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20130506_d_sg_o_01

06. Mai 2013 St Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2013-05-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Die A.___ AG, (nachfolgend Versicherungsnehmerin) hatte mit der Visana Versi- cherungen AG (nachfolgend Visana) eine Kollektivversicherung gemäss Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen für ein Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- heit sowie ein Geburtengeld (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [inklusive für Arbeitnehmerinnen eine Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur Erwerbser- satzordnung {EO}], Police Nr. 4XXXX.XX0; act. G 1.4). Details wurden in den all- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Visana, Ausgabe 2002 Typ B (act. G 1.5) geregelt, die zum integrierenden Bestandteil der Police erklärt wor- den waren (Police Nr. 4XXXX.XX0 S. 4, act. G 1.4). Der Vertrag galt laut Anga- ben der Visana seit 1. Oktober 2004 und wurde per 1. Januar 2007 erneuert (act. G 1.4, G 1.6). Laut Police ist das interne, das temporäre sowie das GA-pflichtige (einem Gesamtarbeitsvertrag [GA] unterstellte) Personal versichert und die provi- sorische Gesamtlohnsumme betrug im Dezember 2006 insgesamt

Fr. 5'000'000.--. Dieser Betrag teilte sich gemäss handschriftlicher Ergänzung der Police auf 112 Männer (mit einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 4'500'000.--) und 20 Frauen (mit einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 500'000.--) auf. Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung errechnete sich für die versicherten Männer mit einem Prämiensatz von 1.17% (Fr. 52'650.--), für die versicherten Frauen mit einem solchen von 1.52% (Fr. 7'600.--) und be- trug im Jahr 2007 provisorisch Fr. 60'250.-- (act. G 1.4 S. 2). Eine Prämie für die Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur EO schuldete die Versicherungs- nehmerin nur auf den Löhnen der Frauen. Bei einem Prämiensatz von 0.08% be- trug diese provisorisch für das Geburtengeld Fr. 4'000.-- (act. G 1.4 S. 3). B. B.a Mit Schreiben vom 25. August 2011 bzw. vom 21. Dezember 2011 teilte die interne Revision der Visana Services AG (Dienstleistungsgesellschaft für die Ab- wicklung der Versicherungsgeschäfte der Visana; vgl. Auszug aus dem Handels- register, act. G 1.3) der Versicherungsnehmerin mit, dass gemäss den vertragli- chen Vereinbarungen eine routinemässige Prüfung der Lohndeklarationen 2009/2010 sowie der Leistungsabrechnungen seit Vertragsbeginn vorgesehen sei und sie aus diesem Grund ersucht werde, diverse Unterlagen bereitzustellen (act. G 1.6 f.). B.b Die Versicherungsnehmerin verwies in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 in Bezug auf die geforderte Einsicht in die Lohnblätter und AHV-Lohndekla- rationen der Jahre 2009 bis 2011 auf die Datenschutzpflicht sofern die Einsicht nicht einzelne, namentlich genannte Mitarbeitende betreffe. Diese Unterlagen be- treffend das gesamte Personal könnten daher nicht zur Verfügung gestellt wer- den (act. G 1.8). B.c Aufgrund der Revision vom 1. Februar 2012 bei der Versicherungsnehme- rin errechnete die Visana Services AG eine Rückforderung von Fr. 17'705.30 an zu viel ausbezahlten Taggeldern (Schreiben vom 15. Februar 2012; act. G 1.9). Da die Einsicht in die vollständigen, für eine korrekte und vollständige Prüfung notwendigen Unterlagen (AHV-Deklaration und Lohnblätter 2009 bis 2011) bis heute verweigert worden sei, müsse die Abrechnung laufender und künftiger Krankheitsfälle infolge mangelnder Mitwirkung eingestellt werden. Die Prämie 2012 werde mittels Schätzung festgesetzt und in Rechnung gestellt. Weiter führ- te die Visana Services AG aus, die von der Versicherungsnehmerin gewünschte Prüfung durch eine externe Revision sei durchaus möglich, eine solche müsste allerdings im Voraus durch die Versicherungsnehmerin finanziert werden. Sie drohte zusätzlich an, die Visana werde auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten und auf Herausgabe der Unterlagen – unter Berufung auf Ziff. 8 AVB – klagen. Strafrechtliche Schritte wegen des Verdachts, seitens der Versicherungsnehme- rin seien absichtlich falsche Angaben gemacht worden, wurden ausdrücklich vor- behalten (act. G 1.9). B.d Am 22. Februar 2012 sicherte die Versicherungsnehmerin die Einsicht in weitere Unterlagen zu, behielt aber die Einsicht in die einzelnen Lohnblätter einer externen Revisionsstelle vor, die von der Visana im Voraus zu bezahlen wäre. Im Übrigen behielt sie sich ihrerseits vor, eine Klage wegen Verleumdung und Ruf- schädigung einzureichen (act. G 1.10). B.e Auf Mahnung vom 14. März 2012 (act. G 1.11) liess die Versicherungsneh- merin der Visana Services AG am 19. März 2012 die Totalrekapitulationen der AHV-Lohnsummen der Jahre 2009 bis 2011 sowie die angeforderten Einsatzver- träge zukommen. Im Übrigen hielt sie fest, dass bei ihr (als Arbeitgeberin für Temporär-Arbeitsverträge) im AHV-pflichtigen Bruttolohn der 13. Monatslohn, die Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten seien. Anhang 10 des Landes- mantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV; Kapitel 2, Art. 2; vorliegend Ausgabe 2008) sei anwendbar. Aufgrund desselben seien von ihr kei- ne unkorrekten Stundenlöhne deklariert worden (act. G 1.12). B.f Die Visana Services AG hielt mit Schreiben vom 3. April 2012 weitere Aus- stände an Unterlagen fest, in die Einsicht genommen werden müsse (act.

G 1.13). Die Versicherungsnehmerin reichte am 20. April 2012 weitere Unterla- gen ein, behielt aber die Einsicht in die AHV-Deklaration 2010 und 2011 einer ex- ternen Revisionsstelle vor, die von der Visana Services AG im Voraus zu bezah- len sei. Sie hielt nochmals fest, dass sie aus Datenschutzgründen keine Kunden- listen herausgebe. Weiter monierte sie das Ausbleiben einer Antwort der Versi- cherung bzw. deren interner Revisionsstelle bezüglich Berechnung der Stunden- löhne (act. G 1.14). B.g Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 bemängelte die Versicherungsnehmerin erneut, die Visana Services AG habe zur Berechnung der Stundenlöhne gemäss Anhang 10 zum LMV noch nicht Stellung genommen. Bezüglich der Lohnsum- men ergebe sich mittlerweile eine Differenz von Fr. 1'600'000.-- zu ihren Guns- ten, weshalb sie bitte, die ausstehenden Abrechnungen innert 10 Tagen zu er- stellen und allfällige Rückvergütungen auf ihr Bankkonto zu überweisen (act. G 1.15). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 erhob die Visana beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Versicherungsnehmerin mit dem Begeh- ren, die Beklagte sei zur Herausgabe diverser Unterlagen zu verurteilen. Diese seien nötig, damit die interne Revision der Visana Services AG die definitiven Prämienrechnungen kontrollieren und überprüfen könne, ob die Leistungsbezü- ger gemäss Ziff. 3 AVB zum versicherten Personenkreis gehören würden sowie ob die Taggeldberechnungen und die Überentschädigungsberechnungen korrekt erfolgt seien. Bei der Visana Services AG handle es sich um ein internes Kon- trollsystem gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Die Rech- te und Pflichten der Vertragsparteien ergäben sich aus den AVB. Insbesondere habe sie das Recht, die Angaben der Beklagten auf dem Deklarationsformular, das diese per Ende jedes Kalenderjahrs auszufüllen habe, zu überprüfen und da- mit die Korrektheit der Prämienabrechnung nachzuvollziehen (Ziff. 7 f. AVB). Im Schadenfall könne sie gemäss Ziff. 26 AVB Patientenbesuche durchführen sowie zusätzliche Belege und Auskünfte verlangen. Aufgrund der beschränkten Akten- einsicht, die die Beklagte gewährt habe, hätten die Unregelmässigkeiten, die an- lässlich der Revision vom 1. Februar 2012 festgestellt worden seien, nicht näher überprüft werden können. C.b In ihrer Klageantwort vom 30. Juli 2012 führte die Beklagte aus, die Kläge- rin habe die gesamten AHV-Deklarationen (Totalrekapitulationen) für die Jahre 2010 und 2011 bereits erhalten. Eine Einsicht in die detaillierte Deklaration kön- ne aus Datenschutzgründen und zur Sicherstellung der Kandidaten-Datenbank nur durch eine unabhängige Drittfirma unter Kostenfolge zu Lasten der klagen- den Partei erfolgen. Weiter habe sie wiederholt darauf hingewiesen, dass der LMV im Anhang 10, Kapitel 2, Art. 2 die Zusammensetzung des Bruttolohns klar festlege. Da keine falschen Lohnangaben seitens der Beklagten gemacht worden seien, entspreche das Ergebnis des Revisionsberichts vom 15. Februar 2012 nicht den geltenden Grundlagen und sei von der klagenden Partei richtig zu stel- len. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2012 die Aufstel- lung der effektiven Lohnsummen über die letzten drei Jahre gemeldet. Daraus resultiere eine Differenz zu ihren Gunsten, welche durch die Klägerin noch nicht ausgeglichen und mit grossem Verzug pendent sei. Im Übrigen wurden diverse Unterlagen zu den Löhnen einzelner Versicherten als Beilage zur Klageantwort eingereicht (act. G 5.1 bis G 5.5). C.c Mit Replik vom 15. August 2012 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Sie wandte ein, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig und würden eine sinnvolle Überprüfung beziehungsweise eine korrekte Prämienrechnung nicht zulassen. Weiter sehe Art. 24 LMV eine jährliche Arbeitszeit von 2'112 Stunden vor, wobei die Feiertage und Ferien bereits eingerechnet seien. Demzu- folge sei der Basislohn mit der Jahresarbeitszeit zu multiplizieren und der

