Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 Eventualiter sei ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
E. 3.1 Gemäss Police Nr. umfasste die Kollektiv-Taggeldversicherung Leistungen bei Krankheit (AB 26 5. 2). Unfälle sind von dieser Versicherung nicht abgedeckt. Gemäss Ziff. 3.2 Satz 2 AVB sind die in der Verordnung über die obligato rische Unfallversicherung (UV‘J) aufgeführten Berufskrankheiten und un fallähnlichen Körperschädigungen den Unfällen qleichjestel)t (AB 1).
E. 3.2 Die Beschwerden des Klägers (Ekzem Finger), welche zu einer Arbeits unfähigkeit von 100 % ab 19. März 2012 geführt haben (vgl. AB 3 unter “Rückfalldatum“), stellen eine Berufskrankheit dar, welche den Unfällen gleichgestellt ist. Deshalb ist die Suva als Unfallversicherung leistungs pflichtig (KB 14; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2014 [VBE.201 3.918], Ziff. 1 des Sachverhalts; oben E. 3.1). Steht nun aber fest, dass keine Krankheit im Sinne des Kollektiv-Taggeld vertrages vorliegt, so ist aufgrund der durch das Fingerekzem verursach ten Arbeitsunfähigkeit auch kein versichertes Risiko eingetreten, welches die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst hätte.
E. 3.3 Daran ändert auch die Tatsache, dass die Beklagte Vorleistungen er bracht hat, nichts. Denn gemäss der Vereinbarung betreffend Vorleis tungs- und Rückerstattungspflicht vom 30. November 2012 war die Be klagte zwar (vertraglich) verpflichtet, vorschussweise die im Krankenver sicherungsvertrag vorgesehene Taggeldleistungen (höchstens aber die nach UVG versicherten Leistungen) zu erbringen, da zunächst Zweifel darüber bestanden, ob der Kranken- oder der Unfallversicherer leistungs pflichtig war (KB 6 Ziff. 1). Indem die Suva als Unfallversicherer den Fall nachträglich jedoch übernommen hat, stellten die Vorleistungen der Be
-9- klagten Leistungen des Unfailversicherers dar und wurden an dessen Leistungen angerechnet (vgl. KB 6 Ziff. 1 [recte: 2]; Beilage zur Eingabe des Klägers vom 9. Januar 2015 S. 3). Auch der Klager hat sich mit die sem Vorgehen einverstanden erklärt, zumal er die Vereinbarung ebenfalls unterschrieben hat. Demnach sind die von der Beklagten erbrachten Vorleistungen nicht als Leistungen der Kollektiv-Taggeidversicherung, sondern als Leistungen der Unfallversicherung zu betrachten. Für die Be klagte besteht damit seit Übernahme des Falles durch die Suva keine weitere Leistungspflicht mehr. Wenn der Kläger der Auffassung ist, es stünden ihm für die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2012 höhere als die bereits ausgezahlten Taggelder zu bzw. es sei ihm zu we nig ausbezahlt worden, so hat er dies gegenüber der Suva als leistungs pflichtiger Unfallversicherung geltend zu machen und nicht gegenüber der Beklagten. Denn diese ist — wie bereits ausgeführt — nicht leistungspflich tig. Bei diesem Ausgang ist das Rechtsbegehren 1 abzuweisen. 4. Wie soeben festgehalten wurde, ist durch das Fingerekzem kein Versi cherungsfall aus Koliektiv-Taggeldversicherung eingetreten (vgl. oben E. 3.2) und die Beklagte deshalb nicht leistungspflichtig. Aufgrund dessen fällt eine Leistungspflicht der Beklagten ab 1. Juni 2013 wegen denselben Beschwerden von vornherein ausser Betracht. Diesbezüglich ist insbesondere noch festzuhalten, dass die Beklagte auch keine Nachleistungspflicht trifft, wie dies der Kläger geltend macht. Denn mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsschutz für die versicherte Person (Ziff. 9.3 lit. a AVB, AB 1). Zwar bleibt der Leistungsanspruch für versicherte Personen, wel che bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleistung) und erlischt erst mit Wiedererlangen der vollständigen Ar beitsfähigkeit (Ziff. 9.4 AVB, AB 1). Allerdings handelt es sich vorliegend - wie bereits ausgeführt
- um einen Versicherungsfall aufgrund einer Be rufskrankheit, der von der Unfallversicherung und nicht von der Kranken taggeldversicherung gedeckt ist. Deshalb besteht bei der Beklagten auch kein “laufender Fair‘ (sondern bei der Suva), welcher die Nachleistung auslösen würde. Das Rechtsbegehren 2 ist damit ebenfalls abzuweisen. 5.
E. 4 Im Falle der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens sei dem Kläger im Sinne eines Schriftenwechsels gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Einreichung einer Klagebegründung zu setzen.
