Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 Eventualiter, falls den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend nicht stattgegeben werden sollte, sei die Frist zur umfassenden Begrün- dung der Klageantwort (nicht letztmals) um 30 Tage zu erstrecken."
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde das Verfahren vorläufig auf die Frage der Verjährung beschränkt.
2.4. Mit Replik vom 23. April 2013 beantragte der Kläger die Abweisung der Einrede der Verjährung und die Weiterführung des Verfahrens.
2.5. Mit Duplik vom 4. Juni 2013 hielt die Beklagte an dem in ihrer Klageant- wort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine "x_________ Personenversicherung" (Police Nr. _________), welche eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung sowie eine Krankentaggeldversicherung beinhaltet und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesen Verträgen sind jeweils der Versicherungsvertrag, die Vertragsbedingungen und die Bestimmungen des VVG.
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil des Bundesge- richts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
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Zusatzversicherungen in Ergänzung zur sozialen Unfallversicherung sind
– auch wenn sie nicht an Krankheit, sondern an Unfall anknüpfen – we- gen der Erfüllung eines sozialversicherungsrechtlichen Tatbestands und der Ergänzung der Grundversicherung als Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung zu behandeln (SARA LEHNER, Zum Begriff der "Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung" im Sinne der Schweizerischen ZPO, BJM 2010 S. 169 ff., 185).
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). Eine Klage kann direkt beim Ge- richt anhängig gemacht werden; es ist kein vorgängiges Schlichtungs- verfahren durchzuführen (BGE 138 III 558 E. 4.6 S. 564).
1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 118 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Be- klagten (KB 2 S. 9) stehen dem Versicherten wahlweise der Hauptsitz der X. Versicherungen, der Ort derjenigen Niederlassung der X. Versicherungen, welche mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht und sein schweizerischer Wohnsitz zur Verfügung. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversicherung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien gewährleistet ist.
Der Kläger hat Wohnsitz in _________. Damit befindet sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau.
1.2.2. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.
Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche- rungsgericht als einzige kantonale Instanz (§ 14 des kantonalen Einfüh- rungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO]).
1.2.3. Für die Beurteilung der mit Klage vom 1. November 2012 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.
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2. Die Beklagte erhob gegen die Forderung des Klägers vorab die Einrede der Verjährung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde das Verfah- ren vorerst auf die Frage der Verjährung eingeschränkt. Entsprechend beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf die Prüfung der Verjährung der Forderung des Klägers.
2.1. Der Kläger fordert von der Beklagten Taggelder für 638 Tage ab dem
23. Dezember 2009. Er führt im Wesentlichen aus, dass er die genaue Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist dem Gericht überlasse, da er im Laufe der eher unbefriedigenden Korrespondenz über das Vorliegen und den Grad der Arbeitsunfähigkeit den Lauf der Verjährungsfrist über- sehen habe. Allerdings sei die Erhebung der Verjährungseinrede rechts- missbräuchlich gewesen. Die Beklagte habe sich – sei es bewusst auf hinterlistige Art und Weise oder ohne böswillige Absicht – so verhalten, dass er verleitet worden sei, auf verjährungsunterbrechende Schritte zu verzichten. Er habe davon ausgehen können, dass wenn der Irrtum be- züglich der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. L. auf Seiten der Beklagten aufgeklärt sei, es zu Taggeldzahlungen kommen würde.
2.2. Dagegen führt die Beklagte insbesondere unter Verweis auf BGE 127 III 268 aus, der eingeklagte Anspruch des Klägers sei verjährt, ohne dass die Frist rechtzeitig unterbrochen worden sei.
E. 3.1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis- tungspflicht begründet.
Mit BGE 139 III 418 ist das Bundesgericht von der in BGE 127 III 268 be- gründeten Rechtsprechung bezüglich der Verjährung von Krankentaggel- dern, die in der Lehre auf Kritik gestossen war (139 III 263 E. 2.3 S. 269 f. mit Hinweisen), abgekommen. Es erkannte, Taggeldforderungen verjähr- ten, wenn der Versicherte fortlaufend Leistung von Taggeldern verlangen könne, mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern fortlaufend und einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden könnten (BGE 139 III 418 E. 4.1 f. S. 422 f.). Die Änderung der Rechtsprechung gründet darin, dass mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nur die Anfangsvoraussetzungen der Zahlungspflicht gegeben sind. Ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leistungspflicht der Versiche- rung ergibt, ist aber noch offen, da noch nicht alle leistungsbegründenden
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Tatsachenelemente (namentlich der zukünftige Umfang der Arbeitsunfä- higkeit) feststehen, wie dies für den Beginn der Verjährung an sich ver- langt wird. Die laufende Verjährung der einzelnen Taggelder rechtfertigte das Bundesgericht damit, dass diese nach ihrer Natur das laufende Ein- kommen des Versicherten ersetzen und daher fortlaufend gefordert und erbracht werden sollen. Für eine Änderung sprach auch die Tatsache, dass die Lehre, auf die das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung gestützt hatte, eine Gesamtverjährung nicht ab Ablauf der Wartefrist, sondern erst ab dem Abschluss der Heilperiode angenommen hatte, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Forderung aus der Taggeldver- sicherung nach dem Vertrag erst in diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht rechtfertigte die Rechtsprechungsände- rung sodann auch mit Blick auf die Ungereimtheiten, die sich aus der al- ten Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung ergeben hatten (BGE 139 III 418; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2013 vom 27. August 2013 E. 1.1).
