Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 erscheinen zur Hauptverhandlung - SK - Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss - Direktor der Solothurnischen Gebäudeversicherung - xx, Solothurnische Gebäudeversicherung - yy (X. Versicherungen) als Zuschauerin - zz (X. Versicherungen) als Zuschauer
Der Vorsitzende erkundigt sich bei den Parteien, ob es möglich ist, das Verfahren vergleichs- weise zu erledigen. Nach einem kurzen Unterbruch steht fest, dass von Seiten der Klägerin bzw. der X. Versicherungen, der Wunsch besteht, ein Urteil zu bekommen, damit sie eine Handhabe hat, wie vergleichbare Fälle mit der Gebäudeversicherung Solothurn bis zum In- krafttreten des neuen VVG zu lösen sind. Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungspro- tokoll verwiesen.
RA Wyss Ich bestätige die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren. Es wurden bereits viele Aus- führungen gemacht im Rahmen der Instruktionsverhandlung und einleitend heute, dazu habe ich auch Unterlagen eingereicht. Ich stelle eventualiter folgenden Beweisantrag: - Es sei bei der Vermieterin gerichtlich zu erheben, ob sie die Gebäudeversicherungsprämie auf die Mieter überwälzt oder nicht. Bei der Vermieterin handelt es sich um die Firma A. Im weiteren ist der Sachverhalt klar. Die eingereichten Unterlagen sind zu den Akten zu erkennen.
xx Ich beantrage die Abweisung der Klage, die vorsorgliche Einstellung der Betreibung sei aufzu- heben und der SGV sei die Forderung zuzusprechen; uKuEF. Ich verweise auf die ausführliche Klageantwort, Lehrmeinungen und Rechtsprechung.
Verfügung Der von RA Wyss eventualiter gestellte Beweisantrag (vgl. oben) wird vorläufig abgewiesen. Gemäss Art. 256b OR ist davon auszugehen, dass die Gebäudeversicherungsprämien in der Mietzinskalkulation berücksichtigt sind.
Es folgt die förmliche Parteibefragung der Klägerin (vgl. separates Protokoll). Nach der Befra- gung verlässt sie den Saal, da sie private Verpflichtungen wahrnehmen muss.
Eine Parteibefragung von B. für die Beklagte wird nicht gewünscht.
Keine weiteren Beweisanträge, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es folgen die zweiten Parteivorträge.
Die Parteien sind damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird.
E. 3 Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungs- und Konkursamtes Region Solothurn über den Betrag von CHF 8‘870.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2009 sei aufzuheben.
E. 4 II.
Ausgangslage Die Klägerin bereitete am 3. August 2008 in der Küche der von ihr gemieteten Wohnung im 2. Obergeschoss am _________ in _________ das Mittagessen zu. Sie benutzte dazu eine Frit- tierpfanne mit hohem Rand und einem speziellen Korbeinsatz, in welcher sie „Fischstäbli“ und Pommes-Frites frittierte, wie sie dies schon oft getan hatte. Nach dem Kochen zog sie die Frittierpfanne halb von der Herdplatte und begab sich mit den zubereiteten Speisen in die einen Stock tiefer gelegene Wohnung ihrer Mutter zu ihrer Tochter und ihrem Bruder. Kurze Zeit später bemerkte sie Rauchgeruch. Als sie in der Wohnung ihrer Mutter keinen Brandherd ausmachen konnte, begab sie sich nach oben. Ihr Ehemann, der in der oberen Wohnung geschlafen hatte, war erwacht, hatte den Rauch wahrgenommen und nach ihr gerufen. In der Wohnung stellte sie eine starke Rauchentwicklung fest, worauf sie aus dem Haus rannte.
Das Frittieröl in der Pfanne hatte sich erhitzt und entzündet. Der Ehemann der Klägerin hatte noch versucht, mit Hilfe einer mit Wasser gefüllten Babybadewanne den Brand zu löschen; durch das Beigeben von Wasser in das erhitzte Öl entstand aber eine Stichflamme. Der Brand beschädigte den Herd und den Dampfabzug. In der Wohnung entstanden Rauchschäden und in der unteren Wohnung wurde die Decke durch austretendes Wasser beschädigt. Die durch den Wohnungsbrand verursachten Kosten für die Reparaturarbeiten in der Wohnung der Klägerin wurden von der Beklagten als Gebäudeversicherung übernommen.
Gestützt auf § 56 des Gebäudeversicherungsgesetzes gelangte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2009 (Klagebeilage [KB] 9) an die X. Versicherungen als Haftpflichtversicherung der Klägerin und machte eine Rückgriffsforderung geltend. Da sie von Gesetzes wegen ver- pflichtet ist, dem Versicherungsnehmer den Schaden zum Neuwert zu entschädigen, vom zivilrechtlich Verantwortlichen regressweise aber nur den Zeitwert einfordern kann, musste sie zuerst den Zeitwert der beschädigten Gebäudeteile ermitteln. Mit Hilfe der paritätischen Lebensdauer-Tabelle der Mietrechtspraxis/mp errechnete so sie die eingeforderte Zeitwert- entschädigung in der Höhe von CHF 8‘870.90.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 (KB 9) bestreitet die Haftpflichtversicherung der Klägerin die Forderung. Sie weist darauf hin, dass ein Regress nur bei allfälliger Grobfahrlässigkeit des Mieters statthaft wäre. Ihrer Meinung nach hat die Klägerin zwar gegen Sorgfaltspflichten verstossen, man könne jedoch nicht von Grobfahrlässigkeit sprechen. In der Folge gelangte die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2010 (KB 10) an die Klägerin und verlangte von ihr direkt die Bezahlung des Betrages von CHF 8‘870.90. Sie begründet ihre Forderung damit, dass die Klägerin grobfahrlässig gehandelt habe.
In Absprache mit ihrer Haftpflichtversicherung ging die Klägerin auf die Forderungen und Mahnungen der Beklagten nicht ein. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2010 (zugestellt am 9. Juli
2010) leitete die Beklagte sodann die Betreibung ein. Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Rechtsvorschlag, stellte diesen aber irrtümlich der Beklagten statt dem Betreibungsamt zu. Am 14. Januar 2011 erhielt die Klägerin folglich die Pfändungsankündigung. Nach Rückspra- che mit dem zuständigen Betreibungsbeamten wurde die Pfändung jedoch ausgesetzt.
E. 5 Klage gemäss Art. 85a SchKG Da die Klägerin den Rechtsvorschlag fälschlicherweise gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber dem Betreibungsamt erklärt hat, gewährte letzteres die Fortsetzung der Betrei- bung. Um in der laufenden Betreibung der Durchführung der Pfändung zuvorzukommen, reichte die Klägerin Klage nach Art. 85a SchKG ein.
