Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Kammer KANTON AARGAU VKL2OI 3.7 1 as 1 fi Art. 185 Urteil vom 5. November2013 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Hartmann Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG
-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1953 geborene Kläger arbeitete mit einem 100 %-Pensum als Last wagenfahrer bei der Firma B. (Klagebeilage [KB] 2), welche bei der Beklagten für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeläversicherung abgeschlossen hatte (Kollektiv-Taggeldver sicherung, ‚ Vertrag Nr. ; Klageant wortbellage [AB] 2). 1.2. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 28. September 2011 per 31. De zember 201 1 gekündigt (KB 3). 1.3. Mit Krankmeldung vom 26. Oktober 2011 (AB 5) erhielt die Beklagte die Mitteilung, der Kläger sei seit 20. Oktober 201 1 arbeitsunfähig. 1.4. Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. C. ‚ Facharzt FMH für Allgemein medizin, diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom 30. Dezember 2011 (AB 11) ein Schlafapnoe-Syndrom, eine chronisch lymphatische Leukämie, ein Restless-Legs-Syndrom, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Nikotinabusus. Aktuell sei der Kläger durch das Schlafapnoe-Syndrom und die chronisch lymphatische Leukämie beein trächtigt. Da das Unfallrisiko aufgrund der Schlafapnoe-Symptomatik zu gross sei, attestierte Dr. med. C. dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Berufschauffeur. 1.5. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (AB 10) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt würden, da er, wie er der Schadeninspektorin am 30. November 2011 ge genüber ausgesagt habe (vgl. AB 7), abgesehen von der Tätigkeit als Be rufschauffeur, zu 100 % arbeitsfähig sei, was er auf der Zielvereinbarung auch unterschriftlich bestätigt habe. Zudem informierte die Beklagte den Kläger über sein Recht, innert dreier Monate nach Einstellung der Tag geldleistungen in die Einzelversicherung überzutreten. 1.6. Aufgrund einer beim Kläger festgestellten koronaren 1-Gefäss-Erkran kung, welche am 1. Februar 2012 mit einer Implantation von zwei Stents behandelt wurde (AB 12 u. 13), erbrachte die Beklagte gestützt auf die medizinischen Berichte und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gemäss
-3- einem Schreiben vom 5. April 2012 (AB 24) bis am 19. März 2012 weitere Taggeldzahlungen. 1.7. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 17. April 2012 auch über den
19. März 2012 hinaus Taggelder. Er sei wegen derselben Krankheiten weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (AB 27). 1.8. Dr. med. D. Facharzt FMH für Rechtsmedizin und Vertrau ensarzt der Beklagten, erstellte eine Aktenbeurteilung vom 9. Mai 2012 (AB 28), in welcher er zum Schluss kam, dass weder die chronisch lym phatische Leukämie noch das Schlafapnoe-Syndrom die Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen würden. 1.9. Gestützt auf diese Beurteilung informierte die Beklagte den Beschwerde- führer mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (AB 29) erneut dahingehen, dass mangels arbeitsrelevanter Arbeitsunfähigkeit ab 19. März 2012 keine Taggeldleistungen mehr erbracht würden. 1.10. Mit Bericht vom 7. August 2012 (AB 37) wies Dr. med. E. Facharzt FMH- für Psychiatrie/Psychotherapie, darauf hin, seines Erachtens sei bislang zu wenig berücksichtigt worden, dass beim Kläger durch die Di agnose einer chronisch lymphatischen Leukämle eine progrediente ängstlich-depressive Entwicklung ausgelöst worden sei, welche sich durch das Restless-Legs-Syndrom und die koronare Herzkrankheit ak zentuiert habe. 1.11. An der Taggeldeinstellung ab 20. März 2012 hielt die Beklagte mit Stel lungnahme vom 9. Oktober 2012 fest (AB 46). Für die ab Ende Juni 2012 neu diagnostizierte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten, da für den Kläger seit 20. März 2012 keine Versicherungsdeckung mehr bestehe. 2. 2.1. Am 29. Januar 2013 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage und stellte folgende Anträge: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeitperiode vom 20.03.2012 bis 31.01.2013 Leistungen aus der Krankentaggeldversiche rung von insgesamt CHF 40540.35, nebst Zins zu
E. 3.1 Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsschutz für die versicherte Person (Ziff. 9.3 lit. a AVB, AB 1). Für versicherte Personen, welche bei Ende der Versicherung arbeitsunfä hig bzw. erwerbsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den lau fenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleis tung). Mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung (Ziff. 9.4 AVB, AB 1).
E. 3.2 Dem Kläger wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf 31. Dezember 2011 gekündigt. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlosch gemäss Ziff. 9.3 lit. a AVB der Versicherungsschutz durch die Kollektiv Taggeldversicherung der Beklagten.
-7- Zu prüfen ist, ob der Kläger am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig war und ihm ein Leistungsanspruch für einen laufenden Fall über das Ende der Versicherung hinaus gewahrt blieb. 4. 4.1. Der zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin und der Be klagten abgeschlossene Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag vermittelt einen Anspruch auf Taggelder bei einer nachgewiesenen Ar beitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 12.1 AVB, AB 1). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Un fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 3.4 AVB, AB 1). Die versicherten Personen haben alles zu unternehmen, was die Gene sung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere haben sie den Anordnungen der Medizinalpersonen Folge zu leisten (Ziff. 13.3AVB, AB 1). Eine-versicherte Person, welche in ihrem angestammten Beruf voraus sichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre alifällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Der Versicherer fordert die versicherte Person zum Berufswechsel auf und macht sie auf die Folgen einer Oblie genheitsverletzung gemäss Ziff. 14 aufmerksam (Ziff. 13.5 AVB, AB 1). 4.2. Taggeldleistungen aus einer kollektiven Krankentaggetdversicherung werden im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen, ausgerichtet. Diese tätigkeitsspezifi sche Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.2). Sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des stabilisierten Gesundheits zustandes nicht mehr in Frage kommt, beurteilt sich die Arbeitsfähigkeit ausgehend von allen zumutbaren Beschäftigungen (Urteil K 224/05 vom
29. März 2007 E. 3.2). Eine berufliche Umstellung kann von einem Versicherten verlangt werden, wenn sie aufgrund der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumut bar ist (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.1). Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere
-8- das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstä tigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes (Urteil 1 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 2.2). Die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung leitet sich aus dem Gebot der Schadenminderung ab, welches unter anderem in Art. 61 WG normiert ist. Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu un ternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Ein Versicherer soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben konnte (BGE 114 V 281 E. 3a 5.285). Bei einem Berufswechsel wird der versicherten Person eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche gewährt (Urteile 4Aj9/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1, K 121/03 vom 10. August 2004 E. 4.2.1, BGE 114 V 281 E. 5b S. 290). Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeld versicherers zum Berufswechsel (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3). Verwertet einVersicherter seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich er dazu in der Lage wäre, so hat er sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, welche er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 111 V 235 E. 2a S. 239) 4.3. Zur Behandlung des beim Kläger diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms wurde im März 2010 eine CPAP-Therapie eingeleitet, welche im Juni 2010 zu einer deutlichen Besserung des Allgemeinzustands führte. Im Dezember 2010 beklagte der Kläger wieder eine vermehrte Müdigkeit. Anhaltspunkte für eine Fehleinstellung des CPAP-Geräts konnten jedoch keine gefunden werden (KB 12). Anlässlich einer Kontrolle vom 1. Dezember 2011 schreibt Dr. med. F. Leitender Arzt Pneumologie, in einem Bericht vom 2. Dezember 2011 (AB 8), dass der Kläger über eine ausgeprägte Tagesschläfrigkeit mit Einschlaftendenz, auch bei kurzem Halten am Steuer, berichte. Die Daten zeigten eine sehr gute Wirksamkeit der aktuell durchgeführten Therapie des Schlafapnoe-Syndroms. Es seien eine vollständige Beseitigung der respiratorischen Ereignisse und ein sehr geringes Maskenleck feststell bar. Jedoch wende der Kläger die Therapie durchschnittlich lediglich zweieinhalb Stunden pro Nacht an, lasse sie oft ganz weg und habe nur
-9- selten Nächte mit fünf oder sechs Stunden Iherapiedauer, wie sie für ein gutes klinisches Resultat notwendig wären. Gemäss Bericht von Dr. med. G. ‚ Oberärztin Onkologie, vom
21. Februar 2012 (KB 12) besteht von Seiten der chronisch lymphatischen Leukämie eine stabile Situation, welche nicht behandlungsbedürftig sei. Da der Kfäger durch diese Diagnose jedoch belastet sei, habe ihm die Ärztin eine psychoonkologische Betreuung angeboten. Ende Juni 2012 wurde der Kläger von Dr. med. G. aufgrund des Verdachts auf ein depressives Leiden an Dr. med. E. ‚ Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, zur psychiatrischen Behandlung überwie sen (vgl. KB 14). Dr. med. E. diagnostiziert in seinem Bericht vom
