Sachverhalts, die Schlüsse zulassen mit Bezug auf die Motive des Anspruchstellers. Dies ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben der Beweiswürdigung. Gefalschte Urkun den (Rechnungen, Quittungen, Kaufbelege, Atteste usw.) sind in der Regel eindeutige lndizien für eine Tauschungsabsicht, wenn sie entkraftet werden kon nen durch andere Dokumente (etwa den echten Kaufbeleg) oder glaubwürdige Zeugenaussagen. Die vollstandige wahrheitswidrige Darstellung des Schadener eignisses, welche dem Anspruchsteller die Geltendmachung seines Schadens (teilweise oder in voiler Hohe) gegenüber dem Versicherer ermoglicht, lasst auch dann auf Tauschungsabsicht erkennen, wenn sie der Geschadigte der Polizei gegenüber macht; so etwa bezüglich eines Verkehrsunfalls. Wenn der An- 37 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 VVG RZ 57. 38 BSK VVG-J0RG NEF, Art. 40 VVG RZ 59 f.
- 26 - spruchsberechtigte dem Versicherer Falschangaben über die Schadenh6he oder die Leistungspflicht macht, bei denen lrrtum ausgeschlossen, das Wissen des Anspruchstellers um ihre Unkorrektheit deshalb vorausgesetzt ist, schliessen die Gerichte haufig direkt auf betrügerische Absicht, so beim Einreichen einer zu um fangreichen Schadenliste nach Brand, der Geltendmachung eines wesentlich teureren Autoradios ais im aufgefundenen Fahrzeug installiert oder eines zu ho hen Kaufpreises für das Fahrzeug, dessen Neuwert der Experte um einen Drittel tiefer schatzte.39 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte in Bezug auf den Einwand der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG den Hauptbeweis erbringen muss. Entsprechend der herrschenden Lehre genügt dabei - sowohl in Bezug auf die objektiven ais auch die subjektiven Elemente - das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bezüglich der objektiven Elemente ist der direkte Beweis erforderlich. Bezüglich der Frage, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls einen wesentlich h6heren Kilome terstand aufgewiesen hat ais in der Schadenmeldung angegeben, sowie bezüglich der Tatsache, ob dies Einfluss auf die Schadenh6he und samit die Leistungspflicht der Beklagten hat, genügen reine lndizien nicht. ln Bezug auf die subjektiven Elemente, also insbesondere die Frage der Tauschungsabsicht, ist ein direkter Beweis naturgemass nicht m6glich. Die Beklagte hat also aile Um stande und lndizien des Sachverhalts darzulegen, welche dazu führen, dass das Gericht (im Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) zur Überzeu gung gelangt, dass die Klagerin wusste, dass der in der Schadenmeldung aufgeführte Kilometerstand nicht zutreffend ist. 7.4 Objektive Elemente Betrügerische Anspruchsbegründung liegt - wie oben ausgeführt - in objektiver Hinsicht var, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfalscht oder verschweigt. Massgeblich ist insbesondere, ob die Klagerin in der Schadenmeldung einen we sentlich tieferen Kilometerstand angegeben hat, ais das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls tatsachlich aufgewiesen hat, wodurch die Leistungspflicht der Be klagten ais Versicherer erh6ht worden ist. 39 BSK VVG-JüRG NEF, Art. 40 VVG RZ 61 ff.
