Sachverhalt
A. A.a A.___ schloss mit der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) per 1. Februar 1982 eine Kapitalversicherung für Unfall INFORTUNA (nachfol- gend: INFORTUNA) ab (kl. act. 2). Gemäss Versicherungspolice (gültig ab 1. März 2014) wird bei Invalidität infolge eines Unfalls die vereinbarte Versiche- rungssumme von Fr. 300‘000.-- entsprechend dem Grad der Invalidität ausbe- zahlt. Bei Tod infolge eines Unfalls wird die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt (kl. act. 2). Die INFORTUNA wurde per 31. Dezember 2014 durch A.___ gekündigt (act. G 1 S. 3). Gerichte des Kantons St.Gallen Kanton St.Gallen Page 1 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
A.b Am 20. Dezember 2012 hatte sich A.___ Verletzungen am rechten Hand- gelenk (eine extraartikuläre Radiusfraktur; kl. act. 11) zugezogen, woraus ge- mäss Verfügung des obligatorischen Unfallversicherers, der SOLIDA Versi- cherungen AG, vom
7. Dezember 2015 ein Integritätsschaden von 10%, entsprechend eine Integri- tätsentschädigung von Fr. 12‘600.--, resultierte (kl. act. 6). Diese Verfügung blieb unangefochten. A.c Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Februar 2016 bat A.___ die SWICA um Auszahlung des versicherten Invaliditätskapitals entsprechend ei- ner medizinisch-theoretischen Invalidität in der Höhe von 10% (kl. act. 7). Mit Schreiben vom 7. März 2016 lehnte die SWICA dieses Ersuchen ab, da wäh- rend der Vertragsdauer kein Anspruch aus der Zusatzversicherung INFORTU- NA geltend gemacht worden sei (kl. act. 8). A.___ liess dagegen mit Schrei- ben vom 2. Juni 2016 einwenden, dass eine Leistungspflicht bestehe, wenn der versicherte Unfall innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet eine vo- raussichtlich bleibende medizinisch-theoretische Invalidität einer versicherten Person zur Folge habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt (kl. act. 9). Die SWICA hielt mit Schreiben vom 20. Juni 2016 an ihrer ablehnenden Hal- tung fest. Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen ende ein Leis- tungsanspruch mit der Auflösung des Vertrags. Insofern gehe aus den vertrag- lichen Bedingungen klar hervor, dass die Leistungspflicht nur während der Vertragsdauer gelte. Im Übrigen begründe nicht der Unfall, sondern die da- nach eingetretene Invalidität eine Leistungspflicht. Trete eine Invalidität erst nach Beendigung der Versicherung ein, so fehle es an einer Deckung bei Ein- tritt der Invalidität (kl. act. 10). B. B.a Am 15. Mai 2017 liess A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. H. Landolt, Glarus, Klage gegen die SWICA (nach- folgend: Beklagte) erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Dezember 2012 eingetretene medizinisch-theoretische Invalidität in der Höhe von 10% den Betrag von Fr. 30‘000.-- nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 2012 zu be- zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Parteien seien sich uneinig, ob die Leistungsvoraussetzungen aus der Versi- cherungspolice erfüllt seien. Unbestritten sei die medizinisch-theoretische Ein- schränkung in der Höhe von 10%. Werde dies in der Folge angezweifelt, wer- de hierzu ein Gutachten sowie das rechtliche Gehör beantragt. Unbestritten sei weiter, dass sich der Unfall während der laufenden Vertragsdauer ereignet habe (act. G 1). B.b Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Juni 2017 die vollum- fängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Klägerin (act. G 4). Bestritten würden das Vorliegen einer Versiche- rungsdeckung, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (kein Unfallereig- nis, keine Invalidität), falls eine Deckung bejaht würde, die Höhe der allfälligen Invalidität (gemäss Vertrag) und die Durchsetzungsfähigkeit des allfälligen An- spruchs (Verjährung). Jede Leistung setze eine Deckung voraus. Ohne De- ckung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bestehe keine Leistungs- pflicht. Die Klägerin habe per Ende 2014 die Versicherungen gekündigt, so dass seit 1. Januar 2015 keine Deckung mehr bestanden habe. Allfällige An- sprüche, die seither entstanden seien, seien daher nicht versichert. Das Ereig- nis sei zwar während der Vertragsdauer eingetreten, die – zusätzliche Leis- tungsvoraussetzungen erfordernde – Invalidität jedoch nicht. Daher sei eine durch einen versicherten Unfall verursachte Invalidität nicht versichert, sofern die Leistungsvoraussetzungen erst nach Beendigung des Vertrages erfüllt würden. Selbst wenn eine Deckung bejaht würde, wären allfällige Ansprüche bei Klageeingang verjährt und rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, ob und wie sich ein versicherter Unfall zugetragen Page 2 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
haben solle. Dass ein versichertes Ereignis während der Versicherungsdauer eingetreten sei, müsse die Beklagte daher mit Nichtwissen bestreiten. Es ob- liege der Klägerin, sämtliche Leistungsvoraussetzungen nachzuweisen, was bisher unterlassen worden sei. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, wes- halb die Invalidität gerade 10% betragen solle. Die Klägerin begründe keine Einschränkungen in dieser Höhe gemäss der Liste in den Zusatzbedingungen. Der Vertrag verlange diesbezüglich eine bestimmte Gesundheitsschädigung, die bei der Klägerin nicht ausgewiesen sei (act. G 4). B.c Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Stattdessen erhielten sie Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme (act. G 5). B.d Mit Replik vom 24. August 2017 liess die Klägerin an ihrem Klagebegeh- ren festhalten. Nach Meinung der Klägerin sei von einer Deckung der Zusatz- versicherung für den Unfall vom 20. Dezember 2012 auszugehen. Die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. der doppelte Handgelenksbruch seien nur durch äussere Einwirkung erklärbar, weshalb von vornherein eine Krankheit als Ursache ausscheide. Da sämtliche Beteilig- ten davon ausgegangen seien, dass die Sturzverletzung folgenlos ausheilen würde, habe vor Dezember 2014 keine Veranlassung bestanden, der Beklag- ten eine Unfallanzeige einzureichen. Erst als der obligatorische Unfallversiche- rer bestätigt habe, dass eine medizinisch-theoretische Invalidität eingetreten sei, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich mit der Beklagten in Verbin- dung zu setzen und den Eintritt eines Versicherungsfalles zu melden. Die Um- schreibung des versicherten Ereignisses (Ganz- bzw. Teilinvalidität) entspre- che der medizinisch-theoretischen Invalidität (Integritätsschaden) des UVG, wobei die Klägerin nicht ausschliessen möchte, dass die Prozentwerte ge- mäss Zusatzbedingungen nicht vollständig deckungsgleich seien mit der Glie- derskala gemäss UVV. Der obligatorische Unfallversicherer habe mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2015 rechtskräftig festgestellt, dass eine medizinisch- theoretische Invalidität (Integritätsschaden) in der Höhe von 10% bestehe. Es sei unerfindlich, weshalb