Sachverhalt
in hinreichendem Masse zu substantiieren hat. Im Bereich der Sachverhaltsermitt- lung ist Unsorgfalt etwa darin auszumachen, dass die tatsächlichen Anspruchs- grundlagen materiellrechtlich nicht ausreichend substantiiert und formellrechtlich nicht prozesskonform vorgetragen werden, um zum Beweis zugelassen zu wer- den (Walter, a.a.O., § 16 Rz 16.43). Die im Rahmen der Prozessführung began- genen Fehler sind grundsätzlich wenig entschuldbar, da die Prozessführung zum eigentlichen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehört.
- 27 - Die Verletzung einer Weisung kann eine haftungsbegründende Vertragsverlet- zung durch den Anwalt darstellen. Der Auftraggeber kann jedoch die Abweichung nachträglich genehmigen, indem er die weisungswidrige Leistung als Erfüllung annimmt. Durch die Annahme wird die ursprüngliche Weisung widerrufen. Die Genehmigung kann stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen (Fell- mann, a.a.O., N 169f. zu Art. 397 OR). Ob der Auftraggeber die weisungswidrige Leistung als Erfüllung annimmt, ist davon abhängig, ob sein Verhalten bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im We- sentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Eine Annahme kann insbesondere bei längerem Schweigen angenommen werden. Massgebend ist, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er sei mit der Ausführung des Beauftrag- ten zufrieden. Lässt beispielsweise der Mandant die Prozessführung, über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem Laufenden gehalten wurde, durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt er sich sogar mit den jeweiligen Entwür- fen der Rechtsschriften ausdrücklich einverstanden, ist anzunehmen, der Anwalt habe seine Sorgfaltspflichten erfüllt (vgl. Fellmann, a.a.O., N 491 zu Art. 394 OR). c) Ist die Prozessführung des Klägers bzw. die Art und Weise der Substantiie- rung als vertretbar zu qualifizieren, so fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung. Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers vertretbar ist oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren vor Bezirksgericht T. und dem Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich. Mit Bezug auf das Verfahren vor Bezirksgericht T. kann argumentiert werden, dass die mangelnde Substantiierung der Klage nicht erkannt werden konnte und musste. Erfahrungsgemäss ist der Grad der Substantiierung – insbesondere bei Abrechnungsprozessen – nicht leicht festzustellen und umstritten. Bei ungenü- gender Substantiierung im Hauptverfahren kommt zudem unabhängig von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (vgl. RB 1991 Nr. 38; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: FS von Cas- telberg, Zürich 1997, S. 168 m.w.H.) die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge. Schliesslich wird, wie der Kläger zu Recht ausführt, oftmals
- 28 - von der Gegenpartei eine ungenügende Substantiierung behauptet, ohne dass eine solche effektiv vorliegen würde. Das Obergericht hat denn auch in seinem Urteil vom 12. September 2000 fest- gehalten, dass die Klage in weiten Teilen durchaus substantiiert gewesen sei. Einzig im Hinblick auf "pauschale Belastungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1995" liege eine ungenügende Substantiierung vor (vgl. act. 3/2 S. 14 u. S. 22 – 24). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel anlässlich einer Referentenaudienz auf die un- genügende Substantiierung aufmerksam gemacht hat, ohne dem Kläger Nachfrist zur genügenden Substantiierung anzusetzen. Mit Bezug auf das Vorgehen vor Bezirksgericht T. kann dem Kläger deshalb noch keine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Bezirksgericht T. hielt in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 fest, dass die eingeklagten Saldi das Resultat unzähliger Verrechnungsoperationen mit Gut- und Lastschriften aus Honoraren, Unkosten aller Art, Zinsen, Gebühren etc. ab der letzten gemeinsam erstellten Bilanz seien. Wie der Kläger zu diesen Saldi ge- kommen sei, werde in den Rechtsschriften nicht dargetan. Er hätte die Rechnung, die zu den behaupteten Negativsaldi führen würden, in den wesentlichen Zügen in den Rechtsschriften darlegen müssen. Es müsse sowohl für die Gegenpartei als auch für das Gericht nachvollziehbar sein, warum der Kläger gerade die einge- klagten Beträge fordere (act. 34/2 S. 10/11). Der pauschale Verweis auf die ein- gereichte Buchhaltung reiche zur Substantiierung nicht aus. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen rechtserhebliche Tatsachenbe- hauptungen herauszufiltern (act. 34/2 S. 15). Die Begründung des Prozessstand- punktes könne auch nicht einfach auf das Beweisverfahren vertagt werden (act. 34/2 S. 17). Nach Durchführung der Referentenaudienz vor Bezirksgericht T., anlässlich wel- cher auf die mangelnde Substantiierung ausdrücklich hingewiesen wurde, bzw. spätestens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte für den Kläger aller An- lass bestanden, die bisher ausgebliebene Substantiierung im Sinne der klaren Erwägungen des Urteils nachzuholen. Die vom Kläger unterlassene Substantiie-
- 29 - rung fällt nicht mehr unter die normalen Risiken, die mit jedem Prozess verbunden sind und die ein Klient tolerieren muss. Das vom Kläger eingeschlagene prozes- suale Vorgehen, auch im Berufungsverfahren keine weitere Substantiierung vor- zunehmen, erscheint als klarer Fehler in der Prozessführung. Ein solches Fehl- verhalten erscheint nicht mehr als vertretbar, so dass von einer Sorgfaltpflichtver- letzung auszugehen ist. Im Berufungsverfahren besteht ein grundsätzliches Novenverbot. Noven sind nur im Rahmen von § 115 und § 138 ZPO/ZH zulässig (§ 267 ZPO/ZH; in Kraft seit 1. Januar 1996). Die neuen Vorbringen sind im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu machen, wobei gleichzeitig die Gründe für das verspätete Nachbringen darzulegen sind. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Novenverbot ist dann gegeben, wenn das Bezirksgericht erstmals in seinem Urteil und nicht schon im Verlaufe des erstin- stanzlichen Verfahrens einer Partei mangelnde Substantiierung vorwirft. Diesfalls kann die betreffende Partei nach der obergerichtlichen Praxis in der Berufungs- begründung oder -antwort die entsprechenden Behauptungen nachbringen. Das Obergericht erachtet solche Noven in sinngemässer Anwendung von § 115 Abs. 5 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 ZPO/ZH als zulässig (ZR 100, 2001, Nr. 27). Der Kläger hätte somit bei der vorliegenden Konstellation auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, Substantiierungen zu den einge- reichten Aufstellungen vorzubringen. Selbst wenn er von der diesbezüglichen Praxis des Obergerichts keine Kenntnis gehabt hätte, hätte er in Kenntnis des an- gefochtenen Urteils die mangelnde richterliche Befragung rügen und Rückwei- sung an die Vorinstanz beantragen können, worauf er zum Nachbringen seiner Behauptungen angehalten worden wäre. d) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Sorgfalts- pflichtverletzung begangen hat, indem er die Klage von Dr. U. nicht ausreichend substantiiert bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens die Substantiierung nicht nachgeholt hat.
- 30 - 4. Verschulden 4.1. Ausführungen des Klägers a) Im Rahmen der Klagebegründung liess der Kläger noch vorbringen, dass ihm die mangelhafte Substantiierung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (act. 2 S. 41-49). b) In den weiteren Rechtsschriften stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass sein Verhalten zwar als fahrlässig, nicht jedoch als grobfahrlässig zu qualifi- zieren sei (act. 26 S. 20). Es gereiche ihm persönlich zum Vorwurf, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Obergericht die im erstinstanzlichen Urteil gerügte Substantiierung der Forderungsklage nicht nachgeholt habe. Dies wäre ihm aber bei Anwendung der nötigen Sorgfalt und auch ohne Verstoss gegen das Novenverbot möglich gewesen (act. 120 S. 10).
4.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt darlegen, dass der Kläger im Rahmen der Klagebegrün- dung ein Verschulden vehement bestritten habe. Auch in der Replik komme der Kläger zum Schluss, dass sein Verhalten entschuldbar gewesen sei. Liege aber kein Verschulden vor, entfalle auch eine Haftung (act. 127 S. 8 und S. 14). b) Sie selber qualifiziere das Verhalten des Klägers – sofern von einer relevan- ten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen sei – als grobfahrlässig. Der Kläger ha- be trotz entsprechenden Hinweisen der Gegenpartei, Hinweisen des Gerichts an- lässlich einer Referentenaudienz und den Ausführungen im erstinstanzlichen Ur- teil auch im Berufungsverfahren keine Substantiierung vorgenommen. Das Ober- gericht gehe in seinen Erwägungen gar von einem uneinsichtigen Verhalten aus (act. 127 S. 11/12, S. 14 und S. 28).
4.3. Rechtliche Erwägungen a) Der Anwalt hat für den aus der Vertragsverletzung resultierenden Schaden einzustehen, wenn er die Verletzung zu verantworten hat. Da die Verschuldens- frage in engem Zusammenhang mit den standesrechtlichen Sorgfaltspflichten
- 31 - steht, lassen sich die Frage der Pflichtverletzung und die Frage des Verschuldens nicht immer klar voneinander trennen. Der Anwalt haftet nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 398 in Verbindung mit Art. 321e OR grundsätzlich für jede Art von Verschulden. Infolge der Objekti- vierung des Fahrlässigkeitsbegriffs und den hohen Anforderungen an die Sorg- faltspflicht des Anwalts hat sich die Möglichkeit des Exkulpationsbeweises in der Praxis stark relativiert. Das Verschulden wird in der Regel meist nur für die Be- messung des Haftungsumfanges, nicht jedoch für die generelle Beurteilung der Haftungsfrage berücksichtigt. b) Vorsatz ist gegeben, wenn eine Vertragsverletzung wissentlich und willent- lich herbeigeführt wird. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet das an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten in bestimmten Situationen. Leichte Fahrlässigkeit ist eine geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote vor. Der Schädiger lässt ausser Acht, was jedem verständigen Menschen in sei- ner Lage und unter den konkreten Umständen hätte einleuchten müssen. Das Verhalten des Schädigers lässt sich bei grober Fahrlässigkeit als „schlechthin un- verständlich“ bezeichnen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, Rz 857 und Rz 863, je mit weiteren Hinweisen). c) Da eine Pflichtverletzung durch den Kläger zu bejahen ist (mangelhafte Substantiierung), muss er sich mindestens ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, so dass eine Haftung grundsätzlich zu bejahen ist. Die im Rahmen der Prozessführung begangenen Fehler sind grundsätzlich wenig entschuldbar, da die Prozessführung zum eigentlichen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit ge- hört. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Novenverbot im Berufungsverfahren ausgeführt wurde, hätte dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit offengestan- den, im Berufungsverfahren die gerügte Substantiierung nachzuholen (siehe dazu die Erwägungen unter Ziff. V./3.3.c vorstehend). Die entsprechende Praxis des
- 32 - Obergerichts wurde in ZR 100, 2001 Nr. 27 publiziert, mithin erst nach Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens in Sachen Dr. U. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Kläger aufgrund der klaren Ausführungen im ange- fochtenen Urteil allen Anlass gehabt, in der Berufung seine pauschal formulierten Abrechnungspositionen zu substantiieren (act. 3/2 S. 24). Das Obergericht des Kantons Zürich sprach in seinem Urteil vom 12. September 2000 sogar von einer „uneinsichtigen Haltung des Klägers“ (act. 3/2 S. 25). Das Verhalten des Klägers ist unter diesen Umständen als grobfahrlässig zu bezeichnen. Die Grösse des Verschuldens des Klägers wird ebenso wie ein Selbst- verschulden von Dr. U. im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes zu be- rücksichtigen sein.
5. Schaden 5.1. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger führt aus, der von Dr. U. erlittene Schaden setze sich zusammen aus der Klageforderung, die im Prozess von Dr. U. gegen dessen ehemaligen Kanzleikollegen geltend gemacht und die mangels Substantiierung abgewiesen worden sei (CHF 329'244.27 + CHF 579'115.10 = CHF 907'359.37). Dazu zu rechnen seien noch die Gerichtskosten (total CHF 69'874.--) sowie die Prozess- entschädigungen (total CHF 108'500.--), welche Dr. U. als Folge der Prozessnie- derlage in den Verfahren vor den verschiedenen Instanzen habe bezahlen müs- sen. Der Schaden belaufe sich auf insgesamt CHF 1'081'233.37 zuzüglich Zins (act. 2 S. 55; act. 120 S. 9; zur Schadensberechnung siehe im Einzelnen act. 2 S. 5-40 und act. 120 S. 12-23). b) Zur Berechnung der Klageforderung seien verschiedene Abrechnungsperio- den zu unterscheiden. Ausgangspunkt bilde die Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 (act. 3/3), welche die Abrechnungssituation per 30. Juni 1995 festhalte. Die zweite Zeitperiode in der Auseinandersetzung beziehe sich auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 1995. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Ansprüche würden
- 33 - sich aus der Abrechnung vom 23. Mai 1996 (act. 3/16) sowie aus der mit "Tabelle 1" und "Liste" überschriebenen Aufstellung (act. 3/21) ergeben (act. 120 S. 12). c) Die Abrechnungsbilanz per 30. Juni 1995 sei im Auftrag aller Partner der ur- sprünglichen Anwaltssozietät erstellt und auch von allen Partnern der ursprüngli- chen Anwaltssozietät akzeptiert worden. Sie basiere auf der Bilanz per 31. De- zember 1994 der ursprünglichen Anwaltssozietät, welche von allen Partnern ak- zeptiert worden sei. Sie berücksichtige die Belastungen und Gutschriften für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995. Die einzelnen Belastungen und Gut- haben würden sich aus den Kontoblättern ergeben (act. 2 S. 8 und S. 11). d) Die in der "Tabelle 1" aufgeführten Gutschriften und Belastungen seien – mit Ausnahme der unter dem Titel "Übernahme" zu Lasten von RA E. und RA F. auf- geführten negativen Pauschalbeträge – so genau bezeichnet, dass die damaligen Beklagten hätten dazu Stellung nehmen können. Nachdem sie es nicht getan hät- ten, sei von diesen Zahlen auszugehen (act. 120 S. 15-18). e) Die "Liste" gehöre zu der vom heutigen Kläger vor Bezirksgericht T. ins Recht gelegten "Tabelle" 1 und bilde damit Bestandteil des von ihm im damaligen Prozess eingereichten act. 4/9 (act. 120 S. 18; siehe auch Prot. S. 17/18). Bei den beiden in der ersten Zeile der "Tabelle 1" mit dem Titel "Übernahme" erwähnten negativen Pauschalbeträgen handle es sich um die in der letzten Zeile von Seite 2 der "Liste" vermerkten negativen Saldi. Es handle sich dabei um die Saldi mit Ab- rechnungsstand per 16. Mai 1997 (act. 120 S. 18). Die mit "Liste" und "Tabelle 1" überschriebenen Zusammenstellungen bzw. die darin enthaltenen Belastungen und Guthaben würden sich grösstenteils auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. U. einerseits und RA E. sowie RA F. anderer- seits nach dem 30. Juni 1995 beziehen. Zudem würden sie auch Korrekturen zur Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 enthalten (act. 120 S. 18/19). In der "Liste" seien für jeden Partner Guthaben und Belastungen aufgeführt und mit kurzen Stichworten bezeichnet worden. Bei den in der ersten Zeile auf Seite 1 der "Liste" unter dem Titel "Saldo Aufstellung 23.5.96" zu Lasten von RA E. und
- 34 - RA F. aufgeführten Saldi von CHF 765'646.52 bzw. CHF 865'142.14 handle es sich um das Abrechnungsergebnis, das sich aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. U., RA E. und RA F. für die Zeitperiode vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 ergeben habe (act. 2 S. 35/36; act. 120 S. 19; im De- tail act. 2 S. 24-32). RA E. und RA F. hätten erst per 1. April 1996 in neue Büroräumlichkeiten in der Stadt _________ umziehen können. Für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis um 31. März 1996 hätten sich Dr. U., RA E. und RA F. zeitlich begrenzt zusammen geschlos- sen. Es sei vereinbart gewesen, dass sich RA E. und RA F. in diesem Zeitraum an den Unkosten aus dem gemeinsamen weiteren Betrieb der bisherigen Infra- struktur beteiligen würden (Vergemeinschaftung der Unkosten). Die ad hoc gebil- dete einfache Gesellschaft zwischen diesen drei Anwälten habe per 31. März 1996 geendet (act. 120 S. 21).
5.2. Ausführungen der Beklagten a) Zu Bestand und Höhe des Schadens lässt die Beklagte ausführen, es sei kein Schaden entstanden, für welchen die Prozessführung des Klägers kausal sei (act. 14 S. 25). Der Schaden werde gesamthaft bestritten (zur Schadensberech- nung siehe im Einzelnen act. 14 S. 7-24 und act. 127 S. 13-28). b) Die Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 sei rechtlich nicht verbindlich, son- dern stelle nur eine einseitige Parteibehauptung vom damaligen Kläger Dr. U. dar. Entsprechend seien die Beanstandungen der damaligen Beklagten RA E. und RA F. zu berücksichtigen, soweit das Obergericht sie nicht aus rechtlichen Erwägun- gen abgewiesen habe (act. 127 S. 17/18). c) Es gehe nur um die in "act. 4/9" (= act. 3/21) in der obersten Zeile unter "Übernahme" aufgeführten negativen Saldi, da das Obergericht nur diese als nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar bezeichnet habe (act. 14 S. 22). Diese Be- träge würden bestritten. Zwischen Dr. U. und den damaligen Beklagten sei es nämlich gerade ein Streitpunkt gewesen, ob für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Zweckgemeinschaft in der Form einer einfachen Gesellschaft bestanden habe
- 35 - und wie eine solche Zweckgemeinschaft allenfalls ausgestaltet gewesen sei. RA E. und RA F. hätten alles bestritten, was der Kläger über die Zusammenarbeit und Kostenverteilung behauptet habe. Mit den Grundlagen der vom Kläger angerufe- nen Abrechnung seien RA E. und RA F. nie einverstanden gewesen, weshalb sie auch von ihr (der Beklagten) bestritten würden. Entsprechend würden auch sämt- liche übrigen in der "Liste" S. 1 und 2 aufgeführten Positionen (Gutschriften und Belastungen) bestritten (act. 14 S. 23; act. 127 S. 20/21). Eine substantiierte Bestreitung sei ihr (der heutigen Beklagten) mangels Sach- kenntnis nicht möglich und hätte nur durch die damaligen Beklagten erfolgen kön- nen. Die vom Kläger diesbezüglich gemachten Ausführungen seien nicht nach- vollziehbar (act. 127 S. 23). Im Übrigen sei fraglich, ob die "Liste" Seite 1 und 2 überhaupt Gegenstand des Prozesses in T. und vor Obergericht gewesen sei, nachdem diese "Liste" nie ausdrücklich als Bestandteil der "Tabelle 1" (= act. 4/9) erwähnt worden sei (act. 127 S. 24). Die in der "Tabelle 1" aufgeführten Gutschriften und Belastungen seien vom Obergericht endgültig beurteilt worden (act. 127 S. 25). Der Kläger sei bei den dort aufgeführten Gutschriften zu behaften. Über die Belastungen "Kostenanteil G." und "Mehrkosten Buchhaltung" habe das Obergericht bereits verbindlich ent- schieden. Auch über die Belastung "Firma C." sei bereits verbindlich entschieden worden (act. 127 S. 25).
5.3. Rechtliche Erwägungen a) Im Prozess von Dr. U. gegen seine ehemaligen Kanzleipartner wurde mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die entsprechenden Ausführungen als unsubstantiiert bzw. teilweise als rechtlich unbegründet qualifiziert wurden. Soweit Bestand und Höhe des (damals) geltend gemachten Schadens von der Beklagten bestritten wird, müsste im vor- liegenden Verfahren darüber Beweis geführt werden. Die Beweislast für Bestand
- 36 - und Höhe des behaupteten Schadens und damit auch das Beweisrisiko liegt beim Kläger. b) Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden grund- sätzlich konkret zu berechnen. Ist eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Schadensberechnung für den Geschädigten nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Richter den Schaden nach Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnli- chen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Der Geschä- digte wird indessen nicht seiner Substantiierungspflicht enthoben. Er hat alle Um- stände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung er- lauben oder erleichtern soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu be- weisen. Zu beweisen ist überdies eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadensein- tritts. Im vorliegenden Fall kommt die richterliche Schadensschätzung zur Anwendung, da der Prozess von Dr. U. mangels Substantiierung nicht vollständig durchgeführt werden konnte und im jetzigen Zeitpunkt hypothetisch nachvollzogen werden muss. Dem Gericht steht ein relativ weites Ermessen zu. c) Wie die Beklagte zu Recht ausführen lässt, werden sich bei der Schadens- schätzung und der damit verbundenen Durchführung eines Beweisverfahrens verschiedene Schwierigkeiten ergeben (act. 127 S. 16). Der Prozess von Dr. U. vor Bezirksgericht T. muss unter der Hypothese durchgedacht werden, dass die eingeklagte Forderung ausreichend substantiiert wurde. Zu verschiedenen Forde- rungspositionen liegt gar keine Stellungnahme der damaligen Gegenseite vor, so dass davon auszugehen ist, dass sämtliche Positionen als bestritten zu gelten haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf aber aufgrund der sich stellenden Prob- leme bei der Schadensschätzung und der Durchführung des Beweisverfahrens nicht einfach gefolgert werden, ein sachgerechtes, zu einem fairen Ergebnis füh- rendes Verfahren sei gar nicht möglich, weshalb ein Beweisverfahren zu unter- bleiben habe und die Klage abzuweisen sei (act. 127 S. 16/17). Ob eine Partei die Durchführung eines Beweisverfahrens als sinnvoll erachtet oder nicht, ist grund-
- 37 - sätzlich nicht von Bedeutung. Die sich bietenden Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Beweisverfahrens werden gegebenenfalls bei der richterlichen Fest- setzung des zu leistenden Schadenersatzes zu berücksichtigen sein. d) Entgegen den Ausführungen des Klägers setzt sich der Schaden nicht ein- fach aus den gegenüber RA E. und RA F. eingeklagten Forderungen zuzüglich Gerichtskosten und Prozessentschädigungen zusammen. Dies würde nämlich bedeuten, dass man die eingeklagten Forderungen ohne Weiteres als vollumfäng- lich materiell begründet erachtet. RA E. und RA F. haben indessen den eingeklag- ten Anspruch von Dr. U. gerade bestreiten lassen und sich mit einzelnen Forde- rungspositionen konkret auseinandergesetzt, soweit es ihnen aufgrund der man- gelhaften Substantiierung möglich war. Bei der Schadensschätzung im Rahmen der hypothetischen Durchführung eines Prozesses müssen vielmehr auch die effektiv erfolgten sowie die sehr wahr- scheinlichen Einwendungen der damaligen Beklagten berücksichtigt werden. So- dann muss geklärt werden, welche der geltend gemachten Forderungspositionen hätten bewiesen werden können. e) Ein Teil des geltend gemachten Schadens setzt sich aus Gerichtskosten und Prozessentschädigungen zusammen, welche Dr. U. infolge Prozessniederlage in den Verfahren vor den verschiedenen Instanzen bezahlen musste. Gemäss den relevanten Urteilen bzw. Beschlüssen des Bezirksgerichts T. vom 16. Dezember 1999, des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2000, des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2001 und vom
28. November 2001 sowie des Bundesgerichts vom 9. Mai 2001 und vom 26. Februar 2002 mussten insgesamt folgende Gerichtskosten und Prozessentschä- digungen bezahlt werden: CHF 24'549.-- Gerichtskosten Urteil BG T. 16.12.99 CHF 15'380.-- Gerichtskosten Urteil OG Zürich 12.09.00 CHF 10'541.-- Gerichtskosten Beschluss Kassationsgericht 08.02.01 CHF 10'000.-- Gerichtskosten Urteil Bundesgericht 09.05.01 CHF 8'404.-- Gerichtskosten Beschluss Kassationsgericht 28.11.01 CHF 7'000.-- Gerichtskosten Beschluss Bundesgericht 26.02.02
- 38 -
CHF 38'400.-- zzgl. 7,5% MwSt PE BG T. 16.12.99 (CHF 41'280.--) CHF 21'500.-- zzgl. 7,5% MwSt PE Obergericht 12.09.00 (CHF 23'112.50) CHF 24'000.-- inkl. MwSt.
PE Kassationsgericht 08.02.01 CHF 12'000.-- inkl. MwSt
PE Bundesgericht 09.05.01 CHF 8'000.-- inkl. MwSt
PE Kassationsgericht 28.11.01 Dass die mit der Klage geltend gemachten Beträge von Dr. U. bezahlt werden mussten, wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die angefallenen Gerichtskos- ten und Prozessentschädigungen sind indessen nur in dem Umfang zu berück- sichtigen, als bei der hypothetischen Durchführung des Prozesses von einem Ob- siegen von Dr. U. ausgegangen werden kann. f) Die Beklagte hat sich v.a. unter dem Titel des adäquaten Kausalzusammen- hanges mit dem Schaden auseinandergesetzt. Die entsprechenden Ausführungen sind zu berücksichtigen, zumal bei der vorliegenden Konstellation Schaden und adäquater Kausalzusammenhang ineinander übergehen.
6. Zu den Positionen per 30. Juni 1995 (Ausscheidungsbilanz, act. 3/3) Auf die Zahlen gemäss Ausscheidungsbilanz vom 30. Juni 1995 ist nur abzustel- len, falls die Abrechnung in act. 3/16 und nachfolgend diejenige in act. 3/21 nicht nachvollzogen werden kann. Es ist vorderhand nicht näher darauf einzugehen.
7. Negative Übernahmesaldi gemäss "Tabelle 1" 7.1. Ausgangspunkt Das Obergericht liess die vom Kläger in der "Tabelle 1" (act. 3/21) eingesetzten negativen Übernahmebeträge von CHF 319'507.44 (RA E.) bzw. CHF 558'844.93 (RA F.) als unsubstantiiert bezeichnen. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wie die unter dem Titel Übernahme vermerkten Negativ- saldi in der „Tabelle“ zustande gekommen seien. Das Obergericht ging bei seiner
- 39 - Berechnung stattdessen von den im Rahmen der Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 aufgeführten Beträgen aus und berücksichtigte die Einlagen von jeweils CHF 300'000.--. Es kam so zu einem Guthaben von RA F. von CHF 252'676.23 (CHF 300'000.-- ./. CHF 47'323.77) bzw. einem Guthaben von RA E. von CHF 442'747.92 (CHF 300'000.-- + CHF 142'747.92; act. 3/2 S. 28). Entscheidend ist somit die Frage, von welchen Übernahmesaldi man bei einer ausreichenden Substantiierung des Klagefundaments durch den Kläger auszuge- hen haben wird. Massgebend ist insbesondere auch die Frage, wie der Kläger zu den Negativsaldi per 23. Mai 1996 gemäss „Liste“ gekommen ist. Im Verfahren vor Bezirksgericht T. und vor Obergericht blieben sämtliche Aufwendungen und Belastungen aus der Zeitperiode 1. Juli 1995 bis 31. März 1996 unberücksichtigt.
7.2. Ausführungen des Klägers Der Kläger lässt ausführen, dass es sich bei den Negativsaldi per 23. Mai 1996 um das Abrechnungsergebnis handle, das sich aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. U., Dr. H., RA E. und RA F. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 ergeben habe. Auf den 30. Juni 1995 seien die Rechtsanwälte N., O., E. und F. aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausge- schieden. RA E. und RA F. hätten per 30. Juni 1995 noch nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt und seien erst per 31. März 1996 aus der Geschäftslie- genschaft an der Dufourstrasse ausgezogen (act. 2 S. 23). RA U., RA H., RA E. und RA F. hätten für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum
31. März 1996 eine Zweckgemeinschaft gebildet, welche als eine einfache Ge- sellschaft zu qualifizieren sei. Die beteiligten Anwälte hätten sich auf einen Ver- teilschlüssel gemäss act. 3/15 geeinigt, d.h. faktisch auf eine Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems. RA F. und RA E. hätten die Infrastruktur der Zweckgemeinschaft sowie die Arbeitskapazitäten der Mitarbeiter genutzt und sämtliche Aufwendungen über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwalts- sozietät bestritten (act. 2 S. S. 23-32; act. 120 S. 19). Die Art und Weise, wie die während der Dauer der Zweckgemeinschaft anfallenden Kosten verteilt werden sollten, sei zwischen den vier Partnern besprochen und in einem Schreiben vom
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17. April 1996 festgehalten worden (act. 2 S. 23). Es sei vereinbart gewesen, dass die Kreditoren und Debitoren unter gleichzeitiger Belastung der Privatkonti der Gesellschafter von der Gesellschaft auf die Gesellschafter übergehen sollten. Die einzelnen Positionen/Belastungen, welche letztlich buchhalterisch zu den Ne- gativsaldi per 23. Mai 1996 geführt haben, wurden vom Kläger im vorliegenden Prozess dargelegt (act. 2 S. 23-32).
7.3. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt demgegenüber ausführen, dass es gerade umstritten sei, ob für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 eine Zweckgemeinschaft in Form der einfachen Gesellschaft gebildet worden sei. RA E. und RA F. hätten jedenfalls bestritten, dass man sich auf einen Verteilschlüssel geeinigt habe, wes- halb sie (die Beklagte) dies auch bestreite (act. 127 S. 20). RA E. und RA F. hat- ten ausführen lassen, dass für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 nur eine beschränkte Unkostengemeinschaft bestanden habe. Sie hätten sich nach Massgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Infrastruktur und der da- durch verursachten Kosten an den laufenden Betriebskosten zu beteiligten gehabt (act. 68/11 S. 4). b) Die vom Kläger gegenüber RA E. und RA F. geltend gemachten Belastun- gen würden von ihr (der heutigen Beklagten) bestritten. Eine substantiierte Bestreitung könne nicht erfolgen. RA E. und RA F. hätten zu den vom Kläger gel- tend gemachten Gutschriften und Belastungen gar nie Stellung nehmen können. Es sei nicht klar, ob und in welchem Umfang RA E. und RA F. die einzelnen Be- lastungen bestritten hätten. Dies müsse im Rahmen des Beweisverfahrens eruiert werden (act. 127 S. 21 und S. 23). Die Abrechnung, welche zu den Negativsaldi auf Seite 1 der "Liste" geführt habe, werde bestritten (act. 127 S. 21).
7.4. Beweislast und Beweiswürdigung a) Es ist somit vorab Beweis über die Frage zu führen, auf was für eine Kosten- regelung sich Dr. U., RA H., RA E. und RA F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 ver-
- 41 - ständigt haben. Beweisbelastet ist der Kläger, da er aus der von ihm geltend ge- machten Abrechnungsweise (Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems) seine Ansprüche ableitet. Entsprechend wurde ihm der Hauptbeweis auferlegt (Beweissatz I./8.). b) Dem Protokoll vom 19. Februar 1996 (act. 162/21.2) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 1996 die folgende Abmachung getrof- fen wurde: „Das Rechnungswesen der ad hoc Gemeinschaft U., H., E. und F. er- folgt gemäss den Grundsätzen des früheren Partnerschaftsvertrages, wobei der persönliche Umsatz abzüglich Kostenanteil jedem einzelnen zusteht“. Dies spricht klar für die Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsmodus. Auch RA H. bestätigte als Zeuge die klägerische Behauptung. So führte er dies- bezüglich aus, ab dem 1. Juli 1995 seien noch vier Rechtsanwälte in den gleichen Büroräumlichkeiten tätig gewesen. Auf die Frage hin, ob es unter diesen Vier eine Vereinbarung betreffend Abrechnungssystem bzw. betreffend Kostenaufteilung gegeben habe, antwortete der Zeuge mit „Ja. Wir hatten vereinbart, dass wir die bisherige Regelung beibehalten würden.“ Die bisherige Regelung habe in der an- teilsmässigen Beteiligung an sämtlichen Kosten bestanden (Prot. S. 65). Ins Bild passt auch die Aussage von RA I. Dieser sagte als Zeuge in anderem Zu- sammenhang aus, ihm sei gesagt worden, dass die Regelung, wie sie per 30. Ju- ni 1995 gegolten habe, weiterhin gelten würde, so lange Herr E., Herr F. und Herr N. in der Kanzlei arbeiten würden. „Das bedeutet also, dass alle Einnahmen auf gemeinsame Kasse gehen würden und dass alle Ausgaben aus dieser Kasse bestritten würden.“ Auf entsprechende Frage hin bestätigte er, dass dies bedeute, dass auch die Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter auf alle Beteiligten aufge- teilt würden (Prot. S. 85). c) A. meinte auf die Frage hin, welche Rechtsanwälte ab dem 1. Juli 1995 noch in den gleichen Büroräumlichkeiten tätig gewesen seien, dass dies seines Wis- sens alle Partner ausser Dr. N. und Dr. O. gewesen seien. Er wisse nicht, ob es eine Vereinbarung betreffend Abrechnungssystem bzw. betreffend Kostenauftei- lung gegeben habe, nehme es aber schon an. Sonst hätte er das ja nicht ge-
- 42 - macht. Er habe einen Auftrag erhalten, die Kostenaufteilung so zu machen und es seien alle damit einverstanden gewesen. Wie diese Kostenaufteilung konkret ausgesehen habe, wisse er nicht mehr auswendig (Prot. S. 103). Es habe auf je- den Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser habe er ja die Abrechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse, dass die Zahlen stimmten, er habe sie gemacht. Sie stimmten hundertprozentig. Es gebe für alles Belege (Prot. S. 113). Unter Vorhalt des Schreibens von Dr. U. vom 17. April 1996 (act. 162/21.3) wurde der Zeuge A. gefragt, ob die Abrechnung act. 160/30.3 (= act. 3/16) gemäss dem im Schreiben festgehaltenen Abrechnungsmodus erstellt worden sei. Er antwortete: „Wir machten sie wahrscheinlich aufgrund dieses Schreibens.“ (Prot. S. 106). Bei act. 162/21.3 handelt es sich um ein Schreiben von Dr. U. vom 17. April 1996, in welchem die Grundsätze der Abrechnung festgehalten werden. Dass die darin festgehaltene Regelung dem bisherigen Abrechnungsmodus entspricht, wurde von der Beklagten nicht bestritten. d) Der Umstand, dass sich RA E. und RA F. nach dem 30. Juni 1995 weiterhin ein monatliches Fixum von CHF 7'000.-- vom allgemeinen Bürokonto haben aus- bezahlen lassen (act. 162/27.1; siehe dazu die Erwägungen unter Ziffer 5.6 hg nachstehend), ist ein weiteres Indiz dafür, dass das gleiche Abrechnungssystem wie zur Zeit der ursprünglichen Anwaltssozietät vereinbart worden war. e) Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 wandte sich RA E. an Dr. U. und teilte die- sem unter anderem mit, dass die Abrechnung für die Periode 1. Juli 1995 bis
31. März 1996 vorliege, aber noch kleinerer Korrekturen ihn betreffend bedürfe (act. 162/21.4). RA E. hätte kaum von kleineren Korrekturen gesprochen, wenn er bereits mit dem grundsätzlichen Abrechnungsmodus nicht einverstanden gewe- sen wäre. Auch dies spricht somit für das vom Kläger geltend gemachte Abrech- nungssystem. f) Zusammenfassend ist dem Kläger der Beweis gelungen, dass sich die Rechtsanwälte U., H., E. und F. auf die Beibehaltung des bisherigen Abrech- nungssystems (d.h. anteilsmässige Beteiligung an sämtlichen Kosten) geeinigt haben.
- 43 -
7.5. Buchhaltung a) Der Zeugenaussage A. lässt sich entnehmen, dass er die Buchhaltung der Anwaltssozietät P. & Partner als Angestellter der Firma C. besorgt hat. Ca. im Jahre 1994 hat sich der Zeuge A. selbständig gemacht (Prot. S. 101). Er führte aber weiterhin die Buchhaltung der ursprünglichen Anwaltssozietät P. & Partner bzw. ab dem 1. Juli 1995 der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. (Prot. S. 108). Die vom Zeugen A. geführte Buchhaltung lag der Bilanz der ursprünglichen An- waltssozietät P. & Partner per 30. Juni 1995 (act. 3/3) bzw. der Abrechnung der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 zugrunde. Die vom Kläger zum Beweis angerufenen Buchhaltungsunterlagen sind Bestand- teil der vom Zeugen A. geführten Buchhaltung. Dass diese Buchhaltung den An- forderungen an eine kaufmännische Buchhaltung entsprechen, wurde von der Beklagten nicht bestritten. b) Der Zeuge A. führte sodann aus, er habe den Auftrag bekommen, die Kos- tenaufteilung so zu machen und es seien alle damit einverstanden gewesen (Prot. S. 103). Es habe auf jeden Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser ha- be er ja die Abrechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse, dass die Zahlen stimm- ten, er habe sie gemacht. Sie stimmten hundertprozentig. Es gebe für alles Bele- ge (Prot. S. 113). Grundsätzlich kann somit im Nachfolgenden auf die Buchhal- tungsunterlagen abgestellt werden.
8. Abrechnung für die Zeit vom 01.07.95-31.03.96 (act. 3/16) 8.1. Ausgangspunkt und Beweislast a) Die in der ersten Zeile der "Liste" (act. 4/9) aufgeführten negativen Saldobe- träge von CHF 765'646.52 bzw. CHF 865'142.14 ergeben sich aus der Abrech- nung für die Periode vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 (act. 3/16).
- 44 - Soweit es sich in act. 3/16 um Gutschriften handelt (Positionen 1-7 und Position 15), haben diese als anerkannt zu gelten. Soweit es sich um Belastungen handelt, wurden sie von der heutigen Beklagten bestritten (siehe act. 127 S. 20/21). b) Es ist somit im Folgenden auf die einzelnen Belastungen näher einzugehen. Die Beweislast dafür, dass diese Belastungen unter den geltend gemachten Um- ständen zu Recht erfolgt sind, liegt jeweils beim Kläger, weshalb ihm die entspre- chenden Hauptbeweise auferlegt wurden.
c) Position 8: Übern. Debitoren per 31.12.95 ca) Zu dieser Position führte der Kläger aus, die Partner der ursprünglichen An- waltssozietät hätten sich über die Mandatsverteilung mit Wirkung per 30. Juni 1995 auseinandergesetzt. Die Durchführung dieser Auseinandersetzung habe sich indessen über diesen Zeitpunkt hinaus gezogen. Der Verrechnungsstand der einzelnen Mandate sei unterschiedlich gewesen, wobei diese zum Teil erhebliche Debitoren aufgewiesen hätten. Die auf RA E. entfallenden Mandate hätten Debito- ren in der Höhe von insgesamt CHF 150'138.09 aufgewiesen, die auf RA F. ent- fallenden Mandate solche von insgesamt CHF 348'360.41. Per 31. Dezember 1995 sei eine Bestandesaufnahme gemacht worden, wobei die Mandate, die auf RA E. und RA F. entfallen seien, diesen abgetreten und entsprechend auch be- lastet worden seien (act. 2 S. 27). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wurde dem Kläger der Hauptbe- weis auferlegt (Beweissätze I./11. und I./12.), dass die auf RA E. entfallenden Mandate Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 150'138.09 und die auf RA F. entfallenden Mandate solche von insgesamt CHF 348'360.41 aufwiesen. cb) Vorab ist festzuhalten, dass weder von RA F. oder RA E. im früheren Pro- zess noch von der Beklagten im vorliegenden Prozess bestritten wurde, dass sich die Partner der ursprünglichen Anwaltssozietät über die Mandatsverteilung unter ihnen mit Wirkung per 30. Juni 1995 auseinandergesetzt haben, die Durchführung dieser Auseinandersetzung aber über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die in den Debitorenlisten act.
- 45 - 162/11.3 und act. 162/12.1 aufgeführten Mandate RA E. bzw. RA F. zuzuordnen sind. Aus dem zum Beweis angerufenen act. 162/11.1, welches das Konto-Blatt 1050 „Debitoren“ betrifft, ist ersichtlich, dass per 11. Dezember 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 1'007’842.99 bestanden. Dieser Betrag wurde auf das Konto-Blatt 1070 „Abgrenzungen per 30.6.95“ umgebucht und in der Höhe von CHF 150'138.09 RA E. und in der Höhe von CHF 348'360.41 RA F. belastet (act. 162/11.2+4 und act. 162/12.3). Aus der zum Beweis angerufenen Debitorenliste ist sodann ersichtlich, dass die von RA E. übernommenen Mandate für das Geschäftsjahr 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 150’138.09 aufweisen (act. 162/11.3). Die von RA F. übernommenen Mandate weisen gemäss dieser Debitorenliste für das Geschäfts- jahr 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 348'360.41 auf (act. 162/12.1). cc) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass die auf RA E. entfallenden Mandate Debitoren in der Höhe von total CHF 150'138.09 und die auf RA F. entfallenden solche von total CHF 348'360.41 aufwiesen.
d) Position 9: Übern. Deb. gem. Liste 13.4.96/20.5.96 da) Zu Position 9 wurde vom Kläger ausgeführt, RA E. habe in der zweiten Hälf- te März 1996 verschiedene Rechnungen im Umfang von CHF 352'590.95 in Mandaten gestellt, die ihm zugeteilt worden seien. Diese Honorarforderungen seien über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert wor- den. Die entsprechenden Debitoren seien RA E. abgetreten worden und deshalb auch ihm zu belasten. RA F. sei analog mit Honorarforderungen von CHF 798.75 vorgegangen, weshalb ihm dieser Betrag zu belasten sei (act. 2 S. 27). Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass RA E. in ihm zugeteil- ten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 352'590.95 über das Ge-
- 46 - schäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät und RA F. in ihm zugeteilten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 798.75 über das Ge- schäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert hat (Beweissätze I./13. und I./14.). db) B. wurde in diesem Zusammenhang als Zeugin befragt. Auf die Frage hin, was für eine Funktion sie im Zusammenhang mit der Auflösung oder Abrechnung der im Juni 1995 bestehenden Anwaltsgemeinschaft innehatte, meinte die Zeugin, sie habe – so nehme sie an – die Rechnungen für die Kanzlei geschrieben. Es sollte aus den Belegen bzw. aus der Buchhaltung ersichtlich sein, ob RA E. in der fraglichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt gewesen seien, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft faktu- riert habe. Sie selber wisse es nicht mehr aus der Erinnerung (Prot. S. 96). Sie habe die Buchhaltung damals noch nicht geführt. Sie sei, so glaube sie, erst im Sommer in die Firma C. eingetreten. Wenn sie sich noch richtig erinnere, habe sie alle Rechnungen geschrieben und dann wahrscheinlich die Bezahlungen verbucht und in der Buchhaltung mitgeholfen (Prot. S. 97). Die Rechungen gemäss act. 162/13.1 seien aufgrund des Datums von ihr geschrieben worden. Bei act. 162/13.2 handle es sich um ihre Schrift. Das sei eine Debitorenliste von RA E. Auf Vorhalt von act. 162/13.3 meinte die Zeugin, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie die Buchhaltung geführt habe oder A. Sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob dieses Dokument von der Firma C. erstellt worden sei, beantwortete sie mit ja. Sie sei sich einfach sicher, dass sie die Debitorenliste gemacht habe, weil sie die Rechnungen geschrieben habe und sie das jetzt noch so führten. Sie hätten jetzt eine andere Buchhaltung, ein anderes Programm, weshalb sie sich nicht mehr er- innern könne, ob sie es gewesen sei (Prot. S. 97). Zu Beweissatz I./14. befragt führte die Zeugin aus, dass für RA F. das Gleiche gelte wie für RA E. (Prot. S. 97). Vom Datum her könne es sein, dass sie die ihr vorgehaltene Rechung act. 162/14.1 erstellt habe. Act. 162.14.2 und act. 162/14.3 seien ihr bekannt. Diese Unterlagen seien wieder aus der Debitorenbuchhaltung bzw. stammten von der Bilanzbuchhaltung und sie wisse nicht mehr, ob sie diese gemacht habe oder nicht. Ob die Rechnungsbeträge gemäss act. 162/1.1 und act.
- 47 - 162./14.1 auf dem allgemeinen Geschäftskonto der Anwaltskanzlei bei der Bank R. eingegangen seien, wisse sie nicht. Wenn ja, sei dies aus der Buchhaltung er- sichtlich (Prot. S. 98). dc) RA Dr. H. meinte auf die Frage hin, ob er etwas darüber wisse, ob RA E. in der fraglichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt waren, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft fakturiert habe, das sei richtig (Prot. S. 66/67). In der Zeit, als sie zusammen geblieben seien, seien die Fakturen über ihr Büro und auf ihrem Briefpapier gestellt worden. Leider habe er feststellen müssen, dass die Eingänge später an der Kanzlei vorbei gelei- tet worden seien. Auf die Frage des Referenten, ob er noch wisse, in welchem Umfang RA E. Honorarforderungen fakturiert habe, meinte der Zeuge, er habe sich in die Dossiers aus der Zeit dieser Auseinandersetzung über diese Zeit ein- gelesen und sich schlau gemacht. Es seien CHF 300'000.-- bis CHF 350'000.-- gewesen. (Prot. S. 67). Der Zeuge wurde weiter gefragt, ob er etwas darüber wisse, ob RA F. in der frag- lichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt waren, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft fakturiert habe, Er antwortete, es sei gewiss so, das sei die Abmachung gewesen. Die Honorare von RA F. seien aber wesentlich tiefer gewesen und hätten sich vielleicht im Tausend- frankenbereich bewegt (Prot. S. 67). dd) Act. 162/13.1 lässt sich entnehmen, dass unterm Datum vom 14., 18., 19. und 30. März 1996 und vom 18. April 1996 diverse Rechnungen auf Briefpapier der Kanzlei P. U. & Partner erstellt wurden. Diese Rechnungen betrafen Mandate von RA E. (siehe auch Zeuge H., Prot. S. 67). Auf diesen Rechnungen war das allgemeine Geschäftskonto KK Nr. _________ bei der Bank R., welches von der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. verwendet worden war, als Zahlstelle ange- geben. Von den Honorarforderungen von insgesamt CHF 352'590.95 gemäss Debitoren- listen vom 13. Mai 1996 (act. 162/13.2) wurden gemäss handschriftlichen Ver- merken vier Beträge bezahlt, nämlich CHF 532.50, CHF 184.60, CHF 367.-- und
- 48 - CHF 3'873.10. Sodann wurde ein weiterer Betrag von CHF 6'300.50 bezahlt. Die- se Beträge wurden RA E. auf dessen Privatkonto 2104 gutgeschrieben (act. 169/51). Abgesehen von diesen Beträgen gingen von den Honorarforderungen von insge- samt CHF 352'590.95 keine Zahlungen auf das allgemeine Geschäftskonto bei der Bank R. ein (siehe dazu act. 169/47-59). Nachdem die entsprechenden Man- date RA E. zugeteilt worden waren, wurden die Honorarforderungen korrekterwei- se per 30. April 1996 dem Privatkonto von RA E. belastet (act. 162/13.3 und act. 169/51). de) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass RA E. in ihm zugeteilten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 352'509.95 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltskanzlei honoriert hat. df) Die Debitorenliste von RA F. weist ein Saldo von CHF 798.75 auf (act. 162/14.2). Diese Rechnung liess RA F. auf Briefpapier der Anwaltssozietät P. U. & Partner erstellen, Auf dieser Rechnung war das allgemeine Geschäftskonto KK Nr. _________ bei der Bank R., welches von der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. verwendet worden war, als Zahlstelle angegeben. Diese Honorarforderung ging jedoch nicht auf das allgemeine Geschäftskonto bei der Bank R. ein (siehe dazu act. 169/47-59). Nachdem das entsprechende Mandat RA F. zugeteilt wor- den war, wurde die Honorarforderung korrekterweise per 31. März 1996 dem Pri- vatkonto 2108 von RA F. belastet (act. 162/13.3). dg) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass RA F. in einem ihm zugeteilten Mandat eine Honorarforderung von CHF 798.75 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltskanzlei honoriert hat.
e) Position 10: Auszahlung 3.7.95 ea) Zu Position 10 wurde vom Kläger vorgebracht, dass es hier um Auszahlun- gen an die Partner der ursprünglichen Anwaltssozietät, die bis zum 30. Juni 1995 bestanden habe, gehe. Diese Auszahlungen seien am 3. Juli 1995 aufgrund eines
- 49 - früher gefassten, gemeinsamen Beschlusses der ursprünglichen Partner vorge- nommen worden (act. 2 S. 27). Dem Kläger wurde vorab der Beweis dafür auferlegt, dass RA Dr. U., RA E., RA F. und RA H. gemeinsam beschlossen haben, Auszahlungen vorzunehmen (Be- weissatz I./15.). Ebenso wurde er beweispflichtig dafür, dass gestützt auf diesen Beschluss am 3. Juli 1995 CHF 88'350.-- an RA E. und CHF 55'335.-- an RA F. ausbezahlt wurden (Beweissätze I./16. und I./17.). eb) RA H. erklärte diesbezüglich als Zeuge, es sei tatsächlich so, dass in der fraglichen Zeit beschlossen worden sei, Auszahlungen auf dem Konto der ur- sprünglichen Gemeinschaft vorzunehmen. Sie alle seien daran interessiert gewe- sen, etwas Geld nach Hause nehmen zu können. Allerdings sei die Annahme ge- wesen, dass die fakturierten Beträge auch in die Kanzlei fliessen würden (Prot. S. 67). An solchen Beschlüssen, dass Auszahlungen vorgenommen würden, seien die vier verbleibenden Anwälte beteiligt gewesen, d.h. neben ihm RA E., RA F. und RA U. (Prot. S. 67/68). ec) Aufgrund dieser Zeugenaussage hat als erstellt zu gelten, dass RA Dr. U., RA E., RA F. und RA H. gemeinsam beschlossen haben, Auszahlungen vorzu- nehmen. ed) Dem vom Kläger als Beweismittel angerufenen Bankbeleg vom 3. Juli 1995 lässt sich entnehmen, dass gemäss Auftrag vom 28. Juni 1995 CHF 88'350.-- an RA E. und CHF 55'335.-- an RA F. überwiesen wurden. Diese Überweisungen er- folgten ab dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät P. & Partner (act. 162/16.2 und act. 162/17.1). Die erfolgten Zahlungen wurden unterm Datum vom 3. Juli 1995 auf dem privaten Konto 2104 von RA E. (act. 162/16.3) bzw. auf dem privaten Konto 2108 von RA F. (act. 162/17.2) erfasst. Der Zeuge H. vermochte die erfolgten Zahlungen an RA E. und RA F. wenigstens in der Grössenordnung zu bestätigten. Bei RA E. seien es ca. CHF 90'000.-- ge- wesen und bei RA F. ca. CHF 50'000.-- (Prot. S. 68).
