Erwägungen (22 Absätze)
E. 3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2015 wurden die Par teien ersucht, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung der Hauptver handlung verzichten. Mit Eingaben vom 14. bzw. vom 20. April 2015 ver zichteten die Beklagte und der Kläger auf die Durchführung der Hauptver handlung.
E. 3.1 Zu überprüfen ist die Höhe der Versicherungsprämien, die der Kläger der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen hat, wobei einzig die Höhe der Prämie für die DP Zahnpflegeversicherung um stritten ist. Die Beklagte setzte diese aufgrund dessen, dass die obligato rische Krankenpflegeversicherung wegfiel, von Fr. 2.00 auf Fr. 20.00 pro Kind hinauf (vgl. den ursprünglichen Versicherungsausweis 2011, AB 7, bzw. die Versicherungspolicen/-bestätigungen 2011, KB 7, und die neue Versicherungspolice/-bestätigung 2011, datiert vom
11. Januar 2011, KB 1—3 bzw. AB 11). Eingeklagt ist eine Leistung — der Kläger hat der Beklagten die strittige Prämiendifferenz weiterhin gezahlt und verlangt eine Prämienrückerstat tung von ihr. Es liegt somit eine Leistungsklage vor. Das Rechtsschutzin teresse an der Beurteilung dieser Klage ist ohne weiteres gegeben, so dass auf Ziff. 1 der Klagebegehren einzutreten ist.
-6- Da dem Kläger die Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der er ein vollstreckbares Urteil erwirken kann, hat er kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass er für die besagte Zahnpflegeversicherung für seine drei Kinder eine monatliche Prämie von je Fr. 2.00 zu bezahlen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die zentrale Voraussetzung des Rechts schutzinteresses, d.h. die rechtliche Ungewissheit, bestehen soll, wird doch auch bei der Prüfung der Leistungsklage die Höhe der Prämie als Vorfrage mitgeprüft und damit faktisch beantwortet. Auf die Feststellungs klage gemäss Ziff. 2 der Klagebegehren ist folglich nicht einzutreten (BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 lii 49 E. la). Wie sich aus der Begründung der Klageantwort ergibt, macht die Beklagte mit ihrem Feststellungsbegehren (Ziff. 2 der Klageantwortbegehren) kei nen von der Klage nicht erfassten Anspruch geltend. Es liegt somit keine Widerklage vor.
E. 3.2 Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Beklagten hatte diese eine Zusatzversicherung namens DP Zahnpflegeversicherung angeboten. Neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und U nfallzusatzversicherungen der X. Versicherungen Ausgabe 1. Juli 2000 (AVB; AB 1), galten für diese Zusatzversicherung die besonderen Bedingungen Zahnpflegeversicherung Ausgabe 1 .August 2006 (BB; AB. 1).
E. 3.3 Wie ebenfalls nicht strittig ist, konnte dem Kläger die DP Zahnpflegeversi cherung mit einem Familienbonus angeboten werden. Aus dem Versicherungsausweis 2011 (AB 7) bzw. der Versicherungspolice/ bestätigung 2011 (KB 7) ist ersichtlich, dass dieser Bonus 90 % (pro Kind) betrug. Dieser Bonus entfiel indessen nach der Auffassung der Beklagten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Familie des Klägers die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei ihr aufgegeben hatte.
E. 3.4 Der Kläger hält dieser Auffassung entgegen, dass er weder der Police noch den Bedingungen habe entnehmen können, dass eine Erhöhung der Prämie um 90 % für die Zusatzversicherung fällig werde, wenn die Grundversicherung gekündigt werde. Die Familie sei über die Zusatzver sicherungen bei der Beklagten versichert geblieben (Klage S. 4 f.).
E. 3.5 Bei der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Zu satzversicherung handelt es sich um einen Versicherungsvertrag. Bei der Auslegung der jeweiligen Versicherungspolicen gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung, da das WG keine besonderen Aus-
-7- iegungsregeln aufstellt (Art. 100 V‘JG i.V.m. Art. 18 OR und Art. 2 Abs. 1 ZGB). Kann der wirkliche Vertragswille der Parteien des in Frage stehen den Versicherungsvertrags nicht ermittelt werden, ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Auch vorformulierte Vertragsbe stimmungen sind dabei grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie mdi viduell verfasste Vertragsktauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmass lichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Ge richt vom Wortlaut auszugehen und die Klauseln im Zusammenhang so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten; es hat dabei auch zu berücksichtigen, was sachge recht erscheint (vgl. BGE 133 III 607 E. 2.2 mit Hinweisen; GERHARD STOESSEL, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachfüh rungsband, 2012, ad N. 22 f, zu Vor Art. 1—3 WG).
E. 3.6.1 Vorliegend sehen weder die AVB noch die DB vor, dass ein Prämienrabatt mit dem Bestehen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beklagten verknüpft ist (vgl. die Bestimmungen zum Prämientarif in Art. 25 AVB bzw. in Art. 10 DB), Art. 29 Ziff. 2 AVB, der besagt, dass der Verlust des Anspruchs auf einen Rabatt nicht ats Prämienanpassung im Sinne von Art. 29 Ziff. 1 AVB (Anpassung des Prämientarifs, der Fran chise oder Selbstbehalts entsprechend der Kosten- und Schadenent wicklung) gilt, berechtigt den Versicherer zwar zur einseitigen Änderung, es erhellt aus dieser Bestimmung aber nicht, was Vertragsinhalt des zwi schen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsver trags geworden ist.
