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20130715_d_ch_b_01

15. Juli 2013 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2013-07-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA unfall- und bei der X.________ Versicherungen AG (Be- klagte, Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Am 27. Ja- nuar 2005 zog er sich nach einem Sturz auf einer vereisten Treppe eine Commotio cerebri und eine Ellenbogenkontusion zu. In einem Kurzbericht vom 29. Januar 2005 des Spitals Schwyz wird u.a. aus- geführt, das Meningeom im Schädel-CT (Status nach Teilresektion mittels Gamma-Knive 2001) sei ein bekannter, bereits medizinisch betreuter Altbefund. B. Am 18. August 2005 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per

30. November 2005 auf. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 hielt die SUVA fest, sie habe bisher für die Folgen des Unfalls vom 27. Januar 2005 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Sie kündigte an, sie werde ihre Leistungen nach dem 8. Januar 2006 einstellen. Die gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Ur- teil des Bundesgerichts U 562/06 vom 25. Juni 2007). Auch dem mit Anmeldung vom 5. Februar 2007 unternommenen Versuch, bei der IV- Stelle Schwyz Leistungen zu beziehen, war kein Erfolg beschieden, weil keine anspruchsrelevante Invalidität vorlag (Urteil des Bundesge- richts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008). C. Mit Schreiben vom 21. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, Krankentaggelder auszurichten. Diese bestritt ihre Leis- tungspflicht. Mit Klage vom 8. Juni 2012 verlangte er vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz, die Beklagte zu verpflichten, ihm die vertraglichen Krankentaggelder per 9. Januar 2006 nebst Zins zu erbringen. Mit Urteil vom 8. November 2012 wies das Verwaltungs- gericht die Klage zufolge Verjährung und weil für den geltend ge- machten Zeitraum kein Versicherungsschutz bestehe "im Sinne der Erwägungen" ab. D. Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt der Kläger vor Bundesge- richt sein Begehren aus dem kantonalen Verfahren. Die Beschwerde- gegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Seite 2

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz erkannte, der Beschwerdeführer mache einen Leis- tungsanspruch aus bereits bestehenden krankheitsbedingten Schwin- delbeschwerden geltend, die im Zusammenhang mit einem Menin- geom stünden und bereits während der Anstellungsdauer behandelt wurden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, diese Be- schwerden hätten zum Treppensturz mit anschliessender Arbeitsun- fähigkeit geführt.

E. 1.1 Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271) zum Schluss, die Taggeldentschädigung verjähre einheitlich. Die Leistungspflicht des Versicherers werde durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und durch den Ablauf der vereinbarten Wartefrist anderseits ausgelöst. In diesem Zeitpunkt habe die Verjäh- rungsfrist für alle Taggelder, die während "der Dauer der ärztlich be- scheinigten Arbeitsunfähigkeit" anfallen, zu laufen begonnen. Nicht massgebend sei, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die anhaltenden Schwindelbeschwerden als krankheitsbe- dingt beurteilt würden.

E. 1.2 In Würdigung ärztlicher Berichte kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und der Ablauf der vereinbarten Wartefrist seien am 27. Februar 2005 gege- ben gewesen. Damit verwarf sie die These der Beschwerdegegnerin, die erst ab Einstellung der Leistungen der Unfallversicherung (und da- mit nach Wegfall des Versicherungsschutzes) von einer krankheitsbe- dingten Arbeitsunfähigkeit ausging. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG vor der ersten Verjährungsverzichtserklärung vom 7. Januar 2008 abge- laufen sei.

E. 1.3 In einer Zusatzbegründung führt die Vorinstanz aus, für den Fall, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Verjährungsverzichtserklärung noch nicht eingetreten sein sollte, hätte die zweijährige Verjährungs- frist frühestens am 8. Januar 2006 zu laufen begonnen. Mithin wären frühestens am 8. Januar 2006 beide Tatbestandselemente zur Beja- hung eines Leistungsanspruchs erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zufolge der Kündigung unbestrittenermassen nicht mehr zu den versicherten Arbeitnehmern gehört und sei auch nicht in Seite 3

die Einzelversicherung übergetreten. Soweit sich der Beschwerdefüh- rer auf eine Entstehung des Leistungsanspruchs während der Anstel- lungsdauer berufe, hätte auch die Verjährungsfrist früher zu laufen be- gonnen und sei damit abgelaufen.

E. 2 Der Beschwerdeführer ficht beide Begründungen an. Mit Bezug auf die Hauptbegründung ist er der Auffassung, das Bundesgericht solle die in BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 begründete Rechtsprechung dahin ge- hend präzisieren, dass, wie beim Rentenanspruch, zwischen der Ver- jährung der Stammrente (10 Jahre) und der einzelnen Rentenansprü- che (2 Jahre) zu unterscheiden sei. In Bezug auf die Zusatzbe- gründung macht er geltend, es sei nicht klar, wie die Vorinstanz den

8. Januar 2006 als Stichtag begründe. Im Wesentlichen rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil zur Frage, wann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, von ihm beantragte Beweismittel nicht abgenommen worden seien.

