Erwägungen (16 Absätze)
E. 3 Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 ersuchte der Kläger um Durchführung einer mündlichen Verhandlung anstatt der Erstattung einer Replik. Mit in struktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Replik schriftlich einzureichen habe.
E. 4 Mit Replik vom 18. Febwar 2014 hielt der Kläger an seinen klageweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
E. 5 Mit Duplik vom 6. Mai 2014 hielt die Beklagte am Gesuch um Abweisung der Beschwerde fest.
E. 5.1 Das Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 kann vom Kläger nach guten Treuen nur als Kündigungsschreiben verstanden worden sein. So geht bereits aus dem Titel hervor, dass mit dem Schreiben eine “Kün digung‘ gemeint war. Sodann zeigt auch der Text deutlich auf, dass der Vertrag per 31. Dezember 2013 gekündigt werden sollte. Ausdrücklich wurde festgehalten: “Aus diesem Grund kündigen wir den Vertrag (...) per
31. Dezember 2013“. Diese Formulierung konnte nicht anders denn als Kündigung verstanden werden.
E. 5.2 Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So bringt er vor, es handle sich beim erwähnten Schreiben um blosse vorformulierte Textbausteine, welche er sich nicht entgegenhalten lassen müsse. Dabei verkennt er allerdings, dass das Schreiben sehr wohl auf den konkreten Vertrag Bezug nimmt, und eben gerade dieses Vertrags verhältnis regeln wollte. Sodann bringt er vor, dass die Beklagte in diesem Schreiben auf Art. 36 AVB verweise, welche die Prämienanpassung regIe. Er habe das Schrei ben daher als Versuch der Beklagten werten müssen, die Prämien zu er höhen. Wie der Kläger richtigerweise ausführt, regelt Art. 36 AVB die
-5- Prämienanpassung. Die Beklagte anerkannte dies mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2013 (VB 9). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Kündigungsschreibens hat dies jedoch nicht zur Folge, dass das Schrei ben nicht mehr als Kündigung zu erkennen gewesen ware. Denn wenn ein Schreiben mit Kündigung‘ bezeichnet wird und im Fliesstext vorge bracht wird, dass der Vertrag “gekündigt‘ wird, muss ein verständig und redlich Urteilender auch davon ausgehen, dass genau dies gemeint ist. Schliesslich bringt der Kläger vor, ihm sei bei Vertragsabschluss die fakti sche Unkündbarkeit versprochen worden. Dabei handelt es sich jedoch um eine unsubstantiierte und bestrittene Parteibehauptung, weshalb da rauf nicht abgestellt werden kann. Ohnehin bestehen aufgrund der Akten erhebliche Zweifel an dieser Aussage, hat der Beschwerdeführer doch eine Police unterzeichnet, welche die Kündigungsmögtichkeit explizit vor sieht.
E. 5.3 Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung aus anderen als den vorgebrachten Gründen ungültig sein könnte. Insbeson dere sieht die Police vor, dass die Versicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende jeder Versicherungsperiode gemäss Art. 14 AVB — welche einem Kalenderjahr entspricht — gekündigt werden kann (KB 1 und 12). Die Beklagte durfte den Versicherungsver trag daher am 20. September 2013 per Ende Jahr kündigen. Die Klage ist daher abzuweisen. 6.
E. 6 Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nahm der Kläger Stellung zur Duplik.
E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
E. 6.2.1 Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange messene Umtriebsentschädig ung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 6.2.2 Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten eine bei ihr angestellte Anwältin prozessiert, wird der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zugesprochen. Der
-6- Klager hat der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt:
