Sachverhalt
A. A.a A.___ war als selbständiger Zahnarzt tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) versichert. Am 27. Sep- tember 2010 liess der Versicherte der AXA im Rahmen einer Krankenmeldung ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für All- gemeine Innere Medizin vom 24. September 2010 einreichen. Darin attestierte dieser ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zahnarzt ab dem 27. September 2010 (act. G 7.1/A1, M1). Die AXA erbrachte die vertraglichen Taggeldleistungen (vgl. act. G 7.1/A5). A.b Im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2010 führte Dr. B.___ aus, es bestehe ein essentieller Tremor, der altersbedingt deutlich zugenommen habe. Als Zahn- arzt sei der Versicherte dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. In einer anderen Tä- tigkeit ohne feinmotorische Arbeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen (act. G 7.1/M3, vgl. auch den Untersu-
chungsbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie act. G 7.1/M2). A.c Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wurde der Versicherte am 20. Januar 2011 vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Im Bericht vom 25. Januar 2011 führte der zuständige RAD- Arzt aus, aufgrund des essentiellen Tremors bestehe seit dem 27. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt. Für eine me- dizinisch beratende, gutachterliche Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Ob diese auf dem freien Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten und der angebotenen Stellen verwertbar sei, sei fraglich (act. G 7.1/A27). A.d Am 17. Juni 2011 erfolgte eine Besprechung der AXA mit dem Eingliede- rungsbüro D.___ GmbH, das den Versicherten im Auftrag der IV-Stelle bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützte (vgl. den Assessmentbericht vom
13. April 2011, act. G 7.1/A26). Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte die AXA dem Versicherten mit, wie anlässlich des Gespräches vom 17. Juni 2011 verein- bart, werde sie für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Juli bis 31. Dezember 2011 die Taggeldleistungen im bisherigen Rahmen von 100% erbringen (act. G 7.1/A14; vgl. betreffend die berufliche Eingliederung die Telefonnotizen vom 15. und 18. April 2011, act. G 7.1/A10 f.). A.e Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2011 führte Dr. B.___ aus, es hätten sich keine entscheidenden Änderungen ergeben. Der Versicherte sei als Zahnarzt nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig (act. G 7.1/M4). A.f Am 5. Dezember 2011 fand eine persönliche Besprechung zwischen der AXA und dem Versicherten statt. Im entsprechenden Gesprächsprotokoll vom
14. Dezember 2011 wurde festgehalten, die Wiedereingliederung werde durch das Alter des Versicherten und die spezialisierte Tätigkeit als Zahnarzt er- schwert. Auch bestünden in einer angepassten Tätigkeit (z.B. Beratungs- und Lehrtätigkeit) keine eigentlichen Vollzeitstellen auf dem allgemeinen Schweizer Arbeitsmarkt und Teilzeitstellen oft nur in einem sehr kleinen Pensum. Unter Be- rücksichtigung und Würdigung sämtlicher Umstände würden weiterhin Taggelder erbracht. Es sei davon auszugehen, dass das Einkommen des Versicherten als Selbständigerwerbender im Gesundheitsfall gemäss den IK-Auszügen ca. Fr. 120'000.-- betragen hätte und in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Einkom- men von Fr. 60'000.-- erwirtschaftet werden könnte. Es bestehe somit mindes- tens eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit von 50%. Unter zusätzlicher Berück- sichtigung der erschwerenden Faktoren sowie der Schadenminderungspflicht des Versicherten werde ab 1. Januar 2012 von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit bis längstens 25. September 2012 (700 Tage) ausgegangen (act. G 7.1/A16, vgl. auch das Schreiben der AXA vom
16. Dezember 2011, act. G 1/7). A.g Im März 2012 schloss die D.___ GmbH die Eingliederungsbemühungen ab (vgl. den Schlussbericht vom 7. März 2012, IV-act. 55-3). B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten bei einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von 34% ab (act. G 7.1/A28). Die dagegen am 5. September 2012 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 (IV 2012/324) unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und sprach dem Beschwer- deführer eine ganze Rente ab 1. September 2011 zu. Der Entscheid erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. B.b Mit Schreiben vom 28. September 2012 machte der damalige Rechtsvertre- ter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Gallen, gel- tend, die AXA habe in der Besprechung vom 5. Dezember 2011 eigenmächtig beschlossen, die Taggeldleistungen ab 1. Januar 2012 auf der Grundlage eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 75% zu erbringen. Eine nachvollziehbare Begrün-
