Sachverhalt
1. Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Police Nr. _________ unter anderem gegen die Folgen von Tod und Invalidität durch Unfall versichert (act. 1/4 und 6/1). Auf dieses Ver- sicherungsverhältnis sind nach übereinstimmender Darstellung der Parteien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten in der Version 01.2011 anwendbar (act. 6/2). Die AVB regeln im Art. 12 die Tatbestände, bei welchen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Darunter fallen unter anderem Fälle von "Missbrauch von Medikamenten oder Drogen" (lit. h) sowie "Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Ver- gehen durch die versicherte Person" (lit. o). 2. Am 10. Juni 2013 verursachte der Kläger einen selbstverschuldeten Autounfall und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Der Kläger konnte sich nicht selbst aus dem Fahrzeug befreien und meldete den Unfall um 01:14 Uhr. Um 03.25 Uhr bzw. 05.00 Uhr wurde beim Kläger eine Urin- und Blutprobe genommen und vom Institut B. untersucht. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 21. Juni 2013 stellte fest, dass der Kläger vor Entnahme der Blutprobe Cannabis konsumiert hatte (act. 6/9). 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 das gegen den Kläger eröffnete Strafverfahren ein (act. 6/3). Die Staatsanwaltschaft erachtete zwar die Straftatbestände des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91
Seite 3/14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), der Nichtanpassung der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG), des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 29 SVG) sowie der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) als erfüllt. Aufgrund der mangelnden konkreten Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit des Klägers aufgrund der zugezogenen Verletzungen erscheine aber in Anwendung von Art. 54 StGB eine zusätzliche Bestrafung als unangemessen. Dem Kläger wurden jedoch die Kosten für das Verfahren auferlegt. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 3. Juli 2014 abgewiesen (act. 6/4). 4. Der Kläger blieb auch nach Abschluss der Heilbehandlung teilweise invalid. Die SUVA geht in ihrem Einsprache-Entscheid vom 13. Februar 2017 von einem Invaliditätsgrad von 38 % aus; der Kläger hat diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten (act. 1 S. 2; act. 1/3). Mit Anzeige vom 6. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag (act. 6/5), welche die Beklagte mit Berufung auf die Ausschlussgründe gemäss Art. 12 ihrer AVB am 26. August 2015 abwies (act. 6/7). 5. Am 25. Oktober 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zug gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein und begründete damit die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Am 15. Dezember 2016 erteilte das Friedensrichteramt der Stadt Zug dem Klä- ger die Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00. 6. Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte die vorliegende Klage ein und stellte die eingangs genannten Anträge. Zudem bean- tragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug über die Beschwerde gegen den Einsprache- Entscheid der SUVA vom 13. Februar 2017 betreffend Höhe der Invalidität (act. 1). 7. Der Sistierungsantrag des Klägers wurde mit Entscheid vom 23. März 2017 einstweilen ab- gewiesen und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien vordergründig das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 12 der AVB der Beklagten streitig ist, worüber auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts keine neuen Erkenntnisse liefern könne. 8. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 6. April 2017 die Klageantwort ein (act. 6) und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren. Eine Instruktionsverhandlung wurde mangels Ver- gleichsbereitschaft der Beklagten nicht durchgeführt (act. 9, 10 und 11). Mit Entscheid vom
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14. Juli 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig wurden die Partei- en auf die Regelung von Art. 229 ZPO, die Substanziierungslast sowie den Verhandlungs- grundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO hingewiesen (act. 11). 9. Mit Replik vom 31. Juli 2017 (act. 12) und Duplik vom 1. September 2017 (act. 14) sowie an der Hauptverhandlung vom 6. November 2017 (act. 19) hielten die Parteien an den eingangs genannten Rechtsbegehren fest. 10. Die Klage wurde mit Entscheid vom 13. November 2017 abgewiesen. Der Entscheid erging im Dispositiv, wobei die Parteien innert einer Frist von 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen konnten. 11. Mit Eingabe vom 20. November 2017 verlangte der Kläger, mit Eingabe vom 23. November 2017 die Beklagte die schriftliche Begründung des Entscheids (act. 23 und 24).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Klage stützt sich auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien über die Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall (act. 1/4 und 6/1). Die Parteien haben im Art. 23.2 der anwendbaren AVB eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Danach kann eine Klage gegen den Versicherer am schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder in _________ erhoben werden (act. 6/2). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in _________, weshalb das Kantonsgericht Zug örtlich zuständig ist. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgericht Zug ergibt sich aus § 27 Abs. 1 GOG.
E. 2 Der Kläger macht als versicherte Person Ansprüche aus Versicherungsvertrag gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) gel- tend, während sich die Beklagte auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen beruft.
E. 2.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewei- sen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup- tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa m.H.). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungs-
Seite 5/14 vertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (BGE 130 III 321 E. 3.1 m.H.).
E. 2.2 Zwischen den Parteien besteht unbestrittenermassen ein Versicherungsvertrag über Leis- tungen bei Tod oder Invalidität durch Unfall (act. 1/4 und 6/1). Für den Zeitpunkt des Unfalls waren zudem unbestrittenermassen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklag- ten in der Ausgabe 01.2011 anwendbar (act. 1 S. 3; act. 6 S. 2). Ebenso führen die Parteien übereinstimmend aus, dass der Kläger am 10. Juni 2013 einen Unfall erlitt und in dessen Folge teilweise invalid wurde (act. 1 S. 2; act. 14 S. 5 f.), wobei der Umfang der Invalidität umstritten ist. Der Eintritt des Versicherungsfalls an sich ist jedoch unbestritten.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist weiter unbestritten, dass der Kläger am Unfalltag Cannabis konsumiert hat (act. 1 S. 3; act. 6 S. 3). Gestützt darauf macht die Beklagte Ausschlussgrün- de gemäss Art. 12 ihrer AVB geltend (act. 6 S. 3 f.; act. 14 S. 2 ff.). Der Kläger führt hingegen aus, dass sein Cannabis-Konsum erst nach dem Unfallereignis stattgefunden habe und des- halb kein Ausschlussgrund vorliege (act. 1 S. 3 f.; act. 12 S. 5).
E. 3.1 Die Beklagte stützt sich für den Ausschluss des Versicherungsschutzes auf Art. 12 AVB, wo Folgendes festgehalten ist (act. 6/2): "12 Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind: (…)
h) Missbrauch von Medikamenten oder Drogen (…)
o) Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen durch die versi- cherte Person."
E. 3.2 Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige- rung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 40 VVG) ge- genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Ereig- nisse, welche von der Versicherungsleistung ausgenommen sind, müssen dabei in bestimm- ter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausgeschlossen worden sein (Art. 33 VVG). Somit gilt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Autofahrt unter Cannabis-Einfluss von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2011, wirksam als Aus- schlussgrund etabliert wurde.
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E. 4 Die Beklagte führt zunächst den Ausschlussgrund gemäss Art. 12 lit. h AVB an, wonach "be- reits der Drogenmissbrauch als solcher von der Versicherung ausgeschlossen" sei (act. 14 S. 4). Es bedürfe deshalb einzig des Nachweises, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls unter Drogeneinfluss gestanden sei, ein weitergehender Kausalzusammenhang sei nicht notwendig. Insbesondere bedürfe es keiner Kausalität zwischen Drogenkonsum und Unfall (act. 14 S. 4). Der Kläger beruft sich hingegen darauf, dass dieser Ausschlussgrund unklar formuliert sei. Mit der Formulierung könne zudem nur ein vor dem Unfall erfolgter Dro- genmissbrauch, welcher für den Unfall kausal gewesen sei, gemeint sein (act. 12 S. 2).