E. 3.1.2 Damit verjähren die Taggeldforderungen fortlaufend und einzeln, falls der Versicherte gemäss Versicherungsvertrag fortlaufend die Zahlung der einzelnen Taggelder verlangen kann. Der Versicherungsvertrag und die Vertragsbedingungen enthalten vorliegend keine Bestimmungen, die eine fortlaufende Geltendmachung der Taggelder ausschliessen würden. Bei den abgeschlossenen Versicherungen handelt es sich um Summenversi- cherungen, die von der Beklagten unabhängig von allfälligen Leistungen Dritter zu erbringen sind (KB 1 S. 5 und 7). Es steht damit fest, dass der Kläger die Taggelder fortlaufend und einzeln einfordern kann. Die Verjäh- rungsfrist beginnt demnach jeweils mit dem Tag, für den die einzelne Taggeldleistung beansprucht werden kann, da erst ab diesem Zeitpunkt alle leistungsbegründenden Tatsachen feststehen (vgl. BGE 139 III 418 E. 3.2 S. 420 f.).
E. 3.1.3 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Taggelder für die Zeit vom
2. Oktober bis 22. Dezember 2009 bezahlt (KB 22). Danach erfolgten keine Leistungen mehr. Die X. Versicherungen erbrachte damit (nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 7 Tagen) Taggeldleistungen während der Dauer von 82 Tagen (KB 21 f.). Gemäss dem Versicherungsvertrag hat der Versicherte Anspruch auf Taggelder während maximal 720 Tagen bzw. vom 8. Tag bis 727. Tag nach dem Unfallereignis (vgl. Versicherungsvertrag S. 5 [KB 1 S. 7]; "Vertragsbedingungen übrige Unfallversicherung nach VVG" Art. 20, 22 und 23 [KB 2 S. 2]). Der Kläger hatte damit – bei erfüllten Voraussetzungen – grundsätzlich noch während 638 Tagen Anspruch auf Leistungen der X. Versicherungen. Der Kläger fordert in seiner Klage denn auch die Ausrichtung von Taggeldern für 638 Tage ab dem
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23. Dezember 2009, d.h. bis und mit 21. September 2011. Da diese Ansprüche fortlaufend eingefordert werden können (vgl. E. 3.1.2. hiervor), verjähren sie auch fortlaufend (für jeden Tag einzeln) binnen zweier Jahre. Es sei denn, die Beklagte hat auf die Verjährungseinrede verzichtet und/oder die Verjährungsfrist ist unterbrochen worden.
E. 3.2 Ein Verjährungsverzicht seitens der Beklagten liegt ausweislich der Akten nicht vor und wird auch nicht behauptet.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungs- handlung nach der genannten Gesetzesbestimmung setzt keinen auf eine Verjährungsunterbrechung gerichteten Willen des Schuldners voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuld- ners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestäti- gung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 594 E. 5.2.1.; BGE 119 II 378 f. E. 7b; FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 15.26). Eine Anerkennung der Leis- tungspflicht darf im Versicherungsvertragsverhältnis nicht leichtfertig an- genommen werden. Der Versicherer ist nach der Notifizierung eines Schadensfalls unter Umständen gehalten, umfangreiche Abklärungen zu treffen, um den Sachverhalt erstellen und die sich stellenden Deckungs- fragen beurteilen zu können. In dieser Phase der Abklärungen, welche in der Praxis stets unpräjudiziell und unter Wahrung aller Rechte und Deckungseinreden des Versicherers erfolgen, sind stets sehr hohe Anfor- derungen an eine vermeintliche konkludente Anerkennung der Leistungs- pflicht zu stellen (GRABER, VVG-Kommentar, Ergänzungsband, 2012, ad N. 23 zu Art. 46 VVG). Die Frage, ob die Bezahlung von Taggeldern, die ohne Vorbehalt ausgerichtet wird, als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden darf, liess das Bundesgericht bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6).
Der Gläubiger kann die Verjährung durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Ge- richt oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR) unterbrechen. Die Verjährungsfrist wird mit der Post- aufgabe des Klagebegehrens unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 4C.364/2001 vom 14. Juli 2002 E. 3.2.2).
E. 3.3.2 Die vorliegend zu beurteilende Klage wurde gemäss Poststempel am
2. November 2012 der Post übergeben. Demnach sind die Taggeldan-
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sprüche ab dem 2. November 2010 – sofern sie denn bestehen – in je- dem Fall noch nicht verjährt, da deren zweijährige Verjährungsfrist durch die Klageanhebung unterbrochen worden ist.
Die Taggeldansprüche ab 23. Dezember 2009 bis und mit 1. November 2010 sind jedoch nur dann nicht verjährt, wenn deren zweijährige Verjäh- rungsfrist durch eine Handlung des Schuldners gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen worden ist. Denn der Kläger (Gläubiger) hat vor Einrei- chung der Klage am 2. November 2012 keine der übrigen verjährungs- unterbrechenden Handlungen nach Art. 135 Ziff. 2 OR vorgenommen.
