Erwägungen (22 Absätze)
E. 3 Kammer KANTON AARGAU VKL2015.7 las! fi (Schaden-Nr. 20137285232) Art. 28 Urteil vom 26. Januar 2016 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. jur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG
-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 22. November 1953 gebotene Kläger arbeitete mit einem 100 %- Pensum als Hilfsgipser bei der Firma B. in _________ (Klageantwortbeilagen [KAB] 6 und 12), welche bei der Beklagten für ihre Angestellten eine Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen hatte (Police Nr. KAB tA). 1.2. Am 18. Januar 2013 wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin auf 1. Feb ruar 2013 gekündigt (vgl. KAB 4). 1.3. Mit Krankmeldung vom 27. März 2013 (KAB 12) erhielt die Beklagte die Mitteilung, der Kläger sei seit 21. Januar 2013 aufgrund von Kniebe schwerden vollständig arbeitsunfähig. Anhand eines MRI des linken Knies vom 28. Januar 2013 (Klagebeilage [KB] 1) wurden beim Kläger eine chronische lnnenmeniskushinterhornläsion, eine Pangonarthrose, ein Ge lenkerguss und eine Baker-Zyste festgestellt. 1.4. Die Beklagte zahlte nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen ab 22. Februar 2013 Krankentaggelder (vgl. KAB 25). 1.5. Im Auftrag der Beklagten erstellte die Firma C. ein Gutachten vom 7. April 2014 (KB 5). Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der Kläger in seiner ange stammten Tätigkeit arbeitsunfähig. Eine leichte bis mittelschwere, be schwerdeadaptierte Tätigkeit sei dem Kläger jedoch ganztags zumutbar. 1.6. Mit Schreiben vom 10. April 2014 (KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Taggeldleistungen würden per 10. Juli 2014 eingestellt, da ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Gemäss Schreiben vom 1. Juli 2014 (KB 15) wurden die Taggeldzahlungen um einen Tag bis 11. Juli 2014 verlängert. 2. 2.1. Am 27. Januar 2015 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
-3- Die Beklagte habe dem Klager für die Zeit vom 12.7.2014 bis 11.1.2015 Taggelder im Umfang von CHF 22232.70 (184 Tg. ä CHF 120.83) zu züglich 5 % Zins seit Klageeinreichung auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Kiageantwort vom 11. Mai 2015 beantragte die Beklagte Folgendes: Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ 2.3. Mit Replik vom 5. Juni 2015 und Duplik vom 7. September 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 25. November 2015 wurden die Verfahrensakten der Arbeitslosenversicherung (ALV-act.) und der lnvalidenversicherung (1V-act.) beigezogen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Januar 2016 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 11. Januar 2016, der Kläger telefonisch am 21. Januar 2016 auf die Durchführung einer Gerichtsver handlung. Das Vers icherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen der Firma B. und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Krankenversicherung (Police Nr. KAB IA). Massgebend für die Beurteilung von An sprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, die Beson deren Bedingungen (BB) — Kombinationsrabatt Berufliche Vorsorge (BVG), die Besonderen Bedingungen (BB) — Überschussbeteiligung, die Besonderen Bedingungen (BE) — Lingeschränkter Versicherungsschutz,
-4- die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Aus gabe 2008, die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Kranken versicherung, Ausgabe 2008, das Merkblatt für, die versicherten Personen beim Eintritt in den versicherten Betrieb, das Merkblatt für Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police S. 2, KAB 1A). Soweit das WG keine Vorschriften ent hält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A_47/2012 vom
12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach WG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i. V. m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.). 2.2. Gemäss Art. 20 AB (KAB.i C)richtet-sich der Gerichtsstand für Streitigkei ten nach dem (mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen) Gerichtsstands gesetz. Zusätzlich gilt für Kollektivkrankentaggeld-Versicherungen mit Ar beitgebern als Gerichtsstand für die Arbeitnehmer auch deren Arbeitsort. Der Arbeitsort des Klägers befand sich in _______ im Kanton Aargau. Damit befindet sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau. 2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO], SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 27. Januar 2015 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.
-5- Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
E. 3.1 Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe auch nach der Leistungseinstellung der Beklagten per 11. Juli 2014 Anspruch auf Taggeläzahlungen bis 11. Januar 2015. Denn in der angestammten Tatigkeit sei er vollständig arbeitsunfähig. Und auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine andere Arbeitsstelle zu finden, sei für ihn als 61-jährigen Hilfsarbeiter nicht möglich.
E. 3.2 Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe am 4. Dezember 2012 einen Unfall erlitten, indem er auf einer vereisten Treppe ausgerutscht und auf das Knie gefallen sei. Zudem sei er bei der Invalidenversicherung ange meldet und habe für einen Arbeitsversuch vom 12. Januar bis 12. Juli 2015 Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Schliesslich habe er sich auch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Von dieser habe er von Juli bis Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Durch die Leistungen der verschiedenen Versicherer sei der Erwerbs- ausfall bereits gedeckt, was einen Anspruch auf Krankentaggelder aus- alls es sich eisd, dss di Beklagte dem Kläger noch Tag- gelder schulde, müssten diese mit alifälligen Leistungen der Suva, der In validenversicherung und der Arbeitslosenversicherung koordiniert werden. Der Kläger sei am 12. Juni 2013 darauf hingewiesen worden, dass er ver pflichtet sei, seine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten. Trotz seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit habe sich der Kläger nicht hinreichend um Arbeit bemüht. Der Krankentag geldversicherer komme lediglich für gesundheitlich bedingte Erwerbs- einbussen auf. Die berufliche Eingliederung hingegen sei Aufgabe der Ar beitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung.