E. 5 % seit dem 20.03.2012, zu erbringen.
-4- 2. Unter ole Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei dem Kläger der Kostenerlass zu bewilligen sei.“ Mit seiner Klage reichte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege (KB 16) ein und stellte die Nachreichung weiteret erforderlicher Unterlagen in Aussicht. 2.2. Mit Klageantwort vom 22. Februar 2013 äusserte sich die Beklagte und stellte folgende Anträge: “1. Die Klage vom 29. Januar 2013 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ 2.3. Mit Replik vom 30. April 2013 und Duplik vom 15. Mai 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Auf die Aufforderung der lnstruktionsrichterin vom 26. Juli 2013 hin, die fehlenden Belege für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzu reichen, liess der Kläger dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom
13. August 2013 Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssitu ation zukommen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte verzichtete mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten besteht ein Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag (Vertrag
-5- Nr. Klageantwortbeilage [AB] 2), welcher dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung aus Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungs vertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Ausgabe 2006 (AB 1), und die Bestimmungen des WG. Kollektive Krankentag geldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung subsumiert (Urteil 4A_4712012 vom 12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 1.2. Gemäss Ziffer 38 der AVB (AB 1) der Beklagten sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizeri schen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberech tigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten oder am Hauptsitz der X. Versicherungen zuständig. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art. 35 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversiche rung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ge währleistet ist. Der Kläger hat Wohnsitz in ‚ damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau. 1.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz ( 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO]). 1.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 29. Januar 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.
-6- 2. 2.1. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe auch nach der Leistungseinstellung der Beklagten per 19. März 2012 Anspruch auf Taggeldzahlungen bis 31. Januar 2013, da er weiterhin arbeitsunfähig sei. Er leide an einem Schlafapnoe-Syn drom, einer chronisch lymphatischen Leukämie und einer koronaren Ge fässkrankheit. Seit Oktober 2011 sei er zudem aufgrund von depressiven Beschwerden in jeglichen Tatigkeiten voll arbeitsunfähig. 2.2. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Hausarzt attestierte Arbeits unfähigkeit aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms betreffe lediglich die Tä tigkeit als Chauffeur. In anderen beruflichen Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die beim Kläger diagnostizierte chronisch Iymphatische Leukämie und die Herzkrankheit seien nicht relevant für die Arbeits unfähigkeit. Eine psychische Erkrankung sei erstmals von Dr. med. E. diagnostiziert worden, bei welchem der Kläger seit Ende Juni 2012 in Behandlung stehe. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgrund psychischer Beschwerden könne der Arzt erst ab Kon sultationsbeginn beurteilen. Die neun Monate rückwirkende Arbeitsunfä higkeitsbescheinigung des Arztes erachtet die Beklagte für unzulässig. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem versicherten Perso nenkreis durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und mangels Übertritt in die Einzelversicherung verneint die Beklagte eine Leistungs pflicht für die erwerblichen Folgen der ab Juni 2012 neu diagnostizierten psychischen Erkrankung. 3.
E. 5.1 Das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer beschwerdeange passten Tätigkeit bewirkt nicht automatisch eine Einstellung der Leis tungspflicht des Taggeldversicherers. Vielmehr ist diesfalls ein Betäti gungsvergleich vorzunehmen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversiche rung, in: Utrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwattungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 785). Zu prüfen bleibt damit, ob der Kläger ab 20. März 2012 in einer leidensangepassten Tätig keit eine massgebliche Erwerbseinbusse erleidet. Zur Ermittlung einer alifälligen Erwerbseinbusse ist ein Einkommensver gleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Einkommen, welches der Kläger seit 20. März 2012 in der angestammten Tätigkeit als Lastwagen- fahrer ohne sein Schlafapnoe-Syndrom hypothetisch würde erzielen kön nen, mit dem Einkommen, welches in einer leidensangepassten Tätigkeit mutmasslich erzielt werden kann (Urteile 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.1, K224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1,1, K 121/03 vom
E. 5.2 Im Jahr 2011 erzielte der Kläger bei seinem damaligen Arbeitgeber als Lastwagenfahrer mit einem 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF 57‘600.00 (KB 2, AB 5). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergibt sich für das Jahr 20f 2 ein Valideneinkommen von CHF 58051.00 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 7939—2012, Index 2011: 2‘171 Punkte, Index 2012: 2‘188 Punkte). Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010, Tabelle TAl, erzielten Männer mit Anforderungsniveau 4, welches einfa che und repetitive Tätigkeiten beinhaltet, im Jahr 2010 bei einer Wochen- arbeitszeit von 40 Stunden CHF 4‘901.00 monatlich und CHF 58‘81 2.00 jährlich (Total-Wert). Umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenar beitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen 2010 von .CHF 61‘164.50. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung be läuft sich das Jahreseinkommen 2012 auf CHF 62‘216.60 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939—2012, Index 2010: 2151 Punkte, Index 2012: 2‘188 Punkte). Bei einem Vergleich des Jahreseinkommens als Lastwagenfahrer in der Höhe von CHF 58‘051 .00 mit dem Einkommen von CHF 62‘216.60 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit wird ersichtlich, dass durch einen Tätigkeitswechsel keine erwerbliche Einbusse resultiert.
-15- Die Taggeldeinstellung per 19. Marz 2012 erfolgte damit zu Recht. Der Klager hat keinen weitergehenden Anspruch auf Taggeldzahlungen aus der kollektiven Taggeldversicherung der Beklagten. 6. 6.1. 6.1.1. Der Kläger macht geltend, er sei weiterhin bei der Beklagten versichert. Mit seinem Schreiben vom 21. März 2012 (AB 21) habe er von der Mög lichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht. Er habe in diesem Schreiben festgehalten, dass die Taggeldversicherung unbedingt weiterlaufen müsse. Bei diesem Schreiben handle es sich zwar nicht um ein formelles Übertrittsgesuch, dies könne von einer Person, de ren Muttersprache nicht Deutsch sei und die zum ersten Mal mit einer solchen versicherungsrechtlichen Frage konfrontiert sei, nicht erwartet werden. Falls von Seiten der Beklagten bezüglich der Übertrittserklärung Zweifel bestanden hätten, wäre sie verpflichtet gewesen, nachzufragen. 6.1.2. Nach Ansicht der Beklagten bezieht sich das im Schreiben vom 21. März 2012 erwähnte ‘Weiterlaufen der Taggeldversicherung“ nicht auf einen Übertritt in die Einzelversicherung, sondern auf den Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt seit Dezember 2011 keine Taggeldlefstungen mehr erhalten habe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und mit Schreiben vom 17. Februar 2012 auf sein Übertriftsrecht aufmerksam gemacht wor den. Für den Übertritt in die Einzelversicherung bedürfe es einer aus drücklichen Wiflensäusserung. Eine solche habe der Kläger der Beklagten gegenüber nicht einmal konkludent abgegeben. Ohne ausdrückliche Er klärung bezüglich eines Übertritts habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, beim Kläger nachzufragen, ob er einen Übertritt wünsche. 6.2. Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben das Recht, innert dreier Monatein die Einzel-Taggeldversicherung nach WG des Versicherers überzutreten (Ziff. 11.1 AVB, AB 1). Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Personen, welche aus dem Kreis der Kollektiwersicherung ausscheiden, bei Auflösung des Ar beitsverhaltnisses schriftlich über das Übertrittsrecht in die Einzelversi cherung und die Frist von drei Monaten aufzuklären (Ziff. 11.2 AVB, AB 1). Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Kollektiwersicherung, spätestens jedoch mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung, die auf das
