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20160126_d_ag_o_02

26. Januar 2016 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2016-01-26 · Deutsch CH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 3 Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zulasten des Klagers.“ 2.3. Der Kläger erklärte mit Replik vom 18. August 2014, auf die Durchführung einer lnstruktionsverhandlung zu verzichten, und änderte seine Rechts- begehren wie folgt ab: “1. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Fr. 7355.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschdigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ 2.4. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 27. August 2014 an ihren Anträgen fest. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2015 wurde die Beklagte aufgefordert, den Rahmenvertrag für Kleinbetriebe (Nr. 1142) und die anwendbaren AVB, einzureichen. Zudem wurde der Kläger ange wiesen, die Police Nr. der B. Versicherung samt den anwendbaren Vertragsbestimmungen zu edieren. 2.6. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 12., 18. und 23. November 2015 Unterlagen ein. 2.7. Mit Telefonanruf und instruktionsrichter!icher Verfügung vom 26. Novem ber 2015 wurde der Kläger aufgefordert, die fehlenden Bedingungen zu den Zusatzversicherungen zu den Kapitalversicherungen mit gemischten Leistungen nachzureichen. 2.8. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 26. November 2015 nach.

-4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen der Einzelunternehmung Firma D. (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE- __________ Klagebeilage [KB] 4) und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach WG (Police Nr. _______ vom

22. Januar 2010 [KB 11). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, der Rahmenvertrag für Kleinbe triebe (Nr. 1142), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Lohnausfaliversicherung nach VVG ()‚ Ausgabe

1. Januar 2007, und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police [KB 1]). Soweit das V\JG keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). In der Police (KB 1) sind der Kläger und seine [hegattin namentlich als Versicherte aufgeführt und feste Lohnsummen von je Fr. 60000.00 mit der Deckungsvariante “‘ vor gesehen. 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger .bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A_47/2012 vom

12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO, EGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.). 2.2. Gemäss Art. J4 AVB sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ge gen die Beklagte nach Wahl des Versicherten entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Person, am Sitz der Beklagten sowie am Arbeitsort des Versicherten zuständig. Der Kläger wohnt in im Kanton Aargau. Damit besteht eine örtli che Zuständigkeit im Kanton Aargau. 2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.

-5- Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (14 des kantonalen Einfüh tungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilptozessordnung [EG ZPO), SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 16. Juli 2014 angehobenen Streit sache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.

E. 3.1 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewe sen, bei der Berechnung seines Taggeldanspruchs Versicherungsleistun gen der B. Versicherung zu berücksichtigen und seinen Anspruch um Fr. 7355.65 zu kürzen. Für eine solche Kürzung fehle es an einer rechtli chen Grundlage. Er verlangt deshalb die Zahlung des Betrags von Fr. 7‘355.65 zuzüglich Verzugszins. Zum Vorbringen der Beklagten, bei der Versicherung der B. Versicherung handle es sich um eine betriebliche Versicherung, deren Leistungen an zurechnen seien, erwidert der Kläger, die Versicherung der B. Versicherung sei von ihm als Privatperson abgeschlossen worden und nicht von einem Betrieb für dessen Arbeitnehmer. Zudem decke die Versicherung der B. Versicherung ein anderes Risiko als dasjenige der Beklagten. Die Versi cherung der B.Versicherung schütze das Vermögen. Die Taggeldversiche rung der Beklagten hingegen decke die Risiken Krankheit und Erwerbs unfähigkeit.

E. 3.2 Die Beklagte macht geltend, gemäss den AVB sei sie zur Kürzung der Taggelder berechtigt gewesen. Bei der Versicherung der B. Versicherung handle es sich um eine betriebliche Versicherung, deren Leistungen ge mäss Art. D3 Abs. 1 AVB anrechenbar seien. Dass der Kläger diese Ver sicherung nur für sich und seine Ehefrau abgeschlossen habe, ändere nichts daran, dass es sich um eine betriebliche Versicherung handle, wel che einen Teil des Schadens decke, welcher bei langfristiger Arbeitsunfä higkeit im eigenen Betrieb entstehe. Zudem dürfe einem Versicherten aus den Leistungen kein Gewinn erwachsen, wie in Art. D3 Abs. 4 AVB nor miert sei. Versichert sei ein Jahreslohn von Fr. 60‘OOO.OO. Während seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger jedoch ein höheres Einkommen erzielt, womit eine Überentschädigung vorliege. Die bei der Beklagten ab geschlossene Lohnausfaliversicherung sei als Schadenversicherung ab geschlossen worden. Die Beklagte sei im Rahmen des WG frei, diese so auszugestalten, dass auch Einkünfte aus einer Summenversicherung

-6- eines anderen Versicherers einbezogen würden. Somit sei die vorge nommene Kürzung gerechtfertigt.

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Leistungen der B.Versichewng bei der Ermittlung des Taggeldanspruchs des Klägers gerechtfertigt war.