- 50 - ef) Damit wurde der Beweis auch mit Bezug auf die Höhe der erfolgten Zahlun- gen erbracht.
f) Position 11: Diverses Privatkonto fa) Bei der Position 11 gehe es – so der Kläger – um private Auslagen, welche die einzelnen Partner in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. März 1996 über das allgemeine Geschäftskonto der Anwaltssozietät getätigt hätten. RA E. habe in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. März 1996 private Auslagen von CHF 2'067.60 und RA F. solche in der Höhe von CHF 24'397.65 über das allge- meine Geschäftskonto getätigt. Entsprechend seinen Behauptungen wurde dem Kläger Beweis auferlegt (Beweissätze I./18. [recte CHF 2'067.60 statt CHF 2'097.60] und I./19.). fb) Zu diesen Beweissätzen wurden diverse Urkunden als Beweismittel angeru- fen. Dem Buchhaltungsauszug über das Privatkonto (2104) von RA E. lässt sich entnehmen, dass diesem per 11. März 1996 ein Betrag von CHF 1'500.-- unter dem Titel „Spesen E. N.Y. 21.26.1.96“ belastet wurde. Per 29. September 1995 wurde ein Betrag von CHF 567.60 unter dem Titel „z3__________“ belastet (act. 162/18.1). Dem Buchhaltungsauszug über das Privatkonto (2108) von RA F. lässt sich ent- nehmen, dass diesem folgende Beträge belastet wurden (act. 162/19.1): - 28.08.95
£ 425.-- Imperial 815.75 - 29.08.95
Vorschuss F. 300.00 - 29.09.95
z3__________ 567.60 - 31.12.95
Umbuchung Akqu. auf F. 105.00 - 31.12.95
Umb. Kosten Zug 12'992.90 - 20.03.96
RG z4__________ betr. FTH 1'842.45 - 31.03.96
Umbuchung Zug 7'500.00 - 31.03.96
Umb. Aqu. 273.95 fc) Aufgrund der vom Zeugen A. gemachten Aussagen, dass alle Zahlen stimm- ten (Prot. S. 113), ist davon auszugehen, dass er RA E. und RA F. unter Ziffer 11 effektiv nur private Auslagen belastet. Die Aussage des Zeugen A. findet sodann
- 51 - Bestätigung in den vom Kläger eingereichten Beweisunterlagen (act. 162/18.1+2 und act. 162/19.1-9). fd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis zu den Beweissätzen I./18. und I./19. gelungen ist.
g) Position 12: Abgetretene VR-Honorare ga) Zu dieser Position wurde klägerischerseits ausgeführt, RA E. habe ihm zu- stehende Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert. Diese Beträge seien ihm deshalb belastet worden; umgekehrt seien ihm die Honorarforderungen abgetreten worden (act. 2 S. 28). Entsprechend wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das allgemeine Geschäftskonto bezogen (recte: fakturiert) hat (Beweissatz I./20.). gb) Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. vereinbart hatte, dass sämtliche Einnahmen aus der Anwaltskanzlei während der Dauer der Zweckgemeinschaft auf das Geschäftskonto der Anwaltssozietät fliessen sollten (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen I., Prot. S. 85). Die zum Beweis eingereichten VR-Honorarrechnungen datieren vom 10. Oktober 1995, 13. November 1995 und 21. Dezember 1995. Eine Rechnung vom 12. Feb- ruar 1996 ist handschriftlich mit dem Datum vom 21. Dezember 1995 überschrie- ben, ebenso wurde mit zwei Rechnungen vom 10. Oktober 1995 verfahren (act. 162/20.1). Die Rechnungen wurden somit während der Dauer der Zweckgemein- schaft erstellt. Sie wurden jeweils auf dem Briefpapier der Kanzlei P. O. H. U. & Partner bzw. P. H. U. & Partner verfasst, welches keine Kontoverbindung auf- weist. Auf einer Rechnung vom 21. Dezember 1995 wird als Zahlstelle explizit ein Trust Account Nr. _________, E., bei der Bank S. angegeben.
- 52 - Die von RA E. in Rechnung gestellten VR-Honorare gingen nicht auf dem allge- meinen Geschäftskonto der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. ein. Entspre- chend wurden sie dem Privatkonto von RA E. (2104) belastet. Die Belastungen betragen insgesamt CHF 220'903.05 und entsprechen damit dem Betrag, den RA E. über das allgemeine Geschäftskonto fakturiert hat. Diese Unterlagen finden Bestätigung in der Aussage des Zeugen H., welcher ge- fragt wurde, ob RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten über das allge- meine Geschäftskonto bezogen habe. Der Zeuge antwortete darauf, dass dies so gewesen sei. Es habe sich um CHF 200'000.-- bis CHF 220'000.-- gehandelt (Prot. S. 68). gc) Gestützt auf die angerufenen Beweismittel wurde der Beweis erbracht, dass RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das allgemeine Geschäftskonto fakturiert hat.
h) Position 13: Aufwand 1.7.95-31.3.96 ha) Mit der Position 13 ist gemäss Kläger der Gesamtaufwand erfasst worden, der aus der vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 resultierenden Zweckge- meinschaft resultiert habe. Er setzte sich zusammen aus den Positionen "Lohn- kosten persönliches Sekretariat", "juristische Mitarbeiter", "übrige Mitarbeiter", "Fi- xum Partner" und "allgemeine Betriebskosten" (act. 2 S. 28-30). Es sei vereinbart gewesen, dass jeder Partner die Lohnkosten seines persönlichen Sekretariates selber trage. Die Lohnkosten des persönlichen Sekretariats hätten sich bei RA E. auf CHF 104'739.35 und bei RA F. auf CHF 115'438.30 belaufen (act. 2 S. 28). Die Arbeitskapazitäten der juristischen und der übrigen Mitarbeiter seien von allen Partnern beansprucht worden, weshalb die entsprechenden Kosten gleichmässig auf die vier Partner der Zweckgemeinschaft verteilt worden seien. Dies habe CHF 99'522.65 (juristische Mitarbeiter) bzw. CHF 34'474.35 (übrige Mitarbeiter) ausgemacht (act. 2 S. 29). Während der Dauer der ursprünglichen Anwaltssozietät sei jedem Partner ein Fi- xum von CHF 7'000.-- pro Monat ausbezahlt worden. RA E. und RA F. hätten sich
- 53 - dieses Fixum auch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis und mit Februar 1996 ab dem Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät auszahlen lassen (act. 2 S. 29/30). Sodann machte der Kläger geltend, die allgemeinen Aufwendungen der Zweck- gemeinschaft (Unterhalt von EDV und Maschinen, Auslagen für Büromaterial, Te- lefonkosten, Abschreibungen, etc.) seien unter "allgemeine Betriebskosten" zu- sammen gefasst worden. Diese Betriebskosten seien den Partnern der Zweck- gemeinschaft vereinbarungsgemäss gleichmässig belastet worden; jeder habe CHF 184'651.08 zu tragen gehabt (act. 2 S. 30). hb) Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für die Vereinbarung auferlegt, wonach für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 jeder der Partner die Kosten seines persönlichen Sekretariates selber trage (Beweissatz I./21.). Weiter wurden die Beweissätze formuliert, wonach sich die Kosten des persönlichen Sekretariates für RA E. für die Zeit ab 1. Juli 1995 auf CHF 104'739.35 (Beweissatz I./22.) und diejenigen von RA F. auf CHF 115'438.30 (Beweissatz I./23.) beliefen. Gemäss Beweissatz I./24. hat der Kläger zu beweisen, dass vereinbart wurde, dass sich RA E. und RA F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 anteilsmässig an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter beteiligten. Gemäss Beweis- satz I./25. hat der Kläger zu beweisen, dass sich der Anteil der Lohnkosten der ju- ristischen Mitarbeiter für RA E. und RA F. auf jeweils CHF 99'522.65 belaufen hat. Beweissatz I./26. beinhaltet den Nachweis, dass sich der Anteil der Lohnkosten der übrigen Mitarbeiter für RA E. und RA F. auf jeweils CHF 34'474.35 belaufen hat. hc) Der Zeuge H. wurde in diesem Zusammenhang gefragt, was bezüglich der Unkosten des persönlichen Sekretariates der einzelnen Partner ab dem 1. Juli 1995 vereinbart worden sei. Er antwortete darauf, dass jeder sein eigenes Sekre- tariat selber berappe. Z.B. seien es bei ihm zwei oder drei Sekretärinnen gewe- sen, bei den anderen zum Teil ein oder eine halbe Sekretärin (Prot. S. 68). Es sei für ihn schwierig, heute anzugeben, auf welchen Betrag sich die Kosten des per- sönlichen Sekretariates von RA E. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 belaufen hät-
- 54 - ten. Er könne sich vorstellen, dass eine normale Sekretärin vielleicht um die CHF 100'000.-- betragen habe (Prot. S. 68). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./21. gefragt, ob er wisse, was bezüglich der Unkosten des persönlichen Sekretariates der einzelnen Partner ab dem 1. Juli 1995 vereinbart worden sei. Er meinte, dass vereinbart worden sei, dass sämtli- che eigenen Kosten den Anwälten direkt belastet würden. Dazu habe auch das Sekretariat gehört. Er wisse nicht mehr, ob es diesbezüglich eine schriftliche Ver- einbarung gegeben habe oder ob dies mündlich geschehen sei (Prot. S. 105). Die ihm vorgehaltenen Abrechnung act. 162/21.3 sei wahrscheinlich aufgrund des im Schreiben von Dr. U. vom 17. April 1996 festgehaltenen Abrechnungsmodus er- stellt worden (Prot. S. 105). Beide Zeugen haben den Bestand einer Vereinbarung, wonach für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 jeder der Partner die Kosten seines persönlichen Sekretariates selber trage, bestätigt. Der Beweis I.21. ist damit gelungen. hd) Zu den Beweissätzen I./22. und I./23. wurde act. 162/22.1, welches mit „Auf- teilung Lohnkosten 1.7.95 – 31.3.96“ überschrieben ist, als Beweismittel angeru- fen. Dieser Zusammenstellung lässt sich entnehmen, dass sich die Lohnkosten für RA E. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf insgesamt CHF 104'739.35 belaufen haben. Sie setzen sich zusammen aus den Bruttolöh- nen und den Sozialabgaben für [...]. Zum Buchhaltungsauszug act. 162/22.1. wurden zudem die ihm zugrundeliegenden Belege (Lohnabrechnungen) mit Be- zug auf RA E. eingereicht (act. 162/22.2-7). Aus der Zusammenstellung act. 162/22.1 lässt sich entnehmen, dass sich die Lohnkosten für RA F. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf ins- gesamt CHF 115'438.30 belaufen haben. Sie setzen sich zusammen aus den Bruttolöhnen und den Sozialabgaben für [...]. Zum Buchhaltungsauszug act. 162/22.1 wurden zudem die ihm zugrundeliegenden Belege (Lohnabrechnungen) mit Bezug auf RA F. eingereicht (act. 162/23.1-6). Der Kläger vermochte damit den Beweis für die Höhe der RA E. und RA F. betref- fenden Lohnkosten für das persönliche Sekretariat zu erbringen.
- 55 - he) Zu Beweissatz I./24. führte der Zeuge H. auf entsprechende Frage hin aus, es sei vereinbart gewesen, dass sich RA E. und RA F. ab dem 1. Juli 1995 an- teilsmässig an den Kosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter beteiligen wür- den. RA Stierli könne dies bestätigen (Prot. S. 68/69). Auf die Frage hin, ob dies anteilsmässig ein Viertel betrage, antwortete der Zeuge, ja er glaube es sei so abgemacht gewesen, zu einem Viertel (Prot. S. 69). Es sei für ihn relativ schwie- rig, jetzt noch zu rekonstruieren, wie hoch der Anteil der Lohnkosten der juristi- schen Mitarbeiter für RA E. und RA F. in der fragliche Zeit gewesen seien. Er könne sich aber vorstellen, dass der Anteil um die CHF 100'000.-- betragen habe (Prot. S. 69). RA I. wurde dazu befragt, was für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 hinsichtlich der Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter vereinbart worden sei. Er antwortete, es sei ihm gesagt worden, dass die Regelung, wie sie per 30. Juni 1995 gegolten habe, weiterhin gelten würde. Dies solange Herr E., Herr F. und Herr N. in der Kanzlei arbeiten würden. Das bedeute also, dass alle Einnahmen auf gemeinsa- me Kassen gehen würden und dass alle Ausgaben aus dieser Kasse bestritten würden. Dies bedeute also, dass auch die Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter auf alle Beteiligten aufgeteilt würden. Wie hoch der Anteil der Lohnkosten der ju- ristischen Mitarbeiter gewesen sei, der RA E. und RA F. belastet worden sei, wis- se er nicht mehr (Prot. S. 85). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./24. gefragt, was für die Zeit ab 1. Juli 1995 betreffend Beteiligung von RA E. und RA F. an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter vereinbart worden sei. Er meinte, dass dies irgendwo ste- hen müsste. Was er ungefähr wisse sei, dass sie am Umsatz beteiligt gewesen seien und natürlich auch an den Kosten (Prot. S. 106.). Aufgrund der Zeugenaussagen ist der Nachweis erbracht, dass sich RA E. und RA F. gemäss Vereinbarung für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 anteilsmässig an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter zu beteiligten hatten. hf) Dem zum Beweissatz I./25. als Beweismittel angerufenen act. 162/25.1 lässt sich entnehmen, dass sich die gesamten Lohnkosten für die juristischen Mitarbei- ter für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf CHF 398'090.55 belie-
- 56 - fen. Ein Viertel davon entspricht gerundet den CHF 99'522.65, welche RA E. und RA F. jeweils belastet wurden. Die Zusammensetzung der Lohnsumme von CHF 398'090.55 lässt sich dem Buchhaltungsauszug act. 162/25.2 sowie den diesem Buchhaltungsauszug zugrunde liegenden Belegen act. 162/25.3-20 entnehmen. Demgemäss setzt sich die Lohnsumme von CHF 398'090.55 zusammen aus CHF 248'206.05 Lohn und Anteil Sozialabgaben für die Rechtsanwälte [...] (act. 162/25.3-9), aus CHF 74'355.45 Lohn und Anteil Sozialabgaben für die juristischen Mitarbeiter [...] (act. 162/25.10-15), aus CHF 7'124.75 Honoraranteil I. (act. 162/25.16) sowie aus CHF 68'404.30 Lohnkosten für die temporären Sekretärinnen von [...] (act. 162/25.17-20). Dem zum Beweissatz I./26. als Beweismittel angerufenen act. 162/26.1 lässt sich entnehmen, dass sich die gesamten Lohnkosten der übrigen Mitarbeiter für die Dauer vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf CHF 145'558.45. 9/38 davon entsprechen gerundet den CHF 34'474.35, welche RA E. und RA F. jeweils be- lastet wurden. Die Zusammensetzung der Lohnsumme von CHF 145'558.45 lässt sich dem Buchhaltungsauszug act. 162/26.2 sowie den diesem Buchhaltungsauszug zugrunde liegenden Belegen act. 162/26.3-19 entnehmen. Demgemäss setzt sich die Lohnsumme von CHF 133'854.15 zusammen aus den Löhnen für [...] und An- teil Sozialabgaben AHV und BVG. Weitere CHF 11'704.30 entfallen auf Telefonis- tinnen, welche für das ganze Büro tätig waren. Der Kläger vermochte somit auch die Beweise für die Höhe der Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter und der übrigen Mitarbeiter zu erbringen. hg) Die klägerische Behauptung, dass während der Dauer der ursprünglichen Anwaltssozietät jedem Partner ein Fixum von CHF 7'000.-- pro Monat ausbezahlt worden sei, führte zu Beweissatz I./27., zu welchem die Kontoauszüge der Bank R. als Beweismittel angerufen wurden. Anhand dieser Kontoauszüge per 30. September 1995, per 31. Dezember 1995, und per 31. März 1996 (act. 162/27.1) ist ersichtlich, dass sich RA E. und RA F. jeweils CHF 7'000.-- pro Monat vom allgemeinen Geschäftskonto der ursprüngli-
- 57 - chen Anwaltssozietät haben überweisen lassen. An RA F. wurde jeweils ein Be- trag von CHF 7'000.-- monatlich ausbezahlt, an RA E. ein solcher von CHF 4'000.-- an ihn selber sowie von CHF 3'000.-- an seine Frau. RA F. und RA E. haben gemäss diesen Unterlagen in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 28. Feb- ruar 1996 je CHF 56'000.-- vom Bürokonto überwiesen erhalten. Dieser Beweis ist aufgrund der eingereichten Unterlagen gelungen. hg) Aufgrund seiner Behauptungen wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass vereinbart war, dass sich RA E. und RA F. für die Zeit ab dem
1. Juli 1995 anteilsmässig an den allgemeinen Betriebskosten zu beteiligen hätten (Beweissatz I./28.). Beweissatz I./29. umfasst den Nachweis, dass sich der Anteil von RA E. und RA F. an den allgemeinen Betriebskosten auf jeweils CHF 184'651.08 belief. RA H. bestätigte auf entsprechende Frage hin, dass es für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Vereinbarung betreffend Beteiligung an den allgemeinen Betriebskos- ten gegeben habe. Es sei beschlossen worden, den bisherigen Partnervertrag in dem Sinne weiter zu führen, dass anteilsmässig die Betriebskosten aufgeteilt würden (Prot. S. 69). Er könne den Anteil von RA E. und RA F. an den Betriebs- kosten ungefähr beziffern; er habe zwischen CHF 180'000.-- und CHF 200'000.-- gelegen (Prot. S. 69). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./26. gefragt, ob es für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Vereinbarung betreffend Beteiligung an den allgemeinen Betriebskos- ten gegeben habe. Er antwortete darauf: „Das gab es.“ Dies sei der Brief, den man vorhin angeschaut habe [gemeint ist act. 162/21.3]. Es habe auf jeden Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser Vereinbarung habe er ja die Ab- rechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse nicht, wie hoch der Anteil von RA E. und RA F. an den allgemeinen Betriebskosten gewesen sei (Prot. S. 106/107). Unter Vorhalt von act. 162/29.1 wurde der Zeuge gefragt, ob die von ihm verbuch- ten Anteile an den allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemeinschaft später aufgrund der Bereinigungsgespräche zwischen ihm und Herrn [...] und einer Be- sprechung zwischen allen Partnern dieser Zweckgemeinschaft noch korrigiert
- 58 - worden sei. Der Zeuge meinte daraufhin, dass diese laufend korrigiert worden seien. Es habe nicht nur eine Besprechung gegeben, sondern es habe immer ei- nige Besprechungen gegeben. Aufgrund von diesen Besprechungen seien lau- fend Änderungen vorgenommen worden (Prot. S. 107). Auf Vorhalt von act. 162/35.1 führte der Zeuge aus, er habe diese Korrekturen auf jeden Fall immer nachgetragen (Prot. S. 107). Bei dem zu Beweissatz I./29. als Beweismittel angerufenen act. 162/29.1 handelt es sich um eine Aufstellung des allgemeinen Aufwandes für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996, welche zu Buchhaltungszwecken verwendet wurde. Als act. 162/29.2 wurden die dieser Aufstellung zugrundeliegenden Einzelkonti eingereicht. Demgemäss beliefen sich die allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemeinschaft vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf insgesamt CHF 774'246.71, nämlich CHF 677'205.35 zuzüglich CHF 97'041.36. Die Betriebskosten von CHF 677'205.35 setzten sich gemäss den eingereichten Unterlagen zusammen aus UVG/KTG, den Personalspesen, den übrigen Perso- nalkosten, den Kosten für Strom, Reinigung, Bankzinsen, Hypozinsen, Kursdiffe- renzen, Unterhalt Maschinen, Unterhalt Liegenschaft, Unterhalt Einrichtungen, Unterhalt EDV, Abschreibungen, Betriebsversicherungen, Büromaterial, Drucksa- chen, Fachliteratur, Fotokopierer, Telefon, Telex, Fax, Porti, Kurier und Buchhal- tung sowie diversen Unkosten (act. 162/29.1). Diese Kosten für die Nutzung der Infrastruktur wurden RA E. und RA F. zu je 9/38 – je 9/38 der Kosten entfallen auf RA U., RA H., RA F. und RA E., 2/38 auf RA G. – auferlegt, d.h. in der Höhe von jeweils CHF 160'390.74. Die übrigen Aufwendungen für Seminare, Info Meeting, Reisekosten, Weiterver- rechenbare Auslagen und Debitorenverluste von insgesamt CHF 97'041.36 wur- den RA E. und RA F. zu je einem Viertel – d.h. zu CHF 24'260.34 – auferlegt, da sie in keinem Zusammenhang mit dem vorzeitigen Einzug von RA G. stehen. Insgesamt belief sich der Anteil an den allgemeinen Betriebskosten für RA E. und RA F. somit auf jeweils CHF 184'651.08. Der Beweis ist damit erbracht.
- 59 - i) Position 14: weiterver. Spesen vorgetragen per 31.3.96 ia) Bei Position 14 gehe es – so der Kläger – um mandatsbezogene und damit den Mandanten weiter verrechenbare Spesen, die in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ur- sprünglichen Anwaltssozietät bezahlt worden seien. Bis zum 31. März 1996 seien diese Spesen den Mandanten noch nicht verrechnet worden. Deshalb seien diese Kosten den betreffenden Mandatsinhabern belastet worden, damit diese es nach- her ihrerseits den betreffenden Mandanten belasten könnten (act. 2 S. 30). Entsprechend diesen Behauptungen wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 an RA E. man- datsbezogene Spesen in Umfang von CHF 24'084.85 und an RA F. solche im Umfang von CHF 27'516.70 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät bezahlt worden sind (Beweissätze I./30. und I./31.). ib) Dem als Beweis angerufenen Konto-Blatt 4940 „Rest. weiterverr. Auslagen„ lässt sich entnehmen, dass per 31. März 1996 bei RA E. noch nicht belastete Spesen von CHF 24'084.85 und bei RA F. solche von CHF 27'516.70 bestanden (act. 162/30.1). Dies wird durch die Buchhaltungsauszüge „Mandats-Detail nach Sachbearbeiter“ (act. 162/30.4+5) untermauert, auf welchen sich auch die Anga- ben der Privatkonti von RA E. (Konto-Blatt 2104) und RA F. (Konto-Blatt 2108) befinden. ic) Aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen ist erstellt, dass in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 an RA E. mandatsbezogene Spesen in Umfang von CHF 24'084.85 und an RA F. solche im Umfang von CHF 27'516.70 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwalts- sozietät bezahlt worden sind.
j) Position 16: RG z1_________/ z2__________ vom 16.05.96 ja) Der Kläger führte aus, dass die Position 16 einen Mehrwertsteuerbetrag von CHF 293.50 betreffe, der aus dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprüngli-
- 60 - chen Anwaltssozietät bezahlt worden sei, aber ein Mandat von RA F. betroffen habe. Dieser Betrag sei daher allein RA F. zu belasten (act. 2 S. 31). Dem Kläger wurde entsprechend der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sich RA F. Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 293.50 aus dem allgemeinen Ge- schäftskonto auszahlen liess, obwohl das Mandat nur ihn betroffen hat (Beweis- satz I./32.). jb) Der Rechtsvertreter der Klägers, RA Stierli, wurde als Zeuge gefragt, was für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 hinsichtlich der Auszahlung von Mehrwertsteuern aus dem allgemeinen Geschäftskonto vereinbart gewesen sei. Er antwortete, dass – so viel er aus den Unterlagen ersehen habe – vereinbart gewesen sei, dass die Mehrwertsteuern, jeweils von den einzelnen Partnern abgerechnet werden muss- ten; also auch die Mehrwertsteuern von den ausgeschiedenen Partnern. E. und F. seien ja dann aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausgeschieden, hätten ihre Mandate mitgenommen und die Mehrwertsteuern, die aus diesen Mandaten be- zahlt werden mussten, auch selber übernehmen müssen. Der Zeuge wurde so- dann gefragt, ob ihm etwas bekannt darüber sei, dass RA F. sich Mehrwertsteu- ern aus dem allgemeinen Geschäftskonto habe auszahlen lassen, obwohl die entsprechenden Mandate nur ihn betroffen hätten. Der Zeuge führte daraufhin aus, dass er bei der Prüfung der Unterlagen auf zwei Mandate gestossen sei. Diese beiden Mandate seien Gegenstand des Beweissatzes 32. Er könne bestä- tigen, dass die beiden Mandate, die in den act. 162/32.1 und 162/32.5, insbeson- dere act. 162/32.4 erwähnt seien, Mandate von RA F. gewesen seien. Er könne dies deshalb bestätigen, weil er als Angestellter der ursprünglichen Anwaltssozie- tät in beiden diesen Mandaten gearbeitet habe. Mandatsinhaber sei RA F. gewe- sen und er habe diese beiden Mandate nach seinem Ausscheiden aus der ur- sprünglichen Anwaltssozietät auch mitgenommen (Prot. S. 80). Auf die Frage hin, in welchem Umfang sich RA F. Mehrwertsteuern habe auszahlen lassen, meinte der Zeuge, er habe nur den Betrag eruieren können, der im Beweissatz 32 er- wähnt sei. Es handle sich dabei um CHF 293.50. Auf diesen Sachverhalt sei er erst im Rahmen seines laufenden Mandates aufmerksam geworden (Prot. S. 80).
- 61 - Aufgrund der Zeugenaussage Stierli ist erstellt, dass es sich bei den in act. 162/32.1 und act. 162/32.5, insbesondere act. 162/32.4, erwähnten Mandate z1__________ und z2__________ um solche von RA F. handelte. Wie sich den eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, wurden RA F. die Verwaltungsratsho- norare von je CHF 2'000.-- je Mandat gemäss dem Ertragskonto 5004 (VR- Honorare Inland II/95) der Zweckgemeinschaft auf sein Privatkonto (Konto-Blatt
2108) überwiesen. Ebenso wurde die auf die Verwaltungsratshonorare entfallen- de Mehrwertsteuer von je CHF 146.75 vom MwSt-Konto der Zweckgemeinschaft (Konto-Blatt 2001) auf das Privatkonto von RA F. (Konto-Blatt 2108) belastet. jc) Der Beweis, dass sich RA F. Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 293.50 aus dem allgemeinen Geschäftskonto auszahlen liess, obwohl das Mandat nur ihn betroffen hat, ist damit erbracht.
k) Position 17: Frankierung vom 27.3.96 ka) Bei Position 17 handelt es sich gemäss den Ausführungen des Klägers um über das Geschäftskonto der Anwaltssozietät in einer Angelegenheit bezahlte Porti in der Höhe von CHF 2'611.80, die ausschliesslich die beiden damaligen Beklagten betroffen hätten. Diese Auslagen seien RA E. und RA F. demnach hälf- tig zu belasten (act. 2 S. 31). Die klägerischen Behauptungen führten zu Beweissatz (I./33.), wonach der Kläger zu beweisen hat, dass RA E. und RA F. Porti im Betrag von jeweils CHF 1'305.90, die ausschliesslich sie beide betroffen haben, über das allgemeine Geschäftskon- to auszahlen liessen. kb) Mit an Frau B., Firma C., gerichtetem Fax vom 13. Mai 1996 liess das Sekre- tariat von RA F. mitteilen, dass der Betrag von CHF 2'611.80, welcher dem PC- Konto der ursprünglichen Sozietät P. & Partner vom 6. April 1996 belastet worden war, bezugnehmend auf den PTT Nachweis je zur Hälfte dem Privatkonto von RA F. und dem Privatkonto von RA E. zu belasten sei (act. 162/33.1). Diese Anwei- sung wäre nicht erteilt worden, hätten die entsprechenden Auslagen nicht die An- wälte E. und F. betroffen. Gestützt auf dieses Schreiben wurden sodann unterm
- 62 - Datum vom 6. Mai 1996 CHF 1'305.90 dem Privatkonto (2104) von RA E. und CHF 1'305.90 dem Privatkonto (2108) von RA F. belastet (act. 162/33.2 +3). kc) Gestützt auf die vorerwähnten Urkunden hat der Beweis als erbracht zu gel- ten.
l) Position 18: ½ Anteil Kto.Korr. E./F. (2155) la) Zu dieser Position führte der Kläger aus, dass die damaligen Beklagten RA E. und RA F. über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät Ausla- gen in der Höhe von insgesamt CHF 15'299.-- getätigt hätten, die ausschliesslich sie selber betroffen hätten. Diese Auslagen seien ihnen demnach hälftig zu be- lasten (act. 2 S. 31). Dem Kläger wurde entsprechend dieser Behauptung der Hauptbeweis dafür auf- erlegt, dass RA E. und RA F. über das Geschäftskonto der ursprünglichen An- waltssozietät Auslagen im Umfang von jeweils CHF 7'649.50, die ausschliesslich sie selber betroffen haben, getätigt haben (Beweissatz I./34.). lb) Bei dem zum Beweismittel angerufenen act. 162/34.1 handelt es sich um das Konto-Blatt 2155 betreffend E. & F., welches ein Total von Belastungen von CHF 15'299.-- ausweist. Aus diesem Konto ergibt sich, dass die darin aufgeführ- ten Positionen über das allgemeine Geschäftskonto bezahlt wurden. Dass es sich bei den Positionen um solche handelte, welche ausschliesslich RA E. und RA F. betrafen, lässt sich act. 162/34.2-7 entnehmen. Bei act. 162/34.2 handelt es sich um eine an RA E. gerichtete Rechnung vom 16. Januar 1996 für ein Inserat für eine Sachbearbeiterin/Assistentin. Bei act. 162/34.3 geht es um ein von Frau [...], welche für RA F. arbeitete (siehe dazu act. 162/22.1 und act. 162/23.6), bestelltes Diktiergerät. Act. 162/34.3 betrifft eine Rechnung vom 5. Februar 1996 für die Vermittlung von [...], welche für RA E. arbeitete (siehe dazu act. 162/22.1 und act. 162/22.7). Die Rechnung ist an RA E. gerichtet. Der entsprechende Zahlungsauf- trag vom 29. Februar 1996 wurde von RA E. (vgl. dazu die Unterschrift in act. 162/21.4) unterzeichnet. Bei act. 162/34.5 handelt es sich um eine Rechnung für Gummistempel, welche gemäss dem Referenzvermerk von RA E. bestellt wurde. Die Rechnung wurde von RA E. abgezeichnet. Die Rechnung gemäss act.
- 63 - 162/34.6 wurde für Visitenkarten von RA F. und RA E. ausgestellt. Bei den weiter aufgeführten [...] handelt es sich um Mitglieder der von RA E. und RA F. neu ge- gründeten Anwaltskanzlei. Bei act. 162/34.7 handelt es sich um eine Rechnung für Office Professional on CD-ROM, welche ebenfalls RA F. und RA E. belastet, in der Folge aber wieder gutgeschrieben wurde (siehe Position „Umb. CD-ROM auf N&C auf Seite 2 der „Liste“, act. 3/3). lc) Zusammenfassend wurden diese Positionen – bis auf die später erfolgte Korrektur von Fr. 1'530.-- – zu Recht RA E. und RA F. belastet, da sie über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät Auslagen im Umfang von je- weils CHF 7'649.50, die ausschliesslich sie selber betroffen haben, getätigt ha- ben. Der Beweis ist damit gelungen.
9. Gutschriften und Belastungen gemäss "Liste" (act. 3/21) 9.1. Ausgangspunkt a) In der "Liste" sind mit Bezug auf die einzelnen Partner Guthaben und Belas- tungen aufgeführt. Die einzelnen Abrechnungspositionen werden dabei mit kurzen Stichworten bezeichnet. Wie schon das Obergericht ausführte, sind diese einzel- nen Abrechnungspositionen grundsätzlich ausreichend substantiiert, so dass sich RA E. und RA F. dazu hätten äussern können. Soweit die einzelnen Abrech- nungspositionen von RA E. und RA F. nicht substantiiert bestritten wurden, haben sie deshalb als anerkannt zu gelten. b) Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass diese "Liste" bereits im Verfahren vor Bezirksgericht T. bzw. vor Obergericht vorgelegen hat. Der Kläger lässt dazu ausführen, die "Liste" habe zu der von ihm bei Bezirksgericht T. ins Recht geleg- ten "Tabelle 1" gehört und sei damit Bestandteil des von ihm im damaligen Pro- zess eingereichten „act. 4/9“ gewesen (act. 120 S. 18; Prot. S. 17/18).
- 64 - c) Die Beklagte lässt demgegenüber vorbringen, dass die "Liste" als Bestand- teil von "act. 4/9" im obergerichtlichen Entscheid nie erwähnt worden sei. Die da- maligen Beklagten RA E. und RA F. hätten zu den einzelnen Gutschriften und Be- lastungen nie Stellung nehmen können. Die in der „Liste“ aufgeführten Belastun- gen und Gutschriften seien jedenfalls nicht nachvollziehbar und würden bestritten (act. 127 S. 23 und S. 27).
9.2. Beweislast und Beweiswürdigung a) Die Beweislast, dass "act. 4/9" bereits im Rahmen des Prozesses vor Ober- gericht aus der "Tabelle 1" und der zweiseitigen „Liste“ bestand, liegt beim Kläger, weshalb ihm der entsprechende Hauptbeweis (Beweissatz I./35.) auferlegt wurde. b) Wie die Beklagte zu Recht ausführen liess, ist weder den Akten und dem Ur- teil des Bezirksgerichts T. (Prozess Nr. CG980031) noch den Akten oder dem Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich (LB000015) direkt zu entnehmen, ob „act. 4/9“ sowohl die "Tabelle 1" als auch zwei mit "Liste" überschriebene Blätter enthalten hat. In den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils werden auf jeden Fall die beiden Listen mit keinem Wort erwähnt und findet sich vielmehr die For- mulierung "Das vorgelegte Dokument „act. 4/9“ ist mit "Tabelle 1" überschrieben. Die spricht eher dafür, dass das fragliche Dokument lediglich eine einzige Seite umfasste. c) Der Klägers beruft sich zum Beweis indessen auf 162/35.2., welches im erstinstanzlichen Verfahren mit der Replik vom 7. Januar 1999 als act. 6 einge- reicht worden sei. Act. 162/35.2 ist mit „Liste 2“ sowie „Weiterführung der Abrech- nung ab 1. April 1996“ überschrieben und trägt zudem die Ziffer „6“. Gemäss Ak- tenverzeichnis im Prozess Nr. CG980031 vor Bezirksgericht T. wurde als act. 21 das Beilagenverzeichnis der Einlegerakten des Klägers geführt (Aktenverzeichnis in act. 68). Es befindet sich indessen nicht mehr bei den Akten. In der Replik- schrift vom 7. Januar 1999 findet sich jedoch der Vermerk, dass als Beilage 6 die „Weiterführung der Abrechnung ab 1. April 1996“ als Beilage 6 eingereicht werde
- 65 - (act. 68/20 S. 4). Auf dem zum Beweis angerufenen act. 162/35.2 findet sich die Ziffer „6“. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass die zweiseitige „Liste“ gemäss „act. 4/9“ bereits im Verfahren vor Bezirksgericht T. eingereicht worden war und damit auch im Verfahren LB000015 vor Obergericht des Kantons Zürich vorlag.
9.3. Keine substantiierte Bestreitung RA E. und RA F. hätten somit die Möglichkeit gehabt, die in der zweiseitigen „Lis- te“ von „act. 4/9“ aufgeführten Belastungen substantiiert zu bestreiten, was sie in- dessen nicht getan haben. Sie liessen in der Duplik lediglich ausführen, dass es ungeklärt und unerklärbar bleibe, inwiefern die Unterlagen betreffend Weiterfüh- rung der Abrechnung ab 1. April 1996 etwas mit dem vorliegenden Abrechnungs- prozess zu tun hätten (act 68/30 S. 13; siehe auch act. 69/65 und act. 69/76, wo sich keine detaillierten Bestreitungen der einzelnen Belastungen finden lassen). Nachdem RA E. und RA F. auf eine substantiierte Bestreitung verzichtet haben, haben die in der zweiseitigen „Liste“ von „act. 4/9“ aufgeführten Belastungen als anerkannt zu gelten. Eine Bestreitung durch die heutige Beklagte ist damit nicht relevant. Auf die einzelnen Positionen ist nicht näher einzugehen.
10. Belastungen/Gutschriften gemäss "Tabelle 1" (act. 3/21) 10.1. Ausgangspunkt Mit Bezug auf die in der "Tabelle 1" aufgeführten Belastungen und Gutschriften ging das Obergericht von einer ausreichenden Substantiierung aus. Dr. U. sei auf die Gutschriften, die er zugunsten von RA F. und RA E. vorgenommen habe, zu behaften. Umgekehrt müssten sich RA E. und RA F. die darin vorgenommenen konkreten Belastungen, soweit sie nicht beanstandet worden seien, entgegenhal- ten lassen (act. 3/2 S. 25/26). Von RA E. und RA F. wurden nur zwei Positionen der "Tabelle 1" beanstandet, nämlich eine Belastung von je CHF 5'000.-- (Mehrkosten Buchhaltung) und eine Belastung von je CHF 8'579.42 (Reduktion Kostenanteil G.; act. 3/2 S. 25/26). Die
- 66 - Beklagte lässt diese beiden Belastungen ebenfalls als ungerechtfertigt bestreiten (act. 127 S. 21).
10.2. Belastungen von je CHF 5'000.-- Mit Bezug auf Belastungen von je CHF 5'000.-- führte das Obergericht aus, es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagten an diesen Rückstellungen beteili- gen sollten. Diese Belastungen wurden vom Obergericht materiell beurteilt und als unbegründet qualifiziert (act. 3/2 S. 25-27). Diese Positionen wirken sich somit ohne Weiteres zu Ungunsten von Dr. U. aus.
10.3.Belastungen von je CHF 8'579.42 a) Die Belastungen von jeweils CHF 8'579.42 im Zusammenhang mit RA G. wurden vom Obergericht als unsubstantiiert und damit unbegründet bezeichnet (act. 3/2 S. 26/27). Ausgehend von einer hypothetisch korrekten Substantiierung durch Dr. U. muss über diese Positionen Beweis geführt werden. b) Der Kläger liess diesbezüglich ausführen, RA G. habe sich per 1. April 1996 der neu konstituierten Anwaltskanzlei von Dr. U. anschliessen und bereits per
1. Februar 1996 in die Geschäftsliegenschaft einziehen wollen. RA G. seien des- halb in diesem Zusammenhang 2/38 der Kosten der übrigen Mitarbeiter sowie der allgemeinen Betriebskosten belastet worden (act. 2 S. 38). RA E. und RA F. hät- ten von der Überbindung dieser Kosten auf RA G. profitiert. RA G. sei dann aber nicht wie geplant per 1. Februar 1996 in die Liegenschaft eingezogen und deshalb auch nicht bereit gewesen, den ganzen Kostenanteil zu übernehmen. Von den ur- sprünglich belasteten CHF 43'303.08 seien RA G. schliesslich CHF 34'317.69 wieder gutgeschrieben worden. Diese Gutschrift habe den übrigen vier Partnern mit jeweils CHF 8'579.42 belastet werden müssen. Umgekehrt hätten die Partner je zu einem Viertel am zugeflossenen Differenzbetrag von CHF 8'985.39 profitiert (act. 2 S. 29 und S. 38). Diese Behauptung ist ausreichend substantiiert.
- 67 - c) Dem Kläger obliegt die Beweislast für die von ihm aufgestellten Behauptun- gen im Zusammenhang mit der Belastung G.. Entsprechend wurden die Beweis- sätze I./9. und I./10. formuliert. d) Der Zeuge A. konnte keine Angaben dazu machen, auf welchen Zeitpunkt hin RA G. in die damalige Geschäftsliegenschaft eingezogen ist (Prot. S. 104). Er wurde sodann gefragt, wie die Kostenbeteiligung von RA G. ausgesehen habe, bzw. was diesbezüglich vorgesehen gewesen sei. Soweit er es noch im Kopf ha- be, antwortete der Zeuge, habe RA G. irgendeinen Anteil von den Gesamtkosten getragen. Er habe aber keine Ahnung, wie viel es gewesen sei (Prot. S. 104). Auf Ergänzungsfrage hin, ob RA G. ein Anteil an den Lohnkosten der übrigen Mitar- beiter sowie ein Anteil an den allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemein- schaft U., H., E. und F. belastet worden sei, meinte der Zeuge, er könne nicht mehr sagen, wie diese Abrechnung gelaufen sei. Er wisse es nicht mehr auswen- dig (Prot. S. 104). Es habe eine Kostenbeteiligung gegeben, aber ob sie 2/38 oder was auch immer gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 105). Immerhin konn- te der Zeuge angeben, dass diese Kostenbeteiligung nachträglich noch geändert wurde (Prot. S. 105). Der Zeuge Dr. H. führte diesbezüglich aus, es sei die Abmachung gewesen, dass RA G. in die damalige Geschäftsliegenschaft einziehe. Er hätte anfangs 1996, glaublich auf Februar 1996 einziehen sollen. Auf die Frage hin, wann RA G. dann tatsächlich in die Geschäftsliegenschaft eingezogen sei, erklärte der Zeuge, er wisse, dass er (RA G.) später gekommen sei. In der Zwischenzeit habe er nur Möbel in die Liegenschaft gestellt. Er glaube, RA G. habe seine Tätigkeit im April 1996 aufgenommen (Prot. S. 66). Es sei damals eine Korrektur betreffend den RA G. belasteten Kostenanteil erfolgt. Dieser sei natürlich nicht mit der vollen Belas- tung einverstanden gewesen, da er die Infrastruktur gar nicht genutzt habe. Auf die Frage, in welchem Umfang eine Korrektur erfolgt sei, meinte der Zeuge, es sei schon lange her. Er denke aber, es seien um die CHF 10'000.-- gewesen (Prot. S. 66). e) Auf den 1. April 1996 wurde neu die Anwaltskanzlei U. G. & Partner begrün- det. RA G. sollte sich auf diesen Zeitpunkt hin der neu konstituierten Anwaltsge-
- 68 - meinschaft anschliessen, aber bereits per 1. Februar 1996 in die Liegenschaft an der _________ in _________ einziehen. Den Aussagen des Zeugen H. lässt sich denn auch entnehmen, dass RA G. schon auf Anfang Februar 1996 hätte einzie- hen sollen, indessen effektiv erst später dazu kam (Prot. S. 66). Wie sich dem zum Beweis angerufenen act. 162/9.1 entnehmen lässt, beliefen sich die Lohnkosten für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf ins- gesamt CHF 145'555.45. Davon wurden 2/38 RA G. belastet, was CHF 7'662.05 entspricht. Der allgemeine Aufwand belief sich für die gleiche Zeit- spanne auf CHF 774'246.71. Davon wurden wiederum 2/38 RA G. belastet, was CHF 35'642.39 entspricht (act. 162/9.2). Total wurden RA G. ursprünglich CHF 43'303.44 belastet (act. 162/9.3). Der Beweis zu Beweissatz I./9. ist damit gelungen. f) Dem Schreiben von RA G. an Dr. U. vom 15. August 1997 lässt sich ent- nehmen, dass er seine Praxis effektiv erst ab dem 22. Februar 1996 in die Lie- genschaft _________ in _________ verlegt und somit erst von diesem Zeitpunkt an von der Infrastruktur der Geschäftsliegenschaft Gebrauch gemacht hat. Er ha- be die Infrastruktur in _________ nur vom 22. Februar bis zum 31. März 1996 be- nutzt und sei lediglich zu einer Kostenbeteiligung im Maximumbetrag von CHF 8'985.75 bereit (act. 162/19.1). Aufgrund dieses Schreibens wurde der Kostenanteil von RA G. von CHF 43'303.44 auf CHF 8'985.39 reduziert. Die Kostenreduktion von CHF 34'317.69 wurde RA G. gutgeschrieben, wie sich aus dem zum Beweis an- gerufenen Beweismittel act. 162/10.2 entnehmen lässt. Umgekehrt wurden Dr. U., Dr. H., RA E. und RA F. jeweils CHF 8'597.42 auf deren Privatkonti belastet (act. 162/10.3 und act. 162/10.4). Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass der Kos- tenanteil von RA G. auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 10'000.-- reduziert worden ist. Der Kläger hat damit den ihm auferlegten Hauptbeweis er- bracht. Der Abzug von jeweils CHF 8'579.42 ist zu Recht erfolgt.
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11. Einlage von CHF 300'000.-- Jeder Gesellschafter hat eine Einlage von CHF 300'000.-- getätigt. Gemäss Ziff. 53 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist dieses Kapitalkonto dem Gesellschafter auszubezahlen. Wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat (act. 3/2 S. 14) muss diese Kapitaleinlage im Hinblick auf das Ausscheiden eines Partners die- sem gutgeschrieben werden. Der Kläger hat denn auch bei seiner Berechnung jeweils einen Betrag von CHF 300'000.-- berücksichtigt (act. 3/21 S. 2 zweitletzte Zeile).
12. Berechnung des Schadens 12.1. Berechnung des hypothetischen Schadens mit Bezug auf RA E. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestand bei RA E. gestützt auf die Ab- rechnung in act. 3/16 per 23. Mai 1996 ein negativer Saldo von CHF 765'646.52. Die Abrechnung gemäss „Liste“ führte per 16. Mai 1997 zu einem negativen Sal- do von CHF 319'507.44. Der Kläger hat diesen negativen Übernahmebetrag zu Recht in der „Tabelle 1“ eingesetzt. Der Abzug von CHF 5'000.-- für die Mehrkos- ten der Buchhaltung hat zu unterbleiben. Für RA E. ergibt sich mithin die folgende Abrechnung: Übernahme gemäss „Tabelle 1“
– 319'507.44 Reduktion Kostenanteil G.
– 8'579.42 Zahlung Delkredere z5__________ 674.20 Zahlung Delkredere z6__________ 196.45 Rzlg Konkursamt re z7__________ 433.50 Zlg VR z1__________ [...]1995 833.33 Zlg z8__________
3’319.10 Zlg z9__________
18’416.40 Deb. z10_________von H. an E.
– 2'775.05 Deb. z11_________ von H. an E.
– 1'214.30 Storno VR z12_________ per 30.06.95
– 162.65 Storno VR z13_________
– 542.20 Aufl. Rst. AE [...]/[...]
1'945.50 Nachzahlung AHV 1993
– 77.08 Saldo
– 307'039.86
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12.2. Berechnung des hypothetischen Schadens mit Bezug auf RA F. a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestand bei RA E. gestützt auf die Abrechnung in act. 3/16 per 23. Mai 1996 ein negativer Saldo von CHF 865'142.14 (3/16). Die Abrechnung gemäss „Liste“ führte per 16. Mai 1997 zu einem negativen Saldo von CHF 558'844.93. Der Kläger hat diesen negativen Übernahmebetrag zu Recht in der „Tabelle 1“ eingesetzt. Der Abzug von CHF 5'000.-- für die Mehrkosten der Buchhaltung hat zu unterbleiben. Für RA F. ergibt sich mithin die folgende Abrechnung: Übernahme gemäss „Tabelle 1“
– 558'844.93 Reduktion Kostenanteil G.
– 8'579.42 Zahlung Delkredere z5__________ 674.20 Zahlung Delkredere z6__________ 196.45 Rzlg Konkursamt re z7__________ 433.50 Zlg VR z1_________ [...] 1995 833.33 Storno VR z12_________ per 30.06.95 924.85 Storno VR z13_________
4'582.20 Aufl. Rst. AE [...]/[...]
1'945.50 Nachzahlung AHV 1993
– 77.08 Saldo
– 557’910.69
13. Schaden insgesamt Der Schaden betreffend die Forderungen gegenüber RA E. und RA F. beläuft sich mithin auf CHF 864’950.55. Dazu kommen die Gerichtskosten und Prozessent- schädigungen, welche vor Bezirksgericht T., Obergericht des Kantons Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht angefallen sind (siehe dazu Ziff. V./5.3.e). Davon eingeklagt wurden total CHF 177'374.--. Der Schaden beläuft sich somit auf insgesamt CHF 1'042'324.50.
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14. Kausalzusammenhang 14.1. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger lässt diesbezüglich ausführen, dass der eingeklagte Schaden kausal aus der Verletzung des Mandatsvertrages durch ihn (den Kläger) entstan- den sei. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts T. vom 16. Dezember 1999 sowie dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2000 ergebe sich eindeutig, dass die Forderungsklage aufgrund fehlender Substantiierung der entscheidenden Forderungselemente abgewiesen worden sei (act. 120 S. 10). Der für die Haftung vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Sorg- faltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden sei damit gegeben (act. 2 S. 49 und S. 54 ff.). b) Dr. U. könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges oder zu einer Minderung des Scha- denersatzes führen könne (act. 120 S. 10/11). Es sei völlig irrelevant, ob Dr. U. die Rechtsschriften durchgelesen und genehmigt habe oder nicht. Weder im einen noch im anderen Fall könne Dr. U. die ungenügende Substantiierung der Klage zum Vorwurf gemacht werden. Die rechtsgenügende Substantiierung sei Aufgabe von ihm (dem Kläger) gewesen. Von ihm habe diesbezüglich eine grös- sere Sorgfalt als von Dr. U. verlangt werden dürfen (act. 120 S. 12).