E. 7 Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 nahm die Beklagte Stellung zu den Vor bringen des Klägers.
E. 8 Mit Eingabe vom 16. Juni nahm der Kläger Stellung zu den Vorbringen der Beklagten.
E. 9 Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 nahm die Beklagte Stellung zu den Vor bringen des Klägers.
-3-
E. 10 Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 nahm der Kläger Stellung zu den Vorbringen der Beklagten.
E. 11 Mit Eingabe vom
5. November 2014 verzichtete der Kläger auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen.
E. 12 Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist einzig, ob die Beklagte den am 12. März 2009 geschlossenen Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag (Klagebeilage [KB] 1) mit Schrei ben vom 20. September 2013 (KB 7) auf den 31. Dezember 2013 gekün digt hat und falls ja, ob diese Kündigung rechtmässig erfolgte. 2. Die Beklagte richtete am 20. September 2013 folgendes Schreiben an den Kläger (KB 7): Kündigung Kollektiv-Taggeldversicherung, Police Nr. (Hervorhebung im Original) Sehr geehrter Herr A. In den vergangenen Jahren wurden die Grundsatzprämie Ihrer Kranken taggeld-Versicherung nicht erhöht. Die überdurchschnittliche Schaden- belastung erlaubt es uns jedoch nicht mehr, diese Police zu den bisheri gen Konditionen weiterzuführen. Aus diesem Grund kündigen wir den Vertrag gestützt auf Art. 36 der All gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) per 31. Dezember 2013. Bei Erlöschen des Versicherungsschutzes bitten wir Sie, alle Betroffenen über die Regelung des Ubertrittsrechtes gemäss Art. 27 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu informieren.“ 3. Klageweise bringt der Kläger vor, dass das eben zitierte Schreiben derart voller Fehler sei, dass es ohne Wirkung bleiben müsse und ihm das Ver tragsverhältnis daher nicht gekündigt worden sei. Er gehe davon aus, dass die zuständige Sachbearbeiterin einfach einen alten Brief übernom men und etwas angepasst habe. Solche im Resultat inhaltslosen, teilvor
-4- formulierten Erklärungen müsse er sich nicht gefallen lassen. In seiner Replik bringt der Kläger weiter vor, dass er den Vertrag durch einen Ver mittler der Beklagten offeriert bekommen habe. Ein Hauptargument zum Vertragsabschluss sei die ihm zugesicherte faktische Unkündbarkeit, be ziehungsweise die automatische Verlängerung/Weiterführung des Vertra ges gewesen. 4. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (GAUCH/ScHLuEP, Schweizerisches Obligationenrecht — Allge meiner Teil, 10. Aufl., 2014, Rz. 207). Es kommt daher nicht auf den wirk lichen Willen an, den der Erklärende tatsächlich gehabt hat. Massgeblich ist vielmehr der objektive Sinn seines Erklärungsverhaltens. Für die Fest stellung dieses Sinns hat sich der Auslegende in die Lage des Empfän gers zu versetzen; und er hat zu ermitteln, wie der Empfänger— im dama ligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände — das Erklärungsverhalten in guten Treuen (als verständig und redlich Ur teilender) verstehen durfte und musste (GAucH/ScHLuEP, a.a.O., Rz. 209). 5.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent haften. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 11. November2014 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammr DAe Päsidentin: Der Gerichtsschreiber: P ss Fern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
* * Versicherungsgericht *
3. Kammer KANTON AARGAU VKL.201 3.65 1 pf! fi Art. 237 Urteil vom 11. November 2014 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Fern Kläger A. Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG
-2- Das Versicherungsgerlcht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 30. Oktober 2013 stellte der Klager folgende Rechtsbegeh ren: Es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag vom 12.03.2009 unverändert und ungekündigt fortbestehtlDeckung gewahrt. 2. Unter Kosten- und Entschdigungsfolgen zu Lasten der 8eklagten. 2. In ihrer Klageantwort vom 10. Januar 2014 stellte die Beklagte das Ge such um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfotgen zu Lasten des Klägers. 3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 ersuchte der Kläger um Durchführung einer mündlichen Verhandlung anstatt der Erstattung einer Replik. Mit in struktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Replik schriftlich einzureichen habe. 4. Mit Replik vom 18. Febwar 2014 hielt der Kläger an seinen klageweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. 5. Mit Duplik vom 6. Mai 2014 hielt die Beklagte am Gesuch um Abweisung der Beschwerde fest. 6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nahm der Kläger Stellung zur Duplik. 7. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 nahm die Beklagte Stellung zu den Vor bringen des Klägers. 8. Mit Eingabe vom 16. Juni nahm der Kläger Stellung zu den Vorbringen der Beklagten. 9. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 nahm die Beklagte Stellung zu den Vor bringen des Klägers.
-3- 10. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 nahm der Kläger Stellung zu den Vorbringen der Beklagten. 11. Mit Eingabe vom
5. November 2014 verzichtete der Kläger auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. 12. Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist einzig, ob die Beklagte den am 12. März 2009 geschlossenen Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag (Klagebeilage [KB] 1) mit Schrei ben vom 20. September 2013 (KB 7) auf den 31. Dezember 2013 gekün digt hat und falls ja, ob diese Kündigung rechtmässig erfolgte. 2. Die Beklagte richtete am 20. September 2013 folgendes Schreiben an den Kläger (KB 7): Kündigung Kollektiv-Taggeldversicherung, Police Nr. (Hervorhebung im Original) Sehr geehrter Herr A. In den vergangenen Jahren wurden die Grundsatzprämie Ihrer Kranken taggeld-Versicherung nicht erhöht. Die überdurchschnittliche Schaden- belastung erlaubt es uns jedoch nicht mehr, diese Police zu den bisheri gen Konditionen weiterzuführen. Aus diesem Grund kündigen wir den Vertrag gestützt auf Art. 36 der All gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) per 31. Dezember 2013. Bei Erlöschen des Versicherungsschutzes bitten wir Sie, alle Betroffenen über die Regelung des Ubertrittsrechtes gemäss Art. 27 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu informieren.“ 3. Klageweise bringt der Kläger vor, dass das eben zitierte Schreiben derart voller Fehler sei, dass es ohne Wirkung bleiben müsse und ihm das Ver tragsverhältnis daher nicht gekündigt worden sei. Er gehe davon aus, dass die zuständige Sachbearbeiterin einfach einen alten Brief übernom men und etwas angepasst habe. Solche im Resultat inhaltslosen, teilvor
-4- formulierten Erklärungen müsse er sich nicht gefallen lassen. In seiner Replik bringt der Kläger weiter vor, dass er den Vertrag durch einen Ver mittler der Beklagten offeriert bekommen habe. Ein Hauptargument zum Vertragsabschluss sei die ihm zugesicherte faktische Unkündbarkeit, be ziehungsweise die automatische Verlängerung/Weiterführung des Vertra ges gewesen. 4. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (GAUCH/ScHLuEP, Schweizerisches Obligationenrecht — Allge meiner Teil, 10. Aufl., 2014, Rz. 207). Es kommt daher nicht auf den wirk lichen Willen an, den der Erklärende tatsächlich gehabt hat. Massgeblich ist vielmehr der objektive Sinn seines Erklärungsverhaltens. Für die Fest stellung dieses Sinns hat sich der Auslegende in die Lage des Empfän gers zu versetzen; und er hat zu ermitteln, wie der Empfänger— im dama ligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände — das Erklärungsverhalten in guten Treuen (als verständig und redlich Ur teilender) verstehen durfte und musste (GAucH/ScHLuEP, a.a.O., Rz. 209). 5. 5.1. Das Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 kann vom Kläger nach guten Treuen nur als Kündigungsschreiben verstanden worden sein. So geht bereits aus dem Titel hervor, dass mit dem Schreiben eine “Kün digung‘ gemeint war. Sodann zeigt auch der Text deutlich auf, dass der Vertrag per 31. Dezember 2013 gekündigt werden sollte. Ausdrücklich wurde festgehalten: “Aus diesem Grund kündigen wir den Vertrag (...) per
31. Dezember 2013“. Diese Formulierung konnte nicht anders denn als Kündigung verstanden werden. 5.2. Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So bringt er vor, es handle sich beim erwähnten Schreiben um blosse vorformulierte Textbausteine, welche er sich nicht entgegenhalten lassen müsse. Dabei verkennt er allerdings, dass das Schreiben sehr wohl auf den konkreten Vertrag Bezug nimmt, und eben gerade dieses Vertrags verhältnis regeln wollte. Sodann bringt er vor, dass die Beklagte in diesem Schreiben auf Art. 36 AVB verweise, welche die Prämienanpassung regIe. Er habe das Schrei ben daher als Versuch der Beklagten werten müssen, die Prämien zu er höhen. Wie der Kläger richtigerweise ausführt, regelt Art. 36 AVB die
-5- Prämienanpassung. Die Beklagte anerkannte dies mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2013 (VB 9). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Kündigungsschreibens hat dies jedoch nicht zur Folge, dass das Schrei ben nicht mehr als Kündigung zu erkennen gewesen ware. Denn wenn ein Schreiben mit Kündigung‘ bezeichnet wird und im Fliesstext vorge bracht wird, dass der Vertrag “gekündigt‘ wird, muss ein verständig und redlich Urteilender auch davon ausgehen, dass genau dies gemeint ist. Schliesslich bringt der Kläger vor, ihm sei bei Vertragsabschluss die fakti sche Unkündbarkeit versprochen worden. Dabei handelt es sich jedoch um eine unsubstantiierte und bestrittene Parteibehauptung, weshalb da rauf nicht abgestellt werden kann. Ohnehin bestehen aufgrund der Akten erhebliche Zweifel an dieser Aussage, hat der Beschwerdeführer doch eine Police unterzeichnet, welche die Kündigungsmögtichkeit explizit vor sieht. 5.3. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung aus anderen als den vorgebrachten Gründen ungültig sein könnte. Insbeson dere sieht die Police vor, dass die Versicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende jeder Versicherungsperiode gemäss Art. 14 AVB — welche einem Kalenderjahr entspricht — gekündigt werden kann (KB 1 und 12). Die Beklagte durfte den Versicherungsver trag daher am 20. September 2013 per Ende Jahr kündigen. Die Klage ist daher abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 6.2. 6.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine ange messene Umtriebsentschädig ung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2.2. Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten eine bei ihr angestellte Anwältin prozessiert, wird der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zugesprochen. Der
-6- Klager hat der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: den Kläger die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent haften. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
-7- Aarau, 11. November2014 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammr DAe Päsidentin: Der Gerichtsschreiber: P ss Fern