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20170420_d_zg_u_01

20. April 2017 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2017-04-20 · Deutsch CH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, CHF 17'776.85 an den Kläger zu bezahlen.

E. 2 Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte eine Forderungsklage anhängig. Der Kläger verlangt von der Beklagten gestützt auf eine Kombi-Haushaltsversicherung eine Restzahlung von CHF 17'776.85 für einen Schaden, welcher ihm Ende September 2015 durch einen Diebstahl entstanden sei (act. 1). Am

16. August 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein. Sie sieht sich zu keiner weiteren Zahlung verpflichtet und beantragt die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 6). Der Kläger hielt in seiner Replik vom 18. Oktober 2016 (act. 10) und die Beklagte in ihrer Duplik vom

17. November 2016 an den Anträgen fest (act. 13). Mit Eingaben vom 21. März 2017 und

24. März 2017 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung (act. 17; act. 18).

E. 3 Nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien wurde dem Kläger Ende September 2015 während eines Aufenthalts in Deutschland sein Fahrzeug der Marke Land Rover ge- stohlen. Es war im Zeitpunkt des Diebstahls im Freien auf einem Parkplatz des Landhotels _________ abgestellt. Im Fahrzeug befanden sich diverse Einkäufe, Schmuck und elektroni- sche Geräte, welche zusammen mit dem Fahrzeug entwendet wurden (act. 1 Rz 6 f.; act. 6 Rz 12). Das Fahrzeug war mit einem Fernentriegelungssystem (sog. Keyless-Entry-System) ausgestattet. Zugang zum Fahrzeug verschafften sich die Täter mit technischen Mitteln. Es musste nicht aufgebrochen werden (act. 1 Rz 7; act. 6 Rz 13). Der Kläger meldete der Be- klagten am 28. September 2015 einen Schaden in der Höhe von insgesamt CHF 27'776.85 (act. 1 Rz 9). Die Beklagte kategorisierte den vorgefallenen Diebstahl als einfachen Diebstahl und zahlte dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag CHF 10'000.00 als Deckung an den Schaden (vgl. act. 1 Rz 11; act. 6 Rz 10). Ausserdem ersetzte die Beklagte dem Kläger einen Bargeldverlust in der Höhe von CHF 150.00 (act. 1 Rz 11).

E. 4 Zu entscheiden ist im Wesentlichen, ob der Diebstahl vertraglich wie ein Einbruchdiebstahl zu behandeln ist (Deckungssumme max. CHF 1.2 Mio.) oder einen einfachen Diebstahl darstellt (Deckungssumme max. CHF 10'000.00).

Seite 3/8

E. 4.1 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien lautet die relevante Bestimmung der vom Kläger übernommenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend "AVB" genannt) wie folgt (vgl. act. 1/9): "C3 Hausrat - Diebstahl C3.1 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden an versicherten Sachen durch: 3.1.1 Einbruchdiebstahl, d.h. Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Be- raubung angeeignet hat; 3.1.2 Beraubung, d.h. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im Haushalt tätigen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Wi- derstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall; 3.1.3 sofern vereinbart Einfacher Diebstahl, d.h. Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Nicht darunter fällt das Verlieren oder Verlegen von Sachen. Dieb- stahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen gilt als Einfacher Diebstahl."

E. 4.2 Der Kläger macht geltend, man komme bei einer objektiven Auslegung von Ziffer C3.1 der AVB zum Schluss, dass der vorgefallene Diebstahl aufgrund der Eigenschaften und Charak- teristiken wie ein Einbruchdiebstahl zu behandeln sei (act. 1 Rz 12 und Rz 22). Zur Begründung führt er zusammenfassend und im Wesentlichen aus, ein Diebstahl wie der vorgefallene sei vom Wortlaut nicht erfasst (act. 1 Rz 17). Ausdrücklich geregelt habe man nur den Diebstahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen als einfachen Diebstahl. Mit einem sol- chen lasse sich der vorgefallene Diebstahl jedoch nicht vergleichen, da die Gegenstände nicht aus dem Fahrzeug, sondern mit dem Fahrzeug gestohlen worden und die Täter trick- reich vorgegangen seien (act. 1 Rz 18). Der von der Beklagten verwendete Wortlaut sei lückenhaft, ungenau und auslegungsbedürf- tig. Sie verwende strafrechtliche Begriffe, ohne diese klar zu definieren und ohne den ver- schiedenen möglichen Formen des Diebstahls Rechnung zu tragen. Die Umschreibung der möglichen Tatbestände in den AVB sei deshalb danach auszulegen, wie der Wortlaut im all- gemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sei, wobei dieser von der strafrechtlichen Interpreta- tion geprägt sei. Würde man eine beliebige Person auf der Strasse danach fragen, ob es sich beim vorgefallenen Diebstahl um einen einfachen Diebstahl gehandelt habe, so würde dies mit Sicherheit verneint werden (act. 10 Rz 18). Die unklaren Bestimmungen seien zu Un- gunsten der Beklagten als Verfasserin auszulegen (act. 10 Rz 25). Eventualiter sei von einer echten Lücke der AVB auszugehen (act. 10 Rz 28). Bei der Auslegung des unklaren Wortlauts sei der Regelungszweck zu beachten. Die Einord- nung des vorgefallenen Diebstahls in die Kategorie des einfachen Diebstahls entspreche nicht dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vertragsklausel (act. 1 Rz 20). Das Schweizer Strafrecht qualifiziere den Diebstahl von Wertsachen aus einem geschlossenen Fahrzeug