E. 4.1.1 Bei einer Schadenversicherung ist die Versicherungsleistung dazu be stimmt, einen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen, der als Folge des versicherten Ereignisses eintritt und der eine selbstständige Voraus setzung der Leistungspflicht und gleichzeitig das Kriterium für die Bemes sung der Leistung ist (STLPHAN FuHRER, Schweizerisches Privatversiche rungsrecht, 2011, N. 2.74). Die Leistung hängt davon ab, dass tatsächlich ein Vermögensverlust eingetreten und nachgewiesen ist (YAEL STRUB, Der Regress des Schadensversicherers de lege lata — de lege ferenda, in: ZStP

- Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 227 2011, S. 49).

E. 4.1.2 Im Gegensatz zur Schadenversicherung ist bei der Summenversicherung die:.LeistungbeimEintritt des Versicherungsfalls unabhängig davon ge schuldet, ob der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat fBGE 133 III 527 E. 3.2.4 S. 532 f.; Urteil 4A_64212014 vom 29. April 2015 E. 2). Entsprechend besteht bei einer Summenversicherung Anspruchskumula tion.

E. 4.1.3 Für die Beurteilung, ob eine Leistung den Summen- oder den Schaden- versicherungen zugeordnet werden muss, ist nicht auf eine generelle Qualifikation abzustellen. Relevant ist nicht der Hauptinhalt der Police. Bei zusammengesetzten oder gemischten Verträgen wird jeder Teil nach sei ner Eigengesetzlichkeit beurteilt. Das muss auch für Versicherungsver träge gelten, zumal immer mehr Einzelversicherungen in einer Police zu sammengefasst werden (STRuB, aaC., S. 49). Zu prüfen ist, ob die ein zelne Versicherungsleistung einen konkreten Schaden deckt und damit eine Vermögenseinbusse voraussetzt, oder ob die Leistung nur die Ver letzung der Integrität erfordert (BGE 11911361 E. 4 S. 365).

E. 4.1.4 Liegen zwei Schadenversicherungen vor, sind diese als Doppelversiche rung nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 WG zu koordinieren. Schadenver sicherungsleistungen werden an andere Leistungen angerechnet (vgl. Art. 71 WG; FuHRER, a. a. 0., N. 12.2). Gemäss Art. 71 Abs. 1 WG sind

-7- die Versicherer im Versicherungsfall im Verhältnis der Versicherungs summen zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer hat An spruch auf den Ersatz des gesamten Schadens. Art. 71 Abs. 1 WG ist auf die Sachversicherung zugeschnitten, sie gelan gen jedoch auch bei der Vermögensversicherung zur Anwendung. Ist ein erlittener Vermögensschaden tiefer als die vereinbarte Versicherungs summe, ist nicht diese, sondern der effektiv eingetretene Schaden zu er setzen. Wird das gleiche Vermögen durch mehrere Versicherungen ge schützt, sind die Leistungen sämtlicher Versicherer in die Berechnung der Ersatzpflicht mit einzubeziehen (CHRISTIAN B0LL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versichecungsvertrag [WGJ, 2001, N. 6 zu Art. 71 WG).

E. 4.1.5 Wenn ein Versicherter Leistungen sowohl aus einer Schadenversicherung als auch aus einer Summenversicherung geltend machen kann, liegt grundsätzlich keine Doppelversicherung vor. Die Konkurrenz der Leistun gen entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss sich der Versicherte die Leistungen aus der Summenversicherung für die Berechnung des erlittenen Schadens nicht anrechnen lassen. Be inhalten die Versicherungsbedingungen des Schadenversicherers jedoch eine Klausel, wonach die Leistungen bis zur tatsächlichen Höhe des Ein kommensausfalls ausgerichtet werden, wird damit zum Ausdruck ge bracht, dass eine Überentschädigung vermieden werden soll. In einem solchen Fall dürfen die Leistungen einer Summenversicherung angerech net werden, wie das Bundesgericht in Urteil 5C.243/2006 vom 19. April 2007 entschied (CHRISTIAN B0LL / ANDREA STADELMANN STÖcKLI, in: Bas ler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, aU N. 4 zu Art. 53 WG).

E. 4.1.6 Allgemeine Versicherungsbestimmungen sind, wenn sie ausdrücklich in einen Versicherungsvertrag übernommen wurden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprin zips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 lii 626 E. 3.1 S. 632).

-8-

E. 4.2.1 Gemäss Art. Al AVB gewährt die Beklagte Versicherungsschutz gegen

die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und, sofern vertraglich ver

einbart, von Unfällen. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer

Schadenversicherung gewährt.

Soweit in den Vertragsdokumenten eine Sachlage nicht ausdrücklich ge

regelt ist, halten sich die Parteien an das Versicherungsvertragsgesetz

(WG, Art. A2 Abs. 3 AVB).

Die Beklagte vergütet den nachgewiesenen und entstandenen Lohnaus

fall. Die Versicherung gilt nicht als Summenversicherung, sondern als

Schadenversicherung (Art. 67 Abs. 1 AVB).

Unter dem Titel Zusammentreffen mit Leistungen Dritter und Überent

schädigung finden sich in Art. D3 AVB folgende Ausführungen: Erhält der

Versicherte Leistungen aus einer staatlichen oder betrieblichen Versiche

rung, der AHV/IV, einer entsprechenden ausländischen Versicherung

oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die Beklagte nach Ablauf

der Wartefrist den von diesen Versicherungen nicht ersetzten Teil des

effektiven

Erwerbsausfalls

im Rahmen von Vorschussteistungen.