E. 3.3.3.1 Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 anerkannte die Beklagte ihre Leistungs- pflicht für die Zeit vom 2. Oktober bis 22. Dezember 2009 und zahlte für diese Zeit Taggelder aus. Sie hielt weiter fest, dass sie, sobald sie eine Bestätigung über die weitergehende Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, eine neue Abrechnung erstellen werde (KB 21). Ob dieses Schreiben auch für die Taggelder nach dem 22. Dezember 2009 als verjährungsun- terbrechende Handlung seitens der Beklagten anzusehen ist, kann vorlie- gend offen gelassen werden: Denn die Unterbrechungswirkung könnte ohnehin höchstens für die bis zum 4. Mai 2010 entstandenen Ansprüche Geltung haben, waren die Ansprüche nach dem 4. Mai 2010 mangels er- füllter Voraussetzungen noch gar nicht entstanden (der Taggeldanspruch entsteht insbesondere nur, wenn der Versicherte den jeweiligen Tag er- lebt und die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht). Deshalb konnte deren Verjährungsfrist noch nicht begonnen haben und damit auch nicht unter- brochen worden sein (vgl. zum Beginn der Verjährungsfrist die neue bun- desgerichtliche Rechtsprechung: BGE 139 III 418 [E. 3.1.1. hiervor]). Die Ansprüche bis zum 4. Mai 2010 sind hingegen in jedem Fall verjährt, und zwar selbst dann, wenn dem Schreiben vom 4. Mai 2010 bezüglich der Taggeldansprüche des Klägers vom 23. Dezember 2009 bis 4. Mai 2010 verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen würde. Durch die Unter- brechung hätte die Verjährungsfrist zwar von Neuem begonnen, wäre al- lerdings ebenfalls zwei Jahre später am 4. Mai 2012 abgelaufen, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt weitere verjährungsunterbrechende Hand- lungen vorgenommen worden wären (vgl. die nachfolgenden Ausführun- gen).
E. 3.3.3.2 Was die restliche Korrespondenz angeht, ist Folgendes zu sagen:
Mit Schreiben vom 31. August 2010 schloss die Beklagte den Leistungs- fall ab (Klageantwortbeilage [KAB] 1). In der Folge ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2010 um die Auszahlung weiterer Tag- gelder, da er aufgrund des Unfalls vom 24. September 2009 weiterhin zu
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50 % arbeitsunfähig sei (KB 25). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihre Leistungspflicht überprüfe, und deshalb keine Tag- geldabrechnungen vornehmen könnten (KB 26). Nach der Überprüfung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2011 fest, dass sie keine weiteren Taggeldleistungen erbringen könne, weil sich die verbleibende Arbeitsunfähigkeit auf ein Ereignis vor dem Unfall vom 24. September 2009 beziehe (KB 27). Daran hielt sie auch fest, nachdem der Kläger durch Dr. med. M. konsiliarisch untersucht worden war (vgl. KB 29 f., 32, 34).
Die Beklagte teilte dem Kläger damit lediglich mit, sie habe den Fall ab- geschlossen (Schreiben vom 31. August 2010 [KAB 1]), sie überprüfe ihre Leistungspflicht erneut (Schreiben vom 23. November 2010 [KB 26]) bzw. sie halte an ihrer Leistungsabweisung fest (Schreiben vom 18. Januar 2011, 6. Juni 2011 3. August 2011 und 5. April 2012 [KB 27, 29, 32 und 34]). Ihre Leistungspflicht ab dem 23. Dezember 2009 hat die Beklagte damit nie explizit anerkannt. Weiter kann daraus, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht erneut abklärte, keine verjährungsunterbrechende Handlung angenommen werden (GRABER, a.a.O., ad N. 23 zu Art. 46 VVG). Die Annahme des Klägers, dass die Beklagte durch die erneute Überprüfung der Leistungspflicht und der Einholung eines ärztlichen Gut- achtens zumindest eine prinzipielle Anerkennung der Leistungspflicht ab- gegeben habe (vgl. Replik S. 5), zielt damit ins Leere. Der Kläger durfte angesichts der eindeutigen Kundgabe durch die Beklagte nach Treu und Glauben auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Auszah- lung der Taggelder bis 22. Dezember 2009 bzw. ihrem anschliessenden Verhalten ihre Leistungspflicht darüber hinaus, also für die Zeit ab
23. Dezember 2009, anerkannte. Somit können in den Taggeldleistungen bis 22. Dezember 2009 bzw. in dem von der Beklagten danach an den Tag gelegten Verhalten keine verjährungsunterbrechenden Anerken- nungshandlungen erblickt werden.
Dass der Kläger weiter geltend macht, er habe das Schreiben vom 4. Mai 2010 verspätet und dasjenige vom 31. August 2010 überhaupt nicht er- halten, da beide fälschlicherweise an die Firma N. geschickt worden seien, obwohl die Beklagte bereits damals gewusst habe, dass er anwaltlich vertreten sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ob die Be- klagte die Schreiben – wie sie behauptet – zu Recht an die Firma N. geschickt hat oder nicht, spielt für die Frage der Verjährung vorliegend nämlich keine Rolle (wobei anzumerken ist, dass diese Zustellung immerhin an die im Versicherungsvertrag vereinbarte Zustelladresse erfolgt ist [KB 1 S. 3]). Denn dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte unabhängig davon, ob bzw. wann er die zwei Schreiben erhalten hat, bewusst sein müssen, dass seine Ansprüche nach zwei Jahren verjähren. Das bedeutet, selbst wenn er diese zwei Schreiben nie bzw. verspätet erhalten hätte, hätte der Kläger aktiv werden und verjährungsun-
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terbrechende Handlungen vornehmen müssen oder sich von der Beklag- ten eine Verjährungsverzichtserklärung ausstellen lassen müssen.
E. 3.3.3.3 Die Taggeldansprüche des Klägers ab 23. Dezember 2009 bis und mit
2. November 2010 sind damit grundsätzlich verjährt, sofern sich die Ein- rede der Verjährung nicht als rechtsmissbräuchlich erweist, was nachfol- gend zu prüfen ist.
E. 3.4.1 Die Einrede der Verjährung kann sich dann als rechtsmissbräuchlich er- weisen, wenn ein Verhalten des Schuldners den Gläubiger (adäquat-kau- sal) veranlasst hat, während der Verjährungsfrist auf unterbrechende Handlungen zu verzichten. Zudem muss diese Säumnis auch bei objekti- ver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen. Es bedarf mit anderen Worten eines vertrauensbildenden Verhaltens (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 3.1; FUHRER, a.a.O., Rz. 15.40; GRABER, a.a.O., ad N. 30 zu Art. 46 VVG).
