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20151006_d_ag_o_01

06. Oktober 2015 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2015-10-06 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Kammer KANTON AARGAU VKL.2014.49 / rm 1 fi Art. 241 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Müller Klägerin X. Versicherungen vertreten durch lic. jur. Oskar Müller, Rechtsanwalt, Beklagtet A. vertreten durch lic. jur. Erich Züblin, beklagtische Firma B. Streitberufene vertreten durch lic. iur. Michle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG (Rückforderung)

-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte war bei der Firma B. als Maurer angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin krankentaggeldversichert (Klagebeilage [KB] 2). Ab 10. Januar 2009 war er arbeitsunfähig (KB 4). In der Folge erbrachte die Klägerin ab 1. Januar 2010 Krankentaggeldleistungen (KB 5). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 sprach die 1V-Stelle des Kantons Aargau (1V-Stelle) dem Beklagten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 64 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 zu (KB 4). 2. 2.1. Mit Klage vom 18. September 2014 liess die Klägerin folgende Rechtsbe gehren stellen: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11936.30 nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit am 8. Oktober 2012, zuzüglich Betreibungs kosten VO;fl CHF 103.-, zu bezahlen. 2, Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“ 2.2. Mit Klageantwort vom 24. November 2014 liess der Beklagte folgende Rechtsbegehren stellen: 1 Es sei die Klage der Klägerin vom 18. September2014 abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Klägerin.‘ Ausserdem beantragte der Beklagte, der Firma B. sei der Streit zu verkünden. 2.3. Mit Verfügung vom 26. November 2014 orientierte der Instruktionsrichter die Firma B. (Streitberufene) über die Streitver kündung durch den Beklagten und setzte ihr Frist für eine allfällige Stel lungnahme.

-3- 2.4. Am 28. November 2014 reichte die Klägerin eine weitete Eingabe ein. 2.5. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 ersuchte die Streitberufene um Zu stellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme sowie um angemessene Er- streckung der Frist für eine alifällige Stellungnahme. 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Zustellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme abgewiesen. 2.7. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 intervenierte die Streitberufene zu Gunsten des Beklagten und stellte folgende Anträge: 1. Die Klage vom 18. September 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.8. Mit Replik vom 21. Januar 2015 hielt die Klägerin an den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 18. September 2014 fest. 2.9. Mit Duplik vom 16. Februar 2015 hielt die Beklagte an den Rechtsbegeh ren der Klageantwort vom 24. November 2014 fest. 2.10. Am 11. März 2015 reichte die beklagtische Streitberufene eine zweite Stellungnahme ein und hielt an den Anträgen der Stellungnahme vom

E. 3.1 Die Klägerin bringt vor, vertragsrechtliche Grundlage für die Verrechnung der Krankentaggelder mit den Leistungen der Invalidenversicherung bilde die Bestimmung Al der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungspolice. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Überentschädigungsbetrag von Fr. 17‘568.00. Somit ver bleibe der strittige Betrag von Fr. 11 ‘396.30 nebst Zins zu 5 % seit 8. Ok tober 2012. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch basiere auf Art. 62 if. OR. Der Verzugszins werde nach Massgabe des Zahlungs befehls vom 8. Oktober 2012 ab diesem Datum geltend gemacht.

E. 3.2 Der Beklagte bringt demgegenüber vor, als Basis für die Berechnung der Überentschädigung hätten 100 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns zu gelten. Deshalb habe er auch bereits Fr. 6171.70 bezahlt. Zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der beklagtischen Streitberufenen, sei eine Überentschädigungsgrenze in der Höhe des “vollen ausfallenden Lohnes“ vereinbart worden. Beim Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsvertrag handle es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Der Versicherungs

-6- vertrag zugunsten Dritter dürfe keine Schlechterstellung des Dritten zur Folge haben. Wenn der Arbeitgeber mit der Klägerin einen Versiche rungsvertrag abschliesse, in welchem die Überentschädigungsgrenze — im Widerspruch zum geltenden Landesmantelvertrag im Schweizerischen Bauhauptgewerbe — auf die Höhe des versicherten Taggeldes festgelegt werde, so bedeute dies für den Beklagten insofern eine Schlechterstel lung, als er bei voller Erwerbsunfähigkeit lediglich ein Ersatzeinkommen von 80 ¾ des AHV-pflichtigen Lohnes erzielen könne, auch wenn er zu sätzlich zu den Krankentaggeldem der Klägerin Anspruch auf Leistungen des Invalidenversicherers und der Pensionskasse habe. Er habe gar nicht mehr die Möglichkeit, 100 % des ursprünglichen AHV-pflichtigen Lohnes zu erhalten, obwohl ihm dies sein Arbeitsvertrag garantiere und im Sozi alversicherungsrecht gemäss Art. 68 und 69 ATSG eine Überentschädi gung nur in dem Masse vorliegen könne, als die gesetzlichen Sozialversi cherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich ent gangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verur sachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehöri gen überstiegen. Insofern handle es sich bei der Überentschädigungs grenze gemäss der Bestimmung Al der anwendbaren AVB der Klägerin um einen Vertragsbestandteil betreffend den Versicherungsvertrag zwi schen dem Arbeitgeber und der Klägerin zulasten eines Dritten (des Be klagten), weshalb diese Bestimmung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zur Anwendung kommen könne. Er habe die Bestimmung Al der AVB weder kennen müssen, noch sei sie ihm zur Kenntnis gebracht worden. Voraussetzung für die “Anrechnung und Be vorschussung von Sozialversicherungsleistungen“ sei gemäss Al der AVB eine schriftliche Abtretungserklärung der bevorschussten Sozialver sicherungsleistungen. Er könne sich nicht daran erinnern, je eine entspre chende Abtretungserklärung unterzeichnet zu haben.