Die

Summe der genannten Leistungen anderer Versicherer und der komple

mentären Leistungen den Beklagten darf bei der Versicherungsdeckung

cash die Höchstgrenze des versicherten Taggeldes nicht überschreiten

(Art. D3 Abs. 1 AVB). Erhält der Versicherte Leistungen aus einer ande

ren Privatversicherung, haftet die Beklagte in dem Verhältnis, in dem ihre

Versicherungssumme

zum

Gesamtbetrag

der Versicherungssummen

steht (Art. D3 Abs. 2 AVB). Der Versicherte ist verpflichtet, der Beklagten

sämtliche in diesem Zusammenhang leistenden Sozial- und Privatversi

cherer zu melden (Art. D3 Abs. 3 AVB). Der versicherten Person darf aus

den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen (Art. D3 Abs. 5

AVB).

E. 4.2.2 Die von der B. Versicherung ausbezahlte Invalidenrente wurde aufgrund einer Lebensversicherungs-Police vom 22. Juli 1975 (Police- Nr. _______ ausgerichtet, welche zwischen der C. Versicherungen und dem Kläger als Versicherungsnehmer abgeschlossen wor den war, Gemäss dieser Police ist als Zusatzversicherung gemäss Art. 28—37 der allgemeinen Bedingungen (AB C. Vers.) eine jährliche Invalidenrente versichert. In Art. 30.1 der allgemeinen Bedingungen über die Zusatzversicherungen zu den Kapitalversicherungen mit aemischten Leistungen der C. Versicherungen ist nor miert, es könne vereinbart werden, dass bei Arbeitsunfähigkeit des Versi cherten im Sinne von Art. 19 der allgemeinen Bedingungen für die Haupt-

-9- versicherung Taggelder oder/und eine Invalidenrente ausbezahlt werden sollen. Die Bedingungen, unter denen der Anspruch auf diese Leistungen entsteht, und das Ausmass, in dem sie unter Berücksichtigung des Gra des der Arbeitsunfähigkeit geschuldet werden, sind — ohne gegenteilige Vereinbarung (Art. 30.02) — dieselben wie für den Anspruch auf Befreiung von der Pramienzahlung wegen vollständiger oder teilweiser, krankheits oder unfaHbedingter Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Invalidenrenten-Versicherung sind die Rentenleistungen monatlich nach schüssig zahlbar, solange eine Arbeitsunfähigkeit besteht und die ver einbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist (Art. 30.4 AB C. Vers.). Gemäss Art. 19.01 der allgemeinen Bedingungen (AB C. Vers.) zu den Kapitalversicherungen mit gemischten Leistungen der C. Versicherungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn auf Grund objektiver Anzeichen ärztlich festgestellt wird, dass der Versicherte infolge Unfalls, Krankheit oder Zerfalls seiner geistigen oder körperlichen Kräfte ganz oder teilweise unfähig ist, seinen Beruf oder jede andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene, Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Art. 19.04 AB C. Vers. bleibt der Anspruch solange bestehen, als der Versicherte ganz oder teilweise arbeitsunfähig bleibt.

E. 4.3.1 Bei der gemäss Police Nummer _______ vom 22. Januar 2010 abge schlossenen Kollektiv:Lohnausfallversicherung handelt es sich entspre chend den expliziten Bestimmungen von Art. Al AVB und Art. B7 Abs. 1 AVB um eine Schadenversicherung und nicht um eine Summenversiche rung. Der versicherte maximale Leistungsumfang entspricht gemäss Police (KB 1) einem Taggeld von 100% ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 60‘OOO,OO. Vergütet wird der nachgewiesene und entstandene Lohnausfall, welcher Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist (Art. B7 Abs. 1 i. V. m. Art. Al AVB). 6.3.2. Die durch den Lebensversicherungsvertrag mit der C. Versicherungen vereinbarte jährliche Invalidenrente ist unab hängig davon geschuldet, ob der Kläger effektiv einen Schaden erlitten hat. Für die Ausrichtung der Invalidenrente ist einzig der Eintritt einer Ar beitsunfähigkeit vorausgesetzt, nicht jedoch der Eintritt einer Erwerbs- oder Vermögenseinbusse (vgl. Art. 30.1 i.V.m. Art. 19.1 und Art. 30.4 AB C. Vers.). Da die Ausrichtung der Invalidenrente keine konkrete geld werte Einbusse und damit keinen effektiv erlittenen Schaden bedingt, ist diese Versicherungsleistung den Summenversicherungen zuzuordnen.

-10-

E. 4.3.3 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Taggeldanspruch aus einer Schaäenversicherung und gegenüber der B.Versicherung einen Inva lidenrentenanspruch aus einer Summenversicherung. Entgegen dem Grundsatz, dass sich ein Versicherter beim Zusammentreffen einer Scha den- mit einer Summenversicherung die Leistungen der Summenversi cherung nicht anrechnen lassen muss, ist in den AVB der Beklagten vor gesehen, dass eine Überentschädigung vermieden werden soll (Art. D3 AVB). In Art. D3 Abs. 5 AVB ist zudem normiert, dass der versicherten Person aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen darf. Die Anrechnung der von der B.Versicherung ausgerichteten Invaliden rente bei der Ermittlung des Taggeldanspruchs des Klägers ist somit ge rechtfertigt.