14.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass der abwei- sende Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2000 nur teilweise auf ei- ne ungenügende Substantiierung zurückzuführen sei. Das Obergericht habe viel- mehr verschiedene Forderungen wegen einer offensichtlich haltlosen Begrün- dung, d.h. aus materiellrechtlichen Gründen, abgewiesen. Damit fehle es aber an der erforderlichen Kausalität (act. 14 S. 6 ff. und S. 25). b) Sodann sei anzunehmen, dass Dr. U. die damals angefertigten Rechtsschrif- ten nicht nur wie ein "gewöhnlicher Klient" gelesen und genehmigt habe, sondern dass er aktiv darauf Einfluss genommen habe. Dass Dr. U. keinen aussenstehen-
- 72 - den Anwalt mit dem Mandat betraut habe, sondern einen Angestellten, habe er selber zu vertreten. Es hätte Dr. U. als erfahrenem Rechtsanwalt ins Auge sprin- gen müssen, dass in den Rechtsschriften die Pflicht zur Substantiierung krass verletzt worden sei. Zudem habe die damalige Gegenpartei auf ungenügende Substantiierung hingewiesen, ohne dass der Kläger oder Dr. U. in der erstinstanz- lichen Replik sich veranlasst gesehen hätten, eine gehörige Substantiierung vor- zunehmen. Im Übrigen habe der Kläger als Anwalt von Dr. U. im damaligen Pro- zess nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendige Substantiierung noch anbieten wollen, was darauf hindeute, dass er den Mangel in seinen Rechtsschrif- ten erkannt habe – wenn auch zu spät. Wenn bei dieser Sachlage Dr. U. nicht eingegriffen habe und den Kläger einfach habe gewähren lassen, so müsse sich Dr. U. ein schweres Mitverschulden anrechnen lassen, was eine Leistung aus Be- rufshaftpflichtversicherung ausschliesse (vgl. act. 33 S. 13–18). Das Selbstverschulden von Dr. U. müsse als derart schwer bezeichnet werden, dass es die Kausalität unterbreche. Hätte Dr. U. seine Aufsichtspflicht als Arbeit- geber und seine Verpflichtung zu sachgemässen Weisungen wahrgenommen, so wäre der (behauptete) Schaden gar nicht erst eingetreten (act. 14 S. 15-17). c) Selbst wenn im Rahmen des Forderungsprozesses von Dr. U. der Schaden substantiiert behauptet worden wäre, beweise dies noch nicht, dass Dr. U. den Prozess auch effektiv vollumfänglich oder auch nur teilweise gewon- nen hätte (act. 127 S. 13).
14.3. Rechtliche Erwägungen zum Kausalzusammenhang a) Ein widerrechtliches oder vertragswidriges Verhalten führt nur dann zu einer Haftung des Schädigers, wenn sein Verhalten für den Schaden rechtserheblich ist, d.h. in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Ein adäquater Kausal- zusammenhang liegt vor, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt des Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (Rey, a.a.O., Rz 525).
- 73 - b) Nur wenn der Prozess vor Bezirksgericht T. ohne die erfolgte Pflichtverlet- zung des Anwalts (mangelnde Substantiierung) auch wirklich ein für den Klienten günstigeres Ergebnis gefunden hätte, zeichnet das Fehlverhalten des Anwalts für die Schadensentstehung verantwortlich. Um die Frage nach der anwaltlichen Pflichtverletzung abschliessend beantworten zu können, muss im Prozess gegen den Anwalt der infolge der Pflichtverletzung verlorene Erstprozess durchgespielt bzw. nachvollzogen werden. Es ist der hypothetische Prozessausgang zu ermit- teln. Das Verhalten des Anwalts ist für den Schadenseintritt dann als adäquat kausal zu qualifizieren, wenn ohne den Fehler der Anwalts begründete Aussicht auf eine günstigere Entscheidung bestanden hätte (Kull, a.a.O., S. 116). c) Wie die Beklagte zu Recht geltend machen lässt, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Dr. U. den Prozess gegen seine beiden ehemaligen Kanzleikollegen vollumfänglich gewonnen hätte, wenn er seine Forderung ausrei- chend substantiiert gehabt hätte. Vielmehr müssten auch mögliche Einwendun- gen der damaligen Beklagten sowie das Beweisrisiko berücksichtigt werden. Es wären zudem nur solche Positionen zu berücksichtigen, die nicht bereits vom Obergericht materiell beurteilt worden sind.
14.4. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges a) Der Kausalzusammenhang kann durch höhere Gewalt, grobes Selbstver- schulden und grobes Drittverschulden unterbrochen werden. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist dann zu bejahen, wenn ein schweres Selbstver- schulden des Geschädigten (höhere Gewalt oder Drittverschulden) adäquate Ur- sache des eingetretenen Schadens ist, und wenn dieses schwere Selbstverschul- den (höhere Gewalt oder Drittverschulden) aufgrund der konkreten Umstände gleichzeitig das Verschulden des Anwalts so sehr in den Hintergrund stellt, dass von einer Ursächlichkeit nicht mehr gesprochen werden kann (Rey, a.a.O., Rz 560). Wird der Kausalzusammenhang unterbrochen, entfällt eine Haftung des Schädigers. Ein gewöhnliches Selbstverschulden – die Einwilligung des Verletzten oder seine Mitwirkung hat Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen – bil-
- 74 - det demgegenüber keinen Unterbrechungsgrund, sondern führt nur zu einer Re- duktion des Schadenersatzes (Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Die Anforderungen der Praxis an schweres Selbstverschulden sind hoch. Im Normalfall wird der Kausalzusammenhang selbst dann nicht unterbrochen, wenn das Verschulden des Geschädigten grösser ist als dasjenige des Schädigers (Rey, a.a.O., Rz 561). b) Dr. U. ist zwar selber Rechtsanwalt und damit als sach- und rechtskundige Partei einzustufen. Es ist anzunehmen, dass er über die grössere Berufserfah- rung und aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter auch über eine bessere Fak- tenkenntnis als der Kläger verfügte. Auch eine solche Partei kann sich indessen zur Führung eines Prozesses eines Anwaltes bedienen. Dies drängt sich insbe- sondere dann geradezu auf, wenn es – wie im fraglichen Verfahren – um persön- liche Angelegenheiten geht, in denen es einem als Direktbetroffenen erfahrungs- gemäss an der notwendigen Neutralität bzw. dem notwendigen Abstand zur Sa- che fehlt. c) Wird ein Anwalt beigezogen, so übergibt man diesem weitgehend die Ver- antwortung für den Fall und damit auch die Verantwortung für die Rechtsschriften. Die rechtsgenügende Substantiierung der geltend gemachten Forderungen ist Aufgabe des beigezogenen Anwaltes. Grundsätzlich hat der Klient – auch wenn er die Rechtsschriften des Anwalts gelesen und genehmigt hat – nicht für allfällige Fehler in den Rechtsschriften einzustehen. Mangelnde Instruktion durch den Klienten wird nicht geltend gemacht. Es geht al- lein darum, ob für Dr. U. erkennbar war, dass die in den Rechtsschriften vorge- nommene Substantiierung nicht ausreichend war. Gerade aufgrund seiner über- legenen Faktenkenntnis und weil ihm die Zusammenhänge in der Auseinander- setzung mit seinen ehemaligen Kanzleipartnern so gut bekannt waren, ist es mög- lich, dass ihm die mangelhafte Substantiierung beim Durchlesen der Rechtsschrif- ten nicht aufgefallen ist. Für ihn war es klar, wie sich die Pauschalbeträge zu- sammensetzen – hier kommt eben gerade die fehlende Distanz zur Streitsache zum Ausdruck. Bei einer solchen Konstellation wäre es die Aufgabe des beigezo- genen Anwalts gewesen, darauf hinzuweisen, dass hier Erklärungsbedarf besteht.
- 75 - d) Ein gewisses Selbstverschulden von Dr. U. lässt sich allenfalls im Zusam- menhang mit seinem Verhalten im Berufungsverfahren sehen, wo die im erstin- stanzlichen Verfahren ausdrücklich monierte mangelhafte Substantiierung nicht nachgeholt wurde. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen, welche im Zu- sammenhang mit der Pflichtverletzung durch den Kläger gemacht wurden, ver- wiesen werden. Dieses Verschulden von Dr. U. ist aber nicht als so schwer zu qualifizieren, dass es das Verschulden des Klägers derart in den Hintergrund zu stellen vermag, dass von einer Ursächlichkeit des klägerischen Verhaltens nicht mehr gesprochen werden kann. g) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Dr. U. kein derart grobes Selbstverschulden vorgeworfen werden kann, das zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen würde. Das Selbstverschulden von Dr. U. wird höchstens im Rahmen der Festsetzung des Schadenersatzes als Herabset- zungsgrund im Sinne von Art. 44 OR zu berücksichtigen sein.
15. Bemessung des Schadenersatzes 15.1. Ausgangspunkt Ist die Höhe des Schadens beziffert, so hat das Gericht Art und Umfang des Schadenersatzes zu bestimmen. Die Bemessung des Schadenersatzes folgt den allgemeinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR. Das Gericht hat dabei insbesondere die Grösse des Verschuldens des An- walts, ein allfälliges Selbstverschulden des Mandanten sowie eine allfällige Ver- letzung der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Liegt ein Herabset- zungsgrund im Sinne von Art. 44 OR vor, so kann der Richter den zu leistenden Schadenersatz herabsetzen oder von einer Leistungspflicht gänzlich entbinden. Dabei kommt ihm erhebliches Ermessen zu (BSK OR I-Schnyder, N 16 zu Art. 44 OR).
- 76 - 15.2. Verschulden des Klägers a) In der Regel hat der Haftpflichtige vollen Ersatz für den von ihm verursach- ten Schaden zu leisten. Der Richter hat bei der Bemessung des Schadenersatzes das Verschulden des Haftpflichtigen zu berücksichtigen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann nur ein leichtes Verschulden zu einer Reduktion der Ersatzpflicht führen. Der Richter ist indessen nicht verpflichtet, den Schaden- ersatz zu ermässigen (Rey, a.a.O., Rz 399). b) Im vorliegenden Fall ist das Verschulden des Klägers nicht als derart leicht einzustufen, dass sich eine Reduktion seiner Ersatzpflicht gegenüber Dr. U. recht- fertigen würde (siehe Ziff V./4.3.c vorstehend). Ob die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers eine Reduktion der Versicherungsleistungen (d.h. des Deckungsanspruches) geltend machen kann (wie die Beklagte in act. 127 S. 12 geltend machen lässt), wird unter Ziff. VI. nachstehend zu behandeln sein.
15.3. Selbstverschulden von Dr. U. a) Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem relevanten Selbstverschulden von Dr. U. auszugehen. Gemäss Darstellung des Klägers – der Anwaltsvertrag sei zwischen Dr. U. und der Anwaltskanzlei U., G. & Partner abgeschlossen worden – sei Dr. U. gegenüber dem Kläger lediglich als (Mit-)Arbeitgeber aufgetreten. Als (Mit-)Arbeitgeber habe ihn eine Überwachungs- pflicht getroffen. Diese Überwachungspflicht habe Dr. U. gröblichst vernachläs- sigt. Insbesondere sei Dr. U. bei der Referentenaudienz am Bezirksgericht T., an- lässlich derer auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen worden sei, anwe- send gewesen. Spätestens hier hätte er als (Mit-)Arbeitgeber intervenieren und darauf hinwirken müssen, dass dieses "Problem" vor Obergericht behoben werde. Dr. U. habe das schädigende Verhalten des Klägers – nämlich die Weigerung, die eingeklagte Forderung ausreichend zu substantiieren – gekannt und darin einge- willigt. Indem er nichts unternommen habe, treffe ihn ein Selbstverschulden am Ausgang des Prozesses. Das Selbstverschulden des Geschädigten müsse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR mit einer Ermässigung der Ersatzpflicht von mindes-
- 77 - tens 50% berücksichtigt werden (act. 14 S. 15 ff. und S. 26; act. 33 S. 17; act. 127 S. 15/16 und S. 28). b) Der Kläger lässt ein relevantes Selbstverschulden von Dr. U. bestreiten. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, ihn (den Kläger) bei der Führung des Man- dates zu überwachen. Die vom Anwaltsgesetz geforderte Unabhängigkeit schlies- se die sich sonst aus einem Anstellungsverhältnis ergebende Beaufsichtigungs- pflicht mit dem damit verbundenen allgemeinen Weisungsrecht aus. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Anwalt nicht gestützt auf ein ihm direkt erteiltes Man- dat sondern aufgrund einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung für seinen Klienten tä- tig geworden sei (act. 140 S. 5). Die Argumentation der Beklagten sei sehr formal- juristisch und lasse die Konstellation des vorliegenden Sachverhaltes ausser Acht (act. 140 S. 5/6). Im Übrigen habe Dr. U. ihn (den Kläger) nach der Referentenaudienz vor Bezirks- gericht T. gerügt und ihm vorgeworfen, das Mandat unsorgfältig geführt zu haben (act. 40 S. 8). c) Trägt der Mandant neben dem Anwalt am erlittenen Schaden ein Mitver- schulden, so kann dies zu einer proportionalen Kürzung oder gar zu einem Weg- fall seines Schadenersatzanspruches führen (Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Bei der Anrechnung des Selbstverschuldens werden das Ver- schulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten mitein- ander verglichen. Alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Ver- schulden auf die Beteiligten verteilt. Ein nur leichtes Selbstverschulden des Ge- schädigten führt in der Regel nicht zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruchs (BSK OR I-Schnyder, N 9 zu Art. 44 OR). Unterlässt es der Geschädigte, die ihm möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken, so handelt er in Selbstverschulden. Wie bereits im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Unterbrechung des Kausalzusammen- hanges ausgeführt wurde, ist im Zusammenhang mit der ungenügenden Substan-
- 78 - tiierung im Berufungsverfahren wohl von einem gewissen Selbstverschulden von Dr. U., der ja selber Rechtsanwalt ist, auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. U. durch sein Verhalten in die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ein- gewilligt hat. Eine gänzliche Entbindung des Klägers von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR kommt damit nicht in Betracht. Dr. U. hat sich im Verhältnis zum Verschulden des Klägers auch nicht ein schweres Selbstverschul- den vorwerfen zu lassen. Aufgrund des ihn treffenden Selbstverschuldens recht- fertigt sich eine Reduktion des Ersatzanspruches in der Höhe von 15%.
16. Bemessung des Schadenersatzes Der errechnete Schaden von insgesamt CHF 1'042'324.05 ist um 15% zu reduzie- ren, so dass sich ein Schadenersatzanspruch von CHF 885'975.40 ergibt.
VI. Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger (Befreiungsanspruch) Vorbemerkungen Der durch die Tätigkeit des Anwalts Geschädigte ist im Verhältnis zur Recht- schutzversicherung weder Vertragspartei noch anspruchsberechtigte Person. Er kann nur den versicherten Anwalt einklagen, besitzt aber kein direktes Klagerecht gegenüber der Haftpflichtversicherung. Wenn der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung um Schadener- satzansprüche angegangen wird, entsteht ein Anspruch auf die versicherte Leis- tung. Sein Anspruch aus der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass der Ver- sicherer ihn von dieser Schadenersatzforderung befreit (Befreiungsanspruch). Die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist grundsätzlich im Sinne von Art. 8 ZGB behauptungsbelastet und beweispflichtig.
- 79 - Der Versicherer kann sämtliche Einreden aus Vertrag oder Gesetz vorbringen. Er kann insbesondere auch die Einrede gemäss Art. 14 VVG erheben, wonach die Versicherungsleistung vermindert oder gekürzt werden kann, wenn der versicher- te Haftpflichtige den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass dem Versicherten in diesem Fall kein bzw. nur ein reduzierter Versicherungsschutz zur Verfügung steht und er im Umfang der fehlenden De- ckung selber für die Leistung der Entschädigung an den Geschädigten aufkom- men muss (Luterbacher, a.a.O., S. 196).
1. Mandatsverhältnis 1.1. Mandaterteilung an die Anwaltssozietät a) Die Anwaltssozietät U. G. & Partner war gemäss übereinstimmender Partei- darstellung als einfache Gesellschaft ausgestaltet. Da der einfachen Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die den Versicherungsvertrag unter- zeichnenden Anwälte Versicherungsnehmer und nicht die einfache Gesellschaft selbst. Gemäss Darstellung des Klägers erteilte Dr. U. das anspruchsbegründende Man- dat der Anwaltssozietät U. G. & Partner, bzw. den einfachen Gesellschaftern als Gesamtmandat. Diese waren berechtigt, das Mandat zur weiteren Bearbeitung einem einzelnen Gesellschafter oder einem angestellten Anwalt zuzuweisen. Der Vertrag kam somit zwischen Dr. U. und den einfachen Gesellschaftern zustande. Der angestellte Anwalt, der ein dem Prinzipal erteiltes Mandat selbständig betreut, gilt als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR. Die einfachen Gesellschafter der Anwaltssozietät U. G. & Partner haften somit für den Schaden, den ein bei ihnen angestellter Anwalt in der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht hat, auch wenn sie hinsichtlich Auswahl, Instruktion und Überwachung kein Verschul- den trifft (Art. 101 Abs. 1 OR). Wird das der Anwaltssozietät U. G. & Partner bzw. den einfachen Gesellschaftern erteilte Mandat intern einem angestellten Anwalt zur Bearbeitung zugewiesen, so entsteht dadurch kein Vertragsverhältnis zwischen dem Klienten und dem ange-
- 80 - stellten Anwalt. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Klienten bestehen so- mit nicht gegenüber dem angestellten Anwalt, sondern den einfachen Gesell- schaftern. Diese können auf den angestellten Anwalt Rückgriff nehmen. b) Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit die Parteien nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Die Parteien ha- ben nun unter dem Stichwort Schadensbehandlung in Art. 22 Abs. 4 AVB verein- bart, dass der Versicherte ohne vorgängige Zustimmung der Versicherung Y. nicht berechtigt ist, Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder Dritte abzutreten. Die Anwaltssozietät U., G. & Partner wäre somit als Gläubigerin einer Versiche- rungsleistung ohne Einwilligung der Beklagten als Schuldnerin der Versicherungs- leistung nicht befugt, diese an einen anderen zu zedieren. Diese Forderung des Versicherten ist nicht abtretbar und eine Zession deshalb nichtig (Luterberger, a.a.O., S. 265; BSK OR I-Girsberger, N 50 zu Art. 164 OR). Dass eine Einwilligung der Beklagten zur Zession vorliegt, wurde vom Kläger nicht behauptet. Es ist auch nicht vom Vorliegen einer solchen Einwilligung aus- zugehen, nachdem die Beklagte bereits das Vorliegen der Zession in Frage stel- len lässt. Dem Kläger würde es – geht man davon aus, dass der Versicherungs- anspruch den einfachen Gesellschaftern und nicht ihm direkt zusteht – diesfalls an der Aktivlegitimation fehlen und die Klage wäre abzuweisen. c) Es gilt aber Folgendes zu berücksichtigen: Mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls entsteht grundsätzlich der Versicherungsanspruch. Als Anspruchsbe- rechtigter im Sinne des vorliegenden Versicherungsvertrages gilt, wer diesen Ver- sicherungsanspruch besitzt und ihn notfalls auch gerichtlich einklagen kann. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer als Vertragspartei (bzw. im vorliegen- den Fall die einzelnen einfachen Gesellschafter) anspruchsberechtigt. Bei Vorlie- gen einer Fremdversicherung ist aber auch eine andere versicherte Person, die gegen Haftpflicht versichert ist und für den Schaden eines Dritten aufkommen muss, anspruchsberechtigt.
- 81 - Im vorliegenden Fall liegt eine solche Fremdversicherung vor, indem gemäss Art. 3 lit. a Abs. 3 AVB auch die Angestellten zum Kreis der versicherten Personen gehören. Als angestellter Anwalt ist der Kläger für allfällige Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, versichert. Entspre- chend ist er gegenüber der Beklagten aus eigenem Recht anspruchsberechtigt, so dass es einer Zession durch die einfachen Gesellschafter gar nicht bedarf.
1.2. Situation bei einem privaten Mandat von Dr. U. an den Kläger a) Gemäss Art. 3 der Versicherungspolice ist die gesetzliche Haftpflicht von U. G. & Partner (als Versicherungsnehmer), seiner Angestellten und Arbeitneh- mer versichert. In Art. 3 der AVB wird der Kreis der versicherten Personen näher umschrieben. Gemäss lit. a Abs. 3 dieser Bestimmung ist auch die Haftpflicht der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren beruflichen Verpflichtungen in Rahmen der versicherten Tätigkeit und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen versichert. Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts ist Versicherungsschutz für die Haftpflicht, die sich aus der typischen beruflichen Tätigkeit als Anwalt ergeben kann. Dazu gehören diejenigen anwaltlichen Tätigkeiten, die allgemein als solche anerkannt sind, wie rechtsberatende oder forensische Tätigkeit. Haftpflichtan- sprüche gegen den Anwalt, die nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, sind nicht versichert und müssen besonders vereinbart werden. b) Zur versicherten Tätigkeit des Klägers gehören im vorliegenden Fall nur Mandate, welche er in seiner Funktion als Angestellter der Kanzlei U. G. & Part- ner betreut hat. Falls Dr. U. das Mandat nicht im Rahmen der Anwaltskanzlei sondern als privates Mandat an den Kläger vergeben hat, so wäre der Kläger diesbezüglich nicht als Angestellter der Kanzlei und damit auch nicht in Rahmen der versicherten Tätigkeit tätig geworden. Er wäre diesfalls nicht als Versicherter im Sinne von Ziffer 3 des Versicherungsvertrages zu qualifizieren, so dass ein Versicherungsanspruch aus der vorliegend relevanten Berufshaftpflichtversiche- rung entfällt.
- 82 -
2. Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses 2.1. Ausgangspunkt Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Frage, wem Dr. U. das Man- dat erteilt hat, von zentraler Bedeutung. Je nach dem fällt die Tätigkeit des Klä- gers unter den fraglichen Versicherungsvertrag oder eben nicht. Fällt seine Tätig- keit nicht unter den fraglichen Versicherungsvertrag, kann er die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Es ist deshalb im Folgenden näher auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien einzugehen.
2.1. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger liess im Rahmen der Klagebegründung ausführen, Dr. U. habe ihn damit beauftragt, ihn im Zusammenhang mit der Auflösung der Anwaltssozie- tät gegenüber zwei bisherigen Partnern zu vertreten (act. 2 S. 4). Im Rahmen der Replik vom 25. September 2006 brachte der Kläger neu vor, Dr. U. habe den Anwaltsvertrag mit der Anwaltskanzlei U. G. & Partner abge- schlossen. Nach der Auftragserteilung sei die Bearbeitung des Mandats kanzleiin- tern ihm, dem Kläger, zugewiesen worden. Es habe kein direktes Mandatsver- hältnis zwischen ihm und Dr. U. bestanden. Das Mandat von Dr. U. sei eines von mehreren Mandaten gewesen, die er (der Kläger) im Rahmen und aufgrund sei- ner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber seiner Arbeitgeberin zu bearbei- ten gehabt habe. Von der Anwaltskanzlei sei dieses Mandat immer als ein Ge- samtmandat an die Anwaltssozietät betrachtet und behandelt worden. Der Selbstbehalt für diesen Haftpflichtfall sei denn auch seit Jahren als Eventualver- pflichtung in der Bilanz der Kanzlei zurückgestellt worden. Dr. U. sei sowohl Man- datsträger als auch Mitglied der Arbeitgeberin von ihm (dem Kläger) gewesen (act. 120 S. 5/6; act. 135 S. 3). b) In seiner Eingabe vom 19. Februar 2007 stellt sich der Kläger schliesslich auf den Standpunkt, Dr. U. habe den Mandatsvertrag zur Führung des Abrech- nungsprozesses gegen RA F. und RA E. mit der Anwaltskanzlei U., G. & Partner abgeschlossen. An einer Partnersitzung sei beschlossen worden, das Prozess-
- 83 - mandat durch den heutigen Kläger bearbeiten zu lassen. Im Einverständnis von Dr. U. sei die Führung des Mandates daraufhin kanzleiintern ihm (dem Kläger) zugewiesen worden (act. 135 S. 2). Er (der Kläger) habe das Mandat in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als angestellter Rechtsanwalt der An- waltskanzlei geführt. Zwischen ihm und Dr. U. habe kein direkter Mandatsvertrag bestanden. Er habe das Mandat im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ge- führt, wofür er von der Kanzlei gemäss dem Anstellungsvertrag bezahlt worden sei (act. 135 S. 3). c) Seine Aktivlegitimation sei gegeben. Die Partner der Anwaltssozietät hätten damals beschlossen, ihre Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten an ihn (den Kläger) abzutreten. Diese Abtretung legitimiere ihn (den Kläger) selbst- redend auch zur prozessualen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche ge- genüber der Beklagten (act. 135 S. 4).
2.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte moniert, der Kläger habe mit Bezug auf die Mandatserteilung widersprüchliche Angaben gemacht, worauf er zu behaften sei. Zu Beginn habe der Kläger behauptet, Dr. U. habe ihn direkt mit dem Prozessmandat mandatiert. Dann habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, Dr. U. habe den Man- datsvertrag mit der Anwaltskanzlei abgeschlossen. Da die klägerischen Ausfüh- rungen in einem für die Entscheidfindung massgeblichen Punkt widersprüchlich seien, sei die Klage mangels genügender Substantiierung abzuweisen (act. 140 S. 5). Das widersprüchliche Verhalten des Klägers hinsichtlich der Mandatierung sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz (act. 140 S. 6). b) Wenn man davon ausgehen wolle, dass Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der Anwaltssozietät U. G. & Partner abgeschlossen habe, so sei auch nur diese An- waltssozietät gegenüber Dr. U. haftbar. Deshalb hätten die Gesellschafter der ein- fachen Gesellschaft als notwendige Streitgenossen Klage erheben müssen, und nicht der Kläger. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert (act. 127 S. 5/6 und S. 28).
- 84 - 2.3. Rechtliche Erwägungen a) Es fällt auf, dass der Kläger erstmals in seiner Rechtsschrift vom 25. Sep- tember 2006 geltend macht, dass das Anwaltsmandat von Dr. U. nicht direkt ihm (dem Kläger) sondern der Anwaltskanzlei U. G. & Partner erteilt worden sei. Die- ser neue Standpunkt wurde erstmals nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2005 (act. 98) eingenommen, in welchem das Bundes- gericht die Frage offen gelassen hat, ob die Tätigkeit des Klägers überhaupt ver- sichert gewesen sei. Das Verhalten des Klägers erweist sich diesbezüglich als widersprüchlich. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 war der Kläger vom Gericht aufgefordert worden, sich darüber auszusprechen, wem Dr. U. das Mandat zur Führung des ursprünglichen Abrechnungsprozesses erteilt habe (act. 129). Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und nahm den Standpunkt gemäss vorstehender Ziffer 2.1.b ein. Darauf ist er zu behaften. Von einer mangelnden Substantiierung kann unter diesen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden. Da die Beklagte diese Darstellung indessen als "nachträgliche Mandatskonstruk- tion" moniert und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage stellt, ist darüber Beweis zu führen. Der Kläger, der einen Anspruch aus Versicherungsvertrag ableitet, weil er sich zu den versicherten Personen zählt, ist beweisbelastet. Entsprechend wurde ihm der Beweis auferlegt (Beweissätze I./1. + 1/.2.). b) Dr. U. liess als Zeuge ausführen, dass es eigentlich vorgesehen gewesen wäre, dass Kollege Stierli ihn, den Zeugen, vertrete bzw. seine Ansprüche geltend mache. Stierli sei aber in der früheren Kanzlei auch Mitarbeiter der Kollegen E. und F. gewesen, weshalb man gedacht habe, dass vielleicht ein Interessenkonflikt da sei. Anlässlich einer Partnersitzung sei dann beschlossen worden, das Mandat nicht ausser Haus zu geben – Gegenstand des Verfahrens sei ja ohnehin die ganze Buchhaltung der Kanzlei gewesen – sondern es intern durch einen Mitar- beiter führen zu lassen. Ihre Wahl sei auf den Kläger gefallen, der sich bei ihnen gut eingearbeitet hatte und von allen Partnern als kompetenter Rechtsanwalt be- urteilt worden sei. Die Partnerversammlung habe beschlossen, das Mandat von ihm, dem Zeugen, anzunehmen und es intern zur Bearbeitung und Ausführung im
- 85 - Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den Kläger weiter zu geben (Prot. S. 55/56). Auf Nachfrage des Referenten: „Habe ich das richtig verstanden. Sie haben das Mandat der Partnergemeinschaft gegeben und bürointern wurde dann Kollege X. mit der Vertretung betraut?“ antwortete der Zeuge Dr. U. mit: „Jawohl, das ist rich- tig. (...) Es war ein Mandat von mit gleichsam wie von einem dritten Klienten an die Kollektivgesellschaft damals U. G. & Partner, heute nur noch U. & Partner.“ (Prot. S. 56). c) Diese Angaben des Zeugen U. über die Mandatserteilung und die Zuwei- sung des Mandates an den Kläger finden in den anderen zu diesem Thema erho- benen Zeugenaussagen Bestätigung. So führte Rechtsanwalt Dr. J. als Zeuge be- fragt aus, dass das Mandat von Dr. U. an die Sozietät vergeben worden sei und dass das dann ein Thema gewesen sei. Die Sozietät habe dieser Mandatsentge- gennahme zugestimmt und es sei beschlossen worden, dass das Mandat von dem damals angestellten Kläger bearbeitet werde (Prot. S. 74/75). Auch der Zeu- ge Dr. K. bestätigte diese Angaben. So meinte er auf entsprechende Frage hin, dass seiner Erinnerung gemäss Dr. U. die Kanzlei, also die einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft, mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Kanzleiintern sei die Vertretung dann dem Kläger übergeben worden (Prot. S. 90/91). d) Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen werden auch durch die zum Beweis angerufenen Dokumente untermauert. So lässt sich dem Protokoll Nr. 57 der Partnersitzung vom 19. Mai 1998 Folgendes entnehmen (act. 162/1.1): U. orientiert über den Stand seiner Forderungen gegenüber E. und F.: Ein Prozess wird un- ausweichlich sein, U. möchte aber, dass das Mandat im Hause bleibt. Da BS als früherer Mitarbeiter für die Mandatsführung nicht in Frage kommt, wird beschlossen, den Fall intern durch X. führen zu lassen.“ Dieser Beschluss wurde an der nächsten Partnersitzung vom 2. Juni 1998 bestä- tigt (siehe Protokoll Nr. 58, act. 162/1.2). Der Umstand, dass als Vollmachtsformular das Formular der Anwaltskanzlei U. G. & Partner verwendet wurde (act. 68/5), spricht ebenfalls dafür, dass Dr. U. das
- 86 - anspruchsbegründende Mandat an die Anwaltssozietät und nicht an den Kläger persönlich erteilt hat. Dass der Selbstbehalt aus diesem Haftpflichtfall (d.h. dem "Mandat Dr. U.") je- weils als Eventualverpflichtung in der Bilanz der Kanzlei wurde aufgeführt (siehe dazu die Aktennotiz vom 8. Mai 2002, act. 162/1.4.), spricht ebenfalls für den vom Kläger eingenommenen Standpunkt. Dazu hätte jedenfalls kein Anlass bestan- den, wenn es sich um ein Mandat gehandelt hätte, das vom Kläger ausserhalb seiner Tätigkeit für die Kanzlei bearbeitet wurde. In der Aktennotiz vom 8. Mai 2002 ist sodann nochmals ausdrücklich die Rede davon, dass der Kläger das Mandat als Mitarbeiter der Kanzlei betreue (act. 162/1.4.). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger das Mandat von Dr. U. in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten als angestellter Anwalt der Anwaltssozietät führte.
3. Ausführungen der Parteien zu Art. 8 lit. l AVB 3.1. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte beruft sich auf die Ausschlussbestimmung gemäss Art. 8 lit. l AVB. Das Bundesgericht habe die Anwendbarkeit dieser Klausel nur deshalb ausgeschlossen, weil Dr. U. in seiner Eigenschaft als Klient nicht zur Überwa- chung seines Anwalts (dem Kläger) verpflichtet gewesen sei. Wenn Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der Anwaltssozietät U., G. & Partner abgeschlossen habe – wie der Kläger mittlerweile behaupte – dann sei Dr. U. gegenüber dem Kläger le- diglich als Arbeitgeber in Erscheinung getreten. Als (Mit-)Arbeitgeber sei Dr. U. dem Kläger gegenüber durchaus überwachungspflich- tig gewesen. Die Klageabweisung mangels Substantiierung sei für Dr. U. mit ho- her Wahrscheinlichkeit voraussehbar gewesen. Seien aber die Voraussetzungen des Art. 8 lit. l AVB in der Person des Arbeitgebers oder Personen nach Art. 59 VVG erfüllt, so entfalle der Versicherungsschutz unabhängig davon, wer haft- pflichtig sei (act. 127 S. 15/16 und S. 28).
- 87 - b) Weiter lässt die Beklagte ausführen, der Kläger sei Angestellter des Versi- cherungsnehmers gewesen. Dr. U. habe eindeutig zu den Personen gehört, die mit der Leitung und der Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut gewe- sen seien. Wenn davon ausgegangen würde, dass den Kläger ein kausales Ver- schulden am Schadeneintritt treffe – was bestritten werde – so habe der Eintritt des Schadens von Dr. U. angesichts seiner überlegenen Berufserfahrung und der Faktenkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssen. Der De- ckungsausschluss gemäss Art. 8 lit. l AVB sei auch in Bezug auf Dr. U. anwend- bar (act. 14 S. 5, S. 19 f. und S. 26). c) Es sei anzunehmen, dass Dr. U. die damals angefertigten Rechtsschriften nicht nur wie ein "gewöhnlicher Klient" gelesen und genehmigt habe, sondern dass er aktiv darauf Einfluss genommen habe. Dass Dr. U. keinen aussenstehen- den Anwalt mit dem Mandat betraut habe, sondern einen Angestellten, habe er nun selber zu vertreten. Es hätte Dr. U. als erfahrenen Rechtsanwalt ins Auge springen müssen, dass in den Rechtsschriften die Pflicht zur Substantiierung krass verletzt worden sei. Zudem habe die damalige Gegenpartei auf ungenü- gende Substantiierung hingewiesen, ohne dass der Kläger oder Dr. U. in der erst- instanzlichen Replik sich veranlasst gesehen hätten, eine gehörige Substantiie- rung vorzunehmen. Im Übrigen habe der Kläger als Anwalt von Dr. U. im damali- gen Prozess nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendige Substantiie- rung noch anbieten wollen, was darauf hindeute, dass er den Mangel in seinen Rechtsschriften erkannt habe – wenn auch zu spät. Wenn bei dieser Sachlage Dr. U. nicht eingegriffen habe und den Kläger einfach habe gewähren lassen, so müsse sich Dr. U. ein schweres Mitverschulden (im Sinne von Art. 44 OR) an- rechnen lassen, was eine Leistung aus Berufshaftpflichtversicherung ausschlies- se (vgl. act. 33 S. 13 – 18). d) Falls überhaupt ein relevanter Fehler des Klägers vorgelegen habe, so habe Dr. U. den Eintritt des Schadens aufgrund seiner überlegenen Berufserfahrung und Faktenkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen, so dass eine Deckung gemäss Art. 8 lit. l AVB wegfalle. Zudem liege mit Bezug auf Dr. U. auch eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG vor (act. 14 S. 19/20).
- 88 -
3.2. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger lässt die Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Ausschlussklausel in Art. 8 lit. l AVB ("Wahrscheinlichkeitsklausel") bestreiten (act. 2 S. 41 ff. und S. 51 ff.). Der fragliche Deckungsausschluss sei nur dort wirk- sam, wo der Haftpflichtige den Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit ha- be erwarten müssen. Dr. U. sei hier aber Geschädigter und nicht Haftpflichtiger. Zudem könne Dr. U. kein Mitverschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dr. U. habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt; er habe deshalb ihm (dem Kläger) gegenüber keine "cura in custo- diendo" gehabt und habe damit auch bei der Beaufsichtigung von ihm (dem Klä- ger) keine elementaren Vorsichtspflichten verletzt, was für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit notwendig wäre. Schliesslich habe sich auch er (der Kläger) damals keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, weshalb der Deckungs- ausschluss hier nicht greife (act. 26 S. 16 – 22). b) Es sei zwar zutreffend, dass er (der Kläger) im damaligen Prozess vor Be- zirksgericht T. von der Gegenpartei auf die ungenügende Substantiierung auf- merksam gemacht worden sei, doch sei es normal, dass die Gegenpartei einen anderen Standpunkt vertrete. Vom Gericht sei er erst nach Abschluss des Haupt- verfahrens auf die Problematik einer allenfalls ungenügenden Substantiierung hingewiesen worden; in diesem Verfahrensstadium sei es nicht mehr möglich ge- wesen, hier Korrekturen vorzunehmen. Auch im Berufungsverfahren sei ihm dies wegen des Novenverbots verwehrt geblieben. Zudem habe er (der Kläger) auch gemäss dem Obergericht die Klage in weiten Teilen durchaus genügend substan- tiiert. Er sei denn auch der festen Überzeugung gewesen, die Klage genügend substantiiert zu haben. Nach dem erstinstanzlichen Urteil und mit dem Novenverbot in der Berufung habe er sich in einem Dilemma befunden. So habe er vor Obergericht vehement den Standpunkt vertreten, seine Forderung im bisherigen Prozessverlauf genügend substantiiert zu haben. Sein Fehler sei im Lichte des vom Obergericht verlangten Substantiierungsgrades entschuldbar. Es sei auch nach Ansicht des Obergerichts
- 89 - nicht notwendig gewesen, jede einzelne Position in der Abrechnung zu umschrei- ben. Vielmehr habe ein Vorlegen dieser Abrechnung genügt. Er (der Kläger) habe einzig versäumt darzulegen, wie die nicht mit Stichworten beschriebenen Belastungen von E. und F. zustande gekommen seien. Er habe sich darauf verlassen, dass das Gericht nachvollziehen könne, dass es sich bei den als "Übernahme" vermerkten negativen Saldi aus dem Übertrag der Zwi- schensaldi aus der „Liste“ handelte. Zwar habe er hier einen Fehler gemacht, es sei aber nicht so, dass er damit "mit hoher Wahrscheinlichkeit" habe erwarten müssen, das Obergericht werde die Klage mangels Substantiierung abweisen. Die grundsätzlich angewendete Methodik bei der Substantiierung sei nämlich – wie das Obergericht festhalte – zutreffend gewesen. Da nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit habe erwartet werden müssen, dass die Klage abgewiesen würde, versage der entsprechende Einwand der Beklagten (act. 2 S. 42 – 51).
4. Rechtliche Erwägungen 4.1. Wahrscheinlichkeitsklausel a) Die Parteien haben in den AVB eine Reihe von Deckungsausschlüssen festgehalten. Diese umschreiben gewisse Risiken, Ereignisse oder Tatbestände, für die kein Versicherungsschutz besteht. Unter anderem wird keine Deckung ge- währt bei Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (Art. 8 lit. l AVB). Das- selbe muss für Schäden gelten, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Ar- beitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit, in Kauf genommen wurden. Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stehen dem Gedan- ken des Versicherungsschutzes entgegen und sind daher nicht versicherbar. b) Sind sich die Parteien über die Auslegung einer Vertragsbestimmung nicht einig, ist zuerst der wirkliche Parteiwille zu vermitteln. Es sind dabei alle Tatsa-
- 90 - chen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Als Auslegungsmittel sind u.a. der Wortlaut, die Systematik des Vertrages, die Umstände bei Vertragsabschluss, der Vertragszweck, die Interessenlage und die Verkehrssitte zu berücksichtigen. bb) Ist prozessual offen, ob die Parteien die Vertragsklausel effektiv gleich ver- standen haben, so ist der objektive Sinn der Klausel nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Es ist in einer normativen Phase des Auslegungsprozesses zu fra- gen, in welchem Sinn die Vertragsbestimmung von den Parteien in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei sind der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, zu berücksichti- gen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR/AT, 9. Aufl. Zürich 2008, N 324 und 212 ff.; Gauch, Vertrag und Parteiwille, in: Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht, Freiburg 1982, S. 354). bc) Unbestimmte oder zweideutige Ausschlussbestimmungen vermögen eine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers nicht zu begründen und sind zu Lasten des Versicherers auszulegen (Luterbacher, a.a.O., S. 226). c) Bei der vorliegenden Konstellation steht der Haftungsausschluss gemäss Art. 3 lit. a AVB (Eigenschaden) im Vordergrund. Dr. U. ist mit Bezug auf den frag- lichen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer zu qualifizieren, so dass der bei ihm eingetretene Schaden letztlich als Eigenschaden im Sinne von Art. 3 lit. a AVB zu qualifizieren ist (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 5/6). Auf die Geltendmachung dieses Haftungsaus- schlusses hat die Beklagte indessen verbindlich verzichtet. d) In Art. 3 lit. t AVB geht es um Schäden, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeit- geber zufügt. Nachdem Dr. U. als (Mit-)Arbeitgeber des Klägers zu qualifizieren ist, käme grundsätzlich dieser Deckungsausschluss zur Anwendung (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 6/7). Auf die Geltendmachung dieses Haftungsausschlusses hat die Beklagte indessen ver- bindlich verzichtet.
- 91 - 4.2. Anwendbarkeit von Art. 8 lit. l AVB auf Dr. U. a) Vorliegend liegt die besondere Konstellation vor, dass Dr. U. einerseits (Mit-)Inhaber der Anwaltskanzlei U. G. & Partner war und damit für den Bereich seiner eigenen anwaltlichen Tätigkeit und der Tätigkeit von angestellten Anwälten als Versicherungsnehmer und Versicherter des Versicherungsvertrages Police Nr. _________ zu betrachten ist. Der Kläger als angestellter Anwalt der Kanzlei U. G. & Partner gehört im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen zum Kreis der versicherten Personen. Dr. U. ist ihm gegenüber (Mit-)Arbeitgeber. Im fraglichen Prozess vor Bezirksgericht T. und vor Obergericht wurde Dr. U. sodann vom Klä- ger anwaltlich vertreten. Im Verhältnis zum Kläger ist Dr. U. zugleich auch Man- dant/Geschädigter. b) Die Beklagte macht den Haftungsausschluss von Art. 8 lit. l AVB auch ge- genüber Dr. U. geltend, da dieser mit der Leitung oder Beaufsichtigung der versi- cherten Tätigkeit des Klägers betraut gewesen sei (act. 127 S. 15/16 und S. 28). Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dieser Haf- tungsausschluss in Bezug auf Dr. U. nicht anwendbar sei, da Dr. U. vorliegend nicht Haftpflichtiger, sondern Geschädigter sei (act. 26 S. 17). c) Dr. U. ist im Rahmen des Verfahrens vor Bezirksgericht T. und vor Oberge- richt nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt aufgetreten, sondern als Partei. Er hat den Prozess nicht selber geführt, sondern eine Anwaltskanzlei bzw. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dass er selber an gewissen Gerichtsverhandlungen persönlich teilgenommen hat, ändert an diesem Mandat nichts. Er macht Ansprüche gegenüber dem Rechtsanwalt (Kläger) gel- tend, der ihn vor Gericht vertreten hat. Er ist bei der vorliegenden Konstellation damit primär als Geschädigter zu betrachten und nicht als eigentlicher Versiche- rungsnehmer im Sinne von Art. 3 lit. a Ziffer 1 AVB (siehe auch Art. 3 lit. c AVB). Es bleibt zu prüfen, ob Dr. U. aufgrund seiner Funktion als (Mit-)Arbeitgeber des Klägers als Person zu qualifizieren ist, welche mit der Leitung oder Beaufsichti- gung der versicherten Tätigkeit betraut ist. Diesfalls käme Art. 8 lit. l AVB auf ihn zur Anwendung.
- 92 - d) Dr. U. ist unbestrittenermassen (Mit-)Arbeitgeber des Klägers gewesen. Der angestellte Anwalt als Arbeitnehmer steht zwar grundsätzlich in einem Unterord- nungsverhältnis zum Arbeitgeber und hat daher Weisungen zu seiner Arbeitswei- se entgegenzunehmen (Art. 321d OR). Es ist somit grundsätzlich zutreffend, dass Dr. U. als Inhaber der Anwaltskanzlei bzw. als Partner unter arbeitsrechtlichen Aspekten mit der Leitung der Kanzlei bzw. Beaufsichtigung der versicherten Tä- tigkeit des Klägers betraut war. Die Führung des einzelnen Mandats folgt jedoch anderen Regeln. Grundsätzlich hat auch ein angestellter Anwalt die ihm übertragenen Mandate selbständig und unabhängig auszuführen, ohne dass ihm von den Partnern der Kanzlei in die Mandatsführung hineingeredet werden sollte. So hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. November 2005 festgehalten, dass gemäss den im An- waltsgesetz festgelegten Berufsregeln der Anwalt auch gegenüber seinem Klien- ten unabhängig sein müsse (Art. 12 lit. b BGFA). Er solle als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können, was voraussetze, dass er eigenständig abschätze, wie im Prozess vorzugehen sei, und versuche, den Klienten von seiner Betrach- tungsweise zu überzeugen. Die derart umschriebene Unabhängigkeit im Verhält- nis von Auftraggeber zu Beauftragtem lasse eine weitgehende Beaufsichtigung nicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 8). Der angestellte Anwalt kann somit trotz des Unterstellungsverhältnisses von sei- nem Arbeitgeber nur beschränkt arbeitsrechtliche Weisungen entgegennehmen, weil er nach dem BFGA unabhängig sein muss (Luterbacher, a.a.O., S. 235). Somit kommt eine Beaufsichtigung eines angestellten Anwaltes durch einen (Mit-)Arbeitgeber grundsätzlich auch nur in eingeschränkten Umfang zum tragen. Selbst wenn allgemein davon ausgegangen werden könnte, dass der angestellte Anwalt immer unter der Beaufsichtigung des bzw. der Inhaber der Anwaltskanzlei stehen würde, so kann bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr davon aus- gegangen werden. Dr. U. hat das Mandat nicht selber geführt, sondern eine Anwaltskanzlei bzw. den Kläger damit betraut, was angesichts der persönlichen Verstrickung in den Fall und der damit verbundenen fehlenden Objektivität und Distanz wohl üblich ist. Im
- 93 - Umfang dieses Mandates tritt der arbeitsrechtliche Aspekt ihres Rechtsverhältnis- ses, insbesondere das sich daraus ergebende allgemeine Weisungsrecht, in den Hintergrund (siehe dazu auch die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom
29. November 2005, act. 98 S. 8). Damit entfiel aber auch die sich sonst aus dem Anstellungsverhältnis ergebende Beaufsichtigung. Dr. U. kann nach dem Gesag- ten nicht vorgeworfen werden, er habe die Mandatsführung des Klägers nicht aus- reichend begleitet und es unterlassen, Einfluss auf einzelne Prozessschritte zu nehmen. e) Bei einer Auslegung nach Vertrauensgrundsatz ist davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel von Art. 8 lit. l AVB bei der vorliegenden Konstellation ge- genüber Dr. U. nicht zu Anwendung gelangen kann. f) Weiter kann aber auch nicht gesagt werden, der Eintritt des Schadens habe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" erwartet werden müssen. Dass der Wortlaut von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" ausgeht, deutet darauf hin, dass nicht jede Ver- letzung prozessualer Pflichten oder Obliegenheiten zur Anwendung dieser Aus- schlussklausel führen kann. Vielmehr bedarf es eines offensichtlichen, groben Fehlers. Erfahrungsgemäss ist der Grad der Substantiierung – insbesondere bei Abrechnungsprozessen – nicht leicht festzustellen und umstritten. Bei ungenügender Substantiierung im Hauptverfahren kommt zudem unabhängig von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (vgl. RB 1991 Nr. 38; Lieber, a.a.O., S. 168 m.w.H.) die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge. Schliesslich wird – wie der Kläger zu Recht ausführt – oftmals von der Gegenpar- tei eine ungenügende Substantiierung behauptet, ohne dass eine solche vorlie- gen würde. Das Obergericht hat denn auch im Urteil vom 12. September 2000 festgehalten, dass die Klage in weiten Teilen durchaus substantiiert gewesen sei; einzig im Hinblick auf "pauschale Belastungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1995" liege eine ungenügende Substantiierung vor (vgl. act. 3/2 S. 14 u. S. 22 – 24). Das erstinstanzliche Gericht hat sodann erst nach durchgeführtem Schriften- wechsel auf die ungenügende Substantiierung aufmerksam gemacht, ohne dem Kläger Nachfrist zur genügenden Substantiierung anzusetzen.