E. 3.6.2 In der Versicherungspolice wird ein Famitienbonus von 90 % erwähnt, ohne dass näher angegeben wird, was darunter zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von welchem bei der Auslegung aus zugehen ist (GERHARD SroEssEL, Nachführungsband, a.a.O., ad N. 24 zu Vor Art. 1—3 ‘IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist unter dem Ausdruck “Bonus“ etwas Zusätzliches, Belohnendes zu verstehen. Zu sammen mit der Prozentangabe (90 %) sowie dem Wort “inklusive“ wird klargemacht, dass es sich bei der Monatsprämie von Fr. 2.00 um 10 % des Tarifs bzw. beim Familienbonus nicht um einen Rabatt, welcher einen Bestandteil des Tarifs darstellt (wie z.B. das Geschlecht oder das Alter, vgl. Art. 25 AVB), handelt (so auch Art. 29 Ziff. 2 AVB, der besagt, dass der Verlust des Anspruchs auf einen Rabatt [hier wiederum gemeint als Bonus] keine Anpassung des Prämientarifs darstellt). Der Prämientarif für die vom Bundesamt für Privatversicherungen gemäss Angaben der Be klagten entsprechend genehmigte Zusatzversicherung (vgl. AB 23) be trägt somit Fr. 20.00 (100 %).
-8-
E. 3.6.3 Im Flyer Zahnpflegeversicherung (AB 1 5. 24 f.) wird defi niert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um vom Familienbo nus (Fr. 2.00 statt Fr. 20.00 pro Monat pro Kind) profitieren zu können, nämlich muss das Kind und mindestens ein Elternteil bei einem Mitglieds krankenversicherer der X. mit einer Grundversicherung (OKP) und einer der aufgelisteten Zusatzversicherungen versichert sein. Der Kläger stellt den Erhalt dieses Flyers in Abrede (Replik S. 4). Auf grund der Akten und der Parteiausführungen ist nicht belegt, dass der Kläger den Flyer tatsächlich erhalten hat. Diese Beweislosigkeit hat ge mäss den allgemeinen Beweisregeln (Art. 8 ZGB) die Beklagte zu tragen. Die Beklagte kann sich damit nicht darauf berufen, der Kläger habe auf grund dieses Flyers den Inhalt und somit die Voraussetzungen für den Familienbonus zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Auch in Würdi gung der übrigen Umstände ist nicht erstellt, dass der Kläger die Voraus setzungen für den Familienbonus gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die drei Versicherungsanträge vom 27. Oktober 2009 (KB 6 bzw. AB 3) sind ebenfalls in die Betrachtung miteinzubeziehen. Denn der Versiche rungsvertrag kommt spätestens mit der Zustellung der Police (konklu dente Annahme) zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls dann Vertragsbestandteil wird, wenn er wie hier alle wesentlichen Vertrags- punkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden, die infolgedessen keiner Berichtigung bedurfte (BGE 122 III 118 E. 2b S. 122 mit, Hinweisen). Allein, aufgrund ‚des Vermerks “Aktion Kinder“ in der Rubrik Promotionsaktion in den Versicherungsanträgen der Kinder kann nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler den Klä ger im Beratungsgespräch über den Familienbonus bei der Prämie der DP Zahnpflegeversicherung ausreichend im obigen Sinne informiert hat. Der Verweis im Antrag ist zu wenig klar bestimmt. Es hätte zwingend auf die Voraussetzungen des Familienbonus verwie sen werden müssen. Weiter genügt auch die durch den Kläger mitunter- zeichnete Erklärung am Schluss des Antragsformulars, in welcher er be stätigt hat, das Dokument “Überblick über die Zusatzversicherungen der x. gemäss WG“ erhalten zu haben, nicht. Denn bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um eine allgemeine Orientierung über die von der Beklagten angebotenen Produkte, ohne dass die Vorausset zungen des Familienbonus erwähnt werden (vgl. AB 1 5. 1 if.).
E. 3.6.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht (genü gend) über die Voraussetzungen des Familienbonus dieser Zahnzusatz versicherung orientiert worden ist; insbesondere nicht darüber, dass der FamiTienbonus bei Kündigung der OKP dahinfällt. Aufgrund der Anträge (KB 6 bzw. AB 3) und der ausgestellten Policen (AB 2) konnte und musste der Kläger jedenfalls nicht erkennen, dass er bei Kündigung der OKP aller Familienmitglieder keinen Anspruch mehr auf den Familienbonus haben
-9- würde. Damit sind diese Voraussetzungen bei Vertragsschlüss nicht Ver tragsbestandteil geworden.
E. 3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien einen Versicherungs vertrag über die DP Zahnpflegeversicherung mit Prä mientatif Fr. 20.00 pro Kind geschlossen haben und der Kläger von einem Familienbonus von 90 ¾ pro Kind profitieren konnte. Allerdings durfte der Kläger den Vertrag so verstehen, dass er auch nach Kündigung der OKP aller Familienmitglieder per 31. Dezember 2010 weiterhin (also ab 1. Ja nuar 2011) Anspruch auf den Familienbonus haben würde, weshalb er für die Zahnzusatzversicherung seiner Kinder nur Fr. 2.00 statt Fr. 20.00 pro Monat zu leisten hat.
