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20150312_d_ch_b_01

12. März 2015 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2015-03-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine freipraktizierende Ärztin. Sie schloss mit der Versicherung B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin)

zwei

Taggeldversicherungen

für Betriebsinhaber nach VVG ab, die ab dem 1. Januar 2006 zu laufen begannen. Versichert war bei der einen Police eine Lohnsumme von Fr. 182'500.-- und bei der anderen eine von Fr. 219'000.--. In beiden Policen war eine Leistungsdauer von 730 Tagen vorgesehen, unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 30 bzw. 90 Tagen. Ab dem

11. Juli 2010 war die Beklagte krankheitsbedingt arbeitsunfähig; zu- nächst vollständig, hernach teilweise. In der Folge richtete die Klägerin Taggelder aus. Am 3. Juli 2012 teilte sie der Beklagten mit, sie habe, basierend auf einer vollen anstatt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, irrtümlich teilweise zu hohe Taggelder ausgerichtet, welche zurückzu- erstatten seien. B. Am 12. November 2012 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 109'030.-- zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2012 zufolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 8. August 2011 bis 30. Juni 2012 zurückzuerstatten. Am 7. April 2014 wurde der Klägerin durch das Sozialversicherungs- gericht aufgegeben, die Klage eingehender zu substanziieren. Mit Ein- gabe vom 7. Mai 2014 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei infol- ge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom

8. August 2011 bis 30. Juni 2012 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 112'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 3. Juli 2012 zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 26. August 2014 verpflichtete das Sozialversicherungs- gericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 112'610.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2012 zu bezahlen. C. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2014 aufzuheben und die Forderung der Beschwerde- gegnerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 2

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unter- stehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privat- rechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwer- deschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochte- ne Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein- geht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundes- recht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde- schrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz an- setzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkanto- nalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine sol- che Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wor- Seite 3

den ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwer- deführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochte- ne Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Ver- fahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfech- ten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Vor- aussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hin- weisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzu- treten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

E. 3 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin bis zum 7. August 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, wofür sie Anspruch auf das von der Beschwerdegegnerin ausbezahlte ungekürzte Taggeld habe. Ab dem 8. August 2011 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin bestanden, die sich stufenweise reduziert habe. So sei sie zunächst zu 80 %, dann zu 70 % und schliesslich zu 60 % ar- beitsunfähig gewesen. In der gesamten Zeit, d.h. ab dem 8. August 2011 bis zum Erschöpfen des Leistungsanspruchs per Ende Juni 2012, Seite 4

habe die Beschwerdegegnerin ungeachtet der verringerten Arbeitsun- fähigkeit ungekürzte Taggelder an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Weder aus den bei den Akten liegenden Policen noch aus anderen Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auch bei redu- zierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein volles Taggeld habe. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 112'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2012 sei daher ausgewiesen.

E. 4 Strittig ist, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit der reduzierten Arbeitsunfä- higkeit die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung zu- steht und ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstösst.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe es versäumt, die schriftliche Aussage in der Aktennotiz ihrer Beraterin, die sie in versicherungsadministrativen Belangen unterstützt habe, zu berücksichtigen. Aus der Aktennotiz gehe klar hervor, dass die zustän- dige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin für das ganze Ver- tragsverhältnis erklärt habe, dass die Zahlungen der Taggelder ge- rechtfertigt seien. Auch habe die Vorinstanz weder ihre Beraterin noch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als Zeugen befragt. Die Vorinstanz habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebote- nen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Be- weise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und da- mit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a), namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). Seite 5

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin am 5. Dezember 2011 ein Schreiben zugestellt habe, mit dem erstere von der letzteren Fr. 1'200.-- zurückgefordert habe. Die Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin habe explizit die Periode vom 21. Oktober bis zum 30. November 2011 betroffen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich aus der von der Be- schwerdeführerin behaupteten telefonischen Aussage der Sachbear- beiterin der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Rückzahlung von Fr. 1'200.--, dass die Sache nun in Ordnung sei, nichts zu ihren Gunsten ergebe. Diese behauptete Auskunft habe sich offensichtlich auf die Periode vom 21. Oktober bis zum 30. November 2011 bezo- gen, für die damals die Rückerstattung verlangt worden war, nicht je- doch auf künftige Taggeldansprüche. Die Vorinstanz ging demnach davon aus, weder die Befragung der Sachbearbeiterin der Beschwer- degegnerin, noch die der Beraterin der Beschwerdeführerin bzw. de- ren Aktennotiz hätten entscheidrelevante Erkenntnisse gebracht, wel- che die bereits gewonnene Überzeugung umstossen könnten. Dass diese vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht mit einer hinreichend substanziierten Rüge geltend. Die Weigerung, nicht erhebliche Beweise abzunehmen, stellt indessen keine Verlet- zung von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Eine Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung infolge einer Gehörsverletzung fällt damit aus- ser Betracht, und die Beschwerdeführerin kann im Folgenden mit ihren Behauptungen über die Erklärungen der Sachbearbeiterin der Be- schwerdegegnerin nicht gehört werden (Erwägung 2.2).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, die vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin regelten in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Leistung bestehe, und wann eine empfangene Leistung gege- benenfalls zurückzuerstatten sei, falls eine der Voraussetzungen tat- sächlich nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe korrekterweise darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 OR eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden könne, soweit gutgläubig keine Bereiche- rung mehr vorhanden sei. In Ziff. 34.2 AVB sei eine derartige Befrei- ungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Für den Rückerstattungsanspruch werde in Ziff. 34.2 AVB alleine vorausgesetzt, dass die versicherte Person Leistungen bezogen habe, ohne dass darauf ein Rechtsan- spruch bestehe. Die vertragliche Regelung sei mithin enger als die ge- setzliche Rückerstattungsordnung bei ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Die vertragliche Regelung der Rückerstattung Seite 6