die Beklagte den diesbezüglichen Invaliditätsgrad be- streite. Die Klägerin gehe davon aus, dass als Folge der rechtskräftigen Fest- stellung des Integritätsschadens durch den obligatorischen Unfallversicherer die Höhe der Teilinvalidität im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage ge- stellt werden könne. Ansonsten sei der Umfang der Teilinvalidität gutachterlich festzustellen. Ein Anspruch sei aufgrund der Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten nicht verjährt (act. G 6). B.e Die Beklagte hielt mit Duplik vom 4. September 2017 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 8). Die Klägerin habe das Vorliegen der materiellen Leis- tungsvoraussetzungen – sofern eine Versicherungsdeckung wider Erwarten bejaht würde – nachzuweisen. Diesbezüglich habe einzig die UVG-Verfügung vom 7. Dezember 2015 als Beweis vorgelegen, die auf die vorliegende VVG- Angelegenheit einerseits keine Anwendung finde und andererseits bezüglich der zu beweisenden Leistungsvoraussetzungen keine Aussagekraft besitze. Andere taugliche Beweise seien bisher nicht ins Recht gelegt worden, wes- halb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen würden mit dem Hin- weis, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen und bestritten seien (act. G 8).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversi- cherung (Unfallversicherung INFORTUNA). Die Versicherungsbedingungen und -leistungen richten sich insbesondere nach den allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB) und Zusatzbedingungen (ZB) für Versicherungen nach VVG sowie nach der Versicherungs-Police (Ausgabe 2013, AVB in Kraft seit 1. Januar 2009 [Art. 19 AVB für Versicherungen nach KVG]; kl. act. 2 ff.). Page 3 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
E. 1.2 Gemäss Art. 1 ZB in Verbindung mit Art. 23 AVB steht der anspruchsbe- rechtigten Person bei Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Hauptsitz der SWICA oder an ihrem schweizerischen Wohnsitz zur Verfügung. Mit dem Wohnsitz der Klägerin im Kanton St. Gallen ist die örtliche Zuständigkeit in diesem Kanton gegeben.
E. 1.3 Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in
Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherun-
gen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch
Zusatzversicherungen subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versi-
cherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE
138 III 2 E. 1.1). Das Versicherungsgericht hat kürzlich entschieden, dass es
zur Beurteilung einer Streitigkeit, die es einer Zusatzversicherung zur Unfall-
versicherung zuordnete, sachlich nicht zuständig sei (vgl. Urteil des Versiche-
rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2018, KV-Z 2018/3). Das
Urteil berücksichtigt neben grundsätzlichen Überlegungen zur sachlichen Zu-
ständigkeit auch das Verhalten der Klägerin, die bereits zuvor einen Prozess
über einen Anspruch aus derselben Versicherungspolice auf dem Zivilweg bis
vor Bundesgericht geführt hatte. Die Fragen, ob eine gegen Unfallfolgen absi-
chernde Zusatzversicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver-
sicherung zu gelten hat und ob sich die sachliche Zuständigkeit für Streitigkei-
ten aus Zusatzversicherungen zur Unfallversicherung nach Art. 7 ZPO richtet
oder ob die Ziviljustiz zuständig ist, wurden soweit ersichtlich höchstrichterlich
bisher nicht geklärt. Im vorliegenden Fall ist die VVG-Zusatzversicherung, aus
der ein Leistungsanspruch eingeklagt ist, zusammen mit der KVG-Grundversi-
cherung und klassischen Krankenversicherungs-Zusatzversicherungen auf
derselben Police aufgeführt. Eine abschliessende Beurteilung, ob sie deswe-
gen oder aus anderen Gründen als Zusatzversicherung zur sozialen Kranken-
versicherung zu qualifizieren ist, muss nicht vorgenommen werden. Eine sach-
liche Unzuständigkeit des Versicherungsgerichts wäre in der konkreten Situati-
on offensichtlich unbillig, wurde die Klage doch bereits am 15. Mai 2017 erho-
ben und ein gewöhnlicher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Streitigkeit ist je-
denfalls so zu handhaben wie eine Klage aus Zusatzversicherungen zur sozia-
len Krankenversicherung. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb,
weil selbst bei Massgeblichkeit des Streitwertes das vereinfachte Verfahren –
auch auf dem Zivilweg – zur Anwendung gelangen würde (vgl. Art. 243 Abs. 1
ZPO; Klagebegehren Ziff. 1). Im Übrigen beurteilt das Versicherungsgericht
regelmässig Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nach VVG, sodass es
diesbezüglich fachlich geübt ist. Im vorliegenden Fall ist die Bejahung der
sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts daher vertretbar, in Über-
einstimmung mit dem Willen beider Parteien (vgl. dazu act. G 1 Ziff. I/3).
E. 1.4 Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht muss kein Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchgeführt werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).
E. 1.5 Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt und auf die Klage ist ein- zutreten.
E. 2.1 Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert im verein- fachten Verfahren zu behandeln, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmun- gen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht in solchen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Untersuchungsmaxime Page 4 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen. Es ist dabei aber nicht an die Beweisanträge gebunden und kann von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch auch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich für die Beweisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und beizubringen (vgl. BSK ZPO [2. Aufl.] – PETER GUYAN, Art. 153 N 3 ff., insbesondere N 9; vgl. ferner FRANZ HASENBÖHLER in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 153 N 5 ff.).
E. 2.2 Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsa- chen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 242 E. 3.1). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versi- cherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst die anspruchsberechtigte Person insofern eine Beweiserleichterung, als sie nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemach- ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 4A_516/2014, E. 4.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 325 E. 3.3).
E. 3.1 Unbestrittenermassen wurde der Vertrag zwischen den Parteien per 31. Dezember 2014 durch die Klägerin aufgelöst (vgl. dazu act. G 1 Ziff. II/7 und act. G 4 Ziff. IV/1). Zu beurteilen ist vorab die grundsätzliche Frage, ob ein da- nach eingetretener Versicherungsfall (zur Beurteilung steht eine voraussicht- lich bleibende Invalidität) überhaupt noch zu einer Leistungspflicht der Beklag- ten führen kann oder ob eine solche, wie es die Beklagte geltend macht, ge- stützt auf die Bestimmungen der AVB und ZB ausgeschlossen ist.
