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20150217_d_ag_o_01

17. Februar 2015 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2015-02-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirktichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 5.3. Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass dem Kläger ab

27. März 2012 aufgrund einer mitteigradigen bis schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. KAB 8). Gemäss dem Bericht von Dr. med. E. ‚ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Ju

12 1 nj 2012 (KAB 17) war beim Kläger seit einigen Jahren diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung bekannt, welche bereits zu mehrfachen stationär-psychiatrischen Aufenthalten in der Klinik D. geführt hatte. Vor dem Hintergrund massiver psychosozialer Belastungen sei es erneut zu einer depressiven Dekompensation gekommen, welche mit Suizidalitat einhergeganqen sei. Dies habe einen stationären Aufenthalt in der Klinik D. vom 27. März bis 18. Mai 2012 erfordert. Die berufliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Symptomatik der Depression bedingt und umfasse Störungen im Bereich des Affektes und der Kognitionen. Sie basiere auf einem reduzierten zielgerichteten Antrieb, einer reduzierten Belastbarkeit sowie einer eingeschränkten psychophysischen Leistungsfähigkeit. In einem Bericht vom 14. Novem ber 2012 (KAB 34) aftestierte Dr. med. E. dem Kläger aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-1O F33) weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 1 00 %. Der Kläger befinde sich in ambulanter psychiat rischer und psychotherapeutischer Behandlung in der Klinik D. Ab Dezember 2012 könne bei einer dem Leistungsniveau ange passten Arbeitsbelastung und entsprechend unterstützendem Arbeits umfeld beginnend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 ¾ ausgegangen werden. 5.4. 5.4.1.. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass vom

27. März bis

30. November 2012 durchgehend eine vollstände Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Dezember 2012 eine solche im Umfang von 50 % aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-1O F33) bestand (KB 3 if.; Ein- gabe des Klägers vom 16. Dezember 2014). 5.4.2. Die Beklagte weist auf die psychosoziale Belastung des Klägers hin und beruft sich auf die sozialversicherungsrechtliche Überwindbarkeitsrecht sprechung. Depressionen leichten und mittleren Grades gälten als über- windbar und seien aus objektiver Sicht nicht invatidisierend. Vermutungs weise werde davon ausgegangen, dass einer betroffenen Person durch willentliche Leidensüberwindung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit zumutbar sei. Im Urteil 4A5/201 1 vom 24. März 201 1 wandte das Bundesgericht die soziatversicherungsrechtliche Überwindbarkeitsrechtsprechung ohne nä here Begründung auf die Beurteilung eines Krankentaggeldanspruchs nach WG an (Urteil 4A_5/2011 vom 24. März2011 E. 4.3.2.1). In BGE 137 V 199 entschied das Bundesgericht am 1. Juni 2011 in Fün ferbesetzung, die Überwindbarkeitspraxis finde keine Anwendung auf den Unfailversicherungs-Taggeldanspruch. Die Uberwindbarkeitspraxis be

- 13- schlage die Frage der invalidisierenden Wirkung einer Gesundheitsschä digung, mithin deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. tm Unter- schied zur auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Invalidenrente, welche als klassische Dauerleistung gelte, weise das Taggeld nur vorübergehen- den Charakter auf. Der Gesetzgeber habe den Gesichtspunkt der Über- windbarkeit zwar in Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (AT$G) aufgenommen, welche Bestimmung die Erwerbsunfähigkeit und damit den Rentenanspruch be treffe, hingegen davon abgesehen, dies auch in den Bestimmungen zur UV-taggeldbestimmenden Arbeitsunfhigkeit (namentlich Art. 1 6 f. UVG; Art. 6 ATSG) zu tun. Nachdem das Bundesgericht in BGE 137 V 199 eine analoge Anwendung der Überwindbarkeitspraxis auf UVG-Taggelder verneint hatte, tiess es in den Urteilen 4A223/2012 vom 20. August 2012 und 4A526/2O14 vom

17. Dezember 2014 die Frage offen, ob die Überwindbarkeitsrechtspre chung auf Krankentaggeldleistungen nach WG anwendbar sei (Urteile 4Ä223/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2 if. und 4A526/2014 vom

17. Dezember2014 E. 2.4). Im Hinblick darauf, dass es sich auch bei den Taggeldern aus einer kol lektiven Krankentaggefdversicherung um vorübergehende Leistungen handelt, besteht keine Verantassung, die für einen Rentenanspruch mass- gebende Überwindbarkeitsrechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in welchem ein Krankentaggeldanspruch zu beurteilen ist, anzuwenden. Zudem liegt beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Dezember 2012 wurde dem Kläger eine Steigerung seiner Arbeitsfähig- keit auf 50 % attestiert. Ab April 201 3 war er wieder voll arbeitsfähig. Auch wenn im März 2012 offenbar massive psychosoziale Belastungen zu einer depressiven Dekompensation führten, liegen von den belastenden psy chosozialen Faktoren zu unterscheidende psychiatrische Befunde vor. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine mitteigradige bis schwe re depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-1O F33; KAB 8). Mit den beim Kläger erhobenen Befunden eines reduzierten zielgerichteten Antriebs, einer reduzierten Belastbarkeit sowie einer ein- geschränkten psychophysischen Leistungsfähigkeit (vgl. KAB 17) kann während der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht von einer objektiven Überwindbarkeit ausgegangen werden. 5.4.3. Aufgrund der belegten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entstand nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab 26. Mai 2012 ein Taggeldan spruch des Klägers. Bei der unverändert fortbestehenden Arbeitsunfähig- keit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B. per 31. Mai 2012 bestand der Taggeldan

-14- spruch im Rahmen der Nachleistungspflicht rn Sinne von Art. 9 1ff. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB fort. Ein Übertritt in die Einzel- versicherung erfolgte nicht (vgl. KAB 37 u. 39). Damit hat der Kläger ge genüber der Beklagten grundsätzlich über den 31. Mai 2012 hinaus einen Taggeldanspruch. Der vorprozessualen Korrespondenz ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger im Hinblick auf einen altfälligen Anspruch auf Freizügigkeit (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Abs. 8 AB) ab 1 . Dezember 201 2 aufforderte, Akten ein- zureichen . im Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht wurden keine Anträge und Ausführungen diesbezüglich eingereicht. Da im Rah men der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO primär die anwaltlich vertretenen Parteien die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts tragen, muss es damit sein Bewenden haben. 5.4.4. Der Kläger hat vom 1. Oktober bis 30. November 2012 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom

1. Dezember 2012 bis

31. März 2013 basierend auf einer solchen von 50 % Anspruch auf Tag- geldleistungen. 6. 6.1. 6.1.1. Anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014 brachte die Beklagte vor, der Kläger habe seit 1976 immer wieder mit Depressionen zu kämpfen gehabt, weshalb eine Rückwrtsversicherung im Sinne von Art. 9 WG vorliege und der Kläger keinen Leistungsanspruch habe. Die Grunderkrankung, die rezidivierende Depression, sei schon ausgebro chen, bevor der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei. 6.1.2. Nach Art. 9 WG ist der Versicherungsvertrag unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereig nis schon eingetreten war. Wegfall der Gefahr bedeutet, dass die Möglichkeit des Eintritts des be fürchteten Ereignisses schon ausgeschlossen ist. Art. 9 WG gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr lediglich vorübergehend wegfällt (URS CH. NEF, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [WG], 2001 ‚ N. 14 zu Art. 9 WG). in der Krankentaggeldversicherung stellt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das befürchtete Ereignis dar (URS CH. NEF 1 CLEMENS VON ZED1wTz, in:

