Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Monsieur A. est condamné à verser directement en mains de X. Versicherungen la somme de Fr. 65'824.75 avec intérêts à 5% dès le 12 juin 2007.
E. 3 April 2008 fest. Er protokollierte, dass vom Versicherten eine Kopie des Ausbil- dungstitels verlangt worden sei, die dessen Berechtigung zeige, den Titel Architekt zu führen. Der Beklagte habe dann mitgeteilt, er hätte in Zürich vor 13 Jahren eine "scuola d'arte" besucht. Dabei meinte der Beklagte offensichtlich das Neue Technikum in Zü- rich, wo er sich am 4. Dezember 1998 für den Kurs Hochbautechniker angemeldet hat- te (vgl. Beleg Nr. 8 der Beklagtenpartei [S. 181]). Weiter wurde im Journal festgehalten, A. behaupte, er hätte dann 70 Häuser im Tessin gebaut und habe aufgrund seiner grossen Erfahrung das Recht, sich Architekt zu nennen (S. 316 unten). Gestützt auf diesen Besuch schlussfolgerte E. in seinem Journal vom 4. April 2008: "Finalmente abbiamo ottenuto conferma del fatto che A. usa un titolo senza avere autorizzazione per porterlo fare. Quando lo abbiamo assicurato ha quindi dichiarato il falso!" (S. 316 letzter Abschnitt). Deutsche Übersetzung: "Schlussendlich haben wir die Bestätigung erhalten, dass A. einen Titel benützt, ohne dazu berechtigt zu sein. Als wir ihn versi- chert haben, hat er also falsche Angaben gemacht!"
Folglich hatte die X. Versicherungen spätestens am 3. April 2008 sichere Kenntnis, dass A. über kein Diplom als Architekt HTL oder ETH verfügt. Der 3. April 2008 war ein Donnerstag, so dass die Kündigungsfrist am Donnerstag, 1. Mai 2008, ablief, wobei sich diese aufgrund des Feiertages (Auffahrt) auf den 2. Mai 2008 ver- schob (Art. 78 OR). Die Kündigung des Vertrags erfolgte jedoch nachgewiesenermas- sen erst am 26. Mai 2008. Somit wurde die vierwöchige gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und die Vertragskündigung ist nicht rechtsgültig erfolgt. Der Versiche- rungsvertrag wäre folglich einzig gemäss Art. 12 oder Art. 13 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der X. Versicherungen, d.h. ordentlich per 31. Dezember 2011 oder nach Eintritt eines Schadenfalls kündbar (S. 160).
E. 3.1 Das VVG enthält keine Legaldefinition des Versicherungsvertrags oder der Versicherung. Aus diesem Grund wurde der Begriff der Versicherung durch das Bundesgericht definiert. Dieses umschreibt die Versicherung mittels der fünf Begriffs- merkmale Risiko oder Gefahr, Leistung des Versicherten, Leistung des Versicherers, Selbständigkeit der Operation und planmässiger Geschäftsbetrieb (Stoessel in: Honsell/Vogt/Schnyder, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Allgemeine Einleitung N 1 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Auf die vorliegend zu beurteilende Betriebs- haftpflichtversicherung treffen diese Kriterien allesamt zu. Im Übrigen wird unter Art. 29
- 6 - der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X. Versicherungen per 1.12.2003 (Beleg Nr. 17 Klägerpartei) bezüglich der rechtlichen Bestimmungen ausdrücklich auf das VVG verwiesen (S. 164). Folglich unterliegt der vorliegende Versicherungsvertrag dem VVG.
Am 17. Dezember 2004 wurden gewisse Bestimmungen des VVG revidiert. Die entsprechende Fassung ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Die Übergangsbe- stimmung in Art. 102 Abs. 4 VVG verweist auf Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB, der den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze einführte. Der vorliegend strittige zweite Versicherungsvertrag wurde von den Parteien am 20. März 2006 abgeschlossen, so dass folglich die aktuelle Fassung des VVG zur Anwendung gelangt (Pra 2011 Nr. 20 E. 2.2; Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund, Versicherungsvertragsge- setz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 6 N ad 1 mit Hinweisen). Art. 100 VVG hält fest, dass, soweit das VVG keine Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Obligati- onenrechts Anwendung finden (Art. 100 Abs. 1 VVG). Die Vorschriften des OR, insbe- sondere Art. 1 ff. OR, bleiben demnach subsidiär anwendbar, falls eine Spezialvor- schrift im VVG fehlt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre regeln den praktisch wichtigsten Fall von Täuschung des Versicherers beim Vertragsabschluss, die falsche Antragsdeklaration bezüglich erheblicher Gefahrstatsachen, die Art. 4 bis 6 VVG spe- ziell und abschliessend. Soweit es um die Würdigung von Tatsachen geht, die für die Beurteilung der zu versichernden Gefahr von Bedeutung sind, kommen deshalb nicht die Art. 23 ff. OR, sondern ausschliesslich die versicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Anzeigepflichtverletzung zur Anwendung (Stoessel in: Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 1 bis 3 N 41 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_303/2010 vom 11.08.2010, E. 2.1).
