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20170216_d_ch_b_01

16. Februar 2017 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2017-02-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. B.________ (Versicherte, Beschwerdegegnerin) schloss mit der Versicherung A.________ AG (Versicherung, Beschwerdeführerin) unter anderem eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung "xxx.________" gemäss dem VVG ab. Die Versicherung lehnte im Rahmen dieser Zusatzversicherung die Kostenübernahme zum Medikamentenentzug auf der Privatabteilung eines Spitals ab und nach erfolgtem Spitalaufenthalt die beantragte Kostengutsprache. B. Am 18. Januar 2016 reichte die Versicherte beim Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich Klage ein und verlangte von der Versi- cherung Fr. 23'003.50 nebst Zins. Mit Urteil vom 8. Juni 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Versicherung dem Bun- desgericht, die Klage abzuweisen, und eventuell, die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sollte eine Rückweisung erfolgen, beantragt sie, die Beschwerdeführerin dennoch die Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen zu lassen. Das Sozial- versicherungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat über den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das VVG geltend gemachten Anspruch als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO geurteilt. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebens- sachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzli- chen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn Seite 2

sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sin- ne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich un- richtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom ange- fochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die kantonalen Akten seien zu edieren und ihr zur Kenntnis zu bringen. Die Klagebeilagen seien ihr bisher trotz entsprechender Anträge nicht zur Kenntnis gebracht wor- den. Dementsprechend habe sie keine Beweisanträge stellen und sich zu den Beweismitteln der Beschwerdegegnerin nur beschränkt äus- sern können. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung dieser groben Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Bundesgericht sei nach BGE 137 I 195 nur beschränkt möglich. Die Zustellung der Klagebeilagen sei dazu jedenfalls erforderlich, andern- falls ein Urteil ergehe, ohne dass die Beschwerdeführerin Kenntnis der Beweismittel habe.

E. 2.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Da- zu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis Seite 3

zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190).

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und straf- rechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garan- tien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellung- nahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unab- hängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgeg- nung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht unabhän- gig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnah- me oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwar- tet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest bean- tragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f. mit Hinweisen).

E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Par- teien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- der setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit sei- ne Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinwei- sen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über- Seite 4

prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sin- ne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen).

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die Klagebeilagen zu- zustellen. Aus den Gesamtzusammenhang ergibt sich indessen, dass es dabei nicht um einen (an sich zulässigen) Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren geht, sondern um eine Vorausset- zung für eine allfällige Heilung der von der Beschwerdeführerin gerüg- ten Gehörsverletzung. Eine derartige Heilung kommt hier aber nicht in Betracht, da das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen kann (vgl. E. 1 hiervor; BGE 96 I 184 E. 2b S. 188 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin könnte vor Bundesgericht nicht Beweisanträge stellen und sich einlässlich zu den Beweismitteln der Beschwerdegeg- nerin äussern. Die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist würde keine Ergänzung der Be- schwerdeschrift mehr erlauben. Im Gesamtzusammenhang beinhalten die Ausführungen der Beschwerdeführerin mithin kein Gesuch um Ak- teneinsicht vor Bundesgericht, sondern die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Heilung derselben. Da diese ohnehin nicht gegeben wären, bleibt zu prüfen, ob die Rüge als solche begründet ist. Sollte es sich als not- wendig erweisen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräu- men, Beweisanträge zu stellen und sich einlässlich zu den Beweis- mitteln der Beschwerdegegnerin zu äussern, müsste die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

E. 3 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung gilt nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO unabhängig vom Streit- wert das vereinfachte Verfahren. Eine Begründung der Klage ist in diesem Verfahren nicht erforderlich (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Seite 5

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht diesen Bestimmungen entsprechend geführt, sondern direkt zur Verhandlung geladen, ohne ihr Gelegenheit zu einer schriftlichen Stel- lungnahme zur begründeten Klage zu gewähren.

E. 3.2 Im angefochtenen Entscheid sind zwar die wesentlichen Verfah- rensschritte aufgeführt. Die genauen Umstände ergeben sich aber erst aus den Akten. Unter deren Berücksichtigung (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist im Wesentlichen von folgendem Verfahrensablauf auszugehen:

E. 3.2.1 Obwohl die Klage eine schriftliche Begründung enthielt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO) angesetzt, sondern ihr die Klage samt Beilagenverzeichnis, aber ohne Beilagen, zugestellt und die Par- teien direkt zur Verhandlung vorgeladen (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung vom 24. März 2016 teil- genommen und ihren Standpunkt mündlich begründet. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien wie in Aussicht gestellt eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zu und hielt dabei fest, mit dieser sei der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Klagebegründung und der Beschwerdeführerin zur Klageantwort gege- ben worden. Einen weiteren Schriftenwechsel erachte das Gericht nicht für notwendig. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin un- ter Hinweis auf Art. 245 Abs. 2 ZPO, es sei ihr die Möglichkeit einzu- räumen, zur begründeten Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 11. April 2016 hielt das Gericht im Wesentlichen fest, seit Erhalt der Vorladung wäre es der Beschwerdeführerin möglich ge- wesen, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, falls die Klage bereits als "begründet" zu qualifizieren gewesen wäre. Sie habe aber an der Verhandlung teilgenommen, ohne einen Fehler zu rügen. Den- noch gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausnahmswei- se eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Ergänzung ihrer mündlichen Klageantwort.

E. 3.2.2 Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2016 ausgehändigt. Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Klageantwort samt di- versen Beilagen ein. In dieser beantragte sie die kostenfällige Abwei- sung der Klage. Die Eingabe sei anstelle der protokollierten mündli- chen Stellungnahme als Klageantwort anzunehmen. Schliesslich seien ihr die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Klagebeilagen zur Einsicht und Stellungnahme zukommen zu lassen. Die Beschwerde- gegnerin hatte ihrerseits auf die Zustellung des Beschlusses reagiert, Seite 6

indem sie beantragte, der Beschwerdeführerin die angesetzte Frist ab- zunehmen und eine allfällige schriftliche Klageantwort aus dem Recht zu weisen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine einzige der Klagebeilagen zu (die Rechnung des Spitals) und setzte ihr eine Frist von dreissig Tagen an, um dazu Stellung zu nehmen.

E. 3.2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2016 äusserte sich die Be- schwerdeführerin zur Spitalrechnung. Sie wies ausserdem darauf hin, ihrem Antrag auf Einsicht- und Stellungnahme bezüglich der Klagebei- lagen sei nur für eine von 21 Beilagen entsprochen worden. Sie halte an dem Antrag vollumfänglich fest. Mit Urteil vom 8. Juni 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage schliesslich gut.

E. 3.3 Die Klage umfasst 14 Seiten und enthält damit eine Begründung, so dass der Beschwerdeführerin an sich vor der Verhandlung Gele- genheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten:

E. 3.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- stösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 5A_837/2012 vom

25. Juni 2013 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin war vor der Verhandlung die Klage oh- ne Beilagen zugestellt worden. Wäre sie der Auffassung gewesen, oh- ne vorherige Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme oder voll- ständige Akteneinsicht sei eine gültige Durchführung der Verhandlung nicht zulässig, hätte sie dies nach Treu und Glauben vor, spätestens aber zu Beginn der Verhandlung geltend machen und eine Neuanset- zung der Verhandlung beantragen müssen. Dass sie dies getan hätte, behauptet sie nicht. Sie hat nach der Verhandlung vielmehr selbst un- ter Hinweis auf Art. 245 Abs. 2 ZPO beantragt, es sei ihr die Möglich- keit einzuräumen, zur begründeten Klage schriftlich Stellung zu neh- men. Diese Möglichkeit wurde ihr eingeräumt. Hat sie dieses Vorge- hen aber selbst beantragt, kann sie nach Treu und Glauben, nachdem der Entscheid nicht in ihrem Sinne ausgefallen ist, nicht gelten ma- chen, das Vorgehen entsprechend ihrem eigenen Vorschlag verletze ihr rechtliches Gehör. Seite 7

E. 4 Dem Gesuch um Akteneinsicht gab die Vorinstanz in Bezug auf eine Klagebeilage statt. Sie behandelte das Gesuch mithin nicht als unzu- lässig oder verspätet. Da sie dem Begehren der Beschwerdeführerin damit nur teilweise entsprochen hat, bleibt insoweit die Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zulässig.

