Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 21. Dezember 2017 (731 16 156 / 338) ____________________________________________________________________
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Beweiswürdigung eines Gerichtsgutachtens; Anforderungen an die Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufswechsel; Auferlegung der Begutachtungskosten an den Versicherer nach Art. 106 Abs. 1 ZPO
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kan- tonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Warten- weiler
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinen- torstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel
gegen
Helsana Versicherungen AG, Worblaufenstrasse 200, 3048 Worblaufen, Beklagte
Betreff Taggeld / Rückweisung
A. Die am 5. Mai 1969 geborene A.____ war zuletzt vom 5. Mai 2008 bis 31. Januar 2013 als Betriebsmitarbeiterin in der Abteilung Verpackung bei der B.____ in X.____ angestellt. Im Rahmen eines Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrages war sie über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 krankentaggeldversichert. Am 15. März 2012 meldete die Arbeitgebe- rin der Helsana, dass A.____ ab dem 30. Januar 2012 vollständig arbeitsunfähig sei. Daraufhin
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http://www.bl.ch/kantonsgericht erbrachte die Helsana nach Vorliegen von ärztlichen Bescheinigungen und nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab dem 31. Mai 2012 die vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 8. November 2012 teilte die Helsana mit, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass A.____ im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeite- rin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Taggelder würden deshalb noch bis maximal 18. No- vember 2012 bezahlt werden.
B. Am 23. April 2014 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Helsana. Sie beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 53‘932.30 nebst Zins seit dem 1. August 2013 (mittlerer Verfall) zu verpflichten. Mehrforde- rungen seien vorbehalten; unter o/e Kostenfolge. Die geltend gemachte Forderung entspreche 520 Taggeldern à Fr. 103.716 für die Zeit vom 19. November 2012 bis 23. April 2014. Das Kan- tonsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. September 2015 ab. Dieses Urteil hob die I. zivil- rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 25. Februar 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Kantonsgericht zurück. Dabei beauftragte es das Kantonsgericht, zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ein Ge- richtsgutachten in Auftrag zu geben.
C. In der Folge schlug das Kantonsgericht den Parteien mit Verfügung vom 3. Juni 2016 Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zur Begutachtung der Klägerin vor. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien vom 9. Juni 2016, 1. Juli 2016, 4. August 2016 und 5. August 2016 bestimmte das Kantonsgericht am 6. Juli 2017 Dr. C.____ und Dr. D.____ als Gerichts- gutachter. Das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Januar 2017 ging am 20. Januar 2017 beim Kantonsgericht ein.
D. In der Stellungnahme vom 2. Februar 2017 stellte der Rechtsvertreter der Klägerin fest, gemäss der gutachterlichen Beurteilung vom 20. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass ab Mitte November 2012 bis Dezember 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Un- ter Abzug der bereits geleisteten 79 Taggelder seien bei einem maximalen Taggeldanspruch von 730 Tagen noch 651 Taggelder offen. Bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit betrage die Forderung gegenüber der Helsana somit Fr. 33'759.55 (651 x Fr. 103.716 x 0,5) zuzüglich Ver- zugszins ab mittlerem Verfall. Er beantragte deshalb, die Helsana sei zur Zahlung von Fr. 33'759.55 zu verpflichten.
E. Die Helsana machte in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2017 geltend, dass gemäss Ge- richtsgutachten im Zeitraum vom 19. November 2012 bis 23. April 2014 aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 30%ige in einer leichten körperlichen Tätigkeit bestanden habe. Demgegenüber sei die Klägerin in psychiatrischer Hin- sicht für jegliche Arbeit zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Bei einem zumutbaren Pensum von 70 % sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Ziffer 13.5 der All- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv- Taggeldversicherung nach VVG (AVB) ein Berufswechsel zu vollziehen. Damit habe die Kläge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rin ab November 2012 lediglich Anspruch auf weitere Taggelder für 3 bis maximal 5 Monate. Weitergehende Leistungen seien keine auszurichten. Sollte von einer unzumutbaren Schaden- minderungspflicht ausgegangen werden, so seien für den hier massgebenden Zeitraum Leis- tungen höchstens aufgrund einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen. Da die Klägerin da- mit mindestens zur Hälfte in der Sache unterliege, habe sie im Rahmen des Unterliegens die Kosten des Gutachtens zu tragen.