-16- Recht auf Übertritt aufmerksam macht. Erhält die versicherte Person eine Nachleistung gemäss Ziff. 9.4, beginnt die Frist nach Ende der Leistungs pflicht. In diesem Fall erfolgt die Aufklärung durch den Versicherer (Ziff. 1J.3AVB,AB 1). Vom Bundesgericht wurde entschieden, dass aus einem Begehren um weitete Versicherungsleistungen nicht per se ein Wille zum Übertritt in eine Einzelversicherung abgeleitet werden könne und ein Leistungsbe gehren die für den Übertritt erforderliche Erklärung nicht ersetze (RKUV 1988 K 769 243, RKUV 1991 K 864 81). Auch das Zusenden eines Ar beitsunfähigkeitszeugnisses wird nicht als stillschweigende Übettrittser klärung in die Einzeltaggeldversicherung erachtet (BGE 102 V 65). 6.3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2017 (AB 10) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Taggeldleistungen noch bis 31. Dezember 2011 erbracht würden. Innert dreier Monate nach Einstellung der Tag geldleistungen habe er das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Er werde gebeten, mit dem Formular “Austritt aus der Kollektiv-Taggeld versicherung“ bis am 31. März 2012 mitzuteilen, ob er die Weiterführung in die Einzelversicherung wünsche. Der Inhalt dieses Schreibens wurde dem Kläger unverändert mit einer eingeschriebenen Sendung vom
17. Februar 2012 noch einmal zugestellt (AB 15). Im Schreiben des Klägers vom 21. März 2012 an die Beklagte (AB 21) findet sich folgende Aussage: “Am Montag, 19.3.2012 war ich auch bei der sva Aargau, 1V-stelle- Frühintegration, bei Herrn 1. ‘ (...). Dieser Mann hat dringend gebeten, dass X. meine Taggeldversicherung ungedingt weiter laufen lassen muss.“ Mit dieser Aussage bringt der Kläger lediglich zum Ausdruck, dass eine unbeteiligte Drittperson der Auffassung ist, dass die Taggeldversicherung weiterlaufen muss. Im nächsten Satz legt der Kläger dar, sein Hausarzt sei schockiert, dass er seit Dezember 2011 kein Geld mehr bekommen habe. Aus der zitierten Aussage kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger einen Übertritt in die Einzelversicherung wünscht. Das Schreiben vom 21. März 2012 ist nicht als Versicherungsantrag zu qualifizieren. Die sich in den Akten befindliche und vom Kläger unterzeichnete Korres pondenz wurde in deutscher Sprache verfasst. Der Kläger scheint sich damit hinlänglich auf Deutsch verständigen zu können. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verneint er denn auch die Notwendigkeit eines Übersetzers (KB 16). Er wurde von der Beklagten zweimal auf sein Übertrittsrecht hingewiesen. Auch wenn die Muttersprache des Klägers nicht Deutsch ist und er keine versicherungsrechtlichen Kenntnisse hat,
- 17- ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Klager nicht möglich gewesen sein sollte, mit dem Formular “Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung“ mitzuteilen, ob er die Weiterführung in die Einzelversicherung wünsche. Dass sich mit der Nachleistung, welche entsprechend dem Schreiben vom 5. April 2012 (AB 24) bis 19. März 2012 ausgerichtet wurde, der Fristbeginn zur Ausübung des Übertrittsrechts auf 20. März 2012 ver schob, ändert nichts daran, dass der Beklagte durch die beiden Schreiben vom 9. Dezember 2011 (AB 10) und 17. Februar 2012 (AB 15) rechts genüglich Kenntnis von seinem Übertrittsrecht hatte. Auch während der drei Monate nach Ende der Nachleistung stellte der Kläger keinen Antrag auf Übertrftt in die Einzelversicherung. Mangels Übertriftserklärung kam es daher im vorliegenden Fall nicht zu einem Vertragsabschluss über eine Einzel-Taggeldversicherung. 7.
E. 7 August 2012 (KB 14) eine depressiv-ängstliche EntwickTung (ICD-10: F 43.221F 32.11). Im Anschluss an die 2010 gestellte Diagnose einer chronisch Iymphatischen Leukämie habe der Kläger zunehmend Ängste und Befürchtungen über seine Zukunft entwickelt. Dies habe zu einer progredienten psychischen Erschöpfung geführt. Obwohl die Schlafapnoe objektiv gut behandelt erscheine, leide der Kläger an einer lähmenden und einschränkenden Tagesmüdigkeit, welche auch zu einem deutlichen sozialen Rückzug geführt habe. Die Depression sei akzentuiert worden durch die verminderte Erholung in der Nacht infolge des Restless-Legs Syndroms und durch die koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation im Februar 2012 mit anhaltenden signifikanten Restbeschwerden. Dr. med. E. vertritt die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der depressiven Beschwerden seit mindestens Oktober 2011 arbeitsunfähig sei. In seiner Aktenbeurteilung vom
E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
E. 7.2.1 Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Partei- entschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer be rufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Wenn ein Anwalt als Angestellter oder als Organ eine juristische Person vertritt, wird, da Instruktion und Verkehr mit einem Mandanten entfallen, eine um 25 % reduzierte Entschädigung nach An waltstarif zugesprochen (vgl. VIKTOR RüEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 95 ZPO).
E. 7.2.2 Der Kläger beantragte Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 40540.35 und unterliegt mit seinem Leistungsbegehren vollumfäng lich. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 40‘540.35 beläuft sich die Grundent schädigung auf Fr. 7‘454.80 ( 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150)). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die zu-
-18- satzliche Rechtsschrift ( 6 Abs. 3 AnwT) und eines Abzugs von 40 ¾ wegen der beschränkten Fragestellung (vgl. 7 Abs. 2 AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von 3 ¾ ( 13 Abs. 1 AnwT) ergibt sich ein Betrag von Fr. 3‘916.00. Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten ein beim Versicherer angestellter Anwalt prozessiert, wird der Beklagten er messensweise eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entsprechend einer um rund 25 % reduzierte Entschädigung nach An waltstarif zugesprochen. Der Kläger hat der Beklagten eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 2‘900.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte am 13. August 2013 die entsprechenden Unterlagen ein. 8.2. 8.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. So weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in Art. 61 lit. fATSG sowie § 34 VRPG. Damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann, ist voraus gesetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und dass das verfolgte Ver fahrensziel nicht aussichtslos erscheint. 8.2.2. Als bedürftig gilt eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Par teikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechts pflege zu berücksichtigen sind (STEFAN MEICHSSNER, das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Rheinfelden 2008, 5. 79; BGE 108 V 265 E. 4). 8.2.3. Die Rechtsprechung hat bei der Ermittlung der Bedürftigkeit immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmi nimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu be rücksichtigen sind; auch wenn das Einkommen wenig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 121 1 2f. E. 2a; MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 f,). Massgebend ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf, welcher sich
-19- aus dem gemass Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskom mission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu be stimmenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zu schlag zusammensetzt. Dieser beträgt generell 25 % auf dem Grundbe trag bzw. der Gesamtsumme der Grundbeträge (vgl. AGVE 2002 S. 65). 8.2.4. Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei einfachen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen (MEIcHssNER, a.a.O., 5. 75 mit Hinw.). Bei der Beurteilung der wirtschaft lichen Gesamtsituation der gesuchstellenden Person wird den Steuer- und anderen Schulden angemessen Rechnung getragen und werden nachgewiesene Zahlungen zuschlagsfrei in die Berechnung des zivilpro zessualen Zwangsbedarf einbezogen, es sei denn, er könne sich der Schuldverpflichtungen vertragskonform entledigen (MEICHSSNER, a .a.O., 5, 92 f; BGE 135 1 221 E. 5.2.1.; AGVE 2002 S. 68 f.). 8.2.5. Die Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich sub sidiär zu anderen Ansprüchen, die einer mittellosen Person zur Prozessfi nanzierung zur Verfügung stehen. Praktisch bedeutsam sind die familien- rechtliche Beistands- und Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren unmündigen Kindern und der Ehegatten untereinander (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., 5. 83). Für die Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege einer verheirateten Person, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, sind deshalb im Rahmen einer Gesamtrech nung die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen, und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Be darf inklusive Zuschlag gegenüber zu stellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger Überschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch teilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu be willigen andernfalls zu verweigern (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 83; AGVE 2002 S. 68). 8.3. 8.3.1. Gemäss der eingereichten Steuerveranlagung 2012 kamen dem Kläger und seiner Ehegattin im Jahr 2012 Einkommen aus unselbstständiger Er werbstätigkeit, Sozial- und Versicherungsleistungen sowie Wertschriften erträge im Umfang von gesamthaft Fr. 108‘120.00, d.h. Fr. 9010.00 im Monat, zu.