E. 3.3 Zum Hinweis der Beklagten auf eine allfällige Überentschädigung auf grund von eventuellen Leistungen der Suva, der Arbeitslosen- und der In validenversicherung wendet der Kläger ein, die Suva habe keine Leistun gen erbracht, da die Gesundheitsbeeinträchtigung als degenerativer Natur qualifiziert werde. Das Verfahren der Invalidenversicherung sei noch hängig und die von der Beklagten geschuldeten Krankentaggeldzahlun gen gingen alifälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung vor. Im vorliegenden Klageverfahren gehe es nicht um die Frage der Überent schädigung, sondern um die Frage nach der zumutbaren Schadenminde rung.
-6-
E. 3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger über die Leistungseinstellung per
11. Juli 2014 hinaus vom 12. Juli 2014 bis 11. Januar 2015 einen An spruch auf Taggelder aus der Kollektiv-Krankenversicherung der Beklag ten hat.
E. 4 Mai 2012 E. 3.2). Erforderlich ist, dass die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft bestehen, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (MEYER / REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 18 IVG). Massnahmen beruflicher Art werden nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Schei tern verurteilt sind (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver sicherung, 2011, Rz. 125). Da die 1V-Stelle Luzern am 11. Juli 2014 entschied, den Kläger bei der Stellensuche zu unterstützen (vgl. 1V-act. 5), ergibt sich somit, dass sie dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt — trotz seines Alters von 60 Jahren und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen — Chancen einräumte, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn die Chancen für den Kläger, eine Stelle zu finden, damals aussichtslos gewesen wären, wäre die Gewährung von Arbeitsvermittlung nicht gerechtfertigt und ein entsprechender Anspruch zu verneinen gewesen. Infolgedessen war dem Kläger ein Stellenwechsel nicht nur theoretisch möglich. Der Kläger behauptet, für einen 60-Jährigen sei es nicht möglich, eine Stelle zu finden, belegt diese Behauptung je doch nicht. Aus den vom Kläger im vorliegenden Verfahren eingereichten Absagen auf seine Bewerbungen (vgl. KB 7—14, KB 16—17 und KB 20—
27) ergibt sich, dass sich der Kläger auf verschiedene Stellen beworben hat, bezüglich welcher er sich offenbar als arbeitsfähig betrachtet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt Stellen vor handen sind, die für den Kläger grundsätzlich in Betracht kommen. Der Kläger weist nicht nach, dass er alles ihm Mögliche unternommen hätte, um eine Stelle zu finden. Die eingereichten Stellenabsagen lassen in quantitativer Hinsicht keinen solchen Schluss zu. Nach der Mitteilung der Beklagten vom
10. April 2014 über die Taggeldeinstellung (KB 6) be mühte sich der Kläger im April und im Juli 2014 in keiner Weise um Arbeit, wie den Akten der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen ist, und weshalb er von der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechti gung eingestellt wurde (vgl. ALV-act. 66 und 59). In den Akten der lnvali denversicherung ist ebenfalls festgehalten, dass der Kläger keine aktiven
- 12- Arbeitsbemühungen im ersten Arbeitsmarkt tätigte (Protokolleintrag vom
30. Juni 2015, 1V-act. Protokoll S. 15).
E. 4.1.1 Der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Kranken taggeldversicherungsvertrag vermittelt einen Anspruch auf Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat (Art. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 ZB [KAB 1B]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 3 Ziff. 4 AB [KAB 1C]). Die versicherte Person hat zur Schadenminderung insbesondere ihre bis herige Tätigkeit anzupassen oder eine andere zumutbare Tätigkeit aus zuüben. Sie wird hierzu von der Gesellschaft unter Ansetzung einer an gemessenen Frist aufgefordert. Der Versicherungsnehmer hat bei länge ren Arbeitsunfähigkeiten die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu fördern und der versicherten Person eine andere angemessene Arbeit zuzuweisen (Art. 10 Ziff 3 lit. a AB [KAB 1C]).
E. 4.1.2 Taggeldzahlungen aus einer Krankentaggeldversicherung werden im Zu sammenhang mit einer vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen, ausgerichtet. Diese tätigkeitsspezifische Überbrü ckungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bishe rige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.2). Sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des stabilisierten Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt, beurteilt sich die Arbeitsfähigkeit ausgehend von allen zumutbaren Beschäftigungen (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).
