Sachverhalt
A. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 3. Januar 2012 bei der C.________ AG, die bei der Krankenversicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Am
1. April 2014 meldete die C.________ AG der Beklagten, dass der Kläger seit dem 18. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei. Die Beklagte richtete in der Folge ab dem 1. April 2014 Krankentaggelder aus. Nach einer ab dem April 2015 durchgeführten Observation stellte die Be- klagte die Zahlung der Taggelder ab dem 1. August 2015 ein. B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 erhob der Kläger am Versiche- rungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und ver- langte mit dem in der Replik geänderten Begehren, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Taggeldzahlungen seit dem 1. August 2015 zu- gunsten des Klägers bis am 23. Februar 2016 wieder voll und vom
24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50 % aufzunehmen. Even- tualiter sei der Kläger psychiatrisch zu begutachten. Gleichzeitig er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Be- klagte beantragte, dass die Klage abzuweisen und eventualiter der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten die ausbezahlten Kranken- taggelder von Fr. 63'797.20 zurück zu erstatten. Das Versicherungsgericht wies mit Urteil vom 23. Februar 2017 die Klage ab und trat auf das Eventualwiderklagebegehren der Beklagten nicht ein. Sodann wies es das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzu- heben und es sei den Anträgen des Beschwerdeführers im versiche- rungsgerichtlichen Verfahren stattzugeben. Es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, die Taggeldzahlungen seit dem 1. August 2015 zugunsten des Beschwerdeführers bis am 23. Februar 2016 wie- der voll und vom 24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50% aufzu- nehmen. Eventuell sei der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begut- achten. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Seite 2
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 zog der Beschwerdeführer sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Ver- fahren zurück. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversi- cherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1 S. 452). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom
E. 2 April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertrags- gesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. Urteil 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrecht- licher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Be- schwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale In- stanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertun- abhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Er- wägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll Seite 3
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehö- ren sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Le- benssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstin- stanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren Zif- fer 1.2, dass das Bundesgericht "eventuell" eine psychiatrische Begut- achtung einholen soll. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tat- sachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausge- sprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.; Urteil 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4). Unabhängig davon verkennt der Beschwerdeführer diesbezüglich die Rügeanforderungen (vgl. Erwägung 2.1). Die Vorinstanz kam zum Seite 4
Schluss, dass für diesen Antrag einer psychiatrischen Begutachtung keine hinreichend substanziierte Behauptung vorliege, weshalb dar- über kein Beweis abzunehmen sei. Der Beschwerdeführer behauptet dagegen einzig pauschal, dass er solches rechtsgenüglich behauptet und die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die im Recht liegenden Arztzeugnisse und -berichte nicht beweistauglich seien. Indem die Vorinstanz lediglich einige wenige Passagen aus den ärztlichen Unterlagen zitiere, diese aber nicht wür- dige, sondern als zum Beweis untauglich erkläre, verfalle sie in Willkür und verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte, er sei vom 1. August 2015 bis am 23. Februar 2016 zu 100 % und vom
24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Dabei reiche er verschiedene Arztberichte ein. Diese würden sich wi- dersprechen. So werde dem Beschwerdeführer von Dr.med. D.________ jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wohingegen ins- besondere Dr.med. E.________ in seinem Arztbericht vom 24. De- zember 2014 ausgeführt habe, er habe überhaupt keinen Befund erheben können, der den schlechten Visus des Beschwerdeführers er- kläre. Es gebe absolut keinen erkennbaren Grund, warum der Patient rechts seit dem Unfall so schlecht sehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe, so die Vorinstanz weiter, die Behaup- tung des Beschwerdeführers bestritten, dass er arbeitsunfähig sei. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit eingereich- ten Arztberichte würden blosse Parteibehauptungen darstellen. Sie seien im vorliegenden Fall nicht tauglich, um als Beweismittel für die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu dienen. Dem Beschwerdeführer misslinge daher der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die Konsequen- zen habe die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdefüh- rer, zu tragen. Die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit sei nicht er- stellt und die Klage sei abzuweisen.