dung für die Leistungskürzung liege bis anhin nicht vor und sei nicht ersichtlich. Auch habe sich der Versicherte mit einer solchen nicht einverstanden erklärt. Zwar treffe es zu, dass den Versicherten nach Ablauf einer längeren Dauer der Arbeitsunfähigkeit insoweit eine Schadenminderungspflicht treffe, als er nach ei- ner Übergangsfrist eine angepasste Tätigkeit annehmen müsse. Aufgrund der professionellen Unterstützung durch die Eingliederungsberatung der IV-Stelle stehe allerdings fest, dass der Versicherte alles ihm nur erdenklich Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um so rasch als möglich eine angepasste Er- werbstätigkeit zu finden, was ihm trotz intensiven Bewerbungsbemühungen bis heute nicht gelungen sei. Unter diesen Umständen habe die AXA auf die Verhält- nisse des konkreten Arbeitsmarktes abzustellen. Der Rechtsvertreter ersuchte die AXA, die noch offenen Taggeldleistungen (269 Tage x Fr. 102.75/Tag) zu er- bringen (act. G 7.1/A20). B.c Am 26. Oktober 2012 nahm die AXA zum Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. September 2012 dahingehend Stellung, dass sie auf Ziff. C2 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB, Kollektive Krankentaggeldversicherung für das Personal, Ausgabe Juli 2006; act. G 7.1/A25) verwies, gemäss welcher das Taggeld "ab Beginn der Auszahlung einer IV-Rente maximal dem Erwerbs- unfähigkeitsgrad des IV-Entscheides" entspreche. Sie führte aus, mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen IV-Entscheid wäre ab dem 1. September 2011 nur ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 34% massgebend gewesen und eine entspre- chende Reduktion der Taggelder hätte bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen kön- nen (act. G 7.1/A23). C. C.a Am 22. November 2012 erhob der Rechtsvertreter beim Versicherungsge- richt Klage gegen die AXA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 27'639.75 nebst Zins zu 5% seit 22. November 2012 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (act. G 1). C.b In der Klageantwort vom 7. März 2013 beantragte die Beklagte die Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (act. G 7). C.c Mit Replik vom 22. April 2013 (act. G 10) und Duplik vom 16. August 2013 (act. G 17) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. C.d Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung betref- fend Verfahren IV 2012/324 bei (act. G 19). Die Parteien nahmen dazu mit Ein- gaben vom
5. Februar (act. G 22) und 10. März 2014 (act. G 26) Stellung. C.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird - so- weit erforderlich - in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung. Gemäss Ziff. F7 der Allgemeinen AVB der Beklagten kann die versicherte Person an ihrem schweizerischen Wohnort Klage erheben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in E.___, womit die örtliche Zu- ständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben ist. Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kan- tonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG;
SR 832.10). Somit ist auch die sachliche Zuständigkeit gegeben. Entsprechend ist auf die Klage einzutreten.
E. 1.2 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Na- tur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögens- rechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfah- ren, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfah- ren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Da der Klä- ger anwaltlich und die Beklagte durch Mitarbeitende im eigenen Rechtsdienst vertreten ist und der Kläger in der begründeten Klageschrift die Tatsachenbe- hauptungen hinreichend substantiiert vorgebracht hat, hat die Verfahrensleitung anstelle einer mündlichen Verhandlung einen doppelten Schriftenwechsel ange- ordnet (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO).
E. 1.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe- nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (vgl. BGE 115 V 133 E. 8a).
E. 2.1 Die Beklagte hat unstreitig bis am 31. Dezember 2011 auf Basis einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 410.95 (Jahreslohn Fr. 150'000.--, vgl. act. G 7.1/A1) erbracht. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf der Berechtigung zum Bezug von Krankentaggeldern am 25. September 2012 erbrachte sie die Taggeldleistungen nur noch auf Basis eines Arbeitsunfä- higkeitsgrades von 75% (vgl. act. G 7.1/A14). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte die Taggeldleistungen per 1. Januar 2012 auf 75% herabsetzen durfte oder ob sie dem Kläger das volle Taggeld und damit den eingeklagten Be- trag von Fr. 27'639.75 (269 Tage x Fr. 102.75; act. G 1, Ziff. 28) schuldet.