E. 3 Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Ver- sicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalles als mass- geblich erachtet haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versiche- rungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt. Dabei wird in der Regel der Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, als frist- auslösend angesehen. Für Krankentaggelder wird die Leistungspflicht des Versicherers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus- gelöst durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsun- fähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Das Bundes- gericht entschied, die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt. Gestützt auf die Literatur (ERNST A. THALMANN, Die Verjährung im Pri- vatversicherungsrecht, 1940, S. 169) ging es davon aus, die Taggeld- entschädigung müsse grundsätzlich, wenn sich nicht etwas anderes deutlich aus dem Vertrag ergebe, als einheitliche aufgefasst werden, die gesamthaft verjähre. Es verwarf die These, dass jeder einzelne Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein eigenständiges leistungsbegründendes Ereignis mit fristauslösender Wirkung dar- stelle. Das Bundesgericht habe schon in BGE 111 II 501 E. 2 befun- den, die im Rahmen einer Lebensversicherung geschuldete jährliche Seite 4

Rente für Erwerbsausfall infolge Unfalls verjähre bei jedem Unfaller- eignis in zwei Jahren seit dem Unglücksfall. Das gelte in analoger Weise auch für die aufgrund einer privaten Krankenversicherung für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend gemach- ten Taggelder (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f.).

E. 3.1 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.1 ff.; 4A_516/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 3.1; 5C.42/2005 vom

21. April 2005 E. 2.1; CHRISTOPH K. GRABER, in: Basler Kommentar, Ver- sicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, zu Art. 46 VVG, S. 163 f.). Sie ist in der Literatur aber auf Kritik gestossen. Namentlich wird beanstandet, der vom Bundesgericht zitierte Autor Thalmann habe zwar tatsächlich die Taggeldentschädigung als einheitliche auf- gefasst, die gesamthaft verjähre. Er lasse die Verjährung aber erst mit Ende der Deckungsperiode einsetzen. Die Voraussetzungen der Leis- tungserbringung müssten auch für die folgenden Tage gegeben sein, wobei jeder Tag als neuer Tatbestand anzusehen sei, der die Leis- tungspflicht des Versicherers auslöse (SPIRO, Verjährung von Kranken- taggeldansprüchen, in: HAVE 2002 S. 121; VINCENT BRULHART, Justifica- tion de l'art. 46 LCA [...], in: AJP 2001 S. 1105; vgl. auch MEUWLY, La prescription des créances d'assurance privée [...], in: AJP 2003 S. 312 f.; ROLAND BREHM, L'assurance privée contre les accidents, 2001, S. 365 N. 840). In der Praxis laufe die Rechtsprechung des Bundesge- richts darauf hinaus, für das Grundverhältnis eine Verjährungsfrist von zwei Jahren anzunehmen, was BGE 111 II 501 und dem Urteil des Bundesgerichts 5C.168/2004 vom 9. November 2004 E. 3.1 wider- spräche (FUHRER, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Ent- scheiden des Bundesgerichts, in: HAVE 2010 S. 262 f.; SPIRO, a.a.O., S. 121 f.). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung diese Kritik wiedergegeben (BGE 139 III 263 E. 2.3), ohne im Ein- zelnen darauf einzugehen. Es hielt lediglich fest, mit Blick auf die Leis- tungsdauer, die häufig auf den relativ kurzen Zeitraum von 720 Tagen befristet sei, bestehe keine Analogie zu einer Rentenleistung. Ob daran festzuhalten sei, dass die Taggelder als Gesamtheit zu behan- deln seien und wann diesfalls die Verjährung beginne, liess das Bundesgericht offen (BGE 139 III 263 E. 2.6). Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3.2 Dem Versicherten wird nach Ablauf der Wartefrist nicht ein unbe- dingter Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder eingeräumt. Vielmehr hängen die einzelnen Leistungen von der Arbeitsunfähigkeit ab und können demnach Änderungen erfahren (vgl. BGE 139 III 263 Seite 5

E. 2.5). Ein Taggeld ist nur geschuldet, wenn der Versicherte den jeweiligen Tag erlebt, an diesem Tag eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % gegeben ist und nicht feststeht, dass er Anspruch auf hinreichende Geldleistungen nach IVG, UVG, MVG, der beruf- lichen Vorsorge oder eines haftpflichtigen Dritten hat (derartige Geldleistungen werden nach Art. B4 Abs. 1 und 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht ergänzt, und eine Vorleis- tungspflicht besteht nur, soweit der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht feststeht). Der Anspruch des Beschwerdeführers aus der Taggeldversicherung geht nicht auf eine einheitliche Leistung, die ihrer Natur nach über eine bestimmte Zeitspanne verteilt erbracht wird (vgl. BRULHART, a.a.O., S. 1104 f., der BGE 127 III 268 diese Überlegung zu Grunde legt). Die Taggeldzahlungen sollen vielmehr das laufende Einkommen des Ver- sicherten, das dieser zufolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr er- zielen kann, ersetzen (vgl. SPIRO, a.a.O., S. 121). Mit Ablauf der Warte- frist sind zwar die Anfangsvoraussetzungen der Zahlungspflicht gege- ben, die auch für die folgenden Taggeldansprüche gleich bleiben (vgl. BRULHART, a.a.O., S. 1104). Ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leistungspflicht der Versicherung ergibt, ist aber offen, da noch nicht alle leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, wie dies für den Beginn der Verjährung an sich verlangt wird (vgl. BGE 127 III 268 E. 2b S. 271; MEUWLY, a.a.O., S. 313).