- 15- Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungs band, 2012, ad N. 14/15 zu Art. 9 WG). 6.1.3. Beim Kläger bestand eine rezidivierende depressive Störung, welche zu mehrfachen stationär-psychiatrischen Aufenthalten in der Klinik D. führte (vgl. KAB 17). Diese Aufenthalte fanden vom 30. August bis

28. September 2007, vom 13. Dezember 2007 bis 7. Februar 2008, vom 1 1 . Februar bis 1 6. April 2009 und vom 27. März bis 1 8. Mai 201 2 statt (vgl. Akten der Invalidenversicherung [1V-act.] 21 S. 1). Die Phasen mit Arbeitsunfähigkeit waren vorübergehender Natur und der Kläger erlangte jeweils wieder eine vollständige Arbeitsfahigkeit (vgl. 1V-act. 16 5. 10). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass, als der Versicherungsvertrag am 29. August 2001 abgeschlossen wurde (KAB 1), der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen wäre. Mangels krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags liegt keine Vertragsnichtigkeit vor. 6.2. 6.2.1. Weiter machte die Beklagte an der Verhandlung vom 1 3. November 2014 geltend, der Klager habe sich zwischen Mai und Dezember 2012 während längerer Zeit im Ausland aufgehalten, ohne dass er bei der Beklagten die hierfür gemäss Art. 4 Ziff. 2 Abs. 4 ZB erforderliche Erlaubnis eingeholt habe. Damit bestehe für die Zeit, in welcher sich der Kläger im Ausland aufgehalten habe, kein Taggeldanspruch. Allenfalls zu Unrecht erbrachte Taggeldleistungen würden mit allfäflig noch geschuldeten Leistungen zur Verrechnung gebracht. 6.2.2. Eine arbeitsunfähige versicherte Person, die sich ohne schriftliche Zu- stimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, hat erst ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen (Art. 5 Ziff. 2 2. Satz AB und Art. 4 Ziff. 2 Abs. 4 ZB). Eine solche Regelung, welche besagt, dass bei einem Auslandaufenthalt ohne Zustimmung des Versicherers kein Leistungsanspruch besteht, wird vom Bundesgericht selbst im Rahmen von Taggeldversicherungen nach KVG für zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 180/05 vom 21 . Dezember 2006 E. 2). 6.2.3. Der Eingabe des Klägers vom 5. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass dieser vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 Reifferien in den USA machte. Diese Reise wurde aus psychiatrischer Sicht zur weiteren affektiven Sta bilisierung und vorübergehenden Distanzierung vom damalig belastenden

- 16 - Umfeld als therapeutisch sinnvoll erachtet. Nach der Reise habe sich eine klare Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers gezeigt. 6.2.4. Der Klager begab sich am 19. Mai 2012 in die USA. Da für diese Reise keine schriftliche Zustimmung der Beklagten vorlag, hatte der Kläger erst ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr am 1 7. Juni 201 2 wieder Anspruch auf Leistungen. Aufgrund des ungerechtfertigten Taggeldbezugs vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 hat die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch im Be trag von Fr. 5918.00 (30 Tage Fr. 197.26). Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann, wenn zwei Personen einander Getdsummen oder andere Leistungen, die ihrem Ge genstande nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Die Beklagte schuldet dem Klager Taggelder. Der Kläger schuldet der Beklagten die Rückerstattung von Taggeldern. Beide Forderungen sind fällig. Da die Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR erfüllt sind, ist die Forderung des Klägers im Umfang von Fr. 5918.00 durch Verrechnung getilgt. 7. 7.1. 7.1.1. In seiner Klage beantragt der Kläger einen Verzugszins von 5 % seit ID. Januar 2013. Mit Korrespondenz vom 3. Januar 2013 sei die Beklagte durch den Kläger gemahnt und für die laggeldleistungen der Monate Oktober und November 2012 in Verzug gesetzt worden. 7.1.2. Die Beklagte legt dar, die Einstellung der Taggeldzahtungen auf Ende September 2012 sei erfolgt, da aufgrund der Akten habe davon ausge gangen werden müssen) dass der Kläger als ehemaliger Betriebsinhaber keinen Anspruch auf Nachleistungen im Sinne von Art. 9 Ziff. 2 AB habe. Entsprechende Unterlagen, welche einen gegenteiligen Schluss zugelas sen hätten, habe der Kläger nicht eingereicht. Unter diesen Umständen seien Taggeldzahlungen für die Zeit ab 1. Oktober 2012 nicht fällig ge worden und eine diesbezügliche In-Verzug-Setzung nicht möglich gewe sen. 7.2. Da das Versicherungsvertragsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 WG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für

- 17 - Öle Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Getdschutd in Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 Oft). 7.3. Aus den vorliegenden Vertracisunterlacen aeht hervor. dass der Kläger als Arbeitnehmer der Firma B. in der Koltek tiv-Krankenversicherung versichert war. Mit den Arztzeugnissen, welche die dem Kläger gestellten Diagnosen beinhalten (vgl. KAB 8, 17 u. 34), ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers belegt und sein Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet (vgl. Art. 10 Ziff. 1 AB). Nach Vorliegen der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit während der vertraglich vereinbarten Wartefrist vom 27. März bis 25. Mai 2012 waren die Taggelder auszurichten (Art. 3 Ziff. 1 ZB). Entsprechend zahlte die Beklagte vom 26. Mai bis 30. September 2012 Taggelder aus. Mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2012 (vgl. KAB 10 u.

34) waren auch die laggelder ab Oktober 2012 fällig. Mit Schreiben vom 3. Januar 201 3 (KB 1 1) mahnte der Kläger die Tag- geldzahlungen für Oktober bis Dezember 2012 und verlangte die Zahlung bis 10. Januar 2013. Mit seinem Mahnschreiben setzte er die Bektagte in Verzug. Der ab 10. Januar 2013 geforderte Verzugszins für die Iaggetd leistungen von Oktober bis Dezember 2012 ist somit nicht zu beanstan den. Mit Mahnung vom 30. Mai 2013 (KB 12) verlangte der Kläger die Zahlung der Taggelder ab Dezember 2012 bis 10. Juni 2013. Damit ist auch der ab

10. Juni 2013 geforderte Verzugszins für die Taggeldleistungen von Januar bis März 2013 nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1 . Oktober bis 30. November 201 2 Taggelder basierend auf einer Ärbeitsunfähigkeit von 100 % (Fr. 12t033.00) sowie vom 1. bis 31 . Dezember 2012 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Fr. 3‘058.00) entsprechend einem Betrag von Fr. 15091.00 zuzüg ich Verzugszins von 5 Db ab 10. Januar 2013 und für den Zeitraum vom

1. Januar bis 31. März 2013 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % entsprechend einem Betrag von Fr. 8‘877.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 10. Juni 2013 zu bezahlen hat. Aufgrund des Auslandaufent haits vom 19. Mai bis 17. Juni 2012, welcher ohne Zustimmung der Be klagten erfolgte, besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten im Umfang von Fr. 5918.00, den diese verrechnungsweise geltend machen kann.

