Sachverhalt
A. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) unterbreitete A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) im November 2014 eine Offerte zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags ab 1. Ja- nuar 2015, beinhaltend einerseits die obligatorische Grundversi- cherung und andererseits verschiedene Zusatzversicherungen. Am
11. November 2014 bestätigte die Klägerin unterschriftlich, die Offerte annehmen zu wollen und beantwortete im als Formular ausgestalteten Versicherungsantrag verschiedene Fragen. Am 28. November 2014 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst mit, sie lehne die Aufnahme in die Zusatzversicherung ab. Am 2. Dezem- ber 2014 stellte sie der Klägerin aber dennoch die Police (gültig ab
1. Januar 2015) für die Grundversicherung und die Zusatzversicherun- gen zu. Am 18. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe fest- gestellt, dass die Zusatzversicherungen zu Unrecht aktiviert worden seien. Diesen Fehler korrigiere sie und annulliere die Zusatzver- sicherungen rückwirkend per 1. Januar 2015, unter Rückerstattung der geleisteten Prämien und Rückforderung der erbrachten Leistungen. Dagegen opponierte die Klägerin. Die Beklagte hielt an ihrem Ent- scheid fest. Am 15. Oktober 2015 erklärte sie ergänzend den Rücktritt vom Vertrag, weil die Klägerin beim Vertragsabschluss ihre Anzeige- pflicht verletzt habe. B. Am 5. April 2016 klagte die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die B.________ Gesundheitsorganisation und begehrte deren Verpflichtung, sie weiterhin rückwirkend ab 1. Ja- nuar 2015 durch die Zusatzversicherungen wie in der Police vom
2. Dezember 2014 umschrieben zu versichern und rückwirkend sowie weiterhin die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Beklagte be- antragte Klageabweisung, eventualiter Auflösung der Zusatzversicher- ungen per 18. August 2015. Gemäss übereinstimmenden Parteian- trägen wurde anstelle der ins Recht gefassten B.________ Gesund- heitsorganisation die B.________ AG als Beklagte aufgeführt. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 wies das Sozialversicherungsge- richt die Klage ab, soweit es auf sie eintrat. Seite 2
Es hielt eine Anzeigepflichtverletzung beim Vertragsabschluss für er- stellt. Die Klägerin habe im Antragsformular die Frage nach der Ablehnung bisheriger Versicherungsanträge wahrheitswidrig verneint. Sodann habe die Beklagte die Kündigung des Versicherungsvertrags am 15. Oktober 2015 rechtzeitig erklärt, was zur Vertragsauflösung ex nunc führe. Insoweit wies es die Klage ab. Soweit die Klägerin rück- wirkend die Abrechnung und Auszahlung von Leistungen forderte, trat es zufolge Unbestimmtheit der Rechtsbegehren nicht auf die Klage ein. C. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwer- de in Zivilsachen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Be- schwerdeführerin weiterhin durch die Zusatzversicherungen wie in der Police vom 2. Dezember 2014 umschrieben zu versichern und ihr rückwirkend ab 1. Januar 2015 sowie weiterhin die vertraglichen Leis- tungen abzurechnen und auszuzahlen. Ausserdem beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das angefochtene Urteil hat Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherun- gen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken- versicherung (KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitig- keiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, wes- halb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; Seite 3
BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 5, 799 E. 1.1 S. 800). Schliesslich ist auch die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach sowie einer ge- nügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) – einzutreten ist.
E. 1.2 Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr seien "rück- wirkend ab 1. Januar 2015 sowie weiterhin die vertraglichen Leistun- gen abzurechnen und auszuzahlen", ist folgendes zu beachten: Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Dabei handelt es sich um eine allge- meine Prozessvoraussetzung (BGE 142 III 102 E. 3 S. 104). Zu Recht trat die Vorinstanz auf das unbestimmte, nicht bezifferte Begehren nicht ein. Das nämliche Begehren ist auch vor Bundesgericht unzu- lässig.
E. 2.1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schrift- liche Erklärung zu kündigen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Kündi- gungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG). Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat (BGE 118 II 333 E. 3 S. 338; Urteil 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E. 6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Ve- rsicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahr- scheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 12; 119 V 283 E. 5a; Urteile 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4; 4A_112/2013 vom 20. Au- gust 2013 E. 2.1). Der Versicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben (BGE 118 II 333 E. 3a S. 340; Urteil 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisa- tion abrufbar ist (Urteile 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4; 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1). Seite 4
E. 2.2 Vorliegend ist einzig streitig, ob die Beschwerdegegnerin rechtzei- tig innert der vierwöchigen Frist nach Art. 6 Abs. 2 VVG gekündigt hat.