gehe jedoch als Vertragsbestandteil der gesetzlichen Ordnung nach Art. 62 ff. OR vor. Die Beschwerdeführerin rügt, die Auslegung von Ziff. 34.2 AVB durch die Vorinstanz widerspreche Art. 62 ff. OR, da Ziff. 34.2 AVB bei ent- sprechender Interpretation dem Versicherungsnehmer das Recht neh- me, sich auf seinen guten Glauben zu berufen. Bei einer korrekten Auslegung der AVB-Bestimmung beurteile sich die Rückforderung nach den Voraussetzungen von Art. 62 ff. OR. Das Gleiche gelte, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei den überschiessen- den Zahlungen der Beschwerdegegnerin um Zahlungen handle, die keinen Rechtsgrund haben, da der Vertrag diese Zahlungen nicht de- cke. Auch in diesem Fall sei die Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu beurteilen. Dies habe zur Folge, dass eine Rückforderung ausge- schlossen sei, da sie gutgläubig und nicht mehr bereichert sei.

E. 4.2.1 Zwischen den Parteien sind unbestrittenermassen die AVB der Beschwerdegegnerin in der Ausgabe 2006 anwendbar. Ziff. 34.2 AVB legt fest, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Per- son zu Unrecht bezogene Leistungen dem Versicherer zurückzuerstat- ten sind. Demgegenüber kann nach Art. 64 OR die Rückerstattung in- soweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Die vertragliche Regelung in Ziff. 34.2 AVB unterscheidet sich also von der gesetzli- chen Rückerstattungsordnung nach Art. 62 ff. OR insofern, als dem gutgläubig Bereicherten die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung nicht zusteht. Fraglich ist daher, ob sich die Rückerstat- tung nach der vertraglichen Regelung oder nach der Ordnung von Art. 62 ff. OR richtet, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann. Die Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, wenn die Vorinstanz den guten Glauben der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform verneint hat, und es daher am Ergebnis nichts ändert, ob von der vertraglichen oder der berei- cherungsrechtlichen Natur des Rückerstattungsanspruchs ausgegan- gen wird. Die Frage der Gutgläubigkeit wird daher im Folgenden vor- weg geprüft.

E. 4.2.2 Der gutgläubig Bereicherte soll nach der Ordnung von Art. 64 OR nur das zurückerstatten müssen, um das er im Zeitpunkt der Rück- forderung noch bereichert ist (BGE 106 II 36 E. 4). Der gute Glaube des Bereicherten wird dabei vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Er fehlt je- Seite 7

doch, wenn der Empfänger mit der Rückerstattung rechnen muss, weil er im Zeitpunkt der Entäusserung nach den Umständen bei gebotener Aufmerksamkeit wissen müsste, dass der erlangte Vermögensvorteil ungerechtfertigt war (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Urteil 4C.162/2003 vom

E. 4.2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ab der Rückforderung über Fr. 1'200.-- am 5. Dezember 2011 durch die Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung einerseits bewusst geworden sein müsste, dass bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf ein volles Taggeld bestehe und andererseits habe Seite 8

die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorbehaltlosen Rückzahlung davon ausgehen dürfen, dass dieser Umstand auch anerkannt sei. Be- züglich der hernach weiterhin erfolgten vollen Taggeldzahlungen habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen können, die Taggelder stünden ihr trotz Teilarbeitsunfähigkeit im vol- len Umfang zu. Sie habe mit einer späteren Rückforderung zumindest rechnen müssen. Dass sie sich auf allfällig anderslautende mündliche Auskünfte der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verlassen habe, ändere daran nichts. Angesichts der objektiven Gegebenheiten hätte sie sich nicht allein darauf verlassen dürfen, sondern hätte zu- mindest eine förmliche Bestätigung dieser Auskünfte verlangen müs- sen. Aufgrund der gesamten Umstände könne die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, sie habe trotz stufenweiser Reduktion der Ar- beitsunfähigkeit ab dem 8. August 2011 weiterhin Anspruch auf unge- kürzte Taggelder. Die gleichwohl ausbezahlten vollen Taggelder habe die Beschwerdeführerin ohne eine förmliche Bestätigung der Be- schwerdegegnerin nicht vorbehaltlos entgegennehmen können, son- dern sie habe nach Treu und Glauben mit einer späteren Rückerstat- tung rechnen müssen.