- 20 - 8.4. Der für die Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs massge bende monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beläuft sich auf Fr. 1‘700.00 zuzüglich eines Zuschlags von 25 %‚ somit Fr. 2‘125.00. Bezüglich der Hypothekarzinsen werden im Gesuchsformular Fr. 1‘400.00 geltend gemacht. In der Steuerveranlagung 2012 sind jedoch lediglich Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 11‘357.00 ausgewiesen, was eine mo natliche Belastung von Fr. 946.40 ergibt. Hinzuzurechnen ist die Prämie für die Gebäudeversicherung von monatlich Fr. 13.70. Der Kläger macht Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 435.00 für sich und Fr. 536.00 für seine Ehefrau geltend. Gemäss Steuerveranla gung 2012 belaufen sich die ungedeckten Krankheitskosten auf Fr. 439.00 monatlich. Die geltend gemachten Kosten für die Schuldenamortisation sind nicht ausgewiesen und können daher nicht berücksichtigt werden. Laufende Steuern sind nach den Richtlinien des Obergerichts (Ziff. lii.) nicht zu be rücksichtigen, wohl aber nach der Lehre (MEICHSSNER, a.a.O., S. 93) und der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 135 1 221). Ge mäss der Steuerveranlagung vom 22. Mai 2013 belief sich der Betrag für die definitive Steuer 2012 auf monatlich Fr. 833.75. Der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende zivilprozessuale Zwangsbedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau präsentiert sich demgemäss wie folgt: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1‘700.00 Zuschlag von 25 % auf Fr. 11700.00 Fr. 425.00 Wohnkosten Fr. 946.40 Gebäudeversicherung Fr. 13.70 Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 435.00 Krankenkasse KVG Ehefrau Fr. 536.00 ungedeckte Krankheitskosten Fr. 439.00 Steuern Fr. 833.75 Fr. 5t32885 8.5. Aus der Gegenüberstellung der Einkünfte von Fr. 9‘Ol 0.00 und des pro zessrechtlichen Existenzminimums von Fr. 5‘328.85 wird ersichtlich, dass ein Überschuss von Fr. 3‘681.15 resultiert. Aus den vom Kläger einge reichten, unvollständigen Unterlagen ist zu schliessen, dass er in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen, zumal das Verfahren als sol ches kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Damit ist das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege abzuweisen.
-21- Das Versicherungsgericht erkennt:
E. 9 Dezember 2011 blieb dem Kläger für den laufenden Fall über das Ende der Versicherung bis März 2012 ein Leistungsanspruch gewahrt. Danach durfte von ihm im Rahmen seiner Schadenminderungspfticht erwartet werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung verwerte.
- 14- 5.
E. 10 August 2004 E. 4.2.1).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Kläger hat der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2900.00 zu bezahlen.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge wiesen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fl NMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismiftel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismiftel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGGJ vom 17. Juni 2005). - 22 - Aarau, 5. November 2013 Versic,Herungsgericht des Kantons Aargau
- K,mer iefräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: w Füss Sikyr f
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
* * Versicherungsgericht *
3. Kammer KANTON AARGAU VKL2OI 3.7 1 as 1 fi Art. 185 Urteil vom 5. November2013 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Hartmann Gerichtsschreiberin Sikyr Kläger A. vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Beklagte X. Versicherungen Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach WG
-2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1953 geborene Kläger arbeitete mit einem 100 %-Pensum als Last wagenfahrer bei der Firma B. (Klagebeilage [KB] 2), welche bei der Beklagten für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeläversicherung abgeschlossen hatte (Kollektiv-Taggeldver sicherung, ‚ Vertrag Nr. ; Klageant wortbellage [AB] 2). 1.2. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 28. September 2011 per 31. De zember 201 1 gekündigt (KB 3). 1.3. Mit Krankmeldung vom 26. Oktober 2011 (AB 5) erhielt die Beklagte die Mitteilung, der Kläger sei seit 20. Oktober 201 1 arbeitsunfähig. 1.4. Der Hausarzt des Klägers, Dr. med. C. ‚ Facharzt FMH für Allgemein medizin, diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom 30. Dezember 2011 (AB 11) ein Schlafapnoe-Syndrom, eine chronisch lymphatische Leukämie, ein Restless-Legs-Syndrom, eine arterielle Hypertonie und einen Status nach Nikotinabusus. Aktuell sei der Kläger durch das Schlafapnoe-Syndrom und die chronisch lymphatische Leukämie beein trächtigt. Da das Unfallrisiko aufgrund der Schlafapnoe-Symptomatik zu gross sei, attestierte Dr. med. C. dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Berufschauffeur. 1.5. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 (AB 10) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt würden, da er, wie er der Schadeninspektorin am 30. November 2011 ge genüber ausgesagt habe (vgl. AB 7), abgesehen von der Tätigkeit als Be rufschauffeur, zu 100 % arbeitsfähig sei, was er auf der Zielvereinbarung auch unterschriftlich bestätigt habe. Zudem informierte die Beklagte den Kläger über sein Recht, innert dreier Monate nach Einstellung der Tag geldleistungen in die Einzelversicherung überzutreten. 1.6. Aufgrund einer beim Kläger festgestellten koronaren 1-Gefäss-Erkran kung, welche am 1. Februar 2012 mit einer Implantation von zwei Stents behandelt wurde (AB 12 u. 13), erbrachte die Beklagte gestützt auf die medizinischen Berichte und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gemäss
-3- einem Schreiben vom 5. April 2012 (AB 24) bis am 19. März 2012 weitere Taggeldzahlungen. 1.7. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 17. April 2012 auch über den
19. März 2012 hinaus Taggelder. Er sei wegen derselben Krankheiten weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (AB 27). 1.8. Dr. med. D. Facharzt FMH für Rechtsmedizin und Vertrau ensarzt der Beklagten, erstellte eine Aktenbeurteilung vom 9. Mai 2012 (AB 28), in welcher er zum Schluss kam, dass weder die chronisch lym phatische Leukämie noch das Schlafapnoe-Syndrom die Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen würden. 1.9. Gestützt auf diese Beurteilung informierte die Beklagte den Beschwerde- führer mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (AB 29) erneut dahingehen, dass mangels arbeitsrelevanter Arbeitsunfähigkeit ab 19. März 2012 keine Taggeldleistungen mehr erbracht würden. 1.10. Mit Bericht vom 7. August 2012 (AB 37) wies Dr. med. E. Facharzt FMH- für Psychiatrie/Psychotherapie, darauf hin, seines Erachtens sei bislang zu wenig berücksichtigt worden, dass beim Kläger durch die Di agnose einer chronisch lymphatischen Leukämle eine progrediente ängstlich-depressive Entwicklung ausgelöst worden sei, welche sich durch das Restless-Legs-Syndrom und die koronare Herzkrankheit ak zentuiert habe. 1.11. An der Taggeldeinstellung ab 20. März 2012 hielt die Beklagte mit Stel lungnahme vom 9. Oktober 2012 fest (AB 46). Für die ab Ende Juni 2012 neu diagnostizierte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten, da für den Kläger seit 20. März 2012 keine Versicherungsdeckung mehr bestehe. 2. 2.1. Am 29. Januar 2013 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage und stellte folgende Anträge: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeitperiode vom 20.03.2012 bis 31.01.2013 Leistungen aus der Krankentaggeldversiche rung von insgesamt CHF 40540.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 20.03.2012, zu erbringen.
