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20140709_d_sg_o_01

09. Juli 2014 St Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2014-07-09 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A.a B.___ (nachfolgend: Versicherter) ist aufgrund eines Unfalls mit Personen- wagen vom 16. Februar 1979 kompletter Paraplegiker ab Niveau Th 4/5 (vgl. MV-act. 15ff. und 26f. zum mutmasslichen Unfallhergang sowie MV-act. 2, 5, 8f., 23f., 47, 54a und 68 zur medizinischen Erstdiagnose und -behandlung). Seit 21. Januar 1980 war er – abgesehen von der Vorbereitungsphase auf die Rechtsagentenprüfung, welche er im Januar 1983 erfolgreich abgeschlossen hatte, und auf die Anwaltsprüfung, welche er am 18. Mai 1989 bestanden hatte – kontinuierlich zu 40-60% bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt gewesen (IV-act. 24f., 27, 29, 54f., 60-5, 68, 73, 94, 96, 99; MV-act. 62, 83, 88, 94, 113ff., 201, 215, 218, 287, 289, 298f., 326, 338, 347, 339f., 356, 367ff., 386, 424f., 497, 540, 552). Seit September 1999 war er in der (von ihm gegründeten) A.___ AG arbeitstätig (IV-act. 170, 173).

A.b Mit Kollektiver Krankentaggeldversicherung, Police Nr. 12.___.__0, wurde am 2. August 1999 rückwirkend ab 16. Juli 1999 ein Versicherungsschutz bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur, (nachfolgend: AXA) vereinbart, der bei Krankheit ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes bei einer Leistungsdau- er von 730 Tagen abzüglich Wartefrist von 30 Tagen umfasste (act. G 1.3, 1.24). B. B.a Mit Klage vom 27. Februar 2013 (act. G 1) liess die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, St. Gallen, beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag KKVT 12.052.370/5 für den versicherten Mitarbeiter B.___ die vertraglich geschuldeten Taggelder aus gänzlicher Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Januar 2009 auszu- richten, nämlich total Fr. 198'674.--, zuzüglich 5% Verzugszins ab gewichtetem mittlerem Verfall; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.b Mit Klageantwort vom 6. Juni 2013 (act. G 8) liess die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph D. Studer, Probst & Partner AG, Winterthur, fol- gende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verjährung der einge- klagten Forderung und der Aktivlegitimation zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen.

2. Die Klage sei aufgrund der eingetretenen Verjährung vollumfänglich abzu- weisen.

3. Eventualiter, d.h. bei Abweisung des Antrags 2, sei die Klage mangels Ak- tivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.

4. Subeventualiter, d.h. bei Abweisung der Anträge 1, 2 und 3, sei der Beklag- ten eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der Klä- gerin. B.c Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 (act. G 9) forderte das Versicherungsge- richt St. Gallen den Rechtsvertreter der Klägerin auf, zu den in der Klageantwort aufgeworfenen Fragen der Verjährung und Aktivlegitimation Stellung zu nehmen. B.d Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2013 (act. G 12) liess die Klägerin beantra- gen, der Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas sei abzuweisen, es sei der Beklagten entsprechend ihrem Subeventualbegehren eine Nachfrist zur Ein- reichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und es sei diese Nachfrist grundsätzlich nicht erstreckbar und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien auf den 20. August 2013 anzusetzen. B.e Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (act. G 13) wies das Versicherungsgericht St. Gallen darauf hin, dass durch die einstweilige Beschränkung des Prozessthe- mas ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Dem Rechtsvertreter der Klägerin wurde nochmals eine Frist gesetzt, um sich zu den Fragen der Verjährung und der Aktivlegitimation zu äussern. B.f Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2013 (act. G 14) äusserte sich der Rechts- vertreter der Klägerin zu den beiden Prozessthemen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Aktivlegitimation sei gegeben und die Forderung rechtzeitig gel- tend gemacht. B.g Mit Duplik vom 12. September 2013 (act. G 18) liess die Beklagte folgende (angepasste) Rechtsbegehren anbringen:

1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verjährung der einge- klagten Forderung und der Aktivlegitimation zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen;

2. Die Klage sei mangels Aktivlegitimation vollumfänglich abzuweisen;

3. Eventualiter anerkennt die Beklagte einen grundsätzlichen Taggeldan- spruch des Versicherten für Februar 2011; darüber hinaus sei die Klage abzu- weisen;

4. Bei Abweisung des Antrags 1 bzw. bei Abweisung der Anträge 2 und 3, sei der Beklagten eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der Klä- gerin. B.h Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 hielten beide Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest (act. G 22f., 27). Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte die Anwaltsvollmacht (act. G 27.2) sowie ei- nen Handelsregisterauszug der Klägerin (act. G 27.3) ein. B.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und an Schranken wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Gemäss F7 der Allgemeinen Vertragsbedin- gungen der Krankentaggeldversicherung für das Personal, Ausgabe 07.2006 (AVB; act. G 1.26) kann der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtig- te wahlweise Klage an seinem schweizerischen Wohnort, an seinem schweizeri- schen Arbeitsort oder in Winterthur erheben. Die Klägerin hat ihren Sitz in St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Das Versicherungsge- richt entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 2 Es stellt sich vorweg die Frage, ob die Klägerin als Arbeitgeberin des Versicher- ten überhaupt zur vorliegenden Klage aktivlegitimiert ist, was von der Beklagten bestritten wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abge- schlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit aus der kollektiven Kranken- versicherung ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Nach C1 Ziff. 1 der AVB hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen, wenn er nach ärztlicher Feststellung zu mindestens 25% arbeitsunfähig ist.

