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20181213_d_ch_b_01

13. Dezember 2018 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2018-12-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. B.________ (Beschwerdegegnerin) war als Angestellte der C.________ AG im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) bei der A.________ Zusatzversicherungen AG (Beschwer- deführerin) versichert. Aufgrund einer Krankmeldung vom 17. Juli 2015, wonach B.________ ab 25. Juni 2015 zu 60% arbeitsunfähig sei, richtete die A.________ Zusatzversicherungen AG vom 9. Juli bis 30. September 2015 Taggel- der basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 85'000.-- aus. Mit Schreiben vom 4. März 2016 hielt die A.________ Zusatzver- sicherungen AG fest, B.________ habe auf der Krankmeldung einen Jahreslohn von Fr. 85'000.-- angegeben. Wie dem IK-Auszug entnommen werden könne, belaufe sich ihr tatsächliches Einkommen jedoch auf Fr. 10'000.--. Damit seien die Taggeldleistungen auf der Grundlage eines Jahreslohns von Fr. 10'000.-- auszubezahlen. Mit Leistungsabrechnung vom 7. März 2016 verlangte die A.________ Zu- satzversicherungen AG die Rückzahlung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 6'508.50. B. Am 12. Juni 2017 erhob die A.________ Zusatzversicherungen AG beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit dem Be- gehren, B.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 6'508.50 zuzüglich Zins zu erstatten. B.________ bestritt den Anspruch und erhob die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht die Klage wegen Verjährung ab. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 wurde beim Bundesgericht im Namen der A.________ Zusatzversicherungen AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ begehrt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen. Das Versicherungsgericht hat auf Ver- Seite 2

nehmlassung verzichtet, unter Hinweis auf die Begründung des an- gefochtenen Urteils.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das angefochtene Urteil des Versicherungsgerichts ist ein End- entscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG in einem Verfahren, das eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ge- mäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand hat (siehe dazu Urteil 4A_12/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Dagegen steht die Be- schwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unab- hängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2; siehe auch BGE 139 III 67 E. 1.2). Dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, ist nicht vorausgesetzt.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Hauptantrag auf Nicht- eintreten damit, die Beschwerdeführerin lasse sich im bundesgerichtli- chen Verfahren unzulässigerweise durch die A.________ Versicherun- gen AG vertreten, und weiter, ihre Beschwerde sei von Personen unterzeichnet, die weder im Anwaltsregister eingetragen seien noch sich durch eine Vollmacht ausweisen würden. Die Beschwerdeführerin hat am 4. September 2018 ein Exemplar der Beschwerde vom 3. April 2018 nachgereicht, das die Unterschrift von zwei Personen trägt, die gemäss Handelsregister für sie kollektiv- unterschriftsberechtigt sind. Damit ist der Mangel behoben.

E. 1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin zu hohe Taggelder ausbezahlt und daher Anspruch auf Rückerstattung des zu viel Bezahlten habe. Die Vorin- stanz bejahte den Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 6'508.50. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob der Anspruch verjährt ist. Seite 3

Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin könne den fraglichen Betrag nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR) zurückfordern. Die bereicherungsrechtliche Verjährung der Rückerstattungsforderung richte sich nach Art. 67 OR. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführerin habe spätestens dann sichere Kenntnis ihres Rückforderungsanspruchs gehabt, als sie der Beschwerdegegnerin gegenüber am 7. März 2016 die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder zurückgefordert habe. Die einjährige Verjäh- rungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR habe in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 7. März 2017 geendet. Als die Beschwerdeführerin ihre Rückforderung mit ihrer Klage vom 12. Juni 2017 vor Versiche- rungsgericht geltend gemacht habe, sei der Anspruch bereits verjährt gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Rückforderungsanspruch sei vertrag- licher Natur und verjähre deshalb nach der Regel von Art. 46 Abs. 1 VVG und nicht nach Art. 67 OR. Die Vorinstanz habe diese bundes- rechtlichen Bestimmungen sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.

E. 3.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines ande- ren bereichert worden ist, hat die Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung tritt diese Ver- bindlichkeit insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefal- lenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Der Bereicherungsan- spruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nach- dem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Demgegenüber verjähren Forderungen aus dem Ver- sicherungsvertrag gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG grundsätzlich in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet.