13. Monatslohn in Prozent dem Ergebnis zuzurechnen. Schliesslich könne eine

korrekte Prämienzahlung nur aufgrund der detaillierten AHV-Deklarationen erfol- gen (act. G 7). C.d In der Duplik vom 30. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte an ihrer bisherigen Darstellung fest, und reichte weitere Unterlagen ein. Sie führte aus, die Rückforderung vom 15. Mai 2012 sei rechtens und entspreche den aktuellen Vorschriften. Unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei könne einer Drittfirma Einsicht in die detaillierten Deklarationen gewährt werden oder im Gegenzug solle die Beklagte Einsicht in die Kundendatei der Klägerin er- halten (act. G 9).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der vorliegende Prozess beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung [KVG, SR 832.10]), wobei auf den Versicherungsvertrag die Re- geln des VVG anwendbar sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Streitigkei- ten aus solchen Vertragsverhältnissen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 138 III 560 f. E. 3.2 mit Hinwei- sen). Die beklagte Partei hat ihren Sitz in B.___ wodurch die örtliche Zuständig- keit der St. Gallischen Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. auch Ziff. 15 der anwend- baren AVB [act. G 1.5]). Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversicherung. Entsprechend ist die sachliche Zu- ständigkeit des Versicherungsgerichts für die vorliegende Streitigkeit zu bejahen. Vorgängig zur gerichtlichen Beurteilung ist in solchen Verfahren kein Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 197 ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 561 ff. E. 4). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Klage ist einzu- treten.

E. 1.2 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung werden gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO im vereinfachten Verfahren beurteilt, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger / Beatrice Uffer-Tobler, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Das Gericht wirkt gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismit- tel bezeichnen, und stellt in Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO den Sach- verhalt von Amtes wegen fest.

E. 2.1 Streitig ist vorliegend der Einblick der Klägerin in verschiedene Akten der Beklagten bzw. deren Herausgabe an die Klägerin. Einerseits geht es um Akten, die der Visana die Berechnung und Überprüfung der risikogerechten Prämien er- möglichen, andererseits um solche, die im Schadenfall die Bestimmung der ge- schuldeten Leistungen gestatten.

E. 2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei von unzutreffenden Taggeldberechnungen ausgegangen und damit von den Regeln abgewichen, die nach dem LMV für Angestellte im Baugewerbe gelten würden, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der Klage sind und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können.

E. 3.1 Hauptpunkte des Kollektivversicherungsvertrags zwischen den Parteien sind die weitgehende Abdeckung des Risikos, bei länger dauernden Arbeitsunfä- higkeiten von Arbeitnehmenden (nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen) infol- ge Krankheit sowie bei Geburten Lohn zahlen zu müssen, ohne dabei von den (ausgefallenen) Arbeitsleistungen profitieren zu können. Die Gegenleistung be- steht zur Hauptsache in der Bezahlung von Versicherungsprämien, die von der

Summe der Löhne des versicherten Personals und (im vorliegenden Fall einer kollektiven Krankentaggeld- und Geburtengeldversicherung) von dessen Zusam- mensetzung nach Geschlechtern abhängig sind (vgl. im Einzelnen und zu den Essentialia von Versicherungsverträgen Roland Schaer, Modernes Versiche- rungsrecht - Das Privatversicherungsrecht und seine Schnittstellen zum Sozial- versicherungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2007, § 10 Rz. 1 f., 25 ff., § 15 Rz. 1 f.; Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag [VVG], Basel 2001 [nachfolgend zitiert als VVG-Kommentar], Gerhard Stoessel, Allgemeine Einleitung N 1 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3., völlig neubearbeitete Aufl., Bern 1995, S. 35 ff.).

E. 3.2 Neben den genannten Hauptbestandteilen der Krankentaggeldversiche- rung, die den Parteien diverse Pflichten auferlegen, treffen sie auch diverse Ne- benpflichten. Diese ergeben sich einerseits aus dem Vertragsinhalt sowie der Lehre und Rechtsprechung dazu; sie sind weitgehend in den einschlägigen AVB geregelt, vorliegend in den AVB der Visana zur Kollektiv-Krankentaggeldversi- cherung nach VVG, Ausgabe 2002 Typ B (act. G 1.5). Besondere Bestimmun- gen, die von den AVB abweichen (vgl. Ziff. 1 AVB), werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EB), auf die bei der Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur EO verwiesen wird (act. G 1.3 S. 3), erscheinen im vorliegenden Verfahren, bei dem es um Leistungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmbarkeit der Versiche- rungsprämien geht, nicht relevant.

E. 3.3 Auf die Prämienforderung der Klägerin sind die Art. 18 ff. VVG anwendbar. Bemessen werden die Jahresprämien in Anwendung von Ziff. 7 f. AVB. Gemäss Versicherungsvertrag (act. G 1.4) und AVB (act. G 1.5, Ziff. 7) wird die massge- bende Lohnsumme nach dem AHV-Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung be- rechnet, wobei aufgrund der geschlechterspezifischen Prämiensätze und der Tatsache, dass für das Geburtengeld nur Frauen versichert sind, die Lohnsum- men nach Geschlechtern getrennt angegeben werden müssen. Bereits diese Bestimmungen implizieren, dass die Versicherungsnehmerin der Versicherung die AHV-Löhne des versicherten Personals detailliert bekannt geben muss, damit die Prämie berechnet werden kann. Die Parteien haben in der Police Nr. 4XXXX.XX0 (act. G 1.4, S. 4) eine vorläufige Prämie oder Vorausprämie ver- einbart. Ziff. 8 AVB umschreibt im Detail die Pflichten der Parteien bei der Be- stimmung der definitiven Prämie (Abs. 1). Abs. 2 von Ziff. 8 AVB regelt ausdrück- lich, dass die Visana zur Überprüfung der Angaben (der Versicherungsnehmerin) alle massgeblichen Unterlagen (z.B. Lohnaufzeichnungen, Belege) der Versiche- rungsnehmerin einsehen könne. Die Folgen versäumter Lieferung der nötigen Angaben sind in Abs. 4 von Ziff. 8 AVB geregelt.

