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20150609_d_ag_o_01

09. Juni 2015 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2015-06-09 · Deutsch CH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 Weitere Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten.

E. 3.1.1 Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe aus der Kollektiv-Lohnausfall- versicherung über den 31. Dezember 2013 hinaus bis 22. August 2014 einen Taggeldanspruch auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seine Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien medizinisch nachgewiesen und bestünden seit dem 23. August 2012 ununterbrochen an. Der Leistungsfall falle somit klar in den versi cherten Deckungsbereich des Koltektivversicherungsvertrags. Da der

-6- Krankheitsfall per Ende 2013 nicht abgeschlossengewesen sei, gehöre er, der Kläger, bis zum Ende seiner Arbeitsunfähigkeit zum versicherten Personenkreis des Kollektivvertrags. Die Frage bezüglich des Einzel- übertritts sei damit obsolet. Ein Übertritt von der Kollektiv- in die Einzel versichetung sei gemäss den Bestimmungen in den AVB solange nicht möglich, als eine versicherte Person arbeitsunfähig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibe eine arbeitsunfähige Person im versicherten Perso nenkreis des Kollektivvertrags.

E. 3.1.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, infolge der Auflösung der Kollektiv-Lohnausfallversicherung bestehe kein Leistungsanspruch aus dieser Versicherung mehr. Da der Kläger die Frist für den Übertritt in die Einzel-Lohnausfallversichecung habe verstreichen lassen, habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Einzelversicherung.

E. 3.2 Unbestrittenermassen bestand vom 23, August 2012 bis 22. August 2014 eine vollständige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Strittig zwischen den Parteien ist, ob der Kläger vom 1. Januar bis 22. Au gust 2014 Anspruch auf Taggeldzahlungen hat. Zu prüfen ist diesbe züglich, ob der bis 31. Dezember 2013 bestehende Leistungsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung des Versicherungsverhältnisses und mangels Übertritts in die Einzelversicherung dahingefallen ist, wie die Be klagte geltend macht.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

-4- 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. Oktober 2014 Folgen des: Es sei die Klage abzuweisen, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 19. Januar 2015 und Duplik vom

3. Februar 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. 24. Mit instruktionsrichterlieher Verfügung vom 12. Mai 2015 wurden die Par teien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Haupt verhandlung verzichteten. Der Kläger verzichtete mit Stellungnahme vom 21. Mai 2015, die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 auf die Durchführung einer Gerichtsver handlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger macht einen Leistungsanspruch aus einer kollektiven Kran kentaggeldversicherung geltend. 1.2. Zwischen der Firma B. und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Lohnausfallversicherung nach WG (Police Nr. AB 1). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, der Rahmenvertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police, AB 1). Soweit das WG keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur

-5- sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A47/2012 vom

12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversichetungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 2.2. Gemäss H4 AVB (KG 2) sind für Klagen gegen X. aus dem Versiche rungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Person, am Sitz von X. oder am Arbeitsort des Versicherten zuständig. Der Kläger wohnt in im Kanton Aargau, womit sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau befindet. 2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonate Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz f 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO], SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 7. Oktober 2014 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 3.

E. 4.1.1 Gemäss E5 Ziff. 1 lit. a AVB endet der Kollektivversicherungsvertrag bei Kündigung. Mit der Beendigung des Vertrages erlischt der Versiche rungsschutz für alle versicherten Personen (E5 AVB). Jedoch erlischt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Per son u.a. mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Dienste des Versicherungsnehmers, frühestens jedoch nach Ende einer laufenden Arbeitsunfähigkeit (E5 Ziff. 2 lit. a AVG). In E6 Ziff. 1 AVE ist Folgendes statuiert: “Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben das Recht, innert drei Monaten ohne erneute Überprüfung des Gesund heitszustandes in die Einzel-Lohnausfailversicherung nach VVG von in nova überzutreten. Das gleiche Recht steht den Kollektivversicherten zu, wenn der Kollektivversicherungsvertrag dahinfällt. (...) Ein Übertritt in die Einzelversicherung kann erst nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit vor genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die arbeitsunfähige

-7- Person im versicherten Personenkreis des Kollektivvertrages versichert und es gilt die Prämienbefreiung, sofern im Vertrag vereinbart. (...) Die Leistungen werden direkt der versicherten Person überwiesen. Nach Ab schluss des laufenden Krankheitsfalles ist der Austritt aus der Kollektiv versicherunq zwingend und die Person muss, bei einer Weiterversiche rung bei X. die Prämien der Einzelversicherung bezahlen. Der An trag auf Weiterversicherung ist innert drei Monaten nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Der Ubertritt muss lückenlos erfolgen.“ In E6 Zift. 7 lit. f AVB ist festgehalten, dass kein Übettritt in die Einzelver sicherung möglich ist, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