Seite 4/8 heraus zwar grundsätzlich als "einfachen" Diebstahl. Verwendet ein Dieb – wie vorliegend – allerdings spezielle Ausrüstung, bereitet die Tat professionell vor oder handelt als Mitglied einer Bande, werde ein Dieb aufgrund der Schwere bzw. Gefährlichkeit der Tat strenger be- straft. Es handle sich um einen "qualifizierten" Diebstahl im Sinne des Strafrechts. Die Täter hätten sich einer äusserst raffinierten und verbrecherischen Vorgehensweise bedient (act. 1 Rz 12; act. 10 Rz 3). Der Diebstahl sei von der Polizei entsprechend als "besonders schwe- rer Fall" des Diebstahls eingestuft worden (act. 10 Rz 3). Aufgrund der Umstände des Dieb- stahls (d.h. organisierte Vorgehensweise, eingesetzte Technik und entsprechende Tatvorbe- reitungen), die weit mehr den Tatausführungen des Einbruchdiebstahls oder der Beraubung entsprächen, sei der Diebstahl der Kategorie des Einbruchdiebstahls zuzuordnen (vgl. act. 1 Rz 22; act. 10 Rz 21). Im Übrigen werde die Verwendung von kopierten Schlüsseln oder Codes in Ziffer C3.1.1. der AVB grundsätzlich dem Aufbrechen von Türen gleichgestellt (act. 1 Rz 20 und Rz 23).

E. 4.3 Die Beklagte macht dagegen geltend, es handle sich bei der Tat um einen einfachen Dieb- stahl im Sinne der Ziffer C3.1.3 der AVB (act. 6 Rz 9). Zur Begründung führt sie zusammenfassend und im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Subsumtion einer Tat unter einen Straftatbestand sei nicht mit der vertragsrechtlichen Quali- fizierung gleichzusetzen. Die polizeiliche Einschätzung können somit nicht auf die versiche- rungsvertragliche Ebene übertragen werden (act. 6 Rz 31). Aus der Tatsache, dass die örtli- che Polizei die Tat als "besonders schwerer Fall" des Diebstahls bezeichnet habe, könne der Kläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei vorliegend allein auf die Umschrei- bung des Tatbestands in den AVB abzustellen (act. 6 Rz 33; act. 13 Rz 9). Der vorgefallene Diebstahl erfülle die Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls bzw. einer Beraubung gemäss AVB nicht. Entsprechend falle der Diebstahl in die Kategorie des einfa- chen Diebstahls, welcher vertragsgemäss als Auffangtatbestand für sämtliche Diebstahl- Ereignisse diene, die nicht einer der beiden anderen Arten zugeordnet werden können (act. 6 Rz 38). Der entscheidende Unterschied zwischen dem Einbruchdiebstahl und dem einfachen Diebstahl liege im gewaltsamen Eindringen in ein Gebäude (act. 6 Rz 42; act. 13 Rz 12 f.). Vorliegend sei weder in ein Gebäude eingebrochen worden noch sei dies gewaltsam ge- schehen. Es habe keine physische Gewalt angewendet werden müssen (act. 6 Rz 13 und Rz 49). Die Anknüpfung an ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude sei sachgerecht und entspreche dem Sinn und Zweck des Vertrages. Die streitige Vertragsklausel sei Bestandteil einer Haushaltsversicherung, welche bezwecke, Versicherungsschutz für den Hausrat zu gewähren. Da sich der Hausrat üblicherweise in einem Gebäude befinde, sei es sinnvoll und sachgerecht, das Gebäude als entscheidendes Kriterium der Umschreibung der versicherten Gefahr zu verwenden (act. 6 Rz 59).