E. 4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Ge- hör wird im Zivilprozessrecht auf Gesetzesstufe mit Art. 53 ZPO ga- rantiert. Art. 53 Abs. 2 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die Parteien insbesondere die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen kön- nen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

E. 4.2 Die Vorinstanz gibt keinen expliziten Grund dafür an, weshalb sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben hat. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in der Tat problematisch. Da es Sache der Parteien ist zu beurteilen, ob eine Entgegnung zu einer Eingabe erforderlich ist oder nicht, ist ihnen grundsätzlich auch die Akteneinsicht zu gewähren, damit sie dies beurteilen können. Zu prü- fen bleibt, ob deswegen eine Rückweisung zu erfolgen hat.

E. 4.2.1 Mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs wird zum Teil die Auffassung vertreten, wenn eine Gehörsverletzung festgestellt wird, habe zwingend eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu er- folgen, soweit keine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen wer- den kann, unabhängig davon, ob das Urteil anders ausgefallen wäre (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], N. 26 f. zu Art. 53 ZPO mit Hinweisen). Ein anderer Teil der Lehre schliesst aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts, erfor- derlich sei zusätzlich, dass sich der Mangel für die in ihrem Gehörsan- spruch verletzte Partei nachteilig ausgewirkt habe (OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 53 ZPO; kritisch: HALDY, in: CPC Code de procédure civile, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 20 zu Art. 53 ZPO) und diskutiert gar einen Abschied von der absolut verstandenen formellen Natur des Gehörsanspruchs (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 84 zu Art. 53 ZPO).

E. 4.2.2 Das Bundesgericht umschreibt die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Seite 8

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen). Daraus leitet es ab, mit anderen Worten komme es nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 126 V 130 Erw. 2b S. 132 mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Das Bundesgericht hat allerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, in einigen Entscheiden auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2011 vom

E. 4.2.4 Diese Rechtsprechung bedeutet keinen Abschied von der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausdruck des all- gemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwid- rigen Rechtsausübung (BGE 138 III 401 E. 2.2 S. 403). Dieses Prinzip findet im Prozessrecht allgemein seinen Ausdruck beispielsweise darin, dass ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuch- stellenden Partei verlangt wird (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es schränkt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits den Anspruch auf rechtliches Gehör als solchen ein, indem die Mitwir- kungsrechte auf erhebliche Beweise eingeschränkt werden bezie- hungsweise auf Beweisergebnisse, die geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dadurch werden Fälle ausgeschlossen, in denen es der Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, nicht um die Möglichkeit geht, ihr Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten – diese soll ihr mit der formellen Natur des An- spruchs auf rechtliches Gehör gewahrt bleiben – sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen, die Gegenpartei zu schikanieren oder Ziele zu verfolgen, die auch im Rahmen der Rückweisung gar nicht erreicht werden können. So soll einer Partei, die keine Gelegen- heit erhalten hat, zu einer Eingabe Stellung zu nehmen, die Möglich- keit eröffnet werden, ihre Argumente vorzutragen. Ist aber nicht er- sichtlich, inwieweit der Eingabe Bedeutung zukommen könnte, hat die Partei wenigstens darzulegen, dass für sie überhaupt Anlass zu einer Stellungnahme besteht (zit. Urteile 4A_67/2011 E. 2.1.2; 4A_283/2013 E. 3.3; 4P.189/2002 E. 3.2.3; 2P.20/2005 E. 3.2; 4A_153/2009 E. 4.1; 6B_339/2011 E. 3.4; 6B_76/2011 E. 2.1). Hat die Partei zu der Einga- be nämlich nichts zu sagen, läuft die Anfechtung auf eine sinnlose Rechtsausübung hinaus, die keinen Rechtsschutz verdient.

E. 4.3 Gerade der zu beurteilende Fall zeigt, welche Bedeutung für die Frage, ob eine Rückweisung zu erfolgen hat, der Beschwerdebegrün- dung zukommt. Die Beschwerdeführerin hat selbst eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht. Viele entsprechen den von der Beschwerde- gegnerin mit der Klage eingereichten Unterlagen. Diese sind der Be- schwerdeführerin mithin bekannt. Zur Kenntnisnahme des Inhalts und zur Stellung von Beweisanträgen ist die Akteneinsicht insoweit nicht notwendig. Nur wenn die Beschwerdeführerin prüfen wollte, ob die Be- schwerdegegnerin die Akten unverfälscht eingereicht hat, hätte sie auch insoweit ein praktisches Interesse an der Akteneinsicht. Das wird von der Beschwerdeführerin aber nicht geltend gemacht. Insoweit wür- de eine Rückweisung zu einem sinnlosen Leerlauf führen. Auch soweit Seite 10

die Vorinstanz bei ihrer Auslegung der AVB auf Arztberichte Bezug genommen hat und dabei auf die Beilagen verweist, welche die Be- schwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme eingereicht hat, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Kritisch sind die Beilagen, die nur die Beschwerdegegnerin eingereicht hat. Diesbezüg- lich weist der zu beurteilende Fall aber Besonderheiten auf, auf die nachfolgend einzugehen ist. 5. In der Sache streiten sich die Parteien um die Auslegung von Art. 8 Ziff. 12 der einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2009, in dem unter den Fällen, in denen keine Versi- cherungsleistungen aus den Ergänzungsversicherungen erbracht wer- den, folgendes festgehalten ist: "12. Für Heilbehandlungen infolge miss- bräuchlichen Konsums von Arzneimitteln, Drogen und Alkohol. Der Miss- brauch dieser Suchtmittel gilt ausdrücklich nicht als Krankheit und löst für die Versicherung A.________ AG somit keine Leistungspflicht aus". 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin verneine ihre Leistungspflicht, indem sie für den Begriff des Medikamentenmiss- brauches die Definition der WHO hinzugezogen habe, wonach ein Me- dikamentenmissbrauch vorliege, wenn ein Medikament ohne medizini- sche Notwendigkeit oder in unnötigen Mengen konsumiert werde. Aus dieser verschuldensunabhängigen Formulierung leite die Beschwerde- führerin ab, dass der Medikamentenmissbrauchstatbestand von Art. 8 Ziff. 12 AVB auch erfüllt sei, wenn die versicherte Person kein Ver- schulden treffe, namentlich wenn er auf ärztliche Verordnung hin ge- schehe. 5.2 Dieser Sichtweise schloss sich die Vorinstanz nicht an, sondern erkannte, dem Wort des Missbrauchs hafte nach dem normalen Ver- ständnis des Wortes ein Verschulden an. Auch ergebe sich das Ver- schulden im Zusammenhang mit den weiteren leistungsausschliessen- den Tatbeständen von Art. 8 AVB, denn die Tatbestände in Ziff. 5-11 seien Ereignisse, denen ein Verschulden des Versicherten innewohne. Zudem führten die behandelnden Ärzte aus, es handle sich um keinen Medikamentenmissbrauch, was deutlich darauf hinweise, dass sie den Begriff nicht im Sinne der Beschwerdeführerin auslegten. 5.3 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, nach dem klaren Wortlaut setze die Ausschlussbestimmung von Art. 8 Ziff. 12 AVB kein Verschulden voraus, sondern umfasse verschiedene verschuldensunabhängige Risiken, die von der Leistungspflicht ausge- Seite 11