E. 2.3 Die Vorinstanz bejahte dies. Sie hielt dazu fest, die Beschwer- degegnerin habe am 15. September 2015 telefonisch von der C.________ erfahren, dass diese einen Antrag auf Höherversicherung abgelehnt habe. Nach der telefonischen Auskunft der C.________ vom 15. September 2015 habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. September 2015 um eine schriftliche Bestätigung der Ab- lehnung betreffend Höherversicherung gebeten und auf die im Ver- sicherungsantrag erteilte Einverständniserklärung und Entbindung von der Schweigepflicht hingewiesen. Daraufhin habe die C.________ mit Schreiben vom 30. September 2015 bestätigt, den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Aufnahme in die Zusatzversicherung abgelehnt zu haben. Die Vorinstanz hielt dafür, es sei der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie zwecks Nachweises der Anzeigepflichtver- letzung zunächst die schriftliche Bestätigung der C.________ abge- wartet habe. Erst diese habe ihr die zuverlässige Bestätigung der Anzeigepflichtverletzung vermittelt. Die Kündigung vom 26. Oktober 2015 sei innert vier Wochen seit der schriftlichen Bestätigung der C.________ vom 30. September 2015 und damit rechtzeitig erfolgt.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin will demgegenüber für den fristauslösen- den Zeitpunkt auf die telefonische Auskunft der C.________ vom
15. September 2015 abstellen. Bereits dann habe die Beschwerde- gegnerin Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung genommen, nicht erst mit der schriftlichen Bestätigung.
E. 2.5 Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Vorinstanz im Lichte der zitierten Rechtsprechung (E. 2.1) beizupflichten, dass die Beschwer- degegnerin erst mit der schriftlichen Erklärung der C.________ vom
30. September 2015 über sichere und zuverlässige Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung verfügte. Dass die blosse telefonische Aus- kunft bereits die notwendige sichere Kenntnis vermittelt hätte, lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden nicht ableiten. Im Gegenteil: Der Versicherer muss mit Urkunden oder anderen Beweismitteln den Zeitpunkt beweisen, an dem er von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat (Urteil 4A_150/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 6.6). Vorliegend gab die C.________ erst auf- grund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2015 mit Hinweis auf die im Versicherungsantrag erteilte Einver- ständniserklärung und Entbindung von der Schweigepflicht eine als Beweis verwertbare schriftliche Bestätigung ab. Darauf durfte die Be- Seite 5
schwerdegegnerin warten. Sie konnte erst mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung vom 30. September 2015 den sicheren Schluss ziehen, dass eine Anzeigepflichtverletzung vorlag und erlangte mithin erst dann davon Kenntnis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VVG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein als aus- sichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Ver- nehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Partei- entschädigung. Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 4A_104/2018 U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 8 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, Gerichtsschreiber Brugger. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Versicherungsvertrag, Anzeigepflichtverletzung, Frist nach Art. 6 Abs. 2 VVG Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 22. Dezember 2017 (KK.2016.00018). Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) unterbreitete A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) im November 2014 eine Offerte zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags ab 1. Ja- nuar 2015, beinhaltend einerseits die obligatorische Grundversi- cherung und andererseits verschiedene Zusatzversicherungen. Am
11. November 2014 bestätigte die Klägerin unterschriftlich, die Offerte annehmen zu wollen und beantwortete im als Formular ausgestalteten Versicherungsantrag verschiedene Fragen. Am 28. November 2014 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst mit, sie lehne die Aufnahme in die Zusatzversicherung ab. Am 2. Dezem- ber 2014 stellte sie der Klägerin aber dennoch die Police (gültig ab
1. Januar 2015) für die Grundversicherung und die Zusatzversicherun- gen zu. Am 18. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe fest- gestellt, dass die Zusatzversicherungen zu Unrecht aktiviert worden seien. Diesen Fehler korrigiere sie und annulliere die Zusatzver- sicherungen rückwirkend per 1. Januar 2015, unter Rückerstattung der geleisteten Prämien und Rückforderung der erbrachten Leistungen. Dagegen opponierte die Klägerin. Die Beklagte hielt an ihrem Ent- scheid fest. Am 15. Oktober 2015 erklärte sie ergänzend den Rücktritt vom Vertrag, weil die Klägerin beim Vertragsabschluss ihre Anzeige- pflicht verletzt habe. B. Am 5. April 2016 klagte die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die B.________ Gesundheitsorganisation und begehrte deren Verpflichtung, sie weiterhin rückwirkend ab 1. Ja- nuar 2015 durch die Zusatzversicherungen wie in der Police vom
2. Dezember 2014 umschrieben zu versichern und rückwirkend sowie weiterhin die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Beklagte be- antragte Klageabweisung, eventualiter Auflösung der Zusatzversicher- ungen per 18. August 2015. Gemäss übereinstimmenden Parteian- trägen wurde anstelle der ins Recht gefassten B.________ Gesund- heitsorganisation die B.________ AG als Beklagte aufgeführt. Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 wies das Sozialversicherungsge- richt die Klage ab, soweit es auf sie eintrat. Seite 2