- 94 - Bei Dr. U. ist zwar im Verhältnis zum Kläger von einem gewissen Selbstverschul- den auszugehen. Es kann Dr. U. indessen bei der vorliegenden Konstellation kein offensichtlicher, grober Fehler vorgeworfen werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, er habe mit seinem Verhalten den Schaden in Kauf genommen und des- sen Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen. Es kann auch nicht argumentiert werden, Dr. U. habe als Versicherungsnehmer einen Schadenseintritt in Kauf genommen, wenn er dem in seiner Kanzlei ange- stellten Kläger das Anwaltsmandat erteilt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang wi- dersprüchlich äussert. So stellt sie sich einerseits auf den Standpunkt, dass der Kläger bei der Führung des Prozessmandates von Dr. U. keine haftpflichtrelevan- te Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (act. 14. S. 11-13). Gleichzeitig stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der verursachte Schaden mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, weshalb der Deckungsausschluss von Art. 8 lit. l AVB zur Anwendung komme (act. 14 S. 19/20). g) Aufgrund all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, es habe mit "gros- ser Wahrscheinlichkeit" mit dem Schadenseintritt gerechnet werden müssen, weshalb die entsprechende Ausschlussklausel vorliegend weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber Dr. U. zur Anwendung gelangen kann.
5. Kürzung gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG 5.1. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt ausführen, das Verhalten des Klägers sei aus ihrer Sicht als grobfahrlässig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG zu qualifizieren. Der Kläger habe mit der mangelnden Substantiierung der Klage von Dr. U. eine elementare prozessuale Pflicht verletzt. Dem Kläger wäre es ohne Weiteres möglich gewe- sen, im Rahmen der Rechtsschriften die in den Saldoforderungen enthaltenen Einzelforderungen genau zu substantiieren. Dass er diesen Fehler auch im Rah- men des Berufungsverfahrens nicht korrigiert habe, sei vom Obergericht aus- drücklich als uneinsichtiges Verhalten qualifiziert worden. Darin sei eine grobe
- 95 - Fahrlässigkeit zu erblicken. Angesichts der Schwere des Verschuldens des Klä- gers rechtfertige sich nach Art. 14 Abs. 2 VVG eine Kürzung allfällig zugespro- chener Versicherungsleistungen im Umfang von mindestens 50% (act. 127 S. 11/12, S. 14 und S. 28/29). b) Auch Dr. U. müsse sich ein schweres Selbstverschulden entgegenhalten lassen (act. 14 S. 15). Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 VVG sei bei der vorlie- genden Konstellation auch auf Dr. U. anwendbar, da dieser als (Mit-)Arbeitgeber mit der Leitung und Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut gewesen sei (act. 14 S. 19/20).
5.2. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm lediglich leichte Fahrläs- sigkeit vorgeworfen werden könne. Eine Reduktion des Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG komme somit nicht in Frage (act. 2 S. 42 ff. und S. 54; act. 26 S. 20) b) Gegenüber Dr. U. könne die Beklagte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG gar nicht erheben. Zum Einen liege keine grobe Fahrlässigkeit von Dr. U. vor. Zum Anderen gehe es im vorliegenden Prozess nicht um einen Versicherungsanspruch von Dr. U.. Anspruchsberechtigt sei viel- mehr er, der Kläger (act. 26 S. 19/20).
5.3. Rechtliche Erwägungen a) Hat ein Versicherter (der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberech- tigte) das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, so ist eine Kürzung der Versicherungsleistung durch den Versicherer ausgeschlossen. Der Versicherer schuldet die volle Versicherungsleistung (Art. 14 Abs. 4 VVG). b) Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG sind im Wesentlichen die gleichen wie im übrigen Zivilrecht. Grob-
- 96 - fahrlässig handelt somit, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Be- achtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter glei- chen konkreten Umständen aufdrängt (wie konnte er nur?; das darf einfach nicht passieren; schlechthin unverständlich). Dies setzt voraus, dass es dem Versicher- ten möglich und zumutbar gewesen wäre, ein anderes, schadensvermeidendes Verhalten an den Tag zu legen. Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es ist für jeden Einzelfall nach richterli- chem Ermessen zu prüfen, ob ein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (Luterbacher, a.a.O., S. 232 m.w.H.; Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Hönger/Süsskind, Basel 2001, N 18 ff. zu Art. 14 VVG). c) Dr. U. ist als Versicherter (Vertragspartner der Beklagten) und der Kläger als Anspruchsberechtigter (mitversicherte Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung) im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Das Verschulden des Geschädigten ist nach haftpflichtrechtlichen Kriterien und nicht nach Massgabe von Art. 14 VVG zu beurteilen. d) Bei grobfahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalles ist der Versiche- rer berechtigt, die Leistung dem Verschuldensgrad entsprechend zu kürzen. Als Faustregel gilt, dass sich die Kürzungsquoten meist im Bereich von 10-50% be- wegen. Dabei ist die Quote umso tiefer anzusetzen, je höher das Schadensquan- titativ ist (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 34/35 zu Art. 14 VVG). e) Ist das Verhalten des Klägers als grobfahrlässig zu qualifizieren, so führt dies zu einer entsprechenden Reduktion des Versicherungsanspruches gegen- über der Beklagten. Nur leichte Fahrlässigkeit führt demgegenüber nicht zu einer Herabsetzung des Versicherungsanspruchs. Wie bereits unter Ziff. V./4.3.c vor- stehend erläutert, ist das Verschulden des Klägers als grobfahrlässig zu qualifizie- ren. Angesichts der Schwere seines Verschuldens rechtfertigt sich eine Herabset- zung des Versicherungsanspruchs im Umfang von 30%. f) Wie bereits im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Ausschlussklau- sel gemäss Art. 8 lit. l AVB ausgeführt wurde, ist Dr. U. bei der vorliegenden Konstellation primär als Geschädigter und nicht als Arbeitgeber des Klägers in Er- scheinung getreten. Dr. U. muss sich zwar ein gewisses Selbstverschulden vor-
- 97 - werfen lassen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann ihm demgegenüber nicht vorge- worfen werden, so dass weder ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 8 lit. l AVB noch ein Reduktionsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG vorliegt. g) Der Versicherungsanspruch des Klägers ist somit um 30% zu kürzen, so dass ausgehend von einem Betrag von CHF 890'134.45 noch ein Versicherungs- anspruch von (gerundet) CHF 623'094.10 verbleibt.
6. Kürzung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VVG 6.1. Ausführungen der Parteien Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass auch eine Verletzung der Scha- densminderungspflicht vorliege, so dass eine Kürzung der Versicherungsleistung nach Art. 61 VVG zu erfolgen habe. Der Kläger bestreitet dies.
6.2. Rettungs-/Schadensminderungspflicht a) Nach Art. 61 Abs. 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Ein- tritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sor- gen. Der Anspruchsberechtigte muss die ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten. Wird die Schadensminderungspflicht in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, kann der Versicherer die Leistungen kürzen (Art. 61 Abs. 2 VVG). Die Rettungspflicht gilt solange, als das Scha- densausmass noch nicht feststeht bzw. eine Schadensminderung noch als mög- lich erscheint (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 4 zu Art. 61 VVG). Die Beweislast dafür, dass die Schadensminderungspflicht verletzt worden ist, liegt beim Versicherer. Ein Verschulden des Anspruchsberechtigten wird vermutet (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 30 zu Art. 61 VVG), b) Zur Ergreifung von Schadensminderungsmassnahmen ist nach dem Geset- zeswortlaut der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nicht aber der von diesem ver- schiedene Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat aber aufgrund der vertraglichen Treuepflicht (Art. 2 ZGB) insoweit auch in diesem Fall für die
- 98 - Schadensminderung besorgt zu sein, als hierzu die versicherte Person nicht in der Lage ist, er aber schon. c) Eine Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VVG trifft im vorliegenden Fall nur den Kläger, der einen Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht. Nachdem das Verhalten des Klägers im Berufungsver- fahren in Sachen Dr. U. als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren ist, bleibt kein Raum, das nämliche Verhalten auch noch im Rahmen der Schadensminde- rungspflicht zu berücksichtigen. Die Beklagte kann aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
VII. Schlussabrechnung 1. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt CHF 1’047'217.05. Aufgrund des Selbstverschuldens von RA U. ist eine Reduktion um 15% vorzunehmen. Eine weitere Reduktion von 30% ist gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG vorzunehmen. Der Versicherungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf CHF 623'094.10. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10% des Schadens, höchstens 5% der Versicherungssumme, limitiert auf maximal CHF 50'000.-- pro Ereignis bei reinen Vermögensschäden (act. 3/22 S. 2). Das es sich vorliegend um einen rei- nen Vermögensschaden handelt, ist vom errechneten Anspruch des Klägers von CHF 623'094.10 der Maximalbetrag von CHF 50'000.-- in Abzug zu bringen. Die Klage ist somit im Umfang von CHF 573'094.10 gutzuheissen. 2. Der Zinsenlauf wurde von der Beklagten nicht bestritten, so dass von den vom Kläger geltend gemachten Zinsdaten auszugehen ist. Der mittlere Verfalltag ist der 6. Februar 1997. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zins zu 5% ab dem 6. Februar 1997 zu bezahlen.
- 99 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der relevante Streitwert beträgt insgesamt CHF 1'084'733.35 (CHF 907'359.35 Forderungsbetrag + CHF 177'374.-- in anderen Verfahren be- reits angefallene Gerichtskosten und Prozessentschädigungen, die ebenfalls ein- geklagt werden). 2. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (aGebVO), welche per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (siehe dazu § 23 GebVO, wonach die bisherigen Gebührenbe- stimmung gelten, wenn – wie vorliegend – die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden). In den nach der geltenden Verordnung festzu- setzenden Gerichtsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebüh- ren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation bereits enthalten (§ 2 Abs. 2 aGebVO). Die Festsetzung der Anwaltsentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebVO). 3. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 aGebVO ist die Gerichtsgebühr auf CHF 40'000.-- festzusetzen. 4. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage im Umfang von rund der Hälfte. Ent- sprechend sind die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und der Be- klagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und sind die Anwaltsentschädigungen wettzuschlagen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). 5. In seinem Beschluss vom 29. März 2006 (act. 106) hat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich festgesetzt (Gerichtsgebühr CHF 16'000.-- sowie weitere Kos- ten von total CHF 2'094.--; Prozess Nr. LB060024). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist durch das Bezirksgericht Zürich vorzunehmen (act. 106 Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten sind dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen. Auf die Festsetzung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren kann angesichts des Prozess- ausgangs und der daraus resultierenden Kostenauflage verzichtet werden.
- 100 - 6. Mit Beschluss vom 23. September 2009 wurde dem Kläger zwecks Sicher- stellung der Kosten des Beweisverfahrens ein Barvorschuss von CHF 5'000.-- auferlegt (act. 163). Demgemäss ist der Barvorschuss des Klägers für die De- ckung der Gerichtskosten heranzuziehen.
Das Gericht erkennt:
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte a) Am 21. Mai 2002 leitete der Kläger die vorliegende Klage durch Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 17. Mai 2002 und der Klageschrift vom 21. Mai 2002 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 1 und act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2002 wurde Frist zur Er- stattung der Klageantwort angesetzt und gleichzeitig die weitere Prozessleitung an den Referenten delegiert (act. 5; Prot. S. 3). Innert erstreckter Frist erstattete die Beklagte die Klageantwort und stellte unter anderen den prozessualen Antrag, dass das Verfahren auf die Frage der vertraglichen Haftungsausschlüsse (An- wendbarkeit und Bedeutung der vertraglichen Ausschlussklauseln) zu beschrän- ken sei (act. 14). Anlässlich einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 9. Dezember 2002 konnte keine Einigung erzielt werden. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, dass das Verfahren auf die Frage der vertraglichen Haf- tungsausschlüsse beschränkt werde (vgl. Prot. S. 4 f.; act. 19).
- 3 - b) Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 beschränkte der bezirksgerichtliche Re- ferent das Prozessthema auf die Frage der vertraglichen Haftungsausschlüsse. Zugleich wurde der Beklagten Frist zur Replik zum eingeschränkten Prozessthe- ma angesetzt (act. 20; Prot. S. 5/6). Die Replik erging fristgemäss unterm Datum vom 2. April 2003 (act. 26). Mit Verfügung vom 7. April 2003 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik zum beschränkten Prozessthema angesetzt (act. 28; Prot. S. 7). Die Duplik wurde am 21. Mai 2003 erstattet (act. 33). Mit Verfü- gung vom 10. Juni 2003 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu Noven in der Duplik Stellung zu nehmen (act. 35; Prot. S. 8). Davon machte der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2003 Gebrauch (act. 40). Ein Antrag der Beklagten auf Stellungnahme zur Vernehmlassung zu den Dupliknoven des Klägers wurde mit Verfügung vom 8. September 2003 abgewiesen (act. 42; Prot. S. 9). Mit Vor-Urteil vom 1. April 2004 hielt das Gericht fest, dass die Einreden gemäss Art. 8 lit. a AVB in Verbindung mit Art. 3 lit. a AVB und gemäss Art. 8 lit. t AVB grundsätzlich anwendbar seien, die Einrede gemäss Art. 8 lit. l AVB vorliegend aber nicht zur Anwendung gelange. Weiter sei festzuhalten, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einreden gemäss Art. 8 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. a AVB und gemäss Art. 8 lit. t AVB verbindlich verzichtet habe, währenddem kein Ver- zicht auf die Einrede gemäss Art. 8 lit. l AVB vorliege (act. 44). c) Die Beklagte erhob gegen dieses Vor-Urteil fristgemäss Berufung (act. 46), worauf die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2005 die Klage abwies (act. 97). Mit Urteil vom 29. November 2005 hiess das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Berufung gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurück (act. 98). Mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2006 wurde das Verfahren nach entsprechender Parteierklärung als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet (act. 106 = act. 108). d) Mit Referentenverfügung vom 29. Mai 2006 wurde dem Kläger Frist zur Er- stattung der Replik angesetzt (act. 109; Prot. S. 12). Diese erging unterm Datum
- 4 - vom 25. September 2006 (act. 120). Am 29. September 2006 wurde der Beklag- ten Frist für die Einreichung der Duplik angesetzt (act. 121; Prot. S. 13). Die Duplik erfolgte unterm Datum vom 4. Dezember 2006, wobei im Zusammenhang mit der Mandatserteilung durch Dr. U. eine widersprüchliche Sachdarstellung durch den Kläger moniert wurde (act. 127). Mit Referentenverfügung vom 18. Dezember 2006 wurde dem Kläger in der Folge Frist angesetzt, um sich darüber auszusprechen, wem Dr. U. das Mandat zur Führung des ursprünglichen Abrechnungsprozesses erteilt habe. Zudem wurde dem Kläger Frist zur freigestellten Stellungnahme zu weiteren Themen angesetzt (act. 129; Prot. S. 14). Der Kläger kam der Aufforderung mit Eingabe vom 19. Februar 2007 nach (act. 135). Mit Verfügung vom 16. März 2007 setzte der Referent der Beklagten Frist zur freigestellten Vernehmlassung an (act. 136; Prot. S. 15). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte am 20. April 2007 (act. 140). Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 wurde ein Doppel der Stellungnahme der klagenden Partei zugestellt und das Hauptverfahren für geschlossen erklärt (act. 141; Prot. S. 16). e) Die Parteien wurden auf den 21. Mai 2008 zu einer Referentenaudienz mit anschliessender Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 142). Weder anlässlich dieser Vergleichsverhandlung noch im Anschluss daran konnte eine einvernehm- liche Lösung gefunden werden (Prot. S. 18; act. 145 und act. 146). f) Am 24. März 2009 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 147). Mit Einga- be vom 17. Juni 2009 erstattete der Kläger seine Beweisantretungsschrift (act. 160). Der Beweisabnahmebeschluss wurde unterm Datum vom 23. September 2009 erlassen (act. 163). In der Folge wurde das Beweisverfahren durchgeführt (Prot. S. 53 ff.). Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde der klagenden Partei mit Verfügung vom 11. Mai 2010 Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 198). Die Stellungnahme erging am 30. August 2010 (act. 205). Der beklagten Partei wurde mit Verfügung vom 3. September 2010 ebenfalls Frist zur Stellung-
- 5 - nahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 206). Die beklagtische Stellungnah- me erging unterm Datum vom 29. November 2010 (act. 214). Den Parteien wurde je die Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt (act. 215). Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 liess sich der Kläger nochmals vernehmen (act. 217). Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte der Beklagte eine zweite Stellungnahme ein (act. 221). g) Der Prozess erweist sich als spruchreif.
E. 1.1 Mandaterteilung an die Anwaltssozietät a) Die Anwaltssozietät U. G. & Partner war gemäss übereinstimmender Partei- darstellung als einfache Gesellschaft ausgestaltet. Da der einfachen Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die den Versicherungsvertrag unter- zeichnenden Anwälte Versicherungsnehmer und nicht die einfache Gesellschaft selbst. Gemäss Darstellung des Klägers erteilte Dr. U. das anspruchsbegründende Man- dat der Anwaltssozietät U. G. & Partner, bzw. den einfachen Gesellschaftern als Gesamtmandat. Diese waren berechtigt, das Mandat zur weiteren Bearbeitung einem einzelnen Gesellschafter oder einem angestellten Anwalt zuzuweisen. Der Vertrag kam somit zwischen Dr. U. und den einfachen Gesellschaftern zustande. Der angestellte Anwalt, der ein dem Prinzipal erteiltes Mandat selbständig betreut, gilt als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR. Die einfachen Gesellschafter der Anwaltssozietät U. G. & Partner haften somit für den Schaden, den ein bei ihnen angestellter Anwalt in der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht hat, auch wenn sie hinsichtlich Auswahl, Instruktion und Überwachung kein Verschul- den trifft (Art. 101 Abs. 1 OR). Wird das der Anwaltssozietät U. G. & Partner bzw. den einfachen Gesellschaftern erteilte Mandat intern einem angestellten Anwalt zur Bearbeitung zugewiesen, so entsteht dadurch kein Vertragsverhältnis zwischen dem Klienten und dem ange-
- 80 - stellten Anwalt. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Klienten bestehen so- mit nicht gegenüber dem angestellten Anwalt, sondern den einfachen Gesell- schaftern. Diese können auf den angestellten Anwalt Rückgriff nehmen. b) Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit die Parteien nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Die Parteien ha- ben nun unter dem Stichwort Schadensbehandlung in Art. 22 Abs. 4 AVB verein- bart, dass der Versicherte ohne vorgängige Zustimmung der Versicherung Y. nicht berechtigt ist, Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder Dritte abzutreten. Die Anwaltssozietät U., G. & Partner wäre somit als Gläubigerin einer Versiche- rungsleistung ohne Einwilligung der Beklagten als Schuldnerin der Versicherungs- leistung nicht befugt, diese an einen anderen zu zedieren. Diese Forderung des Versicherten ist nicht abtretbar und eine Zession deshalb nichtig (Luterberger, a.a.O., S. 265; BSK OR I-Girsberger, N 50 zu Art. 164 OR). Dass eine Einwilligung der Beklagten zur Zession vorliegt, wurde vom Kläger nicht behauptet. Es ist auch nicht vom Vorliegen einer solchen Einwilligung aus- zugehen, nachdem die Beklagte bereits das Vorliegen der Zession in Frage stel- len lässt. Dem Kläger würde es – geht man davon aus, dass der Versicherungs- anspruch den einfachen Gesellschaftern und nicht ihm direkt zusteht – diesfalls an der Aktivlegitimation fehlen und die Klage wäre abzuweisen. c) Es gilt aber Folgendes zu berücksichtigen: Mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls entsteht grundsätzlich der Versicherungsanspruch. Als Anspruchsbe- rechtigter im Sinne des vorliegenden Versicherungsvertrages gilt, wer diesen Ver- sicherungsanspruch besitzt und ihn notfalls auch gerichtlich einklagen kann. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer als Vertragspartei (bzw. im vorliegen- den Fall die einzelnen einfachen Gesellschafter) anspruchsberechtigt. Bei Vorlie- gen einer Fremdversicherung ist aber auch eine andere versicherte Person, die gegen Haftpflicht versichert ist und für den Schaden eines Dritten aufkommen muss, anspruchsberechtigt.
- 81 - Im vorliegenden Fall liegt eine solche Fremdversicherung vor, indem gemäss Art. 3 lit. a Abs. 3 AVB auch die Angestellten zum Kreis der versicherten Personen gehören. Als angestellter Anwalt ist der Kläger für allfällige Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, versichert. Entspre- chend ist er gegenüber der Beklagten aus eigenem Recht anspruchsberechtigt, so dass es einer Zession durch die einfachen Gesellschafter gar nicht bedarf.
E. 1.2 Situation bei einem privaten Mandat von Dr. U. an den Kläger a) Gemäss Art. 3 der Versicherungspolice ist die gesetzliche Haftpflicht von U. G. & Partner (als Versicherungsnehmer), seiner Angestellten und Arbeitneh- mer versichert. In Art. 3 der AVB wird der Kreis der versicherten Personen näher umschrieben. Gemäss lit. a Abs. 3 dieser Bestimmung ist auch die Haftpflicht der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren beruflichen Verpflichtungen in Rahmen der versicherten Tätigkeit und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen versichert. Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts ist Versicherungsschutz für die Haftpflicht, die sich aus der typischen beruflichen Tätigkeit als Anwalt ergeben kann. Dazu gehören diejenigen anwaltlichen Tätigkeiten, die allgemein als solche anerkannt sind, wie rechtsberatende oder forensische Tätigkeit. Haftpflichtan- sprüche gegen den Anwalt, die nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, sind nicht versichert und müssen besonders vereinbart werden. b) Zur versicherten Tätigkeit des Klägers gehören im vorliegenden Fall nur Mandate, welche er in seiner Funktion als Angestellter der Kanzlei U. G. & Part- ner betreut hat. Falls Dr. U. das Mandat nicht im Rahmen der Anwaltskanzlei sondern als privates Mandat an den Kläger vergeben hat, so wäre der Kläger diesbezüglich nicht als Angestellter der Kanzlei und damit auch nicht in Rahmen der versicherten Tätigkeit tätig geworden. Er wäre diesfalls nicht als Versicherter im Sinne von Ziffer 3 des Versicherungsvertrages zu qualifizieren, so dass ein Versicherungsanspruch aus der vorliegend relevanten Berufshaftpflichtversiche- rung entfällt.
- 82 -
2. Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses
E. 1.3 Vertragsparteien des Mandatsvertrages Für die Beantwortung der Frage, ob der Anwaltsvertrag gegenüber Dr. U. korrekt erfüllt wurde oder nicht, ist es letztlich unerheblich, mit wem genau der Vertrag abgeschlossen wurde (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. VI./2. nachste- hend).
2. Anwaltsmandat
E. 2 Rechtliche Erwägungen
E. 2.1 Ausführungen des Klägers a) Der Kläger liess im Rahmen der Klagebegründung ausführen, Dr. U. habe ihn damit beauftragt, ihn im Zusammenhang mit der Auflösung der Anwaltssozie- tät gegenüber zwei bisherigen Partnern zu vertreten (act. 2 S. 4). Im Rahmen der Replik vom 25. September 2006 brachte der Kläger neu vor, Dr. U. habe den Anwaltsvertrag mit der Anwaltskanzlei U. G. & Partner abge- schlossen. Nach der Auftragserteilung sei die Bearbeitung des Mandats kanzleiin- tern ihm, dem Kläger, zugewiesen worden. Es habe kein direktes Mandatsver- hältnis zwischen ihm und Dr. U. bestanden. Das Mandat von Dr. U. sei eines von mehreren Mandaten gewesen, die er (der Kläger) im Rahmen und aufgrund sei- ner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber seiner Arbeitgeberin zu bearbei- ten gehabt habe. Von der Anwaltskanzlei sei dieses Mandat immer als ein Ge- samtmandat an die Anwaltssozietät betrachtet und behandelt worden. Der Selbstbehalt für diesen Haftpflichtfall sei denn auch seit Jahren als Eventualver- pflichtung in der Bilanz der Kanzlei zurückgestellt worden. Dr. U. sei sowohl Man- datsträger als auch Mitglied der Arbeitgeberin von ihm (dem Kläger) gewesen (act. 120 S. 5/6; act. 135 S. 3). b) In seiner Eingabe vom 19. Februar 2007 stellt sich der Kläger schliesslich auf den Standpunkt, Dr. U. habe den Mandatsvertrag zur Führung des Abrech- nungsprozesses gegen RA F. und RA E. mit der Anwaltskanzlei U., G. & Partner abgeschlossen. An einer Partnersitzung sei beschlossen worden, das Prozess-
- 83 - mandat durch den heutigen Kläger bearbeiten zu lassen. Im Einverständnis von Dr. U. sei die Führung des Mandates daraufhin kanzleiintern ihm (dem Kläger) zugewiesen worden (act. 135 S. 2). Er (der Kläger) habe das Mandat in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als angestellter Rechtsanwalt der An- waltskanzlei geführt. Zwischen ihm und Dr. U. habe kein direkter Mandatsvertrag bestanden. Er habe das Mandat im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ge- führt, wofür er von der Kanzlei gemäss dem Anstellungsvertrag bezahlt worden sei (act. 135 S. 3). c) Seine Aktivlegitimation sei gegeben. Die Partner der Anwaltssozietät hätten damals beschlossen, ihre Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten an ihn (den Kläger) abzutreten. Diese Abtretung legitimiere ihn (den Kläger) selbst- redend auch zur prozessualen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche ge- genüber der Beklagten (act. 135 S. 4).
E. 2.2 Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte moniert, der Kläger habe mit Bezug auf die Mandatserteilung widersprüchliche Angaben gemacht, worauf er zu behaften sei. Zu Beginn habe der Kläger behauptet, Dr. U. habe ihn direkt mit dem Prozessmandat mandatiert. Dann habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, Dr. U. habe den Man- datsvertrag mit der Anwaltskanzlei abgeschlossen. Da die klägerischen Ausfüh- rungen in einem für die Entscheidfindung massgeblichen Punkt widersprüchlich seien, sei die Klage mangels genügender Substantiierung abzuweisen (act. 140 S. 5). Das widersprüchliche Verhalten des Klägers hinsichtlich der Mandatierung sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz (act. 140 S. 6). b) Wenn man davon ausgehen wolle, dass Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der Anwaltssozietät U. G. & Partner abgeschlossen habe, so sei auch nur diese An- waltssozietät gegenüber Dr. U. haftbar. Deshalb hätten die Gesellschafter der ein- fachen Gesellschaft als notwendige Streitgenossen Klage erheben müssen, und nicht der Kläger. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert (act. 127 S. 5/6 und S. 28).
- 84 -
E. 2.3 Rechtliche Erwägungen a) Es fällt auf, dass der Kläger erstmals in seiner Rechtsschrift vom 25. Sep- tember 2006 geltend macht, dass das Anwaltsmandat von Dr. U. nicht direkt ihm (dem Kläger) sondern der Anwaltskanzlei U. G. & Partner erteilt worden sei. Die- ser neue Standpunkt wurde erstmals nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2005 (act. 98) eingenommen, in welchem das Bundes- gericht die Frage offen gelassen hat, ob die Tätigkeit des Klägers überhaupt ver- sichert gewesen sei. Das Verhalten des Klägers erweist sich diesbezüglich als widersprüchlich. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 war der Kläger vom Gericht aufgefordert worden, sich darüber auszusprechen, wem Dr. U. das Mandat zur Führung des ursprünglichen Abrechnungsprozesses erteilt habe (act. 129). Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und nahm den Standpunkt gemäss vorstehender Ziffer 2.1.b ein. Darauf ist er zu behaften. Von einer mangelnden Substantiierung kann unter diesen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden. Da die Beklagte diese Darstellung indessen als "nachträgliche Mandatskonstruk- tion" moniert und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage stellt, ist darüber Beweis zu führen. Der Kläger, der einen Anspruch aus Versicherungsvertrag ableitet, weil er sich zu den versicherten Personen zählt, ist beweisbelastet. Entsprechend wurde ihm der Beweis auferlegt (Beweissätze I./1. + 1/.2.). b) Dr. U. liess als Zeuge ausführen, dass es eigentlich vorgesehen gewesen wäre, dass Kollege Stierli ihn, den Zeugen, vertrete bzw. seine Ansprüche geltend mache. Stierli sei aber in der früheren Kanzlei auch Mitarbeiter der Kollegen E. und F. gewesen, weshalb man gedacht habe, dass vielleicht ein Interessenkonflikt da sei. Anlässlich einer Partnersitzung sei dann beschlossen worden, das Mandat nicht ausser Haus zu geben – Gegenstand des Verfahrens sei ja ohnehin die ganze Buchhaltung der Kanzlei gewesen – sondern es intern durch einen Mitar- beiter führen zu lassen. Ihre Wahl sei auf den Kläger gefallen, der sich bei ihnen gut eingearbeitet hatte und von allen Partnern als kompetenter Rechtsanwalt be- urteilt worden sei. Die Partnerversammlung habe beschlossen, das Mandat von ihm, dem Zeugen, anzunehmen und es intern zur Bearbeitung und Ausführung im
- 85 - Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den Kläger weiter zu geben (Prot. S. 55/56). Auf Nachfrage des Referenten: „Habe ich das richtig verstanden. Sie haben das Mandat der Partnergemeinschaft gegeben und bürointern wurde dann Kollege X. mit der Vertretung betraut?“ antwortete der Zeuge Dr. U. mit: „Jawohl, das ist rich- tig. (...) Es war ein Mandat von mit gleichsam wie von einem dritten Klienten an die Kollektivgesellschaft damals U. G. & Partner, heute nur noch U. & Partner.“ (Prot. S. 56). c) Diese Angaben des Zeugen U. über die Mandatserteilung und die Zuwei- sung des Mandates an den Kläger finden in den anderen zu diesem Thema erho- benen Zeugenaussagen Bestätigung. So führte Rechtsanwalt Dr. J. als Zeuge be- fragt aus, dass das Mandat von Dr. U. an die Sozietät vergeben worden sei und dass das dann ein Thema gewesen sei. Die Sozietät habe dieser Mandatsentge- gennahme zugestimmt und es sei beschlossen worden, dass das Mandat von dem damals angestellten Kläger bearbeitet werde (Prot. S. 74/75). Auch der Zeu- ge Dr. K. bestätigte diese Angaben. So meinte er auf entsprechende Frage hin, dass seiner Erinnerung gemäss Dr. U. die Kanzlei, also die einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft, mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Kanzleiintern sei die Vertretung dann dem Kläger übergeben worden (Prot. S. 90/91). d) Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen werden auch durch die zum Beweis angerufenen Dokumente untermauert. So lässt sich dem Protokoll Nr. 57 der Partnersitzung vom 19. Mai 1998 Folgendes entnehmen (act. 162/1.1): U. orientiert über den Stand seiner Forderungen gegenüber E. und F.: Ein Prozess wird un- ausweichlich sein, U. möchte aber, dass das Mandat im Hause bleibt. Da BS als früherer Mitarbeiter für die Mandatsführung nicht in Frage kommt, wird beschlossen, den Fall intern durch X. führen zu lassen.“ Dieser Beschluss wurde an der nächsten Partnersitzung vom 2. Juni 1998 bestä- tigt (siehe Protokoll Nr. 58, act. 162/1.2). Der Umstand, dass als Vollmachtsformular das Formular der Anwaltskanzlei U. G. & Partner verwendet wurde (act. 68/5), spricht ebenfalls dafür, dass Dr. U. das
- 86 - anspruchsbegründende Mandat an die Anwaltssozietät und nicht an den Kläger persönlich erteilt hat. Dass der Selbstbehalt aus diesem Haftpflichtfall (d.h. dem "Mandat Dr. U.") je- weils als Eventualverpflichtung in der Bilanz der Kanzlei wurde aufgeführt (siehe dazu die Aktennotiz vom 8. Mai 2002, act. 162/1.4.), spricht ebenfalls für den vom Kläger eingenommenen Standpunkt. Dazu hätte jedenfalls kein Anlass bestan- den, wenn es sich um ein Mandat gehandelt hätte, das vom Kläger ausserhalb seiner Tätigkeit für die Kanzlei bearbeitet wurde. In der Aktennotiz vom 8. Mai 2002 ist sodann nochmals ausdrücklich die Rede davon, dass der Kläger das Mandat als Mitarbeiter der Kanzlei betreue (act. 162/1.4.). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger das Mandat von Dr. U. in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten als angestellter Anwalt der Anwaltssozietät führte.
3. Ausführungen der Parteien zu Art. 8 lit. l AVB
E. 3 Vertragsverletzung
E. 3.1 Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte beruft sich auf die Ausschlussbestimmung gemäss Art. 8 lit. l AVB. Das Bundesgericht habe die Anwendbarkeit dieser Klausel nur deshalb ausgeschlossen, weil Dr. U. in seiner Eigenschaft als Klient nicht zur Überwa- chung seines Anwalts (dem Kläger) verpflichtet gewesen sei. Wenn Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der Anwaltssozietät U., G. & Partner abgeschlossen habe – wie der Kläger mittlerweile behaupte – dann sei Dr. U. gegenüber dem Kläger le- diglich als Arbeitgeber in Erscheinung getreten. Als (Mit-)Arbeitgeber sei Dr. U. dem Kläger gegenüber durchaus überwachungspflich- tig gewesen. Die Klageabweisung mangels Substantiierung sei für Dr. U. mit ho- her Wahrscheinlichkeit voraussehbar gewesen. Seien aber die Voraussetzungen des Art. 8 lit. l AVB in der Person des Arbeitgebers oder Personen nach Art. 59 VVG erfüllt, so entfalle der Versicherungsschutz unabhängig davon, wer haft- pflichtig sei (act. 127 S. 15/16 und S. 28).
- 87 - b) Weiter lässt die Beklagte ausführen, der Kläger sei Angestellter des Versi- cherungsnehmers gewesen. Dr. U. habe eindeutig zu den Personen gehört, die mit der Leitung und der Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut gewe- sen seien. Wenn davon ausgegangen würde, dass den Kläger ein kausales Ver- schulden am Schadeneintritt treffe – was bestritten werde – so habe der Eintritt des Schadens von Dr. U. angesichts seiner überlegenen Berufserfahrung und der Faktenkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssen. Der De- ckungsausschluss gemäss Art. 8 lit. l AVB sei auch in Bezug auf Dr. U. anwend- bar (act. 14 S. 5, S. 19 f. und S. 26). c) Es sei anzunehmen, dass Dr. U. die damals angefertigten Rechtsschriften nicht nur wie ein "gewöhnlicher Klient" gelesen und genehmigt habe, sondern dass er aktiv darauf Einfluss genommen habe. Dass Dr. U. keinen aussenstehen- den Anwalt mit dem Mandat betraut habe, sondern einen Angestellten, habe er nun selber zu vertreten. Es hätte Dr. U. als erfahrenen Rechtsanwalt ins Auge springen müssen, dass in den Rechtsschriften die Pflicht zur Substantiierung krass verletzt worden sei. Zudem habe die damalige Gegenpartei auf ungenü- gende Substantiierung hingewiesen, ohne dass der Kläger oder Dr. U. in der erst- instanzlichen Replik sich veranlasst gesehen hätten, eine gehörige Substantiie- rung vorzunehmen. Im Übrigen habe der Kläger als Anwalt von Dr. U. im damali- gen Prozess nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendige Substantiie- rung noch anbieten wollen, was darauf hindeute, dass er den Mangel in seinen Rechtsschriften erkannt habe – wenn auch zu spät. Wenn bei dieser Sachlage Dr. U. nicht eingegriffen habe und den Kläger einfach habe gewähren lassen, so müsse sich Dr. U. ein schweres Mitverschulden (im Sinne von Art. 44 OR) an- rechnen lassen, was eine Leistung aus Berufshaftpflichtversicherung ausschlies- se (vgl. act. 33 S. 13 – 18). d) Falls überhaupt ein relevanter Fehler des Klägers vorgelegen habe, so habe Dr. U. den Eintritt des Schadens aufgrund seiner überlegenen Berufserfahrung und Faktenkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen, so dass eine Deckung gemäss Art. 8 lit. l AVB wegfalle. Zudem liege mit Bezug auf Dr. U. auch eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG vor (act. 14 S. 19/20).
- 88 -
E. 3.2 Ausführungen des Klägers a) Der Kläger lässt die Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Ausschlussklausel in Art. 8 lit. l AVB ("Wahrscheinlichkeitsklausel") bestreiten (act. 2 S. 41 ff. und S. 51 ff.). Der fragliche Deckungsausschluss sei nur dort wirk- sam, wo der Haftpflichtige den Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit ha- be erwarten müssen. Dr. U. sei hier aber Geschädigter und nicht Haftpflichtiger. Zudem könne Dr. U. kein Mitverschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dr. U. habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt; er habe deshalb ihm (dem Kläger) gegenüber keine "cura in custo- diendo" gehabt und habe damit auch bei der Beaufsichtigung von ihm (dem Klä- ger) keine elementaren Vorsichtspflichten verletzt, was für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit notwendig wäre. Schliesslich habe sich auch er (der Kläger) damals keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, weshalb der Deckungs- ausschluss hier nicht greife (act. 26 S. 16 – 22). b) Es sei zwar zutreffend, dass er (der Kläger) im damaligen Prozess vor Be- zirksgericht T. von der Gegenpartei auf die ungenügende Substantiierung auf- merksam gemacht worden sei, doch sei es normal, dass die Gegenpartei einen anderen Standpunkt vertrete. Vom Gericht sei er erst nach Abschluss des Haupt- verfahrens auf die Problematik einer allenfalls ungenügenden Substantiierung hingewiesen worden; in diesem Verfahrensstadium sei es nicht mehr möglich ge- wesen, hier Korrekturen vorzunehmen. Auch im Berufungsverfahren sei ihm dies wegen des Novenverbots verwehrt geblieben. Zudem habe er (der Kläger) auch gemäss dem Obergericht die Klage in weiten Teilen durchaus genügend substan- tiiert. Er sei denn auch der festen Überzeugung gewesen, die Klage genügend substantiiert zu haben. Nach dem erstinstanzlichen Urteil und mit dem Novenverbot in der Berufung habe er sich in einem Dilemma befunden. So habe er vor Obergericht vehement den Standpunkt vertreten, seine Forderung im bisherigen Prozessverlauf genügend substantiiert zu haben. Sein Fehler sei im Lichte des vom Obergericht verlangten Substantiierungsgrades entschuldbar. Es sei auch nach Ansicht des Obergerichts
- 89 - nicht notwendig gewesen, jede einzelne Position in der Abrechnung zu umschrei- ben. Vielmehr habe ein Vorlegen dieser Abrechnung genügt. Er (der Kläger) habe einzig versäumt darzulegen, wie die nicht mit Stichworten beschriebenen Belastungen von E. und F. zustande gekommen seien. Er habe sich darauf verlassen, dass das Gericht nachvollziehen könne, dass es sich bei den als "Übernahme" vermerkten negativen Saldi aus dem Übertrag der Zwi- schensaldi aus der „Liste“ handelte. Zwar habe er hier einen Fehler gemacht, es sei aber nicht so, dass er damit "mit hoher Wahrscheinlichkeit" habe erwarten müssen, das Obergericht werde die Klage mangels Substantiierung abweisen. Die grundsätzlich angewendete Methodik bei der Substantiierung sei nämlich – wie das Obergericht festhalte – zutreffend gewesen. Da nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit habe erwartet werden müssen, dass die Klage abgewiesen würde, versage der entsprechende Einwand der Beklagten (act. 2 S. 42 – 51).
4. Rechtliche Erwägungen
E. 3.3 Rechtliche Erwägungen
- 26 - a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verletzung von standes- rechtlichen Sorgfaltspflichten in engem Zusammenhang mit der Verschuldensfra- ge steht. Die Frage nach der Pflichtverletzung und die Frage nach dem Verschul- den lassen sich nicht immer klar voneinander trennen. Meist erübrigt sich denn auch eine strikte Unterscheidung von Vertragsverletzung und Verschulden, da mit dem Nachweis der Pflichtverletzung regelmässig auch der Verschuldensnachweis implizit geführt ist. Eine Unterscheidung erscheint primär unter dogmatischen Ge- sichtspunkten von Interesse (Kull, a.a.O., S. 126). b) Als nicht gehörige Vertragserfüllung beim Anwaltsvertrag gilt vor allem die Verletzung der Treue- oder Sorgfaltspflichten. Der Inhalt der Treue- und Sorg- faltspflichten ergibt sich einerseits aus dem Umfang des Mandats und anderer- seits aus den allgemein anerkannten und praktizierten Regeln, an welche sich Anwälte bei ihrer Mandatsführung zu halten haben. Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach objektiven Kriterien, wobei die Komplexi- tät der Rechtsordnung, die Unwägbarkeiten des Prozessausganges und die Alea- torik der Beweisführung den Sorgfaltsbegriff stark kasuistisch prägen. Als allge- meine Leitlinie lässt sich einzig die Vertretbarkeit setzen: der Anwalt hat für eine nachträglich als unrichtig erkannte Beurteilung oder ein nachträglich als unsach- gemäss erscheinendes Vorgehen nur einzustehen, wenn er die allgemein aner- kannten und gefestigten Regeln in unvertretbarer Weise missachtet hat (Walter, a.a.O., § 16 Rz 16.23; BGE 117 II 563, Pra 81 Nr. 185). Zu den rechtlich allgemein anerkannten Regeln des Anwaltberufs gehört, dass ein Anwalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt in hinreichendem Masse zu substantiieren hat. Im Bereich der Sachverhaltsermitt- lung ist Unsorgfalt etwa darin auszumachen, dass die tatsächlichen Anspruchs- grundlagen materiellrechtlich nicht ausreichend substantiiert und formellrechtlich nicht prozesskonform vorgetragen werden, um zum Beweis zugelassen zu wer- den (Walter, a.a.O., § 16 Rz 16.43). Die im Rahmen der Prozessführung began- genen Fehler sind grundsätzlich wenig entschuldbar, da die Prozessführung zum eigentlichen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehört.
- 27 - Die Verletzung einer Weisung kann eine haftungsbegründende Vertragsverlet- zung durch den Anwalt darstellen. Der Auftraggeber kann jedoch die Abweichung nachträglich genehmigen, indem er die weisungswidrige Leistung als Erfüllung annimmt. Durch die Annahme wird die ursprüngliche Weisung widerrufen. Die Genehmigung kann stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen (Fell- mann, a.a.O., N 169f. zu Art. 397 OR). Ob der Auftraggeber die weisungswidrige Leistung als Erfüllung annimmt, ist davon abhängig, ob sein Verhalten bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im We- sentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Eine Annahme kann insbesondere bei längerem Schweigen angenommen werden. Massgebend ist, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er sei mit der Ausführung des Beauftrag- ten zufrieden. Lässt beispielsweise der Mandant die Prozessführung, über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem Laufenden gehalten wurde, durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt er sich sogar mit den jeweiligen Entwür- fen der Rechtsschriften ausdrücklich einverstanden, ist anzunehmen, der Anwalt habe seine Sorgfaltspflichten erfüllt (vgl. Fellmann, a.a.O., N 491 zu Art. 394 OR). c) Ist die Prozessführung des Klägers bzw. die Art und Weise der Substantiie- rung als vertretbar zu qualifizieren, so fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung. Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers vertretbar ist oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren vor Bezirksgericht T. und dem Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich. Mit Bezug auf das Verfahren vor Bezirksgericht T. kann argumentiert werden, dass die mangelnde Substantiierung der Klage nicht erkannt werden konnte und musste. Erfahrungsgemäss ist der Grad der Substantiierung – insbesondere bei Abrechnungsprozessen – nicht leicht festzustellen und umstritten. Bei ungenü- gender Substantiierung im Hauptverfahren kommt zudem unabhängig von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (vgl. RB 1991 Nr. 38; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: FS von Cas- telberg, Zürich 1997, S. 168 m.w.H.) die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge. Schliesslich wird, wie der Kläger zu Recht ausführt, oftmals
- 28 - von der Gegenpartei eine ungenügende Substantiierung behauptet, ohne dass eine solche effektiv vorliegen würde. Das Obergericht hat denn auch in seinem Urteil vom 12. September 2000 fest- gehalten, dass die Klage in weiten Teilen durchaus substantiiert gewesen sei. Einzig im Hinblick auf "pauschale Belastungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1995" liege eine ungenügende Substantiierung vor (vgl. act. 3/2 S. 14 u. S. 22 – 24). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel anlässlich einer Referentenaudienz auf die un- genügende Substantiierung aufmerksam gemacht hat, ohne dem Kläger Nachfrist zur genügenden Substantiierung anzusetzen. Mit Bezug auf das Vorgehen vor Bezirksgericht T. kann dem Kläger deshalb noch keine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Bezirksgericht T. hielt in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 fest, dass die eingeklagten Saldi das Resultat unzähliger Verrechnungsoperationen mit Gut- und Lastschriften aus Honoraren, Unkosten aller Art, Zinsen, Gebühren etc. ab der letzten gemeinsam erstellten Bilanz seien. Wie der Kläger zu diesen Saldi ge- kommen sei, werde in den Rechtsschriften nicht dargetan. Er hätte die Rechnung, die zu den behaupteten Negativsaldi führen würden, in den wesentlichen Zügen in den Rechtsschriften darlegen müssen. Es müsse sowohl für die Gegenpartei als auch für das Gericht nachvollziehbar sein, warum der Kläger gerade die einge- klagten Beträge fordere (act. 34/2 S. 10/11). Der pauschale Verweis auf die ein- gereichte Buchhaltung reiche zur Substantiierung nicht aus. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen rechtserhebliche Tatsachenbe- hauptungen herauszufiltern (act. 34/2 S. 15). Die Begründung des Prozessstand- punktes könne auch nicht einfach auf das Beweisverfahren vertagt werden (act. 34/2 S. 17). Nach Durchführung der Referentenaudienz vor Bezirksgericht T., anlässlich wel- cher auf die mangelnde Substantiierung ausdrücklich hingewiesen wurde, bzw. spätestens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte für den Kläger aller An- lass bestanden, die bisher ausgebliebene Substantiierung im Sinne der klaren Erwägungen des Urteils nachzuholen. Die vom Kläger unterlassene Substantiie-
- 29 - rung fällt nicht mehr unter die normalen Risiken, die mit jedem Prozess verbunden sind und die ein Klient tolerieren muss. Das vom Kläger eingeschlagene prozes- suale Vorgehen, auch im Berufungsverfahren keine weitere Substantiierung vor- zunehmen, erscheint als klarer Fehler in der Prozessführung. Ein solches Fehl- verhalten erscheint nicht mehr als vertretbar, so dass von einer Sorgfaltpflichtver- letzung auszugehen ist. Im Berufungsverfahren besteht ein grundsätzliches Novenverbot. Noven sind nur im Rahmen von § 115 und § 138 ZPO/ZH zulässig (§ 267 ZPO/ZH; in Kraft seit 1. Januar 1996). Die neuen Vorbringen sind im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu machen, wobei gleichzeitig die Gründe für das verspätete Nachbringen darzulegen sind. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Novenverbot ist dann gegeben, wenn das Bezirksgericht erstmals in seinem Urteil und nicht schon im Verlaufe des erstin- stanzlichen Verfahrens einer Partei mangelnde Substantiierung vorwirft. Diesfalls kann die betreffende Partei nach der obergerichtlichen Praxis in der Berufungs- begründung oder -antwort die entsprechenden Behauptungen nachbringen. Das Obergericht erachtet solche Noven in sinngemässer Anwendung von § 115 Abs. 5 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 ZPO/ZH als zulässig (ZR 100, 2001, Nr. 27). Der Kläger hätte somit bei der vorliegenden Konstellation auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, Substantiierungen zu den einge- reichten Aufstellungen vorzubringen. Selbst wenn er von der diesbezüglichen Praxis des Obergerichts keine Kenntnis gehabt hätte, hätte er in Kenntnis des an- gefochtenen Urteils die mangelnde richterliche Befragung rügen und Rückwei- sung an die Vorinstanz beantragen können, worauf er zum Nachbringen seiner Behauptungen angehalten worden wäre. d) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Sorgfalts- pflichtverletzung begangen hat, indem er die Klage von Dr. U. nicht ausreichend substantiiert bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens die Substantiierung nicht nachgeholt hat.
- 30 -
E. 4 Verschulden
E. 4.1 Wahrscheinlichkeitsklausel a) Die Parteien haben in den AVB eine Reihe von Deckungsausschlüssen festgehalten. Diese umschreiben gewisse Risiken, Ereignisse oder Tatbestände, für die kein Versicherungsschutz besteht. Unter anderem wird keine Deckung ge- währt bei Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (Art. 8 lit. l AVB). Das- selbe muss für Schäden gelten, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Ar- beitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit, in Kauf genommen wurden. Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stehen dem Gedan- ken des Versicherungsschutzes entgegen und sind daher nicht versicherbar. b) Sind sich die Parteien über die Auslegung einer Vertragsbestimmung nicht einig, ist zuerst der wirkliche Parteiwille zu vermitteln. Es sind dabei alle Tatsa-
- 90 - chen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Als Auslegungsmittel sind u.a. der Wortlaut, die Systematik des Vertrages, die Umstände bei Vertragsabschluss, der Vertragszweck, die Interessenlage und die Verkehrssitte zu berücksichtigen. bb) Ist prozessual offen, ob die Parteien die Vertragsklausel effektiv gleich ver- standen haben, so ist der objektive Sinn der Klausel nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Es ist in einer normativen Phase des Auslegungsprozesses zu fra- gen, in welchem Sinn die Vertragsbestimmung von den Parteien in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei sind der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, zu berücksichti- gen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR/AT, 9. Aufl. Zürich 2008, N 324 und 212 ff.; Gauch, Vertrag und Parteiwille, in: Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht, Freiburg 1982, S. 354). bc) Unbestimmte oder zweideutige Ausschlussbestimmungen vermögen eine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers nicht zu begründen und sind zu Lasten des Versicherers auszulegen (Luterbacher, a.a.O., S. 226). c) Bei der vorliegenden Konstellation steht der Haftungsausschluss gemäss Art. 3 lit. a AVB (Eigenschaden) im Vordergrund. Dr. U. ist mit Bezug auf den frag- lichen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer zu qualifizieren, so dass der bei ihm eingetretene Schaden letztlich als Eigenschaden im Sinne von Art. 3 lit. a AVB zu qualifizieren ist (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 5/6). Auf die Geltendmachung dieses Haftungsaus- schlusses hat die Beklagte indessen verbindlich verzichtet. d) In Art. 3 lit. t AVB geht es um Schäden, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeit- geber zufügt. Nachdem Dr. U. als (Mit-)Arbeitgeber des Klägers zu qualifizieren ist, käme grundsätzlich dieser Deckungsausschluss zur Anwendung (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 6/7). Auf die Geltendmachung dieses Haftungsausschlusses hat die Beklagte indessen ver- bindlich verzichtet.