E. 3.2 Eine Nachhaftung (Anspruch nach Erlöschen des Versicherungsverhält- nisses) bei Stufengefahren (vorliegend Primärereignis: Unfall, Folgeereignis: voraussichtlich bleibende Invalidität) ist möglich (vgl. dazu MARKUS SCHMID, Verschlechterte Rechtsstellung der Anspruchsberechtigten im Schadenfall, in HAVE 2017, S. 458). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass das Primärereignis bei bestehendem Vertrag eingetreten ist und keine vertraglichen Abmachun- gen vorliegen, die eine Nachhaftung einschränken oder aufheben. Es gilt Ver- tragsfreiheit (vgl. BGE 127 III 6, übersetzt in Pra 90 [2001] Nr. 109, Entscheid vom 8. Januar 2001 [5C.211/2000], E. 3.b und c; vgl. ferner ALFRED MAU- RER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 239 f.). Zu prüfen ist damit mittels Auslegung, was vertraglich vereinbart wur- de.
E. 4.1 Zur Diskussion stehen zentral Art. 11 und Art. 13 lit. b der AVB sowie Art.
E. 4.2 Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind, wenn sie – wie hier – in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen (subjektive / objektive Vertragsauslegung) wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 6 E. 2). Ein übereinstimmender inne- rer Wille der Parteien ist bei Streitigkeiten über die Auslegung von AGB in der Regel nicht mehr ermittelbar (vgl. dazu BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 33 N 100). Dies gilt zweifelsohne auch hier, womit die subjektive Vertragsauslegung nicht zum Ziel führt und der mutmassliche Wille mittels objektiver Vertragsaus- legung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln ist.
E. 4.3.1 Die Klägerin, die als Versicherungsnehmerin die AVB und ZB global übernommen hat, muss sich diese – unabhängig davon, ob sie sie tatsächlich gelesen und verstanden hat – grundsätzlich so anrechnen lassen, wie sie nach Treu und Glauben zu verstehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
E. 4.3.2 Zum einen besagt Art. 1 Satz 2 der ZB, dass die AVB als integrieren- der Bestandteil gelten, soweit sie den Zusatzbedingungen nicht widerspre- chen; zum anderen gelten gemäss Art. 5 Satz 3 AVB sämtliche Bestimmun- gen der AVB für die Zusatzversicherungen, sofern es nicht ausdrücklich an- ders bestimmt ist. Der Wortlaut der relevanten AVB-Bestimmungen (Art. 11 und Art. 13 lit. b) ist klar. Sie regeln unmissverständlich, dass nach Auflösung des Vertrags keine Leistungsansprüche (mehr) bestehen bzw. entstehen kön- nen. Damit ist ein bestehender Vertrag immer Leistungsvoraussetzung und eine Nachhaftung ohne Vertrag wird ausgeschlossen. Demgegenüber äussert sich Art. 6 Ziff. 1 der ZB nicht zur Vertragsdauer bzw. zur Dauer des Versiche- rungsschutzes. Er normiert spezifisch (zeitlich und inhaltlich) die Leistungsvo- raussetzungen bei Invalidität, regelt in diesem Sinne unter anderem die Dauer der Leistungserbringung bei bestehendem Vertragsverhältnis. Zur Vertrags- dauer als solcher enthält die Bestimmung keine Aussage. Eine Nachhaftung bei Unfall wird gewährt, indes nur, wenn eine Invalidität innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet entsteht. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Ob diese Nachhaftung auch bei aufgelöstem Vertrag gilt, thematisiert Art. 6 Ziff. 1 ZB – wie erwähnt – nicht. AVB und ZB regeln unterschiedliche Berei- che, tangieren und widersprechen sich damit nicht und Art. 1 Satz 2 der ZB gelangt nicht zur Anwendung. Mangels ausdrücklich anderer Regelung in Art. 6 der ZB (zum Beispiel: "Der Leistungsanspruch aus Invalidität endet – entge- gen den AVB – nicht mit der Auflösung des Vertrags") sind die AVB bezüglich Leistungspflicht nach Vertragsende massgebend (vgl. Art. 5 Satz 3 AVB). Eine Nachhaftung nach Vertragsende wurde somit vertraglich wegbedungen und mittels Ausrufezeichens besonders gekennzeichnet. Durch die besondere Kennzeichnung in den übersichtlichen AVB entfällt auch eine Anwendbarkeit der Ungewöhnlichkeitsregel (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 33 N 57). Im Üb- rigen sind die zur Diskussion stehenden Bestimmungen der AVB und ZB ob- jektiv nicht ungewöhnlich und sachlich vertretbar. Gestützt auf die Versiche- rungsbedingungen der Beklagten besteht insbesondere keine Gefahr einer "Herauskündigung" nach einem Unfallereignis. Ein Kündigungsrecht steht nach Art. 12 AVB einzig den versicherten Personen zu (vgl. insbesondere Ziff. 4). Nicht unbillig ist zudem, dass die versicherte Person, um in den Genuss von Versicherungsleistungen bei Invalidität zu kommen, weitere fünf Jahre nach einem Unfall am Vertrag festhalten muss. Fünf Jahre sind in diesem Be- reich eine überschaubare, nicht unverhältnismässig lange Zeitspanne. Ge- stützt auf das Gesagte musste der Versicherungsvertrag in guten Treuen so verstanden werden, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach Vertrags- ende (vorliegend nach dem 31. Dezember 2014) kein Anspruch mehr entsteht. Page 6 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
Anders gesagt schliessen Art. 11 und Art. 13 lit. b AVB eine Nachhaftung bei aufgelöstem Vertrag aus, Art. 6 Ziff. 1 ZB beschränkt die Nachhaftung bei be- stehendem Vertrag auf fünf Jahre. Aufgrund dieser Auslegung hatte die Kläge- rin keine berechtigte Deckungserwartung mehr bezüglich allfälliger Ansprüche aus einem Folgeereignis / Versicherungsfall (Tod oder Invalidität) nach Ver- tragsende. Eine Obliegenheit des Versicherers, die Versicherte auf allfällige Risiken aufmerksam zu machen, bestand somit nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch branchenunerfahrene Personen damit rechnen müssen, dass die Kündigung von Zusatzversicherungen mit Gefahren verbunden sein bzw. fehlende Deckung resultieren kann. Dies gilt im konkre- ten Fall umso mehr, als gemäss eigener Darstellung bei Vertragskündigung durch die Klägerin noch Unfallfolgen bestanden bzw. deren Folgen noch nicht abschätzbar waren. Auch konnte die Beklagte die Klägerin auf die Gefahr, die bei Kündigung konkret zur Diskussion gestanden hat, gar nicht hinweisen, da sie unbestrittenermassen keine Kenntnis eines während der Vertragsdauer eingetretenen Unfalls hatte. 5. Nachdem gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ein Anspruch aus einem Versicherungsfall nur bei bestehendem Vertrag entstehen kann, ist – entge- gen den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters – entscheidend, wann eine allfällige Invalidität als versichertes Ereignis eingetreten ist. Selbst wenn zum Zeitpunkt des geltend gemachten Primärereignisses (Unfall vom