E. 4 Auf die Begründungen der Rechtsbegehren und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zusatzversicherungen, welche neben der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angeboten werden, unterstehen dem Privatrecht und damit dem Versicherungsvertragsgesetz (WG; Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KVG). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus Zusatzversicherun gen sind neben den Bestimmungen des WG insbesondere der Versiche rungsvertrag und die allgemeinen Vertragsbedingungen. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). Eine Klage kann direkt beim Gericht anhängig gemacht werden, es ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (EGE 138 III 558 E. 4.6 5. 564). 1.2. Gemäss Art. 38 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und Unfallzusatzversicherungen der Beklagten, Ausgabe
1. Juli 2000, steht dem Versicherungsnehmer bei Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers zur Auswahl. Der Kläger hat Wohnsitz in ; damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau.
-5- 1.3. Gemäss Art. 7 zpo können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz ( 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SAR 221.200]). 1.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 19. November 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. 2. Gemäss Klagebegehren Ziff. 1 machte der Kläger mit Klageanhebung eine Forderung von Fr. 1890.00 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung gegenüber der Beklagten geltend. In seiner Replik änderte er sein dies bezügliches Begehren und forderte von der Beklagten neu Fr. 2320.00 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung. Damit nimmt der Kläger eine Klageänderung vor. Da der geänderte Anspruch mit dem bisherigen An spruch in einem sachlicher) Zusammenhang steht (Höhe der Versiche rungsprämien ab Januar 2011) und das Versicherungsgericht auch dafür örtlich und sachlich zuständig ist, ist die Klageänderung zulässig (Art. 227 Abs. 1 ZPO). 3.
E. 4.1 Demgemäss war die Erhöhung der Prämie der DP Zahnpflegever sicherung von Fr. 2.00 auf Fr. 20.00 pro Kind nach Kündigung der Grundversicherung nicht rechtens und die Beklagte hat eine Prämienrückerstattung zu Unrecht abgelehnt, weshalb der Kläger die zu Unrecht geleisteten Prämien grundsätzlich gemäss Art. 62 ff. DR zurückverlangen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.5912006 vom 1. Juni 2006 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger macht eine Rückzahlung von Fr. 2320,00 geltend für die in der Zeitspanne von Januar 2011 bis April 2014 zu viel bezahTten Prämien pro Monat von Fr. 54.00 (Fr. 18.00 x 3; Replik S. 6.).
E. 4.2 Gemäss Art. 62 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in unge rechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist (Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann laut Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
E. 4.3 Die Leistung der Versicherungsprämien in Höhe von Fr. 20.00 statt Fr. 2.00 ab Januar 2011 erfolgte unrechtmässig und ohne jeden gültigen Grund (Art. 62 Abs. 2 OR; vgl. oben E. 3.6), womit hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs nach Art. 62 if. DR die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht erfüllt sind. Der Kläger hat die höheren Prämien bezahlt, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren (vgl. Art. 27 AVB), weshalb sie als unfreiwillig bezahlt gelten und Art. 63 Abs. 1 DR nicht an wendbar ist (HAHN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
-10-
2. Aufl., N. 4 zu Art. 63 OR). Die Beklagte ist deshalb im Umfang der zu viel bezahlten Prämien ungerechtfertigt bereichert worden, und es sind aus den Akten weder Hinweise ersichtlich, dass sie nicht mehr bereichert wäre, noch macht die Beklagte solches geltend. Der in der Zeit von Ja nuar 2011 bis April 2014 zu viel erbrachte Betrag beläuft sich — entgegen den Ausführungen des Klägers (vgl. Replik S. 6) — auf Fr. 2160.00 (40 Monate x Fr. 54.00). Die Beklagte ist damit grundsätzlich zur Bezahlung von Fr. 2160.00 zu verpflichten, sofern die Rückforderung noch nicht verjährt ist, was die Beklagte ausdrücklich geltend macht.
E. 4.4.1 Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis er halten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entste hung des Anspruchs. Die absolute zehnjährige Frist beginnt erst mit “Ent stehung“ des Bereicherungsanspruchs zu laufen, d.h. bei der Leistungs kondiktion im Zeitpunkt der Leistung, falls diese bereits ursprünglich grundlos war. Die relative einjährige Frist läuft frühestens vom gleichen Zeitpunkt an wie die Zehnjahresftist (vgl. EuGEN BuCHER, Schweizeri sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil (ohne Deliktsrecht).
2. Aufl., 1988, mit Hinweisen). Die.Verjährung wird einerseits durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners sowie andererseits durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder durch Einrede vor einem staatli chen Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 OR).