schlossen seien. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut sei bundes- rechtswidrig, da der klare Wortlaut keinen Interpretationsspielraum biete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich schon vor der Vorinstanz darauf berufen, es sei von einer fehlenden Leistungs- pflicht auszugehen, da keine Krankheit diagnostiziert sei, die behan- delt werden könnte, zumal keine Behandlung stattgefunden habe, son- dern lediglich eine Medikamentenumstellung als Voraussetzung für die anschliessende Krankheitsbehandlung, und keine medizinische Indika- tion vorhanden gewesen, sondern der Eintritt in die Klinik auf Wunsch der Versicherten erfolgt sei. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe auch damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Verweildauer doppelt so lang als die Durchschnittsverweildauer gewesen. Schliesslich rügt sie, die Vorin- stanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Versicherte habe je- weils die ärztlich verordnete Dosierung eingenommen. Die Beschwer- deführerin zitiert in diesem Zusammenhang die Aussage eines behan- delnden Arztes wonach die Einnahme "über viele Jahre kontrolliert, in den letzten Monaten ausser Kontrolle geraten" sei. Ihr Einwand, die Medika- mente seien nicht in der ärztlich vorgeschriebenen Menge eingenom- men worden, sei nicht berücksichtigt, und auf die von beiden Parteien beantragte Einvernahme des behandelnden Arztes verzichtet worden. 5.4 Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die Vorbrin- gen eingegangen, es sei von einer fehlenden Leistungspflicht auszu- gehen, da keine Krankheit diagnostiziert sei, die behandelt werden könnte. Die Vorinstanz behandelte die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ausschluss der Leistungspflicht bei Erfül- lung des Medikamentenmissbrauchstatbestands von Art. 8 Ziff. 12 AVB. Diese Bestimmung kam nach Auffassung der Vorinstanz nicht zum Zuge, so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten konnte. Dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz geltend ge- macht hätte, aus den genannten Gründen sei ihre Leistungspflicht auch dann nicht gegeben, wenn Art. 8 Ziff. 12 AVB nicht zur Anwen- dung kommt, zeigt sie nicht auf und ist nicht festgestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.5 Nicht zu hören ist die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Versicherte habe jeweils die ärztlich verordnete Do- sierung eingenommen. 5.5.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwer- degegnerin im kantonalen Verfahren geltend gemacht, sie habe sich auf ärztliche Anordnung das Schmerzmittel Pethidin während Jahren Seite 12

stets im Rahmen der verordneten und vom Medikamentenhersteller vorgesehenen Dosis verabreicht. Die Vorinstanz hielt sodann unter Hinweis auf das Protokoll der Verhandlung fest, die Beschwerdeführe- rin habe sich auf den Standpunkt gestellt, ein Medikamentenentzug sei notwendig, wenn ein Missbrauch vorausgegangen sei. Es handle sich hier um einen reinen Medikamentenentzug und um keine Krankheits- behandlung. Ein schuldhafter Missbrauch liege nicht vor. In der schriftlichen Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Entscheid, sie habe in Art. 8 AVB verschiedene Tatbe- stände aufgeführt, für welche aus den Zusatzversicherungen keine Leistungen erbracht würden. Es handle sich um verschuldensunab- hängige Tatbestände. Mit Hinweis auf die Definition der WHO machte sie geltend, wenn ein Entzug notwendig werde, sei von einem schäd- lichen Medikamentengebrauch in unnötigen nicht mehr therapeuti- schen Mengen auszugehen. Unter Hinweis auf die in E. 5.3 hiervor zitierten Ausführungen des behandelnden Arztes behauptete sie so- dann, das Pethidin sei nicht in der ärztlich verschriebenen Menge ver- abreicht worden. 5.5.2 Wenn die Beschwerdegegnerin behauptete, sie habe sich das Schmerzmittel stets im Rahmen der verordneten und vom Medikamen- tenhersteller vorgesehenen Dosis verabreicht, und die Beschwerde- führerin vor diesem Hintergrund selbst ausführte, ein schuldhafter Missbrauch liege nicht vor, dann anerkannte sie damit die Behauptung der Beschwerdegegnerin, zumal sie nicht geltend machte, diese könn- te allenfalls ohne eigenes Verschulden von der ärztlich indizierten Menge abgewichen sein. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll S. 3 oben führte die für die Versicherung erschienene Rechtsanwältin an- lässlich der mündlichen Verhandlung aus: "Es fand ein stationärer Entzug statt. Zwar liegt kein schuldhafter Missbrauch vor, aber die Umstellung der Medikation wäre auch ambulant gegangen. Stattgefunden hat eine Behand- lung infolge Medikamentengebrauchs. Ein Entzug ist keine Behandlung einer Krankheit, keine Krankheitsbehandlung im Rechtssinne." Sie bemerkt weiter am Ende des Protokolls: "Mit einem Urteil haben wir ein Präjudiz, was uns ebenfalls recht ist." Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Ver- handlung mithin anerkannt, dass kein schuldhafter Missbrauch vorlag. Sie wollte ein Präjudiz darüber erstreiten, ob ein Missbrauch im Sinne der AGB auch "nicht schuldhaft" erfolgen konnte. Indem die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Eingabe die Be- hauptung, die Beschwerdegegnerin habe jeweils die ärztlich verord- nete Dosierung eingenommen, in Abrede stellt, impliziert sie aber ein Seite 13

Verschulden, das darin besteht, dass das Medikament nicht so einge- nommen wurde wie verordnet. Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Ein- zelfalles. Insoweit würde dem Fall keinerlei Präjudizwirkung zukom- men. Dass ein bewusstes Abweichen von der ärztlichen Indikation vom Ausschluss nicht gedeckt wäre, wurde soweit ersichtlich nie be- hauptet. Die Beschwerdeführerin kommt mithin in der schriftlichen Be- gründung auf ihre eigene Position und das Anerkenntnis an der Ver- handlung, ein schuldhafter Missbrauch liege nicht vor, zurück. 5.6 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde selbst aus, die Beschwerdegegnerin habe die Medikamentenumstellung beziehungs- weise Spritzenentwöhnung basierend auf den der Beschwerdeführerin nicht bekannten Austrittsbericht des Spitals Zollikerberg vom 10. April 2015 detailliert beschrieben, worauf sie zu behaften sei. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, diese Umstellung stelle keine Be- handlung einer Krankheit im Sinne des Vertrages dar – dies bleibt im Rahmen der Diskussion der Tragweite von Art. 8 Ziff. 12 AVB zu be- urteilen. Sie fährt aber fort, die Umstellung sei – laut Aussage der Be- schwerdegegnerin – Voraussetzung dafür, damit die – versicherte und gutgesprochene – Krankheitsbehandlung in der Klinik Hohenegg be- gonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass es sich um eine Behauptung der Beschwerdegegnerin handle. Dass sie diese rechtsgenüglich bestritten hätte, zeigt sie aber nicht auf, sondern macht vielmehr geltend, ihre Leistungspflicht sei für die- sen Fall ausgeschlossen, was wiederum die Frage der Tragweite von Art. 8 Ziff. 12 AVB betrifft. 5.7 Die Beschwerdeführerin begründet zwar ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, sie habe keine Beweisanträge stellen und sich zu den Beweismitteln der Beschwerdegegnerin nur be- schränkt äussern können, und sie wirft der Vorinstanz vor, diese habe den Sachverhalt nicht hinreichend und einseitig abgeklärt. Der für die Bestimmung der Tragweite von Art. 8 Ziff. 12 AVB massgebende Sachverhalt ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin an der Verhandlung und danach aber gar nicht mehr umstritten, so dass darüber keine Beweise abgenommen werden mussten. Die Beschwer- deführerin hat ohne Kenntnis der Akten mit ihrem Anerkenntnis an der Verhandlung und der Behaftung der Beschwerdegegnerin betreffend die Durchführung des Entzugs über den Prozessstoff insoweit dispo- niert, als nur die Frage zu beurteilen war, ob durch Art. 8 Ziff. 12 AVB die Versicherungsdeckung für Kosten für einen zumindest für spätere Krankheitsbehandlungen notwendigen Entzug auch dann ausgeschlos- sen werden, wenn kein schuldhafter Missbrauch vorliegt oder genauer, Seite 14