E. 3.3 Die beklagtische Streitberufene bringt vor, in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 2 ATSG und nach dem allgemeinen Rechtsverständnis eines durchschnittlichen Bürgers sei die Überentschädigungsgrenze bei dem Einkommen anzusiedeln, welches die versicherte Person ohne das versi cherte Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte. Die Bestimmung Al der AVB sei ungewöhnlich und nicht anwendbar. Sie sei nie auf die Bestimmung aufmerksam gemacht worden. Selbst wenn die Streitberufene die ge samten Vertragsbedingungen durchgelesen hätte, hätte sie Sinn und Zweck der Bestimmung kaum erfasst. Zudem liege keine Abtretungserklä rung vor, welche Voraussetzung für die Rückforderung gemäss der Be stimmung Al der AVB sei. 4. Ob die Klägerin Anspruch auf Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 11936.30 hat, hängt davon ab, ob (wie die Klägerin vorbringt) das

-7- versicherte Taggeld oder (wie der Beklagte und die beklagtische Streitbe rufene vorbringen) der entgangene Verdienst Grundlage für die Bemes sung der Überentschädigung bildet. 4.1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht kein Vertrag. Grund lage für die Versicherungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klä gerin bildet der Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag zwischen der be klagtischen Streitberufenen und der Klägerin (KB 2) als Vertrag zugunsten Dritter (vgl. BGE 120 V 38 E. 3b S. 41). Die Bestimmung Al der AVB (KB 3) regelt die Anrechnung und Bevorschussung von Sozialversiche rungsleistungen wie folgt: “Anrechnung und Bevorschussung von Sozialversicherungsleis tungen Erbringt ein in- oder ausländischer Sozialversicherer oder eine Institu tion der beruflichen Vorsorge während der Dauer des Anspruchs auf Teggelder Leistungen, so bezahlt die X. für diese Zeitperiode die Differenz zwischen Sozi&versicherungsleistungen und dem versi cherten Taggeld (Prinzip der zeitlichen Kongruenz). Solche Differenz zahlungen gelten als ganze Taggelder im Sinne von D4. Die X. bevorschusst längstens bis zur rechtskräftigen Feststellung der Leistungspflicht des Sozialversicherers die auf Tagg&der anre chenbaren Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung ist eine schriftliche Abtretung der bevorschussten So zi&versicherungsleistungen. Kein Anspruch auf ergänzende Kran kentaggeldleistungen besteht bei Entschädigung der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung gemäss Bundesgesetz über die Erwerbs ersatzforderung (Erwerbsersatzgesetz, EOG). Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass die Klä gerin die Differenz zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem versicherten Taggeld bezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen vom klaren Wortlaut des Vertrags abweichenden übereinstimmen den wirklichen Willen gehabt hätten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Der Beklagte als Begünstigter des Versicherungs vertrags hat gegenüber der Klägerin demnach Anspruch auf Bezahlung der Differenz zwischen den an ihn ausgerichteten Sozialversicherungs leistungen und dem versicherten Taggeld. Das versicherte Taggeld, und nicht der AHV-pflichtige Lohn des Beklagten, bildet nach dem Versiche rungsvertrag mithin die Grenze für die Überentschädigung. Die Frage, ob die Regeln von Art. 68 f. ATSG auf die Bemessung der Überentschädigung analog anzuwenden sind, würde sich lediglich dann stellen, wenn der Vertrag die Überentschädigung nicht selbst regeln würde. Da der Vertrag die Überentschädigung beim Zusammentreffen von Versicherungsleistungen und Leistungen der IV regelt, scheidet eine

analoge Anwendung von Art. 68 f. ATSG entgegen dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Parteiwillen aus. 4.2. 4.2.1. Der Beklagte bringt vor1 der Landesmantelveitrag des Schweizerischen Bauhauptgewerbes (vgl. AB 3) sehe eine Überentschädigungsgrenze in Höhe des entgangenen Verdienstes vor. Durch die Bestimmung Al der AVB resultiere daher eine Schlechterstellung, was unzulässig sei. Beim vorliegenden Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag handelt es sich — wie oben fE. 4.1) ausgeführt — um einen Vertrag zugunsten Dritter. Wie der Beklagte richtig vorbringt, darf der Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter keine Regelung zum Nachteil Dritter enthalten. Zu be achten ist jedoch, dass die Klagerin ohne den Versicherungsvertrag dem Beklagten keine Leistungen schulden würde. Insofern bewirkt der Versi cherungsvertrag zwischen der beklagtischen Streitberufenen und der Klä gerin daher keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Beklagten. Der Versicherungsvertrag verschafft dem Beklagten Ansprü che gegenüber der Klägerin, die ihm ohne den Versicherungsvertrag nicht zustehen würden. Da es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter zwi schen der beklagtischen Streitberufenen und der Klägerin handelt, ist im Übrigen unerheblich ob der Beklagte die Bestimmung Al der AVB kannte oder kennen musste. Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe regelt das Arbeits verhältnis zwischen dem Beklagten und der beklagtischen Streitberufe nen. Ob die Überentschädigungsgrenze, wie sie für das Arbeitsverhältnis zwischen der beklagtischen Streitberufenen und dem Beklagten gilt, vor teilhafter ist als die Überentschädigungsgrenze gemäss Versicherungs vertrag, ist für das vorliegend zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ohne Belang. Die auf den Arbeitsvertrag an wendbaren Regeln sind im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der beklagtischen Streitberufenen, nicht dagegen im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin massgebend. Soweit der Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrags geringere Leistungen erhält, als im Arbeits vertrag zugesagt sind, hat er sich an die beklagtische Streitberufene als Vertragspartnerin des Arbeitsvertrags zu halten (vgl. STREIFF/voN KAENELIRUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,