E. 3.4.2 Der Kläger ist der Meinung, der Standpunkt der Beklagten im Schreiben vom 18. Januar 2011 (der behandelnde Arzt Dr. med. L. bestätige gar keine Arbeitsfähigkeit mehr) sei falsch und die Beklagte habe nach den Vorbringen des Klägers diesen Punkt offen gelassen, so dass er habe erwarten können, dass dieser Irrtum noch korrigiert würde. Dieser Schluss ist unzutreffend. So hat die Beklagte aufgrund der Vorbringen des Klägers den Fall weiter abgeklärt und liess den Kläger sogar fachärztlich begutachten. Sodann bestätigte sie ihre frühere ablehnende Einschät- zung. Aus diesem Verhalten der Beklagten durfte der Kläger nicht darauf schliessen, sie werde die Taggelder später auszahlen. Die Beklagte hat denn auch nie eine grundsätzliche Leistungspflicht ab dem 23. Dezember 2009 anerkannt. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten durfte der Kläger damit objektiv betrachtet nicht annehmen, die Beklagte werde weitere Taggelder bezahlen.
Im Übrigen war die zweijährige Verjährungsfrist (selbst nach der damals noch gültigen, nunmehr geänderten, Rechtsprechung [Verjährung zwei Jahre nach Entstehung des Stammrechts, d.h. am 24. September 2011]), nachdem dem Kläger das Gutachten zugestellt worden war und für ihn damit ersichtlich wurde, dass die Beklagte offensichtlich ihre Leistungs- pflicht ab 23. Dezember 2009 nicht anerkannt hatte, noch nicht abgelau- fen. Damit wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die nötigen ver- jährungsunterbrechenden Schritte vorzunehmen.
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Schliesslich kann auch daraus kein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden, dass die Beklagte die Korrespondenz mit dem Kläger später weiterführte, obwohl die Forderung ihrer Ansicht nach bereits verjährt war. Die Be- klagte hat keine Pflicht, den Kläger über die Verjährung aufzuklären. Die Beklagte hat damit die Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht.
E. 4 Nach dem Gesagten sind die eingeklagten Taggelder zwischen 23. De- zember 2009 und 1. November 2010 in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. September 2009 verjährt. Die Klage ist diesbezüglich abzuwei- sen. Die Taggelder ab dem 2. November 2010 bis zur maximalen Leis- tungsdauer (727. Tag nach dem Ereignis; 21. September 2011) sind da- gegen – sofern sie denn bestehen – noch nicht verjährt. Diesbezüglich ist die Leistungspflicht der Beklagten – nach Rechtskraft dieses Zwi- schenentscheides – zu überprüfen.
E. 5 Über die Verteilung der Prozesskosten wird im Endentscheid befunden (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO).
Das Versicherungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird, soweit Taggelder vom 23. Dezember 2009 bis und mit
- November 2010 geltend gemacht werden, abgewiesen.
- Hinsichtlich der geforderten Taggelder ab 2. November 2010 wird das Verfahren nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids weitergeführt.
- Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden. Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte (Vertreter; 2-fach) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) - 12 - Rechtsmittel in Bezug auf Ziff. 1 des Dispositivs:
- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid (Ziff. 1 des Dispositivs) kann, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom
- Juni 2005), wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kanto- nalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszufüh- ren, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid (Ziff. 1 des Dispositivs) kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Be- schwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechts- mittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Rechtsmittel in Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs: Beschwerde in Zivilsachen: Dieser Zwischenentscheid (Ziff. 2 des Dispositivs) kann wegen Verlet- zung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustel- lung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, sofern er a. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom
- Juni 2005). Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 42 und 82 ff. BGG). Aarau, 15. April 2014 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gossweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer
VKL.2012.67 / CG / fi Art. 84
Urteil vom 15. April 2014
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Gossweiler
Kläger A. vertreten durch Dr. iur. Norbert Rusch, Rechtsanwalt,
Beklagte X. Versicherungen vertreten durch lic. iur. Eva Pouget,
Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach VVG
- 2 -
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Der 1950 geborene A. ist Inhaber der Garage _________, _________, und als Selbständigerwerbender bei der X. Versicherungen (nachfolgend X. Versicherungen genannt) kranken- sowie unfalltaggeldversichert (Police Nr. _________; Klagebeilage [KB] 1). Am 24. September 2009 erlitt der Versicherte bei einem Auffahrunfall eine Verletzung am Auge sowie ein HWS-Distorsionstrauma (vgl. KB 3, 4, 5, 11 f.). Die X. Versicherungen erbrachte in der Folge ab dem 2. bis 18. Oktober 2009 sowie ab dem 26. Oktober 2009 bis 3. November 2009 auf der Basis einer 100%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und ab 19. bis 25. Oktober 2009 sowie ab 4. November 2009 bis 22. Dezember 2009 auf der Basis einer 50%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (KB 21 f.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 stellte sie ihre Versicherungsleistungen mit der Begründung ein, dass der Versicherte wieder zu 50 % arbeite, wie bereits vor dem Unfall vom 24. September 2009, und dass sich die 50% damit auf die Arbeitsunfähigkeit vor dem Unfall beziehen würde, und deshalb nicht auf den Unfall zurückzuführen sei (KB 27). In der Folge reichte der Versicherte diverse Unterlagen bei der X. Versicherungen ein und forderte letztere auf, die Taggeldleistungen ab 20. Dezember 2009 weiterhin zu entrichten (KB 28). Die X. Versicherungen hielt – nach durchgeführter Untersuchung bei Dr. med. M. (KB 30) – an ihrer Leistungseinstellung fest (KB 29). Sodann beanstandete der Versicherte die Untersuchung von Dr. med. M., reichte weitere Unterlagen ein und forderte die X. Versicherungen erneut mehrmals auf die Taggeldleistungen auszurichten (vgl. KB 31 und 33). Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Einstellung fest (vgl. KB 32 und 34).