-4- 2. Unter ole Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei dem Kläger der Kostenerlass zu bewilligen sei.“ Mit seiner Klage reichte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege (KB 16) ein und stellte die Nachreichung weiteret erforderlicher Unterlagen in Aussicht. 2.2. Mit Klageantwort vom 22. Februar 2013 äusserte sich die Beklagte und stellte folgende Anträge: “1. Die Klage vom 29. Januar 2013 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ 2.3. Mit Replik vom 30. April 2013 und Duplik vom 15. Mai 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 2.4. Auf die Aufforderung der lnstruktionsrichterin vom 26. Juli 2013 hin, die fehlenden Belege für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzu reichen, liess der Kläger dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom
13. August 2013 Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssitu ation zukommen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Die Beklagte verzichtete mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 auf die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Beklagten besteht ein Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag (Vertrag
-5- Nr. Klageantwortbeilage [AB] 2), welcher dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Massgebend für die Beurteilung aus Ansprüchen aus diesem Vertrag sind der Versicherungs vertrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Ausgabe 2006 (AB 1), und die Bestimmungen des WG. Kollektive Krankentag geldversicherungen nach WG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung subsumiert (Urteil 4A_4712012 vom 12. März 2012 E. 2). Streitigkeiten aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 1.2. Gemäss Ziffer 38 der AVB (AB 1) der Beklagten sind für Klagen aus dem Versicherungsvertrag wahlweise entweder die Gerichte am schweizeri schen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberech tigten, am Arbeitsort des Anspruchsberechtigten oder am Hauptsitz der X. Versicherungen zuständig. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art. 35 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach für den Versicherten bei Streitigkeiten aus einer Krankentaggeldversiche rung ein Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ge währleistet ist. Der Kläger hat Wohnsitz in ‚ damit befindet sich eine örtliche Zu ständigkeit im Kanton Aargau. 1.3. Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Aargau entscheidet über derartige Streitigkeiten das Versiche rungsgericht als einzige kantonale Instanz ( 14 des kantonalen Einfüh rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO]). 1.4. Für die Beurteilung der mit Klage vom 29. Januar 2013 angehobenen Streitsache ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau somit örtlich und sachlich zuständig.
-6- 2. 2.1. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe auch nach der Leistungseinstellung der Beklagten per 19. März 2012 Anspruch auf Taggeldzahlungen bis 31. Januar 2013, da er weiterhin arbeitsunfähig sei. Er leide an einem Schlafapnoe-Syn drom, einer chronisch lymphatischen Leukämie und einer koronaren Ge fässkrankheit. Seit Oktober 2011 sei er zudem aufgrund von depressiven Beschwerden in jeglichen Tatigkeiten voll arbeitsunfähig. 2.2. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Hausarzt attestierte Arbeits unfähigkeit aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms betreffe lediglich die Tä tigkeit als Chauffeur. In anderen beruflichen Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die beim Kläger diagnostizierte chronisch Iymphatische Leukämie und die Herzkrankheit seien nicht relevant für die Arbeits unfähigkeit. Eine psychische Erkrankung sei erstmals von Dr. med. E. diagnostiziert worden, bei welchem der Kläger seit Ende Juni 2012 in Behandlung stehe. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgrund psychischer Beschwerden könne der Arzt erst ab Kon sultationsbeginn beurteilen. Die neun Monate rückwirkende Arbeitsunfä higkeitsbescheinigung des Arztes erachtet die Beklagte für unzulässig. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem versicherten Perso nenkreis durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und mangels Übertritt in die Einzelversicherung verneint die Beklagte eine Leistungs pflicht für die erwerblichen Folgen der ab Juni 2012 neu diagnostizierten psychischen Erkrankung. 3. 3.1. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsschutz für die versicherte Person (Ziff. 9.3 lit. a AVB, AB 1). Für versicherte Personen, welche bei Ende der Versicherung arbeitsunfä hig bzw. erwerbsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den lau fenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleis tung). Mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung (Ziff. 9.4 AVB, AB 1). 3.2. Dem Kläger wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf 31. Dezember 2011 gekündigt. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlosch gemäss Ziff. 9.3 lit. a AVB der Versicherungsschutz durch die Kollektiv Taggeldversicherung der Beklagten.
-7- Zu prüfen ist, ob der Kläger am 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig war und ihm ein Leistungsanspruch für einen laufenden Fall über das Ende der Versicherung hinaus gewahrt blieb. 4. 4.1. Der zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin und der Be klagten abgeschlossene Kollektiv-Krankentaggeldversicherungs-Vertrag vermittelt einen Anspruch auf Taggelder bei einer nachgewiesenen Ar beitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 12.1 AVB, AB 1). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Un fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 3.4 AVB, AB 1). Die versicherten Personen haben alles zu unternehmen, was die Gene sung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere haben sie den Anordnungen der Medizinalpersonen Folge zu leisten (Ziff. 13.3AVB, AB 1). Eine-versicherte Person, welche in ihrem angestammten Beruf voraus sichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre alifällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Der Versicherer fordert die versicherte Person zum Berufswechsel auf und macht sie auf die Folgen einer Oblie genheitsverletzung gemäss Ziff. 14 aufmerksam (Ziff. 13.5 AVB, AB 1). 4.2. Taggeldleistungen aus einer kollektiven Krankentaggetdversicherung werden im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen, ausgerichtet. Diese tätigkeitsspezifi sche Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (vgl. Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.2). Sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des stabilisierten Gesundheits zustandes nicht mehr in Frage kommt, beurteilt sich die Arbeitsfähigkeit ausgehend von allen zumutbaren Beschäftigungen (Urteil K 224/05 vom
29. März 2007 E. 3.2). Eine berufliche Umstellung kann von einem Versicherten verlangt werden, wenn sie aufgrund der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumut bar ist (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.1). Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere
-8- das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstä tigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes (Urteil 1 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 2.2). Die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung leitet sich aus dem Gebot der Schadenminderung ab, welches unter anderem in Art. 61 WG normiert ist. Der Versicherte hat alles ihm Zumutbare zu un ternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Ein Versicherer soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben konnte (BGE 114 V 281 E. 3a 5.285). Bei einem Berufswechsel wird der versicherten Person eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche gewährt (Urteile 4Aj9/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1, K 121/03 vom 10. August 2004 E. 4.2.1, BGE 114 V 281 E. 5b S. 290). Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeld versicherers zum Berufswechsel (Urteil K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3). Verwertet einVersicherter seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich er dazu in der Lage wäre, so hat er sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, welche er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 111 V 235 E. 2a S. 239) 4.3. Zur Behandlung des beim Kläger diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms wurde im März 2010 eine CPAP-Therapie eingeleitet, welche im Juni 2010 zu einer deutlichen Besserung des Allgemeinzustands führte. Im Dezember 2010 beklagte der Kläger wieder eine vermehrte Müdigkeit. Anhaltspunkte für eine Fehleinstellung des CPAP-Geräts konnten jedoch keine gefunden werden (KB 12). Anlässlich einer Kontrolle vom 1. Dezember 2011 schreibt Dr. med. F. Leitender Arzt Pneumologie, in einem Bericht vom 2. Dezember 2011 (AB 8), dass der Kläger über eine ausgeprägte Tagesschläfrigkeit mit Einschlaftendenz, auch bei kurzem Halten am Steuer, berichte. Die Daten zeigten eine sehr gute Wirksamkeit der aktuell durchgeführten Therapie des Schlafapnoe-Syndroms. Es seien eine vollständige Beseitigung der respiratorischen Ereignisse und ein sehr geringes Maskenleck feststell bar. Jedoch wende der Kläger die Therapie durchschnittlich lediglich zweieinhalb Stunden pro Nacht an, lasse sie oft ganz weg und habe nur
-9- selten Nächte mit fünf oder sechs Stunden Iherapiedauer, wie sie für ein gutes klinisches Resultat notwendig wären. Gemäss Bericht von Dr. med. G. ‚ Oberärztin Onkologie, vom
21. Februar 2012 (KB 12) besteht von Seiten der chronisch lymphatischen Leukämie eine stabile Situation, welche nicht behandlungsbedürftig sei. Da der Kfäger durch diese Diagnose jedoch belastet sei, habe ihm die Ärztin eine psychoonkologische Betreuung angeboten. Ende Juni 2012 wurde der Kläger von Dr. med. G. aufgrund des Verdachts auf ein depressives Leiden an Dr. med. E. ‚ Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, zur psychiatrischen Behandlung überwie sen (vgl. KB 14). Dr. med. E. diagnostiziert in seinem Bericht vom
7. August 2012 (KB 14) eine depressiv-ängstliche EntwickTung (ICD-10: F 43.221F 32.11). Im Anschluss an die 2010 gestellte Diagnose einer chronisch Iymphatischen Leukämie habe der Kläger zunehmend Ängste und Befürchtungen über seine Zukunft entwickelt. Dies habe zu einer progredienten psychischen Erschöpfung geführt. Obwohl die Schlafapnoe objektiv gut behandelt erscheine, leide der Kläger an einer lähmenden und einschränkenden Tagesmüdigkeit, welche auch zu einem deutlichen sozialen Rückzug geführt habe. Die Depression sei akzentuiert worden durch die verminderte Erholung in der Nacht infolge des Restless-Legs Syndroms und durch die koronare Herzkrankheit mit Stentimplantation im Februar 2012 mit anhaltenden signifikanten Restbeschwerden. Dr. med. E. vertritt die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der depressiven Beschwerden seit mindestens Oktober 2011 arbeitsunfähig sei. In seiner Aktenbeurteilung vom
9. Mai 2012 (AB 28) führt Dr. med. D. ‚ Facharzt FMH für Rechtsmedizin und Vertrau ensarzt der Beklagten, aus, die chronisch lymphatische Leukämie weise aufgrund ihres bisher stabilen Verlaufs keine Arbeitsrelevanz auf. Unter der Voraussetzung eines problemlosen postinterventionellen Verlaufs habe auch das im Februar 2012 behandelte Herzleiden ab Ende März 2012 keine Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Das Schlafapnoe-Syndrom, weswegen der Hausarzt dem Kläger eine Arbeits unfähigkeit attestiert habe, sei bei der Diagnosestellung und Therapie- einleitung im März 2010 wie auch bei einer Verschlechterung im Dezem ber 2010 nicht von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gewesen. Weshalb das Schlafapnoe-Syndrom seit Oktober 2011 bezüglich der Arbeitsfähig keit nun plötzlich relevant sein solle, gehe aus den Akten nicht hervor. Anlässlich einer Kontrolle im Dezember 2011 habe vielmehr ein sehr gu tes objektives Resultat der Therapie festgestellt werden können. Beim Kläger stünden subjektive Symptome im Vordergrund. Eine Arbeitsunfä higkeit aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms sei nicht ausgewiesen.