E. 5 Januar 2015 fest. 2.11. Mit Verfügung vom 28. August 2015 wurden die Parteien aufgefordert mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ver zichteten. Die Klägerin mit Eingabe vom 9. September 2015 und die be klagtische Streitberufene mit Eingabe vom 8. September 2015 verzichte ten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der Beklagte teilte mit Eingabe vom 4. September 2015 mit, in der Klageantwort habe er die Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberu fenen beantragt. Diesen Beweisantrag habe das Gericht bis heute nicht abgewiesen; er könne deshalb nicht auf die Durchführung der Hauptver handlung verzichten. Ansonsten würde er implizit den Beweisantrag zu-

-4- rückziehen. Sollte das Gericht jedoch die Befragung des Zeugen für un nötig erachten und den entsprechenden Beweisantrag abweisen, ver zichte er auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die beklagtische Streitberufene schloss für ihre Arbeitnehmer bei der Klä gerin eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Versiche rungsvertragsgesetz (WG) ab (Klage 5. 2; Klageantwort 5. 5; Klage- beilage [KB] 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Auf das Verfahren ist die Schweizerische Zi vilprozessordnung (ZPO) anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 4.6 S. 564). Die Klage kann direkt beim Gericht anhängig gemacht werden; es ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 558 E. 4.6 5. 564). 1.2. Der Beklagte hat Wohnsitz in ‚ weshalb die örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau gegeben ist (vgl. Art. 32 ZPO; Walther, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N. 22 zu Art. 32 ZPO). 1.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeitenaus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versicherungsgericht als einzige kantonale In stanz (14 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi vilprozessordnung [EG ZPO]). Für die Beurteilung der mit Klage vom

18. September 2014 angehobenen Streitsache ist damit das Versiche rungsgericht sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Kla ge einzutreten. 1.4. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist grundsätzlich eine Haupt verhandlung durchzuführen (vgl. Art. 245 ZPO). Die Parteien können in dessen gemeinsam auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453). Die Klägerin und die beklagtische Streit-

-5- betufene haben voraussetzungslos auf die Durchführung der Hauptver handlung verzichtet. Der Beklagte hat unter der Voraussetzung auf die Hauptverhandlung verzichtet, dass das Gericht seinen Antrag auf Befra gung des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberufenen als Zeuge abweise. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen fE. 4.2.2.). Damit sind auch die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Beklagte auf die Durchfüh rung der Hauptverhandlung verzichtet. Infolge allseitigen Verzichts wurde daher keine Hauptverhandlung durchgeführt. 2. Zwischen den Parteien ist folgender Sachverhalt unstrittig: Der Beklagte war über seinen Arbeitgeber, die beklagtische Streitberufene, bei der Klä gerin kollektiv-krankentaggeldversichert (Klage S. 2; Klageantwort S. 5). Ab 10. Januar 2009 war er arbeitsunfähig. Er erhielt für die Zeit vom

1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (IV) in Höhe von Fr. 1464.00 monatlich. Die Klägerin erbrachte vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu gunsten des Beklagten Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 45207.95. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten die Verrechnung ihrer Leistungen mit den Zahlungen der IV geltend und forderte vom Beklagte einen Betrag von Fr. 17568.00. Der Beklagte anerkannte eine Forderung aus Überentschädigung von Fr. 6171.70 und überwies der Klägerin die sen Betrag (Klage 5. 4 if., Klageantwort 5. 3). Strittig ist, ob der Klägerin auch Anspruch auf Zahlung der Differenz von Fr. 11396.30 (Fr. 17568 — Fr. 6‘171.70) zusteht. 3.

E. 5.1 Da die AVB und das Versicherungsvertragsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthalten, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 WG). Ein Schuldner, welcher durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wurde, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 OR). Eine Mahnung im Rechts- sinn ist auch die Zustellung eines Zahlungsbefehls (GAUCH/SCHLUEP/EM MENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II,

E. 5.2 Die Klägerin legt nicht dar, aus welchem Grund ihr ein materielltechtlicher Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten von Fr. 103.00 zustehen soll. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 6.2. 6.2.1. Der Beklagte und die beklagtische Streitberufene unterliegen mit ihren Rechtsbegehren praktisch vollumfänglich. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Wenn am Prozess mehrere Perso nen als Haupt- oder Nebenpartei beteiligt sind, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen

- 13- (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ob einer Nebenpartei Kosten aufzuerlegen sind, bestimmt das Gericht ebenfalls nach Ermessen (RÜEGG, in: Spüh Ierrtenchio/lnfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 106 ZPO). Massgebend ist, inwiefern die Nebenpartei, insbesondere durch ihre Anträge (Rüegg, aaC., N 9 zu Art. 106 ZPO), Kosten (mit)verursacht hat (JNNY, in: Sut ter-Somm/Hasenbähler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 18 zu Art, 106 ZPO). Die beklagtische Streitberufene hat durch ihre Ein gaben keine Aufwendungen verursacht, denen bei der Bemessung der klägerischen Parteientschädig ung im Rahmen der Grundentschädigung oder durch Zuschläge zur Grundentschädigung Rechnung zu tragen wäre (vgl. E. 6.2.2). Es rechtfertigt sich deshalb, von einer Kostenbeteiligung der beklagtischen Streitberufenen abzusehen und die Parteientschädi gung vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 6.2.2. Bei einem Streitwert von Fr. 11‘396.30 beläuft sich die Grundentschädi gung auf Fr. 3509.30 (3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Dekrets über die Ent schädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150]). Unter Be rücksichtigung eines Abzugs von 20% für die fehlende Verhandlung (6 Abs. 2 AnwT), eine Zuschlags von 20 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 20 % wegen der beschränkten Fragestellung (7 Abs. 2 AnwT), pauschalisierten Auslagen von Fr. 70.00 (13 Abs. 1 AnwT) und 8 % Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung aufgerundet Fr. 3110.00 festzusetzen. Das Versicherungsgericht erkennt:

E. 7 Auflage1 ZürichlBasel/Genf 2012, N14 zu Art, 324a/b OR). Welche Ver sicherungsleistungen im Landesmantelvertrag des Schweizerischen Bau hauptgewerbes vorgesehen sind, kann daher für die Beurteilung der vor liegenden Streitigkeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten offen bleiben.

