Sachverhalt
A. A.a B.________, geb. 1959, hatte 1979 durch einen Verkehrsunfall während der Rekrutenschule eine Kompressionsfraktur BWK 4/5 mit anschliessender kompletter Paraplegie sub Th5 erlitten. Als Folge be- zieht er seit Jahren eine Invalidenrente der Militärversicherung, zu- nächst basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % sowie seit 1. Ju- ni 2011 gestützt auf einen solchen von 90 %. Im Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. Mai 2011 hatte er zusätzlich zur bisherigen Rente ein 25%iges Taggeld der Militärversicherung erhalten. Überdies wurde die bisherige auf einer Invalidität von 60 % (1. Februar 1980 bis
30. Juni 1984), 40 % (1. Juli 1984 bis 30. April 1990) sowie 50 % (1. Mai 1990 bis 31. Mai 2011) beruhende Teilrente der Invalidenversi- cherung per 1. Juni 2011 bei einer Invalidität von neu 100 % auf eine ganze Rente erhöht. A.b Im Rahmen einer Kollektivversicherung ist B.________ seit Mitte Juli 1999 über seine Arbeitgeberin, die in St. Gallen domizilierte C.________ AG, bei der Versicherung A.________ AG (nachfolgend: A.________) krankentaggeldversichert. Am 13. Februar 2012 erging eine Krankmeldung an die A.________ unter Hinweis auf eine seit 1. Mai 2011 vollständige Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters. Mit Klage vom 27. Februar 2013 machte die C.________ AG geltend, die Versi- cherung habe ihr für B.________ die vertraglich geschuldeten Tag- geldleistungen aus gänzlicher Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 198'674.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab gewichtetem mittleren Verfall auszurichten. Das Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen wies die Rechtsvorkehr mit Urteil vom
12. November 2013 infolge fehlender Aktivlegitimation der Arbeitgebe- rin ab. B. Am 26. Februar 2014 liess B.________ Klage gegen die A.________ erheben und beantragen, diese sei zu verpflichten, ihm wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Januar 1999, eventuali- ter für einen späteren Zeitraum, die aus dem Kollektivvertrag geschul- deten Krankentaggelder im Betrag von total Fr. 198'674.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab gewichtetem mittleren Verfall auszuzahlen. In der Folge beschränkte das angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren auf die Frage der Verjährung, zu welcher die Parteien Stellung nahmen. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 Seite 2
stellte das Gericht fest, dass die Forderung des Klägers auf Leistun- gen der Beklagten bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen sei. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen ersucht die A.________ um Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids. Die Klage sei auf Grund der eingetretenen Verjährung vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unter- stehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, sodass als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis). Das Versiche- rungsgericht des Kantons St. Gallen hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden. Die Beschwerde in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG zu- lässig (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 f.).
E. 2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verjäh- rungseinrede der Beschwerdeführerin verworfen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Vor- und Zwi- schenentscheid dar (vgl. dazu BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331, 212 E. 1.2 S. 216 f.; Urteil 4A_321/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Seite 3
E. 2.2 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraus- setzungen erfüllt ist: Der Vor- und Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und würde damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kos- ten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenent- scheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 630 f.). Die Aus- nahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 am Ende S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633 f.).
E. 2.3 Dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Hingegen beruft sie sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
E. 2.3.1 Zur Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführe- rin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könn- te, ist Folgendes zu bemerken: Würde sich die in der Beschwerde ver- tretene Betrachtungsweise, dass die eingeklagten Ansprüche verjährt seien, als zutreffend herausstellen, wäre die Klage – gemäss den Re- geln des materiellen Rechts – abzuweisen und damit ein Endentscheid zu fällen. Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet das Bundes- gericht in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Gegebenenfalls erhebt es die Anträge der beschwerdeführenden Partei zum Urteil. Da- bei ist es an die Begehren der Parteien gebunden und darf nicht über diese hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Nachdem vorliegend ein Antrag auf Klageabweisung gestellt wird, könnte bei Gutheissung der Seite 4
Beschwerde ein Endentscheid gefällt, d.h. die Klage abgewiesen wer- den. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist dem- nach erfüllt.
E. 2.3.2 Was das zweite, kumulative Erfordernis der Bestimmung anbe- langt, wurde bereits im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid dar- auf hingewiesen, es sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die von der Vorfrage der Verjährung nicht erfassten materiellen Frage- stellungen einfach und rasch zu erledigen wären. Einer einstweiligen Begrenzung des Prozessthemas könne daher prozessökonomische Wirkung zukommen. Über die Frage der Verjährung sei folglich vorab in Form eines Zwischenentscheids zu befinden. Die Beschwerdeführe- rin legt einlässlich dar, dass mit einem sofortigen Endentscheid der Aufwand für ein die Ursache der Verschlechterung des Gesundheits- zustands des Beschwerdegegners und die darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit betreffendes Beweisverfahren, welches sich auf Grund der umfangreichen medizinischen Akten der Militär- und Invali- denversicherung sehr weitläufig gestalten würde, erspart werden könnte. Da somit beide Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gege- ben sind, erweist sich die Beschwerde als zulässig und kann darauf eingetreten werden.