F. Die Klägerin hielt in ihrer Eingabe vom 10. März 2017 an ihren in der Eingabe vom
2. Februar 2017 gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte sie, die Helsana sei zu verpflich- ten, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen und der Klägerin eine volle Parteientschädi- gung zu bezahlen. Die Helsana habe die Klägerin nie zu einem Berufswechsel aufgefordert. Es sei deshalb die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf massgebend, welche die Arbeitsfä- higkeit im hier massgebenden Zeitraum gemäss Gerichtsgutachten 50 % betrage.
G. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2017 bestritt die Helsana die Ausführungen der Klägerin. Aus dem Gerichtsgutachten gehe klar hervor, dass in der angestammten Tätigkeit lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem sei es für die Klägerin seit Erlass des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2015 erkennbar gewesen, dass sie im Rah- men ihrer Schadenminderungspflicht eine leidensangepasste Tätigkeit suchen müsse. Die Kos- tenauferlegung zu Lasten der Helsana sei unbegründet, habe das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid doch entschieden, dass die Klägerin den Beweis für ihre Arbeitsunfä- higkeit nicht erbracht habe. Ausserdem habe die Helsana - entgegen der Ansicht der Klägerin - Taggelder bereits vom 31. Mai 2012 bis 18. November 2012 erbracht. Vom 19. November 2012 bis zur Aussteuerung per 30. Mai 2014 verblieben somit lediglich 558 Tage.
H. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Klägerin, ihre Tochter, ihr Rechtsver- treter, die Dolmetscherin sowie der Vertreter der Helsana teil. Die Klägerin hielt im Wesentli- chen an ihren zuletzt gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Der Rechtsvertreter der Hels- ana beantragte, dass die Klage insofern gutzuheissen sei, als der Klägerin ab 19. November 2012 im Sinne einer Anpassungsfrist Taggeld für 3 Monate zuzusprechen seien. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin über den 18. November 2012 hinaus An- spruch auf Taggeldleistungen der Helsana hat. Das Kantonsgericht setzte sich bereits in sei- nem Urteil vom 21. Mai 2015 (731 14 123) mit dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Helsana auseinander. Dabei legte es die verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlagen für Streitig- keiten im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 sowie die Leistungs- voraussetzungen gemäss AVB, gültig ab 1. Januar 2006, dar. Gleiches gilt zum im Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung herrschenden Untersuchungsgrundsatz, zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht lichkeit, zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten. Es wird darauf verwiesen.
2. Die Klägerin beantragte in ihrer Klage vom 23. April 2014, die Helsana sei zur Zahlung von Fr. 53'932.30 nebst Zins seit 1. August 2013 (mittlerer Verfall) zu verpflichten. Bei der Be- rechnung der Forderungssumme ging sie damals von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Bei noch 520 offen stehenden Taggeldern (= 19. November 2012 bis zur Klageinreichung) von je Fr. 103.716 ergab sich der eingeklagte Forderungsbetrag. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.____ und Dr. D.____ vom 15. Januar 2017 reduzierte die Klägerin entsprechend der at- testierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ihre Klageforderung mit ihrer Eingabe vom
2. Februar 2017 auf Fr. 33'759.55 zuzüglich Verzugszins ab mittlerem Verfall. Dabei ging sie nicht mehr von 520, sondern von 651 offenen Taggeldern aus. Die Differenz in der Anzahl der Taggelder beruht auf dem Umstand, dass sie ihren Taggeldanspruch nicht mehr bis zum Zeit- punkt der Klageeinreichung (23. April 2014), sondern bis zur Ausschöpfung ihres maximalen Taggeldanspruchs von 730 Tagen berechnete. Insgesamt liegt damit in betraglicher Hinsicht eine Klagebeschränkung und in zeitlicher Hinsicht eine Erweiterung der Klage vor. Während eine Reduktion der Klageforderung gemäss Art. 227 Abs. 3 erster Halbsatz ZPO jederzeit zu- lässig ist, müssen bei einer Klageerweiterung die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sein. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Gemäss Lehre stellt eine Erweiterung des Rechtsbegehrens auf zwischenzeitlich fällig gewordene Teilleistungen eine zulässige Klageerweiterung dar (vgl. DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2017, zu Art. 227 ZPO Rz. 32). Vorliegend beruht die Klageerweiterung auf dem Umstand, dass nach Einrei- chung der Klage vom 23. April 2014 weitere Taggeldansprüche fällig wurden. Demzufolge ist die Klageerweiterung statthaft. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Klägerin gestützt auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Zahlung von 651 Taggeldern à Fr. 103.716 hat.