-9- 4.2.2. Beweis ist nur über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat unter Ziffer 6 der Klageantwort die Einvernahme des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberufenen als Zeuge bezüglich des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der-be klagtischen Streitberufenen beantragt. Da die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regeln nicht massgebend sind für die Beurteilung des Ver sicherungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten, ist von der beantragten Zeugeneinvernahme abzusehen. Aus dem gleichen Grund ist auch auf die von der beklagtischen Streitberufenen beantragte beantragte Parteibefragung von C. und D. zu verzichten. Ein Beweismittel muss den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptun gen zugeordnet werden: für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, welche Behauptung mit welchem Beweismittel untermauert werden soll (HAsENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich/Basel/Genf 2015, N 2.22). Unter Ziffer 7 der Klageantwort stellt der Beklagte auf drei Seiten Behauptungen auf. Am Schluss dieser Behauptungen wird die Be fragung des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberufenen als Zeuge beantragt. Mit der globalen Benennung eines Zeugen am Ende von dreiseitigen Ausführungen wird nicht klarwelche Tatsachenbehaup tung mit diesem Beweismittel belegt werden soll. Der entsprechende Be weisantrag ist deshalb abzuweisen (vgl. HA5ENBÖHLER, aaC., N 2.22). 4.3. 4.3.1. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen auch die vorliegenden strittigen AVB gehören, wird durch die Ungewöhn lichkeitsregel eingeschränkt. Nach dieser Regel sind von der global erklär ten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnli chen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge macht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfah rener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Un gewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können des halb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhn lichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die be treffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt auf weist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetz lichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechts stellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als unge wöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1. S. 412 f. mit Hinweisen

- 10- auf BGE 135 III 225 E. 1.3 5. 227 f. und BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7). Damit die Ungewöhnlichkeitsregel eingreift, muss eine Klausel demnach objektiv und subjektiv ungewöhnlich sein (GAucH/ScHLuEP/ScHMID, Schweizeri sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1,

E. 10 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2706). Mit Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2012 forderte die Klägerin den Be klagten zur Zahlung der ausstehenden Forderung samt Betreibungskos ten auf (KB 15). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 9. Oktober 2012 zugestellt. Dadurch wurde der Beklagte in Verzug gesetzt. Der von der Klägerin geforderte Verzugszins von 5 % ist deshalb ab dem 9. Okto ber 2012 geschuldet.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11396.30 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 9. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3‘llO.OO zu bezahlen. - 14 - Zustellung an: die Klägerin (Vertreter: 2-fach) den Beklagten (Vertreter: 2-fach) die Streitberufene (Vertreterin: 2-fach) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fl N MA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. Oktober 2015 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kmmer Die ridentin: Plü s Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

* * Versicherungsgericht *

3. Kammer KANTON AARGAU VKL.2014.49 / rm 1 fi Art. 241 Urteil vom 6. Oktober 2015 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Müller Klägerin X. Versicherungen vertreten durch lic. jur. Oskar Müller, Rechtsanwalt, Beklagtet A. vertreten durch lic. jur. Erich Züblin, beklagtische Firma B. Streitberufene vertreten durch lic. iur. Michle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG (Rückforderung)

-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte war bei der Firma B. als Maurer angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin krankentaggeldversichert (Klagebeilage [KB] 2). Ab 10. Januar 2009 war er arbeitsunfähig (KB 4). In der Folge erbrachte die Klägerin ab 1. Januar 2010 Krankentaggeldleistungen (KB 5). Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 sprach die 1V-Stelle des Kantons Aargau (1V-Stelle) dem Beklagten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 64 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 zu (KB 4). 2. 2.1. Mit Klage vom 18. September 2014 liess die Klägerin folgende Rechtsbe gehren stellen: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11936.30 nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit am 8. Oktober 2012, zuzüglich Betreibungs kosten VO;fl CHF 103.-, zu bezahlen. 2, Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“ 2.2. Mit Klageantwort vom 24. November 2014 liess der Beklagte folgende Rechtsbegehren stellen: 1 Es sei die Klage der Klägerin vom 18. September2014 abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Klägerin.‘ Ausserdem beantragte der Beklagte, der Firma B. sei der Streit zu verkünden. 2.3. Mit Verfügung vom 26. November 2014 orientierte der Instruktionsrichter die Firma B. (Streitberufene) über die Streitver kündung durch den Beklagten und setzte ihr Frist für eine allfällige Stel lungnahme.

-3- 2.4. Am 28. November 2014 reichte die Klägerin eine weitete Eingabe ein. 2.5. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 ersuchte die Streitberufene um Zu stellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme sowie um angemessene Er- streckung der Frist für eine alifällige Stellungnahme. 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Zustellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme abgewiesen. 2.7. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 intervenierte die Streitberufene zu Gunsten des Beklagten und stellte folgende Anträge: 1. Die Klage vom 18. September 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.8. Mit Replik vom 21. Januar 2015 hielt die Klägerin an den Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 18. September 2014 fest. 2.9. Mit Duplik vom 16. Februar 2015 hielt die Beklagte an den Rechtsbegeh ren der Klageantwort vom 24. November 2014 fest. 2.10. Am 11. März 2015 reichte die beklagtische Streitberufene eine zweite Stellungnahme ein und hielt an den Anträgen der Stellungnahme vom

5. Januar 2015 fest. 2.11. Mit Verfügung vom 28. August 2015 wurden die Parteien aufgefordert mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ver zichteten. Die Klägerin mit Eingabe vom 9. September 2015 und die be klagtische Streitberufene mit Eingabe vom 8. September 2015 verzichte ten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der Beklagte teilte mit Eingabe vom 4. September 2015 mit, in der Klageantwort habe er die Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberu fenen beantragt. Diesen Beweisantrag habe das Gericht bis heute nicht abgewiesen; er könne deshalb nicht auf die Durchführung der Hauptver handlung verzichten. Ansonsten würde er implizit den Beweisantrag zu-