-18- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 9.2. 9.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lt. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 9.2.2. Der Kläger beantragt Taggeldzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 23868.50 (Fr. 15090.40 + Fr. 8778.10). Die Beklagte obsiegt mit ih rem Antrag auf Rückzahlung der vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 erbrach ten Taggelder verrechnenderweise. Die Rückforderung der Taggelder vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 beläuft sich bei einem Taggeldansatz von Fr. 197.26 und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Fr. 5918.00. Die Beklagte unterliegt im Umfang von %‚ der Kläger im Umfang von ¼. Die Beklagte hat dem Kläger daher die Hälfte seiner Parteikosten zu ersetzen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 23868.50 beläuft sich die Grundent schadigung auf Fr. 5430.30 (3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.1501). Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % (13 Abs. 1 AnwT) und 8 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 6‘041 .00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Hälfte davon beträgt rund Fr. 3000.00, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat. Das Versicherungsgericht erkennt:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 27 März bis

E. 30 November 2012 durchgehend eine vollstände Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Dezember 2012 eine solche im Umfang von 50 % aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-1O F33) bestand (KB 3 if.; Ein- gabe des Klägers vom 16. Dezember 2014). 5.4.2. Die Beklagte weist auf die psychosoziale Belastung des Klägers hin und beruft sich auf die sozialversicherungsrechtliche Überwindbarkeitsrecht sprechung. Depressionen leichten und mittleren Grades gälten als über- windbar und seien aus objektiver Sicht nicht invatidisierend. Vermutungs weise werde davon ausgegangen, dass einer betroffenen Person durch willentliche Leidensüberwindung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit zumutbar sei. Im Urteil 4A5/201 1 vom 24. März 201 1 wandte das Bundesgericht die soziatversicherungsrechtliche Überwindbarkeitsrechtsprechung ohne nä here Begründung auf die Beurteilung eines Krankentaggeldanspruchs nach WG an (Urteil 4A_5/2011 vom 24. März2011 E. 4.3.2.1). In BGE 137 V 199 entschied das Bundesgericht am 1. Juni 2011 in Fün ferbesetzung, die Überwindbarkeitspraxis finde keine Anwendung auf den Unfailversicherungs-Taggeldanspruch. Die Uberwindbarkeitspraxis be

- 13- schlage die Frage der invalidisierenden Wirkung einer Gesundheitsschä digung, mithin deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. tm Unter- schied zur auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Invalidenrente, welche als klassische Dauerleistung gelte, weise das Taggeld nur vorübergehen- den Charakter auf. Der Gesetzgeber habe den Gesichtspunkt der Über- windbarkeit zwar in Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (AT$G) aufgenommen, welche Bestimmung die Erwerbsunfähigkeit und damit den Rentenanspruch be treffe, hingegen davon abgesehen, dies auch in den Bestimmungen zur UV-taggeldbestimmenden Arbeitsunfhigkeit (namentlich Art. 1 6 f. UVG; Art. 6 ATSG) zu tun. Nachdem das Bundesgericht in BGE 137 V 199 eine analoge Anwendung der Überwindbarkeitspraxis auf UVG-Taggelder verneint hatte, tiess es in den Urteilen 4A223/2012 vom 20. August 2012 und 4A526/2O14 vom

17. Dezember 2014 die Frage offen, ob die Überwindbarkeitsrechtspre chung auf Krankentaggeldleistungen nach WG anwendbar sei (Urteile 4Ä223/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2 if. und 4A526/2014 vom

17. Dezember2014 E. 2.4). Im Hinblick darauf, dass es sich auch bei den Taggeldern aus einer kol lektiven Krankentaggefdversicherung um vorübergehende Leistungen handelt, besteht keine Verantassung, die für einen Rentenanspruch mass- gebende Überwindbarkeitsrechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in welchem ein Krankentaggeldanspruch zu beurteilen ist, anzuwenden. Zudem liegt beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Dezember 2012 wurde dem Kläger eine Steigerung seiner Arbeitsfähig- keit auf 50 % attestiert. Ab April 201 3 war er wieder voll arbeitsfähig. Auch wenn im März 2012 offenbar massive psychosoziale Belastungen zu einer depressiven Dekompensation führten, liegen von den belastenden psy chosozialen Faktoren zu unterscheidende psychiatrische Befunde vor. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine mitteigradige bis schwe re depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-1O F33; KAB 8). Mit den beim Kläger erhobenen Befunden eines reduzierten zielgerichteten Antriebs, einer reduzierten Belastbarkeit sowie einer ein- geschränkten psychophysischen Leistungsfähigkeit (vgl. KAB 17) kann während der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht von einer objektiven Überwindbarkeit ausgegangen werden. 5.4.3. Aufgrund der belegten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entstand nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab 26. Mai 2012 ein Taggeldan spruch des Klägers. Bei der unverändert fortbestehenden Arbeitsunfähig- keit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B. per 31. Mai 2012 bestand der Taggeldan

-14- spruch im Rahmen der Nachleistungspflicht rn Sinne von Art. 9 1ff. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB fort. Ein Übertritt in die Einzel- versicherung erfolgte nicht (vgl. KAB 37 u. 39). Damit hat der Kläger ge genüber der Beklagten grundsätzlich über den 31. Mai 2012 hinaus einen Taggeldanspruch. Der vorprozessualen Korrespondenz ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger im Hinblick auf einen altfälligen Anspruch auf Freizügigkeit (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Abs. 8 AB) ab 1 . Dezember 201 2 aufforderte, Akten ein- zureichen . im Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht wurden keine Anträge und Ausführungen diesbezüglich eingereicht. Da im Rah men der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO primär die anwaltlich vertretenen Parteien die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts tragen, muss es damit sein Bewenden haben. 5.4.4. Der Kläger hat vom 1. Oktober bis 30. November 2012 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom

1. Dezember 2012 bis

E. 31 . Dezember 2012 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Fr. 3‘058.00) entsprechend einem Betrag von Fr. 15091.00 zuzüg ich Verzugszins von 5 Db ab 10. Januar 2013 und für den Zeitraum vom

1. Januar bis 31. März 2013 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % entsprechend einem Betrag von Fr. 8‘877.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 10. Juni 2013 zu bezahlen hat. Aufgrund des Auslandaufent haits vom 19. Mai bis 17. Juni 2012, welcher ohne Zustimmung der Be klagten erfolgte, besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten im Umfang von Fr. 5918.00, den diese verrechnungsweise geltend machen kann.