wenn der Entzug notwendig wird, obwohl sich die Patientin an die ärzt- lich verordnete und in der Patienteninformation angegebene Medika- mentendosierung gehalten hat. Wenn die Beschwerdeführerin diese Einschränkungen bewusst ohne Kenntnis der Akten vornimmt, dann kann sie darauf nicht im Rahmen der nachträglichen Stellungnahme oder einer Gehörsverletzungsrüge zurückkommen. Vor diesem Hinter- grund genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs rügt und ausführt, sie hätte Beweisanträge stellen und sich einlässlich zu den Beweismitteln der Beschwerdegeg- nerin äussern wollen. Eine Rückweisung in diesem Punkt würde ihr nicht die Möglichkeiten eröffnen, derentwegen sie in ihrer Beschwerde die Rückweisung verlangt. Die Rückweisung würde der Beschwerde- führerin lediglich Kenntnis der Akten verschaffen, die sie unbestritte- nermassen beanspruchen kann. Dazu wäre aber keine Rückweisung nötig, dies hätte auch durch Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Ver- fahren erreicht werden können. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin genügen nicht, um eine Verletzung der rechtlichen Gehörs aufzuzeigen, die eine Rückweisung an die Vorinstanz nötig machen würde. Es verhält sich insoweit analog zu der Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Zusammenhang mit einem Beweismittel, von dem die Vorinstanz zu Unrecht annahm, es könne erheblich sein. Auch dies- bezüglich könnte trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör eine Rückweisung unterbleiben. 5.8 Diese Ausführungen gelten nicht für das Quantitativ der Forde- rung, denn dieses war zwischen den Parteien (im Gegensatz zum Ab- lauf des Entzugs an sich) umstritten. Die Rechnung wurde der Be- schwerdeführerin aber zur Stellungnahme zugestellt. Insoweit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Damit kann offenbleiben, ob das Gesuch um Akteneinsicht und eine schriftli- che Stellungnahme nach Treu und Glauben nicht ohnehin bereits an- lässlich der Verhandlung hätten gestellt werden müssen. 6. Abzuklären bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, Art. 8 Ziff. 12 AVB sei nicht anwendbar. 6.1 AGB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere ver- tragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6 f., 410 E. 3.2 S. 412 f.). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- Seite 15

wiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesge- richt überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). 6.2 Vor der Vorinstanz hatte sich die Beschwerdeführerin noch auf die Definition des Medikamentenmissbrauchs der WHO berufen. Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin nicht dartut, weshalb sie nach Treu und Glauben davon hätte ausge- hen dürfen, der Beschwerdegegnerin hätte diese Definition bekannt sein müssen. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, der von ihr praktizierte Medikamentengebrauch erfülle Art. 8 Ziff. 12 AVB. 6.3 Nach dem gewöhnlichen Sprachverständnis kann von einem Me- dikamentenmissbrauch nur die Rede sein, wenn ein Medikament nicht so gebraucht wird, wie es gebraucht werden soll. Die einschlägige Zif- fer spricht von missbräuchlichem Konsum von "Arzneimitteln, Drogen und Alkohol" und hält fest, der "Missbrauch dieser Suchtmitttel" gelte nicht als Krankheit und löse keine Leistungspflicht aus. Dies legt an sich na- he, unter Missbrauch von Medikamenten deren Gebrauch nicht zu me- dizinischen Zwecken, sondern zur Suchtbefriedigung zu verstehen. Dieser Aspekt braucht hier aber nicht vertieft behandelt zu werden. Entscheidend ist, dass es für den medizinisch nicht geschulten Pa- tienten in der Praxis im Wesentlichen nur eine Möglichkeit gibt sicher- zustellen, dass er ein Medikament nicht ohne medizinische Notwen- digkeit oder in unnötigen Mengen konsumiert: nämlich indem er sich an die vom behandelnden Arzt beziehungsweise in der Medikamen- tenbeschreibung angegebene Medikamentenanwendung hält. Besteht kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen, muss der Versicherte nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass er einen Medikamen- tenmissbrauch im Sinne der AVB begehen könnte. Insoweit ist der Be- schwerdeführerin nicht zu folgen, und zwar unabhängig davon, ob eine durch eine ärztliche Fehldiagnose oder Fehlindikation hervorgerufene Einnahme eines Medikaments ohne medizinische Notwendigkeit oder in unnötigen Mengen unter die Definition des Medikamentenmiss- brauchs gemäss WHO fällt. Seite 16

6.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe generell keine Kos- ten für Entzug zu übernehmen, beziehungsweise dieser sei nicht als Krankheitsbehandlung anzusehen. Art. 8 Ziff. 12 AVB ist aber nicht entsprechend formuliert, sondern setzt einen Missbrauchstatbestand voraus. Davon, dass ein solcher bei Befolgung der ärztlich verordne- ten Dosierung vorliegen könnte, musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben aber nicht ausgehen. 7. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde- führerin grundsätzlich für leistungspflichtig erachtete. Zu prüfen bleibt das Quantitativ.

E. 7 Juni 2011 E. 2.1.2), teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 4A_283/2013 vom 20. August 2013 E. 3.3). Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbst- zweck dar. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Be- weiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missach- teter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfas- sungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids abgesehen werden. Für eine erfolgreiche Rü- ge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausge- setzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfah- ren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Das Bundesgericht kam zum Schluss, auch mit Rücksicht auf die den verfassungsmässigen Verfahrensrechten immanente Garantie, als Subjekt in den Entscheidungsprozess eingebunden zu werden, er- schienen diese Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sachgerecht. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Parteien an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteile des Bundesgerichts 4P.189/2002 vom

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Diagnosen und der Dauer des stationären Aufenthaltes die Behauptungen und Beweise der Be- schwerdeführerin nicht gewürdigt, sondern lediglich ausgeführt, diese überzeugten nicht und gingen an der Sache vorbei. Eine Begründung dafür habe sie nicht abgegeben. Die Beschwerdeführerin tut aber nicht dar, was sie in ihrer Stellungnahme vorgebracht hat. Insoweit ist die Rüge nicht hinreichend begründet.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung wiederum geltend macht, es habe bei der Behandlung lediglich eine Medikamentenumstellung beziehungsweise ein Entzug stattgefunden, und gestützt darauf ihre Leistungspflicht verneint, setzt sie ihr eigenes, unzutreffendes (vgl. E. 6.3 hiervor) Verständnis von Art. 8 Ziff. 12 AVB voraus. Insoweit war auch erkennbar, weshalb nach Auffassung der Vorinstanz die Ausführungen an der Sache vorbeigehen: Sie kam zum Schluss, dass auch für einen Medikamentenentzug die Leistungs- pflicht bestand, wenn dieser ohne Verschulden der Patientin notwen- dig wurde. Sodann verwies die Vorinstanz wiederum auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Unterlagen zur leistungs- pflichtigen Dauer und erkannte, die (für die Behandlung benötigten) 16 Tage lägen noch im gängigen Rahmen. Dass diese Einschätzung offensichtlich unhaltbar wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Damit hat es sein Bewenden. 8. Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Be- schwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Seite 17

E. 9 Dezember 2002 E. 3.2.3, publ. in: Pra 92/2003 Nr. 130 S. 689 ff.; 2P.20/2005 vom 13. April 2005 E. 3.2; 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1; 6B_339/2011 vom 5. September 2011 E. 3.4; 6B_76/2011 vom