-4-
E. 5 Bis zur prozessleitenden Anordnung gemäss Ziff. 2 und 3 der Antrage sei die mit Verfügung vom 19. September 2013 angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort auszusetzen und anschliessend neu festzulegen.
E. 5.1.1 Der Kläger macht eventualiter geltend, er sei weiterhin bei der Beklagten versichert. Mit Einreichung des Formulars “Austritt aus der Kollektiv-Tag geidversicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung‘ vom 25. Sep-
-10- tember 2012 (KB 8) habe er von der Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht.
E. 5.1.2 Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, der Kläger habe die Frist verpasst, da er ihrer schriftlichen Aufforderung vom 4. Oktober 2012, di- verse Unterlagen einzureichen, nicht innert der Frist von drei Monaten nachgekommen sei.
E. 5.2 Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben das Recht, innert dreier Monate in die Einzel-Taggeldversicherung nach WG des Versicherers überzutreten (Ziff. 1 1 .1 AVB, AB 1). Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Personen, welche aus dem Kreis der Kollektivversicherung ausscheiden, bei Auflösung des Ar beitsverhältnisses schriftlich über das Übertcittsrecht in die Einzelversi cherung und die Frist von drei Monaten aufzuklären (Ziff. 11.2 AVB, AB 1). Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, spätestens jedoch mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung, die auf das Recht auf Übertritt aufmerksam macht. Vom Bundesgericht wurde entschieden, dass aus einem Begehren um weitere Versicherungsleistungen nicht per se ein Wille zum Übertritt in eine Einzelversicherung abgeleitet werden könne und ein Leistungsbe gehren die für den Übertritt erforderliche Erklärung nicht ersetze (RKUV 1988 K 769 243, RKUV 1991 K 864 81). Auch das Zusenden eines Ar beitsunfähigkeitszeugnisses wird nicht als stillschweigende Übertriftser klärung in die Einzeltaggeldversicherung erachtet (BGE 102V 65).
E. 5.3 Unbestritten ist, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Formular “Austritt aus der Kol lektiv-Taggeldvecsicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung“ abge geben hat und den Kläger damit auf das Übertrittsrecht hingewiesen hat. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Kläger auf diesem Formular ange kreuzt hat, er sei an einer Weiterführung der Versicherung interessiert und wünsche eine unverbindliche Offerte. Er wünsche eine Einzeltag geldversicherung (KB 8). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde per 31. August 2012 beendet. Die Dreimonatsfrist gemäss Ziff. 11.1 AVB lief damit frühestes am 30. No vember 2012 ab. Da der Kläger das Formular der Beklagten vor dem
4. Oktober 2012 zugestellt hat, hat er diese Frist ohne weiteres ein-
-11- gehalten (vgl. Plädoyer der Beklagten im Anhang des Verhandlungspro tokolls S. 4). Wie es sich damit verhält und ob der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Übertritt in die Einzeltaggeläversicherung gestellt hat, wenn eine neue Frist angesetzt wird — wie mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 geschehen — kann nun aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn bereits durch Zustellung des Formulars ein Vertragsabschluss erfolgt wäre, wäre die Beklagte im vorliegenden Fall dennoch nicht leistungs pflichtig. So beruht die nach Ausscheiden des Klägers aus der Kollektiv Krankentaggeldversicherung bestehende Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf dem Fingerekzem, d.h. auf der gleichen Berufskrankheit, für welche die Suva (als Unfallversicherung) und nicht die Beklagte (als Krankentag geidversicherung) leistungspflichtig ist. Der Kläger macht auch nicht gel tend, eine andere Krankheit sei für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Deshalb hat der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf Taggeldleistungen aus der Einzel-Taggeldversicherung. Das Eventualbegehren ist damit ebenfalls abzuweisen. 6.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klgers.‘ 2.3. Am 8. November reichte der Kläger eine Stellungnahme ein, worin er nochmals beantragte, dass zur Verhandlung vorzuladen sei. 2.4. Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Kläger eine Frist zur Begründung seiner Klage ge setzt. 2.5. Am 9. Dezember 2014 reichte der Kläger die Klagebegründung ein. 2.6. Am 9. Januar 2014 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.7. Mit Eingabe vdm 14. Jahuar2014 reichtedie beklagte die Klagebegrün dung der Klageantwort ein. 2.8. Mit Replik vom 26. März 2014 und Duplik vom 5. Mai 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.9. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. März 2015 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durch führung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte verzichtete mit Stellungnahme vom 9. März 2075 auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 25. März 2015 an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. Am 4. Mai 2015 fand die Hauptverhandlung statt. 2.10. Mit Verfügung vom
E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
E. 6.3.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange messene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 6.3.2 Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten ein bei ihr angestellter Anwalt prozessiert, wird der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 700.00 zugesprochen. Der Kläger hat der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.00 zu bezahlen.