E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe realisiert, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer reduzierten Arbeitsunfähig- keit weiterhin ein Krankentaggeld von 100 % ausbezahlt habe. Sie bzw. ihre Beraterin habe daraufhin mit der zuständigen Sachbearbeite- rin der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, dass alles in Ordnung sei. Sie habe in dieser Situation alles getan, was ein vernünftiger Mensch hätte tun müssen und diesem zugemutet werden könne. Ein Versicherungsneh- mer müsse sich auf die Auskunft der zuständigen Fachperson der Ver- sicherung verlassen können. Das Einholen einer schriftlichen Bestäti- gung, wie dies die Vorinstanz verlangt habe, sei weder verhältnismäs- sig noch zumutbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf tat- sächliche Umstände stützt, namentlich auf die behaupteten mündli- chen Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, die von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne dabei – wie vorstehend festgestellt (vgl. Erwägung 4.1) – rechts- genüglich begründete Sachverhaltsrügen vorzubringen, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erwägung 2.2). Im Weiteren ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, namentlich nicht bei Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermes- Seite 9

sensspielraums, wenn diese unter den vorliegenden Gegebenheiten dafür hielt, die Beschwerdeführerin habe in der konkreten Situation nicht die nach Art. 3 Abs. 2 ZGB gebotene Aufmerksamkeit aufgewen- det und ihr sei daher eine Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich die Beschwerde- führerin nicht allein auf allfällige mündliche Aussagen der Sachbear- beiterin der Beschwerdeführerin verlassen durfte, nachdem in der Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011 als Grund für die Korrektur der Taggelder explizit "Mutation Grad AUF [= Arbeitsunfähigkeit]" aufgeführt worden war. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, sie habe trotz reduzierter Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die vollen Taggelder für eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr musste sie mit einer späteren Rückforderung durch die Beschwerde- gegnerin rechnen.

E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn die Vorin- stanz festgestellt habe, dass die Rückforderung vom 5. Dezember 2011 den guten Glauben der Beschwerdeführerin für künftige Taggel- der zerstört habe, träfe dies zumindest für die Rückforderung vor die- ser Zeit nicht zu. Für die Periode der reduzierten Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2011 bis zum 5. Dezember 2011 hält die Vorinstanz – wie die Beschwerde- führerin zu Recht feststellt – nicht ausdrücklich fest, ob sich die Be- schwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann. Sie erwog je- doch, dass die Anpassung der Taggelder an eine Teilarbeitsunfähig- keit in Ziff. 12.1 AVB ausdrücklich vorgesehen sei. Indem die Be- schwerdeführerin einen Rückerstattungsanspruch zur Hauptsache deswegen in Abrede stelle, weil keine Bereicherung mehr vorhanden sei, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Anpassung der Taggelder an den Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungs- vertrag entspreche und deshalb bei Teilarbeitsunfähigkeit kein volles Taggeld geschuldet sei. Der Standpunkt, sie habe die weiterhin erfolg- te Auszahlung von vollen Taggeldern vorbehaltlos entgegen nehmen können, überzeuge nicht. Es stellt sich damit die Rechtsfrage (vgl. BGE 131 III 418 E. 2.3.1; 122 V 221 E. 3; 102 V 245 E. b), ob sich die Beschwerdeführerin nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt ist, bei der Aufmerksamkeit, wie sie von ihr nach den Umständen verlangt werden durfte (vgl. Erwägung 4.2.2), ab dem Zeitpunkt der reduzierten Ar- Seite 10

beitsunfähigkeit am 8. August 2011 bis zum 5. Dezember 2011 auf den guten Glauben berufen kann (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin war ab dem 11. Juli 2010 bis zum 7. August 2011 vollständig arbeitsunfähig. Nachdem sich die vollständige Ar- beitsunfähigkeit nach über einem Jahr auf eine Teilarbeitsunfähigkeit reduziert hatte und die Beschwerdegegnerin trotzdem weiterhin ein Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete, hätte die Aufmerksamkeit einer durchschnittlichen Person in der Situation der Beschwerdeführerin geboten, vorliegend in den anwendbaren Versi- cherungsvertrag Einsicht zu nehmen. In den anwendbaren AVB wird unter dem Titel Leistungsvoraussetzungen als erstes in Ziff. 12.1 gere- gelt, dass das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit anteil- mässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird. Ein Blick in die AVB hätte darüber Aufklärung gebracht, dass sich bei einer reduzierten Arbeitsunfähigkeit auch das Taggeld anteils- mässig reduziert, und die Beschwerdeführerin wäre nicht dem Irrtum verfallen, trotz reduzierter Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld bezie- hen zu können. Damit verletzte die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerksamkeit, die von ihr in der konkreten Situation verlangt wird. Diese Nachlässigkeit, auch wenn sie vorliegend als geringfügig einzu- stufen ist, genügt für den Ausschluss des Gutglaubensschutzes. Die Beschwerdeführerin kann sich daher unter den gegebenen Umständen auch für den Zeitraum vor dem 5. Dezember 2011 nicht auf den guten Glauben berufen.