31. Mai 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2} 4A_453/2016 U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, Gerichtsschreiber Luczak. Versicherung A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Beschwerdegegnerin. Rechtliches Gehör; Kostendeckung für Entzug, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 8. Juni 2016. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. B.________ (Versicherte, Beschwerdegegnerin) schloss mit der Versicherung A.________ AG (Versicherung, Beschwerdeführerin) unter anderem eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung "xxx.________" gemäss dem VVG ab. Die Versicherung lehnte im Rahmen dieser Zusatzversicherung die Kostenübernahme zum Medikamentenentzug auf der Privatabteilung eines Spitals ab und nach erfolgtem Spitalaufenthalt die beantragte Kostengutsprache. B. Am 18. Januar 2016 reichte die Versicherte beim Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich Klage ein und verlangte von der Versi- cherung Fr. 23'003.50 nebst Zins. Mit Urteil vom 8. Juni 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Versicherung dem Bun- desgericht, die Klage abzuweisen, und eventuell, die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sollte eine Rückweisung erfolgen, beantragt sie, die Beschwerdeführerin dennoch die Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen zu lassen. Das Sozial- versicherungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hat über den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das VVG geltend gemachten Anspruch als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO geurteilt. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebens- sachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzli- chen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn Seite 2

sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sin- ne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich un- richtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprin- zip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom ange- fochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die kantonalen Akten seien zu edieren und ihr zur Kenntnis zu bringen. Die Klagebeilagen seien ihr bisher trotz entsprechender Anträge nicht zur Kenntnis gebracht wor- den. Dementsprechend habe sie keine Beweisanträge stellen und sich zu den Beweismitteln der Beschwerdegegnerin nur beschränkt äus- sern können. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung dieser groben Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Bundesgericht sei nach BGE 137 I 195 nur beschränkt möglich. Die Zustellung der Klagebeilagen sei dazu jedenfalls erforderlich, andern- falls ein Urteil ergehe, ohne dass die Beschwerdeführerin Kenntnis der Beweismittel habe. 2.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Da- zu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis Seite 3

zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und straf- rechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garan- tien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellung- nahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unab- hängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgeg- nung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht unabhän- gig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnah- me oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwar- tet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest bean- tragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f. mit Hinweisen). 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Par- teien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- der setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen). 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit sei- ne Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinwei- sen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über- Seite 4

prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sin- ne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen). 2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die Klagebeilagen zu- zustellen. Aus den Gesamtzusammenhang ergibt sich indessen, dass es dabei nicht um einen (an sich zulässigen) Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren geht, sondern um eine Vorausset- zung für eine allfällige Heilung der von der Beschwerdeführerin gerüg- ten Gehörsverletzung. Eine derartige Heilung kommt hier aber nicht in Betracht, da das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen kann (vgl. E. 1 hiervor; BGE 96 I 184 E. 2b S. 188 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin könnte vor Bundesgericht nicht Beweisanträge stellen und sich einlässlich zu den Beweismitteln der Beschwerdegeg- nerin äussern. Die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist würde keine Ergänzung der Be- schwerdeschrift mehr erlauben. Im Gesamtzusammenhang beinhalten die Ausführungen der Beschwerdeführerin mithin kein Gesuch um Ak- teneinsicht vor Bundesgericht, sondern die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Heilung derselben. Da diese ohnehin nicht gegeben wären, bleibt zu prüfen, ob die Rüge als solche begründet ist. Sollte es sich als not- wendig erweisen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräu- men, Beweisanträge zu stellen und sich einlässlich zu den Beweis- mitteln der Beschwerdegegnerin zu äussern, müsste die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 3. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung gilt nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO unabhängig vom Streit- wert das vereinfachte Verfahren. Eine Begründung der Klage ist in diesem Verfahren nicht erforderlich (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Seite 5

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht diesen Bestimmungen entsprechend geführt, sondern direkt zur Verhandlung geladen, ohne ihr Gelegenheit zu einer schriftlichen Stel- lungnahme zur begründeten Klage zu gewähren. 3.2 Im angefochtenen Entscheid sind zwar die wesentlichen Verfah- rensschritte aufgeführt. Die genauen Umstände ergeben sich aber erst aus den Akten. Unter deren Berücksichtigung (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist im Wesentlichen von folgendem Verfahrensablauf auszugehen: 3.2.1 Obwohl die Klage eine schriftliche Begründung enthielt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO) angesetzt, sondern ihr die Klage samt Beilagenverzeichnis, aber ohne Beilagen, zugestellt und die Par- teien direkt zur Verhandlung vorgeladen (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung vom 24. März 2016 teil- genommen und ihren Standpunkt mündlich begründet. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien wie in Aussicht gestellt eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zu und hielt dabei fest, mit dieser sei der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Klagebegründung und der Beschwerdeführerin zur Klageantwort gege- ben worden. Einen weiteren Schriftenwechsel erachte das Gericht nicht für notwendig. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin un- ter Hinweis auf Art. 245 Abs. 2 ZPO, es sei ihr die Möglichkeit einzu- räumen, zur begründeten Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 11. April 2016 hielt das Gericht im Wesentlichen fest, seit Erhalt der Vorladung wäre es der Beschwerdeführerin möglich ge- wesen, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, falls die Klage bereits als "begründet" zu qualifizieren gewesen wäre. Sie habe aber an der Verhandlung teilgenommen, ohne einen Fehler zu rügen. Den- noch gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausnahmswei- se eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Ergänzung ihrer mündlichen Klageantwort. 3.2.2 Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2016 ausgehändigt. Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Klageantwort samt di- versen Beilagen ein. In dieser beantragte sie die kostenfällige Abwei- sung der Klage. Die Eingabe sei anstelle der protokollierten mündli- chen Stellungnahme als Klageantwort anzunehmen. Schliesslich seien ihr die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Klagebeilagen zur Einsicht und Stellungnahme zukommen zu lassen. Die Beschwerde- gegnerin hatte ihrerseits auf die Zustellung des Beschlusses reagiert, Seite 6

indem sie beantragte, der Beschwerdeführerin die angesetzte Frist ab- zunehmen und eine allfällige schriftliche Klageantwort aus dem Recht zu weisen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine einzige der Klagebeilagen zu (die Rechnung des Spitals) und setzte ihr eine Frist von dreissig Tagen an, um dazu Stellung zu nehmen. 3.2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2016 äusserte sich die Be- schwerdeführerin zur Spitalrechnung. Sie wies ausserdem darauf hin, ihrem Antrag auf Einsicht- und Stellungnahme bezüglich der Klagebei- lagen sei nur für eine von 21 Beilagen entsprochen worden. Sie halte an dem Antrag vollumfänglich fest. Mit Urteil vom 8. Juni 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage schliesslich gut. 3.3 Die Klage umfasst 14 Seiten und enthält damit eine Begründung, so dass der Beschwerdeführerin an sich vor der Verhandlung Gele- genheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten: 3.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- stösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 5A_837/2012 vom

25. Juni 2013 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführerin war vor der Verhandlung die Klage oh- ne Beilagen zugestellt worden. Wäre sie der Auffassung gewesen, oh- ne vorherige Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme oder voll- ständige Akteneinsicht sei eine gültige Durchführung der Verhandlung nicht zulässig, hätte sie dies nach Treu und Glauben vor, spätestens aber zu Beginn der Verhandlung geltend machen und eine Neuanset- zung der Verhandlung beantragen müssen. Dass sie dies getan hätte, behauptet sie nicht. Sie hat nach der Verhandlung vielmehr selbst un- ter Hinweis auf Art. 245 Abs. 2 ZPO beantragt, es sei ihr die Möglich- keit einzuräumen, zur begründeten Klage schriftlich Stellung zu neh- men. Diese Möglichkeit wurde ihr eingeräumt. Hat sie dieses Vorge- hen aber selbst beantragt, kann sie nach Treu und Glauben, nachdem der Entscheid nicht in ihrem Sinne ausgefallen ist, nicht gelten ma- chen, das Vorgehen entsprechend ihrem eigenen Vorschlag verletze ihr rechtliches Gehör. Seite 7