-4- rückziehen. Sollte das Gericht jedoch die Befragung des Zeugen für un nötig erachten und den entsprechenden Beweisantrag abweisen, ver zichte er auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die beklagtische Streitberufene schloss für ihre Arbeitnehmer bei der Klä gerin eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Versiche rungsvertragsgesetz (WG) ab (Klage 5. 2; Klageantwort 5. 5; Klage- beilage [KB] 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Auf das Verfahren ist die Schweizerische Zi vilprozessordnung (ZPO) anwendbar (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 4.6 S. 564). Die Klage kann direkt beim Gericht anhängig gemacht werden; es ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 558 E. 4.6 5. 564). 1.2. Der Beklagte hat Wohnsitz in ‚ weshalb die örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau gegeben ist (vgl. Art. 32 ZPO; Walther, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N. 22 zu Art. 32 ZPO). 1.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeitenaus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versicherungsgericht als einzige kantonale In stanz (14 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi vilprozessordnung [EG ZPO]). Für die Beurteilung der mit Klage vom

18. September 2014 angehobenen Streitsache ist damit das Versiche rungsgericht sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Kla ge einzutreten. 1.4. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist grundsätzlich eine Haupt verhandlung durchzuführen (vgl. Art. 245 ZPO). Die Parteien können in dessen gemeinsam auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453). Die Klägerin und die beklagtische Streit-

-5- betufene haben voraussetzungslos auf die Durchführung der Hauptver handlung verzichtet. Der Beklagte hat unter der Voraussetzung auf die Hauptverhandlung verzichtet, dass das Gericht seinen Antrag auf Befra gung des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberufenen als Zeuge abweise. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen fE. 4.2.2.). Damit sind auch die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Beklagte auf die Durchfüh rung der Hauptverhandlung verzichtet. Infolge allseitigen Verzichts wurde daher keine Hauptverhandlung durchgeführt. 2. Zwischen den Parteien ist folgender Sachverhalt unstrittig: Der Beklagte war über seinen Arbeitgeber, die beklagtische Streitberufene, bei der Klä gerin kollektiv-krankentaggeldversichert (Klage S. 2; Klageantwort S. 5). Ab 10. Januar 2009 war er arbeitsunfähig. Er erhielt für die Zeit vom

1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (IV) in Höhe von Fr. 1464.00 monatlich. Die Klägerin erbrachte vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu gunsten des Beklagten Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 45207.95. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten die Verrechnung ihrer Leistungen mit den Zahlungen der IV geltend und forderte vom Beklagte einen Betrag von Fr. 17568.00. Der Beklagte anerkannte eine Forderung aus Überentschädigung von Fr. 6171.70 und überwies der Klägerin die sen Betrag (Klage 5. 4 if., Klageantwort 5. 3). Strittig ist, ob der Klägerin auch Anspruch auf Zahlung der Differenz von Fr. 11396.30 (Fr. 17568 — Fr. 6‘171.70) zusteht. 3. 3.1. Die Klägerin bringt vor, vertragsrechtliche Grundlage für die Verrechnung der Krankentaggelder mit den Leistungen der Invalidenversicherung bilde die Bestimmung Al der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungspolice. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Überentschädigungsbetrag von Fr. 17‘568.00. Somit ver bleibe der strittige Betrag von Fr. 11 ‘396.30 nebst Zins zu 5 % seit 8. Ok tober 2012. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch basiere auf Art. 62 if. OR. Der Verzugszins werde nach Massgabe des Zahlungs befehls vom 8. Oktober 2012 ab diesem Datum geltend gemacht. 3.2. Der Beklagte bringt demgegenüber vor, als Basis für die Berechnung der Überentschädigung hätten 100 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns zu gelten. Deshalb habe er auch bereits Fr. 6171.70 bezahlt. Zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, der beklagtischen Streitberufenen, sei eine Überentschädigungsgrenze in der Höhe des “vollen ausfallenden Lohnes“ vereinbart worden. Beim Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsvertrag handle es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Der Versicherungs

-6- vertrag zugunsten Dritter dürfe keine Schlechterstellung des Dritten zur Folge haben. Wenn der Arbeitgeber mit der Klägerin einen Versiche rungsvertrag abschliesse, in welchem die Überentschädigungsgrenze — im Widerspruch zum geltenden Landesmantelvertrag im Schweizerischen Bauhauptgewerbe — auf die Höhe des versicherten Taggeldes festgelegt werde, so bedeute dies für den Beklagten insofern eine Schlechterstel lung, als er bei voller Erwerbsunfähigkeit lediglich ein Ersatzeinkommen von 80 ¾ des AHV-pflichtigen Lohnes erzielen könne, auch wenn er zu sätzlich zu den Krankentaggeldem der Klägerin Anspruch auf Leistungen des Invalidenversicherers und der Pensionskasse habe. Er habe gar nicht mehr die Möglichkeit, 100 % des ursprünglichen AHV-pflichtigen Lohnes zu erhalten, obwohl ihm dies sein Arbeitsvertrag garantiere und im Sozi alversicherungsrecht gemäss Art. 68 und 69 ATSG eine Überentschädi gung nur in dem Masse vorliegen könne, als die gesetzlichen Sozialversi cherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich ent gangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verur sachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehöri gen überstiegen. Insofern handle es sich bei der Überentschädigungs grenze gemäss der Bestimmung Al der anwendbaren AVB der Klägerin um einen Vertragsbestandteil betreffend den Versicherungsvertrag zwi schen dem Arbeitgeber und der Klägerin zulasten eines Dritten (des Be klagten), weshalb diese Bestimmung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zur Anwendung kommen könne. Er habe die Bestimmung Al der AVB weder kennen müssen, noch sei sie ihm zur Kenntnis gebracht worden. Voraussetzung für die “Anrechnung und Be vorschussung von Sozialversicherungsleistungen“ sei gemäss Al der AVB eine schriftliche Abtretungserklärung der bevorschussten Sozialver sicherungsleistungen. Er könne sich nicht daran erinnern, je eine entspre chende Abtretungserklärung unterzeichnet zu haben. 3.3. Die beklagtische Streitberufene bringt vor, in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 2 ATSG und nach dem allgemeinen Rechtsverständnis eines durchschnittlichen Bürgers sei die Überentschädigungsgrenze bei dem Einkommen anzusiedeln, welches die versicherte Person ohne das versi cherte Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte. Die Bestimmung Al der AVB sei ungewöhnlich und nicht anwendbar. Sie sei nie auf die Bestimmung aufmerksam gemacht worden. Selbst wenn die Streitberufene die ge samten Vertragsbedingungen durchgelesen hätte, hätte sie Sinn und Zweck der Bestimmung kaum erfasst. Zudem liege keine Abtretungserklä rung vor, welche Voraussetzung für die Rückforderung gemäss der Be stimmung Al der AVB sei. 4. Ob die Klägerin Anspruch auf Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 11936.30 hat, hängt davon ab, ob (wie die Klägerin vorbringt) das