E. 3.2 Anspruchsberechtigter ist dem Wortlaut dieser Bestimmungen nach grund- sätzlich die versicherte Person. Zu klären ist, ob das in Art. 87 VVG festgehalte- ne selbständige Forderungsrecht des Anspruchsberechtigten dahingehend aus- zulegen ist, dass dieser eine ausschliessliche Klageberechtigung hat und damit eine parallele Klagelegitimation der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin

ausschliesst. Im Urteil vom 20. Januar 1994 (BGE 120 V 38, E. 3a/bb) hat das Bundesgericht festgehalten, dass der versicherte Arbeitnehmer als grundsätzlich Begünstigter des Vertrags auch alleinigen Anspruch auf die Versicherungsleis- tungen hat. Insoweit dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zusteht, sei der Arbeitgeber von einer Lohnfortzahlungspflicht befreit und könne keine selbständigen Ansprüche aus dem zugunsten seiner Ar- beitnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag geltend machen. Der Arbeitge- ber entledige sich durch Abschluss eines Kollektiv-Krankenversicherungsver- trags seiner Lohnfortzahlungspflicht und habe daher keinen eigenen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1996 (BGE 127 V 81) kann sich die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung von ihrer Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person nicht befreien, indem sie die Taggelder unter Verrechnung mit ausstehenden Beiträgen dem Arbeitge- ber ausrichtet. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. Januar 2009 (KK.2008.00031) wird ein ausschliesslicher Versicherungsanspruch des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers statuiert. Daraus ergebe sich, dass nur die versicherte Person persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Erwerbsausfallversicherung einklagen könne (E. 3.2). Auch in der Leh- re ist mitunter die Rede vom Erwerb eines eigenen, direkten Anspruchs gegen den Versicherer ipso iure mit dem Versicherungsfall und einem ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zustehenden Versicherungsanspruch, weshalb der Versicherer mit befreiender Wirkung nur an den Anspruchsberechtigten, nicht aber an den Versicherungsnehmer zahlen kann. Der Zweck des selbständigen Forderungsrechts besteht gemäss Stein einerseits im Schutz vor leistungsge- fährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. Verletzung von Oblie- genheiten), andererseits in der Erleichterung der Verfolgung der Ansprüche ge- genüber dem Versicherer. Zudem bezwecke das selbständige Forderungsrecht des Arbeitnehmers auch, dass sein Anspruch nicht durch eine missbräuchliche Verwendung der Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer ge- fährdet werde (Peter Stein, Kommentar zum VVG, Basel 2001, N 15, 18, 22f. zu Art. 87). Der anspruchsberechtigte Versicherte ist auch dann selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versicherer zu wahren und seine Forderung direkt gegenüber diesem geltend zu machen, wenn der Versicherungsvertrag die Leis- tung an den Arbeitgeber vorsieht, soweit die Vertragsauslegung ergibt, dass die versicherten Arbeitnehmer, und nicht der Arbeitgeber, Begünstigte der Versiche- rungsleistungen sind (Christoph Frey/Natalie Lang in: BSK Versicherungsver- tragsgesetz, Nachführungsband, Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund (Hrsg.), Ba- sel 2012, adN7 und 18 zu Art. 87 mit Hinweis). Aus den Materialien ist ferner er- sichtlich, dass eine Totalrevision des VVG ansteht. Gemäss Botschaft zur Total- revision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 7. September 2011 (BBl 2011

7705) erwirbt die versicherte Drittperson nach geltendem Recht bei Eintritt des befürchteten Ereignisses in der kollektiven Krankenversicherung ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit anspruchsbe- rechtigt. Versicherungsleistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung sollen auch weiterhin zwingend an die versicherte Drittperson bezahlt werden.

E. 3.3 Eine Auslegung des Art. 87 VVG ergibt, dass bereits der Wortlaut kein expli- zites Forderungsrecht des Arbeitgebers bzw. des Versicherungsnehmers vor- sieht, indem ein solches in dieser Bestimmung nicht erwähnt wird. Bei der syste- matischen Auslegung ist nicht klar, weshalb dem Versicherten im Unterschied zur Kollektivunfall- oder -krankenversicherung bei der Kollektiv-Lebensversiche- rung kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zusteht (Frey/Lang, a.a.O. adN12 zu Art. 87). Andererseits würde die restriktive Rege- lung zur Abtretung des Anspruchs aus Versicherungsvertrag in Art. 73 Abs. 1 VVG (vgl. E. 4.1) durch ein paralleles Klagerecht des Arbeitgebers sinnentleert, was wiederum für ein ausschliessliches Klagerecht der versicherten Person spricht. Auch Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen von einer aus- schliesslichen Klageberechtigung der anspruchsberechtigten versicherten Per- son bzw. des Arbeitnehmers aus (wobei das Bundesgericht diese Frage bis an- hin soweit ersichtlich zumindest nicht explizit entschieden hat). Daran ändert auch eine allfällige Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nichts. Sinn und Zweck eines ausschliesslichen Klagerechts der versicherten Person ist im Schutz des (regelmässig schwächeren) Arbeitnehmers zu sehen; dieser soll vor