E. 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht alle Rückerstattungsansprüche betreffend Leistungen, die im Umfeld eines Vertrages erbracht wurden, vertraglicher Natur. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz bloss auf der Grund- lage des Bereicherungsrechts zurückfordern. (BGE 137 III 243 E. 4.4.1; 133 III 356 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinn verjähren auch Rückforderungsansprüche im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nach Art. 67 OR und nicht Seite 4

nach Art. 46 VVG (so ausdrücklich Urteil 4A_53/2010 vom 29. April 2010 E. 2.6 mit Hinweisen). Anders verhält es sich immerhin, wenn die erbrachte Leistung tatsächlich vertraglich geschuldet, aber eine späte- re Abrechnung vorbehalten war (BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Die Vorinstanz schloss, es fehle ein Vertrag, auf den die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerde- führerin abgestützt werden könnte. Zwar statuiere Ziffer 34.2 der AVB der Beschwerdeführerin, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen an den Ver- sicherer zurückzuerstatten seien. Die AVB seien jedoch nur für die Vertragsparteien verbindlich, nicht hingegen für die Beschwerdegeg- nerin.

E. 3.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Beurteilung als bundesrechtswidrig ausweisen: Wohl steht nach Art. 87 VVG demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges For- derungsrecht gegen den Versicherer zu. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Versicherten vor einer anderweitigen Verwendung der Ver- sicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung werden die Arbeitnehmer damit je- doch nicht zu Vertragsparteien des Versicherungsvertrages; vielmehr stipuliert Art. 87 VVG eine Art echten Vertrag zugunsten Dritter (BGE 141 III 112 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 4A_10/2016 vom 8. Sep- tember 2016 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 142 III 671). Tatsächlich ist bereits aus diesem Grund nicht erkennbar, worin im Verhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin als Versichererin und der Beschwer- degegnerin als Versicherter die vertragliche Grundlage bestehen soll, auf welche die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanz steht entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 VVG, wonach bei Kollektiv- verträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, der Versicherungsnehmer ver- pflichtet ist, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertra- ges sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Dassel- be gilt für die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (HÄBERLI/HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrecht- liche Aspekte, 2015, S. 22 Rz. 84). Wohl wird darin allgemein ausge- Seite 5

führt, gültig einbezogene AVB seien bei Kollektivverträgen "auch für die Versicherten, also die Arbeitnehmer, bindend". Die Autoren be- ziehen diese Aussage jedoch auf den Umstand, dass sich die Leis- tungsansprüche der Versicherten nach den Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestimmen. Dem- nach ergibt sich daraus nicht, dass eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Leistungen besteht, die vom Versicherer ohne vertragliche Pflicht an den Versicherten erbracht wurden. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Guns- ten belegen, wenn sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, wonach bei einem Vertragsrücktritt nach Art. 109 Abs. 1 OR das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt wer- de und die Rückleistungspflichten als vertragliche zu qualifizieren sei- en und den vertraglichen Verjährungsfristen unterstünden (so grundle- gend BGE 114 II 152). Dass hier ein vergleichbares Liquidationsver- hältnis vorliegt, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das Bundesgericht hat es im Übrigen abgelehnt, dieselbe Rechtsfigur auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Leistungen gestützt auf einen nichtigen, angefochtenen oder widerrufenen Vertrag erbracht wurden (siehe zum Ganzen BGE 137 III 243 E. 4 mit zahlreichen Hin- weisen). Aus den dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, auf die vorliegende Rückerstattungs- pflicht seien die bereicherungsrechtlichen Verjährungsregeln anwend- bar. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob ange- sichts der zitierten AVB-Bestimmung Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung fände, wenn eine (nicht geschuldete) Leistung an den Versicherungs- nehmer selber erbracht worden wäre und sich auch die Rücker- stattungsforderung gegen diesen richten würde.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie angenommen hat, der Anspruch der Beschwerdeführerin sei nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (sie- he Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_197/2018 U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 8 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas, Gerichtsschreiber Kölz. A.________ Zusatzversicherungen AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Beschwerdegegnerin. Rückerstattung von Versicherungsleistungen, Verjährung, Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 20. Februar 2018 (VKL.2017.24). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. B.________ (Beschwerdegegnerin) war als Angestellte der C.________ AG im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) bei der A.________ Zusatzversicherungen AG (Beschwer- deführerin) versichert. Aufgrund einer Krankmeldung vom 17. Juli 2015, wonach B.________ ab 25. Juni 2015 zu 60% arbeitsunfähig sei, richtete die A.________ Zusatzversicherungen AG vom 9. Juli bis 30. September 2015 Taggel- der basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 85'000.-- aus. Mit Schreiben vom 4. März 2016 hielt die A.________ Zusatzver- sicherungen AG fest, B.________ habe auf der Krankmeldung einen Jahreslohn von Fr. 85'000.-- angegeben. Wie dem IK-Auszug entnommen werden könne, belaufe sich ihr tatsächliches Einkommen jedoch auf Fr. 10'000.--. Damit seien die Taggeldleistungen auf der Grundlage eines Jahreslohns von Fr. 10'000.-- auszubezahlen. Mit Leistungsabrechnung vom 7. März 2016 verlangte die A.________ Zu- satzversicherungen AG die Rückzahlung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 6'508.50. B. Am 12. Juni 2017 erhob die A.________ Zusatzversicherungen AG beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit dem Be- gehren, B.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 6'508.50 zuzüglich Zins zu erstatten. B.________ bestritt den Anspruch und erhob die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 wies das Versicherungsgericht die Klage wegen Verjährung ab. C. Mit Eingabe vom 3. April 2018 wurde beim Bundesgericht im Namen der A.________ Zusatzversicherungen AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ begehrt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie abzuweisen. Das Versicherungsgericht hat auf Ver- Seite 2