- 91 -
E. 4.2 Anwendbarkeit von Art. 8 lit. l AVB auf Dr. U. a) Vorliegend liegt die besondere Konstellation vor, dass Dr. U. einerseits (Mit-)Inhaber der Anwaltskanzlei U. G. & Partner war und damit für den Bereich seiner eigenen anwaltlichen Tätigkeit und der Tätigkeit von angestellten Anwälten als Versicherungsnehmer und Versicherter des Versicherungsvertrages Police Nr. _________ zu betrachten ist. Der Kläger als angestellter Anwalt der Kanzlei U. G. & Partner gehört im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen zum Kreis der versicherten Personen. Dr. U. ist ihm gegenüber (Mit-)Arbeitgeber. Im fraglichen Prozess vor Bezirksgericht T. und vor Obergericht wurde Dr. U. sodann vom Klä- ger anwaltlich vertreten. Im Verhältnis zum Kläger ist Dr. U. zugleich auch Man- dant/Geschädigter. b) Die Beklagte macht den Haftungsausschluss von Art. 8 lit. l AVB auch ge- genüber Dr. U. geltend, da dieser mit der Leitung oder Beaufsichtigung der versi- cherten Tätigkeit des Klägers betraut gewesen sei (act. 127 S. 15/16 und S. 28). Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dieser Haf- tungsausschluss in Bezug auf Dr. U. nicht anwendbar sei, da Dr. U. vorliegend nicht Haftpflichtiger, sondern Geschädigter sei (act. 26 S. 17). c) Dr. U. ist im Rahmen des Verfahrens vor Bezirksgericht T. und vor Oberge- richt nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt aufgetreten, sondern als Partei. Er hat den Prozess nicht selber geführt, sondern eine Anwaltskanzlei bzw. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dass er selber an gewissen Gerichtsverhandlungen persönlich teilgenommen hat, ändert an diesem Mandat nichts. Er macht Ansprüche gegenüber dem Rechtsanwalt (Kläger) gel- tend, der ihn vor Gericht vertreten hat. Er ist bei der vorliegenden Konstellation damit primär als Geschädigter zu betrachten und nicht als eigentlicher Versiche- rungsnehmer im Sinne von Art. 3 lit. a Ziffer 1 AVB (siehe auch Art. 3 lit. c AVB). Es bleibt zu prüfen, ob Dr. U. aufgrund seiner Funktion als (Mit-)Arbeitgeber des Klägers als Person zu qualifizieren ist, welche mit der Leitung oder Beaufsichti- gung der versicherten Tätigkeit betraut ist. Diesfalls käme Art. 8 lit. l AVB auf ihn zur Anwendung.
- 92 - d) Dr. U. ist unbestrittenermassen (Mit-)Arbeitgeber des Klägers gewesen. Der angestellte Anwalt als Arbeitnehmer steht zwar grundsätzlich in einem Unterord- nungsverhältnis zum Arbeitgeber und hat daher Weisungen zu seiner Arbeitswei- se entgegenzunehmen (Art. 321d OR). Es ist somit grundsätzlich zutreffend, dass Dr. U. als Inhaber der Anwaltskanzlei bzw. als Partner unter arbeitsrechtlichen Aspekten mit der Leitung der Kanzlei bzw. Beaufsichtigung der versicherten Tä- tigkeit des Klägers betraut war. Die Führung des einzelnen Mandats folgt jedoch anderen Regeln. Grundsätzlich hat auch ein angestellter Anwalt die ihm übertragenen Mandate selbständig und unabhängig auszuführen, ohne dass ihm von den Partnern der Kanzlei in die Mandatsführung hineingeredet werden sollte. So hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. November 2005 festgehalten, dass gemäss den im An- waltsgesetz festgelegten Berufsregeln der Anwalt auch gegenüber seinem Klien- ten unabhängig sein müsse (Art. 12 lit. b BGFA). Er solle als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können, was voraussetze, dass er eigenständig abschätze, wie im Prozess vorzugehen sei, und versuche, den Klienten von seiner Betrach- tungsweise zu überzeugen. Die derart umschriebene Unabhängigkeit im Verhält- nis von Auftraggeber zu Beauftragtem lasse eine weitgehende Beaufsichtigung nicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 8). Der angestellte Anwalt kann somit trotz des Unterstellungsverhältnisses von sei- nem Arbeitgeber nur beschränkt arbeitsrechtliche Weisungen entgegennehmen, weil er nach dem BFGA unabhängig sein muss (Luterbacher, a.a.O., S. 235). Somit kommt eine Beaufsichtigung eines angestellten Anwaltes durch einen (Mit-)Arbeitgeber grundsätzlich auch nur in eingeschränkten Umfang zum tragen. Selbst wenn allgemein davon ausgegangen werden könnte, dass der angestellte Anwalt immer unter der Beaufsichtigung des bzw. der Inhaber der Anwaltskanzlei stehen würde, so kann bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr davon aus- gegangen werden. Dr. U. hat das Mandat nicht selber geführt, sondern eine Anwaltskanzlei bzw. den Kläger damit betraut, was angesichts der persönlichen Verstrickung in den Fall und der damit verbundenen fehlenden Objektivität und Distanz wohl üblich ist. Im
- 93 - Umfang dieses Mandates tritt der arbeitsrechtliche Aspekt ihres Rechtsverhältnis- ses, insbesondere das sich daraus ergebende allgemeine Weisungsrecht, in den Hintergrund (siehe dazu auch die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom
29. November 2005, act. 98 S. 8). Damit entfiel aber auch die sich sonst aus dem Anstellungsverhältnis ergebende Beaufsichtigung. Dr. U. kann nach dem Gesag- ten nicht vorgeworfen werden, er habe die Mandatsführung des Klägers nicht aus- reichend begleitet und es unterlassen, Einfluss auf einzelne Prozessschritte zu nehmen. e) Bei einer Auslegung nach Vertrauensgrundsatz ist davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel von Art. 8 lit. l AVB bei der vorliegenden Konstellation ge- genüber Dr. U. nicht zu Anwendung gelangen kann. f) Weiter kann aber auch nicht gesagt werden, der Eintritt des Schadens habe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" erwartet werden müssen. Dass der Wortlaut von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" ausgeht, deutet darauf hin, dass nicht jede Ver- letzung prozessualer Pflichten oder Obliegenheiten zur Anwendung dieser Aus- schlussklausel führen kann. Vielmehr bedarf es eines offensichtlichen, groben Fehlers. Erfahrungsgemäss ist der Grad der Substantiierung – insbesondere bei Abrechnungsprozessen – nicht leicht festzustellen und umstritten. Bei ungenügender Substantiierung im Hauptverfahren kommt zudem unabhängig von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (vgl. RB 1991 Nr. 38; Lieber, a.a.O., S. 168 m.w.H.) die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge. Schliesslich wird – wie der Kläger zu Recht ausführt – oftmals von der Gegenpar- tei eine ungenügende Substantiierung behauptet, ohne dass eine solche vorlie- gen würde. Das Obergericht hat denn auch im Urteil vom 12. September 2000 festgehalten, dass die Klage in weiten Teilen durchaus substantiiert gewesen sei; einzig im Hinblick auf "pauschale Belastungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1995" liege eine ungenügende Substantiierung vor (vgl. act. 3/2 S. 14 u. S. 22 – 24). Das erstinstanzliche Gericht hat sodann erst nach durchgeführtem Schriften- wechsel auf die ungenügende Substantiierung aufmerksam gemacht, ohne dem Kläger Nachfrist zur genügenden Substantiierung anzusetzen.
- 94 - Bei Dr. U. ist zwar im Verhältnis zum Kläger von einem gewissen Selbstverschul- den auszugehen. Es kann Dr. U. indessen bei der vorliegenden Konstellation kein offensichtlicher, grober Fehler vorgeworfen werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, er habe mit seinem Verhalten den Schaden in Kauf genommen und des- sen Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen. Es kann auch nicht argumentiert werden, Dr. U. habe als Versicherungsnehmer einen Schadenseintritt in Kauf genommen, wenn er dem in seiner Kanzlei ange- stellten Kläger das Anwaltsmandat erteilt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang wi- dersprüchlich äussert. So stellt sie sich einerseits auf den Standpunkt, dass der Kläger bei der Führung des Prozessmandates von Dr. U. keine haftpflichtrelevan- te Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (act. 14. S. 11-13). Gleichzeitig stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der verursachte Schaden mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, weshalb der Deckungsausschluss von Art. 8 lit. l AVB zur Anwendung komme (act. 14 S. 19/20). g) Aufgrund all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, es habe mit "gros- ser Wahrscheinlichkeit" mit dem Schadenseintritt gerechnet werden müssen, weshalb die entsprechende Ausschlussklausel vorliegend weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber Dr. U. zur Anwendung gelangen kann.
5. Kürzung gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG
E. 4.3 Rechtliche Erwägungen a) Der Anwalt hat für den aus der Vertragsverletzung resultierenden Schaden einzustehen, wenn er die Verletzung zu verantworten hat. Da die Verschuldens- frage in engem Zusammenhang mit den standesrechtlichen Sorgfaltspflichten
- 31 - steht, lassen sich die Frage der Pflichtverletzung und die Frage des Verschuldens nicht immer klar voneinander trennen. Der Anwalt haftet nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 398 in Verbindung mit Art. 321e OR grundsätzlich für jede Art von Verschulden. Infolge der Objekti- vierung des Fahrlässigkeitsbegriffs und den hohen Anforderungen an die Sorg- faltspflicht des Anwalts hat sich die Möglichkeit des Exkulpationsbeweises in der Praxis stark relativiert. Das Verschulden wird in der Regel meist nur für die Be- messung des Haftungsumfanges, nicht jedoch für die generelle Beurteilung der Haftungsfrage berücksichtigt. b) Vorsatz ist gegeben, wenn eine Vertragsverletzung wissentlich und willent- lich herbeigeführt wird. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet das an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten in bestimmten Situationen. Leichte Fahrlässigkeit ist eine geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote vor. Der Schädiger lässt ausser Acht, was jedem verständigen Menschen in sei- ner Lage und unter den konkreten Umständen hätte einleuchten müssen. Das Verhalten des Schädigers lässt sich bei grober Fahrlässigkeit als „schlechthin un- verständlich“ bezeichnen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, Rz 857 und Rz 863, je mit weiteren Hinweisen). c) Da eine Pflichtverletzung durch den Kläger zu bejahen ist (mangelhafte Substantiierung), muss er sich mindestens ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, so dass eine Haftung grundsätzlich zu bejahen ist. Die im Rahmen der Prozessführung begangenen Fehler sind grundsätzlich wenig entschuldbar, da die Prozessführung zum eigentlichen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit ge- hört. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Novenverbot im Berufungsverfahren ausgeführt wurde, hätte dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit offengestan- den, im Berufungsverfahren die gerügte Substantiierung nachzuholen (siehe dazu die Erwägungen unter Ziff. V./3.3.c vorstehend). Die entsprechende Praxis des
- 32 - Obergerichts wurde in ZR 100, 2001 Nr. 27 publiziert, mithin erst nach Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens in Sachen Dr. U. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Kläger aufgrund der klaren Ausführungen im ange- fochtenen Urteil allen Anlass gehabt, in der Berufung seine pauschal formulierten Abrechnungspositionen zu substantiieren (act. 3/2 S. 24). Das Obergericht des Kantons Zürich sprach in seinem Urteil vom 12. September 2000 sogar von einer „uneinsichtigen Haltung des Klägers“ (act. 3/2 S. 25). Das Verhalten des Klägers ist unter diesen Umständen als grobfahrlässig zu bezeichnen. Die Grösse des Verschuldens des Klägers wird ebenso wie ein Selbst- verschulden von Dr. U. im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes zu be- rücksichtigen sein.
E. 5 Schaden
E. 5.1 Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt ausführen, das Verhalten des Klägers sei aus ihrer Sicht als grobfahrlässig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG zu qualifizieren. Der Kläger habe mit der mangelnden Substantiierung der Klage von Dr. U. eine elementare prozessuale Pflicht verletzt. Dem Kläger wäre es ohne Weiteres möglich gewe- sen, im Rahmen der Rechtsschriften die in den Saldoforderungen enthaltenen Einzelforderungen genau zu substantiieren. Dass er diesen Fehler auch im Rah- men des Berufungsverfahrens nicht korrigiert habe, sei vom Obergericht aus- drücklich als uneinsichtiges Verhalten qualifiziert worden. Darin sei eine grobe
- 95 - Fahrlässigkeit zu erblicken. Angesichts der Schwere des Verschuldens des Klä- gers rechtfertige sich nach Art. 14 Abs. 2 VVG eine Kürzung allfällig zugespro- chener Versicherungsleistungen im Umfang von mindestens 50% (act. 127 S. 11/12, S. 14 und S. 28/29). b) Auch Dr. U. müsse sich ein schweres Selbstverschulden entgegenhalten lassen (act. 14 S. 15). Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 VVG sei bei der vorlie- genden Konstellation auch auf Dr. U. anwendbar, da dieser als (Mit-)Arbeitgeber mit der Leitung und Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut gewesen sei (act. 14 S. 19/20).
E. 5.2 Ausführungen des Klägers a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm lediglich leichte Fahrläs- sigkeit vorgeworfen werden könne. Eine Reduktion des Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG komme somit nicht in Frage (act. 2 S. 42 ff. und S. 54; act. 26 S. 20) b) Gegenüber Dr. U. könne die Beklagte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG gar nicht erheben. Zum Einen liege keine grobe Fahrlässigkeit von Dr. U. vor. Zum Anderen gehe es im vorliegenden Prozess nicht um einen Versicherungsanspruch von Dr. U.. Anspruchsberechtigt sei viel- mehr er, der Kläger (act. 26 S. 19/20).
E. 5.3 Rechtliche Erwägungen a) Hat ein Versicherter (der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberech- tigte) das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, so ist eine Kürzung der Versicherungsleistung durch den Versicherer ausgeschlossen. Der Versicherer schuldet die volle Versicherungsleistung (Art. 14 Abs. 4 VVG). b) Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG sind im Wesentlichen die gleichen wie im übrigen Zivilrecht. Grob-
- 96 - fahrlässig handelt somit, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Be- achtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter glei- chen konkreten Umständen aufdrängt (wie konnte er nur?; das darf einfach nicht passieren; schlechthin unverständlich). Dies setzt voraus, dass es dem Versicher- ten möglich und zumutbar gewesen wäre, ein anderes, schadensvermeidendes Verhalten an den Tag zu legen. Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es ist für jeden Einzelfall nach richterli- chem Ermessen zu prüfen, ob ein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (Luterbacher, a.a.O., S. 232 m.w.H.; Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Hönger/Süsskind, Basel 2001, N 18 ff. zu Art. 14 VVG). c) Dr. U. ist als Versicherter (Vertragspartner der Beklagten) und der Kläger als Anspruchsberechtigter (mitversicherte Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung) im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Das Verschulden des Geschädigten ist nach haftpflichtrechtlichen Kriterien und nicht nach Massgabe von Art. 14 VVG zu beurteilen. d) Bei grobfahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalles ist der Versiche- rer berechtigt, die Leistung dem Verschuldensgrad entsprechend zu kürzen. Als Faustregel gilt, dass sich die Kürzungsquoten meist im Bereich von 10-50% be- wegen. Dabei ist die Quote umso tiefer anzusetzen, je höher das Schadensquan- titativ ist (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 34/35 zu Art. 14 VVG). e) Ist das Verhalten des Klägers als grobfahrlässig zu qualifizieren, so führt dies zu einer entsprechenden Reduktion des Versicherungsanspruches gegen- über der Beklagten. Nur leichte Fahrlässigkeit führt demgegenüber nicht zu einer Herabsetzung des Versicherungsanspruchs. Wie bereits unter Ziff. V./4.3.c vor- stehend erläutert, ist das Verschulden des Klägers als grobfahrlässig zu qualifizie- ren. Angesichts der Schwere seines Verschuldens rechtfertigt sich eine Herabset- zung des Versicherungsanspruchs im Umfang von 30%. f) Wie bereits im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Ausschlussklau- sel gemäss Art. 8 lit. l AVB ausgeführt wurde, ist Dr. U. bei der vorliegenden Konstellation primär als Geschädigter und nicht als Arbeitgeber des Klägers in Er- scheinung getreten. Dr. U. muss sich zwar ein gewisses Selbstverschulden vor-
- 97 - werfen lassen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann ihm demgegenüber nicht vorge- worfen werden, so dass weder ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 8 lit. l AVB noch ein Reduktionsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG vorliegt. g) Der Versicherungsanspruch des Klägers ist somit um 30% zu kürzen, so dass ausgehend von einem Betrag von CHF 890'134.45 noch ein Versicherungs- anspruch von (gerundet) CHF 623'094.10 verbleibt.
6. Kürzung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VVG
E. 6 Zu den Positionen per 30. Juni 1995 (Ausscheidungsbilanz, act. 3/3) Auf die Zahlen gemäss Ausscheidungsbilanz vom 30. Juni 1995 ist nur abzustel- len, falls die Abrechnung in act. 3/16 und nachfolgend diejenige in act. 3/21 nicht nachvollzogen werden kann. Es ist vorderhand nicht näher darauf einzugehen.
E. 6.1 Ausführungen der Parteien Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass auch eine Verletzung der Scha- densminderungspflicht vorliege, so dass eine Kürzung der Versicherungsleistung nach Art. 61 VVG zu erfolgen habe. Der Kläger bestreitet dies.
E. 6.2 Rettungs-/Schadensminderungspflicht a) Nach Art. 61 Abs. 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Ein- tritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sor- gen. Der Anspruchsberechtigte muss die ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten. Wird die Schadensminderungspflicht in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, kann der Versicherer die Leistungen kürzen (Art. 61 Abs. 2 VVG). Die Rettungspflicht gilt solange, als das Scha- densausmass noch nicht feststeht bzw. eine Schadensminderung noch als mög- lich erscheint (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 4 zu Art. 61 VVG). Die Beweislast dafür, dass die Schadensminderungspflicht verletzt worden ist, liegt beim Versicherer. Ein Verschulden des Anspruchsberechtigten wird vermutet (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 30 zu Art. 61 VVG), b) Zur Ergreifung von Schadensminderungsmassnahmen ist nach dem Geset- zeswortlaut der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nicht aber der von diesem ver- schiedene Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat aber aufgrund der vertraglichen Treuepflicht (Art. 2 ZGB) insoweit auch in diesem Fall für die
- 98 - Schadensminderung besorgt zu sein, als hierzu die versicherte Person nicht in der Lage ist, er aber schon. c) Eine Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VVG trifft im vorliegenden Fall nur den Kläger, der einen Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht. Nachdem das Verhalten des Klägers im Berufungsver- fahren in Sachen Dr. U. als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren ist, bleibt kein Raum, das nämliche Verhalten auch noch im Rahmen der Schadensminde- rungspflicht zu berücksichtigen. Die Beklagte kann aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
VII. Schlussabrechnung 1. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt CHF 1’047'217.05. Aufgrund des Selbstverschuldens von RA U. ist eine Reduktion um 15% vorzunehmen. Eine weitere Reduktion von 30% ist gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG vorzunehmen. Der Versicherungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf CHF 623'094.10. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10% des Schadens, höchstens 5% der Versicherungssumme, limitiert auf maximal CHF 50'000.-- pro Ereignis bei reinen Vermögensschäden (act. 3/22 S. 2). Das es sich vorliegend um einen rei- nen Vermögensschaden handelt, ist vom errechneten Anspruch des Klägers von CHF 623'094.10 der Maximalbetrag von CHF 50'000.-- in Abzug zu bringen. Die Klage ist somit im Umfang von CHF 573'094.10 gutzuheissen. 2. Der Zinsenlauf wurde von der Beklagten nicht bestritten, so dass von den vom Kläger geltend gemachten Zinsdaten auszugehen ist. Der mittlere Verfalltag ist der 6. Februar 1997. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zins zu 5% ab dem 6. Februar 1997 zu bezahlen.
- 99 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der relevante Streitwert beträgt insgesamt CHF 1'084'733.35 (CHF 907'359.35 Forderungsbetrag + CHF 177'374.-- in anderen Verfahren be- reits angefallene Gerichtskosten und Prozessentschädigungen, die ebenfalls ein- geklagt werden). 2. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (aGebVO), welche per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (siehe dazu § 23 GebVO, wonach die bisherigen Gebührenbe- stimmung gelten, wenn – wie vorliegend – die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden). In den nach der geltenden Verordnung festzu- setzenden Gerichtsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebüh- ren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation bereits enthalten (§ 2 Abs. 2 aGebVO). Die Festsetzung der Anwaltsentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebVO). 3. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 aGebVO ist die Gerichtsgebühr auf CHF 40'000.-- festzusetzen. 4. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage im Umfang von rund der Hälfte. Ent- sprechend sind die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und der Be- klagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und sind die Anwaltsentschädigungen wettzuschlagen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). 5. In seinem Beschluss vom 29. März 2006 (act. 106) hat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich festgesetzt (Gerichtsgebühr CHF 16'000.-- sowie weitere Kos- ten von total CHF 2'094.--; Prozess Nr. LB060024). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist durch das Bezirksgericht Zürich vorzunehmen (act. 106 Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten sind dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen. Auf die Festsetzung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren kann angesichts des Prozess- ausgangs und der daraus resultierenden Kostenauflage verzichtet werden.
- 100 - 6. Mit Beschluss vom 23. September 2009 wurde dem Kläger zwecks Sicher- stellung der Kosten des Beweisverfahrens ein Barvorschuss von CHF 5'000.-- auferlegt (act. 163). Demgemäss ist der Barvorschuss des Klägers für die De- ckung der Gerichtskosten heranzuziehen.
Das Gericht erkennt:
E. 7 Negative Übernahmesaldi gemäss "Tabelle 1"
E. 7.1 Ausgangspunkt Das Obergericht liess die vom Kläger in der "Tabelle 1" (act. 3/21) eingesetzten negativen Übernahmebeträge von CHF 319'507.44 (RA E.) bzw. CHF 558'844.93 (RA F.) als unsubstantiiert bezeichnen. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wie die unter dem Titel Übernahme vermerkten Negativ- saldi in der „Tabelle“ zustande gekommen seien. Das Obergericht ging bei seiner
- 39 - Berechnung stattdessen von den im Rahmen der Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 aufgeführten Beträgen aus und berücksichtigte die Einlagen von jeweils CHF 300'000.--. Es kam so zu einem Guthaben von RA F. von CHF 252'676.23 (CHF 300'000.-- ./. CHF 47'323.77) bzw. einem Guthaben von RA E. von CHF 442'747.92 (CHF 300'000.-- + CHF 142'747.92; act. 3/2 S. 28). Entscheidend ist somit die Frage, von welchen Übernahmesaldi man bei einer ausreichenden Substantiierung des Klagefundaments durch den Kläger auszuge- hen haben wird. Massgebend ist insbesondere auch die Frage, wie der Kläger zu den Negativsaldi per 23. Mai 1996 gemäss „Liste“ gekommen ist. Im Verfahren vor Bezirksgericht T. und vor Obergericht blieben sämtliche Aufwendungen und Belastungen aus der Zeitperiode 1. Juli 1995 bis 31. März 1996 unberücksichtigt.
E. 7.2 Ausführungen des Klägers Der Kläger lässt ausführen, dass es sich bei den Negativsaldi per 23. Mai 1996 um das Abrechnungsergebnis handle, das sich aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. U., Dr. H., RA E. und RA F. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 ergeben habe. Auf den 30. Juni 1995 seien die Rechtsanwälte N., O., E. und F. aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausge- schieden. RA E. und RA F. hätten per 30. Juni 1995 noch nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt und seien erst per 31. März 1996 aus der Geschäftslie- genschaft an der Dufourstrasse ausgezogen (act. 2 S. 23). RA U., RA H., RA E. und RA F. hätten für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum
31. März 1996 eine Zweckgemeinschaft gebildet, welche als eine einfache Ge- sellschaft zu qualifizieren sei. Die beteiligten Anwälte hätten sich auf einen Ver- teilschlüssel gemäss act. 3/15 geeinigt, d.h. faktisch auf eine Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems. RA F. und RA E. hätten die Infrastruktur der Zweckgemeinschaft sowie die Arbeitskapazitäten der Mitarbeiter genutzt und sämtliche Aufwendungen über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwalts- sozietät bestritten (act. 2 S. S. 23-32; act. 120 S. 19). Die Art und Weise, wie die während der Dauer der Zweckgemeinschaft anfallenden Kosten verteilt werden sollten, sei zwischen den vier Partnern besprochen und in einem Schreiben vom
- 40 -
17. April 1996 festgehalten worden (act. 2 S. 23). Es sei vereinbart gewesen, dass die Kreditoren und Debitoren unter gleichzeitiger Belastung der Privatkonti der Gesellschafter von der Gesellschaft auf die Gesellschafter übergehen sollten. Die einzelnen Positionen/Belastungen, welche letztlich buchhalterisch zu den Ne- gativsaldi per 23. Mai 1996 geführt haben, wurden vom Kläger im vorliegenden Prozess dargelegt (act. 2 S. 23-32).
E. 7.3 Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt demgegenüber ausführen, dass es gerade umstritten sei, ob für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 eine Zweckgemeinschaft in Form der einfachen Gesellschaft gebildet worden sei. RA E. und RA F. hätten jedenfalls bestritten, dass man sich auf einen Verteilschlüssel geeinigt habe, wes- halb sie (die Beklagte) dies auch bestreite (act. 127 S. 20). RA E. und RA F. hat- ten ausführen lassen, dass für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 nur eine beschränkte Unkostengemeinschaft bestanden habe. Sie hätten sich nach Massgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Infrastruktur und der da- durch verursachten Kosten an den laufenden Betriebskosten zu beteiligten gehabt (act. 68/11 S. 4). b) Die vom Kläger gegenüber RA E. und RA F. geltend gemachten Belastun- gen würden von ihr (der heutigen Beklagten) bestritten. Eine substantiierte Bestreitung könne nicht erfolgen. RA E. und RA F. hätten zu den vom Kläger gel- tend gemachten Gutschriften und Belastungen gar nie Stellung nehmen können. Es sei nicht klar, ob und in welchem Umfang RA E. und RA F. die einzelnen Be- lastungen bestritten hätten. Dies müsse im Rahmen des Beweisverfahrens eruiert werden (act. 127 S. 21 und S. 23). Die Abrechnung, welche zu den Negativsaldi auf Seite 1 der "Liste" geführt habe, werde bestritten (act. 127 S. 21).
E. 7.4 Beweislast und Beweiswürdigung a) Es ist somit vorab Beweis über die Frage zu führen, auf was für eine Kosten- regelung sich Dr. U., RA H., RA E. und RA F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 ver-
- 41 - ständigt haben. Beweisbelastet ist der Kläger, da er aus der von ihm geltend ge- machten Abrechnungsweise (Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems) seine Ansprüche ableitet. Entsprechend wurde ihm der Hauptbeweis auferlegt (Beweissatz I./8.). b) Dem Protokoll vom 19. Februar 1996 (act. 162/21.2) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 1996 die folgende Abmachung getrof- fen wurde: „Das Rechnungswesen der ad hoc Gemeinschaft U., H., E. und F. er- folgt gemäss den Grundsätzen des früheren Partnerschaftsvertrages, wobei der persönliche Umsatz abzüglich Kostenanteil jedem einzelnen zusteht“. Dies spricht klar für die Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsmodus. Auch RA H. bestätigte als Zeuge die klägerische Behauptung. So führte er dies- bezüglich aus, ab dem 1. Juli 1995 seien noch vier Rechtsanwälte in den gleichen Büroräumlichkeiten tätig gewesen. Auf die Frage hin, ob es unter diesen Vier eine Vereinbarung betreffend Abrechnungssystem bzw. betreffend Kostenaufteilung gegeben habe, antwortete der Zeuge mit „Ja. Wir hatten vereinbart, dass wir die bisherige Regelung beibehalten würden.“ Die bisherige Regelung habe in der an- teilsmässigen Beteiligung an sämtlichen Kosten bestanden (Prot. S. 65). Ins Bild passt auch die Aussage von RA I. Dieser sagte als Zeuge in anderem Zu- sammenhang aus, ihm sei gesagt worden, dass die Regelung, wie sie per 30. Ju- ni 1995 gegolten habe, weiterhin gelten würde, so lange Herr E., Herr F. und Herr N. in der Kanzlei arbeiten würden. „Das bedeutet also, dass alle Einnahmen auf gemeinsame Kasse gehen würden und dass alle Ausgaben aus dieser Kasse bestritten würden.“ Auf entsprechende Frage hin bestätigte er, dass dies bedeute, dass auch die Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter auf alle Beteiligten aufge- teilt würden (Prot. S. 85). c) A. meinte auf die Frage hin, welche Rechtsanwälte ab dem 1. Juli 1995 noch in den gleichen Büroräumlichkeiten tätig gewesen seien, dass dies seines Wis- sens alle Partner ausser Dr. N. und Dr. O. gewesen seien. Er wisse nicht, ob es eine Vereinbarung betreffend Abrechnungssystem bzw. betreffend Kostenauftei- lung gegeben habe, nehme es aber schon an. Sonst hätte er das ja nicht ge-
- 42 - macht. Er habe einen Auftrag erhalten, die Kostenaufteilung so zu machen und es seien alle damit einverstanden gewesen. Wie diese Kostenaufteilung konkret ausgesehen habe, wisse er nicht mehr auswendig (Prot. S. 103). Es habe auf je- den Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser habe er ja die Abrechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse, dass die Zahlen stimmten, er habe sie gemacht. Sie stimmten hundertprozentig. Es gebe für alles Belege (Prot. S. 113). Unter Vorhalt des Schreibens von Dr. U. vom 17. April 1996 (act. 162/21.3) wurde der Zeuge A. gefragt, ob die Abrechnung act. 160/30.3 (= act. 3/16) gemäss dem im Schreiben festgehaltenen Abrechnungsmodus erstellt worden sei. Er antwortete: „Wir machten sie wahrscheinlich aufgrund dieses Schreibens.“ (Prot. S. 106). Bei act. 162/21.3 handelt es sich um ein Schreiben von Dr. U. vom 17. April 1996, in welchem die Grundsätze der Abrechnung festgehalten werden. Dass die darin festgehaltene Regelung dem bisherigen Abrechnungsmodus entspricht, wurde von der Beklagten nicht bestritten. d) Der Umstand, dass sich RA E. und RA F. nach dem 30. Juni 1995 weiterhin ein monatliches Fixum von CHF 7'000.-- vom allgemeinen Bürokonto haben aus- bezahlen lassen (act. 162/27.1; siehe dazu die Erwägungen unter Ziffer 5.6 hg nachstehend), ist ein weiteres Indiz dafür, dass das gleiche Abrechnungssystem wie zur Zeit der ursprünglichen Anwaltssozietät vereinbart worden war. e) Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 wandte sich RA E. an Dr. U. und teilte die- sem unter anderem mit, dass die Abrechnung für die Periode 1. Juli 1995 bis
31. März 1996 vorliege, aber noch kleinerer Korrekturen ihn betreffend bedürfe (act. 162/21.4). RA E. hätte kaum von kleineren Korrekturen gesprochen, wenn er bereits mit dem grundsätzlichen Abrechnungsmodus nicht einverstanden gewe- sen wäre. Auch dies spricht somit für das vom Kläger geltend gemachte Abrech- nungssystem. f) Zusammenfassend ist dem Kläger der Beweis gelungen, dass sich die Rechtsanwälte U., H., E. und F. auf die Beibehaltung des bisherigen Abrech- nungssystems (d.h. anteilsmässige Beteiligung an sämtlichen Kosten) geeinigt haben.
- 43 -
E. 7.5 Buchhaltung a) Der Zeugenaussage A. lässt sich entnehmen, dass er die Buchhaltung der Anwaltssozietät P. & Partner als Angestellter der Firma C. besorgt hat. Ca. im Jahre 1994 hat sich der Zeuge A. selbständig gemacht (Prot. S. 101). Er führte aber weiterhin die Buchhaltung der ursprünglichen Anwaltssozietät P. & Partner bzw. ab dem 1. Juli 1995 der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. (Prot. S. 108). Die vom Zeugen A. geführte Buchhaltung lag der Bilanz der ursprünglichen An- waltssozietät P. & Partner per 30. Juni 1995 (act. 3/3) bzw. der Abrechnung der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 zugrunde. Die vom Kläger zum Beweis angerufenen Buchhaltungsunterlagen sind Bestand- teil der vom Zeugen A. geführten Buchhaltung. Dass diese Buchhaltung den An- forderungen an eine kaufmännische Buchhaltung entsprechen, wurde von der Beklagten nicht bestritten. b) Der Zeuge A. führte sodann aus, er habe den Auftrag bekommen, die Kos- tenaufteilung so zu machen und es seien alle damit einverstanden gewesen (Prot. S. 103). Es habe auf jeden Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser ha- be er ja die Abrechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse, dass die Zahlen stimm- ten, er habe sie gemacht. Sie stimmten hundertprozentig. Es gebe für alles Bele- ge (Prot. S. 113). Grundsätzlich kann somit im Nachfolgenden auf die Buchhal- tungsunterlagen abgestellt werden.
E. 8 Abrechnung für die Zeit vom 01.07.95-31.03.96 (act. 3/16)
E. 8.1 Ausgangspunkt und Beweislast a) Die in der ersten Zeile der "Liste" (act. 4/9) aufgeführten negativen Saldobe- träge von CHF 765'646.52 bzw. CHF 865'142.14 ergeben sich aus der Abrech- nung für die Periode vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 (act. 3/16).
- 44 - Soweit es sich in act. 3/16 um Gutschriften handelt (Positionen 1-7 und Position 15), haben diese als anerkannt zu gelten. Soweit es sich um Belastungen handelt, wurden sie von der heutigen Beklagten bestritten (siehe act. 127 S. 20/21). b) Es ist somit im Folgenden auf die einzelnen Belastungen näher einzugehen. Die Beweislast dafür, dass diese Belastungen unter den geltend gemachten Um- ständen zu Recht erfolgt sind, liegt jeweils beim Kläger, weshalb ihm die entspre- chenden Hauptbeweise auferlegt wurden.
c) Position 8: Übern. Debitoren per 31.12.95 ca) Zu dieser Position führte der Kläger aus, die Partner der ursprünglichen An- waltssozietät hätten sich über die Mandatsverteilung mit Wirkung per 30. Juni 1995 auseinandergesetzt. Die Durchführung dieser Auseinandersetzung habe sich indessen über diesen Zeitpunkt hinaus gezogen. Der Verrechnungsstand der einzelnen Mandate sei unterschiedlich gewesen, wobei diese zum Teil erhebliche Debitoren aufgewiesen hätten. Die auf RA E. entfallenden Mandate hätten Debito- ren in der Höhe von insgesamt CHF 150'138.09 aufgewiesen, die auf RA F. ent- fallenden Mandate solche von insgesamt CHF 348'360.41. Per 31. Dezember 1995 sei eine Bestandesaufnahme gemacht worden, wobei die Mandate, die auf RA E. und RA F. entfallen seien, diesen abgetreten und entsprechend auch be- lastet worden seien (act. 2 S. 27). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wurde dem Kläger der Hauptbe- weis auferlegt (Beweissätze I./11. und I./12.), dass die auf RA E. entfallenden Mandate Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 150'138.09 und die auf RA F. entfallenden Mandate solche von insgesamt CHF 348'360.41 aufwiesen. cb) Vorab ist festzuhalten, dass weder von RA F. oder RA E. im früheren Pro- zess noch von der Beklagten im vorliegenden Prozess bestritten wurde, dass sich die Partner der ursprünglichen Anwaltssozietät über die Mandatsverteilung unter ihnen mit Wirkung per 30. Juni 1995 auseinandergesetzt haben, die Durchführung dieser Auseinandersetzung aber über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die in den Debitorenlisten act.
- 45 - 162/11.3 und act. 162/12.1 aufgeführten Mandate RA E. bzw. RA F. zuzuordnen sind. Aus dem zum Beweis angerufenen act. 162/11.1, welches das Konto-Blatt 1050 „Debitoren“ betrifft, ist ersichtlich, dass per 11. Dezember 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 1'007’842.99 bestanden. Dieser Betrag wurde auf das Konto-Blatt 1070 „Abgrenzungen per 30.6.95“ umgebucht und in der Höhe von CHF 150'138.09 RA E. und in der Höhe von CHF 348'360.41 RA F. belastet (act. 162/11.2+4 und act. 162/12.3). Aus der zum Beweis angerufenen Debitorenliste ist sodann ersichtlich, dass die von RA E. übernommenen Mandate für das Geschäftsjahr 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 150’138.09 aufweisen (act. 162/11.3). Die von RA F. übernommenen Mandate weisen gemäss dieser Debitorenliste für das Geschäfts- jahr 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 348'360.41 auf (act. 162/12.1). cc) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass die auf RA E. entfallenden Mandate Debitoren in der Höhe von total CHF 150'138.09 und die auf RA F. entfallenden solche von total CHF 348'360.41 aufwiesen.
d) Position 9: Übern. Deb. gem. Liste 13.4.96/20.5.96 da) Zu Position 9 wurde vom Kläger ausgeführt, RA E. habe in der zweiten Hälf- te März 1996 verschiedene Rechnungen im Umfang von CHF 352'590.95 in Mandaten gestellt, die ihm zugeteilt worden seien. Diese Honorarforderungen seien über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert wor- den. Die entsprechenden Debitoren seien RA E. abgetreten worden und deshalb auch ihm zu belasten. RA F. sei analog mit Honorarforderungen von CHF 798.75 vorgegangen, weshalb ihm dieser Betrag zu belasten sei (act. 2 S. 27). Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass RA E. in ihm zugeteil- ten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 352'590.95 über das Ge-
- 46 - schäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät und RA F. in ihm zugeteilten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 798.75 über das Ge- schäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert hat (Beweissätze I./13. und I./14.). db) B. wurde in diesem Zusammenhang als Zeugin befragt. Auf die Frage hin, was für eine Funktion sie im Zusammenhang mit der Auflösung oder Abrechnung der im Juni 1995 bestehenden Anwaltsgemeinschaft innehatte, meinte die Zeugin, sie habe – so nehme sie an – die Rechnungen für die Kanzlei geschrieben. Es sollte aus den Belegen bzw. aus der Buchhaltung ersichtlich sein, ob RA E. in der fraglichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt gewesen seien, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft faktu- riert habe. Sie selber wisse es nicht mehr aus der Erinnerung (Prot. S. 96). Sie habe die Buchhaltung damals noch nicht geführt. Sie sei, so glaube sie, erst im Sommer in die Firma C. eingetreten. Wenn sie sich noch richtig erinnere, habe sie alle Rechnungen geschrieben und dann wahrscheinlich die Bezahlungen verbucht und in der Buchhaltung mitgeholfen (Prot. S. 97). Die Rechungen gemäss act. 162/13.1 seien aufgrund des Datums von ihr geschrieben worden. Bei act. 162/13.2 handle es sich um ihre Schrift. Das sei eine Debitorenliste von RA E. Auf Vorhalt von act. 162/13.3 meinte die Zeugin, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie die Buchhaltung geführt habe oder A. Sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob dieses Dokument von der Firma C. erstellt worden sei, beantwortete sie mit ja. Sie sei sich einfach sicher, dass sie die Debitorenliste gemacht habe, weil sie die Rechnungen geschrieben habe und sie das jetzt noch so führten. Sie hätten jetzt eine andere Buchhaltung, ein anderes Programm, weshalb sie sich nicht mehr er- innern könne, ob sie es gewesen sei (Prot. S. 97). Zu Beweissatz I./14. befragt führte die Zeugin aus, dass für RA F. das Gleiche gelte wie für RA E. (Prot. S. 97). Vom Datum her könne es sein, dass sie die ihr vorgehaltene Rechung act. 162/14.1 erstellt habe. Act. 162.14.2 und act. 162/14.3 seien ihr bekannt. Diese Unterlagen seien wieder aus der Debitorenbuchhaltung bzw. stammten von der Bilanzbuchhaltung und sie wisse nicht mehr, ob sie diese gemacht habe oder nicht. Ob die Rechnungsbeträge gemäss act. 162/1.1 und act.
- 47 - 162./14.1 auf dem allgemeinen Geschäftskonto der Anwaltskanzlei bei der Bank R. eingegangen seien, wisse sie nicht. Wenn ja, sei dies aus der Buchhaltung er- sichtlich (Prot. S. 98). dc) RA Dr. H. meinte auf die Frage hin, ob er etwas darüber wisse, ob RA E. in der fraglichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt waren, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft fakturiert habe, das sei richtig (Prot. S. 66/67). In der Zeit, als sie zusammen geblieben seien, seien die Fakturen über ihr Büro und auf ihrem Briefpapier gestellt worden. Leider habe er feststellen müssen, dass die Eingänge später an der Kanzlei vorbei gelei- tet worden seien. Auf die Frage des Referenten, ob er noch wisse, in welchem Umfang RA E. Honorarforderungen fakturiert habe, meinte der Zeuge, er habe sich in die Dossiers aus der Zeit dieser Auseinandersetzung über diese Zeit ein- gelesen und sich schlau gemacht. Es seien CHF 300'000.-- bis CHF 350'000.-- gewesen. (Prot. S. 67). Der Zeuge wurde weiter gefragt, ob er etwas darüber wisse, ob RA F. in der frag- lichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt waren, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft fakturiert habe, Er antwortete, es sei gewiss so, das sei die Abmachung gewesen. Die Honorare von RA F. seien aber wesentlich tiefer gewesen und hätten sich vielleicht im Tausend- frankenbereich bewegt (Prot. S. 67). dd) Act. 162/13.1 lässt sich entnehmen, dass unterm Datum vom 14., 18., 19. und 30. März 1996 und vom 18. April 1996 diverse Rechnungen auf Briefpapier der Kanzlei P. U. & Partner erstellt wurden. Diese Rechnungen betrafen Mandate von RA E. (siehe auch Zeuge H., Prot. S. 67). Auf diesen Rechnungen war das allgemeine Geschäftskonto KK Nr. _________ bei der Bank R., welches von der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. verwendet worden war, als Zahlstelle ange- geben. Von den Honorarforderungen von insgesamt CHF 352'590.95 gemäss Debitoren- listen vom 13. Mai 1996 (act. 162/13.2) wurden gemäss handschriftlichen Ver- merken vier Beträge bezahlt, nämlich CHF 532.50, CHF 184.60, CHF 367.-- und
- 48 - CHF 3'873.10. Sodann wurde ein weiterer Betrag von CHF 6'300.50 bezahlt. Die- se Beträge wurden RA E. auf dessen Privatkonto 2104 gutgeschrieben (act. 169/51). Abgesehen von diesen Beträgen gingen von den Honorarforderungen von insge- samt CHF 352'590.95 keine Zahlungen auf das allgemeine Geschäftskonto bei der Bank R. ein (siehe dazu act. 169/47-59). Nachdem die entsprechenden Man- date RA E. zugeteilt worden waren, wurden die Honorarforderungen korrekterwei- se per 30. April 1996 dem Privatkonto von RA E. belastet (act. 162/13.3 und act. 169/51). de) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass RA E. in ihm zugeteilten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 352'509.95 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltskanzlei honoriert hat. df) Die Debitorenliste von RA F. weist ein Saldo von CHF 798.75 auf (act. 162/14.2). Diese Rechnung liess RA F. auf Briefpapier der Anwaltssozietät P. U. & Partner erstellen, Auf dieser Rechnung war das allgemeine Geschäftskonto KK Nr. _________ bei der Bank R., welches von der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. verwendet worden war, als Zahlstelle angegeben. Diese Honorarforderung ging jedoch nicht auf das allgemeine Geschäftskonto bei der Bank R. ein (siehe dazu act. 169/47-59). Nachdem das entsprechende Mandat RA F. zugeteilt wor- den war, wurde die Honorarforderung korrekterweise per 31. März 1996 dem Pri- vatkonto 2108 von RA F. belastet (act. 162/13.3). dg) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass RA F. in einem ihm zugeteilten Mandat eine Honorarforderung von CHF 798.75 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltskanzlei honoriert hat.
e) Position 10: Auszahlung 3.7.95 ea) Zu Position 10 wurde vom Kläger vorgebracht, dass es hier um Auszahlun- gen an die Partner der ursprünglichen Anwaltssozietät, die bis zum 30. Juni 1995 bestanden habe, gehe. Diese Auszahlungen seien am 3. Juli 1995 aufgrund eines
- 49 - früher gefassten, gemeinsamen Beschlusses der ursprünglichen Partner vorge- nommen worden (act. 2 S. 27). Dem Kläger wurde vorab der Beweis dafür auferlegt, dass RA Dr. U., RA E., RA F. und RA H. gemeinsam beschlossen haben, Auszahlungen vorzunehmen (Be- weissatz I./15.). Ebenso wurde er beweispflichtig dafür, dass gestützt auf diesen Beschluss am 3. Juli 1995 CHF 88'350.-- an RA E. und CHF 55'335.-- an RA F. ausbezahlt wurden (Beweissätze I./16. und I./17.). eb) RA H. erklärte diesbezüglich als Zeuge, es sei tatsächlich so, dass in der fraglichen Zeit beschlossen worden sei, Auszahlungen auf dem Konto der ur- sprünglichen Gemeinschaft vorzunehmen. Sie alle seien daran interessiert gewe- sen, etwas Geld nach Hause nehmen zu können. Allerdings sei die Annahme ge- wesen, dass die fakturierten Beträge auch in die Kanzlei fliessen würden (Prot. S. 67). An solchen Beschlüssen, dass Auszahlungen vorgenommen würden, seien die vier verbleibenden Anwälte beteiligt gewesen, d.h. neben ihm RA E., RA F. und RA U. (Prot. S. 67/68). ec) Aufgrund dieser Zeugenaussage hat als erstellt zu gelten, dass RA Dr. U., RA E., RA F. und RA H. gemeinsam beschlossen haben, Auszahlungen vorzu- nehmen. ed) Dem vom Kläger als Beweismittel angerufenen Bankbeleg vom 3. Juli 1995 lässt sich entnehmen, dass gemäss Auftrag vom 28. Juni 1995 CHF 88'350.-- an RA E. und CHF 55'335.-- an RA F. überwiesen wurden. Diese Überweisungen er- folgten ab dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät P. & Partner (act. 162/16.2 und act. 162/17.1). Die erfolgten Zahlungen wurden unterm Datum vom 3. Juli 1995 auf dem privaten Konto 2104 von RA E. (act. 162/16.3) bzw. auf dem privaten Konto 2108 von RA F. (act. 162/17.2) erfasst. Der Zeuge H. vermochte die erfolgten Zahlungen an RA E. und RA F. wenigstens in der Grössenordnung zu bestätigten. Bei RA E. seien es ca. CHF 90'000.-- ge- wesen und bei RA F. ca. CHF 50'000.-- (Prot. S. 68).
- 50 - ef) Damit wurde der Beweis auch mit Bezug auf die Höhe der erfolgten Zahlun- gen erbracht.
f) Position 11: Diverses Privatkonto fa) Bei der Position 11 gehe es – so der Kläger – um private Auslagen, welche die einzelnen Partner in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. März 1996 über das allgemeine Geschäftskonto der Anwaltssozietät getätigt hätten. RA E. habe in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. März 1996 private Auslagen von CHF 2'067.60 und RA F. solche in der Höhe von CHF 24'397.65 über das allge- meine Geschäftskonto getätigt. Entsprechend seinen Behauptungen wurde dem Kläger Beweis auferlegt (Beweissätze I./18. [recte CHF 2'067.60 statt CHF 2'097.60] und I./19.). fb) Zu diesen Beweissätzen wurden diverse Urkunden als Beweismittel angeru- fen. Dem Buchhaltungsauszug über das Privatkonto (2104) von RA E. lässt sich entnehmen, dass diesem per 11. März 1996 ein Betrag von CHF 1'500.-- unter dem Titel „Spesen E. N.Y. 21.26.1.96“ belastet wurde. Per 29. September 1995 wurde ein Betrag von CHF 567.60 unter dem Titel „z3__________“ belastet (act. 162/18.1). Dem Buchhaltungsauszug über das Privatkonto (2108) von RA F. lässt sich ent- nehmen, dass diesem folgende Beträge belastet wurden (act. 162/19.1): - 28.08.95
£ 425.-- Imperial 815.75 - 29.08.95
Vorschuss F. 300.00 - 29.09.95
z3__________ 567.60 - 31.12.95
Umbuchung Akqu. auf F. 105.00 - 31.12.95
Umb. Kosten Zug 12'992.90 - 20.03.96
RG z4__________ betr. FTH 1'842.45 - 31.03.96
Umbuchung Zug 7'500.00 - 31.03.96
Umb. Aqu. 273.95 fc) Aufgrund der vom Zeugen A. gemachten Aussagen, dass alle Zahlen stimm- ten (Prot. S. 113), ist davon auszugehen, dass er RA E. und RA F. unter Ziffer 11 effektiv nur private Auslagen belastet. Die Aussage des Zeugen A. findet sodann
- 51 - Bestätigung in den vom Kläger eingereichten Beweisunterlagen (act. 162/18.1+2 und act. 162/19.1-9). fd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis zu den Beweissätzen I./18. und I./19. gelungen ist.
g) Position 12: Abgetretene VR-Honorare ga) Zu dieser Position wurde klägerischerseits ausgeführt, RA E. habe ihm zu- stehende Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert. Diese Beträge seien ihm deshalb belastet worden; umgekehrt seien ihm die Honorarforderungen abgetreten worden (act. 2 S. 28). Entsprechend wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das allgemeine Geschäftskonto bezogen (recte: fakturiert) hat (Beweissatz I./20.). gb) Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. vereinbart hatte, dass sämtliche Einnahmen aus der Anwaltskanzlei während der Dauer der Zweckgemeinschaft auf das Geschäftskonto der Anwaltssozietät fliessen sollten (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen I., Prot. S. 85). Die zum Beweis eingereichten VR-Honorarrechnungen datieren vom 10. Oktober 1995, 13. November 1995 und 21. Dezember 1995. Eine Rechnung vom 12. Feb- ruar 1996 ist handschriftlich mit dem Datum vom 21. Dezember 1995 überschrie- ben, ebenso wurde mit zwei Rechnungen vom 10. Oktober 1995 verfahren (act. 162/20.1). Die Rechnungen wurden somit während der Dauer der Zweckgemein- schaft erstellt. Sie wurden jeweils auf dem Briefpapier der Kanzlei P. O. H. U. & Partner bzw. P. H. U. & Partner verfasst, welches keine Kontoverbindung auf- weist. Auf einer Rechnung vom 21. Dezember 1995 wird als Zahlstelle explizit ein Trust Account Nr. _________, E., bei der Bank S. angegeben.