Folglich ist die vorliegend behauptete Anzeigeverletzung gestützt auf Art. 4 und Art. 6 VVG zu überprüfen.
E. 3.2 Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder be- kannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 1 VVG). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss aus- zuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versi- cherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine er- hebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer be- rechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungs- recht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- pflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1
- 7 - aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetrete- ne Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte er- hebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon er- füllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
Vorliegend ist strittig, ob der Beklagte die Klägerin täuschte und eine erhebli- che Gefahrstatsache, die er kannte, unrichtig mitteilte, und ob der Rücktritt vom Vertrag resp. die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Vor Überprüfung, ob der Beklagte eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG erhebliche Gefahrstatsache falsch angab, ist abzuklären, ob die X. Versicherungen die vierwöchige Kündigungsfrist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG eingehalten hat.
E. 3.2.1 Art. 6 VVG, in dem die Folgen der verletzten Anzeigepflicht abschlies- send geregelt sind, hat relativ zwingenden Charakter (Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Grolimund, a.a.O., Art. 6 N ad 27 f.). Der Versicherer muss binnen vier Wo- chen nach Kenntnisnahme der Anzeigeverletzung sein Kündigungsrecht ausüben. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverlet- zung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat. Es genügt nicht, wenn der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung lediglich vermuten oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine solche schliessen konnte. Er muss vielmehr zuverlässige Kunde von Tatsachen erhalten, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis des Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Grolimund, a.a.O., Art. 6 N ad 19 ff. lit. b und d mit Hinweisen).
Für die Fristberechnung sind die Regeln von Art. 76 ff. OR heranzuziehen. Das Ende der Frist fällt demnach auf denjenigen Tag der vierten Woche, der durch seinen Namen dem Tag entspricht, an welchem der Versicherer von der Anzeige- pflichtverletzung Kenntnis erhalten hat (Art. 77 OR). Endet die Frist an einem Sonntag oder an einem staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 78 OR). Bei der vierwöchigen Kündigungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. eine Wiederherstellung der Frist ist nicht möglich. Diese Frist kann weder stillstehen noch unterbrochen werden. Der Beweis, dass die vierwöchige Frist eingehalten wurde, obliegt dem Versicherer, wobei dem Versiche- rungsnehmer der Gegenbeweis offen bleibt (Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 6 N 24 ff.).
E. 3.2.2 Im von der Klägerpartei am 12. Juni 2012 hinterlegten Journal Nr. 2 der X. Versicherungen vom 17. März 2008 wird erstmals festgehalten, dass die Versiche- rung Zweifel bezüglich der Ausbildung von A. als Architekt hatte: "Non gli risulta che assicurato abbia titolo di studio per firmare come architetto. Nei casi che ha trattato, questi non lo aveva mai fatto..." (S. 314 unten). Übersetzt heisst dies: "Daraus folgt nicht, dass der Versicherungsnehmer einen Studientitel hätte, um als Architekt zu un- terzeichnen. In den von ihm behandelten Fällen hat er dies nie getan." Im selben Jour- nal Nr. 2 führte der Journalverfasser mit dem Kürzel E. - vermutlich handelte es sich
- 8 - dabei um E. (vgl. Aussage F. S. 220 A. 8) - weiter unten aus, A. sei nicht im OTIA- Register der Ingenieure und Architekten des Kantons Tessin eingetragen. Es bestün- den Zweifel, dass A. falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildungstitel gemacht habe. Im ersten Antrag habe er arch HTL (politecnico ZH) angegeben. Ein Diplom mit dieser Bezeichnung existiere vermutlich nicht. Erst mit dem zweiten Antrag vom 20. März 2006 sei dann auch Architektin B. als diplomierte Mitarbeiterin eingeschlossen worden (S. 315 oben). Mit Schreiben vom 26. März 2008 forderte die X. Versicherungen den Beklagten dann auf, sofort nebst anderen Unterlagen betreffend den Schadensfall eine Kopie des Architektendiploms einzureichen (S. 191 unten).