E. 3.3 Auch aus der in BGE 127 III 268 zitierten Literatur und Recht- sprechung lässt sich ein Beginn der Gesamtverjährung nach Ablauf der Wartefrist nicht ableiten.

E. 3.3.1 Soweit die Literatur eine Gesamtverjährung ins Auge fasst, lässt sie diese in der Regel ab dem Zeitpunkt beginnen, in dem die ärztliche Behandlung aufhört (THALMANN, a.a.O., S. 169 inkl. Fn. 14, der auf CARL JAEGER/HANS ROELLI, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [...], Bd. 3, 1933, N. 86 zu Art. 87/88 VVG verweist) und somit die Tatsachenelemente inklusive der an- dauernden Arbeitsunfähigkeit, bereits für alle Taggelder, die der Ge- samtverjährung unterstellt werden sollen, grundsätzlich feststehen. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Forderung aus der Taggeldversiche- rung erst mit dem Abschluss der Heilperiode bestimmt und geltend ge- macht werden kann. Werden sogenannte Zwischenrenten zugesichert, beginnt die Verjährung mit dem jeweiligen Fälligkeitstage (THALMANN, a.a.O., S. 169; JAEGER/ROELLI, a.a.O, N. 86 zu Art. 87/88 VVG). Seite 6

E. 3.3.2 In BGE 111 II 501 E. 2 S. 502 f. entschied das Bundesgericht, dass die einzelnen Renten ohne Unterbrechung der Verjährung nicht mehr als zwei Jahre zurück eingefordert werden können. Dass seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die erste Rentenleistung ent- stand, bereits mehr als zwei Jahre vergangen waren, liess die An- sprüche, die weniger als zwei Jahre zurücklagen, unberührt. Eine absolute Verjährung des gesamten Anspruches in zwei Jahren lehnte das Bundesgericht ausdrücklich ab.

E. 3.4 Die in BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f. begründete Rechtsprechung wird nicht nur in der Lehre kritisiert, sie hat auch nicht zu Rechts- sicherheit geführt, sondern dazu, dass man die Rechtsprechung als "fluctuante" bezeichnet (PICHONNAZ, in: Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 131 OR; vgl. auch GRABER, a.a.O., zu Art. 46 VVG S. 163), da sie faktisch auf die Annahme einer Verjährung des Stammrechts in zwei Jahren hinausläuft (FUHRER, a.a.O., S. 262). Für die Verjährung des Stammrechts wäre Art. 46 VVG aber nicht einschlägig, sondern es käme die 10-jährige Verjäh- rung zur Anwendung (BGE 139 III 263 E. 2.5; zit. Urteil 5C.168/2004 E. 3.1; vgl. auch BGE 111 II 501 E. 2; SPIRO, a.a.O., S. 122). Auch ergeben

sich

Ungereimtheiten

mit

Bezug

auf

die Verjährungsunterbrechung. Im zit. Urteil 4A_532/2009 E. 2.6 liess das Bundesgericht offen, ob die vorbehaltlose Ausrichtung von Taggeldern als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht verstanden wer- den könne. In einer Zahlung mit der Mitteilung, dass die Leistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflichten definitiv eingestellt wür- den, sah das Bundesgericht jedenfalls keine Anerkennungshandlung. Im zit. Urteil 5C.42/2005 E. 2.1 sprach dagegen die kantonale Instanz einem Schreiben, in dem der Versicherer ankündigte, er werde die Versicherungsleistungen auf ein bestimmtes Datum einstellen, verjäh- rungsunterbrechende Wirkung zu, was vom Bundesgericht nicht bean- standet wurde.

E. 3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt an der Gesamtverjährung ab Ablauf der Wartefrist festzuhalten (vgl. BGE 139 III 263 E. 2.6).

E. 4.1 Die Taggeldzahlungen sollen nach ihrer Natur das laufende Ein- kommen des Versicherten ersetzen und daher fortlaufend gefordert und erbracht werden. Diesem Zweck entspricht, die Taggeldforde- rungen grundsätzlich nicht einer Gesamtverjährung zu unterstellen, sondern fortlaufend verjähren zu lassen (SPIRO, a.a.O., S. 121; MEUWLY, Seite 7

a.a.O., S. 312; BRULHART, a.a.O., S. 1105; BREHM, a.a.O., S. 365 N. 840). Eine Unterscheidung zwischen der Verjährung des Stamm- rechts (des grundsätzlichen Anspruchs auf die Versicherungsleistung bei Schadenseintritt nach Ablauf der Wartefrist) und der einzelnen Taggeldleistungen (die von weiteren Bedingungen wie der anhal- tenden Arbeitsunfähigkeit abhängen) ist zwar, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, ohne weiteres möglich. Sie erübrigt sich in- dessen, soweit das Stammrecht infolge der zeitlichen Beschränkung der Taggeldversicherungen gar nicht verjähren kann, bevor sämtliche Einzelansprüche verjährt sind (vgl. BGE 139 III 263 E. 2.6). Da die einzelnen Taggeldforderungen nach Art. 46 VVG in zwei Jahren ver- jähren, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Gefahr, dass der Versicherte noch nach Jahren Ansprüche gel- tend machen könnte und über eine weit zurückliegende Arbeitsun- fähigkeit Beweis geführt werden müsste.