E. 2.2 Nach Ziff. C1 Abs. 1 der AVB hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen, wenn er nach ärztlicher Feststellung zu mindestens 25% arbeitsunfähig ist. Ar- beitsunfähigkeit wird gemäss Ziff. B4 Abs. 1 AVB definiert als eine ärztlich attes- tierte durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- bengebiet zumutbare Arbeit zu leisten. Berücksichtigt wird dabei auch die zumut- bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet (act. G 7.1/A25). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin- derungspflicht gemäss Art. 61 VVG einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs- frist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_173/2008, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 61 VVG für die Taggeldversicherung BGE 133 III 531, E. 3.2.1, sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Novem- ber 2012, 4A_304/2012, E. 2.2 [publiziert: BGE 138 III 799; ohne die entspre- chende E.], und vom 31. Januar 2013, 4A_529/2012, E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist vorab da- rauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Kläger mit Entscheid IV 2012/324 vom 3. Dezember 2013, welcher unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist, mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
E. 2.3.1 Im entsprechenden Entscheid wurde festgehalten, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt zu 100% arbeitsunfähig sei (E. 2.1). Dies wird vorliegend von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Gutachter- oder Be- ratungstätigkeit im medizinischen Bereich führte das Gericht aus, es gelte zu be- achten, dass der Kläger lediglich im Bereich der Zahnmedizin als Gutachter/Be- rater arbeiten könnte und in diesem Bereich keine Nachfrage nach vollzeitlich oder in grossem Teilpensum tätigen Gutachtern bzw. Beratern bestehen dürfte. Das Gericht erachtete es als nicht realistisch, dass der Kläger als nicht mehr praktizierender Zahnarzt eine entsprechende Stelle finde, zumal entsprechende Vermittlungsbemühungen denn auch erfolglos geblieben seien. Hinzu komme, dass eine Gutachter- bzw. Beratertätigkeit gelegentlich auch eigene Untersu- chungen erfordere und dem Kläger solche durch den Tremor kaum mehr möglich seien. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kläger nicht möglich, seine Restar- beitsfähigkeit als Gutachter oder Berater zu verwerten (E. 2.2.2). Im Zusammen- hang mit einer möglichen Tätigkeit als (Berufsschul-)Lehrer hielt das Gericht fest, der Kläger verfüge nicht über die vorausgesetzten Diplome, wie beispielsweise das höhere Lehramt oder eine Ausbildung als Berufsfachschullehrperson. Eine solche Ausbildung werde aber offensichtlich regelmässig verlangt, wie die akten- kundigen Bewerbungsabsagen verdeutlichen würden. Da eine Umschulung auf- grund des Alters des Klägers unbestrittenermassen nicht verhältnismässig wäre, sei auch eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit als Lehrer zu verneinen (E. 2.2.3). Schliesslich führte das Gericht zur Frage einer möglichen Tätigkeit als Verkäufer oder Aussendienstmitarbeiter aus, wie aus den Bewerbungsunterlagen hervorgehe, fehle es dem Kläger an der für eine Tätigkeit im Aussendienst erfor- derlichen Erfahrung. Dass der Kläger entsprechend gegenüber dem Coaching- Büro bezüglich seiner Eignung für eine solche Tätigkeit Bedenken geäussert hat- te und daraufhin die Möglichkeit eines Einsatzes bei der F.___ AG nicht weiter verfolgt worden war (vgl. dazu E. 2.2.4), kann dem Kläger vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine andere, konkrete Stelle im Verkaufsbereich oder Aussendienst hatte der Kläger darüber hinaus gar nie in Aussicht.
E. 2.3.2 Das Gericht ging im entsprechenden Entscheid IV 2012/324 schliess- lich davon aus, dass dem Kläger lediglich adaptierte Hilfsarbeiten im Dienstleis- tungssektor zumutbar seien; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Zahnarzt in diesem Sektor tätig gewesen sei, sowie auch in Anbe- tracht der Tatsache, dass er eine solche Tätigkeit (Schulbuschauffeur im ca. 40% -Pensum) im Frühjahr 2012 tatsächlich aufgenommen habe (E. 2.3). Die im vor- liegenden Verfahren vorgebrachte Argumentation der Beklagten, dem Kläger sei eine qualifizierte Verweistätigkeit (als Gutachter/Berater, Lehrer oder Verkäufer im zahnmedizinischen Bereich) zumutbar und auch möglich (vgl. act. G 7, S. 6), vermag daher mit Blick auf die Erwägungen im Entscheid IV 2012/324 vom 3. Dezember 2013 nicht zur überzeugen.
E. 3.1 Unstreitig ist, dass sich der Kläger, mit professioneller Unterstützung der D.___ GmbH, während rund eines Jahres (erfolglos) darum bemühte, eine quali- fizierte Arbeit zu finden. Wie in vorstehender Erwägung 2.2 dargelegt, durfte die Beklagte vom Kläger grundsätzlich verlangen, dass sich dieser eine angepasste Tätigkeit suche. Vorliegend geht aus den Akten jedoch nicht hervor, dass die Be- klagte – im Gegensatz zur erläuterten gerichtlichen Würdigung – eine andere an- gepasste Arbeit als die vorgeschlagenen qualifizierten Tätigkeiten im medizini- schen Bereich als zumutbar und möglich erachtete; sie machte dies sodann auch im vorliegenden Klageverfahren an keiner Stelle geltend. Bereits vor diesem Hin- tergrund ist die Kürzung der Taggeldleistungen nicht überzeugend begründet.
E. 3.2 Würde man der Beklagten entgegen dieser Aktenlage unterstellen, sie hätte dem Kläger im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auch die Aufnahme ei- ner Hilfsarbeit zugemutet, würde sich die Frage stellen, ab wann sich dieser um solche Hilfsarbeitertätigkeiten hätte bemühen müssen.