E. 4.3.4 Beim Lebensversicherungsvertrag, welchen der KläQer im Jahr 1975 mit der C. Versicherungen abschloss (Police Nr.)‘ handelt es sich nicht um eine staatliche oder betriebliche Versicherung, nicht um die AHV/lV, eine entsprechende ausländische Versicherung oder einen haftpflichtigen Dritten im Sinn von Art. D3 Abs. 1 AVB. Die vom 8. September 2011 bis 31. Juli 2013 ausbezahlten Ren tenleistungen richtete die B.Versicherung denn auch nicht als haftpflichtiger Dritter aus, sondern als aus Vertrag verpflichteter Versicherer. Der Kläger schloss die Lebensversicherung imJahr 1975 als Privatperson für sich als Versicherungsnehmer ab (vgl. Police-Nr. _______). Es handelt sich somit um eine andere Privatversicherung im Sinn von Art. D3 Abs. 2 AVB. Gemäss dieser Bestimmung haftet die Beklagte in dem Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungs summen steht, wenn der Versicherte Leistungen aus einer anderen Pn vatversicherung erhält. Der Gesamtbetrag der Versicherungssummen beläuft sich auf Fr. 67500.00 (Fr. 60000.00 [vgl. KB 1, Versicherungssumme der Be klagten) + Fr. 7500.00 [vgl. Police der B.Versicherung ‚ Invalidenrente der B. Versicherung ]). Die Versicherungssumme der Beklagten von Fr. 60000.00 steht zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen von Fr. 67500.00 im Verhältnis 8:9. Der Erschöpfungsliste (AB 14) ist zu entnehmen, dass sich der unge kürzte Taggeldanspruch des Klägers vom 20. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013, als der Kläger auch Rentenleistungen der B.Versicherung bezog, auf Fr. 64152.50 (Fr. 68262.00 - [Fr. 2547.90 + Fr. 1561 .60]) belief. Da der Kläger Rentenleistungen der B.Versicherung erhielt, haftet die Beklagte mit &9, was einem Betrag von Fr. 57024.50 entspricht. Zuzüglich des unge kürzten Taggeldanspruchs vom

1. August bis

19. September 2013

-11 - (Fr. 2‘547.90 + Fr. 1‘561.60) ergibt sich ein Taggeldanspwch von Fr. 61‘133.95. Die Beklagte zahlte dem Kläger vom

21. September 2011 bis

19. September2013 Fr. 61091.25 (vgl. AB 14). Damit resultiert eine Diffe renz von Fr. 42.70, welche die Beklagte dem Kläger nachzuzahlen hat.

E. 4.3.5 Damit ist die Klage vom 16. Juli 2014 teilweise gutzuheissen und die Be klagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 42.70 zu bezahlen.

E. 5.1 Der Kläger beantragt einen Verzugszins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag.

E. 5.2 Da die AVB und das Versicherungsvertcagsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthalten, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).

E. 5.3 Gemäss Art. G3 Abs. 2 AVS wird die Versicherungsleistung spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Beklagte die für die Feststellung ihrer Leistungspflfcht benötigten Unterlagen erhalten hat. Ein Verfalltag ist für die Versicherungsleistungen jedoch nicht vorgesehen. Mangels Verfalltags ist von einem Mahngeschäft auszugehen (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nicht nur die Fälligkeit der Versicherungsleistungen, sondern auch die Inverzugsetzung der Be klagten voraus (vgl. JÜRG NEF, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [WG], 2001, N. 20 zu Art. 41 WG). Die Beklagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggeldzahlungen. Über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde sie laufend informiert. Mit Schreiben vom 1. November 2013 (AB 61) forderte der Kläger die Be klagte auf, die ungekürzten Taggelder nachzuzahlen. Dieses Schreiben, welches als Mahnung zu qualifizieren ist, ging bei der Beklagten am

E. 6 Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 42.70 zuzüglich Verzugs- zins von 5 % ab 7. November 2013 zu bezahlen.

E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

E. 7.2.1 Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt.

E. 7.2.2 Der Kläger, welcher Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 7355.65 beantragt, unterliegt mit seiner Klage beinahe vollständig und hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Das Versicherungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweise Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 42.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. November 2013 zu bezahlen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA - 13- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. anuar 2016 / Versicungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kajfmer ie räsidentin: ss Die Gerichtsschreiberin: Sikyr «
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

* ‘ Versicherungsgericht *

3. Kammer KANTON AARGAU VKL.201 4.39 1 as 1 fi Art. 24 Urteil vom 26. Januar 2016 Besetzung Obetrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Schircks Denzier Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. luc. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG

-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Klagec war bei der Beklagten im Rahmen einer Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, ‘IVG) versichert (vgl. Pollce Nr. _______ vom 22. Januar 2010, Klagebeilage [KB 1]). 7.2. Am 30. Juni 2011 meldete der Klager der Beklagten eine ab 10. Juni 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 1). Am