E. 4.4.2 Vorliegend hat der Kläger am 12. Januar 2011 davon erfahren, dass er neu Fr. 20.00 für die Zahnzusatzversicherung der Kinder bezahlen muss (KB 8). Seit diesem Zeitpunkt hatte er grundsätzlich darüber Kenntnis, dass er — seiner Ansicht nach — Fr. 18.00 pro Kind und Monat zu viel be zahlen würde und ab dann leistete er somit grundlos. Allerdings läuft die Verjährungsfrist, wie soeben ausgeführt (E. 4.4.1), erst nach tatsächlicher Leistung. Dies bedeutet vorliegend, dass die Verjährungsfrist für jede zu hoch erbrachte Prämie selbständig zu laufen beginnt. Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagte am 19. November 2013 an gehoben. Somit ist der Bereicherungsanspruch, soweit er sich auf Leis tungen vor dem 20. November 2012 bezieht, verjährt. Demnach sind die grundlos zu viel erbrachten Prämienleistungen für die Monate Januar 2011 bis und mit November 2012 (die Prämien sind monatlich im Voraus zahlbar [vgl. die Versicherungspolicen bei denen als Zahlungsart “monat-
= 11- lich“ steht {bspw. KB 7}J und Art. 26 Ziff. 1 AVB) in der Höhe von gesamt- haft Fr. 1242.00 (23 x Fr. 54.00) verjährt. Durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 3. September 2012 bzw. der anschliessenden Klage gegen die Y. Versicherungen (VKL.2012.59) wurde die Verjährung im Übrigen nicht unterbrochen, da der Kläger dannzumal die falsche Beklagte eingeklagt hat (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2013). Denn die Verjährung wird zwar durch Klageanhebung bzw. durch das Schlich tungsgesuch unterbrochen, aber nur gegenüber der richtigen fpassivtegi timierten) Beklagten (vgl. DÄPPEN, in Basler Kommentar OR-l, 5. Aufl. 2011 N. 5a zu Art. 135 OR m.w.H.). Zusammenfassend hat der Kläger demnach Anspruch auf Fr. 918.00 (Monate Dezember 2012 bis April 2014) aus ungerechtfertigter Bereiche rung.
E. 5 Aufl. 2011, N. 4b zu Art. 64 OR). Der Kläger hat der Beklagten erstmals mit Klageeinreichung eine Zahlungsaufforderung gesetzt. Somit befindet sich die Beklagte ab dem 19. November 2013 für den ab dann ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 594.00 (Dezember 2012 bis Oktober 2013) im Verzug und ist ab diesem Datum zur Bezahlung von 5 ¾ Zins zu verpflichten. Auf den erst danach entstanden (und mit Replik geltend gemachten) Anspruch (No vember 2013 bis April 2014) von Fr. 324.00 ist erst ab Einreichung der Replik (31. März 2014) Verzugszins zu zahlen, zumal die Beklagte dies bezüglich erst dann in Verzug gesetzt worden ist.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen (soweit darauf einzutreten ist) und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 91 8.00 zuzüglich Zins von 5 ¾ seit 19. November 2013 auf den Betrag von Fr. 594.00 sowie seit 31. März 2014 auf den Betrag von Fr. 324.00 zu be zahlen.
E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
- 12
E. 7.2.1 Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A.j94/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt.
E. 7.2.2 Der Kläger beantragt die Bezahlung von Fr. 2320.00. Die Beklagte bean tragt die Abweisung der Klage. Mit der Gutheissung seines Leistungsbe gehrens in Höhe von Fr. 918.00 obsiegt der Kläger ungefähr zu 2/5 und unterliegt zu 3/5. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte be antragte keine Kostenentschädigung, weshalb keine Entschädigung zu zusprechen ist. Das Versicherungsgericht erkennt:
Dispositiv
- 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 918.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
- November 2013 auf den Betrag von Fr. 594.00 sowie seit 31. Marz 2014 auf Fr. 324.00 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA - 13- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom
- Juni 2005), wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässi gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 if. BGG). Aarau, 12Mai 2015 Versicj?trungsgericht des Kantons Aargau
- Ka2mer Di räsidentin: P1“ s Der Gerichtsschreiber G ossweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
* * Versicherungsgericht *
3. Kammer KANTON AARGAU VKL2OI 3.701 SG Art. 125 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidenbn Oberrichterin Gössi Ersatzrichterin Groebli Arioli Gerichtsschreiber Gossweiler Kläger A. vertreten durch lic. iur. Serge Flury, Rechtsanwalt, Beklagte
x. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend WG (Zusatzversicherung
-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger war zusammen mit seiner Ehegattin und ihren drei Kindern bei der Y. Versicherungen einer Gesellschaft der Beklagten, obli gatorisch krankenpflegeversichert. Daneben verfügte die Familie über verschiedene Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (WG). Der Kläger hatte am 27. Oktober 2009 für die drei Kinder Versi cherungsanträge, insbesondere für eine Zahnpflegeversicherung zu einer Monatsprämie von Fr. 2.00 ab Januar 2010 unterzeichnet (Klagebeilage [KB] 6 bzw. Klageantwortbeilage [AB) 3). Entsprechend wurden die Versi cherungsausweise für das Jahr 2010 ausgestellt (AB 2). Auch für das Jahr 2011 bestätigte die Beklagte die Zahnpflegeversicherungen zu einer Monatspramie von Fr. 2.00 (Versicherungsausweis 201 1, AB 7, bzw. Ver sicherungspolicen/-bestätigungen 2011, KB 7). Versichert war die DP Zahnpflegeversicherung gemäss den Versiche rungsbedingungen vom
1. August 2006 durch den Versicherer X. Versicherungen mit der Deckung Orthoäontie, inklusive Fa milienbonus 2011 von 90 %‚ zu einem Preis von monatlich Fr. 2.00 für das Jahr 2011 (KB 7 bzw. AB 7). 1.2. Nach der Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG für alle Familienmitglieder per 31. Dezember2010 (AB 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Bedingung für die Gewährung eines Rabatts nicht mehr erfüllt sei und deshalb die Versicherungsdeckung an gepasst werde (undatiertes, beim Kläger am 12. Januar 2011 eingegan genes Schreiben, KB 8). Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 erhöhte sie des halb die Monatsprämie für die DR Zahnpflegeversicherung auf Fr. 20.00 pro Kind (neue Versicherungspolice/-bestätigung 2011, datiert vom 11. Januar2011, KB 1—3 bzw. AB 11). 1.3. Am 3. September 2012 stellte der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Schlichtung. Mit Schreiben vom 4. Sep tember 2012 wies der damalige lnstruktionsrichter den Kläger darauf hin, dass bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran kenversicherung kein Schlichtungsversuch durchgeführt werde, sondern direkt eine Klage einzureichen sei. Die darauf am 24. September 2012 beim Vetsicherungsgeticht des Kantons Aargau gegen die Y. Versicherungen erhobene Klage des Klägers wurde mangels Passiviegitimation der beklagten Y. Versicherungen mit Urteil vom 6. August 2013 abgewiesen (VKL.201 2.59).
-3- 2. 2.1. Am 19. November 2013 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die X. Versicherungen Klage und stellte folgende Anträge: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1890.00 zzgl. Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass der Klager für die Zahnpflegeversicherung für seine drei Kinder eine monatliche Prämie von je Fr. 200 zu bezahlen hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 24. Januar 2014 stellte die Beklagte folgende An träge: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Prämie der Zusatzversicherung DP ab dem 01.01.2011 Fr. 20.— beträgt und geschuldet ist. 3. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen 2.3. In seiner Replik vom 31. März 2014 stellte der Kläger folgende Anträge: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 2320.00 zzgl. Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger für die Zahnpflegeversicherung für seine drei Kinder eine monatliche Prämie von je Fr. 2.00 zu bezahlen hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.4. Mit Duplik vom 6. Mai 2014 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: “1. Die Klage und die Replik seien abzuweisen.
-4- 2. Es sei festzustellen, dass die Prämie der Zusatzversicherung DP ab dem 01.012011 Fr. 20.— beträgt und geschuldet ist. 3. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen.‘ 3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2015 wurden die Par teien ersucht, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung der Hauptver handlung verzichten. Mit Eingaben vom 14. bzw. vom 20. April 2015 ver zichteten die Beklagte und der Kläger auf die Durchführung der Hauptver handlung. 4. Auf die Begründungen der Rechtsbegehren und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zusatzversicherungen, welche neben der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angeboten werden, unterstehen dem Privatrecht und damit dem Versicherungsvertragsgesetz (WG; Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KVG). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus Zusatzversicherun gen sind neben den Bestimmungen des WG insbesondere der Versiche rungsvertrag und die allgemeinen Vertragsbedingungen. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). Eine Klage kann direkt beim Gericht anhängig gemacht werden, es ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (EGE 138 III 558 E. 4.6 5. 564). 1.2. Gemäss Art. 38 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und Unfallzusatzversicherungen der Beklagten, Ausgabe
1. Juli 2000, steht dem Versicherungsnehmer bei Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers zur Auswahl. Der Kläger hat Wohnsitz in ; damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau.
-5- 1.3. Gemäss Art. 7 zpo können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz ( 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SAR 221.200]). 1.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 19. November 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. 2. Gemäss Klagebegehren Ziff. 1 machte der Kläger mit Klageanhebung eine Forderung von Fr. 1890.00 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung gegenüber der Beklagten geltend. In seiner Replik änderte er sein dies bezügliches Begehren und forderte von der Beklagten neu Fr. 2320.00 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung. Damit nimmt der Kläger eine Klageänderung vor. Da der geänderte Anspruch mit dem bisherigen An spruch in einem sachlicher) Zusammenhang steht (Höhe der Versiche rungsprämien ab Januar 2011) und das Versicherungsgericht auch dafür örtlich und sachlich zuständig ist, ist die Klageänderung zulässig (Art. 227 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Zu überprüfen ist die Höhe der Versicherungsprämien, die der Kläger der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen hat, wobei einzig die Höhe der Prämie für die DP Zahnpflegeversicherung um stritten ist. Die Beklagte setzte diese aufgrund dessen, dass die obligato rische Krankenpflegeversicherung wegfiel, von Fr. 2.00 auf Fr. 20.00 pro Kind hinauf (vgl. den ursprünglichen Versicherungsausweis 2011, AB 7, bzw. die Versicherungspolicen/-bestätigungen 2011, KB 7, und die neue Versicherungspolice/-bestätigung 2011, datiert vom
11. Januar 2011, KB 1—3 bzw. AB 11). Eingeklagt ist eine Leistung — der Kläger hat der Beklagten die strittige Prämiendifferenz weiterhin gezahlt und verlangt eine Prämienrückerstat tung von ihr. Es liegt somit eine Leistungsklage vor. Das Rechtsschutzin teresse an der Beurteilung dieser Klage ist ohne weiteres gegeben, so dass auf Ziff. 1 der Klagebegehren einzutreten ist.