-7- versicherte Taggeld oder (wie der Beklagte und die beklagtische Streitbe rufene vorbringen) der entgangene Verdienst Grundlage für die Bemes sung der Überentschädigung bildet. 4.1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht kein Vertrag. Grund lage für die Versicherungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klä gerin bildet der Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag zwischen der be klagtischen Streitberufenen und der Klägerin (KB 2) als Vertrag zugunsten Dritter (vgl. BGE 120 V 38 E. 3b S. 41). Die Bestimmung Al der AVB (KB 3) regelt die Anrechnung und Bevorschussung von Sozialversiche rungsleistungen wie folgt: “Anrechnung und Bevorschussung von Sozialversicherungsleis tungen Erbringt ein in- oder ausländischer Sozialversicherer oder eine Institu tion der beruflichen Vorsorge während der Dauer des Anspruchs auf Teggelder Leistungen, so bezahlt die X. für diese Zeitperiode die Differenz zwischen Sozi&versicherungsleistungen und dem versi cherten Taggeld (Prinzip der zeitlichen Kongruenz). Solche Differenz zahlungen gelten als ganze Taggelder im Sinne von D4. Die X. bevorschusst längstens bis zur rechtskräftigen Feststellung der Leistungspflicht des Sozialversicherers die auf Tagg&der anre chenbaren Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung ist eine schriftliche Abtretung der bevorschussten So zi&versicherungsleistungen. Kein Anspruch auf ergänzende Kran kentaggeldleistungen besteht bei Entschädigung der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung gemäss Bundesgesetz über die Erwerbs ersatzforderung (Erwerbsersatzgesetz, EOG). Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass die Klä gerin die Differenz zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem versicherten Taggeld bezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen vom klaren Wortlaut des Vertrags abweichenden übereinstimmen den wirklichen Willen gehabt hätten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Der Beklagte als Begünstigter des Versicherungs vertrags hat gegenüber der Klägerin demnach Anspruch auf Bezahlung der Differenz zwischen den an ihn ausgerichteten Sozialversicherungs leistungen und dem versicherten Taggeld. Das versicherte Taggeld, und nicht der AHV-pflichtige Lohn des Beklagten, bildet nach dem Versiche rungsvertrag mithin die Grenze für die Überentschädigung. Die Frage, ob die Regeln von Art. 68 f. ATSG auf die Bemessung der Überentschädigung analog anzuwenden sind, würde sich lediglich dann stellen, wenn der Vertrag die Überentschädigung nicht selbst regeln würde. Da der Vertrag die Überentschädigung beim Zusammentreffen von Versicherungsleistungen und Leistungen der IV regelt, scheidet eine

analoge Anwendung von Art. 68 f. ATSG entgegen dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden übereinstimmenden Parteiwillen aus. 4.2. 4.2.1. Der Beklagte bringt vor1 der Landesmantelveitrag des Schweizerischen Bauhauptgewerbes (vgl. AB 3) sehe eine Überentschädigungsgrenze in Höhe des entgangenen Verdienstes vor. Durch die Bestimmung Al der AVB resultiere daher eine Schlechterstellung, was unzulässig sei. Beim vorliegenden Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag handelt es sich — wie oben fE. 4.1) ausgeführt — um einen Vertrag zugunsten Dritter. Wie der Beklagte richtig vorbringt, darf der Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter keine Regelung zum Nachteil Dritter enthalten. Zu be achten ist jedoch, dass die Klagerin ohne den Versicherungsvertrag dem Beklagten keine Leistungen schulden würde. Insofern bewirkt der Versi cherungsvertrag zwischen der beklagtischen Streitberufenen und der Klä gerin daher keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Beklagten. Der Versicherungsvertrag verschafft dem Beklagten Ansprü che gegenüber der Klägerin, die ihm ohne den Versicherungsvertrag nicht zustehen würden. Da es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter zwi schen der beklagtischen Streitberufenen und der Klägerin handelt, ist im Übrigen unerheblich ob der Beklagte die Bestimmung Al der AVB kannte oder kennen musste. Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe regelt das Arbeits verhältnis zwischen dem Beklagten und der beklagtischen Streitberufe nen. Ob die Überentschädigungsgrenze, wie sie für das Arbeitsverhältnis zwischen der beklagtischen Streitberufenen und dem Beklagten gilt, vor teilhafter ist als die Überentschädigungsgrenze gemäss Versicherungs vertrag, ist für das vorliegend zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ohne Belang. Die auf den Arbeitsvertrag an wendbaren Regeln sind im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der beklagtischen Streitberufenen, nicht dagegen im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin massgebend. Soweit der Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrags geringere Leistungen erhält, als im Arbeits vertrag zugesagt sind, hat er sich an die beklagtische Streitberufene als Vertragspartnerin des Arbeitsvertrags zu halten (vgl. STREIFF/voN KAENELIRUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,

7. Auflage1 ZürichlBasel/Genf 2012, N14 zu Art, 324a/b OR). Welche Ver sicherungsleistungen im Landesmantelvertrag des Schweizerischen Bau hauptgewerbes vorgesehen sind, kann daher für die Beurteilung der vor liegenden Streitigkeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten offen bleiben.