E. 3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich un- richtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Die beschwerdeführende Partei, die sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt wis- sen will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellun- gen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder dar- zulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wä- ren. Vielmehr muss sie substanziiert darlegen, inwiefern die Voraus- setzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187; 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Auf eine Kritik an den tat- Seite 5
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
E. 4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtspre- chung hierfür ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalls als massgeblich erachtet haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versi- cherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösen- de Ereignisse abgestellt. Dabei lässt die Praxis die Verjährung in der Regel im Zeitpunkt beginnen, in dem die leistungsbegründenden Tat- sachenelemente feststehen. Für Krankentaggelder wird die Leistungs- pflicht des Versicherers ausgelöst durch die krankheitsbedingte, ärzt- lich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Das Bundesgericht hat zunächst entschieden, die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamt- haft in zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 ff.). Von dieser Rechtsprechung der gesamthaften Verjährung ist es in der Folge mit BGE 139 III 418 wieder abgekommen. Danach verjähren Taggeldforderungen, wenn die versicherte Person fortlau- fend die Leistung von Taggeldern verlangen kann, mit der ärztlich be- scheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht ge- samthaft, sondern neu einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (E. 3 und 4 S. 418 ff.; seither bestätigt mit Urteil 4A_184/2013 vom 27. August 2013 E. 1.1). Liegt der Verjährungsbeginn nach der Zeitspanne, für welche Taggelder gefordert werden (vgl. E. 4.2 hier- nach), bleibt die Rechtsprechungsänderung ohne Auswirkung (Urteil 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.1 am Ende).
E. 4.2 Die Taggeldzahlungen sollen nach ihrer Natur das laufende Ein- kommen der versicherten Person ersetzen und daher fortlaufend ge- fordert und erbracht werden (BGE 139 III 418 E. 4.1 S. 422 mit Hin- weisen). Entsprechend fällt die ärztliche Bescheinigung einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regelmässig in den Zeitraum, für den Taggelder verlangt werden können. Die Verjährung beginnt diesfalls nicht mit dem Datum der ärztlichen Bescheinigung, sondern mit dem- jenigen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, verlängert um den Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist. Im Urteil 4A_280/2013 vom 20. September 2013 wurde neben diesem typischen der als "aty- pisch" bezeichnete Fall beschrieben, dass die ärztliche Bescheinigung rückwirkend für eine bereits abgelaufene Zeitdauer eine krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt. In einer derartigen Konstellation ist, Seite 6
so das Bundesgericht im Weiteren, nicht auf den tatsächlichen Beginn der (bereits zurückliegenden und erst später ärztlich bescheinigten) Arbeitsunfähigkeit oder auf deren Erkennbarkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist abzustellen. Vielmehr erweist sich in einem solchen Fall das ärztliche Attest als fristauslösend. Erst in diesem Zeit- punkt sind sämtliche Tatbestandselemente zur Bejahung des Leis- tungsanspruchs erfüllt, mithin nicht nur die krankheitsbedingte Arbeits- unfähigkeit, sondern auch deren ärztliche Bescheinigung. Ansonsten wäre es möglich, dass die Verjährung bereits eingetreten ist, bevor die versicherte Person ihre Ansprüche überhaupt hat geltend machen können (E. 5.3; ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wurde abge- wiesen [Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014]). Anzufügen ist, dass es auch in Fällen, in denen die Erkennbarkeit des Leistungsan- spruchs noch nicht gegeben ist – etwa wenn sich erst nachträglich he- rausstellt, dass die versicherte Person keinem Arbeitgeber mehr zuge- mutet werden kann oder sie wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit in ihre Erkrankung über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet und sich das ärztliche Attest aus diesem Grund verzögert –, unbillig wäre, die Ver- jährungsfrist bereits mit dem Eintritt der sich rückwirkend herausstel- lenden Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen.
E. 5.1 Unbestrittenermassen ist die relevante (vollständige) Arbeitsunfä- higkeit des Beschwerdegegners (im Rahmen der seit einem Unfaller- eignis von 1979 relativ stabil bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 %) zu einem Zeitpunkt eingetreten, der mehr als zwei Jahre vor Einreichung der Klage vom 26. Februar 2014 liegt. Während der Be- ginn des massgeblichen Leistungsunvermögens nach von beiden Par- teien im vorinstanzlichen Verfahren vertretener Auffassung auf spätes- tens Januar 2009 festzusetzen ist, veranschlagt das kantonale Gericht diesen auf Januar 2011. Es müsste sich daher um einen "atypischen" Fall der hievor beschriebenen Art handeln, ansonsten die Ansprüche des Beschwerdegegners bei Klageeinleitung verjährt gewesen wären.
E. 5.2 Im angefochtenen Urteil wurde das Vorliegen einer "atypischen" Konstellation nach Massgabe des erwähnten Urteils 4A_280/2013 be- jaht. Das kantonale Gericht hat ferner erwogen, gestützt auf die medi- zinische Aktenlage sei vor Frühjahr 2012 keine verlässliche retrospek- tive ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners ausgewiesen. Erst aus den Stellungnahmen der Dres. med. D.________, Kreisarzt der Militärversicherung, vom 30. März 2012 und E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, vom 15. Juni 2012 hätten sich beweisrechtlich Seite 7
genügend gesicherte Rückschlüsse auf eine ab Januar 2011 erhebli- che und dauerhafte Einschränkung der langjährig und konstant beste- henden Arbeitsfähigkeit von unter 50 % ergeben. Diese Einschätzun- gen stellten die erste geeignete Grundlage dar, die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsvoraussetzung im Sinne von Ziff. B4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdeführerin, Ausgabe 7/2006, (nachfolgend: AVB) zuverlässig ermitteln zu können. Vor März 2012 und einzig auf der Basis der – den eigenen echtzeitlichen medizini- schen Unterlagen widersprechenden – rückschauenden Beurteilung des Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin, St. Gallen, vom
31. Mai bzw. 27. und 28. Juni 2011 wäre es dem Beschwerdegegner nicht möglich gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin das Tatbe- standselement der rückwirkend bestehenden leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit hinreichend zu belegen. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren habe folglich frühestens Ende März 2012 zu laufen be- gonnen. Allfällige Ansprüche des Beschwerdegegners auf Leistungen der Beschwerdeführerin seien somit bei Einreichung der Klage am 26. Februar 2014 noch nicht verjährt gewesen.