- 52 - Die von RA E. in Rechnung gestellten VR-Honorare gingen nicht auf dem allge- meinen Geschäftskonto der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. ein. Entspre- chend wurden sie dem Privatkonto von RA E. (2104) belastet. Die Belastungen betragen insgesamt CHF 220'903.05 und entsprechen damit dem Betrag, den RA E. über das allgemeine Geschäftskonto fakturiert hat. Diese Unterlagen finden Bestätigung in der Aussage des Zeugen H., welcher ge- fragt wurde, ob RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten über das allge- meine Geschäftskonto bezogen habe. Der Zeuge antwortete darauf, dass dies so gewesen sei. Es habe sich um CHF 200'000.-- bis CHF 220'000.-- gehandelt (Prot. S. 68). gc) Gestützt auf die angerufenen Beweismittel wurde der Beweis erbracht, dass RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das allgemeine Geschäftskonto fakturiert hat.
h) Position 13: Aufwand 1.7.95-31.3.96 ha) Mit der Position 13 ist gemäss Kläger der Gesamtaufwand erfasst worden, der aus der vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 resultierenden Zweckge- meinschaft resultiert habe. Er setzte sich zusammen aus den Positionen "Lohn- kosten persönliches Sekretariat", "juristische Mitarbeiter", "übrige Mitarbeiter", "Fi- xum Partner" und "allgemeine Betriebskosten" (act. 2 S. 28-30). Es sei vereinbart gewesen, dass jeder Partner die Lohnkosten seines persönlichen Sekretariates selber trage. Die Lohnkosten des persönlichen Sekretariats hätten sich bei RA E. auf CHF 104'739.35 und bei RA F. auf CHF 115'438.30 belaufen (act. 2 S. 28). Die Arbeitskapazitäten der juristischen und der übrigen Mitarbeiter seien von allen Partnern beansprucht worden, weshalb die entsprechenden Kosten gleichmässig auf die vier Partner der Zweckgemeinschaft verteilt worden seien. Dies habe CHF 99'522.65 (juristische Mitarbeiter) bzw. CHF 34'474.35 (übrige Mitarbeiter) ausgemacht (act. 2 S. 29). Während der Dauer der ursprünglichen Anwaltssozietät sei jedem Partner ein Fi- xum von CHF 7'000.-- pro Monat ausbezahlt worden. RA E. und RA F. hätten sich
- 53 - dieses Fixum auch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis und mit Februar 1996 ab dem Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät auszahlen lassen (act. 2 S. 29/30). Sodann machte der Kläger geltend, die allgemeinen Aufwendungen der Zweck- gemeinschaft (Unterhalt von EDV und Maschinen, Auslagen für Büromaterial, Te- lefonkosten, Abschreibungen, etc.) seien unter "allgemeine Betriebskosten" zu- sammen gefasst worden. Diese Betriebskosten seien den Partnern der Zweck- gemeinschaft vereinbarungsgemäss gleichmässig belastet worden; jeder habe CHF 184'651.08 zu tragen gehabt (act. 2 S. 30). hb) Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für die Vereinbarung auferlegt, wonach für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 jeder der Partner die Kosten seines persönlichen Sekretariates selber trage (Beweissatz I./21.). Weiter wurden die Beweissätze formuliert, wonach sich die Kosten des persönlichen Sekretariates für RA E. für die Zeit ab 1. Juli 1995 auf CHF 104'739.35 (Beweissatz I./22.) und diejenigen von RA F. auf CHF 115'438.30 (Beweissatz I./23.) beliefen. Gemäss Beweissatz I./24. hat der Kläger zu beweisen, dass vereinbart wurde, dass sich RA E. und RA F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 anteilsmässig an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter beteiligten. Gemäss Beweis- satz I./25. hat der Kläger zu beweisen, dass sich der Anteil der Lohnkosten der ju- ristischen Mitarbeiter für RA E. und RA F. auf jeweils CHF 99'522.65 belaufen hat. Beweissatz I./26. beinhaltet den Nachweis, dass sich der Anteil der Lohnkosten der übrigen Mitarbeiter für RA E. und RA F. auf jeweils CHF 34'474.35 belaufen hat. hc) Der Zeuge H. wurde in diesem Zusammenhang gefragt, was bezüglich der Unkosten des persönlichen Sekretariates der einzelnen Partner ab dem 1. Juli 1995 vereinbart worden sei. Er antwortete darauf, dass jeder sein eigenes Sekre- tariat selber berappe. Z.B. seien es bei ihm zwei oder drei Sekretärinnen gewe- sen, bei den anderen zum Teil ein oder eine halbe Sekretärin (Prot. S. 68). Es sei für ihn schwierig, heute anzugeben, auf welchen Betrag sich die Kosten des per- sönlichen Sekretariates von RA E. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 belaufen hät-
- 54 - ten. Er könne sich vorstellen, dass eine normale Sekretärin vielleicht um die CHF 100'000.-- betragen habe (Prot. S. 68). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./21. gefragt, ob er wisse, was bezüglich der Unkosten des persönlichen Sekretariates der einzelnen Partner ab dem 1. Juli 1995 vereinbart worden sei. Er meinte, dass vereinbart worden sei, dass sämtli- che eigenen Kosten den Anwälten direkt belastet würden. Dazu habe auch das Sekretariat gehört. Er wisse nicht mehr, ob es diesbezüglich eine schriftliche Ver- einbarung gegeben habe oder ob dies mündlich geschehen sei (Prot. S. 105). Die ihm vorgehaltenen Abrechnung act. 162/21.3 sei wahrscheinlich aufgrund des im Schreiben von Dr. U. vom 17. April 1996 festgehaltenen Abrechnungsmodus er- stellt worden (Prot. S. 105). Beide Zeugen haben den Bestand einer Vereinbarung, wonach für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 jeder der Partner die Kosten seines persönlichen Sekretariates selber trage, bestätigt. Der Beweis I.21. ist damit gelungen. hd) Zu den Beweissätzen I./22. und I./23. wurde act. 162/22.1, welches mit „Auf- teilung Lohnkosten 1.7.95 – 31.3.96“ überschrieben ist, als Beweismittel angeru- fen. Dieser Zusammenstellung lässt sich entnehmen, dass sich die Lohnkosten für RA E. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf insgesamt CHF 104'739.35 belaufen haben. Sie setzen sich zusammen aus den Bruttolöh- nen und den Sozialabgaben für [...]. Zum Buchhaltungsauszug act. 162/22.1. wurden zudem die ihm zugrundeliegenden Belege (Lohnabrechnungen) mit Be- zug auf RA E. eingereicht (act. 162/22.2-7). Aus der Zusammenstellung act. 162/22.1 lässt sich entnehmen, dass sich die Lohnkosten für RA F. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf ins- gesamt CHF 115'438.30 belaufen haben. Sie setzen sich zusammen aus den Bruttolöhnen und den Sozialabgaben für [...]. Zum Buchhaltungsauszug act. 162/22.1 wurden zudem die ihm zugrundeliegenden Belege (Lohnabrechnungen) mit Bezug auf RA F. eingereicht (act. 162/23.1-6). Der Kläger vermochte damit den Beweis für die Höhe der RA E. und RA F. betref- fenden Lohnkosten für das persönliche Sekretariat zu erbringen.
- 55 - he) Zu Beweissatz I./24. führte der Zeuge H. auf entsprechende Frage hin aus, es sei vereinbart gewesen, dass sich RA E. und RA F. ab dem 1. Juli 1995 an- teilsmässig an den Kosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter beteiligen wür- den. RA Stierli könne dies bestätigen (Prot. S. 68/69). Auf die Frage hin, ob dies anteilsmässig ein Viertel betrage, antwortete der Zeuge, ja er glaube es sei so abgemacht gewesen, zu einem Viertel (Prot. S. 69). Es sei für ihn relativ schwie- rig, jetzt noch zu rekonstruieren, wie hoch der Anteil der Lohnkosten der juristi- schen Mitarbeiter für RA E. und RA F. in der fragliche Zeit gewesen seien. Er könne sich aber vorstellen, dass der Anteil um die CHF 100'000.-- betragen habe (Prot. S. 69). RA I. wurde dazu befragt, was für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 hinsichtlich der Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter vereinbart worden sei. Er antwortete, es sei ihm gesagt worden, dass die Regelung, wie sie per 30. Juni 1995 gegolten habe, weiterhin gelten würde. Dies solange Herr E., Herr F. und Herr N. in der Kanzlei arbeiten würden. Das bedeute also, dass alle Einnahmen auf gemeinsa- me Kassen gehen würden und dass alle Ausgaben aus dieser Kasse bestritten würden. Dies bedeute also, dass auch die Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter auf alle Beteiligten aufgeteilt würden. Wie hoch der Anteil der Lohnkosten der ju- ristischen Mitarbeiter gewesen sei, der RA E. und RA F. belastet worden sei, wis- se er nicht mehr (Prot. S. 85). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./24. gefragt, was für die Zeit ab 1. Juli 1995 betreffend Beteiligung von RA E. und RA F. an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter vereinbart worden sei. Er meinte, dass dies irgendwo ste- hen müsste. Was er ungefähr wisse sei, dass sie am Umsatz beteiligt gewesen seien und natürlich auch an den Kosten (Prot. S. 106.). Aufgrund der Zeugenaussagen ist der Nachweis erbracht, dass sich RA E. und RA F. gemäss Vereinbarung für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 anteilsmässig an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter zu beteiligten hatten. hf) Dem zum Beweissatz I./25. als Beweismittel angerufenen act. 162/25.1 lässt sich entnehmen, dass sich die gesamten Lohnkosten für die juristischen Mitarbei- ter für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf CHF 398'090.55 belie-
- 56 - fen. Ein Viertel davon entspricht gerundet den CHF 99'522.65, welche RA E. und RA F. jeweils belastet wurden. Die Zusammensetzung der Lohnsumme von CHF 398'090.55 lässt sich dem Buchhaltungsauszug act. 162/25.2 sowie den diesem Buchhaltungsauszug zugrunde liegenden Belegen act. 162/25.3-20 entnehmen. Demgemäss setzt sich die Lohnsumme von CHF 398'090.55 zusammen aus CHF 248'206.05 Lohn und Anteil Sozialabgaben für die Rechtsanwälte [...] (act. 162/25.3-9), aus CHF 74'355.45 Lohn und Anteil Sozialabgaben für die juristischen Mitarbeiter [...] (act. 162/25.10-15), aus CHF 7'124.75 Honoraranteil I. (act. 162/25.16) sowie aus CHF 68'404.30 Lohnkosten für die temporären Sekretärinnen von [...] (act. 162/25.17-20). Dem zum Beweissatz I./26. als Beweismittel angerufenen act. 162/26.1 lässt sich entnehmen, dass sich die gesamten Lohnkosten der übrigen Mitarbeiter für die Dauer vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf CHF 145'558.45. 9/38 davon entsprechen gerundet den CHF 34'474.35, welche RA E. und RA F. jeweils be- lastet wurden. Die Zusammensetzung der Lohnsumme von CHF 145'558.45 lässt sich dem Buchhaltungsauszug act. 162/26.2 sowie den diesem Buchhaltungsauszug zugrunde liegenden Belegen act. 162/26.3-19 entnehmen. Demgemäss setzt sich die Lohnsumme von CHF 133'854.15 zusammen aus den Löhnen für [...] und An- teil Sozialabgaben AHV und BVG. Weitere CHF 11'704.30 entfallen auf Telefonis- tinnen, welche für das ganze Büro tätig waren. Der Kläger vermochte somit auch die Beweise für die Höhe der Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter und der übrigen Mitarbeiter zu erbringen. hg) Die klägerische Behauptung, dass während der Dauer der ursprünglichen Anwaltssozietät jedem Partner ein Fixum von CHF 7'000.-- pro Monat ausbezahlt worden sei, führte zu Beweissatz I./27., zu welchem die Kontoauszüge der Bank R. als Beweismittel angerufen wurden. Anhand dieser Kontoauszüge per 30. September 1995, per 31. Dezember 1995, und per 31. März 1996 (act. 162/27.1) ist ersichtlich, dass sich RA E. und RA F. jeweils CHF 7'000.-- pro Monat vom allgemeinen Geschäftskonto der ursprüngli-
- 57 - chen Anwaltssozietät haben überweisen lassen. An RA F. wurde jeweils ein Be- trag von CHF 7'000.-- monatlich ausbezahlt, an RA E. ein solcher von CHF 4'000.-- an ihn selber sowie von CHF 3'000.-- an seine Frau. RA F. und RA E. haben gemäss diesen Unterlagen in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 28. Feb- ruar 1996 je CHF 56'000.-- vom Bürokonto überwiesen erhalten. Dieser Beweis ist aufgrund der eingereichten Unterlagen gelungen. hg) Aufgrund seiner Behauptungen wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass vereinbart war, dass sich RA E. und RA F. für die Zeit ab dem
1. Juli 1995 anteilsmässig an den allgemeinen Betriebskosten zu beteiligen hätten (Beweissatz I./28.). Beweissatz I./29. umfasst den Nachweis, dass sich der Anteil von RA E. und RA F. an den allgemeinen Betriebskosten auf jeweils CHF 184'651.08 belief. RA H. bestätigte auf entsprechende Frage hin, dass es für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Vereinbarung betreffend Beteiligung an den allgemeinen Betriebskos- ten gegeben habe. Es sei beschlossen worden, den bisherigen Partnervertrag in dem Sinne weiter zu führen, dass anteilsmässig die Betriebskosten aufgeteilt würden (Prot. S. 69). Er könne den Anteil von RA E. und RA F. an den Betriebs- kosten ungefähr beziffern; er habe zwischen CHF 180'000.-- und CHF 200'000.-- gelegen (Prot. S. 69). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./26. gefragt, ob es für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Vereinbarung betreffend Beteiligung an den allgemeinen Betriebskos- ten gegeben habe. Er antwortete darauf: „Das gab es.“ Dies sei der Brief, den man vorhin angeschaut habe [gemeint ist act. 162/21.3]. Es habe auf jeden Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser Vereinbarung habe er ja die Ab- rechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse nicht, wie hoch der Anteil von RA E. und RA F. an den allgemeinen Betriebskosten gewesen sei (Prot. S. 106/107). Unter Vorhalt von act. 162/29.1 wurde der Zeuge gefragt, ob die von ihm verbuch- ten Anteile an den allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemeinschaft später aufgrund der Bereinigungsgespräche zwischen ihm und Herrn [...] und einer Be- sprechung zwischen allen Partnern dieser Zweckgemeinschaft noch korrigiert
- 58 - worden sei. Der Zeuge meinte daraufhin, dass diese laufend korrigiert worden seien. Es habe nicht nur eine Besprechung gegeben, sondern es habe immer ei- nige Besprechungen gegeben. Aufgrund von diesen Besprechungen seien lau- fend Änderungen vorgenommen worden (Prot. S. 107). Auf Vorhalt von act. 162/35.1 führte der Zeuge aus, er habe diese Korrekturen auf jeden Fall immer nachgetragen (Prot. S. 107). Bei dem zu Beweissatz I./29. als Beweismittel angerufenen act. 162/29.1 handelt es sich um eine Aufstellung des allgemeinen Aufwandes für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996, welche zu Buchhaltungszwecken verwendet wurde. Als act. 162/29.2 wurden die dieser Aufstellung zugrundeliegenden Einzelkonti eingereicht. Demgemäss beliefen sich die allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemeinschaft vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf insgesamt CHF 774'246.71, nämlich CHF 677'205.35 zuzüglich CHF 97'041.36. Die Betriebskosten von CHF 677'205.35 setzten sich gemäss den eingereichten Unterlagen zusammen aus UVG/KTG, den Personalspesen, den übrigen Perso- nalkosten, den Kosten für Strom, Reinigung, Bankzinsen, Hypozinsen, Kursdiffe- renzen, Unterhalt Maschinen, Unterhalt Liegenschaft, Unterhalt Einrichtungen, Unterhalt EDV, Abschreibungen, Betriebsversicherungen, Büromaterial, Drucksa- chen, Fachliteratur, Fotokopierer, Telefon, Telex, Fax, Porti, Kurier und Buchhal- tung sowie diversen Unkosten (act. 162/29.1). Diese Kosten für die Nutzung der Infrastruktur wurden RA E. und RA F. zu je 9/38 – je 9/38 der Kosten entfallen auf RA U., RA H., RA F. und RA E., 2/38 auf RA G. – auferlegt, d.h. in der Höhe von jeweils CHF 160'390.74. Die übrigen Aufwendungen für Seminare, Info Meeting, Reisekosten, Weiterver- rechenbare Auslagen und Debitorenverluste von insgesamt CHF 97'041.36 wur- den RA E. und RA F. zu je einem Viertel – d.h. zu CHF 24'260.34 – auferlegt, da sie in keinem Zusammenhang mit dem vorzeitigen Einzug von RA G. stehen. Insgesamt belief sich der Anteil an den allgemeinen Betriebskosten für RA E. und RA F. somit auf jeweils CHF 184'651.08. Der Beweis ist damit erbracht.
- 59 - i) Position 14: weiterver. Spesen vorgetragen per 31.3.96 ia) Bei Position 14 gehe es – so der Kläger – um mandatsbezogene und damit den Mandanten weiter verrechenbare Spesen, die in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ur- sprünglichen Anwaltssozietät bezahlt worden seien. Bis zum 31. März 1996 seien diese Spesen den Mandanten noch nicht verrechnet worden. Deshalb seien diese Kosten den betreffenden Mandatsinhabern belastet worden, damit diese es nach- her ihrerseits den betreffenden Mandanten belasten könnten (act. 2 S. 30). Entsprechend diesen Behauptungen wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 an RA E. man- datsbezogene Spesen in Umfang von CHF 24'084.85 und an RA F. solche im Umfang von CHF 27'516.70 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät bezahlt worden sind (Beweissätze I./30. und I./31.). ib) Dem als Beweis angerufenen Konto-Blatt 4940 „Rest. weiterverr. Auslagen„ lässt sich entnehmen, dass per 31. März 1996 bei RA E. noch nicht belastete Spesen von CHF 24'084.85 und bei RA F. solche von CHF 27'516.70 bestanden (act. 162/30.1). Dies wird durch die Buchhaltungsauszüge „Mandats-Detail nach Sachbearbeiter“ (act. 162/30.4+5) untermauert, auf welchen sich auch die Anga- ben der Privatkonti von RA E. (Konto-Blatt 2104) und RA F. (Konto-Blatt 2108) befinden. ic) Aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen ist erstellt, dass in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 an RA E. mandatsbezogene Spesen in Umfang von CHF 24'084.85 und an RA F. solche im Umfang von CHF 27'516.70 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwalts- sozietät bezahlt worden sind.
j) Position 16: RG z1_________/ z2__________ vom 16.05.96 ja) Der Kläger führte aus, dass die Position 16 einen Mehrwertsteuerbetrag von CHF 293.50 betreffe, der aus dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprüngli-
- 60 - chen Anwaltssozietät bezahlt worden sei, aber ein Mandat von RA F. betroffen habe. Dieser Betrag sei daher allein RA F. zu belasten (act. 2 S. 31). Dem Kläger wurde entsprechend der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sich RA F. Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 293.50 aus dem allgemeinen Ge- schäftskonto auszahlen liess, obwohl das Mandat nur ihn betroffen hat (Beweis- satz I./32.). jb) Der Rechtsvertreter der Klägers, RA Stierli, wurde als Zeuge gefragt, was für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 hinsichtlich der Auszahlung von Mehrwertsteuern aus dem allgemeinen Geschäftskonto vereinbart gewesen sei. Er antwortete, dass – so viel er aus den Unterlagen ersehen habe – vereinbart gewesen sei, dass die Mehrwertsteuern, jeweils von den einzelnen Partnern abgerechnet werden muss- ten; also auch die Mehrwertsteuern von den ausgeschiedenen Partnern. E. und F. seien ja dann aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausgeschieden, hätten ihre Mandate mitgenommen und die Mehrwertsteuern, die aus diesen Mandaten be- zahlt werden mussten, auch selber übernehmen müssen. Der Zeuge wurde so- dann gefragt, ob ihm etwas bekannt darüber sei, dass RA F. sich Mehrwertsteu- ern aus dem allgemeinen Geschäftskonto habe auszahlen lassen, obwohl die entsprechenden Mandate nur ihn betroffen hätten. Der Zeuge führte daraufhin aus, dass er bei der Prüfung der Unterlagen auf zwei Mandate gestossen sei. Diese beiden Mandate seien Gegenstand des Beweissatzes 32. Er könne bestä- tigen, dass die beiden Mandate, die in den act. 162/32.1 und 162/32.5, insbeson- dere act. 162/32.4 erwähnt seien, Mandate von RA F. gewesen seien. Er könne dies deshalb bestätigen, weil er als Angestellter der ursprünglichen Anwaltssozie- tät in beiden diesen Mandaten gearbeitet habe. Mandatsinhaber sei RA F. gewe- sen und er habe diese beiden Mandate nach seinem Ausscheiden aus der ur- sprünglichen Anwaltssozietät auch mitgenommen (Prot. S. 80). Auf die Frage hin, in welchem Umfang sich RA F. Mehrwertsteuern habe auszahlen lassen, meinte der Zeuge, er habe nur den Betrag eruieren können, der im Beweissatz 32 er- wähnt sei. Es handle sich dabei um CHF 293.50. Auf diesen Sachverhalt sei er erst im Rahmen seines laufenden Mandates aufmerksam geworden (Prot. S. 80).
- 61 - Aufgrund der Zeugenaussage Stierli ist erstellt, dass es sich bei den in act. 162/32.1 und act. 162/32.5, insbesondere act. 162/32.4, erwähnten Mandate z1__________ und z2__________ um solche von RA F. handelte. Wie sich den eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, wurden RA F. die Verwaltungsratsho- norare von je CHF 2'000.-- je Mandat gemäss dem Ertragskonto 5004 (VR- Honorare Inland II/95) der Zweckgemeinschaft auf sein Privatkonto (Konto-Blatt
2108) überwiesen. Ebenso wurde die auf die Verwaltungsratshonorare entfallen- de Mehrwertsteuer von je CHF 146.75 vom MwSt-Konto der Zweckgemeinschaft (Konto-Blatt 2001) auf das Privatkonto von RA F. (Konto-Blatt 2108) belastet. jc) Der Beweis, dass sich RA F. Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 293.50 aus dem allgemeinen Geschäftskonto auszahlen liess, obwohl das Mandat nur ihn betroffen hat, ist damit erbracht.
k) Position 17: Frankierung vom 27.3.96 ka) Bei Position 17 handelt es sich gemäss den Ausführungen des Klägers um über das Geschäftskonto der Anwaltssozietät in einer Angelegenheit bezahlte Porti in der Höhe von CHF 2'611.80, die ausschliesslich die beiden damaligen Beklagten betroffen hätten. Diese Auslagen seien RA E. und RA F. demnach hälf- tig zu belasten (act. 2 S. 31). Die klägerischen Behauptungen führten zu Beweissatz (I./33.), wonach der Kläger zu beweisen hat, dass RA E. und RA F. Porti im Betrag von jeweils CHF 1'305.90, die ausschliesslich sie beide betroffen haben, über das allgemeine Geschäftskon- to auszahlen liessen. kb) Mit an Frau B., Firma C., gerichtetem Fax vom 13. Mai 1996 liess das Sekre- tariat von RA F. mitteilen, dass der Betrag von CHF 2'611.80, welcher dem PC- Konto der ursprünglichen Sozietät P. & Partner vom 6. April 1996 belastet worden war, bezugnehmend auf den PTT Nachweis je zur Hälfte dem Privatkonto von RA F. und dem Privatkonto von RA E. zu belasten sei (act. 162/33.1). Diese Anwei- sung wäre nicht erteilt worden, hätten die entsprechenden Auslagen nicht die An- wälte E. und F. betroffen. Gestützt auf dieses Schreiben wurden sodann unterm
- 62 - Datum vom 6. Mai 1996 CHF 1'305.90 dem Privatkonto (2104) von RA E. und CHF 1'305.90 dem Privatkonto (2108) von RA F. belastet (act. 162/33.2 +3). kc) Gestützt auf die vorerwähnten Urkunden hat der Beweis als erbracht zu gel- ten.
l) Position 18: ½ Anteil Kto.Korr. E./F. (2155) la) Zu dieser Position führte der Kläger aus, dass die damaligen Beklagten RA E. und RA F. über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät Ausla- gen in der Höhe von insgesamt CHF 15'299.-- getätigt hätten, die ausschliesslich sie selber betroffen hätten. Diese Auslagen seien ihnen demnach hälftig zu be- lasten (act. 2 S. 31). Dem Kläger wurde entsprechend dieser Behauptung der Hauptbeweis dafür auf- erlegt, dass RA E. und RA F. über das Geschäftskonto der ursprünglichen An- waltssozietät Auslagen im Umfang von jeweils CHF 7'649.50, die ausschliesslich sie selber betroffen haben, getätigt haben (Beweissatz I./34.). lb) Bei dem zum Beweismittel angerufenen act. 162/34.1 handelt es sich um das Konto-Blatt 2155 betreffend E. & F., welches ein Total von Belastungen von CHF 15'299.-- ausweist. Aus diesem Konto ergibt sich, dass die darin aufgeführ- ten Positionen über das allgemeine Geschäftskonto bezahlt wurden. Dass es sich bei den Positionen um solche handelte, welche ausschliesslich RA E. und RA F. betrafen, lässt sich act. 162/34.2-7 entnehmen. Bei act. 162/34.2 handelt es sich um eine an RA E. gerichtete Rechnung vom 16. Januar 1996 für ein Inserat für eine Sachbearbeiterin/Assistentin. Bei act. 162/34.3 geht es um ein von Frau [...], welche für RA F. arbeitete (siehe dazu act. 162/22.1 und act. 162/23.6), bestelltes Diktiergerät. Act. 162/34.3 betrifft eine Rechnung vom 5. Februar 1996 für die Vermittlung von [...], welche für RA E. arbeitete (siehe dazu act. 162/22.1 und act. 162/22.7). Die Rechnung ist an RA E. gerichtet. Der entsprechende Zahlungsauf- trag vom 29. Februar 1996 wurde von RA E. (vgl. dazu die Unterschrift in act. 162/21.4) unterzeichnet. Bei act. 162/34.5 handelt es sich um eine Rechnung für Gummistempel, welche gemäss dem Referenzvermerk von RA E. bestellt wurde. Die Rechnung wurde von RA E. abgezeichnet. Die Rechnung gemäss act.
- 63 - 162/34.6 wurde für Visitenkarten von RA F. und RA E. ausgestellt. Bei den weiter aufgeführten [...] handelt es sich um Mitglieder der von RA E. und RA F. neu ge- gründeten Anwaltskanzlei. Bei act. 162/34.7 handelt es sich um eine Rechnung für Office Professional on CD-ROM, welche ebenfalls RA F. und RA E. belastet, in der Folge aber wieder gutgeschrieben wurde (siehe Position „Umb. CD-ROM auf N&C auf Seite 2 der „Liste“, act. 3/3). lc) Zusammenfassend wurden diese Positionen – bis auf die später erfolgte Korrektur von Fr. 1'530.-- – zu Recht RA E. und RA F. belastet, da sie über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät Auslagen im Umfang von je- weils CHF 7'649.50, die ausschliesslich sie selber betroffen haben, getätigt ha- ben. Der Beweis ist damit gelungen.
E. 9 Gutschriften und Belastungen gemäss "Liste" (act. 3/21)
E. 9.1 Ausgangspunkt a) In der "Liste" sind mit Bezug auf die einzelnen Partner Guthaben und Belas- tungen aufgeführt. Die einzelnen Abrechnungspositionen werden dabei mit kurzen Stichworten bezeichnet. Wie schon das Obergericht ausführte, sind diese einzel- nen Abrechnungspositionen grundsätzlich ausreichend substantiiert, so dass sich RA E. und RA F. dazu hätten äussern können. Soweit die einzelnen Abrech- nungspositionen von RA E. und RA F. nicht substantiiert bestritten wurden, haben sie deshalb als anerkannt zu gelten. b) Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass diese "Liste" bereits im Verfahren vor Bezirksgericht T. bzw. vor Obergericht vorgelegen hat. Der Kläger lässt dazu ausführen, die "Liste" habe zu der von ihm bei Bezirksgericht T. ins Recht geleg- ten "Tabelle 1" gehört und sei damit Bestandteil des von ihm im damaligen Pro- zess eingereichten „act. 4/9“ gewesen (act. 120 S. 18; Prot. S. 17/18).
- 64 - c) Die Beklagte lässt demgegenüber vorbringen, dass die "Liste" als Bestand- teil von "act. 4/9" im obergerichtlichen Entscheid nie erwähnt worden sei. Die da- maligen Beklagten RA E. und RA F. hätten zu den einzelnen Gutschriften und Be- lastungen nie Stellung nehmen können. Die in der „Liste“ aufgeführten Belastun- gen und Gutschriften seien jedenfalls nicht nachvollziehbar und würden bestritten (act. 127 S. 23 und S. 27).
E. 9.2 Beweislast und Beweiswürdigung a) Die Beweislast, dass "act. 4/9" bereits im Rahmen des Prozesses vor Ober- gericht aus der "Tabelle 1" und der zweiseitigen „Liste“ bestand, liegt beim Kläger, weshalb ihm der entsprechende Hauptbeweis (Beweissatz I./35.) auferlegt wurde. b) Wie die Beklagte zu Recht ausführen liess, ist weder den Akten und dem Ur- teil des Bezirksgerichts T. (Prozess Nr. CG980031) noch den Akten oder dem Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich (LB000015) direkt zu entnehmen, ob „act. 4/9“ sowohl die "Tabelle 1" als auch zwei mit "Liste" überschriebene Blätter enthalten hat. In den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils werden auf jeden Fall die beiden Listen mit keinem Wort erwähnt und findet sich vielmehr die For- mulierung "Das vorgelegte Dokument „act. 4/9“ ist mit "Tabelle 1" überschrieben. Die spricht eher dafür, dass das fragliche Dokument lediglich eine einzige Seite umfasste. c) Der Klägers beruft sich zum Beweis indessen auf 162/35.2., welches im erstinstanzlichen Verfahren mit der Replik vom 7. Januar 1999 als act. 6 einge- reicht worden sei. Act. 162/35.2 ist mit „Liste 2“ sowie „Weiterführung der Abrech- nung ab 1. April 1996“ überschrieben und trägt zudem die Ziffer „6“. Gemäss Ak- tenverzeichnis im Prozess Nr. CG980031 vor Bezirksgericht T. wurde als act. 21 das Beilagenverzeichnis der Einlegerakten des Klägers geführt (Aktenverzeichnis in act. 68). Es befindet sich indessen nicht mehr bei den Akten. In der Replik- schrift vom 7. Januar 1999 findet sich jedoch der Vermerk, dass als Beilage 6 die „Weiterführung der Abrechnung ab 1. April 1996“ als Beilage 6 eingereicht werde
- 65 - (act. 68/20 S. 4). Auf dem zum Beweis angerufenen act. 162/35.2 findet sich die Ziffer „6“. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass die zweiseitige „Liste“ gemäss „act. 4/9“ bereits im Verfahren vor Bezirksgericht T. eingereicht worden war und damit auch im Verfahren LB000015 vor Obergericht des Kantons Zürich vorlag.
E. 9.3 Keine substantiierte Bestreitung RA E. und RA F. hätten somit die Möglichkeit gehabt, die in der zweiseitigen „Lis- te“ von „act. 4/9“ aufgeführten Belastungen substantiiert zu bestreiten, was sie in- dessen nicht getan haben. Sie liessen in der Duplik lediglich ausführen, dass es ungeklärt und unerklärbar bleibe, inwiefern die Unterlagen betreffend Weiterfüh- rung der Abrechnung ab 1. April 1996 etwas mit dem vorliegenden Abrechnungs- prozess zu tun hätten (act 68/30 S. 13; siehe auch act. 69/65 und act. 69/76, wo sich keine detaillierten Bestreitungen der einzelnen Belastungen finden lassen). Nachdem RA E. und RA F. auf eine substantiierte Bestreitung verzichtet haben, haben die in der zweiseitigen „Liste“ von „act. 4/9“ aufgeführten Belastungen als anerkannt zu gelten. Eine Bestreitung durch die heutige Beklagte ist damit nicht relevant. Auf die einzelnen Positionen ist nicht näher einzugehen.
E. 10 Belastungen/Gutschriften gemäss "Tabelle 1" (act. 3/21)
E. 10.1 Ausgangspunkt Mit Bezug auf die in der "Tabelle 1" aufgeführten Belastungen und Gutschriften ging das Obergericht von einer ausreichenden Substantiierung aus. Dr. U. sei auf die Gutschriften, die er zugunsten von RA F. und RA E. vorgenommen habe, zu behaften. Umgekehrt müssten sich RA E. und RA F. die darin vorgenommenen konkreten Belastungen, soweit sie nicht beanstandet worden seien, entgegenhal- ten lassen (act. 3/2 S. 25/26). Von RA E. und RA F. wurden nur zwei Positionen der "Tabelle 1" beanstandet, nämlich eine Belastung von je CHF 5'000.-- (Mehrkosten Buchhaltung) und eine Belastung von je CHF 8'579.42 (Reduktion Kostenanteil G.; act. 3/2 S. 25/26). Die
- 66 - Beklagte lässt diese beiden Belastungen ebenfalls als ungerechtfertigt bestreiten (act. 127 S. 21).
E. 10.2 Belastungen von je CHF 5'000.-- Mit Bezug auf Belastungen von je CHF 5'000.-- führte das Obergericht aus, es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagten an diesen Rückstellungen beteili- gen sollten. Diese Belastungen wurden vom Obergericht materiell beurteilt und als unbegründet qualifiziert (act. 3/2 S. 25-27). Diese Positionen wirken sich somit ohne Weiteres zu Ungunsten von Dr. U. aus.
10.3.Belastungen von je CHF 8'579.42 a) Die Belastungen von jeweils CHF 8'579.42 im Zusammenhang mit RA G. wurden vom Obergericht als unsubstantiiert und damit unbegründet bezeichnet (act. 3/2 S. 26/27). Ausgehend von einer hypothetisch korrekten Substantiierung durch Dr. U. muss über diese Positionen Beweis geführt werden. b) Der Kläger liess diesbezüglich ausführen, RA G. habe sich per 1. April 1996 der neu konstituierten Anwaltskanzlei von Dr. U. anschliessen und bereits per
1. Februar 1996 in die Geschäftsliegenschaft einziehen wollen. RA G. seien des- halb in diesem Zusammenhang 2/38 der Kosten der übrigen Mitarbeiter sowie der allgemeinen Betriebskosten belastet worden (act. 2 S. 38). RA E. und RA F. hät- ten von der Überbindung dieser Kosten auf RA G. profitiert. RA G. sei dann aber nicht wie geplant per 1. Februar 1996 in die Liegenschaft eingezogen und deshalb auch nicht bereit gewesen, den ganzen Kostenanteil zu übernehmen. Von den ur- sprünglich belasteten CHF 43'303.08 seien RA G. schliesslich CHF 34'317.69 wieder gutgeschrieben worden. Diese Gutschrift habe den übrigen vier Partnern mit jeweils CHF 8'579.42 belastet werden müssen. Umgekehrt hätten die Partner je zu einem Viertel am zugeflossenen Differenzbetrag von CHF 8'985.39 profitiert (act. 2 S. 29 und S. 38). Diese Behauptung ist ausreichend substantiiert.
- 67 - c) Dem Kläger obliegt die Beweislast für die von ihm aufgestellten Behauptun- gen im Zusammenhang mit der Belastung G.. Entsprechend wurden die Beweis- sätze I./9. und I./10. formuliert. d) Der Zeuge A. konnte keine Angaben dazu machen, auf welchen Zeitpunkt hin RA G. in die damalige Geschäftsliegenschaft eingezogen ist (Prot. S. 104). Er wurde sodann gefragt, wie die Kostenbeteiligung von RA G. ausgesehen habe, bzw. was diesbezüglich vorgesehen gewesen sei. Soweit er es noch im Kopf ha- be, antwortete der Zeuge, habe RA G. irgendeinen Anteil von den Gesamtkosten getragen. Er habe aber keine Ahnung, wie viel es gewesen sei (Prot. S. 104). Auf Ergänzungsfrage hin, ob RA G. ein Anteil an den Lohnkosten der übrigen Mitar- beiter sowie ein Anteil an den allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemein- schaft U., H., E. und F. belastet worden sei, meinte der Zeuge, er könne nicht mehr sagen, wie diese Abrechnung gelaufen sei. Er wisse es nicht mehr auswen- dig (Prot. S. 104). Es habe eine Kostenbeteiligung gegeben, aber ob sie 2/38 oder was auch immer gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 105). Immerhin konn- te der Zeuge angeben, dass diese Kostenbeteiligung nachträglich noch geändert wurde (Prot. S. 105). Der Zeuge Dr. H. führte diesbezüglich aus, es sei die Abmachung gewesen, dass RA G. in die damalige Geschäftsliegenschaft einziehe. Er hätte anfangs 1996, glaublich auf Februar 1996 einziehen sollen. Auf die Frage hin, wann RA G. dann tatsächlich in die Geschäftsliegenschaft eingezogen sei, erklärte der Zeuge, er wisse, dass er (RA G.) später gekommen sei. In der Zwischenzeit habe er nur Möbel in die Liegenschaft gestellt. Er glaube, RA G. habe seine Tätigkeit im April 1996 aufgenommen (Prot. S. 66). Es sei damals eine Korrektur betreffend den RA G. belasteten Kostenanteil erfolgt. Dieser sei natürlich nicht mit der vollen Belas- tung einverstanden gewesen, da er die Infrastruktur gar nicht genutzt habe. Auf die Frage, in welchem Umfang eine Korrektur erfolgt sei, meinte der Zeuge, es sei schon lange her. Er denke aber, es seien um die CHF 10'000.-- gewesen (Prot. S. 66). e) Auf den 1. April 1996 wurde neu die Anwaltskanzlei U. G. & Partner begrün- det. RA G. sollte sich auf diesen Zeitpunkt hin der neu konstituierten Anwaltsge-
- 68 - meinschaft anschliessen, aber bereits per 1. Februar 1996 in die Liegenschaft an der _________ in _________ einziehen. Den Aussagen des Zeugen H. lässt sich denn auch entnehmen, dass RA G. schon auf Anfang Februar 1996 hätte einzie- hen sollen, indessen effektiv erst später dazu kam (Prot. S. 66). Wie sich dem zum Beweis angerufenen act. 162/9.1 entnehmen lässt, beliefen sich die Lohnkosten für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf ins- gesamt CHF 145'555.45. Davon wurden 2/38 RA G. belastet, was CHF 7'662.05 entspricht. Der allgemeine Aufwand belief sich für die gleiche Zeit- spanne auf CHF 774'246.71. Davon wurden wiederum 2/38 RA G. belastet, was CHF 35'642.39 entspricht (act. 162/9.2). Total wurden RA G. ursprünglich CHF 43'303.44 belastet (act. 162/9.3). Der Beweis zu Beweissatz I./9. ist damit gelungen. f) Dem Schreiben von RA G. an Dr. U. vom 15. August 1997 lässt sich ent- nehmen, dass er seine Praxis effektiv erst ab dem 22. Februar 1996 in die Lie- genschaft _________ in _________ verlegt und somit erst von diesem Zeitpunkt an von der Infrastruktur der Geschäftsliegenschaft Gebrauch gemacht hat. Er ha- be die Infrastruktur in _________ nur vom 22. Februar bis zum 31. März 1996 be- nutzt und sei lediglich zu einer Kostenbeteiligung im Maximumbetrag von CHF 8'985.75 bereit (act. 162/19.1). Aufgrund dieses Schreibens wurde der Kostenanteil von RA G. von CHF 43'303.44 auf CHF 8'985.39 reduziert. Die Kostenreduktion von CHF 34'317.69 wurde RA G. gutgeschrieben, wie sich aus dem zum Beweis an- gerufenen Beweismittel act. 162/10.2 entnehmen lässt. Umgekehrt wurden Dr. U., Dr. H., RA E. und RA F. jeweils CHF 8'597.42 auf deren Privatkonti belastet (act. 162/10.3 und act. 162/10.4). Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass der Kos- tenanteil von RA G. auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 10'000.-- reduziert worden ist. Der Kläger hat damit den ihm auferlegten Hauptbeweis er- bracht. Der Abzug von jeweils CHF 8'579.42 ist zu Recht erfolgt.
- 69 -
E. 11 Einlage von CHF 300'000.-- Jeder Gesellschafter hat eine Einlage von CHF 300'000.-- getätigt. Gemäss Ziff. 53 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist dieses Kapitalkonto dem Gesellschafter auszubezahlen. Wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat (act. 3/2 S. 14) muss diese Kapitaleinlage im Hinblick auf das Ausscheiden eines Partners die- sem gutgeschrieben werden. Der Kläger hat denn auch bei seiner Berechnung jeweils einen Betrag von CHF 300'000.-- berücksichtigt (act. 3/21 S. 2 zweitletzte Zeile).
E. 12 Berechnung des Schadens
E. 12.1 Berechnung des hypothetischen Schadens mit Bezug auf RA E. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestand bei RA E. gestützt auf die Ab- rechnung in act. 3/16 per 23. Mai 1996 ein negativer Saldo von CHF 765'646.52. Die Abrechnung gemäss „Liste“ führte per 16. Mai 1997 zu einem negativen Sal- do von CHF 319'507.44. Der Kläger hat diesen negativen Übernahmebetrag zu Recht in der „Tabelle 1“ eingesetzt. Der Abzug von CHF 5'000.-- für die Mehrkos- ten der Buchhaltung hat zu unterbleiben. Für RA E. ergibt sich mithin die folgende Abrechnung: Übernahme gemäss „Tabelle 1“
– 319'507.44 Reduktion Kostenanteil G.
– 8'579.42 Zahlung Delkredere z5__________ 674.20 Zahlung Delkredere z6__________ 196.45 Rzlg Konkursamt re z7__________ 433.50 Zlg VR z1__________ [...]1995 833.33 Zlg z8__________
3’319.10 Zlg z9__________
18’416.40 Deb. z10_________von H. an E.
– 2'775.05 Deb. z11_________ von H. an E.
– 1'214.30 Storno VR z12_________ per 30.06.95
– 162.65 Storno VR z13_________
– 542.20 Aufl. Rst. AE [...]/[...]
1'945.50 Nachzahlung AHV 1993
– 77.08 Saldo
– 307'039.86
- 70 -
E. 12.2 Berechnung des hypothetischen Schadens mit Bezug auf RA F. a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestand bei RA E. gestützt auf die Abrechnung in act. 3/16 per 23. Mai 1996 ein negativer Saldo von CHF 865'142.14 (3/16). Die Abrechnung gemäss „Liste“ führte per 16. Mai 1997 zu einem negativen Saldo von CHF 558'844.93. Der Kläger hat diesen negativen Übernahmebetrag zu Recht in der „Tabelle 1“ eingesetzt. Der Abzug von CHF 5'000.-- für die Mehrkosten der Buchhaltung hat zu unterbleiben. Für RA F. ergibt sich mithin die folgende Abrechnung: Übernahme gemäss „Tabelle 1“
– 558'844.93 Reduktion Kostenanteil G.
– 8'579.42 Zahlung Delkredere z5__________ 674.20 Zahlung Delkredere z6__________ 196.45 Rzlg Konkursamt re z7__________ 433.50 Zlg VR z1_________ [...] 1995 833.33 Storno VR z12_________ per 30.06.95 924.85 Storno VR z13_________
4'582.20 Aufl. Rst. AE [...]/[...]
1'945.50 Nachzahlung AHV 1993
– 77.08 Saldo
– 557’910.69
E. 13 Schaden insgesamt Der Schaden betreffend die Forderungen gegenüber RA E. und RA F. beläuft sich mithin auf CHF 864’950.55. Dazu kommen die Gerichtskosten und Prozessent- schädigungen, welche vor Bezirksgericht T., Obergericht des Kantons Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht angefallen sind (siehe dazu Ziff. V./5.3.e). Davon eingeklagt wurden total CHF 177'374.--. Der Schaden beläuft sich somit auf insgesamt CHF 1'042'324.50.
- 71 -
E. 14 Kausalzusammenhang
E. 14.1 Ausführungen des Klägers a) Der Kläger lässt diesbezüglich ausführen, dass der eingeklagte Schaden kausal aus der Verletzung des Mandatsvertrages durch ihn (den Kläger) entstan- den sei. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts T. vom 16. Dezember 1999 sowie dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2000 ergebe sich eindeutig, dass die Forderungsklage aufgrund fehlender Substantiierung der entscheidenden Forderungselemente abgewiesen worden sei (act. 120 S. 10). Der für die Haftung vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Sorg- faltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden sei damit gegeben (act. 2 S. 49 und S. 54 ff.). b) Dr. U. könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges oder zu einer Minderung des Scha- denersatzes führen könne (act. 120 S. 10/11). Es sei völlig irrelevant, ob Dr. U. die Rechtsschriften durchgelesen und genehmigt habe oder nicht. Weder im einen noch im anderen Fall könne Dr. U. die ungenügende Substantiierung der Klage zum Vorwurf gemacht werden. Die rechtsgenügende Substantiierung sei Aufgabe von ihm (dem Kläger) gewesen. Von ihm habe diesbezüglich eine grös- sere Sorgfalt als von Dr. U. verlangt werden dürfen (act. 120 S. 12).
E. 14.2 Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass der abwei- sende Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2000 nur teilweise auf ei- ne ungenügende Substantiierung zurückzuführen sei. Das Obergericht habe viel- mehr verschiedene Forderungen wegen einer offensichtlich haltlosen Begrün- dung, d.h. aus materiellrechtlichen Gründen, abgewiesen. Damit fehle es aber an der erforderlichen Kausalität (act. 14 S. 6 ff. und S. 25). b) Sodann sei anzunehmen, dass Dr. U. die damals angefertigten Rechtsschrif- ten nicht nur wie ein "gewöhnlicher Klient" gelesen und genehmigt habe, sondern dass er aktiv darauf Einfluss genommen habe. Dass Dr. U. keinen aussenstehen-
- 72 - den Anwalt mit dem Mandat betraut habe, sondern einen Angestellten, habe er selber zu vertreten. Es hätte Dr. U. als erfahrenem Rechtsanwalt ins Auge sprin- gen müssen, dass in den Rechtsschriften die Pflicht zur Substantiierung krass verletzt worden sei. Zudem habe die damalige Gegenpartei auf ungenügende Substantiierung hingewiesen, ohne dass der Kläger oder Dr. U. in der erstinstanz- lichen Replik sich veranlasst gesehen hätten, eine gehörige Substantiierung vor- zunehmen. Im Übrigen habe der Kläger als Anwalt von Dr. U. im damaligen Pro- zess nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendige Substantiierung noch anbieten wollen, was darauf hindeute, dass er den Mangel in seinen Rechtsschrif- ten erkannt habe – wenn auch zu spät. Wenn bei dieser Sachlage Dr. U. nicht eingegriffen habe und den Kläger einfach habe gewähren lassen, so müsse sich Dr. U. ein schweres Mitverschulden anrechnen lassen, was eine Leistung aus Be- rufshaftpflichtversicherung ausschliesse (vgl. act. 33 S. 13–18). Das Selbstverschulden von Dr. U. müsse als derart schwer bezeichnet werden, dass es die Kausalität unterbreche. Hätte Dr. U. seine Aufsichtspflicht als Arbeit- geber und seine Verpflichtung zu sachgemässen Weisungen wahrgenommen, so wäre der (behauptete) Schaden gar nicht erst eingetreten (act. 14 S. 15-17). c) Selbst wenn im Rahmen des Forderungsprozesses von Dr. U. der Schaden substantiiert behauptet worden wäre, beweise dies noch nicht, dass Dr. U. den Prozess auch effektiv vollumfänglich oder auch nur teilweise gewon- nen hätte (act. 127 S. 13).
