Sachverhalt
1. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an der _______ in _______. Unter der Police Nr. _______ hat er seinen Hausrat bei der Beklagten versichert, unter anderem gegen Einbruchdiebstahl (kläg. Bel. 5). 2. Gemäss Sachdarstellung des Klägers wurde am 26.12.2015 in dessen Wohnung eingebrochen. Die unbekannte Täterschaft habe insbesondere zahlreiche Flaschen einer grossen Spirituosensammlung sowie ein mit Gold und Edelsteinen verziertes iPhone ent wendet. Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz für die abhanden gekommenen Sachen zum Neuwert. Die Beklagte bestreitet den Einbruchdiebstahl, den Verlust der als abhanden gekommen gemeldeten Gegenstände, deren Versicherungsdeckung sowie deren geforder ten Neuwert. 3. Nach unvermittelt gebliebener Schlichtungsverhandlung vom 7.11.2016 (kläg. Bel. 1) klagte der Kläger am 27.2.2017 vor dem Bezirksgericht Luzern gegen die Beklagte und forderte Fr. 91'660.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1.10.2016; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beklagten. 4. Mit Klageantwort vom 28.6.2017 beantragte die Beklagte die Klageabweisung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. 5. Mit Replik vom 25.9.2017 reduzierte der Kläger die eingeklagte Forderung auf Fr. 91 '460.40. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest. 6. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1.12.2017 an ihren Anträgen fest. 7. In der Beweisverfügung vom 22.1.2018 äusserte sich die Präsidentin zur Beweis last, nahm die aufgelegten Urkunden zu den Akten und ordnete die Parteibefragung mit dem Kläger an (amtl. Bel. 13). 8. Am 17.4.2018 fand die lnstruktionsverhandlung statt (Verhandlungsprotokoll [VP] S. 1 ff.). Die Präsidentin führte mit dem Kläger eine Parteibefragung durch (VP S. 2 ff.). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 3 - 9. Mit Verfügung vom 15.5.2018 setzte die Präsidentin den Parteien Frist, um die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verlangen. Für den Fall, dass die Parteien innert Frist keine Hauptverhandlung verlangen, setzte die Präsidentin ihnen Frist, um einen schrift lichen Schlussvortrag zum Beweisergebnis und zur Sache einzureichen (amtl. Bel. 19). 10. Die Beklagte verlangte keine Hauptverhandlung. Der Kläger verzichtete ausdrück lich darauf (amtl. Bel. 20). Die Beklagte reichte ihren schriftlichen Schlussvortrag am 11.6.2018 (amtl. Bel. 21 ), der Kläger den seinigen am 13.6.2018 ein (amtl. Bel. 22). 11. Am 26.6.2018 unterbreitete der klägerische Anwalt dem Gericht seine Kostennote (amtl. Bel. 23). Der Anwalt der Beklagten reichte seine Kostennote am 2.7.2018 ein (amtl. Bel. 25). 1. Beweis
Erwägungen (26 Absätze)
E. 2 Anspruchsgrundlage
E. 2.1 Der Kläger hat am 20.11.2015 bei der Beklagten unter der Police Nr. _______ eine «Haushaltversicherung» mit dem Namen «x._______» abgeschlossen (kläg. Bel. 5). Gemäss dieser Police ist unter anderem der «Hausrat zu Hause gegen [ ... ] Diebstahl» versichert (kläg. Bel. 5 S. 2).
E. 2.2 In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine Schadensversicherung im Sinn von Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (WG; SR 221.229.1 ). Auch im Bereich des Versicherungsvertrags gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 2GB. Ihr zufolge hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vor handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demge mäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
-4- oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung und Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach dieser Beweislastre gel hat der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsan spruchs» (Marginalie zu Art. 39 WG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige rung der vertraglichen Leistung berechtigen (z. B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 WG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z. B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 WG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbe weis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Ver fahren gegenüberstehen, wie das im Zusammenhang mit Diebstahlversicherungen oft der Fall ist. Das Gericht hat zwar die zum einen Beweisthema vorgebrachten Indizien auch im Hinblick auf das andere Beweisthema zu würdigen. Aus der Beweislosigkeit beim einen Thema (z. B. zur absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls) darf aber nicht einfach auf den Beweis beim andern Thema (z B. zum Eintritt des Versicherungsfalls) geschlossen werden. Das käme einer Umkehr der Beweislast gleich und bedeutete eine Verletzung von Art. 8 ZGB (BGE 130 III 321 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Ein Beweis gilt nach dem sogenannten Regelbeweismass als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung über zeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver bleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einer seits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechts durchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimm ten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Par tei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Be weisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach oh ne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 5 - der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im kon kreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit rechtfertigt (BGE 130 III 321 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Auch der Nachweis des Schadens ist in Versiche rungsstreitigkeiten regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden, gerade bei einem Diebstahl. Diesfalls gilt ebenfalls das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Nef, Basler Kommentar, 2001, N 34 zu Art. 39 WG). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 2.4 Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin blass erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und da mit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberech tigten. Dazu gehört auch dessen Glaubwürdigkeit: Da sich der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht direkt, sondern blass mit mehr oder weniger schlüssigen Indizien bewei sen lässt, kann eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geeignet sein, auch die Überzeu gungskraft der Sachdarstellung zu erschüttern. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen - d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht - anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 3 Parteistandpunkte
E. 3.1 Der Kläger macht geltend, es sei am 26.12.2015 in die Wohnung von ihm und sei- ner Ehefrau eingebrochen worden. Die unbekannte Täterschaft habe zahlreiche Flaschen einer grossen Spirituosensammlung sowie ein mit Gold und Edelsteinen verziertes iPhone entwendet. Er habe den Einbruch sofort der Polizei gemeldet und am 18.1.2016 der Beklag ten zur Anzeige gebracht (Klage S. 4 Ziff. 5). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedin- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 6 - gungen der Beklagten sei der Hausrat des Versicherungsnehmers und seiner Familienange hörigen versichert. Der Hausrat umfasse alle dem privaten Gebrauch dienenden bewegli chen Sachen, die Eigentum dieser Personen seien, und sei zum Neuwert bis zu der in der Police aufgeführten Versicherungssumme versichert. Die Versicherungssumme für seinen Hausrat zu Hause betrage gemäss Versicherungspolice Fr. 250'000.-- (Klage S. 6 Ziff. 7). Weil abgesehen von zwei Belegen keine Kaufquittungen für die gestohlenen Objekte mehr vorhanden seien, habe er den Wert der gestohlenen Spirituosen im Internet ermittelt (Klage S. 9 f. Ziff. 10). Der von ihm erlittene und so berechnete Schaden belaufe sich - abzüglich eines Selbsthalts von Fr. 200.-- - auf Fr. 91'440.40 (Replik S. 16 Ziff. 10 lit. d).
