Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 30. August 2018 (731 17 116 / 235) ____________________________________________________________________
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
Beweisrechtliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts. Hauptbeweis betreffend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig bejaht wie der Gegenbeweis der Be- klagten betreffend eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, Beklagte, vertreten durch Franz Müller, Fürsprecher und Notar, Her- rengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7
Betreff Forderung
A. Die 1977 geborene A.____ war seit 1. Juli 2009 bei der B.____ AG als Labormitarbeiterin angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie mit Wirkung ab 1. Januar 2016 bei der Kollektiv Krankentaggeldversicherung ihrer Arbeitgeberin, der Atupri Gesundheitsversiche- rung (Atupri) gegen die Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert. Am 4. Januar 2016 meldete sie sich als arbeitsunfähig. Wegen in der Folge fortbestehender, krankheitsbe- dingter Absenzen kündigte die B.____ AG am 4. Juli 2016 das Arbeitsverhältnis per Ende Ok-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tober 2016. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 14. Januar 2017 erhielt die Versicherte von der Atupri auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% zuletzt ein Taggeld von Fr. 1‘970.50 und für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis Ende Januar 2017 ein solches von Fr. 1‘196.80 ausbezahlt.
B. Bereits am 27. Dezember 2016 hatte die Atupri der Versicherten mitgeteilt, Abklärungen hätten ergeben, dass sie sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Labormitarbeiterin als auch auf dem gesamten Arbeitsmarkt spätestens ab Januar 2017 zumindest wieder teilweise arbeitsfähig sei. Die Atupri erwarte deshalb per 15. Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von min- destens 50% und spätestens ab 1. März 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab 15. Januar 2017 würden die Taggeldleistungen höchstens noch im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgerichtet. Ab März 2017 würden keinen weiteren Taggeldleistungen mehr erbracht. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 liess die Versicherte der Atupri unter Hinweis auf einen Bericht des Spitals C.____ vom 10. Januar 2017 mitteilen, dass sie nach wie vor zu 100% arbeitsunfä- hig sei. Am 9. Februar 2017 reichte sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, mit welchem sie ab
20. Januar 2017 bis auf weiteres weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% geltend machte. Die Atupri teilte der Versicherten am 13. Februar 2017 mit, dass sie zwischenzeitlich neue me- dizinische Berichte erhalten habe. Daraus gehe hervor, dass keine weitere Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne. Es werde deshalb an der Leistungseinstellung gemäss Schrei- ben vom 27. Dezember 2016 festgehalten. In der Folge liess die Versicherte der Atupri weitere medizinische Unterlagen zustellen und teilte dieser mit, dass sie deren Entscheid vom 27. De- zember 2017 nicht anerkenne.
C. Mit Klage vom 12. April 2017 beantragte die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, es sei die Atupri zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis Ende Februar 2017 einen Betrag von Fr. 3‘168.— nebst Zins zu 5% seit 28. Februar 2017 zu bezahlen. Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2017 bis auf Weiteres auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ein Taggeld in der Höhe von Fr. 140.75 zu ent- richten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung liess sie im We- sentlichen geltend machen, dass sich aufgrund der Arztberichte von Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, ergebe, dass bei ihr eine stark symptomatische, nicht be- handelte seronegative Spondylarthritis vorliege und sie aus rheumatologischer Sicht nach wie vor für jegliche Arbeitstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei. Sie habe erhebliche Beschwer- den und Schmerzen insbesondere beidseitig im Beckenbereich. Sie könne deshalb nie längere Zeit in einer Position verbleiben. Es verhalte sich auch so, dass sie wegen dieser Beckenbe- schwerden trotz der Einnahme von Medikamenten nachts immer wieder aufwache. Im Weiteren verspüre sie auch im Leistenbereich starke Schmerzen. Für den Zeitraum vom 15. bis 31. Ja- nuar 2017 habe ihr die Beklagte noch einen Betrag von Fr. 1‘196.80 entsprechend einer Dauer von 17 Tagen à Fr. 70.40 zu leisten. Für Februar 2017 schulde ihr die Beklagte einen Betrag von Fr. 1‘971.20 (28 Tage à Fr. 70.40).
D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess die Klägerin ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. D._____ vom 5. Mai 2017 einreichen. Sie machte geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht weiter andauere. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichte sie erneut ein Arbeitsunfähigkeitszeug- nis ein, welches weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit belege.
E. Mit Klagantwort vom 5. Juli 2017 beantragte die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, die Abweichung der Klage. Die Taggelder seien bis und mit 28. Februar 2017 ge- leistet worden, wobei ab dem 1. Januar 2017 lediglich zu einem Ansatz von 50%. Es sei auffäl- lig, dass der Bericht der Rheumatologie des Spitals C.____ vom 18. Januar 2017 einerseits für eine wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% festhalte und sogar feststelle, dass prinzipiell eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, wogegen die kurz darauf er- folgten Einschätzungen von Dr. D.____ vom 23. Januar sowie vom 15. Februar 2017 eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Vor diesem Hintergrund werde die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Ver- weistätigkeit bestritten. Unter Verweis auf eine im Zeitraum vom 30. März 2017 bis 21. Juni 2017 erfolgte Observation machte die Beklagte weiter geltend, dass die Klägerin die körperli- chen Beeinträchtigungen vorschiebe, um weiterhin von der bereits vor ihrer Schwangerschaft geltend gemachten, unterschiedlich begründeten Arbeitsunfähigkeit zu profitieren und nicht nach dem Mutterschaftsurlaub wieder in den Arbeitsprozess eintreten zu müssen.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Zugleich wurde verfügt, dass auf die Befragung von Dr. D.____ verzichtet werde. Mit Replik vom 7. September 2017 machte die Klägerin mittels Klagänderung geltend, die Beklagte sei zu verurteilen, für den Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis 31. August 2017 einen Betrag von Fr. 25‘898.— nebst Zins zu 5% seit dem mittleren Verfall am 24. April 2017 zu bezahlen und ihr auch nach dem 1. September 2017 bis auf Weiteres auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ein Taggeld in der Höhe von Fr. 140.75 pro Tag auszurich- ten. Zur Begründung reichte sie weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. D._____ ein und machte unter Verweis auf ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Kliniken des Spitals C.____ vom 31. Juni 2017 geltend, dass sie sich in der Zwischenzeit auch psychiatrisch behan- deln lasse. Im Übrigen brachte sie vor, dass die Observation, auf welche sich die Beklagte stüt- ze, beweisuntauglich sei.