-10- In einem Zeugnis vom
6. August 2012 wird dem Klager von Dr. med. H. ‚ Facharzt FMH für Neurologie, bestätigt, dass er aufgrund einer Erkrankung bleibend keine berufliche Tätigkeit als Chauffeur (beruf liches Führen von Motorfahrzeugen) mehr ausüben könne (KB 13). 4.4. 4.4.1. Der vorliegende Fall betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kran kenversicherung, bei welcher im gerichtlichen Verfahren die gemässigte Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten. Der Untersuchungsgrund satz schliesst eine Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Par teien tragen jedoch eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, HAuCK, in: Sufter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 37 zu Art. 247 ZGB). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an die förmlichen Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Das bedeutet, dass alle Beweismittel, un abhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und da nach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Eine Tatsache darf nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn der Rechtsan wender von ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gründet diese Überzeugung, wie für Zivilverfahren üblich, grundsätzlich auf dem vollen Beweis. Wenn Tatsachen, die Gegenstand des Beweises bilden, nach ihrer Art den vol len Beweis ausschliessen, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f.). Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglich keit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsan spruchs nicht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 4.4.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizini schen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolge rungen begründet sind (BGE 125V 351 E. 3a 5. 352). Der Arzt muss über
-11- die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch reine Aktengutachten können beweis kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Ur teil 9C 697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4) Bei Berichten von behandelnden Ärzten und Hausärzten ist auf Grund des für die Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnisses der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese eher zu Gunsten der ver sicherten Person aussagen, so dass im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, Urteil 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2). 4.5. 4.5.1. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass dem Kläger Ende De zember 2011 mit Zwischenbericht von Dr. med. C. vom 30. Dezember 2011 (AB 11) einzig wegen seines Schlafapnoe-Syndroms eine Arbeits unfähigkeit als Lastwagenfahrer aftestiert wurde. Wegen des Schlafap noe-Syndroms sei das Unfallrisiko als Berufschauffeur zu gross. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits im März 2010 diagnostiziert und eine Therapie mit guter Wirkung eingeleitet worden war (vgl. KB 12), wie auch der Tatsache, dass der Be schwerdeführer dennoch weiterhin arbeitstätig war, ist die Einschätzung von Dr. med. D. ‚ dass eine durch das Schlafapnoe-Syndrom bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei, nachvollziehbar. Ein leuchtend ist seine Auffassung auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die bei ihm grundsätzlich offenbar sehr gut wirksame Therapie des Schlafapnoe-Syndroms nicht konsequent durchführt, wie Dr. med. F. darlegt (vgl. AB 8). Unabhängig davon, wie die Arbeitsfähigkeit des Klägers in seiner ange stammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer beurteilt wird, waren dem Kläger Ende Dezember 2011 jedoch auf jeden Fall Tätigkeiten zumutbar, welche bei einem alifälligen Einschlafen während des Tages kein Gefahrenpo tenzial beinhalten, wie der Kläger anlässlich einer Besprechung mit einer Schadeninspektorin der Beklagten selbst der Auffassung war. Der Kläger befand sich denn auch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle in einem Hotel oder Lager (vgl. AB 7).
- 12- Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht durfte vom Kläger erwartet werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähgkeit verwertet. Denn ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein in seinem bisheri gen Tätigkeitsbereich erheblich eingeschränkter Versicherter aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen (Urteile U 349/02 und U 351/02 vom
9. Januar 2004 E. 3.2 f., U 213/00 vom 28. August 2003 E. 3.3.4). Für die Stellensuche ist eine Übergangsfrist zu berücksichtigen, während welcher der Kläger weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen hat. Diese Übergangsfrist be trägt mindestens drei Monate und begann mit dem Schreiben der Be klagten vom 9. Dezember 2011 (AB 10) zu laufen, in welchem die Be klagte den Kläger aufforderte, sich im Umfang eines 100 %-Pensums eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Die Leistungsausrichtung der Beklagten bis
19. März 2012 erfolgte damit im Ergebnis zu Recht. 4.5.2. Wegen der übrigen beim Kläger festgestellten Diagnosen wurde Ende Dezember 2011 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Insbesondere die chronisch lymphatische Leukämie, welche aufgrund ihrer stabilen Situa tion nicht behandlungsbedürftig war, beeinträchtigte die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht (vgl. KB 12 u. AB 28). 4.5.3. Bei der koronaren Gefässerkrankung handelt es sich um einen vom Schlafapnoe-Syndrom unabhängigen, neuen Krankheitsfall, welcher erst anfangs des Jahres 2012 eine Arbeitsunfähigkeit verursachte, als die Kollektiv-Taggeldversicherung mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
31. Dezember 2011 bereits beendet war. Bezüglich der koronaren Ge fässerkrankung bestand bei Ende der Versicherung kein laufender Leis tungsanspruch, womit sich diesbezüglich kein Anspruch auf Nachleistun gen ergibt. 4.5.4. Auch im Zusammenhang mit der depressiv-ängstlichen Entwicklung be stand Ende Dezember 2011 kein laufender Leistungsanspruch, welcher im Rahmen von Nachleistungen weiter zu vergüten wäre. Der Kläger be findet sich erst seit Ende Juni 2012 in psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose einer depressiv-ängstlichen Entwicklung und einer dadurch be stehenden Arbeitsunfähigkeit wurde erstmals im Bericht von Dr. med. E. vom 7. August 2012 (KB 14) gestellt. Dass der Kläger aufgrund depressiver Beschwerden bereits seit Oktober 2011 arbeitsunfähig gewe sen sein soll, wie Dr. med. E. schreibt, ist durch die echtzeitlichen medizinischen Akten nicht belegt.