E. 14.3 Rechtliche Erwägungen zum Kausalzusammenhang a) Ein widerrechtliches oder vertragswidriges Verhalten führt nur dann zu einer Haftung des Schädigers, wenn sein Verhalten für den Schaden rechtserheblich ist, d.h. in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Ein adäquater Kausal- zusammenhang liegt vor, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt des Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (Rey, a.a.O., Rz 525).
- 73 - b) Nur wenn der Prozess vor Bezirksgericht T. ohne die erfolgte Pflichtverlet- zung des Anwalts (mangelnde Substantiierung) auch wirklich ein für den Klienten günstigeres Ergebnis gefunden hätte, zeichnet das Fehlverhalten des Anwalts für die Schadensentstehung verantwortlich. Um die Frage nach der anwaltlichen Pflichtverletzung abschliessend beantworten zu können, muss im Prozess gegen den Anwalt der infolge der Pflichtverletzung verlorene Erstprozess durchgespielt bzw. nachvollzogen werden. Es ist der hypothetische Prozessausgang zu ermit- teln. Das Verhalten des Anwalts ist für den Schadenseintritt dann als adäquat kausal zu qualifizieren, wenn ohne den Fehler der Anwalts begründete Aussicht auf eine günstigere Entscheidung bestanden hätte (Kull, a.a.O., S. 116). c) Wie die Beklagte zu Recht geltend machen lässt, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Dr. U. den Prozess gegen seine beiden ehemaligen Kanzleikollegen vollumfänglich gewonnen hätte, wenn er seine Forderung ausrei- chend substantiiert gehabt hätte. Vielmehr müssten auch mögliche Einwendun- gen der damaligen Beklagten sowie das Beweisrisiko berücksichtigt werden. Es wären zudem nur solche Positionen zu berücksichtigen, die nicht bereits vom Obergericht materiell beurteilt worden sind.
E. 14.4 Unterbrechung des Kausalzusammenhanges a) Der Kausalzusammenhang kann durch höhere Gewalt, grobes Selbstver- schulden und grobes Drittverschulden unterbrochen werden. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist dann zu bejahen, wenn ein schweres Selbstver- schulden des Geschädigten (höhere Gewalt oder Drittverschulden) adäquate Ur- sache des eingetretenen Schadens ist, und wenn dieses schwere Selbstverschul- den (höhere Gewalt oder Drittverschulden) aufgrund der konkreten Umstände gleichzeitig das Verschulden des Anwalts so sehr in den Hintergrund stellt, dass von einer Ursächlichkeit nicht mehr gesprochen werden kann (Rey, a.a.O., Rz 560). Wird der Kausalzusammenhang unterbrochen, entfällt eine Haftung des Schädigers. Ein gewöhnliches Selbstverschulden – die Einwilligung des Verletzten oder seine Mitwirkung hat Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen – bil-
- 74 - det demgegenüber keinen Unterbrechungsgrund, sondern führt nur zu einer Re- duktion des Schadenersatzes (Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Die Anforderungen der Praxis an schweres Selbstverschulden sind hoch. Im Normalfall wird der Kausalzusammenhang selbst dann nicht unterbrochen, wenn das Verschulden des Geschädigten grösser ist als dasjenige des Schädigers (Rey, a.a.O., Rz 561). b) Dr. U. ist zwar selber Rechtsanwalt und damit als sach- und rechtskundige Partei einzustufen. Es ist anzunehmen, dass er über die grössere Berufserfah- rung und aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter auch über eine bessere Fak- tenkenntnis als der Kläger verfügte. Auch eine solche Partei kann sich indessen zur Führung eines Prozesses eines Anwaltes bedienen. Dies drängt sich insbe- sondere dann geradezu auf, wenn es – wie im fraglichen Verfahren – um persön- liche Angelegenheiten geht, in denen es einem als Direktbetroffenen erfahrungs- gemäss an der notwendigen Neutralität bzw. dem notwendigen Abstand zur Sa- che fehlt. c) Wird ein Anwalt beigezogen, so übergibt man diesem weitgehend die Ver- antwortung für den Fall und damit auch die Verantwortung für die Rechtsschriften. Die rechtsgenügende Substantiierung der geltend gemachten Forderungen ist Aufgabe des beigezogenen Anwaltes. Grundsätzlich hat der Klient – auch wenn er die Rechtsschriften des Anwalts gelesen und genehmigt hat – nicht für allfällige Fehler in den Rechtsschriften einzustehen. Mangelnde Instruktion durch den Klienten wird nicht geltend gemacht. Es geht al- lein darum, ob für Dr. U. erkennbar war, dass die in den Rechtsschriften vorge- nommene Substantiierung nicht ausreichend war. Gerade aufgrund seiner über- legenen Faktenkenntnis und weil ihm die Zusammenhänge in der Auseinander- setzung mit seinen ehemaligen Kanzleipartnern so gut bekannt waren, ist es mög- lich, dass ihm die mangelhafte Substantiierung beim Durchlesen der Rechtsschrif- ten nicht aufgefallen ist. Für ihn war es klar, wie sich die Pauschalbeträge zu- sammensetzen – hier kommt eben gerade die fehlende Distanz zur Streitsache zum Ausdruck. Bei einer solchen Konstellation wäre es die Aufgabe des beigezo- genen Anwalts gewesen, darauf hinzuweisen, dass hier Erklärungsbedarf besteht.
- 75 - d) Ein gewisses Selbstverschulden von Dr. U. lässt sich allenfalls im Zusam- menhang mit seinem Verhalten im Berufungsverfahren sehen, wo die im erstin- stanzlichen Verfahren ausdrücklich monierte mangelhafte Substantiierung nicht nachgeholt wurde. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen, welche im Zu- sammenhang mit der Pflichtverletzung durch den Kläger gemacht wurden, ver- wiesen werden. Dieses Verschulden von Dr. U. ist aber nicht als so schwer zu qualifizieren, dass es das Verschulden des Klägers derart in den Hintergrund zu stellen vermag, dass von einer Ursächlichkeit des klägerischen Verhaltens nicht mehr gesprochen werden kann. g) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Dr. U. kein derart grobes Selbstverschulden vorgeworfen werden kann, das zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen würde. Das Selbstverschulden von Dr. U. wird höchstens im Rahmen der Festsetzung des Schadenersatzes als Herabset- zungsgrund im Sinne von Art. 44 OR zu berücksichtigen sein.
E. 15 Bemessung des Schadenersatzes
E. 15.1 Ausgangspunkt Ist die Höhe des Schadens beziffert, so hat das Gericht Art und Umfang des Schadenersatzes zu bestimmen. Die Bemessung des Schadenersatzes folgt den allgemeinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR. Das Gericht hat dabei insbesondere die Grösse des Verschuldens des An- walts, ein allfälliges Selbstverschulden des Mandanten sowie eine allfällige Ver- letzung der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Liegt ein Herabset- zungsgrund im Sinne von Art. 44 OR vor, so kann der Richter den zu leistenden Schadenersatz herabsetzen oder von einer Leistungspflicht gänzlich entbinden. Dabei kommt ihm erhebliches Ermessen zu (BSK OR I-Schnyder, N 16 zu Art. 44 OR).
- 76 -
E. 15.2 Verschulden des Klägers a) In der Regel hat der Haftpflichtige vollen Ersatz für den von ihm verursach- ten Schaden zu leisten. Der Richter hat bei der Bemessung des Schadenersatzes das Verschulden des Haftpflichtigen zu berücksichtigen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann nur ein leichtes Verschulden zu einer Reduktion der Ersatzpflicht führen. Der Richter ist indessen nicht verpflichtet, den Schaden- ersatz zu ermässigen (Rey, a.a.O., Rz 399). b) Im vorliegenden Fall ist das Verschulden des Klägers nicht als derart leicht einzustufen, dass sich eine Reduktion seiner Ersatzpflicht gegenüber Dr. U. recht- fertigen würde (siehe Ziff V./4.3.c vorstehend). Ob die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers eine Reduktion der Versicherungsleistungen (d.h. des Deckungsanspruches) geltend machen kann (wie die Beklagte in act. 127 S. 12 geltend machen lässt), wird unter Ziff. VI. nachstehend zu behandeln sein.
E. 15.3 Selbstverschulden von Dr. U. a) Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem relevanten Selbstverschulden von Dr. U. auszugehen. Gemäss Darstellung des Klägers – der Anwaltsvertrag sei zwischen Dr. U. und der Anwaltskanzlei U., G. & Partner abgeschlossen worden – sei Dr. U. gegenüber dem Kläger lediglich als (Mit-)Arbeitgeber aufgetreten. Als (Mit-)Arbeitgeber habe ihn eine Überwachungs- pflicht getroffen. Diese Überwachungspflicht habe Dr. U. gröblichst vernachläs- sigt. Insbesondere sei Dr. U. bei der Referentenaudienz am Bezirksgericht T., an- lässlich derer auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen worden sei, anwe- send gewesen. Spätestens hier hätte er als (Mit-)Arbeitgeber intervenieren und darauf hinwirken müssen, dass dieses "Problem" vor Obergericht behoben werde. Dr. U. habe das schädigende Verhalten des Klägers – nämlich die Weigerung, die eingeklagte Forderung ausreichend zu substantiieren – gekannt und darin einge- willigt. Indem er nichts unternommen habe, treffe ihn ein Selbstverschulden am Ausgang des Prozesses. Das Selbstverschulden des Geschädigten müsse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR mit einer Ermässigung der Ersatzpflicht von mindes-
- 77 - tens 50% berücksichtigt werden (act. 14 S. 15 ff. und S. 26; act. 33 S. 17; act. 127 S. 15/16 und S. 28). b) Der Kläger lässt ein relevantes Selbstverschulden von Dr. U. bestreiten. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, ihn (den Kläger) bei der Führung des Man- dates zu überwachen. Die vom Anwaltsgesetz geforderte Unabhängigkeit schlies- se die sich sonst aus einem Anstellungsverhältnis ergebende Beaufsichtigungs- pflicht mit dem damit verbundenen allgemeinen Weisungsrecht aus. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Anwalt nicht gestützt auf ein ihm direkt erteiltes Man- dat sondern aufgrund einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung für seinen Klienten tä- tig geworden sei (act. 140 S. 5). Die Argumentation der Beklagten sei sehr formal- juristisch und lasse die Konstellation des vorliegenden Sachverhaltes ausser Acht (act. 140 S. 5/6). Im Übrigen habe Dr. U. ihn (den Kläger) nach der Referentenaudienz vor Bezirks- gericht T. gerügt und ihm vorgeworfen, das Mandat unsorgfältig geführt zu haben (act. 40 S. 8). c) Trägt der Mandant neben dem Anwalt am erlittenen Schaden ein Mitver- schulden, so kann dies zu einer proportionalen Kürzung oder gar zu einem Weg- fall seines Schadenersatzanspruches führen (Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Bei der Anrechnung des Selbstverschuldens werden das Ver- schulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten mitein- ander verglichen. Alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Ver- schulden auf die Beteiligten verteilt. Ein nur leichtes Selbstverschulden des Ge- schädigten führt in der Regel nicht zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruchs (BSK OR I-Schnyder, N 9 zu Art. 44 OR). Unterlässt es der Geschädigte, die ihm möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken, so handelt er in Selbstverschulden. Wie bereits im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Unterbrechung des Kausalzusammen- hanges ausgeführt wurde, ist im Zusammenhang mit der ungenügenden Substan-
- 78 - tiierung im Berufungsverfahren wohl von einem gewissen Selbstverschulden von Dr. U., der ja selber Rechtsanwalt ist, auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. U. durch sein Verhalten in die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ein- gewilligt hat. Eine gänzliche Entbindung des Klägers von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR kommt damit nicht in Betracht. Dr. U. hat sich im Verhältnis zum Verschulden des Klägers auch nicht ein schweres Selbstverschul- den vorwerfen zu lassen. Aufgrund des ihn treffenden Selbstverschuldens recht- fertigt sich eine Reduktion des Ersatzanspruches in der Höhe von 15%.
E. 16 Bemessung des Schadenersatzes Der errechnete Schaden von insgesamt CHF 1'042'324.05 ist um 15% zu reduzie- ren, so dass sich ein Schadenersatzanspruch von CHF 885'975.40 ergibt.
VI. Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger (Befreiungsanspruch) Vorbemerkungen Der durch die Tätigkeit des Anwalts Geschädigte ist im Verhältnis zur Recht- schutzversicherung weder Vertragspartei noch anspruchsberechtigte Person. Er kann nur den versicherten Anwalt einklagen, besitzt aber kein direktes Klagerecht gegenüber der Haftpflichtversicherung. Wenn der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung um Schadener- satzansprüche angegangen wird, entsteht ein Anspruch auf die versicherte Leis- tung. Sein Anspruch aus der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass der Ver- sicherer ihn von dieser Schadenersatzforderung befreit (Befreiungsanspruch). Die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist grundsätzlich im Sinne von Art. 8 ZGB behauptungsbelastet und beweispflichtig.
- 79 - Der Versicherer kann sämtliche Einreden aus Vertrag oder Gesetz vorbringen. Er kann insbesondere auch die Einrede gemäss Art. 14 VVG erheben, wonach die Versicherungsleistung vermindert oder gekürzt werden kann, wenn der versicher- te Haftpflichtige den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass dem Versicherten in diesem Fall kein bzw. nur ein reduzierter Versicherungsschutz zur Verfügung steht und er im Umfang der fehlenden De- ckung selber für die Leistung der Entschädigung an den Geschädigten aufkom- men muss (Luterbacher, a.a.O., S. 196).
1. Mandatsverhältnis
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 573'094.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Februar 1997 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Um- fang wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 40'000.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens LB060024 von Fr. 18'094.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Der vom Kläger am 8. Oktober 2009 geleistete Barvorschuss von CHF 5'000.-- (Beleg Nr. 10202) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides zur Deckung der Gerichtskosten herangezogen.
- Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft in vollständiger Ausfertigung an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, vgl. Art. 49 Abs 2 Versicherungsaufsichtsge- setz), gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie - 101 - unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 5. Oktober 2011 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: lic. iur. Nuotclà Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Rietmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung
Geschäfts-Nr.: CG020124-L / U3
8. Abteilung
Mitwirkende: Bezirksrichter lic. iur. Nuotcla als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Graf und Ersatzrichterin lic.iur. Stephenson sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Rietmann
Urteil vom 05. Oktober 2011
in Sachen
X., Kläger
vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Stierli,
gegen
Versicherung Y., Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. P. Christoph Gutzwiller,
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, entweder dem Kläger unter Abzug des Selbstbehaltes von CHF 50'000.-- oder nach ihrer Wahl direkt dem Geschä- digten Dr.iur. U., diesfalls ohne Abzug eines Selbstbehaltes, folgende Beträ- ge zu bezahlen:
a) CHF 907'359.37 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 1. April 1996; und
b) CHF 24'549.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 19. August 2001; und
c) CHF 15'380.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 11. August 2001; und
d) CHF 10'541.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 8. Februar 2001; und
e) CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 8. März 2001; und
f) CHF 100'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 15. Mai 2001; und
g) CHF 8'404.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 28. November 2001; und
h) CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab 28. November 2001;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessrecht 1. Prozessgeschichte a) Am 21. Mai 2002 leitete der Kläger die vorliegende Klage durch Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 17. Mai 2002 und der Klageschrift vom 21. Mai 2002 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 1 und act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2002 wurde Frist zur Er- stattung der Klageantwort angesetzt und gleichzeitig die weitere Prozessleitung an den Referenten delegiert (act. 5; Prot. S. 3). Innert erstreckter Frist erstattete die Beklagte die Klageantwort und stellte unter anderen den prozessualen Antrag, dass das Verfahren auf die Frage der vertraglichen Haftungsausschlüsse (An- wendbarkeit und Bedeutung der vertraglichen Ausschlussklauseln) zu beschrän- ken sei (act. 14). Anlässlich einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 9. Dezember 2002 konnte keine Einigung erzielt werden. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, dass das Verfahren auf die Frage der vertraglichen Haf- tungsausschlüsse beschränkt werde (vgl. Prot. S. 4 f.; act. 19).
- 3 - b) Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 beschränkte der bezirksgerichtliche Re- ferent das Prozessthema auf die Frage der vertraglichen Haftungsausschlüsse. Zugleich wurde der Beklagten Frist zur Replik zum eingeschränkten Prozessthe- ma angesetzt (act. 20; Prot. S. 5/6). Die Replik erging fristgemäss unterm Datum vom 2. April 2003 (act. 26). Mit Verfügung vom 7. April 2003 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik zum beschränkten Prozessthema angesetzt (act. 28; Prot. S. 7). Die Duplik wurde am 21. Mai 2003 erstattet (act. 33). Mit Verfü- gung vom 10. Juni 2003 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu Noven in der Duplik Stellung zu nehmen (act. 35; Prot. S. 8). Davon machte der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2003 Gebrauch (act. 40). Ein Antrag der Beklagten auf Stellungnahme zur Vernehmlassung zu den Dupliknoven des Klägers wurde mit Verfügung vom 8. September 2003 abgewiesen (act. 42; Prot. S. 9). Mit Vor-Urteil vom 1. April 2004 hielt das Gericht fest, dass die Einreden gemäss Art. 8 lit. a AVB in Verbindung mit Art. 3 lit. a AVB und gemäss Art. 8 lit. t AVB grundsätzlich anwendbar seien, die Einrede gemäss Art. 8 lit. l AVB vorliegend aber nicht zur Anwendung gelange. Weiter sei festzuhalten, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einreden gemäss Art. 8 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. a AVB und gemäss Art. 8 lit. t AVB verbindlich verzichtet habe, währenddem kein Ver- zicht auf die Einrede gemäss Art. 8 lit. l AVB vorliege (act. 44). c) Die Beklagte erhob gegen dieses Vor-Urteil fristgemäss Berufung (act. 46), worauf die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2005 die Klage abwies (act. 97). Mit Urteil vom 29. November 2005 hiess das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Berufung gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurück (act. 98). Mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2006 wurde das Verfahren nach entsprechender Parteierklärung als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet (act. 106 = act. 108). d) Mit Referentenverfügung vom 29. Mai 2006 wurde dem Kläger Frist zur Er- stattung der Replik angesetzt (act. 109; Prot. S. 12). Diese erging unterm Datum
- 4 - vom 25. September 2006 (act. 120). Am 29. September 2006 wurde der Beklag- ten Frist für die Einreichung der Duplik angesetzt (act. 121; Prot. S. 13). Die Duplik erfolgte unterm Datum vom 4. Dezember 2006, wobei im Zusammenhang mit der Mandatserteilung durch Dr. U. eine widersprüchliche Sachdarstellung durch den Kläger moniert wurde (act. 127). Mit Referentenverfügung vom 18. Dezember 2006 wurde dem Kläger in der Folge Frist angesetzt, um sich darüber auszusprechen, wem Dr. U. das Mandat zur Führung des ursprünglichen Abrechnungsprozesses erteilt habe. Zudem wurde dem Kläger Frist zur freigestellten Stellungnahme zu weiteren Themen angesetzt (act. 129; Prot. S. 14). Der Kläger kam der Aufforderung mit Eingabe vom 19. Februar 2007 nach (act. 135). Mit Verfügung vom 16. März 2007 setzte der Referent der Beklagten Frist zur freigestellten Vernehmlassung an (act. 136; Prot. S. 15). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte am 20. April 2007 (act. 140). Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 wurde ein Doppel der Stellungnahme der klagenden Partei zugestellt und das Hauptverfahren für geschlossen erklärt (act. 141; Prot. S. 16). e) Die Parteien wurden auf den 21. Mai 2008 zu einer Referentenaudienz mit anschliessender Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 142). Weder anlässlich dieser Vergleichsverhandlung noch im Anschluss daran konnte eine einvernehm- liche Lösung gefunden werden (Prot. S. 18; act. 145 und act. 146). f) Am 24. März 2009 erging der Beweisauflagebeschluss (act. 147). Mit Einga- be vom 17. Juni 2009 erstattete der Kläger seine Beweisantretungsschrift (act. 160). Der Beweisabnahmebeschluss wurde unterm Datum vom 23. September 2009 erlassen (act. 163). In der Folge wurde das Beweisverfahren durchgeführt (Prot. S. 53 ff.). Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde der klagenden Partei mit Verfügung vom 11. Mai 2010 Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 198). Die Stellungnahme erging am 30. August 2010 (act. 205). Der beklagten Partei wurde mit Verfügung vom 3. September 2010 ebenfalls Frist zur Stellung-
- 5 - nahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 206). Die beklagtische Stellungnah- me erging unterm Datum vom 29. November 2010 (act. 214). Den Parteien wurde je die Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt (act. 215). Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 liess sich der Kläger nochmals vernehmen (act. 217). Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte der Beklagte eine zweite Stellungnahme ein (act. 221). g) Der Prozess erweist sich als spruchreif.
2. Prozessrecht a) Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht stellt. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt für Verfahren, die am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Vorliegend ist somit die bisherige Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) des Kantons Zürich anwendbar. b) Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Rechtsmittel: diesbezüglich gilt das Recht im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides, mithin das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
II. Prozessparteien und Prozessgegenstand
1. Prozessparteien 1.1. Kläger Dr. U. ist seit Jahren in _________ als Rechtsanwalt tätig. Seine Kanzlei ist bzw. war als einfache Gesellschaft ausgestaltet, deren Zusammensetzung sich immer wieder änderte. Der Kläger war seit 1997 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzleigemeinschaft, der Rechtsanwalt Dr. U. als Partner angehört(e), tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses sind im Anstellungsvertrag vom 19. De-
- 6 - zember 1997 sowie in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Kanzlei U. G. & Partner vom 1. Juni 1997 festgehalten (act. 27/37).
1.2. Beklagte Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft (Aktiengesellschaft) mit Sitz in _________. Sie hat mit der Anwaltskanzlei U. G. & Partner einen Versicherungs- vertrag abgeschlossen (Police Nr. _________), welcher einen Versicherungs- schutz im Bereich Berufshaftpflicht mit Wirkung ab 1. April 1996 beinhaltet.
2. Prozessgegenstand 2.1. Standpunkt des Klägers Der Kläger macht im vorliegenden Prozess gegenüber der Beklagten einen An- spruch aus Versicherungsvertrag geltend und verlangt Deckung aus Berufshaft- pflicht. Dem Deckungsprozess liegt eine Schadenersatzforderung von Dr. U. ge- gen den Kläger zugrunde. Grundlage für diese Schadenersatzforderung ist ein von Dr. U. erteilter Mandatsvertrag, welchen der Kläger unsorgfältig ausgeführt haben soll. Der Kläger hatte die Aufgabe, Dr. U. in einem Forderungsprozess im Zusammenhang mit der Auflösung der ehemaligen Kanzleigemeinschaft gegen zwei frühere Partner anwaltlich zu vertreten. Die Klage von Dr. U. wurde vom Be- zirksgericht T. mit Urteil vom 16. Dezember 1999 abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid eingelegten Rechtsmittel führten nicht zu einer Aufhebung des ab- schlägigen Urteils.
2.2. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet ihre Leistungspflicht und stellt sich auf den Standpunkt, dass das Schadensereignis nicht durch die Berufhaftpflichtversicherung gedeckt sei. Sie macht vorab geltend, es bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass Dr. U. überhaupt gewillt sei, einen Schadenersatz- anspruch geltend zu machen, womit ein Deckungsanspruch des Klägers entfalle.
- 7 - Die Klage sei sodann aufgrund widersprüchlicher Behauptungen des Klägers un- genügend substantiiert, weshalb sie abzuweisen sei. Das Verhalten des Klägers sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Weiter fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation. Es fehle an der erforderlichen Kausalität und einer vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung. Den angeblich Geschädigten Dr. U. treffe ein schweres Mitverschulden, welches den Kausalzusammenhang unterbreche, mindestens aber zu einer Reduktion des Schadensersatzanspruches führen müsse. Zudem beruft sich die Beklagte auf verschiedene vertraglich vereinbarte Deckungsaus- schlüsse.
III. Vorgeschichte und Ausgangspunkt
1. Vorgeschichte 1.1. Klage von Dr. U. a) Dr. U. und RA lic.iur. E. schlossen sich im Jahr 1989 mit weiteren Rechts- anwälten zur Anwaltskanzlei P., H., I., U. & Partner zusammen. Die Anwaltskanz- lei war als einfache Gesellschaft ausgestaltet, die für bestimmte Sachverhalte die Normen der Kollektivgesellschaft stipulierte. Im Laufe der Jahre änderte sich die Zusammensetzung der Anwaltskanzlei mehrmals, unter anderem kam auch RA lic.iur. F. dazu. Am 30. Juni 1995 kündigten die Rechtsanwälte Dr. O., Dr. N., lic.iur. E. (fortan als RA E. bezeichnet) und lic.iur F. (fortan als RA F. bezeichnet) ihre Mitgliedschaft im Anwaltsbüro, welchem im damaligen Zeitpunkt neben Dr. U. auch noch Dr. H. angehörte. Im Zusammenhang mit der Liquidation dieser Part- nerschaft kam es zwischen Dr. U. einerseits und RA E. und RA F. andererseits zu einem Rechtsstreit. Mit der gerichtlichen Interessenwahrung der Ansprüche von Dr. U. war der Kläger befasst. b) Am 23. Juni 1998 reichte Dr. U. beim Bezirksgericht T. Klage gegen die bei- den Rechtsanwälte E. und F. ein. Das Rechtsbegehren lautete auf die Verpflich- tung von RA E. zur Bezahlung von CHF 328'244.27 und von RA F. von CHF
- 8 - 597'115.10 an Dr. U. Anlässlich einer nach Duplik durchgeführten Referentenau- dienz vom 15. September 1999 wurden Dr. U. und der Kläger seitens des Ge- richts auf die ungenügende Substantiierung des Begehrens aufmerksam ge- macht. c) Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 wies das Bezirksgericht T. die Klage von Dr. U. gegen seine beiden ehemaligen Kanzleipartner ab, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten von Dr. U. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 12. September 2000 ab. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Obergerichtsurteil wurde vom Kas- sationsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies eine Berufung gegen den Obergerichtsentscheid mit Urteil vom 9. Mai 2001 ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich wurde gegen den Obergerichtsentscheid eine nachträgliche Nichtigkeitsbeschwerde bzw. even- tualiter ein Revisionsbegehren erhoben. Mit Beschluss vom 28. November 2001 trat das Kassationsgericht weder auf die Nichtigkeitsbeschwerde noch auf das Revisionsbegehren ein. Eine gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. Feb- ruar 2002 ab.
1.2. Schadensmeldung bei der Beklagten a) Nachdem anlässlich einer Referentenaudienz vom 15. September 1999 Dr. U. und der (heutige) Kläger seitens des Bezirksgerichts T. auf die ungenügen- de Substantiierung des Begehrens aufmerksam gemacht worden waren, zeigte der Kläger der Beklagten vorab telefonisch den möglichen Schaden an. Mit Schreiben vom 16. September 1999 zeigte der Kläger den möglichen Schaden schriftlich an und ersuchte die Beklagte gestützt auf die Police Nr. _________ um grundsätzliche Deckungszusage (act. 27/31). Der Rechtskon- sulent D. von der Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 mit, dass die Versicherung Schäden im Zusammenhang mit der Vertretung von Dr. U. nicht zu übernehmen habe (act. 27/34). Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 antwortete der Kläger, dass der Hinweis auf Art. 8 lit. a AVB verfehlt sei und
- 9 - er sehr wohl zu den versicherten Personen gehöre (act. 27/34). Am 12. Oktober teilte D. dem Kläger mit, dass die Versicherung bereit sei, unpräjudiziell Deckung zu gewähren (act. 3/27). Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 bedankte sich der Kläger dafür, dass die Beklagte bestätigt habe, im vorliegenden Fall Deckung zu gewähren (act. 27/35). b) Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 wandte sich Dr. U. an den Kläger und ver- langte von diesem die Regelung der Angelegenheit. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2001 an die Beklagte und machte dieser ge- genüber einen Befreiungsanspruch geltend (act. 27/43). Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Versicherungsdeckung nie vorbehaltlos anerkannt worden sei und zudem die Versicherungsdeckung auch gemäss Art. 8 lit. t Abs. 1 AVB ausgeschlossen sei (act. 3/26).
2. Ausgangspunkt 2.1. Anwendbarkeit des Versicherungsvertrages a) Die Beklagte und die Anwaltskanzlei U. G. & Partner (bzw. deren einfache Gesellschafter) haben einen Versicherungsvertrag (Police Nr. _________) abgeschlossen, welcher ab dem 1. April 1996 Versicherungs- schutz im Bereich Betriebs- und Berufshaftpflicht gewährt (act. 3/22). Dass der Kläger als ehemaliger Angestellter der Anwaltskanzlei U. G. & Partner im mass- gebenden Zeitpunkt grundsätzlich zu den "versicherten Personen" gehört, ergibt sich aus Art. 3 der besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflicht- versicherung vom 1. April 1996 (Police Nr. _________) in Verbindung mit Art. 3 lit. a Ziffer 3 AVB. Dies wurde denn auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl. act. 3/23 Ziff. 3 i.V.m. act. 3/22; siehe auch den Entscheid des Bundesge- richts vom 29. November 2005, act. 98 S. 4). b) Ebenso wenig ist zwischen den Parteien strittig, dass auf den im vorliegen- den Prozess interessierenden Versicherungsvertrag die „Allgemeinen Versiche- rungsbestimmungen (AVB)“ der Beklagten für die „Haftpflichtversicherung von
- 10 - Rechtsanwälten, Notaren, Bücherexperten, Treuhänder und ähnliche Berufe“, Ausgabe 1/1985, anwendbar sind. c) Die strittigen Bestimmungen der hier massgebenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen lauten wie folgt: „ Art. 8. Einschränkungen des Deckungsumfanges
Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie Ansprüche aus Schäden, welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen; ferner Ansprüche von Familienangehö- rigen eines Versicherten diesem letzteren gegenüber;
(...)
l) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, von seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung der versicher- ten Tätigkeit betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste;
(...)
t) Ansprüche aus reinen Vermögensschäden, die der Versicherte der natürlichen oder juristischen Person zufügt, deren Organ oder Arbeitnehmer er ist.“
2.2. Anwendbarkeit der einzelnen Ausschlussklauseln a) In seinem Urteil vom 29. November 2005 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 lit. a AVB den sogenannten Eigenschaden regle. Dr. U. sei mit Bezug auf den fraglichen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer zu qualifizieren, so dass der bei ihm eingetretene Schaden als Eigenschaden im Sinne dieser Be- stimmung zu qualifizieren sei. In Art. 8 lit. t AVB gehe es um Schäden, die ein Ar- beitnehmer seinem Arbeitgeber zufüge. Dr. U. sei als (Mit-)Arbeitgeber des Klä- gers im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Die in Art. 8 lit. a AVB und Art. 8 lit. t AVB enthaltenen Ausschlussklauseln würden bei der vorliegenden Konstel- lation somit grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Die Beklagte habe indessen auf die Geltendmachung dieser Haftungsausschlüsse verbindlich verzichtet. Die Beklagte könne sich somit nicht mehr auf diese beiden Ausschlusstatbestände berufen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 5-7, S. 9 und S. 11). Die Voraussetzungen für einen Deckungsausschluss nach Art. 8 lit. l AVB seien nicht gegeben: Dr. U. sei als Mandant des Klägers nicht gleichzeitig zur (arbeits-
- 11 - rechtlichen) Beaufsichtigung des Klägers verpflichtet gewesen. Auch davon, dass der Kläger und/oder Dr. U. den Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit hät- ten erwarten müssen, könne nicht gesprochen werden. Dieser Ausschlusstatbe- stand komme somit schon vom Grundsatz her nicht zum Tragen (Urteil des Bun- desgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 9). b) Das Bundesgericht ging bei seinem Entscheid vom 29. November 2005 da- von aus, dass der Kläger von Dr. U. direkt mandatiert worden ist (siehe act. 98 S. 2). Nachdem der Kläger nach Ausfällung des Bundesgerichtsurteils den Stand- punkt eingenommen hat, der Anwaltsvertrag habe zwischen Dr. U. und der An- waltskanzlei U. G. & Partner bestanden, ist den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtes die Grundlage entzogen worden. Es kann daher nicht auf die in diesem Zusammenhang aufgestellten Erwägungen des Bundesgerichtes abgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann somit nicht einfach unter Hinweis auf das Urteils des Bundesgerichts davon ausgegangen werden, dass für ihn (den Kläger) eine vorbehaltlose und umfassende Versicherungsdeckung bestehe. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 8 lit. l AVB wird vielmehr unter dem vom Kläger selber vorgebrachten, neuen Gesichtspunkt (erneut) zu prüfen sein (siehe dazu die Erwägungen unter Ziffer VI./3. nachstehend). c) Auf die Anwendbarkeit der Ausschlussbestimmungen von Art. 8 lit. a AVB und Art. 8 lit. t AVB hat der Umstand, ob Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der An- waltssozietät U. G. & Partner oder mit dem Kläger direkt abgeschlossen hat, demgegenüber keinen Einfluss, da von einem verbindlichen Verzicht auf die Gel- tendmachung dieser Einwendungen auszugehen ist. Auf die diesbezüglichen Er- wägungen im bundesgerichtlichen Entscheid kann abgestellt werden. Die Frage, ob Art. 8 lit. a AVB und Art. 8 lit. t AVB zur Anwendung gelangen und ob die Be- klagte verbindlich auf die Geltendmachung dieser Einwendungen verzichtet habe, braucht deshalb nicht nochmals geprüft zu werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf eine Geltendmachung dieser Einreden verbindlich verzich- tet hat.
- 12 - Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsschriften mit der Frage der grundsätzli- chen Anwendbarkeit von Art. 8 lit. a AVB und Art. 8 lit. t AVB und der Frage eines verbindlichen Verzichts auf die Geltendmachung dieser Einwendungen befasst haben, ist nicht (mehr) weiter darauf einzugehen. d) In seinem Entscheid vom 29. November 2005 hielt das Bundesgericht so- dann explizit fest, dass einzig die in den AVB festgelegten Einschränkungen des Deckungsumfanges Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden würden. Dem- gegenüber habe es nicht zu beurteilen, ob sich der Kläger durch seine Mandats- führung gegenüber seinem Arbeitgeber verantwortlich gemacht habe oder ob das Verhalten des Klägers überhaupt versichert sei. Ebenso wenig seien die Fragen, ob und in welcher Höhe dem Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden sei und ob sich jener selbst vertragsgemäss verhalten habe, zu beurteilen (act. 98 S. 4/5). Diese Fragen sind somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu be- handeln.
IV. Ernsthaftigkeit des Anspruchs von Dr. U. 1. Ausführungen der Parteien 1.1. Ausführungen der Beklagten Die Beklagte macht geltend, Dr. U. habe gegen den Kläger bisher weder prozes- sual noch mit betreibungsrechtlichen Schritten Schadenersatz geltend gemacht. Es bestünden auch keine überzeugenden Äusserungen von Dr. U. oder weitere Indizien dafür, dass er je ernsthaft die Absicht gehabt habe, vom Kläger konse- quent Schadenersatz zu verlangen. Bezeichnenderweise sei der Kläger immer noch als angestellter Anwalt von Dr. U. bzw. dessen Anwaltsgemeinschaft tätig. Von einem Angestellten, dem man die Verursachung eines Schadens in Millio- nenhöhe durch Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwerfe, trenne man sich ge- wöhnlich; insbesondere aber dann, wenn man den Schaden tatsächlich geltend machen wolle. Bestehe aber kein ernsthafter Schadenersatzanspruch des angeb-
- 13 - lich Geschädigten an den Kläger, so entfalle ein Deckungsanspruch des Klägers (act. 14 S. 5/6 und S. 25).
1.2. Ausführungen des Klägers Der Kläger lässt demgegenüber vorbringen, Dr. U. sei es mit seiner Forderung ihm gegenüber zweifellos ernst. Dies habe Dr. U. mehrfach mündlich und schrift- lich bekundet (act. 26 S. 25/26). Es sei nicht notwendig gewesen, die Ernsthaftig- keit des Anspruchs zusätzlich mit einer Klage oder Betreibung zu bekunden (act. 120 S. 23/24).
2. Rechtliche Erwägungen 2.1. Anspruch auf Versicherungsleistung Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung versichert sich der Anwalt gegen die Gefahr, bei der Ausübung seines Berufes haftpflichtig zu werden, wenn ihn ein Klient oder unter Umständen ein Dritter gestützt auf eine gesetzliche Haf- tungsnorm ins Recht fasst. Die Versicherung bietet ihm Schutz für seine typische, berufliche Tätigkeit. Mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht grundsätzlich ein Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Kläger seinerseits gegenüber seinem Klienten Dr. U. schadenersatzpflichtig ist und Dr. U. von ihm Schadenersatz verlangt. Ein Deckungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten (Anspruch auf Versi- cherungsleistung) besteht nur dann, wenn Dr. U. als Geschädigter vom Kläger ef- fektiv Schadenersatz verlangt und damit der Versicherungsfall eingetreten ist.
- 14 - 2.2. Beweislast Die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch er- hebt, ist im Sinne von Art. 8 ZGB behauptungsbelastet und beweispflichtig. Der Kläger muss deshalb – da von der Beklagten bestritten – nachweisen, dass Dr. U. effektiv die Absicht hegt, von ihm Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Mandat betreffend Auflösung der ehemaligen Kanzleigemeinschaft zu ver- langen. Entsprechend wurde dem Kläger Beweis auferlegt (Beweissatz I./3.).
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Glaubwürdigkeit der Zeugen allgemein a) Bei der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. U. ist zu berück- sichtigen, dass er gegenüber dem Kläger eine Forderung aus dem Schadensfall im Prozess gegen RA E. und RA F. geltend macht. Diese Forderung bildet Hin- tergrund des vorliegenden Prozesses. Er hat Einsicht in den Beweisbeschluss gehabt. Zudem erstattet(e) RA Stierli der Kanzlei regelmässig Bericht über den Fortgang des Verfahrens (Prot. S. 54). Die Aussagen von Dr. U. sind damit mit ei- ner gewissen Vorsicht zu würdigen. b) Zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen Dr. H., Dr. J., Dr. I. und Dr. K. ist zu sagen, dass es sich bei ihnen um gegenwärtige bzw. ehemalige Partner von Dr. U. handelt (siehe Prot. S. 62. S. 73, S. 82 und S. 89). RA J. hat nach eigenen Angaben nur rudimentäre Kenntnisse. Sie seien anlässlich von Partnerschaftssitzungen über den Stand dieser Verfahren informiert worden, aber er wisse – da er selber nicht involviert gewesen sei – relativ wenig über das Ver- fahren selbst. Er habe sich nach Erhalt der Vorladung natürlich die Frage gestellt, was hier laufe und Einblick in den Beweisantragsbeschluss genommen (Prot. S. 74). Der Zeuge RA H. gab an, er habe sich in den Beweisabnahmebeschluss ein- gelesen und von früheren Eingaben habe er möglicherweise Kopien gesehen (Prot. S. 63). RA I. führte aus, er habe sich bei RA Stierli erkundigt, um was es gehe, nachdem ihm gesagt worden sei, dass er als Zeuge auftreten müsse. Er habe keine Detailkenntnisse und nie Rechtsschriften gesehen. Er habe immer
- 15 - wieder vom Verfahren gehört, weil er weiterhin Kontakt mit dem Büro von Herrn U. habe. Von Herrn Stierli wisse er in ungefähr, zu was er heute befragt werde (Prot. S. 82/83). Auch bei diesen Zeugen handelt es sich nicht um vollkommen neutrale Zeugen, so dass auch ihre Aussagen nur mit Vorsicht zu würdigen sind. c) Beim Zeugen Dr. Bruno Stierli handelt es sich um den Prozessvertreter des Klägers, so dass er über den vorliegenden Prozess bestens informiert ist. Er habe zu Dr. U. früher eine berufliche Beziehung gehabt. Er sei in der ursprünglichen Anwaltssozietät Q. U. H. I. & Partner angestellter Anwalt und in der neukonzipier- ten Anwaltssozietät U. G. & Partner selber Partner gewesen. Dann habe er diese Sozietät verlassen und sich selbständig gemacht. Sonst habe er aber keine priva- ten Beziehungen zu Dr. U. (Prot. S. 79). RA F. und RA E. seien in der ursprüngli- chen Anwaltssozietät Partner und somit seine Mitarbeitgeber gewesen. Darauf habe sich seine Beziehung reduziert. Und als sie dann aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausgeschieden seien, habe er den Kontakt zu beiden verloren (Prot. S. 79). Auch RA Stierli erscheint nicht als vollkommen neutraler Zeuge. d) Der Zeuge A. sagte aus, er sei vorher bei der Firma C. angestellt gewesen. Diese habe Treuhandmandate von der Kanzlei, in welcher Dr. U. tätig gewesen sei, erhalten. Es seien eigentlich sämtliche Mandate von der Anwaltskanzlei ge- wesen (Prot. S. 101). Er habe sich, so glaube er, 1994 selbständig gemacht. Er habe vor ca. einem Jahr für Dr. Stierli Unterlagen für den Prozess zusammenge- stellt. Genaue Kenntnisse über das heutige Verfahren habe er nicht. Ebensowe- nig habe er Rechtsschriften dieses Prozesses gesehen. Er wisse auch nicht, wor- über er heute befragt werde (Prot. S. 102). Die Zeugin B. gab an, sie mache die Buchhaltung für die Kanzlei U. & Partner. Sie sei seit 1995 bei der Firma C. ange- stellt, welche die Treuhandfirma der Kanzlei sei (Prot. S. 94). Nähere Kenntnisse über das heutige Verfahren habe sie nicht. Ebenso wenig habe sie Rechtsschrif- ten dieses Prozesses gesehen. Sie werde wohl irgendwas über die Buchhaltung befragt (Prot. S. 95/96). Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens ist weder beim Zeugen A. noch bei der Zeugin B. ersichtlich, so dass ihre Glaubwür- digkeit zu bejahen ist.
- 16 - 3.2. Beweiswürdigung a) Dass Dr. U. bisher weder prozessuale noch betreibungsrechtliche Schritte gegen den Kläger eingeleitet hat, besagt noch nichts über die Ernsthaftigkeit sei- nes Anspruches. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach wie vor in der gleichen Kanzlei wie Dr. U. arbeitet, lässt sich noch nichts zuungunsten der kläge- rischen Darstellung ableiten. Immerhin hat Dr. U. vom Kläger mehrfach schriftlich die Regelung der Angelegenheit verlangt. So wandte sich Dr. U. mit Schreiben vom 30. November 2000 an den Kläger und wies darauf hin, dass dieser ihm für den Ausfall von insgesamt CHF 907'359.37 zuzüglich Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Prozessentschädi- gungen sowie Kautionen verantwortlich sei. Er solle ihm gegenüber anerkennen, für diese Verbindlichkeiten vollumfänglich aufzukommen (act. 162/1.3). Auch mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2001 hielt Dr. U. fest, dass er den Kläger für den Ausfall seiner Forderung persönlich haftbar mache (act. 162/3.1). Mit Aktennotiz vom 25. Oktober 2005 forderte Dr. U. den Kläger zu ei- nem Verjährungsverzicht auf (act. 162/3.2). Sowohl der Kläger als auch die An- waltssozietät U. & Partner unterzeichneten in der Folge einen Verjährungsverzicht (act. 162/3.3 und act. 162/3.4). b) Im Übrigen bestätigte Dr. U. auch als Zeuge, dass er gegenüber dem Kläger Ansprüche geltend mache. Er habe den Kläger anlässlich der damaligen Referen- tenaudienz beim Bezirksgericht T. noch vor Schranken des Gerichts aufgefordert, mit der Versicherung Verbindung aufzunehmen (Prot. S. 56/57). Auf die Frage des Referenten, in welcher Höhe er Ansprüche gegenüber dem Kläger geltend mache, antwortete der Zeuge, es gehe um etwa CHF 1,5 Mio. Diese Forderung setze sich im Wesentlichen aus dem Saldo der Bilanz vom 30. Juni 1995 sowie aus der Ausscheidungsbilanz nach Fortführung der faktischen Partnerschaft bis zum 31. März 1996 zusammen. Dazu komme noch der Zins für mittlerweile 15 Jahre, sämtliche Kosten, die ihm entstanden seien, wie Gerichtskosten und Pro- zessentschädigungen, die er habe bezahlen müssen. Ebenfalls aufzurechnen seien die Honorare, die für den Kläger und Rechtsanwalt Stierli angefallen seien. Wahrscheinlich seien es insgesamt sogar mehr als CHF 1,5 Mio. (Prot. S. 57-58).
- 17 - Der Zeuge Dr. J. vermochte zu diesem Thema keine fundierten Angaben zu ma- chen (siehe Prot. S. 75). Der Zeuge Dr. K. führte auf entsprechende Frage hin aus, dass Dr. U. Ansprüche gegen den Kläger geltend mache. So viel er, der Zeuge, wisse, habe Dr. U. dem Kläger auch einen Brief geschrieben und das sei auch anlässlich von Partnersitzungen besprochen worden. In welcher Höhe Dr. U. Ansprüche geltend mache, wisse er nicht genau. Soviel er aber wisse, handle es sich um den vollen Betrag seiner Klage gegen die Kollegen F. und E., die abge- wiesen worden sei (Prot. S. 91). c) Aufgrund der abgenommenen Beweismittel hat es als erwiesen zu gelten, dass Dr. U. ernsthaft die Absicht hegt, vom Kläger im Zusammenhang mit dem von Dr. U. gegen seine ehemaligen Kanzleipartner angestrengten Prozess Scha- denersatz zu verlangen. Entsprechend ist von einem Deckungsanspruch des Klä- gers gegenüber der Beklagten auszugehen.
V. Haftung des Klägers gegenüber Dr. U. 1. Vorbemerkungen 1.1. Berufshaftpflichtversicherung Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung versichert sich der Anwalt gegen die Gefahr, bei der Ausübung seines Berufes haftpflichtig zu werden, wenn ihn ein Klient oder unter Umständen ein Dritter gestützt auf eine gesetzliche Haf- tungsnorm ins Recht fasst. Die Versicherung bietet ihm Schutz für seine typische, berufliche Tätigkeit. Mit Eintritt des Versicherungsfalls entsteht grundsätzlich ein Versicherungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Kläger seinerseits gegenüber seinem Klienten Dr. U. schadenersatzpflichtig ist. Im Folgenden ist daher zuerst näher auf das (Vertrags-)Verhältnis zwischen dem Kläger und Dr. U. einzugehen.
- 18 - 1.2. Prozess von Dr. U. als relevante Vorgeschichte a) Für die Beurteilung der Frage, aus welchen Gründen die Klage von Dr. U. gegen seine beiden ehemaligen Kanzleikollegen abgewiesen wurde, ist auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts T. vom 16. Dezember 1999 (act. 34/2) sowie die Erwägungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer, vom 12. September 2000 (act. 3/2) abzustellen. In den Rechtsmittelent- scheiden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichtes wurde der Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich je- weils geschützt. b) Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Beschluss vom 12. Sep- tember 2000 festgehalten, dass im Rahmen der Bestimmung der Abfindungs- summe eines ausscheidenden Gesellschafters eine Ausscheidungs-/Abfin- dungsbilanz zu erstellen sei. Ergebe sich bei der Abfindungsbilanz ein Verlust und übersteige der Verlust die geleisteten Einlagen, so stehe dem bzw. den verblie- benen Gesellschafter(n) ein Anspruch auf anteilsmässige Ausgleichung des Ver- lustes zu. Die Abfindungs- bzw. Ausgleichungssumme sei durch einstimmige Ver- einbarung aller Gesellschafter festzulegen. Sei keine Einigung möglich, so habe der Richter die Abfindungssumme gestützt auf die vertragliche und gesetzliche Abfindungsordnung zu bestimmen. Wenn das Gericht angerufen werde, so habe die klagende Partei den Entwurf einer Abfindungsbilanz vorzulegen und dabei für jede einzelne Position darzulegen, weshalb sie in der behaupteten Höhe bestehe. Die beklagte Partei könne sich daraufhin darüber aussprechen, welche Position in welchem Umfang anerkannt werde. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Beweisverfahrens werde das Gericht dann eine Abfindungsbi- lanz zu erstellen haben (act. 3/2 S. 8-10). Der Kläger hat – im Sinne einer reinen Parteibehauptung, da sie nicht von allen Gesellschaftern genehmigt worden ist – den Entwurf einer Abfindungsbilanz per
30. Juni 1995 eingereicht. Gemäss Erwägungen des Obergerichts hat sich – aus- gehend von der vom Kläger selbst eingereichten Abfindungsbilanz – per 30. Juni 1995 ein Guthaben von RA F. von CHF 252'676.23 und ein Guthaben von RA E. von CHF 442'747.92 ergeben (act. 3/2 S. 15).