G. Mit Duplik vom 10. November 2017 hielt die Beklagte am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Unter Verweis auf zwei Berichte ihrer behandelnden Ärzte vom 25. August 2017 und vom 1. Novem- ber 2017 machte sie geltend, dass die angebliche Spondylarthritis nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen sei. Ebenso wenig sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht belegt.
H. Mit Eingabe vom 21. November 2017 reichte die Klägerin dem Gericht weitere Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse ein und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis 27. November 2017 einen Betrag von Fr. 41‘452.— nebst Zins zu 5% ab 6. Juni 2017 (mittlerem Verfall) zu bezahlen; im Weiteren sei sie zu verurteilen, ihr auch nach dem 27. November 2017 bis auf Weiteres auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ein Taggeld in der Höhe von Fr. 140.75 zu leisten. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte sie weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie einen Bericht vom 13. Februar 2018 von Dr.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht D._____ ein, wonach die andauernde Arbeitsunfähigkeit weiterhin begründet sei. Mit verfah- rensleitender Verfügung vom 7. März 2018 wurde der Fall erneut dem Gericht zur Beurteilung überwiesen und es wurden die in der Sache bisher ergangenen Akten der Invalidenversiche- rung beigezogen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ei- nen Bericht der Klinik E.____ vom 25. Mai 2018, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis und mit 3. Januar 2018 einen Betrag von Fr. 46‘659.75 nebst Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 10. Juli 2017 zu bezahlen.
J. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 30. August 2018 hielten die beiden Parteien im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich dargelegten Standpunkten fest. Auf deren Vorbringen ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversiche- rung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) vom 26. September 2014 dem Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908. Streitigkeiten im Bereich dieser Zusatzversicherungen sind somit privatrechtlicher Natur, wes- halb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom
19. Dezember 2008.
1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 7 ZPO in Verbin- dung mit § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom
1. Dezember 2011 festgehalten hat, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen. Diese Klagen sind vielmehr direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzu- reichen (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262).
1.3 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb die Klage am Wohnsitz der Versicherten eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. URS FELLER/JÜRG BLOCH, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 35.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB), Ausgabe 1. Juli 2011 (Klagbeilage 3), wonach ein Wahlgerichtsstand am Wohnsitz der Versicherten besteht. Da die Klägerin Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das ange- rufene Gericht somit auch örtlich zuständig.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materiell strittig und zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin über den
15. Januar 2017 hinaus Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen hat. Vorab ist in diesem Zusammenhang näher auf die beweisrechtlichen Gegebenheiten einzugehen.
2.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegrün- denen Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwie- sen sein (BGE 130 III 327 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tat- sachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB jedoch beim Versicherer liegt (Pra- xis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. No- vember 1990]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Diese Beweislastverteilung gilt auch dann, wenn der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht der Versicherer später geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien zum Vornherein zu Unrecht erbracht worden, so hat wiederum die versi- cherte Person zu beweisen, dass sie weiterhin Anspruch auf Taggelder hat (Urteil des Bundes- gerichts vom 17. August 2015, 4A_246/2015, E. 2.2).
2.2 Gelangt das Gericht in Würdigung der Beweise zur Überzeugung, eine Tatsachenbe- hauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu wür- digen ist; sie schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4A_346/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn das Ge- richt schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteili- ge Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 130 III 591 E. 5.4). Ebenso wenig schliesst der im Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung herrschende Untersuchungsgrundsatz die antizipierte Beweiswürdigung aus (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2006, 5C.206/2006, E. 2.1).
2.3 Dem Versicherer steht ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis er- schüttert wird (BGE 130 III 321 E. 3.4; 120 II 393 E. 4b) und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Gelingt der Gegenbeweis, an der Sachdar- stellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert.
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten be-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gründet sind (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern ausschliesslich dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 352 f. E. 3, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach Parteigutachten keine Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich eine substantiierte Parteibehauptung darstellen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Das Gericht darf dabei eine Tatsache ausserdem nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136).
2.5 Bei Krankentaggeldern handelt es sich um vorübergehende Leistungen und nicht um Dauerleistungen wie beispielsweise eine Invalidenrente. Mit den Krankentaggeldern soll in ers- ter Linie die unmittelbare Sicherung des Einkommens im Krankheitsfall bewerkstelligt werden. Die Anforderungen an den Nachweis krankheitsbedingter Einschränkungen sind deshalb für die Begründung des Anspruchs auf Krankentaggelder nicht zuletzt auch aus Gründen der Praktika- bilität tiefer anzusetzen als für den Nachweis einer länger dauernden Invalidität (Urteil des Kan- tonsgerichts 731 12 236 / 49 vom 14. März 2013 E. 4.1).