E. 4.1 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Formulierung von Art. 12 lit. h AVB viel Interpretati- onsspielraum schafft. So ist bereits der Begriff des Missbrauchs von Drogen unklar, gibt es doch keinen normalen Gebrauch von Drogen, welchen man dem Missbrauch gegenüber stel- len könnte. Entsprechend kann mit diesem Begriff bereits der Drogenkonsum an sich ge- meint sein, aber auch ein Konsum aufgrund einer Drogenabhängigkeit. Ebenso könnte da- runter der riskante Gebrauch von Drogen wie z.B. eine Überdosis oder das Eingehen von besonderen Gesundheitsrisiken (z.B. durch Konsumation besonders gesundheitsgefährden- der Drogen) verstanden werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellen diesen mehrdeutigen Begriff nicht klar. Auch ist aufgrund der offenen Formulierung unklar, ob mit diesem Ausschlussgrund Drogenkonsumenten generell von der Versicherung ausgeschlos- sen werden sollen, oder ob nur Unfälle von Personen unter Drogeneinfluss von der Versiche- rung ausgenommen sind, wie dies die Beklagte verstanden haben will (act. 14 S. 4). Auch die Interpretation des Klägers, dass sich der Drogenkonsum kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt haben muss (act. 1 S. 3), könnte aufgrund der offenen Formulierung dieses Aus- schlussgrundes angenommen werden. Auch dieser weite Interpretationsspielraum wird von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht eingeschränkt.
E. 4.2 Für die Auslegung einer allgemeinen Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei jedem Vertrag (BGE 142 III 671 E. 3.3) grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Ist dies ̶ wie es bei Globalübernahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regel ist ̶ nicht möglich, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Er ist nach dem Vertrau- ensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Ausgangspunkt ist dabei, wie der Erklärungsempfänger den Wortlaut, den Zusammenhang sowie die weite- ren Umstände der fraglichen Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Perrig, in: Kramer/Probst/Perrig [Hrsg.], Schweizerisches Recht der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen, 2016, S. 183 N 238 m.H.). Dabei hat der Richter zu berücksich- tigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemesse- ne Lösung gewollt haben. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen der Parteien ausgewogen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen will, dies mit hinreichender Deutlich- keit zum Ausdruck zu bringen. Lässt sich auch daraus kein eindeutiger Parteiwille feststellen,
Seite 7/14 hält das Bundesgericht gestützt auf Art. 33 VVG in konstanter Rechtsprechung fest, dass gemäss der sogenannten Unklarheitsregel zweideutige Wendungen in allgemeinen, formu- larmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszu- legen sind (BGE 115 II 264 E. 5a m.H.).
E. 4.3 Die Parteien sind sich uneinig, wie der Ausschlussgrund von Art. 12 lit. h AVB zu verstehen ist. Dabei ist als Ausgangspunkt von demjenigen Verständnis auszugehen, welches die Par- teien der Klausel selbst beimessen. Die Beklagte führt hierzu aus, es bedürfe für den Aus- schlussgrund "einzig des Nachweises, dass die versicherte Person im Unfallzeitpunkt unter Drogeneinfluss stand, nicht jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Drogenmiss- brauch und dem Unfall" (act. 14 S. 4). Der Kläger führt in der Replik an, dass mit der Formu- lierung von Art. 12 lit. h AVB der "Missbrauch von Drogen oder Medikamenten unfallkausal vorher" gemeint sein müsse (act. 12 S. 2). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, dass der Kon- sum von Cannabis keinen Drogenmissbrauch darstellen würde. Das Verständnis des Klägers von Art. 12 lit. h AVB ist somit so auszulegen, dass der Kläger selbst das Rauchen von Mari- huana als einen Drogenmissbrauch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen be- trachtet, jedoch geltend macht, dieser müsse vor dem Unfall erfolgt und für diesen kausal sein (act. 1 S. 3; act. 12 S. 3). Das unterschiedliche Verständnis der Parteien betrifft somit nur die Frage, ob der Drogenkonsum auch kausal für den Unfall sein musste. Dieser Ausschlussgrund greift somit sicherlich dann, wenn die Beklagte beweisen kann, dass der Kläger den Unfall unter Cannabis-Einfluss verursachte und der Cannabis-Konsum für den Unfall zumindest teilweise kausal war. Damit deckt sich der Ausschlussgrund von Art. 12 lit. h AVB für den vorliegenden Fall mit dem Ausschlussgrund von Art. 12 lit. o AVB (s. nach- folgend E. 5), wonach Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen durch die versicherte Person von der Versicherung ausgenommen sind. Entsprechend kann der Ausschlussgrund nachfolgend zusammen mit dem Ausschlussgrund von Art. 12 lit. o AVB geprüft werden.
E. 5 Gemäss Art. 12 lit. o AVB sind Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen durch die versicherte Person von der Versicherung ausgenommen. Dieser Aus- schlussgrund ist bestimmt und unzweideutig formuliert: Verbrechen sind Taten, die mit Frei- heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Vergehen sind Ta- ten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Von diesem Ausschlussgrund nicht erfasst sind somit Übertretungen, also Taten, welche mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Auch halten die Allgemeinen Versicherungs- bedingungen klar fest, dass die Straftat vorsätzlich begangen werden und diese kausal für den Unfall sein musste. Entgegen den Ausführungen des Klägers (act. 12 S. 2) ist nach dem
Seite 8/14 klaren Wortlaut des Ausschlussgrundes zudem nicht relevant, ob eine strafrechtliche Verur- teilung vorliegt, sondern nur, ob das behauptete Verbrechen oder Vergehen verübt wurde.
E. 5.1 Somit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beklagten der Beweis gelingt, dass der Kläger diesen Ausschlussgrund erfüllt hat. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft (act. 6/3) lassen sich folgende mögliche Delikte des Klägers erkennen: - Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG); - Nichtanpassung der Geschwindigkeit (Art. 90 SVG Art. i.V.m. 32 Abs. 1 SVG); - Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 93 Abs. 2 SVG); - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungs- mitteln (Art. 19a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Unter diesen Delikten finden sich mit Art. 19a BetmG und Art. 93 Abs. 2 SVG zwei Übertre- tungen. Die Beklagte hat zudem keine Beweismittel zur Feststellung der Höhe der Ge- schwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger vorgebracht. Es ist somit nicht erstellt, dass es sich hier nicht lediglich um Übertretungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG handelt, wie dies der Kläger geltend macht (act. 12 S. 2). Übertretungen werden vom Ausschlussgrund der Be- klagten jedoch nicht erfasst und fallen deshalb ausser Betracht. Hingegen ist das Fahren un- ter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 SVG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, weshalb dieses Delikt ein Vergehen darstellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsre- gelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als er- wiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC), also Cannabis, nachgewiesen wird. Die Beklagte beruft sich denn auch auf den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Cannabis-Konsum, um ihre Leistungsverweigerung zu begründen (act. 6 S. 3). Sie hat somit zu beweisen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt THC im Blut hatte.