E. 4.1.2 Der Krankheitsfall des Klagers und seine damit verbundene Arbeitsunfä higkeit von 100 % trat am 23. August 2012 ein, als der Kläger als Arbeit nehmer der Firma B. dem Versicherungsschutz der bestehenden Kollektiv-Lohnausfallversicherung unterstand (vgl. E2 Ziff. 1 AVB). Als das Vertragsverhältnis über die Kollektiv-Lohnausfailversicherung durch die Kündigung der Firma 6. per 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde (vgl. AB 2, 3), bestand die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers weitet fort, was von der Beklagten nicht bestritten wird und ärztlich bestä tigt ist (vgl. KB 5, AB 18). Da der Kläger am 31. Dezember 2013, dem Zeitpunkt, als der Kollektiv versichecungsvertrag dahinfiel, arbeitsunfähig war, erlosch sein Versiche rungsschutz aufgrund von E5 Ziff. 2 lit. a AVB zu jenem Zeitpunkt noch nicht; zudem konnte gemäss E6 Ziff. 1 AVB kein Übertritt in die Einzelver sicherung vorgenommen werden. Seine Arbeitsunfähigkeit dauerte wei terhin an, weshalb er nach der Bestimmung von E5 Ziff. 2 lit. a i.V.m. E6 Ziff. 1 AVB im Personenkreis des Kollektivvertrages versichert blieb. Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lohn ausfallversicherung nach WG der Beklagten geht klar hervor, dass der Kläger aufgrund seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit über den

31. Dezember 2013 hinaus im Rahmen des Kollektivvertrages weiterver sichert war. Entsprechend hat er Anspruch auf Ausrichtung der Leistun gen aus diesem Vertrag.

E. 4.2.1 Bei ärztlich bescheinigter, vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden nach Ablauf einer alifälligen Wartefrist die versicherten Leistungen bezahlt. Die Leistungsdauer beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent, jedoch frü hestens drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (61 Ziff. 1 AVB). Die Leistungen werden für höchstens 730 Tage je Fall abzüglich Warte- frist bezahlt (B5 Ziff. 3 AVB).

-8- Gemäss Versicherungspolice Nr. für die Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach WG (AB 1) werden 80 % des versicherten AHV-Loh nes ab dem 31. Tag vergütet.

E. 4.2.2 Aufgrund seiner ab 23. August 2012 bestehenden voflständigen Arbeits unfähigkeit, der Leistungsdauer von 730 Tagen und unter Berücksichti gung der bis 31. Dezember 2013 bereits ausgerichteten Taggelder hat der Kläger vom 1. Januar bis 22. August 2014 einen Anspruch auf Taggelder mit einem Ansatz von Fr. 165.70 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. KB 7).

E. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund der im Versiche rungsvertrag getroffenen Vereinbarung (vgl. AB 1 5. 2) Prämienbefreiung galt und ein Übertritt in die Einzelversicherung erst nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit erfolgen konnte (vgl. E6 Ziff. 1 AVB).

E. 4.4 Es kann damit offen bleiben, ob die von der Beklagten vorgenommene Auslegung ihrer Versicherungsbedingungen, mit dem Erlöschen des Ver sicherungsvertrages per 31. Dezember 2013 sei auch der Leistungsan spruch des Klägers für den laufenden Krankheitsfall erloschen, als unge wöhnlich qualifiziert werden müsste.

E. 5.1 In seiner Klage beantragt der Kläger einen Verzugszins von 5 % seit

31. Juli 2014.

E. 5.2 Da das Versicherungsvertragsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für die Erfüllung ein bestimmtet Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat einen Verzugazins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammenge setzten Forderung kann vom mittleren Verfall ausgegangen werden (Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; EGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). Gemäss G3 Ziff. 2 AVS wird die Versicherungsleistung spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem X. die für die Feststellung ihrer Leistungspflicht benötigten Unterlagen erhalten hat.