- 12- Das Vers icherungsgericht erkennt;
E. 10 März 2015 wurden die Akten im Verfahren VBE.2013.918 beigezogen.
-5- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten besteht ein Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag (Vertrag Nr. AB 26), welcher dem Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag (VVG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung aus An sprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, die Aliqe meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Ausgabe 2006 (AB 1), und die Bestimmungen des WG. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach ‘IVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Be griff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsu miert (Urteil 4A47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 1.2. Gemäss Ziffer 38 der AVB (AB 1) der Beklagten sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizeri schen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberech tigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten oder am Hauptsitz der X. Versicherungen zuständig. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art, 35 Abs. 1 lit. a 1. V. m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversiche rung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ge währleistet ist. Der Kläger hat Wohnsitz in ‚ damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau. 1.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (S 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPOJ).
-6- 1.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 18. September 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. 2. 2.1. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Zunächst bringt er vor, die Beklagte habe dem Kläger in der Zeit nach Beendigung des Ar beitsverhältnisses, d.h. ab September 2012 bis 31. Dezember 2072 (ab Januar 2013 zahlte die Suva Taggelder aus) ein zu tiefes Taggeld (Fr. 119.858 statt Fr. 142.00) ausbezahlt. Deshalb habe die Beklagte den Differenzbetrag von Fr. 2701.30 (122 Tage x [Fr. 142.00 — Fr. 119.858]) nebst Verzugszins von 5 % ab 18. September 2013 auszurichten. Im Weiteren stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, er habe auch vom
1. Juni bis 15. September 2013 (unter Nachkiagevorbehalt) Anspruch auf Taggeldzahlungen, da er über sein Übertrittsrecht in die Einzeltaggetd versicherung gemäss AVB nicht informiert worden sei. Eventualiter stellt er den Antrag, die Leistungen seien aus der Einzeltaggeldversicherung zu erbringen. Die Taggeldleistungen der Beklagtenvon September 2012 bis und mit Dezember 2012 würden Nachleistungen im Sinne der AVB darstellen, zumal Ziff. 9.4 AVB explizit vorsehe, dass versicherte Personen, die beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen seien, An spruch auf Nachleistungen hätten. Die Beklagte hätte den Kläger somit gemäss Ziff. 11.3 AVB nach Ablauf der Nachleistung auf das Übertritts- recht aufmerksam machen müssen, was nicht geschehen sei. Da die Auf klärung über das Übertrittsrecht verletzt worden sei, habe die Beklagte daher weiterhin Krankentaggelder aus der kollektiven Krankentaggeldver sicherung ab 1. Juni 2013 zu erbringen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Leistungen nicht aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung zu leisten seien — was bestritten werde — sei festzuhalten, dass das Übertrittsrecht in die Einzeltaggeldver sicherung innert der in Ziff. 17.7 AVB normierten Frist von drei Monaten eingehalten worden sei. So habe der Kläger mit Schreiben vom 25. Sep tember 2012 den Übertritt explizit beantragt. Da die Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis
E. 15 September 2013 aufgrund der beiliegenden medizinischen Doku mente ausgewiesen sei, habe die Beklagte damit die vollen Taggeldleis tungen zu erbringen.
-7- 2.2. Die Beklagte bestreitet die Forderung des Klägers. Sie habe zwar im Zeit raum vom 19. Marz bis und mit 31. Dezember 2012 Vorleistunaen im Umfang von Fr. 29245.20 aus dem Kollektiv-Vertrag der Firma B. aus gerichtet. Nachdem die Suva die Berufskrankheit anerkannt habe, habe die Beklagte aber mit Schreiben vom 9. Januar 2013 eine Rückforderung gestellt, welche von der Suva auch beglichen worden sei. Demgegenüber habe die Suva, wie die beigelegten Taggeldabrechnungen beweisen wür den, dem Kläger vom 19. März 2012 bis 31. Mai 2013, und damit auch für den in casu in Frage stehenden Zeitraum vom 1. September 2012 bis und mit 31. Dezember 2012, das Taggeld auf der Basis von Fr. 142.00 ausge richtet. Die Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldleistungen für den Zeitraum vom
1. Juni bis und mit 15. September2013 im Betrag von Fr. 15194.00 nebst Zins als Nachleistung bzw. aus der Einzeltaggeldversicherung wird eben falls bestritten. Bei den Taggetdleistungen, welche die Beklagte vom