E. 5.2 Ein Beweis gilt im Zivilprozess grundsätzlich als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewiss- heit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegen- de Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Ge- setz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Be- weisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftre- ten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung
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E. 5.4 ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumut- bar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 08. Februar 2016 E. 2.2). Die Beklagte hat zum Nachweis des Cannabis-Konsums des Klägers das pharmakologisch- toxikologische Gutachten des Instituts B. (act. 6/9) eingereicht. Danach habe sich der Unfall des Klägers um 01.10 Uhr ereignet, um 03.25 Uhr sei eine Blutprobe und um 05.00 Uhr eine Urinprobe genommen worden. In der Blutprobe wurde eine THC-Konzentration von 3,0 µg/L festgestellt, was den Grenzwert für den Nachweis von THC von 1,5 µg/L klar übersteigt (vgl. Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA] vom 22. Mai 2008). Die Gutachterin stellte sodann fest, dass damit der Konsum von Cannabis nachgewiesen sei (act. 6/9 S. 3). Diese Feststellung wird vom Kläger nicht bestritten (act. 1 S. 3). Die Beklagte hat somit den Beweis erbracht, dass der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt Cannabis im Blut hatte und er sich deshalb jedenfalls zu jenem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG befand. Die Beklagte macht gestützt auf das Gutachten (act. 6/9) geltend, dass der Kläger unter Cannabis-Einfluss sein Fahrzeug gelenkt und somit ein Vergehen gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG begangen habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten (act. 14 S. 3) stellt das Gutachten jedoch nur die Fahrunfähigkeit zum Zeitpunkt der Blutentnahme fest. Feststellungen für den Zeitpunkt des Unfalls fehlen im Gutachten. Ob das Cannabis vor oder nach dem Unfall konsumiert wurde, lässt sich dem Gutachten deshalb nicht entnehmen. Die Feststellungen des Obergerichts des Kantons Zug im Entscheid vom 3. Juli 2014 können ebenfalls nicht als Beweis herangezogen werden, da das Gericht sich nur mit der Frage befassen musste, ob der Kläger das Strafverfahren schuldhaft verursacht hatte (act. 6/4). Ob er zum Unfallzeitpunkt bereits Cannabis konsumiert hatte, war hingegen nicht Gegenstand des Urteils. Auch hilft der Beklagten der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 13. Februar 2017 (act. 1/3) nicht weiter, da für die Frage des Fahrens unter Drogeneinfluss für das Sozialversicherungsrecht ein anderes Beweismass als für das Zivilrecht gilt (act. 1/3 E. 2.4 m.H.) und der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger bestreitet nicht, Cannabis konsumiert zu haben (act. 1 S. 3). Er macht jedoch gel- tend, dass der Cannabis-Konsum erst nach dem Unfallereignis erfolgt sei und er somit nicht unter Drogeneinfluss gefahren sei. Er habe einen Joint vorgerollt, welchen er im Verlauf der Woche einmal abends habe konsumieren wollen. Als er realisiert habe, dass er nach dem schweren Unfall nicht mehr selbständig aus dem Fahrzeug habe steigen können, sei er sehr entmutigt gewesen. Er habe deshalb ein starkes Bedürfnis verspürt zu rauchen, habe aber seine Zigarettenpackung nicht finden können. Er habe deshalb zum vorgerollten Joint gegrif-
Seite 10/14 fen und diesen geraucht. Danach habe er sein Handy gefunden und den Rettungsdienst alarmiert (act. 1 S. 3). Der Kläger legt keine Beweismittel zur Unterstützung seiner Version der Ereignisse vor. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Blutentnahme nach einem Unfall erst nach Eintref- fen der Polizei und Rettungskräfte sowie der medizinischen Versorgung des Verunfallten er- folgen kann. Ein strikter Beweis, dass der bei der Blutentnahme festgestellte Drogenkonsum nicht erst wenige Minuten nach dem Selbstunfall, als noch keine andere Person an der Un- fallstelle war, stattgefunden hat, kann nach der Natur der Sache kaum je erbracht werden. Es ist somit in solchen Fällen immer theoretisch denkbar, dass der Verunfallte zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und dem Eintreffen der Hilfskräfte Substanzen konsumiert. Der Nach- weis des Fahrens unter Drogeneinfluss ist deshalb als strikter Beweis praktisch nicht zu er- bringen. Die Beweisschwierigkeiten der Beklagten bezüglich des Zeitpunkts des Cannabis- Konsums sind typisch für eine Situation wie die vorliegende. Es ist somit von einer "Beweis- not" der Beklagten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, welche zu einer Reduktion des Beweismasses führt (vorne E. 5.2). Die Beklagte hat deshalb mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt unter dem Einfluss von THC stand. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Blutentnahme zum Unfallereignis ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im Gutachten festgestellte Zustand in diesem oder grösserem Umfang bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestand. Es ist somit zu prüfen, ob das Vorbringen des Klägers, erst nach dem Unfallereignis Cannabis konsumiert zu haben, derartige Zweifel hervorzurufen vermag, dass der Beweis der Beklagten nicht mehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht gel- ten kann.
E. 5.5 Sowohl die Umstände des Unfalls als auch das Verhalten und die Aussagen des Klägers unmittelbar nach dem Unfall mögen keine derartigen Zweifel hervorzurufen, sondern bekräf- tigen die Sachdarstellung der Beklagten. Der Kläger war beim Unfall von der Fahrbahn ab- gekommen und prallte gegen eine steile Böschung. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug in die Luft katapultiert und kam ca. 20 Meter weiter auf dem Wiesland zum Stillstand. Der Kläger hat sich dabei schwere Verletzungen (Verletzung der Wirbelsäule [Lendenwirbel zertrümmert], mehrere Rippenbrüche, mehrfacher Beckenbruch, Prellungen; vgl. act. 6/8 S. 2) zugezogen, konnte sich nicht selbst aus dem Fahrzeug befreien und klagte gegenüber der Polizei, er habe Mühe mit der Atmung (act. 6/8 S. 4). Dass in einer solchen Situation zuerst ein Joint geraucht wird, ist unglaubhaft. Die Zuger Polizei hat bei der Unter- suchung des Unfallfahrzeugs sodann Cannabis-Geruch im Rucksack des Klägers festgestellt (act. 6/8 S. 3). Hingegen wird nichts über Cannabis-Geruch im Innern des Fahrzeugs berich-
Seite 11/14 tet, ebenso wenig wurde ein Überrest des Joints sichergestellt. Hätte der Kläger wie von ihm behauptet im Auto sitzend nach dem Unfall Cannabis konsumiert, wäre unweigerlich ein starker Cannabis-Geruch im Fahrzeug feststellbar gewesen. Auch hat der Kläger bei der späteren Befragung durch die Zuger Polizei nicht von einem Cannabis-Konsum nach dem Unfall berichtet. Vielmehr gab er an, den letzten Joint am Freitagabend vor dem Unfall ge- raucht zu haben (act. 6/8 S. 5). Weder der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (act. 6/3) noch dem Entscheid der Beschwerdeabteilung des Obergerichts (act. 6/4) ist zu entnehmen, dass der Kläger seine Version des Cannabis-Konsums bereits während der Stra- funtersuchung vorgebracht hätte, obwohl er dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss ausgesetzt war. Erst im Beschwerdeverfahren gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und später in seiner Einsprache gegen den Entscheid der SUVA berief sich der Kläger auf einen Cannabis-Konsum im Nachgang zum Unfall (act. 6/4 und 1/3). Der Einwand des Klä- gers wurde vom Obergericht mangels rechtlicher Relevanz in jenem Verfahren nicht näher behandelt (act. 6/4). Von der SUVA wurde die Behauptung aufgrund der auch in diesem Ab- satz aufgeführten Umstände als unglaubhaft eingestuft (act. 1/3 S. 6). Die vom Kläger gegen den Einsprache-Entscheid der SUVA erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich nicht gegen diese Beweiswürdigung (act. 1/5). Die Version der Ereignisse, wie sie der Kläger im vorliegenden Verfahren darstellt, stimmt mit den unfallnächsten Aussagen des Klägers und den übrigen Beweismitteln, insbesondere den polizeilichen Feststellungen, nicht überein. Der Kläger hat das nachträgliche Rauchen des Joints erst vorgetragen, als das Fahren unter Drogeneinfluss negative Konsequenzen nach sich zu ziehen drohte. Das Vorbringen des Klägers, er habe das Cannabis erst nach dem Unfall konsumiert, erscheint unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung. Da der Konsum von Cannabis am Unfalltag unbestritten und aufgrund des pharmakologisch-toxiko- logischen Gutachtens (act. 6/9) nachgewiesen ist, ist in Würdigung der Beweismittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits zum Unfall- zeitpunkt unter Drogeneinfluss stand. Somit hat die Beklagte den Beweis erbracht, dass sich der Unfall unter Drogeneinfluss und somit bei Ausübung eines Vergehens ereignete.