E. 5 Zur Beurteilung der Streitfrage ist die Ziffer C3.1 der AVB auszulegen.

E. 5.1 Ausgelegt wird der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung. Vorformulierte Versicherungsbe- dingungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertrags- klauseln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2 und E. 3.2). Die Willenserklärungen der Parteien sind, da ein übereinstimmender wirklicher Wille von keiner Seite geltend gemacht wird (Art. 18 Abs. 1 OR), aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der

Seite 5/8 Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinnge- füge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. statt vieler: BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Bei der Interpretation des Wortlauts ist zunächst auf den allgemeinen Sprachge- brauch abzustellen (Wiegend, Basler Kommentar, 6. A. 2015, Art. 18 N 19). Werden straf- rechtliche Begriffe benutzt, um die versicherte Gefahr zu umschreiben, ist im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich davon auszugehen, die Begrif- fe würden ihrem strafrechtlichen Sinn entsprechend gebraucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3.1). Geben die Parteien einem Begriff indessen einen eigenen, individuellen Sinn, der den allgemein- oder verkehrsüblichen Sinn erweitert, ein- engt, eingrenzt oder sonstwie verändert, so geht dieser vor (Urteil des Bundesgerichts 5P.96/1996 vom 29. Mai 1996 E. 3a m.w.H., in: SJ 1996, S. 626; vgl. auch BGE 97 II 72 E. 4; Hasenböhler, Zur Auslegung von Versicherungspolicen, in: Festschrift Ernst A. Kramer, 2004, S. 849; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 247; Wie- gand, a.a.O., Art. 18 N 20; für den Einbruchdiebstahl im Besonderen: Fuhrer, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht, 2011, N 8.56). Will der Versicherer bestimmte Risiken nicht decken, steht es ihm aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, die versicher- te Gefahr einschränkend zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 5P.96/1996 vom

29. Mai 1996 E. 3b, in: SJ 1996, S. 626; Maurer, a.a.O., S. 247). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen hat sich das Gericht dabei vom Prinzip leiten zu lassen, dass bei mehrdeutigen Klauseln jene Auslegung vorzuziehen ist, die dem dispositi- ven Gesetzesrecht entspricht. Da dieses in der Regel die Interessen der Parteien ausgewo- gen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen will, das im Vertrag mit hinreichender Deut- lichkeit zum Ausdruck zu bringen. Subsidiär gilt sodann die Unklarheitsregel, wonach mehr- deutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen sind, die als bran- chenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Be- stimmungen veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3; vgl. auch BGE 122 III 118 E. 2a; BGE 133 III 607 E. 2.2).

E. 5.2 Ein Einbruchdiebstahl im Sinne von Ziff. C3.1.1 der AVB liegt bei einem Diebstahl durch Tä- ter vor, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen. Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt wird der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat. Unter den Begriff des einfa- chen Diebstahls fällt demgegenüber jener Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Als besondere Erscheinungsform des einfachen Diebstahls wird jener aus abgeschlossenen Fahrzeugen bezeichnet. Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass es sich beim Fahrzeug weder um ein Gebäude noch einen Raum eines Gebäudes handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.96/1996 vom

29. Mai 1996 E. 4, in: SJ 1996, S. 627: "Un véhicule automobile n'étant ni un bâtiment ni un local"). Zu beachten ist indessen, dass der Kläger nicht geltend macht, beim vorgefallenen Diebstahl handle es sich um einen Einbruchdiebstahl im wörtlichen Sinne. Vielmehr bringt er vor, dieser sei lediglich wie ein solcher zu behandeln.