4. Dem Gesuch um Akteneinsicht gab die Vorinstanz in Bezug auf eine Klagebeilage statt. Sie behandelte das Gesuch mithin nicht als unzu- lässig oder verspätet. Da sie dem Begehren der Beschwerdeführerin damit nur teilweise entsprochen hat, bleibt insoweit die Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zulässig. 4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Ge- hör wird im Zivilprozessrecht auf Gesetzesstufe mit Art. 53 ZPO ga- rantiert. Art. 53 Abs. 2 ZPO hält ausdrücklich fest, dass die Parteien insbesondere die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen kön- nen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 4.2 Die Vorinstanz gibt keinen expliziten Grund dafür an, weshalb sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben hat. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in der Tat problematisch. Da es Sache der Parteien ist zu beurteilen, ob eine Entgegnung zu einer Eingabe erforderlich ist oder nicht, ist ihnen grundsätzlich auch die Akteneinsicht zu gewähren, damit sie dies beurteilen können. Zu prü- fen bleibt, ob deswegen eine Rückweisung zu erfolgen hat. 4.2.1 Mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs wird zum Teil die Auffassung vertreten, wenn eine Gehörsverletzung festgestellt wird, habe zwingend eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu er- folgen, soweit keine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen wer- den kann, unabhängig davon, ob das Urteil anders ausgefallen wäre (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], N. 26 f. zu Art. 53 ZPO mit Hinweisen). Ein anderer Teil der Lehre schliesst aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts, erfor- derlich sei zusätzlich, dass sich der Mangel für die in ihrem Gehörsan- spruch verletzte Partei nachteilig ausgewirkt habe (OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 53 ZPO; kritisch: HALDY, in: CPC Code de procédure civile, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 20 zu Art. 53 ZPO) und diskutiert gar einen Abschied von der absolut verstandenen formellen Natur des Gehörsanspruchs (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2012, N. 84 zu Art. 53 ZPO). 4.2.2 Das Bundesgericht umschreibt die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Seite 8

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen). Daraus leitet es ab, mit anderen Worten komme es nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 126 V 130 Erw. 2b S. 132 mit Hinweisen). 4.2.3 Das Bundesgericht hat allerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, in einigen Entscheiden auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2011 vom

7. Juni 2011 E. 2.1.2), teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verletzung (Urteil des Bundesgerichts 4A_283/2013 vom 20. August 2013 E. 3.3). Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbst- zweck dar. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Be- weiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missach- teter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfas- sungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids abgesehen werden. Für eine erfolgreiche Rü- ge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausge- setzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfah- ren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Das Bundesgericht kam zum Schluss, auch mit Rücksicht auf die den verfassungsmässigen Verfahrensrechten immanente Garantie, als Subjekt in den Entscheidungsprozess eingebunden zu werden, er- schienen diese Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sachgerecht. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Parteien an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteile des Bundesgerichts 4P.189/2002 vom

9. Dezember 2002 E. 3.2.3, publ. in: Pra 92/2003 Nr. 130 S. 689 ff.; 2P.20/2005 vom 13. April 2005 E. 3.2; 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1; 6B_339/2011 vom 5. September 2011 E. 3.4; 6B_76/2011 vom

31. Mai 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Seite 9

4.2.4 Diese Rechtsprechung bedeutet keinen Abschied von der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausdruck des all- gemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwid- rigen Rechtsausübung (BGE 138 III 401 E. 2.2 S. 403). Dieses Prinzip findet im Prozessrecht allgemein seinen Ausdruck beispielsweise darin, dass ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuch- stellenden Partei verlangt wird (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es schränkt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits den Anspruch auf rechtliches Gehör als solchen ein, indem die Mitwir- kungsrechte auf erhebliche Beweise eingeschränkt werden bezie- hungsweise auf Beweisergebnisse, die geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dadurch werden Fälle ausgeschlossen, in denen es der Partei, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, nicht um die Möglichkeit geht, ihr Anliegen in einem korrekten Verfahren zu vertreten – diese soll ihr mit der formellen Natur des An- spruchs auf rechtliches Gehör gewahrt bleiben – sondern darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen, die Gegenpartei zu schikanieren oder Ziele zu verfolgen, die auch im Rahmen der Rückweisung gar nicht erreicht werden können. So soll einer Partei, die keine Gelegen- heit erhalten hat, zu einer Eingabe Stellung zu nehmen, die Möglich- keit eröffnet werden, ihre Argumente vorzutragen. Ist aber nicht er- sichtlich, inwieweit der Eingabe Bedeutung zukommen könnte, hat die Partei wenigstens darzulegen, dass für sie überhaupt Anlass zu einer Stellungnahme besteht (zit. Urteile 4A_67/2011 E. 2.1.2; 4A_283/2013 E. 3.3; 4P.189/2002 E. 3.2.3; 2P.20/2005 E. 3.2; 4A_153/2009 E. 4.1; 6B_339/2011 E. 3.4; 6B_76/2011 E. 2.1). Hat die Partei zu der Einga- be nämlich nichts zu sagen, läuft die Anfechtung auf eine sinnlose Rechtsausübung hinaus, die keinen Rechtsschutz verdient. 4.3 Gerade der zu beurteilende Fall zeigt, welche Bedeutung für die Frage, ob eine Rückweisung zu erfolgen hat, der Beschwerdebegrün- dung zukommt. Die Beschwerdeführerin hat selbst eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht. Viele entsprechen den von der Beschwerde- gegnerin mit der Klage eingereichten Unterlagen. Diese sind der Be- schwerdeführerin mithin bekannt. Zur Kenntnisnahme des Inhalts und zur Stellung von Beweisanträgen ist die Akteneinsicht insoweit nicht notwendig. Nur wenn die Beschwerdeführerin prüfen wollte, ob die Be- schwerdegegnerin die Akten unverfälscht eingereicht hat, hätte sie auch insoweit ein praktisches Interesse an der Akteneinsicht. Das wird von der Beschwerdeführerin aber nicht geltend gemacht. Insoweit wür- de eine Rückweisung zu einem sinnlosen Leerlauf führen. Auch soweit Seite 10

die Vorinstanz bei ihrer Auslegung der AVB auf Arztberichte Bezug genommen hat und dabei auf die Beilagen verweist, welche die Be- schwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme eingereicht hat, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Kritisch sind die Beilagen, die nur die Beschwerdegegnerin eingereicht hat. Diesbezüg- lich weist der zu beurteilende Fall aber Besonderheiten auf, auf die nachfolgend einzugehen ist. 5. In der Sache streiten sich die Parteien um die Auslegung von Art. 8 Ziff. 12 der einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2009, in dem unter den Fällen, in denen keine Versi- cherungsleistungen aus den Ergänzungsversicherungen erbracht wer- den, folgendes festgehalten ist: "12. Für Heilbehandlungen infolge miss- bräuchlichen Konsums von Arzneimitteln, Drogen und Alkohol. Der Miss- brauch dieser Suchtmittel gilt ausdrücklich nicht als Krankheit und löst für die Versicherung A.________ AG somit keine Leistungspflicht aus". 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin verneine ihre Leistungspflicht, indem sie für den Begriff des Medikamentenmiss- brauches die Definition der WHO hinzugezogen habe, wonach ein Me- dikamentenmissbrauch vorliege, wenn ein Medikament ohne medizini- sche Notwendigkeit oder in unnötigen Mengen konsumiert werde. Aus dieser verschuldensunabhängigen Formulierung leite die Beschwerde- führerin ab, dass der Medikamentenmissbrauchstatbestand von Art. 8 Ziff. 12 AVB auch erfüllt sei, wenn die versicherte Person kein Ver- schulden treffe, namentlich wenn er auf ärztliche Verordnung hin ge- schehe. 5.2 Dieser Sichtweise schloss sich die Vorinstanz nicht an, sondern erkannte, dem Wort des Missbrauchs hafte nach dem normalen Ver- ständnis des Wortes ein Verschulden an. Auch ergebe sich das Ver- schulden im Zusammenhang mit den weiteren leistungsausschliessen- den Tatbeständen von Art. 8 AVB, denn die Tatbestände in Ziff. 5-11 seien Ereignisse, denen ein Verschulden des Versicherten innewohne. Zudem führten die behandelnden Ärzte aus, es handle sich um keinen Medikamentenmissbrauch, was deutlich darauf hinweise, dass sie den Begriff nicht im Sinne der Beschwerdeführerin auslegten. 5.3 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, nach dem klaren Wortlaut setze die Ausschlussbestimmung von Art. 8 Ziff. 12 AVB kein Verschulden voraus, sondern umfasse verschiedene verschuldensunabhängige Risiken, die von der Leistungspflicht ausge- Seite 11