nehmlassung verzichtet, unter Hinweis auf die Begründung des an- gefochtenen Urteils. Erwägungen: 1. 1.1 Das angefochtene Urteil des Versicherungsgerichts ist ein End- entscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG in einem Verfahren, das eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung ge- mäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand hat (siehe dazu Urteil 4A_12/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Dagegen steht die Be- schwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unab- hängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2; siehe auch BGE 139 III 67 E. 1.2). Dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, ist nicht vorausgesetzt. 1.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Hauptantrag auf Nicht- eintreten damit, die Beschwerdeführerin lasse sich im bundesgerichtli- chen Verfahren unzulässigerweise durch die A.________ Versicherun- gen AG vertreten, und weiter, ihre Beschwerde sei von Personen unterzeichnet, die weder im Anwaltsregister eingetragen seien noch sich durch eine Vollmacht ausweisen würden. Die Beschwerdeführerin hat am 4. September 2018 ein Exemplar der Beschwerde vom 3. April 2018 nachgereicht, das die Unterschrift von zwei Personen trägt, die gemäss Handelsregister für sie kollektiv- unterschriftsberechtigt sind. Damit ist der Mangel behoben. 1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin zu hohe Taggelder ausbezahlt und daher Anspruch auf Rückerstattung des zu viel Bezahlten habe. Die Vorin- stanz bejahte den Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 6'508.50. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob der Anspruch verjährt ist. Seite 3

Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin könne den fraglichen Betrag nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR) zurückfordern. Die bereicherungsrechtliche Verjährung der Rückerstattungsforderung richte sich nach Art. 67 OR. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführerin habe spätestens dann sichere Kenntnis ihres Rückforderungsanspruchs gehabt, als sie der Beschwerdegegnerin gegenüber am 7. März 2016 die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder zurückgefordert habe. Die einjährige Verjäh- rungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR habe in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 7. März 2017 geendet. Als die Beschwerdeführerin ihre Rückforderung mit ihrer Klage vom 12. Juni 2017 vor Versiche- rungsgericht geltend gemacht habe, sei der Anspruch bereits verjährt gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Rückforderungsanspruch sei vertrag- licher Natur und verjähre deshalb nach der Regel von Art. 46 Abs. 1 VVG und nicht nach Art. 67 OR. Die Vorinstanz habe diese bundes- rechtlichen Bestimmungen sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. 3. 3.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines ande- ren bereichert worden ist, hat die Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR zurückzuerstatten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung tritt diese Ver- bindlichkeit insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefal- lenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Der Bereicherungsan- spruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nach- dem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Demgegenüber verjähren Forderungen aus dem Ver- sicherungsvertrag gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG grundsätzlich in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht alle Rückerstattungsansprüche betreffend Leistungen, die im Umfeld eines Vertrages erbracht wurden, vertraglicher Natur. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung eines Vertrags mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz bloss auf der Grund- lage des Bereicherungsrechts zurückfordern. (BGE 137 III 243 E. 4.4.1; 133 III 356 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinn verjähren auch Rückforderungsansprüche im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer nach Art. 67 OR und nicht Seite 4