E. 6 Die Beklagte macht weiter geltend, dass der Kläger den Unfall vom 10. Juni 2013 kausal durch das Führen eines Motorfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss herbeigeführt hat (act. 6 S. 3) und verweist hierfür auch auf die Feststellungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (act. 6/3; "Konsum von Cannabis nachgewiesen … Fahrunfähigkeit … festgestellt … dadurch den Selbstunfall verursacht."). Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind nur streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Kausalität nur insoweit bestritten, als er behauptet, der Drogenkonsum habe erst nach dem Unfall stattgefunden (act. 1 S. 3; act. 12 S. 2). Hingegen hat er nie bestritten, dass der Dro- genkonsum, sollte er vor dem Unfall stattgefunden haben, nicht ursächlich für den Unfall war.
Seite 12/14 Nachdem der Beklagten der Beweis gelungen ist, dass die Autofahrt des Klägers unter Dro- geneinfluss stattgefunden hat, ist die Kausalität ansonsten unbestritten. Entsprechend hat das Gericht von der Kausalität des Fahrens unter Drogeneinfluss für den Unfall des Klägers vom 10. Juni 2013 auszugehen. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass für den Nachweis des natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Drogeneinfluss bzw. der Fahrunfähigkeit und den Verletzungs- folgen der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 132 III 715 E. 3.2 m.H.). Durch Cannabis-Konsum vermindert sich die Konzentration und Aufmerksam- keit. Es kommt zu Wahrnehmungsveränderungen und das logische Denken ist beeinträchtigt. Diese Einbussen sind bei gelegentlichem "Verbrauch" vorübergehend, bei Dauerkonsum können sie unter Umständen in einen chronischen Zustand übergehen. Aufgrund des Can- nabis-Konsums entstehen ein erhöhtes Selbstwertgefühl, eine Selbstüberschätzung und eine gesteigerte Risikobereitschaft. Die Reaktions- und die Konzentrationsfähigkeit werden ver- ringert. Die psychomotorischen Fertigkeiten und die visomotorische Koordination sind beein- trächtigt (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 2016, Art. 2 BetmG N 512 ff.). Die dem Kläger ebenfalls vorgeworfene Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sind zu erwartende Folgen dieser psychischen Effekte von Cannabis-Konsum. Es kann davon aus- gegangen werden, dass der Kläger ohne Drogenkonsum am 10. Juni 2013 die durch starke Regenfälle erschwerten Strassenverhältnisse besser eingeschätzt, sich dabei auch an das teilweise ungenügende Profil an den Hinterreifen seines Fahrzeuges erinnert (vgl. act. 6/8: "ich wusste, dass meine hinteren Fahrzeugreifen ein schlechtes Profil haben") und folglich die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs früher und stärker reduziert hätte. Ohne den Canna- bis-Konsum des Klägers wäre es somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum Un- fall gekommen.
E. 7 Der Beklagten ist somit der Nachweis gelungen, dass der Ausschlussgrund gemäss Art. 12 lit. o AVB auf den vorliegenden Unfall Anwendung findet. Ausserdem erfüllt das vorliegend bewiesene Fahren unter Cannabis-Einfluss auch den Ausschlussgrund von Art. 12 lit. h AVB, selbst wenn man diesem das Verständnis des Klägers zugrunde legt (s. vorne E. 4.3). Der Unfall vom 10. Juni 2013 und die daraus resultierende teilweise Invalidität des Klägers sind somit von der Versicherung der Beklagten ausgeschlossen. Die Klage ist deshalb abzuweisen. Entsprechend kann der Umfang der Invalidität des Klä- gers offen bleiben. Die Prüfung der Sistierung des Verfahrens zwecks Koordination mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erübrigt sich ebenfalls.
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E. 8 Gerichtskosten und Parteientschädigung (Prozesskosten) bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seiner Forderung vollständig, weshalb er kosten- und entschädigungspflichtig wird.
E. 8.1 Der Streitwert beläuft sich auf CHF 128'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheid- gebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG mindestens CHF 6'000.00 und höchstens CHF 7'680.00. Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Mit unbegründetem Entscheid vom
E. 8.2 Eine Parteientschädigung wird bei berufsmässiger Vertretung einer Partei gesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Beide Parteien sind nicht berufsmässig vertreten. Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, kann ihr in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Ein begründeter Fall liegt dabei unter ande- rem vor, wenn eine Partei durch Angestellte ihres Rechtsdienstes handelt. Die Höhe einer angemessenen Umtriebsentschädigung steht dabei im Ermessen des Gerichts (Rüegg, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 95 ZPO N 21 f.). Die Beklagte wird durch den Leiter Versi- cherungsrecht sowie einen angestellten Anwalt vertreten, weshalb ihr eine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen ist. Die Beklagte hat keinen Antrag betreffend Höhe der Umtriebsent- schädigung gestellt, sondern diese dem Ermessen des Gerichts überlassen (act. 19 S. 2). Die Umtriebsentschädigung wird deshalb unter Berücksichtigung des verhältnismässig gerin- gen Umfangs der Rechtsschriften und der Akten sowie der kurzen Hauptverhandlung auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Der Kläger hat der Beklagten somit eine Umtriebsentschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Entscheid
E. 13 November 2017 wurde die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festgesetzt, wenn eine Partei eine schriftliche Begründung verlangt. Diese Gebühr ist ausgangsgemäss vom Kläger zu tragen.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 6'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Klä- ger von der Gerichtskasse zurückerstattet. Seite 14/14
- Der Kläger hat der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpar- tei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).
- Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse Kantonsgericht des Kantons Zug
- Abteilung lic.iur. W. Staub MLaw J. Martin Kantonsrichter Gerichtsschreiberin versandt am: maj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Abteilung A2 2017 10 Kantonsrichter lic.iur. W. Staub, Abteilungspräsident Kantonsrichter lic.iur. Ph. Sialm Kantonsrichter lic.iur. C. Moos Gerichtsschreiberin MLaw J. Martin Entscheid vom 13. November 2017 (schriftlich begründete Ausfertigung) in Sachen A., Kläger, gegen X. Versicherungen, Beklagte, betreffend Forderung
Seite 2/14 Rechtsbegehren Kläger 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 128'000.00 samt Verzugszins von 5 % seit der Verhandlung vor dem Friedensrichter am 15. Dezember 2016 zu bezahlen (Basis: SUVA- Invaliditätsgrad von 38 %). 2. Es sei dem Kläger ein Nachklagerecht gegen die Beklagte zu gewähren, sofern im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen den Einsprache-Entscheid der SUVA vom 13. Februar 2017 die SUVA den momentan ver- fügten Invaliditätsgrad von 38 % erhöhen muss. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Beklagte 1. Die Klage vom 8. März 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Sachverhalt 1. Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Police Nr. _________ unter anderem gegen die Folgen von Tod und Invalidität durch Unfall versichert (act. 1/4 und 6/1). Auf dieses Ver- sicherungsverhältnis sind nach übereinstimmender Darstellung der Parteien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten in der Version 01.2011 anwendbar (act. 6/2). Die AVB regeln im Art. 12 die Tatbestände, bei welchen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Darunter fallen unter anderem Fälle von "Missbrauch von Medikamenten oder Drogen" (lit. h) sowie "Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Ver- gehen durch die versicherte Person" (lit. o). 2. Am 10. Juni 2013 verursachte der Kläger einen selbstverschuldeten Autounfall und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Der Kläger konnte sich nicht selbst aus dem Fahrzeug befreien und meldete den Unfall um 01:14 Uhr. Um 03.25 Uhr bzw. 05.00 Uhr wurde beim Kläger eine Urin- und Blutprobe genommen und vom Institut B. untersucht. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 21. Juni 2013 stellte fest, dass der Kläger vor Entnahme der Blutprobe Cannabis konsumiert hatte (act. 6/9). 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 das gegen den Kläger eröffnete Strafverfahren ein (act. 6/3). Die Staatsanwaltschaft erachtete zwar die Straftatbestände des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91
Seite 3/14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), der Nichtanpassung der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG), des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 29 SVG) sowie der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) als erfüllt. Aufgrund der mangelnden konkreten Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit des Klägers aufgrund der zugezogenen Verletzungen erscheine aber in Anwendung von Art. 54 StGB eine zusätzliche Bestrafung als unangemessen. Dem Kläger wurden jedoch die Kosten für das Verfahren auferlegt. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 3. Juli 2014 abgewiesen (act. 6/4). 4. Der Kläger blieb auch nach Abschluss der Heilbehandlung teilweise invalid. Die SUVA geht in ihrem Einsprache-Entscheid vom 13. Februar 2017 von einem Invaliditätsgrad von 38 % aus; der Kläger hat diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten (act. 1 S. 2; act. 1/3). Mit Anzeige vom 6. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag (act. 6/5), welche die Beklagte mit Berufung auf die Ausschlussgründe gemäss Art. 12 ihrer AVB am 26. August 2015 abwies (act. 6/7). 5. Am 25. Oktober 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zug gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein und begründete damit die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Am 15. Dezember 2016 erteilte das Friedensrichteramt der Stadt Zug dem Klä- ger die Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00. 6. Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte die vorliegende Klage ein und stellte die eingangs genannten Anträge. Zudem bean- tragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug über die Beschwerde gegen den Einsprache- Entscheid der SUVA vom 13. Februar 2017 betreffend Höhe der Invalidität (act. 1). 7. Der Sistierungsantrag des Klägers wurde mit Entscheid vom 23. März 2017 einstweilen ab- gewiesen und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien vordergründig das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Art. 12 der AVB der Beklagten streitig ist, worüber auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts keine neuen Erkenntnisse liefern könne. 8. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 6. April 2017 die Klageantwort ein (act. 6) und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren. Eine Instruktionsverhandlung wurde mangels Ver- gleichsbereitschaft der Beklagten nicht durchgeführt (act. 9, 10 und 11). Mit Entscheid vom
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14. Juli 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig wurden die Partei- en auf die Regelung von Art. 229 ZPO, die Substanziierungslast sowie den Verhandlungs- grundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO hingewiesen (act. 11). 9. Mit Replik vom 31. Juli 2017 (act. 12) und Duplik vom 1. September 2017 (act. 14) sowie an der Hauptverhandlung vom 6. November 2017 (act. 19) hielten die Parteien an den eingangs genannten Rechtsbegehren fest. 10. Die Klage wurde mit Entscheid vom 13. November 2017 abgewiesen. Der Entscheid erging im Dispositiv, wobei die Parteien innert einer Frist von 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen konnten. 11. Mit Eingabe vom 20. November 2017 verlangte der Kläger, mit Eingabe vom 23. November 2017 die Beklagte die schriftliche Begründung des Entscheids (act. 23 und 24). Erwägungen 1. Die vorliegende Klage stützt sich auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien über die Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall (act. 1/4 und 6/1). Die Parteien haben im Art. 23.2 der anwendbaren AVB eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Danach kann eine Klage gegen den Versicherer am schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder in _________ erhoben werden (act. 6/2). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in _________, weshalb das Kantonsgericht Zug örtlich zuständig ist. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgericht Zug ergibt sich aus § 27 Abs. 1 GOG. 2. Der Kläger macht als versicherte Person Ansprüche aus Versicherungsvertrag gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) gel- tend, während sich die Beklagte auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen beruft. 2.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewei- sen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup- tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa m.H.). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungs-
Seite 5/14 vertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (BGE 130 III 321 E. 3.1 m.H.). 2.2 Zwischen den Parteien besteht unbestrittenermassen ein Versicherungsvertrag über Leis- tungen bei Tod oder Invalidität durch Unfall (act. 1/4 und 6/1). Für den Zeitpunkt des Unfalls waren zudem unbestrittenermassen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklag- ten in der Ausgabe 01.2011 anwendbar (act. 1 S. 3; act. 6 S. 2). Ebenso führen die Parteien übereinstimmend aus, dass der Kläger am 10. Juni 2013 einen Unfall erlitt und in dessen Folge teilweise invalid wurde (act. 1 S. 2; act. 14 S. 5 f.), wobei der Umfang der Invalidität umstritten ist. Der Eintritt des Versicherungsfalls an sich ist jedoch unbestritten. 3. Im vorliegenden Verfahren ist weiter unbestritten, dass der Kläger am Unfalltag Cannabis konsumiert hat (act. 1 S. 3; act. 6 S. 3). Gestützt darauf macht die Beklagte Ausschlussgrün- de gemäss Art. 12 ihrer AVB geltend (act. 6 S. 3 f.; act. 14 S. 2 ff.). Der Kläger führt hingegen aus, dass sein Cannabis-Konsum erst nach dem Unfallereignis stattgefunden habe und des- halb kein Ausschlussgrund vorliege (act. 1 S. 3 f.; act. 12 S. 5). 3.1 Die Beklagte stützt sich für den Ausschluss des Versicherungsschutzes auf Art. 12 AVB, wo Folgendes festgehalten ist (act. 6/2): "12 Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind: (…)
h) Missbrauch von Medikamenten oder Drogen (…)
o) Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen durch die versi- cherte Person." 3.2 Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweige- rung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 40 VVG) ge- genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). Ereig- nisse, welche von der Versicherungsleistung ausgenommen sind, müssen dabei in bestimm- ter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausgeschlossen worden sein (Art. 33 VVG). Somit gilt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Autofahrt unter Cannabis-Einfluss von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 01.2011, wirksam als Aus- schlussgrund etabliert wurde.