E. 4.2 Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggeldforderungen ist aber, dass der Versicherte nach dem Versi- cherungsvertrag (vgl. zu dessen Massgeblichkeit BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f.; THALMANN, a.a.O., S. 169; JAEGER/ROELLI, a.a.O., N. 86 zu Art. 87/88 VVG) fortlaufend die Zahlung der einzelnen Taggelder ver- langen kann. Daran fehlt es, wenn die Leistungspflicht der Versiche- rung von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht wird oder wenn die Aufteilung in Taggelder lediglich der Berechnung des Leistungsum- fangs dient, während die Leistung selbst nur als Gesamtes (oder je- denfalls für mehrere Taggelder zusammen) verlangt werden kann.

E. 4.2.1 Steht es, wie dies gewisse AVB vorsehen, bei Ungewissheit über die Leistungspflicht der staatlichen Versicherung im Belieben der Taggeldversicherung, ob sie Vorleistungen erbringt, beginnt die Ver- jährung für die aufgelaufenen Taggelder erst im Moment, in dem die Unsicherheit über die Leistungspflicht des Dritten beseitigt ist. Erst in diesem Zeitpunkt stehen sämtliche leistungsbegründenden Tatsachen fest, so dass die Verjährung für alle bisher aufgelaufenen Taggelder nach Art. 46 VVG in diesem Moment beginnt.

E. 4.2.2 Ist dagegen, wie in den AVB der Beschwerdegegnerin (Art. B4 Abs. 2 AVB), bei Unsicherheiten über die Leistungspflicht einer staatli- chen Versicherung die Vorleistungspflicht des Taggeldversicherers vereinbart, verjähren die Taggeldansprüche einzeln, da der Berech- tigte diese trotz der Ungewissheit über die Leistung der staatlichen Versicherung laufend einfordern kann. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, für den die einzelne Taggeldleistung beansprucht werden kann, Seite 8

da bereits in diesem Zeitpunkt sämtliche leistungsbegründenden Tat- sachen feststehen.

E. 4.3 Im zu beurteilenden Fall erbrachte die SUVA Leistungen bis zum

E. 8 Januar 2006. Für diesen Zeitraum macht der Beschwerdeführer keine Ansprüche geltend. Für die Zeit danach konnte er aufgrund der vereinbarten Vorleistungspflicht allfällige Taggeldleistungen laufend einfordern, so dass die Ansprüche auf Taggeld einzeln jeweils binnen zwei Jahren verjähren. Diese Frist war für nach dem 9. Januar 2006 geschuldete Taggelder im Zeitpunkt der Verjährungsverzichtserklä- rung vom 7. Januar 2008 noch nicht abgelaufen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hält allerdings auch vor Bundesgericht daran fest, für die Bestimmung des Zeitpunkts des Krankheitsbeginns sei der Entscheid der SUVA massgebend, in dem diese ihre Leis- tungspflicht per 9. Januar 2006 mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint habe. Körperliche und geistige Be- schwerden seien so lange als Unfall anzusehen, als zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal- zusammenhang bestehe. Bei Beginn der Krankheit habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. 5.2 Die einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin regeln, was zu geschehen hat, wenn der Ver- sicherte Anspruch auf Geldleistungen nach IVG, UVG, MVG, der be- ruflichen Vorsorge oder eines haftpflichtigen Dritten hat. Die Be- schwerdegegnerin ergänzt diese Geldleistungen im Rahmen ihrer ei- genen Leistungspflicht (Art. B4 Abs. 1 AVB). Dies lässt erkennen, dass Leistungen der Unfallversicherung eine (auch) krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliessen. Insoweit sind die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht stichhaltig. Auf die Würdi- gung der ärztlichen Berichte, gestützt auf die im angefochtenen Ent- scheid auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird, geht die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend ein. Diesbe- züglich wird der Entscheid auch vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Daher bleibt es dabei, dass die Wartefrist am 26. Februar 2005 geendet hat. 5.3 Der Zusatzbegründung, die einen allfälligen späteren Ablauf der Wartefrist thematisiert, kommt damit keine Bedeutung zu. Die ein- schlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen (Art. B3 Abs. 5 AVB) sehen denn auch vor, die Versicherung bezahle nach Erlöschen des Seite 9

Versicherungsschutzes das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer (längstens bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG). Ein Übertritt in die Privatversicherung ist dazu nicht notwendig. 6. Die Beschwerde erweist sich im Wesentlichen als begründet. Allfällige Ansprüche sind nicht verjährt, da sie nicht weiter als zwei Jahre vor die erste Verjährungsverzichtserklärung zurückgehen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfen kann, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig. Seite 10