E. 3.4 Tritt das befürchtete Ereignis bzw. der Versicherungsfall ein, führt also vor- liegend die Krankheit einer versicherten Person zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen (oder kommt eine Arbeitnehmende nach dem 6. Schwanger- schaftsmonat nieder), richten sich die Pflichten der Vertragsparteien einerseits nach Art. 38 f. VVG, andererseits nach den AVB, besonders Ziff. 26 (Vorgehen im Schadenfall) und Ziff. 29 (Ermittlung der lohnabhängigen Leistungen). Die Be- klagte ist demnach gesetzlich und vertraglich verpflichtet, der Klägerin die ent- sprechende Arbeitsunfähigkeit auf einem Formular anzuzeigen (und darin die Antworten auf entsprechende Detailfragen zu geben; Art. 38 Abs. 1 VVG und Ziff. 26 Abs. 1 2. Einzug AVB). Die versicherte Person hat so bald als möglich ei- nen Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen sowie sich einer durch die Visana angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Ziff. 26 Abs. 1 1. Einzug AVB). Weiter hat die versicherte Person ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen bei den möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversi- cherungen (obligatorische Unfallversicherung, Invalidenversicherung oder eidge- nössische Militärversicherung) anzumelden (Ziff. 26 Abs. 1 3. Einzug AVB). Die Klägerin ist gemäss Ziff. 26 Abs. 2 der AVB berechtigt, Patientenbesuche durch- zuführen sowie zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeug- nisse einzuverlangen. Die versicherten Personen ihrerseits sind verpflichtet, Ärz- tinnen und Ärzte, die sie behandeln oder behandelt haben, von der Schweige- pflicht gegenüber der Visana zu entbinden. In Ziff. 28 der AVB werden Sanktio-

nen wie Leistungskürzung oder -verweigerung angedroht für den Fall, dass die Pflichten gemäss Ziff. 26 AVB schuldhaft verletzt und dadurch das Ausmass oder die Feststellung der Krankheitsfolgen nachteilig beeinflusst wird. Aus Art. 39 VVG ergibt sich, dass den Anspruchsberechtigten (vorliegend die Beklagte als Versicherungsnehmerin sowie ihre Arbeitnehmenden als versicherte Personen; vgl. dazu VVG-Kommentar, Jürg Nef, Art. 38 N 3 bzw. Peter Stein, Art. 87 N 15, N 18 ff.) dabei eine Pflicht trifft, auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über ihm bekannte Tatsachen zu machen, die zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (vgl. Nef, a.a.O., Art. 39 N 3 ff.). Das trifft insbesondere für Belege zu, die die anspruchsberechtigte Person ohne erhebliche Kosten be- schaffen kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG sowie Nef, a.a.O., Art. 39 N 12 f.).

E. 4.1 Die interne Revision der Visana Services AG hatte der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 25. August 2011 (act. G 1.6) routinemässige Prüfungen der Lohndeklarationen 2009/2010 sowie der Leistungsabrechnungen seit Vertrags- beginn am 1. Oktober 2004 angekündigt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die AHV-Lohndeklarationen 2009 und 2010 sowie die individuellen Jahreslohnblätter und Lohnjournale ab Oktober 2004 auf den Prüfungstermin bereit zu legen. Der ursprüngliche Prüfungstermin wurde verschoben und am 29. November 2011 te- lefonisch auf den 1. Februar 2012 festgelegt (act. G 1.7). Mit Termin-Bestäti- gungsschreiben vom 21. Dezember 2011 präzisierte die Klägerin, dass die AHV- Lohndeklarationen, die kumulativen und individuellen Lohnblätter der Jahre 2009 bis 2011 und - sofern abweichend von der AHV-Deklaration - Details zu der ge- genüber der Visana deklarierten Lohnsumme bereit zu legen seien. Weiter for- derte sie Einsicht in die individuellen, kumulativen Jahreslohnblätter von acht Mit- arbeitern der Beklagten für 2005, 2006 oder 2007 (act. G 1.7). Ohne es aus- drücklich zu erwähnen, berief sich die Klägerin mit diesen Aufforderungen auf ihre vorstehend erwähnten Einsichtsrechte in die Unterlagen der Beklagten so- wie deren Auskunftspflichten (E. 3.3 f.). Ihre Einsichtsrechte bzw. die Aus- kunftspflichten der Versicherungsnehmerin klagte sie im vorliegenden Verfahren am 30. Mai 2012 ein.

E. 4.2.1 Bereits im Schreiben vom 2. Januar 2012 wandte die Beklagte ein, die Lohnblätter und die AHV-Deklarationen könne sie aufgrund ihrer Daten- schutzpflicht nicht zur Verfügung stellen (act. G 1.8). Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2012 forderte die Visana Services AG zu viel bezahlte Taggel- der im Gesamtbetrag von Fr. 17'705.30 zurück, machte die Versicherungsneh- merin auf ihre vertraglichen Pflichten zur Auskunft im Schadenfall und bei der Prämienberechnung aufmerksam und nannte die für pflichtwidriges Verhalten vorgesehenen Sanktionen (act. G 1.9). Die Versicherungsnehmerin erklärte sich darauf mit eingeschriebenem Brief vom 22. Februar 2012 bereit, die Totalrekapi- tulationen der AHV-Deklarationen der Jahre 2009 bis 2011 sowie die fehlenden Einsatzverträge und Stundenlisten nachzureichen und bestätigte die Einzel-De- klarationen an die AHV. Die Herausgabe von Kundenlisten verweigerte sie wei- terhin aus Datenschutzgründen und verwies bezüglich Einsicht in die einzelnen Lohnblätter auf eine externe Revisionsstelle, die von der Visana Services AG im Voraus bezahlt werden müsse (act. G 1.10). Beide Parteien hielten in der Folge an ihren Stellungnahmen fest (act. G 1.11 f.). Die Versicherungsnehmerin reichte der Krankentaggeldversicherung Unterlagen zu konkret benannten Versicherten ein und verwies für die Einsicht in die AHV-Deklarationen 2010 und 2011 weiter- hin auf die externe Revisionsstelle und auf den Datenschutz betreffend Einsicht in Kundenlisten. Weiter mahnte sie die Versicherung, ihre Fragen zur zutreffen- den Art der Leistungsberechnung bei Arbeitnehmenden aus dem Bauhauptge- werbe zu beantworten (act. G 1.14). Auch in der Klageantwort macht die Beklag- te geltend, die Einsicht in die detaillierte (AHV-)Deklaration könne nur durch eine unabhängige Drittfirma, die von der Klägerin vorschussweise zu bezahlen sei, er- folgen. Dies geschehe aus Datenschutzgründen und zur Sicherstellung ihrer Kandidaten-Datenbank. Als Personalvermittler seien die Kandidaten ihr höchstes Gut, ihr Kapital und unterlägen - auch intern - absoluter Vertraulichkeit. Die Su- che nach geeigneten Bewerbern, die sich in der Arbeitswelt nachhaltig behaup- ten könnten, sei ihre aufwändigste Aufgabe und nur das sichere ihr das Fortbe-

stehen ihrer Klein-KMU auch in Zukunft (act. G 5 Ziff. 4). In der Replik ergänzt die Beklagte, die Klägerin erhalte direkt volle Einsicht in die detaillierten AHV-De- klarationen, wenn sie im Gegenzug Einsicht in die Kundendatei der Visana erhal- te.

E. 4.2.2 Besonders mit letzterer Bemerkung zeigt die Beklagte, dass sie ihre Kandidaten (oder 'Kunden') nicht mit ihren Arbeitnehmenden gleichsetzt, obwohl das für die überwiegende Mehrzahl von ihnen der Fall sein dürfte und der Fall ist, wenn sie auf den detaillierten AHV-Deklarationen der Versicherungsnehmerin aufgeführt sind. Im Kollektiv-Krankentaggeldvertrag (Police Nr. 4XXXX.XX0; act. G 1.4) ist das interne, das temporäre sowie das GA-pflichtige Personal für ein Jahresgehalt von maximal Fr. 250'000.-- pro Person versichert (vgl. versicherter Personenkreis gemäss S. 2 f. der Police). Von der Beklagten als Kandidaten (oder 'Kunden') bezeichnete Angestellte gehören als temporäres und/oder GA- pflichtiges Personal dazu. Die volle Einsichtgabe in die detaillierten AHV-Dekla- rationen ihrer Arbeitnehmenden - inklusive abgerechneter Jahreslohnsumme pro mitarbeitende Person - ist jedoch eine Vertragspflicht der Versicherungsnehme- rin, die sich aus dem Kollektiv-Krankentaggeldvertrag ergibt. Nur wenn ihr diese gewährt wird, kann die Klägerin überprüfen, wie viel Männer und wie viel Frauen während welchen Monaten eines Kalenderjahrs und zu welchem Lohn bei der Beklagten angestellt waren und dadurch errechnen, welche Prämie definitiv ge- schuldet ist.