E. 3.1.3 Von der Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berich- te und dergleichen gelten beweisrechtlich betrachtet als blosse Privat- gutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestand- Seite 5
teil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel anzuse- hen sind (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; 140 III 16 E. 2.5 S. 24, 24 E. 3.3.3 S. 29; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie zum Nachweis, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schlech- ten Visus arbeitsunfähig ist, die von ihm eingereichten Arztberichte nicht genügen liess, zumal sie diese als widersprüchlich würdigte.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der von der Beschwerdegeg- nerin in Auftrag gegebene Observationsbericht bei dieser Anlass zu Zweifel an den Taggeldleistungen gegeben habe. Diese Observation hätte aber keine gesetzliche Grundlage gehabt, wie dem Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 zu entnehmen sei. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie dies in ih- rem Entscheid nicht berücksichtige. Es könne nicht zulässig sein, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund illegal beschaffter Erkenntnis- se einen Vorteil verschaffe. Die Vorinstanz verletze Art. 8 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör, "indem sie den Observationsbericht obwohl rechtsgenüglich als Beweismittel eingebracht und vom Be- schwerdeführer substanziiert bestritten, nicht würdigt".
E. 3.2.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu be- weisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versiche- rungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst Taggelder aus- bezahlt hat. Macht sie geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die Be- weislast (Urteil 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Seite 6
E. 3.2.3 Nach dem Ausgeführten ist es am Beschwerdeführer zu bewei- sen, dass er (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf die Taggelder hat. Dieser Nachweis gelang ihm wie gerade dargelegt nicht (vgl. Erwägung 3.1.3). Da ihm dieser Beweis misslang, brauchte sich die Vorinstanz zu allfälligen rechtsaufhebenden bzw. rechtsver- nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nicht zu äussern und stellte entsprechend in ihrem Entscheid auch nicht auf den genannten Observationsbericht ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der hypothetischen (in casu nicht entscheidrelevanten) Frage, inwiefern durch private Versi- cherer im Rahmen einer Versicherung nach VVG in Auftrag gegebene Observationsberichte im Zivilverfahren als Beweismittel verwertbar wären, besteht nicht (vgl. BGE 136 III 410 E. 2).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und die nicht durch einen extern mandatier- ten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4A_243/2017 U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 7 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Klett, Niquille, Gerichtsschreiber Brugger. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, Beschwerdeführer, gegen Krankenversicherung B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Krankentaggeldversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Februar 2017. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 3. Januar 2012 bei der C.________ AG, die bei der Krankenversicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Am
1. April 2014 meldete die C.________ AG der Beklagten, dass der Kläger seit dem 18. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei. Die Beklagte richtete in der Folge ab dem 1. April 2014 Krankentaggelder aus. Nach einer ab dem April 2015 durchgeführten Observation stellte die Be- klagte die Zahlung der Taggelder ab dem 1. August 2015 ein. B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 erhob der Kläger am Versiche- rungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und ver- langte mit dem in der Replik geänderten Begehren, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Taggeldzahlungen seit dem 1. August 2015 zu- gunsten des Klägers bis am 23. Februar 2016 wieder voll und vom
24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50 % aufzunehmen. Even- tualiter sei der Kläger psychiatrisch zu begutachten. Gleichzeitig er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Be- klagte beantragte, dass die Klage abzuweisen und eventualiter der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten die ausbezahlten Kranken- taggelder von Fr. 63'797.20 zurück zu erstatten. Das Versicherungsgericht wies mit Urteil vom 23. Februar 2017 die Klage ab und trat auf das Eventualwiderklagebegehren der Beklagten nicht ein. Sodann wies es das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzu- heben und es sei den Anträgen des Beschwerdeführers im versiche- rungsgerichtlichen Verfahren stattzugeben. Es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, die Taggeldzahlungen seit dem 1. August 2015 zugunsten des Beschwerdeführers bis am 23. Februar 2016 wie- der voll und vom 24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50% aufzu- nehmen. Eventuell sei der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begut- achten. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Seite 2
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 zog der Beschwerdeführer sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Ver- fahren zurück. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen: 1. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversi- cherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1 S. 452). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversiche- rungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom
2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertrags- gesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. Urteil 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrecht- licher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Be- schwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale In- stanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertun- abhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Er- wägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll Seite 3