E. 4.2.6 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen kann, kann offen bleiben, ob sich die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Taggelder nach bereicherungs- oder vertragsrechtli- chen Grundsätzen richtet, da die Beschwerdeführerin gestützt auf bei- de Anspruchsgrundlagen die zu viel ausbezahlten Taggelder zurücker- statten muss. Ebenso kann offen bleiben, ob Ziff. 34.2 AVB im Sinne von Art. 64 OR so auszulegen ist, dass eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden kann, soweit sich der Empfänger der Bereiche- rung gutgläubig entäussert hat.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB. Ihre Beraterin habe die Leistungspflicht mit der Beschwerdegegnerin abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe unmissverständlich erklärt, dass die weite- ren Zahlungen von 100 % der Versicherungsleistungen rechtens sei- en. Wenn die Beschwerdegegnerin im Nachhinein die nach ihren eige- Seite 11

nen Aussagen korrekten Zahlungen zurückfordere, widerspreche die- ses Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben und erweise sich als rechtsmissbräuchlich, zumal das Verschulden allein bei der Be- schwerdegegnerin liege. Zusätzlich habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15. November 2010 bestätigt, dass sie über einen Vertrag mit Vorzugskonditionen verfüge. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf angeb- liche mündliche Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegeg- nerin stützt, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen traf, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erwägung 4.1). Fraglich bleibt, ob die Beschwerdegegnerin durch das Schreiben vom 15. November 2010 legitime Erwartungen geweckt hat, die sie anschliessend ent- täuschte.

E. 4.3.2 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfül- lung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Ausübung eines Rechts ist unter ande- rem dann rechtsmissbräuchlich, wenn aufgrund früheren Verhaltens erweckte legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden (venire contra factum proprium). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und an- schliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.2 mit Hinwei- sen).

E. 4.3.3 Die Vorinstanz führte aus, dass tatsächlich ein Brief der Be- schwerdegegnerin vom 15. November 2010 an die Beschwerdeführe- rin betreffend Verlängerung der einen Versicherungspolice vorliege, in dem die Beschwerdegegnerin unter anderem ausführe, dass auch in der neuen Versicherungsperiode die bisherigen Vorzugskonditionen erfreulicherweise gewährt werden können. Keineswegs könne aber daraus zwingend gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit Anspruch auf die vollen Taggelder gehabt hätte. Die Vorzugskonditionen hätten sich ebenso gut auf die Prämienhöhe oder gegebenenfalls auf den Umstand beziehen können, dass in Abweichung zu Ziff. 12.2 AVB, die einen Taggeldanspruch bei einer Arbeitsunfähigkeit ab mindestens 50 % vorsehe, bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf ein Taggeld bestanden habe. Zu beachten sei auch, dass gemäss der Police in Abweichung von Ziff. 6 AVB die festgesetzte Lohnsumme die fixe Entschädigungs- lage (recte wohl: Entschädigungsgrundlage) gebildet habe. Wie es Seite 12

sich mit den Vorzugskonditionen im Detail verhalte, könne jedoch of- fen bleiben, da sich weder aus den bei den Akten liegenden Policen noch aus anderen Unterlagen Anhaltspunkte ergäben, dass die Be- schwerdeführerin auch bei reduzierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein volles Taggeld habe.

E. 4.3.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den vor- liegenden Umständen davon ausging, dass aus einem Begleitschrei- ben zur Verlängerung einer Versicherungspolice, in dem unter ande- rem erwähnt wird, dass erfreulicherweise die bisherigen Vorzugskondi- tionen auch in der neuen Vertragsperiode gewährt werden können, nicht nach Treu und Glauben gefolgert werden kann, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit Anspruch auf die vollen Taggelder gehabt hätte. Dass sich die Beschwerdegegnerin in einer gegen Art. 2 ZGB verstossenden Art widersprüchlich verhalten hätte, indem sie mit dem erwähnten Schreiben zunächst legitime Er- wartungen geweckt und diese anschliessend enttäuscht hätte, ist da- her nicht ersichtlich. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwer- deführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegeg- nerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 13

E. 8 September 2003 E. 2.1; vgl. allgemein zu Art. 3 ZGB: BGE 131 III 511 E. 3.2.2 S. 519). Das Mass der angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit nach Art. 3 Abs. 2 ZGB bestimmt sich nach einem objektiven Kriterium (BGE 131 III 418 E. 2.3.2). Es muss jenem entsprechen, das von ei- nem ehrlichen Menschen oder einem durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist (BGE 119 II 23 E. 3c/aa S. 27 mit Hinweisen; Urteil 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). Schon eine geringfügige Nachlässigkeit genügt dabei für den Aus- schluss des Gutglaubensschutzes (BGE 119 II 23 E. 3c/aa "une négli- gence même légère"; vgl. SIBYLLE HOFER, Berner Kommentar, 2012, N. 120 zu Art. 3 ZGB; HEINRICH HONSELL, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch, 5. Auflage 2014, N. 35 zu Art. 3 ZGB; MAX BAUMANN, Zürcher Kommentar, 1998, N. 59 zu Art. 3 ZGB; ALFRED KOLLER, Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, 1985, Rz. 149; a.M. PETER JÄGGI, Berner Kommentar, 1962, N. 127 zu Art. 3 ZGB; je mit Hinweisen). Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB; BGE 139 III 305 E. 3.2.2 S. 308; 131 III 418 E. 2.3.2; 122 III 1 E. 2a/aa). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundes- gericht zwar grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände aus- ser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müs- sen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise un- gerecht erweisen (vgl. allgemein zur Überprüfung von Ermessensent- scheiden: BGE 138 III 443 E. 2.1.3, 669 E. 3.1 S. 671; je mit Hinwei- sen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2} 4A_600/2014 U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 5 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, Gerichtsschreiber Brugger. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin F. Rübel, Beschwerdeführerin, gegen Versicherung B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Versicherungsvertrag, Rückerstattung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 26. August 2014. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine freipraktizierende Ärztin. Sie schloss mit der Versicherung B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin)

zwei

Taggeldversicherungen

für Betriebsinhaber nach VVG ab, die ab dem 1. Januar 2006 zu laufen begannen. Versichert war bei der einen Police eine Lohnsumme von Fr. 182'500.-- und bei der anderen eine von Fr. 219'000.--. In beiden Policen war eine Leistungsdauer von 730 Tagen vorgesehen, unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 30 bzw. 90 Tagen. Ab dem