E. 4.2.3 Wie vorstehend dargestellt, trifft die Versicherungsnehmerin eine ver- tragliche Pflicht, der Versicherung diejenigen Daten zugänglich zu machen, die diese zur Risikoprüfung, Vertragsverwaltung, Prämienberechnung und allfälligen Schadenbearbeitung benötigt. Die Regeln des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG; SR 235.1) stehen einer solchen eingeschränkten Bearbeitung von Personendaten nicht entgegen. Vielmehr nennt Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG die Be- arbeitung von Personendaten über Vertragspartner in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten durch private Per- sonen (vgl. Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl. Basel 2006, Cor- rado Rampini, Art. 13 N 29ff.). Die entsprechende Datenbearbeitung muss sich jedoch an die Regeln des DSG halten: Sie muss in erster Linie verhältnismässig sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG; Rampini, a.a.O., Art. 13 N 27). Die Versicherung muss die Daten mit der notwendigen Vertraulichkeit bearbeiten und muss die Be- arbeitung strikt auf die Zwecke des Versicherungsvertrags und dessen Abwick- lung beschränken, wobei diese Zwecke für die Versicherungsnehmerin erkenn- bar sein müssen (Art. 4 Abs. 3 f. DSG). Die Daten müssen durch technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht geschützt werden (Art 7 Abs. 1 DSG). Ihren Arbeitnehmenden gegenüber ist die Beklagte aufgrund von Art. 328b OR in Verbindung mit Art. 10a DSG berechtigt, die Angaben über deren Geschlecht, Lohn und Beschäftigung an die Klägerin herauszugeben (vgl. Rampini, a.a.O., Art. 13 N 7), ist die Taggeldversicherung bei Krankheit (und Mutterschaft) doch eine arbeitsvertragliche (oder gar GA-vertragliche) Verpflich- tung der Beklagten (vgl. z.B. Art. 64 LMV 2008) mit entsprechenden Rechten und Pflichten der Arbeitnehmenden.

E. 4.3.1 Die Beklagte ist somit vertraglich verpflichtet, der Klägerin in engem, lediglich zur Abwicklung des Vertrags nötigem Umfang Einsicht in ihre Daten zu gewähren. Dabei verletzt sie ihre Datenschutzpflicht nicht und ist auch nicht be- fugt, der Klägerin die Einsicht aus Datenschutzgründen zu verweigern. Diese hat mit ihren Einsichtsbegehren gezeigt, dass sie die Einsicht in diejenigen Daten, die zur Vertragsabwicklung nötig sind, konform dem DSG handhaben will, bzw. hat keinerlei Anlass gegeben, sie einer möglichen (zukünftigen) Verletzung ihrer Datenschutzpflichten zu verdächtigen. Vielmehr wäre die Klägerin ursprünglich bereit gewesen, lediglich am Sitz der Klägerin Einsicht in die genannten Unterla- gen zu nehmen.

E. 4.3.2 Soweit die Beklagte geltend macht, sie gewähre die Einsicht über eine externe Revisionsstelle, für die die Klägerin die Kosten vorzuschiessen

habe, muss sie sich Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG entgegenhalten lassen. Danach hat sie der Klägerin Einsicht in jene Belege zu geben, deren Beschaffung ihr ohne erhebliche Kosten möglich ist (vgl. Nef, a.a.O., Art. 39 N 12 f.). Sowohl die detaillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 als auch die abgerechneten Jah- reslohnsummen pro Mitarbeiter sind Unterlagen, über die sie für ihren Geschäfts- betrieb verfügt. Es wäre ihr ohne erheblichen Aufwand möglich, der Klägerin Ein- sicht in diese Unterlagen zu geben. Wenn sie diese Vertragspflicht nur über eine externe Revisionsstelle erfüllen will, hat sie den finanziellen Mehraufwand dafür selbst zu übernehmen. Sie kann ihn nicht auf die Taggeldversicherung überwäl- zen.

E. 4.4 Die Pflicht, Einsicht in ihre Unterlagen zu geben, trifft die Beklagte in erster Linie für die detaillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 mit abgerechneten Jahreslohnsummen pro mitarbeitender Person. Was die Einsicht in Unterlagen einzelner Mitarbeiter betrifft, beschränkte sich diese in der Klage auf solche von C.___, D.___ und E.___. Auch hier ist das Einsichtsrecht der Klägerin vertraglich gegeben, Detailgrundlagen sind die vorstehend dargestellten Regeln im Scha- denfall.

E. 4.4.1 Betreffend C.___ verlangte die Klägerin den Einsatzvertrag für den Monat Mai 2006. Die Beklagte reichte als Beilage 1 zur Klageantwort einen Ein- satzvertrag für C.___ vom 7. Juni 2012 mit Arbeitsbeginn 18. Januar 2006 und Einsatzdauer bis 30. September 2006 (act. G 5.1). Dagegen machte die Klägerin in der Replik vom 15. August 2012 zu Recht geltend, dieser Vertrag könne nicht echtzeitlich sein und sei zudem nur von der Beklagten unterzeichnet worden, was dessen Beweiswert in Frage stelle. Als Beilage 1 zur Duplik reichte darauf die Beklagte den vom 24. Januar 2006 datierenden Einsatzvertrag mit den Unter- schriften von F.___ für die Versicherungsnehmerin und C.___ nach (act. G 9.1). Bei diesem Dokument ist davon auszugehen, dass es demjenigen entspricht, in das die Klägerin ihre Einsichtnahme eingeklagt hat. Diesbezüglich ist die Klage durch Leistung anerkannt worden.

E. 4.4.2 Für D.___ hatte die Klägerin die Übergabe der Suva-Verfügungen betreffend Taggeldabrechnungen vom 14. Juni bis 31. Juli 2006 eingeklagt. Als Beilage zur Klageantwort hatte die Beklagte die Taggeldabrechnungen Nr. 1 bis Nr. 3 eingereicht (act. G 5.2 [3 Seiten]). Weshalb bei voller Arbeitsunfähigkeit auf den Abrechnungen Nr. 1 und 2 ein Taggeldansatz von Fr. 72.70 einsetzt worden war, während die obligatorische Unfallversicherung in der Schluss- bzw. Korrek- turabrechnung vom 9. Oktober 2006 vom 14. bis 18. Juni 2006 einen solchen von Fr. 121.10 einsetzte, geht aus diesen Suva-Abrechnungen nicht hervor. Den- noch hat die Beklagte bezüglich Unterlagen für D.___ diejenige Einsichtnahme gewährt, die die Klägerin eingeklagt hat. Die offenen Fragen sind anderweitig zu klären. Diesbezüglich ist die Klage ebenfalls durch Leistung anerkannt worden.

E. 4.4.3 Betreffend E.___ klagte die Taggeldversicherung auf Übergabe der detaillierten AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive all- fälligem Revisionsbericht. Die Beklagte reichte mit Beilage 3 zur Klageantwort die Kopie eines E-Mails der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 17. April 2012 an eine Mitarbeiterin der Beklagten ein, worin be- stätigt wurde, dass für E.___ im Jahr 2009 für die Monate April bis Juli, August bis September sowie November bis Dezember Lohn abrechnet worden sei. Die Klägerin hält diesen Angaben in der Replik zu Recht entgegen, dass sie nicht er- laubten, die abgerechneten Lohnsummen 2009 zu bestimmen und die Frage zu beantworten, weshalb im Monat Oktober 2009 kein Lohn abgerechnet worden sei, obwohl E.___ ab 22. September 2009 arbeitsunfähig geschrieben worden sei und für ihn - nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen - ab 22. Oktober 2009 Taggelder ausgerichtet worden seien. Dazu nahm die Beklagte in der Duplik vom

30. August 2012 nicht Stellung und reichte auch keine Unterlagen nach. Bezüg- lich E.___ ist die Beklagte somit ihren Einsichtspflichten noch nicht nach- gekommen und daher zu verpflichten, der Klägerin die detaillierten AHV-Deklara- tion 2009 mit abgerechneten Lohnsummen (inklusive eines allfälligem Revisions- berichts) zu übergeben.

E. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist betreffend C.___ und D.___ die Klage durch Herausgabe der eingeklagten Akten anerkannt worden und kann das Verfahren abgeschrieben werden. Im übrigen ist die Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin die detaillierten AHV-Deklaration 2010 und 2011 mit abgerech- netem Jahreslohn pro mitarbeitende Person sowie für E.___ die detaillierte AHV- Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisi- onsbericht zu Handen der internen Revision der Visana Services AG herauszu- geben. Diesbezüglich ist die Klage gutzuheissen.

E. 5.2 Gerichtskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 114 lit. e ZPO, Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.167).