E. 6.1 Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erübrigt es sich, auf die grundsätzlich wie auch bezogen auf die Anwendung auf den vorlie- genden Fall geäusserte Kritik der Beschwerdeführerin an der Recht- sprechung gemäss Urteil 4A_280/2013 näher einzugehen (vgl. dazu auch NATHALIE LANG, Atypische Verjährung von Krankentaggeld- Ansprüchen, in: ius.focus 11/2013, S. 16; STEPHAN FUHRER, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, in: HAVE 1/2014, S. 49 f.; ANDREA EISNER-KIEFER, Privatversicherungsrecht – Wichtige
Urteile,
in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 251 ff., insb. S. 271 f.).
E. 6.2 Wird zugunsten des Beschwerdegegners davon ausgegangen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Konstellation um einen sog. "atypischen" Fall im Sinne des Urteils 4A_280/2013 E. 5.3 handelt, er- weist sich nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der (rückwirkend erfolgte) ärztliche Arbeitsunfähigkeitsattest als verjäh- rungsfristauslösend. Erst in diesem Zeitpunkt sind sämtliche Tatbe- standselemente zur Bejahung des Leistungsanspruchs erfüllt, mithin nicht nur die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern auch de- ren ärztliche Bescheinigung. Laut Ziff. B4.1 der AVB der Beschwerde- führerin ist Arbeitsunfähigkeit eine ärztlich attestierte durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenge- biet zumutbare Arbeit zu leisten. Berücksichtigt wird dabei auch die Seite 8
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet. Die versicherte Person hat gemäss Ziff. C1.1 AVB Anspruch auf Leistun- gen, wenn sie nach ärztlicher Feststellung mindestens 25 % arbeitsun- fähig ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann berechtigt, Patientenbe- suche durchzuführen sowie zusätzliche Belege und sachdienliche Aus- künfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse und Lohnabrechnungen, zu verlangen und in amtliche Akten Einsicht zu nehmen (Ziff. D2 Satz 1 AVB).
E. 6.3 Anzumerken ist, dass sich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung im Sinne der genannten AVB hinsichtlich ihres Aussage- gehalts von den medizinischen Berichten unterscheidet, welche Grundlage einer Berentung der Invaliden- und/oder Militärversicherung bilden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der (VVG-)Taggeld- versicherer lediglich vorübergehend Leistungen während eines be- grenzten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erbringt (vgl. Versiche- rungspolice vom 27. Juli 1999; ferner auch Urteile 8C_465/2011 vom
E. 6.3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die (retro- spektiven) Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 30. März 2012 und des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2012 die medizinische Grundlage für die Erhöhung der von Militär- und Invalidenversicherung ausgerichteten Renten per 1. Juni 2011 dargestellt hätten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich namentlich fest, die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 7. November 2011 betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auf unter 50 %) bereits ab Anfang 2009 sei zwar möglicherweise korrekt, vermöge aber den Nachweis einer bereits damals eingetretenen und durchgehend anhaltenden massgeblichen Verschlechterung nicht nur des Gesundheitszustands, sondern auch der Arbeitsfähigkeit nicht hinrei- chend zu erbringen. Eine erhebliche Einschränkung der langjährigen und konstant bestehenden Arbeitsfähigkeit auf unter 50 % sei unter Berücksichtigung der Aktenlage in beweisrechtlicher Hinsicht erst im Januar 2011 als effektiv eingetreten und dauerhaft erwiesen zu be- trachten. Wie hievor dargestellt, gilt in Bezug auf die gemäss Ziff. B4.1 und C1.1 AVB erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Leistungserbringung ein (qualitativ) anderes Anforderungsprofil als im Invaliden- und Militärver- sicherungsbereich. Die vom kantonalen Gericht herausgestrichenen – und in den Stellungnahmen der Dres. med. D.________ und E.________ als entscheidwesentlich eingestuften – Elemente einer durchgehend anhaltenden, langjährigen und dauerhaft bestehenden sowie massgeblichen und erheblichen Arbeitsunfähigkeit erweisen sich zwar im Hinblick auf die Ausrichtung von Dauerleistungen als re- levant. Der Anspruch auf Taggelder bedingt indessen einzig eine ärzt- lich festgestellte, mindestens 25%ige Beeinträchtigung des Leistungs- vermögens.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz hat – in für das Bundesgericht verbindlicher Wei- se (E. 3 hievor) – festgestellt, dass der Beschwerdegegner bis 2008 im Ausmass der seit Juli 1999 bei der Beschwerdeführerin versicher- ten Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne dauerhafte Einschränkungen ein- satzfähig war. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wandte der Beschwer- degegner sich an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, sowie die IV-Stelle des Kan- tons St. Gallen und ersuchte unter Hinweis auf eine seit 2010 aufge- tretene massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands und die dadurch ausgelöste vollständige Arbeitsunfähigkeit um Erhöhung Seite 10
der bisherigen Teilrenten. Am 22. November 2010 hatte Dr. med. E.________ des RAD bereits eine konsistent belegte verschlechterte gesundheitliche Situation vermerkt. Im Nachgang liess der Beschwer- degegner u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 27. und 28. Juni 2011 einreichen. Darin wurde für den Zeitraum ab 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % und ab Juli 2010 eine solche von nurmehr 10 % bescheinigt. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 verwies Dr. med. D.________ in der Folge auf die genannten hausärztlichen Stellungnahmen (einschliesslich derjenigen vom 31. Mai 2011) sowie einen physiotherapeutischen Bericht vom 20. August 2011, in welchem die körperlichen Probleme und die erforderlichen Behandlungen ebenfalls ausführlich beschrieben würden. Als Ergebnis einer daraufhin durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. med. D.________ sodann zuhanden der Militärversicherung mit Be- richt vom 7. November 2011 fest, dass von einer schleichenden Ver- schlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei, wobei diese seit Anfang 2011 als deutlich ausgeprägt dokumentiert werde. Wie sich aus der Verfügung der Militärversicherung vom 26. März 2012 er- gibt, wurde die bisherige Rente gestützt auf diese ärztlichen Schlussfolgerungen – und nicht diejenigen desselben Arztes vom 30. März 2012 – rückwirkend auf 1. Juni 2011 erhöht. Ebenso ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihre bisherigen Rentenleistungen, wenngleich auch mehrere Monate später (vgl. Ren- tenverfügung vom 29. Oktober 2012), so doch auf derselben medizinischen Basis per 1. Juni 2011 verbessert hat. Die RAD-Stel- lungnahme des Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2012 erscheint auf Grund ihres sehr rudimentären Aussagehalts ("Der GZ hat sich über die letzten Jahre sicher verschlechtert, unzweifelhaft seit Anfang 2011 [Spastik der Beine, Uroseptitiden trotz neu lleo-coecal PEG]") allein nicht geeignet, eine entsprechende Rentenerhöhung zu begründen und gleichsam auszulösen. Dies gilt umso mehr, als darin eine umfas- sende Aufbereitung des Dossiers gefordert wurde, wovon in der Folge unter Verweis auf die Bearbeitung des Falles durch die Militärversiche- rung jedoch abgesehen wurde (vgl. Aktennotiz vom 18. Juni 2012).