22. September 2011 reichte er eine zweite Meldung ein über eine Ar beitsunfähigkeit ab 25. August 2011 (vgl. AB 8, AB 12). In der Folge rich tete die Beklagte dem Klager für den ersten Schadenfall vom 17. August bis 20. September 2011 Taggeläer aus. Für den zweiten Schadenfall zahlte sie ihm vom 20. Oktober 2011 bis 19. September 2013 700 Taqqel der (vgl. KB 9, AB 14), Von der B. Versicherung (vormals C. Versicherungen) erhielt der Klger vom 8. September 2011 bis 31. Juli 2013 eine Invalidenrente aus der Police Nr. ______ (vgl. AB 94, AB 96, AB 99—1 00). Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (KB 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die von der B. Versicherung infolge Arbeitsunfähigkeit erbrachten Lebensversicherungsleistungen anrechne und die Taggeldzahlungen kürze. 2. 2.1. Am 16. Juli 2014 erhob der Klager beim Versicherungsgericht des Kan tons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Fr. 7355.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag zu bezahlen. 2. Es seien die Parteien zu einer lnstruktionsverhandlung vorzuladen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 28. Juli 2014 Folgendes: Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;

-3- 2. Es sei auf eine lnstruktionsverhandlung zu verzichten und im schriftHchen Verfahren zu urteilen; 3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zulasten des Klagers.“ 2.3. Der Kläger erklärte mit Replik vom 18. August 2014, auf die Durchführung einer lnstruktionsverhandlung zu verzichten, und änderte seine Rechts- begehren wie folgt ab: “1. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Fr. 7355.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschdigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ 2.4. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 27. August 2014 an ihren Anträgen fest. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2015 wurde die Beklagte aufgefordert, den Rahmenvertrag für Kleinbetriebe (Nr. 1142) und die anwendbaren AVB, einzureichen. Zudem wurde der Kläger ange wiesen, die Police Nr. der B. Versicherung samt den anwendbaren Vertragsbestimmungen zu edieren. 2.6. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 12., 18. und 23. November 2015 Unterlagen ein. 2.7. Mit Telefonanruf und instruktionsrichter!icher Verfügung vom 26. Novem ber 2015 wurde der Kläger aufgefordert, die fehlenden Bedingungen zu den Zusatzversicherungen zu den Kapitalversicherungen mit gemischten Leistungen nachzureichen. 2.8. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Eingabe vom 26. November 2015 nach.

-4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen der Einzelunternehmung Firma D. (vgl. Handelsregistereintrag zu CHE- __________ Klagebeilage [KB] 4) und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach WG (Police Nr. _______ vom

22. Januar 2010 [KB 11). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, der Rahmenvertrag für Kleinbe triebe (Nr. 1142), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Lohnausfaliversicherung nach VVG ()‚ Ausgabe

1. Januar 2007, und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police [KB 1]). Soweit das V\JG keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). In der Police (KB 1) sind der Kläger und seine [hegattin namentlich als Versicherte aufgeführt und feste Lohnsummen von je Fr. 60000.00 mit der Deckungsvariante “‘ vor gesehen. 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger .bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A_47/2012 vom

12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO, EGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.). 2.2. Gemäss Art. J4 AVB sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ge gen die Beklagte nach Wahl des Versicherten entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Person, am Sitz der Beklagten sowie am Arbeitsort des Versicherten zuständig. Der Kläger wohnt in im Kanton Aargau. Damit besteht eine örtli che Zuständigkeit im Kanton Aargau. 2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.

-5- Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (14 des kantonalen Einfüh tungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilptozessordnung [EG ZPO), SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 16. Juli 2014 angehobenen Streit sache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. 3. 3.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewe sen, bei der Berechnung seines Taggeldanspruchs Versicherungsleistun gen der B. Versicherung zu berücksichtigen und seinen Anspruch um Fr. 7355.65 zu kürzen. Für eine solche Kürzung fehle es an einer rechtli chen Grundlage. Er verlangt deshalb die Zahlung des Betrags von Fr. 7‘355.65 zuzüglich Verzugszins. Zum Vorbringen der Beklagten, bei der Versicherung der B. Versicherung handle es sich um eine betriebliche Versicherung, deren Leistungen an zurechnen seien, erwidert der Kläger, die Versicherung der B. Versicherung sei von ihm als Privatperson abgeschlossen worden und nicht von einem Betrieb für dessen Arbeitnehmer. Zudem decke die Versicherung der B. Versicherung ein anderes Risiko als dasjenige der Beklagten. Die Versi cherung der B.Versicherung schütze das Vermögen. Die Taggeldversiche rung der Beklagten hingegen decke die Risiken Krankheit und Erwerbs unfähigkeit. 3.2. Die Beklagte macht geltend, gemäss den AVB sei sie zur Kürzung der Taggelder berechtigt gewesen. Bei der Versicherung der B. Versicherung handle es sich um eine betriebliche Versicherung, deren Leistungen ge mäss Art. D3 Abs. 1 AVB anrechenbar seien. Dass der Kläger diese Ver sicherung nur für sich und seine Ehefrau abgeschlossen habe, ändere nichts daran, dass es sich um eine betriebliche Versicherung handle, wel che einen Teil des Schadens decke, welcher bei langfristiger Arbeitsunfä higkeit im eigenen Betrieb entstehe. Zudem dürfe einem Versicherten aus den Leistungen kein Gewinn erwachsen, wie in Art. D3 Abs. 4 AVB nor miert sei. Versichert sei ein Jahreslohn von Fr. 60‘OOO.OO. Während seiner Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger jedoch ein höheres Einkommen erzielt, womit eine Überentschädigung vorliege. Die bei der Beklagten ab geschlossene Lohnausfaliversicherung sei als Schadenversicherung ab geschlossen worden. Die Beklagte sei im Rahmen des WG frei, diese so auszugestalten, dass auch Einkünfte aus einer Summenversicherung