E. 3.2 Die Beklagte bestreitet, dass die Gegenstände dem Kläger tatsächlich entwendet worden seien (Klageantwort S. 6 lit. g). Die Behauptung, es seien von so teuren Objekten keine Kaufquittungen mehr vorhanden, sei unglaubwürdig. Die Beklagte bestreitet daher, dass der Kläger die angeblich gestohlenen Objekte je gekauft habe. Die einzigen zwei Bele ge, die der Kläger auflege, würden nicht auf ihn selbst, sondern auf seine Firmen lauten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch die anderen Spirituosen über diese Firmen gekauft worden seien und deshalb auch in deren Eigentum stünden (Klageantwort S. 14 f. lit. gg). Die Beklagte bestreitet auch, dass es sich bei den vom Kläger ermittelten Preisen um den Marktwert der angeblich gestohlenen Spirituosen handle. Massgebend wäre ohnehin der Verkehrswert im Dezember 2015 und nicht der heutige Verkehrswert (Kla- geantwort S. 19 Zu b) lit. aa). Auch habe der Kläger ihr den Einbruch erst am 18.1.2016 und somit - entgegen seiner Verpflichtung gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
- nicht sofort gemeldet (Klageantwort S. 10 Zu 8 Zu b lit. aa). Auch liege beim Kläger eine massive Unterversicherung vor, weshalb die Entschädigung um mindestens die Hälfte ge kürzt werden müsste (Klageantwort S. 23 f. Zu 11 ). Schliesslich weist die Beklagte darauf hin, dass der Hausrat des Klägers und seiner Ehefrau früher bei der Y. Versicherungen versichert gewesen sei. Diese habe den Versicherungsvertrag im Juni 2015 gestützt auf Art. 40 WG, also wegen einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs, gekündigt (Klageantwort S. 7 f. Zu 6 lit. b; Duplik S. 11 f. zu c).
E. 4 7 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 2GB). Diese Rechtsvermutung aus dem Besitz greift nach der Praxis aber nur dann, wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig - d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen - wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt. Sie entfällt nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Besitz zwei deutig ist. Der Besitz ist namentlich zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Vom Besitzer kann verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt. Die Partei, welche die Eigentumsvermutung bestreitet, hat zwar die Umstände, die der Vermutung entgegenstehen, zu behaupten und zu Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 9 - beweisen, aber an diesen Beweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 141 III 7 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 4.1 Das Bestehen eines Versicherungsvertrags ist aufgrund der Police Nr. _______ (kläg. Bel. 5; im Folgenden «Police») bewiesen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Umstritten ist dagegen, ob einerseits der Versicherungsfall eingetreten ist und ande- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 7 - rerseits die Höhe des Schadens, den der Kläger in der Replik auf Fr. 91 '460.40 beziffert. Nach dem Gesagten hat der Kläger beides zu beweisen, wobei das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist (vgl. oben Erwägung 2.2 f.).
E. 4.2 Gemäss der Police ist unter anderem der «Hausrat zu Hause[ ... ] gegen Diebstahl» versichert (kläg. Bel. 5 S. 2). Mitversichert ist auch «temporäres Dritteigentum, d.h. anver traute Sachen sowie Gästeeffekten ( ohne Geldwerte, die sich nur vorübergehend in der Ob hut des Versicherungsnehmers befinden, gemäss Art. A 1, Abs. 1 » (kläg. Bel. 5 S. 4 ). Als massgebende Allgemeine Vertragsbedingungen für den Hausrat vereinbarten die Parteien die Ausgabe 08.2010 (kläg. Bel. 5 S. 1; im Folgenden «AVB»; siehe kläg. Bel. 12). Gemäss Art. A 1 Abs. 1 AVB ist insbesondere der Hausrat des Versicherungsnehmers und seiner Fa milienangehörigen versichert. «Der Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, die Eigentum dieser Personen sind. Zum Hausrat gehören auch [ ... ] anvertraute Sachen» (kläg. Bel. 12 S. 5).