3.1 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2016 (4A_558/2015) holte das Kantonsgericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Einverständnis der Par- teien ein Gutachten bei Dr. C.____ und Dr. D.____ ein. Dr. C.____ führte am 15. Januar 2017 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, intermittierend lumboradikulär S1 möglich, bei Osteochondrose mit Restbefund einer Bandscheibenextrusion nach kaudal L5/S1 mit Recessusstenose und mögli- cher Irritation S1 links sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links auf. Aufgrund der im Vordergrund stehenden lumbalen Rückenschmerzsymptomatik sowie der chronischen Nackenbeschwerden bestehe eine verminderte körperliche Belastbarkeit des Ach- senskeletts. Gemäss den anamnestischen Angaben, der Aktenlage und insbesondere der bild- gebenden Diagnostik sei davon auszugehen, dass die funktionellen Einschränkungen der Klä- gerin spätestens seit der Behandlung im Spital E., d.h. ab April 2013, bestehe. Gestützt auf den MRI-Befund der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. April 2013, welcher eine hochgradige Spi- nalkanalstenose beschreibe, sei anzunehmen, dass sich die LWS-Beeinträchtigungen über eine
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http://www.bl.ch/kantonsgericht längere Zeit vor der MRI-Untersuchung entwickelt hätten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche als leicht bis mittelschwer zu beurteilen sei und praktisch überwiegend stehend, in ge- wissen Zwangshaltungen und in regelmässiger Kälteexposition ausgeführt werde, habe im Zeit- punkt der Taggeldeinstellung Mitte November 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dagegen sei es der Klägerin für den strittigen Zeitraum zumutbar gewesen, eine das Ach- senskelett leicht beanspruchende Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne Einfluss von ungüns- tigen Umweltfaktoren wie Kälteexposition ab Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe bis Dezember 2015 im Umfang von 70 % auszuüben. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte bis zum Zeitpunkt der Wirbelsäulenintervention am 9. Dezember 2015. Danach sei von einer 100%igen Arbeitsunfä- higkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen. Aufgrund des bisherigen postoperativen Verlaufs sei zu erwarten, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis vorerst Frühjahr 2017 bestehen blei- be.
3.2 Der Psychiater Dr. D.____ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine re- zidivierende, leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Die Klägerin zeige eine einge- schränkte affektive Schwingungsfähigkeit und eine eher gedrückte gereizte Stimmung. Ihr An- trieb und ihr Selbstwertgefühl seien vermindert. Sie klage über Müdigkeit und Erschöpfung. Zu- dem habe sie Schuldgefühle und eine pessimistische Zukunftsperspektive. Diese Symptome erfüllten die Kriterien einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode. Aufgrund der Schmerzentwicklung im Rücken- sowie im Schulter- und Nackengürtelbereich bei fehlender, eindeutiger somatischer Grundlage und der depressiven Komorbidität sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Die beiden beschriebenen Symptomenkomplexe belasteten die Coping-Mechanismen derart, dass es zu einem negativen Circulus vitiosus gekommen sei. Affektive Spannungen verstärkten die Schmerzproblematik, weil sie nicht anders abgewehrt werden können als über die Somati- sierung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin seit Beginn der Rücken- symptomatik an Schmerzen leide und sich ein Schmerzgedächtnis entwickelt habe. Wie die Alltagsbewältigung zeige, könne sie sich jedoch an Regeln und Routinen anpassen, planen und strukturieren. Sie sei auch in der Lage, familiäre Beziehungen aufrechtzuerhalten und Trennun- gen auszuhalten. Eine leichte Beeinträchtigung bestehe im Rahmen der Kontakt- und Gruppen- fähigkeit, weil sie sich aufgrund ihrer depressiven Schmerzsymptomatik schnell zurückziehe. Es komme auch rasch zu einer Erschöpfung und Unkonzentriertheit. Eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung bestehe zudem in der Flexibilität, Umstellungs-, Selbstbehauptungs- und Durch- setzungsfähigkeit sowie in der Spontanaktivität. Eine mittelgradige Beeinträchtigung bestehe in der Ausdauer und eine leicht- bis mittelgradige im Bereich der beruflichen Aktivität, der Durch- haltefähigkeit, der affektiven Belastbarkeit und dem Selbstvertrauen. Aufgrund ihrer psychi- schen Leiden sei die Versicherte in jeglicher Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt. Für den Zeitraum von November 2013 bis April 2013 sei aus rein psychiatrischer Sicht mit grosser Wahrschein- lichkeit ebenfalls von einer 30%igen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu- gehen.