-6- eines anderen Versicherers einbezogen würden. Somit sei die vorge nommene Kürzung gerechtfertigt. 3.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Leistungen der B.Versichewng bei der Ermittlung des Taggeldanspruchs des Klägers gerechtfertigt war. 4. 4.1. 4.1.1. Bei einer Schadenversicherung ist die Versicherungsleistung dazu be stimmt, einen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen, der als Folge des versicherten Ereignisses eintritt und der eine selbstständige Voraus setzung der Leistungspflicht und gleichzeitig das Kriterium für die Bemes sung der Leistung ist (STLPHAN FuHRER, Schweizerisches Privatversiche rungsrecht, 2011, N. 2.74). Die Leistung hängt davon ab, dass tatsächlich ein Vermögensverlust eingetreten und nachgewiesen ist (YAEL STRUB, Der Regress des Schadensversicherers de lege lata — de lege ferenda, in: ZStP

- Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 227 2011, S. 49). 4.1.2. Im Gegensatz zur Schadenversicherung ist bei der Summenversicherung die:.LeistungbeimEintritt des Versicherungsfalls unabhängig davon ge schuldet, ob der Versicherte effektiv einen Schaden erlitten hat fBGE 133 III 527 E. 3.2.4 S. 532 f.; Urteil 4A_64212014 vom 29. April 2015 E. 2). Entsprechend besteht bei einer Summenversicherung Anspruchskumula tion. 4.1.3. Für die Beurteilung, ob eine Leistung den Summen- oder den Schaden- versicherungen zugeordnet werden muss, ist nicht auf eine generelle Qualifikation abzustellen. Relevant ist nicht der Hauptinhalt der Police. Bei zusammengesetzten oder gemischten Verträgen wird jeder Teil nach sei ner Eigengesetzlichkeit beurteilt. Das muss auch für Versicherungsver träge gelten, zumal immer mehr Einzelversicherungen in einer Police zu sammengefasst werden (STRuB, aaC., S. 49). Zu prüfen ist, ob die ein zelne Versicherungsleistung einen konkreten Schaden deckt und damit eine Vermögenseinbusse voraussetzt, oder ob die Leistung nur die Ver letzung der Integrität erfordert (BGE 11911361 E. 4 S. 365). 4.1.4. Liegen zwei Schadenversicherungen vor, sind diese als Doppelversiche rung nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 WG zu koordinieren. Schadenver sicherungsleistungen werden an andere Leistungen angerechnet (vgl. Art. 71 WG; FuHRER, a. a. 0., N. 12.2). Gemäss Art. 71 Abs. 1 WG sind

-7- die Versicherer im Versicherungsfall im Verhältnis der Versicherungs summen zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer hat An spruch auf den Ersatz des gesamten Schadens. Art. 71 Abs. 1 WG ist auf die Sachversicherung zugeschnitten, sie gelan gen jedoch auch bei der Vermögensversicherung zur Anwendung. Ist ein erlittener Vermögensschaden tiefer als die vereinbarte Versicherungs summe, ist nicht diese, sondern der effektiv eingetretene Schaden zu er setzen. Wird das gleiche Vermögen durch mehrere Versicherungen ge schützt, sind die Leistungen sämtlicher Versicherer in die Berechnung der Ersatzpflicht mit einzubeziehen (CHRISTIAN B0LL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versichecungsvertrag [WGJ, 2001, N. 6 zu Art. 71 WG). 4.1.5. Wenn ein Versicherter Leistungen sowohl aus einer Schadenversicherung als auch aus einer Summenversicherung geltend machen kann, liegt grundsätzlich keine Doppelversicherung vor. Die Konkurrenz der Leistun gen entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss sich der Versicherte die Leistungen aus der Summenversicherung für die Berechnung des erlittenen Schadens nicht anrechnen lassen. Be inhalten die Versicherungsbedingungen des Schadenversicherers jedoch eine Klausel, wonach die Leistungen bis zur tatsächlichen Höhe des Ein kommensausfalls ausgerichtet werden, wird damit zum Ausdruck ge bracht, dass eine Überentschädigung vermieden werden soll. In einem solchen Fall dürfen die Leistungen einer Summenversicherung angerech net werden, wie das Bundesgericht in Urteil 5C.243/2006 vom 19. April 2007 entschied (CHRISTIAN B0LL / ANDREA STADELMANN STÖcKLI, in: Bas ler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, aU N. 4 zu Art. 53 WG). 4.1.6. Allgemeine Versicherungsbestimmungen sind, wenn sie ausdrücklich in einen Versicherungsvertrag übernommen wurden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprin zips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 lii 626 E. 3.1 S. 632).