schlossen seien. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut sei bundes- rechtswidrig, da der klare Wortlaut keinen Interpretationsspielraum biete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich schon vor der Vorinstanz darauf berufen, es sei von einer fehlenden Leistungs- pflicht auszugehen, da keine Krankheit diagnostiziert sei, die behan- delt werden könnte, zumal keine Behandlung stattgefunden habe, son- dern lediglich eine Medikamentenumstellung als Voraussetzung für die anschliessende Krankheitsbehandlung, und keine medizinische Indika- tion vorhanden gewesen, sondern der Eintritt in die Klinik auf Wunsch der Versicherten erfolgt sei. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe auch damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei die Verweildauer doppelt so lang als die Durchschnittsverweildauer gewesen. Schliesslich rügt sie, die Vorin- stanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Versicherte habe je- weils die ärztlich verordnete Dosierung eingenommen. Die Beschwer- deführerin zitiert in diesem Zusammenhang die Aussage eines behan- delnden Arztes wonach die Einnahme "über viele Jahre kontrolliert, in den letzten Monaten ausser Kontrolle geraten" sei. Ihr Einwand, die Medika- mente seien nicht in der ärztlich vorgeschriebenen Menge eingenom- men worden, sei nicht berücksichtigt, und auf die von beiden Parteien beantragte Einvernahme des behandelnden Arztes verzichtet worden. 5.4 Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die Vorbrin- gen eingegangen, es sei von einer fehlenden Leistungspflicht auszu- gehen, da keine Krankheit diagnostiziert sei, die behandelt werden könnte. Die Vorinstanz behandelte die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ausschluss der Leistungspflicht bei Erfül- lung des Medikamentenmissbrauchstatbestands von Art. 8 Ziff. 12 AVB. Diese Bestimmung kam nach Auffassung der Vorinstanz nicht zum Zuge, so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten konnte. Dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz geltend ge- macht hätte, aus den genannten Gründen sei ihre Leistungspflicht auch dann nicht gegeben, wenn Art. 8 Ziff. 12 AVB nicht zur Anwen- dung kommt, zeigt sie nicht auf und ist nicht festgestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.5 Nicht zu hören ist die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Versicherte habe jeweils die ärztlich verordnete Do- sierung eingenommen. 5.5.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwer- degegnerin im kantonalen Verfahren geltend gemacht, sie habe sich auf ärztliche Anordnung das Schmerzmittel Pethidin während Jahren Seite 12

stets im Rahmen der verordneten und vom Medikamentenhersteller vorgesehenen Dosis verabreicht. Die Vorinstanz hielt sodann unter Hinweis auf das Protokoll der Verhandlung fest, die Beschwerdeführe- rin habe sich auf den Standpunkt gestellt, ein Medikamentenentzug sei notwendig, wenn ein Missbrauch vorausgegangen sei. Es handle sich hier um einen reinen Medikamentenentzug und um keine Krankheits- behandlung. Ein schuldhafter Missbrauch liege nicht vor. In der schriftlichen Eingabe erklärte die Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Entscheid, sie habe in Art. 8 AVB verschiedene Tatbe- stände aufgeführt, für welche aus den Zusatzversicherungen keine Leistungen erbracht würden. Es handle sich um verschuldensunab- hängige Tatbestände. Mit Hinweis auf die Definition der WHO machte sie geltend, wenn ein Entzug notwendig werde, sei von einem schäd- lichen Medikamentengebrauch in unnötigen nicht mehr therapeuti- schen Mengen auszugehen. Unter Hinweis auf die in E. 5.3 hiervor zitierten Ausführungen des behandelnden Arztes behauptete sie so- dann, das Pethidin sei nicht in der ärztlich verschriebenen Menge ver- abreicht worden. 5.5.2 Wenn die Beschwerdegegnerin behauptete, sie habe sich das Schmerzmittel stets im Rahmen der verordneten und vom Medikamen- tenhersteller vorgesehenen Dosis verabreicht, und die Beschwerde- führerin vor diesem Hintergrund selbst ausführte, ein schuldhafter Missbrauch liege nicht vor, dann anerkannte sie damit die Behauptung der Beschwerdegegnerin, zumal sie nicht geltend machte, diese könn- te allenfalls ohne eigenes Verschulden von der ärztlich indizierten Menge abgewichen sein. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll S. 3 oben führte die für die Versicherung erschienene Rechtsanwältin an- lässlich der mündlichen Verhandlung aus: "Es fand ein stationärer Entzug statt. Zwar liegt kein schuldhafter Missbrauch vor, aber die Umstellung der Medikation wäre auch ambulant gegangen. Stattgefunden hat eine Behand- lung infolge Medikamentengebrauchs. Ein Entzug ist keine Behandlung einer Krankheit, keine Krankheitsbehandlung im Rechtssinne." Sie bemerkt weiter am Ende des Protokolls: "Mit einem Urteil haben wir ein Präjudiz, was uns ebenfalls recht ist." Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Ver- handlung mithin anerkannt, dass kein schuldhafter Missbrauch vorlag. Sie wollte ein Präjudiz darüber erstreiten, ob ein Missbrauch im Sinne der AGB auch "nicht schuldhaft" erfolgen konnte. Indem die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Eingabe die Be- hauptung, die Beschwerdegegnerin habe jeweils die ärztlich verord- nete Dosierung eingenommen, in Abrede stellt, impliziert sie aber ein Seite 13

Verschulden, das darin besteht, dass das Medikament nicht so einge- nommen wurde wie verordnet. Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Ein- zelfalles. Insoweit würde dem Fall keinerlei Präjudizwirkung zukom- men. Dass ein bewusstes Abweichen von der ärztlichen Indikation vom Ausschluss nicht gedeckt wäre, wurde soweit ersichtlich nie be- hauptet. Die Beschwerdeführerin kommt mithin in der schriftlichen Be- gründung auf ihre eigene Position und das Anerkenntnis an der Ver- handlung, ein schuldhafter Missbrauch liege nicht vor, zurück. 5.6 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde selbst aus, die Beschwerdegegnerin habe die Medikamentenumstellung beziehungs- weise Spritzenentwöhnung basierend auf den der Beschwerdeführerin nicht bekannten Austrittsbericht des Spitals Zollikerberg vom 10. April 2015 detailliert beschrieben, worauf sie zu behaften sei. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, diese Umstellung stelle keine Be- handlung einer Krankheit im Sinne des Vertrages dar – dies bleibt im Rahmen der Diskussion der Tragweite von Art. 8 Ziff. 12 AVB zu be- urteilen. Sie fährt aber fort, die Umstellung sei – laut Aussage der Be- schwerdegegnerin – Voraussetzung dafür, damit die – versicherte und gutgesprochene – Krankheitsbehandlung in der Klinik Hohenegg be- gonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, dass es sich um eine Behauptung der Beschwerdegegnerin handle. Dass sie diese rechtsgenüglich bestritten hätte, zeigt sie aber nicht auf, sondern macht vielmehr geltend, ihre Leistungspflicht sei für die- sen Fall ausgeschlossen, was wiederum die Frage der Tragweite von Art. 8 Ziff. 12 AVB betrifft. 5.7 Die Beschwerdeführerin begründet zwar ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, sie habe keine Beweisanträge stellen und sich zu den Beweismitteln der Beschwerdegegnerin nur be- schränkt äussern können, und sie wirft der Vorinstanz vor, diese habe den Sachverhalt nicht hinreichend und einseitig abgeklärt. Der für die Bestimmung der Tragweite von Art. 8 Ziff. 12 AVB massgebende Sachverhalt ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin an der Verhandlung und danach aber gar nicht mehr umstritten, so dass darüber keine Beweise abgenommen werden mussten. Die Beschwer- deführerin hat ohne Kenntnis der Akten mit ihrem Anerkenntnis an der Verhandlung und der Behaftung der Beschwerdegegnerin betreffend die Durchführung des Entzugs über den Prozessstoff insoweit dispo- niert, als nur die Frage zu beurteilen war, ob durch Art. 8 Ziff. 12 AVB die Versicherungsdeckung für Kosten für einen zumindest für spätere Krankheitsbehandlungen notwendigen Entzug auch dann ausgeschlos- sen werden, wenn kein schuldhafter Missbrauch vorliegt oder genauer, Seite 14