20. Dezember 2012) eine Versicherungsdeckung bei bestehendem Vertrag existierte, konnte nach dem 31. Dezember 2014 kein Anspruch aus dem Fol- geereignis (Invalidität) aufgrund des Versicherungsvertrags mehr entstehen. 5.1 Die durch den geltend gemachten Unfall vom 20. Dezember 2012 verur- sachte voraussichtlich bleibende Invalidität konnte gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 10. März 2017 per 20. Dezember 2014, damit kurz vor Ver- tragsende (31. Dezember 2014), bestimmt werden (kl. act. 11). Es kann offen- bleiben, ob diesem Bericht rechtsgenügliche Beweiskraft in Bezug auf den Eintritt des Folgeereignisses (Invalidität) zukommt. Denn selbst wenn von die- sem für die Klägerin günstigsten Zeitpunkt ausgegangen wird, kann die Kläge- rin – wie sich im Folgenden zeigt – auch bei Eintritt des Versicherungsfalls bei bestehendem Vertrag keine Ansprüche mehr geltend machen. 5.2 Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG, welcher mangels anderer vertraglicher Abreden zur Anwendung gelangt (Art. 2 Ziff. 2 AVB), verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Der Fristenlauf beginnt an dem Tag, an dem feststeht, dass eine Invalidität be- steht. Nicht massgebend sind demgegenüber weder der Zeitpunkt, in welchem die Klägerin Kenntnis von ihrer Invalidität erhalten hat, noch wann der genaue Grad der Invalidität feststeht (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 46 N 10). Geht man davon aus, dass seit dem 20. Dezember 2014 eine leistungsbegründen- de Invalidität feststand (vgl. vorstehende E. 5.1), begann damit an diesem Tag der Fristenlauf für die Verjährung (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 46 N 10, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Grundsätzlich verjährte die Forderung somit am 20. Dezember 2016. 5.3 Die Klägerin lässt ausführen, dass die Verjährung nicht eingetreten sei, weil die Beklagte vor Ablauf der Frist (20. Dezember 2016) einen Verjährungs- einredeverzicht erklärt habe (act. G 6 Ziff. II/5). Tatsächlich ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 die Beklagte un- ter anderem darum, der Versicherten einen Verjährungseinredeverzicht zu- kommen zu lassen (kl. act. 9). Im Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2016 an die Klägerschaft verneinte erstere weiterhin einen Anspruch, erklärte indes keinen Verjährungseinredeverzicht, weder ausdrücklich noch konkludent (kl. act. 10). Sie thematisierte dieses Ersuchen gar nicht und die Klägerin beliess es gemäss Aktenlage dabei. Damit konnte das Schreiben der Beklagten aber Page 7 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
nach Treu und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, dass sie auf eine Verjährungseinrede verzichte. Vielmehr musste die Klägerin davon aus- gehen, dass die Beklagte lediglich auf ihrem bisherigen Standpunkt beharrt und einen Anspruch weiterhin verneint bzw. an der Abweisung festhält. Ein Verjährungseinredeverzicht seitens der Beklagten ist damit nicht rechtsgenüg- lich ausgewiesen. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob seitens der Klägerin verjährungsunterbrechende Handlungen stattgefunden haben. Die Klägerin liess am 6. Oktober 2016 ein Schlichtungsbegehren einreichen (bekl. act. 10). Dies unterbricht grundsätz- lich die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). An- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2016 liess die Kläge- rin aber das Schlichtungsgesuch zurückziehen (kl. act. 5). Einem Schlich- tungsgesuch kommt nur unterbrechende Wirkung zu, wenn dadurch Rechts- hängigkeit im Sinne von Art. 62 ZPO begründet wird (Art. 64 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 561, E. 2.2.2.4; vgl. ferner ALFRED KOLLER, Unterbrechung der Ver- jährung in SJZ 113 [2017] Nr. 9, S. 205). Dass das Gesuch bei der zuständi- gen Schlichtungsstelle eingereicht wird, ist für den Eintritt der Rechtshängig- keit bzw. die Unterbrechungswirkung nicht erforderlich. Die Unterbrechungs- wirkung fällt indes wieder dahin, wenn nicht innert eines Monats seit dem Rückzug eine Klage beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch ALFRED KOLLER, a.a.O., S. 206). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin liess erst am 15. Mai 2017 Klage beim Versi- cherungsgericht einreichen, womit die in Art. 63 Abs. 1 ZPO für die Rechts- hängigkeit erforderliche Monatsfrist nicht eingehalten wurde und die Unterbre- chungswirkung damit wieder dahingefallen ist. Per Klageeinreichung war da- mit die zweijährige Verjährungsfrist, welche am 20. Dezember 2016 endete, abgelaufen. 5.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mangels Verjährungseinredever- zichts seitens der Beklagten und verjährungsunterbrechenden Handlungen seitens der Klägerin eine allfällig berechtigte Forderung aus Invalidität verjährt wäre. Die Klage ist abzuweisen. 6.
E. 6 Ziff. 1 der ZB. Gemäss Art. 11 AVB hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen der Versicherung, solange der Vertrag nicht aufgehoben ist. Ein Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags (Art. 13 lit. b AVB). Art. 6 Ziff. 1 der ZB besagt, dass die Versicherung die für den Inva- liditätsfall vereinbarte Versicherungssumme bezahlt, wenn ein Unfall innert Page 5 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet eine voraussichtlich bleibende Invali- dität der versicherten Person zur Folge hat (kl. act. 3 f.).
E. 6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Prozesskosten sind gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Ge- richtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b).