Am 4. April 2008 hielt der Mitarbeiter der X. Versicherungen (E.) im Journal Nr. 6 seine Feststellungen anlässlich eines unangekündigten Besuchs bei A. vom
E. 3.2.3 Mangels einer rechtsgültigen Kündigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VVG kann die Klägerin eine Rückerstattung der von ihr bereits bezahlten Entschädi- gungen von Fr. 65'824.75 gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht geltend machen. Die Forderung der Klägerin ist demnach abzuweisen. Damit muss auch nicht näher geprüft werden, ob die Antwort des Beklagten auf S. 2 unten (noms des personnes dip- lômées) in einem für die Risikoabschätzung wichtigen Punkt von der Wahrheit abwich (BGE 136 III 334 E. 2.4). Ebenso kann die Frage der Verjährung offen gelassen wer- den.
- 9 -
E. 4 Gemäss Art. 252 Abs. 1 VS-ZPO sind die Prozesskosten den Parteien in der Regel gemäss dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Erfolgsprinzip im Ver- hältnis zu ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls für die Par- teientschädigung (Art. 260 Abs. 1 VS-ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin, so dass die Kosten vollumfänglich ihr aufzuerlegen sind. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Geset- zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SG/VS 173.8) ist auf das vorliegende Verfahren dieser neue Tarif anzuwenden, wobei die nach altem Recht erfolgten Vor- schüsse zu berücksichtigen sind.
E. 4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von Fr. 176.-- entstanden (Zeugenentschädigung). Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozess- führung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorlie- gend Fr. 65'824.--, womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 2'700.-- und höchstens Fr. 8'000.-- beträgt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'824.-- als angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'824.--, Auslagen Fr. 176.--), die mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 10'150.-- (Klägerpartei Fr. 5'000.--, Beklagter Fr. 5'150.--) verrechnet werden. Der Saldo von Fr. 5'150.-- wird dem Beklagten zurückerstattet.
E. 4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Bei einem Streit- wert von Fr. 65'824.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der von den Rechtsvertretern nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) sowie der entstandenen Auslagen und Spesen rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 750.--, total Fr. 9'750.--.
erkennt 1. Die Klage vom 2. April 2010 wird abgewiesen.
- 10 - 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'824.--, Auslagen Fr. 176.--) werden der X. Versicherungen auferlegt und mit den geleisteten Kos- tenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von Fr. 5'150.-- wird A. zurückerstattet. 3. X. Versicherungen bezahlt A. eine Parteientschädigung von Fr. 9'750.-- (Honorar Fr. 9'000.--, Auslagen Fr. 750.--).
Leuk Stadt, 27. Juli 2012
Die Bezirksrichterin M.-L. Williner
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und be- gründet Berufung beim Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren sowie deren tatsächli- che und rechtliche Begründung zu enthalten. Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Versand per Einschreiben (R) am 8. November 2012
- Rechtsanwalt Stéphane Jordan
- Rechtsanwalt Max Bleuler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
URTZIV /11
Z1 10 22
URTEIL VOM 8. NOVEMBER 2012
Bezirksrichterin Marie-Luise Williner
im Zivilverfahren
X. VERSICHERUNGEN, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stéphane Jordan
und
A., Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler
Willensmängel Versicherungsvertrag
- 2 - Verfahren
A. Am 2. April 2010 reichte die X. Versicherungen, vertreten durch Rechts- anwalt Stéphane Jordan, beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron Klage gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler, mit den nachfolgenden Rechtsbegehren ein:
"1. La demande est admise.
2. Monsieur A. est condamné à verser directement en mains de X. Versicherungen la somme de Fr. 65'824.75 avec intérêts à 5% dès le 12 juin 2007.
3. Tous les frais de la présente procédure ainsi qu'une équitable indemnité à titre de dépens sont mis à la charge de Monsieur A."
Die Klägerin machte geltend, A. habe am 20. März 2003 das Antragsformular der Versicherung ausgefüllt und in Täuschungsabsicht angegeben, er sei Architekt HTL der ETH Zürich, um einen Vertrag mit der X. Versicherungen abschliessen zu können. Bei der Untersuchung des zweiten Schadenfalls vom 28. November 2007 ha- be sie dies am 8. Mai 2008 erfahren. Aufgrund der absichtlichen falschen Angaben im Versicherungsformular zur beruflichen Qualifikation, einem wesentlichen Vertragsele- ment, hätte sich die X. Versicherungen in einem wesentlichen Vertragsirrtum befunden. Aus diesem Grund wolle sie den abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr halten. Sie habe binnen Jahresfrist die erfolgten Leistungen, welche sie aufgrund des ersten Schadenfalls vom 22. Februar 2007 ausgerichtet hätte, zurückge- fordert. Am 29. April 2009 habe sie eine Betreibung für den geschuldeten Betrag von Fr. 65'824.75 eingeleitet.