einem leistungsgefährdenden Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer missbräuchlichen Verwendung der Versicherungsleistungen geschützt werden. Eine solche Regelung dient auch dazu, die Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem Versicherer zu erleichtern. Dass im vorliegenden Fall eine solche Gefähr- dung – wie die Klägerin geltend macht – ausgeschlossen sein soll, da der Arbeit- nehmer in der von ihm gegründeten Aktiengesellschaft angestellt sei, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Tatsache ist, dass es sich bei der versicherten Person um eine natürliche Person handelt, während die Aktienge- sellschaft als juristische Person von dieser rechtlich zu unterscheiden ist. Schliesslich äussert auch der Gesetzgeber in der Botschaft zur Totalrevision sei- nen bisherigen und auch weiterhin bestehenden Willen, dass eine befreiende Leistung nur gegenüber der versicherten Person erfolgen soll, indem er eine Be- zahlung der Versicherungsleistungen an diese als zwingend ansieht.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin von Gesetzes wegen kein selbständiges Forderungs- und Klagerecht zusteht. Dem Arbeitgeber steht es frei, seine prozessuale Position gegenüber der Versicherung zu stärken, in- dem er sich die Ansprüche der versicherten Person gegenüber der Versicherung abtreten lässt. Dies kann beispielsweise bereits im Arbeitsvertrag, aber freilich auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Klägerin den Leistungsanspruch und damit das Klagerecht durch Abtretung erworben hat.

E. 4.2 Art. 73 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Anspruch aus einem Personenversi- cherungsvertrag weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden kann. Abtretung und Verpfändung be- dürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police so- wie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.

E. 4.3 Der Arbeitgeberin liegt die Police des Versicherten vor und eine schriftliche Anzeige an den Versicherer liesse sich in der Klage erblicken (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 12. Juli 2006 KK.2005.0008, E. 2.5). Zwar ist gemäss der zitierten Zürcher Rechtsprechung eine Abtretung auch nach Klageeinreichung möglich und unproblematisch. Eine schriftliche Abtretungser- klärung wurde von der Klägerin jedoch weder im Schriftenwechsel noch im Rah- men der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Somit besteht seitens der Klägerin keine Aktivlegitimation zur Klage gegen die AXA.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen. Damit erübrigt sich die Frage, ob die im vorliegenden Prozess ein- geklagten Taggeldleistungen verjährt sind.

E. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO).

E. 5.3 Die unterliegende Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Beklagte beantragte ebenfalls eine Parteientschädigung (act. G 8). Art. 114 ZPO betrifft nur die Ge- richtskosten und steht der Zusprache einer Parteientschädigung an die obsie- gende berufsmässig vertretene (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) beklagte Versicherung nicht entgegen (BGE 137 III 47 [= Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 4A_194/2010] nicht publizierte E. 2.2.1). Das Gericht spricht die Parteient- schädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO). Eine Honorarnote hat die Beklagte nicht eingereicht. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- beträgt das mittlere Honorar im Zivilprozess Fr. 9'100.-- + 3.3% des Streitwerts (Art. 14 Abs. 1 lit. e der st. gallischen Honora- rordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; HonO]). Vorlie- gend resultiert bei einem Streitwert von Fr. 198'674.-- ein mittleres Honorar von Fr. 15'656.24 (Fr. 9'100.-- + [Fr. 198'674.-- x 0.033]. Da das Versicherungsgericht in Streitigkeiten betreffend die Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantons- gerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Partei-