E. 19 März 2012 an geleistet habe, handle es sich lediglich um Vorleistun gen. So sei unter Punkt 2 der Vereinbarung mit der Suva vom 30. Novem ber 2012 (KB 6) festgehalten worden, dass diese vorläufigen Leistungen bei der nachträglichen Übernahme des Falles durch den UVG-Versicherer als Leistungen des UVG-Versicherers betrachtet und an dessen Leis tungen angerechnet würden. Die Beklagte sei als Taggeldversicherer einzig und allein Vorleister ohneAnerkennung einer Rechtspflicht und Übernahme des Leistungsfalls gewesen. Aus der Direktzahlung eine Nachleistung im Sinne von Ziff. 9.4 AVB abzuleiten, sei weit hergeholt. In der vorliegenden Sache habe für die Beklagte kein laufender Fall be standen, was die Übernahme der Berufskrankheit durch die Suva zeige. Insofern könne der Kläger keine Taggeldleistungen aus dem Kollektiv- Vertrag Police Nr. verlangen. Der Kläger sei am 31. August 2012 aus der Firma B. und damit aus dem Kollektiv-Vertrag ausgetreten. Ab diesem Datum sei grundsätzlich die 3- monatige Frist zur Geltendmachung des Übertrittsrechts gelaufen. Über das Übertrittsrecht sei der Kläger durch die ehemalige Arbeitgeberin in formiert worden, indem sie gemeinsam das entsprechende Formular aus gefüllt hätten. Dieses Formular habe der Kläger der Beklagten einge reicht. Der Kläger sei mit Schreiben der Generalagentur ______ vom
4. Oktober 2012 aufgefordert worden, die gewünschten Unterlagen einzu reichen, damit die Offerte für den Übertritt in den Einzelversicherungsver trag erstellt werden könne. Der Kläger habe sich hierzu nicht geäussert und keine Dokumente eingereicht. Werde in casu nicht die dreimonatige Frist ab Austritt aus dem Kollektiv-Vertrag als massgebend erachtet, son dern auf den Zeitpunkt des Schreibens der Generalagentur _____ vom
4. Oktober 2013 abgestellt, sei die Frist zur Geltendmachung Ende Ja nuar 2013 unbenutzt verstrichen. Die Beklagte bestreite somit nicht, die-
-8- ses Formular fristgerecht innerhalb der 3-monatigen Frist erhalten zu ha ben. Sie habe dem Kläger aber ebenso unzweifelhaft mitgeteilt, dass er für die Ausstellung der Offerte mit der Abrechnung der Arbeitsiosenkasse weitete Unterlagen einzureichen habe. Es wurde somit klar dargelegt, was der Kläger vorzukehren habe, falls er vom Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch machen wolle, und welche Folgen sich aus einem Verzicht auf dieses Recht ergeben würden. Der Kläger habe die von der Beklagten aufgeforderten Unterlagen nicht eingereicht und es sei in der Folge nicht der Beklagten oblegen, nach dem Stand der Dinge nachzufragen. Somit sei die Übertrittsfrist spätestens Ende Januar 2013 abgelaufen. Nachdem Ausgeführten sei belegt, dass die Beklagte für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis und mit 15. September 2013 keine Taggeldleistungen schulde. 3.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3‘ Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach), inkl. Verhandlungsprotokoll und Plädoyer- notizen die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittet angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGGJ vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. Mai 2015 / Versiherungsgericht des Kantons Aargau
- Kanmer Di räsidentin: Pl s Der Gerichtsschreiber: / Gossweiter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
* * Versicherungsgericht *
3. Kammer KÄNTON AARGAU VKL2OI3.52 1 cg 1 fi Art. 112 Urteil vom 4. Mai 2015 Besetzung Oberrichtecin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Gossweiler Klager A. vertreten durch Matthias Horschik, Rechtsanwalt Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Kra nkentaggeldleistungen nach VVG
-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1.1. Der 1971 geborene Kläger arbeitete mit einem 100 %-Pensum als Mon teur bei der Firma B. ‚ (Klagebeilage [KB] 3), welche bei der Beklagten für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversiche tung abgeschlossen hatte (Kollektiv-Taggeldversicherung, ________ Vertrag Nr. Klageantwortbeilage [AB) 26). 1.2. Nachdem sich beim Kläger ein Fingerekzem gebildet (vgl. AB 3) und des halb der Verdacht auf eine Berufskrankheit bestanden hatte, schlossen der Kläger, die Beklagte und die Suva (als gesetzliche Unfallversicherung) eine Vereinbarung betreffend Vorleistungs- und Rückforderungspflicht (KB 6). In der Folge erbrachte die Beklagte Vorleistungen (KB 5-7). 1.3. Nachdem die Suva eine Berufskrankheit und damit ihre Leistungspflicht ab 19. März 2012 bejaht hatte, zahlte sie der Beklagten die von dieser er brachten Vorleistungen zurück und erbrachte ab dann gegenüber dem Kläger die gesetzlichen Leistungen (KB 7, 9, 14, Beilage zur Eingabe des Kläoers vom 9. Januar 2fl15 S if 1.4. Dem Kläger wurde mit Schreiben der Firma B. vom 30. Juli 2012 per ‘31. August 2012 gekündigt (KB 4). Gleichzeitig wurde er über sein Recht informiert, innert dreier Monate in die Einzelversicherung überzutreten, was er am 25. September 2012 auch beantragte (KB 8). 1.5. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (KB 15) teilte die Beklagte dem Klä ger sodann mit, dass die Kollektiv-Taggeldversicherung per 1. September 2012 erloschen sei. Zudem informierte sie ihn erneut über sein Recht, in nert dreier Monate nach Austritt aus der Firma in die Einzelversicherung überzutreten und bat ihn um Zustellung der Abrechnung der Arbeitsiosen kasse oder der Taggelddeckung des neuen Arbeitgebers. 1.6. In der Folge machte der Kläger erfolglos Krankentaggeldleistungen aus der kollektiven Krankenversicherung für die Zeit ab 1. Juni 2013 bis