-9-

E. 5.3 Mit den fortlaufenden Eintragungen von Dr. med. C. Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf der Taggeld-Karte (KB 5, AB 18) ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers belegt und sein Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet (vgl. B1 Ziff. 1

i. V. m. B3 AVB). Nach Vorliegen der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ab

23. August2012 und über den 31. Dezember2013 hinaus waren die Tag- gelder auszurichten. Entsprechend zahlte die Beklagte bis 31. Dezember 2013 Taggelder aus. Mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab Ja nuar 2014 (KB 5, AB 18) wurden auch die Taggelder ab Januar 2014 fäl lig. Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 (KB lOa) die ausste henden Taggelder für die Monate Januar bis Juli 2014 und verlangte de ren Zahlung bis 31. Juli 2014. Mit Schreiben vom 1. September 2014 (KB lOb) forderte er die Taggelder von Januar bis August 2014 und setzte eine Zahlungsfrist bis 15. September 2014 an. Mit seinen Mahnschreiben setzte der Kläger die Beklagte in Verzug. Unter Berücksichtigung der angesetzten Zahlungsfristen und im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum mittleren Verfall ist der Antrag des Klägers auf Zusprechung eines Verzugszinses von 5% seit 31. Juli 2014 gutzuheissen,

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger ent sprechend seinem Rechtsbegehren vom 1. Januar bis 22. August 2014 Taggelder mit einem Taggeldansatz von Fr. 165.70 im Gesamtbetrag von Fr. 38773.80 zu bezahlen hat, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 31. Juli 2014.

E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

E. 7.2.1 Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_l 9412010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt.

E. 7.2.2 Mit seinem Klagebegehren beantragt der Kläger die Zahlung von Taggel dem in der Höhe von Fr. 38773.80. Die Beklagte beantragt die Abwei

- 10- sung der Klage. Damit obsiegt der Kläger mit seinem Leistungsbegehren vollumfänglich. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 38773.80 belauft sich die Grundent schädigung auf Fr. 7242.90 ( 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 40 % wegen der beschränkten Fragestellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 AnwT) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (S 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) und 8 % für die Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von rund Fr. 4351.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Versicherungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom
  2. Januar bis 22. August 2014 Taggelder mit einem Taggeldansatz von Fr. 165.70 im Gesamtbetrag von Fr. 38773.80 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 31. Juli 2014 zu bezahlen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4351.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA -11- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 lagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGGJ vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. Juni 2015 / Versicrungsgericht des Kantons Aargau
  5. Ka,mer Di räsidentin: Plü, 5 Die Gerichtsschreiberin: Sikyr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

** Versicherungsgericht *

3. Kammer KADN ÄARGAU VKL2014.51 1 as 1 fi Art. 750 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Oberrichterin Püss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Schircks Denzier Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. jur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG

-2- Das Versichertingsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger arbeitete bei der Firma B. als Maler (vgl. Klagebeilage [KB] 3). Für die Arbeitnehmer der Firma B. bestand bei der Be klagten eine Kollektiv-Lohnausfaltversicherung nach WG (Police Nr. ‚ Klageantwortbeilage [AB] 1). 1.2. Ab 23. August 2012 wurde dem Kläger eine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit von 100 % attestiert (KB 5, 6). Die Beklagte erbrachte bis

31. Dezember2013 Taggelder (vgl. KB 7). 1.3. Infolge Kündigung durch die Firma B. wurde das Vertragsver hältnis über die Kollektiv-Lohnausfaliversicherung mit der Beklagten per

31. Dezember 2013 aufgelöst (vgl. AB 2, 3). 1.4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (AB 4) informierte die Firma 3. den Kläger darüber, dass der Versicherungsvertrag mit der Beklagten gekündigt worden sei. Er habe die Möglichkeit, kostenlos in die Einzelver sicherung überzutreten, womit die Leistungen weiterhin ausbezahlt wür den. Der Kläger werde gebeten, das beiliegende Formular unterzeichnet zu retournieren, ansonsten die Taggeldzahlungen per Ende Jahr einge stellt würden. 1.5. Im Formular “Austritt aus der Kollektiv-Lohnausfallversicherung“ (AB 5), welches der Kläger am 10. Oktober 2013 unterzeichnete, ist deklariert, dass er am 31. Dezember 2013 aus der Unternehmung austreten werde, infolge einer Rückenoperation krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei, die Lohnausfailversicherung weiterführen wolle und eine unverbindliche Of ferte wünsche. 1.6. Am 7. Oktober 2013 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Deckung aus dem Kollektivvertrag mit der Firma 3. ab 1. Januar 2014 erlösche. Der Kläger könne innerhalb von drei Monaten eine Ein zelversicherung für die bisher versicherten Leistungen abschliessen, Die Frist beginne mit dem Erhalt der schriftlichen Nachricht, spätestens jedoch nach dem letzten Arbeitstag. Nach Ablauf der Frist erlösche der Anspruch auf Weiterversicherung des Lohnausfalls in der Einzelversi cherung. Der Kläger wurde weiter aufgefordert, die unterzeichnete Offerte bis 7. Januar 2014 zu retournieren und darauf hingewiesen, dass der An-