E. 6.4 Zusammenfassend erweisen sich die Berichte der Dres. med. D.________ und E.________ vom 30. März und 15. Juni 2012 entgegen der Darstellung der Vorinstanz als nicht entscheidwesentlich für die Erhöhung der Rentenleistungen von Invaliden- und Mili- tärversicherung. Nach dem hievor Dargelegten kommt ihnen somit erst recht auch keine Massgeblichkeit im Sinne des für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs gemäss Ziff. B4.1 und C1.1 AVB erforderlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattests zu. Vielmehr Seite 11
bilden die im Verlauf des Jahres 2011 abgegebenen ärztlichen Auskünfte Basis für die rückwirkende Beurteilung des Leistungsvermögens und stellen somit das ausschlaggebende leis- tungsbegründende Element dar. Auf die anderslautenden Schlussfol- gerungen des kantonalen Gerichts kann zufolge offensichtlicher Un- richtigkeit nicht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sind die im Februar 2014 eingeklagten Taggeldforderungen selbst unter Annahme eines sich zugunsten des Beschwerdegegners auswirkenden sog. "atypischen" Falles im Sinne des Urteils 4A_280/2013 vom 20. Sep- tember 2013 E. 5.3 als verjährt zu betrachten. Dessen Einwand, bereits die wegen fehlender Aktivlegitimation der Arbeitgeberin abgewiesene erste Klage vom 27. Februar 2013 habe die Verjährung unterbrochen, ist auf Grund der Verschiedenheit der sich ge- genüberstehenden Parteien zu verwerfen. Ebenso wenig ist mangels aktueller Relevanz näher auf die Ausführungen des Beschwer- degegners zu der im Rahmen des hängigen VVG-Revisionsentwurfs de lege ferenda vorgesehenen Verlängerung der Verjährungsfristen bei Versicherungsleistungen einzugehen (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 7. September 2011, BBl 2011 7705 ff., insb. 7770). Offen gelassen wer- den kann schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin aufge- worfene Frage, ob der Beschwerdegegner die ihm gegenüber dem Versicherer obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat. Infolge Verjährung der im vorliegenden Streit geltend gemachten Tag- geldforderungen ist die Klage des Beschwerdegegners vom 26. Febru- ar 2014 abzuweisen.
E. 7 September 2011 E. 3.1 und 8C_273/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2.1). Der Anspruch auf Rentenleistungen der Sozialversicherer setzt demgegenüber den Nachweis einer Invalidität, d.h. einer voraus- sichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilwei- sen Unfähigkeit, sich im Erwerb oder im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), vo- raus. Mit Blick auf den in der Taggeldversicherung der sozialen Kran- kenversicherung (Art. 67 ff. KVG) geltenden Begriff der Arbeitsunfähig- keit ist denn auch bereits ausdrücklich festgehalten worden, dass sich dieser nicht mit demjenigen der rentenrechtlichen Invalidität deckt (BGE 114 V 281 E. 4b S. 288; GEBHARD EUGSTER, Die freiwillige Tag- geldversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 784 Rz. 1125). Die Be- schwerdeführerin weist vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass ein für die Ausrichtung von Taggeldern rechtsgenügliches Arzt- zeugnis nach Ziff. B4.1 und C1.1 AVB anderen Anforderungen zu ge- nügen und sich insbesondere nicht zur Dauerhaftigkeit der Arbeitsun- fähigkeit zu äussern hat. Führt eine Krankheit voraussichtlich zu Tag- geldleistungen, ist dies dem Versicherer denn auch umgehend – inner- halb von zwei Arbeitstagen – mitzuteilen (Ziff. D1.1 AVB). Erst im wei- teren Verlauf, wenn die Beeinträchtigung andauert und Taggelder für eine längere Periode geltend gemacht werden, erfolgt in der Regel ei- ne eingehendere Plausibilisierung auf Grund der Diagnose, der Erfah- rungswerte und der ärztlichen Angaben. Ergeben sich gestützt darauf Zweifel hinsichtlich der Begründetheit der Arbeitsunfähigkeit, kann der Seite 9
Versicherer vertieft Auskünfte einholen und anderweitige Abklärungen veranlassen (Ziff. D2 Satz 1 AVB).
E. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskos- ten vom Beschwerdegegner zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Überdies hat er den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird nach der Praxis des Bundesgerichts auf Fr. 7'000.-- festgelegt.