nach Art. 46 VVG (so ausdrücklich Urteil 4A_53/2010 vom 29. April 2010 E. 2.6 mit Hinweisen). Anders verhält es sich immerhin, wenn die erbrachte Leistung tatsächlich vertraglich geschuldet, aber eine späte- re Abrechnung vorbehalten war (BGE 133 III 356 E. 3.2.2). Die Vorinstanz schloss, es fehle ein Vertrag, auf den die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerde- führerin abgestützt werden könnte. Zwar statuiere Ziffer 34.2 der AVB der Beschwerdeführerin, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen an den Ver- sicherer zurückzuerstatten seien. Die AVB seien jedoch nur für die Vertragsparteien verbindlich, nicht hingegen für die Beschwerdegeg- nerin. 3.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Beurteilung als bundesrechtswidrig ausweisen: Wohl steht nach Art. 87 VVG demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges For- derungsrecht gegen den Versicherer zu. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Versicherten vor einer anderweitigen Verwendung der Ver- sicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung werden die Arbeitnehmer damit je- doch nicht zu Vertragsparteien des Versicherungsvertrages; vielmehr stipuliert Art. 87 VVG eine Art echten Vertrag zugunsten Dritter (BGE 141 III 112 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 4A_10/2016 vom 8. Sep- tember 2016 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 142 III 671). Tatsächlich ist bereits aus diesem Grund nicht erkennbar, worin im Verhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin als Versichererin und der Beschwer- degegnerin als Versicherter die vertragliche Grundlage bestehen soll, auf welche die Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gestützt werden könnte. Die Auffassung der Vorinstanz steht entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 VVG, wonach bei Kollektiv- verträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, der Versicherungsnehmer ver- pflichtet ist, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertra- ges sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Dassel- be gilt für die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (HÄBERLI/HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrecht- liche Aspekte, 2015, S. 22 Rz. 84). Wohl wird darin allgemein ausge- Seite 5

führt, gültig einbezogene AVB seien bei Kollektivverträgen "auch für die Versicherten, also die Arbeitnehmer, bindend". Die Autoren be- ziehen diese Aussage jedoch auf den Umstand, dass sich die Leis- tungsansprüche der Versicherten nach den Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestimmen. Dem- nach ergibt sich daraus nicht, dass eine vertragliche Grundlage für die Rückforderung von Leistungen besteht, die vom Versicherer ohne vertragliche Pflicht an den Versicherten erbracht wurden. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Guns- ten belegen, wenn sie sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruft, wonach bei einem Vertragsrücktritt nach Art. 109 Abs. 1 OR das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt wer- de und die Rückleistungspflichten als vertragliche zu qualifizieren sei- en und den vertraglichen Verjährungsfristen unterstünden (so grundle- gend BGE 114 II 152). Dass hier ein vergleichbares Liquidationsver- hältnis vorliegt, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Das Bundesgericht hat es im Übrigen abgelehnt, dieselbe Rechtsfigur auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Leistungen gestützt auf einen nichtigen, angefochtenen oder widerrufenen Vertrag erbracht wurden (siehe zum Ganzen BGE 137 III 243 E. 4 mit zahlreichen Hin- weisen). Aus den dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, auf die vorliegende Rückerstattungs- pflicht seien die bereicherungsrechtlichen Verjährungsregeln anwend- bar. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob ange- sichts der zitierten AVB-Bestimmung Art. 46 Abs. 1 VVG Anwendung fände, wenn eine (nicht geschuldete) Leistung an den Versicherungs- nehmer selber erbracht worden wäre und sich auch die Rücker- stattungsforderung gegen diesen richten würde. 3.4 Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie angenommen hat, der Anspruch der Beschwerdeführerin sei nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (sie- he Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Seite 6

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Dezember 2018 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Kölz Seite 7