-3- spruch auf Weiterverscherung erlösche, falls das unterschriebene Ange bot oder eine Meldung über einen verschobenen Kündigungstermin nach diesem Datum eintreffe (AB 6). 1.7, Der Kläger unterzeichnete den Änderungsantrag für die Einzel-Lohnaus faliversicherung am 3. März 2014 (AB 8a). 1.8. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2014 (AB 11) mit, infolge der Vertragsauflösung mit der Firma B. per 31. Dezember 2013 sei der Anspruch auf Leistungen aus der Kollek tiv-Lohnausfailversicherung erloschen. Die Frist für den Übertritt in die Einzel-Lohnausfallversicherung habe der Kläger verstreichen lassen, wes halb er kein Anrecht mehr auf einen Übertritt habe. 1.9. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 12. März 2014 (AB 9), 16. Juli 2014 (KB lOa) und 1. September 2014 (KB lOb) Taggeldzahlungen ab Januar 2014. Seit 23. August 2012 bestehe unverändert eine Arbeitsun fähigkeit von 100%. 1.10. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 bestätigte die Firma B. ‚ das Ar beitsverhältnis mit dem Kläger ende per 22. August 2014 (KB 3). 1.11. In Stellungnahmen vom 28. August 2014 (AB 15) und

18. September 2014 (AB 17) verneinte die Beklagte einen Taggeldanspruch des Klägers ab Januar 2014 erneut. 2. 2.1. Am 7. Oktober 2014 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Klagern [sic] den Betrag von CHF 38773.80 nebst Zins von 5% seit 31. Juli 2014 zu bezahlen. 2. Es sei das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO anzu wenden. 3. Weitere Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

-4- 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. Oktober 2014 Folgen des: Es sei die Klage abzuweisen, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 2.3. Die Parteien hielten mit Replik vom 19. Januar 2015 und Duplik vom

3. Februar 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. 24. Mit instruktionsrichterlieher Verfügung vom 12. Mai 2015 wurden die Par teien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Haupt verhandlung verzichteten. Der Kläger verzichtete mit Stellungnahme vom 21. Mai 2015, die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 auf die Durchführung einer Gerichtsver handlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger macht einen Leistungsanspruch aus einer kollektiven Kran kentaggeldversicherung geltend. 1.2. Zwischen der Firma B. und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Lohnausfallversicherung nach WG (Police Nr. AB 1). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, der Rahmenvertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Police, AB 1). Soweit das WG keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs. 1 WG). 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur

-5- sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A47/2012 vom

12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversichetungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 2.2. Gemäss H4 AVB (KG 2) sind für Klagen gegen X. aus dem Versiche rungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Person, am Sitz von X. oder am Arbeitsort des Versicherten zuständig. Der Kläger wohnt in im Kanton Aargau, womit sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau befindet. 2.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonate Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz f 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO], SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 7. Oktober 2014 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 3. 3.1. 3.1.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe aus der Kollektiv-Lohnausfall- versicherung über den 31. Dezember 2013 hinaus bis 22. August 2014 einen Taggeldanspruch auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seine Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien medizinisch nachgewiesen und bestünden seit dem 23. August 2012 ununterbrochen an. Der Leistungsfall falle somit klar in den versi cherten Deckungsbereich des Koltektivversicherungsvertrags. Da der