E. 7.2 Die Sache ist zum Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2014 wird abge- wiesen. Die Sache wird zum Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin, Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, Winterthur, für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
{T 0/2} 4A_471/2014 U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 5 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Versicherung A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder, Beschwerdegegner. Versicherungsvertragsrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 19. Juni 2014. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. A.a B.________, geb. 1959, hatte 1979 durch einen Verkehrsunfall während der Rekrutenschule eine Kompressionsfraktur BWK 4/5 mit anschliessender kompletter Paraplegie sub Th5 erlitten. Als Folge be- zieht er seit Jahren eine Invalidenrente der Militärversicherung, zu- nächst basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % sowie seit 1. Ju- ni 2011 gestützt auf einen solchen von 90 %. Im Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. Mai 2011 hatte er zusätzlich zur bisherigen Rente ein 25%iges Taggeld der Militärversicherung erhalten. Überdies wurde die bisherige auf einer Invalidität von 60 % (1. Februar 1980 bis
30. Juni 1984), 40 % (1. Juli 1984 bis 30. April 1990) sowie 50 % (1. Mai 1990 bis 31. Mai 2011) beruhende Teilrente der Invalidenversi- cherung per 1. Juni 2011 bei einer Invalidität von neu 100 % auf eine ganze Rente erhöht. A.b Im Rahmen einer Kollektivversicherung ist B.________ seit Mitte Juli 1999 über seine Arbeitgeberin, die in St. Gallen domizilierte C.________ AG, bei der Versicherung A.________ AG (nachfolgend: A.________) krankentaggeldversichert. Am 13. Februar 2012 erging eine Krankmeldung an die A.________ unter Hinweis auf eine seit 1. Mai 2011 vollständige Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters. Mit Klage vom 27. Februar 2013 machte die C.________ AG geltend, die Versi- cherung habe ihr für B.________ die vertraglich geschuldeten Tag- geldleistungen aus gänzlicher Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 198'674.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab gewichtetem mittleren Verfall auszurichten. Das Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen wies die Rechtsvorkehr mit Urteil vom
12. November 2013 infolge fehlender Aktivlegitimation der Arbeitgebe- rin ab. B. Am 26. Februar 2014 liess B.________ Klage gegen die A.________ erheben und beantragen, diese sei zu verpflichten, ihm wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Januar 1999, eventuali- ter für einen späteren Zeitraum, die aus dem Kollektivvertrag geschul- deten Krankentaggelder im Betrag von total Fr. 198'674.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab gewichtetem mittleren Verfall auszuzahlen. In der Folge beschränkte das angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren auf die Frage der Verjährung, zu welcher die Parteien Stellung nahmen. Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2014 Seite 2
stellte das Gericht fest, dass die Forderung des Klägers auf Leistun- gen der Beklagten bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen sei. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen ersucht die A.________ um Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids. Die Klage sei auf Grund der eingetretenen Verjährung vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während das kantonale Gericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung gewährt. Erwägungen: 1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unter- stehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, sodass als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis). Das Versiche- rungsgericht des Kantons St. Gallen hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden. Die Beschwerde in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist daher grundsätzlich unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG zu- lässig (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 f.). 2. 2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Verjäh- rungseinrede der Beschwerdeführerin verworfen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Vor- und Zwi- schenentscheid dar (vgl. dazu BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331, 212 E. 1.2 S. 216 f.; Urteil 4A_321/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Seite 3
2.2 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraus- setzungen erfüllt ist: Der Vor- und Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und würde damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kos- ten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenent- scheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 630 f.). Die Aus- nahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 am Ende S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633 f.). 2.3 Dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Hingegen beruft sie sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. 2.3.1 Zur Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführe- rin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könn- te, ist Folgendes zu bemerken: Würde sich die in der Beschwerde ver- tretene Betrachtungsweise, dass die eingeklagten Ansprüche verjährt seien, als zutreffend herausstellen, wäre die Klage – gemäss den Re- geln des materiellen Rechts – abzuweisen und damit ein Endentscheid zu fällen. Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet das Bundes- gericht in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Gegebenenfalls erhebt es die Anträge der beschwerdeführenden Partei zum Urteil. Da- bei ist es an die Begehren der Parteien gebunden und darf nicht über diese hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Nachdem vorliegend ein Antrag auf Klageabweisung gestellt wird, könnte bei Gutheissung der Seite 4