Es hielt eine Anzeigepflichtverletzung beim Vertragsabschluss für er- stellt. Die Klägerin habe im Antragsformular die Frage nach der Ablehnung bisheriger Versicherungsanträge wahrheitswidrig verneint. Sodann habe die Beklagte die Kündigung des Versicherungsvertrags am 15. Oktober 2015 rechtzeitig erklärt, was zur Vertragsauflösung ex nunc führe. Insoweit wies es die Klage ab. Soweit die Klägerin rück- wirkend die Abrechnung und Auszahlung von Leistungen forderte, trat es zufolge Unbestimmtheit der Rechtsbegehren nicht auf die Klage ein. C. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwer- de in Zivilsachen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Be- schwerdeführerin weiterhin durch die Zusatzversicherungen wie in der Police vom 2. Dezember 2014 umschrieben zu versichern und ihr rückwirkend ab 1. Januar 2015 sowie weiterhin die vertraglichen Leis- tungen abzurechnen und auszuzahlen. Ausserdem beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1 Das angefochtene Urteil hat Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherun- gen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken- versicherung (KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitig- keiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, wes- halb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; Seite 3
BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 5, 799 E. 1.1 S. 800). Schliesslich ist auch die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach sowie einer ge- nügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) – einzutreten ist. 1.2 Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, ihr seien "rück- wirkend ab 1. Januar 2015 sowie weiterhin die vertraglichen Leistun- gen abzurechnen und auszuzahlen", ist folgendes zu beachten: Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Dabei handelt es sich um eine allge- meine Prozessvoraussetzung (BGE 142 III 102 E. 3 S. 104). Zu Recht trat die Vorinstanz auf das unbestimmte, nicht bezifferte Begehren nicht ein. Das nämliche Begehren ist auch vor Bundesgericht unzu- lässig. 2. 2.1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schrift- liche Erklärung zu kündigen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Kündi- gungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG). Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat (BGE 118 II 333 E. 3 S. 338; Urteil 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E. 6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Ve- rsicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahr- scheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 12; 119 V 283 E. 5a; Urteile 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4; 4A_112/2013 vom 20. Au- gust 2013 E. 2.1). Der Versicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben (BGE 118 II 333 E. 3a S. 340; Urteil 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E. 5.2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisa- tion abrufbar ist (Urteile 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4; 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1). Seite 4
2.2 Vorliegend ist einzig streitig, ob die Beschwerdegegnerin rechtzei- tig innert der vierwöchigen Frist nach Art. 6 Abs. 2 VVG gekündigt hat. 2.3 Die Vorinstanz bejahte dies. Sie hielt dazu fest, die Beschwer- degegnerin habe am 15. September 2015 telefonisch von der C.________ erfahren, dass diese einen Antrag auf Höherversicherung abgelehnt habe. Nach der telefonischen Auskunft der C.________ vom 15. September 2015 habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. September 2015 um eine schriftliche Bestätigung der Ab- lehnung betreffend Höherversicherung gebeten und auf die im Ver- sicherungsantrag erteilte Einverständniserklärung und Entbindung von der Schweigepflicht hingewiesen. Daraufhin habe die C.________ mit Schreiben vom 30. September 2015 bestätigt, den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Aufnahme in die Zusatzversicherung abgelehnt zu haben. Die Vorinstanz hielt dafür, es sei der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie zwecks Nachweises der Anzeigepflichtver- letzung zunächst die schriftliche Bestätigung der C.________ abge- wartet habe. Erst diese habe ihr die zuverlässige Bestätigung der Anzeigepflichtverletzung vermittelt. Die Kündigung vom 26. Oktober 2015 sei innert vier Wochen seit der schriftlichen Bestätigung der C.________ vom 30. September 2015 und damit rechtzeitig erfolgt. 2.4 Die Beschwerdeführerin will demgegenüber für den fristauslösen- den Zeitpunkt auf die telefonische Auskunft der C.________ vom
15. September 2015 abstellen. Bereits dann habe die Beschwerde- gegnerin Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung genommen, nicht erst mit der schriftlichen Bestätigung. 2.5 Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Vorinstanz im Lichte der zitierten Rechtsprechung (E. 2.1) beizupflichten, dass die Beschwer- degegnerin erst mit der schriftlichen Erklärung der C.________ vom
30. September 2015 über sichere und zuverlässige Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung verfügte. Dass die blosse telefonische Aus- kunft bereits die notwendige sichere Kenntnis vermittelt hätte, lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden nicht ableiten. Im Gegenteil: Der Versicherer muss mit Urkunden oder anderen Beweismitteln den Zeitpunkt beweisen, an dem er von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat (Urteil 4A_150/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 6.6). Vorliegend gab die C.________ erst auf- grund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2015 mit Hinweis auf die im Versicherungsantrag erteilte Einver- ständniserklärung und Entbindung von der Schweigepflicht eine als Beweis verwertbare schriftliche Bestätigung ab. Darauf durfte die Be- Seite 5
schwerdegegnerin warten. Sie konnte erst mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung vom 30. September 2015 den sicheren Schluss ziehen, dass eine Anzeigepflichtverletzung vorlag und erlangte mithin erst dann davon Kenntnis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VVG. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein als aus- sichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Ver- nehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Partei- entschädigung. Seite 6
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird ab- gewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juni 2018 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Brugger Seite 7