-6- Krankheitsfall per Ende 2013 nicht abgeschlossengewesen sei, gehöre er, der Kläger, bis zum Ende seiner Arbeitsunfähigkeit zum versicherten Personenkreis des Kollektivvertrags. Die Frage bezüglich des Einzel- übertritts sei damit obsolet. Ein Übertritt von der Kollektiv- in die Einzel versichetung sei gemäss den Bestimmungen in den AVB solange nicht möglich, als eine versicherte Person arbeitsunfähig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibe eine arbeitsunfähige Person im versicherten Perso nenkreis des Kollektivvertrags. 3.1.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, infolge der Auflösung der Kollektiv-Lohnausfallversicherung bestehe kein Leistungsanspruch aus dieser Versicherung mehr. Da der Kläger die Frist für den Übertritt in die Einzel-Lohnausfallversichecung habe verstreichen lassen, habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Einzelversicherung. 3.2. Unbestrittenermassen bestand vom 23, August 2012 bis 22. August 2014 eine vollständige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Strittig zwischen den Parteien ist, ob der Kläger vom 1. Januar bis 22. Au gust 2014 Anspruch auf Taggeldzahlungen hat. Zu prüfen ist diesbe züglich, ob der bis 31. Dezember 2013 bestehende Leistungsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung des Versicherungsverhältnisses und mangels Übertritts in die Einzelversicherung dahingefallen ist, wie die Be klagte geltend macht. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss E5 Ziff. 1 lit. a AVB endet der Kollektivversicherungsvertrag bei Kündigung. Mit der Beendigung des Vertrages erlischt der Versiche rungsschutz für alle versicherten Personen (E5 AVB). Jedoch erlischt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Per son u.a. mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Dienste des Versicherungsnehmers, frühestens jedoch nach Ende einer laufenden Arbeitsunfähigkeit (E5 Ziff. 2 lit. a AVG). In E6 Ziff. 1 AVE ist Folgendes statuiert: “Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben das Recht, innert drei Monaten ohne erneute Überprüfung des Gesund heitszustandes in die Einzel-Lohnausfailversicherung nach VVG von in nova überzutreten. Das gleiche Recht steht den Kollektivversicherten zu, wenn der Kollektivversicherungsvertrag dahinfällt. (...) Ein Übertritt in die Einzelversicherung kann erst nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit vor genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die arbeitsunfähige

-7- Person im versicherten Personenkreis des Kollektivvertrages versichert und es gilt die Prämienbefreiung, sofern im Vertrag vereinbart. (...) Die Leistungen werden direkt der versicherten Person überwiesen. Nach Ab schluss des laufenden Krankheitsfalles ist der Austritt aus der Kollektiv versicherunq zwingend und die Person muss, bei einer Weiterversiche rung bei X. die Prämien der Einzelversicherung bezahlen. Der An trag auf Weiterversicherung ist innert drei Monaten nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Der Ubertritt muss lückenlos erfolgen.“ In E6 Zift. 7 lit. f AVB ist festgehalten, dass kein Übettritt in die Einzelver sicherung möglich ist, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 4.1.2. Der Krankheitsfall des Klagers und seine damit verbundene Arbeitsunfä higkeit von 100 % trat am 23. August 2012 ein, als der Kläger als Arbeit nehmer der Firma B. dem Versicherungsschutz der bestehenden Kollektiv-Lohnausfallversicherung unterstand (vgl. E2 Ziff. 1 AVB). Als das Vertragsverhältnis über die Kollektiv-Lohnausfailversicherung durch die Kündigung der Firma 6. per 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde (vgl. AB 2, 3), bestand die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers weitet fort, was von der Beklagten nicht bestritten wird und ärztlich bestä tigt ist (vgl. KB 5, AB 18). Da der Kläger am 31. Dezember 2013, dem Zeitpunkt, als der Kollektiv versichecungsvertrag dahinfiel, arbeitsunfähig war, erlosch sein Versiche rungsschutz aufgrund von E5 Ziff. 2 lit. a AVB zu jenem Zeitpunkt noch nicht; zudem konnte gemäss E6 Ziff. 1 AVB kein Übertritt in die Einzelver sicherung vorgenommen werden. Seine Arbeitsunfähigkeit dauerte wei terhin an, weshalb er nach der Bestimmung von E5 Ziff. 2 lit. a i.V.m. E6 Ziff. 1 AVB im Personenkreis des Kollektivvertrages versichert blieb. Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lohn ausfallversicherung nach WG der Beklagten geht klar hervor, dass der Kläger aufgrund seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit über den

31. Dezember 2013 hinaus im Rahmen des Kollektivvertrages weiterver sichert war. Entsprechend hat er Anspruch auf Ausrichtung der Leistun gen aus diesem Vertrag. 4.2. 4.2.1. Bei ärztlich bescheinigter, vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden nach Ablauf einer alifälligen Wartefrist die versicherten Leistungen bezahlt. Die Leistungsdauer beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent, jedoch frü hestens drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (61 Ziff. 1 AVB). Die Leistungen werden für höchstens 730 Tage je Fall abzüglich Warte- frist bezahlt (B5 Ziff. 3 AVB).