2. 2.1. Mit Klage vom 1. November 2012 liess der Versicherte folgende Rechts- begehren stellen:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ausgehend von einem ver- sicherten Taggeld von CHF 98.63 für den Zeitraum ab 23.12.2009 Kran- kentaggelder zu 50% für 638 Tage à CHF 49.31, also total CHF 31'459.78 nebst 5 % Zins seit 1. November 2010 (mittlerer Verfall) zu be- zahlen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
2.2. In ihrer Klageantwort vom 5. Februar 2013 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren:
- 3 -
"Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
Weiter stellte sie folgende prozessualen Anträge:
"1. Das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Verjährung der Forderung zu beschränken.
2. Der Beklagten sei bei Ablehnung des prozessualen Antrages gemäss Ziffer 1 vorstehend oder bei Fortführung des Verfahrens nach allfälli- ger Abweisung der Verjährungseinrede, eine neue Frist zur umfassen- den Begründung der Klageantwort anzusetzen.
3. Eventualiter, falls den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend nicht stattgegeben werden sollte, sei die Frist zur umfassenden Begrün- dung der Klageantwort (nicht letztmals) um 30 Tage zu erstrecken."
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde das Verfahren vorläufig auf die Frage der Verjährung beschränkt.
2.4. Mit Replik vom 23. April 2013 beantragte der Kläger die Abweisung der Einrede der Verjährung und die Weiterführung des Verfahrens.
2.5. Mit Duplik vom 4. Juni 2013 hielt die Beklagte an dem in ihrer Klageant- wort gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine "x_________ Personenversicherung" (Police Nr. _________), welche eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung sowie eine Krankentaggeldversicherung beinhaltet und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesen Verträgen sind jeweils der Versicherungsvertrag, die Vertragsbedingungen und die Bestimmungen des VVG.
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteil des Bundesge- richts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2).
- 4 -
Zusatzversicherungen in Ergänzung zur sozialen Unfallversicherung sind
– auch wenn sie nicht an Krankheit, sondern an Unfall anknüpfen – we- gen der Erfüllung eines sozialversicherungsrechtlichen Tatbestands und der Ergänzung der Grundversicherung als Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung zu behandeln (SARA LEHNER, Zum Begriff der "Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung" im Sinne der Schweizerischen ZPO, BJM 2010 S. 169 ff., 185).
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). Eine Klage kann direkt beim Ge- richt anhängig gemacht werden; es ist kein vorgängiges Schlichtungs- verfahren durchzuführen (BGE 138 III 558 E. 4.6 S. 564).
1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 118 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Be- klagten (KB 2 S. 9) stehen dem Versicherten wahlweise der Hauptsitz der X. Versicherungen, der Ort derjenigen Niederlassung der X. Versicherungen, welche mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht und sein schweizerischer Wohnsitz zur Verfügung. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversicherung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien gewährleistet ist.
Der Kläger hat Wohnsitz in _________. Damit befindet sich eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau.
1.2.2. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist.
Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche- rungsgericht als einzige kantonale Instanz (§ 14 des kantonalen Einfüh- rungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO]).
1.2.3. Für die Beurteilung der mit Klage vom 1. November 2012 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.
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2. Die Beklagte erhob gegen die Forderung des Klägers vorab die Einrede der Verjährung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde das Verfah- ren vorerst auf die Frage der Verjährung eingeschränkt. Entsprechend beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf die Prüfung der Verjährung der Forderung des Klägers.
2.1. Der Kläger fordert von der Beklagten Taggelder für 638 Tage ab dem
23. Dezember 2009. Er führt im Wesentlichen aus, dass er die genaue Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist dem Gericht überlasse, da er im Laufe der eher unbefriedigenden Korrespondenz über das Vorliegen und den Grad der Arbeitsunfähigkeit den Lauf der Verjährungsfrist über- sehen habe. Allerdings sei die Erhebung der Verjährungseinrede rechts- missbräuchlich gewesen. Die Beklagte habe sich – sei es bewusst auf hinterlistige Art und Weise oder ohne böswillige Absicht – so verhalten, dass er verleitet worden sei, auf verjährungsunterbrechende Schritte zu verzichten. Er habe davon ausgehen können, dass wenn der Irrtum be- züglich der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. L. auf Seiten der Beklagten aufgeklärt sei, es zu Taggeldzahlungen kommen würde.
2.2. Dagegen führt die Beklagte insbesondere unter Verweis auf BGE 127 III 268 aus, der eingeklagte Anspruch des Klägers sei verjährt, ohne dass die Frist rechtzeitig unterbrochen worden sei.
3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Versiche- rungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis- tungspflicht begründet.