Seite 6/14 4. Die Beklagte führt zunächst den Ausschlussgrund gemäss Art. 12 lit. h AVB an, wonach "be- reits der Drogenmissbrauch als solcher von der Versicherung ausgeschlossen" sei (act. 14 S. 4). Es bedürfe deshalb einzig des Nachweises, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls unter Drogeneinfluss gestanden sei, ein weitergehender Kausalzusammenhang sei nicht notwendig. Insbesondere bedürfe es keiner Kausalität zwischen Drogenkonsum und Unfall (act. 14 S. 4). Der Kläger beruft sich hingegen darauf, dass dieser Ausschlussgrund unklar formuliert sei. Mit der Formulierung könne zudem nur ein vor dem Unfall erfolgter Dro- genmissbrauch, welcher für den Unfall kausal gewesen sei, gemeint sein (act. 12 S. 2). 4.1 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Formulierung von Art. 12 lit. h AVB viel Interpretati- onsspielraum schafft. So ist bereits der Begriff des Missbrauchs von Drogen unklar, gibt es doch keinen normalen Gebrauch von Drogen, welchen man dem Missbrauch gegenüber stel- len könnte. Entsprechend kann mit diesem Begriff bereits der Drogenkonsum an sich ge- meint sein, aber auch ein Konsum aufgrund einer Drogenabhängigkeit. Ebenso könnte da- runter der riskante Gebrauch von Drogen wie z.B. eine Überdosis oder das Eingehen von besonderen Gesundheitsrisiken (z.B. durch Konsumation besonders gesundheitsgefährden- der Drogen) verstanden werden. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellen diesen mehrdeutigen Begriff nicht klar. Auch ist aufgrund der offenen Formulierung unklar, ob mit diesem Ausschlussgrund Drogenkonsumenten generell von der Versicherung ausgeschlos- sen werden sollen, oder ob nur Unfälle von Personen unter Drogeneinfluss von der Versiche- rung ausgenommen sind, wie dies die Beklagte verstanden haben will (act. 14 S. 4). Auch die Interpretation des Klägers, dass sich der Drogenkonsum kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt haben muss (act. 1 S. 3), könnte aufgrund der offenen Formulierung dieses Aus- schlussgrundes angenommen werden. Auch dieser weite Interpretationsspielraum wird von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht eingeschränkt. 4.2 Für die Auslegung einer allgemeinen Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei jedem Vertrag (BGE 142 III 671 E. 3.3) grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Ist dies ̶ wie es bei Globalübernahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regel ist ̶ nicht möglich, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Er ist nach dem Vertrau- ensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Ausgangspunkt ist dabei, wie der Erklärungsempfänger den Wortlaut, den Zusammenhang sowie die weite- ren Umstände der fraglichen Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Perrig, in: Kramer/Probst/Perrig [Hrsg.], Schweizerisches Recht der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen, 2016, S. 183 N 238 m.H.). Dabei hat der Richter zu berücksich- tigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemesse- ne Lösung gewollt haben. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen der Parteien ausgewogen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen will, dies mit hinreichender Deutlich- keit zum Ausdruck zu bringen. Lässt sich auch daraus kein eindeutiger Parteiwille feststellen,
Seite 7/14 hält das Bundesgericht gestützt auf Art. 33 VVG in konstanter Rechtsprechung fest, dass gemäss der sogenannten Unklarheitsregel zweideutige Wendungen in allgemeinen, formu- larmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszu- legen sind (BGE 115 II 264 E. 5a m.H.). 4.3 Die Parteien sind sich uneinig, wie der Ausschlussgrund von Art. 12 lit. h AVB zu verstehen ist. Dabei ist als Ausgangspunkt von demjenigen Verständnis auszugehen, welches die Par- teien der Klausel selbst beimessen. Die Beklagte führt hierzu aus, es bedürfe für den Aus- schlussgrund "einzig des Nachweises, dass die versicherte Person im Unfallzeitpunkt unter Drogeneinfluss stand, nicht jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Drogenmiss- brauch und dem Unfall" (act. 14 S. 4). Der Kläger führt in der Replik an, dass mit der Formu- lierung von Art. 12 lit. h AVB der "Missbrauch von Drogen oder Medikamenten unfallkausal vorher" gemeint sein müsse (act. 12 S. 2). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, dass der Kon- sum von Cannabis keinen Drogenmissbrauch darstellen würde. Das Verständnis des Klägers von Art. 12 lit. h AVB ist somit so auszulegen, dass der Kläger selbst das Rauchen von Mari- huana als einen Drogenmissbrauch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen be- trachtet, jedoch geltend macht, dieser müsse vor dem Unfall erfolgt und für diesen kausal sein (act. 1 S. 3; act. 12 S. 3). Das unterschiedliche Verständnis der Parteien betrifft somit nur die Frage, ob der Drogenkonsum auch kausal für den Unfall sein musste. Dieser Ausschlussgrund greift somit sicherlich dann, wenn die Beklagte beweisen kann, dass der Kläger den Unfall unter Cannabis-Einfluss verursachte und der Cannabis-Konsum für den Unfall zumindest teilweise kausal war. Damit deckt sich der Ausschlussgrund von Art. 12 lit. h AVB für den vorliegenden Fall mit dem Ausschlussgrund von Art. 12 lit. o AVB (s. nach- folgend E. 5), wonach Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen durch die versicherte Person von der Versicherung ausgenommen sind. Entsprechend kann der Ausschlussgrund nachfolgend zusammen mit dem Ausschlussgrund von Art. 12 lit. o AVB geprüft werden. 5. Gemäss Art. 12 lit. o AVB sind Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen und Vergehen durch die versicherte Person von der Versicherung ausgenommen. Dieser Aus- schlussgrund ist bestimmt und unzweideutig formuliert: Verbrechen sind Taten, die mit Frei- heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Vergehen sind Ta- ten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Von diesem Ausschlussgrund nicht erfasst sind somit Übertretungen, also Taten, welche mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Auch halten die Allgemeinen Versicherungs- bedingungen klar fest, dass die Straftat vorsätzlich begangen werden und diese kausal für den Unfall sein musste. Entgegen den Ausführungen des Klägers (act. 12 S. 2) ist nach dem
Seite 8/14 klaren Wortlaut des Ausschlussgrundes zudem nicht relevant, ob eine strafrechtliche Verur- teilung vorliegt, sondern nur, ob das behauptete Verbrechen oder Vergehen verübt wurde. 5.1 Somit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beklagten der Beweis gelingt, dass der Kläger diesen Ausschlussgrund erfüllt hat. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft (act. 6/3) lassen sich folgende mögliche Delikte des Klägers erkennen: - Fahren unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG); - Nichtanpassung der Geschwindigkeit (Art. 90 SVG Art. i.V.m. 32 Abs. 1 SVG); - Inverkehrbringen eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 93 Abs. 2 SVG); - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungs- mitteln (Art. 19a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Unter diesen Delikten finden sich mit Art. 19a BetmG und Art. 93 Abs. 2 SVG zwei Übertre- tungen. Die Beklagte hat zudem keine Beweismittel zur Feststellung der Höhe der Ge- schwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger vorgebracht. Es ist somit nicht erstellt, dass es sich hier nicht lediglich um Übertretungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG handelt, wie dies der Kläger geltend macht (act. 12 S. 2). Übertretungen werden vom Ausschlussgrund der Be- klagten jedoch nicht erfasst und fallen deshalb ausser Betracht. Hingegen ist das Fahren un- ter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 SVG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, weshalb dieses Delikt ein Vergehen darstellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsre- gelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als er- wiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC), also Cannabis, nachgewiesen wird. Die Beklagte beruft sich denn auch auf den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Cannabis-Konsum, um ihre Leistungsverweigerung zu begründen (act. 6 S. 3). Sie hat somit zu beweisen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt THC im Blut hatte. 5.2 Ein Beweis gilt im Zivilprozess grundsätzlich als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewiss- heit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegen- de Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Ge- setz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Be- weisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftre- ten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung
Seite 9/14 5.3 5.4 ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumut- bar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 08. Februar 2016 E. 2.2). Die Beklagte hat zum Nachweis des Cannabis-Konsums des Klägers das pharmakologisch- toxikologische Gutachten des Instituts B. (act. 6/9) eingereicht. Danach habe sich der Unfall des Klägers um 01.10 Uhr ereignet, um 03.25 Uhr sei eine Blutprobe und um 05.00 Uhr eine Urinprobe genommen worden. In der Blutprobe wurde eine THC-Konzentration von 3,0 µg/L festgestellt, was den Grenzwert für den Nachweis von THC von 1,5 µg/L klar übersteigt (vgl. Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA] vom 22. Mai 2008). Die Gutachterin stellte sodann fest, dass damit der Konsum von Cannabis nachgewiesen sei (act. 6/9 S. 3). Diese Feststellung wird vom Kläger nicht bestritten (act. 1 S. 3). Die Beklagte hat somit den Beweis erbracht, dass der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt Cannabis im Blut hatte und er sich deshalb jedenfalls zu jenem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG befand. Die Beklagte macht gestützt auf das Gutachten (act. 6/9) geltend, dass der Kläger unter Cannabis-Einfluss sein Fahrzeug gelenkt und somit ein Vergehen gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG begangen habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten (act. 14 S. 3) stellt das Gutachten jedoch nur die Fahrunfähigkeit zum Zeitpunkt der Blutentnahme fest. Feststellungen für den Zeitpunkt des Unfalls fehlen im Gutachten. Ob das Cannabis vor oder nach dem Unfall konsumiert wurde, lässt sich dem Gutachten deshalb nicht entnehmen. Die Feststellungen des Obergerichts des Kantons Zug im Entscheid vom 3. Juli 2014 können ebenfalls nicht als Beweis herangezogen werden, da das Gericht sich nur mit der Frage befassen musste, ob der Kläger das Strafverfahren schuldhaft verursacht hatte (act. 6/4). Ob er zum Unfallzeitpunkt bereits Cannabis konsumiert hatte, war hingegen nicht Gegenstand des Urteils. Auch hilft der Beklagten der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 13. Februar 2017 (act. 1/3) nicht weiter, da für die Frage des Fahrens unter Drogeneinfluss für das Sozialversicherungsrecht ein anderes Beweismass als für das Zivilrecht gilt (act. 1/3 E. 2.4 m.H.) und der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger bestreitet nicht, Cannabis konsumiert zu haben (act. 1 S. 3). Er macht jedoch gel- tend, dass der Cannabis-Konsum erst nach dem Unfallereignis erfolgt sei und er somit nicht unter Drogeneinfluss gefahren sei. Er habe einen Joint vorgerollt, welchen er im Verlauf der Woche einmal abends habe konsumieren wollen. Als er realisiert habe, dass er nach dem schweren Unfall nicht mehr selbständig aus dem Fahrzeug habe steigen können, sei er sehr entmutigt gewesen. Er habe deshalb ein starkes Bedürfnis verspürt zu rauchen, habe aber seine Zigarettenpackung nicht finden können. Er habe deshalb zum vorgerollten Joint gegrif-
Seite 10/14 fen und diesen geraucht. Danach habe er sein Handy gefunden und den Rettungsdienst alarmiert (act. 1 S. 3). Der Kläger legt keine Beweismittel zur Unterstützung seiner Version der Ereignisse vor. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Blutentnahme nach einem Unfall erst nach Eintref- fen der Polizei und Rettungskräfte sowie der medizinischen Versorgung des Verunfallten er- folgen kann. Ein strikter Beweis, dass der bei der Blutentnahme festgestellte Drogenkonsum nicht erst wenige Minuten nach dem Selbstunfall, als noch keine andere Person an der Un- fallstelle war, stattgefunden hat, kann nach der Natur der Sache kaum je erbracht werden. Es ist somit in solchen Fällen immer theoretisch denkbar, dass der Verunfallte zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und dem Eintreffen der Hilfskräfte Substanzen konsumiert. Der Nach- weis des Fahrens unter Drogeneinfluss ist deshalb als strikter Beweis praktisch nicht zu er- bringen. Die Beweisschwierigkeiten der Beklagten bezüglich des Zeitpunkts des Cannabis- Konsums sind typisch für eine Situation wie die vorliegende. Es ist somit von einer "Beweis- not" der Beklagten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, welche zu einer Reduktion des Beweismasses führt (vorne E. 5.2). Die Beklagte hat deshalb mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt unter dem Einfluss von THC stand. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Blutentnahme zum Unfallereignis ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im Gutachten festgestellte Zustand in diesem oder grösserem Umfang bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestand. Es ist somit zu prüfen, ob das Vorbringen des Klägers, erst nach dem Unfallereignis Cannabis konsumiert zu haben, derartige Zweifel hervorzurufen vermag, dass der Beweis der Beklagten nicht mehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht gel- ten kann. 5.5 Sowohl die Umstände des Unfalls als auch das Verhalten und die Aussagen des Klägers unmittelbar nach dem Unfall mögen keine derartigen Zweifel hervorzurufen, sondern bekräf- tigen die Sachdarstellung der Beklagten. Der Kläger war beim Unfall von der Fahrbahn ab- gekommen und prallte gegen eine steile Böschung. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug in die Luft katapultiert und kam ca. 20 Meter weiter auf dem Wiesland zum Stillstand. Der Kläger hat sich dabei schwere Verletzungen (Verletzung der Wirbelsäule [Lendenwirbel zertrümmert], mehrere Rippenbrüche, mehrfacher Beckenbruch, Prellungen; vgl. act. 6/8 S. 2) zugezogen, konnte sich nicht selbst aus dem Fahrzeug befreien und klagte gegenüber der Polizei, er habe Mühe mit der Atmung (act. 6/8 S. 4). Dass in einer solchen Situation zuerst ein Joint geraucht wird, ist unglaubhaft. Die Zuger Polizei hat bei der Unter- suchung des Unfallfahrzeugs sodann Cannabis-Geruch im Rucksack des Klägers festgestellt (act. 6/8 S. 3). Hingegen wird nichts über Cannabis-Geruch im Innern des Fahrzeugs berich-