15. September 2013 geltend (vgt. Schriftverkehr zwischen den Parteien in KB 11 und 12).
-3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. September 2013 reichte der Kläger eine vereinfachte Klage ohne Begründung ein mit dem prozessualen Antrag auf umge hende Vorladung zur Verhandlung. In der Sache stellte er folgende Be gehren: Die Beklagte sei als kollektive Krankentaggeldversicherung zu verpflich ten, dem Kläger eine Taggeld-Nachzahlung im Betrag von Fr. 2701.30 t122 Tage X (Fr. 142.00 minus Fr. 119.858)] nebst Verzugszins von 5 % ab dem 18. September 2013 für die Periode vom 1. September 2012 bis und mit 31. Dezember 2012 auszurichten. 2. Die Beklagte sei als kollektive Krankentaggeldversicherung zu verpflich ten, dem Kläger Taggeldleistungen auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Betrag von Fr. 15194.- (107 Tage X Fr. 142.-) nebst Verzugszins von 5 % ab dem 18, September 2013 für die Periode vom 1. Juni 2013 bis und mit 15. September 2013 auszurichten, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt, insbesondere betreffend die Peri ode ab dem 16. September2013.
- Eventualiter sei die Beklagte als Einzeltaggeldversicherung zu verpflich ten, dem Kläger Taggeldleistungen auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Betrag von Fr. 15194.- (107 Tage X Fr. 142.-) nebst Verzugszins von 5 % ab dem 18. September 2013 für die Periode vom 1. Juni 2013 bis und mit 15. September 2013 auszurichten, unter ausärücklichem Nachklagevorbehalt, insbesondere betreffend die Peri ode ab dem 16. September 2013.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklaciten 2.2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 reichte die Beklagte die Klageant wart ein mit folgenden Anträgen: 1. Die Klage vom 18. September 2013 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Parteien seien umgehend zu einer Hauptverhandlung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO vorzuladen. 3. Eventualiter sei ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 4. Im Falle der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens sei dem Kläger im Sinne eines Schriftenwechsels gemäss Art. 246 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Einreichung einer Klagebegründung zu setzen.
-4- 5. Bis zur prozessleitenden Anordnung gemäss Ziff. 2 und 3 der Antrage sei die mit Verfügung vom 19. September 2013 angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort auszusetzen und anschliessend neu festzulegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klgers.‘ 2.3. Am 8. November reichte der Kläger eine Stellungnahme ein, worin er nochmals beantragte, dass zur Verhandlung vorzuladen sei. 2.4. Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Kläger eine Frist zur Begründung seiner Klage ge setzt. 2.5. Am 9. Dezember 2014 reichte der Kläger die Klagebegründung ein. 2.6. Am 9. Januar 2014 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.7. Mit Eingabe vdm 14. Jahuar2014 reichtedie beklagte die Klagebegrün dung der Klageantwort ein. 2.8. Mit Replik vom 26. März 2014 und Duplik vom 5. Mai 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.9. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. März 2015 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durch führung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte verzichtete mit Stellungnahme vom 9. März 2075 auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 25. März 2015 an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. Am 4. Mai 2015 fand die Hauptverhandlung statt. 2.10. Mit Verfügung vom
10. März 2015 wurden die Akten im Verfahren VBE.2013.918 beigezogen.
-5- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten besteht ein Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag (Vertrag Nr. AB 26), welcher dem Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag (VVG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung aus An sprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, die Aliqe meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Ausgabe 2006 (AB 1), und die Bestimmungen des WG. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach ‘IVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Be griff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsu miert (Urteil 4A47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 1.2. Gemäss Ziffer 38 der AVB (AB 1) der Beklagten sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizeri schen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberech tigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten oder am Hauptsitz der X. Versicherungen zuständig. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art, 35 Abs. 1 lit. a 1. V. m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversiche rung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ge währleistet ist. Der Kläger hat Wohnsitz in ‚ damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau. 1.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (S 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPOJ).