B. A. antwortete am 8. Juni 2010 auf die Klage und beantragte was folgt:
"1. Die Klage ist abzuweisen
2. Die Gegenpartei wird zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Bezug auf An- waltskosten zu Gunsten des Beklagten verpflichtet und trägt die Prozesskosten."
Er erhob diverse formelle Einreden wie die Verjährung, fehlende Aktiv- und Passivlegitimation, abgeurteilte Sache und Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Materiell machte er geltend, die beiden Versicherungsformulare habe nicht der Beklagte, sondern der Vertreter der X. Versicherungen, Y., ausgefüllt. Der Vertreter habe kein Diplom verlangt. A. habe ihm gesagt, er habe das freie Technikum in Zürich besucht, dieses aber nicht beendet. Für den Schaden sei nicht der Beklagte verant- wortlich gewesen, sondern dessen Mitarbeiterin B. Die X. Versicherungen könne sich nicht auf die Mängellehre berufen, da keine vorhanden seien und falls doch, diese nur deren Fahrlässigkeit anzulasten seien.
C. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2010 wies das Bezirksgericht die Ein- rede der abgeurteilten Sache von A. ab (Z2 10 70).
D. Am 23. Juli 2010 verlangte der Beklagte die Leistung einer Sicherheitsleis- tung zu seinen Gunsten. Nach deren Eingang bei Gericht hinterlegte die Klägerpartei ihre Replik am 31. August 2010. Sie führte ergänzend aus, das Schadenformular vom
22. Februar 2007 sei von A. unterzeichnet worden und unter Schadensverursacher sei
- 3 - dieser aufgeführt. Die Firma C., welche nach Ansicht des Beklagten passivlegitimiert sein sollte, sei erst seit dem 23. April 2007 im Handelsregister eingetragen. Die Kläge- rin hielt ihre bisherigen Rechtsbegehren aufrecht. Mit Duplik vom 1. Oktober 2010 ver- wies A. auf seine Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und machte geltend, aus dem Vertrag sei nirgends ersichtlich, dass die Angaben unter Ziff. 9 unentbehrlichen Ver- tragsbestandteil gebildet hätten.
E. Anlässlich der Vorverhandlung vom 17. November 2010 hielten beide Par- teien, die vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden waren, ihre Rechtsbegeh- ren aufrecht. Die Beklagtenpartei machte neue Tatsachen geltend, die von der Kläger- partei beantwortet wurden. Die Klägerin hinterlegte weitere Unterlagen. Beide Parteien verlangten die Einvernahme der Parteien, der Beklagte zusätzlich von Zeugen. Rechtsanwalt Max Bleuler beantragte, es sei ein Vorurteil über die Frage der Verjäh- rung und Verwirkung auszufällen. Die Einreden der Klägerpartei vom 29. November 2010 gegen die vom Beklagten beantragen Beweismittel hiess das Bezirksgericht mit Entscheid vom 31. März 2011 gut. Der Antrag des Beklagten auf Ausfällung eines Vor- urteils über die Frage der Verjährung/Verwirkung wurde abgewiesen (Z2 10 118).
F. Am 9. Dezember 2010 hinterlegte A. weitere Unterlagen (Belege 8-16), die zu den Akten genommen wurden. Die Belege 17 und 18 reichte er am 21. Dezember 2010 ein. Gegen die Hinterlegung der Beleg 9-18 erhob die Klägerpartei am 4. Januar und 28. Februar 2011 Einrede. Am 11. März 2011 verlangte der Beklagte die Entfer- nung des am 28. Februar 2011 von der Klägerpartei eingereichten Handelsregister- auszugs aus den Akten. Mit Entscheid vom 1. April 2011 wurden die Einreden der Klä- gerin sowie jene des Beklagten abgewiesen (Z2 11 14).
G. Am 1. April 2011 erliess das Bezirksgericht die Verfügung über die zuge- lassenen Beweismittel. Nach Eingang sämtlicher Partei- und Zeugenfragen fand am
9. Juni 2011 die Beweisaufnahmesitzung statt, an welcher die Zeugin F. sowie Z. als Parteivertreter der Klägerin einvernommen wurden. Die Einvernahme von A. musste aufgrund eines Brands im Simplontunnel verschoben werden. Anlässlich der Beweis- aufnahmesitzung beantragte der Beklagte die Edition der Journale 1 bis 6 sowie 8 ff. durch die Klägerin. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Das Gericht entsprach mit Ent- scheid vom 15. Juni 2011 dem Antrag des Beklagten und verpflichtete die Klägerin zur Edition der geforderten Journale. Diesen Entscheid zog die Klägerin ans Kantonsge- richt weiter, das am 16. September 2011 die Nichtigkeitsklage guthiess und den Ent- scheid an die Bezirksrichterin zurückwies. Am 16. November 2011 wurde dem Editi- onsantrag der Journale 1 bis 6 durch die X. Versicherungen entsprochen, im Übrigen jedoch abgewiesen (Z2 11 33, S. 229 ff.). Die gegen diesen Entscheid eingereiche Nichtigkeitsklage wurde vom Kantonsgericht am 23. Mai 2012 dahingehend gutgeheis- sen, dass dem Beklagten nur jene Akten zur Kenntnis zu bringen seien, welche das vorliegende Hauptverfahren betreffen würden. Am 12. Juni 2012 reichte die Klägerpar- tei die Journale 1 bis 6 ein. Diese wurden der Beklagtenpartei am 14. Juni 2012 zuge- stellt.