E. 3.2.1 Die Beklagte machte den Kläger erstmals im Schreiben vom 20. Juni 2011 darauf aufmerksam, dass er im Sinne des Gebots der Schadenminderung
alles ihm Zumutbare unternehmen müsse, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern. In diesem Rahmen wies sie den Kläger darauf hin, dass für die Dauer von sechs Monaten, ab 1. Juli bis 31. De- zember 2011, weiterhin die Taggeldleistungen im bisherigen Rahmen erbracht und per 1. Januar 2012 dem Erwerbsunfähigkeitsgrad gemäss IV-Entscheid an- gepasst würden. Betreffend Schadenminderungspflicht führte sie lediglich aus, dass dem Kläger die "Wiedereingliederung ins Berufsleben" zumutbar sei, kon- kretisierte dies jedoch nicht weiter und zeigte auch nicht auf, um welche Tätigkei- ten sich der Kläger zu bemühen habe. Sie hielt diesbezüglich einzig fest, dass er bei seinen Bemühungen von der D.___ GmbH intensiv unterstützt werde (act. G 7.1/A14). Auch geht weder aus dem Besprechungsprotokoll vom 14. Dezember 2011 (act. G 7.1/A16) noch aus anderen Aktennotizen (act. G 7.1/A10 f.) hervor, dass die Beklagte vom Kläger erwartet geschweige denn ihn aufgefordert hätte, seine Wiedereingliederungsbemühungen auf Hilfsarbeitertätigkeiten auszudeh- nen.
E. 3.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht zumutbar, dass sich der Kläger nebst den professionellen Eingliederungsbemühungen selbstständig um eine Hilfstätigkeit bemühen musste; er durfte darauf vertrauen, dass er seiner Schadenminderungspflicht mit den entsprechenden Bemühungen um qualifizier- te Arbeit genügend nachkam. Aufgrund der Tatsache, dass die Aufnahme einer Hilfsarbeit während der ganzen Dauer des Wiedereingliederungsversuchs mit Hilfe des professionellen Coaching-Büros sowie auch anschliessend seitens der Beklagten nie thematisiert worden war, kann im Nachhinein nicht konstatiert wer- den, der Kläger hätte nach Abschluss der professionellen Eingliederungsbemü- hungen (vgl. IV-act. 55-3) ab April 2012 von sich aus eine Hilfsarbeit suchen müssen. Wie in Erwägung 2.2 dargelegt, hätte die Beklagte den Kläger dazu auf- fordern müssen, sich nun um eine solche Tätigkeit zu bemühen. Dafür hätte sie ihm eine angemessene Übergangsfrist setzen müssen, während welcher weiter- hin ungekürzte Taggeldleistungen geschuldet gewesen wären. Da es notorisch ist, dass Stellensuchende mit zunehmendem Alter erschwert vermittelbar sind, ist ihnen mehr Zeit zur Stellensuche zuzubilligen. Vorliegend wäre beim im April 2012 über 60-jährig gewesenen Kläger eine Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen gewesen.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger davon ausgehen durf- te, dass er seiner Schadenminderungspflicht durch die professionellen, von der Invalidenversicherung unterstützten Eingliederungsbemühungen genüge getan hat. Nach Abschluss dieser Bemühungen hätte die Beklagte den Kläger im April 2012 unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten dazu auffordern müssen, sich eine Hilfsarbeitertätigkeit zu suchen, was nicht ge- schehen ist. Der Kläger hatte damit bis zum Ablauf der Berechtigung zum Tag- geld-Bezug im September 2012 Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen.
E. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Januar 2012 bis zum Ablauf der Be- rechtigung zum Bezug von Krankentaggeldern am 25. September 2012 (269 Tage) die im Ausmass von 25% bisher noch nicht ausgerichteten Taggelder (ent- sprechend Fr. 102.75), also insgesamt Fr. 27'639.75 zu bezahlen. Gemäss Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen- recht [OR; SR 220]) hat die Beklagte bei Verzug Verzugszinsen zu 5% pro Jahr zu bezahlen. Geldforderungen sind in der Mahnung in der Regel zu beziffern (Ur- teil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2003, 4C.22/2003, E. 3.2.2). Vorliegend ist keine Mahnung mit Bezifferung eines Betrages aktenkundig. Unter diesen Um- ständen sind – wie beantragt – ab Datum der Klageeinreichung (22. November
2012) 5% Verzugszinsen zu entrichten.