E. 4.3 Gemäss dem Wortlaut der AVB sind anvertraute Sachen ohne Einschränkung von der Versicherung gedeckt. Die Police begrenzt die Deckung jedoch auf «temporäres Drittei gentum». Gemeint sind damit anvertraute Sachen, die «sich nur vorübergehend in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden» (siehe kläg. Bel. 5 S. 4). Besteht ein Widerspruch zwi schen den Bestimmungen der AVB und den Bestimmungen der Police, gehen letztere als individuelle Abreden vor (vgl. BGE 135 III 225 E. 1.4 ). Sofern also der Hausrat des Klägers Dritteigentum beinhaltet, ist dieses von der Versicherung nur gedeckt, soweit es sich bloss vorübergehend in seiner Obhut befindet.
E. 4.4 Damit der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleis tungen hat, muss er insbesondere - nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - nachweisen, dass die Gegenstände, deren Abhandenkommen er behauptet, von der Versicherung gedeckt ist. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang ins besondere umstritten, in wessen Eigentum diese Gegenstände standen. Der Kläger behaup tet sinngemäss eigenes Eigentum (vgl. Replik S. 8 Ziff. 7). Die Beklagte geht davon aus, dass diese Gegenstände über die Firmen des Klägers gekauft worden seien und deshalb in deren Eigentum stünden (Klageantwort S. 14 f. lit. gg).
E. 4.5 Aktenkundig und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Kläger Inhaber und Organ der Firma B. und der Firma C. war bzw. ist (vgl. Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
-8- Klage S. 11 lit. c; Klageantwort S. 14 f. lit. gg f.). Die Firma B. wurde am 18.5.2012 ins Handelsregister eingetragen und am 10.5.2016 wieder gelöscht. Sie bezweckte unter ande rem den «Handel mit sowie Import und Export von Waren aller Art». Der Kläger war zu nächst Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab 12.3.2013 einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (kläg. Bel. 31). Die Firma C. wurde am 31.7.2006 ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den «Betrieb von Restaurationsbetrieben». Seit Gründung dieser Gesellschaft sind der Kläger und seine Ehefrau Gesellschafter und Geschäftsführer (kläg. Bel. 32). Weiter ist aktenkundig, dass die Firma D. der Firma B. am 11.11.2013 f: 10'000.-- für eine Flasche Scotch Whisky in Rechnung stellte (kläg. Bel. 27). Sodann existiert ein Schreiben, vermutlich eine Rechnung, der Firma E. vom 13.11.2015, welches ein mit Gold und Edelsteinen verziertes iPhone 6s zum Preis von Fr. 33'900.-- betrifft und an «Firma C., A., _______» adressiert ist (kläg. Bel. 28).
E. 4.6 Bei seiner Parteibefragung sagte der Kläger aus, dass er seit ungefähr 30 Jahren leidenschaftlicher Sammler teurer Schnapsprodukte sei. Dies sei sein Hobby. Früher habe er eine Import- und Exportfirma für Schnaps, die Firma B., gehabt (VP S. 3 Ziff. 8 ff.). Den 40- jährigen Scotch Whisky habe er über die Firma B. bestellt (VP S. 4 Ziff. 15). Wenn er Spiri tuosen über die Firma B. gekauft habe, habe er Rabatt erhalten (VP S. 5 Ziff. 19). Das mit Gold und Edelsteinen verzierte iPhone habe er über sein Restaurant bestellt, damit er einen Rabatt erhalten habe (VP S. 5 Ziff. 16).
E. 4.8 Als Ausfluss ihrer Rechtsfähigkeit gemäss Art. 53 2GB kommt auch juristischen Personen Besitz zu. Deren Organe üben analog dem Besitzdiener den Besitz für die juristi sche Person aus. Die Organe sind grundsätzlich nicht auch persönlich Besitzer. Gleichwohl kann es die Tätigkeit eines Organs mit sich bringen, dass nach aussen auch privater Besitz des Organs vorzuliegen scheint. In solchen Fällen ist denkbar, dass dem Organ persönlich ein zumeist unmittelbarer Besitz anvertraut ist (vgl. BGE 81 II 339 E. 5). Die juristische Per son behält diesfalls mittelbaren Besitz (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2017, N 114).
E. 4.9 Nach dem Gesagten ist bewiesen, dass der Kläger früher Organ der Firma B. war und noch heute Organ der Firma C. ist. Weiter ist erwiesen, dass der Kläger den 40-jährigen Scotch Whisky über die Firma B. und das mit Gold und Edelsteinen verzierte iPhone 6s über die Firma C. bestellt hat. Soweit der Kläger diese Gegenstände über die Firma B. bzw. die Firma C. bestellte, handelte er als Organ für die Gesellschaften, womit diese Gesellschaften das Eigentum an den gelieferten Gegenständen erwarben. Soweit der Kläger eigenes Eigentum an diesen Gegenständen behauptet, müsste er dartun, dass das Eigentum von seinen Gesellschaften weiter auf ihn übertragen wurde. Dies tut er nicht. Damit scheitert er mit dem Eigentumsbeweis. Dass die Firma B. am 10.5.2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ändert übrigens nichts daran, dass sie nach wie vor als Eigentümerin von im Konkurs nicht verteilten bzw. versilberten Aktiven in Betracht kommt (vgl. BGE 110 II 396 E. 2).