- 4 -
H. Anlässlich der Beweisaufnahmesitzung vom 26. Juni 2012 wurde A. ein- vernommen. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung von Schlussverhand- lungen. Am 1. resp. 23. Oktober 2012 reichten beide Parteien ihre Schlussdenkschrif- ten mit nachfolgenden Schlussbegehren ein:
X. Versicherungen "1. La demande est admise.
2. Monsieur A. est condamné à verser directement en mains de X. Versicherungen la somme de Fr. 65'824.75 avec intérêts à 5% dès le 12 juin 2007.
3. Tous les frais de la présente procédure ainsi qu'une équitable indemnité à titre de dépens sont mis à la charge de Monsieur A."
A. "1. Die Klage ist abzuweisen.
2. Die Gegenpartei wird zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung in Bezug auf Anwaltsauslagen zu Gunsten des Beklagten verpflichtet und trägt die Prozesskosten."
Das Bezirksgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist im vorliegenden Fall das bisherige Verfahrensrecht anwendbar. Sachlich zuständig ist der Bezirksrichter (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO und insbesondere die Ausführungen zur instance double, in Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, St. Gallen 2010, Art. 4 N 3). A. hat seinen Wohnsitz in ________ [Wallis]. Das angerufene Gericht ist mithin örtlich und sachlich zur Beurteilung der Klage zuständig (Art. 3 und Art. 22 Abs. 2 der Walliser Zivilprozessordnung [VS-ZPO]). Entgegen der Vorbringen des Be- klagten sind sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation beider Parteien gegeben. Zum einen hat die X. Versicherungen ihren Sitz in _________. Eine Zweigniederlas- sung der X. Versicherungen in _________ existiert entgegen der Behauptung des Be- klagten (Klageantwort Ziff. 2) nicht. Zum andern war A. bis am 17. April 2007, der Gründung der Firma C., mit Sitz in _________, Inhaber des Einzelunternehmens Firma D., mit Sitz in _________ (vgl. Zefix). Ein Einzelunternehmen ist wie die einfache Ge- sellschaft keine juristische Person und nicht parteifähig. Gegen sie gerichtete Ansprü- che sind am Wohnsitz der betreffenden Gesellschafter resp. des Einzelkaufmanns gel- tend zu machen (Honsell/Vogt/Watter, Obligationenrecht II, Basel 2002, Art. 544 N 10; Meier-Hayoz/Forst-moser, Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, Bern 1993, § 20 N 17). Die beiden Einwände des Beklagten gehen mithin fehl.
2. Dem Verfahren liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. April 2004 unterzeichnete A. für seine Firma D. in _________ erstmals einen Versicherungsantrag der X. Versicherungen für eine Betriebshaftpflichtversiche-
- 5 - rung für Architekten und Ingenieure. Für die X. Versicherungen unterzeichnete einer ihrer Agenten. Einen zweiten Versicherungsantrag für seine Firma D. unterzeichnete der Beklagte am 20. März 2006, wobei als Vertreter der Versicherung Y. unterzeichne- te. Im zweiten Versicherungsantrag wurde neben A. als weitere Mitarbeiterin B. aufge- führt (S. 16 ff.). Unter der Rubrik "noms des personnes diplômées (EPFZ, EAUG, ETS)" wurde folgendes eingetragen: "arch. HTL A. (politecnico Zurigo), arch. USI-OTIA B. (Mendrisio)" (S. 21).