E. 4.2 Gerichtskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 114 lit. e ZPO).
E. 4.3 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das mittlere Honorar im Zivilprozess be-
trägt nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der st. gallischen Honorarordnung für Rechtsanwäl- te und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) Fr. 1'850.-- bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- zuzüglich 12.3% des Streitwerts. Bei einem Streit- wert von Fr. 27'639.75 resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 5'249.70 (Fr. 1'850.-- + 12.3% von Fr. 27'639.75). Da das Versicherungsgericht in Streitig- keiten betreffend die Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantonsgerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Parteientschädi- gung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich der Betrag von Fr. 6'299.65 ergibt. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 252.00 (4% gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO) so- wie der Mehrwertsteuer von Fr. 524.15 (8% von Fr. 6'551.65) hat die Beklagte den Kläger mit insgesamt Fr. 7'075.80 zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 27'639.75 nebst Zins zu 5% seit 22. November 2012 zu bezahlen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 6'299.65 zuzüglich Barauslagen von Fr. 252.00 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 524.15, also insgesamt mit Fr. 7'075.80, zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2014 Art. 61 VVG. Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen. Nachdem eine Hilfsarbeitertätigkeit während der Dauer der Eingliederungsbemühungen nicht zur Diskussion gestanden hatte, hätte die Beklagte –sofern sie dies als zumutbar erachtete – den Kläger unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist dazu auffordern müssen, eine Hilfsarbeit zu suchen (Ent- scheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2014, KV-Z 2012/8). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 26. Mai 2014 in Sachen A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, GN Rechtsan- wälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Win- terthur, Beklagte, betreffend Taggeldleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ war als selbständiger Zahnarzt tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) versichert. Am 27. Sep- tember 2010 liess der Versicherte der AXA im Rahmen einer Krankenmeldung ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für All- gemeine Innere Medizin vom 24. September 2010 einreichen. Darin attestierte dieser ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zahnarzt ab dem 27. September 2010 (act. G 7.1/A1, M1). Die AXA erbrachte die vertraglichen Taggeldleistungen (vgl. act. G 7.1/A5). A.b Im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2010 führte Dr. B.___ aus, es bestehe ein essentieller Tremor, der altersbedingt deutlich zugenommen habe. Als Zahn- arzt sei der Versicherte dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. In einer anderen Tä- tigkeit ohne feinmotorische Arbeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen (act. G 7.1/M3, vgl. auch den Untersu-
chungsbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie act. G 7.1/M2). A.c Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wurde der Versicherte am 20. Januar 2011 vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Im Bericht vom 25. Januar 2011 führte der zuständige RAD- Arzt aus, aufgrund des essentiellen Tremors bestehe seit dem 27. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Zahnarzt. Für eine me- dizinisch beratende, gutachterliche Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Ob diese auf dem freien Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten und der angebotenen Stellen verwertbar sei, sei fraglich (act. G 7.1/A27). A.d Am 17. Juni 2011 erfolgte eine Besprechung der AXA mit dem Eingliede- rungsbüro D.___ GmbH, das den Versicherten im Auftrag der IV-Stelle bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützte (vgl. den Assessmentbericht vom
13. April 2011, act. G 7.1/A26). Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte die AXA dem Versicherten mit, wie anlässlich des Gespräches vom 17. Juni 2011 verein- bart, werde sie für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Juli bis 31. Dezember 2011 die Taggeldleistungen im bisherigen Rahmen von 100% erbringen (act. G 7.1/A14; vgl. betreffend die berufliche Eingliederung die Telefonnotizen vom 15. und 18. April 2011, act. G 7.1/A10 f.). A.e Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2011 führte Dr. B.___ aus, es hätten sich keine entscheidenden Änderungen ergeben. Der Versicherte sei als Zahnarzt nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig (act. G 7.1/M4). A.f Am 5. Dezember 2011 fand eine persönliche Besprechung zwischen der AXA und dem Versicherten statt. Im entsprechenden Gesprächsprotokoll vom
14. Dezember 2011 wurde festgehalten, die Wiedereingliederung werde durch das Alter des Versicherten und die spezialisierte Tätigkeit als Zahnarzt er- schwert. Auch bestünden in einer angepassten Tätigkeit (z.B. Beratungs- und Lehrtätigkeit) keine eigentlichen Vollzeitstellen auf dem allgemeinen Schweizer Arbeitsmarkt und Teilzeitstellen oft nur in einem sehr kleinen Pensum. Unter Be- rücksichtigung und Würdigung sämtlicher Umstände würden weiterhin Taggelder erbracht. Es sei davon auszugehen, dass das Einkommen des Versicherten als Selbständigerwerbender im Gesundheitsfall gemäss den IK-Auszügen ca. Fr. 120'000.-- betragen hätte und in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Einkom- men von Fr. 60'000.-- erwirtschaftet werden könnte. Es bestehe somit mindes- tens eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit von 50%. Unter zusätzlicher Berück- sichtigung der erschwerenden Faktoren sowie der Schadenminderungspflicht des Versicherten werde ab 1. Januar 2012 von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit bis längstens 25. September 2012 (700 Tage) ausgegangen (act. G 7.1/A16, vgl. auch das Schreiben der AXA vom