E. 6.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine zu erheben.
E. 6.3 Die unterliegende Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dagegen besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Anspruch des obsiegenden Versicherungs- trägers unter der Voraussetzung, dass dieser durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2010, 4A_194/2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vor- liegend nicht der Fall, weshalb auch die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114)
E. 9 Mai 2008, 4A_187/2007, E. 5.4.1) bzw. wie sie sie nach den Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 33 N 101).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
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Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018 Zusatzversicherung. Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine Leis- tungspflicht nach Vertragsende wurde vertraglich wegbedungen. Ent- sprechend führt eine nach Vertragsende eingetretene Invalidität – auch bei einem Unfallereignis während bestehendem Vertrag – nicht zu einer Leistungspflicht des Versicherers. Bei eingetretener Invalidität während der Vertragsdauer ist ein Anspruch gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt (Entscheid des Versicherungsge- richts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2018, KV-Z 2017/5). Entscheid vom 10. September 2018 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Ge- richtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. KV-Z 2017/5 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus, gegen SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beklagte, Gegenstand Forderung aus Kapitalversicherung für Unfall Sachverhalt A. A.a A.___ schloss mit der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) per 1. Februar 1982 eine Kapitalversicherung für Unfall INFORTUNA (nachfol- gend: INFORTUNA) ab (kl. act. 2). Gemäss Versicherungspolice (gültig ab 1. März 2014) wird bei Invalidität infolge eines Unfalls die vereinbarte Versiche- rungssumme von Fr. 300‘000.-- entsprechend dem Grad der Invalidität ausbe- zahlt. Bei Tod infolge eines Unfalls wird die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt (kl. act. 2). Die INFORTUNA wurde per 31. Dezember 2014 durch A.___ gekündigt (act. G 1 S. 3). Gerichte des Kantons St.Gallen Kanton St.Gallen Page 1 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
A.b Am 20. Dezember 2012 hatte sich A.___ Verletzungen am rechten Hand- gelenk (eine extraartikuläre Radiusfraktur; kl. act. 11) zugezogen, woraus ge- mäss Verfügung des obligatorischen Unfallversicherers, der SOLIDA Versi- cherungen AG, vom
7. Dezember 2015 ein Integritätsschaden von 10%, entsprechend eine Integri- tätsentschädigung von Fr. 12‘600.--, resultierte (kl. act. 6). Diese Verfügung blieb unangefochten. A.c Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Februar 2016 bat A.___ die SWICA um Auszahlung des versicherten Invaliditätskapitals entsprechend ei- ner medizinisch-theoretischen Invalidität in der Höhe von 10% (kl. act. 7). Mit Schreiben vom 7. März 2016 lehnte die SWICA dieses Ersuchen ab, da wäh- rend der Vertragsdauer kein Anspruch aus der Zusatzversicherung INFORTU- NA geltend gemacht worden sei (kl. act. 8). A.___ liess dagegen mit Schrei- ben vom 2. Juni 2016 einwenden, dass eine Leistungspflicht bestehe, wenn der versicherte Unfall innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet eine vo- raussichtlich bleibende medizinisch-theoretische Invalidität einer versicherten Person zur Folge habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt (kl. act. 9). Die SWICA hielt mit Schreiben vom 20. Juni 2016 an ihrer ablehnenden Hal- tung fest. Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen ende ein Leis- tungsanspruch mit der Auflösung des Vertrags. Insofern gehe aus den vertrag- lichen Bedingungen klar hervor, dass die Leistungspflicht nur während der Vertragsdauer gelte. Im Übrigen begründe nicht der Unfall, sondern die da- nach eingetretene Invalidität eine Leistungspflicht. Trete eine Invalidität erst nach Beendigung der Versicherung ein, so fehle es an einer Deckung bei Ein- tritt der Invalidität (kl. act. 10). B. B.a Am 15. Mai 2017 liess A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. H. Landolt, Glarus, Klage gegen die SWICA (nach- folgend: Beklagte) erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Dezember 2012 eingetretene medizinisch-theoretische Invalidität in der Höhe von 10% den Betrag von Fr. 30‘000.-- nebst Zins zu 5% seit 20. Dezember 2012 zu be- zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Parteien seien sich uneinig, ob die Leistungsvoraussetzungen aus der Versi- cherungspolice erfüllt seien. Unbestritten sei die medizinisch-theoretische Ein- schränkung in der Höhe von 10%. Werde dies in der Folge angezweifelt, wer- de hierzu ein Gutachten sowie das rechtliche Gehör beantragt. Unbestritten sei weiter, dass sich der Unfall während der laufenden Vertragsdauer ereignet habe (act. G 1). B.b Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Juni 2017 die vollum- fängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Klägerin (act. G 4). Bestritten würden das Vorliegen einer Versiche- rungsdeckung, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (kein Unfallereig- nis, keine Invalidität), falls eine Deckung bejaht würde, die Höhe der allfälligen Invalidität (gemäss Vertrag) und die Durchsetzungsfähigkeit des allfälligen An- spruchs (Verjährung). Jede Leistung setze eine Deckung voraus. Ohne De- ckung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bestehe keine Leistungs- pflicht. Die Klägerin habe per Ende 2014 die Versicherungen gekündigt, so dass seit 1. Januar 2015 keine Deckung mehr bestanden habe. Allfällige An- sprüche, die seither entstanden seien, seien daher nicht versichert. Das Ereig- nis sei zwar während der Vertragsdauer eingetreten, die – zusätzliche Leis- tungsvoraussetzungen erfordernde – Invalidität jedoch nicht. Daher sei eine durch einen versicherten Unfall verursachte Invalidität nicht versichert, sofern die Leistungsvoraussetzungen erst nach Beendigung des Vertrages erfüllt würden. Selbst wenn eine Deckung bejaht würde, wären allfällige Ansprüche bei Klageeingang verjährt und rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, ob und wie sich ein versicherter Unfall zugetragen Page 2 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