Im Verfahren nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibung- sortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Für ein Vorgehen nach Art. 85a SchKG reicht als Feststellungsinteresse die blosse Tatsache des Betriebenseins aus (BSK SchKG I, Bodmer/Bangert, Art. 85a N 6). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die Klägerin betrieben hat und dass die Betreibung wegen des fehlerhaft erhobenen Rechtsvorschlages fortgesetzt werden konnte; somit ist die vorliegende Klage zulässig. Als Besonderheit der Klage nach Art. 85a SchKG ist zu beachten, dass die umgekehrten Parteirol- len nichts an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Beweislast ändern. Obwohl der Gläubiger die Beklagtenrolle hat, trägt er die volle substantiierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung (BSK SchKG I, Bodmer/Bangert, Art. 85a N 4).
Da die Beklagte keine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme eingereicht hat, wurde die Betreibung vorläufig eingestellt. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Im Folgenden geht es darum festzustellen, ob die von der Beklag- ten eingeforderte Schuld besteht oder nicht. Eine Prüfung der vorläufigen Einstellung der Betreibung erfolgt nicht.
Die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin Die Rechtsfragen, welche sich bei der Beurteilung der Regressforderung der Beklagten ge- genüber der Klägerin stellen, hat das Kreisgericht Bern-Laupen in seinem Urteil vom 10. Juni 2005 eingehend beantwortet. Die beiden Sachverhalte weisen weitestgehende Parallelität auf und das Ergebnis überzeugt. Die nun folgenden Ausführungen orientieren sich weitgehend an diesem Entscheid.
A. Die Beklagte stützt ihre Forderung gegenüber der Klägerin auf § 56 des Gebäudeversi- cherungsgesetzes (GVG; BGS 618.111), wonach Drittpersonen der Gebäudeversicherung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes und des Versicherungsvertrags- gesetzes haftbar sind.
Das Bundesrecht enthält in Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) eine Grundlage für das Regressrecht eines Versicherers. Jedoch ist dieses Gesetz auf die von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten nicht anwendbar. Es ist beschränkt auf vertraglich begründete Versicherungen. Bei kantonalen Brandversicherungsanstalten ist im Einzelfall zu prüfen, ob das VVG anwendbar ist oder nicht, da Art. 103 Abs. 2 kantonale Vor- schriften vorbehält. Die Haftungskaskade von Art. 51 OR schlägt jedoch auch im Verhältnis zwischen Haftpflichtigem und kantonaler Gebäudeversicherungsanstalt durch (vgl. Ziffer 14 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005 mit weiteren Verweisen).
Laut § 1 GVG überträgt der Kanton Solothurn die Gebäudeversicherung und die Förderung der Schadenverhütung an Gebäuden und des Feuerwehrwesens einer öffentlich-rechtlichen
E. 6 Anstalt. Diese hat eigene Rechtspersönlichkeit, führt die Bezeichnung «Solothurnische Ge- bäudeversicherung» und hat ihren Sitz in Solothurn. Die Versicherung ist gemäss § 16 GVG für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn obligatorisch. Der Versicherungswert der Gebäude wird nach einer Schätzung (§ 21ff. GVG) festgelegt. Der ermittelte Versicherungs- wert gilt als Grundlage für die dem Hauseigentümer jährlich in Rechnung gestellte Prämie (§ 35ff. GVG).
Das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin beruht somit nicht auf einen Vertrag, der in den Anwendungsbereich des VVG fällt. Das Rückgriffsrecht bestimmt sich folglich nach der kantonalen Vorschrift von § 56 GVG. Als zwingende bundesrechtliche Bestimmung hat aber Art. 51 OR Vorrang vor kantonalen Gesetzgebungen. Damit darf das Rückgriffsrecht einer kantonalen Versicherungsanstalt gegen den Schädiger nicht weiter ausgedehnt werden, als dies von Art. 51 OR vorgesehen ist (BSK OR I, Schnyder, Art. 51 N 4).
B. Haben mehrere Personen denselben Schaden aus verschiedenen Rechtsgründen (unerlaubte Handlung, Vertrag, Gesetzesvorschrift) verschuldet, sind sie dem Verletzten gegenüber solidarisch haftbar (Art. 51 OR i.V.m. Art. 50 OR). Dabei trägt in der Regel derjeni- ge in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art 51 Abs.2 OR).
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung beziehen auch den Versicherer in den Regress von Art. 51 Abs. 2 OR ein, wobei der Versicherer wie ein aus Vertrag Haftpflichtiger behandelt wird, obgleich er aus Vertrag nicht Schadenersatz schuldet, sondern eine vertragliche Leis- tung. Das Bundesgericht lässt gestützt auf Art. 51 OR auch den Regress gegen andere aus Vertrag Haftende zu und mildert die Folgen, indem es den Rückgriff nur bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zulässt und sich hierfür auf das Argument stützt dass die Ersatzpflicht des Versicherers durch Prämien gedeckt ist. Daher ist vorab zu prüfen, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin für den Brandschaden haftet (vgl. Ziffer 17 des Urteils des Kreisgerichts Bern- Laupen vom 10. Juni 2005).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatze verpflichtet. Damit jemand gestützt auf diese Norm schadenersatzpflichtig wird, müssen folgende vier Voraussetzungen gegeben sein: Schaden (BSK OR I, Schnyder Art. 41 N 3ff.), Kausalität (a.a.O. N 15ff.) Widerrechtlichkeit (a.a.O. N 30ff.), und Verschulden (a.a.O. N 45ff.).
- Schaden Ein Schaden ist in erster Linie dem Hauseigentümer entstanden. Da aber für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 GVG die Versicherung bei der Solothurni- schen Gebäudeversicherung obligatorisch ist, und die Beklagte dem Hauseigentümer den Schaden ersetzt hat (§ 12 GVG), ist dessen Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen- über der Klägerin auf die Beklagte übergegangen (Art. 72 Abs. 1 VVG).
Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagten ein Schaden in der Höhe des Zeitwerts der durch das Brandereignis vom 3. August 2008 zerstörten Gebäudeteile entstanden ist (Klage BS 44, Klageantwort BS 64). Die Beklagte hat dargelegt, dass sie den Zeitwert in Anwendung
E. 7 der Lebensdauertabelle der Mietrechtspraxis/mp ermittelt hat. Dieses Vorgehen ist nachvoll- ziehbar und die entsprechenden Tabellen werden auch vom Gericht in vergleichbaren Fällen konsultiert. Der Schaden der Beklagten beträgt demzufolge CHF 8‘870.90.
- Kausalität Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird jene Ursache als haftungsbegrün- dend angesehen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (adäquate Kausalität; a.a.O. N 16).
Die Klage weist darauf hin, dass die Aussagen der Ehegatten C. sich in dem Punkt, ob die Platte abgestellt war oder nicht, widersprechen. Auch habe der Ehemann, indem er Wasser auf die Pfanne geschüttet habe, eine Stichflamme ausgelöst, welche den Schaden mit verur- sacht habe. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin die Herdplatte nicht abgestellt hat und das sich in der Folge entzündende Öl allein den Schaden verursacht hat. Eine Unterbre- chung der Kausalität durch den Ehemann schliesst sie aus. In der Parteibefragung konnte die Klägerin nicht versichern, die Herdplatte wirklich abgestellt zu haben.