entschädigung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich ein Betrag von Fr. 18'787.49 ergibt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO wird das Honorar ausserhalb des ordentlichen Zivilprozesses bei einem unvollständigen Prozess angemessen gekürzt. Da vorliegend das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt, sich das Prozessthema auf die Fragen der Aktivlegitimation und der Verjährung be- schränkte und sich die Beklagte ausschliesslich zu diesen beiden Prozessthe- men äusserte, erscheint eine Kürzung um 70% auf Fr. 5'636.25 gerechtfertigt. Die pauschalen Barauslagen betragen gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO Fr. 225.45 (Fr. 5'636.25 x 0.04). Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von Fr. 6'330.65. Demgemäss hat das Versicherungsgericht gemäss Art. 14 Abs. 2 der sankt-galli- schen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versiche- rungsgerichts (OrgV; sGS 941.114) entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 6'330.65 (einschliesslich 4% Barausla- genpauschale und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Dispositiv
  1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verjährung der einge- klagten Forderung und der Aktivlegitimation zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen.
  2. Die Klage sei aufgrund der eingetretenen Verjährung vollumfänglich abzu- weisen.
  3. Eventualiter, d.h. bei Abweisung des Antrags 2, sei die Klage mangels Ak- tivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.
  4. Subeventualiter, d.h. bei Abweisung der Anträge 1, 2 und 3, sei der Beklag- ten eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der Klä- gerin. B.c Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 (act. G 9) forderte das Versicherungsge- richt St. Gallen den Rechtsvertreter der Klägerin auf, zu den in der Klageantwort aufgeworfenen Fragen der Verjährung und Aktivlegitimation Stellung zu nehmen. B.d Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2013 (act. G 12) liess die Klägerin beantra- gen, der Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas sei abzuweisen, es sei der Beklagten entsprechend ihrem Subeventualbegehren eine Nachfrist zur Ein- reichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und es sei diese Nachfrist grundsätzlich nicht erstreckbar und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien auf den 20. August 2013 anzusetzen. B.e Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (act. G 13) wies das Versicherungsgericht St. Gallen darauf hin, dass durch die einstweilige Beschränkung des Prozessthe- mas ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Dem Rechtsvertreter der Klägerin wurde nochmals eine Frist gesetzt, um sich zu den Fragen der Verjährung und der Aktivlegitimation zu äussern. B.f Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2013 (act. G 14) äusserte sich der Rechts- vertreter der Klägerin zu den beiden Prozessthemen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Aktivlegitimation sei gegeben und die Forderung rechtzeitig gel- tend gemacht. B.g Mit Duplik vom 12. September 2013 (act. G 18) liess die Beklagte folgende (angepasste) Rechtsbegehren anbringen:
  6. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verjährung der einge- klagten Forderung und der Aktivlegitimation zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen;
  7. Die Klage sei mangels Aktivlegitimation vollumfänglich abzuweisen;
  8. Eventualiter anerkennt die Beklagte einen grundsätzlichen Taggeldan- spruch des Versicherten für Februar 2011; darüber hinaus sei die Klage abzu- weisen;
  9. Bei Abweisung des Antrags 1 bzw. bei Abweisung der Anträge 2 und 3, sei der Beklagten eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen;
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der Klä- gerin. B.h Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 hielten beide Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest (act. G 22f., 27). Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte die Anwaltsvollmacht (act. G 27.2) sowie ei- nen Handelsregisterauszug der Klägerin (act. G 27.3) ein. B.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und an Schranken wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Erwägungen:
  11. Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Gemäss F7 der Allgemeinen Vertragsbedin- gungen der Krankentaggeldversicherung für das Personal, Ausgabe 07.2006 (AVB; act. G 1.26) kann der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtig- te wahlweise Klage an seinem schweizerischen Wohnort, an seinem schweizeri- schen Arbeitsort oder in Winterthur erheben. Die Klägerin hat ihren Sitz in St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Das Versicherungsge- richt entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist einzutreten.
  12. Es stellt sich vorweg die Frage, ob die Klägerin als Arbeitgeberin des Versicher- ten überhaupt zur vorliegenden Klage aktivlegitimiert ist, was von der Beklagten bestritten wird.
  13. 3.1 Gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abge- schlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit aus der kollektiven Kranken- versicherung ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Nach C1 Ziff. 1 der AVB hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen, wenn er nach ärztlicher Feststellung zu mindestens 25% arbeitsunfähig ist. 3.2 Anspruchsberechtigter ist dem Wortlaut dieser Bestimmungen nach grund- sätzlich die versicherte Person. Zu klären ist, ob das in Art. 87 VVG festgehalte- ne selbständige Forderungsrecht des Anspruchsberechtigten dahingehend aus- zulegen ist, dass dieser eine ausschliessliche Klageberechtigung hat und damit eine parallele Klagelegitimation der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin ausschliesst. Im Urteil vom 20. Januar 1994 (BGE 120 V 38, E. 3a/bb) hat das Bundesgericht festgehalten, dass der versicherte Arbeitnehmer als grundsätzlich Begünstigter des Vertrags auch alleinigen Anspruch auf die Versicherungsleis- tungen hat. Insoweit dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zusteht, sei der Arbeitgeber von einer Lohnfortzahlungspflicht befreit und könne keine selbständigen Ansprüche aus dem zugunsten seiner Ar- beitnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag geltend machen. Der Arbeitge- ber entledige sich durch Abschluss eines Kollektiv-Krankenversicherungsver- trags seiner Lohnfortzahlungspflicht und habe daher keinen eigenen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1996 (BGE 127 V 81) kann sich die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung von ihrer Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person nicht befreien, indem sie die Taggelder unter Verrechnung mit ausstehenden Beiträgen dem Arbeitge- ber ausrichtet. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. Januar 2009 (KK.2008.00031) wird ein ausschliesslicher Versicherungsanspruch des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers statuiert. Daraus ergebe sich, dass nur die versicherte Person persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Erwerbsausfallversicherung einklagen könne (E. 3.2). Auch in der Leh- re ist mitunter die Rede vom Erwerb eines eigenen, direkten Anspruchs gegen den Versicherer ipso iure mit dem Versicherungsfall und einem ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zustehenden Versicherungsanspruch, weshalb der Versicherer mit befreiender Wirkung nur an den Anspruchsberechtigten, nicht aber an den Versicherungsnehmer zahlen kann. Der Zweck des selbständigen Forderungsrechts besteht gemäss Stein einerseits im Schutz vor leistungsge- fährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. Verletzung von Oblie- genheiten), andererseits in der Erleichterung der Verfolgung der Ansprüche ge- genüber dem Versicherer. Zudem bezwecke das selbständige Forderungsrecht des Arbeitnehmers auch, dass sein Anspruch nicht durch eine missbräuchliche Verwendung der Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer ge- fährdet werde (Peter Stein, Kommentar zum VVG, Basel 2001, N 15, 18, 22f. zu Art. 87). Der anspruchsberechtigte Versicherte ist auch dann selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versicherer zu wahren und seine Forderung direkt gegenüber diesem geltend zu machen, wenn der Versicherungsvertrag die Leis- tung an den Arbeitgeber vorsieht, soweit die Vertragsauslegung ergibt, dass die versicherten Arbeitnehmer, und nicht der Arbeitgeber, Begünstigte der Versiche- rungsleistungen sind (Christoph Frey/Natalie Lang in: BSK Versicherungsver- tragsgesetz, Nachführungsband, Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund (Hrsg.), Ba- sel 2012, adN7 und 18 zu Art. 87 mit Hinweis). Aus den Materialien ist ferner er- sichtlich, dass eine Totalrevision des VVG ansteht. Gemäss Botschaft zur Total- revision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 7. September 2011 (BBl 2011 7705) erwirbt die versicherte Drittperson nach geltendem Recht bei Eintritt des befürchteten Ereignisses in der kollektiven Krankenversicherung ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit anspruchsbe- rechtigt. Versicherungsleistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung sollen auch weiterhin zwingend an die versicherte Drittperson bezahlt werden. 