- 27 - Die Beklagte führt aus, dass das Fahrzeug gemass Schlüsselauslesung des TÜF Rheinland vom 6. September 2016 per 3. Mai 2016 einen Kilometerstand von 147'676 km aufgewiesen habe. Bereits anlasslich einer Fahrzeug- bzw. Scha denexpertise vom 24. Juli 2015 sei im Gutachten vom 3. August 2015 ein Zahlerstand per 29. Juli 2015 von 125'608 km festgehalten worden. Um den umstrittenen Kilometerstand im Zeitpunkt des Diebstahls eruieren zu kënnen, hat das Gericht F.J. von der J. AG mit einer Schlüsselauswertung beauf tragt. lm Gutachten vom 30. August 2018 wurde festgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Schlüsseln (Hauptschlüssel A und B sowie Notschlüssel C) um einen vollstandigen, serienmassigen Schlüsselsatz handle, welcher dem fragli chen Fahrzeug Audi AS Sportback 2.0 TDi zugeordnet werden kënne.40 Eine (legale) Duplizierung der Schlüssel liege nicht vor, da diese ansonsten im Diag noseprotokoll in der Historie hinterlegt worden ware.41 Die Schlüssel würden einen integrierten, nicht einzeln ersetzbaren Transponder enthalten, welcher ein zig für das erwahnte Fahrzeug geeignet sei.42 Auf dem Schlüssel C würden sich kein Kilometerstand und kein Datum befinden. Auf dem Schüssel B sei ein Kilo meterstand von 10 km, letztmals gespeichert am 7. Juni 2010, ablesbar. Auf dem Schlüssel A sei letztmals am 3. Mai 2016 um 18.05 Uhr ein Kilometerstand von 147'676 km vermerkt worden.43 Auf dem Schlüssel würden sich jeweils nur die aktuellen Kilometerstande befinden, die vergangenen Kilometerstande würden überschrieben.44 Der aktuelle Kilometerstand werde jedes Mal beim Einschalten der Zündung auf den Schlüssel übertragen. Wenn ein Schlüssel (im vorliegenden Fall Schlüssel B) lange nicht im Gebrauch sei und nur aufbewahrt werde, wah rend immer mit einem anderen Schlüssel gefahren werde (Schlüssel A), werde auf dem Schlüssel B immer noch der alte, unsynchronisierte Kilometerstand ge speichert. So werde im vorliegenden Fall der grosse Kilometerstand-Unterschied zwischen Schlüssel A und B erklart.45 Auf diese Weise kënnten die von der Schlüsselauslesung ergebenen Kilometerdaten von den tatsachlich gefahrenen Kilometern abweichen.46 Für den Gutachter seien vorliegend keine Manipulatio nen erkennbar, welche auf eine falsche Erfassung der Kilometerstande auf den Schlüsseln hinweisen würden. Auch in diesen Fallen ware grundsatzlich ein Di- 40 Antwort zu Frage 2 und 3. 41 Antwort zu Frage 4. 42 Antwort zu Frage 5. 43 Antwort zu Frage 6. 44 Antwort zu Frage 8. 45 Antwort zu Frage 11. 46 Antwort zu Frage 11.
- 29 - dadurch gestützt, dass bereits im Juli 2015, anlasslich eines Schadenfalls, ein Ki lometerstand von 125'608 km durch den damaligen Schadenexperten festgehalten worden ist.50 Dabei ist davon auszugehen, dass der Schadenexper te den Tachostand sehr wahrscheinlich direkt abgelesen (und allenfalls zusatzlich auch den Schlüssel ausgelesen) hat. Daran andert auch die Tatsache nichts, dass im Anschluss-Leasingvertrag vom 5. August 2015 ein Kilometerstand von 80'000 km festgehalten wurde. Dies nicht zuletzt deshalb, da umstritten ist, wer für die Angabe dieses Kilometerstand eigentlich verantwortlich ist und da es zu dem offensichtlich ist, dass es sich hierbei um (sehr) gerundete Kilometer angaben handelt. Der im Anschluss-Leasingvertrag festgehaltene Kilometerstand von 80'000 km kann also offensichtlich nicht zutreffen. Damit ist der Beklagten der direkte Beweis gelungen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Diebstahls den von ihr geltend gemachten Kilometerstand von 147'676 km aufgewiesen hat. Daran andern auch die Einwande der Klagerin, wonach sie niemals so viele Kilometer gefahren sei, was sie mittels Outlook Eintragen bzw. Treibstoffkosten nachweisen kënne, nichts, da es sich hierbei um blesse lndizien bzw. Parteibehauptungen handelt, welche durch das vorliegende Gutachten klar widerlegt worden sind. Lediglich der Vollstandigkeit ist festzuhalten, dass der falsche Kilometerstand nicht nur in der Schadenmeldung, in welcher ein Kilometerstand von,,87'000 bis 90'000 (max.)" aufgeführt wird, sondern auch im Protokoll gegenüber der slowe nischen Polizei, worin - nach entsprechender Korrektur - ein Kilometerstand von,,90'000 km" festgehalten wurde. Abschliessend kann festgehalten werden, dass durch die Tatsache, dass gegen über der Beklagten ein tieferer Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben wurde, welcher im Übrigen erheblich ist (147'676 km anstatt 90'000 km, das heisst über 57'000 km Differenz), der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ais Versi cherer (wesentlich) beeinflusst wird, ist es doch gerichtsnotorisch, dass der (Rest-)Wert eines Fahrzeuges massgeblich vom Kilometerstand abhangt. Damit sind die objektiven Elemente von Art. 40 VVG erfüllt. 7.5 Subjektive Elemente 50 Bekl. act. 3.