Es ist höchstwahrscheinlich, dass die Klägerin die Herdplatte nach Abschluss des Kochvor- ganges nicht abgestellt hat. In der Parteibefragung hat sie ausgeführt, dass sie die Pfanne nach dem Frittieren immer nur halb von der ausgeschalteten Platte gezogen hat. Hätte sie die Platte tatsächlich ausgeschaltet bzw. die Pfanne ganz von der heissen Herdplatte gezogen, hätte sich das Öl nicht entzündet und den Ehemann dazu veranlasst, Wasser darauf zu geben. Der „Löschversuch“ des Ehemannes und die daraus resultierende Stichflamme dürfte aber das erforderliche Mass, welches für eine Unterbrechung der Kausalität notwendig ist, nicht er- reicht haben (a.a.O. N 21). Es ist daher davon auszugehen, dass allein das Verhalten der Klä- gerin kausal war für den Schadenseintritt.
- Widerrechtlichkeit Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschä- digten verletzt wird oder der Schädiger gegen eine einschlägige Schutznorm verstösst (a.a.O. N 31).
Einerseits hat die Klägerin das Eigentum (absolutes Recht) ihres Vermieters geschädigt, andererseits hat sie die in § 60 GVG und § 46 der Vollzugsverordnung zum GVG festgehalte- nen Verhaltensnormen verletzt. Das Verhalten der Klägerin war damit widerrechtlich.
- Verschulden Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall kann Vorsatz ausgeschlossen werden. Bei der Fahrlässigkeit wird grundsätz- lich zwischen grober und leichter unterschieden. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand die verlangte Sorgfalt in besonders krasser Weise vermissen lässt, wenn also die elementarsten Vorsichtsgebote ausser acht gelassen werden (a.a.O. N 49). Leichte Fahrläs- sigkeit ist jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Sie liegt vor, wenn jemand zwar nicht elemen- tarste Vorsichtsgebote verletzt hat, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser acht gelassen hat, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handeln in gleichen Verhältnissen stehen- den Person unter den konkreten Umständen erfordert (a.a.O. N 50).
E. 8 Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin mit Hilfe einer Frittierpfanne das Mittagessen zubereitet. Nachdem sie fertig gekocht hat, ist mit den Speisen in die untere Wohnung ge- gangen. Sie hat alles so gemacht, wie sie es vorher schon etliche Male gemacht hat. Sie hat die Pfanne mit dem heissen Öl halb von der Platte gezogen und die Wohnung in der Überzeu- gung, den Herd abgestellt zu haben, verlassen. Auch wenn sie die Pfanne nur halb von der heissen Platte gezogen hat, hat sie nicht elementarste Vorsichtsgebote ausser acht gelassen. Dies wäre dann der Fall, wenn sie beispielsweise während des Frittierens – die Pfanne mit dem Frittieröl auf der heissen Herdplatte stehend – ihre Wohnung verlassen hätte. Das Versehen der Klägerin (vergessen, die Herdplatte abzustellen) ist nicht ausserhalb jeglicher Lebenser- fahrung. Ihr kann höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
C. Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass die Klägerin verschuldet einen wider- rechtlichen Schaden verursacht hat, was ihre ausservertragliche Haftung auslöst. Gemäss der Haftungskaskade von Art. 51 OR hat der aus Versicherungsvertrag Haftende gegenüber dem aus Delikt Haftenden ein weitergehendes Rückgriffsrecht als gegenüber dem aus Vertrag Haftenden, welches auf Fälle von Vorsatz und Grobfahrlässigkeit beschränkt ist. Die Frage der vertraglichen Haftung der Klägerin braucht daher an dieser Stelle nicht geprüft zu werden (vgl. Ziffer 22 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
D. Spezialgesetzlich sind die Regresse in Art. 72 VVG geregelt. Gemäss dieser Bestim- mung subrogiert der Versicherer in die Rechte des Versicherten und kann voll auf den Schul- digen regressieren. Abs. 3 von Art. 72 VVG sieht für bestimmte Schädiger bei leichtem Ver- schulden ein Regressprivileg vor. Dieses gilt nicht nur für die Subrogationsforderung nach Art. 72 Abs. 1 VVG sondern muss auch für den konkurrierenden Regressanspruch nach Art. 51 OR gelten. Nebst der Ausnahme in Art. 72 Abs. 3 VVG für den mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger bejaht ein Teil der Lehre eine weitere Ausnahme in Fällen, wo sich der Schuldige an der Finanzierung der Versicherung beteiligt hat. Wenn der haft- pflichtige Dritte wirtschaftlich die Versicherungsprämie bezahlt hat, z.B. der Mieter eines Autos die Kaskoprämie, die im Mietzins enthalten ist, drängt es sich auf, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, von einem stillschweigenden Verzicht des Versicherers auf den Regress auszugehen. Der Regress des Kaskoversicherers auf den Mieter, d.h. die Belastung des Mieters mit dem Schaden, ist nicht gerechtfertigt. Der Mieter bezahlt mit dem Mietzins auch einen Anteil an die Gebäudeversicherungskosten; er privilegiert sich über das Entgelt für die Miete quasi als Haftpflichtiger, so dass sich wegen des engen wirtschaftlichen Zusam- menhangs zwischen Prämienzahler und Regressat eine Regressbeschränkung auf Fälle von Grobfahrlässigkeit rechtfertigt. (…) In BGE 114 II 345 ist das Bundesgericht bei einer Motor- fahrzeugmiete gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung davon ausgegangen, der Miet- zins trage die Kaskoversicherung und der damit zusammenhängenden Prämien Rechnung. Dies ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Zwar trägt gemäss Art. 256b OR der Vermie- ter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben und solche können nicht als Nebenkosten auf den Mieter überwälzt werden. Jedoch lässt der Vermieter diese Kosten zweifellos mit dem Mietzins abgelten, denn sein Bestreben ist es, durch die Vermietung einen Nettogewinn zu erzielen. Es ist daher von einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Prämienzahler und Regressat im Sinne der hiervor wiedergegebenen Lehre auszu- gehen, weil die Mittel für die Prämienzahlungen dem Prämienzahler vom Regressat zufliessen (vgl. Ziffer 23 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
E. 9 Dieser in der Lehre nur teilweise vertretenen, aber nirgends verworfenen Auffassung, wonach das Regressprivileg auf den Mieter ausgedehnt wird, ist beizupflichten. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte auf die Klägerin zurückgreifen können soll, ist diese doch bei wirtschaftlicher Betrachtung die Prämienzahlerin und unter diesem Gesichtspunkt gleich zu behandeln wie der Versicherungsnehmer und kann als solche von Bundesrechts wegen (Art. 14 VVG) nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Zwischen dem Versi- cherungsnehmer bzw. dem Vermieter und der Klägerin besteht hinsichtlich der Gebäudever- sicherung eine enge wirtschaftliche Beziehung insofern, als die Klägerin mit dem Mietzins die entsprechenden Prämien abgilt. Konsequenterweise hat der Vermieter denn auch nicht die Haftpflicht der Klägerin in Anspruch genommen, sondern die von dieser mitfinanzierte Versi- cherungspolice. Es liegen also besondere Umstände vor, die eine analoge Anwendung des Regressprivilegs von Art. 72 Abs. 3 VVG rechtfertigen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es der Beklagten regressrechtlich zugute kommen soll, dass eine versicherte Leigenschaft vermietet und nicht vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Die Beklagte macht auch nicht geltend – und es ergibt sich auch kein Hinweis aus dem einschlägigen kantonalen Erlass darauf – dass die Prämien unterschiedlich kalkuliert werden, je nach den Besitzverhältnissen der versicherten Liegenschaften. Es ist davon auszugehen, dass sie Gebäude gleich, nämlich aufgrund des Gebäudewerts, versichert, ob sie nun vom Eigentümer selber oder aber von Mietern genutzt werden und aus der von ihr nicht beeinflussbaren und auch nicht berücksichtigten Tatsache, dass ein Gebäude vermietet ist, soll ihr kein Vorteil entstehen (vgl. erster Abschnitt von Ziffer 24 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