3.3 In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die Beurtei- lung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die rheumatologische Einschätzung massgebend sei. Da sich die Symptome sowie deren Auswirkungen überlappten und sich die Erholungszeit so-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht auswirke, könnten die in den beiden Fachgebieten festgelegten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht additiv verrechnet werden. Aufgrund der rheumatologischen Beurteilung sei demzufolge davon auszugehen, dass die Klägerin ab Mitte November 2012 bis zum Zeitpunkt der Wirbelsäulenintervention im Dezember 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt gewesen sei. In einer leidensangepassten, leichten körperlichen Tätigkeit in Wechsel- belastung habe für den hier strittigen Zeitraum eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.
4.1 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbar- keit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch "nicht ohne zwingende Gründe" von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009, 4A_327/2009, E. 2.2; BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Ge- richtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in nicht überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurtei- lung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach- tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für ange- zeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abwei- chende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 290 E. 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen).
4.2 Das Gericht sieht keine zwingenden Gründe, von den Schlussfolgerungen der Dres. C.____ und D.____ abzuweichen. Das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Januar 2017 ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Gutachten bildet eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 19. November 2012 beurteilen zu können. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien deshalb zu Recht nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin ab 19. November 2012 bis zur Wirbelsäulenoperation Anfang Dezember 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leichten wechselbelaste- ten, leidensangepassten Arbeit zu 30 % eingeschränkt war. Soweit die Helsana geltend macht, dass in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiterin lediglich eine 30%ige Arbeitsfähig- keit bestehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. C.____ stufte die Arbeit als Logistikmitarbeiterin zwar als leicht bis mittelschwer ein, betonte aber, dass sie trotzdem den Leiden der Klägerin nicht gerecht werde. So werde die angestammte Tätigkeit überwiegend in stehender Position, in gewissen Zwangshaltungen und bei regelmässigen Kälteexpositionen ausgeführt, was der Klä- gerin nicht mehr zuzumuten sei. Dr. C.____ attestierte ihr deshalb für die Tätigkeit als Logistik- mitarbeiterin lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
5.1 Während die Klägerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. Januar 2017 der Ansicht ist, es seien ihr für die Zeit vom 18. November 2012 hinaus Taggelder im Umfang
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http://www.bl.ch/kantonsgericht von 50 % auszurichten, stellt sich die Helsana auf den Standpunkt, dass die Klägerin ab No- vember 2012 einen Berufswechsel hätte vornehmen müssen. Sie habe deshalb im Sinne einer Anpassungszeit maximal für weitere 3 bis 5 Monate Anspruch auf Taggeldleistungen. Es ist somit zu prüfen, ob ein Berufswechsel im strittigen Zeitraum angezeigt war.
5.2 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist die anspruchsberechtigte Person verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen. (BGE 128 III 34 E. 3b S. 36; vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.2.1 S. 531). Zur Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht kann ein Berufswechsel notwendig sein (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2017, 4A_495/2016, E. 2.3). Steht ein Berufswechsel im Raum, gesteht die Rechtsprechung der versicherten Person zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche eine Übergangsfrist zu, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. In der Regel wird eine Frist von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet. Die Anpas- sungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufswechsel (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts vom 27. August 2012, 4A_79/2012, E. 5.1 und vom 29. März 2007, K 224/05, E. 3.3). Verlangt die Versicherung gestützt auf ärztliche Berichte einen Berufs- oder Stellenwechsel, so hat sie der versicherten Person mitzuteilen, welche konkreten Tätigkeiten ihrer Ansicht nach aus medizinischer Sicht ausgeführt werden können, damit sich diese über die Tragweite der von ihr verlangten Umstellung ein Bild machen kann (ANDREAS BRUNNER, Arbeitsunfähigkeit und Schadenminderungspflicht, in: Case Management und Arbeitsunfähig- keit, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2006, S. 75 f. und 79).