-18- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 9.2. 9.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lt. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 9.2.2. Der Kläger beantragt Taggeldzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 23868.50 (Fr. 15090.40 + Fr. 8778.10). Die Beklagte obsiegt mit ih rem Antrag auf Rückzahlung der vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 erbrach ten Taggelder verrechnenderweise. Die Rückforderung der Taggelder vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 beläuft sich bei einem Taggeldansatz von Fr. 197.26 und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Fr. 5918.00. Die Beklagte unterliegt im Umfang von %‚ der Kläger im Umfang von ¼. Die Beklagte hat dem Kläger daher die Hälfte seiner Parteikosten zu ersetzen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 23868.50 beläuft sich die Grundent schadigung auf Fr. 5430.30 (3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.1501). Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % (13 Abs. 1 AnwT) und 8 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 6‘041 .00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Hälfte davon beträgt rund Fr. 3000.00, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat. Das Versicherungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 18‘050.00 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 15091 .00 vom 10. Januar 2013 bis zum 12. November 2014, Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 8877.00 vom 10. Juni 2013 bis zum
  2. November 2014 und Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 18050.00 ab dem 13. November20l4zu bezahlen.
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  4. 9.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. - 19 -
  5. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.00 zu bezahlen. Zustellung an: . . den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrangter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Äarau, 17. Februar 2015 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3.1Kammer Di Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: ‚ Plüss Sikyr AA
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

* * Versicherungsgericht *

3. Kammer KANTON AARGAU VKL2Oi364 1 as 1 fi (Ref.Nr. 2012 7317431) Art. 46 Urteil vorn 17 Februar 2015 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterän GÖssi Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. lur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Beklagte

x. Versicherungen gepstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG

-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger arbeitete bei der Firma B. (Kla geantwortbeilage [KAB] 6, 50). Für das Personal der Firma B. - bestand bei der Beklagten eine Kollektiv-Krankenver sicherung (Police Nr. vom 30. November 2011, KAB 4). 1 .2. Aufgrund einer mitteigradigen bis schweren depressiven Episode bei re zidivierender depressiver Störung wurde dem Kläger ab 27. März 2012 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (KAB 8). Die Beklagte erbrachte unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 60 Tagen vom

26. Mai bis

30. September 2012 Taggelder (vgl. Klagebeilage [KB) 10). 1.3. Als ab 1. Oktober 2012 keine Taggeldzahlungen mehr geleistet wurden, intervenierte der Rechtsvertreter des Klagers bei der Beklagten. Die Be klagte hielt mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (KAB 47) fest, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Kläger per 31. Mai 2012 aus den Dinsten der Firma B. ausgeschis den sei. Auf denselben Zeitpunkt hin habe er als Betriebsinhaber die Firma B. verkauft. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung Ende der Versi cherungsschutz und bestehe kein Anspruch auf Nachleistung, wenn der Betriebsinhaber die Tätigkeit, welche bei Abschluss der Versicherung für die Beurteilung des Risikos massgebend gewesen sei, aufgebe. Zur Prü fung der Sachlage wurde der Kläger gebeten, fehlende Unterlagen einzu reichen. Mit Schreiben vom 21. März 2013 (KAB 56) und vom 6. Juni 2013 (KAB 59) forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Einreichung von fehlenden Unterlagen auf. 2. 2.1. Am 25. Oktober 2013 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Taggeldleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2012 im Umfang von CHF 1509040 seit

10. Januar2013 zu leisten. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Januar/

-3- Februar/März 2013 den Betrag von CHF 8778.10 nebst Zins zu 5% seit 10.6.2013 zu leisten. 3. Altes unter Kosten- und Entschdigungsfotge zu Lasten der Beklagten.“ 2.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 liess der Kläger dem Gericht als Beleg für die Leistungspflicht der Beklagten einen Ärztbericht zukommen. 2.3. Die Beklagte reichte mit Klageantwort vom 17. Februar 2014 die Akten samt den Vertragsunterlagen ein und stellte folgende Rechtsbegehren: !1 • Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschdigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ 2.4. Dem Kläger wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Feb- ruar 2014 die Klageantwort zugestellt und eine Frist zur alifälligen Erstat tung einer Rep!ik angesetzt. Der Kläger liess sich in der Folge nicht ver . . nehmen. . - . .. . .. . 2.5. Auf Antrag des Klägers wurde am 13. November 2014 vor Versiche rungsgericht des Kantons Aargau eine Verhandlung durchgeführt, anläss ich welcher sich die Parteien zur Sache äusserten und an ihren Rechts- begehren festhielten. 2.6. Mit Verfügung vom 13. November 2014 forderte die lnstruktionsrichterin den Kläger auf, mitzuteilen, ob und wie tange er sich im Jahr 2012 im Ausland aufgehalten habe und dies zu belegen, insbesondere auch die gesundheitliche Notwendigkeit eines solchen Aufenthalts. Zudem wurden mit Verfügung vom 13. November 2014 die Akten der In- validenversicherung beigezogen. 2.7. Der Kläger reichte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 eine ärztliche Stellungnahme und eine Reisebestätigung ein.

-4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. f .1. Der Kläger macht einen Leistungsanspruch aus einer kollektiven Kran- kentaggeldversicherung geltend. 1 2. Zwischen der Firma B. und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kollektiv-Krankenversicherung (Police Nr. KAB 4). Massgebend für die Beurteilung von Ansprü chen aus diesem Vertrag sind der Versicherungsvertrag, die Besonderen Bedingungen (BB)

- Überschussbeteiligung, die Besonderen Bedingun gen (BB) — Eingeschränkter Versicherungsschutz, die Besonderen Bedin gungen (BB) — Genussablauf 1 Leistungserschöpfung, die Zusatzbedin gungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung im Bauhauptgewerbe, Ausgabe 2008 (KAB 4), die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kol lektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG, vgl. Poll ce, KAB 4, u. Art. 1 AB). Soweit das WG keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 100 Abs, 1 WG). 2. 2.1. Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil 4A_47/2012 vom

12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach WG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f LV.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 5. 560 f.). 2.2. Gemass Art. 20 AB (KAB 4) richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkei ten nach dem Gerichtsstandsgesetz. Zusätzlich gilt für Kollektivkranken taggeld-Versicherungen mit Arbeitgebern als Gerichtsstand für die Arbeit- nehmer auch deren Arbeitsort. Das Gerichtsstandsgesetz wurde durch Inkrafttreten der ZPO per 1 . Januar 201 1 aufgehoben. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO ist für Kla gen eines Versicherten einer Krankentaggeldversicherung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig.

-5.. Der Kläger wohnte im Zeitpunkt der Klaqeeinreichung in ________ im Kanton Aargau, mittlerweile wohnt er in _ im Kanton Aargau. Damit befindet sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau. 2.3. Gemass Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zustandig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz (14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO), SAR 221.200). 2.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 25. Oktober 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 3. 3.1. 3.1.1. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ab 1. Oktober 2012 zu Unrecht ihre Taggeldleistungen verweigert. Er habe einen Taggeldan spruch vom 1. Oktober bis 30. November 2012 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Seine Arbeits unfähigkeit in diesem Zeitraum sei medizinisch nachgewiesen und auf eine rezidivierende depressive Störung mit mitteigradiger Ausprägung zu- rückzuführen. 3.1.2. Die Beklagte macht geltend, aufgrund der Aktenlage müsse davon aus- gegangen werden. dass der Kläoer nicht nur Arh€itnhmer, sondern Be triebsinhaber der Firma B. gewesen sei. Die zur Prüfung des Sachverhalts vom Kläger einverfangten Unterlagen habe dieser nicht einiereicht. Mit Aufgabe seiner Tätigkeit für die Firma B. per 31 . Mai 201 2 sei der Versicherungsschutz für den Kläger erloschen. Aufgrund der Aufgabe seiner Tätigkeit als Be triebsinhaber bestehe kein Anspruch auf Nachleistungen. Die Ausrichtung der Taggetder vom 1. Juni bis 30. September 2012 sei zu Unrecht erfolgt.