Das Bundesgericht hat in BGE 80 II 247 (Gini/Durlemann; Pra 1955 Nr. 18) Folgendes fest- gehalten: Der Versicherer haftet nach Art. 14 Abs. 4 VVG voll, selbst wenn das Unfallereignis auf ein leichtes Verschulden des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten zurückzuführen ist. Der Versicherer trägt somit bei der Festsetzung der Prämie der auf dieser Vorschrift beruhenden Erhöhung des Risikos Rechnung. Kann aber die Versicherungsgesell- schaft ihre Leistung bei bloss leichtem Verschulden des Geschädigten nicht herabsetzen, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde etwas anderes gelten sollte, wenn dieser gleiche Geschädigte einen Dritten mit der Besorgung seiner Angelegenheiten beauftragt hat, dem nun seinerseits ein leichtes vertragliches Verschulden zur Last fällt. Es ist kein Grund ersicht- lich, weshalb der Versicherer nicht letzten Endes für den Schaden aufkommen soll, den er decken müsste, wenn der Versicherte selbst die Nachlässigkeit begangen hätte, deren sich sein Vertragsgegner bei der Ausführung seiner vertraglichen Obliegenheiten schuldig ge- macht hat.
Diese Überlegungen führen auch zum Schluss, dass die Beklagte keinen Rückgriff auf die Klägerin nehmen kann. Sie hat ihre Prämien unter Berücksichtigung ihrer vollumfänglichen Leistungspflicht bei leichtem Selbstverschulden bzw. des Ausschlusses des Rückgriffs bei leichtem Selbstverschulden bestimmter Drittpersonen (Art. 14 und Art. 72 VVG bzw. die entsprechenden kantonalen Bestimmungen) zu kalkulieren. Das Risiko, dass ein das Haus bewohnender Eigentümer in fahrlässiger Weise einen Brand verursacht, ist gleich gross wie dasjenige, dass sein Mieter einen Brand verursacht und es ist von der Versicherung daher kalkulatorisch gleich zu behandeln. (…) Im Versicherungsgeschäft sind die Prämien grundsätz- lich nach dem Risiko der möglichen Schadenseintritte zu kalkulieren, und dieses bleibt, wie vorliegend bereits ausgeführt, gleich, ob ein Hausbewohner nun Eigentümer oder Mieter ist
E. 10 (vgl. letzter Abschnitt von Ziffer 24 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
E. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem geschädigten Eigentümer und der schädigenden Mieterin eine Ausdehnung des Regressprivilegs von Art. 72 Abs. 3 VVG auf diese aufdrängt. Eine Um- gehung des spezialgesetzlichen Regeressprivilegs darf nicht erfolgen und das anwendbare kantonale Gebäudeversicherungsrecht kann die Stellung des Haftpflichtigen zugunsten der kantonalen Gebäudeversicherung nicht schwächen, do dass der Beklagten letztlich aufgrund der analogen Anwendung von Art. 72 Abs. 3 VVG ein Regress gestützt auf Art. 51 OR bzw. gestützt auf kantonales Gebäudeversicherungsrecht versagt ist (vgl. Ziffer 25 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
Die Klage wird daher gutgeheissen.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine Regressforderung aus dem Brandschaden vom
3. August 2009 am _________.
Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2010 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Region Solothurn angewiesen, diese Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen.
III.
Da die Beklagte vollständig unterlegen ist, hat sie die gesamten Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss macht für seine Aufwendungen ein Honorar von pauschal CHF 6‘000.00 und Auslagen von CHF 148.00 geltend, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beläuft sich die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 6‘639.85.
Die Gerichtskosten betragen CHF 1‘800.00 (da eine Begründung verlangt wurde, sind die gesamten Kosten geschuldet).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass keine Regressforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Brandschaden vom 3. August 2009 am _________ besteht.
- Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2010 in der Höhe von CHF 8‘870.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2009 ist aufgehoben.
- Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die Betreibung Nr. _________ vom 1. Juli 2010 aus dem Betreibungsregister zu löschen.
- Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6‘639.85 (CHF 6‘000.00 Honorar, CHF 148.00 Auslagen, CHF 491.85 MWSt) zu bezahlen.
- Die Gerichtskosten von CHF 1‘800.00 sind von der Beklagten zu bezahlen. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduzieren sich die Kosten um CHF 500.00, womit die Beklagte noch CHF 1‘300.00 zu bezahlen hat. Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung mit Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten werden (Art. 308 ff. ZPO). Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt (Art. 310 ZPO). Wird ausschliesslich der Kostenentscheid angefochten, ist innert der gleichen Frist beim Obergericht eine begründete Beschwerde zu erheben. Für diese Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird auf Art. 319 ff. ZPO verwiesen. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: Lukas Wyss, Bollwerk 15, 3001 Bern, GU Solothurnische Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn, GU Der Amtsgerichtspräsident Die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. Altermatt Hutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unser Zeichen: BWZPR.2011.630-ABWALT 20111026_d_SO_u_01.doc
Urteil vom 26. Oktober 2011 Es wirken mit: Amtsgerichtspräsident Altermatt, Vorsitz Amtsgerichtsschreiberin-Stv. Hutter In Sachen SK, vertreten durch Dr. Lukas Wyss, Bratschi Wiederkehr & Partner, Rechtsanwalt
Klägerin
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn
Beklagte
betreffend Klage nach Art. 85a SchKG Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Zivilabteilung
Amthaus 1 Postfach 157
4502 Solothurn
2 erscheinen zur Hauptverhandlung - SK - Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss - Direktor der Solothurnischen Gebäudeversicherung - xx, Solothurnische Gebäudeversicherung - yy (X. Versicherungen) als Zuschauerin - zz (X. Versicherungen) als Zuschauer
Der Vorsitzende erkundigt sich bei den Parteien, ob es möglich ist, das Verfahren vergleichs- weise zu erledigen. Nach einem kurzen Unterbruch steht fest, dass von Seiten der Klägerin bzw. der X. Versicherungen, der Wunsch besteht, ein Urteil zu bekommen, damit sie eine Handhabe hat, wie vergleichbare Fälle mit der Gebäudeversicherung Solothurn bis zum In- krafttreten des neuen VVG zu lösen sind. Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungspro- tokoll verwiesen.