Die erste Schadensmeldung durch A. erfolgte am 22. Februar 2007 (S. 24 f.). Für diesen Schadenfall (L.) sprach die X. Versicherungen am 12. Juni 2007 Versiche- rungsleistungen von Fr. 63'600.-- zu (S. 29). Ca. zwei Monate vorher hatte A. die Ein- zelfirma im Handelsregister löschen lassen und die Firma C. gegründet (S. 63). Am
28. November 2007 machte A. eine neuerliche Schadensmeldung bei der X. Versiche- rungen (S. 30 f.). Nach einem Treffen mit dem Beklagten am 6. März 2008 forderte die X. Versicherungen diesen mit Schreiben vom 26. März 2008 auf, sofort nebst anderen Unterlagen betreffend den Schadensfall eine Kopie des Architektendiploms einzu- reichen (S. 191 unten). In der Folge annullierte die X. Versicherungen am 26. Mai 2008 rückwirkend auf das Datum des Vertragsabschlusses die Police Nr. _________. Sie führte aus, sie hätten erfahren, dass A. über kein Diplom als Architekt verfüge, das ihn berechtigen würde, den Titel als Architekt zu tragen und zu gebrauchen. Aufgrund die- ser falschen Angabe sei der Vertrag fehlerhaft. Es liege ein wesentlicher Grundla- genirrtum im Sinne des Obligationenrechts (OR) vor. Folglich müsse er verstehen, dass eine adäquate Interessenvertretung im Fall M. nicht mehr möglich sei. Die geleis- teten Entschädigungen über den Betrag von Fr. 65'824.75 müssten zurückverlangt werden (S. 34). Für diesen Betrag nebst Verzugszins leitete die X. Versicherungen am
29. April 2009 ein Betreibungsverfahren ein (S. 35).
3. Die X. Versicherungen macht geltend, der Beklagte habe am 20. März 2006 auf S. 2 unten des unterzeichneten Antragsformulars unrichtig mitgeteilt, er sei Architekt HTL (politecnico Zurigo) (S. 21). Hätte sie dies gewusst, hätte sie den ent- sprechenden Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Aufgrund der Täuschung sei der Vertrag nichtig mit Wirkung ex tunc. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf Art. 28 i.V.m. Art. 24 OR und macht einen wesentlichen Grundlagenirrtum geltend. Es ist vorab zu prüfen, ob auf den vorliegenden Versicherungsvertrag nicht das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) als lex specialis an- wendbar ist.
3.1 Das VVG enthält keine Legaldefinition des Versicherungsvertrags oder der Versicherung. Aus diesem Grund wurde der Begriff der Versicherung durch das Bundesgericht definiert. Dieses umschreibt die Versicherung mittels der fünf Begriffs- merkmale Risiko oder Gefahr, Leistung des Versicherten, Leistung des Versicherers, Selbständigkeit der Operation und planmässiger Geschäftsbetrieb (Stoessel in: Honsell/Vogt/Schnyder, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Allgemeine Einleitung N 1 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Auf die vorliegend zu beurteilende Betriebs- haftpflichtversicherung treffen diese Kriterien allesamt zu. Im Übrigen wird unter Art. 29
- 6 - der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X. Versicherungen per 1.12.2003 (Beleg Nr. 17 Klägerpartei) bezüglich der rechtlichen Bestimmungen ausdrücklich auf das VVG verwiesen (S. 164). Folglich unterliegt der vorliegende Versicherungsvertrag dem VVG.
Am 17. Dezember 2004 wurden gewisse Bestimmungen des VVG revidiert. Die entsprechende Fassung ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Die Übergangsbe- stimmung in Art. 102 Abs. 4 VVG verweist auf Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB, der den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze einführte. Der vorliegend strittige zweite Versicherungsvertrag wurde von den Parteien am 20. März 2006 abgeschlossen, so dass folglich die aktuelle Fassung des VVG zur Anwendung gelangt (Pra 2011 Nr. 20 E. 2.2; Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund, Versicherungsvertragsge- setz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 6 N ad 1 mit Hinweisen). Art. 100 VVG hält fest, dass, soweit das VVG keine Vorschriften enthält, die Bestimmungen des Obligati- onenrechts Anwendung finden (Art. 100 Abs. 1 VVG). Die Vorschriften des OR, insbe- sondere Art. 1 ff. OR, bleiben demnach subsidiär anwendbar, falls eine Spezialvor- schrift im VVG fehlt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre regeln den praktisch wichtigsten Fall von Täuschung des Versicherers beim Vertragsabschluss, die falsche Antragsdeklaration bezüglich erheblicher Gefahrstatsachen, die Art. 4 bis 6 VVG spe- ziell und abschliessend. Soweit es um die Würdigung von Tatsachen geht, die für die Beurteilung der zu versichernden Gefahr von Bedeutung sind, kommen deshalb nicht die Art. 23 ff. OR, sondern ausschliesslich die versicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Anzeigepflichtverletzung zur Anwendung (Stoessel in: Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 1 bis 3 N 41 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_303/2010 vom 11.08.2010, E. 2.1).