-7- Von einem Versicherten kann eine berufliche Umstellung verlangt werden, wenn sie aufgrund der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumut bar ist (Urteil K 224/05 vom 29. Marz 2007 E. 4.1). Die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung leitet sich aus dem Gebot der Schadenminderung ab, welches unter anderem in Art. 61 WG normiert ist. Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu un ternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Ein Versicherer soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte (BGE 114 V 281 E. 3a S. 285). Verlangt Art. 61 Abs. 1 VVG vom Anspruchsberechtigten, dass er nach Schadeneintritt tunlichst für Minderung des Schadens sorgt, so besteht diese Pflicht nur insoweit, als ihm entsprechende Vorkehrungen über haupt möglich sind und ihm mit Blick auf die konkreten Umstände billig erweise zugemutet werden können. Zumutbar sind Schadenminderungs massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ersatz von Dritten zu erwarten hätte (HÖNGER/ SÜSSKIND, a. a. 0., N. 15 zu Art. 61 WG). Wer einen Schaden erlitten hat, den er nach Gesetz oder Vertrag auf einen anderen abzuwälzen gedenkt, soll alles Zumutbare vorkehren, damit die Schadensfolgen möglichst gering ausfallen fHÖNGER/SüsSKIND, a. a. 0., N. 1 zu Art. 61 WG). Art. 61 Abs. 2 WG erlaubt es dem Versicherer nicht, seine Leistungen gestützt auf bloss theoretisch mögliche Berufswechsel zu reduzieren. Ein Berufswechsel muss dem Versicherten angesichts seines Alters, seiner beruflichen Erfahrungen, der Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt = und den tatsächlich bestehenden Aussichten, angesichts der gegebenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeit zu finden — zumutbar sein. Bestehen keine reellen Aussichten, durch einen Berufswechsel den Schaden tatsächlich zu reduzieren, kann ein solcher Wechsel dem Versi cherten nicht zugemutet werden (Urteil 4A_304/2012 vom 14. November 2012). Bei einem Berufswechsel wird der versicherten Person eine Übergangs- frist von drei bis fünf Monaten zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse und zur Stellensuche gewährt (Urteile 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1; K 121/03 vom 10. August 2004 E.4.2.1; BGE 114 V 281 E. 5b S. 290). Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Tag geldversicherers zum Berufswechsel (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3). Verwertet ein Versicherter seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich er dazu in der Lage wäre, so hat er sich die berufliche Tätigkeit anrechnen
-8- zu lassen, welche er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 111 V 235 E. 2a 5. 239). Ob ein Berufswechsel oder eine Betriebsaufgabe im Rahmen der Scha denminderung zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage (Urteile 8C_248/2014 vom 29. August 2014 E. 1.3; 9C_62412013 vom
11. Dezember 2013 E. 3.1.2).
E. 4.1.3.1 Der vorliegende Fall betriffl eine Zusatzversicherung zur sozialen Kran kenversicherung, bei welcher im gerichtlichen Verfahren die gemässigte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten (HAucK, in: Sutter-Somm/Ha senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 37 zu Art. 247 ZPO).
E. 4.1.3.2 Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gilt, wie für Zivilverfahren üb lich, grundsätzlich das Regelbeweismass des vollen Beweises. Wenn Tatsachen, die Gegenstand des Beweises bilden, nach ihrer Art den vol len Beweis ausschliessen, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f.). Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglich keit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsan spruchs nicht (BGE 126 V 353 E. 5b 8. 360).
E. 4.1.3.3 Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar. Ärztlichen Stellungnahmen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren ein gebracht werden, ist als Parteigutachten die Qualität von blossen Partei- behauptungen beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_1 78/2015 vom 11. September2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.6; BGE 140 III 24 E. 3.3.3 5. 29; 140 III 16 E. 2.5 S. 24). Dabei ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen wer den müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so kon kret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptun gen des Klägers damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Sub stanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsa
-9- chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pau schale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und kon kreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptun gen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibe hauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit — durch Beweismittel nachgewiesenen — Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 [zur Publikation vor gesehen] E. 2.6 mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Gemäss dem Gutachten der Firma 0. vom 7. April 2014 (KB 5) leidet der Kläger an einer de generativen Erkrankung des linken Knies. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe eine verminderte Belastungstoleranz des linken Knies und ein auf Vermeidung von Schmerzen ausgerichtetes Verhalten des Klägers. Die Gutachter schätzten die Leistungsbereitschaft des Klägers als nur teil weise zuverlässig ein. Bei den Tests sei eine teilweise Selbstlimitierung zu beobachten gewesen und es habe sich eine ungenügende Konsistenz gezeigt. Es seien verschiedene Diskrepanzen zwischen den Angaben des Klägers zu seinen funktionellen Fähigkeiten und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten wie auch zwischen demonstrierten Aktivitäten und beobachteten spontanen Aktivitäten festgestellt worden. Die ange stammte berufliche Tätigkeit als Hilfsgipser sei dem Kläger aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht zumutbar, sie übersteige seine funktionelle Leistungsfähigkeit. Diese Tätigkeit sei mit schwerem Tragen und Heben von Lasten sowie andauernden Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Treppensteigen, häufigem Gehen und Einnahme von Zwangshal tungen verbunden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm hingegen ganztags zumutbar. Nötig sei eine Tätigkeit in Wechselpositionen mit der Möglichkeit, diese teilweise im Gehen, Stehen und im Sitzen auszuüben, mit nur seltenem Knien, Hocken, Treppensteigen und Gehen auf unebe nem Gelände, mit Hantieren von Lasten bis höchstens 15 kg ab Boden, selten bis 20 kg horizontal, resp. bis 10 kg über Schulterhöhe. Wegen
- 10- seiner Schmerzen könne sich der Kläger nicht vorstellen, einer berufli chen Tätigkeit nachzugehen.
E. 4.2.2 Im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung war der Kläger 60 Jahre alt. Er ist Kosovare, hat im Kosovo eine Lehre als Silberschmid absolviert, ist im Jahr 1985 in die Schweiz eingereist, verfügt über Deutschkenntnisse und war vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgipser tätig (vgl. ALV act. 231, 1V-act. Protokoll S. 5). Wie dem Protokolleintrag vom 11. De zember 2013 der Invalidenversicherung zu entnehmen ist (vgl. IV- act. Protokoll S. 5), verfügt der Kläger über handwerkliche Fähigkeiten, hat jedoch ansonsten wenig berufliche Ressourcen.