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehö- ren sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Le- benssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstin- stanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess- sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hin- weisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entspre- chende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vor- bringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Ent- scheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren Zif- fer 1.2, dass das Bundesgericht "eventuell" eine psychiatrische Begut- achtung einholen soll. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tat- sachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausge- sprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.; Urteil 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4). Unabhängig davon verkennt der Beschwerdeführer diesbezüglich die Rügeanforderungen (vgl. Erwägung 2.1). Die Vorinstanz kam zum Seite 4
Schluss, dass für diesen Antrag einer psychiatrischen Begutachtung keine hinreichend substanziierte Behauptung vorliege, weshalb dar- über kein Beweis abzunehmen sei. Der Beschwerdeführer behauptet dagegen einzig pauschal, dass er solches rechtsgenüglich behauptet und die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die im Recht liegenden Arztzeugnisse und -berichte nicht beweistauglich seien. Indem die Vorinstanz lediglich einige wenige Passagen aus den ärztlichen Unterlagen zitiere, diese aber nicht wür- dige, sondern als zum Beweis untauglich erkläre, verfalle sie in Willkür und verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte, er sei vom 1. August 2015 bis am 23. Februar 2016 zu 100 % und vom
24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Dabei reiche er verschiedene Arztberichte ein. Diese würden sich wi- dersprechen. So werde dem Beschwerdeführer von Dr.med. D.________ jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wohingegen ins- besondere Dr.med. E.________ in seinem Arztbericht vom 24. De- zember 2014 ausgeführt habe, er habe überhaupt keinen Befund erheben können, der den schlechten Visus des Beschwerdeführers er- kläre. Es gebe absolut keinen erkennbaren Grund, warum der Patient rechts seit dem Unfall so schlecht sehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe, so die Vorinstanz weiter, die Behaup- tung des Beschwerdeführers bestritten, dass er arbeitsunfähig sei. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit eingereich- ten Arztberichte würden blosse Parteibehauptungen darstellen. Sie seien im vorliegenden Fall nicht tauglich, um als Beweismittel für die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu dienen. Dem Beschwerdeführer misslinge daher der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die Konsequen- zen habe die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdefüh- rer, zu tragen. Die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit sei nicht er- stellt und die Klage sei abzuweisen. 3.1.3 Von der Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berich- te und dergleichen gelten beweisrechtlich betrachtet als blosse Privat- gutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestand- Seite 5
teil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel anzuse- hen sind (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; 140 III 16 E. 2.5 S. 24, 24 E. 3.3.3 S. 29; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie zum Nachweis, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schlech- ten Visus arbeitsunfähig ist, die von ihm eingereichten Arztberichte nicht genügen liess, zumal sie diese als widersprüchlich würdigte. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der von der Beschwerdegeg- nerin in Auftrag gegebene Observationsbericht bei dieser Anlass zu Zweifel an den Taggeldleistungen gegeben habe. Diese Observation hätte aber keine gesetzliche Grundlage gehabt, wie dem Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 zu entnehmen sei. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie dies in ih- rem Entscheid nicht berücksichtige. Es könne nicht zulässig sein, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund illegal beschaffter Erkenntnis- se einen Vorteil verschaffe. Die Vorinstanz verletze Art. 8 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör, "indem sie den Observationsbericht obwohl rechtsgenüglich als Beweismittel eingebracht und vom Be- schwerdeführer substanziiert bestritten, nicht würdigt". 3.2.2 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu be- weisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Ent- stehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versiche- rungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst Taggelder aus- bezahlt hat. Macht sie geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versi- cherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die Be- weislast (Urteil 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Seite 6
3.2.3 Nach dem Ausgeführten ist es am Beschwerdeführer zu bewei- sen, dass er (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf die Taggelder hat. Dieser Nachweis gelang ihm wie gerade dargelegt nicht (vgl. Erwägung 3.1.3). Da ihm dieser Beweis misslang, brauchte sich die Vorinstanz zu allfälligen rechtsaufhebenden bzw. rechtsver- nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nicht zu äussern und stellte entsprechend in ihrem Entscheid auch nicht auf den genannten Observationsbericht ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der hypothetischen (in casu nicht entscheidrelevanten) Frage, inwiefern durch private Versi- cherer im Rahmen einer Versicherung nach VVG in Auftrag gegebene Observationsberichte im Zivilverfahren als Beweismittel verwertbar wären, besteht nicht (vgl. BGE 136 III 410 E. 2). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und die nicht durch einen extern mandatier- ten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 7
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juni 2017 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Brugger Seite 8