3.2. -6- Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger Anspruch auf Tagg&d zahlungen hat. Diesbezügrich ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger als Betriebsinhaber zu qualifizieren ist, welcher die Tätigkeit aufgegeben hat, die bei Abschluss der Versicherung für die Beurteilung des Risikos mass- gebend war. 4. 4.1. 4.1.1 Ab 1 . Januar 2002 bestand bei der vormaligen Y. Versicherungen (heute X. Versicherungen) für den Betrieb der Einzelunternehmung Firma B. . eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung . Versi chert war eine Gruppe 1 ‚ welche das gesamte Personal ohne Betriebsin heber, jedoch inklusive der in der Lohnbuchhaltung aufgeführten Fami lienglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern) beinhaltete, und eine Gruppe 2, wel che aus dem Kläger bestand (vgl. Police Nr. vom 29. August 2001, KAB 1). 4.1.2. Per 30. Juni 2003 wurde die Firma B. im Handelsregister eingetragen. Die Aktiengesellschaft hatte bei der Grün- dung das Geschäft der Einzelunternehmung Firma C. übernommen (vgl. KAB 5). Am 23. Dezember 2004 wurde ein Antrag auf eine Kollektiv-Krankentag geldversicherung für die Firma B. gestellt und festgehalten, dass sich unter den zu versichernden Personen der Betriebsinhaber des versicherten Betriebes befinde. Im Antragsformular ist unter versicherter Betrieb erwähnt und eine entspre chende Risikonummer (KAB 1). In der Folge stellte die Beklagte der Firma B. die Police Nr. vom 10. Februar 2005 für eine Kollektiv- Krankenversicherung aus, in welcher mit Gültigkeit ab 1 . Januar 2005 das gesamte Personal versichert war (vgl. KAB 1). in den Besonderen Bedin gungen — Eingeschränkter Versicherungsschutz ist der Kläger namentlich aufgeführt. Er geniesse infolge eines ab 1. Januar 1996geltenden Versi cherungsvorbehaltes nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Auch in der ab 1 . Juli 2008 (KAB 2), in der ab 1 . Januar 2011 und in der ab 1. Januar 2012 geltenden Police (KAB 3) figuriert unter versicherte Personen das gesamte Personal und ist in den Besonderen Bedingungen festgehalten, dass der Ktager infolge eines Versicherungsvorbehaltes nur einen eingeschränkten Versicherungsschutzes geniesse.

-7- 4.2. 4.2.1. Gemass Art. 6 Ziff. 1 AB sind diejenigen Personen versichert, welche zu dem im Vertrag bezeichneten Personen gehören, zum Arbeitgeber in einem arbeitsvertraglichen Verhaltnis stehen und das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 AB ist unter anderem der Betriebsinhaber nur auf- grund besonderer Vereinbarung im schriftlichen Vertrag versichert. Für Personen, die aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind, ist eine Anmeldung einzureichen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der schriftlichen Annahmeerklärung durch die Gesellschaft (Art. 7 Ziff. 2 AB). 4.2.2. In Art. 8 Ziff. 1 AB sind die Gründe genannt, welche das Ende des Versi cherungsschutzes zur Folge haben. Unter anderem erlischt der Versiche rungsschutz für den Betriebsinhaber, die Ehegatten oder Partner gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG) und die übri gen Familienmitglieder des Betriebsinhabers im Sinne der AHV, sofern sie im versicherten Betrieb mitarbeiten und der Betriebsinhaber für sie keine AHV-Beiträge abrechnet, bei Aufgabe oder Unterbruch derjenigen Tätig- keit, die bei Abschluss der Versicherung für die Beurteilung des Risikos massgebend war (Art. 8 Ziff. 1 lit. g AB). Wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 lit. b, d bis g und i ge nannten Gründen erlischt, besteht in keinem Fall ein Anspruch auf Nach- leistung (Art. 9 Ziff. 2 lit. d AB). 4.2.3. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den glei chen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6). Kann derwirkliche übereinstimmende Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und die Klauseln im Zusammenhang so auszulegen wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Er hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinrei chender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 lii 607 E. 2.2

8. 610). Die Geltung vorformulierter Vertragsbestimmungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt (BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7; Ur teil 4A_39/2009 vom 7. April 2009 E. 3.4)

4.3. In der Offerte vom 30. November 201 1 (KAB 4) sind die Antragsfragen, unter anderem die Frage nach dem Betriebsinhaber, durchgestrichen und es wird auf die Police verwiesen. Gemäss den ab 1 . Januar 2005 qültien Policen war das gesamte Personal der Firma B. versichert. Die Policen enthalten keinen Hinweis darauf, dass eine besondere Vereinbarung für den Betriebsinhaber bestand. Zudem findet sich in den Akten keine Ännahmeerklrung der Beklagten, aus wel cher hervorgehen würde, dass der Kläger als Betriebsinhaber versichert werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger lediglich mit sei ner Einzelunternehmung Firma C. als Betriebs- inhaber versichert war. Nach Gründung der Firma B. ‚ welche die Aktiven und Passiven der Firma C. übernahm, wurde der Kläger von der Beklagten offensichtlich nicht mehr als Be triebsinhaber qualifiziert, sondern galt mit dem übrigen Personal als versi chert. Dass der Kläger in der Kollektivversicherung mitversichert war, muss aus den Besonderen Bedingungen

- Eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen werden. Denn in diesen wurde er namentlich mit einem Ver sicherungsvorbehalt aufgeführt. In einem E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 14. Dezember 2012 (KAB 39) ist denn auch festgehalten, dass der Kläger ab 1. Januar 2005 als Arbeitnehmer mit einem AHV-Lohn versichert gewesen sei. Diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit dem Anstellungsvertrag vom 28. Dezember 2010 (KAB 50), gemäss welchem der Kläger ab 1 . Januar 201 1 als Bereichsleiter Transport und Baumaschinen bei der Firma B. angestellt war. Unabhängig davon, ob der Kläger Mehrheitsaktionär der Aktiengesellschaft war und als Mit- glied des Verwaltungsrats massgebenden Einfluss auf den Geschäfts- gang hatte, war er somit formell Arbeitnehmer der Gesellschaft und dadurch AHV-beitragspflichtig. Bei juristischen Personen ist grundsätzlich zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern zu unterscheiden, auch wenn in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen der juristischen Person und dem Mitglied

• eine übereinstimmende Interessenlage besteht (Urteil H 149/06 vom 24. Januar 2008 E. 6). Ein in einer Aktiengesellschaft als Angestellter beziehungsweise als Organ mitarbeitender Aktionär gilt unge achtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbstständigerwerbender, selbst wenn er Allein- oder Hauptaktio när der von ihm beherrschten Unternehmung ist (BGE 126 V 212 E. 2a

s. 213).