Seite 11/14 tet, ebenso wenig wurde ein Überrest des Joints sichergestellt. Hätte der Kläger wie von ihm behauptet im Auto sitzend nach dem Unfall Cannabis konsumiert, wäre unweigerlich ein starker Cannabis-Geruch im Fahrzeug feststellbar gewesen. Auch hat der Kläger bei der späteren Befragung durch die Zuger Polizei nicht von einem Cannabis-Konsum nach dem Unfall berichtet. Vielmehr gab er an, den letzten Joint am Freitagabend vor dem Unfall ge- raucht zu haben (act. 6/8 S. 5). Weder der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (act. 6/3) noch dem Entscheid der Beschwerdeabteilung des Obergerichts (act. 6/4) ist zu entnehmen, dass der Kläger seine Version des Cannabis-Konsums bereits während der Stra- funtersuchung vorgebracht hätte, obwohl er dem Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss ausgesetzt war. Erst im Beschwerdeverfahren gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und später in seiner Einsprache gegen den Entscheid der SUVA berief sich der Kläger auf einen Cannabis-Konsum im Nachgang zum Unfall (act. 6/4 und 1/3). Der Einwand des Klä- gers wurde vom Obergericht mangels rechtlicher Relevanz in jenem Verfahren nicht näher behandelt (act. 6/4). Von der SUVA wurde die Behauptung aufgrund der auch in diesem Ab- satz aufgeführten Umstände als unglaubhaft eingestuft (act. 1/3 S. 6). Die vom Kläger gegen den Einsprache-Entscheid der SUVA erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich nicht gegen diese Beweiswürdigung (act. 1/5). Die Version der Ereignisse, wie sie der Kläger im vorliegenden Verfahren darstellt, stimmt mit den unfallnächsten Aussagen des Klägers und den übrigen Beweismitteln, insbesondere den polizeilichen Feststellungen, nicht überein. Der Kläger hat das nachträgliche Rauchen des Joints erst vorgetragen, als das Fahren unter Drogeneinfluss negative Konsequenzen nach sich zu ziehen drohte. Das Vorbringen des Klägers, er habe das Cannabis erst nach dem Unfall konsumiert, erscheint unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung. Da der Konsum von Cannabis am Unfalltag unbestritten und aufgrund des pharmakologisch-toxiko- logischen Gutachtens (act. 6/9) nachgewiesen ist, ist in Würdigung der Beweismittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits zum Unfall- zeitpunkt unter Drogeneinfluss stand. Somit hat die Beklagte den Beweis erbracht, dass sich der Unfall unter Drogeneinfluss und somit bei Ausübung eines Vergehens ereignete. 6. Die Beklagte macht weiter geltend, dass der Kläger den Unfall vom 10. Juni 2013 kausal durch das Führen eines Motorfahrzeuges unter Cannabis-Einfluss herbeigeführt hat (act. 6 S. 3) und verweist hierfür auch auf die Feststellungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (act. 6/3; "Konsum von Cannabis nachgewiesen … Fahrunfähigkeit … festgestellt … dadurch den Selbstunfall verursacht."). Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind nur streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Kausalität nur insoweit bestritten, als er behauptet, der Drogenkonsum habe erst nach dem Unfall stattgefunden (act. 1 S. 3; act. 12 S. 2). Hingegen hat er nie bestritten, dass der Dro- genkonsum, sollte er vor dem Unfall stattgefunden haben, nicht ursächlich für den Unfall war.
Seite 12/14 Nachdem der Beklagten der Beweis gelungen ist, dass die Autofahrt des Klägers unter Dro- geneinfluss stattgefunden hat, ist die Kausalität ansonsten unbestritten. Entsprechend hat das Gericht von der Kausalität des Fahrens unter Drogeneinfluss für den Unfall des Klägers vom 10. Juni 2013 auszugehen. Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass für den Nachweis des natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Drogeneinfluss bzw. der Fahrunfähigkeit und den Verletzungs- folgen der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 132 III 715 E. 3.2 m.H.). Durch Cannabis-Konsum vermindert sich die Konzentration und Aufmerksam- keit. Es kommt zu Wahrnehmungsveränderungen und das logische Denken ist beeinträchtigt. Diese Einbussen sind bei gelegentlichem "Verbrauch" vorübergehend, bei Dauerkonsum können sie unter Umständen in einen chronischen Zustand übergehen. Aufgrund des Can- nabis-Konsums entstehen ein erhöhtes Selbstwertgefühl, eine Selbstüberschätzung und eine gesteigerte Risikobereitschaft. Die Reaktions- und die Konzentrationsfähigkeit werden ver- ringert. Die psychomotorischen Fertigkeiten und die visomotorische Koordination sind beein- trächtigt (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 2016, Art. 2 BetmG N 512 ff.). Die dem Kläger ebenfalls vorgeworfene Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sind zu erwartende Folgen dieser psychischen Effekte von Cannabis-Konsum. Es kann davon aus- gegangen werden, dass der Kläger ohne Drogenkonsum am 10. Juni 2013 die durch starke Regenfälle erschwerten Strassenverhältnisse besser eingeschätzt, sich dabei auch an das teilweise ungenügende Profil an den Hinterreifen seines Fahrzeuges erinnert (vgl. act. 6/8: "ich wusste, dass meine hinteren Fahrzeugreifen ein schlechtes Profil haben") und folglich die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs früher und stärker reduziert hätte. Ohne den Canna- bis-Konsum des Klägers wäre es somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zum Un- fall gekommen. 7. Der Beklagten ist somit der Nachweis gelungen, dass der Ausschlussgrund gemäss Art. 12 lit. o AVB auf den vorliegenden Unfall Anwendung findet. Ausserdem erfüllt das vorliegend bewiesene Fahren unter Cannabis-Einfluss auch den Ausschlussgrund von Art. 12 lit. h AVB, selbst wenn man diesem das Verständnis des Klägers zugrunde legt (s. vorne E. 4.3). Der Unfall vom 10. Juni 2013 und die daraus resultierende teilweise Invalidität des Klägers sind somit von der Versicherung der Beklagten ausgeschlossen. Die Klage ist deshalb abzuweisen. Entsprechend kann der Umfang der Invalidität des Klä- gers offen bleiben. Die Prüfung der Sistierung des Verfahrens zwecks Koordination mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erübrigt sich ebenfalls.
Seite 13/14 8. Gerichtskosten und Parteientschädigung (Prozesskosten) bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seiner Forderung vollständig, weshalb er kosten- und entschädigungspflichtig wird. 8.1 Der Streitwert beläuft sich auf CHF 128'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheid- gebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG mindestens CHF 6'000.00 und höchstens CHF 7'680.00. Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Mit unbegründetem Entscheid vom
13. November 2017 wurde die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festgesetzt, wenn eine Partei eine schriftliche Begründung verlangt. Diese Gebühr ist ausgangsgemäss vom Kläger zu tragen. 8.2 Eine Parteientschädigung wird bei berufsmässiger Vertretung einer Partei gesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Beide Parteien sind nicht berufsmässig vertreten. Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, kann ihr in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Ein begründeter Fall liegt dabei unter ande- rem vor, wenn eine Partei durch Angestellte ihres Rechtsdienstes handelt. Die Höhe einer angemessenen Umtriebsentschädigung steht dabei im Ermessen des Gerichts (Rüegg, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 95 ZPO N 21 f.). Die Beklagte wird durch den Leiter Versi- cherungsrecht sowie einen angestellten Anwalt vertreten, weshalb ihr eine Umtriebsentschä- digung zuzusprechen ist. Die Beklagte hat keinen Antrag betreffend Höhe der Umtriebsent- schädigung gestellt, sondern diese dem Ermessen des Gerichts überlassen (act. 19 S. 2). Die Umtriebsentschädigung wird deshalb unter Berücksichtigung des verhältnismässig gerin- gen Umfangs der Rechtsschriften und der Akten sowie der kurzen Hauptverhandlung auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Der Kläger hat der Beklagten somit eine Umtriebsentschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Entscheid 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 6'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Klä- ger von der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 14/14 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpar- tei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse Kantonsgericht des Kantons Zug
2. Abteilung lic.iur. W. Staub MLaw J. Martin Kantonsrichter Gerichtsschreiberin versandt am: maj