RA Wyss Ich bestätige die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren. Es wurden bereits viele Aus- führungen gemacht im Rahmen der Instruktionsverhandlung und einleitend heute, dazu habe ich auch Unterlagen eingereicht. Ich stelle eventualiter folgenden Beweisantrag: - Es sei bei der Vermieterin gerichtlich zu erheben, ob sie die Gebäudeversicherungsprämie auf die Mieter überwälzt oder nicht. Bei der Vermieterin handelt es sich um die Firma A. Im weiteren ist der Sachverhalt klar. Die eingereichten Unterlagen sind zu den Akten zu erkennen.
xx Ich beantrage die Abweisung der Klage, die vorsorgliche Einstellung der Betreibung sei aufzu- heben und der SGV sei die Forderung zuzusprechen; uKuEF. Ich verweise auf die ausführliche Klageantwort, Lehrmeinungen und Rechtsprechung.
Verfügung Der von RA Wyss eventualiter gestellte Beweisantrag (vgl. oben) wird vorläufig abgewiesen. Gemäss Art. 256b OR ist davon auszugehen, dass die Gebäudeversicherungsprämien in der Mietzinskalkulation berücksichtigt sind.
Es folgt die förmliche Parteibefragung der Klägerin (vgl. separates Protokoll). Nach der Befra- gung verlässt sie den Saal, da sie private Verpflichtungen wahrnehmen muss.
Eine Parteibefragung von B. für die Beklagte wird nicht gewünscht.
Keine weiteren Beweisanträge, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es folgen die zweiten Parteivorträge.
Die Parteien sind damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird.
3 Hierauf zieht der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in Erwägung: I.
Mit Klage vom 23. Juni 2011 stellte und begründete RA Wyss namens und im Auftrag der Klägerin folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Regressforderung aus dem Brandschaden vom 3. August 2008 am _________ der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungs- und Konkursamtes Region Solothurn über den Betrag von CHF 8‘870.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2009 sei vorläufig einzu- stellen.
3. Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungs- und Konkursamtes Region Solothurn über den Betrag von CHF 8‘870.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2009 sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wurde der Beklagten in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG Frist gesetzt bis 14. Juli 2011 zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Rechts- begehren 2) schriftlich Stellung zu nehmen. Da sie sich nicht vernehmen liess, wurde gestützt auf die Akten entschieden und das Betreibungsamt Region Solothurn mit Verfügung vom 19. Juli 2011 angewiesen, die Betreibung einzustellen. Gleichzeitig wurde der Beklagten im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO Frist gesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Klage.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 stellte und begründete die Beklagte folgende Rechtsbe- gehren.
1. Die Klage gemäss Artikel 85a SchKG vom 23. Juni 2011 ist abzuweisen.
2. Die vorsorgliche Einstellung der Betreibung Nr. _________ über den Betrag von CHF 8‘870.90 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2009 vom 19. Juli 2011 ist aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
An der Instruktionsverhandlung vom 7. September 2011 war eine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens nicht möglich.
Am 7. September 2011 erging die Beweisverfügung, mit welcher unter anderem die Polizeiak- ten zum Brandfall vom 3. August 2008 in der Liegenschaft _________ in _________ eingeholt wurden.
Am 16. September 2011 wurden die Parteien zur heutigen Hauptverhandlung vorgeladen.
4 II.
Ausgangslage Die Klägerin bereitete am 3. August 2008 in der Küche der von ihr gemieteten Wohnung im 2. Obergeschoss am _________ in _________ das Mittagessen zu. Sie benutzte dazu eine Frit- tierpfanne mit hohem Rand und einem speziellen Korbeinsatz, in welcher sie „Fischstäbli“ und Pommes-Frites frittierte, wie sie dies schon oft getan hatte. Nach dem Kochen zog sie die Frittierpfanne halb von der Herdplatte und begab sich mit den zubereiteten Speisen in die einen Stock tiefer gelegene Wohnung ihrer Mutter zu ihrer Tochter und ihrem Bruder. Kurze Zeit später bemerkte sie Rauchgeruch. Als sie in der Wohnung ihrer Mutter keinen Brandherd ausmachen konnte, begab sie sich nach oben. Ihr Ehemann, der in der oberen Wohnung geschlafen hatte, war erwacht, hatte den Rauch wahrgenommen und nach ihr gerufen. In der Wohnung stellte sie eine starke Rauchentwicklung fest, worauf sie aus dem Haus rannte.
Das Frittieröl in der Pfanne hatte sich erhitzt und entzündet. Der Ehemann der Klägerin hatte noch versucht, mit Hilfe einer mit Wasser gefüllten Babybadewanne den Brand zu löschen; durch das Beigeben von Wasser in das erhitzte Öl entstand aber eine Stichflamme. Der Brand beschädigte den Herd und den Dampfabzug. In der Wohnung entstanden Rauchschäden und in der unteren Wohnung wurde die Decke durch austretendes Wasser beschädigt. Die durch den Wohnungsbrand verursachten Kosten für die Reparaturarbeiten in der Wohnung der Klägerin wurden von der Beklagten als Gebäudeversicherung übernommen.
Gestützt auf § 56 des Gebäudeversicherungsgesetzes gelangte die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2009 (Klagebeilage [KB] 9) an die X. Versicherungen als Haftpflichtversicherung der Klägerin und machte eine Rückgriffsforderung geltend. Da sie von Gesetzes wegen ver- pflichtet ist, dem Versicherungsnehmer den Schaden zum Neuwert zu entschädigen, vom zivilrechtlich Verantwortlichen regressweise aber nur den Zeitwert einfordern kann, musste sie zuerst den Zeitwert der beschädigten Gebäudeteile ermitteln. Mit Hilfe der paritätischen Lebensdauer-Tabelle der Mietrechtspraxis/mp errechnete so sie die eingeforderte Zeitwert- entschädigung in der Höhe von CHF 8‘870.90.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 (KB 9) bestreitet die Haftpflichtversicherung der Klägerin die Forderung. Sie weist darauf hin, dass ein Regress nur bei allfälliger Grobfahrlässigkeit des Mieters statthaft wäre. Ihrer Meinung nach hat die Klägerin zwar gegen Sorgfaltspflichten verstossen, man könne jedoch nicht von Grobfahrlässigkeit sprechen. In der Folge gelangte die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2010 (KB 10) an die Klägerin und verlangte von ihr direkt die Bezahlung des Betrages von CHF 8‘870.90. Sie begründet ihre Forderung damit, dass die Klägerin grobfahrlässig gehandelt habe.