E. 4.10 Aufgrund der Parteiaussage des Klägers, wonach er Spirituosen für private Zwecke über die Firma B. gekauft habe, weil er dann Rabatt erhalten habe (vgl. VP S. 5 Ziff. 19), ist zumindest denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass der Kläger auch die weiteren Spiri tuosen, deren Abhandenkommen er behauptet, über die Firma B. bestellt hat. Die Rechts vermutung von Art. 930 Abs. 1 2GB hilft dem Kläger unter diesen Umständen nicht, weil der Besitz eben gerade zweideutig ist. Es ist nicht klar, ob der Kläger diese Gegenstände privat besass oder als Organ für seine Gesellschaften. Selbst wenn aufgrund des Umstands, dass diese Gegenstände aus seiner Privatwohnung entwendet worden sind, unmittelbarer Besitz des Klägers anzunehmen wäre, könnte noch immer ein mittelbarer Besitz seiner juristischen Personen vorliegen. Da die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Kläger nach dem Gesag- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 10 - ten nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern er müsste sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Dies tut der Kläger nicht. Namentlich legt er keine Belege auf, die belegen würden, dass er das Eigentum an diesen Gegenständen erworben hat. Es ist somit nicht bewiesen, auch nicht nach dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit, dass diese Gegenstände im Eigentum des Klägers standen.
E. 4.11 Eine Versicherungsdeckung bestünde nach dem Gesagten auch bei «temporärem Dritteigentum», namentlich bei anvertrauten Sachen, sofern sie «sich nur vorübergehend in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden» (vgl. oben Erwägung 4.3). Es stellt sich daher die Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, sofern die Gegenstände, deren Abhandenkommen der Kläger behauptet, im Eigentum seiner Gesellschaften standen.
E. 4.12 Der Kläger ist gemäss eigenen Aussagen hobbymässiger Sammler teurer Schnaps produkte (VP S. 3 Ziff. 8). Er hatte die Gegenstände, deren Abhandenkommen er behauptet, bei sich zu Hause im Wohnzimmer, im Büro und im Reduit gelagert bzw. ausgestellt (VP S. 3 Ziff. 11 ). Das Sammeln der Schnapsprodukte und deren Lagerung bzw. Ausstellung in der privaten Wohnung spricht nun aber dagegen, dass sich diese Gegenstände nur vorüberge hend in der Obhut des Klägers befunden haben. Der Kläger macht dies prozessual auch gar nicht geltend. Somit besteht keine Versicherungsdeckung, soweit es sich bei den abhanden gekommenen Gegenständen um anvertrautes Dritteigentum gehandelt haben sollte.
E. 4.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die Versicherungsdeckung der Gegenstände, deren Abhandenkommen er behauptet, nicht mit dem Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass dem Kläger diese Gegenstände beim Vorfall vom 26.12.2015 tatsächlich abhanden gekommen sind und dass der Schaden auf Fr. 91 '460.40 zu beziffern ist. Unabhängig davon ist die Klage abzuweisen.
E. 5 Prozesskosten
E. 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen.
E. 5.2 Der für den Rahmen der Gerichts- und Anwaltsgebühren massgebende Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach den Art. 91-94 ZPO (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren; JusKV; SRL Nr. 265). Der Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 11 - Streitwert wird durch das Rechtsbegehren ohne Zinsen bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Kläger klagte ursprünglich eine Forderung von Fr. 91 '660.40 ein.
E. 5.3 Der Rahmen für die Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von Fr. 91 '660.40 beträgt gemäss § 5 Abs. 2 lit. b JusKV Fr. 2'500.-- bis Fr. 8'000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens bemisst sich die Gebühr gemäss § 1 JusKV nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach dem Zeitaufwand für die Ver fahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache. Im vorliegenden Fall fanden ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine lnstruktionsverhandlung statt. Der Umfang der Prozesshandlungen sowie der Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung lagen im mittleren Bereich. Das Interesse an der Beurteilung der Streitsache war insbesondere für den Kläger hoch, ging es doch um einen für ihn substanziellen Wert. Es rechtfertigt sich des halb, die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'400.-- festzusetzen (inkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 170.--; amtl. Bel. 18). Sodann hat der Kläger die Kosten des Schlich tungsverfahrens von Fr. 500.-- (vgl. kläg. Bel. 1) definitiv selber zu tragen.
E. 5.4 Der Anwalt der Beklagten reichte am 2.7.2018 eine Honorarnote über Fr. 11'700.- (zuzüglich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) ein (amtl. Bel. 25). Diese liegt innerhalb des Kostenrahmens von§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b JusKV und erscheint mit Blick auf den Umfang, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Streitsache sowie den sachlich gebotenen Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 JusKV) als angemessen. Nicht ausreichend spezifiziert sind dage gen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 155.80. Mangels ausreichender Spezifizierung sind sie praxisgemäss auf Fr. 100.-- festzusetzen (vgl. § 33 Abs. 2 JusKV). Somit beläuft sich die Parteientschädigung zugunsten der Beklagten insgesamt auf Fr. 11 '800.-- (beste hend aus Fr. 11 '700.-- Honorar und Fr. 100.-- Auslagen). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 12 - Rechtsspruch