haben solle. Dass ein versichertes Ereignis während der Versicherungsdauer eingetreten sei, müsse die Beklagte daher mit Nichtwissen bestreiten. Es ob- liege der Klägerin, sämtliche Leistungsvoraussetzungen nachzuweisen, was bisher unterlassen worden sei. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, wes- halb die Invalidität gerade 10% betragen solle. Die Klägerin begründe keine Einschränkungen in dieser Höhe gemäss der Liste in den Zusatzbedingungen. Der Vertrag verlange diesbezüglich eine bestimmte Gesundheitsschädigung, die bei der Klägerin nicht ausgewiesen sei (act. G 4). B.c Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Stattdessen erhielten sie Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme (act. G 5). B.d Mit Replik vom 24. August 2017 liess die Klägerin an ihrem Klagebegeh- ren festhalten. Nach Meinung der Klägerin sei von einer Deckung der Zusatz- versicherung für den Unfall vom 20. Dezember 2012 auszugehen. Die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. der doppelte Handgelenksbruch seien nur durch äussere Einwirkung erklärbar, weshalb von vornherein eine Krankheit als Ursache ausscheide. Da sämtliche Beteilig- ten davon ausgegangen seien, dass die Sturzverletzung folgenlos ausheilen würde, habe vor Dezember 2014 keine Veranlassung bestanden, der Beklag- ten eine Unfallanzeige einzureichen. Erst als der obligatorische Unfallversiche- rer bestätigt habe, dass eine medizinisch-theoretische Invalidität eingetreten sei, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich mit der Beklagten in Verbin- dung zu setzen und den Eintritt eines Versicherungsfalles zu melden. Die Um- schreibung des versicherten Ereignisses (Ganz- bzw. Teilinvalidität) entspre- che der medizinisch-theoretischen Invalidität (Integritätsschaden) des UVG, wobei die Klägerin nicht ausschliessen möchte, dass die Prozentwerte ge- mäss Zusatzbedingungen nicht vollständig deckungsgleich seien mit der Glie- derskala gemäss UVV. Der obligatorische Unfallversicherer habe mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2015 rechtskräftig festgestellt, dass eine medizinisch- theoretische Invalidität (Integritätsschaden) in der Höhe von 10% bestehe. Es sei unerfindlich, weshalb die Beklagte den diesbezüglichen Invaliditätsgrad be- streite. Die Klägerin gehe davon aus, dass als Folge der rechtskräftigen Fest- stellung des Integritätsschadens durch den obligatorischen Unfallversicherer die Höhe der Teilinvalidität im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage ge- stellt werden könne. Ansonsten sei der Umfang der Teilinvalidität gutachterlich festzustellen. Ein Anspruch sei aufgrund der Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten nicht verjährt (act. G 6). B.e Die Beklagte hielt mit Duplik vom 4. September 2017 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 8). Die Klägerin habe das Vorliegen der materiellen Leis- tungsvoraussetzungen – sofern eine Versicherungsdeckung wider Erwarten bejaht würde – nachzuweisen. Diesbezüglich habe einzig die UVG-Verfügung vom 7. Dezember 2015 als Beweis vorgelegen, die auf die vorliegende VVG- Angelegenheit einerseits keine Anwendung finde und andererseits bezüglich der zu beweisenden Leistungsvoraussetzungen keine Aussagekraft besitze. Andere taugliche Beweise seien bisher nicht ins Recht gelegt worden, wes- halb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen würden mit dem Hin- weis, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen und bestritten seien (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversi- cherung (Unfallversicherung INFORTUNA). Die Versicherungsbedingungen und -leistungen richten sich insbesondere nach den allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB) und Zusatzbedingungen (ZB) für Versicherungen nach VVG sowie nach der Versicherungs-Police (Ausgabe 2013, AVB in Kraft seit 1. Januar 2009 [Art. 19 AVB für Versicherungen nach KVG]; kl. act. 2 ff.). Page 3 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
1.2 Gemäss Art. 1 ZB in Verbindung mit Art. 23 AVB steht der anspruchsbe- rechtigten Person bei Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Hauptsitz der SWICA oder an ihrem schweizerischen Wohnsitz zur Verfügung. Mit dem Wohnsitz der Klägerin im Kanton St. Gallen ist die örtliche Zuständigkeit in diesem Kanton gegeben. 1.3 Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherun- gen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Das Versicherungsgericht hat kürzlich entschieden, dass es zur Beurteilung einer Streitigkeit, die es einer Zusatzversicherung zur Unfall- versicherung zuordnete, sachlich nicht zuständig sei (vgl. Urteil des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2018, KV-Z 2018/3). Das Urteil berücksichtigt neben grundsätzlichen Überlegungen zur sachlichen Zu- ständigkeit auch das Verhalten der Klägerin, die bereits zuvor einen Prozess über einen Anspruch aus derselben Versicherungspolice auf dem Zivilweg bis vor Bundesgericht geführt hatte. Die Fragen, ob eine gegen Unfallfolgen absi- chernde Zusatzversicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver- sicherung zu gelten hat und ob sich die sachliche Zuständigkeit für Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur Unfallversicherung nach Art. 7 ZPO richtet oder ob die Ziviljustiz zuständig ist, wurden soweit ersichtlich höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Im vorliegenden Fall ist die VVG-Zusatzversicherung, aus der ein Leistungsanspruch eingeklagt ist, zusammen mit der KVG-Grundversi- cherung und klassischen Krankenversicherungs-Zusatzversicherungen auf derselben Police aufgeführt. Eine abschliessende Beurteilung, ob sie deswe- gen oder aus anderen Gründen als Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung zu qualifizieren ist, muss nicht vorgenommen werden. Eine sach- liche Unzuständigkeit des Versicherungsgerichts wäre in der konkreten Situati- on offensichtlich unbillig, wurde die Klage doch bereits am 15. Mai 2017 erho- ben und ein gewöhnlicher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Streitigkeit ist je- denfalls so zu handhaben wie eine Klage aus Zusatzversicherungen zur sozia- len Krankenversicherung. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil selbst bei Massgeblichkeit des Streitwertes das vereinfachte Verfahren – auch auf dem Zivilweg – zur Anwendung gelangen würde (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO; Klagebegehren Ziff. 1). Im Übrigen beurteilt das Versicherungsgericht regelmässig Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen nach VVG, sodass es diesbezüglich fachlich geübt ist. Im vorliegenden Fall ist die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts daher vertretbar, in Über- einstimmung mit dem Willen beider Parteien (vgl. dazu act. G 1 Ziff. I/3). 1.4 Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht muss kein Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchgeführt werden (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6). 1.5 Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt und auf die Klage ist ein- zutreten. 2. 2.1 Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert im verein- fachten Verfahren zu behandeln, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmun- gen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht in solchen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Untersuchungsmaxime Page 4 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen. Es ist dabei aber nicht an die Beweisanträge gebunden und kann von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch auch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich für die Beweisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und beizubringen (vgl. BSK ZPO [2. Aufl.] – PETER GUYAN, Art. 153 N 3 ff., insbesondere N 9; vgl. ferner FRANZ HASENBÖHLER in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEU- ENBERGER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 153 N 5 ff.). 