3. Da das VVG ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld enthält, sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und mithin vorliegend in erster Linie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gemäss Ausgabe vom 1. Juli 2011 sowie die zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) in der Ausgabe ebenfalls vom 1. Juli 2011 (bei- des Klagbeilage 3) massgebend. Soweit nicht anders vereinbart, gelten als Grundlagen für den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des VVG (Art. 4.5 AVB). Die Atupri zahlt während ei- ner ärztlich verordneten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% das vereinbarte Taggeld wäh- rend maximal 730 Tagen abzüglich der vereinbarten Wartefrist (Art. 24.1 AVB, Art. 2.1 f., 6 und 11 ZVB). Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Be- handlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 6.1 AVB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person ange- messen ist (Art. 6.4 AVB). Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Ar- beitsunfähigkeit der versicherten Person voraus (Art. 20.1 AVB). Der Nachweis der Arbeitsun- fähigkeit ist durch die versicherte Person zu erbringen; ohne einen solchen Nachweis besteht kein Leistungsanspruch. Ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist periodisch, grundsätzlich monatlich, durch den behandelnden Arzt, schriftlich zu bescheinigen (Art. 20.2 AVB). Eine in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähige Person ist gehalten, auf entsprechende schriftliche Aufforderung der Atupri hin innert vier Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu su- chen oder sich bei der Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung anzumelden (Art. 22.1 AVB). Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, so erfolgt die Taggeldberechnung unter Berück-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigung der Restarbeitsfähigkeit (Art. 22.2 AVB). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog auch im Privatversicherungsrecht, namentlich in der privaten Krankentaggeldversicherung, anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2010, 4A_111/2010, E. 3.1). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle- ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglich- keit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vor- her schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Schliesslich ist zu erwähnen, dass bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt darstellt. Dem Versicherer ist es jedoch nicht erlaubt, eine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, welcher in der Praxis gar nicht realisierbar ist, vorzunehmen. Zu würdigen ist vielmehr die konkrete Ausgangslage. Es ist zu beurteilen, welche reellen Chancen die versicherte Person angesichts ihres Alters und der Situation auf dem Ar- beitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Ausserdem ist zu prüfen, ob der versicherten Person ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer Arbeitserfahrung tatsächlich zugemutet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017, 4A_495/2016, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Bei der Bejahung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist aufgrund des Äquiva- lenzprinzips eine gewisse Zurückhaltung angezeigt (a.a.O., E. 3.4 hiervor).
4. Der Angelegenheit liegen für den Zeitraum der strittigen Taggeldausrichtung folgende medizinische Unterlagen von Relevanz zu Grunde:
4.1 Gemäss Bericht des Spitals C.____ vom 10. Januar 2017 seien bei der Versicherten eine seronegative Spondylarthritis mit axialer und peripherer Beteiligung, eine arterielle Hyper- tonie, anamnestisch ein Eisenmangel und Vitamin D-Mangel sowie ein Nikotinkonsum zu erhe- ben. Die Patientin stelle sich zur Standortbestimmung und zwecks Therapievorschlags bei Spondylarthritis vor. Sie beklage zunehmende Lumbalgien seit ihrer Schwangerschaft im Früh- jahr 2015. Es liege eine lediglich kurze Morgensteifigkeit vor. Allerdings bestehe möglicher- weise eine periphere Manifestation einer Tenosynovitis der Peroneus longus-Sehne rechts. Am
4. Januar 2017 seien die MRT-Bilder besprochen worden. Hierbei seien die erkannten Verände- rungen am Achsenskelett als dringend verdächtig für Läsionen im Rahmen einer Spondylarthri- tis beurteilt worden (IV-Dok 33, S. 9 ff).
4.2 Dem ärztlichem Verlaufsbericht des Spitals C.____ zu Handen der Atupri vom 18. Ja- nuar 2017 ist zu entnehmen, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative Spondylarthritis zu diagnostizieren sei. Bis auf die Besprechung der bisherigen Bildgebung sei- en keine weiteren Abklärungen in Planung. Die Patientin sei bei Dr. D._____ in Behandlung. Wechselbelastende Tätigkeiten sollten im Umfang zu 50% durchführbar sein. Prinzipiell könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Akt M13 der Akten zur Klagantwort).
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4.3 Dem Bericht von Dr. D._____ vom 23. Januar 2017 zufolge sei die Patientin zur Ver- laufsbeurteilung an das Spital C.____ überwiesen worden. Von der dortigen Rheumatologie sei das Vorliegen einer seronegativen Spondylarthritis bestätigt worden. Auf die Behandlung mit Simponi habe die Patientin leider nicht angesprochen; nun sei auf Empfehlung der Rheumato- logie des Universitätsspitals Basel eine Behandlung mit Cosentyx geplant. Im jetzigen Zeitpunkt liege eine stark symptomatische, nicht behandelte seronegative Spondylarthritis vor, aufgrund derer die Patientin aus rheumatologischer Sicht aktuell nach wie vor in jeglichen Arbeitstätigkei- ten als vollständig arbeitsunfähig angesehen werden müsse. Die Nachtruhe sei stark beein- trächtigt, was nebst der Schmerzkomponente zu einer entsprechenden Reduktion der kogniti- ven Fähigkeiten und zu einer Tagesmüdigkeit führe. Es werde daher darum gebeten, den Ent- scheid betreffend die Krankentaggeldzahlungen nochmals zu überdenken (IV-Dok 33, S. 7 f.).