Beschwerde ein Endentscheid gefällt, d.h. die Klage abgewiesen wer- den. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist dem- nach erfüllt. 2.3.2 Was das zweite, kumulative Erfordernis der Bestimmung anbe- langt, wurde bereits im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid dar- auf hingewiesen, es sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die von der Vorfrage der Verjährung nicht erfassten materiellen Frage- stellungen einfach und rasch zu erledigen wären. Einer einstweiligen Begrenzung des Prozessthemas könne daher prozessökonomische Wirkung zukommen. Über die Frage der Verjährung sei folglich vorab in Form eines Zwischenentscheids zu befinden. Die Beschwerdeführe- rin legt einlässlich dar, dass mit einem sofortigen Endentscheid der Aufwand für ein die Ursache der Verschlechterung des Gesundheits- zustands des Beschwerdegegners und die darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit betreffendes Beweisverfahren, welches sich auf Grund der umfangreichen medizinischen Akten der Militär- und Invali- denversicherung sehr weitläufig gestalten würde, erspart werden könnte. Da somit beide Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gege- ben sind, erweist sich die Beschwerde als zulässig und kann darauf eingetreten werden. 3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich un- richtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Die beschwerdeführende Partei, die sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt wis- sen will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellun- gen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder dar- zulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wä- ren. Vielmehr muss sie substanziiert darlegen, inwiefern die Voraus- setzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187; 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Auf eine Kritik an den tat- Seite 5
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). 4. 4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtspre- chung hierfür ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalls als massgeblich erachtet haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versi- cherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösen- de Ereignisse abgestellt. Dabei lässt die Praxis die Verjährung in der Regel im Zeitpunkt beginnen, in dem die leistungsbegründenden Tat- sachenelemente feststehen. Für Krankentaggelder wird die Leistungs- pflicht des Versicherers ausgelöst durch die krankheitsbedingte, ärzt- lich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Das Bundesgericht hat zunächst entschieden, die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamt- haft in zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b S. 270 ff.). Von dieser Rechtsprechung der gesamthaften Verjährung ist es in der Folge mit BGE 139 III 418 wieder abgekommen. Danach verjähren Taggeldforderungen, wenn die versicherte Person fortlau- fend die Leistung von Taggeldern verlangen kann, mit der ärztlich be- scheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht ge- samthaft, sondern neu einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (E. 3 und 4 S. 418 ff.; seither bestätigt mit Urteil 4A_184/2013 vom 27. August 2013 E. 1.1). Liegt der Verjährungsbeginn nach der Zeitspanne, für welche Taggelder gefordert werden (vgl. E. 4.2 hier- nach), bleibt die Rechtsprechungsänderung ohne Auswirkung (Urteil 4A_280/2013 vom 20. September 2013 E. 5.1 am Ende). 4.2 Die Taggeldzahlungen sollen nach ihrer Natur das laufende Ein- kommen der versicherten Person ersetzen und daher fortlaufend ge- fordert und erbracht werden (BGE 139 III 418 E. 4.1 S. 422 mit Hin- weisen). Entsprechend fällt die ärztliche Bescheinigung einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regelmässig in den Zeitraum, für den Taggelder verlangt werden können. Die Verjährung beginnt diesfalls nicht mit dem Datum der ärztlichen Bescheinigung, sondern mit dem- jenigen der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, verlängert um den Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist. Im Urteil 4A_280/2013 vom 20. September 2013 wurde neben diesem typischen der als "aty- pisch" bezeichnete Fall beschrieben, dass die ärztliche Bescheinigung rückwirkend für eine bereits abgelaufene Zeitdauer eine krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt. In einer derartigen Konstellation ist, Seite 6
so das Bundesgericht im Weiteren, nicht auf den tatsächlichen Beginn der (bereits zurückliegenden und erst später ärztlich bescheinigten) Arbeitsunfähigkeit oder auf deren Erkennbarkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist abzustellen. Vielmehr erweist sich in einem solchen Fall das ärztliche Attest als fristauslösend. Erst in diesem Zeit- punkt sind sämtliche Tatbestandselemente zur Bejahung des Leis- tungsanspruchs erfüllt, mithin nicht nur die krankheitsbedingte Arbeits- unfähigkeit, sondern auch deren ärztliche Bescheinigung. Ansonsten wäre es möglich, dass die Verjährung bereits eingetreten ist, bevor die versicherte Person ihre Ansprüche überhaupt hat geltend machen können (E. 5.3; ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wurde abge- wiesen [Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014]). Anzufügen ist, dass es auch in Fällen, in denen die Erkennbarkeit des Leistungsan- spruchs noch nicht gegeben ist – etwa wenn sich erst nachträglich he- rausstellt, dass die versicherte Person keinem Arbeitgeber mehr zuge- mutet werden kann oder sie wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit in ihre Erkrankung über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet und sich das ärztliche Attest aus diesem Grund verzögert –, unbillig wäre, die Ver- jährungsfrist bereits mit dem Eintritt der sich rückwirkend herausstel- lenden Arbeitsunfähigkeit beginnen zu lassen. 5. 5.1 Unbestrittenermassen ist die relevante (vollständige) Arbeitsunfä- higkeit des Beschwerdegegners (im Rahmen der seit einem Unfaller- eignis von 1979 relativ stabil bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 %) zu einem Zeitpunkt eingetreten, der mehr als zwei Jahre vor Einreichung der Klage vom 26. Februar 2014 liegt. Während der Be- ginn des massgeblichen Leistungsunvermögens nach von beiden Par- teien im vorinstanzlichen Verfahren vertretener Auffassung auf spätes- tens Januar 2009 festzusetzen ist, veranschlagt das kantonale Gericht diesen auf Januar 2011. Es müsste sich daher um einen "atypischen" Fall der hievor beschriebenen Art handeln, ansonsten die Ansprüche des Beschwerdegegners bei Klageeinleitung verjährt gewesen wären. 5.2 Im angefochtenen Urteil wurde das Vorliegen einer "atypischen" Konstellation nach Massgabe des erwähnten Urteils 4A_280/2013 be- jaht. Das kantonale Gericht hat ferner erwogen, gestützt auf die medi- zinische Aktenlage sei vor Frühjahr 2012 keine verlässliche retrospek- tive ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners ausgewiesen. Erst aus den Stellungnahmen der Dres. med. D.________, Kreisarzt der Militärversicherung, vom 30. März 2012 und E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, vom 15. Juni 2012 hätten sich beweisrechtlich Seite 7