-9- Die Beklagte qualifizierte den Kläger ab 1 Januar 2005 nicht als Be triebsinhaber und versicherte ihn entsprechend auch nicht gesondert als solchen. Mit der ab 1. Januar 2012 geltenden Police war der Kläger als Person versichert, welche zum Personal der Firma B. - gehörte, zum Arbeitgeber in einem arbeitsvertraglichen Ver hältnis stand und das 70. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Mangels besonderer Versicherteneigenschaft des Klägers als Betriebsin haber gemass Art. 6 Ziff. 2 AB findet Art. 8 Ziff. 1 lit. g AB, welcher nor miert, dass der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Betriebsinhaber diejenige Tätigkeit aufgibt oder unterbricht, die bei Abschluss der Versi cherung für die Beurteilung des Risikos massgebend war, keine Anwen dung. Zudem ist davon auszugehen,

• dass bei Abschluss der Versicherung für die Beurteilung des Risikos die Betonbearbeitung einer Bauunterneh mung im Hoch- und Tiefbau massgebend war. Mit Auflösung des Arbeits verhaltnisses gab der Kläger seine Tätigkeit als Bereichsleiter Transport und Baumaschinen auf. Nicht aufQeoeben wurde hingegen die Ge schaftstätigkeit der Firma B. . Sie wurde vom versicherten Betrieb mit der neuen Firmenbezeichnung Firma B. weitergeführt. 5. 5.1. Durch den zwischen der Firma B. und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über eine Kollektiv-Krankenversiche rung (Police Nr. ‚ KAB 4) verfügte der Kläger als Arbeit- nehmer der Firma B. zusammen mit dem übrigen Personal grundsätzlich über Versicherungsschutz durch die Kol lektiv-Krankenversicherung. Zu prüfen bleibt, ob der Kläger, dessen Ar beitsverhaltnis mit der Firma B. per 31 . Mai 2012 aufgelöst wurde (vgl. KAB 37), gegenüber der Beklagten einen An- spruch auf Taggeldleistungen ab 1 . Oktober 201 2 hat. 5.2. 5.2.1. Durch den Kollektiv-Krankenversicherungs-Vertrag ist ein Krankentaggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen versichert. Zu berück sichtigen ist eine Wartefrist von 60 Tagen (vgl. Police, KAB 4). Versichert sind Taggetder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die einen Erwerbsausfall zur Folge hat (Art. 1 ZB). Krankheitsfall ist jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Er beginnt mit der ärztlich affestierten Arbeitsunfähigkeit (Art. 2 Ziff. 1 ZB).

-10- Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine me dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun fahigkeit zur Folge hat (Art. 3 Ziff. 1 AB). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un fähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen . Eine Arbeitsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 3 Ziff. 4 AB). Nach Art. 10 Ziff. 1 AB hat der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person zur Begründung des Anspruchs die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen. Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unter- bruch während der vertraglich vereinbarten Wartefrist bestanden hat (Art. 3 Ziff. 1 ZB). 5.2.2. . Nach Art. 8 Ziff. 1 tit. c AB erlischt der Versicherungsschutz mit Beendi gung des Arbeitsverhältnisses. Für versicherte Ereignisse, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes eine Arbeitsunfä higkeit bewirken, wird das Taggeld für das versicherte Ereignis bezahlt, wenn der Versicherungsschutz aus den in Art. 8 lit. a und c AB genannten Gründen erlischt und kein anderer Eeendigungsgrund gemäss Art. 8 lit. b, d bis g und i AB vorliegt (Art. 9 Ziff. 2 lit. a AB). Nachleistungen werden bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Leistungsdauer, längstens je- doch bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982), nur dann erbracht, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache und höchstens im bisherigen Grad ununterbrochen andauert. Wenn die versi cherte Person von ihrem Recht auf Fortsetzung des Versicherungsschut zes als Einzelversicherung Gebrauch gemacht hat oder Anspruch auf Freizügigkeit hat, besteht der Anspruch auf Nachleistung nicht. 5.2.3. 5.2.3.1. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO stellt das Gericht in vereinfachten Verfahren mit Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit die (eingeschränkte) Unter- suchungsmaxime die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Pro-

— 11 - zessstoffes aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Richter das in Betracht fal lende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Sie sind es, die primär die Verantwortung für die Ermittlung des Sachver haits tragen. Der Richter hat jedoch durch Befragung der Parteien nach- zuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote voflständig sind, sofern er sachliche Gründe hat, an der Vollständigkeit zu zweifeln. Diese Frage- pflicht gilt jedoch grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Par teien (vgl. Urteil 4C.395/2005 vom 1. Marz 2006 E. 4.3). Im Fall der Ver weigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme unterbleiben (BGE 125 lii 231 S. 238 4a). 5.2.32. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweisführungslast begriffs- notwendig aus. Die Parteien tragen jedoch eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab- leitet (BGE 116 V 136 E. 4b 5. 140, HAuCK, in: Sutter-Somm/Hasenböh ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

2. Aufl. 201 3, N. 37 zu Art. 247 ZGB). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilge setzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bei Streitigkeiten aus Zu- satzversicherungen bedarf es, wie für Zivilverfahren üblich, grundsätzlich des vollen Beweises. Nach dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als er- bracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich tigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (EGE 132 III 715 E. 3.1 5. 719). Wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lichkeit zur Anwendung (BGE 1 30 lii 321 E. 3.2 5. 324 f.). Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirktichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 5.3. Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass dem Kläger ab

27. März 2012 aufgrund einer mitteigradigen bis schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung eine vollständige Ar beitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. KAB 8). Gemäss dem Bericht von Dr. med. E. ‚ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Ju

12 1 nj 2012 (KAB 17) war beim Kläger seit einigen Jahren diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung bekannt, welche bereits zu mehrfachen stationär-psychiatrischen Aufenthalten in der Klinik D. geführt hatte. Vor dem Hintergrund massiver psychosozialer Belastungen sei es erneut zu einer depressiven Dekompensation gekommen, welche mit Suizidalitat einhergeganqen sei. Dies habe einen stationären Aufenthalt in der Klinik D. vom 27. März bis 18. Mai 2012 erfordert. Die berufliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Symptomatik der Depression bedingt und umfasse Störungen im Bereich des Affektes und der Kognitionen. Sie basiere auf einem reduzierten zielgerichteten Antrieb, einer reduzierten Belastbarkeit sowie einer eingeschränkten psychophysischen Leistungsfähigkeit. In einem Bericht vom 14. Novem ber 2012 (KAB 34) aftestierte Dr. med. E. dem Kläger aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-1O F33) weiterhin eine Arbeits unfähigkeit von 1 00 %. Der Kläger befinde sich in ambulanter psychiat rischer und psychotherapeutischer Behandlung in der Klinik D. Ab Dezember 2012 könne bei einer dem Leistungsniveau ange passten Arbeitsbelastung und entsprechend unterstützendem Arbeits umfeld beginnend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 ¾ ausgegangen werden. 5.4. 5.4.1.. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass vom