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 6'400.-- (inkl. Kosten der Übersetzung, ohne Kos ten des Schlichtungsverfahrens) und werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers in derselben Höhe verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11 '800-- (bestehend aus Fr. 11 '700.-- Honorar und Fr. 100.-- Auslagen) zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung beim Kantonsgericht einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und nach Rechtskraft der Eidgenössischen Finanz marktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern zugestellt. lJ il,v'Q) lic. iur. Vroni Schwitter Präsidentin Bezirksgericht Luzern Abteilung 1 .1-i;- Dr. iul. Jonas Rüegg Gerichtsschreiber Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KANTONIJLUZERN Bezirksgericht Luzern 1A1 17 4 UZ55/bcl Präsidentin Schwitter, Bezirksrichter Zumthurm und Bezirksrichterin Mugglin Koch, Gerichtsschreiber Rüegg Urteil vom 16. Juli 2018 A. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luca Barmettler, Kläger gegen
X. Versicherungen vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Walter Fellmann, Beklagte betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag
- 2 - Sachverhalt 1. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an der _______ in _______. Unter der Police Nr. _______ hat er seinen Hausrat bei der Beklagten versichert, unter anderem gegen Einbruchdiebstahl (kläg. Bel. 5). 2. Gemäss Sachdarstellung des Klägers wurde am 26.12.2015 in dessen Wohnung eingebrochen. Die unbekannte Täterschaft habe insbesondere zahlreiche Flaschen einer grossen Spirituosensammlung sowie ein mit Gold und Edelsteinen verziertes iPhone ent wendet. Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz für die abhanden gekommenen Sachen zum Neuwert. Die Beklagte bestreitet den Einbruchdiebstahl, den Verlust der als abhanden gekommen gemeldeten Gegenstände, deren Versicherungsdeckung sowie deren geforder ten Neuwert. 3. Nach unvermittelt gebliebener Schlichtungsverhandlung vom 7.11.2016 (kläg. Bel. 1) klagte der Kläger am 27.2.2017 vor dem Bezirksgericht Luzern gegen die Beklagte und forderte Fr. 91'660.40 zuzüglich 5 % Zins seit 1.10.2016; unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beklagten. 4. Mit Klageantwort vom 28.6.2017 beantragte die Beklagte die Klageabweisung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. 5. Mit Replik vom 25.9.2017 reduzierte der Kläger die eingeklagte Forderung auf Fr. 91 '460.40. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest. 6. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1.12.2017 an ihren Anträgen fest. 7. In der Beweisverfügung vom 22.1.2018 äusserte sich die Präsidentin zur Beweis last, nahm die aufgelegten Urkunden zu den Akten und ordnete die Parteibefragung mit dem Kläger an (amtl. Bel. 13). 8. Am 17.4.2018 fand die lnstruktionsverhandlung statt (Verhandlungsprotokoll [VP] S. 1 ff.). Die Präsidentin führte mit dem Kläger eine Parteibefragung durch (VP S. 2 ff.). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 3 - 9. Mit Verfügung vom 15.5.2018 setzte die Präsidentin den Parteien Frist, um die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verlangen. Für den Fall, dass die Parteien innert Frist keine Hauptverhandlung verlangen, setzte die Präsidentin ihnen Frist, um einen schrift lichen Schlussvortrag zum Beweisergebnis und zur Sache einzureichen (amtl. Bel. 19). 10. Die Beklagte verlangte keine Hauptverhandlung. Der Kläger verzichtete ausdrück lich darauf (amtl. Bel. 20). Die Beklagte reichte ihren schriftlichen Schlussvortrag am 11.6.2018 (amtl. Bel. 21 ), der Kläger den seinigen am 13.6.2018 ein (amtl. Bel. 22). 11. Am 26.6.2018 unterbreitete der klägerische Anwalt dem Gericht seine Kostennote (amtl. Bel. 23). Der Anwalt der Beklagten reichte seine Kostennote am 2.7.2018 ein (amtl. Bel. 25). 1. Beweis Erwägungen Das Gericht hat die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen (amtl. Bel. 13) und mit dem Kläger eine Parteibefragung durchgeführt (VP S. 2 ff.). Mit den getroffenen Beweisab nahmen ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt. Weitere Beweisvorkehren sind nicht erforderlich. 2. Anspruchsgrundlage 2.1 Der Kläger hat am 20.11.2015 bei der Beklagten unter der Police Nr. _______ eine «Haushaltversicherung» mit dem Namen «x._______» abgeschlossen (kläg. Bel. 5). Gemäss dieser Police ist unter anderem der «Hausrat zu Hause gegen [ ... ] Diebstahl» versichert (kläg. Bel. 5 S. 2). 2.2 In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine Schadensversicherung im Sinn von Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (WG; SR 221.229.1 ). Auch im Bereich des Versicherungsvertrags gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 2GB. Ihr zufolge hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vor handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demge mäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
-4- oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung und Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach dieser Beweislastre gel hat der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsan spruchs» (Marginalie zu Art. 39 WG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige rung der vertraglichen Leistung berechtigen (z. B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 WG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z. B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 WG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbe weis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Ver fahren gegenüberstehen, wie das im Zusammenhang mit Diebstahlversicherungen oft der Fall ist. Das Gericht hat zwar die zum einen Beweisthema vorgebrachten Indizien auch im Hinblick auf das andere Beweisthema zu würdigen. Aus der Beweislosigkeit beim einen Thema (z. B. zur absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls) darf aber nicht einfach auf den Beweis beim andern Thema (z B. zum Eintritt des Versicherungsfalls) geschlossen werden. Das käme einer Umkehr der Beweislast gleich und bedeutete eine Verletzung von Art. 8 ZGB (BGE 130 III 321 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3 Ein Beweis gilt nach dem sogenannten Regelbeweismass als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung über zeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver bleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einer seits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechts durchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimm ten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Par tei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Be weisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach oh ne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 5 - der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im kon kreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Beweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit rechtfertigt (BGE 130 III 321 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Auch der Nachweis des Schadens ist in Versiche rungsstreitigkeiten regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden, gerade bei einem Diebstahl. Diesfalls gilt ebenfalls das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Nef, Basler Kommentar, 2001, N 34 zu Art. 39 WG). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinweis). 2.4 Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin blass erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und da mit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberech tigten. Dazu gehört auch dessen Glaubwürdigkeit: Da sich der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht direkt, sondern blass mit mehr oder weniger schlüssigen Indizien bewei sen lässt, kann eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geeignet sein, auch die Überzeu gungskraft der Sachdarstellung zu erschüttern. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen - d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht - anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4 mit Hinweisen). 3. Parteistandpunkte 3.1 Der Kläger macht geltend, es sei am 26.12.2015 in die Wohnung von ihm und sei- ner Ehefrau eingebrochen worden. Die unbekannte Täterschaft habe zahlreiche Flaschen einer grossen Spirituosensammlung sowie ein mit Gold und Edelsteinen verziertes iPhone entwendet. Er habe den Einbruch sofort der Polizei gemeldet und am 18.1.2016 der Beklag ten zur Anzeige gebracht (Klage S. 4 Ziff. 5). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedin- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 6 - gungen der Beklagten sei der Hausrat des Versicherungsnehmers und seiner Familienange hörigen versichert. Der Hausrat umfasse alle dem privaten Gebrauch dienenden bewegli chen Sachen, die Eigentum dieser Personen seien, und sei zum Neuwert bis zu der in der Police aufgeführten Versicherungssumme versichert. Die Versicherungssumme für seinen Hausrat zu Hause betrage gemäss Versicherungspolice Fr. 250'000.-- (Klage S. 6 Ziff. 7). Weil abgesehen von zwei Belegen keine Kaufquittungen für die gestohlenen Objekte mehr vorhanden seien, habe er den Wert der gestohlenen Spirituosen im Internet ermittelt (Klage S. 9 f. Ziff. 10). Der von ihm erlittene und so berechnete Schaden belaufe sich - abzüglich eines Selbsthalts von Fr. 200.-- - auf Fr. 91'440.40 (Replik S. 16 Ziff. 10 lit. d). 3.2 Die Beklagte bestreitet, dass die Gegenstände dem Kläger tatsächlich entwendet worden seien (Klageantwort S. 6 lit. g). Die Behauptung, es seien von so teuren Objekten keine Kaufquittungen mehr vorhanden, sei unglaubwürdig. Die Beklagte bestreitet daher, dass der Kläger die angeblich gestohlenen Objekte je gekauft habe. Die einzigen zwei Bele ge, die der Kläger auflege, würden nicht auf ihn selbst, sondern auf seine Firmen lauten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch die anderen Spirituosen über diese Firmen gekauft worden seien und deshalb auch in deren Eigentum stünden (Klageantwort S. 14 f. lit. gg). Die Beklagte bestreitet auch, dass es sich bei den vom Kläger ermittelten Preisen um den Marktwert der angeblich gestohlenen Spirituosen handle. Massgebend wäre ohnehin der Verkehrswert im Dezember 2015 und nicht der heutige Verkehrswert (Kla- geantwort S. 19 Zu b) lit. aa). Auch habe der Kläger ihr den Einbruch erst am 18.1.2016 und somit - entgegen seiner Verpflichtung gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
- nicht sofort gemeldet (Klageantwort S. 10 Zu 8 Zu b lit. aa). Auch liege beim Kläger eine massive Unterversicherung vor, weshalb die Entschädigung um mindestens die Hälfte ge kürzt werden müsste (Klageantwort S. 23 f. Zu 11 ). Schliesslich weist die Beklagte darauf hin, dass der Hausrat des Klägers und seiner Ehefrau früher bei der Y. Versicherungen versichert gewesen sei. Diese habe den Versicherungsvertrag im Juni 2015 gestützt auf Art. 40 WG, also wegen einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs, gekündigt (Klageantwort S. 7 f. Zu 6 lit. b; Duplik S. 11 f. zu c). 4. Beweiswürdigung 4.1 Das Bestehen eines Versicherungsvertrags ist aufgrund der Police Nr. _______ (kläg. Bel. 5; im Folgenden «Police») bewiesen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Umstritten ist dagegen, ob einerseits der Versicherungsfall eingetreten ist und ande- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 7 - rerseits die Höhe des Schadens, den der Kläger in der Replik auf Fr. 91 '460.40 beziffert. Nach dem Gesagten hat der Kläger beides zu beweisen, wobei das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist (vgl. oben Erwägung 2.2 f.). 4.2 Gemäss der Police ist unter anderem der «Hausrat zu Hause[ ... ] gegen Diebstahl» versichert (kläg. Bel. 5 S. 2). Mitversichert ist auch «temporäres Dritteigentum, d.h. anver traute Sachen sowie Gästeeffekten ( ohne Geldwerte, die sich nur vorübergehend in der Ob hut des Versicherungsnehmers befinden, gemäss Art. A 1, Abs. 1 » (kläg. Bel. 5 S. 4 ). Als massgebende Allgemeine Vertragsbedingungen für den Hausrat vereinbarten die Parteien die Ausgabe 08.2010 (kläg. Bel. 5 S. 1; im Folgenden «AVB»; siehe kläg. Bel. 12). Gemäss Art. A 1 Abs. 1 AVB ist insbesondere der Hausrat des Versicherungsnehmers und seiner Fa milienangehörigen versichert. «Der Hausrat umfasst alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen Sachen, die Eigentum dieser Personen sind. Zum Hausrat gehören auch [ ... ] anvertraute Sachen» (kläg. Bel. 12 S. 5). 