E. 4.3.1 Auch wenn dem 0.-Gutachten vom 7. April 2014 nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt, sondern es lediglich eine Parteibehauptung darstellt, kann auf dessen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers abgestellt werden, denn diese werden nicht substanziiert bestritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17812015 vom
11. September 2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.6). Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Klage S. 3, Klageantwort S. 8). Nicht bestritten ist ausserdem, dass ihm leichte bis -mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind. Zwar moniert der Kläger, die
0. -GUtachter hätten die Auswirkungen seiner Gesundheitsbeschwerden auf die Ar beitsfähigkeit nicht korrekt beurteilt, jedoch macht er nicht geltend, deren Einschätzung, ihm sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, sei falsch. Wie einem E-Mail der Arbeitslosenversicherung vom 18. Juli 2014 (ALV-act. 78) zu entnehmen ist, erachtete sich der Kläger am
18. Juli 2014 bei leichten Arbeiten für voll arbeitsfähig. In seiner Klage beschränkt sich der Kläger denn auch auf den Einwand, als 61-Jähriger sei es ihm nicht möglich, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Gemäss seinen Ausführungen sind die lntegrationsbemühungen des Arbeitsamtes mangels entsprechender Angebote auf dem Arbeits markt gescheitert (vgl. Klage S. 6). Entsprechend der gutachterlichen Einschätzung und unter Berücksichti gung der Ausführungen der Parteien ist somit von einer vollen Arbeitsfä higkeit des Klägers in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszu gehen.
E. 4.3.2 Die 1V-Stelle Luzern gewährte dem Kläger gemäss Schreiben vom 11. Juli 2014 (1V-act. 5) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche.
-11- Die Gewährung von Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung unterliegt dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammen hang ist entscheidend, ob aufgrund einer prognostischen Beurteilung von einer aktiven Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Ar beitsplatz ein Erfolg erwartet werden kann (Urteil 9C_1612008vom 2. Sep tember 2008 E. 3.3.3). Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist dann unverhältnismässig, wenn von Bemühungen um Arbeitsvermittlung kei nerlei Erfolg erwartet werden kann (Urteile 9C.j612008 vom 2. Septem ber 2008 E. 3.1; 1 776/04 vom 29. März 2005 E. 3.2). Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person ob jektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil 9C_9661201 1 vom
E. 4.3.3 Für die Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Steliensuche gewährte die Beklagte dem Kläger eine Übergangsfrist von drei Monaten (vgl. KB 6 und 15), was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die sem Zusammenhang entspricht. Zudem war der Kläger bereits mit Schreiben vom
12. Juni 2013 (KAB 44) aufgefordert worden, sich um Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu bemühen. Aus medizini scher Sicht sei ihm eine rein sitzende Tätigkeit vollumfänglich möglich.
E. 5.1 Das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer beschwerdeange passten Tätigkeit bewirkt nicht automatisch eine Einstellung der Leis tungspflicht des Taggeläversicherers. Vielmehr ist diesfalis ein Betäti gungsvergleich vorzunehmen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversiche rung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 785). Zu prüfen bleibt damit, ob der Kläger ab 12. Juli 2014 in einer leidensangepassten Tätig keit eine massgebliche Erwerbseinbusse erleiden würde. Zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbüsse ist ein Einkommensver gleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Einkommen, welches der Kläger seit 12. Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch würde erzielen kön nen, mit dem Einkommen, welches in einer leidensangepassten Tätigkeit mutmasslich erzielt werden kann (Urteile 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.1, K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.1, K 121/03 vom 10. Au gust 2004 E. 4.2.1).
E. 5.2 Die Invalidenversicherung kam mit Vorbescheid vom 11. November 2015 (1V-act. 14) zum Schluss, dem Kläger sei es im Jahr 2014 möglich gewe sen, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Fr. 57143.00 zu verdie nen. Aufgrund eines Vergleichs mit dem Valideneinkommen von Fr. 60‘014.00 als Hilfsgipser ermittelte die Invalidenversicherung einen In validitätsgrad von 5 %. Bei einer Erwerbseinbusse von 5 % hat der Kläger gegenüber der Be klagten keinen Taggeldanspruch. Ein solcher besteht erst bei einer Er werbseinbusse von mindestens 25 % (vgl. Art. 5 Ziff. 1 ZB [KAB 18]).