11. Juli 2010 war die Beklagte krankheitsbedingt arbeitsunfähig; zu- nächst vollständig, hernach teilweise. In der Folge richtete die Klägerin Taggelder aus. Am 3. Juli 2012 teilte sie der Beklagten mit, sie habe, basierend auf einer vollen anstatt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, irrtümlich teilweise zu hohe Taggelder ausgerichtet, welche zurückzu- erstatten seien. B. Am 12. November 2012 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 109'030.-- zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2012 zufolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 8. August 2011 bis 30. Juni 2012 zurückzuerstatten. Am 7. April 2014 wurde der Klägerin durch das Sozialversicherungs- gericht aufgegeben, die Klage eingehender zu substanziieren. Mit Ein- gabe vom 7. Mai 2014 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei infol- ge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom

8. August 2011 bis 30. Juni 2012 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 112'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 3. Juli 2012 zurückzuerstatten. Mit Urteil vom 26. August 2014 verpflichtete das Sozialversicherungs- gericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 112'610.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2012 zu bezahlen. C. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2014 aufzuheben und die Forderung der Beschwerde- gegnerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 2

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfäng- lich abzuweisen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu bestätigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Erwägungen: 1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unter- stehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privat- rechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwer- deschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochte- ne Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein- geht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundes- recht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde- schrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz an- setzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkanto- nalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine sol- che Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wor- Seite 3

den ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwer- deführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochte- ne Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergän- zen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverlet- zung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offen- sichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Ver- fahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfech- ten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Vor- aussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hin- weisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzu- treten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 3. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin bis zum 7. August 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, wofür sie Anspruch auf das von der Beschwerdegegnerin ausbezahlte ungekürzte Taggeld habe. Ab dem 8. August 2011 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin bestanden, die sich stufenweise reduziert habe. So sei sie zunächst zu 80 %, dann zu 70 % und schliesslich zu 60 % ar- beitsunfähig gewesen. In der gesamten Zeit, d.h. ab dem 8. August 2011 bis zum Erschöpfen des Leistungsanspruchs per Ende Juni 2012, Seite 4

habe die Beschwerdegegnerin ungeachtet der verringerten Arbeitsun- fähigkeit ungekürzte Taggelder an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Weder aus den bei den Akten liegenden Policen noch aus anderen Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auch bei redu- zierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein volles Taggeld habe. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 112'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2012 sei daher ausgewiesen. 4. Strittig ist, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit der reduzierten Arbeitsunfä- higkeit die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung zu- steht und ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstösst. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe es versäumt, die schriftliche Aussage in der Aktennotiz ihrer Beraterin, die sie in versicherungsadministrativen Belangen unterstützt habe, zu berücksichtigen. Aus der Aktennotiz gehe klar hervor, dass die zustän- dige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin für das ganze Ver- tragsverhältnis erklärt habe, dass die Zahlungen der Taggelder ge- rechtfertigt seien. Auch habe die Vorinstanz weder ihre Beraterin noch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als Zeugen befragt. Die Vorinstanz habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebote- nen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Be- weise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und da- mit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a), namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). Seite 5

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin am 5. Dezember 2011 ein Schreiben zugestellt habe, mit dem erstere von der letzteren Fr. 1'200.-- zurückgefordert habe. Die Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin habe explizit die Periode vom 21. Oktober bis zum 30. November 2011 betroffen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich aus der von der Be- schwerdeführerin behaupteten telefonischen Aussage der Sachbear- beiterin der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Rückzahlung von Fr. 1'200.--, dass die Sache nun in Ordnung sei, nichts zu ihren Gunsten ergebe. Diese behauptete Auskunft habe sich offensichtlich auf die Periode vom 21. Oktober bis zum 30. November 2011 bezo- gen, für die damals die Rückerstattung verlangt worden war, nicht je- doch auf künftige Taggeldansprüche. Die Vorinstanz ging demnach davon aus, weder die Befragung der Sachbearbeiterin der Beschwer- degegnerin, noch die der Beraterin der Beschwerdeführerin bzw. de- ren Aktennotiz hätten entscheidrelevante Erkenntnisse gebracht, wel- che die bereits gewonnene Überzeugung umstossen könnten. Dass diese vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht mit einer hinreichend substanziierten Rüge geltend. Die Weigerung, nicht erhebliche Beweise abzunehmen, stellt indessen keine Verlet- zung von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Eine Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung infolge einer Gehörsverletzung fällt damit aus- ser Betracht, und die Beschwerdeführerin kann im Folgenden mit ihren Behauptungen über die Erklärungen der Sachbearbeiterin der Be- schwerdegegnerin nicht gehört werden (Erwägung 2.2). 4.2 Die Vorinstanz erwog, die vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin regelten in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Leistung bestehe, und wann eine empfangene Leistung gege- benenfalls zurückzuerstatten sei, falls eine der Voraussetzungen tat- sächlich nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe korrekterweise darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 OR eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden könne, soweit gutgläubig keine Bereiche- rung mehr vorhanden sei. In Ziff. 34.2 AVB sei eine derartige Befrei- ungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Für den Rückerstattungsanspruch werde in Ziff. 34.2 AVB alleine vorausgesetzt, dass die versicherte Person Leistungen bezogen habe, ohne dass darauf ein Rechtsan- spruch bestehe. Die vertragliche Regelung sei mithin enger als die ge- setzliche Rückerstattungsordnung bei ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Die vertragliche Regelung der Rückerstattung Seite 6