Folglich ist die vorliegend behauptete Anzeigeverletzung gestützt auf Art. 4 und Art. 6 VVG zu überprüfen.
3.2 Der Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder be- kannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 1 VVG). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss aus- zuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versi- cherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine er- hebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer be- rechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungs- recht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- pflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Abs. 1
- 7 - aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetrete- ne Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte er- hebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon er- füllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
Vorliegend ist strittig, ob der Beklagte die Klägerin täuschte und eine erhebli- che Gefahrstatsache, die er kannte, unrichtig mitteilte, und ob der Rücktritt vom Vertrag resp. die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Vor Überprüfung, ob der Beklagte eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG erhebliche Gefahrstatsache falsch angab, ist abzuklären, ob die X. Versicherungen die vierwöchige Kündigungsfrist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG eingehalten hat.
3.2.1 Art. 6 VVG, in dem die Folgen der verletzten Anzeigepflicht abschlies- send geregelt sind, hat relativ zwingenden Charakter (Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Grolimund, a.a.O., Art. 6 N ad 27 f.). Der Versicherer muss binnen vier Wo- chen nach Kenntnisnahme der Anzeigeverletzung sein Kündigungsrecht ausüben. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverlet- zung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat. Es genügt nicht, wenn der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung lediglich vermuten oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine solche schliessen konnte. Er muss vielmehr zuverlässige Kunde von Tatsachen erhalten, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis des Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (Nef/Zedtwitz in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Grolimund, a.a.O., Art. 6 N ad 19 ff. lit. b und d mit Hinweisen).
Für die Fristberechnung sind die Regeln von Art. 76 ff. OR heranzuziehen. Das Ende der Frist fällt demnach auf denjenigen Tag der vierten Woche, der durch seinen Namen dem Tag entspricht, an welchem der Versicherer von der Anzeige- pflichtverletzung Kenntnis erhalten hat (Art. 77 OR). Endet die Frist an einem Sonntag oder an einem staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 78 OR). Bei der vierwöchigen Kündigungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. eine Wiederherstellung der Frist ist nicht möglich. Diese Frist kann weder stillstehen noch unterbrochen werden. Der Beweis, dass die vierwöchige Frist eingehalten wurde, obliegt dem Versicherer, wobei dem Versiche- rungsnehmer der Gegenbeweis offen bleibt (Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 6 N 24 ff.).
3.2.2 Im von der Klägerpartei am 12. Juni 2012 hinterlegten Journal Nr. 2 der X. Versicherungen vom 17. März 2008 wird erstmals festgehalten, dass die Versiche- rung Zweifel bezüglich der Ausbildung von A. als Architekt hatte: "Non gli risulta che assicurato abbia titolo di studio per firmare come architetto. Nei casi che ha trattato, questi non lo aveva mai fatto..." (S. 314 unten). Übersetzt heisst dies: "Daraus folgt nicht, dass der Versicherungsnehmer einen Studientitel hätte, um als Architekt zu un- terzeichnen. In den von ihm behandelten Fällen hat er dies nie getan." Im selben Jour- nal Nr. 2 führte der Journalverfasser mit dem Kürzel E. - vermutlich handelte es sich
- 8 - dabei um E. (vgl. Aussage F. S. 220 A. 8) - weiter unten aus, A. sei nicht im OTIA- Register der Ingenieure und Architekten des Kantons Tessin eingetragen. Es bestün- den Zweifel, dass A. falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildungstitel gemacht habe. Im ersten Antrag habe er arch HTL (politecnico ZH) angegeben. Ein Diplom mit dieser Bezeichnung existiere vermutlich nicht. Erst mit dem zweiten Antrag vom 20. März 2006 sei dann auch Architektin B. als diplomierte Mitarbeiterin eingeschlossen worden (S. 315 oben). Mit Schreiben vom 26. März 2008 forderte die X. Versicherungen den Beklagten dann auf, sofort nebst anderen Unterlagen betreffend den Schadensfall eine Kopie des Architektendiploms einzureichen (S. 191 unten).