3.3 Eine Auslegung des Art. 87 VVG ergibt, dass bereits der Wortlaut kein expli- zites Forderungsrecht des Arbeitgebers bzw. des Versicherungsnehmers vor- sieht, indem ein solches in dieser Bestimmung nicht erwähnt wird. Bei der syste- matischen Auslegung ist nicht klar, weshalb dem Versicherten im Unterschied zur Kollektivunfall- oder -krankenversicherung bei der Kollektiv-Lebensversiche- rung kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zusteht (Frey/Lang, a.a.O. adN12 zu Art. 87). Andererseits würde die restriktive Rege- lung zur Abtretung des Anspruchs aus Versicherungsvertrag in Art. 73 Abs. 1 VVG (vgl. E. 4.1) durch ein paralleles Klagerecht des Arbeitgebers sinnentleert, was wiederum für ein ausschliessliches Klagerecht der versicherten Person spricht. Auch Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen von einer aus- schliesslichen Klageberechtigung der anspruchsberechtigten versicherten Per- son bzw. des Arbeitnehmers aus (wobei das Bundesgericht diese Frage bis an- hin soweit ersichtlich zumindest nicht explizit entschieden hat). Daran ändert auch eine allfällige Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nichts. Sinn und Zweck eines ausschliesslichen Klagerechts der versicherten Person ist im Schutz des (regelmässig schwächeren) Arbeitnehmers zu sehen; dieser soll vor einem leistungsgefährdenden Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer missbräuchlichen Verwendung der Versicherungsleistungen geschützt werden. Eine solche Regelung dient auch dazu, die Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem Versicherer zu erleichtern. Dass im vorliegenden Fall eine solche Gefähr- dung – wie die Klägerin geltend macht – ausgeschlossen sein soll, da der Arbeit- nehmer in der von ihm gegründeten Aktiengesellschaft angestellt sei, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Tatsache ist, dass es sich bei der versicherten Person um eine natürliche Person handelt, während die Aktienge- sellschaft als juristische Person von dieser rechtlich zu unterscheiden ist. Schliesslich äussert auch der Gesetzgeber in der Botschaft zur Totalrevision sei- nen bisherigen und auch weiterhin bestehenden Willen, dass eine befreiende Leistung nur gegenüber der versicherten Person erfolgen soll, indem er eine Be- zahlung der Versicherungsleistungen an diese als zwingend ansieht. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin von Gesetzes wegen kein selbständiges Forderungs- und Klagerecht zusteht. Dem Arbeitgeber steht es frei, seine prozessuale Position gegenüber der Versicherung zu stärken, in- dem er sich die Ansprüche der versicherten Person gegenüber der Versicherung abtreten lässt. Dies kann beispielsweise bereits im Arbeitsvertrag, aber freilich auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.
  14. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Klägerin den Leistungsanspruch und damit das Klagerecht durch Abtretung erworben hat. 4.2 Art. 73 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Anspruch aus einem Personenversi- cherungsvertrag weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden kann. Abtretung und Verpfändung be- dürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police so- wie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer. 4.3 Der Arbeitgeberin liegt die Police des Versicherten vor und eine schriftliche Anzeige an den Versicherer liesse sich in der Klage erblicken (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 12. Juli 2006 KK.2005.0008, E. 2.5). Zwar ist gemäss der zitierten Zürcher Rechtsprechung eine Abtretung auch nach Klageeinreichung möglich und unproblematisch. Eine schriftliche Abtretungser- klärung wurde von der Klägerin jedoch weder im Schriftenwechsel noch im Rah- men der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Somit besteht seitens der Klägerin keine Aktivlegitimation zur Klage gegen die AXA.
  15. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen. Damit erübrigt sich die Frage, ob die im vorliegenden Prozess ein- geklagten Taggeldleistungen verjährt sind. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO). 5.3 Die unterliegende Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Beklagte beantragte ebenfalls eine Parteientschädigung (act. G 8). Art. 114 ZPO betrifft nur die Ge- richtskosten und steht der Zusprache einer Parteientschädigung an die obsie- gende berufsmässig vertretene (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) beklagte Versicherung nicht entgegen (BGE 137 III 47 [= Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 4A_194/2010] nicht publizierte E. 2.2.1). Das Gericht spricht die Parteient- schädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO). Eine Honorarnote hat die Beklagte nicht eingereicht. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- beträgt das mittlere Honorar im Zivilprozess Fr. 9'100.-- + 3.3% des Streitwerts (Art. 14 Abs. 1 lit. e der st. gallischen Honora- rordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; HonO]). Vorlie- gend resultiert bei einem Streitwert von Fr. 198'674.-- ein mittleres Honorar von Fr. 15'656.24 (Fr. 9'100.-- + [Fr. 198'674.-- x 0.033]. Da das Versicherungsgericht in Streitigkeiten betreffend die Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantons- gerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Partei- entschädigung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich ein Betrag von Fr. 18'787.49 ergibt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO wird das Honorar ausserhalb des ordentlichen Zivilprozesses bei einem unvollständigen Prozess angemessen gekürzt. Da vorliegend das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt, sich das Prozessthema auf die Fragen der Aktivlegitimation und der Verjährung be- schränkte und sich die Beklagte ausschliesslich zu diesen beiden Prozessthe- men äusserte, erscheint eine Kürzung um 70% auf Fr. 5'636.25 gerechtfertigt. Die pauschalen Barauslagen betragen gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO Fr. 225.45 (Fr. 5'636.25 x 0.04). Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von Fr. 6'330.65. Demgemäss hat das Versicherungsgericht gemäss Art. 14 Abs. 2 der sankt-galli- schen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versiche- rungsgerichts (OrgV; sGS 941.114) entschieden:
  16. Die Klage wird abgewiesen.
  17. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  18. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 6'330.65 (einschliesslich 4% Barausla- genpauschale und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2013 Art. 87 und 73 Abs. 1 VVG. Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin (Arbeitgeberin des Versicherten).(Entscheid des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013, KV-Z 2013/4) Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della Batli- ner Entscheid vom 12. November 2013 in Sachen A.____AG, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Win- terthur, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph D. Studer, LL.M., Probst Rechts- anwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur, betreffend Leistungen aus Krankentaggeldversicherung (B.___) Sachverhalt: A. A.a B.___ (nachfolgend: Versicherter) ist aufgrund eines Unfalls mit Personen- wagen vom 16. Februar 1979 kompletter Paraplegiker ab Niveau Th 4/5 (vgl. MV-act. 15ff. und 26f. zum mutmasslichen Unfallhergang sowie MV-act. 2, 5, 8f., 23f., 47, 54a und 68 zur medizinischen Erstdiagnose und -behandlung). Seit 21. Januar 1980 war er – abgesehen von der Vorbereitungsphase auf die Rechtsagentenprüfung, welche er im Januar 1983 erfolgreich abgeschlossen hatte, und auf die Anwaltsprüfung, welche er am 18. Mai 1989 bestanden hatte – kontinuierlich zu 40-60% bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt gewesen (IV-act. 24f., 27, 29, 54f., 60-5, 68, 73, 94, 96, 99; MV-act. 62, 83, 88, 94, 113ff., 201, 215, 218, 287, 289, 298f., 326, 338, 347, 339f., 356, 367ff., 386, 424f., 497, 540, 552). Seit September 1999 war er in der (von ihm gegründeten) A.___ AG arbeitstätig (IV-act. 170, 173).