4.4 Gemäss Bericht von Dr. D._____ zu Handen der Beklagten vom 5. April 2017 seien mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative Spondylarthritis mit axialer und peripherer Beteiligung, eine Tenosynovitis der Peroneus longus-Sehne rechts gemäss MRT vom Oktober 2016, entzündliche Veränderungen beider Sakroiliakalgelenke und Vorderrandkanten auf Höhe LKW1 und LKW2, eine beidseits fokale subchondrale Sklerosisierung, ein peripheres Knochen- ödem sowie kleine Erosionen in beiden Sakroiliakalgelenken, ein Status nach SIG-Infiltration mit nur geringem Effekt sowie ein Status nach Simponi, aktuell noch ohne wesentliche Besse- rung zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arterielle Hyper- tonie, ein Nikotinkonsum sowie ein Eisen- und Vitamin D-Mangel. Weitere Abklärungen seien zwischenzeitlich keine mehr erfolgt. Entsprechend dem Vorschlag des Spitals C.____ erfolge eine Behandlung mit Cosentyx, welche aber noch keine Besserung gebracht habe. Nach wie vor bestehe eine deutliche Schmerzsymptomatik vor allem mit nächtlichen und frühmorgendli- chen Schmerzen, wobei erstere den Schlaf relevant beeinträchtigen würden. Eine nächste klini- sche Kontrolle sei am 7. April 2017 geplant. Wenn bis dahin keine Besserung eintrete, sei eine Neuvorstellung auf der Rheumatologie des Spitals C.____ geplant. Als Folge der Nacht- und Ruheschmerzen komme es auch zu Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten. Die Patien- tin könne derzeit aus rheumatologischer Hinsicht keiner Tätigkeit nachgehen. Eine Prognose der Arbeitsfähigkeit könne im Moment nicht abgegeben werden, da nach wie vor die entzündli- che Aktivität ungenügend kontrolliert sei und bis anhin auch durch keine der eingeleiteten Mas- snahmen ausreichend habe kontrolliert werden können (Klagbeilage 15 sowie Akt M14 der Ak- ten zur Klagantwort).
4.5 Der Stellungnahme von Dr. D._____ vom 15. August 2017 zu Handen des Rechtsver- treters der Versicherten ist zu entnehmen, dass die Versicherte an einer seronegativen Spon- dylarthritis leide. Durch die Entzündung könne es im Verlauf zu einer Versteifung der betroffe- nen Gelenke kommen. Zudem verursache die Entzündung Schmerzen und eine Steifigkeit, be- sonders wenn die Patientin längere Zeit ruhig und immobil sei, beispielsweise in der Nacht. In der Regel würden Betroffene wegen der Schmerzen in den frühen Morgenstunden erwachen. Bei der Patientin seien überdies die Sakroilialgelenke und die Lendenwirbelsäule von der Stei- figkeit betroffen, die erst nach über 30 Minuten durch Bewegen zurückgehe. Während des Ta- ges würden auch längere, gleichbleibende Haltungen zu einer Schmerzzunahme und zu einer
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Steifigkeit führen. Idealerweise sollte die Betroffene daher eine wechselbelastende Arbeit mit stetig wechselnden Arbeitspositionen haben. Haupteinschränkung sei jedoch der gestörte Nachtschlaf, infolge dessen es zu Konzentrationsstörungen und zu einer verminderten psychi- schen und physischen Belastbarkeit komme. Die entsprechende Diagnose sei bei der Patientin auch von der Rheumatologie des Spitals C.____ bestätigt worden. Therapeutisch sei es bisher nicht gelungen, die Erkrankung zu kontrollieren. Von Seiten des Spitals C.____ sei nun ein Ein- satz eines dritten Biologikums empfohlen. Es sei durchaus möglich, dass die Patientin nicht ausreichend behandelt werden könne, da sie zu einer Untergruppe der Spondylarthritis- Patienten gehöre, die sehr schlecht bis teils gar nicht auf Medikamente anspreche. Eine ab- schliessende Beurteilung sei im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (Replikbeilage 5).
4.6 Gemäss Bericht von Dr. med. F.____, FMH Rheumatologie, vom 27. Oktober 2017 sei aufgrund des Befundes im ersten MRT eine zweite Meinung mit Diagnosestellung einer axialen Spondylarthritis ohne humorale Entzündungs-Aktivität erfolgt. Die erweiterte Anamnese ergebe keine extraartikuläre Manifestation einer potentiell möglichen Spondylarthritis. Klinisch sei das Iliosakralgelenk frei beweglich. Die Provokationsmanöver seien negativ. Die Wirbelsäule sei in allen Richtungen recht gut beweglich. Sämtliche Immunsuppressive während insgesamt rund dreizehn Monaten hätten die Beschwerden nicht lindern können. Es werde ein Stopp der Im- munsuppression und noch einmal die Erörterung sämtlicher Bilder zusammen mit den Radiolo- gen vorgeschlagen. Allenfalls sei die MRT-Bildgebung zu wiederholen, gerne sei die Situation auch mit Dr. D._____ zu besprechen (IV-Dok 51, S. 5).