16. Dezember 2011, act. G 1/7). A.g Im März 2012 schloss die D.___ GmbH die Eingliederungsbemühungen ab (vgl. den Schlussbericht vom 7. März 2012, IV-act. 55-3). B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten bei einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von 34% ab (act. G 7.1/A28). Die dagegen am 5. September 2012 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 (IV 2012/324) unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und sprach dem Beschwer- deführer eine ganze Rente ab 1. September 2011 zu. Der Entscheid erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. B.b Mit Schreiben vom 28. September 2012 machte der damalige Rechtsvertre- ter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Gallen, gel- tend, die AXA habe in der Besprechung vom 5. Dezember 2011 eigenmächtig beschlossen, die Taggeldleistungen ab 1. Januar 2012 auf der Grundlage eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 75% zu erbringen. Eine nachvollziehbare Begrün-
dung für die Leistungskürzung liege bis anhin nicht vor und sei nicht ersichtlich. Auch habe sich der Versicherte mit einer solchen nicht einverstanden erklärt. Zwar treffe es zu, dass den Versicherten nach Ablauf einer längeren Dauer der Arbeitsunfähigkeit insoweit eine Schadenminderungspflicht treffe, als er nach ei- ner Übergangsfrist eine angepasste Tätigkeit annehmen müsse. Aufgrund der professionellen Unterstützung durch die Eingliederungsberatung der IV-Stelle stehe allerdings fest, dass der Versicherte alles ihm nur erdenklich Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um so rasch als möglich eine angepasste Er- werbstätigkeit zu finden, was ihm trotz intensiven Bewerbungsbemühungen bis heute nicht gelungen sei. Unter diesen Umständen habe die AXA auf die Verhält- nisse des konkreten Arbeitsmarktes abzustellen. Der Rechtsvertreter ersuchte die AXA, die noch offenen Taggeldleistungen (269 Tage x Fr. 102.75/Tag) zu er- bringen (act. G 7.1/A20). B.c Am 26. Oktober 2012 nahm die AXA zum Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. September 2012 dahingehend Stellung, dass sie auf Ziff. C2 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB, Kollektive Krankentaggeldversicherung für das Personal, Ausgabe Juli 2006; act. G 7.1/A25) verwies, gemäss welcher das Taggeld "ab Beginn der Auszahlung einer IV-Rente maximal dem Erwerbs- unfähigkeitsgrad des IV-Entscheides" entspreche. Sie führte aus, mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen IV-Entscheid wäre ab dem 1. September 2011 nur ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 34% massgebend gewesen und eine entspre- chende Reduktion der Taggelder hätte bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen kön- nen (act. G 7.1/A23). C. C.a Am 22. November 2012 erhob der Rechtsvertreter beim Versicherungsge- richt Klage gegen die AXA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 27'639.75 nebst Zins zu 5% seit 22. November 2012 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (act. G 1). C.b In der Klageantwort vom 7. März 2013 beantragte die Beklagte die Abwei- sung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (act. G 7). C.c Mit Replik vom 22. April 2013 (act. G 10) und Duplik vom 16. August 2013 (act. G 17) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. C.d Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung betref- fend Verfahren IV 2012/324 bei (act. G 19). Die Parteien nahmen dazu mit Ein- gaben vom
5. Februar (act. G 22) und 10. März 2014 (act. G 26) Stellung. C.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird - so- weit erforderlich - in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung. Gemäss Ziff. F7 der Allgemeinen AVB der Beklagten kann die versicherte Person an ihrem schweizerischen Wohnort Klage erheben. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in E.___, womit die örtliche Zu- ständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben ist. Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kan- tonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG;
SR 832.10). Somit ist auch die sachliche Zuständigkeit gegeben. Entsprechend ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Na- tur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögens- rechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfah- ren, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfah- ren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Da der Klä- ger anwaltlich und die Beklagte durch Mitarbeitende im eigenen Rechtsdienst vertreten ist und der Kläger in der begründeten Klageschrift die Tatsachenbe- hauptungen hinreichend substantiiert vorgebracht hat, hat die Verfahrensleitung anstelle einer mündlichen Verhandlung einen doppelten Schriftenwechsel ange- ordnet (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO). 1.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebe- nen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (vgl. BGE 115 V 133 E. 8a). 2. 2.1 Die Beklagte hat unstreitig bis am 31. Dezember 2011 auf Basis einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 410.95 (Jahreslohn Fr. 150'000.--, vgl. act. G 7.1/A1) erbracht. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf der Berechtigung zum Bezug von Krankentaggeldern am 25. September 2012 erbrachte sie die Taggeldleistungen nur noch auf Basis eines Arbeitsunfä- higkeitsgrades von 75% (vgl. act. G 7.1/A14). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte die Taggeldleistungen per 1. Januar 2012 auf 75% herabsetzen durfte oder ob sie dem Kläger das volle Taggeld und damit den eingeklagten Be- trag von Fr. 27'639.75 (269 Tage x Fr. 102.75; act. G 1, Ziff. 28) schuldet. 2.2 Nach Ziff. C1 Abs. 1 der AVB hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen, wenn er nach ärztlicher Feststellung zu mindestens 25% arbeitsunfähig ist. Ar- beitsunfähigkeit wird gemäss Ziff. B4 Abs. 1 AVB definiert als eine ärztlich attes- tierte durch eine Krankheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- bengebiet zumutbare Arbeit zu leisten. Berücksichtigt wird dabei auch die zumut- bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabengebiet (act. G 7.1/A25). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin- derungspflicht gemäss Art. 61 VVG einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangs- frist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_173/2008, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 61 VVG für die Taggeldversicherung BGE 133 III 531, E. 3.2.1, sowie die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Novem- ber 2012, 4A_304/2012, E. 2.2 [publiziert: BGE 138 III 799; ohne die entspre- chende E.], und vom 31. Januar 2013, 4A_529/2012, E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3 Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist vorab da- rauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Kläger mit Entscheid IV 2012/324 vom 3. Dezember 2013, welcher unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist, mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
2.3.1 Im entsprechenden Entscheid wurde festgehalten, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt zu 100% arbeitsunfähig sei (E. 2.1). Dies wird vorliegend von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Gutachter- oder Be- ratungstätigkeit im medizinischen Bereich führte das Gericht aus, es gelte zu be- achten, dass der Kläger lediglich im Bereich der Zahnmedizin als Gutachter/Be- rater arbeiten könnte und in diesem Bereich keine Nachfrage nach vollzeitlich oder in grossem Teilpensum tätigen Gutachtern bzw. Beratern bestehen dürfte. Das Gericht erachtete es als nicht realistisch, dass der Kläger als nicht mehr praktizierender Zahnarzt eine entsprechende Stelle finde, zumal entsprechende Vermittlungsbemühungen denn auch erfolglos geblieben seien. Hinzu komme, dass eine Gutachter- bzw. Beratertätigkeit gelegentlich auch eigene Untersu- chungen erfordere und dem Kläger solche durch den Tremor kaum mehr möglich seien. Vor diesem Hintergrund sei es dem Kläger nicht möglich, seine Restar- beitsfähigkeit als Gutachter oder Berater zu verwerten (E. 2.2.2). Im Zusammen- hang mit einer möglichen Tätigkeit als (Berufsschul-)Lehrer hielt das Gericht fest, der Kläger verfüge nicht über die vorausgesetzten Diplome, wie beispielsweise das höhere Lehramt oder eine Ausbildung als Berufsfachschullehrperson. Eine solche Ausbildung werde aber offensichtlich regelmässig verlangt, wie die akten- kundigen Bewerbungsabsagen verdeutlichen würden. Da eine Umschulung auf- grund des Alters des Klägers unbestrittenermassen nicht verhältnismässig wäre, sei auch eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit als Lehrer zu verneinen (E. 2.2.3). Schliesslich führte das Gericht zur Frage einer möglichen Tätigkeit als Verkäufer oder Aussendienstmitarbeiter aus, wie aus den Bewerbungsunterlagen hervorgehe, fehle es dem Kläger an der für eine Tätigkeit im Aussendienst erfor- derlichen Erfahrung. Dass der Kläger entsprechend gegenüber dem Coaching- Büro bezüglich seiner Eignung für eine solche Tätigkeit Bedenken geäussert hat- te und daraufhin die Möglichkeit eines Einsatzes bei der F.___ AG nicht weiter verfolgt worden war (vgl. dazu E. 2.2.4), kann dem Kläger vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine andere, konkrete Stelle im Verkaufsbereich oder Aussendienst hatte der Kläger darüber hinaus gar nie in Aussicht. 2.3.2 Das Gericht ging im entsprechenden Entscheid IV 2012/324 schliess- lich davon aus, dass dem Kläger lediglich adaptierte Hilfsarbeiten im Dienstleis- tungssektor zumutbar seien; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Zahnarzt in diesem Sektor tätig gewesen sei, sowie auch in Anbe- tracht der Tatsache, dass er eine solche Tätigkeit (Schulbuschauffeur im ca. 40% -Pensum) im Frühjahr 2012 tatsächlich aufgenommen habe (E. 2.3). Die im vor- liegenden Verfahren vorgebrachte Argumentation der Beklagten, dem Kläger sei eine qualifizierte Verweistätigkeit (als Gutachter/Berater, Lehrer oder Verkäufer im zahnmedizinischen Bereich) zumutbar und auch möglich (vgl. act. G 7, S. 6), vermag daher mit Blick auf die Erwägungen im Entscheid IV 2012/324 vom 3. Dezember 2013 nicht zur überzeugen. 3. 3.1 Unstreitig ist, dass sich der Kläger, mit professioneller Unterstützung der D.___ GmbH, während rund eines Jahres (erfolglos) darum bemühte, eine quali- fizierte Arbeit zu finden. Wie in vorstehender Erwägung 2.2 dargelegt, durfte die Beklagte vom Kläger grundsätzlich verlangen, dass sich dieser eine angepasste Tätigkeit suche. Vorliegend geht aus den Akten jedoch nicht hervor, dass die Be- klagte – im Gegensatz zur erläuterten gerichtlichen Würdigung – eine andere an- gepasste Arbeit als die vorgeschlagenen qualifizierten Tätigkeiten im medizini- schen Bereich als zumutbar und möglich erachtete; sie machte dies sodann auch im vorliegenden Klageverfahren an keiner Stelle geltend. Bereits vor diesem Hin- tergrund ist die Kürzung der Taggeldleistungen nicht überzeugend begründet. 3.2 Würde man der Beklagten entgegen dieser Aktenlage unterstellen, sie hätte dem Kläger im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auch die Aufnahme ei- ner Hilfsarbeit zugemutet, würde sich die Frage stellen, ab wann sich dieser um solche Hilfsarbeitertätigkeiten hätte bemühen müssen. 3.2.1 Die Beklagte machte den Kläger erstmals im Schreiben vom 20. Juni 2011 darauf aufmerksam, dass er im Sinne des Gebots der Schadenminderung