In Absprache mit ihrer Haftpflichtversicherung ging die Klägerin auf die Forderungen und Mahnungen der Beklagten nicht ein. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2010 (zugestellt am 9. Juli
2010) leitete die Beklagte sodann die Betreibung ein. Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Rechtsvorschlag, stellte diesen aber irrtümlich der Beklagten statt dem Betreibungsamt zu. Am 14. Januar 2011 erhielt die Klägerin folglich die Pfändungsankündigung. Nach Rückspra- che mit dem zuständigen Betreibungsbeamten wurde die Pfändung jedoch ausgesetzt.
5 Klage gemäss Art. 85a SchKG Da die Klägerin den Rechtsvorschlag fälschlicherweise gegenüber der Beklagten und nicht gegenüber dem Betreibungsamt erklärt hat, gewährte letzteres die Fortsetzung der Betrei- bung. Um in der laufenden Betreibung der Durchführung der Pfändung zuvorzukommen, reichte die Klägerin Klage nach Art. 85a SchKG ein.
Im Verfahren nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibung- sortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Für ein Vorgehen nach Art. 85a SchKG reicht als Feststellungsinteresse die blosse Tatsache des Betriebenseins aus (BSK SchKG I, Bodmer/Bangert, Art. 85a N 6). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die Klägerin betrieben hat und dass die Betreibung wegen des fehlerhaft erhobenen Rechtsvorschlages fortgesetzt werden konnte; somit ist die vorliegende Klage zulässig. Als Besonderheit der Klage nach Art. 85a SchKG ist zu beachten, dass die umgekehrten Parteirol- len nichts an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Beweislast ändern. Obwohl der Gläubiger die Beklagtenrolle hat, trägt er die volle substantiierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung (BSK SchKG I, Bodmer/Bangert, Art. 85a N 4).
Da die Beklagte keine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme eingereicht hat, wurde die Betreibung vorläufig eingestellt. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Im Folgenden geht es darum festzustellen, ob die von der Beklag- ten eingeforderte Schuld besteht oder nicht. Eine Prüfung der vorläufigen Einstellung der Betreibung erfolgt nicht.
Die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin Die Rechtsfragen, welche sich bei der Beurteilung der Regressforderung der Beklagten ge- genüber der Klägerin stellen, hat das Kreisgericht Bern-Laupen in seinem Urteil vom 10. Juni 2005 eingehend beantwortet. Die beiden Sachverhalte weisen weitestgehende Parallelität auf und das Ergebnis überzeugt. Die nun folgenden Ausführungen orientieren sich weitgehend an diesem Entscheid.
A. Die Beklagte stützt ihre Forderung gegenüber der Klägerin auf § 56 des Gebäudeversi- cherungsgesetzes (GVG; BGS 618.111), wonach Drittpersonen der Gebäudeversicherung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes und des Versicherungsvertrags- gesetzes haftbar sind.
Das Bundesrecht enthält in Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) eine Grundlage für das Regressrecht eines Versicherers. Jedoch ist dieses Gesetz auf die von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten nicht anwendbar. Es ist beschränkt auf vertraglich begründete Versicherungen. Bei kantonalen Brandversicherungsanstalten ist im Einzelfall zu prüfen, ob das VVG anwendbar ist oder nicht, da Art. 103 Abs. 2 kantonale Vor- schriften vorbehält. Die Haftungskaskade von Art. 51 OR schlägt jedoch auch im Verhältnis zwischen Haftpflichtigem und kantonaler Gebäudeversicherungsanstalt durch (vgl. Ziffer 14 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005 mit weiteren Verweisen).
Laut § 1 GVG überträgt der Kanton Solothurn die Gebäudeversicherung und die Förderung der Schadenverhütung an Gebäuden und des Feuerwehrwesens einer öffentlich-rechtlichen
6 Anstalt. Diese hat eigene Rechtspersönlichkeit, führt die Bezeichnung «Solothurnische Ge- bäudeversicherung» und hat ihren Sitz in Solothurn. Die Versicherung ist gemäss § 16 GVG für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn obligatorisch. Der Versicherungswert der Gebäude wird nach einer Schätzung (§ 21ff. GVG) festgelegt. Der ermittelte Versicherungs- wert gilt als Grundlage für die dem Hauseigentümer jährlich in Rechnung gestellte Prämie (§ 35ff. GVG).
Das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin beruht somit nicht auf einen Vertrag, der in den Anwendungsbereich des VVG fällt. Das Rückgriffsrecht bestimmt sich folglich nach der kantonalen Vorschrift von § 56 GVG. Als zwingende bundesrechtliche Bestimmung hat aber Art. 51 OR Vorrang vor kantonalen Gesetzgebungen. Damit darf das Rückgriffsrecht einer kantonalen Versicherungsanstalt gegen den Schädiger nicht weiter ausgedehnt werden, als dies von Art. 51 OR vorgesehen ist (BSK OR I, Schnyder, Art. 51 N 4).
B. Haben mehrere Personen denselben Schaden aus verschiedenen Rechtsgründen (unerlaubte Handlung, Vertrag, Gesetzesvorschrift) verschuldet, sind sie dem Verletzten gegenüber solidarisch haftbar (Art. 51 OR i.V.m. Art. 50 OR). Dabei trägt in der Regel derjeni- ge in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art 51 Abs.2 OR).
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung beziehen auch den Versicherer in den Regress von Art. 51 Abs. 2 OR ein, wobei der Versicherer wie ein aus Vertrag Haftpflichtiger behandelt wird, obgleich er aus Vertrag nicht Schadenersatz schuldet, sondern eine vertragliche Leis- tung. Das Bundesgericht lässt gestützt auf Art. 51 OR auch den Regress gegen andere aus Vertrag Haftende zu und mildert die Folgen, indem es den Rückgriff nur bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zulässt und sich hierfür auf das Argument stützt dass die Ersatzpflicht des Versicherers durch Prämien gedeckt ist. Daher ist vorab zu prüfen, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin für den Brandschaden haftet (vgl. Ziffer 17 des Urteils des Kreisgerichts Bern- Laupen vom 10. Juni 2005).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatze verpflichtet. Damit jemand gestützt auf diese Norm schadenersatzpflichtig wird, müssen folgende vier Voraussetzungen gegeben sein: Schaden (BSK OR I, Schnyder Art. 41 N 3ff.), Kausalität (a.a.O. N 15ff.) Widerrechtlichkeit (a.a.O. N 30ff.), und Verschulden (a.a.O. N 45ff.).
- Schaden Ein Schaden ist in erster Linie dem Hauseigentümer entstanden. Da aber für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn gestützt auf § 16 GVG die Versicherung bei der Solothurni- schen Gebäudeversicherung obligatorisch ist, und die Beklagte dem Hauseigentümer den Schaden ersetzt hat (§ 12 GVG), ist dessen Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen- über der Klägerin auf die Beklagte übergegangen (Art. 72 Abs. 1 VVG).
Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagten ein Schaden in der Höhe des Zeitwerts der durch das Brandereignis vom 3. August 2008 zerstörten Gebäudeteile entstanden ist (Klage BS 44, Klageantwort BS 64). Die Beklagte hat dargelegt, dass sie den Zeitwert in Anwendung
7 der Lebensdauertabelle der Mietrechtspraxis/mp ermittelt hat. Dieses Vorgehen ist nachvoll- ziehbar und die entsprechenden Tabellen werden auch vom Gericht in vergleichbaren Fällen konsultiert. Der Schaden der Beklagten beträgt demzufolge CHF 8‘870.90.