4.7 Gemäss Bericht von Dr. F.____ vom 22. November 2017 an die behandelnde Rheu- matologin stelle der MRT-Befund aus Sicht des Radiologen keine Spondylarthritis dar. Es hand- le sich am Ehesten um postpartale Veränderungen. Es gebe weder eine Dynamik zwischen 2016 und 2017 noch eindeutige Erosionen oder eine fettige Knochenmarksmetaplasie. Ein wei- terer Verlauf würde mit Sicherheit das gleiche Bild zeigen. Man könne sich überlegen, ob man damit den negativen Befund erhärten könne, falls ein solcher klinisch erschwert sei (IV-Dok 51, S. 6).
4.8 Dem Bericht von Dr. D._____ vom 13. Februar 2018 zu Handen der IV-Stelle Basel- Landschaft ist zusammengefasst zu entnehmen, dass bei der Patientin eine sehr unbefriedi- gende Situation bestehe, wonach weiterhin ein ausgeprägter, wechselnd starker Schmerz im lumbosakralen Bereich mit einer nach wie vor nächtlichen Schmerzkomponente und einer Mor- gensteifigkeit vorhanden sei. Die diagnostische Einteilung des Krankheitsbildes sei aus rheuma- tologischer Sicht nach wie vor sehr schwierig. Die Patientin erfülle durchaus die Diagnosekrite- rien für eine axiale Spondylarthritis, da ein entzündlicher Rückenschmerz und mit einer Sakroilii- tis vereinbare Veränderungen im MRT vorliegen würden. Andererseits könnten insbesondere derart leichtgradige Veränderungen im MRT, wie sie bei der Patientin vorlägen, durchaus auch durch rein mechanische Belastungen hervorgerufen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt müsse die diagnostische Zuordnung des Krankheitsbildes nach wie vor offen gelassen werden. Es gebe für beide Ätiologien dafür- und dagegensprechende Argumente. Da weder eine sichere diag- nostische Zuordnung des Krankheitsbildes noch eine valable therapeutische Option vorhanden
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, könne zur langfristigen Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt keine Stellung bezogen wer- den (IV-Dok 51, S. 1 ff.).
4.9 Dem ärztlichen Zeugnis der Klinik G.____ vom 21. Juni 2017 zufolge sei die Versicher- te seit 13. Juni 2017 bis auf Weiteres in Behandlung und vollständig arbeitsunfähig. Einem wei- teren Bestätigungsschreiben der Klinik G.____ vom 16. August 2018 kann sodann entnommen werden, dass die Versicherten in der Zeit zwischen dem 13. Juni 2017 und dem 16. August 2018 an insgesamt fünf Terminen zu Therapie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom in Behandlung war (Beilage 5 zur Replik).
4.10 Sodann liegen insgesamt zwölf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. D._____ in den Akten, welchen zufolge die Versicherte in der Zeit zwischen 20. Januar 2017 und 1. März 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.
4.11 Der undatierten und nicht unterzeichneten Stellungnahme des vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten ist zu entnehmen, dass sich der Bericht und die Schlussfolgerungen der Rheumatologie des Spitals C.____ im Bericht vom 10. Januar 2017 im Wesentlichen auf die Abklärung der bildgebenden MRI-Diagnostik vom 23. März 2016 stütze. In diesem Bericht sei eine geringe aktive und strukturelle Veränderung der inferioren Iliosakralgelenke beidseits und ein diskretes vorderes Randkantenödem beschrieben worden. Es sei ergänzt worden, dass diese Befunde auch im Rahmen einer mechanischen Genese auftreten könnten. Die MRI- Ergebnisse vom 23. März 2016 würden somit keinesfalls die Diagnose einer Spondylarthropa- thie beweisen. Der MRI-Befund korreliere auch nicht mit der damaligen Klinik. Zusammenfas- send könnten die MRI-Abklärungen die Diagnose einer seronegativen Spondylarthritis nicht definitiv erklären. Die rheumatologische Dokumentation des Leidensbildes der Versicherten und die ausschliesslich rheumatologisch behauptete lang anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar (Beilage 5 zur Duplik).
4.12 Gemäss Stellungnahme von Dr. med. H._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt der Beklagten, vom 1. November 2017 könne aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnose spätestens im Dezember 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit angenom- men werden. Aktuell könne hierzu aufgrund fehlender Informationen keine Stellung bezogen werden. Es sei ein aktueller und ausführlicher Arztbericht notwendig, damit zur Behandlung und zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen werden könne (Beilage 6 zur Duplik).
4.13 Dem Bericht der Klinik E.____ AG vom 25. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass bisherige somatische Abklärungen noch nicht zu einer eindeutigen Diagnose geführt hätten. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, bestehend mindestens seit dem Jahr 2014, zu diagnostizieren. Ohne Auswirkung würden unklare Rückenbeschwerden und ein Verdacht auf Morbus Bechterew be- stehen. Aktuell könne keine prognostische Einschätzung abgegeben werden. Eine ausführliche Abklärung sowie eine Belastungserprobung seien sinnvoll, um die Arbeitsfähigkeit sowie die Prognose besser einschätzen zu können. Aufgrund der eigenen Einschätzung würden Ein-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkungen in allen Bereichen erkannt, die sich auf die bisherige Tätigkeit auswirken könn- ten. Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und die Prognose zur Eingliederung könnten aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht beurteilt werden (IV-Dok 16).
4.14 Schliesslich liegt bei den Akten ein Ermittlungsbericht der I.____ GmbH vom 29. Juni 2017 betreffend die Observation der Klägerin (Beilage 4 der Akten der Beklagten). Darauf wird zurückzukommen sein.
5. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass gemäss den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. D._____ für den umstrittenen Zeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich ausgewiesen sei. Zusätzlich stützt sie sich insbesondere auf die Berichte von Dr. D._____ vom 23. Januar 2017 und vom 19. Juli (recte: 15. August) 2017, wonach sie aufgrund einer stark symptomatischen, nicht behandelten seronegativen Spondylar- thritis in jeglichen Arbeitstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sei (Klagebegründung, S. 8). Die- se Diagnose sei von der Rheumatologie des Spitals C._____ bestätigt worden. Das medizini- sche Beschwerdebild und die medizinische Diagnose seien klar und eindeutig erstellt (Replik, S. 5 und 14). Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass die Klägerin gemäss den medizini- schen Berichten für wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 50% arbeitsfähig sei und prinzipiell wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Mit Blick auf die erhobenen Ob- servationsergebnisse ergebe sich ein Bild, welches mit den von ihr behaupteten Beeinträchti- gungen diametral kontrastiere. Eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei nicht ansatz- weise bewiesen (Klagantwort, S. 9). Die vehement verfochtene Diagnose einer seronegativen Spondylarthritis sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weil die Berichte der behandelnden Ärzte ungenügend, unvollständig und nicht beweisend seien. Bei diesem Aktenstand sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen (Duplik, S. 4 f.).
5.1 In formeller Hinsicht sind die Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. D._____ grundsätzlich geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu belegen. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die AVB der Beklagten einzig voraussetzen, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist (oben, Erwägung 4). Die von Dr. D._____ ausgestellten Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse genügen diesen Anforderungen. Sie weisen für die hier strittige Leistungsperiode eine lückenlose und vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus. Damit alleine ist indessen noch nicht gesagt, dass die Klägerin den für die von ihr beantragte Leistungsausrichtung zivil- prozessual erforderlichen Hauptbeweis für ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen in der Lage ist. Das Gegenteil ist der Fall: Betrachtet man die übrigen medizinischen Unterlagen, fällt auf, dass sich Dr. D._____ in ihren übrigen Berichten offenbar stark an den Befunden und Aussagen der behandelnden Ärzteschaft der Rheumatologie des Spitals C.____ orientiert. So berichtet sie am 23. Januar 2017, dass die Patientin zur Verlaufsbeurteilung an das Spital C.____ überwiesen worden sei und die dortige Rheumatologie das Vorliegen einer seronegati- ven Spondylarthritis bestätigt habe. Dr. D._____ beschränkt sich in der Folge im Wesentlichen darauf, die von der Rheumatologie des Spitals C.____ in die Wege geleiteten Medikationsver- suche und die subjektiv bestehenden Beschwerden der Klägerin wieder zu geben (oben, Erwä- gung 4.4). Obschon sie sich in ihren Berichten mithin unmittelbar auf die Untersuchungen, Be- handlungen und Erkenntnisse des Spitals C.____ beruft, weicht ihre in den Arbeitsunfähigkeits-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zeugnissen und übrigen Berichten attestierte Arbeitsunfähigkeit aber von der Einschätzung der Rheumatologie des Universitätsspitals ab, welche in ihrem Verlaufsbericht vom 18. Januar 2017 lediglich von einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegan- gen ist. Diese Abweichung ist nicht nachvollziehbar. Der Bericht des Spitals C.____ vom
18. Januar 2017 mag zwar eher kurz gehalten sein. Als ergänzender Verlaufsbericht steht er jedoch im Zusammenhang mit der kurz zuvor ergangenen Berichterstattung des Universitätsspi- tals vom 10. Januar 2017, die ihrerseits auf einer umfassenden Fach-Untersuchung der Be- troffenen sowie einer am 4. Januar 2017 erfolgten Besprechung der bildgebenden Befunde be- ruht. Zumal dem Bericht des Spitals C.____ vom 10. Januar 2017 keine Aussage zur Arbeitsfä- higkeit zu entnehmen ist, steht die im Verlaufsbericht vom 18. Januar 2017 attestierte, nur hälf- tige Arbeitsunfähigkeit der Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D._____ beweisrechtlich daher entgegen. Es tritt hinzu, dass sich die im ausführlichen Be- richt des Universitätsspitals vom 10. Januar 2017 detailliert erhobene Anamnese mit den Anga- ben deckt, welche auch Dr. D._____ in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017 wiedergegeben hat. Berücksichtigt man die von der Rheumatologie des Spitals C.____ postulierte Prognose, wo- nach es der Klägerin prinzipiell möglich sei, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen, ist die von Dr. D._____ durchgehend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit deshalb umso mehr in Frage zu stellen. Den Aussagen der behandelnden Rheumatologin kann jedenfalls keine Be- gründung entnommen werden, weshalb trotz der Bezugnahme auf die Rheumatologie des Spi- tals C.____ nicht auch der einhergehenden Einschätzung einer nur 50%-igen Arbeitsfähigkeit gefolgt wird. Als Zwischenergebnis kann deshalb festgestellt werden, dass die von Dr. D._____ dauerhaft attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit durch ein praktisch zeitgleiches Attest mit- behandelnder Fachärzte nicht überzeugt.