Seite 6/8 Die vom Kläger vorgebrachte Auslegung findet jedoch weder im Wortlaut noch im Rege- lungszweck der Bestimmung eine Stütze. Die Bestimmung in C3.1 umschreibt die versicher- te Gefahr einschränkend bzw. gibt den verwendeten – aus dem Strafrecht stammenden – Begriffen des Einbruchdiebstahls, der Beraubung und des einfachen Diebstahls einen indivi- duellen Sinn. Fällt ein Diebstahl nicht in die Kategorie des Einbruchdiebstahls und stellt er auch keine Beraubung im Sinne der Ziffer C3.1.2 der AVB dar, so handelt es sich gemäss Wortlaut um einen einfachen Diebstahl. Somit fungiert der einfache Diebstahl gemäss Ver- tragstext als Auffangtatbestand für all diejenigen Fälle des Diebstahls, die nicht besonders geregelt sind. In diesem Sinne regelt die Bestimmung in Ziffer C3.1.3 der AVB somit einen Diebstahl wie den vorgefallenen. Ob die Art des Diebstahls zur Zeit des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt war oder nicht, ist nicht relevant, da aufgrund der Natur von Zif- fer C3.1.3 als Auffangtatbestand auch neuartige Fälle gedeckt sind. Der Kläger beruft sich darauf, eine solche Einordnung ergebe sich aus Sinn und Zweck der vertraglichen Klausel. Er macht jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände gel- tend, die dafür sprechen, dass er diese Bestimmung entgegen dem Wortlaut so verstehen durfte. Insbesondere gehen die Ausführungen zur strafrechtlichen Qualifikation des Dieb- stahls ins Leere. Für die Frage der Versicherungsdeckung ist einzig relevant, für welche ver- sicherten Gefahren die Parteien eine Deckung vereinbarten. Es bestehen in objektiver Hin- sicht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien für diese Frage die Schwere des Dieb- stahls berücksichtigen bzw. einen schweren bzw. "qualifizierten" Diebstahl dem Einbruch- diebstahl gleichstellen wollten. Entsprechend unwesentlich ist für die vertragliche Einordnung vorliegend, wie raffiniert bzw. mit welchen Mitteln die Täter vorgegangen sind. Der Regelungszweck spricht vielmehr dafür, dass ein Diebstahl wie der vorgefallene nicht dem Einbruchdiebstahl zuzuordnen ist, sondern unter den Auffangtatbestand des einfachen Diebstahls fällt. Die streitige Bestimmung ist Bestandteil einer Kombi-Haushaltsversicherung und bezweckt den Versicherungsschutz für Hausrat ("C3 Hausrat - Diebstahl"). Da sich der Hausrat üblicherweise in einem Gebäude befindet, ist es sachgerecht, das Gebäude als ent- scheidendes Kriterium der Umschreibung der versicherten Gefahr des Einbruchdiebstahls zu verwenden. Für einen einfachen Diebstahl spricht schliesslich der als einen solchen bezeichnete Dieb- stahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen. Ob diese Bestimmung vorliegend einschlägig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls macht es aus Wertungsgesichtspunkten keinen wesentlichen Unterschied, ob die gestohlenen Gegenstände aus dem Fahrzeug oder mit dem Fahrzeug entwendet werden. Nachdem die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, bleibt für die Unklarheitsregel kein Raum. Entgegen dem Vorbringen des Klägers besteht auch keine echte Vertragslücke, da die Ziffer C3.1.3 der AVB den vorgefallenen Diebstahl im Sinne eines Auffangtatbestands regelt.

E. 5.3 Beim vorgefallenen Diebstahl handelt es sich demzufolge um einen einfachen Diebstahl im Sinne der Ziffer C3.1.3 der AVB. Die Versicherungsdeckung ist somit auf die von der Beklag-

Seite 7/8 ten bereits bezahlte Summe von CHF 10'000.00 beschränkt. Demzufolge ist die Klage ist ab- zuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

E. 6.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich somit nach der Höhe der eingeklagten Forderung und beträgt CHF 17'776.85. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands für die Begründung des Entscheids CHF 2'400.00.

E. 6.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Beklagte verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'223.90 (inkl. MWST und Auslagen; act. 20). Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt CHF 3'566.50 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar können Zu- schläge für jede zusätzliche Rechtsschrift berechnet werden, wenn nach Einreichen der Kla- geantwort ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Vorliegend fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Es rechtfertigt sich aufgrund des Mehraufwands daher ein Zuschlag von 50 %. Zusammenfassend ist ein Honorar von insgesamt CHF 5'349.75 an- gemessen und das geltend gemachte Honorar entsprechend zu reduzieren. Der Ersatz not- wendiger Auslagen kann pauschal mit 3 % des Honorars berechnet werden (§ 25 AnwT) vor- liegend CHF 160.50. Inklusive einer Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 440.80) ergibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet CHF 5'951.00 (§ 25a AnwT). Entscheid

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'400.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 2'400.00 verrechnet.
  3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'951.00 (MWST und Aus- lagen inbegriffen) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechts- anwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder Seite 8/8 elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).
  5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichterin MLaw C. Frey Kantonsrichterin versandt am: acr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Einzelrichterin EV 2016 113 Kantonsrichterin MLaw C. Frey Entscheid vom 20. April 2017 (schriftlich begründete Ausfertigung vom 15. Mai 2017) in Sachen A., vertreten durch RA MLaw Sandra Küng, Kläger, gegen X. Versicherungen, vertreten durch RA Dr.iur. Hans Nigg, Beklagte, betreffend Forderung