- 13- Eine rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ist für sich alleine nicht beweiskräftig. Vielmehr bedarf es einer echtzeitli chen medizinischen Einschätzung (Urteil 8C_19512009 vom 2. September 2009 E. 5). Der Nachweis für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeits unfähigkeit darf nicht durch nachträgliche medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil 8C204/2012 vom
19. Juli 2012 E. 3.2). Bei der Einschätzung von Dr. med. E. vom 7. August 2012 (KB 14), bereits ab Oktober 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden, handelt es sich um eine reine Vermutung. Im rückwir kend beurteilten Zeitraum von Oktober 2011 bis Juni 2012 befand sich der Kläger nicht in psychiatrischer Behandlung, Damit fehlt es an fundierten Befunden bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers für diesen Zeitraum. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer Beschwerden ist erst ab Ende Juni 2012 fachärztlich belegt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Leistungspflicht der Beklag ten gemäss Ziff. 15.1 AVB (AB 1) nach Ablauf der Wartefrist beginnt, wel che frühestens drei Tage vor Beginn der ärztlichen Behandlung einsetzt. Damit stehen Taggeldleistungen aufgrund der depressiv-ängstlichen Ent wicklung vor Beginn der psychiatrischen Behandlung Ende Juni 2012 ausser Frage. Da die ab Ende Juni 2012 diagnostizierte psychische Gesundheitsbeein trächtigung nicht vom Versicherungsschutz der Kollektiv-Taggeldversiche rung der Beklagten erfasst ist, besteht keine Veranlassung, eine medizini sche Begutachtung diesbezüglich in Auftrag zu geben. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kollektiv-Taggeldversiche rung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2011 endete. In diesem Zeitpunkt lag aufgrund des Schlafapnoe-Syndroms eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Tätigkeit des Klägers als Lastwagenfahrer vor. Tätigkeiten, welche bei einem allfälligen Einschlafen während des Tages kein Gefahrenpotenzial beinhalten, waren dem Klä ger gemäss eigener Aussage jedoch zumutbar, insbesondere unter der Voraussetzung, dass der Kläger die sehr gut wirkende Schlafapnoe-The rapie konsequent anwendet. Aufgrund der zu gewährenden Übergangs frist von drei Monaten ab Aufforderung zum Berufswechsel vom
9. Dezember 2011 blieb dem Kläger für den laufenden Fall über das Ende der Versicherung bis März 2012 ein Leistungsanspruch gewahrt. Danach durfte von ihm im Rahmen seiner Schadenminderungspfticht erwartet werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung verwerte.
- 14- 5. 5.1. Das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer beschwerdeange passten Tätigkeit bewirkt nicht automatisch eine Einstellung der Leis tungspflicht des Taggeldversicherers. Vielmehr ist diesfalls ein Betäti gungsvergleich vorzunehmen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversiche rung, in: Utrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwattungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 785). Zu prüfen bleibt damit, ob der Kläger ab 20. März 2012 in einer leidensangepassten Tätig keit eine massgebliche Erwerbseinbusse erleidet. Zur Ermittlung einer alifälligen Erwerbseinbusse ist ein Einkommensver gleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Einkommen, welches der Kläger seit 20. März 2012 in der angestammten Tätigkeit als Lastwagen- fahrer ohne sein Schlafapnoe-Syndrom hypothetisch würde erzielen kön nen, mit dem Einkommen, welches in einer leidensangepassten Tätigkeit mutmasslich erzielt werden kann (Urteile 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.1, K224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1,1, K 121/03 vom
10. August 2004 E. 4.2.1). 5.2. Im Jahr 2011 erzielte der Kläger bei seinem damaligen Arbeitgeber als Lastwagenfahrer mit einem 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF 57‘600.00 (KB 2, AB 5). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergibt sich für das Jahr 20f 2 ein Valideneinkommen von CHF 58051.00 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 7939—2012, Index 2011: 2‘171 Punkte, Index 2012: 2‘188 Punkte). Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010, Tabelle TAl, erzielten Männer mit Anforderungsniveau 4, welches einfa che und repetitive Tätigkeiten beinhaltet, im Jahr 2010 bei einer Wochen- arbeitszeit von 40 Stunden CHF 4‘901.00 monatlich und CHF 58‘81 2.00 jährlich (Total-Wert). Umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenar beitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen 2010 von .CHF 61‘164.50. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung be läuft sich das Jahreseinkommen 2012 auf CHF 62‘216.60 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939—2012, Index 2010: 2151 Punkte, Index 2012: 2‘188 Punkte). Bei einem Vergleich des Jahreseinkommens als Lastwagenfahrer in der Höhe von CHF 58‘051 .00 mit dem Einkommen von CHF 62‘216.60 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit wird ersichtlich, dass durch einen Tätigkeitswechsel keine erwerbliche Einbusse resultiert.
-15- Die Taggeldeinstellung per 19. Marz 2012 erfolgte damit zu Recht. Der Klager hat keinen weitergehenden Anspruch auf Taggeldzahlungen aus der kollektiven Taggeldversicherung der Beklagten. 6. 6.1. 6.1.1. Der Kläger macht geltend, er sei weiterhin bei der Beklagten versichert. Mit seinem Schreiben vom 21. März 2012 (AB 21) habe er von der Mög lichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht. Er habe in diesem Schreiben festgehalten, dass die Taggeldversicherung unbedingt weiterlaufen müsse. Bei diesem Schreiben handle es sich zwar nicht um ein formelles Übertrittsgesuch, dies könne von einer Person, de ren Muttersprache nicht Deutsch sei und die zum ersten Mal mit einer solchen versicherungsrechtlichen Frage konfrontiert sei, nicht erwartet werden. Falls von Seiten der Beklagten bezüglich der Übertrittserklärung Zweifel bestanden hätten, wäre sie verpflichtet gewesen, nachzufragen. 6.1.2. Nach Ansicht der Beklagten bezieht sich das im Schreiben vom 21. März 2012 erwähnte ‘Weiterlaufen der Taggeldversicherung“ nicht auf einen Übertritt in die Einzelversicherung, sondern auf den Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt seit Dezember 2011 keine Taggeldlefstungen mehr erhalten habe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und mit Schreiben vom 17. Februar 2012 auf sein Übertriftsrecht aufmerksam gemacht wor den. Für den Übertritt in die Einzelversicherung bedürfe es einer aus drücklichen Wiflensäusserung. Eine solche habe der Kläger der Beklagten gegenüber nicht einmal konkludent abgegeben. Ohne ausdrückliche Er klärung bezüglich eines Übertritts habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, beim Kläger nachzufragen, ob er einen Übertritt wünsche. 6.2. Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden, haben das Recht, innert dreier Monatein die Einzel-Taggeldversicherung nach WG des Versicherers überzutreten (Ziff. 11.1 AVB, AB 1). Der Versicherungsnehmer hat die versicherten Personen, welche aus dem Kreis der Kollektiwersicherung ausscheiden, bei Auflösung des Ar beitsverhaltnisses schriftlich über das Übertrittsrecht in die Einzelversi cherung und die Frist von drei Monaten aufzuklären (Ziff. 11.2 AVB, AB 1). Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Kollektiwersicherung, spätestens jedoch mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung, die auf das
-16- Recht auf Übertritt aufmerksam macht. Erhält die versicherte Person eine Nachleistung gemäss Ziff. 9.4, beginnt die Frist nach Ende der Leistungs pflicht. In diesem Fall erfolgt die Aufklärung durch den Versicherer (Ziff. 1J.3AVB,AB 1). Vom Bundesgericht wurde entschieden, dass aus einem Begehren um weitete Versicherungsleistungen nicht per se ein Wille zum Übertritt in eine Einzelversicherung abgeleitet werden könne und ein Leistungsbe gehren die für den Übertritt erforderliche Erklärung nicht ersetze (RKUV 1988 K 769 243, RKUV 1991 K 864 81). Auch das Zusenden eines Ar beitsunfähigkeitszeugnisses wird nicht als stillschweigende Übettrittser klärung in die Einzeltaggeldversicherung erachtet (BGE 102 V 65). 6.3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2017 (AB 10) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Taggeldleistungen noch bis 31. Dezember 2011 erbracht würden. Innert dreier Monate nach Einstellung der Tag geldleistungen habe er das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Er werde gebeten, mit dem Formular “Austritt aus der Kollektiv-Taggeld versicherung“ bis am 31. März 2012 mitzuteilen, ob er die Weiterführung in die Einzelversicherung wünsche. Der Inhalt dieses Schreibens wurde dem Kläger unverändert mit einer eingeschriebenen Sendung vom
17. Februar 2012 noch einmal zugestellt (AB 15). Im Schreiben des Klägers vom 21. März 2012 an die Beklagte (AB 21) findet sich folgende Aussage: “Am Montag, 19.3.2012 war ich auch bei der sva Aargau, 1V-stelle- Frühintegration, bei Herrn 1. ‘ (...). Dieser Mann hat dringend gebeten, dass X. meine Taggeldversicherung ungedingt weiter laufen lassen muss.“ Mit dieser Aussage bringt der Kläger lediglich zum Ausdruck, dass eine unbeteiligte Drittperson der Auffassung ist, dass die Taggeldversicherung weiterlaufen muss. Im nächsten Satz legt der Kläger dar, sein Hausarzt sei schockiert, dass er seit Dezember 2011 kein Geld mehr bekommen habe. Aus der zitierten Aussage kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger einen Übertritt in die Einzelversicherung wünscht. Das Schreiben vom 21. März 2012 ist nicht als Versicherungsantrag zu qualifizieren. Die sich in den Akten befindliche und vom Kläger unterzeichnete Korres pondenz wurde in deutscher Sprache verfasst. Der Kläger scheint sich damit hinlänglich auf Deutsch verständigen zu können. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verneint er denn auch die Notwendigkeit eines Übersetzers (KB 16). Er wurde von der Beklagten zweimal auf sein Übertrittsrecht hingewiesen. Auch wenn die Muttersprache des Klägers nicht Deutsch ist und er keine versicherungsrechtlichen Kenntnisse hat,