Mit BGE 139 III 418 ist das Bundesgericht von der in BGE 127 III 268 be- gründeten Rechtsprechung bezüglich der Verjährung von Krankentaggel- dern, die in der Lehre auf Kritik gestossen war (139 III 263 E. 2.3 S. 269 f. mit Hinweisen), abgekommen. Es erkannte, Taggeldforderungen verjähr- ten, wenn der Versicherte fortlaufend Leistung von Taggeldern verlangen könne, mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern fortlaufend und einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden könnten (BGE 139 III 418 E. 4.1 f. S. 422 f.). Die Änderung der Rechtsprechung gründet darin, dass mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nur die Anfangsvoraussetzungen der Zahlungspflicht gegeben sind. Ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leistungspflicht der Versiche- rung ergibt, ist aber noch offen, da noch nicht alle leistungsbegründenden
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Tatsachenelemente (namentlich der zukünftige Umfang der Arbeitsunfä- higkeit) feststehen, wie dies für den Beginn der Verjährung an sich ver- langt wird. Die laufende Verjährung der einzelnen Taggelder rechtfertigte das Bundesgericht damit, dass diese nach ihrer Natur das laufende Ein- kommen des Versicherten ersetzen und daher fortlaufend gefordert und erbracht werden sollen. Für eine Änderung sprach auch die Tatsache, dass die Lehre, auf die das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung gestützt hatte, eine Gesamtverjährung nicht ab Ablauf der Wartefrist, sondern erst ab dem Abschluss der Heilperiode angenommen hatte, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Forderung aus der Taggeldver- sicherung nach dem Vertrag erst in diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht rechtfertigte die Rechtsprechungsände- rung sodann auch mit Blick auf die Ungereimtheiten, die sich aus der al- ten Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung ergeben hatten (BGE 139 III 418; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2013 vom 27. August 2013 E. 1.1).
3.1.2. Damit verjähren die Taggeldforderungen fortlaufend und einzeln, falls der Versicherte gemäss Versicherungsvertrag fortlaufend die Zahlung der einzelnen Taggelder verlangen kann. Der Versicherungsvertrag und die Vertragsbedingungen enthalten vorliegend keine Bestimmungen, die eine fortlaufende Geltendmachung der Taggelder ausschliessen würden. Bei den abgeschlossenen Versicherungen handelt es sich um Summenversi- cherungen, die von der Beklagten unabhängig von allfälligen Leistungen Dritter zu erbringen sind (KB 1 S. 5 und 7). Es steht damit fest, dass der Kläger die Taggelder fortlaufend und einzeln einfordern kann. Die Verjäh- rungsfrist beginnt demnach jeweils mit dem Tag, für den die einzelne Taggeldleistung beansprucht werden kann, da erst ab diesem Zeitpunkt alle leistungsbegründenden Tatsachen feststehen (vgl. BGE 139 III 418 E. 3.2 S. 420 f.).
3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Taggelder für die Zeit vom
2. Oktober bis 22. Dezember 2009 bezahlt (KB 22). Danach erfolgten keine Leistungen mehr. Die X. Versicherungen erbrachte damit (nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 7 Tagen) Taggeldleistungen während der Dauer von 82 Tagen (KB 21 f.). Gemäss dem Versicherungsvertrag hat der Versicherte Anspruch auf Taggelder während maximal 720 Tagen bzw. vom 8. Tag bis 727. Tag nach dem Unfallereignis (vgl. Versicherungsvertrag S. 5 [KB 1 S. 7]; "Vertragsbedingungen übrige Unfallversicherung nach VVG" Art. 20, 22 und 23 [KB 2 S. 2]). Der Kläger hatte damit – bei erfüllten Voraussetzungen – grundsätzlich noch während 638 Tagen Anspruch auf Leistungen der X. Versicherungen. Der Kläger fordert in seiner Klage denn auch die Ausrichtung von Taggeldern für 638 Tage ab dem
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23. Dezember 2009, d.h. bis und mit 21. September 2011. Da diese Ansprüche fortlaufend eingefordert werden können (vgl. E. 3.1.2. hiervor), verjähren sie auch fortlaufend (für jeden Tag einzeln) binnen zweier Jahre. Es sei denn, die Beklagte hat auf die Verjährungseinrede verzichtet und/oder die Verjährungsfrist ist unterbrochen worden.
3.2. Ein Verjährungsverzicht seitens der Beklagten liegt ausweislich der Akten nicht vor und wird auch nicht behauptet.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Eine Anerkennungs- handlung nach der genannten Gesetzesbestimmung setzt keinen auf eine Verjährungsunterbrechung gerichteten Willen des Schuldners voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuld- ners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestäti- gung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 594 E. 5.2.1.; BGE 119 II 378 f. E. 7b; FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 15.26). Eine Anerkennung der Leis- tungspflicht darf im Versicherungsvertragsverhältnis nicht leichtfertig an- genommen werden. Der Versicherer ist nach der Notifizierung eines Schadensfalls unter Umständen gehalten, umfangreiche Abklärungen zu treffen, um den Sachverhalt erstellen und die sich stellenden Deckungs- fragen beurteilen zu können. In dieser Phase der Abklärungen, welche in der Praxis stets unpräjudiziell und unter Wahrung aller Rechte und Deckungseinreden des Versicherers erfolgen, sind stets sehr hohe Anfor- derungen an eine vermeintliche konkludente Anerkennung der Leistungs- pflicht zu stellen (GRABER, VVG-Kommentar, Ergänzungsband, 2012, ad N. 23 zu Art. 46 VVG). Die Frage, ob die Bezahlung von Taggeldern, die ohne Vorbehalt ausgerichtet wird, als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden darf, liess das Bundesgericht bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.6).
Der Gläubiger kann die Verjährung durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Ge- richt oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR) unterbrechen. Die Verjährungsfrist wird mit der Post- aufgabe des Klagebegehrens unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 4C.364/2001 vom 14. Juli 2002 E. 3.2.2).