alles ihm Zumutbare unternehmen müsse, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern. In diesem Rahmen wies sie den Kläger darauf hin, dass für die Dauer von sechs Monaten, ab 1. Juli bis 31. De- zember 2011, weiterhin die Taggeldleistungen im bisherigen Rahmen erbracht und per 1. Januar 2012 dem Erwerbsunfähigkeitsgrad gemäss IV-Entscheid an- gepasst würden. Betreffend Schadenminderungspflicht führte sie lediglich aus, dass dem Kläger die "Wiedereingliederung ins Berufsleben" zumutbar sei, kon- kretisierte dies jedoch nicht weiter und zeigte auch nicht auf, um welche Tätigkei- ten sich der Kläger zu bemühen habe. Sie hielt diesbezüglich einzig fest, dass er bei seinen Bemühungen von der D.___ GmbH intensiv unterstützt werde (act. G 7.1/A14). Auch geht weder aus dem Besprechungsprotokoll vom 14. Dezember 2011 (act. G 7.1/A16) noch aus anderen Aktennotizen (act. G 7.1/A10 f.) hervor, dass die Beklagte vom Kläger erwartet geschweige denn ihn aufgefordert hätte, seine Wiedereingliederungsbemühungen auf Hilfsarbeitertätigkeiten auszudeh- nen. 3.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht zumutbar, dass sich der Kläger nebst den professionellen Eingliederungsbemühungen selbstständig um eine Hilfstätigkeit bemühen musste; er durfte darauf vertrauen, dass er seiner Schadenminderungspflicht mit den entsprechenden Bemühungen um qualifizier- te Arbeit genügend nachkam. Aufgrund der Tatsache, dass die Aufnahme einer Hilfsarbeit während der ganzen Dauer des Wiedereingliederungsversuchs mit Hilfe des professionellen Coaching-Büros sowie auch anschliessend seitens der Beklagten nie thematisiert worden war, kann im Nachhinein nicht konstatiert wer- den, der Kläger hätte nach Abschluss der professionellen Eingliederungsbemü- hungen (vgl. IV-act. 55-3) ab April 2012 von sich aus eine Hilfsarbeit suchen müssen. Wie in Erwägung 2.2 dargelegt, hätte die Beklagte den Kläger dazu auf- fordern müssen, sich nun um eine solche Tätigkeit zu bemühen. Dafür hätte sie ihm eine angemessene Übergangsfrist setzen müssen, während welcher weiter- hin ungekürzte Taggeldleistungen geschuldet gewesen wären. Da es notorisch ist, dass Stellensuchende mit zunehmendem Alter erschwert vermittelbar sind, ist ihnen mehr Zeit zur Stellensuche zuzubilligen. Vorliegend wäre beim im April 2012 über 60-jährig gewesenen Kläger eine Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen gewesen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger davon ausgehen durf- te, dass er seiner Schadenminderungspflicht durch die professionellen, von der Invalidenversicherung unterstützten Eingliederungsbemühungen genüge getan hat. Nach Abschluss dieser Bemühungen hätte die Beklagte den Kläger im April 2012 unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten dazu auffordern müssen, sich eine Hilfsarbeitertätigkeit zu suchen, was nicht ge- schehen ist. Der Kläger hatte damit bis zum Ablauf der Berechtigung zum Tag- geld-Bezug im September 2012 Anspruch auf ungekürzte Taggeldleistungen. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Januar 2012 bis zum Ablauf der Be- rechtigung zum Bezug von Krankentaggeldern am 25. September 2012 (269 Tage) die im Ausmass von 25% bisher noch nicht ausgerichteten Taggelder (ent- sprechend Fr. 102.75), also insgesamt Fr. 27'639.75 zu bezahlen. Gemäss Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen- recht [OR; SR 220]) hat die Beklagte bei Verzug Verzugszinsen zu 5% pro Jahr zu bezahlen. Geldforderungen sind in der Mahnung in der Regel zu beziffern (Ur- teil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2003, 4C.22/2003, E. 3.2.2). Vorliegend ist keine Mahnung mit Bezifferung eines Betrages aktenkundig. Unter diesen Um- ständen sind – wie beantragt – ab Datum der Klageeinreichung (22. November
2012) 5% Verzugszinsen zu entrichten. 4.2 Gerichtskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 114 lit. e ZPO). 4.3 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das mittlere Honorar im Zivilprozess be-
trägt nach Art. 14 Abs. 1 lit. c der st. gallischen Honorarordnung für Rechtsanwäl- te und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) Fr. 1'850.-- bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- zuzüglich 12.3% des Streitwerts. Bei einem Streit- wert von Fr. 27'639.75 resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 5'249.70 (Fr. 1'850.-- + 12.3% von Fr. 27'639.75). Da das Versicherungsgericht in Streitig- keiten betreffend die Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantonsgerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Parteientschädi- gung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich der Betrag von Fr. 6'299.65 ergibt. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 252.00 (4% gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO) so- wie der Mehrwertsteuer von Fr. 524.15 (8% von Fr. 6'551.65) hat die Beklagte den Kläger mit insgesamt Fr. 7'075.80 zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 27'639.75 nebst Zins zu 5% seit 22. November 2012 zu bezahlen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 6'299.65 zuzüglich Barauslagen von Fr. 252.00 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 524.15, also insgesamt mit Fr. 7'075.80, zu entschädigen.