-8- Gemäss Versicherungspolice Nr. für die Kollektiv-Lohnausfall versicherung nach WG (AB 1) werden 80 % des versicherten AHV-Loh nes ab dem 31. Tag vergütet. 4.2.2. Aufgrund seiner ab 23. August 2012 bestehenden voflständigen Arbeits unfähigkeit, der Leistungsdauer von 730 Tagen und unter Berücksichti gung der bis 31. Dezember 2013 bereits ausgerichteten Taggelder hat der Kläger vom 1. Januar bis 22. August 2014 einen Anspruch auf Taggelder mit einem Ansatz von Fr. 165.70 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. KB 7). 4.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund der im Versiche rungsvertrag getroffenen Vereinbarung (vgl. AB 1 5. 2) Prämienbefreiung galt und ein Übertritt in die Einzelversicherung erst nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit erfolgen konnte (vgl. E6 Ziff. 1 AVB). 4.4. Es kann damit offen bleiben, ob die von der Beklagten vorgenommene Auslegung ihrer Versicherungsbedingungen, mit dem Erlöschen des Ver sicherungsvertrages per 31. Dezember 2013 sei auch der Leistungsan spruch des Klägers für den laufenden Krankheitsfall erloschen, als unge wöhnlich qualifiziert werden müsste. 5. 5.1. In seiner Klage beantragt der Kläger einen Verzugszins von 5 % seit

31. Juli 2014. 5.2. Da das Versicherungsvertragsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für die Erfüllung ein bestimmtet Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat einen Verzugazins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammenge setzten Forderung kann vom mittleren Verfall ausgegangen werden (Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; EGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). Gemäss G3 Ziff. 2 AVS wird die Versicherungsleistung spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem X. die für die Feststellung ihrer Leistungspflicht benötigten Unterlagen erhalten hat.

-9- 5.3. Mit den fortlaufenden Eintragungen von Dr. med. C. Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf der Taggeld-Karte (KB 5, AB 18) ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers belegt und sein Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet (vgl. B1 Ziff. 1

i. V. m. B3 AVB). Nach Vorliegen der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ab

23. August2012 und über den 31. Dezember2013 hinaus waren die Tag- gelder auszurichten. Entsprechend zahlte die Beklagte bis 31. Dezember 2013 Taggelder aus. Mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab Ja nuar 2014 (KB 5, AB 18) wurden auch die Taggelder ab Januar 2014 fäl lig. Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 (KB lOa) die ausste henden Taggelder für die Monate Januar bis Juli 2014 und verlangte de ren Zahlung bis 31. Juli 2014. Mit Schreiben vom 1. September 2014 (KB lOb) forderte er die Taggelder von Januar bis August 2014 und setzte eine Zahlungsfrist bis 15. September 2014 an. Mit seinen Mahnschreiben setzte der Kläger die Beklagte in Verzug. Unter Berücksichtigung der angesetzten Zahlungsfristen und im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum mittleren Verfall ist der Antrag des Klägers auf Zusprechung eines Verzugszinses von 5% seit 31. Juli 2014 gutzuheissen, 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger ent sprechend seinem Rechtsbegehren vom 1. Januar bis 22. August 2014 Taggelder mit einem Taggeldansatz von Fr. 165.70 im Gesamtbetrag von Fr. 38773.80 zu bezahlen hat, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 31. Juli 2014. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.2. 7.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_l 9412010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. 7.2.2. Mit seinem Klagebegehren beantragt der Kläger die Zahlung von Taggel dem in der Höhe von Fr. 38773.80. Die Beklagte beantragt die Abwei

- 10- sung der Klage. Damit obsiegt der Kläger mit seinem Leistungsbegehren vollumfänglich. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 38773.80 belauft sich die Grundent schädigung auf Fr. 7242.90 ( 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für eine zusätzliche Rechtsschrift (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT), eines Abzugs von 40 % wegen der beschränkten Fragestellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 AnwT) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (S 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) und 8 % für die Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von rund Fr. 4351.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom

1. Januar bis 22. August 2014 Taggelder mit einem Taggeldansatz von Fr. 165.70 im Gesamtbetrag von Fr. 38773.80 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 31. Juli 2014 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4351.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

-11- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 lagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGGJ vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. Juni 2015 / Versicrungsgericht des Kantons Aargau

3. Ka,mer Di räsidentin: Plü, 5 Die Gerichtsschreiberin: Sikyr