-6- 1.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 18. September 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. 2. 2.1. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Zunächst bringt er vor, die Beklagte habe dem Kläger in der Zeit nach Beendigung des Ar beitsverhältnisses, d.h. ab September 2012 bis 31. Dezember 2072 (ab Januar 2013 zahlte die Suva Taggelder aus) ein zu tiefes Taggeld (Fr. 119.858 statt Fr. 142.00) ausbezahlt. Deshalb habe die Beklagte den Differenzbetrag von Fr. 2701.30 (122 Tage x [Fr. 142.00 — Fr. 119.858]) nebst Verzugszins von 5 % ab 18. September 2013 auszurichten. Im Weiteren stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, er habe auch vom
1. Juni bis 15. September 2013 (unter Nachkiagevorbehalt) Anspruch auf Taggeldzahlungen, da er über sein Übertrittsrecht in die Einzeltaggetd versicherung gemäss AVB nicht informiert worden sei. Eventualiter stellt er den Antrag, die Leistungen seien aus der Einzeltaggeldversicherung zu erbringen. Die Taggeldleistungen der Beklagtenvon September 2012 bis und mit Dezember 2012 würden Nachleistungen im Sinne der AVB darstellen, zumal Ziff. 9.4 AVB explizit vorsehe, dass versicherte Personen, die beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen seien, An spruch auf Nachleistungen hätten. Die Beklagte hätte den Kläger somit gemäss Ziff. 11.3 AVB nach Ablauf der Nachleistung auf das Übertritts- recht aufmerksam machen müssen, was nicht geschehen sei. Da die Auf klärung über das Übertrittsrecht verletzt worden sei, habe die Beklagte daher weiterhin Krankentaggelder aus der kollektiven Krankentaggeldver sicherung ab 1. Juni 2013 zu erbringen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Leistungen nicht aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung zu leisten seien — was bestritten werde — sei festzuhalten, dass das Übertrittsrecht in die Einzeltaggeldver sicherung innert der in Ziff. 17.7 AVB normierten Frist von drei Monaten eingehalten worden sei. So habe der Kläger mit Schreiben vom 25. Sep tember 2012 den Übertritt explizit beantragt. Da die Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis
15. September 2013 aufgrund der beiliegenden medizinischen Doku mente ausgewiesen sei, habe die Beklagte damit die vollen Taggeldleis tungen zu erbringen.
-7- 2.2. Die Beklagte bestreitet die Forderung des Klägers. Sie habe zwar im Zeit raum vom 19. Marz bis und mit 31. Dezember 2012 Vorleistunaen im Umfang von Fr. 29245.20 aus dem Kollektiv-Vertrag der Firma B. aus gerichtet. Nachdem die Suva die Berufskrankheit anerkannt habe, habe die Beklagte aber mit Schreiben vom 9. Januar 2013 eine Rückforderung gestellt, welche von der Suva auch beglichen worden sei. Demgegenüber habe die Suva, wie die beigelegten Taggeldabrechnungen beweisen wür den, dem Kläger vom 19. März 2012 bis 31. Mai 2013, und damit auch für den in casu in Frage stehenden Zeitraum vom 1. September 2012 bis und mit 31. Dezember 2012, das Taggeld auf der Basis von Fr. 142.00 ausge richtet. Die Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldleistungen für den Zeitraum vom
1. Juni bis und mit 15. September2013 im Betrag von Fr. 15194.00 nebst Zins als Nachleistung bzw. aus der Einzeltaggeldversicherung wird eben falls bestritten. Bei den Taggetdleistungen, welche die Beklagte vom
19. März 2012 an geleistet habe, handle es sich lediglich um Vorleistun gen. So sei unter Punkt 2 der Vereinbarung mit der Suva vom 30. Novem ber 2012 (KB 6) festgehalten worden, dass diese vorläufigen Leistungen bei der nachträglichen Übernahme des Falles durch den UVG-Versicherer als Leistungen des UVG-Versicherers betrachtet und an dessen Leis tungen angerechnet würden. Die Beklagte sei als Taggeldversicherer einzig und allein Vorleister ohneAnerkennung einer Rechtspflicht und Übernahme des Leistungsfalls gewesen. Aus der Direktzahlung eine Nachleistung im Sinne von Ziff. 9.4 AVB abzuleiten, sei weit hergeholt. In der vorliegenden Sache habe für die Beklagte kein laufender Fall be standen, was die Übernahme der Berufskrankheit durch die Suva zeige. Insofern könne der Kläger keine Taggeldleistungen aus dem Kollektiv- Vertrag Police Nr. verlangen. Der Kläger sei am 31. August 2012 aus der Firma B. und damit aus dem Kollektiv-Vertrag ausgetreten. Ab diesem Datum sei grundsätzlich die 3- monatige Frist zur Geltendmachung des Übertrittsrechts gelaufen. Über das Übertrittsrecht sei der Kläger durch die ehemalige Arbeitgeberin in formiert worden, indem sie gemeinsam das entsprechende Formular aus gefüllt hätten. Dieses Formular habe der Kläger der Beklagten einge reicht. Der Kläger sei mit Schreiben der Generalagentur ______ vom
4. Oktober 2012 aufgefordert worden, die gewünschten Unterlagen einzu reichen, damit die Offerte für den Übertritt in den Einzelversicherungsver trag erstellt werden könne. Der Kläger habe sich hierzu nicht geäussert und keine Dokumente eingereicht. Werde in casu nicht die dreimonatige Frist ab Austritt aus dem Kollektiv-Vertrag als massgebend erachtet, son dern auf den Zeitpunkt des Schreibens der Generalagentur _____ vom