-6- Da dem Kläger die Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der er ein vollstreckbares Urteil erwirken kann, hat er kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass er für die besagte Zahnpflegeversicherung für seine drei Kinder eine monatliche Prämie von je Fr. 2.00 zu bezahlen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die zentrale Voraussetzung des Rechts schutzinteresses, d.h. die rechtliche Ungewissheit, bestehen soll, wird doch auch bei der Prüfung der Leistungsklage die Höhe der Prämie als Vorfrage mitgeprüft und damit faktisch beantwortet. Auf die Feststellungs klage gemäss Ziff. 2 der Klagebegehren ist folglich nicht einzutreten (BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 lii 49 E. la). Wie sich aus der Begründung der Klageantwort ergibt, macht die Beklagte mit ihrem Feststellungsbegehren (Ziff. 2 der Klageantwortbegehren) kei nen von der Klage nicht erfassten Anspruch geltend. Es liegt somit keine Widerklage vor. 3.2. Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Beklagten hatte diese eine Zusatzversicherung namens DP Zahnpflegeversicherung angeboten. Neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und U nfallzusatzversicherungen der X. Versicherungen Ausgabe 1. Juli 2000 (AVB; AB 1), galten für diese Zusatzversicherung die besonderen Bedingungen Zahnpflegeversicherung Ausgabe 1 .August 2006 (BB; AB. 1). 3.3. Wie ebenfalls nicht strittig ist, konnte dem Kläger die DP Zahnpflegeversi cherung mit einem Familienbonus angeboten werden. Aus dem Versicherungsausweis 2011 (AB 7) bzw. der Versicherungspolice/ bestätigung 2011 (KB 7) ist ersichtlich, dass dieser Bonus 90 % (pro Kind) betrug. Dieser Bonus entfiel indessen nach der Auffassung der Beklagten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Familie des Klägers die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei ihr aufgegeben hatte. 3.4. Der Kläger hält dieser Auffassung entgegen, dass er weder der Police noch den Bedingungen habe entnehmen können, dass eine Erhöhung der Prämie um 90 % für die Zusatzversicherung fällig werde, wenn die Grundversicherung gekündigt werde. Die Familie sei über die Zusatzver sicherungen bei der Beklagten versichert geblieben (Klage S. 4 f.). 3.5. Bei der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Zu satzversicherung handelt es sich um einen Versicherungsvertrag. Bei der Auslegung der jeweiligen Versicherungspolicen gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung, da das WG keine besonderen Aus-
-7- iegungsregeln aufstellt (Art. 100 V‘JG i.V.m. Art. 18 OR und Art. 2 Abs. 1 ZGB). Kann der wirkliche Vertragswille der Parteien des in Frage stehen den Versicherungsvertrags nicht ermittelt werden, ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Auch vorformulierte Vertragsbe stimmungen sind dabei grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie mdi viduell verfasste Vertragsktauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mutmass lichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Ge richt vom Wortlaut auszugehen und die Klauseln im Zusammenhang so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten; es hat dabei auch zu berücksichtigen, was sachge recht erscheint (vgl. BGE 133 III 607 E. 2.2 mit Hinweisen; GERHARD STOESSEL, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nachfüh rungsband, 2012, ad N. 22 f, zu Vor Art. 1—3 WG). 3.6. 3.6.1. Vorliegend sehen weder die AVB noch die DB vor, dass ein Prämienrabatt mit dem Bestehen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beklagten verknüpft ist (vgl. die Bestimmungen zum Prämientarif in Art. 25 AVB bzw. in Art. 10 DB), Art. 29 Ziff. 2 AVB, der besagt, dass der Verlust des Anspruchs auf einen Rabatt nicht ats Prämienanpassung im Sinne von Art. 29 Ziff. 1 AVB (Anpassung des Prämientarifs, der Fran chise oder Selbstbehalts entsprechend der Kosten- und Schadenent wicklung) gilt, berechtigt den Versicherer zwar zur einseitigen Änderung, es erhellt aus dieser Bestimmung aber nicht, was Vertragsinhalt des zwi schen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsver trags geworden ist. 3.6.2. In der Versicherungspolice wird ein Famitienbonus von 90 % erwähnt, ohne dass näher angegeben wird, was darunter zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von welchem bei der Auslegung aus zugehen ist (GERHARD SroEssEL, Nachführungsband, a.a.O., ad N. 24 zu Vor Art. 1—3 ‘IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist unter dem Ausdruck “Bonus“ etwas Zusätzliches, Belohnendes zu verstehen. Zu sammen mit der Prozentangabe (90 %) sowie dem Wort “inklusive“ wird klargemacht, dass es sich bei der Monatsprämie von Fr. 2.00 um 10 % des Tarifs bzw. beim Familienbonus nicht um einen Rabatt, welcher einen Bestandteil des Tarifs darstellt (wie z.B. das Geschlecht oder das Alter, vgl. Art. 25 AVB), handelt (so auch Art. 29 Ziff. 2 AVB, der besagt, dass der Verlust des Anspruchs auf einen Rabatt [hier wiederum gemeint als Bonus] keine Anpassung des Prämientarifs darstellt). Der Prämientarif für die vom Bundesamt für Privatversicherungen gemäss Angaben der Be klagten entsprechend genehmigte Zusatzversicherung (vgl. AB 23) be trägt somit Fr. 20.00 (100 %).