A.b Mit Kollektiver Krankentaggeldversicherung, Police Nr. 12.___.__0, wurde am 2. August 1999 rückwirkend ab 16. Juli 1999 ein Versicherungsschutz bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur, (nachfolgend: AXA) vereinbart, der bei Krankheit ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes bei einer Leistungsdau- er von 730 Tagen abzüglich Wartefrist von 30 Tagen umfasste (act. G 1.3, 1.24). B. B.a Mit Klage vom 27. Februar 2013 (act. G 1) liess die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, St. Gallen, beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag KKVT 12.052.370/5 für den versicherten Mitarbeiter B.___ die vertraglich geschuldeten Taggelder aus gänzlicher Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab Januar 2009 auszu- richten, nämlich total Fr. 198'674.--, zuzüglich 5% Verzugszins ab gewichtetem mittlerem Verfall; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.b Mit Klageantwort vom 6. Juni 2013 (act. G 8) liess die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph D. Studer, Probst & Partner AG, Winterthur, fol- gende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verjährung der einge- klagten Forderung und der Aktivlegitimation zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen.

2. Die Klage sei aufgrund der eingetretenen Verjährung vollumfänglich abzu- weisen.

3. Eventualiter, d.h. bei Abweisung des Antrags 2, sei die Klage mangels Ak- tivlegitimation vollumfänglich abzuweisen.

4. Subeventualiter, d.h. bei Abweisung der Anträge 1, 2 und 3, sei der Beklag- ten eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der Klä- gerin. B.c Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 (act. G 9) forderte das Versicherungsge- richt St. Gallen den Rechtsvertreter der Klägerin auf, zu den in der Klageantwort aufgeworfenen Fragen der Verjährung und Aktivlegitimation Stellung zu nehmen. B.d Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2013 (act. G 12) liess die Klägerin beantra- gen, der Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas sei abzuweisen, es sei der Beklagten entsprechend ihrem Subeventualbegehren eine Nachfrist zur Ein- reichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und es sei diese Nachfrist grundsätzlich nicht erstreckbar und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien auf den 20. August 2013 anzusetzen. B.e Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 (act. G 13) wies das Versicherungsgericht St. Gallen darauf hin, dass durch die einstweilige Beschränkung des Prozessthe- mas ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Dem Rechtsvertreter der Klägerin wurde nochmals eine Frist gesetzt, um sich zu den Fragen der Verjährung und der Aktivlegitimation zu äussern. B.f Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2013 (act. G 14) äusserte sich der Rechts- vertreter der Klägerin zu den beiden Prozessthemen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Aktivlegitimation sei gegeben und die Forderung rechtzeitig gel- tend gemacht. B.g Mit Duplik vom 12. September 2013 (act. G 18) liess die Beklagte folgende (angepasste) Rechtsbegehren anbringen:

1. Es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verjährung der einge- klagten Forderung und der Aktivlegitimation zu beschränken, und der Beklagten sei die Frist zur Stellungnahme zu den weiteren materiellen Fragen einstweilen abzunehmen;

2. Die Klage sei mangels Aktivlegitimation vollumfänglich abzuweisen;

3. Eventualiter anerkennt die Beklagte einen grundsätzlichen Taggeldan- spruch des Versicherten für Februar 2011; darüber hinaus sei die Klage abzu- weisen;