E. 5.3 Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Kos- ten für eine berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sind so- mit nicht angefallen. Es liegt auch kein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, wonach der weitgehend obsiegenden Klägerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre. Ersatz für notwendige Auslagen ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Eine Partei- entschädigung wird demnach nicht zugesprochen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Bezüglich Herausgabe der Akten betreffend C.___ und D.___ wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zuhanden der internen Revisionsstelle der Visana Services AG die de- taillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 mit abgerechnetem Jahreslohn pro mitarbeitende Person sowie für E.___ die detaillierte AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisionsbericht herauszu- geben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2013 Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeld- versicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemes- sung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenab- wicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklara- tion, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gal- len vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versiche- rungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Vera Holen- stein Werz Entscheid vom 6. Mai 2013 in Sachen Visana Versicherungen AG, Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern, Klägerin, vertreten durch Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, gegen A.___ AG Beklagte, betreffend Krankentaggeldversicherung (Herausgabe von Unterlagen) Sachverhalt: A. Die A.___ AG, (nachfolgend Versicherungsnehmerin) hatte mit der Visana Versi- cherungen AG (nachfolgend Visana) eine Kollektivversicherung gemäss Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen für ein Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- heit sowie ein Geburtengeld (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [inklusive für Arbeitnehmerinnen eine Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur Erwerbser- satzordnung {EO}], Police Nr. 4XXXX.XX0; act. G 1.4). Details wurden in den all- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Visana, Ausgabe 2002 Typ B (act. G 1.5) geregelt, die zum integrierenden Bestandteil der Police erklärt wor- den waren (Police Nr. 4XXXX.XX0 S. 4, act. G 1.4). Der Vertrag galt laut Anga- ben der Visana seit 1. Oktober 2004 und wurde per 1. Januar 2007 erneuert (act. G 1.4, G 1.6). Laut Police ist das interne, das temporäre sowie das GA-pflichtige (einem Gesamtarbeitsvertrag [GA] unterstellte) Personal versichert und die provi- sorische Gesamtlohnsumme betrug im Dezember 2006 insgesamt

Fr. 5'000'000.--. Dieser Betrag teilte sich gemäss handschriftlicher Ergänzung der Police auf 112 Männer (mit einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 4'500'000.--) und 20 Frauen (mit einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 500'000.--) auf. Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung errechnete sich für die versicherten Männer mit einem Prämiensatz von 1.17% (Fr. 52'650.--), für die versicherten Frauen mit einem solchen von 1.52% (Fr. 7'600.--) und be- trug im Jahr 2007 provisorisch Fr. 60'250.-- (act. G 1.4 S. 2). Eine Prämie für die Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur EO schuldete die Versicherungs- nehmerin nur auf den Löhnen der Frauen. Bei einem Prämiensatz von 0.08% be- trug diese provisorisch für das Geburtengeld Fr. 4'000.-- (act. G 1.4 S. 3). B. B.a Mit Schreiben vom 25. August 2011 bzw. vom 21. Dezember 2011 teilte die interne Revision der Visana Services AG (Dienstleistungsgesellschaft für die Ab- wicklung der Versicherungsgeschäfte der Visana; vgl. Auszug aus dem Handels- register, act. G 1.3) der Versicherungsnehmerin mit, dass gemäss den vertragli- chen Vereinbarungen eine routinemässige Prüfung der Lohndeklarationen 2009/2010 sowie der Leistungsabrechnungen seit Vertragsbeginn vorgesehen sei und sie aus diesem Grund ersucht werde, diverse Unterlagen bereitzustellen (act. G 1.6 f.). B.b Die Versicherungsnehmerin verwies in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 in Bezug auf die geforderte Einsicht in die Lohnblätter und AHV-Lohndekla- rationen der Jahre 2009 bis 2011 auf die Datenschutzpflicht sofern die Einsicht nicht einzelne, namentlich genannte Mitarbeitende betreffe. Diese Unterlagen be- treffend das gesamte Personal könnten daher nicht zur Verfügung gestellt wer- den (act. G 1.8). B.c Aufgrund der Revision vom 1. Februar 2012 bei der Versicherungsnehme- rin errechnete die Visana Services AG eine Rückforderung von Fr. 17'705.30 an zu viel ausbezahlten Taggeldern (Schreiben vom 15. Februar 2012; act. G 1.9). Da die Einsicht in die vollständigen, für eine korrekte und vollständige Prüfung notwendigen Unterlagen (AHV-Deklaration und Lohnblätter 2009 bis 2011) bis heute verweigert worden sei, müsse die Abrechnung laufender und künftiger Krankheitsfälle infolge mangelnder Mitwirkung eingestellt werden. Die Prämie 2012 werde mittels Schätzung festgesetzt und in Rechnung gestellt. Weiter führ- te die Visana Services AG aus, die von der Versicherungsnehmerin gewünschte Prüfung durch eine externe Revision sei durchaus möglich, eine solche müsste allerdings im Voraus durch die Versicherungsnehmerin finanziert werden. Sie drohte zusätzlich an, die Visana werde auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten und auf Herausgabe der Unterlagen – unter Berufung auf Ziff. 8 AVB – klagen. Strafrechtliche Schritte wegen des Verdachts, seitens der Versicherungsnehme- rin seien absichtlich falsche Angaben gemacht worden, wurden ausdrücklich vor- behalten (act. G 1.9). B.d Am 22. Februar 2012 sicherte die Versicherungsnehmerin die Einsicht in weitere Unterlagen zu, behielt aber die Einsicht in die einzelnen Lohnblätter einer externen Revisionsstelle vor, die von der Visana im Voraus zu bezahlen wäre. Im Übrigen behielt sie sich ihrerseits vor, eine Klage wegen Verleumdung und Ruf- schädigung einzureichen (act. G 1.10). B.e Auf Mahnung vom 14. März 2012 (act. G 1.11) liess die Versicherungsneh- merin der Visana Services AG am 19. März 2012 die Totalrekapitulationen der AHV-Lohnsummen der Jahre 2009 bis 2011 sowie die angeforderten Einsatzver- träge zukommen. Im Übrigen hielt sie fest, dass bei ihr (als Arbeitgeberin für Temporär-Arbeitsverträge) im AHV-pflichtigen Bruttolohn der 13. Monatslohn, die Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten seien. Anhang 10 des Landes- mantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV; Kapitel 2, Art. 2; vorliegend Ausgabe 2008) sei anwendbar. Aufgrund desselben seien von ihr kei- ne unkorrekten Stundenlöhne deklariert worden (act. G 1.12). B.f Die Visana Services AG hielt mit Schreiben vom 3. April 2012 weitere Aus- stände an Unterlagen fest, in die Einsicht genommen werden müsse (act.

G 1.13). Die Versicherungsnehmerin reichte am 20. April 2012 weitere Unterla- gen ein, behielt aber die Einsicht in die AHV-Deklaration 2010 und 2011 einer ex- ternen Revisionsstelle vor, die von der Visana Services AG im Voraus zu bezah- len sei. Sie hielt nochmals fest, dass sie aus Datenschutzgründen keine Kunden- listen herausgebe. Weiter monierte sie das Ausbleiben einer Antwort der Versi- cherung bzw. deren interner Revisionsstelle bezüglich Berechnung der Stunden- löhne (act. G 1.14). B.g Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 bemängelte die Versicherungsnehmerin erneut, die Visana Services AG habe zur Berechnung der Stundenlöhne gemäss Anhang 10 zum LMV noch nicht Stellung genommen. Bezüglich der Lohnsum- men ergebe sich mittlerweile eine Differenz von Fr. 1'600'000.-- zu ihren Guns- ten, weshalb sie bitte, die ausstehenden Abrechnungen innert 10 Tagen zu er- stellen und allfällige Rückvergütungen auf ihr Bankkonto zu überweisen (act. G 1.15). C. C.a Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 erhob die Visana beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Versicherungsnehmerin mit dem Begeh- ren, die Beklagte sei zur Herausgabe diverser Unterlagen zu verurteilen. Diese seien nötig, damit die interne Revision der Visana Services AG die definitiven Prämienrechnungen kontrollieren und überprüfen könne, ob die Leistungsbezü- ger gemäss Ziff. 3 AVB zum versicherten Personenkreis gehören würden sowie ob die Taggeldberechnungen und die Überentschädigungsberechnungen korrekt erfolgt seien. Bei der Visana Services AG handle es sich um ein internes Kon- trollsystem gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Die Rech- te und Pflichten der Vertragsparteien ergäben sich aus den AVB. Insbesondere habe sie das Recht, die Angaben der Beklagten auf dem Deklarationsformular, das diese per Ende jedes Kalenderjahrs auszufüllen habe, zu überprüfen und da- mit die Korrektheit der Prämienabrechnung nachzuvollziehen (Ziff. 7 f. AVB). Im Schadenfall könne sie gemäss Ziff. 26 AVB Patientenbesuche durchführen sowie zusätzliche Belege und Auskünfte verlangen. Aufgrund der beschränkten Akten- einsicht, die die Beklagte gewährt habe, hätten die Unregelmässigkeiten, die an- lässlich der Revision vom 1. Februar 2012 festgestellt worden seien, nicht näher überprüft werden können. C.b In ihrer Klageantwort vom 30. Juli 2012 führte die Beklagte aus, die Kläge- rin habe die gesamten AHV-Deklarationen (Totalrekapitulationen) für die Jahre 2010 und 2011 bereits erhalten. Eine Einsicht in die detaillierte Deklaration kön- ne aus Datenschutzgründen und zur Sicherstellung der Kandidaten-Datenbank nur durch eine unabhängige Drittfirma unter Kostenfolge zu Lasten der klagen- den Partei erfolgen. Weiter habe sie wiederholt darauf hingewiesen, dass der LMV im Anhang 10, Kapitel 2, Art. 2 die Zusammensetzung des Bruttolohns klar festlege. Da keine falschen Lohnangaben seitens der Beklagten gemacht worden seien, entspreche das Ergebnis des Revisionsberichts vom 15. Februar 2012 nicht den geltenden Grundlagen und sei von der klagenden Partei richtig zu stel- len. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2012 die Aufstel- lung der effektiven Lohnsummen über die letzten drei Jahre gemeldet. Daraus resultiere eine Differenz zu ihren Gunsten, welche durch die Klägerin noch nicht ausgeglichen und mit grossem Verzug pendent sei. Im Übrigen wurden diverse Unterlagen zu den Löhnen einzelner Versicherten als Beilage zur Klageantwort eingereicht (act. G 5.1 bis G 5.5). C.c Mit Replik vom 15. August 2012 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Sie wandte ein, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig und würden eine sinnvolle Überprüfung beziehungsweise eine korrekte Prämienrechnung nicht zulassen. Weiter sehe Art. 24 LMV eine jährliche Arbeitszeit von 2'112 Stunden vor, wobei die Feiertage und Ferien bereits eingerechnet seien. Demzu- folge sei der Basislohn mit der Jahresarbeitszeit zu multiplizieren und der