5.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Helsana die Klägerin zu einem Berufswechsel anhielt. Dies wird von ihr auch nicht behauptet. Die Klägerin wusste somit nicht, dass die Helsana einen Berufswechsel von ihr verlangte. In jenem Zeitpunkt war auch noch nicht klar, ob und in welchem Umfang die Klägerin arbeits- bzw. erwerbsfähig war. Entgegen der Ansicht der Helsana genügt eine retrospektive medizinische Beurteilung, welche der Kläge- rin eine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in einem bestimmten Umfang attestiert, nicht, um eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen. Auf eine ausdrückliche Abmahnung kann deshalb nicht verzichtet werden. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person damit rech- nen sollte, irgendwann in der Zukunft zu einem Berufswechsel aufgefordert zu werden (CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, S. 172). Denn das Erfordernis der Aufforderung zur Schadenminderung dient dem Schutz der versicherten Person, die nicht darüber im Unklaren belassen werden darf, welche Massnahmen genau innert welcher Frist von ihr erwartet werden. In diesem Sinne wird auch in den AVB der Helsana bestimmt, dass der Versicherer die versicherte Person zum Be- rufswechsel aufzufordern hat (Art. 13.5 Satz 2 AVB). Da keine Abmahnung durch die Helsana erfolgte, liegt auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor.
5.4 Der Einwand der Helsana, wonach die Klägerin spätestens mit Erhalt des Beschlusses des Kantongerichts vom 5. Februar 2015 gewusst habe, dass ein Berufswechsel angezeigt ge- wesen sei, ist nicht stichhaltig. Als Erstes ist zu beachten, dass dieser Beschluss im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag verfasst wurde. Zudem betrachtete das Gericht es lediglich als mög- lich, dass damals eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestanden habe.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Gleichzeitig hielt es fest, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund der damaligen medi- zinischen Aktenlage ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden könne. Ausserdem äus- serte sich das Gericht nicht abschliessend zur Notwendigkeit eines Berufswechsels. Aufgrund dieser Sachlage vermag der Beschluss vom 5. Februar 2015 die erforderliche Abmahnung durch den Versicherer nicht zu ersetzen. Es ist demzufolge festzustellen, dass keine Aufforde- rung zum Berufswechsel erfolgte und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu verneinen ist. Demgemäss hat die Klägerin über den 18. November 2012 hinaus Anspruch auf Taggelder entsprechend der durch Dr. C.____ und Dr. D.____ attestierten 50%igen Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
6. Es ist unbestritten, dass sich der Taggeldansatz auf Fr. 103.716 beläuft. Gemäss Poli- ce Helsana Business Salary vom 30. Dezember 2010 beträgt die maximale Leistungsdauer 730 Tage abzüglich der Wartefrist von 60 Tagen (vgl. Art. 17.1 AVB). Aus den Leistungsab- rechnungen ergibt sich, dass die Klägerin nach Ablauf der Wartefrist im August 2012 für 19 Ta- ge, im September 2012 für 30 Tage, im Oktober 2012 für 31 Tage und im November 2012 für 18 Tage, d.h. insgesamt für 98 Tage, Leistungen der Helsana erhielt (Leistungsabrechnungen vom 24. September 2012, vom 16. Oktober 2012 und vom 13. November 2012). Damit verblei- ben bis zur Ausschöpfung der Taggelder 572 Tage offen, für welche die Helsana leistungs- pflichtig ist. Bei einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % beläuft sich die Forderung der Klägerin somit auf Fr. 29'662.80 (572 Tage x Fr. 103.716 x 0,5).