4. Bei Abweisung des Antrags 1 bzw. bei Abweisung der Anträge 2 und 3, sei der Beklagten eine erstreckbare, angemessene Nachfrist, mindestens aber 30 Tage, zur Einreichung der vollständigen Klageantwort anzusetzen und ihr die Möglichkeit zur Ergänzung des Rechtsbegehrens einzuräumen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt) zulasten der Klä- gerin. B.h Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 hielten beide Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest (act. G 22f., 27). Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte die Anwaltsvollmacht (act. G 27.2) sowie ei- nen Handelsregisterauszug der Klägerin (act. G 27.3) ein. B.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und an Schranken wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Erwägungen: 1. Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Gemäss F7 der Allgemeinen Vertragsbedin- gungen der Krankentaggeldversicherung für das Personal, Ausgabe 07.2006 (AVB; act. G 1.26) kann der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtig- te wahlweise Klage an seinem schweizerischen Wohnort, an seinem schweizeri- schen Arbeitsort oder in Winterthur erheben. Die Klägerin hat ihren Sitz in St. Gallen. Die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Das Versicherungsge- richt entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Es stellt sich vorweg die Frage, ob die Klägerin als Arbeitgeberin des Versicher- ten überhaupt zur vorliegenden Klage aktivlegitimiert ist, was von der Beklagten bestritten wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abge- schlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit aus der kollektiven Kranken- versicherung ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Nach C1 Ziff. 1 der AVB hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen, wenn er nach ärztlicher Feststellung zu mindestens 25% arbeitsunfähig ist. 3.2 Anspruchsberechtigter ist dem Wortlaut dieser Bestimmungen nach grund- sätzlich die versicherte Person. Zu klären ist, ob das in Art. 87 VVG festgehalte- ne selbständige Forderungsrecht des Anspruchsberechtigten dahingehend aus- zulegen ist, dass dieser eine ausschliessliche Klageberechtigung hat und damit eine parallele Klagelegitimation der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin

ausschliesst. Im Urteil vom 20. Januar 1994 (BGE 120 V 38, E. 3a/bb) hat das Bundesgericht festgehalten, dass der versicherte Arbeitnehmer als grundsätzlich Begünstigter des Vertrags auch alleinigen Anspruch auf die Versicherungsleis- tungen hat. Insoweit dem Arbeitnehmer ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zusteht, sei der Arbeitgeber von einer Lohnfortzahlungspflicht befreit und könne keine selbständigen Ansprüche aus dem zugunsten seiner Ar- beitnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag geltend machen. Der Arbeitge- ber entledige sich durch Abschluss eines Kollektiv-Krankenversicherungsver- trags seiner Lohnfortzahlungspflicht und habe daher keinen eigenen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1996 (BGE 127 V 81) kann sich die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung von ihrer Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person nicht befreien, indem sie die Taggelder unter Verrechnung mit ausstehenden Beiträgen dem Arbeitge- ber ausrichtet. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. Januar 2009 (KK.2008.00031) wird ein ausschliesslicher Versicherungsanspruch des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers statuiert. Daraus ergebe sich, dass nur die versicherte Person persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der fraglichen Erwerbsausfallversicherung einklagen könne (E. 3.2). Auch in der Leh- re ist mitunter die Rede vom Erwerb eines eigenen, direkten Anspruchs gegen den Versicherer ipso iure mit dem Versicherungsfall und einem ausschliesslich dem Anspruchsberechtigten zustehenden Versicherungsanspruch, weshalb der Versicherer mit befreiender Wirkung nur an den Anspruchsberechtigten, nicht aber an den Versicherungsnehmer zahlen kann. Der Zweck des selbständigen Forderungsrechts besteht gemäss Stein einerseits im Schutz vor leistungsge- fährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers (z.B. Verletzung von Oblie- genheiten), andererseits in der Erleichterung der Verfolgung der Ansprüche ge- genüber dem Versicherer. Zudem bezwecke das selbständige Forderungsrecht des Arbeitnehmers auch, dass sein Anspruch nicht durch eine missbräuchliche Verwendung der Versicherungsleistungen durch den Versicherungsnehmer ge- fährdet werde (Peter Stein, Kommentar zum VVG, Basel 2001, N 15, 18, 22f. zu Art. 87). Der anspruchsberechtigte Versicherte ist auch dann selber gehalten, seine Rechte gegenüber dem Versicherer zu wahren und seine Forderung direkt gegenüber diesem geltend zu machen, wenn der Versicherungsvertrag die Leis- tung an den Arbeitgeber vorsieht, soweit die Vertragsauslegung ergibt, dass die versicherten Arbeitnehmer, und nicht der Arbeitgeber, Begünstigte der Versiche- rungsleistungen sind (Christoph Frey/Natalie Lang in: BSK Versicherungsver- tragsgesetz, Nachführungsband, Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund (Hrsg.), Ba- sel 2012, adN7 und 18 zu Art. 87 mit Hinweis). Aus den Materialien ist ferner er- sichtlich, dass eine Totalrevision des VVG ansteht. Gemäss Botschaft zur Total- revision des Versicherungsvertragsgesetzes vom 7. September 2011 (BBl 2011