13. Monatslohn in Prozent dem Ergebnis zuzurechnen. Schliesslich könne eine

korrekte Prämienzahlung nur aufgrund der detaillierten AHV-Deklarationen erfol- gen (act. G 7). C.d In der Duplik vom 30. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte an ihrer bisherigen Darstellung fest, und reichte weitere Unterlagen ein. Sie führte aus, die Rückforderung vom 15. Mai 2012 sei rechtens und entspreche den aktuellen Vorschriften. Unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei könne einer Drittfirma Einsicht in die detaillierten Deklarationen gewährt werden oder im Gegenzug solle die Beklagte Einsicht in die Kundendatei der Klägerin er- halten (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Der vorliegende Prozess beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung [KVG, SR 832.10]), wobei auf den Versicherungsvertrag die Re- geln des VVG anwendbar sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Streitigkei- ten aus solchen Vertragsverhältnissen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 138 III 560 f. E. 3.2 mit Hinwei- sen). Die beklagte Partei hat ihren Sitz in B.___ wodurch die örtliche Zuständig- keit der St. Gallischen Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. auch Ziff. 15 der anwend- baren AVB [act. G 1.5]). Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversicherung. Entsprechend ist die sachliche Zu- ständigkeit des Versicherungsgerichts für die vorliegende Streitigkeit zu bejahen. Vorgängig zur gerichtlichen Beurteilung ist in solchen Verfahren kein Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 197 ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 561 ff. E. 4). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Klage ist einzu- treten. 1.2 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung werden gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO im vereinfachten Verfahren beurteilt, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger / Beatrice Uffer-Tobler, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Das Gericht wirkt gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismit- tel bezeichnen, und stellt in Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. 2. 2.1 Streitig ist vorliegend der Einblick der Klägerin in verschiedene Akten der Beklagten bzw. deren Herausgabe an die Klägerin. Einerseits geht es um Akten, die der Visana die Berechnung und Überprüfung der risikogerechten Prämien er- möglichen, andererseits um solche, die im Schadenfall die Bestimmung der ge- schuldeten Leistungen gestatten. 2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei von unzutreffenden Taggeldberechnungen ausgegangen und damit von den Regeln abgewichen, die nach dem LMV für Angestellte im Baugewerbe gelten würden, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der Klage sind und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. 3. 3.1 Hauptpunkte des Kollektivversicherungsvertrags zwischen den Parteien sind die weitgehende Abdeckung des Risikos, bei länger dauernden Arbeitsunfä- higkeiten von Arbeitnehmenden (nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen) infol- ge Krankheit sowie bei Geburten Lohn zahlen zu müssen, ohne dabei von den (ausgefallenen) Arbeitsleistungen profitieren zu können. Die Gegenleistung be- steht zur Hauptsache in der Bezahlung von Versicherungsprämien, die von der

Summe der Löhne des versicherten Personals und (im vorliegenden Fall einer kollektiven Krankentaggeld- und Geburtengeldversicherung) von dessen Zusam- mensetzung nach Geschlechtern abhängig sind (vgl. im Einzelnen und zu den Essentialia von Versicherungsverträgen Roland Schaer, Modernes Versiche- rungsrecht - Das Privatversicherungsrecht und seine Schnittstellen zum Sozial- versicherungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2007, § 10 Rz. 1 f., 25 ff., § 15 Rz. 1 f.; Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag [VVG], Basel 2001 [nachfolgend zitiert als VVG-Kommentar], Gerhard Stoessel, Allgemeine Einleitung N 1 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3., völlig neubearbeitete Aufl., Bern 1995, S. 35 ff.). 3.2 Neben den genannten Hauptbestandteilen der Krankentaggeldversiche- rung, die den Parteien diverse Pflichten auferlegen, treffen sie auch diverse Ne- benpflichten. Diese ergeben sich einerseits aus dem Vertragsinhalt sowie der Lehre und Rechtsprechung dazu; sie sind weitgehend in den einschlägigen AVB geregelt, vorliegend in den AVB der Visana zur Kollektiv-Krankentaggeldversi- cherung nach VVG, Ausgabe 2002 Typ B (act. G 1.5). Besondere Bestimmun- gen, die von den AVB abweichen (vgl. Ziff. 1 AVB), werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EB), auf die bei der Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur EO verwiesen wird (act. G 1.3 S. 3), erscheinen im vorliegenden Verfahren, bei dem es um Leistungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmbarkeit der Versiche- rungsprämien geht, nicht relevant. 3.3 Auf die Prämienforderung der Klägerin sind die Art. 18 ff. VVG anwendbar. Bemessen werden die Jahresprämien in Anwendung von Ziff. 7 f. AVB. Gemäss Versicherungsvertrag (act. G 1.4) und AVB (act. G 1.5, Ziff. 7) wird die massge- bende Lohnsumme nach dem AHV-Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung be- rechnet, wobei aufgrund der geschlechterspezifischen Prämiensätze und der Tatsache, dass für das Geburtengeld nur Frauen versichert sind, die Lohnsum- men nach Geschlechtern getrennt angegeben werden müssen. Bereits diese Bestimmungen implizieren, dass die Versicherungsnehmerin der Versicherung die AHV-Löhne des versicherten Personals detailliert bekannt geben muss, damit die Prämie berechnet werden kann. Die Parteien haben in der Police Nr. 4XXXX.XX0 (act. G 1.4, S. 4) eine vorläufige Prämie oder Vorausprämie ver- einbart. Ziff. 8 AVB umschreibt im Detail die Pflichten der Parteien bei der Be- stimmung der definitiven Prämie (Abs. 1). Abs. 2 von Ziff. 8 AVB regelt ausdrück- lich, dass die Visana zur Überprüfung der Angaben (der Versicherungsnehmerin) alle massgeblichen Unterlagen (z.B. Lohnaufzeichnungen, Belege) der Versiche- rungsnehmerin einsehen könne. Die Folgen versäumter Lieferung der nötigen Angaben sind in Abs. 4 von Ziff. 8 AVB geregelt. 3.4 Tritt das befürchtete Ereignis bzw. der Versicherungsfall ein, führt also vor- liegend die Krankheit einer versicherten Person zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen (oder kommt eine Arbeitnehmende nach dem 6. Schwanger- schaftsmonat nieder), richten sich die Pflichten der Vertragsparteien einerseits nach Art. 38 f. VVG, andererseits nach den AVB, besonders Ziff. 26 (Vorgehen im Schadenfall) und Ziff. 29 (Ermittlung der lohnabhängigen Leistungen). Die Be- klagte ist demnach gesetzlich und vertraglich verpflichtet, der Klägerin die ent- sprechende Arbeitsunfähigkeit auf einem Formular anzuzeigen (und darin die Antworten auf entsprechende Detailfragen zu geben; Art. 38 Abs. 1 VVG und Ziff. 26 Abs. 1 2. Einzug AVB). Die versicherte Person hat so bald als möglich ei- nen Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen sowie sich einer durch die Visana angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Ziff. 26 Abs. 1 1. Einzug AVB). Weiter hat die versicherte Person ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen bei den möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversi- cherungen (obligatorische Unfallversicherung, Invalidenversicherung oder eidge- nössische Militärversicherung) anzumelden (Ziff. 26 Abs. 1 3. Einzug AVB). Die Klägerin ist gemäss Ziff. 26 Abs. 2 der AVB berechtigt, Patientenbesuche durch- zuführen sowie zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeug- nisse einzuverlangen. Die versicherten Personen ihrerseits sind verpflichtet, Ärz- tinnen und Ärzte, die sie behandeln oder behandelt haben, von der Schweige- pflicht gegenüber der Visana zu entbinden. In Ziff. 28 der AVB werden Sanktio-