7. Zu prüfen ist weiter, ab welchem Zeitpunkt der Forderungsbetrag von Fr. 29'662.80 zu verzinsen ist. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versicherungsvertrag die Bestim- mungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (OR) vom 30. März 1911 Anwendung. Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist, einen Verzugszins in der Höhe von 5 % zu bezah- len. Der Eintritt des Verzugs setzt Fälligkeit der Forderung sowie eine Mahnung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Den vorliegenden Akten ist keine rechtsgenügliche Mahnung zu entnehmen. Demnach ist der Verzugszins ab Klageeinreichung vom 23. April 2014 geschuldet.
8.1 Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei voll- ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Er- messen ein (Urteile des Bundesgerichts vom 5. März 2014, 4A_364/2013, E. 18 und vom
30. Juli 2013, 4A_80/2013, E. 6.4.) Unter Prozesskosten fallen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO un- ter anderem Gerichtskosten inkl. Honorare von Gutachten (Abs. 2 lit. c) und Kosten für die Übersetzung (Abs. 2 lit. d). Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingeklagten Forderung von Fr. 33'759.55 obsiegt die Klägerin betragsmässig im Umfang von Fr. 29'662.80. Damit un- terliegt sie nur in einem geringen Umfang, weshalb von einer vollumfänglichen Gutheissung der Klage auszugehen ist (vgl. VIKTOR RÜEGG, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basel 2013, zu Art. 106 Rz. 3).
Seite 9
http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Helsana grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen. Da das Verfahren vor dem Versicherungsgericht gemäss Art. 114 lit. e ZPO kosten- los ist, sind keine gerichtlichen Verfahrenskosten zu erheben. Demgegenüber sind ihr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 15. Januar 2017 in Höhe von insgesamt Fr. 11'000.-- zuzüglich Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 217.50 aufzuerlegen.
8.3 Der obsiegenden Klägerin ist gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu Lasten der Helsana zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Klägerin machte in seiner Hono- rarnote vom 28. April 2017 für die Verfahren 731 14 123 und 731 16 156 sowie dasjenige Ver- fahren vor Bundesgerichts einen Zeitaufwand von insgesamt 77,1 Stunden geltend. Hinzu kommen 2 Stunden für die heutige Verhandlung inklusive Vorbereitung. Die detaillierte Abrech- nung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 27,1 Stunden, die im Rahmen des bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erbracht wurden. Bei der Bemessung der Parteient- schädigung kann jedoch nur der im Verfahren vor dem Kantonsgericht entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Nach Abzug von 27,1 Stunden beläuft sich der Aufwand somit auf 52 Stunden (77,1 Stunden + 2 Stunden [Parteiverhandlung inkl. Vorbereitung] ./. 27,1 Stunden). Weiter enthält die Deservitenkarte zahlreiche Kontakte mit der Klägerin bzw. mit deren Ehe- mann im Gesamtumfang von insgesamt 14,6 Stunden (3,5 Stunden [Telefonate], 4 Stunden [Besprechungen], 7,1 Stunden [Schreiben]). Auch wenn angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens von rund 3 ½ Jahren durchschnittlich mehr Kontakte mit der Klägerin anfielen, han- delt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um eine besonders anspruchsvol- le Angelegenheit, die hinsichtlich des Kontaktes mit der Klientin einen derart grossen Stunden- aufwand wie den geltend gemachten rechtfertigt. Eine Kürzung des diesbezüglichen Zeitauf- wandes um 5 Stunden erscheint als angemessen. Im Ergebnis resultiert damit ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand von 47 Stunden (52 Stunden ./. 5 Stunden). Der Klägerin ist demge- mäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'535.55 (47 Stunden à Fr. 250.-- + Aus- lagen von Fr. 782.90 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Helsana zuzusprechen.
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://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Helsana Versicherungen AG ver- pflichtet, der Klägerin Fr. 29'662.80 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 23. April 2014 zu bezahlen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. C.____ und Dr. med. D.____ vom 15. Januar 2017 in Höhe von Fr. 11'217.50 (Fr. 11'000.-- [Gutachten] und Fr. 217.50 [Dolmetscherkosten]) werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt.
4. Die Helsana Versicherungen AG hat der Klägerin eine Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 13'535.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwert- steuer) zu entrichten.