-9- 4.2.2. Beweis ist nur über rechtserhebliche, streitige Tatsachen zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat unter Ziffer 6 der Klageantwort die Einvernahme des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberufenen als Zeuge bezüglich des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der-be klagtischen Streitberufenen beantragt. Da die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regeln nicht massgebend sind für die Beurteilung des Ver sicherungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten, ist von der beantragten Zeugeneinvernahme abzusehen. Aus dem gleichen Grund ist auch auf die von der beklagtischen Streitberufenen beantragte beantragte Parteibefragung von C. und D. zu verzichten. Ein Beweismittel muss den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptun gen zugeordnet werden: für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, welche Behauptung mit welchem Beweismittel untermauert werden soll (HAsENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich/Basel/Genf 2015, N 2.22). Unter Ziffer 7 der Klageantwort stellt der Beklagte auf drei Seiten Behauptungen auf. Am Schluss dieser Behauptungen wird die Be fragung des Geschäftsführers der beklagtischen Streitberufenen als Zeuge beantragt. Mit der globalen Benennung eines Zeugen am Ende von dreiseitigen Ausführungen wird nicht klarwelche Tatsachenbehaup tung mit diesem Beweismittel belegt werden soll. Der entsprechende Be weisantrag ist deshalb abzuweisen (vgl. HA5ENBÖHLER, aaC., N 2.22). 4.3. 4.3.1. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen auch die vorliegenden strittigen AVB gehören, wird durch die Ungewöhn lichkeitsregel eingeschränkt. Nach dieser Regel sind von der global erklär ten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnli chen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge macht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfah rener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Un gewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeit punkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können des halb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhn lichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die be treffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt auf weist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetz lichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechts stellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als unge wöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1. S. 412 f. mit Hinweisen

- 10- auf BGE 135 III 225 E. 1.3 5. 227 f. und BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7). Damit die Ungewöhnlichkeitsregel eingreift, muss eine Klausel demnach objektiv und subjektiv ungewöhnlich sein (GAucH/ScHLuEP/ScHMID, Schweizeri sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band 1,

10. Auflage, Zü rich/Basel? Genf 2014, N 1138). Bei Versicherungsverträgen sind die be rechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1. S. 413). 4.3.2. Die Bestimmung Al der AVB regelt die Überentschädigungsgrenze beim Zusammentreffen der vereinbarten Versicherungsleistungen mit Leistun gen eins Sozialversicherers (E. 4.1.). Die Frage nach der Regelung der Überentschädigung stellt sich generell bei Taggeldversicherungen. Die Bestimmung A1 der AVB ist insofern nicht geschäftsfremd. Die Krankentaggeldversicherung tritt an die Stelle der Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR (vgl. STREWFIVON KAENEL? RUDOLPH, a.a.O., N 13 zu Art. 324a?b OR). Das Verhältnis der Lohnfort zahlungspflicht gemäss Art. 324a OR zu den Leistungen von Sozialversi cherungen wird in Art. 324b OR geregelt (vgl. STREIFF/VON KAENEURU DOLPH, a.a.O., N 31 zu Art. 324a/b OR). Gemäss Art. 324b Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert ist und die für die beschränkte Zeit ge schuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Wenn die Versicherungsleistungen geringer sind, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen den Versicherungsleis tungen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten (Art. 324b Abs. 2 OR). Stehen dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Anspruch auf Lohnfortzahlung Leistungen von Sozialversicherungen zu, so liegt die Grenze für die Uberentschädigung demnach nicht beim vollen Lohn, sondern bei vier Fünfteln des Lohns. Soweit die Leistungen von Sozialversicherungen zu sammen mit der Lohnfortzahlung die Grenzen von vier Fünfteln des Lohns überschreiten, kommen sie deshalb im Ergebnis nicht dem Arbeit nehmer zugute; vielmehr reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das versicherte Taggeld gemäss Kollektivkrankentaggeld vertrag zwischen der beklagtischen Streitberufenen und der Klägerin be trägt 80% (vier Fünftel) des AHV-pflichtigen Lohns (KB 2). Die für die Ver sicherungsleistungen, welche an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht treten, vorgesehene Überentschädigungsgrenze stimmt insofern mit der Regelung von Art. 324b OR überein. Sie ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als ungewöhnlich zu beurteilen. Welche Versicherungsleistungen im Landesmantelvertrag des Schweize rischen Bauhauptgewerbes vorgesehen sind, kann — wie vorne (E. 4.2.1)

-11— dargelegt — vorliegend offenbleiben. Falls der Arbeitgeber gemäss Lan desmantelvertrag für höhere Versicherungsleistungen zu sorgen hätte, würde dies nicht zur Ungewöhnlichkeit der in der Bestimmung Al der AVB vorgesehenen Regelung führen. Es läge in diesem Fall vielmehr am Arbeitgeber, die Versicherung auf die für seine Branche nach Gesamtar beitsvertrag erforderlichen Versicherungsleistungen hinzuweisen. Zusammenfassend ist die Bestimmung Al der AVB in objektiver Hinsicht nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt daher nicht zur Anwendung, ohne dass die Frage der subjektiven Ungewöhnlichkeit geprüft werden müsste. 4.4. Grundlage für Bezahlungen der Klägerin an den Beklagten bildet der Ver sicherungsvertrag zwischen ihr und der beklagtischen Streitberufenen (E. 4.1 .). Aufgrund dieses Vertrags hat der Beklagte lediglich Anspruch auf die Differenz zwischen dem versicherten Taggeld und den für die be treffende Zeitperiode ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen (Al der AVB). Der Beklagten erhielt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Ja nuar bis zum