genügend gesicherte Rückschlüsse auf eine ab Januar 2011 erhebli- che und dauerhafte Einschränkung der langjährig und konstant beste- henden Arbeitsfähigkeit von unter 50 % ergeben. Diese Einschätzun- gen stellten die erste geeignete Grundlage dar, die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsvoraussetzung im Sinne von Ziff. B4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdeführerin, Ausgabe 7/2006, (nachfolgend: AVB) zuverlässig ermitteln zu können. Vor März 2012 und einzig auf der Basis der – den eigenen echtzeitlichen medizini- schen Unterlagen widersprechenden – rückschauenden Beurteilung des Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin, St. Gallen, vom
31. Mai bzw. 27. und 28. Juni 2011 wäre es dem Beschwerdegegner nicht möglich gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin das Tatbe- standselement der rückwirkend bestehenden leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit hinreichend zu belegen. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren habe folglich frühestens Ende März 2012 zu laufen be- gonnen. Allfällige Ansprüche des Beschwerdegegners auf Leistungen der Beschwerdeführerin seien somit bei Einreichung der Klage am 26. Februar 2014 noch nicht verjährt gewesen. 6. 6.1 Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erübrigt es sich, auf die grundsätzlich wie auch bezogen auf die Anwendung auf den vorlie- genden Fall geäusserte Kritik der Beschwerdeführerin an der Recht- sprechung gemäss Urteil 4A_280/2013 näher einzugehen (vgl. dazu auch NATHALIE LANG, Atypische Verjährung von Krankentaggeld- Ansprüchen, in: ius.focus 11/2013, S. 16; STEPHAN FUHRER, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, in: HAVE 1/2014, S. 49 f.; ANDREA EISNER-KIEFER, Privatversicherungsrecht – Wichtige
Urteile,
in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 251 ff., insb. S. 271 f.). 6.2 Wird zugunsten des Beschwerdegegners davon ausgegangen, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Konstellation um einen sog. "atypischen" Fall im Sinne des Urteils 4A_280/2013 E. 5.3 handelt, er- weist sich nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der (rückwirkend erfolgte) ärztliche Arbeitsunfähigkeitsattest als verjäh- rungsfristauslösend. Erst in diesem Zeitpunkt sind sämtliche Tatbe- standselemente zur Bejahung des Leistungsanspruchs erfüllt, mithin nicht nur die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern auch de- ren ärztliche Bescheinigung. Laut Ziff. B4.1 der AVB der Beschwerde- führerin ist Arbeitsunfähigkeit eine ärztlich attestierte durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenge- biet zumutbare Arbeit zu leisten. Berücksichtigt wird dabei auch die Seite 8
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet. Die versicherte Person hat gemäss Ziff. C1.1 AVB Anspruch auf Leistun- gen, wenn sie nach ärztlicher Feststellung mindestens 25 % arbeitsun- fähig ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann berechtigt, Patientenbe- suche durchzuführen sowie zusätzliche Belege und sachdienliche Aus- künfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse und Lohnabrechnungen, zu verlangen und in amtliche Akten Einsicht zu nehmen (Ziff. D2 Satz 1 AVB). 6.3 Anzumerken ist, dass sich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung im Sinne der genannten AVB hinsichtlich ihres Aussage- gehalts von den medizinischen Berichten unterscheidet, welche Grundlage einer Berentung der Invaliden- und/oder Militärversicherung bilden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der (VVG-)Taggeld- versicherer lediglich vorübergehend Leistungen während eines be- grenzten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erbringt (vgl. Versiche- rungspolice vom 27. Juli 1999; ferner auch Urteile 8C_465/2011 vom
7. September 2011 E. 3.1 und 8C_273/2011 vom 5. September 2011 E. 3.2.1). Der Anspruch auf Rentenleistungen der Sozialversicherer setzt demgegenüber den Nachweis einer Invalidität, d.h. einer voraus- sichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilwei- sen Unfähigkeit, sich im Erwerb oder im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), vo- raus. Mit Blick auf den in der Taggeldversicherung der sozialen Kran- kenversicherung (Art. 67 ff. KVG) geltenden Begriff der Arbeitsunfähig- keit ist denn auch bereits ausdrücklich festgehalten worden, dass sich dieser nicht mit demjenigen der rentenrechtlichen Invalidität deckt (BGE 114 V 281 E. 4b S. 288; GEBHARD EUGSTER, Die freiwillige Tag- geldversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 784 Rz. 1125). Die Be- schwerdeführerin weist vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hin, dass ein für die Ausrichtung von Taggeldern rechtsgenügliches Arzt- zeugnis nach Ziff. B4.1 und C1.1 AVB anderen Anforderungen zu ge- nügen und sich insbesondere nicht zur Dauerhaftigkeit der Arbeitsun- fähigkeit zu äussern hat. Führt eine Krankheit voraussichtlich zu Tag- geldleistungen, ist dies dem Versicherer denn auch umgehend – inner- halb von zwei Arbeitstagen – mitzuteilen (Ziff. D1.1 AVB). Erst im wei- teren Verlauf, wenn die Beeinträchtigung andauert und Taggelder für eine längere Periode geltend gemacht werden, erfolgt in der Regel ei- ne eingehendere Plausibilisierung auf Grund der Diagnose, der Erfah- rungswerte und der ärztlichen Angaben. Ergeben sich gestützt darauf Zweifel hinsichtlich der Begründetheit der Arbeitsunfähigkeit, kann der Seite 9
Versicherer vertieft Auskünfte einholen und anderweitige Abklärungen veranlassen (Ziff. D2 Satz 1 AVB). 6.3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die (retro- spektiven) Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 30. März 2012 und des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2012 die medizinische Grundlage für die Erhöhung der von Militär- und Invalidenversicherung ausgerichteten Renten per 1. Juni 2011 dargestellt hätten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich namentlich fest, die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 7. November 2011 betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auf unter 50 %) bereits ab Anfang 2009 sei zwar möglicherweise korrekt, vermöge aber den Nachweis einer bereits damals eingetretenen und durchgehend anhaltenden massgeblichen Verschlechterung nicht nur des Gesundheitszustands, sondern auch der Arbeitsfähigkeit nicht hinrei- chend zu erbringen. Eine erhebliche Einschränkung der langjährigen und konstant bestehenden Arbeitsfähigkeit auf unter 50 % sei unter Berücksichtigung der Aktenlage in beweisrechtlicher Hinsicht erst im Januar 2011 als effektiv eingetreten und dauerhaft erwiesen zu be- trachten. Wie hievor dargestellt, gilt in Bezug auf die gemäss Ziff. B4.1 und C1.1 AVB erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Leistungserbringung ein (qualitativ) anderes Anforderungsprofil als im Invaliden- und Militärver- sicherungsbereich. Die vom kantonalen Gericht herausgestrichenen – und in den Stellungnahmen der Dres. med. D.