Seite 2/8 Rechtsbegehren Kläger 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, CHF 17'776.85 an den Kläger zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Beklagte 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zu Lasten des Klägers. Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 18. Januar 2016 (Datum des Poststempels) reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zug gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein und begründete damit die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Am 18. Februar 2016 erteilte das Friedensrichteramt dem Kläger die Klagebewilligung und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 425.00 (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte eine Forderungsklage anhängig. Der Kläger verlangt von der Beklagten gestützt auf eine Kombi-Haushaltsversicherung eine Restzahlung von CHF 17'776.85 für einen Schaden, welcher ihm Ende September 2015 durch einen Diebstahl entstanden sei (act. 1). Am

16. August 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein. Sie sieht sich zu keiner weiteren Zahlung verpflichtet und beantragt die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 6). Der Kläger hielt in seiner Replik vom 18. Oktober 2016 (act. 10) und die Beklagte in ihrer Duplik vom

17. November 2016 an den Anträgen fest (act. 13). Mit Eingaben vom 21. März 2017 und

24. März 2017 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung (act. 17; act. 18). 3. Nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien wurde dem Kläger Ende September 2015 während eines Aufenthalts in Deutschland sein Fahrzeug der Marke Land Rover ge- stohlen. Es war im Zeitpunkt des Diebstahls im Freien auf einem Parkplatz des Landhotels _________ abgestellt. Im Fahrzeug befanden sich diverse Einkäufe, Schmuck und elektroni- sche Geräte, welche zusammen mit dem Fahrzeug entwendet wurden (act. 1 Rz 6 f.; act. 6 Rz 12). Das Fahrzeug war mit einem Fernentriegelungssystem (sog. Keyless-Entry-System) ausgestattet. Zugang zum Fahrzeug verschafften sich die Täter mit technischen Mitteln. Es musste nicht aufgebrochen werden (act. 1 Rz 7; act. 6 Rz 13). Der Kläger meldete der Be- klagten am 28. September 2015 einen Schaden in der Höhe von insgesamt CHF 27'776.85 (act. 1 Rz 9). Die Beklagte kategorisierte den vorgefallenen Diebstahl als einfachen Diebstahl und zahlte dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag CHF 10'000.00 als Deckung an den Schaden (vgl. act. 1 Rz 11; act. 6 Rz 10). Ausserdem ersetzte die Beklagte dem Kläger einen Bargeldverlust in der Höhe von CHF 150.00 (act. 1 Rz 11). 4. Zu entscheiden ist im Wesentlichen, ob der Diebstahl vertraglich wie ein Einbruchdiebstahl zu behandeln ist (Deckungssumme max. CHF 1.2 Mio.) oder einen einfachen Diebstahl darstellt (Deckungssumme max. CHF 10'000.00).

Seite 3/8 4.1 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien lautet die relevante Bestimmung der vom Kläger übernommenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend "AVB" genannt) wie folgt (vgl. act. 1/9): "C3 Hausrat - Diebstahl C3.1 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden an versicherten Sachen durch: 3.1.1 Einbruchdiebstahl, d.h. Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Be- raubung angeeignet hat; 3.1.2 Beraubung, d.h. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die versicherten oder im Haushalt tätigen Personen sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Wi- derstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall; 3.1.3 sofern vereinbart Einfacher Diebstahl, d.h. Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Nicht darunter fällt das Verlieren oder Verlegen von Sachen. Dieb- stahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen gilt als Einfacher Diebstahl." 4.2 Der Kläger macht geltend, man komme bei einer objektiven Auslegung von Ziffer C3.1 der AVB zum Schluss, dass der vorgefallene Diebstahl aufgrund der Eigenschaften und Charak- teristiken wie ein Einbruchdiebstahl zu behandeln sei (act. 1 Rz 12 und Rz 22). Zur Begründung führt er zusammenfassend und im Wesentlichen aus, ein Diebstahl wie der vorgefallene sei vom Wortlaut nicht erfasst (act. 1 Rz 17). Ausdrücklich geregelt habe man nur den Diebstahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen als einfachen Diebstahl. Mit einem sol- chen lasse sich der vorgefallene Diebstahl jedoch nicht vergleichen, da die Gegenstände nicht aus dem Fahrzeug, sondern mit dem Fahrzeug gestohlen worden und die Täter trick- reich vorgegangen seien (act. 1 Rz 18). Der von der Beklagten verwendete Wortlaut sei lückenhaft, ungenau und auslegungsbedürf- tig. Sie verwende strafrechtliche Begriffe, ohne diese klar zu definieren und ohne den ver- schiedenen möglichen Formen des Diebstahls Rechnung zu tragen. Die Umschreibung der möglichen Tatbestände in den AVB sei deshalb danach auszulegen, wie der Wortlaut im all- gemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sei, wobei dieser von der strafrechtlichen Interpreta- tion geprägt sei. Würde man eine beliebige Person auf der Strasse danach fragen, ob es sich beim vorgefallenen Diebstahl um einen einfachen Diebstahl gehandelt habe, so würde dies mit Sicherheit verneint werden (act. 10 Rz 18). Die unklaren Bestimmungen seien zu Un- gunsten der Beklagten als Verfasserin auszulegen (act. 10 Rz 25). Eventualiter sei von einer echten Lücke der AVB auszugehen (act. 10 Rz 28). Bei der Auslegung des unklaren Wortlauts sei der Regelungszweck zu beachten. Die Einord- nung des vorgefallenen Diebstahls in die Kategorie des einfachen Diebstahls entspreche nicht dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vertragsklausel (act. 1 Rz 20). Das Schweizer Strafrecht qualifiziere den Diebstahl von Wertsachen aus einem geschlossenen Fahrzeug