4. Oktober 2013 abgestellt, sei die Frist zur Geltendmachung Ende Ja nuar 2013 unbenutzt verstrichen. Die Beklagte bestreite somit nicht, die-
-8- ses Formular fristgerecht innerhalb der 3-monatigen Frist erhalten zu ha ben. Sie habe dem Kläger aber ebenso unzweifelhaft mitgeteilt, dass er für die Ausstellung der Offerte mit der Abrechnung der Arbeitsiosenkasse weitete Unterlagen einzureichen habe. Es wurde somit klar dargelegt, was der Kläger vorzukehren habe, falls er vom Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch machen wolle, und welche Folgen sich aus einem Verzicht auf dieses Recht ergeben würden. Der Kläger habe die von der Beklagten aufgeforderten Unterlagen nicht eingereicht und es sei in der Folge nicht der Beklagten oblegen, nach dem Stand der Dinge nachzufragen. Somit sei die Übertrittsfrist spätestens Ende Januar 2013 abgelaufen. Nachdem Ausgeführten sei belegt, dass die Beklagte für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis und mit 15. September 2013 keine Taggeldleistungen schulde. 3. 3.1. Gemäss Police Nr. umfasste die Kollektiv-Taggeldversicherung Leistungen bei Krankheit (AB 26 5. 2). Unfälle sind von dieser Versicherung nicht abgedeckt. Gemäss Ziff. 3.2 Satz 2 AVB sind die in der Verordnung über die obligato rische Unfallversicherung (UV‘J) aufgeführten Berufskrankheiten und un fallähnlichen Körperschädigungen den Unfällen qleichjestel)t (AB 1). 3.2. Die Beschwerden des Klägers (Ekzem Finger), welche zu einer Arbeits unfähigkeit von 100 % ab 19. März 2012 geführt haben (vgl. AB 3 unter “Rückfalldatum“), stellen eine Berufskrankheit dar, welche den Unfällen gleichgestellt ist. Deshalb ist die Suva als Unfallversicherung leistungs pflichtig (KB 14; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2014 [VBE.201 3.918], Ziff. 1 des Sachverhalts; oben E. 3.1). Steht nun aber fest, dass keine Krankheit im Sinne des Kollektiv-Taggeld vertrages vorliegt, so ist aufgrund der durch das Fingerekzem verursach ten Arbeitsunfähigkeit auch kein versichertes Risiko eingetreten, welches die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst hätte. 3.3. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Beklagte Vorleistungen er bracht hat, nichts. Denn gemäss der Vereinbarung betreffend Vorleis tungs- und Rückerstattungspflicht vom 30. November 2012 war die Be klagte zwar (vertraglich) verpflichtet, vorschussweise die im Krankenver sicherungsvertrag vorgesehene Taggeldleistungen (höchstens aber die nach UVG versicherten Leistungen) zu erbringen, da zunächst Zweifel darüber bestanden, ob der Kranken- oder der Unfallversicherer leistungs pflichtig war (KB 6 Ziff. 1). Indem die Suva als Unfallversicherer den Fall nachträglich jedoch übernommen hat, stellten die Vorleistungen der Be
-9- klagten Leistungen des Unfailversicherers dar und wurden an dessen Leistungen angerechnet (vgl. KB 6 Ziff. 1 [recte: 2]; Beilage zur Eingabe des Klägers vom 9. Januar 2015 S. 3). Auch der Klager hat sich mit die sem Vorgehen einverstanden erklärt, zumal er die Vereinbarung ebenfalls unterschrieben hat. Demnach sind die von der Beklagten erbrachten Vorleistungen nicht als Leistungen der Kollektiv-Taggeidversicherung, sondern als Leistungen der Unfallversicherung zu betrachten. Für die Be klagte besteht damit seit Übernahme des Falles durch die Suva keine weitere Leistungspflicht mehr. Wenn der Kläger der Auffassung ist, es stünden ihm für die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2012 höhere als die bereits ausgezahlten Taggelder zu bzw. es sei ihm zu we nig ausbezahlt worden, so hat er dies gegenüber der Suva als leistungs pflichtiger Unfallversicherung geltend zu machen und nicht gegenüber der Beklagten. Denn diese ist — wie bereits ausgeführt — nicht leistungspflich tig. Bei diesem Ausgang ist das Rechtsbegehren 1 abzuweisen. 4. Wie soeben festgehalten wurde, ist durch das Fingerekzem kein Versi cherungsfall aus Koliektiv-Taggeldversicherung eingetreten (vgl. oben E. 3.2) und die Beklagte deshalb nicht leistungspflichtig. Aufgrund dessen fällt eine Leistungspflicht der Beklagten ab 1. Juni 2013 wegen denselben Beschwerden von vornherein ausser Betracht. Diesbezüglich ist insbesondere noch festzuhalten, dass die Beklagte auch keine Nachleistungspflicht trifft, wie dies der Kläger geltend macht. Denn mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsschutz für die versicherte Person (Ziff. 9.3 lit. a AVB, AB 1). Zwar bleibt der Leistungsanspruch für versicherte Personen, wel che bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleistung) und erlischt erst mit Wiedererlangen der vollständigen Ar beitsfähigkeit (Ziff. 9.4 AVB, AB 1). Allerdings handelt es sich vorliegend - wie bereits ausgeführt