gehe jedoch als Vertragsbestandteil der gesetzlichen Ordnung nach Art. 62 ff. OR vor. Die Beschwerdeführerin rügt, die Auslegung von Ziff. 34.2 AVB durch die Vorinstanz widerspreche Art. 62 ff. OR, da Ziff. 34.2 AVB bei ent- sprechender Interpretation dem Versicherungsnehmer das Recht neh- me, sich auf seinen guten Glauben zu berufen. Bei einer korrekten Auslegung der AVB-Bestimmung beurteile sich die Rückforderung nach den Voraussetzungen von Art. 62 ff. OR. Das Gleiche gelte, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei den überschiessen- den Zahlungen der Beschwerdegegnerin um Zahlungen handle, die keinen Rechtsgrund haben, da der Vertrag diese Zahlungen nicht de- cke. Auch in diesem Fall sei die Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu beurteilen. Dies habe zur Folge, dass eine Rückforderung ausge- schlossen sei, da sie gutgläubig und nicht mehr bereichert sei. 4.2.1 Zwischen den Parteien sind unbestrittenermassen die AVB der Beschwerdegegnerin in der Ausgabe 2006 anwendbar. Ziff. 34.2 AVB legt fest, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Per- son zu Unrecht bezogene Leistungen dem Versicherer zurückzuerstat- ten sind. Demgegenüber kann nach Art. 64 OR die Rückerstattung in- soweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Die vertragliche Regelung in Ziff. 34.2 AVB unterscheidet sich also von der gesetzli- chen Rückerstattungsordnung nach Art. 62 ff. OR insofern, als dem gutgläubig Bereicherten die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung nicht zusteht. Fraglich ist daher, ob sich die Rückerstat- tung nach der vertraglichen Regelung oder nach der Ordnung von Art. 62 ff. OR richtet, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann. Die Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, wenn die Vorinstanz den guten Glauben der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform verneint hat, und es daher am Ergebnis nichts ändert, ob von der vertraglichen oder der berei- cherungsrechtlichen Natur des Rückerstattungsanspruchs ausgegan- gen wird. Die Frage der Gutgläubigkeit wird daher im Folgenden vor- weg geprüft. 4.2.2 Der gutgläubig Bereicherte soll nach der Ordnung von Art. 64 OR nur das zurückerstatten müssen, um das er im Zeitpunkt der Rück- forderung noch bereichert ist (BGE 106 II 36 E. 4). Der gute Glaube des Bereicherten wird dabei vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Er fehlt je- Seite 7

doch, wenn der Empfänger mit der Rückerstattung rechnen muss, weil er im Zeitpunkt der Entäusserung nach den Umständen bei gebotener Aufmerksamkeit wissen müsste, dass der erlangte Vermögensvorteil ungerechtfertigt war (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Urteil 4C.162/2003 vom

8. September 2003 E. 2.1; vgl. allgemein zu Art. 3 ZGB: BGE 131 III 511 E. 3.2.2 S. 519). Das Mass der angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit nach Art. 3 Abs. 2 ZGB bestimmt sich nach einem objektiven Kriterium (BGE 131 III 418 E. 2.3.2). Es muss jenem entsprechen, das von ei- nem ehrlichen Menschen oder einem durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist (BGE 119 II 23 E. 3c/aa S. 27 mit Hinweisen; Urteil 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). Schon eine geringfügige Nachlässigkeit genügt dabei für den Aus- schluss des Gutglaubensschutzes (BGE 119 II 23 E. 3c/aa "une négli- gence même légère"; vgl. SIBYLLE HOFER, Berner Kommentar, 2012, N. 120 zu Art. 3 ZGB; HEINRICH HONSELL, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch, 5. Auflage 2014, N. 35 zu Art. 3 ZGB; MAX BAUMANN, Zürcher Kommentar, 1998, N. 59 zu Art. 3 ZGB; ALFRED KOLLER, Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, 1985, Rz. 149; a.M. PETER JÄGGI, Berner Kommentar, 1962, N. 127 zu Art. 3 ZGB; je mit Hinweisen). Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB; BGE 139 III 305 E. 3.2.2 S. 308; 131 III 418 E. 2.3.2; 122 III 1 E. 2a/aa). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundes- gericht zwar grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände aus- ser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müs- sen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise un- gerecht erweisen (vgl. allgemein zur Überprüfung von Ermessensent- scheiden: BGE 138 III 443 E. 2.1.3, 669 E. 3.1 S. 671; je mit Hinwei- sen). 4.2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ab der Rückforderung über Fr. 1'200.-- am 5. Dezember 2011 durch die Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung einerseits bewusst geworden sein müsste, dass bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf ein volles Taggeld bestehe und andererseits habe Seite 8