Seite 4/8 heraus zwar grundsätzlich als "einfachen" Diebstahl. Verwendet ein Dieb – wie vorliegend – allerdings spezielle Ausrüstung, bereitet die Tat professionell vor oder handelt als Mitglied einer Bande, werde ein Dieb aufgrund der Schwere bzw. Gefährlichkeit der Tat strenger be- straft. Es handle sich um einen "qualifizierten" Diebstahl im Sinne des Strafrechts. Die Täter hätten sich einer äusserst raffinierten und verbrecherischen Vorgehensweise bedient (act. 1 Rz 12; act. 10 Rz 3). Der Diebstahl sei von der Polizei entsprechend als "besonders schwe- rer Fall" des Diebstahls eingestuft worden (act. 10 Rz 3). Aufgrund der Umstände des Dieb- stahls (d.h. organisierte Vorgehensweise, eingesetzte Technik und entsprechende Tatvorbe- reitungen), die weit mehr den Tatausführungen des Einbruchdiebstahls oder der Beraubung entsprächen, sei der Diebstahl der Kategorie des Einbruchdiebstahls zuzuordnen (vgl. act. 1 Rz 22; act. 10 Rz 21). Im Übrigen werde die Verwendung von kopierten Schlüsseln oder Codes in Ziffer C3.1.1. der AVB grundsätzlich dem Aufbrechen von Türen gleichgestellt (act. 1 Rz 20 und Rz 23). 4.3 Die Beklagte macht dagegen geltend, es handle sich bei der Tat um einen einfachen Dieb- stahl im Sinne der Ziffer C3.1.3 der AVB (act. 6 Rz 9). Zur Begründung führt sie zusammenfassend und im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Subsumtion einer Tat unter einen Straftatbestand sei nicht mit der vertragsrechtlichen Quali- fizierung gleichzusetzen. Die polizeiliche Einschätzung können somit nicht auf die versiche- rungsvertragliche Ebene übertragen werden (act. 6 Rz 31). Aus der Tatsache, dass die örtli- che Polizei die Tat als "besonders schwerer Fall" des Diebstahls bezeichnet habe, könne der Kläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei vorliegend allein auf die Umschrei- bung des Tatbestands in den AVB abzustellen (act. 6 Rz 33; act. 13 Rz 9). Der vorgefallene Diebstahl erfülle die Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls bzw. einer Beraubung gemäss AVB nicht. Entsprechend falle der Diebstahl in die Kategorie des einfa- chen Diebstahls, welcher vertragsgemäss als Auffangtatbestand für sämtliche Diebstahl- Ereignisse diene, die nicht einer der beiden anderen Arten zugeordnet werden können (act. 6 Rz 38). Der entscheidende Unterschied zwischen dem Einbruchdiebstahl und dem einfachen Diebstahl liege im gewaltsamen Eindringen in ein Gebäude (act. 6 Rz 42; act. 13 Rz 12 f.). Vorliegend sei weder in ein Gebäude eingebrochen worden noch sei dies gewaltsam ge- schehen. Es habe keine physische Gewalt angewendet werden müssen (act. 6 Rz 13 und Rz 49). Die Anknüpfung an ein gewaltsames Eindringen in ein Gebäude sei sachgerecht und entspreche dem Sinn und Zweck des Vertrages. Die streitige Vertragsklausel sei Bestandteil einer Haushaltsversicherung, welche bezwecke, Versicherungsschutz für den Hausrat zu gewähren. Da sich der Hausrat üblicherweise in einem Gebäude befinde, sei es sinnvoll und sachgerecht, das Gebäude als entscheidendes Kriterium der Umschreibung der versicherten Gefahr zu verwenden (act. 6 Rz 59). 5. Zur Beurteilung der Streitfrage ist die Ziffer C3.1 der AVB auszulegen. 5.1 Ausgelegt wird der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung. Vorformulierte Versicherungsbe- dingungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertrags- klauseln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2 und E. 3.2). Die Willenserklärungen der Parteien sind, da ein übereinstimmender wirklicher Wille von keiner Seite geltend gemacht wird (Art. 18 Abs. 1 OR), aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der