-13-
E. 6 Da der Kläger in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfä hig ist, ihm zugemutet werden kann, diese Arbeitsfähigkeit durch einen Berufswechsel zu verwerten, und er dadurch keine massgebliche Er werbseinbusse erleidet, hat er keinen Anspruch auf Taggeldzahlungen über den 11. Juli 2014 hinaus. Seine Klage ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
E. 7.2.1 Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_19412010 vom 17, November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange messene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 7.2.2 Der Kläger unterliegt mit seinem Leistungsbegehren vollumfänglich. Im Hinblick darauf, dass die obsiegende Beklagte nicht berufsmässig vertre ten ist, sondern bei ihr angestellte Rechtsanwälte prozessieren, wird der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zugesprochen. Das Versicherungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. - 14 - ZusteUung an den Klager (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Januar2016 Versich i‘ungsgericht des Kantons Aargau
- a mer D?sidentin Die Gerichtsschreiberin: Sikyr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
* * Versicherungsgericht *
3. Kammer KANTON AARGAU VKL2015.7 las! fi (Schaden-Nr. 20137285232) Art. 28 Urteil vom 26. Januar 2016 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. jur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG
-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 22. November 1953 gebotene Kläger arbeitete mit einem 100 %- Pensum als Hilfsgipser bei der Firma B. in _________ (Klageantwortbeilagen [KAB] 6 und 12), welche bei der Beklagten für ihre Angestellten eine Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen hatte (Police Nr. KAB tA). 1.2. Am 18. Januar 2013 wurde dem Kläger von der Arbeitgeberin auf 1. Feb ruar 2013 gekündigt (vgl. KAB 4). 1.3. Mit Krankmeldung vom 27. März 2013 (KAB 12) erhielt die Beklagte die Mitteilung, der Kläger sei seit 21. Januar 2013 aufgrund von Kniebe schwerden vollständig arbeitsunfähig. Anhand eines MRI des linken Knies vom 28. Januar 2013 (Klagebeilage [KB] 1) wurden beim Kläger eine chronische lnnenmeniskushinterhornläsion, eine Pangonarthrose, ein Ge lenkerguss und eine Baker-Zyste festgestellt. 1.4. Die Beklagte zahlte nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen ab 22. Februar 2013 Krankentaggelder (vgl. KAB 25). 1.5. Im Auftrag der Beklagten erstellte die Firma C. ein Gutachten vom 7. April 2014 (KB 5). Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist der Kläger in seiner ange stammten Tätigkeit arbeitsunfähig. Eine leichte bis mittelschwere, be schwerdeadaptierte Tätigkeit sei dem Kläger jedoch ganztags zumutbar. 1.6. Mit Schreiben vom 10. April 2014 (KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Taggeldleistungen würden per 10. Juli 2014 eingestellt, da ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Gemäss Schreiben vom 1. Juli 2014 (KB 15) wurden die Taggeldzahlungen um einen Tag bis 11. Juli 2014 verlängert. 2. 2.1. Am 27. Januar 2015 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
-3- Die Beklagte habe dem Klager für die Zeit vom 12.7.2014 bis 11.1.2015 Taggelder im Umfang von CHF 22232.70 (184 Tg. ä CHF 120.83) zu züglich 5 % Zins seit Klageeinreichung auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Kiageantwort vom 11. Mai 2015 beantragte die Beklagte Folgendes: Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ 2.3. Mit Replik vom 5. Juni 2015 und Duplik vom 7. September 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 25. November 2015 wurden die Verfahrensakten der Arbeitslosenversicherung (ALV-act.) und der lnvalidenversicherung (1V-act.) beigezogen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Januar 2016 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 11. Januar 2016, der Kläger telefonisch am 21. Januar 2016 auf die Durchführung einer Gerichtsver handlung. Das Vers icherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen der Firma B. und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Krankenversicherung (Police Nr. KAB IA). Massgebend für die Beurteilung von An sprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, die Beson deren Bedingungen (BB) — Kombinationsrabatt Berufliche Vorsorge (BVG), die Besonderen Bedingungen (BB) — Überschussbeteiligung, die Besonderen Bedingungen (BE) — Lingeschränkter Versicherungsschutz,
-4- die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, Aus gabe 2008, die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Kranken versicherung, Ausgabe 2008, das Merkblatt für, die versicherten Personen beim Eintritt in den versicherten Betrieb, das Merkblatt für Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police S. 2, KAB 1A). Soweit das WG keine Vorschriften ent hält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A_47/2012 vom
12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach WG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i. V. m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.). 2.2. Gemäss Art. 20 AB (KAB.i C)richtet-sich der Gerichtsstand für Streitigkei ten nach dem (mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen) Gerichtsstands gesetz. Zusätzlich gilt für Kollektivkrankentaggeld-Versicherungen mit Ar beitgebern als Gerichtsstand für die Arbeitnehmer auch deren Arbeitsort. Der Arbeitsort des Klägers befand sich in _______ im Kanton Aargau. Damit befindet sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau. 2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO], SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 27. Januar 2015 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.
-5- Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 3. 3.1. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe auch nach der Leistungseinstellung der Beklagten per 11. Juli 2014 Anspruch auf Taggeläzahlungen bis 11. Januar 2015. Denn in der angestammten Tatigkeit sei er vollständig arbeitsunfähig. Und auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine andere Arbeitsstelle zu finden, sei für ihn als 61-jährigen Hilfsarbeiter nicht möglich. 3.2. Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe am 4. Dezember 2012 einen Unfall erlitten, indem er auf einer vereisten Treppe ausgerutscht und auf das Knie gefallen sei. Zudem sei er bei der Invalidenversicherung ange meldet und habe für einen Arbeitsversuch vom 12. Januar bis 12. Juli 2015 Taggelder der Invalidenversicherung bezogen. Schliesslich habe er sich auch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Von dieser habe er von Juli bis Dezember 2014 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Durch die Leistungen der verschiedenen Versicherer sei der Erwerbs- ausfall bereits gedeckt, was einen Anspruch auf Krankentaggelder aus- alls es sich eisd, dss di Beklagte dem Kläger noch Tag- gelder schulde, müssten diese mit alifälligen Leistungen der Suva, der In validenversicherung und der Arbeitslosenversicherung koordiniert werden. Der Kläger sei am 12. Juni 2013 darauf hingewiesen worden, dass er ver pflichtet sei, seine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verwerten. Trotz seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit habe sich der Kläger nicht hinreichend um Arbeit bemüht. Der Krankentag geldversicherer komme lediglich für gesundheitlich bedingte Erwerbs- einbussen auf. Die berufliche Eingliederung hingegen sei Aufgabe der Ar beitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung. 3.3. Zum Hinweis der Beklagten auf eine allfällige Überentschädigung auf grund von eventuellen Leistungen der Suva, der Arbeitslosen- und der In validenversicherung wendet der Kläger ein, die Suva habe keine Leistun gen erbracht, da die Gesundheitsbeeinträchtigung als degenerativer Natur qualifiziert werde. Das Verfahren der Invalidenversicherung sei noch hängig und die von der Beklagten geschuldeten Krankentaggeldzahlun gen gingen alifälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung vor. Im vorliegenden Klageverfahren gehe es nicht um die Frage der Überent schädigung, sondern um die Frage nach der zumutbaren Schadenminde rung.