7705) erwirbt die versicherte Drittperson nach geltendem Recht bei Eintritt des befürchteten Ereignisses in der kollektiven Krankenversicherung ipso iure einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer und wird damit anspruchsbe- rechtigt. Versicherungsleistungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung sollen auch weiterhin zwingend an die versicherte Drittperson bezahlt werden. 3.3 Eine Auslegung des Art. 87 VVG ergibt, dass bereits der Wortlaut kein expli- zites Forderungsrecht des Arbeitgebers bzw. des Versicherungsnehmers vor- sieht, indem ein solches in dieser Bestimmung nicht erwähnt wird. Bei der syste- matischen Auslegung ist nicht klar, weshalb dem Versicherten im Unterschied zur Kollektivunfall- oder -krankenversicherung bei der Kollektiv-Lebensversiche- rung kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zusteht (Frey/Lang, a.a.O. adN12 zu Art. 87). Andererseits würde die restriktive Rege- lung zur Abtretung des Anspruchs aus Versicherungsvertrag in Art. 73 Abs. 1 VVG (vgl. E. 4.1) durch ein paralleles Klagerecht des Arbeitgebers sinnentleert, was wiederum für ein ausschliessliches Klagerecht der versicherten Person spricht. Auch Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen von einer aus- schliesslichen Klageberechtigung der anspruchsberechtigten versicherten Per- son bzw. des Arbeitnehmers aus (wobei das Bundesgericht diese Frage bis an- hin soweit ersichtlich zumindest nicht explizit entschieden hat). Daran ändert auch eine allfällige Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nichts. Sinn und Zweck eines ausschliesslichen Klagerechts der versicherten Person ist im Schutz des (regelmässig schwächeren) Arbeitnehmers zu sehen; dieser soll vor

einem leistungsgefährdenden Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer missbräuchlichen Verwendung der Versicherungsleistungen geschützt werden. Eine solche Regelung dient auch dazu, die Verfolgung der Ansprüche gegenüber dem Versicherer zu erleichtern. Dass im vorliegenden Fall eine solche Gefähr- dung – wie die Klägerin geltend macht – ausgeschlossen sein soll, da der Arbeit- nehmer in der von ihm gegründeten Aktiengesellschaft angestellt sei, vermag an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Tatsache ist, dass es sich bei der versicherten Person um eine natürliche Person handelt, während die Aktienge- sellschaft als juristische Person von dieser rechtlich zu unterscheiden ist. Schliesslich äussert auch der Gesetzgeber in der Botschaft zur Totalrevision sei- nen bisherigen und auch weiterhin bestehenden Willen, dass eine befreiende Leistung nur gegenüber der versicherten Person erfolgen soll, indem er eine Be- zahlung der Versicherungsleistungen an diese als zwingend ansieht. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin von Gesetzes wegen kein selbständiges Forderungs- und Klagerecht zusteht. Dem Arbeitgeber steht es frei, seine prozessuale Position gegenüber der Versicherung zu stärken, in- dem er sich die Ansprüche der versicherten Person gegenüber der Versicherung abtreten lässt. Dies kann beispielsweise bereits im Arbeitsvertrag, aber freilich auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Klägerin den Leistungsanspruch und damit das Klagerecht durch Abtretung erworben hat. 4.2 Art. 73 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Anspruch aus einem Personenversi- cherungsvertrag weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden kann. Abtretung und Verpfändung be- dürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police so- wie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer. 4.3 Der Arbeitgeberin liegt die Police des Versicherten vor und eine schriftliche Anzeige an den Versicherer liesse sich in der Klage erblicken (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 12. Juli 2006 KK.2005.0008, E. 2.5). Zwar ist gemäss der zitierten Zürcher Rechtsprechung eine Abtretung auch nach Klageeinreichung möglich und unproblematisch. Eine schriftliche Abtretungser- klärung wurde von der Klägerin jedoch weder im Schriftenwechsel noch im Rah- men der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Somit besteht seitens der Klägerin keine Aktivlegitimation zur Klage gegen die AXA. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen. Damit erübrigt sich die Frage, ob die im vorliegenden Prozess ein- geklagten Taggeldleistungen verjährt sind. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO). 5.3 Die unterliegende Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Beklagte beantragte ebenfalls eine Parteientschädigung (act. G 8). Art. 114 ZPO betrifft nur die Ge- richtskosten und steht der Zusprache einer Parteientschädigung an die obsie- gende berufsmässig vertretene (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) beklagte Versicherung nicht entgegen (BGE 137 III 47 [= Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 4A_194/2010] nicht publizierte E. 2.2.1). Das Gericht spricht die Parteient- schädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO). Eine Honorarnote hat die Beklagte nicht eingereicht. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- beträgt das mittlere Honorar im Zivilprozess Fr. 9'100.-- + 3.3% des Streitwerts (Art. 14 Abs. 1 lit. e der st. gallischen Honora- rordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; HonO]). Vorlie- gend resultiert bei einem Streitwert von Fr. 198'674.-- ein mittleres Honorar von Fr. 15'656.24 (Fr. 9'100.-- + [Fr. 198'674.-- x 0.033]. Da das Versicherungsgericht in Streitigkeiten betreffend die Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantons- gerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Partei-

entschädigung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich ein Betrag von Fr. 18'787.49 ergibt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO wird das Honorar ausserhalb des ordentlichen Zivilprozesses bei einem unvollständigen Prozess angemessen gekürzt. Da vorliegend das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt, sich das Prozessthema auf die Fragen der Aktivlegitimation und der Verjährung be- schränkte und sich die Beklagte ausschliesslich zu diesen beiden Prozessthe- men äusserte, erscheint eine Kürzung um 70% auf Fr. 5'636.25 gerechtfertigt. Die pauschalen Barauslagen betragen gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO Fr. 225.45 (Fr. 5'636.25 x 0.04). Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von Fr. 6'330.65. Demgemäss hat das Versicherungsgericht gemäss Art. 14 Abs. 2 der sankt-galli- schen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versiche- rungsgerichts (OrgV; sGS 941.114) entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Klägerin hat die Beklagte mit Fr. 6'330.65 (einschliesslich 4% Barausla- genpauschale und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.