3.3.2. Die vorliegend zu beurteilende Klage wurde gemäss Poststempel am
2. November 2012 der Post übergeben. Demnach sind die Taggeldan-
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sprüche ab dem 2. November 2010 – sofern sie denn bestehen – in je- dem Fall noch nicht verjährt, da deren zweijährige Verjährungsfrist durch die Klageanhebung unterbrochen worden ist.
Die Taggeldansprüche ab 23. Dezember 2009 bis und mit 1. November 2010 sind jedoch nur dann nicht verjährt, wenn deren zweijährige Verjäh- rungsfrist durch eine Handlung des Schuldners gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen worden ist. Denn der Kläger (Gläubiger) hat vor Einrei- chung der Klage am 2. November 2012 keine der übrigen verjährungs- unterbrechenden Handlungen nach Art. 135 Ziff. 2 OR vorgenommen.
3.3.3. 3.3.3.1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 anerkannte die Beklagte ihre Leistungs- pflicht für die Zeit vom 2. Oktober bis 22. Dezember 2009 und zahlte für diese Zeit Taggelder aus. Sie hielt weiter fest, dass sie, sobald sie eine Bestätigung über die weitergehende Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, eine neue Abrechnung erstellen werde (KB 21). Ob dieses Schreiben auch für die Taggelder nach dem 22. Dezember 2009 als verjährungsun- terbrechende Handlung seitens der Beklagten anzusehen ist, kann vorlie- gend offen gelassen werden: Denn die Unterbrechungswirkung könnte ohnehin höchstens für die bis zum 4. Mai 2010 entstandenen Ansprüche Geltung haben, waren die Ansprüche nach dem 4. Mai 2010 mangels er- füllter Voraussetzungen noch gar nicht entstanden (der Taggeldanspruch entsteht insbesondere nur, wenn der Versicherte den jeweiligen Tag er- lebt und die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht). Deshalb konnte deren Verjährungsfrist noch nicht begonnen haben und damit auch nicht unter- brochen worden sein (vgl. zum Beginn der Verjährungsfrist die neue bun- desgerichtliche Rechtsprechung: BGE 139 III 418 [E. 3.1.1. hiervor]). Die Ansprüche bis zum 4. Mai 2010 sind hingegen in jedem Fall verjährt, und zwar selbst dann, wenn dem Schreiben vom 4. Mai 2010 bezüglich der Taggeldansprüche des Klägers vom 23. Dezember 2009 bis 4. Mai 2010 verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen würde. Durch die Unter- brechung hätte die Verjährungsfrist zwar von Neuem begonnen, wäre al- lerdings ebenfalls zwei Jahre später am 4. Mai 2012 abgelaufen, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt weitere verjährungsunterbrechende Hand- lungen vorgenommen worden wären (vgl. die nachfolgenden Ausführun- gen).
3.3.3.2. Was die restliche Korrespondenz angeht, ist Folgendes zu sagen:
Mit Schreiben vom 31. August 2010 schloss die Beklagte den Leistungs- fall ab (Klageantwortbeilage [KAB] 1). In der Folge ersuchte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2010 um die Auszahlung weiterer Tag- gelder, da er aufgrund des Unfalls vom 24. September 2009 weiterhin zu
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50 % arbeitsunfähig sei (KB 25). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihre Leistungspflicht überprüfe, und deshalb keine Tag- geldabrechnungen vornehmen könnten (KB 26). Nach der Überprüfung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2011 fest, dass sie keine weiteren Taggeldleistungen erbringen könne, weil sich die verbleibende Arbeitsunfähigkeit auf ein Ereignis vor dem Unfall vom 24. September 2009 beziehe (KB 27). Daran hielt sie auch fest, nachdem der Kläger durch Dr. med. M. konsiliarisch untersucht worden war (vgl. KB 29 f., 32, 34).
Die Beklagte teilte dem Kläger damit lediglich mit, sie habe den Fall ab- geschlossen (Schreiben vom 31. August 2010 [KAB 1]), sie überprüfe ihre Leistungspflicht erneut (Schreiben vom 23. November 2010 [KB 26]) bzw. sie halte an ihrer Leistungsabweisung fest (Schreiben vom 18. Januar 2011, 6. Juni 2011 3. August 2011 und 5. April 2012 [KB 27, 29, 32 und 34]). Ihre Leistungspflicht ab dem 23. Dezember 2009 hat die Beklagte damit nie explizit anerkannt. Weiter kann daraus, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht erneut abklärte, keine verjährungsunterbrechende Handlung angenommen werden (GRABER, a.a.O., ad N. 23 zu Art. 46 VVG). Die Annahme des Klägers, dass die Beklagte durch die erneute Überprüfung der Leistungspflicht und der Einholung eines ärztlichen Gut- achtens zumindest eine prinzipielle Anerkennung der Leistungspflicht ab- gegeben habe (vgl. Replik S. 5), zielt damit ins Leere. Der Kläger durfte angesichts der eindeutigen Kundgabe durch die Beklagte nach Treu und Glauben auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Auszah- lung der Taggelder bis 22. Dezember 2009 bzw. ihrem anschliessenden Verhalten ihre Leistungspflicht darüber hinaus, also für die Zeit ab
23. Dezember 2009, anerkannte. Somit können in den Taggeldleistungen bis 22. Dezember 2009 bzw. in dem von der Beklagten danach an den Tag gelegten Verhalten keine verjährungsunterbrechenden Anerken- nungshandlungen erblickt werden.