2.2 Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsa- chen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 242 E. 3.1). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versi- cherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst die anspruchsberechtigte Person insofern eine Beweiserleichterung, als sie nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemach- ten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 4A_516/2014, E. 4.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 325 E. 3.3). 3. 3.1 Unbestrittenermassen wurde der Vertrag zwischen den Parteien per 31. Dezember 2014 durch die Klägerin aufgelöst (vgl. dazu act. G 1 Ziff. II/7 und act. G 4 Ziff. IV/1). Zu beurteilen ist vorab die grundsätzliche Frage, ob ein da- nach eingetretener Versicherungsfall (zur Beurteilung steht eine voraussicht- lich bleibende Invalidität) überhaupt noch zu einer Leistungspflicht der Beklag- ten führen kann oder ob eine solche, wie es die Beklagte geltend macht, ge- stützt auf die Bestimmungen der AVB und ZB ausgeschlossen ist. 3.2 Eine Nachhaftung (Anspruch nach Erlöschen des Versicherungsverhält- nisses) bei Stufengefahren (vorliegend Primärereignis: Unfall, Folgeereignis: voraussichtlich bleibende Invalidität) ist möglich (vgl. dazu MARKUS SCHMID, Verschlechterte Rechtsstellung der Anspruchsberechtigten im Schadenfall, in HAVE 2017, S. 458). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass das Primärereignis bei bestehendem Vertrag eingetreten ist und keine vertraglichen Abmachun- gen vorliegen, die eine Nachhaftung einschränken oder aufheben. Es gilt Ver- tragsfreiheit (vgl. BGE 127 III 6, übersetzt in Pra 90 [2001] Nr. 109, Entscheid vom 8. Januar 2001 [5C.211/2000], E. 3.b und c; vgl. ferner ALFRED MAU- RER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 239 f.). Zu prüfen ist damit mittels Auslegung, was vertraglich vereinbart wur- de. 4. 4.1 Zur Diskussion stehen zentral Art. 11 und Art. 13 lit. b der AVB sowie Art. 6 Ziff. 1 der ZB. Gemäss Art. 11 AVB hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen der Versicherung, solange der Vertrag nicht aufgehoben ist. Ein Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags (Art. 13 lit. b AVB). Art. 6 Ziff. 1 der ZB besagt, dass die Versicherung die für den Inva- liditätsfall vereinbarte Versicherungssumme bezahlt, wenn ein Unfall innert Page 5 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet eine voraussichtlich bleibende Invali- dität der versicherten Person zur Folge hat (kl. act. 3 f.). 4.2 Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind, wenn sie – wie hier – in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen (subjektive / objektive Vertragsauslegung) wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 6 E. 2). Ein übereinstimmender inne- rer Wille der Parteien ist bei Streitigkeiten über die Auslegung von AGB in der Regel nicht mehr ermittelbar (vgl. dazu BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 33 N 100). Dies gilt zweifelsohne auch hier, womit die subjektive Vertragsauslegung nicht zum Ziel führt und der mutmassliche Wille mittels objektiver Vertragsaus- legung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln ist. 4.3 4.3.1 Die Klägerin, die als Versicherungsnehmerin die AVB und ZB global übernommen hat, muss sich diese – unabhängig davon, ob sie sie tatsächlich gelesen und verstanden hat – grundsätzlich so anrechnen lassen, wie sie nach Treu und Glauben zu verstehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
9. Mai 2008, 4A_187/2007, E. 5.4.1) bzw. wie sie sie nach den Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 33 N 101). 4.3.2 Zum einen besagt Art. 1 Satz 2 der ZB, dass die AVB als integrieren- der Bestandteil gelten, soweit sie den Zusatzbedingungen nicht widerspre- chen; zum anderen gelten gemäss Art. 5 Satz 3 AVB sämtliche Bestimmun- gen der AVB für die Zusatzversicherungen, sofern es nicht ausdrücklich an- ders bestimmt ist. Der Wortlaut der relevanten AVB-Bestimmungen (Art. 11 und Art. 13 lit. b) ist klar. Sie regeln unmissverständlich, dass nach Auflösung des Vertrags keine Leistungsansprüche (mehr) bestehen bzw. entstehen kön- nen. Damit ist ein bestehender Vertrag immer Leistungsvoraussetzung und eine Nachhaftung ohne Vertrag wird ausgeschlossen. Demgegenüber äussert sich Art. 6 Ziff. 1 der ZB nicht zur Vertragsdauer bzw. zur Dauer des Versiche- rungsschutzes. Er normiert spezifisch (zeitlich und inhaltlich) die Leistungsvo- raussetzungen bei Invalidität, regelt in diesem Sinne unter anderem die Dauer der Leistungserbringung bei bestehendem Vertragsverhältnis. Zur Vertrags- dauer als solcher enthält die Bestimmung keine Aussage. Eine Nachhaftung bei Unfall wird gewährt, indes nur, wenn eine Invalidität innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet entsteht. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Ob diese Nachhaftung auch bei aufgelöstem Vertrag gilt, thematisiert Art. 6 Ziff. 1 ZB – wie erwähnt – nicht. AVB und ZB regeln unterschiedliche Berei- che, tangieren und widersprechen sich damit nicht und Art. 1 Satz 2 der ZB gelangt nicht zur Anwendung. Mangels ausdrücklich anderer Regelung in Art. 6 der ZB (zum Beispiel: "Der Leistungsanspruch aus Invalidität endet – entge- gen den AVB – nicht mit der Auflösung des Vertrags") sind die AVB bezüglich Leistungspflicht nach Vertragsende massgebend (vgl. Art. 5 Satz 3 AVB). Eine Nachhaftung nach Vertragsende wurde somit vertraglich wegbedungen und mittels Ausrufezeichens besonders gekennzeichnet. Durch die besondere Kennzeichnung in den übersichtlichen AVB entfällt auch eine Anwendbarkeit der Ungewöhnlichkeitsregel (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 33 N 57). Im Üb- rigen sind die zur Diskussion stehenden Bestimmungen der AVB und ZB ob- jektiv nicht ungewöhnlich und sachlich vertretbar. Gestützt auf die Versiche- rungsbedingungen der Beklagten besteht insbesondere keine Gefahr einer "Herauskündigung" nach einem Unfallereignis. Ein Kündigungsrecht steht nach Art. 12 AVB einzig den versicherten Personen zu (vgl. insbesondere Ziff. 4). Nicht unbillig ist zudem, dass die versicherte Person, um in den Genuss von Versicherungsleistungen bei Invalidität zu kommen, weitere fünf Jahre nach einem Unfall am Vertrag festhalten muss. Fünf Jahre sind in diesem Be- reich eine überschaubare, nicht unverhältnismässig lange Zeitspanne. Ge- stützt auf das Gesagte musste der Versicherungsvertrag in guten Treuen so verstanden werden, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach Vertrags- ende (vorliegend nach dem 31. Dezember 2014) kein Anspruch mehr entsteht. Page 6 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