Seite 5/8 Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinnge- füge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. statt vieler: BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Bei der Interpretation des Wortlauts ist zunächst auf den allgemeinen Sprachge- brauch abzustellen (Wiegend, Basler Kommentar, 6. A. 2015, Art. 18 N 19). Werden straf- rechtliche Begriffe benutzt, um die versicherte Gefahr zu umschreiben, ist im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich davon auszugehen, die Begrif- fe würden ihrem strafrechtlichen Sinn entsprechend gebraucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3.1). Geben die Parteien einem Begriff indessen einen eigenen, individuellen Sinn, der den allgemein- oder verkehrsüblichen Sinn erweitert, ein- engt, eingrenzt oder sonstwie verändert, so geht dieser vor (Urteil des Bundesgerichts 5P.96/1996 vom 29. Mai 1996 E. 3a m.w.H., in: SJ 1996, S. 626; vgl. auch BGE 97 II 72 E. 4; Hasenböhler, Zur Auslegung von Versicherungspolicen, in: Festschrift Ernst A. Kramer, 2004, S. 849; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A. 1995, S. 247; Wie- gand, a.a.O., Art. 18 N 20; für den Einbruchdiebstahl im Besonderen: Fuhrer, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht, 2011, N 8.56). Will der Versicherer bestimmte Risiken nicht decken, steht es ihm aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, die versicher- te Gefahr einschränkend zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 5P.96/1996 vom

29. Mai 1996 E. 3b, in: SJ 1996, S. 626; Maurer, a.a.O., S. 247). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen hat sich das Gericht dabei vom Prinzip leiten zu lassen, dass bei mehrdeutigen Klauseln jene Auslegung vorzuziehen ist, die dem dispositi- ven Gesetzesrecht entspricht. Da dieses in der Regel die Interessen der Parteien ausgewo- gen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen will, das im Vertrag mit hinreichender Deut- lichkeit zum Ausdruck zu bringen. Subsidiär gilt sodann die Unklarheitsregel, wonach mehr- deutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen sind, die als bran- chenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Be- stimmungen veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2012 vom 1. März 2013 E. 3; vgl. auch BGE 122 III 118 E. 2a; BGE 133 III 607 E. 2.2). 5.2 Ein Einbruchdiebstahl im Sinne von Ziff. C3.1.1 der AVB liegt bei einem Diebstahl durch Tä- ter vor, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen. Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt wird der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat. Unter den Begriff des einfa- chen Diebstahls fällt demgegenüber jener Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Als besondere Erscheinungsform des einfachen Diebstahls wird jener aus abgeschlossenen Fahrzeugen bezeichnet. Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass es sich beim Fahrzeug weder um ein Gebäude noch einen Raum eines Gebäudes handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.96/1996 vom

29. Mai 1996 E. 4, in: SJ 1996, S. 627: "Un véhicule automobile n'étant ni un bâtiment ni un local"). Zu beachten ist indessen, dass der Kläger nicht geltend macht, beim vorgefallenen Diebstahl handle es sich um einen Einbruchdiebstahl im wörtlichen Sinne. Vielmehr bringt er vor, dieser sei lediglich wie ein solcher zu behandeln.