wenn der Entzug notwendig wird, obwohl sich die Patientin an die ärzt- lich verordnete und in der Patienteninformation angegebene Medika- mentendosierung gehalten hat. Wenn die Beschwerdeführerin diese Einschränkungen bewusst ohne Kenntnis der Akten vornimmt, dann kann sie darauf nicht im Rahmen der nachträglichen Stellungnahme oder einer Gehörsverletzungsrüge zurückkommen. Vor diesem Hinter- grund genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs rügt und ausführt, sie hätte Beweisanträge stellen und sich einlässlich zu den Beweismitteln der Beschwerdegeg- nerin äussern wollen. Eine Rückweisung in diesem Punkt würde ihr nicht die Möglichkeiten eröffnen, derentwegen sie in ihrer Beschwerde die Rückweisung verlangt. Die Rückweisung würde der Beschwerde- führerin lediglich Kenntnis der Akten verschaffen, die sie unbestritte- nermassen beanspruchen kann. Dazu wäre aber keine Rückweisung nötig, dies hätte auch durch Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Ver- fahren erreicht werden können. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin genügen nicht, um eine Verletzung der rechtlichen Gehörs aufzuzeigen, die eine Rückweisung an die Vorinstanz nötig machen würde. Es verhält sich insoweit analog zu der Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Zusammenhang mit einem Beweismittel, von dem die Vorinstanz zu Unrecht annahm, es könne erheblich sein. Auch dies- bezüglich könnte trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör eine Rückweisung unterbleiben. 5.8 Diese Ausführungen gelten nicht für das Quantitativ der Forde- rung, denn dieses war zwischen den Parteien (im Gegensatz zum Ab- lauf des Entzugs an sich) umstritten. Die Rechnung wurde der Be- schwerdeführerin aber zur Stellungnahme zugestellt. Insoweit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Damit kann offenbleiben, ob das Gesuch um Akteneinsicht und eine schriftli- che Stellungnahme nach Treu und Glauben nicht ohnehin bereits an- lässlich der Verhandlung hätten gestellt werden müssen. 6. Abzuklären bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, Art. 8 Ziff. 12 AVB sei nicht anwendbar. 6.1 AGB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere ver- tragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6 f., 410 E. 3.2 S. 412 f.). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbe- Seite 15

wiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesge- richt überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). 6.2 Vor der Vorinstanz hatte sich die Beschwerdeführerin noch auf die Definition des Medikamentenmissbrauchs der WHO berufen. Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin nicht dartut, weshalb sie nach Treu und Glauben davon hätte ausge- hen dürfen, der Beschwerdegegnerin hätte diese Definition bekannt sein müssen. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, der von ihr praktizierte Medikamentengebrauch erfülle Art. 8 Ziff. 12 AVB. 6.3 Nach dem gewöhnlichen Sprachverständnis kann von einem Me- dikamentenmissbrauch nur die Rede sein, wenn ein Medikament nicht so gebraucht wird, wie es gebraucht werden soll. Die einschlägige Zif- fer spricht von missbräuchlichem Konsum von "Arzneimitteln, Drogen und Alkohol" und hält fest, der "Missbrauch dieser Suchtmitttel" gelte nicht als Krankheit und löse keine Leistungspflicht aus. Dies legt an sich na- he, unter Missbrauch von Medikamenten deren Gebrauch nicht zu me- dizinischen Zwecken, sondern zur Suchtbefriedigung zu verstehen. Dieser Aspekt braucht hier aber nicht vertieft behandelt zu werden. Entscheidend ist, dass es für den medizinisch nicht geschulten Pa- tienten in der Praxis im Wesentlichen nur eine Möglichkeit gibt sicher- zustellen, dass er ein Medikament nicht ohne medizinische Notwen- digkeit oder in unnötigen Mengen konsumiert: nämlich indem er sich an die vom behandelnden Arzt beziehungsweise in der Medikamen- tenbeschreibung angegebene Medikamentenanwendung hält. Besteht kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen, muss der Versicherte nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass er einen Medikamen- tenmissbrauch im Sinne der AVB begehen könnte. Insoweit ist der Be- schwerdeführerin nicht zu folgen, und zwar unabhängig davon, ob eine durch eine ärztliche Fehldiagnose oder Fehlindikation hervorgerufene Einnahme eines Medikaments ohne medizinische Notwendigkeit oder in unnötigen Mengen unter die Definition des Medikamentenmiss- brauchs gemäss WHO fällt. Seite 16

6.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe generell keine Kos- ten für Entzug zu übernehmen, beziehungsweise dieser sei nicht als Krankheitsbehandlung anzusehen. Art. 8 Ziff. 12 AVB ist aber nicht entsprechend formuliert, sondern setzt einen Missbrauchstatbestand voraus. Davon, dass ein solcher bei Befolgung der ärztlich verordne- ten Dosierung vorliegen könnte, musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben aber nicht ausgehen. 7. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde- führerin grundsätzlich für leistungspflichtig erachtete. Zu prüfen bleibt das Quantitativ. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Diagnosen und der Dauer des stationären Aufenthaltes die Behauptungen und Beweise der Be- schwerdeführerin nicht gewürdigt, sondern lediglich ausgeführt, diese überzeugten nicht und gingen an der Sache vorbei. Eine Begründung dafür habe sie nicht abgegeben. Die Beschwerdeführerin tut aber nicht dar, was sie in ihrer Stellungnahme vorgebracht hat. Insoweit ist die Rüge nicht hinreichend begründet. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung wiederum geltend macht, es habe bei der Behandlung lediglich eine Medikamentenumstellung beziehungsweise ein Entzug stattgefunden, und gestützt darauf ihre Leistungspflicht verneint, setzt sie ihr eigenes, unzutreffendes (vgl. E. 6.3 hiervor) Verständnis von Art. 8 Ziff. 12 AVB voraus. Insoweit war auch erkennbar, weshalb nach Auffassung der Vorinstanz die Ausführungen an der Sache vorbeigehen: Sie kam zum Schluss, dass auch für einen Medikamentenentzug die Leistungs- pflicht bestand, wenn dieser ohne Verschulden der Patientin notwen- dig wurde. Sodann verwies die Vorinstanz wiederum auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Unterlagen zur leistungs- pflichtigen Dauer und erkannte, die (für die Behandlung benötigten) 16 Tage lägen noch im gängigen Rahmen. Dass diese Einschätzung offensichtlich unhaltbar wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Damit hat es sein Bewenden. 8. Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Be- schwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Seite 17

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2017 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Luczak Seite 18