4.3 Gemäss dem Wortlaut der AVB sind anvertraute Sachen ohne Einschränkung von der Versicherung gedeckt. Die Police begrenzt die Deckung jedoch auf «temporäres Drittei gentum». Gemeint sind damit anvertraute Sachen, die «sich nur vorübergehend in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden» (siehe kläg. Bel. 5 S. 4). Besteht ein Widerspruch zwi schen den Bestimmungen der AVB und den Bestimmungen der Police, gehen letztere als individuelle Abreden vor (vgl. BGE 135 III 225 E. 1.4 ). Sofern also der Hausrat des Klägers Dritteigentum beinhaltet, ist dieses von der Versicherung nur gedeckt, soweit es sich bloss vorübergehend in seiner Obhut befindet. 4.4 Damit der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleis tungen hat, muss er insbesondere - nach dem Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit - nachweisen, dass die Gegenstände, deren Abhandenkommen er behauptet, von der Versicherung gedeckt ist. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang ins besondere umstritten, in wessen Eigentum diese Gegenstände standen. Der Kläger behaup tet sinngemäss eigenes Eigentum (vgl. Replik S. 8 Ziff. 7). Die Beklagte geht davon aus, dass diese Gegenstände über die Firmen des Klägers gekauft worden seien und deshalb in deren Eigentum stünden (Klageantwort S. 14 f. lit. gg). 4.5 Aktenkundig und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Kläger Inhaber und Organ der Firma B. und der Firma C. war bzw. ist (vgl. Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
-8- Klage S. 11 lit. c; Klageantwort S. 14 f. lit. gg f.). Die Firma B. wurde am 18.5.2012 ins Handelsregister eingetragen und am 10.5.2016 wieder gelöscht. Sie bezweckte unter ande rem den «Handel mit sowie Import und Export von Waren aller Art». Der Kläger war zu nächst Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab 12.3.2013 einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (kläg. Bel. 31). Die Firma C. wurde am 31.7.2006 ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den «Betrieb von Restaurationsbetrieben». Seit Gründung dieser Gesellschaft sind der Kläger und seine Ehefrau Gesellschafter und Geschäftsführer (kläg. Bel. 32). Weiter ist aktenkundig, dass die Firma D. der Firma B. am 11.11.2013 f: 10'000.-- für eine Flasche Scotch Whisky in Rechnung stellte (kläg. Bel. 27). Sodann existiert ein Schreiben, vermutlich eine Rechnung, der Firma E. vom 13.11.2015, welches ein mit Gold und Edelsteinen verziertes iPhone 6s zum Preis von Fr. 33'900.-- betrifft und an «Firma C., A., _______» adressiert ist (kläg. Bel. 28). 4.6 Bei seiner Parteibefragung sagte der Kläger aus, dass er seit ungefähr 30 Jahren leidenschaftlicher Sammler teurer Schnapsprodukte sei. Dies sei sein Hobby. Früher habe er eine Import- und Exportfirma für Schnaps, die Firma B., gehabt (VP S. 3 Ziff. 8 ff.). Den 40- jährigen Scotch Whisky habe er über die Firma B. bestellt (VP S. 4 Ziff. 15). Wenn er Spiri tuosen über die Firma B. gekauft habe, habe er Rabatt erhalten (VP S. 5 Ziff. 19). Das mit Gold und Edelsteinen verzierte iPhone habe er über sein Restaurant bestellt, damit er einen Rabatt erhalten habe (VP S. 5 Ziff. 16).
4. 7 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 2GB). Diese Rechtsvermutung aus dem Besitz greift nach der Praxis aber nur dann, wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig - d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen - wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt. Sie entfällt nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Besitz zwei deutig ist. Der Besitz ist namentlich zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Vom Besitzer kann verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt. Die Partei, welche die Eigentumsvermutung bestreitet, hat zwar die Umstände, die der Vermutung entgegenstehen, zu behaupten und zu Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 9 - beweisen, aber an diesen Beweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 141 III 7 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.8 Als Ausfluss ihrer Rechtsfähigkeit gemäss Art. 53 2GB kommt auch juristischen Personen Besitz zu. Deren Organe üben analog dem Besitzdiener den Besitz für die juristi sche Person aus. Die Organe sind grundsätzlich nicht auch persönlich Besitzer. Gleichwohl kann es die Tätigkeit eines Organs mit sich bringen, dass nach aussen auch privater Besitz des Organs vorzuliegen scheint. In solchen Fällen ist denkbar, dass dem Organ persönlich ein zumeist unmittelbarer Besitz anvertraut ist (vgl. BGE 81 II 339 E. 5). Die juristische Per son behält diesfalls mittelbaren Besitz (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2017, N 114). 4.9 Nach dem Gesagten ist bewiesen, dass der Kläger früher Organ der Firma B. war und noch heute Organ der Firma C. ist. Weiter ist erwiesen, dass der Kläger den 40-jährigen Scotch Whisky über die Firma B. und das mit Gold und Edelsteinen verzierte iPhone 6s über die Firma C. bestellt hat. Soweit der Kläger diese Gegenstände über die Firma B. bzw. die Firma C. bestellte, handelte er als Organ für die Gesellschaften, womit diese Gesellschaften das Eigentum an den gelieferten Gegenständen erwarben. Soweit der Kläger eigenes Eigentum an diesen Gegenständen behauptet, müsste er dartun, dass das Eigentum von seinen Gesellschaften weiter auf ihn übertragen wurde. Dies tut er nicht. Damit scheitert er mit dem Eigentumsbeweis. Dass die Firma B. am 10.5.2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ändert übrigens nichts daran, dass sie nach wie vor als Eigentümerin von im Konkurs nicht verteilten bzw. versilberten Aktiven in Betracht kommt (vgl. BGE 110 II 396 E. 2). 