die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorbehaltlosen Rückzahlung davon ausgehen dürfen, dass dieser Umstand auch anerkannt sei. Be- züglich der hernach weiterhin erfolgten vollen Taggeldzahlungen habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen können, die Taggelder stünden ihr trotz Teilarbeitsunfähigkeit im vol- len Umfang zu. Sie habe mit einer späteren Rückforderung zumindest rechnen müssen. Dass sie sich auf allfällig anderslautende mündliche Auskünfte der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verlassen habe, ändere daran nichts. Angesichts der objektiven Gegebenheiten hätte sie sich nicht allein darauf verlassen dürfen, sondern hätte zu- mindest eine förmliche Bestätigung dieser Auskünfte verlangen müs- sen. Aufgrund der gesamten Umstände könne die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, sie habe trotz stufenweiser Reduktion der Ar- beitsunfähigkeit ab dem 8. August 2011 weiterhin Anspruch auf unge- kürzte Taggelder. Die gleichwohl ausbezahlten vollen Taggelder habe die Beschwerdeführerin ohne eine förmliche Bestätigung der Be- schwerdegegnerin nicht vorbehaltlos entgegennehmen können, son- dern sie habe nach Treu und Glauben mit einer späteren Rückerstat- tung rechnen müssen. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe realisiert, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer reduzierten Arbeitsunfähig- keit weiterhin ein Krankentaggeld von 100 % ausbezahlt habe. Sie bzw. ihre Beraterin habe daraufhin mit der zuständigen Sachbearbeite- rin der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, dass alles in Ordnung sei. Sie habe in dieser Situation alles getan, was ein vernünftiger Mensch hätte tun müssen und diesem zugemutet werden könne. Ein Versicherungsneh- mer müsse sich auf die Auskunft der zuständigen Fachperson der Ver- sicherung verlassen können. Das Einholen einer schriftlichen Bestäti- gung, wie dies die Vorinstanz verlangt habe, sei weder verhältnismäs- sig noch zumutbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf tat- sächliche Umstände stützt, namentlich auf die behaupteten mündli- chen Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, die von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne dabei – wie vorstehend festgestellt (vgl. Erwägung 4.1) – rechts- genüglich begründete Sachverhaltsrügen vorzubringen, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erwägung 2.2). Im Weiteren ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, namentlich nicht bei Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermes- Seite 9

sensspielraums, wenn diese unter den vorliegenden Gegebenheiten dafür hielt, die Beschwerdeführerin habe in der konkreten Situation nicht die nach Art. 3 Abs. 2 ZGB gebotene Aufmerksamkeit aufgewen- det und ihr sei daher eine Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich die Beschwerde- führerin nicht allein auf allfällige mündliche Aussagen der Sachbear- beiterin der Beschwerdeführerin verlassen durfte, nachdem in der Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011 als Grund für die Korrektur der Taggelder explizit "Mutation Grad AUF [= Arbeitsunfähigkeit]" aufgeführt worden war. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, sie habe trotz reduzierter Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die vollen Taggelder für eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr musste sie mit einer späteren Rückforderung durch die Beschwerde- gegnerin rechnen. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn die Vorin- stanz festgestellt habe, dass die Rückforderung vom 5. Dezember 2011 den guten Glauben der Beschwerdeführerin für künftige Taggel- der zerstört habe, träfe dies zumindest für die Rückforderung vor die- ser Zeit nicht zu. Für die Periode der reduzierten Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2011 bis zum 5. Dezember 2011 hält die Vorinstanz – wie die Beschwerde- führerin zu Recht feststellt – nicht ausdrücklich fest, ob sich die Be- schwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann. Sie erwog je- doch, dass die Anpassung der Taggelder an eine Teilarbeitsunfähig- keit in Ziff. 12.1 AVB ausdrücklich vorgesehen sei. Indem die Be- schwerdeführerin einen Rückerstattungsanspruch zur Hauptsache deswegen in Abrede stelle, weil keine Bereicherung mehr vorhanden sei, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Anpassung der Taggelder an den Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungs- vertrag entspreche und deshalb bei Teilarbeitsunfähigkeit kein volles Taggeld geschuldet sei. Der Standpunkt, sie habe die weiterhin erfolg- te Auszahlung von vollen Taggeldern vorbehaltlos entgegen nehmen können, überzeuge nicht. Es stellt sich damit die Rechtsfrage (vgl. BGE 131 III 418 E. 2.3.1; 122 V 221 E. 3; 102 V 245 E. b), ob sich die Beschwerdeführerin nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt ist, bei der Aufmerksamkeit, wie sie von ihr nach den Umständen verlangt werden durfte (vgl. Erwägung 4.2.2), ab dem Zeitpunkt der reduzierten Ar- Seite 10