- um einen Versicherungsfall aufgrund einer Be rufskrankheit, der von der Unfallversicherung und nicht von der Kranken taggeldversicherung gedeckt ist. Deshalb besteht bei der Beklagten auch kein “laufender Fair‘ (sondern bei der Suva), welcher die Nachleistung auslösen würde. Das Rechtsbegehren 2 ist damit ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1. 5.1.1. Der Kläger macht eventualiter geltend, er sei weiterhin bei der Beklagten versichert. Mit Einreichung des Formulars “Austritt aus der Kollektiv-Tag geidversicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung‘ vom 25. Sep-
-10- tember 2012 (KB 8) habe er von der Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht. 5.1.2. Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, der Kläger habe die Frist verpasst, da er ihrer schriftlichen Aufforderung vom 4. Oktober 2012, di- verse Unterlagen einzureichen, nicht innert der Frist von drei Monaten nachgekommen sei. 5.2. Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben das Recht, innert dreier Monate in die Einzel-Taggeldversicherung nach WG des Versicherers überzutreten (Ziff. 1 1 .1 AVB, AB 1). Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Personen, welche aus dem Kreis der Kollektivversicherung ausscheiden, bei Auflösung des Ar beitsverhältnisses schriftlich über das Übertcittsrecht in die Einzelversi cherung und die Frist von drei Monaten aufzuklären (Ziff. 11.2 AVB, AB 1). Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, spätestens jedoch mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung, die auf das Recht auf Übertritt aufmerksam macht. Vom Bundesgericht wurde entschieden, dass aus einem Begehren um weitere Versicherungsleistungen nicht per se ein Wille zum Übertritt in eine Einzelversicherung abgeleitet werden könne und ein Leistungsbe gehren die für den Übertritt erforderliche Erklärung nicht ersetze (RKUV 1988 K 769 243, RKUV 1991 K 864 81). Auch das Zusenden eines Ar beitsunfähigkeitszeugnisses wird nicht als stillschweigende Übertriftser klärung in die Einzeltaggeldversicherung erachtet (BGE 102V 65). 5.3. Unbestritten ist, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Formular “Austritt aus der Kol lektiv-Taggeldvecsicherung und/oder der UVG-Zusatzversicherung“ abge geben hat und den Kläger damit auf das Übertrittsrecht hingewiesen hat. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Kläger auf diesem Formular ange kreuzt hat, er sei an einer Weiterführung der Versicherung interessiert und wünsche eine unverbindliche Offerte. Er wünsche eine Einzeltag geldversicherung (KB 8). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde per 31. August 2012 beendet. Die Dreimonatsfrist gemäss Ziff. 11.1 AVB lief damit frühestes am 30. No vember 2012 ab. Da der Kläger das Formular der Beklagten vor dem
4. Oktober 2012 zugestellt hat, hat er diese Frist ohne weiteres ein-
-11- gehalten (vgl. Plädoyer der Beklagten im Anhang des Verhandlungspro tokolls S. 4). Wie es sich damit verhält und ob der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Übertritt in die Einzeltaggeläversicherung gestellt hat, wenn eine neue Frist angesetzt wird — wie mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 geschehen — kann nun aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn bereits durch Zustellung des Formulars ein Vertragsabschluss erfolgt wäre, wäre die Beklagte im vorliegenden Fall dennoch nicht leistungs pflichtig. So beruht die nach Ausscheiden des Klägers aus der Kollektiv Krankentaggeldversicherung bestehende Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf dem Fingerekzem, d.h. auf der gleichen Berufskrankheit, für welche die Suva (als Unfallversicherung) und nicht die Beklagte (als Krankentag geidversicherung) leistungspflichtig ist. Der Kläger macht auch nicht gel tend, eine andere Krankheit sei für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Deshalb hat der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf Taggeldleistungen aus der Einzel-Taggeldversicherung. Das Eventualbegehren ist damit ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1. Nach dem Gesagten ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 6.3. 6.3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange messene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.3.2. Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten ein bei ihr angestellter Anwalt prozessiert, wird der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 700.00 zugesprochen. Der Kläger hat der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 700.00 zu bezahlen.
- 12- Das Vers icherungsgericht erkennt; 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3‘ Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach), inkl. Verhandlungsprotokoll und Plädoyer- notizen die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittet angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGGJ vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. Mai 2015 / Versiherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kanmer Di räsidentin: Pl s Der Gerichtsschreiber: / Gossweiter