nen wie Leistungskürzung oder -verweigerung angedroht für den Fall, dass die Pflichten gemäss Ziff. 26 AVB schuldhaft verletzt und dadurch das Ausmass oder die Feststellung der Krankheitsfolgen nachteilig beeinflusst wird. Aus Art. 39 VVG ergibt sich, dass den Anspruchsberechtigten (vorliegend die Beklagte als Versicherungsnehmerin sowie ihre Arbeitnehmenden als versicherte Personen; vgl. dazu VVG-Kommentar, Jürg Nef, Art. 38 N 3 bzw. Peter Stein, Art. 87 N 15, N 18 ff.) dabei eine Pflicht trifft, auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über ihm bekannte Tatsachen zu machen, die zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (vgl. Nef, a.a.O., Art. 39 N 3 ff.). Das trifft insbesondere für Belege zu, die die anspruchsberechtigte Person ohne erhebliche Kosten be- schaffen kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG sowie Nef, a.a.O., Art. 39 N 12 f.). 4. 4.1 Die interne Revision der Visana Services AG hatte der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 25. August 2011 (act. G 1.6) routinemässige Prüfungen der Lohndeklarationen 2009/2010 sowie der Leistungsabrechnungen seit Vertrags- beginn am 1. Oktober 2004 angekündigt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die AHV-Lohndeklarationen 2009 und 2010 sowie die individuellen Jahreslohnblätter und Lohnjournale ab Oktober 2004 auf den Prüfungstermin bereit zu legen. Der ursprüngliche Prüfungstermin wurde verschoben und am 29. November 2011 te- lefonisch auf den 1. Februar 2012 festgelegt (act. G 1.7). Mit Termin-Bestäti- gungsschreiben vom 21. Dezember 2011 präzisierte die Klägerin, dass die AHV- Lohndeklarationen, die kumulativen und individuellen Lohnblätter der Jahre 2009 bis 2011 und - sofern abweichend von der AHV-Deklaration - Details zu der ge- genüber der Visana deklarierten Lohnsumme bereit zu legen seien. Weiter for- derte sie Einsicht in die individuellen, kumulativen Jahreslohnblätter von acht Mit- arbeitern der Beklagten für 2005, 2006 oder 2007 (act. G 1.7). Ohne es aus- drücklich zu erwähnen, berief sich die Klägerin mit diesen Aufforderungen auf ihre vorstehend erwähnten Einsichtsrechte in die Unterlagen der Beklagten so- wie deren Auskunftspflichten (E. 3.3 f.). Ihre Einsichtsrechte bzw. die Aus- kunftspflichten der Versicherungsnehmerin klagte sie im vorliegenden Verfahren am 30. Mai 2012 ein. 4.2 4.2.1 Bereits im Schreiben vom 2. Januar 2012 wandte die Beklagte ein, die Lohnblätter und die AHV-Deklarationen könne sie aufgrund ihrer Daten- schutzpflicht nicht zur Verfügung stellen (act. G 1.8). Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2012 forderte die Visana Services AG zu viel bezahlte Taggel- der im Gesamtbetrag von Fr. 17'705.30 zurück, machte die Versicherungsneh- merin auf ihre vertraglichen Pflichten zur Auskunft im Schadenfall und bei der Prämienberechnung aufmerksam und nannte die für pflichtwidriges Verhalten vorgesehenen Sanktionen (act. G 1.9). Die Versicherungsnehmerin erklärte sich darauf mit eingeschriebenem Brief vom 22. Februar 2012 bereit, die Totalrekapi- tulationen der AHV-Deklarationen der Jahre 2009 bis 2011 sowie die fehlenden Einsatzverträge und Stundenlisten nachzureichen und bestätigte die Einzel-De- klarationen an die AHV. Die Herausgabe von Kundenlisten verweigerte sie wei- terhin aus Datenschutzgründen und verwies bezüglich Einsicht in die einzelnen Lohnblätter auf eine externe Revisionsstelle, die von der Visana Services AG im Voraus bezahlt werden müsse (act. G 1.10). Beide Parteien hielten in der Folge an ihren Stellungnahmen fest (act. G 1.11 f.). Die Versicherungsnehmerin reichte der Krankentaggeldversicherung Unterlagen zu konkret benannten Versicherten ein und verwies für die Einsicht in die AHV-Deklarationen 2010 und 2011 weiter- hin auf die externe Revisionsstelle und auf den Datenschutz betreffend Einsicht in Kundenlisten. Weiter mahnte sie die Versicherung, ihre Fragen zur zutreffen- den Art der Leistungsberechnung bei Arbeitnehmenden aus dem Bauhauptge- werbe zu beantworten (act. G 1.14). Auch in der Klageantwort macht die Beklag- te geltend, die Einsicht in die detaillierte (AHV-)Deklaration könne nur durch eine unabhängige Drittfirma, die von der Klägerin vorschussweise zu bezahlen sei, er- folgen. Dies geschehe aus Datenschutzgründen und zur Sicherstellung ihrer Kandidaten-Datenbank. Als Personalvermittler seien die Kandidaten ihr höchstes Gut, ihr Kapital und unterlägen - auch intern - absoluter Vertraulichkeit. Die Su- che nach geeigneten Bewerbern, die sich in der Arbeitswelt nachhaltig behaup- ten könnten, sei ihre aufwändigste Aufgabe und nur das sichere ihr das Fortbe-