-8- 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. Al AVB gewährt die Beklagte Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und, sofern vertraglich ver einbart, von Unfällen. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer Schadenversicherung gewährt. Soweit in den Vertragsdokumenten eine Sachlage nicht ausdrücklich ge regelt ist, halten sich die Parteien an das Versicherungsvertragsgesetz (WG, Art. A2 Abs. 3 AVB). Die Beklagte vergütet den nachgewiesenen und entstandenen Lohnaus fall. Die Versicherung gilt nicht als Summenversicherung, sondern als Schadenversicherung (Art. 67 Abs. 1 AVB). Unter dem Titel Zusammentreffen mit Leistungen Dritter und Überent schädigung finden sich in Art. D3 AVB folgende Ausführungen: Erhält der Versicherte Leistungen aus einer staatlichen oder betrieblichen Versiche rung, der AHV/IV, einer entsprechenden ausländischen Versicherung oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die Beklagte nach Ablauf der Wartefrist den von diesen Versicherungen nicht ersetzten Teil des effektiven Erwerbsausfalls im Rahmen von Vorschussteistungen. Die Summe der genannten Leistungen anderer Versicherer und der komple mentären Leistungen den Beklagten darf bei der Versicherungsdeckung cash die Höchstgrenze des versicherten Taggeldes nicht überschreiten (Art. D3 Abs. 1 AVB). Erhält der Versicherte Leistungen aus einer ande ren Privatversicherung, haftet die Beklagte in dem Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (Art. D3 Abs. 2 AVB). Der Versicherte ist verpflichtet, der Beklagten sämtliche in diesem Zusammenhang leistenden Sozial- und Privatversi cherer zu melden (Art. D3 Abs. 3 AVB). Der versicherten Person darf aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen (Art. D3 Abs. 5 AVB). 4.2.2. Die von der B. Versicherung ausbezahlte Invalidenrente wurde aufgrund einer Lebensversicherungs-Police vom 22. Juli 1975 (Police- Nr. _______ ausgerichtet, welche zwischen der C. Versicherungen und dem Kläger als Versicherungsnehmer abgeschlossen wor den war, Gemäss dieser Police ist als Zusatzversicherung gemäss Art. 28—37 der allgemeinen Bedingungen (AB C. Vers.) eine jährliche Invalidenrente versichert. In Art. 30.1 der allgemeinen Bedingungen über die Zusatzversicherungen zu den Kapitalversicherungen mit aemischten Leistungen der C. Versicherungen ist nor miert, es könne vereinbart werden, dass bei Arbeitsunfähigkeit des Versi cherten im Sinne von Art. 19 der allgemeinen Bedingungen für die Haupt-

-9- versicherung Taggelder oder/und eine Invalidenrente ausbezahlt werden sollen. Die Bedingungen, unter denen der Anspruch auf diese Leistungen entsteht, und das Ausmass, in dem sie unter Berücksichtigung des Gra des der Arbeitsunfähigkeit geschuldet werden, sind — ohne gegenteilige Vereinbarung (Art. 30.02) — dieselben wie für den Anspruch auf Befreiung von der Pramienzahlung wegen vollständiger oder teilweiser, krankheits oder unfaHbedingter Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Invalidenrenten-Versicherung sind die Rentenleistungen monatlich nach schüssig zahlbar, solange eine Arbeitsunfähigkeit besteht und die ver einbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist (Art. 30.4 AB C. Vers.). Gemäss Art. 19.01 der allgemeinen Bedingungen (AB C. Vers.) zu den Kapitalversicherungen mit gemischten Leistungen der C. Versicherungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn auf Grund objektiver Anzeichen ärztlich festgestellt wird, dass der Versicherte infolge Unfalls, Krankheit oder Zerfalls seiner geistigen oder körperlichen Kräfte ganz oder teilweise unfähig ist, seinen Beruf oder jede andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene, Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Art. 19.04 AB C. Vers. bleibt der Anspruch solange bestehen, als der Versicherte ganz oder teilweise arbeitsunfähig bleibt. 4.3. 4.3.1. Bei der gemäss Police Nummer _______ vom 22. Januar 2010 abge schlossenen Kollektiv:Lohnausfallversicherung handelt es sich entspre chend den expliziten Bestimmungen von Art. Al AVB und Art. B7 Abs. 1 AVB um eine Schadenversicherung und nicht um eine Summenversiche rung. Der versicherte maximale Leistungsumfang entspricht gemäss Police (KB 1) einem Taggeld von 100% ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 60‘OOO,OO. Vergütet wird der nachgewiesene und entstandene Lohnausfall, welcher Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist (Art. B7 Abs. 1 i. V. m. Art. Al AVB). 6.3.2. Die durch den Lebensversicherungsvertrag mit der C. Versicherungen vereinbarte jährliche Invalidenrente ist unab hängig davon geschuldet, ob der Kläger effektiv einen Schaden erlitten hat. Für die Ausrichtung der Invalidenrente ist einzig der Eintritt einer Ar beitsunfähigkeit vorausgesetzt, nicht jedoch der Eintritt einer Erwerbs- oder Vermögenseinbusse (vgl. Art. 30.1 i.V.m. Art. 19.1 und Art. 30.4 AB C. Vers.). Da die Ausrichtung der Invalidenrente keine konkrete geld werte Einbusse und damit keinen effektiv erlittenen Schaden bedingt, ist diese Versicherungsleistung den Summenversicherungen zuzuordnen.