27. März bis

30. November 2012 durchgehend eine vollstände Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Dezember 2012 eine solche im Umfang von 50 % aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-1O F33) bestand (KB 3 if.; Ein- gabe des Klägers vom 16. Dezember 2014). 5.4.2. Die Beklagte weist auf die psychosoziale Belastung des Klägers hin und beruft sich auf die sozialversicherungsrechtliche Überwindbarkeitsrecht sprechung. Depressionen leichten und mittleren Grades gälten als über- windbar und seien aus objektiver Sicht nicht invatidisierend. Vermutungs weise werde davon ausgegangen, dass einer betroffenen Person durch willentliche Leidensüberwindung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit zumutbar sei. Im Urteil 4A5/201 1 vom 24. März 201 1 wandte das Bundesgericht die soziatversicherungsrechtliche Überwindbarkeitsrechtsprechung ohne nä here Begründung auf die Beurteilung eines Krankentaggeldanspruchs nach WG an (Urteil 4A_5/2011 vom 24. März2011 E. 4.3.2.1). In BGE 137 V 199 entschied das Bundesgericht am 1. Juni 2011 in Fün ferbesetzung, die Überwindbarkeitspraxis finde keine Anwendung auf den Unfailversicherungs-Taggeldanspruch. Die Uberwindbarkeitspraxis be

- 13- schlage die Frage der invalidisierenden Wirkung einer Gesundheitsschä digung, mithin deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. tm Unter- schied zur auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Invalidenrente, welche als klassische Dauerleistung gelte, weise das Taggeld nur vorübergehen- den Charakter auf. Der Gesetzgeber habe den Gesichtspunkt der Über- windbarkeit zwar in Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (AT$G) aufgenommen, welche Bestimmung die Erwerbsunfähigkeit und damit den Rentenanspruch be treffe, hingegen davon abgesehen, dies auch in den Bestimmungen zur UV-taggeldbestimmenden Arbeitsunfhigkeit (namentlich Art. 1 6 f. UVG; Art. 6 ATSG) zu tun. Nachdem das Bundesgericht in BGE 137 V 199 eine analoge Anwendung der Überwindbarkeitspraxis auf UVG-Taggelder verneint hatte, tiess es in den Urteilen 4A223/2012 vom 20. August 2012 und 4A526/2O14 vom

17. Dezember 2014 die Frage offen, ob die Überwindbarkeitsrechtspre chung auf Krankentaggeldleistungen nach WG anwendbar sei (Urteile 4Ä223/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2 if. und 4A526/2014 vom

17. Dezember2014 E. 2.4). Im Hinblick darauf, dass es sich auch bei den Taggeldern aus einer kol lektiven Krankentaggefdversicherung um vorübergehende Leistungen handelt, besteht keine Verantassung, die für einen Rentenanspruch mass- gebende Überwindbarkeitsrechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in welchem ein Krankentaggeldanspruch zu beurteilen ist, anzuwenden. Zudem liegt beim Kläger keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Dezember 2012 wurde dem Kläger eine Steigerung seiner Arbeitsfähig- keit auf 50 % attestiert. Ab April 201 3 war er wieder voll arbeitsfähig. Auch wenn im März 2012 offenbar massive psychosoziale Belastungen zu einer depressiven Dekompensation führten, liegen von den belastenden psy chosozialen Faktoren zu unterscheidende psychiatrische Befunde vor. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine mitteigradige bis schwe re depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-1O F33; KAB 8). Mit den beim Kläger erhobenen Befunden eines reduzierten zielgerichteten Antriebs, einer reduzierten Belastbarkeit sowie einer ein- geschränkten psychophysischen Leistungsfähigkeit (vgl. KAB 17) kann während der ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht von einer objektiven Überwindbarkeit ausgegangen werden. 5.4.3. Aufgrund der belegten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entstand nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen ab 26. Mai 2012 ein Taggeldan spruch des Klägers. Bei der unverändert fortbestehenden Arbeitsunfähig- keit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B. per 31. Mai 2012 bestand der Taggeldan

-14- spruch im Rahmen der Nachleistungspflicht rn Sinne von Art. 9 1ff. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 lit. c AB fort. Ein Übertritt in die Einzel- versicherung erfolgte nicht (vgl. KAB 37 u. 39). Damit hat der Kläger ge genüber der Beklagten grundsätzlich über den 31. Mai 2012 hinaus einen Taggeldanspruch. Der vorprozessualen Korrespondenz ist zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger im Hinblick auf einen altfälligen Anspruch auf Freizügigkeit (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Abs. 8 AB) ab 1 . Dezember 201 2 aufforderte, Akten ein- zureichen . im Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht wurden keine Anträge und Ausführungen diesbezüglich eingereicht. Da im Rah men der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO primär die anwaltlich vertretenen Parteien die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts tragen, muss es damit sein Bewenden haben. 5.4.4. Der Kläger hat vom 1. Oktober bis 30. November 2012 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom

1. Dezember 2012 bis

31. März 2013 basierend auf einer solchen von 50 % Anspruch auf Tag- geldleistungen. 6. 6.1. 6.1.1. Anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2014 brachte die Beklagte vor, der Kläger habe seit 1976 immer wieder mit Depressionen zu kämpfen gehabt, weshalb eine Rückwrtsversicherung im Sinne von Art. 9 WG vorliege und der Kläger keinen Leistungsanspruch habe. Die Grunderkrankung, die rezidivierende Depression, sei schon ausgebro chen, bevor der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei. 6.1.2. Nach Art. 9 WG ist der Versicherungsvertrag unter Vorbehalt der Fälle nach Artikel 100 Absatz 2 nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr bereits weggefallen oder das befürchtete Ereig nis schon eingetreten war. Wegfall der Gefahr bedeutet, dass die Möglichkeit des Eintritts des be fürchteten Ereignisses schon ausgeschlossen ist. Art. 9 WG gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr lediglich vorübergehend wegfällt (URS CH. NEF, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [WG], 2001 ‚ N. 14 zu Art. 9 WG). in der Krankentaggeldversicherung stellt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das befürchtete Ereignis dar (URS CH. NEF 1 CLEMENS VON ZED1wTz, in:

- 15- Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungs band, 2012, ad N. 14/15 zu Art. 9 WG). 6.1.3. Beim Kläger bestand eine rezidivierende depressive Störung, welche zu mehrfachen stationär-psychiatrischen Aufenthalten in der Klinik D. führte (vgl. KAB 17). Diese Aufenthalte fanden vom 30. August bis