5.2 Erschwerend tritt hinzu, dass Dr. D._____ ihre ursprüngliche diagnostische Einschät- zung mit Bericht vom 13. Februar 2018 nachträglich stark relativiert. Gestützt offenbar auf die Berichterstattungen von Dr. G.____ vom 27. Oktober 2017 und vom 22. November 2017 stellt sie in diesem Bericht in Frage, ob überhaupt von einer seronegativen Spondylarthritis ausge- gangen werden kann. Abweichend zu ihrer anfänglichen Diagnose hält sie fest, dass die diag- nostische Zuordnung des Krankheitsbilds „nach wie vor“ offen gelassen werden müsse und keine Stellungnahme zur langfristigen Arbeitsfähigkeit erfolgen könne (oben, Erwägung 4.8). Nachdem bereits anlässlich der Untersuchung vom 27. Oktober 2017 durch Dr. G.____ eine negative Klinik erhoben worden war (oben, Erwägung 4.6), musste gestützt auf eine erneute Bildgebung durch den untersuchenden Rheumatologen das Vorliegen einer Spondylarthritis letztlich jedenfalls offen bleiben (oben, Erwägung 4.7). Gestützt auf die weitere Feststellung von Dr. G.____, dass „überhaupt keine Dynamik zwischen 2016 und 2017“ festgestellt werden konnte, muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das auf einer entzündlichen Spon- dylarthritis beruhende Attest von Dr. D._____ hinsichtlich einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Beginn des Jahres 2017 nicht begründet ist. Obschon Dr. D._____ in ihrem Bericht vom
13. Februar 2018 ausserdem weder eine Diagnose noch eine Einschätzung der Restarbeitsfä- higkeit abgeben konnte, hat sie der Klägerin seit Beginn der vorliegend strittigen Taggeldaus- richtung durchgehend, zuletzt mit den Zeugnissen vom 22. Dezember 2017 und 25. Januar 2018, stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies ist widersprüchlich und so nicht haltbar. Der ihr obliegende Hauptbeweis für eine durchgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht vermag die Klägerin bei dieser Aktenlage deshalb nicht zu erbringen (oben, Erwägung 3.1 und 3.3).
5.3 Gestützt auf die Berichte der Rheumatologie des Spitals C.____ vom 10. Januar sowie
18. Januar 2017 ist seit Januar 2017 vielmehr von einer nur hälftigen Arbeitsunfähigkeit auszu- gehen. An diesem Umstand ändert nichts, dass die dazumal in Erwägung gezogene Diagnose einer Spondylarthritis nachträglich in Frage gestellt wurde. Die Einschätzung der Fach- Ärzteschaft des Spitals C.____ anfangs des Jahres 2017 ist auf der Basis einer detailliert erho- benen Klinik erfolgt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die beweis- rechtlichen Anforderungen für eine krankheitsbedingte Einschränkung bei Krankentaggeldern als vorübergehende Leistungen nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität tiefer anzusetzen sind als für den Nachweis einer länger andauernden Invalidität (oben, Erwägung 3.5). Dieser Grundsatz findet seinen Niederschlag auch in den vorliegenden AVB der Beklagten, wonach keine speziellen Anforderungen an den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Entscheidend ist letztlich einzig, ob die einschlägigen medizinischen Berichte für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchten. Dies trifft auf die beiden zitierten Berichte des Spitals C.____ vom 10. Januar und vom 18. Januar 2017 zu. Die erst in der Folge in Frage gestellte diagnostische Zuordnung des Krankheitsbilds erweist sich bei dieser Aktenlage demgegenüber als nicht ausschlaggebend. Zumal es der Beurteilung einer vorübergehenden Taggeldleistung inhärent ist, dass die ihr zu Grunde liegenden, idealerweise echtzeitlichen medizinischen Akten nicht alle Facetten und Un- sicherheiten abschliessend zu klären in der Lage sind, ist damit zugleich gesagt, dass in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu verzichten ist (oben, Erwägung 3.2).
5.4 Auch im vorliegenden Fall zeigt sich der deutliche Unterschied zu den Verfahren mit sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträgern: Während beispielsweise die Invali- den- oder die Unfallversicherung im Zeitpunkt ihrer Leistungseinstellung ihren Standpunkt in medizinischer Hinsicht einlässlich zu begründen hat, ist es im Bereich des VVG möglich, die Versicherungsleistungen ohne einlässliche Prüfung der medizinischen Sachlage vorerst einzu- stellen und nach der Klageeinreichung seitens der anspruchsberechtigten Person mit vertrau- ensärztlichen Berichten Stellung zu beziehen. Nicht anders verhält es sich in der hier strittigen Angelegenheit, in welcher die Beklagte die Einschätzung ihrer beratenden Ärzte erst duplicando ins Recht gelegt hat. Zumal diese Einschätzungen rechtsprechungsgemäss lediglich als Partei- behauptungen einzustufen sind (BGE 141 III 433 E. 2.6), vermögen sie weder formell noch in- haltlich zu überzeugen. Die undatierte und nicht unterzeichnete Stellungnahme des vertrauens- ärztlichen Dienstes (oben, Erwägung 4.11) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass die bildgebenden Befunde die Spondylarthritis nicht erklären würden. Obschon sich diese Aussage letztlich mit jener von Dr. G.____ vom 22. November 2017 deckt, enthält sie keine eigene Einschätzung betreffend die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Klägerin, sondern einzig die Feststellung, dass eine langanhaltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvoll- ziehbar sei. Damit alleine vermag die Beklagte den ihrerseits obliegenden Gegenbeweis nicht
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http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erbringen, dass die Klägerin – wie behauptet – in der strittigen Periode vollständig arbeitsfä- hig gewesen sei. Daran ändert auch nichts, dass das Spital C.____ in seinem Verlaufsbericht vom 18. Januar 2017 davon ausgeht, dass prinzipiell wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Prognose ist zu vage, als dass im hier interessierenden Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (wieder) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Nichts anderes gilt in Bezug auf die ins Recht gelegten Observationsergebnisse der I.____ GmbH vom 29. Juni 2017, die letztlich ebenfalls als unmassgebliche Parteibehauptun- gen zu qualifizieren sind. Der von der Beklagten in ihrer Klagantwort zitierte Observationsbe- richt hält ausserdem letztlich nichts anderes fest, als dass weder eine erwerbsmässige Tätigkeit festgestellt noch eine regelmässige Freizeitbeschäftigung der Klägerin festgehalten werden konnte. Zumal die umstrittene Observation in einem Zeitpunkt erfolgt ist, nachdem die Beklagte ihre Leistungen bereits eingestellt hatte, ist der eingereichte Observationsbericht insoweit als beweisuntauglich zu qualifizieren.