-8- 3.6.3. Im Flyer Zahnpflegeversicherung (AB 1 5. 24 f.) wird defi niert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um vom Familienbo nus (Fr. 2.00 statt Fr. 20.00 pro Monat pro Kind) profitieren zu können, nämlich muss das Kind und mindestens ein Elternteil bei einem Mitglieds krankenversicherer der X. mit einer Grundversicherung (OKP) und einer der aufgelisteten Zusatzversicherungen versichert sein. Der Kläger stellt den Erhalt dieses Flyers in Abrede (Replik S. 4). Auf grund der Akten und der Parteiausführungen ist nicht belegt, dass der Kläger den Flyer tatsächlich erhalten hat. Diese Beweislosigkeit hat ge mäss den allgemeinen Beweisregeln (Art. 8 ZGB) die Beklagte zu tragen. Die Beklagte kann sich damit nicht darauf berufen, der Kläger habe auf grund dieses Flyers den Inhalt und somit die Voraussetzungen für den Familienbonus zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Auch in Würdi gung der übrigen Umstände ist nicht erstellt, dass der Kläger die Voraus setzungen für den Familienbonus gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die drei Versicherungsanträge vom 27. Oktober 2009 (KB 6 bzw. AB 3) sind ebenfalls in die Betrachtung miteinzubeziehen. Denn der Versiche rungsvertrag kommt spätestens mit der Zustellung der Police (konklu dente Annahme) zustande mit der Folge, dass der Antrag jedenfalls dann Vertragsbestandteil wird, wenn er wie hier alle wesentlichen Vertrags- punkte enthielt und diese auch in die Police aufgenommen wurden, die infolgedessen keiner Berichtigung bedurfte (BGE 122 III 118 E. 2b S. 122 mit, Hinweisen). Allein, aufgrund ‚des Vermerks “Aktion Kinder“ in der Rubrik Promotionsaktion in den Versicherungsanträgen der Kinder kann nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler den Klä ger im Beratungsgespräch über den Familienbonus bei der Prämie der DP Zahnpflegeversicherung ausreichend im obigen Sinne informiert hat. Der Verweis im Antrag ist zu wenig klar bestimmt. Es hätte zwingend auf die Voraussetzungen des Familienbonus verwie sen werden müssen. Weiter genügt auch die durch den Kläger mitunter- zeichnete Erklärung am Schluss des Antragsformulars, in welcher er be stätigt hat, das Dokument “Überblick über die Zusatzversicherungen der x. gemäss WG“ erhalten zu haben, nicht. Denn bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um eine allgemeine Orientierung über die von der Beklagten angebotenen Produkte, ohne dass die Vorausset zungen des Familienbonus erwähnt werden (vgl. AB 1 5. 1 if.). 3.6.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht (genü gend) über die Voraussetzungen des Familienbonus dieser Zahnzusatz versicherung orientiert worden ist; insbesondere nicht darüber, dass der FamiTienbonus bei Kündigung der OKP dahinfällt. Aufgrund der Anträge (KB 6 bzw. AB 3) und der ausgestellten Policen (AB 2) konnte und musste der Kläger jedenfalls nicht erkennen, dass er bei Kündigung der OKP aller Familienmitglieder keinen Anspruch mehr auf den Familienbonus haben
-9- würde. Damit sind diese Voraussetzungen bei Vertragsschlüss nicht Ver tragsbestandteil geworden. 3.7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Parteien einen Versicherungs vertrag über die DP Zahnpflegeversicherung mit Prä mientatif Fr. 20.00 pro Kind geschlossen haben und der Kläger von einem Familienbonus von 90 ¾ pro Kind profitieren konnte. Allerdings durfte der Kläger den Vertrag so verstehen, dass er auch nach Kündigung der OKP aller Familienmitglieder per 31. Dezember 2010 weiterhin (also ab 1. Ja nuar 2011) Anspruch auf den Familienbonus haben würde, weshalb er für die Zahnzusatzversicherung seiner Kinder nur Fr. 2.00 statt Fr. 20.00 pro Monat zu leisten hat. 4. 4.1. Demgemäss war die Erhöhung der Prämie der DP Zahnpflegever sicherung von Fr. 2.00 auf Fr. 20.00 pro Kind nach Kündigung der Grundversicherung nicht rechtens und die Beklagte hat eine Prämienrückerstattung zu Unrecht abgelehnt, weshalb der Kläger die zu Unrecht geleisteten Prämien grundsätzlich gemäss Art. 62 ff. DR zurückverlangen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.5912006 vom 1. Juni 2006 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger macht eine Rückzahlung von Fr. 2320,00 geltend für die in der Zeitspanne von Januar 2011 bis April 2014 zu viel bezahTten Prämien pro Monat von Fr. 54.00 (Fr. 18.00 x 3; Replik S. 6.). 4.2. Gemäss Art. 62 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in unge rechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist (Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann laut Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. 4.3. Die Leistung der Versicherungsprämien in Höhe von Fr. 20.00 statt Fr. 2.00 ab Januar 2011 erfolgte unrechtmässig und ohne jeden gültigen Grund (Art. 62 Abs. 2 OR; vgl. oben E. 3.6), womit hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs nach Art. 62 if. DR die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht erfüllt sind. Der Kläger hat die höheren Prämien bezahlt, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren (vgl. Art. 27 AVB), weshalb sie als unfreiwillig bezahlt gelten und Art. 63 Abs. 1 DR nicht an wendbar ist (HAHN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
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2. Aufl., N. 4 zu Art. 63 OR). Die Beklagte ist deshalb im Umfang der zu viel bezahlten Prämien ungerechtfertigt bereichert worden, und es sind aus den Akten weder Hinweise ersichtlich, dass sie nicht mehr bereichert wäre, noch macht die Beklagte solches geltend. Der in der Zeit von Ja nuar 2011 bis April 2014 zu viel erbrachte Betrag beläuft sich — entgegen den Ausführungen des Klägers (vgl. Replik S. 6) — auf Fr. 2160.00 (40 Monate x Fr. 54.00). Die Beklagte ist damit grundsätzlich zur Bezahlung von Fr. 2160.00 zu verpflichten, sofern die Rückforderung noch nicht verjährt ist, was die Beklagte ausdrücklich geltend macht. 4.4. 4.4.1. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis er halten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entste hung des Anspruchs. Die absolute zehnjährige Frist beginnt erst mit “Ent stehung“ des Bereicherungsanspruchs zu laufen, d.h. bei der Leistungs kondiktion im Zeitpunkt der Leistung, falls diese bereits ursprünglich grundlos war. Die relative einjährige Frist läuft frühestens vom gleichen Zeitpunkt an wie die Zehnjahresftist (vgl. EuGEN BuCHER, Schweizeri sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil (ohne Deliktsrecht).