28. September 2007, vom 13. Dezember 2007 bis 7. Februar 2008, vom 1 1 . Februar bis 1 6. April 2009 und vom 27. März bis 1 8. Mai 201 2 statt (vgl. Akten der Invalidenversicherung [1V-act.] 21 S. 1). Die Phasen mit Arbeitsunfähigkeit waren vorübergehender Natur und der Kläger erlangte jeweils wieder eine vollständige Arbeitsfahigkeit (vgl. 1V-act. 16 5. 10). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass, als der Versicherungsvertrag am 29. August 2001 abgeschlossen wurde (KAB 1), der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen wäre. Mangels krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags liegt keine Vertragsnichtigkeit vor. 6.2. 6.2.1. Weiter machte die Beklagte an der Verhandlung vom 1 3. November 2014 geltend, der Klager habe sich zwischen Mai und Dezember 2012 während längerer Zeit im Ausland aufgehalten, ohne dass er bei der Beklagten die hierfür gemäss Art. 4 Ziff. 2 Abs. 4 ZB erforderliche Erlaubnis eingeholt habe. Damit bestehe für die Zeit, in welcher sich der Kläger im Ausland aufgehalten habe, kein Taggeldanspruch. Allenfalls zu Unrecht erbrachte Taggeldleistungen würden mit allfäflig noch geschuldeten Leistungen zur Verrechnung gebracht. 6.2.2. Eine arbeitsunfähige versicherte Person, die sich ohne schriftliche Zu- stimmung der Gesellschaft ins Ausland begibt, hat erst ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr wieder Anspruch auf Leistungen (Art. 5 Ziff. 2 2. Satz AB und Art. 4 Ziff. 2 Abs. 4 ZB). Eine solche Regelung, welche besagt, dass bei einem Auslandaufenthalt ohne Zustimmung des Versicherers kein Leistungsanspruch besteht, wird vom Bundesgericht selbst im Rahmen von Taggeldversicherungen nach KVG für zulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 180/05 vom 21 . Dezember 2006 E. 2). 6.2.3. Der Eingabe des Klägers vom 5. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass dieser vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 Reifferien in den USA machte. Diese Reise wurde aus psychiatrischer Sicht zur weiteren affektiven Sta bilisierung und vorübergehenden Distanzierung vom damalig belastenden

- 16 - Umfeld als therapeutisch sinnvoll erachtet. Nach der Reise habe sich eine klare Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers gezeigt. 6.2.4. Der Klager begab sich am 19. Mai 2012 in die USA. Da für diese Reise keine schriftliche Zustimmung der Beklagten vorlag, hatte der Kläger erst ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr am 1 7. Juni 201 2 wieder Anspruch auf Leistungen. Aufgrund des ungerechtfertigten Taggeldbezugs vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 hat die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch im Be trag von Fr. 5918.00 (30 Tage Fr. 197.26). Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) kann, wenn zwei Personen einander Getdsummen oder andere Leistungen, die ihrem Ge genstande nach gleichartig sind, schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Die Beklagte schuldet dem Klager Taggelder. Der Kläger schuldet der Beklagten die Rückerstattung von Taggeldern. Beide Forderungen sind fällig. Da die Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR erfüllt sind, ist die Forderung des Klägers im Umfang von Fr. 5918.00 durch Verrechnung getilgt. 7. 7.1. 7.1.1. In seiner Klage beantragt der Kläger einen Verzugszins von 5 % seit ID. Januar 2013. Mit Korrespondenz vom 3. Januar 2013 sei die Beklagte durch den Kläger gemahnt und für die laggeldleistungen der Monate Oktober und November 2012 in Verzug gesetzt worden. 7.1.2. Die Beklagte legt dar, die Einstellung der Taggeldzahtungen auf Ende September 2012 sei erfolgt, da aufgrund der Akten habe davon ausge gangen werden müssen) dass der Kläger als ehemaliger Betriebsinhaber keinen Anspruch auf Nachleistungen im Sinne von Art. 9 Ziff. 2 AB habe. Entsprechende Unterlagen, welche einen gegenteiligen Schluss zugelas sen hätten, habe der Kläger nicht eingereicht. Unter diesen Umständen seien Taggeldzahlungen für die Zeit ab 1. Oktober 2012 nicht fällig ge worden und eine diesbezügliche In-Verzug-Setzung nicht möglich gewe sen. 7.2. Da das Versicherungsvertragsgesetz keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 if. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 WG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für

- 17 - Öle Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Getdschutd in Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 Oft). 7.3. Aus den vorliegenden Vertracisunterlacen aeht hervor. dass der Kläger als Arbeitnehmer der Firma B. in der Koltek tiv-Krankenversicherung versichert war. Mit den Arztzeugnissen, welche die dem Kläger gestellten Diagnosen beinhalten (vgl. KAB 8, 17 u. 34), ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers belegt und sein Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet (vgl. Art. 10 Ziff. 1 AB). Nach Vorliegen der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit während der vertraglich vereinbarten Wartefrist vom 27. März bis 25. Mai 2012 waren die Taggelder auszurichten (Art. 3 Ziff. 1 ZB). Entsprechend zahlte die Beklagte vom 26. Mai bis 30. September 2012 Taggelder aus. Mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2012 (vgl. KAB 10 u.

34) waren auch die laggelder ab Oktober 2012 fällig. Mit Schreiben vom 3. Januar 201 3 (KB 1 1) mahnte der Kläger die Tag- geldzahlungen für Oktober bis Dezember 2012 und verlangte die Zahlung bis 10. Januar 2013. Mit seinem Mahnschreiben setzte er die Bektagte in Verzug. Der ab 10. Januar 2013 geforderte Verzugszins für die Iaggetd leistungen von Oktober bis Dezember 2012 ist somit nicht zu beanstan den. Mit Mahnung vom 30. Mai 2013 (KB 12) verlangte der Kläger die Zahlung der Taggelder ab Dezember 2012 bis 10. Juni 2013. Damit ist auch der ab

10. Juni 2013 geforderte Verzugszins für die Taggeldleistungen von Januar bis März 2013 nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1 . Oktober bis 30. November 201 2 Taggelder basierend auf einer Ärbeitsunfähigkeit von 100 % (Fr. 12t033.00) sowie vom 1. bis 31 . Dezember 2012 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Fr. 3‘058.00) entsprechend einem Betrag von Fr. 15091.00 zuzüg ich Verzugszins von 5 Db ab 10. Januar 2013 und für den Zeitraum vom

1. Januar bis 31. März 2013 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % entsprechend einem Betrag von Fr. 8‘877.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 10. Juni 2013 zu bezahlen hat. Aufgrund des Auslandaufent haits vom 19. Mai bis 17. Juni 2012, welcher ohne Zustimmung der Be klagten erfolgte, besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten im Umfang von Fr. 5918.00, den diese verrechnungsweise geltend machen kann.

-18- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 9.2. 9.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lt. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 9.2.2. Der Kläger beantragt Taggeldzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 23868.50 (Fr. 15090.40 + Fr. 8778.10). Die Beklagte obsiegt mit ih rem Antrag auf Rückzahlung der vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 erbrach ten Taggelder verrechnenderweise. Die Rückforderung der Taggelder vom 19. Mai bis 17. Juni 2012 beläuft sich bei einem Taggeldansatz von Fr. 197.26 und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Fr. 5918.00. Die Beklagte unterliegt im Umfang von %‚ der Kläger im Umfang von ¼. Die Beklagte hat dem Kläger daher die Hälfte seiner Parteikosten zu ersetzen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 23868.50 beläuft sich die Grundent schadigung auf Fr. 5430.30 (3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.1501). Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % (13 Abs. 1 AnwT) und 8 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 6‘041 .00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Hälfte davon beträgt rund Fr. 3000.00, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 18‘050.00 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 15091 .00 vom 10. Januar 2013 bis zum 12. November 2014, Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 8877.00 vom 10. Juni 2013 bis zum

12. November 2014 und Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 18050.00 ab dem 13. November20l4zu bezahlen. 2. - . .. . •?;. . .. . .‚ : .- ‚::- 9. 9.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

- 19 - 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.00 zu bezahlen. Zustellung an: . . den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrangter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Äarau, 17. Februar 2015 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3.1Kammer Di Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: ‚ Plüss Sikyr AA