4.10 Aufgrund der Parteiaussage des Klägers, wonach er Spirituosen für private Zwecke über die Firma B. gekauft habe, weil er dann Rabatt erhalten habe (vgl. VP S. 5 Ziff. 19), ist zumindest denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass der Kläger auch die weiteren Spiri tuosen, deren Abhandenkommen er behauptet, über die Firma B. bestellt hat. Die Rechts vermutung von Art. 930 Abs. 1 2GB hilft dem Kläger unter diesen Umständen nicht, weil der Besitz eben gerade zweideutig ist. Es ist nicht klar, ob der Kläger diese Gegenstände privat besass oder als Organ für seine Gesellschaften. Selbst wenn aufgrund des Umstands, dass diese Gegenstände aus seiner Privatwohnung entwendet worden sind, unmittelbarer Besitz des Klägers anzunehmen wäre, könnte noch immer ein mittelbarer Besitz seiner juristischen Personen vorliegen. Da die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Kläger nach dem Gesag- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 10 - ten nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern er müsste sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Dies tut der Kläger nicht. Namentlich legt er keine Belege auf, die belegen würden, dass er das Eigentum an diesen Gegenständen erworben hat. Es ist somit nicht bewiesen, auch nicht nach dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit, dass diese Gegenstände im Eigentum des Klägers standen. 4.11 Eine Versicherungsdeckung bestünde nach dem Gesagten auch bei «temporärem Dritteigentum», namentlich bei anvertrauten Sachen, sofern sie «sich nur vorübergehend in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden» (vgl. oben Erwägung 4.3). Es stellt sich daher die Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, sofern die Gegenstände, deren Abhandenkommen der Kläger behauptet, im Eigentum seiner Gesellschaften standen. 4.12 Der Kläger ist gemäss eigenen Aussagen hobbymässiger Sammler teurer Schnaps produkte (VP S. 3 Ziff. 8). Er hatte die Gegenstände, deren Abhandenkommen er behauptet, bei sich zu Hause im Wohnzimmer, im Büro und im Reduit gelagert bzw. ausgestellt (VP S. 3 Ziff. 11 ). Das Sammeln der Schnapsprodukte und deren Lagerung bzw. Ausstellung in der privaten Wohnung spricht nun aber dagegen, dass sich diese Gegenstände nur vorüberge hend in der Obhut des Klägers befunden haben. Der Kläger macht dies prozessual auch gar nicht geltend. Somit besteht keine Versicherungsdeckung, soweit es sich bei den abhanden gekommenen Gegenständen um anvertrautes Dritteigentum gehandelt haben sollte. 4.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die Versicherungsdeckung der Gegenstände, deren Abhandenkommen er behauptet, nicht mit dem Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass dem Kläger diese Gegenstände beim Vorfall vom 26.12.2015 tatsächlich abhanden gekommen sind und dass der Schaden auf Fr. 91 '460.40 zu beziffern ist. Unabhängig davon ist die Klage abzuweisen. 5. Prozesskosten 5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen. 5.2 Der für den Rahmen der Gerichts- und Anwaltsgebühren massgebende Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach den Art. 91-94 ZPO (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren; JusKV; SRL Nr. 265). Der Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 11 - Streitwert wird durch das Rechtsbegehren ohne Zinsen bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Kläger klagte ursprünglich eine Forderung von Fr. 91 '660.40 ein. 5.3 Der Rahmen für die Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von Fr. 91 '660.40 beträgt gemäss § 5 Abs. 2 lit. b JusKV Fr. 2'500.-- bis Fr. 8'000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens bemisst sich die Gebühr gemäss § 1 JusKV nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach dem Zeitaufwand für die Ver fahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache. Im vorliegenden Fall fanden ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine lnstruktionsverhandlung statt. Der Umfang der Prozesshandlungen sowie der Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung lagen im mittleren Bereich. Das Interesse an der Beurteilung der Streitsache war insbesondere für den Kläger hoch, ging es doch um einen für ihn substanziellen Wert. Es rechtfertigt sich des halb, die Gerichtsgebühr ermessensweise auf Fr. 6'400.-- festzusetzen (inkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 170.--; amtl. Bel. 18). Sodann hat der Kläger die Kosten des Schlich tungsverfahrens von Fr. 500.-- (vgl. kläg. Bel. 1) definitiv selber zu tragen. 5.4 Der Anwalt der Beklagten reichte am 2.7.2018 eine Honorarnote über Fr. 11'700.- (zuzüglich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) ein (amtl. Bel. 25). Diese liegt innerhalb des Kostenrahmens von§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b JusKV und erscheint mit Blick auf den Umfang, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Streitsache sowie den sachlich gebotenen Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 JusKV) als angemessen. Nicht ausreichend spezifiziert sind dage gen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 155.80. Mangels ausreichender Spezifizierung sind sie praxisgemäss auf Fr. 100.-- festzusetzen (vgl. § 33 Abs. 2 JusKV). Somit beläuft sich die Parteientschädigung zugunsten der Beklagten insgesamt auf Fr. 11 '800.-- (beste hend aus Fr. 11 '700.-- Honorar und Fr. 100.-- Auslagen). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)
- 12 - Rechtsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Prozesskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 6'400.-- (inkl. Kosten der Übersetzung, ohne Kos ten des Schlichtungsverfahrens) und werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers in derselben Höhe verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11 '800-- (bestehend aus Fr. 11 '700.-- Honorar und Fr. 100.-- Auslagen) zu bezahlen. 3. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung beim Kantonsgericht einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und nach Rechtskraft der Eidgenössischen Finanz marktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern zugestellt. lJ il,v'Q) lic. iur. Vroni Schwitter Präsidentin Bezirksgericht Luzern Abteilung 1 .1-i;- Dr. iul. Jonas Rüegg Gerichtsschreiber Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1A1 17 4)