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Ur- teil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2} 4A_20/2013 U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3 I . z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Bundesrichter Corboz, Kolly, Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, Gerichtsschreiber Luczak. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, Beschwerdeführer, gegen X.________ Versicherungen AG, Beschwerdegegnerin. Verjährung Taggelder, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer I, vom 8. November 2012. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA unfall- und bei der X.________ Versicherungen AG (Be- klagte, Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Am 27. Ja- nuar 2005 zog er sich nach einem Sturz auf einer vereisten Treppe eine Commotio cerebri und eine Ellenbogenkontusion zu. In einem Kurzbericht vom 29. Januar 2005 des Spitals Schwyz wird u.a. aus- geführt, das Meningeom im Schädel-CT (Status nach Teilresektion mittels Gamma-Knive 2001) sei ein bekannter, bereits medizinisch betreuter Altbefund. B. Am 18. August 2005 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per

30. November 2005 auf. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 hielt die SUVA fest, sie habe bisher für die Folgen des Unfalls vom 27. Januar 2005 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht. Sie kündigte an, sie werde ihre Leistungen nach dem 8. Januar 2006 einstellen. Die gegen diese Verfügung ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Ur- teil des Bundesgerichts U 562/06 vom 25. Juni 2007). Auch dem mit Anmeldung vom 5. Februar 2007 unternommenen Versuch, bei der IV- Stelle Schwyz Leistungen zu beziehen, war kein Erfolg beschieden, weil keine anspruchsrelevante Invalidität vorlag (Urteil des Bundesge- richts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008). C. Mit Schreiben vom 21. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, Krankentaggelder auszurichten. Diese bestritt ihre Leis- tungspflicht. Mit Klage vom 8. Juni 2012 verlangte er vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz, die Beklagte zu verpflichten, ihm die vertraglichen Krankentaggelder per 9. Januar 2006 nebst Zins zu erbringen. Mit Urteil vom 8. November 2012 wies das Verwaltungs- gericht die Klage zufolge Verjährung und weil für den geltend ge- machten Zeitraum kein Versicherungsschutz bestehe "im Sinne der Erwägungen" ab. D. Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt der Kläger vor Bundesge- richt sein Begehren aus dem kantonalen Verfahren. Die Beschwerde- gegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Seite 2

Erwägungen: 1. Die Vorinstanz erkannte, der Beschwerdeführer mache einen Leis- tungsanspruch aus bereits bestehenden krankheitsbedingten Schwin- delbeschwerden geltend, die im Zusammenhang mit einem Menin- geom stünden und bereits während der Anstellungsdauer behandelt wurden. Der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, diese Be- schwerden hätten zum Treppensturz mit anschliessender Arbeitsun- fähigkeit geführt. 1.1 Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271) zum Schluss, die Taggeldentschädigung verjähre einheitlich. Die Leistungspflicht des Versicherers werde durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und durch den Ablauf der vereinbarten Wartefrist anderseits ausgelöst. In diesem Zeitpunkt habe die Verjäh- rungsfrist für alle Taggelder, die während "der Dauer der ärztlich be- scheinigten Arbeitsunfähigkeit" anfallen, zu laufen begonnen. Nicht massgebend sei, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die anhaltenden Schwindelbeschwerden als krankheitsbe- dingt beurteilt würden. 1.2 In Würdigung ärztlicher Berichte kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und der Ablauf der vereinbarten Wartefrist seien am 27. Februar 2005 gege- ben gewesen. Damit verwarf sie die These der Beschwerdegegnerin, die erst ab Einstellung der Leistungen der Unfallversicherung (und da- mit nach Wegfall des Versicherungsschutzes) von einer krankheitsbe- dingten Arbeitsunfähigkeit ausging. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG vor der ersten Verjährungsverzichtserklärung vom 7. Januar 2008 abge- laufen sei. 1.3 In einer Zusatzbegründung führt die Vorinstanz aus, für den Fall, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Verjährungsverzichtserklärung noch nicht eingetreten sein sollte, hätte die zweijährige Verjährungs- frist frühestens am 8. Januar 2006 zu laufen begonnen. Mithin wären frühestens am 8. Januar 2006 beide Tatbestandselemente zur Beja- hung eines Leistungsanspruchs erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zufolge der Kündigung unbestrittenermassen nicht mehr zu den versicherten Arbeitnehmern gehört und sei auch nicht in Seite 3

die Einzelversicherung übergetreten. Soweit sich der Beschwerdefüh- rer auf eine Entstehung des Leistungsanspruchs während der Anstel- lungsdauer berufe, hätte auch die Verjährungsfrist früher zu laufen be- gonnen und sei damit abgelaufen. 2. Der Beschwerdeführer ficht beide Begründungen an. Mit Bezug auf die Hauptbegründung ist er der Auffassung, das Bundesgericht solle die in BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 begründete Rechtsprechung dahin ge- hend präzisieren, dass, wie beim Rentenanspruch, zwischen der Ver- jährung der Stammrente (10 Jahre) und der einzelnen Rentenansprü- che (2 Jahre) zu unterscheiden sei. In Bezug auf die Zusatzbe- gründung macht er geltend, es sei nicht klar, wie die Vorinstanz den