Anders gesagt schliessen Art. 11 und Art. 13 lit. b AVB eine Nachhaftung bei aufgelöstem Vertrag aus, Art. 6 Ziff. 1 ZB beschränkt die Nachhaftung bei be- stehendem Vertrag auf fünf Jahre. Aufgrund dieser Auslegung hatte die Kläge- rin keine berechtigte Deckungserwartung mehr bezüglich allfälliger Ansprüche aus einem Folgeereignis / Versicherungsfall (Tod oder Invalidität) nach Ver- tragsende. Eine Obliegenheit des Versicherers, die Versicherte auf allfällige Risiken aufmerksam zu machen, bestand somit nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch branchenunerfahrene Personen damit rechnen müssen, dass die Kündigung von Zusatzversicherungen mit Gefahren verbunden sein bzw. fehlende Deckung resultieren kann. Dies gilt im konkre- ten Fall umso mehr, als gemäss eigener Darstellung bei Vertragskündigung durch die Klägerin noch Unfallfolgen bestanden bzw. deren Folgen noch nicht abschätzbar waren. Auch konnte die Beklagte die Klägerin auf die Gefahr, die bei Kündigung konkret zur Diskussion gestanden hat, gar nicht hinweisen, da sie unbestrittenermassen keine Kenntnis eines während der Vertragsdauer eingetretenen Unfalls hatte. 5. Nachdem gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ein Anspruch aus einem Versicherungsfall nur bei bestehendem Vertrag entstehen kann, ist – entge- gen den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters – entscheidend, wann eine allfällige Invalidität als versichertes Ereignis eingetreten ist. Selbst wenn zum Zeitpunkt des geltend gemachten Primärereignisses (Unfall vom
20. Dezember 2012) eine Versicherungsdeckung bei bestehendem Vertrag existierte, konnte nach dem 31. Dezember 2014 kein Anspruch aus dem Fol- geereignis (Invalidität) aufgrund des Versicherungsvertrags mehr entstehen. 5.1 Die durch den geltend gemachten Unfall vom 20. Dezember 2012 verur- sachte voraussichtlich bleibende Invalidität konnte gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 10. März 2017 per 20. Dezember 2014, damit kurz vor Ver- tragsende (31. Dezember 2014), bestimmt werden (kl. act. 11). Es kann offen- bleiben, ob diesem Bericht rechtsgenügliche Beweiskraft in Bezug auf den Eintritt des Folgeereignisses (Invalidität) zukommt. Denn selbst wenn von die- sem für die Klägerin günstigsten Zeitpunkt ausgegangen wird, kann die Kläge- rin – wie sich im Folgenden zeigt – auch bei Eintritt des Versicherungsfalls bei bestehendem Vertrag keine Ansprüche mehr geltend machen. 5.2 Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG, welcher mangels anderer vertraglicher Abreden zur Anwendung gelangt (Art. 2 Ziff. 2 AVB), verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Der Fristenlauf beginnt an dem Tag, an dem feststeht, dass eine Invalidität be- steht. Nicht massgebend sind demgegenüber weder der Zeitpunkt, in welchem die Klägerin Kenntnis von ihrer Invalidität erhalten hat, noch wann der genaue Grad der Invalidität feststeht (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 46 N 10). Geht man davon aus, dass seit dem 20. Dezember 2014 eine leistungsbegründen- de Invalidität feststand (vgl. vorstehende E. 5.1), begann damit an diesem Tag der Fristenlauf für die Verjährung (BSK VVG-FUHRER [2000], Art. 46 N 10, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Grundsätzlich verjährte die Forderung somit am 20. Dezember 2016. 5.3 Die Klägerin lässt ausführen, dass die Verjährung nicht eingetreten sei, weil die Beklagte vor Ablauf der Frist (20. Dezember 2016) einen Verjährungs- einredeverzicht erklärt habe (act. G 6 Ziff. II/5). Tatsächlich ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 die Beklagte un- ter anderem darum, der Versicherten einen Verjährungseinredeverzicht zu- kommen zu lassen (kl. act. 9). Im Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2016 an die Klägerschaft verneinte erstere weiterhin einen Anspruch, erklärte indes keinen Verjährungseinredeverzicht, weder ausdrücklich noch konkludent (kl. act. 10). Sie thematisierte dieses Ersuchen gar nicht und die Klägerin beliess es gemäss Aktenlage dabei. Damit konnte das Schreiben der Beklagten aber Page 7 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
nach Treu und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, dass sie auf eine Verjährungseinrede verzichte. Vielmehr musste die Klägerin davon aus- gehen, dass die Beklagte lediglich auf ihrem bisherigen Standpunkt beharrt und einen Anspruch weiterhin verneint bzw. an der Abweisung festhält. Ein Verjährungseinredeverzicht seitens der Beklagten ist damit nicht rechtsgenüg- lich ausgewiesen. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob seitens der Klägerin verjährungsunterbrechende Handlungen stattgefunden haben. Die Klägerin liess am 6. Oktober 2016 ein Schlichtungsbegehren einreichen (bekl. act. 10). Dies unterbricht grundsätz- lich die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). An- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2016 liess die Kläge- rin aber das Schlichtungsgesuch zurückziehen (kl. act. 5). Einem Schlich- tungsgesuch kommt nur unterbrechende Wirkung zu, wenn dadurch Rechts- hängigkeit im Sinne von Art. 62 ZPO begründet wird (Art. 64 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 561, E. 2.2.2.4; vgl. ferner ALFRED KOLLER, Unterbrechung der Ver- jährung in SJZ 113 [2017] Nr. 9, S. 205). Dass das Gesuch bei der zuständi- gen Schlichtungsstelle eingereicht wird, ist für den Eintritt der Rechtshängig- keit bzw. die Unterbrechungswirkung nicht erforderlich. Die Unterbrechungs- wirkung fällt indes wieder dahin, wenn nicht innert eines Monats seit dem Rückzug eine Klage beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch ALFRED KOLLER, a.a.O., S. 206). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin liess erst am 15. Mai 2017 Klage beim Versi- cherungsgericht einreichen, womit die in Art. 63 Abs. 1 ZPO für die Rechts- hängigkeit erforderliche Monatsfrist nicht eingehalten wurde und die Unterbre- chungswirkung damit wieder dahingefallen ist. Per Klageeinreichung war da- mit die zweijährige Verjährungsfrist, welche am 20. Dezember 2016 endete, abgelaufen. 5.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mangels Verjährungseinredever- zichts seitens der Beklagten und verjährungsunterbrechenden Handlungen seitens der Klägerin eine allfällig berechtigte Forderung aus Invalidität verjährt wäre. Die Klage ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Prozesskosten sind gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Ge- richtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). 6.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine zu erheben. 6.3 Die unterliegende Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dagegen besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Anspruch des obsiegenden Versicherungs- trägers unter der Voraussetzung, dass dieser durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2010, 4A_194/2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vor- liegend nicht der Fall, weshalb auch die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Page 8 of 9 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2018
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