Am 4. April 2008 hielt der Mitarbeiter der X. Versicherungen (E.) im Journal Nr. 6 seine Feststellungen anlässlich eines unangekündigten Besuchs bei A. vom
3. April 2008 fest. Er protokollierte, dass vom Versicherten eine Kopie des Ausbil- dungstitels verlangt worden sei, die dessen Berechtigung zeige, den Titel Architekt zu führen. Der Beklagte habe dann mitgeteilt, er hätte in Zürich vor 13 Jahren eine "scuola d'arte" besucht. Dabei meinte der Beklagte offensichtlich das Neue Technikum in Zü- rich, wo er sich am 4. Dezember 1998 für den Kurs Hochbautechniker angemeldet hat- te (vgl. Beleg Nr. 8 der Beklagtenpartei [S. 181]). Weiter wurde im Journal festgehalten, A. behaupte, er hätte dann 70 Häuser im Tessin gebaut und habe aufgrund seiner grossen Erfahrung das Recht, sich Architekt zu nennen (S. 316 unten). Gestützt auf diesen Besuch schlussfolgerte E. in seinem Journal vom 4. April 2008: "Finalmente abbiamo ottenuto conferma del fatto che A. usa un titolo senza avere autorizzazione per porterlo fare. Quando lo abbiamo assicurato ha quindi dichiarato il falso!" (S. 316 letzter Abschnitt). Deutsche Übersetzung: "Schlussendlich haben wir die Bestätigung erhalten, dass A. einen Titel benützt, ohne dazu berechtigt zu sein. Als wir ihn versi- chert haben, hat er also falsche Angaben gemacht!"
Folglich hatte die X. Versicherungen spätestens am 3. April 2008 sichere Kenntnis, dass A. über kein Diplom als Architekt HTL oder ETH verfügt. Der 3. April 2008 war ein Donnerstag, so dass die Kündigungsfrist am Donnerstag, 1. Mai 2008, ablief, wobei sich diese aufgrund des Feiertages (Auffahrt) auf den 2. Mai 2008 ver- schob (Art. 78 OR). Die Kündigung des Vertrags erfolgte jedoch nachgewiesenermas- sen erst am 26. Mai 2008. Somit wurde die vierwöchige gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und die Vertragskündigung ist nicht rechtsgültig erfolgt. Der Versiche- rungsvertrag wäre folglich einzig gemäss Art. 12 oder Art. 13 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der X. Versicherungen, d.h. ordentlich per 31. Dezember 2011 oder nach Eintritt eines Schadenfalls kündbar (S. 160).
3.2.3 Mangels einer rechtsgültigen Kündigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VVG kann die Klägerin eine Rückerstattung der von ihr bereits bezahlten Entschädi- gungen von Fr. 65'824.75 gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht geltend machen. Die Forderung der Klägerin ist demnach abzuweisen. Damit muss auch nicht näher geprüft werden, ob die Antwort des Beklagten auf S. 2 unten (noms des personnes dip- lômées) in einem für die Risikoabschätzung wichtigen Punkt von der Wahrheit abwich (BGE 136 III 334 E. 2.4). Ebenso kann die Frage der Verjährung offen gelassen wer- den.
- 9 -
4. Gemäss Art. 252 Abs. 1 VS-ZPO sind die Prozesskosten den Parteien in der Regel gemäss dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Erfolgsprinzip im Ver- hältnis zu ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls für die Par- teientschädigung (Art. 260 Abs. 1 VS-ZPO). Vorliegend unterliegt die Klägerin, so dass die Kosten vollumfänglich ihr aufzuerlegen sind. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Geset- zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal- tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SG/VS 173.8) ist auf das vorliegende Verfahren dieser neue Tarif anzuwenden, wobei die nach altem Recht erfolgten Vor- schüsse zu berücksichtigen sind.
4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von Fr. 176.-- entstanden (Zeugenentschädigung). Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozess- führung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorlie- gend Fr. 65'824.--, womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 2'700.-- und höchstens Fr. 8'000.-- beträgt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'824.-- als angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'824.--, Auslagen Fr. 176.--), die mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 10'150.-- (Klägerpartei Fr. 5'000.--, Beklagter Fr. 5'150.--) verrechnet werden. Der Saldo von Fr. 5'150.-- wird dem Beklagten zurückerstattet.
4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Bei einem Streit- wert von Fr. 65'824.-- beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 7'600.-- bis Fr. 10'200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der von den Rechtsvertretern nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) sowie der entstandenen Auslagen und Spesen rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 750.--, total Fr. 9'750.--.
erkennt 1. Die Klage vom 2. April 2010 wird abgewiesen.
- 10 - 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'824.--, Auslagen Fr. 176.--) werden der X. Versicherungen auferlegt und mit den geleisteten Kos- tenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von Fr. 5'150.-- wird A. zurückerstattet. 3. X. Versicherungen bezahlt A. eine Parteientschädigung von Fr. 9'750.-- (Honorar Fr. 9'000.--, Auslagen Fr. 750.--).
Leuk Stadt, 27. Juli 2012
Die Bezirksrichterin M.-L. Williner
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und be- gründet Berufung beim Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren sowie deren tatsächli- che und rechtliche Begründung zu enthalten. Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Versand per Einschreiben (R) am 8. November 2012
- Rechtsanwalt Stéphane Jordan
- Rechtsanwalt Max Bleuler