- Kausalität Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird jene Ursache als haftungsbegrün- dend angesehen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (adäquate Kausalität; a.a.O. N 16).
Die Klage weist darauf hin, dass die Aussagen der Ehegatten C. sich in dem Punkt, ob die Platte abgestellt war oder nicht, widersprechen. Auch habe der Ehemann, indem er Wasser auf die Pfanne geschüttet habe, eine Stichflamme ausgelöst, welche den Schaden mit verur- sacht habe. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin die Herdplatte nicht abgestellt hat und das sich in der Folge entzündende Öl allein den Schaden verursacht hat. Eine Unterbre- chung der Kausalität durch den Ehemann schliesst sie aus. In der Parteibefragung konnte die Klägerin nicht versichern, die Herdplatte wirklich abgestellt zu haben.
Es ist höchstwahrscheinlich, dass die Klägerin die Herdplatte nach Abschluss des Kochvor- ganges nicht abgestellt hat. In der Parteibefragung hat sie ausgeführt, dass sie die Pfanne nach dem Frittieren immer nur halb von der ausgeschalteten Platte gezogen hat. Hätte sie die Platte tatsächlich ausgeschaltet bzw. die Pfanne ganz von der heissen Herdplatte gezogen, hätte sich das Öl nicht entzündet und den Ehemann dazu veranlasst, Wasser darauf zu geben. Der „Löschversuch“ des Ehemannes und die daraus resultierende Stichflamme dürfte aber das erforderliche Mass, welches für eine Unterbrechung der Kausalität notwendig ist, nicht er- reicht haben (a.a.O. N 21). Es ist daher davon auszugehen, dass allein das Verhalten der Klä- gerin kausal war für den Schadenseintritt.
- Widerrechtlichkeit Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschä- digten verletzt wird oder der Schädiger gegen eine einschlägige Schutznorm verstösst (a.a.O. N 31).
Einerseits hat die Klägerin das Eigentum (absolutes Recht) ihres Vermieters geschädigt, andererseits hat sie die in § 60 GVG und § 46 der Vollzugsverordnung zum GVG festgehalte- nen Verhaltensnormen verletzt. Das Verhalten der Klägerin war damit widerrechtlich.
- Verschulden Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall kann Vorsatz ausgeschlossen werden. Bei der Fahrlässigkeit wird grundsätz- lich zwischen grober und leichter unterschieden. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand die verlangte Sorgfalt in besonders krasser Weise vermissen lässt, wenn also die elementarsten Vorsichtsgebote ausser acht gelassen werden (a.a.O. N 49). Leichte Fahrläs- sigkeit ist jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Sie liegt vor, wenn jemand zwar nicht elemen- tarste Vorsichtsgebote verletzt hat, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser acht gelassen hat, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handeln in gleichen Verhältnissen stehen- den Person unter den konkreten Umständen erfordert (a.a.O. N 50).
8
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin mit Hilfe einer Frittierpfanne das Mittagessen zubereitet. Nachdem sie fertig gekocht hat, ist mit den Speisen in die untere Wohnung ge- gangen. Sie hat alles so gemacht, wie sie es vorher schon etliche Male gemacht hat. Sie hat die Pfanne mit dem heissen Öl halb von der Platte gezogen und die Wohnung in der Überzeu- gung, den Herd abgestellt zu haben, verlassen. Auch wenn sie die Pfanne nur halb von der heissen Platte gezogen hat, hat sie nicht elementarste Vorsichtsgebote ausser acht gelassen. Dies wäre dann der Fall, wenn sie beispielsweise während des Frittierens – die Pfanne mit dem Frittieröl auf der heissen Herdplatte stehend – ihre Wohnung verlassen hätte. Das Versehen der Klägerin (vergessen, die Herdplatte abzustellen) ist nicht ausserhalb jeglicher Lebenser- fahrung. Ihr kann höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
C. Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass die Klägerin verschuldet einen wider- rechtlichen Schaden verursacht hat, was ihre ausservertragliche Haftung auslöst. Gemäss der Haftungskaskade von Art. 51 OR hat der aus Versicherungsvertrag Haftende gegenüber dem aus Delikt Haftenden ein weitergehendes Rückgriffsrecht als gegenüber dem aus Vertrag Haftenden, welches auf Fälle von Vorsatz und Grobfahrlässigkeit beschränkt ist. Die Frage der vertraglichen Haftung der Klägerin braucht daher an dieser Stelle nicht geprüft zu werden (vgl. Ziffer 22 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
D. Spezialgesetzlich sind die Regresse in Art. 72 VVG geregelt. Gemäss dieser Bestim- mung subrogiert der Versicherer in die Rechte des Versicherten und kann voll auf den Schul- digen regressieren. Abs. 3 von Art. 72 VVG sieht für bestimmte Schädiger bei leichtem Ver- schulden ein Regressprivileg vor. Dieses gilt nicht nur für die Subrogationsforderung nach Art. 72 Abs. 1 VVG sondern muss auch für den konkurrierenden Regressanspruch nach Art. 51 OR gelten. Nebst der Ausnahme in Art. 72 Abs. 3 VVG für den mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger bejaht ein Teil der Lehre eine weitere Ausnahme in Fällen, wo sich der Schuldige an der Finanzierung der Versicherung beteiligt hat. Wenn der haft- pflichtige Dritte wirtschaftlich die Versicherungsprämie bezahlt hat, z.B. der Mieter eines Autos die Kaskoprämie, die im Mietzins enthalten ist, drängt es sich auf, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, von einem stillschweigenden Verzicht des Versicherers auf den Regress auszugehen. Der Regress des Kaskoversicherers auf den Mieter, d.h. die Belastung des Mieters mit dem Schaden, ist nicht gerechtfertigt. Der Mieter bezahlt mit dem Mietzins auch einen Anteil an die Gebäudeversicherungskosten; er privilegiert sich über das Entgelt für die Miete quasi als Haftpflichtiger, so dass sich wegen des engen wirtschaftlichen Zusam- menhangs zwischen Prämienzahler und Regressat eine Regressbeschränkung auf Fälle von Grobfahrlässigkeit rechtfertigt. (…) In BGE 114 II 345 ist das Bundesgericht bei einer Motor- fahrzeugmiete gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung davon ausgegangen, der Miet- zins trage die Kaskoversicherung und der damit zusammenhängenden Prämien Rechnung. Dies ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Zwar trägt gemäss Art. 256b OR der Vermie- ter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben und solche können nicht als Nebenkosten auf den Mieter überwälzt werden. Jedoch lässt der Vermieter diese Kosten zweifellos mit dem Mietzins abgelten, denn sein Bestreben ist es, durch die Vermietung einen Nettogewinn zu erzielen. Es ist daher von einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Prämienzahler und Regressat im Sinne der hiervor wiedergegebenen Lehre auszu- gehen, weil die Mittel für die Prämienzahlungen dem Prämienzahler vom Regressat zufliessen (vgl. Ziffer 23 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
9