8. Januar 2006 als Stichtag begründe. Im Wesentlichen rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil zur Frage, wann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, von ihm beantragte Beweismittel nicht abgenommen worden seien. 3. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem Ver- sicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Während Lehre und Rechtsprechung hierfür ursprünglich den Eintritt des Versicherungsfalles als mass- geblich erachtet haben, wird nunmehr in der Praxis je nach Versiche- rungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt. Dabei wird in der Regel der Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, als frist- auslösend angesehen. Für Krankentaggelder wird die Leistungspflicht des Versicherers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus- gelöst durch die krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsun- fähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Das Bundes- gericht entschied, die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt. Gestützt auf die Literatur (ERNST A. THALMANN, Die Verjährung im Pri- vatversicherungsrecht, 1940, S. 169) ging es davon aus, die Taggeld- entschädigung müsse grundsätzlich, wenn sich nicht etwas anderes deutlich aus dem Vertrag ergebe, als einheitliche aufgefasst werden, die gesamthaft verjähre. Es verwarf die These, dass jeder einzelne Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein eigenständiges leistungsbegründendes Ereignis mit fristauslösender Wirkung dar- stelle. Das Bundesgericht habe schon in BGE 111 II 501 E. 2 befun- den, die im Rahmen einer Lebensversicherung geschuldete jährliche Seite 4

Rente für Erwerbsausfall infolge Unfalls verjähre bei jedem Unfaller- eignis in zwei Jahren seit dem Unglücksfall. Das gelte in analoger Weise auch für die aufgrund einer privaten Krankenversicherung für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend gemach- ten Taggelder (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f.). 3.1 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 4A_532/2009 vom 5. März 2010 E. 2.1 ff.; 4A_516/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 3.1; 5C.42/2005 vom

21. April 2005 E. 2.1; CHRISTOPH K. GRABER, in: Basler Kommentar, Ver- sicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, 2012, zu Art. 46 VVG, S. 163 f.). Sie ist in der Literatur aber auf Kritik gestossen. Namentlich wird beanstandet, der vom Bundesgericht zitierte Autor Thalmann habe zwar tatsächlich die Taggeldentschädigung als einheitliche auf- gefasst, die gesamthaft verjähre. Er lasse die Verjährung aber erst mit Ende der Deckungsperiode einsetzen. Die Voraussetzungen der Leis- tungserbringung müssten auch für die folgenden Tage gegeben sein, wobei jeder Tag als neuer Tatbestand anzusehen sei, der die Leis- tungspflicht des Versicherers auslöse (SPIRO, Verjährung von Kranken- taggeldansprüchen, in: HAVE 2002 S. 121; VINCENT BRULHART, Justifica- tion de l'art. 46 LCA [...], in: AJP 2001 S. 1105; vgl. auch MEUWLY, La prescription des créances d'assurance privée [...], in: AJP 2003 S. 312 f.; ROLAND BREHM, L'assurance privée contre les accidents, 2001, S. 365 N. 840). In der Praxis laufe die Rechtsprechung des Bundesge- richts darauf hinaus, für das Grundverhältnis eine Verjährungsfrist von zwei Jahren anzunehmen, was BGE 111 II 501 und dem Urteil des Bundesgerichts 5C.168/2004 vom 9. November 2004 E. 3.1 wider- spräche (FUHRER, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Ent- scheiden des Bundesgerichts, in: HAVE 2010 S. 262 f.; SPIRO, a.a.O., S. 121 f.). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung diese Kritik wiedergegeben (BGE 139 III 263 E. 2.3), ohne im Ein- zelnen darauf einzugehen. Es hielt lediglich fest, mit Blick auf die Leis- tungsdauer, die häufig auf den relativ kurzen Zeitraum von 720 Tagen befristet sei, bestehe keine Analogie zu einer Rentenleistung. Ob daran festzuhalten sei, dass die Taggelder als Gesamtheit zu behan- deln seien und wann diesfalls die Verjährung beginne, liess das Bundesgericht offen (BGE 139 III 263 E. 2.6). Diese Frage ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Dem Versicherten wird nach Ablauf der Wartefrist nicht ein unbe- dingter Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder eingeräumt. Vielmehr hängen die einzelnen Leistungen von der Arbeitsunfähigkeit ab und können demnach Änderungen erfahren (vgl. BGE 139 III 263 Seite 5