31. Dezember 2010 Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 45207.95. Zusätzlich zu den Taggeldleistungen erhielt er für diesen Zeitraum Leistungen der IV von insgesamt Fr. 17568.00. Da der Vertrag lediglich Grundlage für die Differenz zwischen dem versicherten Taggeld und den Leistungen der IV bildet, wurden im Ergebnis Versicherungsleis tungen im Betrag von Fr. 17‘568.00 ohne gültigen Grund erbracht. Der Beklagte ist daher in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert und hat der Klägerin die Bereicherung aufgrund von Art. 62 OR zurückzuerstatten. Nachdem er der Klägerin bereits den Betrag von Fr. 6171.70 zurücker stattet hat, beläuft sich die offene Forderung noch auf Fr. 11‘396.30. 4.5. Entgegen den Vorbringen des Beklagten und der beklagtischen Streitbe rufenen hängt der Beceicherungsanspruch der Klägerin nicht von einer schriftlichen Abtretung der bevorschussten Sozialversicherungsleistungen ab. Wie sich aus der Systematik der Bestimmung Al der AVB ergibt, ist die schriftliche Abtretung der bevorschussten Sozialversicherungsleistun gen eine Voraussetzung für die Bevorschussung der Sozialversiche rungsleistungen. Die Klägerin hätte demnach gegenüber dem Beklagten geltend machen können, sie bezahle nur dann die vollen Taggelder und bevorschusse damit die Sozialversicherungsleistungen nur dann, wenn der Beklagte ihr vorgängig die bevorschussten Sozialversicherungsleis tungen zur Geltendmachung gegenüber der 1 nvafidenversicherung schrift lich abtrete. Dass die Klägerin auf dieses ihr gemäss Vertrag zustehende Recht verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ihr nun ein Anspruch aus Berei cherungsrecht gegenüber dem Beklagten verwehrt bleibt. Diese Ausle gung drängt sich auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Bestimmung über

- 12- die Abtretung der bevorschussten Sozialversicherungsleistung auf. Eine formgültige Abtretung ist Voraussetzung dafür, dass der Zessionar eine dem Zedenten zustehende Forderung statt des Zedenten gegenüber einer Drittpartei geltend machen kann. Warum eine Zession erforderlich sein soTlte, damit eine Partei, die der anderen Partei mehr als das Ge schuldete geleistet hat, im internen Verhältnis das zu viel Geleistete wie der zurückfordern kann, ist dagegen nicht ersichtlich. 5. Die Klägerin beantragt Verzugszins von 5 % seit dem 8. Oktober 2012 sowie die Zahlung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.00. 5.1. Da die AVB und das Versicherungsvertragsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthalten, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 WG). Ein Schuldner, welcher durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wurde, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 102 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 OR). Eine Mahnung im Rechts- sinn ist auch die Zustellung eines Zahlungsbefehls (GAUCH/SCHLUEP/EM MENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II,

10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2706). Mit Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2012 forderte die Klägerin den Be klagten zur Zahlung der ausstehenden Forderung samt Betreibungskos ten auf (KB 15). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 9. Oktober 2012 zugestellt. Dadurch wurde der Beklagte in Verzug gesetzt. Der von der Klägerin geforderte Verzugszins von 5 % ist deshalb ab dem 9. Okto ber 2012 geschuldet. 5.2. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchem Grund ihr ein materielltechtlicher Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten von Fr. 103.00 zustehen soll. Insoweit ist die Klage daher abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 6.2. 6.2.1. Der Beklagte und die beklagtische Streitberufene unterliegen mit ihren Rechtsbegehren praktisch vollumfänglich. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Wenn am Prozess mehrere Perso nen als Haupt- oder Nebenpartei beteiligt sind, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen

- 13- (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ob einer Nebenpartei Kosten aufzuerlegen sind, bestimmt das Gericht ebenfalls nach Ermessen (RÜEGG, in: Spüh Ierrtenchio/lnfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 106 ZPO). Massgebend ist, inwiefern die Nebenpartei, insbesondere durch ihre Anträge (Rüegg, aaC., N 9 zu Art. 106 ZPO), Kosten (mit)verursacht hat (JNNY, in: Sut ter-Somm/Hasenbähler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri schen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 18 zu Art, 106 ZPO). Die beklagtische Streitberufene hat durch ihre Ein gaben keine Aufwendungen verursacht, denen bei der Bemessung der klägerischen Parteientschädig ung im Rahmen der Grundentschädigung oder durch Zuschläge zur Grundentschädigung Rechnung zu tragen wäre (vgl. E. 6.2.2). Es rechtfertigt sich deshalb, von einer Kostenbeteiligung der beklagtischen Streitberufenen abzusehen und die Parteientschädi gung vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 6.2.2. Bei einem Streitwert von Fr. 11‘396.30 beläuft sich die Grundentschädi gung auf Fr. 3509.30 (3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Dekrets über die Ent schädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150]). Unter Be rücksichtigung eines Abzugs von 20% für die fehlende Verhandlung (6 Abs. 2 AnwT), eine Zuschlags von 20 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 20 % wegen der beschränkten Fragestellung (7 Abs. 2 AnwT), pauschalisierten Auslagen von Fr. 70.00 (13 Abs. 1 AnwT) und 8 % Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung aufgerundet Fr. 3110.00 festzusetzen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11396.30 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 9. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3‘llO.OO zu bezahlen.

- 14 - Zustellung an: die Klägerin (Vertreter: 2-fach) den Beklagten (Vertreter: 2-fach) die Streitberufene (Vertreterin: 2-fach) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fl N MA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. Oktober 2015 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kmmer Die ridentin: Plü s Die Gerichtsschreiberin: