Sachverhalt
A. A., Jahrgang 1949, wohnhaft in _______, arbeitete seit dem 16. Dezember 1991 als Hauswart bei der Firma B. in _______. Er war durch die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sowie bei der X. Versicherungen krankentaggeldversichert. Am 27. Januar 2005 zog er sich nach einem Sturz auf einer vereisten Treppe eine Commotio cerebri und eine Ellenbogenkontusion zu. Bei einem Meningeom (gemäss Schädel-CT; Status nach Teilresektion mittels Gamma-Knife 2001) handelte es sich um einen bekannten und schon ärztlich therapierten und betreuten, mithin unfallfremden Altbefund. Per 30. November 2005 löste die Firma B. das Arbeitsverhältnis mit A. auf. Die Suva stellte die nach dem Unfall erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) mit Verfügung vom 3. Januar 2006 per 9. Januar 2006 ein. Aufgrund der medizinischen Abklärungsergebnisse war sie zum Schluss gekommen, dass bei A. keine strukturellen Läsionen mehr als Folge des Treppensturzes hinreichend nachgewiesen werden konnten, die Adäquanz zu verneinen und dem Unfall eine massgebliche Bedeutung an den noch bestehenden Beschwerden abzusprechen waren. Was eine allfällige Kostenübernahme (Heilbehandlung/ Lohnausfall) über diesen Zeitpunkt hinaus anbelangte, empfahl die Suva die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Krankenversicherern (X. Versicherungen, Y. Versicherungen), welche sie gleichzeitig - wie auch die Firma B. - mit einer Verfügungskopie bediente. Mit dem Bundesgerichtsurteil U 562/06 vom 25. Juni 2007 wurde die Leis-tungseinstellung der Suva letztinstanzlich bestätigt. Mit Urteil 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008 bestätigte das Bundesgericht in der Folge letztinstanzlich auch das von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 31. Dezember 2007 mangels Invalidität abgewiesene IV-Leistungsbegehren von A. B. Mit Klage vom 8. Juni 2012 beantragte A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die X. Versicherungen sei zu verpflichten, ihm die vertraglichen Krankentaggelder per 9.1.2006 (zzgl. Zins zu 5%) zu erbringen. Mit VGE I 2012 72 vom 8. November 2012 urteilte das Verwaltungsgericht wie folgt: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (4.15. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). Begründet wurde dieses Urteil zusammenfassend wie folgt: 2
D. Mit Schreiben vom 29. November 2013 teilt die Beklagte dem Verwal- tungsgericht mit, sie sei trotz der "vom Bundesgericht erwähnten mangelnden Verjährung der Ansprüche des Klägers( ... ) dennoch der Ansicht, dass sie in Zu- sammenhang mit der vom Kläger geklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig ist, zumindest nicht in dem von ihm beantragten Umfang" (S. 1 unten). Trotz des bundesgerichtlichen Urteils sei die Taggeldforderung des Klägers nicht ausge- wiesen (S. 5 Ziff. 6). Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 hält der Kläger "an den bisherigen Anträgen und Ausführungen ( ... ) vollumfänglich fest". Mit Replik vom 14. März 2014 macht die Beklagte geltend, dass sie für die vom Kläger geklagten Beschwerden nicht leis- tungspflichtig sei. Hierzu äussert sich der Kläger mit Stellungnahme vom 3. April
2014. Zu dieser Stellungnahme lässt sich die Beklagte mit Schreiben vom
28. April 2014 vernehmen. Der Kläger teilt dem Verwaltungsgericht am 12. Mai 2014 seinen Verzicht auf ergänzende Bemerkungen mit, da die Eingabe der Be- klagten vom 28. April 2014 keine neuen Tatsachen enthalte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat das Verwal- tungsgericht zu prüfen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (neben der fehlenden Verjährung) gegeben sind. Betreffend den Zeitraum, für welchen der Kläger allenfalls Krankentaggeldan- sprüche geltend machen kann, führte das Bundesgericht aus, die Suva habe Leistungen bis zum 8. Januar 2006 erbracht. Für diesen Zeitraum mache der Kläger keine Ansprüche geltend. Für die Zeit danach habe er aufgrund der ver- einbarten Vorleistungspflicht allfällige Taggeldleistungen laufend einfordern kön- nen, so dass die Ansprüche auf Taggeld einzeln jeweils binnen zwei Jahren ver- jähren. Diese Frist sei für nach dem 9. Januar 2006 geschuldete Taggelder im Zeitpunkt des Verjährungsverzichts vom 7. Januar 2008 noch nicht abgelaufen gewesen (Erw. 4.3). Mithin ist der Anspruch des Klägers auf Krankentaggelder für die Dauer vom
9. Januar 2006 bis 26. Januar 2007 zu prüfen. 2.1 Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die vertrag- lichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2006 vom 12.1.2007 Erw. 2). 4
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers hatte mit der Beklagten eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung (Police-Nr. _______) für drei Jahre mit Beginn 1. Januar 2004 und Ablauf per 31. Dezember 2006 abgeschlossen. Der De- ckungsumfang betrug 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen. Es wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 07.2003 für an- wendbar erklärt (Beklag-act. 1 ). Art. A6 Abs. 1 AVB definiert Krankheit als "jede Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat". Nicht versichert sind unter anderem "Unfälle, Berufskrankhei- ten und unfallähnliche Körperschädigungen, welche durch die Versicherung nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.3.1981) versichert sind" (Art. A6 Abs. 3 zweites Alinea AVB). Gemäss Art. A8 AVB ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- bengebiet zumutbare Arbeit zu leisten. Berücksichtigt wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet. Ist die Krankheit nur teil- weise Ursache der Arbeitsunfähigkeit, bezahlt die X. Versicherungen nur den entsprechenden Teil der Leistungen (Art. A10 AVB). Die Wartefrist pro Krankheit beginnt am Tag, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit einsetzt, frühestens jedoch 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (Art. 82 AVB). Die Versicherung bezahlt das Taggeld pro Krankheit nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (Art. 83 Abs. 1 AVB). Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll (Art. 83 Abs. 2 AVB). Hat der Versicherte Anspruch auf Geldleistungen der Invalidenversicherung (IVG), der Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG), der beruflichen Vorsorge, entsprechender ausländischer Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die Versicherung diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggelds. Keine Anrechnung erfolgt von Alters- oder Hinterlassenenrenten (Art. 84 Abs. 1 AVB). Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so erbringt die Versicherung das Taggeld im Sinne einer Vorleistung. Bei nachträglicher Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung (IVG) oder der beruflichen Vorsorge hat die Versicherung gegenüber diesen Versicherungen einen direkten Anspruch auf Rückforderung beziehungsweise Verrechnung der er-brachten Vorleistung (Art. 84 Abs. 2 AVB). Führt eine Krankheit voraussichtlich zu Leistungen, hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte der Versicherung dies auf dem zur Verfügung gestellten Formular innerhalb von zwei Arbeitstagen mitzuteilen (Art. C4 Abs. 2 zweites Alinea AVB). Der Versiche-5
den (S. 4 Ziff. 5). Aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_691 /2008 vom 1. Oktober 2008 gehe hervor, dass beim Kläger zumindest in einer leidensangepassten Tä- tigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Da die Taggeldansprüche erstmals am 21. September 2007 geltend gemacht worden seien, habe die Be- klagte keine Möglichkeit gehabt, den Kläger (rechtzeitig) auf seine Schadenmin- derungspflicht hinzuweisen. Damit sei er zudem seiner Pflicht zur rechtzeitigen Meldung nicht nachgekommen (S. 4 f. Ziff. 5). 2.2.2 Der Kläger bestreitet die Vorbringen der Beklagten. Das Bundesgericht habe lediglich festgehalten, dass die Schwindelbeschwerden Krankheitsfolge seien. Hieraus lasse sich nicht schliessen, dass alle anderen Beschwerden Un- fallfolgen seien. Die Beklagte beziffere den Anteil der unfallbedingten Arbeitsun- fähigkeit entgegen der sie treffenden Beweislast nicht. Die Beklagte argumentie- re widersprüchlich, nachdem sie im Schreiben vom 13. März 2008 noch ausge- führt habe, aufgrund des negativen Adäquanzentscheides der Suva könne die Arbeitsunfähigkeit per 9. Januar 2006 nicht mehr als Unfallfolge gewertet wer- den, sondern sei auf krankhafte Beschwerden zurückzuführen (S. 2). Das Sozial- versicherungsgericht Zürich habe in einem aktuellen Urteil vom 19. Oktober 2012 klargestellt, dass der Begriff Krankheit im Krankentaggeldbereich auch gesund- heitliche Beeinträchtigungen umfasse, welche in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang zu einem Unfall stünden, jedoch aufgrund der fehlenden Adäquanz nicht entschädigt würden (S. 3). Der Bericht von Dr.med. C. basiere auf einer einmaligen Untersuchung; es fehle eine interdisziplinäre Untersuchung des Klägers. Zu betonen sei, dass der Kläger vor dem Unfall seine Arbeit ohne Ein- schränkung habe ausführen können. Die Schwindel- und Schmerzproblematik habe aufgrund des Unfalls eine neue Qualität erreicht und zu erheblichen Ein- bussen in der Arbeitsfähigkeit und zu einer Berufsinvalidität geführt (S. 3 f.). Zur Anwendbarkeit der Überwindbarkeitsrechtsprechung im Krankentaggeldbereich gebe es noch keinen Entscheid; das Bundesgericht habe es explizit abgelehnt, die Überwindbarkeitsprüfung auch bei UVG-Taggeldern zuzulassen. Das Bun- desgericht erachte den Taggeldanspruch aus Krankentaggeldversicherung auch dann als gegeben, wenn psychosoziale Gründe die Aufnahme einer Arbeit ver- hinderten. Dies werde auch durch die AVB nicht ausgeschlossen. Zur Feststel- lung allfälliger psychosozialer Faktoren werde ein Gutachten beantragt (S. 5 f.). Im Krankentaggeldbereich sei nicht die Invalidität im Sinne des ATSG massge- bend, sondern es sei auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf abzustellen (S. 6 f.). Für die Geltendmachung eines Berufswechsels unter dem Titel der Schadenminderungspflicht habe der Versicherer diverse Voraussetzungen zu er- füllen (Ansetzen einer Übergangsfrist; Einkommensvergleich). Eine allenfalls ver- 7
spätete Anmeldung sei nicht kausal für den Umstand, dass der Kläger nicht zur Schadenminderung aufgefordert worden sei (S. 7). 2.2.3 Mit der Eingabe vom 14. März 2014 bringt die Beklagte unter anderem zu- dem vor, Arztberichte (wie der von Dr.med. D. vom 5.5.2008), die nach dem (zeitlichen) Ablauf der allfälligen Leistungspflicht datierten, könnten nicht beweistauglicher sein als echtzeitliche spezialärztliche Einschätzungen (S. 5). Aus diesen echtzeitlichen Arztberichten gehe nicht hervor, dass sich die Schwindelbeschwerden durch den Unfall verschlechtert und zu einer Arbeitsun- fähigkeit geführt hätten. Dass Dr.med. C. den Kläger nur einmal untersucht habe, ändere nichts; dies gelte auch für Dr.med. D. (S. 6). Im Zeitpunkt des Wegfalls der adäquaten Unfallkausalität der geklagten Beschwerden sei die vollumfängliche Aufnahme der angestammten Tätigkeit wieder zumutbar (S. 7). Gemäss Art. 10 AVB bezahle die Beklagte nur einen Teil der Leistungen, wenn die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei. Bei psychosozialen Gründen handle es sich um krankheitsfremde Gründe, selbst wenn diese eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Aus keinem medizinischen Do- kument gehe hervor, dass der Kläger bereits vor dem Unfall vom 27. Januar 2005 am geklagten Schmerzsyndrom gelitten habe. Im Austrittsbericht der Klinik _______ vom 21. Juni 2005 sei betont worden, dass das unfallbedingte Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe, während es sich bei der Gleichgewichtsstörung weitgehend um eine Folge des im Februar 2001 operierten Meningeoms des linken Kleinhirnbrückenwinkels gehandelt habe (S. 7). Entgegen der Auffassung des Klägers müsse zwischen den Schwindelbeschwerden und dem Schmerzsyndrom unterschieden werden. Schon vor dem Unfall habe er während mehrerer Jahre keine Arbeiten mit Absturzgefahr mehr ausüben können. Entgegen den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 8C_691/2008 vom
1. Oktober 2008 wäre dem Kläger die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit möglich gewesen (S. 8 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger die Schadenmeldung bei der Beklagten erst am
21. September 2007 nach Ablauf der Leistungsdauer gemacht habe trotz entsprechender Pflicht gemäss Art. C4 Abs. 1 AVB. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2007 habe er noch einmal drei Monate verstreichen lassen, ehe er den Schadenfall angemeldet habe (S. 9). 2.2.4 Mit Stellungnahme vom 3. April 2014 bringt der Kläger vor, das Bundesge- richt habe im Urteil vom 15. Juli 2013 klargestellt, dass der Ablauf der Wartefrist auf den 26. Februar 2005 falle, womit der Eintritt der krankheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit auf den 27. Januar 2005 falle (S. 1 ). Gemäss der Rechtspre- chung könne eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine Krankheit oder8
einen Unfall zurückgeführt werden. Für Fälle, in welchen Krankheits- und Unfall- folgen zusammenwirkten, sei kein Ausschluss vorgesehen (S. 2). Die Bemes- sung der Arbeitsfähigkeit in einer komplexen medizinischen Situation sei eigent- lich eine interdisziplinäre Aufgabe. Der Kläger habe von der Suva Taggelder er- halten; die Suva bezahle bekanntlich nur Taggelder, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch ausgewiesen sei (S. 3). Es bleibe dabei, dass die Überwindbarkeitsrecht- sprechung nicht für die Beurteilung der kurzfristigen Leistungspflicht geeignet sei (S. 3 f.). Es stehe ausser Frage, dass der Kläger vor dem Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 4). Die Beklagte habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgefor- dert, eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. Mit seinen Schwindelbe- schwerden wäre er auch nicht angestellt worden, namentlich nicht in der Reini- gungsbranche (S. 4 f.). 3.1 Art. A6 Abs. 1 AVB definiert "Krankheit" in weitgehend wörtlicher Anleh- nung an die Definition gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober
2000. Es fehlt die Nennung der Beeinträchtigung der "psychischen" Gesundheit, wobei diese einerseits in der "geistigen" mitenthalten sein dürfte und diesem Un- terschied anderseits im vorliegenden Verfahren so oder anders keine Bedeutung zukommt. Im Unterschied zur Definition gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG wird des Weiteren neben dem Erfordernis einer medizinischen Untersuchung oder Be- handlung auch (kumulativ und nicht bloss alternativ) eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der Krankheit verlangt, was sich damit erklärt, dass mit dem Krankentag- geld nur ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall kompensiert wird, die Taggeld- versicherung indes nicht für die Kosten einer Untersuchung und/oder Behand- lung aufkommt. Angesichts dieser weitgehend identischen Definition des Krankheitsbegriffes wie auch aufgrund der (extrasystemischen) Koordination der AVB mit anderen Sozi- alversicherungen (namentlich IVG, UVG, MVG, BVG) drängt sich auch eine ein- heitliche Handhabung und Auslegung der Begriffe Krankheit und Unfall auf. Der vom (KVG-)Gesetzgeber gewählte Krankheitsbegriff wurde als Auffangtatbestand ausgestaltet. Die gesundheitliche Beeinträchtigung wird als Krankheit angese- hen, soweit sie nicht Folge eines Unfalls ist. Deshalb wird etwa eine psychische Beeinträchtigung, die zwar natürlich kausal auf einen Unfall zurückzuführen, hin- gegen nicht adäquat kausal zu ihm ist, als gesundheitliche Einbusse angesehen, welche in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fällt, mithin als Krankheit gilt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 3 Rz. 20). Im Urteil 4C.230/2000 vom 10. November 2000 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Versicherte der Krankentaggeldversicherung nicht nachweisen muss, dass es 9
sich um einen krankheitsbedingten Gesundheitsschaden handelt. Krankheit sei grundsätzlich jeder Gesundheitsschaden, der nicht die Folge eines Unfalls sei (Erw. 3). 3.2.1 Das Verwaltungsgericht führte zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im VGE I 2012 72 vom 8. November 2012 Folgendes aus: 3.3.3 ( ... ). Was die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anbelangt, fällt die me- dizinische Beurteilung von Dr.med. E. (Facharzt FMH für Neurologie und physikal. Medizin und Rehabilitation; leitender Arzt Neurorehabilitation an der Klinik F.) vom 25. April 2005 ins Gewicht, wonach bei Status nach operiertem Kleinhirn-Brückenwinkel-Meningeom und dem Sturz vor drei Monaten mit durchgemachtem MTBI (Mild Traumatic Brain lnjury) die Gleichgewichts- symptomatik sich nicht wesentlich geändert habe: ,,Die Gleichgewichtsstörungen scheinen weitgehend Folge des Tumors zu sein. Sie sind erheblich" (vgl. KB 10). Analog gelangte Dr.med. C. (Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Hals- krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin) nach Auswertung der neurootologischen Untersuchung vom
31. Mai 2005 in seinem Bericht vom 1. Juni 2005 zum Ergebnis, dass eine rein pe- riphere vestibuläre Funktionsstörung vorliege, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Meningeom-Operation des Kleinhirn- brückenwinkels links im Februar 2001 stehe (vgl. KB 13). 3.4 Bei dieser Sachlage verhält es sich grundsätzlich so, dass die krankheits- bedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und der Ablauf der vereinbarten Wartefrist anderseits bereits am 27. Februar 2005 gegeben waren. ( ... ). 3.2.2 Hierauf nahm das Bundesgericht wie folgt Bezug: 5.1. Die Beschwerdegegnerin hält allerdings auch vor Bundesgericht daran fest, für die Bestimmung des Zeitpunkts des Krankheitsbeginns sei der Entscheid der SUVA massgebend, in dem diese ihre Leistungspflicht per 9. Januar 2006 mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint habe. Körperliche und geistige Beschwerden seien so lange als Unfall anzusehen, als zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehe. Bei Beginn der Krankheit habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. 5.2. Die einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerde- gegnerin regeln, was zu geschehen hat, wenn der Versicherte Anspruch auf Geld- leistungen nach IVG, UVG, MVG, der beruflichen Vorsorge oder eines haftpflichti- gen Dritten hat. Die Beschwerdegegnerin ergänzt diese Geldleistungen im Rah- men ihrer eigenen Leistungspflicht (Art. B4 Abs. 1 AVB). Dies lässt erkennen, dass Leistungen der Unfallversicherung eine (auch) krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit nicht ausschliessen. Insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht stichhaltig. Auf die Würdigung der ärztlichen Berichte, gestützt auf die im an- gefochtenen Entscheid auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird, geht die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend ein. Diesbezüglich wird der Entscheid auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Daher bleibt es da- bei, dass die Wartefrist am 26. Februar 2005 geendet hat. 10
Diese Erwägung kann nicht anders verstanden werden, als dass einerseits mit dem Unfall gleichzeitig auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einher- geht, andernfalls die Wartefrist gemäss der Feststellung des Bundesgerichts nicht bereits am 26. Februar 2005 geendet hätte. Anderseits ist damit auch ge- sagt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers während beste- hendem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. 3.2.3 Bei dieser Sachlage kann die Argumentation der Beklagten, auch über den
9. Januar 2006 hinaus sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers unfallbedingt und der Krankheitsfall allenfalls erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, nicht verfangen. 3.2.4 Unter dem Vorbehalt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht vor dem 9. Januar 2006 endete, ist somit grundsätzlich von einem Krankentaggeldanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt bis längstens 26. Ja- nuar 2007 auszugehen. Wie es sich hiermit verhält, ist nachstehend zu prüfen. 3.3.1 Im - vom Bundesgericht bestätigten (vgl. vorstehend Ingress lit. A) - VGE I 2008 27 vom 25. Juni 2008 (vgl. Verfahren I 2012 72 vom 8.11.2012 act. 05 [IV- Akten] 28-1 ff./18) kam das Verwaltungsgericht in Würdigung der Arztberichte und des Aktendossiers zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit für den Kläger per den massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (31.12.2007, vgl. Erw. 1.6 und 2.1) "ungünstig ist", da er auch auf Leitern steigen müsse, wobei durch die Schwin- delgefahr eine erhöhte Absturzproblematik bestehe (Erw. 4.3). Es sei ihm jedoch zumutbar, in einer anderen leichten Tätigkeit 100 % zu arbeiten (Erw. 4.4). Diese Beurteilung, welche im Einklang mit den im Sozialversicherungsrecht bzw. lnvali- denversicherungsrecht geltenden Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 125 V 351 Erw. 3a) erfolgte, hat auch ihre Gültigkeit für das vorliegende Verfahren. Die vom Kläger vorgebrachte Kritik, die leistungsverwei- gernde Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Dezember 2007 stütze sich im Wesentlichen auf von der Suva beigezogene Akten, wurde vom Bundesgericht als unbegründet erachtet. 3.3.2 Das Bundesgericht wies in seinem den VGE I 2008 27 vom 25. Juni 2008 bestätigenden Urteil darauf hin (Erw. 3.3 f.), qass die SUVA im Rahmen ihrer Ab- klärungen eine Begutachtung des Klägers in der Klinik F. veranlasst hatte, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. April bis am 1. Juni 2005 aufhielt. Der Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 gehe davon aus, dass bei günstigem Verlauf in drei bis vier Monaten mit einer Wiederaufnahme der vor dem Unfall aus- geübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter gerechnet werden könne. Diese prognostische Angabe sei im Hinblick auf eine neurootologische Untersuchung 11
9C_510/2009 vom 30. August 2010 datiert erst später, sofern es überhaupt im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach V V G zur Anwendung kommen könnte. Zum andern ist aus den beiden Urteilen und den dort gewürdigten Arztberichten (vgl. vorstehend Ingress lit. A und Erw. 3.2.1 f.) auch der Schluss zu ziehen, dass dem Kläger (prognostisch) ab September/Oktober 2005 die Aufnahme einer lei- densangepassten Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar gewesen wäre. Hiervon kann auf jeden Fall spätestens ab Januar 2006 ausgegangen werden. 3.4.1 Die AVB sehen einerseits eine Meldepflicht des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten innerhalb von zwei Arbeitstagen vor und be- rechtigen anderseits die Versicherung, Leistungen bei Verletzung von Verhal- tenspflichten entsprechend zu kürzen (vgl. vorstehend Erw. 2.1 ). Diese Bestim- mung entspricht Art. 38 VVG, wonach der Anspruchsberechtigte, sobald er vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis hat, den Versicherer benachrichtigen muss (Abs. 1 ). Verletzt der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise, ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte (Abs. 2). Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt mithin ohne nachteilige Rechtsfolgen. Trifft den Anspruchsberechtigten hingegen ein Verschulden, wird dem Versicherer ein Kürzungsrecht zugestanden, sofern die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Diesen Kausalzusammenhang aufzuzeigen ist Sache des Versicherers; die Beweispflicht für die Anzeigepflichtverletzung trägt er ohnehin. Sache des Anspruchsberechtigten ist es, sein Nichtverschulden zu beweisen (vgl. V V G - Nef, Art. 38 N 15 ff.). Als Entschuldigungsgrund wird unter anderem nicht zuletzt die mangelnde Kenntnis vom Schadenfall oder Versicherungsanspruch genannt (VVG-Nef, Art. 38 N 18). Die Fälle sind häufig, in welchen die Anspruchsberechtigten bei Eintritt des befürchteten Ereignisses vom Bestehen der Kollektivversicherung zunächst keine Kenntnis haben. In der sozialen Krankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (vgl. VVG-Stein, Art. 87 N 19 der eine diesbezügliche Ver- pflichtung des Versicherers auch bei den Versicherungen nach V V G aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet; hingegen lässt sich gemäss dem Bundesgerichtsurteil 5C.41/2001 vom 3.7.2001 Erw. 2b, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher einem Versicherungsträger im Bereich der Sozialversicherung behördliche Aufklärungspflichten auferlegt, für den privaten Versicherer keine allgemeine Informationspflicht ableiten). Vorliegend postulieren die AVB eine Informationspflicht des Versicherungsnehmers (vgl. vorstehend Erw. 2.1). 13
3.4.2 Vorliegend leuchtet es ohne weiteres ein, dass weder der Versicherungs- nehmer (Arbeitgeberin des Klägers) noch der Kläger als Anspruchsberechtigter unmittelbar nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 eine Meldung an die Beklagte erstattete. Angesichts des Unfallereignisses bestand für die Arbeitgeberin auch kein Anlass, die Beklagte diesbezüglich zu informieren. Per 30. November 2005 wurde das Arbeitsverhältnis indessen aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt trug die Suva nach wie vor die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignis- ses. Die Einstellung der Leistungen erfolgte erst mit der Verfügung vom
3. Januar 2006 per 9. Januar 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhält- nis bereits seit über einem Monat beendet. Die Verfügung der Suva vom 3. Januar 2006 nennt indes bereits im Rubrum so- wohl die Y. Versicherungen als Heilkostenversicherung wie auch den X. Versicherungen - Kollektiv-KV-Vertrag unter Anführung der Policennummer. In der Verfügung wird unter anderem festgehalten: Was eine allfällige Kostenübernahme (Heilbehandlung/Lohnfortzahlung) über die- sen Zeitpunkt hinaus anbelangt, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den zu- ständigen Krankenversicherern, welchen wir gleichzeitig mit diesem Schreiben ei- ne Verfügungskopie zustellen. Bei der Angabe der mit einer Kopie bedienten Verfügung werden die beiden Ver- sicherungen (wie auch die Arbeitgeberin) des Klägers noch einmal aufgeführt. Angesichts dieses unmissverständlichen Hinweises kommt dem Umstand, dass die Arbeitgeberin den Kläger (glaubhaft) nicht auf dessen Meldepflicht aufmerk- sam gemacht hat, keine Bedeutung zu, zumal es sich bei der Suva um eine für den Kläger erkennbar in Belangen der Sozial- wie Krankentaggeldversicherung kompetente Anstalt handelt. Hinzu kommt, dass die entsprechende Verfügung dem Vertreter des Klägers als einem rechtskundigen (Fach-)Anwalt eröffnet wur- de. Es kann daher auch keine Rolle spielen, wenn der Hinweis nur als "Empfeh- lung" formuliert wurde. Wenn der Rechtsvertreter des Klägers keine Meldung an die Beklagte erstattet, hat sich der Kläger dessen Verhalten anrechnen zu lassen (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_210/2008 vom 5.11.2008 Erw. 3.3; B 107/01 vom 23.7.2003 Erw. 2.2, je betreffend Fristversäumnis sowie mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachlage wäre der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter gehalten gewe- sen, unverzüglich die entsprechende Anmeldung seiner krankheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit vorzunehmen. Dies hat er nicht getan, womit er im Januar 2006 seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Es stellt sich die Frage nach den Kon- sequenzen hinsichtlich seines Taggeldanspruches. 3.5 Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.3), ist spätestens per Anfang 2006 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten Tätigkeit 14
auszugehen. Dies wäre auch der Beklagten nicht verborgen geblieben. Es ist daher glaubhaft, dass sie unter den gegebenen Verhältnissen dem Kläger eine angemessene Frist zur entsprechenden Neuorientierung angesetzt hätte. Die Dauer dieser Frist ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beurtei- len, nachdem der Beklagten eine Fristansetzung nicht mehr möglich war, weil der Kläger seine Meldung erst nach Ablauf der vertraglichen Krankentaggeldan- spruchsdauer von 730 Tagen gemacht hatte. Im Sachverhalt, welcher dem Bun- desgerichtsurteil 4A_223/2012 vom 20. August 2012 zugrunde lag, hatte das Verwaltungsgericht St. Gallen eine "Anpassungsfrist zur Stellensuche und Neu- orientierung" von Ende November bis Ende Februar des folgenden Jahres, mithin drei Monate, als angemessen erachtet. Das Bundesgericht hatte indes mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht zu prüfen, ob diese Anpassungsfrist Bun- desrecht verletzt. Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung einer angemesse- nen Anpassungsfrist / Frist zur Stellensuche neben der gesundheitlichen Ein- schränkung - die nicht allzu gewichtig zu veranschlagen ist - namentlich auch dem Alter des Klägers (57-jährig im Zeitpunkt der Einstellung der Suva- Leistungen) Rechnung zu tragen. Eine Anpassungsfrist von rund sechs Monaten (d.h. bis Ende Juni 2006) erscheint dem Verwaltungsgericht als den Umständen des konkreten Falles adäquat bzw. angemessen. 3.6 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte daher zu verpflich- ten, dem Kläger die vertraglichen Krankentaggelder vom 9. Januar 2006 bis
30. Juni 2006 zu bezahlen. Diese sind mit 5 % (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR) ab
21. September 2007 (Geltendmachung des Anspruches) zu verzinsen. 4. Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Verfahrenskosten erho- ben (vgl. VGE I 2012 8 vom 26.9.2012 Erw. 9; VGE I 2011 151 vom 18.7.2012; Art. 114 lit. e ZPO). Dem teilweisen Obsiegen entsprechend (§ 72 Abs. 2 VRP) wird dem Kläger zu lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beach- tung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411 ), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'750.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festge- legt wird. 5. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das 15
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in Betracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Urteil des BGer I 4A_695/2011 vom 18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenkassenversicherung als einzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, auch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht werden sollte (BGE 138 III 2, Regeste und Erw. 1). 16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 9 sich um einen krankheitsbedingten Gesundheitsschaden handelt. Krankheit sei grundsätzlich jeder Gesundheitsschaden, der nicht die Folge eines Unfalls sei (Erw. 3). 3.2.1 Das Verwaltungsgericht führte zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im VGE I 2012 72 vom 8. November 2012 Folgendes aus: 3.3.3 ( ... ). Was die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anbelangt, fällt die me- dizinische Beurteilung von Dr.med. E. (Facharzt FMH für Neurologie und physikal. Medizin und Rehabilitation; leitender Arzt Neurorehabilitation an der Klinik F.) vom 25. April 2005 ins Gewicht, wonach bei Status nach operiertem Kleinhirn-Brückenwinkel-Meningeom und dem Sturz vor drei Monaten mit durchgemachtem MTBI (Mild Traumatic Brain lnjury) die Gleichgewichts- symptomatik sich nicht wesentlich geändert habe: ,,Die Gleichgewichtsstörungen scheinen weitgehend Folge des Tumors zu sein. Sie sind erheblich" (vgl. KB 10). Analog gelangte Dr.med. C. (Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Hals- krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin) nach Auswertung der neurootologischen Untersuchung vom
31. Mai 2005 in seinem Bericht vom 1. Juni 2005 zum Ergebnis, dass eine rein pe- riphere vestibuläre Funktionsstörung vorliege, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Meningeom-Operation des Kleinhirn- brückenwinkels links im Februar 2001 stehe (vgl. KB 13). 3.4 Bei dieser Sachlage verhält es sich grundsätzlich so, dass die krankheits- bedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und der Ablauf der vereinbarten Wartefrist anderseits bereits am 27. Februar 2005 gegeben waren. ( ... ). 3.2.2 Hierauf nahm das Bundesgericht wie folgt Bezug: 5.1. Die Beschwerdegegnerin hält allerdings auch vor Bundesgericht daran fest, für die Bestimmung des Zeitpunkts des Krankheitsbeginns sei der Entscheid der SUVA massgebend, in dem diese ihre Leistungspflicht per 9. Januar 2006 mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint habe. Körperliche und geistige Beschwerden seien so lange als Unfall anzusehen, als zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehe. Bei Beginn der Krankheit habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. 5.2. Die einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerde- gegnerin regeln, was zu geschehen hat, wenn der Versicherte Anspruch auf Geld- leistungen nach IVG, UVG, MVG, der beruflichen Vorsorge oder eines haftpflichti- gen Dritten hat. Die Beschwerdegegnerin ergänzt diese Geldleistungen im Rah- men ihrer eigenen Leistungspflicht (Art. B4 Abs. 1 AVB). Dies lässt erkennen, dass Leistungen der Unfallversicherung eine (auch) krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit nicht ausschliessen. Insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht stichhaltig. Auf die Würdigung der ärztlichen Berichte, gestützt auf die im an- gefochtenen Entscheid auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird, geht die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend ein. Diesbezüglich wird der Entscheid auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Daher bleibt es da- bei, dass die Wartefrist am 26. Februar 2005 geendet hat.
E. 10 Diese Erwägung kann nicht anders verstanden werden, als dass einerseits mit dem Unfall gleichzeitig auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einher- geht, andernfalls die Wartefrist gemäss der Feststellung des Bundesgerichts nicht bereits am 26. Februar 2005 geendet hätte. Anderseits ist damit auch ge- sagt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers während beste- hendem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. 3.2.3 Bei dieser Sachlage kann die Argumentation der Beklagten, auch über den
9. Januar 2006 hinaus sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers unfallbedingt und der Krankheitsfall allenfalls erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, nicht verfangen. 3.2.4 Unter dem Vorbehalt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht vor dem 9. Januar 2006 endete, ist somit grundsätzlich von einem Krankentaggeldanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt bis längstens 26. Ja- nuar 2007 auszugehen. Wie es sich hiermit verhält, ist nachstehend zu prüfen. 3.3.1 Im - vom Bundesgericht bestätigten (vgl. vorstehend Ingress lit. A) - VGE I 2008 27 vom 25. Juni 2008 (vgl. Verfahren I 2012 72 vom 8.11.2012 act. 05 [IV- Akten] 28-1 ff./18) kam das Verwaltungsgericht in Würdigung der Arztberichte und des Aktendossiers zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit für den Kläger per den massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (31.12.2007, vgl. Erw. 1.6 und 2.1) "ungünstig ist", da er auch auf Leitern steigen müsse, wobei durch die Schwin- delgefahr eine erhöhte Absturzproblematik bestehe (Erw. 4.3). Es sei ihm jedoch zumutbar, in einer anderen leichten Tätigkeit 100 % zu arbeiten (Erw. 4.4). Diese Beurteilung, welche im Einklang mit den im Sozialversicherungsrecht bzw. lnvali- denversicherungsrecht geltenden Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 125 V 351 Erw. 3a) erfolgte, hat auch ihre Gültigkeit für das vorliegende Verfahren. Die vom Kläger vorgebrachte Kritik, die leistungsverwei- gernde Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Dezember 2007 stütze sich im Wesentlichen auf von der Suva beigezogene Akten, wurde vom Bundesgericht als unbegründet erachtet. 3.3.2 Das Bundesgericht wies in seinem den VGE I 2008 27 vom 25. Juni 2008 bestätigenden Urteil darauf hin (Erw. 3.3 f.), qass die SUVA im Rahmen ihrer Ab- klärungen eine Begutachtung des Klägers in der Klinik F. veranlasst hatte, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. April bis am 1. Juni 2005 aufhielt. Der Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 gehe davon aus, dass bei günstigem Verlauf in drei bis vier Monaten mit einer Wiederaufnahme der vor dem Unfall aus- geübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter gerechnet werden könne. Diese prognostische Angabe sei im Hinblick auf eine neurootologische Untersuchung
E. 11 9C_510/2009 vom 30. August 2010 datiert erst später, sofern es überhaupt im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach V V G zur Anwendung kommen könnte. Zum andern ist aus den beiden Urteilen und den dort gewürdigten Arztberichten (vgl. vorstehend Ingress lit. A und Erw. 3.2.1 f.) auch der Schluss zu ziehen, dass dem Kläger (prognostisch) ab September/Oktober 2005 die Aufnahme einer lei- densangepassten Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar gewesen wäre. Hiervon kann auf jeden Fall spätestens ab Januar 2006 ausgegangen werden. 3.4.1 Die AVB sehen einerseits eine Meldepflicht des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten innerhalb von zwei Arbeitstagen vor und be- rechtigen anderseits die Versicherung, Leistungen bei Verletzung von Verhal- tenspflichten entsprechend zu kürzen (vgl. vorstehend Erw. 2.1 ). Diese Bestim- mung entspricht Art. 38 VVG, wonach der Anspruchsberechtigte, sobald er vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis hat, den Versicherer benachrichtigen muss (Abs. 1 ). Verletzt der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise, ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte (Abs. 2). Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt mithin ohne nachteilige Rechtsfolgen. Trifft den Anspruchsberechtigten hingegen ein Verschulden, wird dem Versicherer ein Kürzungsrecht zugestanden, sofern die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Diesen Kausalzusammenhang aufzuzeigen ist Sache des Versicherers; die Beweispflicht für die Anzeigepflichtverletzung trägt er ohnehin. Sache des Anspruchsberechtigten ist es, sein Nichtverschulden zu beweisen (vgl. V V G - Nef, Art. 38 N 15 ff.). Als Entschuldigungsgrund wird unter anderem nicht zuletzt die mangelnde Kenntnis vom Schadenfall oder Versicherungsanspruch genannt (VVG-Nef, Art. 38 N 18). Die Fälle sind häufig, in welchen die Anspruchsberechtigten bei Eintritt des befürchteten Ereignisses vom Bestehen der Kollektivversicherung zunächst keine Kenntnis haben. In der sozialen Krankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (vgl. VVG-Stein, Art. 87 N 19 der eine diesbezügliche Ver- pflichtung des Versicherers auch bei den Versicherungen nach V V G aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet; hingegen lässt sich gemäss dem Bundesgerichtsurteil 5C.41/2001 vom 3.7.2001 Erw. 2b, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher einem Versicherungsträger im Bereich der Sozialversicherung behördliche Aufklärungspflichten auferlegt, für den privaten Versicherer keine allgemeine Informationspflicht ableiten). Vorliegend postulieren die AVB eine Informationspflicht des Versicherungsnehmers (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
E. 13 3.4.2 Vorliegend leuchtet es ohne weiteres ein, dass weder der Versicherungs- nehmer (Arbeitgeberin des Klägers) noch der Kläger als Anspruchsberechtigter unmittelbar nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 eine Meldung an die Beklagte erstattete. Angesichts des Unfallereignisses bestand für die Arbeitgeberin auch kein Anlass, die Beklagte diesbezüglich zu informieren. Per 30. November 2005 wurde das Arbeitsverhältnis indessen aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt trug die Suva nach wie vor die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignis- ses. Die Einstellung der Leistungen erfolgte erst mit der Verfügung vom
3. Januar 2006 per 9. Januar 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhält- nis bereits seit über einem Monat beendet. Die Verfügung der Suva vom 3. Januar 2006 nennt indes bereits im Rubrum so- wohl die Y. Versicherungen als Heilkostenversicherung wie auch den X. Versicherungen - Kollektiv-KV-Vertrag unter Anführung der Policennummer. In der Verfügung wird unter anderem festgehalten: Was eine allfällige Kostenübernahme (Heilbehandlung/Lohnfortzahlung) über die- sen Zeitpunkt hinaus anbelangt, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den zu- ständigen Krankenversicherern, welchen wir gleichzeitig mit diesem Schreiben ei- ne Verfügungskopie zustellen. Bei der Angabe der mit einer Kopie bedienten Verfügung werden die beiden Ver- sicherungen (wie auch die Arbeitgeberin) des Klägers noch einmal aufgeführt. Angesichts dieses unmissverständlichen Hinweises kommt dem Umstand, dass die Arbeitgeberin den Kläger (glaubhaft) nicht auf dessen Meldepflicht aufmerk- sam gemacht hat, keine Bedeutung zu, zumal es sich bei der Suva um eine für den Kläger erkennbar in Belangen der Sozial- wie Krankentaggeldversicherung kompetente Anstalt handelt. Hinzu kommt, dass die entsprechende Verfügung dem Vertreter des Klägers als einem rechtskundigen (Fach-)Anwalt eröffnet wur- de. Es kann daher auch keine Rolle spielen, wenn der Hinweis nur als "Empfeh- lung" formuliert wurde. Wenn der Rechtsvertreter des Klägers keine Meldung an die Beklagte erstattet, hat sich der Kläger dessen Verhalten anrechnen zu lassen (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_210/2008 vom 5.11.2008 Erw. 3.3; B 107/01 vom 23.7.2003 Erw. 2.2, je betreffend Fristversäumnis sowie mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachlage wäre der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter gehalten gewe- sen, unverzüglich die entsprechende Anmeldung seiner krankheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit vorzunehmen. Dies hat er nicht getan, womit er im Januar 2006 seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Es stellt sich die Frage nach den Kon- sequenzen hinsichtlich seines Taggeldanspruches. 3.5 Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.3), ist spätestens per Anfang 2006 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten Tätigkeit
E. 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'750.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festge- legt wird. 5. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das
E. 15 Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in Betracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Urteil des BGer I 4A_695/2011 vom 18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenkassenversicherung als einzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, auch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht werden sollte (BGE 138 III 2, Regeste und Erw. 1).
E. 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 9. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die vertraglichen Krankentaggelder zuzüglich 5 % seit dem 21. September 2007 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dem Kläger wird zu lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1 '750.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
- Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - die Beklagte (R) .- und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA; 3003 Bern (A).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2013 95 Besetzung Parteien Gegenstand Entscheid vom 9. Juli 2014 lic.iur. Achilles Humbel, Vizepräsident Dr.med. Mark Weber und Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joelle Sigrist, a.o. Gerichtsschreiberin A. Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke, gegen X. Versicherungen Beklagte, KVG (Leistungen aus Kollektivkrankentaggeldversicherung / Verjährung; 2. Rechtsgang aus Verfahren I 2012 72 )
Sachverhalt: A. A., Jahrgang 1949, wohnhaft in _______, arbeitete seit dem 16. Dezember 1991 als Hauswart bei der Firma B. in _______. Er war durch die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sowie bei der X. Versicherungen krankentaggeldversichert. Am 27. Januar 2005 zog er sich nach einem Sturz auf einer vereisten Treppe eine Commotio cerebri und eine Ellenbogenkontusion zu. Bei einem Meningeom (gemäss Schädel-CT; Status nach Teilresektion mittels Gamma-Knife 2001) handelte es sich um einen bekannten und schon ärztlich therapierten und betreuten, mithin unfallfremden Altbefund. Per 30. November 2005 löste die Firma B. das Arbeitsverhältnis mit A. auf. Die Suva stellte die nach dem Unfall erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) mit Verfügung vom 3. Januar 2006 per 9. Januar 2006 ein. Aufgrund der medizinischen Abklärungsergebnisse war sie zum Schluss gekommen, dass bei A. keine strukturellen Läsionen mehr als Folge des Treppensturzes hinreichend nachgewiesen werden konnten, die Adäquanz zu verneinen und dem Unfall eine massgebliche Bedeutung an den noch bestehenden Beschwerden abzusprechen waren. Was eine allfällige Kostenübernahme (Heilbehandlung/ Lohnausfall) über diesen Zeitpunkt hinaus anbelangte, empfahl die Suva die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Krankenversicherern (X. Versicherungen, Y. Versicherungen), welche sie gleichzeitig - wie auch die Firma B. - mit einer Verfügungskopie bediente. Mit dem Bundesgerichtsurteil U 562/06 vom 25. Juni 2007 wurde die Leis-tungseinstellung der Suva letztinstanzlich bestätigt. Mit Urteil 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008 bestätigte das Bundesgericht in der Folge letztinstanzlich auch das von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 31. Dezember 2007 mangels Invalidität abgewiesene IV-Leistungsbegehren von A. B. Mit Klage vom 8. Juni 2012 beantragte A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die X. Versicherungen sei zu verpflichten, ihm die vertraglichen Krankentaggelder per 9.1.2006 (zzgl. Zins zu 5%) zu erbringen. Mit VGE I 2012 72 vom 8. November 2012 urteilte das Verwaltungsgericht wie folgt: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (4.15. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). Begründet wurde dieses Urteil zusammenfassend wie folgt: 2
D. Mit Schreiben vom 29. November 2013 teilt die Beklagte dem Verwal- tungsgericht mit, sie sei trotz der "vom Bundesgericht erwähnten mangelnden Verjährung der Ansprüche des Klägers( ... ) dennoch der Ansicht, dass sie in Zu- sammenhang mit der vom Kläger geklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig ist, zumindest nicht in dem von ihm beantragten Umfang" (S. 1 unten). Trotz des bundesgerichtlichen Urteils sei die Taggeldforderung des Klägers nicht ausge- wiesen (S. 5 Ziff. 6). Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 hält der Kläger "an den bisherigen Anträgen und Ausführungen ( ... ) vollumfänglich fest". Mit Replik vom 14. März 2014 macht die Beklagte geltend, dass sie für die vom Kläger geklagten Beschwerden nicht leis- tungspflichtig sei. Hierzu äussert sich der Kläger mit Stellungnahme vom 3. April
2014. Zu dieser Stellungnahme lässt sich die Beklagte mit Schreiben vom
28. April 2014 vernehmen. Der Kläger teilt dem Verwaltungsgericht am 12. Mai 2014 seinen Verzicht auf ergänzende Bemerkungen mit, da die Eingabe der Be- klagten vom 28. April 2014 keine neuen Tatsachen enthalte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat das Verwal- tungsgericht zu prüfen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (neben der fehlenden Verjährung) gegeben sind. Betreffend den Zeitraum, für welchen der Kläger allenfalls Krankentaggeldan- sprüche geltend machen kann, führte das Bundesgericht aus, die Suva habe Leistungen bis zum 8. Januar 2006 erbracht. Für diesen Zeitraum mache der Kläger keine Ansprüche geltend. Für die Zeit danach habe er aufgrund der ver- einbarten Vorleistungspflicht allfällige Taggeldleistungen laufend einfordern kön- nen, so dass die Ansprüche auf Taggeld einzeln jeweils binnen zwei Jahren ver- jähren. Diese Frist sei für nach dem 9. Januar 2006 geschuldete Taggelder im Zeitpunkt des Verjährungsverzichts vom 7. Januar 2008 noch nicht abgelaufen gewesen (Erw. 4.3). Mithin ist der Anspruch des Klägers auf Krankentaggelder für die Dauer vom
9. Januar 2006 bis 26. Januar 2007 zu prüfen. 2.1 Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die vertrag- lichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2006 vom 12.1.2007 Erw. 2). 4
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers hatte mit der Beklagten eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung (Police-Nr. _______) für drei Jahre mit Beginn 1. Januar 2004 und Ablauf per 31. Dezember 2006 abgeschlossen. Der De- ckungsumfang betrug 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen. Es wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 07.2003 für an- wendbar erklärt (Beklag-act. 1 ). Art. A6 Abs. 1 AVB definiert Krankheit als "jede Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat". Nicht versichert sind unter anderem "Unfälle, Berufskrankhei- ten und unfallähnliche Körperschädigungen, welche durch die Versicherung nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.3.1981) versichert sind" (Art. A6 Abs. 3 zweites Alinea AVB). Gemäss Art. A8 AVB ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- bengebiet zumutbare Arbeit zu leisten. Berücksichtigt wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet. Ist die Krankheit nur teil- weise Ursache der Arbeitsunfähigkeit, bezahlt die X. Versicherungen nur den entsprechenden Teil der Leistungen (Art. A10 AVB). Die Wartefrist pro Krankheit beginnt am Tag, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit einsetzt, frühestens jedoch 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (Art. 82 AVB). Die Versicherung bezahlt das Taggeld pro Krankheit nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (Art. 83 Abs. 1 AVB). Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll (Art. 83 Abs. 2 AVB). Hat der Versicherte Anspruch auf Geldleistungen der Invalidenversicherung (IVG), der Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG), der beruflichen Vorsorge, entsprechender ausländischer Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt die Versicherung diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggelds. Keine Anrechnung erfolgt von Alters- oder Hinterlassenenrenten (Art. 84 Abs. 1 AVB). Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so erbringt die Versicherung das Taggeld im Sinne einer Vorleistung. Bei nachträglicher Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung (IVG) oder der beruflichen Vorsorge hat die Versicherung gegenüber diesen Versicherungen einen direkten Anspruch auf Rückforderung beziehungsweise Verrechnung der er-brachten Vorleistung (Art. 84 Abs. 2 AVB). Führt eine Krankheit voraussichtlich zu Leistungen, hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte der Versicherung dies auf dem zur Verfügung gestellten Formular innerhalb von zwei Arbeitstagen mitzuteilen (Art. C4 Abs. 2 zweites Alinea AVB). Der Versiche-5
den (S. 4 Ziff. 5). Aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_691 /2008 vom 1. Oktober 2008 gehe hervor, dass beim Kläger zumindest in einer leidensangepassten Tä- tigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Da die Taggeldansprüche erstmals am 21. September 2007 geltend gemacht worden seien, habe die Be- klagte keine Möglichkeit gehabt, den Kläger (rechtzeitig) auf seine Schadenmin- derungspflicht hinzuweisen. Damit sei er zudem seiner Pflicht zur rechtzeitigen Meldung nicht nachgekommen (S. 4 f. Ziff. 5). 2.2.2 Der Kläger bestreitet die Vorbringen der Beklagten. Das Bundesgericht habe lediglich festgehalten, dass die Schwindelbeschwerden Krankheitsfolge seien. Hieraus lasse sich nicht schliessen, dass alle anderen Beschwerden Un- fallfolgen seien. Die Beklagte beziffere den Anteil der unfallbedingten Arbeitsun- fähigkeit entgegen der sie treffenden Beweislast nicht. Die Beklagte argumentie- re widersprüchlich, nachdem sie im Schreiben vom 13. März 2008 noch ausge- führt habe, aufgrund des negativen Adäquanzentscheides der Suva könne die Arbeitsunfähigkeit per 9. Januar 2006 nicht mehr als Unfallfolge gewertet wer- den, sondern sei auf krankhafte Beschwerden zurückzuführen (S. 2). Das Sozial- versicherungsgericht Zürich habe in einem aktuellen Urteil vom 19. Oktober 2012 klargestellt, dass der Begriff Krankheit im Krankentaggeldbereich auch gesund- heitliche Beeinträchtigungen umfasse, welche in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang zu einem Unfall stünden, jedoch aufgrund der fehlenden Adäquanz nicht entschädigt würden (S. 3). Der Bericht von Dr.med. C. basiere auf einer einmaligen Untersuchung; es fehle eine interdisziplinäre Untersuchung des Klägers. Zu betonen sei, dass der Kläger vor dem Unfall seine Arbeit ohne Ein- schränkung habe ausführen können. Die Schwindel- und Schmerzproblematik habe aufgrund des Unfalls eine neue Qualität erreicht und zu erheblichen Ein- bussen in der Arbeitsfähigkeit und zu einer Berufsinvalidität geführt (S. 3 f.). Zur Anwendbarkeit der Überwindbarkeitsrechtsprechung im Krankentaggeldbereich gebe es noch keinen Entscheid; das Bundesgericht habe es explizit abgelehnt, die Überwindbarkeitsprüfung auch bei UVG-Taggeldern zuzulassen. Das Bun- desgericht erachte den Taggeldanspruch aus Krankentaggeldversicherung auch dann als gegeben, wenn psychosoziale Gründe die Aufnahme einer Arbeit ver- hinderten. Dies werde auch durch die AVB nicht ausgeschlossen. Zur Feststel- lung allfälliger psychosozialer Faktoren werde ein Gutachten beantragt (S. 5 f.). Im Krankentaggeldbereich sei nicht die Invalidität im Sinne des ATSG massge- bend, sondern es sei auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf abzustellen (S. 6 f.). Für die Geltendmachung eines Berufswechsels unter dem Titel der Schadenminderungspflicht habe der Versicherer diverse Voraussetzungen zu er- füllen (Ansetzen einer Übergangsfrist; Einkommensvergleich). Eine allenfalls ver- 7
spätete Anmeldung sei nicht kausal für den Umstand, dass der Kläger nicht zur Schadenminderung aufgefordert worden sei (S. 7). 2.2.3 Mit der Eingabe vom 14. März 2014 bringt die Beklagte unter anderem zu- dem vor, Arztberichte (wie der von Dr.med. D. vom 5.5.2008), die nach dem (zeitlichen) Ablauf der allfälligen Leistungspflicht datierten, könnten nicht beweistauglicher sein als echtzeitliche spezialärztliche Einschätzungen (S. 5). Aus diesen echtzeitlichen Arztberichten gehe nicht hervor, dass sich die Schwindelbeschwerden durch den Unfall verschlechtert und zu einer Arbeitsun- fähigkeit geführt hätten. Dass Dr.med. C. den Kläger nur einmal untersucht habe, ändere nichts; dies gelte auch für Dr.med. D. (S. 6). Im Zeitpunkt des Wegfalls der adäquaten Unfallkausalität der geklagten Beschwerden sei die vollumfängliche Aufnahme der angestammten Tätigkeit wieder zumutbar (S. 7). Gemäss Art. 10 AVB bezahle die Beklagte nur einen Teil der Leistungen, wenn die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei. Bei psychosozialen Gründen handle es sich um krankheitsfremde Gründe, selbst wenn diese eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Aus keinem medizinischen Do- kument gehe hervor, dass der Kläger bereits vor dem Unfall vom 27. Januar 2005 am geklagten Schmerzsyndrom gelitten habe. Im Austrittsbericht der Klinik _______ vom 21. Juni 2005 sei betont worden, dass das unfallbedingte Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe, während es sich bei der Gleichgewichtsstörung weitgehend um eine Folge des im Februar 2001 operierten Meningeoms des linken Kleinhirnbrückenwinkels gehandelt habe (S. 7). Entgegen der Auffassung des Klägers müsse zwischen den Schwindelbeschwerden und dem Schmerzsyndrom unterschieden werden. Schon vor dem Unfall habe er während mehrerer Jahre keine Arbeiten mit Absturzgefahr mehr ausüben können. Entgegen den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 8C_691/2008 vom
1. Oktober 2008 wäre dem Kläger die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit möglich gewesen (S. 8 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger die Schadenmeldung bei der Beklagten erst am
21. September 2007 nach Ablauf der Leistungsdauer gemacht habe trotz entsprechender Pflicht gemäss Art. C4 Abs. 1 AVB. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juni 2007 habe er noch einmal drei Monate verstreichen lassen, ehe er den Schadenfall angemeldet habe (S. 9). 2.2.4 Mit Stellungnahme vom 3. April 2014 bringt der Kläger vor, das Bundesge- richt habe im Urteil vom 15. Juli 2013 klargestellt, dass der Ablauf der Wartefrist auf den 26. Februar 2005 falle, womit der Eintritt der krankheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit auf den 27. Januar 2005 falle (S. 1 ). Gemäss der Rechtspre- chung könne eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine Krankheit oder8
einen Unfall zurückgeführt werden. Für Fälle, in welchen Krankheits- und Unfall- folgen zusammenwirkten, sei kein Ausschluss vorgesehen (S. 2). Die Bemes- sung der Arbeitsfähigkeit in einer komplexen medizinischen Situation sei eigent- lich eine interdisziplinäre Aufgabe. Der Kläger habe von der Suva Taggelder er- halten; die Suva bezahle bekanntlich nur Taggelder, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch ausgewiesen sei (S. 3). Es bleibe dabei, dass die Überwindbarkeitsrecht- sprechung nicht für die Beurteilung der kurzfristigen Leistungspflicht geeignet sei (S. 3 f.). Es stehe ausser Frage, dass der Kläger vor dem Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 4). Die Beklagte habe den Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgefor- dert, eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. Mit seinen Schwindelbe- schwerden wäre er auch nicht angestellt worden, namentlich nicht in der Reini- gungsbranche (S. 4 f.). 3.1 Art. A6 Abs. 1 AVB definiert "Krankheit" in weitgehend wörtlicher Anleh- nung an die Definition gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober
2000. Es fehlt die Nennung der Beeinträchtigung der "psychischen" Gesundheit, wobei diese einerseits in der "geistigen" mitenthalten sein dürfte und diesem Un- terschied anderseits im vorliegenden Verfahren so oder anders keine Bedeutung zukommt. Im Unterschied zur Definition gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG wird des Weiteren neben dem Erfordernis einer medizinischen Untersuchung oder Be- handlung auch (kumulativ und nicht bloss alternativ) eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der Krankheit verlangt, was sich damit erklärt, dass mit dem Krankentag- geld nur ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall kompensiert wird, die Taggeld- versicherung indes nicht für die Kosten einer Untersuchung und/oder Behand- lung aufkommt. Angesichts dieser weitgehend identischen Definition des Krankheitsbegriffes wie auch aufgrund der (extrasystemischen) Koordination der AVB mit anderen Sozi- alversicherungen (namentlich IVG, UVG, MVG, BVG) drängt sich auch eine ein- heitliche Handhabung und Auslegung der Begriffe Krankheit und Unfall auf. Der vom (KVG-)Gesetzgeber gewählte Krankheitsbegriff wurde als Auffangtatbestand ausgestaltet. Die gesundheitliche Beeinträchtigung wird als Krankheit angese- hen, soweit sie nicht Folge eines Unfalls ist. Deshalb wird etwa eine psychische Beeinträchtigung, die zwar natürlich kausal auf einen Unfall zurückzuführen, hin- gegen nicht adäquat kausal zu ihm ist, als gesundheitliche Einbusse angesehen, welche in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fällt, mithin als Krankheit gilt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 3 Rz. 20). Im Urteil 4C.230/2000 vom 10. November 2000 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Versicherte der Krankentaggeldversicherung nicht nachweisen muss, dass es 9
sich um einen krankheitsbedingten Gesundheitsschaden handelt. Krankheit sei grundsätzlich jeder Gesundheitsschaden, der nicht die Folge eines Unfalls sei (Erw. 3). 3.2.1 Das Verwaltungsgericht führte zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im VGE I 2012 72 vom 8. November 2012 Folgendes aus: 3.3.3 ( ... ). Was die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anbelangt, fällt die me- dizinische Beurteilung von Dr.med. E. (Facharzt FMH für Neurologie und physikal. Medizin und Rehabilitation; leitender Arzt Neurorehabilitation an der Klinik F.) vom 25. April 2005 ins Gewicht, wonach bei Status nach operiertem Kleinhirn-Brückenwinkel-Meningeom und dem Sturz vor drei Monaten mit durchgemachtem MTBI (Mild Traumatic Brain lnjury) die Gleichgewichts- symptomatik sich nicht wesentlich geändert habe: ,,Die Gleichgewichtsstörungen scheinen weitgehend Folge des Tumors zu sein. Sie sind erheblich" (vgl. KB 10). Analog gelangte Dr.med. C. (Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Hals- krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin) nach Auswertung der neurootologischen Untersuchung vom
31. Mai 2005 in seinem Bericht vom 1. Juni 2005 zum Ergebnis, dass eine rein pe- riphere vestibuläre Funktionsstörung vorliege, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Meningeom-Operation des Kleinhirn- brückenwinkels links im Februar 2001 stehe (vgl. KB 13). 3.4 Bei dieser Sachlage verhält es sich grundsätzlich so, dass die krankheits- bedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und der Ablauf der vereinbarten Wartefrist anderseits bereits am 27. Februar 2005 gegeben waren. ( ... ). 3.2.2 Hierauf nahm das Bundesgericht wie folgt Bezug: 5.1. Die Beschwerdegegnerin hält allerdings auch vor Bundesgericht daran fest, für die Bestimmung des Zeitpunkts des Krankheitsbeginns sei der Entscheid der SUVA massgebend, in dem diese ihre Leistungspflicht per 9. Januar 2006 mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint habe. Körperliche und geistige Beschwerden seien so lange als Unfall anzusehen, als zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehe. Bei Beginn der Krankheit habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. 5.2. Die einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerde- gegnerin regeln, was zu geschehen hat, wenn der Versicherte Anspruch auf Geld- leistungen nach IVG, UVG, MVG, der beruflichen Vorsorge oder eines haftpflichti- gen Dritten hat. Die Beschwerdegegnerin ergänzt diese Geldleistungen im Rah- men ihrer eigenen Leistungspflicht (Art. B4 Abs. 1 AVB). Dies lässt erkennen, dass Leistungen der Unfallversicherung eine (auch) krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit nicht ausschliessen. Insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht stichhaltig. Auf die Würdigung der ärztlichen Berichte, gestützt auf die im an- gefochtenen Entscheid auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird, geht die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend ein. Diesbezüglich wird der Entscheid auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Daher bleibt es da- bei, dass die Wartefrist am 26. Februar 2005 geendet hat. 10
Diese Erwägung kann nicht anders verstanden werden, als dass einerseits mit dem Unfall gleichzeitig auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einher- geht, andernfalls die Wartefrist gemäss der Feststellung des Bundesgerichts nicht bereits am 26. Februar 2005 geendet hätte. Anderseits ist damit auch ge- sagt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers während beste- hendem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. 3.2.3 Bei dieser Sachlage kann die Argumentation der Beklagten, auch über den
9. Januar 2006 hinaus sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers unfallbedingt und der Krankheitsfall allenfalls erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, nicht verfangen. 3.2.4 Unter dem Vorbehalt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht vor dem 9. Januar 2006 endete, ist somit grundsätzlich von einem Krankentaggeldanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt bis längstens 26. Ja- nuar 2007 auszugehen. Wie es sich hiermit verhält, ist nachstehend zu prüfen. 3.3.1 Im - vom Bundesgericht bestätigten (vgl. vorstehend Ingress lit. A) - VGE I 2008 27 vom 25. Juni 2008 (vgl. Verfahren I 2012 72 vom 8.11.2012 act. 05 [IV- Akten] 28-1 ff./18) kam das Verwaltungsgericht in Würdigung der Arztberichte und des Aktendossiers zum Ergebnis, dass die bisherige Tätigkeit für den Kläger per den massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (31.12.2007, vgl. Erw. 1.6 und 2.1) "ungünstig ist", da er auch auf Leitern steigen müsse, wobei durch die Schwin- delgefahr eine erhöhte Absturzproblematik bestehe (Erw. 4.3). Es sei ihm jedoch zumutbar, in einer anderen leichten Tätigkeit 100 % zu arbeiten (Erw. 4.4). Diese Beurteilung, welche im Einklang mit den im Sozialversicherungsrecht bzw. lnvali- denversicherungsrecht geltenden Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 256 Erw. 4; BGE 125 V 351 Erw. 3a) erfolgte, hat auch ihre Gültigkeit für das vorliegende Verfahren. Die vom Kläger vorgebrachte Kritik, die leistungsverwei- gernde Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 31. Dezember 2007 stütze sich im Wesentlichen auf von der Suva beigezogene Akten, wurde vom Bundesgericht als unbegründet erachtet. 3.3.2 Das Bundesgericht wies in seinem den VGE I 2008 27 vom 25. Juni 2008 bestätigenden Urteil darauf hin (Erw. 3.3 f.), qass die SUVA im Rahmen ihrer Ab- klärungen eine Begutachtung des Klägers in der Klinik F. veranlasst hatte, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. April bis am 1. Juni 2005 aufhielt. Der Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 gehe davon aus, dass bei günstigem Verlauf in drei bis vier Monaten mit einer Wiederaufnahme der vor dem Unfall aus- geübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter gerechnet werden könne. Diese prognostische Angabe sei im Hinblick auf eine neurootologische Untersuchung 11
9C_510/2009 vom 30. August 2010 datiert erst später, sofern es überhaupt im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach V V G zur Anwendung kommen könnte. Zum andern ist aus den beiden Urteilen und den dort gewürdigten Arztberichten (vgl. vorstehend Ingress lit. A und Erw. 3.2.1 f.) auch der Schluss zu ziehen, dass dem Kläger (prognostisch) ab September/Oktober 2005 die Aufnahme einer lei- densangepassten Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar gewesen wäre. Hiervon kann auf jeden Fall spätestens ab Januar 2006 ausgegangen werden. 3.4.1 Die AVB sehen einerseits eine Meldepflicht des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten innerhalb von zwei Arbeitstagen vor und be- rechtigen anderseits die Versicherung, Leistungen bei Verletzung von Verhal- tenspflichten entsprechend zu kürzen (vgl. vorstehend Erw. 2.1 ). Diese Bestim- mung entspricht Art. 38 VVG, wonach der Anspruchsberechtigte, sobald er vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis hat, den Versicherer benachrichtigen muss (Abs. 1 ). Verletzt der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise, ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte (Abs. 2). Die unverschuldete Verletzung der Anzeigepflicht bleibt mithin ohne nachteilige Rechtsfolgen. Trifft den Anspruchsberechtigten hingegen ein Verschulden, wird dem Versicherer ein Kürzungsrecht zugestanden, sofern die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre. Diesen Kausalzusammenhang aufzuzeigen ist Sache des Versicherers; die Beweispflicht für die Anzeigepflichtverletzung trägt er ohnehin. Sache des Anspruchsberechtigten ist es, sein Nichtverschulden zu beweisen (vgl. V V G - Nef, Art. 38 N 15 ff.). Als Entschuldigungsgrund wird unter anderem nicht zuletzt die mangelnde Kenntnis vom Schadenfall oder Versicherungsanspruch genannt (VVG-Nef, Art. 38 N 18). Die Fälle sind häufig, in welchen die Anspruchsberechtigten bei Eintritt des befürchteten Ereignisses vom Bestehen der Kollektivversicherung zunächst keine Kenntnis haben. In der sozialen Krankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (vgl. VVG-Stein, Art. 87 N 19 der eine diesbezügliche Ver- pflichtung des Versicherers auch bei den Versicherungen nach V V G aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet; hingegen lässt sich gemäss dem Bundesgerichtsurteil 5C.41/2001 vom 3.7.2001 Erw. 2b, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher einem Versicherungsträger im Bereich der Sozialversicherung behördliche Aufklärungspflichten auferlegt, für den privaten Versicherer keine allgemeine Informationspflicht ableiten). Vorliegend postulieren die AVB eine Informationspflicht des Versicherungsnehmers (vgl. vorstehend Erw. 2.1). 13
3.4.2 Vorliegend leuchtet es ohne weiteres ein, dass weder der Versicherungs- nehmer (Arbeitgeberin des Klägers) noch der Kläger als Anspruchsberechtigter unmittelbar nach dem Unfall vom 27. Januar 2005 eine Meldung an die Beklagte erstattete. Angesichts des Unfallereignisses bestand für die Arbeitgeberin auch kein Anlass, die Beklagte diesbezüglich zu informieren. Per 30. November 2005 wurde das Arbeitsverhältnis indessen aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt trug die Suva nach wie vor die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfallereignis- ses. Die Einstellung der Leistungen erfolgte erst mit der Verfügung vom
3. Januar 2006 per 9. Januar 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhält- nis bereits seit über einem Monat beendet. Die Verfügung der Suva vom 3. Januar 2006 nennt indes bereits im Rubrum so- wohl die Y. Versicherungen als Heilkostenversicherung wie auch den X. Versicherungen - Kollektiv-KV-Vertrag unter Anführung der Policennummer. In der Verfügung wird unter anderem festgehalten: Was eine allfällige Kostenübernahme (Heilbehandlung/Lohnfortzahlung) über die- sen Zeitpunkt hinaus anbelangt, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den zu- ständigen Krankenversicherern, welchen wir gleichzeitig mit diesem Schreiben ei- ne Verfügungskopie zustellen. Bei der Angabe der mit einer Kopie bedienten Verfügung werden die beiden Ver- sicherungen (wie auch die Arbeitgeberin) des Klägers noch einmal aufgeführt. Angesichts dieses unmissverständlichen Hinweises kommt dem Umstand, dass die Arbeitgeberin den Kläger (glaubhaft) nicht auf dessen Meldepflicht aufmerk- sam gemacht hat, keine Bedeutung zu, zumal es sich bei der Suva um eine für den Kläger erkennbar in Belangen der Sozial- wie Krankentaggeldversicherung kompetente Anstalt handelt. Hinzu kommt, dass die entsprechende Verfügung dem Vertreter des Klägers als einem rechtskundigen (Fach-)Anwalt eröffnet wur- de. Es kann daher auch keine Rolle spielen, wenn der Hinweis nur als "Empfeh- lung" formuliert wurde. Wenn der Rechtsvertreter des Klägers keine Meldung an die Beklagte erstattet, hat sich der Kläger dessen Verhalten anrechnen zu lassen (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_210/2008 vom 5.11.2008 Erw. 3.3; B 107/01 vom 23.7.2003 Erw. 2.2, je betreffend Fristversäumnis sowie mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sachlage wäre der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter gehalten gewe- sen, unverzüglich die entsprechende Anmeldung seiner krankheitsbedingten Ar- beitsunfähigkeit vorzunehmen. Dies hat er nicht getan, womit er im Januar 2006 seine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat. Es stellt sich die Frage nach den Kon- sequenzen hinsichtlich seines Taggeldanspruches. 3.5 Wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.3), ist spätestens per Anfang 2006 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten Tätigkeit 14
auszugehen. Dies wäre auch der Beklagten nicht verborgen geblieben. Es ist daher glaubhaft, dass sie unter den gegebenen Verhältnissen dem Kläger eine angemessene Frist zur entsprechenden Neuorientierung angesetzt hätte. Die Dauer dieser Frist ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beurtei- len, nachdem der Beklagten eine Fristansetzung nicht mehr möglich war, weil der Kläger seine Meldung erst nach Ablauf der vertraglichen Krankentaggeldan- spruchsdauer von 730 Tagen gemacht hatte. Im Sachverhalt, welcher dem Bun- desgerichtsurteil 4A_223/2012 vom 20. August 2012 zugrunde lag, hatte das Verwaltungsgericht St. Gallen eine "Anpassungsfrist zur Stellensuche und Neu- orientierung" von Ende November bis Ende Februar des folgenden Jahres, mithin drei Monate, als angemessen erachtet. Das Bundesgericht hatte indes mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht zu prüfen, ob diese Anpassungsfrist Bun- desrecht verletzt. Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung einer angemesse- nen Anpassungsfrist / Frist zur Stellensuche neben der gesundheitlichen Ein- schränkung - die nicht allzu gewichtig zu veranschlagen ist - namentlich auch dem Alter des Klägers (57-jährig im Zeitpunkt der Einstellung der Suva- Leistungen) Rechnung zu tragen. Eine Anpassungsfrist von rund sechs Monaten (d.h. bis Ende Juni 2006) erscheint dem Verwaltungsgericht als den Umständen des konkreten Falles adäquat bzw. angemessen. 3.6 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte daher zu verpflich- ten, dem Kläger die vertraglichen Krankentaggelder vom 9. Januar 2006 bis
30. Juni 2006 zu bezahlen. Diese sind mit 5 % (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR) ab
21. September 2007 (Geltendmachung des Anspruches) zu verzinsen. 4. Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Verfahrenskosten erho- ben (vgl. VGE I 2012 8 vom 26.9.2012 Erw. 9; VGE I 2011 151 vom 18.7.2012; Art. 114 lit. e ZPO). Dem teilweisen Obsiegen entsprechend (§ 72 Abs. 2 VRP) wird dem Kläger zu lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beach- tung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411 ), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'750.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festge- legt wird. 5. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das 15
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in Betracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Urteil des BGer I 4A_695/2011 vom 18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenkassenversicherung als einzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, auch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht werden sollte (BGE 138 III 2, Regeste und Erw. 1). 16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 9. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die vertraglichen Krankentaggelder zuzüglich 5 % seit dem 21. September 2007 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Kläger wird zu lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1 '750.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - die Beklagte (R) .- und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA; 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rum- antsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 17