Dass der Kläger weiter geltend macht, er habe das Schreiben vom 4. Mai 2010 verspätet und dasjenige vom 31. August 2010 überhaupt nicht er- halten, da beide fälschlicherweise an die Firma N. geschickt worden seien, obwohl die Beklagte bereits damals gewusst habe, dass er anwaltlich vertreten sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ob die Be- klagte die Schreiben – wie sie behauptet – zu Recht an die Firma N. geschickt hat oder nicht, spielt für die Frage der Verjährung vorliegend nämlich keine Rolle (wobei anzumerken ist, dass diese Zustellung immerhin an die im Versicherungsvertrag vereinbarte Zustelladresse erfolgt ist [KB 1 S. 3]). Denn dem anwaltlich vertretenen Kläger hätte unabhängig davon, ob bzw. wann er die zwei Schreiben erhalten hat, bewusst sein müssen, dass seine Ansprüche nach zwei Jahren verjähren. Das bedeutet, selbst wenn er diese zwei Schreiben nie bzw. verspätet erhalten hätte, hätte der Kläger aktiv werden und verjährungsun-
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terbrechende Handlungen vornehmen müssen oder sich von der Beklag- ten eine Verjährungsverzichtserklärung ausstellen lassen müssen.
3.3.3.3. Die Taggeldansprüche des Klägers ab 23. Dezember 2009 bis und mit
2. November 2010 sind damit grundsätzlich verjährt, sofern sich die Ein- rede der Verjährung nicht als rechtsmissbräuchlich erweist, was nachfol- gend zu prüfen ist.
3.4. 3.4.1. Die Einrede der Verjährung kann sich dann als rechtsmissbräuchlich er- weisen, wenn ein Verhalten des Schuldners den Gläubiger (adäquat-kau- sal) veranlasst hat, während der Verjährungsfrist auf unterbrechende Handlungen zu verzichten. Zudem muss diese Säumnis auch bei objekti- ver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen. Es bedarf mit anderen Worten eines vertrauensbildenden Verhaltens (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 3.1; FUHRER, a.a.O., Rz. 15.40; GRABER, a.a.O., ad N. 30 zu Art. 46 VVG).
3.4.2. Der Kläger ist der Meinung, der Standpunkt der Beklagten im Schreiben vom 18. Januar 2011 (der behandelnde Arzt Dr. med. L. bestätige gar keine Arbeitsfähigkeit mehr) sei falsch und die Beklagte habe nach den Vorbringen des Klägers diesen Punkt offen gelassen, so dass er habe erwarten können, dass dieser Irrtum noch korrigiert würde. Dieser Schluss ist unzutreffend. So hat die Beklagte aufgrund der Vorbringen des Klägers den Fall weiter abgeklärt und liess den Kläger sogar fachärztlich begutachten. Sodann bestätigte sie ihre frühere ablehnende Einschät- zung. Aus diesem Verhalten der Beklagten durfte der Kläger nicht darauf schliessen, sie werde die Taggelder später auszahlen. Die Beklagte hat denn auch nie eine grundsätzliche Leistungspflicht ab dem 23. Dezember 2009 anerkannt. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten durfte der Kläger damit objektiv betrachtet nicht annehmen, die Beklagte werde weitere Taggelder bezahlen.
Im Übrigen war die zweijährige Verjährungsfrist (selbst nach der damals noch gültigen, nunmehr geänderten, Rechtsprechung [Verjährung zwei Jahre nach Entstehung des Stammrechts, d.h. am 24. September 2011]), nachdem dem Kläger das Gutachten zugestellt worden war und für ihn damit ersichtlich wurde, dass die Beklagte offensichtlich ihre Leistungs- pflicht ab 23. Dezember 2009 nicht anerkannt hatte, noch nicht abgelau- fen. Damit wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die nötigen ver- jährungsunterbrechenden Schritte vorzunehmen.
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Schliesslich kann auch daraus kein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden, dass die Beklagte die Korrespondenz mit dem Kläger später weiterführte, obwohl die Forderung ihrer Ansicht nach bereits verjährt war. Die Be- klagte hat keine Pflicht, den Kläger über die Verjährung aufzuklären. Die Beklagte hat damit die Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht.
4. Nach dem Gesagten sind die eingeklagten Taggelder zwischen 23. De- zember 2009 und 1. November 2010 in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. September 2009 verjährt. Die Klage ist diesbezüglich abzuwei- sen. Die Taggelder ab dem 2. November 2010 bis zur maximalen Leis- tungsdauer (727. Tag nach dem Ereignis; 21. September 2011) sind da- gegen – sofern sie denn bestehen – noch nicht verjährt. Diesbezüglich ist die Leistungspflicht der Beklagten – nach Rechtskraft dieses Zwi- schenentscheides – zu überprüfen.
5. Über die Verteilung der Prozesskosten wird im Endentscheid befunden (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO).
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Klage wird, soweit Taggelder vom 23. Dezember 2009 bis und mit
1. November 2010 geltend gemacht werden, abgewiesen.
2. Hinsichtlich der geforderten Taggelder ab 2. November 2010 wird das Verfahren nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids weitergeführt.
3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter; 2-fach) die Beklagte (Vertreter; 2-fach) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
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Rechtsmittel in Bezug auf Ziff. 1 des Dispositivs:
1. Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid (Ziff. 1 des Dispositivs) kann, wenn sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom
17. Juni 2005), wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kanto- nalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszufüh- ren, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).
2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid (Ziff. 1 des Dispositivs) kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Be- schwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechts- mittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Rechtsmittel in Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs:
Beschwerde in Zivilsachen:
Dieser Zwischenentscheid (Ziff. 2 des Dispositivs) kann wegen Verlet- zung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustel- lung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, sofern er
a. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom
17. Juni 2005).
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 42 und 82 ff. BGG).
Aarau, 15. April 2014
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Plüss Gossweiler