2. Aufl., 1988, mit Hinweisen). Die.Verjährung wird einerseits durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners sowie andererseits durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder durch Einrede vor einem staatli chen Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 OR). 4.4.2. Vorliegend hat der Kläger am 12. Januar 2011 davon erfahren, dass er neu Fr. 20.00 für die Zahnzusatzversicherung der Kinder bezahlen muss (KB 8). Seit diesem Zeitpunkt hatte er grundsätzlich darüber Kenntnis, dass er — seiner Ansicht nach — Fr. 18.00 pro Kind und Monat zu viel be zahlen würde und ab dann leistete er somit grundlos. Allerdings läuft die Verjährungsfrist, wie soeben ausgeführt (E. 4.4.1), erst nach tatsächlicher Leistung. Dies bedeutet vorliegend, dass die Verjährungsfrist für jede zu hoch erbrachte Prämie selbständig zu laufen beginnt. Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagte am 19. November 2013 an gehoben. Somit ist der Bereicherungsanspruch, soweit er sich auf Leis tungen vor dem 20. November 2012 bezieht, verjährt. Demnach sind die grundlos zu viel erbrachten Prämienleistungen für die Monate Januar 2011 bis und mit November 2012 (die Prämien sind monatlich im Voraus zahlbar [vgl. die Versicherungspolicen bei denen als Zahlungsart “monat-
= 11- lich“ steht {bspw. KB 7}J und Art. 26 Ziff. 1 AVB) in der Höhe von gesamt- haft Fr. 1242.00 (23 x Fr. 54.00) verjährt. Durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 3. September 2012 bzw. der anschliessenden Klage gegen die Y. Versicherungen (VKL.2012.59) wurde die Verjährung im Übrigen nicht unterbrochen, da der Kläger dannzumal die falsche Beklagte eingeklagt hat (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. August 2013). Denn die Verjährung wird zwar durch Klageanhebung bzw. durch das Schlich tungsgesuch unterbrochen, aber nur gegenüber der richtigen fpassivtegi timierten) Beklagten (vgl. DÄPPEN, in Basler Kommentar OR-l, 5. Aufl. 2011 N. 5a zu Art. 135 OR m.w.H.). Zusammenfassend hat der Kläger demnach Anspruch auf Fr. 918.00 (Monate Dezember 2012 bis April 2014) aus ungerechtfertigter Bereiche rung. 5. Der Kläger beantragt ohne Begründung einen Verzugszins von 5 % seit Kl ageelnreichung. Mit Zeitpunkt der lnverzugsetzung sind nach den üblichen Regeln Ver zugszinse von 5 ¾ zu bezahlen (vgL Art. 104 OR; EuGEN BucHER, a.a.O., S. 692;. SCHuLIN, in Basler Kommentar, 0R1,
5. Aufl. 2011, N. 4b zu Art. 64 OR). Der Kläger hat der Beklagten erstmals mit Klageeinreichung eine Zahlungsaufforderung gesetzt. Somit befindet sich die Beklagte ab dem 19. November 2013 für den ab dann ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 594.00 (Dezember 2012 bis Oktober 2013) im Verzug und ist ab diesem Datum zur Bezahlung von 5 ¾ Zins zu verpflichten. Auf den erst danach entstanden (und mit Replik geltend gemachten) Anspruch (No vember 2013 bis April 2014) von Fr. 324.00 ist erst ab Einreichung der Replik (31. März 2014) Verzugszins zu zahlen, zumal die Beklagte dies bezüglich erst dann in Verzug gesetzt worden ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen (soweit darauf einzutreten ist) und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 91 8.00 zuzüglich Zins von 5 ¾ seit 19. November 2013 auf den Betrag von Fr. 594.00 sowie seit 31. März 2014 auf den Betrag von Fr. 324.00 zu be zahlen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
- 12 7.2. 7.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A.j94/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. 7.2.2. Der Kläger beantragt die Bezahlung von Fr. 2320.00. Die Beklagte bean tragt die Abweisung der Klage. Mit der Gutheissung seines Leistungsbe gehrens in Höhe von Fr. 918.00 obsiegt der Kläger ungefähr zu 2/5 und unterliegt zu 3/5. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte be antragte keine Kostenentschädigung, weshalb keine Entschädigung zu zusprechen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 918.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
19. November 2013 auf den Betrag von Fr. 594.00 sowie seit 31. Marz 2014 auf Fr. 324.00 zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- 13- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom
17. Juni 2005), wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässi gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 if. BGG). Aarau, 12Mai 2015 Versicj?trungsgericht des Kantons Aargau
3. Ka2mer Di räsidentin: P1“ s Der Gerichtsschreiber G ossweiler