________ und E.________ als entscheidwesentlich eingestuften – Elemente einer durchgehend anhaltenden, langjährigen und dauerhaft bestehenden sowie massgeblichen und erheblichen Arbeitsunfähigkeit erweisen sich zwar im Hinblick auf die Ausrichtung von Dauerleistungen als re- levant. Der Anspruch auf Taggelder bedingt indessen einzig eine ärzt- lich festgestellte, mindestens 25%ige Beeinträchtigung des Leistungs- vermögens. 6.3.2 Die Vorinstanz hat – in für das Bundesgericht verbindlicher Wei- se (E. 3 hievor) – festgestellt, dass der Beschwerdegegner bis 2008 im Ausmass der seit Juli 1999 bei der Beschwerdeführerin versicher- ten Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne dauerhafte Einschränkungen ein- satzfähig war. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wandte der Beschwer- degegner sich an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, sowie die IV-Stelle des Kan- tons St. Gallen und ersuchte unter Hinweis auf eine seit 2010 aufge- tretene massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands und die dadurch ausgelöste vollständige Arbeitsunfähigkeit um Erhöhung Seite 10
der bisherigen Teilrenten. Am 22. November 2010 hatte Dr. med. E.________ des RAD bereits eine konsistent belegte verschlechterte gesundheitliche Situation vermerkt. Im Nachgang liess der Beschwer- degegner u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 27. und 28. Juni 2011 einreichen. Darin wurde für den Zeitraum ab 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % und ab Juli 2010 eine solche von nurmehr 10 % bescheinigt. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 verwies Dr. med. D.________ in der Folge auf die genannten hausärztlichen Stellungnahmen (einschliesslich derjenigen vom 31. Mai 2011) sowie einen physiotherapeutischen Bericht vom 20. August 2011, in welchem die körperlichen Probleme und die erforderlichen Behandlungen ebenfalls ausführlich beschrieben würden. Als Ergebnis einer daraufhin durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. med. D.________ sodann zuhanden der Militärversicherung mit Be- richt vom 7. November 2011 fest, dass von einer schleichenden Ver- schlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei, wobei diese seit Anfang 2011 als deutlich ausgeprägt dokumentiert werde. Wie sich aus der Verfügung der Militärversicherung vom 26. März 2012 er- gibt, wurde die bisherige Rente gestützt auf diese ärztlichen Schlussfolgerungen – und nicht diejenigen desselben Arztes vom 30. März 2012 – rückwirkend auf 1. Juni 2011 erhöht. Ebenso ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihre bisherigen Rentenleistungen, wenngleich auch mehrere Monate später (vgl. Ren- tenverfügung vom 29. Oktober 2012), so doch auf derselben medizinischen Basis per 1. Juni 2011 verbessert hat. Die RAD-Stel- lungnahme des Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2012 erscheint auf Grund ihres sehr rudimentären Aussagehalts ("Der GZ hat sich über die letzten Jahre sicher verschlechtert, unzweifelhaft seit Anfang 2011 [Spastik der Beine, Uroseptitiden trotz neu lleo-coecal PEG]") allein nicht geeignet, eine entsprechende Rentenerhöhung zu begründen und gleichsam auszulösen. Dies gilt umso mehr, als darin eine umfas- sende Aufbereitung des Dossiers gefordert wurde, wovon in der Folge unter Verweis auf die Bearbeitung des Falles durch die Militärversiche- rung jedoch abgesehen wurde (vgl. Aktennotiz vom 18. Juni 2012). 6.4 Zusammenfassend erweisen sich die Berichte der Dres. med. D.________ und E.________ vom 30. März und 15. Juni 2012 entgegen der Darstellung der Vorinstanz als nicht entscheidwesentlich für die Erhöhung der Rentenleistungen von Invaliden- und Mili- tärversicherung. Nach dem hievor Dargelegten kommt ihnen somit erst recht auch keine Massgeblichkeit im Sinne des für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs gemäss Ziff. B4.1 und C1.1 AVB erforderlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattests zu. Vielmehr Seite 11
bilden die im Verlauf des Jahres 2011 abgegebenen ärztlichen Auskünfte Basis für die rückwirkende Beurteilung des Leistungsvermögens und stellen somit das ausschlaggebende leis- tungsbegründende Element dar. Auf die anderslautenden Schlussfol- gerungen des kantonalen Gerichts kann zufolge offensichtlicher Un- richtigkeit nicht abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sind die im Februar 2014 eingeklagten Taggeldforderungen selbst unter Annahme eines sich zugunsten des Beschwerdegegners auswirkenden sog. "atypischen" Falles im Sinne des Urteils 4A_280/2013 vom 20. Sep- tember 2013 E. 5.3 als verjährt zu betrachten. Dessen Einwand, bereits die wegen fehlender Aktivlegitimation der Arbeitgeberin abgewiesene erste Klage vom 27. Februar 2013 habe die Verjährung unterbrochen, ist auf Grund der Verschiedenheit der sich ge- genüberstehenden Parteien zu verwerfen. Ebenso wenig ist mangels aktueller Relevanz näher auf die Ausführungen des Beschwer- degegners zu der im Rahmen des hängigen VVG-Revisionsentwurfs de lege ferenda vorgesehenen Verlängerung der Verjährungsfristen bei Versicherungsleistungen einzugehen (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 7. September 2011, BBl 2011 7705 ff., insb. 7770). Offen gelassen wer- den kann schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin aufge- worfene Frage, ob der Beschwerdegegner die ihm gegenüber dem Versicherer obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat. Infolge Verjährung der im vorliegenden Streit geltend gemachten Tag- geldforderungen ist die Klage des Beschwerdegegners vom 26. Febru- ar 2014 abzuweisen. 7. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskos- ten vom Beschwerdegegner zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Überdies hat er den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird nach der Praxis des Bundesgerichts auf Fr. 7'000.-- festgelegt. 7.2 Die Sache ist zum Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Seite 12
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2014 aufgehoben. Die Klage des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2014 wird abge- wiesen. Die Sache wird zum Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin, Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer, Winterthur, für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Februar 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Kiss Fleischanderl Seite 13