E. 2.5). Ein Taggeld ist nur geschuldet, wenn der Versicherte den jeweiligen Tag erlebt, an diesem Tag eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % gegeben ist und nicht feststeht, dass er Anspruch auf hinreichende Geldleistungen nach IVG, UVG, MVG, der beruf- lichen Vorsorge oder eines haftpflichtigen Dritten hat (derartige Geldleistungen werden nach Art. B4 Abs. 1 und 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht ergänzt, und eine Vorleis- tungspflicht besteht nur, soweit der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht feststeht). Der Anspruch des Beschwerdeführers aus der Taggeldversicherung geht nicht auf eine einheitliche Leistung, die ihrer Natur nach über eine bestimmte Zeitspanne verteilt erbracht wird (vgl. BRULHART, a.a.O., S. 1104 f., der BGE 127 III 268 diese Überlegung zu Grunde legt). Die Taggeldzahlungen sollen vielmehr das laufende Einkommen des Ver- sicherten, das dieser zufolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr er- zielen kann, ersetzen (vgl. SPIRO, a.a.O., S. 121). Mit Ablauf der Warte- frist sind zwar die Anfangsvoraussetzungen der Zahlungspflicht gege- ben, die auch für die folgenden Taggeldansprüche gleich bleiben (vgl. BRULHART, a.a.O., S. 1104). Ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leistungspflicht der Versicherung ergibt, ist aber offen, da noch nicht alle leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststehen, wie dies für den Beginn der Verjährung an sich verlangt wird (vgl. BGE 127 III 268 E. 2b S. 271; MEUWLY, a.a.O., S. 313). 3.3 Auch aus der in BGE 127 III 268 zitierten Literatur und Recht- sprechung lässt sich ein Beginn der Gesamtverjährung nach Ablauf der Wartefrist nicht ableiten. 3.3.1 Soweit die Literatur eine Gesamtverjährung ins Auge fasst, lässt sie diese in der Regel ab dem Zeitpunkt beginnen, in dem die ärztliche Behandlung aufhört (THALMANN, a.a.O., S. 169 inkl. Fn. 14, der auf CARL JAEGER/HANS ROELLI, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [...], Bd. 3, 1933, N. 86 zu Art. 87/88 VVG verweist) und somit die Tatsachenelemente inklusive der an- dauernden Arbeitsunfähigkeit, bereits für alle Taggelder, die der Ge- samtverjährung unterstellt werden sollen, grundsätzlich feststehen. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Forderung aus der Taggeldversiche- rung erst mit dem Abschluss der Heilperiode bestimmt und geltend ge- macht werden kann. Werden sogenannte Zwischenrenten zugesichert, beginnt die Verjährung mit dem jeweiligen Fälligkeitstage (THALMANN, a.a.O., S. 169; JAEGER/ROELLI, a.a.O, N. 86 zu Art. 87/88 VVG). Seite 6

3.3.2 In BGE 111 II 501 E. 2 S. 502 f. entschied das Bundesgericht, dass die einzelnen Renten ohne Unterbrechung der Verjährung nicht mehr als zwei Jahre zurück eingefordert werden können. Dass seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die erste Rentenleistung ent- stand, bereits mehr als zwei Jahre vergangen waren, liess die An- sprüche, die weniger als zwei Jahre zurücklagen, unberührt. Eine absolute Verjährung des gesamten Anspruches in zwei Jahren lehnte das Bundesgericht ausdrücklich ab. 3.4 Die in BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f. begründete Rechtsprechung wird nicht nur in der Lehre kritisiert, sie hat auch nicht zu Rechts- sicherheit geführt, sondern dazu, dass man die Rechtsprechung als "fluctuante" bezeichnet (PICHONNAZ, in: Commentaire Romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 131 OR; vgl. auch GRABER, a.a.O., zu Art. 46 VVG S. 163), da sie faktisch auf die Annahme einer Verjährung des Stammrechts in zwei Jahren hinausläuft (FUHRER, a.a.O., S. 262). Für die Verjährung des Stammrechts wäre Art. 46 VVG aber nicht einschlägig, sondern es käme die 10-jährige Verjäh- rung zur Anwendung (BGE 139 III 263 E. 2.5; zit. Urteil 5C.168/2004 E. 3.1; vgl. auch BGE 111 II 501 E. 2; SPIRO, a.a.O., S. 122). Auch ergeben

sich

Ungereimtheiten

mit

Bezug

auf

die Verjährungsunterbrechung. Im zit. Urteil 4A_532/2009 E. 2.6 liess das Bundesgericht offen, ob die vorbehaltlose Ausrichtung von Taggeldern als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht verstanden wer- den könne. In einer Zahlung mit der Mitteilung, dass die Leistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflichten definitiv eingestellt wür- den, sah das Bundesgericht jedenfalls keine Anerkennungshandlung. Im zit. Urteil 5C.42/2005 E. 2.1 sprach dagegen die kantonale Instanz einem Schreiben, in dem der Versicherer ankündigte, er werde die Versicherungsleistungen auf ein bestimmtes Datum einstellen, verjäh- rungsunterbrechende Wirkung zu, was vom Bundesgericht nicht bean- standet wurde. 3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt an der Gesamtverjährung ab Ablauf der Wartefrist festzuhalten (vgl. BGE 139 III 263 E. 2.6). 4. 4.1 Die Taggeldzahlungen sollen nach ihrer Natur das laufende Ein- kommen des Versicherten ersetzen und daher fortlaufend gefordert und erbracht werden. Diesem Zweck entspricht, die Taggeldforde- rungen grundsätzlich nicht einer Gesamtverjährung zu unterstellen, sondern fortlaufend verjähren zu lassen (SPIRO, a.a.O., S. 121; MEUWLY, Seite 7