- 17- ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Klager nicht möglich gewesen sein sollte, mit dem Formular “Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung“ mitzuteilen, ob er die Weiterführung in die Einzelversicherung wünsche. Dass sich mit der Nachleistung, welche entsprechend dem Schreiben vom 5. April 2012 (AB 24) bis 19. März 2012 ausgerichtet wurde, der Fristbeginn zur Ausübung des Übertrittsrechts auf 20. März 2012 ver schob, ändert nichts daran, dass der Beklagte durch die beiden Schreiben vom 9. Dezember 2011 (AB 10) und 17. Februar 2012 (AB 15) rechts genüglich Kenntnis von seinem Übertrittsrecht hatte. Auch während der drei Monate nach Ende der Nachleistung stellte der Kläger keinen Antrag auf Übertrftt in die Einzelversicherung. Mangels Übertriftserklärung kam es daher im vorliegenden Fall nicht zu einem Vertragsabschluss über eine Einzel-Taggeldversicherung. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 7.2. 7.2.1. Eine Parteientschädigung ist nach den allgemeinen Regeln zuzusprechen (Urteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Partei- entschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer be rufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Wenn ein Anwalt als Angestellter oder als Organ eine juristische Person vertritt, wird, da Instruktion und Verkehr mit einem Mandanten entfallen, eine um 25 % reduzierte Entschädigung nach An waltstarif zugesprochen (vgl. VIKTOR RüEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 95 ZPO). 7.2.2. Der Kläger beantragte Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 40540.35 und unterliegt mit seinem Leistungsbegehren vollumfäng lich. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 40‘540.35 beläuft sich die Grundent schädigung auf Fr. 7‘454.80 ( 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150)). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen nicht durchgeführter Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die zu-
-18- satzliche Rechtsschrift ( 6 Abs. 3 AnwT) und eines Abzugs von 40 ¾ wegen der beschränkten Fragestellung (vgl. 7 Abs. 2 AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von 3 ¾ ( 13 Abs. 1 AnwT) ergibt sich ein Betrag von Fr. 3‘916.00. Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten ein beim Versicherer angestellter Anwalt prozessiert, wird der Beklagten er messensweise eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entsprechend einer um rund 25 % reduzierte Entschädigung nach An waltstarif zugesprochen. Der Kläger hat der Beklagten eine Entschädi gung in der Höhe von Fr. 2‘900.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte am 13. August 2013 die entsprechenden Unterlagen ein. 8.2. 8.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. So weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in Art. 61 lit. fATSG sowie § 34 VRPG. Damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann, ist voraus gesetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und dass das verfolgte Ver fahrensziel nicht aussichtslos erscheint. 8.2.2. Als bedürftig gilt eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Par teikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechts pflege zu berücksichtigen sind (STEFAN MEICHSSNER, das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Rheinfelden 2008, 5. 79; BGE 108 V 265 E. 4). 8.2.3. Die Rechtsprechung hat bei der Ermittlung der Bedürftigkeit immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmi nimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu be rücksichtigen sind; auch wenn das Einkommen wenig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 121 1 2f. E. 2a; MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 f,). Massgebend ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf, welcher sich
-19- aus dem gemass Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskom mission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu be stimmenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zu schlag zusammensetzt. Dieser beträgt generell 25 % auf dem Grundbe trag bzw. der Gesamtsumme der Grundbeträge (vgl. AGVE 2002 S. 65). 8.2.4. Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei einfachen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen (MEIcHssNER, a.a.O., 5. 75 mit Hinw.). Bei der Beurteilung der wirtschaft lichen Gesamtsituation der gesuchstellenden Person wird den Steuer- und anderen Schulden angemessen Rechnung getragen und werden nachgewiesene Zahlungen zuschlagsfrei in die Berechnung des zivilpro zessualen Zwangsbedarf einbezogen, es sei denn, er könne sich der Schuldverpflichtungen vertragskonform entledigen (MEICHSSNER, a .a.O., 5, 92 f; BGE 135 1 221 E. 5.2.1.; AGVE 2002 S. 68 f.). 8.2.5. Die Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich sub sidiär zu anderen Ansprüchen, die einer mittellosen Person zur Prozessfi nanzierung zur Verfügung stehen. Praktisch bedeutsam sind die familien- rechtliche Beistands- und Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren unmündigen Kindern und der Ehegatten untereinander (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., 5. 83). Für die Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege einer verheirateten Person, welche mit dem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, sind deshalb im Rahmen einer Gesamtrech nung die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen, und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Be darf inklusive Zuschlag gegenüber zu stellen. Resultiert kein oder nur ein geringfügiger Überschuss, der zur Finanzierung des Prozesses weder ganz noch teilweise ausreicht, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu be willigen andernfalls zu verweigern (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 83; AGVE 2002 S. 68). 8.3. 8.3.1. Gemäss der eingereichten Steuerveranlagung 2012 kamen dem Kläger und seiner Ehegattin im Jahr 2012 Einkommen aus unselbstständiger Er werbstätigkeit, Sozial- und Versicherungsleistungen sowie Wertschriften erträge im Umfang von gesamthaft Fr. 108‘120.00, d.h. Fr. 9010.00 im Monat, zu.
- 20 - 8.4. Der für die Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs massge bende monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beläuft sich auf Fr. 1‘700.00 zuzüglich eines Zuschlags von 25 %‚ somit Fr. 2‘125.00. Bezüglich der Hypothekarzinsen werden im Gesuchsformular Fr. 1‘400.00 geltend gemacht. In der Steuerveranlagung 2012 sind jedoch lediglich Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 11‘357.00 ausgewiesen, was eine mo natliche Belastung von Fr. 946.40 ergibt. Hinzuzurechnen ist die Prämie für die Gebäudeversicherung von monatlich Fr. 13.70. Der Kläger macht Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 435.00 für sich und Fr. 536.00 für seine Ehefrau geltend. Gemäss Steuerveranla gung 2012 belaufen sich die ungedeckten Krankheitskosten auf Fr. 439.00 monatlich. Die geltend gemachten Kosten für die Schuldenamortisation sind nicht ausgewiesen und können daher nicht berücksichtigt werden. Laufende Steuern sind nach den Richtlinien des Obergerichts (Ziff. lii.) nicht zu be rücksichtigen, wohl aber nach der Lehre (MEICHSSNER, a.a.O., S. 93) und der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 135 1 221). Ge mäss der Steuerveranlagung vom 22. Mai 2013 belief sich der Betrag für die definitive Steuer 2012 auf monatlich Fr. 833.75. Der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende zivilprozessuale Zwangsbedarf des Gesuchstellers und seiner Ehefrau präsentiert sich demgemäss wie folgt: Grundbetrag Ehepaar Fr. 1‘700.00 Zuschlag von 25 % auf Fr. 11700.00 Fr. 425.00 Wohnkosten Fr. 946.40 Gebäudeversicherung Fr. 13.70 Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 435.00 Krankenkasse KVG Ehefrau Fr. 536.00 ungedeckte Krankheitskosten Fr. 439.00 Steuern Fr. 833.75 Fr. 5t32885 8.5. Aus der Gegenüberstellung der Einkünfte von Fr. 9‘Ol 0.00 und des pro zessrechtlichen Existenzminimums von Fr. 5‘328.85 wird ersichtlich, dass ein Überschuss von Fr. 3‘681.15 resultiert. Aus den vom Kläger einge reichten, unvollständigen Unterlagen ist zu schliessen, dass er in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen, zumal das Verfahren als sol ches kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Damit ist das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege abzuweisen.
-21- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2900.00 zu bezahlen. 4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge wiesen. Zustellung an: den Kläger (Vertreter, 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fl NMA Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismiftel ent halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismiftel angerufene Ur kunden sind beizulegen (Art. 72 if. des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGGJ vom 17. Juni 2005).
- 22 - Aarau, 5. November 2013 Versic,Herungsgericht des Kantons Aargau
3. K,mer iefräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: w Füss Sikyr f