5.5 Mit Blick auf die psychiatrischen Verhältnisse ist schliesslich auch die vertrauensärztli- che Stellungnahme von Dr. H.____ vom 1. November 2017 (oben, Erwägung 4.12) nur als Par- teibehauptung zu werten. Ebenso wenig vermag sie inhaltlich zu überzeugen: Dr. H.____ hält zwar fest, dass spätestens ab Dezember 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gleichzeitig erachtet er aber einen ausführlichen Arztbericht als notwendig, um überhaupt zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen zu können. Diese Aussage ist widersprüchlich. Eine ver- lässliche Grundlage für die Einschätzung einer allenfalls psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt damit jedenfalls nicht vor. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Klä- gerin eingereichten Bericht der Klinik E.____ vom 25. Mai 2018. Diesem Bericht kann ebenso wenig eine konkrete Zumutbarkeitseinschätzung noch eine Prognose betreffend die psychiatri- sche Verfassung der Versicherten entnommen werden. Schliesslich erweist sich unter diesen Umständen auch das ohne jegliche Begründung erfolgte Zeugnis der F.____ vom 21. Juni 2017 als nicht schlüssig genug. Eine additive Komponente, wonach die Versicherte nebst einer 50%- igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen im hier interessierenden Zeitraum zusätzlich in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, lässt sich bei dieser Aktenlage – unbesehen der Frage, ob eine im Anschluss psychiatrisch bedingte Ar- beitsunfähigkeit überhaupt noch versichert gewesen wäre (vgl. Art. 3.3 ff. ZVB) – jedenfalls nicht beweisen. Es muss daher sein Bewenden damit haben, dass der Klägerin die strittigen Taggelder ab Januar 2017 auf der Basis einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen sind.
5.6 Das halbe Taggeld beläuft sich auf Fr. 70.40 (Beilage 3 zur Klagantwort). Für die Zeit bis Ende Januar 2017 hat die Beklagte die geschuldeten Taggelder auf der Basis einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit anerkanntermassen bereits erbracht. Wie auch den Aussagen der Beklagten anlässlich der Parteiverhandlung zu entnehmen war, hat sie ihre Taggeldleistungen für Februar 2017 im Umfang von Fr. 3‘942.40 indes auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (vgl. Beilage 3 zur Klagantwort). Die Hälfte davon hat sie in der Folge deshalb wie- der zu Recht zurückgefordert (Akten K30 bis K32 der Akten zur Klagantwort). Der ab 1. März 2017 bis und mit 3. Januar 2018 strittige Zeitraum umfasst schliesslich 309 Tage à Fr. 70.40 und entspricht einem Betrag von Fr. 21‘753.60. Abzüglich der im Februar 2017 zu viel ausge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht richteten Taggelder im Umfang von Fr. 1‘971.20 (Fr. 3‘942.40 x 50%; Akt K31 der Klagantwort) resultiert zu Gunsten der Klägerin somit ein Betrag von Fr. 19‘782.40.
6. Die Klägerin beantragt eine Verzinsung ihrer Forderung zu 5%. Den AVB sind keine Bestimmungen über den Zins bei Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 Anwendung. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR gerät der Versicherer mit einer Mahnung in Verzug. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Mit Eingabe zuletzt vom 25. Juli 2018 verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 5% seit 10. Juli 2017. Dieses Datum entspricht für die beanspruchte Taggeldperiode vom 15. Januar 2017 bis 3. Januar 2018 anerkanntermassen dem mittleren Verfalltermin. Unbesehen einer allenfalls bereits zuvor er- folgten Mahnung ist der Forderungsbetrag somit ab 10. Juli 2017 mit 5% zu verzinsen.
7. Nach dem Ausgeführten ist die Atupri in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflich- ten, der Klägerin den Betrag von Fr. 19‘782.40 zuzüglich 5% Zins seit 10. Juli 2017 zu bezah- len.
8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Partei- entschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Vorliegend ist die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren betref- fend die Ausrichtung der ihr zustehenden Taggelder sowohl hinsichtlich der von ihr geltend ge- machten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als auch mit Blick auf den Umfang der von ihr einge- klagten Klagsumme insgesamt lediglich in etwa hälftig durchgedrungen. Die ausserordentlichen Kosten der beiden Parteien sind bei diesem Ausgang des Verfahrens daher wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 19‘782.40 zuzüglich 5% Zins seit
10. Juli 2017 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.