Seite 6/8 Die vom Kläger vorgebrachte Auslegung findet jedoch weder im Wortlaut noch im Rege- lungszweck der Bestimmung eine Stütze. Die Bestimmung in C3.1 umschreibt die versicher- te Gefahr einschränkend bzw. gibt den verwendeten – aus dem Strafrecht stammenden – Begriffen des Einbruchdiebstahls, der Beraubung und des einfachen Diebstahls einen indivi- duellen Sinn. Fällt ein Diebstahl nicht in die Kategorie des Einbruchdiebstahls und stellt er auch keine Beraubung im Sinne der Ziffer C3.1.2 der AVB dar, so handelt es sich gemäss Wortlaut um einen einfachen Diebstahl. Somit fungiert der einfache Diebstahl gemäss Ver- tragstext als Auffangtatbestand für all diejenigen Fälle des Diebstahls, die nicht besonders geregelt sind. In diesem Sinne regelt die Bestimmung in Ziffer C3.1.3 der AVB somit einen Diebstahl wie den vorgefallenen. Ob die Art des Diebstahls zur Zeit des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt war oder nicht, ist nicht relevant, da aufgrund der Natur von Zif- fer C3.1.3 als Auffangtatbestand auch neuartige Fälle gedeckt sind. Der Kläger beruft sich darauf, eine solche Einordnung ergebe sich aus Sinn und Zweck der vertraglichen Klausel. Er macht jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände gel- tend, die dafür sprechen, dass er diese Bestimmung entgegen dem Wortlaut so verstehen durfte. Insbesondere gehen die Ausführungen zur strafrechtlichen Qualifikation des Dieb- stahls ins Leere. Für die Frage der Versicherungsdeckung ist einzig relevant, für welche ver- sicherten Gefahren die Parteien eine Deckung vereinbarten. Es bestehen in objektiver Hin- sicht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien für diese Frage die Schwere des Dieb- stahls berücksichtigen bzw. einen schweren bzw. "qualifizierten" Diebstahl dem Einbruch- diebstahl gleichstellen wollten. Entsprechend unwesentlich ist für die vertragliche Einordnung vorliegend, wie raffiniert bzw. mit welchen Mitteln die Täter vorgegangen sind. Der Regelungszweck spricht vielmehr dafür, dass ein Diebstahl wie der vorgefallene nicht dem Einbruchdiebstahl zuzuordnen ist, sondern unter den Auffangtatbestand des einfachen Diebstahls fällt. Die streitige Bestimmung ist Bestandteil einer Kombi-Haushaltsversicherung und bezweckt den Versicherungsschutz für Hausrat ("C3 Hausrat - Diebstahl"). Da sich der Hausrat üblicherweise in einem Gebäude befindet, ist es sachgerecht, das Gebäude als ent- scheidendes Kriterium der Umschreibung der versicherten Gefahr des Einbruchdiebstahls zu verwenden. Für einen einfachen Diebstahl spricht schliesslich der als einen solchen bezeichnete Dieb- stahl aus abgeschlossenen Fahrzeugen. Ob diese Bestimmung vorliegend einschlägig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls macht es aus Wertungsgesichtspunkten keinen wesentlichen Unterschied, ob die gestohlenen Gegenstände aus dem Fahrzeug oder mit dem Fahrzeug entwendet werden. Nachdem die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, bleibt für die Unklarheitsregel kein Raum. Entgegen dem Vorbringen des Klägers besteht auch keine echte Vertragslücke, da die Ziffer C3.1.3 der AVB den vorgefallenen Diebstahl im Sinne eines Auffangtatbestands regelt. 5.3 Beim vorgefallenen Diebstahl handelt es sich demzufolge um einen einfachen Diebstahl im Sinne der Ziffer C3.1.3 der AVB. Die Versicherungsdeckung ist somit auf die von der Beklag-

Seite 7/8 ten bereits bezahlte Summe von CHF 10'000.00 beschränkt. Demzufolge ist die Klage ist ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 6.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens werden nicht hinzugerechnet (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich somit nach der Höhe der eingeklagten Forderung und beträgt CHF 17'776.85. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands für die Begründung des Entscheids CHF 2'400.00. 6.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Die Beklagte verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'223.90 (inkl. MWST und Auslagen; act. 20). Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt CHF 3'566.50 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar können Zu- schläge für jede zusätzliche Rechtsschrift berechnet werden, wenn nach Einreichen der Kla- geantwort ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT). Vorliegend fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Es rechtfertigt sich aufgrund des Mehraufwands daher ein Zuschlag von 50 %. Zusammenfassend ist ein Honorar von insgesamt CHF 5'349.75 an- gemessen und das geltend gemachte Honorar entsprechend zu reduzieren. Der Ersatz not- wendiger Auslagen kann pauschal mit 3 % des Honorars berechnet werden (§ 25 AnwT) vor- liegend CHF 160.50. Inklusive einer Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 440.80) ergibt dies eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet CHF 5'951.00 (§ 25a AnwT). Entscheid 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 2'400.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 2'400.00 verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'951.00 (MWST und Aus- lagen inbegriffen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechts- anwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder

Seite 8/8 elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichterin MLaw C. Frey Kantonsrichterin versandt am: acr