-6- 3.4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger über die Leistungseinstellung per
11. Juli 2014 hinaus vom 12. Juli 2014 bis 11. Januar 2015 einen An spruch auf Taggelder aus der Kollektiv-Krankenversicherung der Beklag ten hat. 4. 4.1. 4.1.1. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Kranken taggeldversicherungsvertrag vermittelt einen Anspruch auf Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat (Art. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 ZB [KAB 1B]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 3 Ziff. 4 AB [KAB 1C]). Die versicherte Person hat zur Schadenminderung insbesondere ihre bis herige Tätigkeit anzupassen oder eine andere zumutbare Tätigkeit aus zuüben. Sie wird hierzu von der Gesellschaft unter Ansetzung einer an gemessenen Frist aufgefordert. Der Versicherungsnehmer hat bei länge ren Arbeitsunfähigkeiten die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu fördern und der versicherten Person eine andere angemessene Arbeit zuzuweisen (Art. 10 Ziff 3 lit. a AB [KAB 1C]). 4.1.2. Taggeldzahlungen aus einer Krankentaggeldversicherung werden im Zu sammenhang mit einer vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen, ausgerichtet. Diese tätigkeitsspezifische Überbrü ckungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bishe rige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.2). Sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des stabilisierten Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt, beurteilt sich die Arbeitsfähigkeit ausgehend von allen zumutbaren Beschäftigungen (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).
-7- Von einem Versicherten kann eine berufliche Umstellung verlangt werden, wenn sie aufgrund der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumut bar ist (Urteil K 224/05 vom 29. Marz 2007 E. 4.1). Die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung leitet sich aus dem Gebot der Schadenminderung ab, welches unter anderem in Art. 61 WG normiert ist. Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu un ternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Ein Versicherer soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte (BGE 114 V 281 E. 3a S. 285). Verlangt Art. 61 Abs. 1 VVG vom Anspruchsberechtigten, dass er nach Schadeneintritt tunlichst für Minderung des Schadens sorgt, so besteht diese Pflicht nur insoweit, als ihm entsprechende Vorkehrungen über haupt möglich sind und ihm mit Blick auf die konkreten Umstände billig erweise zugemutet werden können. Zumutbar sind Schadenminderungs massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ersatz von Dritten zu erwarten hätte (HÖNGER/ SÜSSKIND, a. a. 0., N. 15 zu Art. 61 WG). Wer einen Schaden erlitten hat, den er nach Gesetz oder Vertrag auf einen anderen abzuwälzen gedenkt, soll alles Zumutbare vorkehren, damit die Schadensfolgen möglichst gering ausfallen fHÖNGER/SüsSKIND, a. a. 0., N. 1 zu Art. 61 WG). Art. 61 Abs. 2 WG erlaubt es dem Versicherer nicht, seine Leistungen gestützt auf bloss theoretisch mögliche Berufswechsel zu reduzieren. Ein Berufswechsel muss dem Versicherten angesichts seines Alters, seiner beruflichen Erfahrungen, der Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt = und den tatsächlich bestehenden Aussichten, angesichts der gegebenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeit zu finden — zumutbar sein. Bestehen keine reellen Aussichten, durch einen Berufswechsel den Schaden tatsächlich zu reduzieren, kann ein solcher Wechsel dem Versi cherten nicht zugemutet werden (Urteil 4A_304/2012 vom 14. November 2012). Bei einem Berufswechsel wird der versicherten Person eine Übergangs- frist von drei bis fünf Monaten zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse und zur Stellensuche gewährt (Urteile 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1; K 121/03 vom 10. August 2004 E.4.2.1; BGE 114 V 281 E. 5b S. 290). Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Tag geldversicherers zum Berufswechsel (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3). Verwertet ein Versicherter seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich er dazu in der Lage wäre, so hat er sich die berufliche Tätigkeit anrechnen
-8- zu lassen, welche er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 111 V 235 E. 2a 5. 239). Ob ein Berufswechsel oder eine Betriebsaufgabe im Rahmen der Scha denminderung zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage (Urteile 8C_248/2014 vom 29. August 2014 E. 1.3; 9C_62412013 vom
11. Dezember 2013 E. 3.1.2). 4.1.3. 4.1.3.1. Der vorliegende Fall betriffl eine Zusatzversicherung zur sozialen Kran kenversicherung, bei welcher im gerichtlichen Verfahren die gemässigte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten (HAucK, in: Sutter-Somm/Ha senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro zessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 37 zu Art. 247 ZPO). 4.1.3.2. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gilt, wie für Zivilverfahren üb lich, grundsätzlich das Regelbeweismass des vollen Beweises. Wenn Tatsachen, die Gegenstand des Beweises bilden, nach ihrer Art den vol len Beweis ausschliessen, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f.). Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglich keit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsan spruchs nicht (BGE 126 V 353 E. 5b 8. 360). 4.1.3.3. Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar. Ärztlichen Stellungnahmen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren ein gebracht werden, ist als Parteigutachten die Qualität von blossen Partei- behauptungen beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_1 78/2015 vom 11. September2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.6; BGE 140 III 24 E. 3.3.3 5. 29; 140 III 16 E. 2.5 S. 24). Dabei ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen wer den müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so kon kret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptun gen des Klägers damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Sub stanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsa
-9- chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pau schale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und kon kreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptun gen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibe hauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit — durch Beweismittel nachgewiesenen — Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 [zur Publikation vor gesehen] E. 2.6 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Gemäss dem Gutachten der Firma 0. vom 7. April 2014 (KB 5) leidet der Kläger an einer de generativen Erkrankung des linken Knies. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe eine verminderte Belastungstoleranz des linken Knies und ein auf Vermeidung von Schmerzen ausgerichtetes Verhalten des Klägers. Die Gutachter schätzten die Leistungsbereitschaft des Klägers als nur teil weise zuverlässig ein. Bei den Tests sei eine teilweise Selbstlimitierung zu beobachten gewesen und es habe sich eine ungenügende Konsistenz gezeigt. Es seien verschiedene Diskrepanzen zwischen den Angaben des Klägers zu seinen funktionellen Fähigkeiten und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten wie auch zwischen demonstrierten Aktivitäten und beobachteten spontanen Aktivitäten festgestellt worden. Die ange stammte berufliche Tätigkeit als Hilfsgipser sei dem Kläger aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht zumutbar, sie übersteige seine funktionelle Leistungsfähigkeit. Diese Tätigkeit sei mit schwerem Tragen und Heben von Lasten sowie andauernden Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Treppensteigen, häufigem Gehen und Einnahme von Zwangshal tungen verbunden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm hingegen ganztags zumutbar. Nötig sei eine Tätigkeit in Wechselpositionen mit der Möglichkeit, diese teilweise im Gehen, Stehen und im Sitzen auszuüben, mit nur seltenem Knien, Hocken, Treppensteigen und Gehen auf unebe nem Gelände, mit Hantieren von Lasten bis höchstens 15 kg ab Boden, selten bis 20 kg horizontal, resp. bis 10 kg über Schulterhöhe. Wegen
- 10- seiner Schmerzen könne sich der Kläger nicht vorstellen, einer berufli chen Tätigkeit nachzugehen. 4.2.2. Im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung war der Kläger 60 Jahre alt. Er ist Kosovare, hat im Kosovo eine Lehre als Silberschmid absolviert, ist im Jahr 1985 in die Schweiz eingereist, verfügt über Deutschkenntnisse und war vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgipser tätig (vgl. ALV act. 231, 1V-act. Protokoll S. 5). Wie dem Protokolleintrag vom 11. De zember 2013 der Invalidenversicherung zu entnehmen ist (vgl. IV- act. Protokoll S. 5), verfügt der Kläger über handwerkliche Fähigkeiten, hat jedoch ansonsten wenig berufliche Ressourcen. 4.3. 4.3.1. Auch wenn dem 0.-Gutachten vom 7. April 2014 nicht die Qualität eines Beweismittels zukommt, sondern es lediglich eine Parteibehauptung darstellt, kann auf dessen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers abgestellt werden, denn diese werden nicht substanziiert bestritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17812015 vom
11. September 2015 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.6). Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Klage S. 3, Klageantwort S. 8). Nicht bestritten ist ausserdem, dass ihm leichte bis -mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind. Zwar moniert der Kläger, die
0. -GUtachter hätten die Auswirkungen seiner Gesundheitsbeschwerden auf die Ar beitsfähigkeit nicht korrekt beurteilt, jedoch macht er nicht geltend, deren Einschätzung, ihm sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, sei falsch. Wie einem E-Mail der Arbeitslosenversicherung vom 18. Juli 2014 (ALV-act. 78) zu entnehmen ist, erachtete sich der Kläger am
18. Juli 2014 bei leichten Arbeiten für voll arbeitsfähig. In seiner Klage beschränkt sich der Kläger denn auch auf den Einwand, als 61-Jähriger sei es ihm nicht möglich, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Gemäss seinen Ausführungen sind die lntegrationsbemühungen des Arbeitsamtes mangels entsprechender Angebote auf dem Arbeits markt gescheitert (vgl. Klage S. 6). Entsprechend der gutachterlichen Einschätzung und unter Berücksichti gung der Ausführungen der Parteien ist somit von einer vollen Arbeitsfä higkeit des Klägers in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszu gehen. 4.3.2. Die 1V-Stelle Luzern gewährte dem Kläger gemäss Schreiben vom 11. Juli 2014 (1V-act. 5) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche.