- 32 - zungsfrage, ob man für den Fall, dass Frau F. tatsachlich vor Ort gewesen ware, den Kilometerstand auch verifiziert hatte, antwortete G.N. mit Ja.55 Die Zeugin B.A. sagte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 24. April 2019 aus, dass sie die Klagerin auf deren Wunsch im Sommer 2015 an einen Termin in einer Autogarage in ________ begleitet habe, da diese einen Migraneanfall gehabt habe. Sie seien gemeinsam nach ________ gefahren, wobei sie selber nur ais Beifahrerin dabei gewesen sei. Ais sie bei der Garage angekommen seien, sei ihnen Kaffee angeboten worden. Da sie selber die Verhandlung nicht tangiert habe, habe sie die Autos angeschaut. Die Klagerin habe mit dem Herrn geredet, welcher dann irgendwann hinausgegangen sei zu ihrem Fahrzeug, mit dem sie dann zurückgefahren seien. Der Termin habe etwas langer gedauert ais kalkuliert, aber sie sei trotzdem pünktlich nach Konstanz zurückgekommen. Sie kë>nne sich an nichts erinnern, was sie sagen kë>nnte.56 Was der Mitarbeiter der Garage und die Klagerin miteinander besprochen hatten, wisse sie nicht. Ais der Mitarbeiter der Garage hinausgegangen sei, habe sie den Eindruck gehabt, dass er etwas notiert habe. Aber sie habe es nicht genau gesehen. Er habe etwas in der Hand gehabt, einen Stift, und er habe sich ins Auto gesetzt, so wie man das mache, namlich mit einem Bein nach draussen. Er habe sich dann hinüberge beugt und etwas aufgeschrieben und sei dann wieder hineingegangen. Was das genau gewesen sei, wisse sie aber nicht.57 Die Klagerin sagte im Rahmen der Beweisverhandlung vom 24. April 2019 aus, dass G.N. die Zahl von 80'000 km in den Anschluss-Leasingvertrag eingetragen habe. Er sei hinausgegangen, habe sich das Auto angeschaut und zu ihr gesagt, dass es in einem sehr guten Zustand sei. Er habe dann gesagt,,,knapp 80'000 km", und habe das dann auch am Schreibtisch so notiert.58 Für das Gericht erscheinen die Aussagen der Zeugin A. glaubhaft, wonach sie die Klagerin im Sommer 2015 an einen Termin bei der G. Garage G. AG begleitet habe. Die Zeugin konnte sich an relativ viele Details und Nebensachlichkeiten er innern (ihr sei Kaffee angeboten worden, sie sei nur ais Beifahrerin dabei gewesen, sie sei knapp vor Ladenerëffnung wieder in Konstanz gewesen, G.N. habe sich ins Auto gesetzt und dabei beide Beine draussen gelassen, usw.), machte aber auch Eingestandnisse, wie dass sie beispielsweise nicht mitbe- 55 Protokollauszug, S. 9 f. 56 Protokollauszug, S. 13 ff. 57 Protokollauszug, S. 15 f. 58 Protokollauszug, S. 24.
- 37 - f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Gericht aufgrund der Umstande und lndizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Klagerin wusste, dass der Kilometerstand des Audi A5 Sportback 2.0 TDi im Zeitpunkt des Diebstahls (wesentlich) mehr betrug ais die von ihr im Schadenpro tokoll und im Polizeiprotokoll festgehaltenen Kilometerstande somit wider besseren Wissens und willentlich erfolgt sind. Dass die Klagerin nicht gewusst haben will, dass sie die Beklagte mit der Angabe eines wesentlich tieferen Kilometerstandes schadigt, indem die Versicherung aufgrund des tieferen Kilometerstandes eine hëhere Entschadigung für das frag liche Fahrzeug leisten muss, muss ais reine Schutzbehauptung gewertet werden und ware für die Frage, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, im Übrigen auch nicht massgebend. 7.6 Fazit / Rechtsfolgen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die objektiven ais auch die subjektiven Elemente von Art. 40 VVG erfüllt sind, weshalb die Beklagte ais Versicherer dazu berechtigt war, die Leistung zu verweigern und zudem vom Vertrag zurückzutreten. Die Beklagte ist deshalb nicht dazu verpflichtet, der Kla gerin für das gestohlene Fahrzeug (sowie die darin angeblich befindlichen Gegenstande) eine Entschadigung zu bezahlen. Die Klage ist somit vollumfang lich abzuweisen. 8. Prozesskosten Gemass Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auf erlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollstandig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Zu den Prozesskosten ge mass Art. 106 ZPO gehoren die Verfahrenskosten und die Parteientschadigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).