stehen ihrer Klein-KMU auch in Zukunft (act. G 5 Ziff. 4). In der Replik ergänzt die Beklagte, die Klägerin erhalte direkt volle Einsicht in die detaillierten AHV-De- klarationen, wenn sie im Gegenzug Einsicht in die Kundendatei der Visana erhal- te. 4.2.2 Besonders mit letzterer Bemerkung zeigt die Beklagte, dass sie ihre Kandidaten (oder 'Kunden') nicht mit ihren Arbeitnehmenden gleichsetzt, obwohl das für die überwiegende Mehrzahl von ihnen der Fall sein dürfte und der Fall ist, wenn sie auf den detaillierten AHV-Deklarationen der Versicherungsnehmerin aufgeführt sind. Im Kollektiv-Krankentaggeldvertrag (Police Nr. 4XXXX.XX0; act. G 1.4) ist das interne, das temporäre sowie das GA-pflichtige Personal für ein Jahresgehalt von maximal Fr. 250'000.-- pro Person versichert (vgl. versicherter Personenkreis gemäss S. 2 f. der Police). Von der Beklagten als Kandidaten (oder 'Kunden') bezeichnete Angestellte gehören als temporäres und/oder GA- pflichtiges Personal dazu. Die volle Einsichtgabe in die detaillierten AHV-Dekla- rationen ihrer Arbeitnehmenden - inklusive abgerechneter Jahreslohnsumme pro mitarbeitende Person - ist jedoch eine Vertragspflicht der Versicherungsnehme- rin, die sich aus dem Kollektiv-Krankentaggeldvertrag ergibt. Nur wenn ihr diese gewährt wird, kann die Klägerin überprüfen, wie viel Männer und wie viel Frauen während welchen Monaten eines Kalenderjahrs und zu welchem Lohn bei der Beklagten angestellt waren und dadurch errechnen, welche Prämie definitiv ge- schuldet ist. 4.2.3 Wie vorstehend dargestellt, trifft die Versicherungsnehmerin eine ver- tragliche Pflicht, der Versicherung diejenigen Daten zugänglich zu machen, die diese zur Risikoprüfung, Vertragsverwaltung, Prämienberechnung und allfälligen Schadenbearbeitung benötigt. Die Regeln des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG; SR 235.1) stehen einer solchen eingeschränkten Bearbeitung von Personendaten nicht entgegen. Vielmehr nennt Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG die Be- arbeitung von Personendaten über Vertragspartner in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten durch private Per- sonen (vgl. Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl. Basel 2006, Cor- rado Rampini, Art. 13 N 29ff.). Die entsprechende Datenbearbeitung muss sich jedoch an die Regeln des DSG halten: Sie muss in erster Linie verhältnismässig sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG; Rampini, a.a.O., Art. 13 N 27). Die Versicherung muss die Daten mit der notwendigen Vertraulichkeit bearbeiten und muss die Be- arbeitung strikt auf die Zwecke des Versicherungsvertrags und dessen Abwick- lung beschränken, wobei diese Zwecke für die Versicherungsnehmerin erkenn- bar sein müssen (Art. 4 Abs. 3 f. DSG). Die Daten müssen durch technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht geschützt werden (Art 7 Abs. 1 DSG). Ihren Arbeitnehmenden gegenüber ist die Beklagte aufgrund von Art. 328b OR in Verbindung mit Art. 10a DSG berechtigt, die Angaben über deren Geschlecht, Lohn und Beschäftigung an die Klägerin herauszugeben (vgl. Rampini, a.a.O., Art. 13 N 7), ist die Taggeldversicherung bei Krankheit (und Mutterschaft) doch eine arbeitsvertragliche (oder gar GA-vertragliche) Verpflich- tung der Beklagten (vgl. z.B. Art. 64 LMV 2008) mit entsprechenden Rechten und Pflichten der Arbeitnehmenden. 4.3 4.3.1 Die Beklagte ist somit vertraglich verpflichtet, der Klägerin in engem, lediglich zur Abwicklung des Vertrags nötigem Umfang Einsicht in ihre Daten zu gewähren. Dabei verletzt sie ihre Datenschutzpflicht nicht und ist auch nicht be- fugt, der Klägerin die Einsicht aus Datenschutzgründen zu verweigern. Diese hat mit ihren Einsichtsbegehren gezeigt, dass sie die Einsicht in diejenigen Daten, die zur Vertragsabwicklung nötig sind, konform dem DSG handhaben will, bzw. hat keinerlei Anlass gegeben, sie einer möglichen (zukünftigen) Verletzung ihrer Datenschutzpflichten zu verdächtigen. Vielmehr wäre die Klägerin ursprünglich bereit gewesen, lediglich am Sitz der Klägerin Einsicht in die genannten Unterla- gen zu nehmen. 4.3.2 Soweit die Beklagte geltend macht, sie gewähre die Einsicht über eine externe Revisionsstelle, für die die Klägerin die Kosten vorzuschiessen

habe, muss sie sich Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG entgegenhalten lassen. Danach hat sie der Klägerin Einsicht in jene Belege zu geben, deren Beschaffung ihr ohne erhebliche Kosten möglich ist (vgl. Nef, a.a.O., Art. 39 N 12 f.). Sowohl die detaillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 als auch die abgerechneten Jah- reslohnsummen pro Mitarbeiter sind Unterlagen, über die sie für ihren Geschäfts- betrieb verfügt. Es wäre ihr ohne erheblichen Aufwand möglich, der Klägerin Ein- sicht in diese Unterlagen zu geben. Wenn sie diese Vertragspflicht nur über eine externe Revisionsstelle erfüllen will, hat sie den finanziellen Mehraufwand dafür selbst zu übernehmen. Sie kann ihn nicht auf die Taggeldversicherung überwäl- zen. 4.4 Die Pflicht, Einsicht in ihre Unterlagen zu geben, trifft die Beklagte in erster Linie für die detaillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 mit abgerechneten Jahreslohnsummen pro mitarbeitender Person. Was die Einsicht in Unterlagen einzelner Mitarbeiter betrifft, beschränkte sich diese in der Klage auf solche von C.___, D.___ und E.___. Auch hier ist das Einsichtsrecht der Klägerin vertraglich gegeben, Detailgrundlagen sind die vorstehend dargestellten Regeln im Scha- denfall. 4.4.1 Betreffend C.___ verlangte die Klägerin den Einsatzvertrag für den Monat Mai 2006. Die Beklagte reichte als Beilage 1 zur Klageantwort einen Ein- satzvertrag für C.___ vom 7. Juni 2012 mit Arbeitsbeginn 18. Januar 2006 und Einsatzdauer bis 30. September 2006 (act. G 5.1). Dagegen machte die Klägerin in der Replik vom 15. August 2012 zu Recht geltend, dieser Vertrag könne nicht echtzeitlich sein und sei zudem nur von der Beklagten unterzeichnet worden, was dessen Beweiswert in Frage stelle. Als Beilage 1 zur Duplik reichte darauf die Beklagte den vom 24. Januar 2006 datierenden Einsatzvertrag mit den Unter- schriften von F.___ für die Versicherungsnehmerin und C.___ nach (act. G 9.1). Bei diesem Dokument ist davon auszugehen, dass es demjenigen entspricht, in das die Klägerin ihre Einsichtnahme eingeklagt hat. Diesbezüglich ist die Klage durch Leistung anerkannt worden. 4.4.2 Für D.___ hatte die Klägerin die Übergabe der Suva-Verfügungen betreffend Taggeldabrechnungen vom 14. Juni bis 31. Juli 2006 eingeklagt. Als Beilage zur Klageantwort hatte die Beklagte die Taggeldabrechnungen Nr. 1 bis Nr. 3 eingereicht (act. G 5.2 [3 Seiten]). Weshalb bei voller Arbeitsunfähigkeit auf den Abrechnungen Nr. 1 und 2 ein Taggeldansatz von Fr. 72.70 einsetzt worden war, während die obligatorische Unfallversicherung in der Schluss- bzw. Korrek- turabrechnung vom 9. Oktober 2006 vom 14. bis 18. Juni 2006 einen solchen von Fr. 121.10 einsetzte, geht aus diesen Suva-Abrechnungen nicht hervor. Den- noch hat die Beklagte bezüglich Unterlagen für D.___ diejenige Einsichtnahme gewährt, die die Klägerin eingeklagt hat. Die offenen Fragen sind anderweitig zu klären. Diesbezüglich ist die Klage ebenfalls durch Leistung anerkannt worden. 4.4.3 Betreffend E.___ klagte die Taggeldversicherung auf Übergabe der detaillierten AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive all- fälligem Revisionsbericht. Die Beklagte reichte mit Beilage 3 zur Klageantwort die Kopie eines E-Mails der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 17. April 2012 an eine Mitarbeiterin der Beklagten ein, worin be- stätigt wurde, dass für E.___ im Jahr 2009 für die Monate April bis Juli, August bis September sowie November bis Dezember Lohn abrechnet worden sei. Die Klägerin hält diesen Angaben in der Replik zu Recht entgegen, dass sie nicht er- laubten, die abgerechneten Lohnsummen 2009 zu bestimmen und die Frage zu beantworten, weshalb im Monat Oktober 2009 kein Lohn abgerechnet worden sei, obwohl E.___ ab 22. September 2009 arbeitsunfähig geschrieben worden sei und für ihn - nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen - ab 22. Oktober 2009 Taggelder ausgerichtet worden seien. Dazu nahm die Beklagte in der Duplik vom

30. August 2012 nicht Stellung und reichte auch keine Unterlagen nach. Bezüg- lich E.___ ist die Beklagte somit ihren Einsichtspflichten noch nicht nach- gekommen und daher zu verpflichten, der Klägerin die detaillierten AHV-Deklara- tion 2009 mit abgerechneten Lohnsummen (inklusive eines allfälligem Revisions- berichts) zu übergeben.

5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist betreffend C.___ und D.___ die Klage durch Herausgabe der eingeklagten Akten anerkannt worden und kann das Verfahren abgeschrieben werden. Im übrigen ist die Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin die detaillierten AHV-Deklaration 2010 und 2011 mit abgerech- netem Jahreslohn pro mitarbeitende Person sowie für E.___ die detaillierte AHV- Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisi- onsbericht zu Handen der internen Revision der Visana Services AG herauszu- geben. Diesbezüglich ist die Klage gutzuheissen. 5.2 Gerichtskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 114 lit. e ZPO, Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.167). 5.3 Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Kos- ten für eine berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sind so- mit nicht angefallen. Es liegt auch kein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, wonach der weitgehend obsiegenden Klägerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre. Ersatz für notwendige Auslagen ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Eine Partei- entschädigung wird demnach nicht zugesprochen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Bezüglich Herausgabe der Akten betreffend C.___ und D.___ wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zuhanden der internen Revisionsstelle der Visana Services AG die de- taillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 mit abgerechnetem Jahreslohn pro mitarbeitende Person sowie für E.___ die detaillierte AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisionsbericht herauszu- geben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.