-11- Die Gewährung von Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung unterliegt dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammen hang ist entscheidend, ob aufgrund einer prognostischen Beurteilung von einer aktiven Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Ar beitsplatz ein Erfolg erwartet werden kann (Urteil 9C_1612008vom 2. Sep tember 2008 E. 3.3.3). Die Gewährung der Arbeitsvermittlung ist dann unverhältnismässig, wenn von Bemühungen um Arbeitsvermittlung kei nerlei Erfolg erwartet werden kann (Urteile 9C.j612008 vom 2. Septem ber 2008 E. 3.1; 1 776/04 vom 29. März 2005 E. 3.2). Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person ob jektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil 9C_9661201 1 vom
4. Mai 2012 E. 3.2). Erforderlich ist, dass die objektive Möglichkeit und die subjektive Bereitschaft bestehen, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (MEYER / REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 18 IVG). Massnahmen beruflicher Art werden nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Schei tern verurteilt sind (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver sicherung, 2011, Rz. 125). Da die 1V-Stelle Luzern am 11. Juli 2014 entschied, den Kläger bei der Stellensuche zu unterstützen (vgl. 1V-act. 5), ergibt sich somit, dass sie dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt — trotz seines Alters von 60 Jahren und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen — Chancen einräumte, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn die Chancen für den Kläger, eine Stelle zu finden, damals aussichtslos gewesen wären, wäre die Gewährung von Arbeitsvermittlung nicht gerechtfertigt und ein entsprechender Anspruch zu verneinen gewesen. Infolgedessen war dem Kläger ein Stellenwechsel nicht nur theoretisch möglich. Der Kläger behauptet, für einen 60-Jährigen sei es nicht möglich, eine Stelle zu finden, belegt diese Behauptung je doch nicht. Aus den vom Kläger im vorliegenden Verfahren eingereichten Absagen auf seine Bewerbungen (vgl. KB 7—14, KB 16—17 und KB 20—
27) ergibt sich, dass sich der Kläger auf verschiedene Stellen beworben hat, bezüglich welcher er sich offenbar als arbeitsfähig betrachtet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt Stellen vor handen sind, die für den Kläger grundsätzlich in Betracht kommen. Der Kläger weist nicht nach, dass er alles ihm Mögliche unternommen hätte, um eine Stelle zu finden. Die eingereichten Stellenabsagen lassen in quantitativer Hinsicht keinen solchen Schluss zu. Nach der Mitteilung der Beklagten vom
10. April 2014 über die Taggeldeinstellung (KB 6) be mühte sich der Kläger im April und im Juli 2014 in keiner Weise um Arbeit, wie den Akten der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen ist, und weshalb er von der Arbeitslosenversicherung in der Anspruchsberechti gung eingestellt wurde (vgl. ALV-act. 66 und 59). In den Akten der lnvali denversicherung ist ebenfalls festgehalten, dass der Kläger keine aktiven
- 12- Arbeitsbemühungen im ersten Arbeitsmarkt tätigte (Protokolleintrag vom
30. Juni 2015, 1V-act. Protokoll S. 15). 4.3.3. Für die Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Steliensuche gewährte die Beklagte dem Kläger eine Übergangsfrist von drei Monaten (vgl. KB 6 und 15), was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die sem Zusammenhang entspricht. Zudem war der Kläger bereits mit Schreiben vom
12. Juni 2013 (KAB 44) aufgefordert worden, sich um Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu bemühen. Aus medizini scher Sicht sei ihm eine rein sitzende Tätigkeit vollumfänglich möglich. 5. 5.1. Das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer beschwerdeange passten Tätigkeit bewirkt nicht automatisch eine Einstellung der Leis tungspflicht des Taggeläversicherers. Vielmehr ist diesfalis ein Betäti gungsvergleich vorzunehmen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversiche rung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 785). Zu prüfen bleibt damit, ob der Kläger ab 12. Juli 2014 in einer leidensangepassten Tätig keit eine massgebliche Erwerbseinbusse erleiden würde. Zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbüsse ist ein Einkommensver gleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Einkommen, welches der Kläger seit 12. Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch würde erzielen kön nen, mit dem Einkommen, welches in einer leidensangepassten Tätigkeit mutmasslich erzielt werden kann (Urteile 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.1, K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.1, K 121/03 vom 10. Au gust 2004 E. 4.2.1). 5.2. Die Invalidenversicherung kam mit Vorbescheid vom 11. November 2015 (1V-act. 14) zum Schluss, dem Kläger sei es im Jahr 2014 möglich gewe sen, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Fr. 57143.00 zu verdie nen. Aufgrund eines Vergleichs mit dem Valideneinkommen von Fr. 60‘014.00 als Hilfsgipser ermittelte die Invalidenversicherung einen In validitätsgrad von 5 %. Bei einer Erwerbseinbusse von 5 % hat der Kläger gegenüber der Be klagten keinen Taggeldanspruch. Ein solcher besteht erst bei einer Er werbseinbusse von mindestens 25 % (vgl. Art. 5 Ziff. 1 ZB [KAB 18]).
-13- 6. Da der Kläger in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfä hig ist, ihm zugemutet werden kann, diese Arbeitsfähigkeit durch einen Berufswechsel zu verwerten, und er dadurch keine massgebliche Er werbseinbusse erleidet, hat er keinen Anspruch auf Taggeldzahlungen über den 11. Juli 2014 hinaus. Seine Klage ist somit abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.2. 7.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_19412010 vom 17, November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange messene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.2.2. Der Kläger unterliegt mit seinem Leistungsbegehren vollumfänglich. Im Hinblick darauf, dass die obsiegende Beklagte nicht berufsmässig vertre ten ist, sondern bei ihr angestellte Rechtsanwälte prozessieren, wird der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zugesprochen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.
- 14 - ZusteUung an den Klager (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Januar2016 Versich i‘ungsgericht des Kantons Aargau 3. a mer D?sidentin Die Gerichtsschreiberin: Sikyr