beitsunfähigkeit am 8. August 2011 bis zum 5. Dezember 2011 auf den guten Glauben berufen kann (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin war ab dem 11. Juli 2010 bis zum 7. August 2011 vollständig arbeitsunfähig. Nachdem sich die vollständige Ar- beitsunfähigkeit nach über einem Jahr auf eine Teilarbeitsunfähigkeit reduziert hatte und die Beschwerdegegnerin trotzdem weiterhin ein Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete, hätte die Aufmerksamkeit einer durchschnittlichen Person in der Situation der Beschwerdeführerin geboten, vorliegend in den anwendbaren Versi- cherungsvertrag Einsicht zu nehmen. In den anwendbaren AVB wird unter dem Titel Leistungsvoraussetzungen als erstes in Ziff. 12.1 gere- gelt, dass das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit anteil- mässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird. Ein Blick in die AVB hätte darüber Aufklärung gebracht, dass sich bei einer reduzierten Arbeitsunfähigkeit auch das Taggeld anteils- mässig reduziert, und die Beschwerdeführerin wäre nicht dem Irrtum verfallen, trotz reduzierter Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld bezie- hen zu können. Damit verletzte die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerksamkeit, die von ihr in der konkreten Situation verlangt wird. Diese Nachlässigkeit, auch wenn sie vorliegend als geringfügig einzu- stufen ist, genügt für den Ausschluss des Gutglaubensschutzes. Die Beschwerdeführerin kann sich daher unter den gegebenen Umständen auch für den Zeitraum vor dem 5. Dezember 2011 nicht auf den guten Glauben berufen. 4.2.6 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen kann, kann offen bleiben, ob sich die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Taggelder nach bereicherungs- oder vertragsrechtli- chen Grundsätzen richtet, da die Beschwerdeführerin gestützt auf bei- de Anspruchsgrundlagen die zu viel ausbezahlten Taggelder zurücker- statten muss. Ebenso kann offen bleiben, ob Ziff. 34.2 AVB im Sinne von Art. 64 OR so auszulegen ist, dass eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden kann, soweit sich der Empfänger der Bereiche- rung gutgläubig entäussert hat. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB. Ihre Beraterin habe die Leistungspflicht mit der Beschwerdegegnerin abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe unmissverständlich erklärt, dass die weite- ren Zahlungen von 100 % der Versicherungsleistungen rechtens sei- en. Wenn die Beschwerdegegnerin im Nachhinein die nach ihren eige- Seite 11

nen Aussagen korrekten Zahlungen zurückfordere, widerspreche die- ses Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben und erweise sich als rechtsmissbräuchlich, zumal das Verschulden allein bei der Be- schwerdegegnerin liege. Zusätzlich habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15. November 2010 bestätigt, dass sie über einen Vertrag mit Vorzugskonditionen verfüge. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf angeb- liche mündliche Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegeg- nerin stützt, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen traf, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erwägung 4.1). Fraglich bleibt, ob die Beschwerdegegnerin durch das Schreiben vom 15. November 2010 legitime Erwartungen geweckt hat, die sie anschliessend ent- täuschte. 4.3.2 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfül- lung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Ausübung eines Rechts ist unter ande- rem dann rechtsmissbräuchlich, wenn aufgrund früheren Verhaltens erweckte legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden (venire contra factum proprium). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und an- schliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.2 mit Hinwei- sen). 4.3.3 Die Vorinstanz führte aus, dass tatsächlich ein Brief der Be- schwerdegegnerin vom 15. November 2010 an die Beschwerdeführe- rin betreffend Verlängerung der einen Versicherungspolice vorliege, in dem die Beschwerdegegnerin unter anderem ausführe, dass auch in der neuen Versicherungsperiode die bisherigen Vorzugskonditionen erfreulicherweise gewährt werden können. Keineswegs könne aber daraus zwingend gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit Anspruch auf die vollen Taggelder gehabt hätte. Die Vorzugskonditionen hätten sich ebenso gut auf die Prämienhöhe oder gegebenenfalls auf den Umstand beziehen können, dass in Abweichung zu Ziff. 12.2 AVB, die einen Taggeldanspruch bei einer Arbeitsunfähigkeit ab mindestens 50 % vorsehe, bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf ein Taggeld bestanden habe. Zu beachten sei auch, dass gemäss der Police in Abweichung von Ziff. 6 AVB die festgesetzte Lohnsumme die fixe Entschädigungs- lage (recte wohl: Entschädigungsgrundlage) gebildet habe. Wie es Seite 12

sich mit den Vorzugskonditionen im Detail verhalte, könne jedoch of- fen bleiben, da sich weder aus den bei den Akten liegenden Policen noch aus anderen Unterlagen Anhaltspunkte ergäben, dass die Be- schwerdeführerin auch bei reduzierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein volles Taggeld habe. 4.3.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den vor- liegenden Umständen davon ausging, dass aus einem Begleitschrei- ben zur Verlängerung einer Versicherungspolice, in dem unter ande- rem erwähnt wird, dass erfreulicherweise die bisherigen Vorzugskondi- tionen auch in der neuen Vertragsperiode gewährt werden können, nicht nach Treu und Glauben gefolgert werden kann, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit Anspruch auf die vollen Taggelder gehabt hätte. Dass sich die Beschwerdegegnerin in einer gegen Art. 2 ZGB verstossenden Art widersprüchlich verhalten hätte, indem sie mit dem erwähnten Schreiben zunächst legitime Er- wartungen geweckt und diese anschliessend enttäuscht hätte, ist da- her nicht ersichtlich. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwer- deführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegeg- nerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). Seite 13

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Brugger Seite 14