-10- 4.3.3. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Taggeldanspruch aus einer Schaäenversicherung und gegenüber der B.Versicherung einen Inva lidenrentenanspruch aus einer Summenversicherung. Entgegen dem Grundsatz, dass sich ein Versicherter beim Zusammentreffen einer Scha den- mit einer Summenversicherung die Leistungen der Summenversi cherung nicht anrechnen lassen muss, ist in den AVB der Beklagten vor gesehen, dass eine Überentschädigung vermieden werden soll (Art. D3 AVB). In Art. D3 Abs. 5 AVB ist zudem normiert, dass der versicherten Person aus den Leistungen nach diesen AVB kein Gewinn erwachsen darf. Die Anrechnung der von der B.Versicherung ausgerichteten Invaliden rente bei der Ermittlung des Taggeldanspruchs des Klägers ist somit ge rechtfertigt. 4.3.4. Beim Lebensversicherungsvertrag, welchen der KläQer im Jahr 1975 mit der C. Versicherungen abschloss (Police Nr.)‘ handelt es sich nicht um eine staatliche oder betriebliche Versicherung, nicht um die AHV/lV, eine entsprechende ausländische Versicherung oder einen haftpflichtigen Dritten im Sinn von Art. D3 Abs. 1 AVB. Die vom 8. September 2011 bis 31. Juli 2013 ausbezahlten Ren tenleistungen richtete die B.Versicherung denn auch nicht als haftpflichtiger Dritter aus, sondern als aus Vertrag verpflichteter Versicherer. Der Kläger schloss die Lebensversicherung imJahr 1975 als Privatperson für sich als Versicherungsnehmer ab (vgl. Police-Nr. _______). Es handelt sich somit um eine andere Privatversicherung im Sinn von Art. D3 Abs. 2 AVB. Gemäss dieser Bestimmung haftet die Beklagte in dem Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungs summen steht, wenn der Versicherte Leistungen aus einer anderen Pn vatversicherung erhält. Der Gesamtbetrag der Versicherungssummen beläuft sich auf Fr. 67500.00 (Fr. 60000.00 [vgl. KB 1, Versicherungssumme der Be klagten) + Fr. 7500.00 [vgl. Police der B.Versicherung ‚ Invalidenrente der B. Versicherung ]). Die Versicherungssumme der Beklagten von Fr. 60000.00 steht zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen von Fr. 67500.00 im Verhältnis 8:9. Der Erschöpfungsliste (AB 14) ist zu entnehmen, dass sich der unge kürzte Taggeldanspruch des Klägers vom 20. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013, als der Kläger auch Rentenleistungen der B.Versicherung bezog, auf Fr. 64152.50 (Fr. 68262.00 - [Fr. 2547.90 + Fr. 1561 .60]) belief. Da der Kläger Rentenleistungen der B.Versicherung erhielt, haftet die Beklagte mit &9, was einem Betrag von Fr. 57024.50 entspricht. Zuzüglich des unge kürzten Taggeldanspruchs vom

1. August bis

19. September 2013

-11 - (Fr. 2‘547.90 + Fr. 1‘561.60) ergibt sich ein Taggeldanspwch von Fr. 61‘133.95. Die Beklagte zahlte dem Kläger vom

21. September 2011 bis

19. September2013 Fr. 61091.25 (vgl. AB 14). Damit resultiert eine Diffe renz von Fr. 42.70, welche die Beklagte dem Kläger nachzuzahlen hat. 4.3.5. Damit ist die Klage vom 16. Juli 2014 teilweise gutzuheissen und die Be klagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 42.70 zu bezahlen. 5. 5.1. Der Kläger beantragt einen Verzugszins von 5 % seit dem jeweiligen Verfalltag. 5.2. Da die AVB und das Versicherungsvertcagsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthalten, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.3. Gemäss Art. G3 Abs. 2 AVS wird die Versicherungsleistung spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Beklagte die für die Feststellung ihrer Leistungspflfcht benötigten Unterlagen erhalten hat. Ein Verfalltag ist für die Versicherungsleistungen jedoch nicht vorgesehen. Mangels Verfalltags ist von einem Mahngeschäft auszugehen (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nicht nur die Fälligkeit der Versicherungsleistungen, sondern auch die Inverzugsetzung der Be klagten voraus (vgl. JÜRG NEF, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [WG], 2001, N. 20 zu Art. 41 WG). Die Beklagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggeldzahlungen. Über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde sie laufend informiert. Mit Schreiben vom 1. November 2013 (AB 61) forderte der Kläger die Be klagte auf, die ungekürzten Taggelder nachzuzahlen. Dieses Schreiben, welches als Mahnung zu qualifizieren ist, ging bei der Beklagten am

6. November 2013 ein (vgl. AB 61), womit sie ab 7. November 2013 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat.

- 12- 6. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Fr. 42.70 zuzüglich Verzugs- zins von 5 % ab 7. November 2013 zu bezahlen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.2. 7.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. 7.2.2. Der Kläger, welcher Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 7355.65 beantragt, unterliegt mit seiner Klage beinahe vollständig und hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweise Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 42.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. November 2013 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

- 13- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. anuar 2016 / Versicungsgericht des Kantons Aargau

3. Kajfmer ie räsidentin: ss Die Gerichtsschreiberin: Sikyr «