Dieser in der Lehre nur teilweise vertretenen, aber nirgends verworfenen Auffassung, wonach das Regressprivileg auf den Mieter ausgedehnt wird, ist beizupflichten. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte auf die Klägerin zurückgreifen können soll, ist diese doch bei wirtschaftlicher Betrachtung die Prämienzahlerin und unter diesem Gesichtspunkt gleich zu behandeln wie der Versicherungsnehmer und kann als solche von Bundesrechts wegen (Art. 14 VVG) nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Zwischen dem Versi- cherungsnehmer bzw. dem Vermieter und der Klägerin besteht hinsichtlich der Gebäudever- sicherung eine enge wirtschaftliche Beziehung insofern, als die Klägerin mit dem Mietzins die entsprechenden Prämien abgilt. Konsequenterweise hat der Vermieter denn auch nicht die Haftpflicht der Klägerin in Anspruch genommen, sondern die von dieser mitfinanzierte Versi- cherungspolice. Es liegen also besondere Umstände vor, die eine analoge Anwendung des Regressprivilegs von Art. 72 Abs. 3 VVG rechtfertigen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es der Beklagten regressrechtlich zugute kommen soll, dass eine versicherte Leigenschaft vermietet und nicht vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Die Beklagte macht auch nicht geltend – und es ergibt sich auch kein Hinweis aus dem einschlägigen kantonalen Erlass darauf – dass die Prämien unterschiedlich kalkuliert werden, je nach den Besitzverhältnissen der versicherten Liegenschaften. Es ist davon auszugehen, dass sie Gebäude gleich, nämlich aufgrund des Gebäudewerts, versichert, ob sie nun vom Eigentümer selber oder aber von Mietern genutzt werden und aus der von ihr nicht beeinflussbaren und auch nicht berücksichtigten Tatsache, dass ein Gebäude vermietet ist, soll ihr kein Vorteil entstehen (vgl. erster Abschnitt von Ziffer 24 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
Das Bundesgericht hat in BGE 80 II 247 (Gini/Durlemann; Pra 1955 Nr. 18) Folgendes fest- gehalten: Der Versicherer haftet nach Art. 14 Abs. 4 VVG voll, selbst wenn das Unfallereignis auf ein leichtes Verschulden des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten zurückzuführen ist. Der Versicherer trägt somit bei der Festsetzung der Prämie der auf dieser Vorschrift beruhenden Erhöhung des Risikos Rechnung. Kann aber die Versicherungsgesell- schaft ihre Leistung bei bloss leichtem Verschulden des Geschädigten nicht herabsetzen, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde etwas anderes gelten sollte, wenn dieser gleiche Geschädigte einen Dritten mit der Besorgung seiner Angelegenheiten beauftragt hat, dem nun seinerseits ein leichtes vertragliches Verschulden zur Last fällt. Es ist kein Grund ersicht- lich, weshalb der Versicherer nicht letzten Endes für den Schaden aufkommen soll, den er decken müsste, wenn der Versicherte selbst die Nachlässigkeit begangen hätte, deren sich sein Vertragsgegner bei der Ausführung seiner vertraglichen Obliegenheiten schuldig ge- macht hat.
Diese Überlegungen führen auch zum Schluss, dass die Beklagte keinen Rückgriff auf die Klägerin nehmen kann. Sie hat ihre Prämien unter Berücksichtigung ihrer vollumfänglichen Leistungspflicht bei leichtem Selbstverschulden bzw. des Ausschlusses des Rückgriffs bei leichtem Selbstverschulden bestimmter Drittpersonen (Art. 14 und Art. 72 VVG bzw. die entsprechenden kantonalen Bestimmungen) zu kalkulieren. Das Risiko, dass ein das Haus bewohnender Eigentümer in fahrlässiger Weise einen Brand verursacht, ist gleich gross wie dasjenige, dass sein Mieter einen Brand verursacht und es ist von der Versicherung daher kalkulatorisch gleich zu behandeln. (…) Im Versicherungsgeschäft sind die Prämien grundsätz- lich nach dem Risiko der möglichen Schadenseintritte zu kalkulieren, und dieses bleibt, wie vorliegend bereits ausgeführt, gleich, ob ein Hausbewohner nun Eigentümer oder Mieter ist
10 (vgl. letzter Abschnitt von Ziffer 24 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
E. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem geschädigten Eigentümer und der schädigenden Mieterin eine Ausdehnung des Regressprivilegs von Art. 72 Abs. 3 VVG auf diese aufdrängt. Eine Um- gehung des spezialgesetzlichen Regeressprivilegs darf nicht erfolgen und das anwendbare kantonale Gebäudeversicherungsrecht kann die Stellung des Haftpflichtigen zugunsten der kantonalen Gebäudeversicherung nicht schwächen, do dass der Beklagten letztlich aufgrund der analogen Anwendung von Art. 72 Abs. 3 VVG ein Regress gestützt auf Art. 51 OR bzw. gestützt auf kantonales Gebäudeversicherungsrecht versagt ist (vgl. Ziffer 25 des Urteils des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 10. Juni 2005).
Die Klage wird daher gutgeheissen.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine Regressforderung aus dem Brandschaden vom
3. August 2009 am _________.
Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2010 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Region Solothurn angewiesen, diese Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen.
III.
Da die Beklagte vollständig unterlegen ist, hat sie die gesamten Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss macht für seine Aufwendungen ein Honorar von pauschal CHF 6‘000.00 und Auslagen von CHF 148.00 geltend, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beläuft sich die von der Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 6‘639.85.
Die Gerichtskosten betragen CHF 1‘800.00 (da eine Begründung verlangt wurde, sind die gesamten Kosten geschuldet).
11 Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass keine Regressforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Brandschaden vom 3. August 2009 am _________ besteht.
2. Die Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2010 in der Höhe von CHF 8‘870.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2009 ist aufgehoben.
3. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die Betreibung Nr. _________ vom 1. Juli 2010 aus dem Betreibungsregister zu löschen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6‘639.85 (CHF 6‘000.00 Honorar, CHF 148.00 Auslagen, CHF 491.85 MWSt) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1‘800.00 sind von der Beklagten zu bezahlen. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduzieren sich die Kosten um CHF 500.00, womit die Beklagte noch CHF 1‘300.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung mit Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten werden (Art. 308 ff. ZPO). Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt (Art. 310 ZPO). Wird ausschliesslich der Kostenentscheid angefochten, ist innert der gleichen Frist beim Obergericht eine begründete Beschwerde zu erheben. Für diese Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird auf Art. 319 ff. ZPO verwiesen.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: Lukas Wyss, Bollwerk 15, 3001 Bern, GU Solothurnische Gebäudeversicherung, Baselstrasse 40, 4500 Solothurn, GU
Der Amtsgerichtspräsident Die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. Altermatt Hutter