a.a.O., S. 312; BRULHART, a.a.O., S. 1105; BREHM, a.a.O., S. 365 N. 840). Eine Unterscheidung zwischen der Verjährung des Stamm- rechts (des grundsätzlichen Anspruchs auf die Versicherungsleistung bei Schadenseintritt nach Ablauf der Wartefrist) und der einzelnen Taggeldleistungen (die von weiteren Bedingungen wie der anhal- tenden Arbeitsunfähigkeit abhängen) ist zwar, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, ohne weiteres möglich. Sie erübrigt sich in- dessen, soweit das Stammrecht infolge der zeitlichen Beschränkung der Taggeldversicherungen gar nicht verjähren kann, bevor sämtliche Einzelansprüche verjährt sind (vgl. BGE 139 III 263 E. 2.6). Da die einzelnen Taggeldforderungen nach Art. 46 VVG in zwei Jahren ver- jähren, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Gefahr, dass der Versicherte noch nach Jahren Ansprüche gel- tend machen könnte und über eine weit zurückliegende Arbeitsun- fähigkeit Beweis geführt werden müsste. 4.2 Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggeldforderungen ist aber, dass der Versicherte nach dem Versi- cherungsvertrag (vgl. zu dessen Massgeblichkeit BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f.; THALMANN, a.a.O., S. 169; JAEGER/ROELLI, a.a.O., N. 86 zu Art. 87/88 VVG) fortlaufend die Zahlung der einzelnen Taggelder ver- langen kann. Daran fehlt es, wenn die Leistungspflicht der Versiche- rung von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht wird oder wenn die Aufteilung in Taggelder lediglich der Berechnung des Leistungsum- fangs dient, während die Leistung selbst nur als Gesamtes (oder je- denfalls für mehrere Taggelder zusammen) verlangt werden kann. 4.2.1 Steht es, wie dies gewisse AVB vorsehen, bei Ungewissheit über die Leistungspflicht der staatlichen Versicherung im Belieben der Taggeldversicherung, ob sie Vorleistungen erbringt, beginnt die Ver- jährung für die aufgelaufenen Taggelder erst im Moment, in dem die Unsicherheit über die Leistungspflicht des Dritten beseitigt ist. Erst in diesem Zeitpunkt stehen sämtliche leistungsbegründenden Tatsachen fest, so dass die Verjährung für alle bisher aufgelaufenen Taggelder nach Art. 46 VVG in diesem Moment beginnt. 4.2.2 Ist dagegen, wie in den AVB der Beschwerdegegnerin (Art. B4 Abs. 2 AVB), bei Unsicherheiten über die Leistungspflicht einer staatli- chen Versicherung die Vorleistungspflicht des Taggeldversicherers vereinbart, verjähren die Taggeldansprüche einzeln, da der Berech- tigte diese trotz der Ungewissheit über die Leistung der staatlichen Versicherung laufend einfordern kann. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, für den die einzelne Taggeldleistung beansprucht werden kann, Seite 8

da bereits in diesem Zeitpunkt sämtliche leistungsbegründenden Tat- sachen feststehen. 4.3 Im zu beurteilenden Fall erbrachte die SUVA Leistungen bis zum

8. Januar 2006. Für diesen Zeitraum macht der Beschwerdeführer keine Ansprüche geltend. Für die Zeit danach konnte er aufgrund der vereinbarten Vorleistungspflicht allfällige Taggeldleistungen laufend einfordern, so dass die Ansprüche auf Taggeld einzeln jeweils binnen zwei Jahren verjähren. Diese Frist war für nach dem 9. Januar 2006 geschuldete Taggelder im Zeitpunkt der Verjährungsverzichtserklä- rung vom 7. Januar 2008 noch nicht abgelaufen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hält allerdings auch vor Bundesgericht daran fest, für die Bestimmung des Zeitpunkts des Krankheitsbeginns sei der Entscheid der SUVA massgebend, in dem diese ihre Leis- tungspflicht per 9. Januar 2006 mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint habe. Körperliche und geistige Be- schwerden seien so lange als Unfall anzusehen, als zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal- zusammenhang bestehe. Bei Beginn der Krankheit habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden. 5.2 Die einschlägigen allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin regeln, was zu geschehen hat, wenn der Ver- sicherte Anspruch auf Geldleistungen nach IVG, UVG, MVG, der be- ruflichen Vorsorge oder eines haftpflichtigen Dritten hat. Die Be- schwerdegegnerin ergänzt diese Geldleistungen im Rahmen ihrer ei- genen Leistungspflicht (Art. B4 Abs. 1 AVB). Dies lässt erkennen, dass Leistungen der Unfallversicherung eine (auch) krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliessen. Insoweit sind die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht stichhaltig. Auf die Würdi- gung der ärztlichen Berichte, gestützt auf die im angefochtenen Ent- scheid auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird, geht die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend ein. Diesbe- züglich wird der Entscheid auch vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Daher bleibt es dabei, dass die Wartefrist am 26. Februar 2005 geendet hat. 5.3 Der Zusatzbegründung, die einen allfälligen späteren Ablauf der Wartefrist thematisiert, kommt damit keine Bedeutung zu. Die ein- schlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen (Art. B3 Abs. 5 AVB) sehen denn auch vor, die Versicherung bezahle nach Erlöschen des Seite 9

Versicherungsschutzes das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer (längstens bis zum Beginn einer Rente gemäss BVG). Ein Übertritt in die Privatversicherung ist dazu nicht notwendig. 6. Die Beschwerde erweist sich im Wesentlichen als begründet. Allfällige Ansprüche sind nicht verjährt, da sie nicht weiter als zwei Jahre vor die erste Verjährungsverzichtserklärung zurückgehen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfen kann, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig. Seite 10

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Ur- teil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juli 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Luczak Seite 11