- 19 - Für die Zeit nach dem 30. Juni 1995 liegt eine Aufstellung des Klägers vor, wel- che er mit "Tabelle 1" überschrieben hat. Darin geht er davon aus, dass RA F. per
1. Dezember 1997 einen negativen Saldo von CHF 562'910.69 aufweise und RA E. einen negativen Saldo von CHF 312'039.86. Zu diesen negativen Saldi kam es, indem für RA E. ausgehend von einem Übernahmebetrag von
– CHF 319'507.44 und für RA F. ausgehend von einem Übernahmebetrag von
– CHF 558'844.93 verschiedene Gutschriften und Belastungen aufgeführt wur- den. Die in der "Tabelle 1" aufgeführten Belastungen und Gutschriften wurden vom Obergericht grundsätzlich als ausreichend substantiiert erachtet (act. 3/2 S. 22). RA F. und RA E. haben lediglich zwei der aufgeführten Belastungen bean- standet. Die Belastung von je CHF 8'579.42 im Zusammenhang mit der Redukti- on Kostenanteil RA G. wurde vom Obergericht als unsubstantiiert und damit un- begründet bezeichnet (act. 3/2 S. 26/27). Ebenso wurden die Belastungen von je CHF 5'000.-- für Buchhaltungsarbeiten als unbegründet bezeichnet (act. 3/2 S. 27). Die restlichen Belastungen gemäss "Tabelle 1" haben sich RA F. und RA E. anrechnen zu lassen, da sie keine Einwände dagegen erhoben haben. Das Obergericht lässt indessen die in der "Tabelle 1" zu Lasten von RA F. und RA E. vermerkten negativen Übernahmebeträge von CHF 558'844.93 bzw. CHF 319'507.44 als unsubstantiiert bezeichnen. Es sei vom Kläger in allen Rechtsschriften offen gelassen worden, auf welchen Stichtag hin diese Belastun- gen gelten sollten. Es seien immer wieder andere Zeiträume genommen worden und andere Saldi genannt worden. Es lasse sich nicht einmal ansatzweise nach- vollziehen, wie der Kläger zu den in der ersten Zeile der "Tabelle 1" aufgeführten Übernahmebeträgen zu Lasten der beiden ehemaligen Kanzleikollegen gekom- men sei. Es fehle an einer Substantiierung dieses entscheidenden Forderungs- elementes, so dass sich eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht vornehmen lasse (act. 3/2 S. 23 und S. 25). Aufgrund der Hinweise der Gegenpartei und der Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil habe der Kläger allen Anlass gehabt, im Berufungsverfahren seine pauschal formulierten Abrechnungspositionen zu substantiieren, dies aber nicht getan (act. 3/2 S. 24). Statt der vom Kläger eingesetzten negativen Saldi sei von einem Gut-
- 20 - haben von RA F. per 30. Juni 1995 von CHF 252'676.23 bzw. von RA E. von CHF 442'747.92 auszugehen (act. 3/2 S. 15 und S. 27/28). Ausgehend von die- sen Zahlen seien die vom Kläger geltend gemachten Gutschriften und Belastun- gen (nicht aber diejenigen im Zusammenhang mit der Firma C. und dem Kosten- anteil G.) zu berücksichtigen. Dies ergebe ein Guthaben von RA F. von CHF 273'723.23 bzw. ein solches von RA E. von CHF 452'261.58. Der Kläger ha- be somit keine Guthaben gegenüber RA F. und RA E., sondern vielmehr Schul- den (act. 3/2 S. 28/29), weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 3/2 S. 28/29).
1.3. Vertragsparteien des Mandatsvertrages Für die Beantwortung der Frage, ob der Anwaltsvertrag gegenüber Dr. U. korrekt erfüllt wurde oder nicht, ist es letztlich unerheblich, mit wem genau der Vertrag abgeschlossen wurde (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. VI./2. nachste- hend).
2. Anwaltsmandat 2.1. Rechtliche Qualifikation Das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Klient wird nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR qualifiziert (Fellmann, Berner Kommentar, Band VI, Obligationenrecht, Der einfa- che Auftrag, Bern 1992, N 144 zu Art. 394 OR; Kull, Die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten, der Gegenpartei und Dritten, Diss. Zü- rich 2000, S. 5; Walter, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats, in: Gei- ser/Münch, Schaden-Haftung-Versicherung, § 16 RZ 16.6; BGE 117 II 563 ff.).
2.2. Pflichten des Anwalts bei der Mandatsführung a) Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR ist der Anwalt als Beauftragter verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der An- walt schuldet keinen Erfolg, sondern er hat im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Ihm kommt aus der Natur der Sache eine besondere Vertrauensstel-
- 21 - lung zu. Er ist deshalb gehalten, nach besten Kräften die Interessen des Auftrag- gebers umfassend zu wahren und den Auftrag sachgemäss auszuführen. Zudem hat er alles zu unterlassen, was die Interessen des Auftraggebers schädigen könnte. Im Weitern haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorg- fältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Zu den typischen beruflichen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes gehören das rich- tige Erfassen eines Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung. Dabei ist er verpflichtet, die anwendbaren Gesetzesnormen, die zugängliche Judikatur und die einschlägige Fachliteratur zu kennen (Luterbacher, Die Berufshaftpflichtversiche- rung des Rechtsanwaltes, in: Haftpflicht des Rechtsanwaltes, Tagung der Winter- thur Versicherungen, Zürich/St. Gallen 2006, S. 169 mit Verweisen). b) Als Ausfluss der Treue- und Sorgfaltspflicht gilt die Aufklärungspflicht. Da- nach muss der beauftragte Anwalt den Auftraggeber beraten und informieren und ihn über die Zweckmässigkeit des Auftrags und der Weisungen aufklären (vgl. Nigg, Die zivilrechtliche Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift [1994] 7/8, S. 203). Das Ausmass der Aufklärungspflicht richtet sich nach der Persönlichkeit, den Kenntnissen und dem Stand der Erfah- rungen des Auftraggebers. Sie reduziert sich dabei entsprechend dem Wissens- stand des Klienten in rechtlicher und geschäftlicher Hinsicht. Die Aufklärungs- pflicht ist zu verneinen, wenn der Mandant offenkundig mit den sich stellenden Rechtsproblemen vertraut ist. Keine Aufklärungspflicht besteht demnach, wenn es sich beim Klienten selbst um einen Rechtsanwalt handelt (BGE 119 II 335; Kull, a.a.O. S. 47/48). Wenn sich der rechtskundige Klient in einem für den Anwalt er- kennbaren Irrtum befindet, ist der Anwalt indessen nicht von seiner Aufklärungs- pflicht entbunden (Kull, a.a.O., S. 48). Bei der Übernahme des Mandats hat der Anwalt den Umfang des Mandats bzw. den Sachverhalt mittels Fragen und Studium der ihm übergebenen Akten zu eru- ieren. Sind die Angaben des Klienten lückenhaft oder ungenügend, so hat der Anwalt nachzufragen, um sich einen möglichst genauen Überblick über die Um- stände zu verschaffen (Nigg, a.a.O., S. 202 ff.).
- 22 - Grundsätzlich darf der Anwalt auf die Richtigkeit der Ausführungen des Klienten vertrauen, solange diese vollständig und glaubwürdig erscheinen (Fellmann, a.a.O., N 415 zu Art. 398 OR). Dies gilt auch bei längeren Mandaten, bei denen sich der Anwalt darauf verlassen kann, dass mangels entsprechenden Gegenbe- richtes des Klienten zwischenzeitlich keine Sachverhaltsänderungen eingetreten sind. Es obliegt dem Mandanten, dem Anwalt veränderte Verhältnisse rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen (Kull, a.a.O., S. 30). c) Die getreue und sorgfältige Auftragsausführung beinhaltet ferner, dass der Beauftragte nach Art. 397 OR den Auftrag weisungsgemäss ausführt. Wegen sei- ner Fachkompetenz ist der Anwalt gehalten, die Anordnungen des Klienten auf ih- re Nützlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Erteilt der Mandant eine Weisung, welche den Auftragszweck gefährdet, ist der Anwalt verpflichtet, den Mandanten über die Unzweckmässigkeit einer solchen Anordnung aufzuklären (Nigg, a.a.O., S. 209). Gemäss Art. 397 Abs. 1 OR darf der Anwalt aber von einer Weisung seines Mandanten nur abweichen, wenn die Einholung der Erlaubnis nicht tunlich erscheint und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde bei Kenntnis der Sachlage die Erlaubnis erteilt haben. Ohne ausdrückliche Zustim- mung darf der Anwalt somit lediglich dann von der Weisung abweichen, wenn die Einholung der Zustimmung aus tatsächlichen Gründen, etwa Abwesenheit des Auftraggebers, nicht möglich ist oder wenn dessen wohlverstandene Interessen einen sofortigen Entscheid erforderlich machen (Fellmann, a.a.O., N 134 zu Art. 397). d) Die Voraussetzungen an die Sorgfaltpflichten sind bei einem Rechtsanwalt relativ hoch. In Bezug auf das Mass der Sorgfalt verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Gemäss Art. 321e Abs. 2 OR richtet sich der Sorgfaltsmassstab nach den Fähig- keiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftragge- ber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Massgebend sind dabei alle Umstän- de des Einzelfalles. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass der Beauftragte nicht für jede Massnahme und Unterlassung einzustehen hat, welche aus nach-
- 23 - träglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (BGE 127 III 357 E. 1b und c). Speziell zur Sorgfaltspflicht des Anwaltes ist festzuhalten, dass zur korrekten Mandatsführung nebst der Abklärung des Sachverhalts insbesondere auch die Prüfung der Rechtslage gehört. Von einem Anwalt ist zu verlangen, dass er nur Mandate in Rechtsgebieten entgegen nimmt, in denen er sich auskennt oder in denen er sich die erforderlichen Kenntnisse rechtzeitig aneignen kann. Hinrei- chende Rechtskenntnis liegt vor, wenn dem Anwalt die einschlägigen Gesetze und die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu bekannt sind und wenn sich der Anwalt in den gängigen Kommentaren und Monographien auskennt. Die publizier- te kantonale Rechtsprechung hat der Anwalt jedenfalls in seinem örtlichen Wir- kungskreis zu konsultieren (Walter, a.a.O., § 16 Rz. 27-29; Fellmann, a.a.O., N 409 zu Art. 398 OR).
2.3. Haftungsvoraussetzungen: Allgemeines a) Die Haftung des Anwalts gestützt auf Art. 398 OR in Verbindung mit Art. 97 ff. OR setzt eine Verletzung des Mandatsvertrages (Nichterfüllung oder nicht ge- hörige Erfüllung) voraus. Zusätzlich muss dem Klienten ein Schaden entstanden sein und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der Vertragsverletzung vorliegen. Weiter ist ein Verschulden des Anwaltes erfor- derlich. b) Der Mandant trägt die Beweislast hinsichtlich des Nachweises der Vertrags- verletzung, des Schadens und der Kausalität, während ein Verschulden des An- waltes vermutet wird. Die Haftung des Rechtsanwaltes entfällt nur, wenn er nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Exkulpationsbeweis: Art. 97 Abs. 1 OR).
3. Vertragsverletzung 3.1. Ausführungen des Klägers
- 24 - a) Im Rahmen der Klagebegründung liess der Kläger ausführen, die ungenü- gende Substantiierung einer Klage stelle eine Verletzung der von einem Rechts- anwalt zu erwartenden Sorgfalt dar (act. 2 S. 49 und S. 54 ff.). Im Zusammenhang mit den Deckungseinreden aus Versicherungsvertrag liess er vorbringen, dass ihm die mangelhafte Substantiierung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (act. 2 S. 41-49). b) Replicando liess der Kläger ausführen, er sei verpflichtet gewesen, das ihm zur Bearbeitung übertragene Mandat von Dr. U. sorgfältig und getreu zu besor- gen. Dies erfordere insbesondere ein gewissenhaftes Verhalten, das in jeder Si- tuation auf das Erreichen des Vertragszweckes ausgerichtet sei. Zu den allge- mein anerkannten Regeln des Anwaltsberufes gehöre, dass ein prozessführender Anwalt den rechtserheblichen Sachverhalt in hinreichendem Masse zu substanti- ieren habe. Zwar bedeute nicht jede unzureichende Substantiierung eine Sorg- faltwidrigkeit mit haftpflichtrechtlichen Folgen für den Anwalt. Durch seine Unter- lassungen bei der Führung des Prozesses von Dr. U. habe er (der Kläger) die Grenze zum haftpflichtrelevanten Fehlverhalten jedoch klar überschritten (act. 120 S. 7). c) Das Bezirksgericht T. und das Obergericht des Kantons Zürich hätten die Klage von Dr. U. abgewiesen, weil es in allen Rechtsschriften unterlassen worden sei, das entscheidende Forderungselement der Klage genügend zu substantiie- ren. Die von ihm (dem Kläger) unterlassene Substantiierung falle nicht mehr unter die "normalen Risiken", die mit jedem Prozess verbunden seien und die ein Klient tolerieren müsse. Vielmehr sei die im gesamten Prozessverfahren bis vor Oberge- richt in allen Rechtsschriften ungenügende Substantiierung der Forderungsklage ein klarer Fehler in der Prozessführung. Er (der Kläger) hätte nicht nur einfach auf die eingereichten Abrechnungen und Buchhaltungsunterlagen verweisen dürfen, sondern das Gericht durch die Abrechnungen führen und insbesondere erklären müssen, wie die in der "Tabelle 1" und der „Liste“ vermerkten Pauschalbeträge zustande gekommen seien (act. 120 S. 8 und S. 26). Indem er dies nicht getan habe, habe er gegen die Pflicht zu sorgfältigem und sachgemässem Verhalten und Vorgehen verstossen und damit den Anwaltsver-
- 25 - trag, den Dr. U. mit der Anwaltssozietät abgeschlossen habe, verletzt (act. 2 S. 49 und S. 54 ff.; act. 120 S. 9 und S. 24/25).
3.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt demgegenüber ausführen, der Kläger gehe in seiner Kla- geschrift selber davon aus, dass ihn gar keine Sorgfaltspflichtverletzung treffe. Der Kläger habe gemäss seiner Darstellung gute Gründe für sein Vorgehen ge- habt und schaue seine Substantiierungsmethodik immer noch als richtig an. Liege jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers gegenüber Dr. U. vor, sei eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen (act. 14 S. 13-15 und S. 26; act. 127 S. 7- 11). b) Das Verhalten des Klägers sei jedenfalls widersprüchlich. Einerseits bringe er vor, dass ihn kein Verschulden und keine Sorgfaltspflichtwidrigkeit träfen und damit eine Haftung gegenüber Dr. U. entfalle. Andererseits verlange der Kläger von ihr (der Beklagten) als Haftpflichtversicherung Deckung für den angeblich von ihm verursachten Schaden. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (act. 14 S. 15 und S. 26; act. 127 S. 11). c) Weiter lässt die Beklagte vorbringen, dass Klienten zwar ein gewissenhaftes und kunstgerechtes Vorgehen ihres Anwalts verlangen dürften. Indessen müsse ein Klient hinnehmen, dass der Rechtsanwalt die Rechtslage falsch beurteile und prozesstaktische Fehler begehe. Der vom Kläger begangene Fehler (wenn es denn einer gewesen sei) sei anderer Art als die in der Literatur aufgeführten Sorg- faltspflichtverletzungen. Über die Frage, ob, inwieweit und in welcher Weise in ei- nem komplizierten Abrechnungsprozess jede einzelne Position zu substantiieren sei, seien auch erfahrene Anwälte unterschiedlicher Meinung (act. 14 S. 12). Es liege auf jeden Fall kein klassischer Anwaltsfehler vor, für den ein Anwalt (und dessen Berufshaftpflichtversicherung) finanziell haftbar gemacht werden könne (act. 14 S. 13 und S. 25/26).
3.3. Rechtliche Erwägungen
- 26 - a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verletzung von standes- rechtlichen Sorgfaltspflichten in engem Zusammenhang mit der Verschuldensfra- ge steht. Die Frage nach der Pflichtverletzung und die Frage nach dem Verschul- den lassen sich nicht immer klar voneinander trennen. Meist erübrigt sich denn auch eine strikte Unterscheidung von Vertragsverletzung und Verschulden, da mit dem Nachweis der Pflichtverletzung regelmässig auch der Verschuldensnachweis implizit geführt ist. Eine Unterscheidung erscheint primär unter dogmatischen Ge- sichtspunkten von Interesse (Kull, a.a.O., S. 126). b) Als nicht gehörige Vertragserfüllung beim Anwaltsvertrag gilt vor allem die Verletzung der Treue- oder Sorgfaltspflichten. Der Inhalt der Treue- und Sorg- faltspflichten ergibt sich einerseits aus dem Umfang des Mandats und anderer- seits aus den allgemein anerkannten und praktizierten Regeln, an welche sich Anwälte bei ihrer Mandatsführung zu halten haben. Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach objektiven Kriterien, wobei die Komplexi- tät der Rechtsordnung, die Unwägbarkeiten des Prozessausganges und die Alea- torik der Beweisführung den Sorgfaltsbegriff stark kasuistisch prägen. Als allge- meine Leitlinie lässt sich einzig die Vertretbarkeit setzen: der Anwalt hat für eine nachträglich als unrichtig erkannte Beurteilung oder ein nachträglich als unsach- gemäss erscheinendes Vorgehen nur einzustehen, wenn er die allgemein aner- kannten und gefestigten Regeln in unvertretbarer Weise missachtet hat (Walter, a.a.O., § 16 Rz 16.23; BGE 117 II 563, Pra 81 Nr. 185). Zu den rechtlich allgemein anerkannten Regeln des Anwaltberufs gehört, dass ein Anwalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt in hinreichendem Masse zu substantiieren hat. Im Bereich der Sachverhaltsermitt- lung ist Unsorgfalt etwa darin auszumachen, dass die tatsächlichen Anspruchs- grundlagen materiellrechtlich nicht ausreichend substantiiert und formellrechtlich nicht prozesskonform vorgetragen werden, um zum Beweis zugelassen zu wer- den (Walter, a.a.O., § 16 Rz 16.43). Die im Rahmen der Prozessführung began- genen Fehler sind grundsätzlich wenig entschuldbar, da die Prozessführung zum eigentlichen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehört.
- 27 - Die Verletzung einer Weisung kann eine haftungsbegründende Vertragsverlet- zung durch den Anwalt darstellen. Der Auftraggeber kann jedoch die Abweichung nachträglich genehmigen, indem er die weisungswidrige Leistung als Erfüllung annimmt. Durch die Annahme wird die ursprüngliche Weisung widerrufen. Die Genehmigung kann stillschweigend durch konkludentes Verhalten erfolgen (Fell- mann, a.a.O., N 169f. zu Art. 397 OR). Ob der Auftraggeber die weisungswidrige Leistung als Erfüllung annimmt, ist davon abhängig, ob sein Verhalten bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im We- sentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Eine Annahme kann insbesondere bei längerem Schweigen angenommen werden. Massgebend ist, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er sei mit der Ausführung des Beauftrag- ten zufrieden. Lässt beispielsweise der Mandant die Prozessführung, über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem Laufenden gehalten wurde, durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt er sich sogar mit den jeweiligen Entwür- fen der Rechtsschriften ausdrücklich einverstanden, ist anzunehmen, der Anwalt habe seine Sorgfaltspflichten erfüllt (vgl. Fellmann, a.a.O., N 491 zu Art. 394 OR). c) Ist die Prozessführung des Klägers bzw. die Art und Weise der Substantiie- rung als vertretbar zu qualifizieren, so fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung. Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Klägers vertretbar ist oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren vor Bezirksgericht T. und dem Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich. Mit Bezug auf das Verfahren vor Bezirksgericht T. kann argumentiert werden, dass die mangelnde Substantiierung der Klage nicht erkannt werden konnte und musste. Erfahrungsgemäss ist der Grad der Substantiierung – insbesondere bei Abrechnungsprozessen – nicht leicht festzustellen und umstritten. Bei ungenü- gender Substantiierung im Hauptverfahren kommt zudem unabhängig von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (vgl. RB 1991 Nr. 38; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: FS von Cas- telberg, Zürich 1997, S. 168 m.w.H.) die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge. Schliesslich wird, wie der Kläger zu Recht ausführt, oftmals
- 28 - von der Gegenpartei eine ungenügende Substantiierung behauptet, ohne dass eine solche effektiv vorliegen würde. Das Obergericht hat denn auch in seinem Urteil vom 12. September 2000 fest- gehalten, dass die Klage in weiten Teilen durchaus substantiiert gewesen sei. Einzig im Hinblick auf "pauschale Belastungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1995" liege eine ungenügende Substantiierung vor (vgl. act. 3/2 S. 14 u. S. 22 – 24). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel anlässlich einer Referentenaudienz auf die un- genügende Substantiierung aufmerksam gemacht hat, ohne dem Kläger Nachfrist zur genügenden Substantiierung anzusetzen. Mit Bezug auf das Vorgehen vor Bezirksgericht T. kann dem Kläger deshalb noch keine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Bezirksgericht T. hielt in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 fest, dass die eingeklagten Saldi das Resultat unzähliger Verrechnungsoperationen mit Gut- und Lastschriften aus Honoraren, Unkosten aller Art, Zinsen, Gebühren etc. ab der letzten gemeinsam erstellten Bilanz seien. Wie der Kläger zu diesen Saldi ge- kommen sei, werde in den Rechtsschriften nicht dargetan. Er hätte die Rechnung, die zu den behaupteten Negativsaldi führen würden, in den wesentlichen Zügen in den Rechtsschriften darlegen müssen. Es müsse sowohl für die Gegenpartei als auch für das Gericht nachvollziehbar sein, warum der Kläger gerade die einge- klagten Beträge fordere (act. 34/2 S. 10/11). Der pauschale Verweis auf die ein- gereichte Buchhaltung reiche zur Substantiierung nicht aus. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen rechtserhebliche Tatsachenbe- hauptungen herauszufiltern (act. 34/2 S. 15). Die Begründung des Prozessstand- punktes könne auch nicht einfach auf das Beweisverfahren vertagt werden (act. 34/2 S. 17). Nach Durchführung der Referentenaudienz vor Bezirksgericht T., anlässlich wel- cher auf die mangelnde Substantiierung ausdrücklich hingewiesen wurde, bzw. spätestens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte für den Kläger aller An- lass bestanden, die bisher ausgebliebene Substantiierung im Sinne der klaren Erwägungen des Urteils nachzuholen. Die vom Kläger unterlassene Substantiie-
- 29 - rung fällt nicht mehr unter die normalen Risiken, die mit jedem Prozess verbunden sind und die ein Klient tolerieren muss. Das vom Kläger eingeschlagene prozes- suale Vorgehen, auch im Berufungsverfahren keine weitere Substantiierung vor- zunehmen, erscheint als klarer Fehler in der Prozessführung. Ein solches Fehl- verhalten erscheint nicht mehr als vertretbar, so dass von einer Sorgfaltpflichtver- letzung auszugehen ist. Im Berufungsverfahren besteht ein grundsätzliches Novenverbot. Noven sind nur im Rahmen von § 115 und § 138 ZPO/ZH zulässig (§ 267 ZPO/ZH; in Kraft seit 1. Januar 1996). Die neuen Vorbringen sind im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend zu machen, wobei gleichzeitig die Gründe für das verspätete Nachbringen darzulegen sind. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Novenverbot ist dann gegeben, wenn das Bezirksgericht erstmals in seinem Urteil und nicht schon im Verlaufe des erstin- stanzlichen Verfahrens einer Partei mangelnde Substantiierung vorwirft. Diesfalls kann die betreffende Partei nach der obergerichtlichen Praxis in der Berufungs- begründung oder -antwort die entsprechenden Behauptungen nachbringen. Das Obergericht erachtet solche Noven in sinngemässer Anwendung von § 115 Abs. 5 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 ZPO/ZH als zulässig (ZR 100, 2001, Nr. 27). Der Kläger hätte somit bei der vorliegenden Konstellation auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, Substantiierungen zu den einge- reichten Aufstellungen vorzubringen. Selbst wenn er von der diesbezüglichen Praxis des Obergerichts keine Kenntnis gehabt hätte, hätte er in Kenntnis des an- gefochtenen Urteils die mangelnde richterliche Befragung rügen und Rückwei- sung an die Vorinstanz beantragen können, worauf er zum Nachbringen seiner Behauptungen angehalten worden wäre. d) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Sorgfalts- pflichtverletzung begangen hat, indem er die Klage von Dr. U. nicht ausreichend substantiiert bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens die Substantiierung nicht nachgeholt hat.
- 30 - 4. Verschulden 4.1. Ausführungen des Klägers a) Im Rahmen der Klagebegründung liess der Kläger noch vorbringen, dass ihm die mangelhafte Substantiierung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (act. 2 S. 41-49). b) In den weiteren Rechtsschriften stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass sein Verhalten zwar als fahrlässig, nicht jedoch als grobfahrlässig zu qualifi- zieren sei (act. 26 S. 20). Es gereiche ihm persönlich zum Vorwurf, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Obergericht die im erstinstanzlichen Urteil gerügte Substantiierung der Forderungsklage nicht nachgeholt habe. Dies wäre ihm aber bei Anwendung der nötigen Sorgfalt und auch ohne Verstoss gegen das Novenverbot möglich gewesen (act. 120 S. 10).
4.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt darlegen, dass der Kläger im Rahmen der Klagebegrün- dung ein Verschulden vehement bestritten habe. Auch in der Replik komme der Kläger zum Schluss, dass sein Verhalten entschuldbar gewesen sei. Liege aber kein Verschulden vor, entfalle auch eine Haftung (act. 127 S. 8 und S. 14). b) Sie selber qualifiziere das Verhalten des Klägers – sofern von einer relevan- ten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen sei – als grobfahrlässig. Der Kläger ha- be trotz entsprechenden Hinweisen der Gegenpartei, Hinweisen des Gerichts an- lässlich einer Referentenaudienz und den Ausführungen im erstinstanzlichen Ur- teil auch im Berufungsverfahren keine Substantiierung vorgenommen. Das Ober- gericht gehe in seinen Erwägungen gar von einem uneinsichtigen Verhalten aus (act. 127 S. 11/12, S. 14 und S. 28).
4.3. Rechtliche Erwägungen a) Der Anwalt hat für den aus der Vertragsverletzung resultierenden Schaden einzustehen, wenn er die Verletzung zu verantworten hat. Da die Verschuldens- frage in engem Zusammenhang mit den standesrechtlichen Sorgfaltspflichten
- 31 - steht, lassen sich die Frage der Pflichtverletzung und die Frage des Verschuldens nicht immer klar voneinander trennen. Der Anwalt haftet nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 398 in Verbindung mit Art. 321e OR grundsätzlich für jede Art von Verschulden. Infolge der Objekti- vierung des Fahrlässigkeitsbegriffs und den hohen Anforderungen an die Sorg- faltspflicht des Anwalts hat sich die Möglichkeit des Exkulpationsbeweises in der Praxis stark relativiert. Das Verschulden wird in der Regel meist nur für die Be- messung des Haftungsumfanges, nicht jedoch für die generelle Beurteilung der Haftungsfrage berücksichtigt. b) Vorsatz ist gegeben, wenn eine Vertragsverletzung wissentlich und willent- lich herbeigeführt wird. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet das an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten in bestimmten Situationen. Leichte Fahrlässigkeit ist eine geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote vor. Der Schädiger lässt ausser Acht, was jedem verständigen Menschen in sei- ner Lage und unter den konkreten Umständen hätte einleuchten müssen. Das Verhalten des Schädigers lässt sich bei grober Fahrlässigkeit als „schlechthin un- verständlich“ bezeichnen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, Rz 857 und Rz 863, je mit weiteren Hinweisen). c) Da eine Pflichtverletzung durch den Kläger zu bejahen ist (mangelhafte Substantiierung), muss er sich mindestens ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, so dass eine Haftung grundsätzlich zu bejahen ist. Die im Rahmen der Prozessführung begangenen Fehler sind grundsätzlich wenig entschuldbar, da die Prozessführung zum eigentlichen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit ge- hört. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Novenverbot im Berufungsverfahren ausgeführt wurde, hätte dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit offengestan- den, im Berufungsverfahren die gerügte Substantiierung nachzuholen (siehe dazu die Erwägungen unter Ziff. V./3.3.c vorstehend). Die entsprechende Praxis des
- 32 - Obergerichts wurde in ZR 100, 2001 Nr. 27 publiziert, mithin erst nach Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens in Sachen Dr. U. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Kläger aufgrund der klaren Ausführungen im ange- fochtenen Urteil allen Anlass gehabt, in der Berufung seine pauschal formulierten Abrechnungspositionen zu substantiieren (act. 3/2 S. 24). Das Obergericht des Kantons Zürich sprach in seinem Urteil vom 12. September 2000 sogar von einer „uneinsichtigen Haltung des Klägers“ (act. 3/2 S. 25). Das Verhalten des Klägers ist unter diesen Umständen als grobfahrlässig zu bezeichnen. Die Grösse des Verschuldens des Klägers wird ebenso wie ein Selbst- verschulden von Dr. U. im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes zu be- rücksichtigen sein.
5. Schaden 5.1. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger führt aus, der von Dr. U. erlittene Schaden setze sich zusammen aus der Klageforderung, die im Prozess von Dr. U. gegen dessen ehemaligen Kanzleikollegen geltend gemacht und die mangels Substantiierung abgewiesen worden sei (CHF 329'244.27 + CHF 579'115.10 = CHF 907'359.37). Dazu zu rechnen seien noch die Gerichtskosten (total CHF 69'874.--) sowie die Prozess- entschädigungen (total CHF 108'500.--), welche Dr. U. als Folge der Prozessnie- derlage in den Verfahren vor den verschiedenen Instanzen habe bezahlen müs- sen. Der Schaden belaufe sich auf insgesamt CHF 1'081'233.37 zuzüglich Zins (act. 2 S. 55; act. 120 S. 9; zur Schadensberechnung siehe im Einzelnen act. 2 S. 5-40 und act. 120 S. 12-23). b) Zur Berechnung der Klageforderung seien verschiedene Abrechnungsperio- den zu unterscheiden. Ausgangspunkt bilde die Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 (act. 3/3), welche die Abrechnungssituation per 30. Juni 1995 festhalte. Die zweite Zeitperiode in der Auseinandersetzung beziehe sich auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 1995. Die für diesen Zeitraum geltend gemachten Ansprüche würden
- 33 - sich aus der Abrechnung vom 23. Mai 1996 (act. 3/16) sowie aus der mit "Tabelle 1" und "Liste" überschriebenen Aufstellung (act. 3/21) ergeben (act. 120 S. 12). c) Die Abrechnungsbilanz per 30. Juni 1995 sei im Auftrag aller Partner der ur- sprünglichen Anwaltssozietät erstellt und auch von allen Partnern der ursprüngli- chen Anwaltssozietät akzeptiert worden. Sie basiere auf der Bilanz per 31. De- zember 1994 der ursprünglichen Anwaltssozietät, welche von allen Partnern ak- zeptiert worden sei. Sie berücksichtige die Belastungen und Gutschriften für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995. Die einzelnen Belastungen und Gut- haben würden sich aus den Kontoblättern ergeben (act. 2 S. 8 und S. 11). d) Die in der "Tabelle 1" aufgeführten Gutschriften und Belastungen seien – mit Ausnahme der unter dem Titel "Übernahme" zu Lasten von RA E. und RA F. auf- geführten negativen Pauschalbeträge – so genau bezeichnet, dass die damaligen Beklagten hätten dazu Stellung nehmen können. Nachdem sie es nicht getan hät- ten, sei von diesen Zahlen auszugehen (act. 120 S. 15-18). e) Die "Liste" gehöre zu der vom heutigen Kläger vor Bezirksgericht T. ins Recht gelegten "Tabelle" 1 und bilde damit Bestandteil des von ihm im damaligen Prozess eingereichten act. 4/9 (act. 120 S. 18; siehe auch Prot. S. 17/18). Bei den beiden in der ersten Zeile der "Tabelle 1" mit dem Titel "Übernahme" erwähnten negativen Pauschalbeträgen handle es sich um die in der letzten Zeile von Seite 2 der "Liste" vermerkten negativen Saldi. Es handle sich dabei um die Saldi mit Ab- rechnungsstand per 16. Mai 1997 (act. 120 S. 18). Die mit "Liste" und "Tabelle 1" überschriebenen Zusammenstellungen bzw. die darin enthaltenen Belastungen und Guthaben würden sich grösstenteils auf die Auseinandersetzung zwischen Dr. U. einerseits und RA E. sowie RA F. anderer- seits nach dem 30. Juni 1995 beziehen. Zudem würden sie auch Korrekturen zur Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 enthalten (act. 120 S. 18/19). In der "Liste" seien für jeden Partner Guthaben und Belastungen aufgeführt und mit kurzen Stichworten bezeichnet worden. Bei den in der ersten Zeile auf Seite 1 der "Liste" unter dem Titel "Saldo Aufstellung 23.5.96" zu Lasten von RA E. und
- 34 - RA F. aufgeführten Saldi von CHF 765'646.52 bzw. CHF 865'142.14 handle es sich um das Abrechnungsergebnis, das sich aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. U., RA E. und RA F. für die Zeitperiode vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 ergeben habe (act. 2 S. 35/36; act. 120 S. 19; im De- tail act. 2 S. 24-32). RA E. und RA F. hätten erst per 1. April 1996 in neue Büroräumlichkeiten in der Stadt _________ umziehen können. Für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis um 31. März 1996 hätten sich Dr. U., RA E. und RA F. zeitlich begrenzt zusammen geschlos- sen. Es sei vereinbart gewesen, dass sich RA E. und RA F. in diesem Zeitraum an den Unkosten aus dem gemeinsamen weiteren Betrieb der bisherigen Infra- struktur beteiligen würden (Vergemeinschaftung der Unkosten). Die ad hoc gebil- dete einfache Gesellschaft zwischen diesen drei Anwälten habe per 31. März 1996 geendet (act. 120 S. 21).
5.2. Ausführungen der Beklagten a) Zu Bestand und Höhe des Schadens lässt die Beklagte ausführen, es sei kein Schaden entstanden, für welchen die Prozessführung des Klägers kausal sei (act. 14 S. 25). Der Schaden werde gesamthaft bestritten (zur Schadensberech- nung siehe im Einzelnen act. 14 S. 7-24 und act. 127 S. 13-28). b) Die Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 sei rechtlich nicht verbindlich, son- dern stelle nur eine einseitige Parteibehauptung vom damaligen Kläger Dr. U. dar. Entsprechend seien die Beanstandungen der damaligen Beklagten RA E. und RA F. zu berücksichtigen, soweit das Obergericht sie nicht aus rechtlichen Erwägun- gen abgewiesen habe (act. 127 S. 17/18). c) Es gehe nur um die in "act. 4/9" (= act. 3/21) in der obersten Zeile unter "Übernahme" aufgeführten negativen Saldi, da das Obergericht nur diese als nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar bezeichnet habe (act. 14 S. 22). Diese Be- träge würden bestritten. Zwischen Dr. U. und den damaligen Beklagten sei es nämlich gerade ein Streitpunkt gewesen, ob für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Zweckgemeinschaft in der Form einer einfachen Gesellschaft bestanden habe
- 35 - und wie eine solche Zweckgemeinschaft allenfalls ausgestaltet gewesen sei. RA E. und RA F. hätten alles bestritten, was der Kläger über die Zusammenarbeit und Kostenverteilung behauptet habe. Mit den Grundlagen der vom Kläger angerufe- nen Abrechnung seien RA E. und RA F. nie einverstanden gewesen, weshalb sie auch von ihr (der Beklagten) bestritten würden. Entsprechend würden auch sämt- liche übrigen in der "Liste" S. 1 und 2 aufgeführten Positionen (Gutschriften und Belastungen) bestritten (act. 14 S. 23; act. 127 S. 20/21). Eine substantiierte Bestreitung sei ihr (der heutigen Beklagten) mangels Sach- kenntnis nicht möglich und hätte nur durch die damaligen Beklagten erfolgen kön- nen. Die vom Kläger diesbezüglich gemachten Ausführungen seien nicht nach- vollziehbar (act. 127 S. 23). Im Übrigen sei fraglich, ob die "Liste" Seite 1 und 2 überhaupt Gegenstand des Prozesses in T. und vor Obergericht gewesen sei, nachdem diese "Liste" nie ausdrücklich als Bestandteil der "Tabelle 1" (= act. 4/9) erwähnt worden sei (act. 127 S. 24). Die in der "Tabelle 1" aufgeführten Gutschriften und Belastungen seien vom Obergericht endgültig beurteilt worden (act. 127 S. 25). Der Kläger sei bei den dort aufgeführten Gutschriften zu behaften. Über die Belastungen "Kostenanteil G." und "Mehrkosten Buchhaltung" habe das Obergericht bereits verbindlich ent- schieden. Auch über die Belastung "Firma C." sei bereits verbindlich entschieden worden (act. 127 S. 25).
5.3. Rechtliche Erwägungen a) Im Prozess von Dr. U. gegen seine ehemaligen Kanzleipartner wurde mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die entsprechenden Ausführungen als unsubstantiiert bzw. teilweise als rechtlich unbegründet qualifiziert wurden. Soweit Bestand und Höhe des (damals) geltend gemachten Schadens von der Beklagten bestritten wird, müsste im vor- liegenden Verfahren darüber Beweis geführt werden. Die Beweislast für Bestand
- 36 - und Höhe des behaupteten Schadens und damit auch das Beweisrisiko liegt beim Kläger. b) Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden grund- sätzlich konkret zu berechnen. Ist eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Schadensberechnung für den Geschädigten nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Richter den Schaden nach Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnli- chen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Der Geschä- digte wird indessen nicht seiner Substantiierungspflicht enthoben. Er hat alle Um- stände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung er- lauben oder erleichtern soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu be- weisen. Zu beweisen ist überdies eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadensein- tritts. Im vorliegenden Fall kommt die richterliche Schadensschätzung zur Anwendung, da der Prozess von Dr. U. mangels Substantiierung nicht vollständig durchgeführt werden konnte und im jetzigen Zeitpunkt hypothetisch nachvollzogen werden muss. Dem Gericht steht ein relativ weites Ermessen zu. c) Wie die Beklagte zu Recht ausführen lässt, werden sich bei der Schadens- schätzung und der damit verbundenen Durchführung eines Beweisverfahrens verschiedene Schwierigkeiten ergeben (act. 127 S. 16). Der Prozess von Dr. U. vor Bezirksgericht T. muss unter der Hypothese durchgedacht werden, dass die eingeklagte Forderung ausreichend substantiiert wurde. Zu verschiedenen Forde- rungspositionen liegt gar keine Stellungnahme der damaligen Gegenseite vor, so dass davon auszugehen ist, dass sämtliche Positionen als bestritten zu gelten haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf aber aufgrund der sich stellenden Prob- leme bei der Schadensschätzung und der Durchführung des Beweisverfahrens nicht einfach gefolgert werden, ein sachgerechtes, zu einem fairen Ergebnis füh- rendes Verfahren sei gar nicht möglich, weshalb ein Beweisverfahren zu unter- bleiben habe und die Klage abzuweisen sei (act. 127 S. 16/17). Ob eine Partei die Durchführung eines Beweisverfahrens als sinnvoll erachtet oder nicht, ist grund-
- 37 - sätzlich nicht von Bedeutung. Die sich bietenden Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Beweisverfahrens werden gegebenenfalls bei der richterlichen Fest- setzung des zu leistenden Schadenersatzes zu berücksichtigen sein. d) Entgegen den Ausführungen des Klägers setzt sich der Schaden nicht ein- fach aus den gegenüber RA E. und RA F. eingeklagten Forderungen zuzüglich Gerichtskosten und Prozessentschädigungen zusammen. Dies würde nämlich bedeuten, dass man die eingeklagten Forderungen ohne Weiteres als vollumfäng- lich materiell begründet erachtet. RA E. und RA F. haben indessen den eingeklag- ten Anspruch von Dr. U. gerade bestreiten lassen und sich mit einzelnen Forde- rungspositionen konkret auseinandergesetzt, soweit es ihnen aufgrund der man- gelhaften Substantiierung möglich war. Bei der Schadensschätzung im Rahmen der hypothetischen Durchführung eines Prozesses müssen vielmehr auch die effektiv erfolgten sowie die sehr wahr- scheinlichen Einwendungen der damaligen Beklagten berücksichtigt werden. So- dann muss geklärt werden, welche der geltend gemachten Forderungspositionen hätten bewiesen werden können. e) Ein Teil des geltend gemachten Schadens setzt sich aus Gerichtskosten und Prozessentschädigungen zusammen, welche Dr. U. infolge Prozessniederlage in den Verfahren vor den verschiedenen Instanzen bezahlen musste. Gemäss den relevanten Urteilen bzw. Beschlüssen des Bezirksgerichts T. vom 16. Dezember 1999, des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2000, des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2001 und vom
28. November 2001 sowie des Bundesgerichts vom 9. Mai 2001 und vom 26. Februar 2002 mussten insgesamt folgende Gerichtskosten und Prozessentschä- digungen bezahlt werden: CHF 24'549.-- Gerichtskosten Urteil BG T. 16.12.99 CHF 15'380.-- Gerichtskosten Urteil OG Zürich 12.09.00 CHF 10'541.-- Gerichtskosten Beschluss Kassationsgericht 08.02.01 CHF 10'000.-- Gerichtskosten Urteil Bundesgericht 09.05.01 CHF 8'404.-- Gerichtskosten Beschluss Kassationsgericht 28.11.01 CHF 7'000.-- Gerichtskosten Beschluss Bundesgericht 26.02.02
- 38 -
CHF 38'400.-- zzgl. 7,5% MwSt PE BG T. 16.12.99 (CHF 41'280.--) CHF 21'500.-- zzgl. 7,5% MwSt PE Obergericht 12.09.00 (CHF 23'112.50) CHF 24'000.-- inkl. MwSt.
PE Kassationsgericht 08.02.01 CHF 12'000.-- inkl. MwSt
PE Bundesgericht 09.05.01 CHF 8'000.-- inkl. MwSt
PE Kassationsgericht 28.11.01 Dass die mit der Klage geltend gemachten Beträge von Dr. U. bezahlt werden mussten, wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die angefallenen Gerichtskos- ten und Prozessentschädigungen sind indessen nur in dem Umfang zu berück- sichtigen, als bei der hypothetischen Durchführung des Prozesses von einem Ob- siegen von Dr. U. ausgegangen werden kann. f) Die Beklagte hat sich v.a. unter dem Titel des adäquaten Kausalzusammen- hanges mit dem Schaden auseinandergesetzt. Die entsprechenden Ausführungen sind zu berücksichtigen, zumal bei der vorliegenden Konstellation Schaden und adäquater Kausalzusammenhang ineinander übergehen.
6. Zu den Positionen per 30. Juni 1995 (Ausscheidungsbilanz, act. 3/3) Auf die Zahlen gemäss Ausscheidungsbilanz vom 30. Juni 1995 ist nur abzustel- len, falls die Abrechnung in act. 3/16 und nachfolgend diejenige in act. 3/21 nicht nachvollzogen werden kann. Es ist vorderhand nicht näher darauf einzugehen.
7. Negative Übernahmesaldi gemäss "Tabelle 1" 7.1. Ausgangspunkt Das Obergericht liess die vom Kläger in der "Tabelle 1" (act. 3/21) eingesetzten negativen Übernahmebeträge von CHF 319'507.44 (RA E.) bzw. CHF 558'844.93 (RA F.) als unsubstantiiert bezeichnen. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wie die unter dem Titel Übernahme vermerkten Negativ- saldi in der „Tabelle“ zustande gekommen seien. Das Obergericht ging bei seiner
- 39 - Berechnung stattdessen von den im Rahmen der Abfindungsbilanz per 30. Juni 1995 aufgeführten Beträgen aus und berücksichtigte die Einlagen von jeweils CHF 300'000.--. Es kam so zu einem Guthaben von RA F. von CHF 252'676.23 (CHF 300'000.-- ./. CHF 47'323.77) bzw. einem Guthaben von RA E. von CHF 442'747.92 (CHF 300'000.-- + CHF 142'747.92; act. 3/2 S. 28). Entscheidend ist somit die Frage, von welchen Übernahmesaldi man bei einer ausreichenden Substantiierung des Klagefundaments durch den Kläger auszuge- hen haben wird. Massgebend ist insbesondere auch die Frage, wie der Kläger zu den Negativsaldi per 23. Mai 1996 gemäss „Liste“ gekommen ist. Im Verfahren vor Bezirksgericht T. und vor Obergericht blieben sämtliche Aufwendungen und Belastungen aus der Zeitperiode 1. Juli 1995 bis 31. März 1996 unberücksichtigt.
7.2. Ausführungen des Klägers Der Kläger lässt ausführen, dass es sich bei den Negativsaldi per 23. Mai 1996 um das Abrechnungsergebnis handle, das sich aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. U., Dr. H., RA E. und RA F. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 ergeben habe. Auf den 30. Juni 1995 seien die Rechtsanwälte N., O., E. und F. aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausge- schieden. RA E. und RA F. hätten per 30. Juni 1995 noch nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt und seien erst per 31. März 1996 aus der Geschäftslie- genschaft an der Dufourstrasse ausgezogen (act. 2 S. 23). RA U., RA H., RA E. und RA F. hätten für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum
31. März 1996 eine Zweckgemeinschaft gebildet, welche als eine einfache Ge- sellschaft zu qualifizieren sei. Die beteiligten Anwälte hätten sich auf einen Ver- teilschlüssel gemäss act. 3/15 geeinigt, d.h. faktisch auf eine Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems. RA F. und RA E. hätten die Infrastruktur der Zweckgemeinschaft sowie die Arbeitskapazitäten der Mitarbeiter genutzt und sämtliche Aufwendungen über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwalts- sozietät bestritten (act. 2 S. S. 23-32; act. 120 S. 19). Die Art und Weise, wie die während der Dauer der Zweckgemeinschaft anfallenden Kosten verteilt werden sollten, sei zwischen den vier Partnern besprochen und in einem Schreiben vom
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17. April 1996 festgehalten worden (act. 2 S. 23). Es sei vereinbart gewesen, dass die Kreditoren und Debitoren unter gleichzeitiger Belastung der Privatkonti der Gesellschafter von der Gesellschaft auf die Gesellschafter übergehen sollten. Die einzelnen Positionen/Belastungen, welche letztlich buchhalterisch zu den Ne- gativsaldi per 23. Mai 1996 geführt haben, wurden vom Kläger im vorliegenden Prozess dargelegt (act. 2 S. 23-32).
7.3. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt demgegenüber ausführen, dass es gerade umstritten sei, ob für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 eine Zweckgemeinschaft in Form der einfachen Gesellschaft gebildet worden sei. RA E. und RA F. hätten jedenfalls bestritten, dass man sich auf einen Verteilschlüssel geeinigt habe, wes- halb sie (die Beklagte) dies auch bestreite (act. 127 S. 20). RA E. und RA F. hat- ten ausführen lassen, dass für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 nur eine beschränkte Unkostengemeinschaft bestanden habe. Sie hätten sich nach Massgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme der Infrastruktur und der da- durch verursachten Kosten an den laufenden Betriebskosten zu beteiligten gehabt (act. 68/11 S. 4). b) Die vom Kläger gegenüber RA E. und RA F. geltend gemachten Belastun- gen würden von ihr (der heutigen Beklagten) bestritten. Eine substantiierte Bestreitung könne nicht erfolgen. RA E. und RA F. hätten zu den vom Kläger gel- tend gemachten Gutschriften und Belastungen gar nie Stellung nehmen können. Es sei nicht klar, ob und in welchem Umfang RA E. und RA F. die einzelnen Be- lastungen bestritten hätten. Dies müsse im Rahmen des Beweisverfahrens eruiert werden (act. 127 S. 21 und S. 23). Die Abrechnung, welche zu den Negativsaldi auf Seite 1 der "Liste" geführt habe, werde bestritten (act. 127 S. 21).
7.4. Beweislast und Beweiswürdigung a) Es ist somit vorab Beweis über die Frage zu führen, auf was für eine Kosten- regelung sich Dr. U., RA H., RA E. und RA F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 ver-
- 41 - ständigt haben. Beweisbelastet ist der Kläger, da er aus der von ihm geltend ge- machten Abrechnungsweise (Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssystems) seine Ansprüche ableitet. Entsprechend wurde ihm der Hauptbeweis auferlegt (Beweissatz I./8.). b) Dem Protokoll vom 19. Februar 1996 (act. 162/21.2) lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 1996 die folgende Abmachung getrof- fen wurde: „Das Rechnungswesen der ad hoc Gemeinschaft U., H., E. und F. er- folgt gemäss den Grundsätzen des früheren Partnerschaftsvertrages, wobei der persönliche Umsatz abzüglich Kostenanteil jedem einzelnen zusteht“. Dies spricht klar für die Beibehaltung des bisherigen Abrechnungsmodus. Auch RA H. bestätigte als Zeuge die klägerische Behauptung. So führte er dies- bezüglich aus, ab dem 1. Juli 1995 seien noch vier Rechtsanwälte in den gleichen Büroräumlichkeiten tätig gewesen. Auf die Frage hin, ob es unter diesen Vier eine Vereinbarung betreffend Abrechnungssystem bzw. betreffend Kostenaufteilung gegeben habe, antwortete der Zeuge mit „Ja. Wir hatten vereinbart, dass wir die bisherige Regelung beibehalten würden.“ Die bisherige Regelung habe in der an- teilsmässigen Beteiligung an sämtlichen Kosten bestanden (Prot. S. 65). Ins Bild passt auch die Aussage von RA I. Dieser sagte als Zeuge in anderem Zu- sammenhang aus, ihm sei gesagt worden, dass die Regelung, wie sie per 30. Ju- ni 1995 gegolten habe, weiterhin gelten würde, so lange Herr E., Herr F. und Herr N. in der Kanzlei arbeiten würden. „Das bedeutet also, dass alle Einnahmen auf gemeinsame Kasse gehen würden und dass alle Ausgaben aus dieser Kasse bestritten würden.“ Auf entsprechende Frage hin bestätigte er, dass dies bedeute, dass auch die Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter auf alle Beteiligten aufge- teilt würden (Prot. S. 85). c) A. meinte auf die Frage hin, welche Rechtsanwälte ab dem 1. Juli 1995 noch in den gleichen Büroräumlichkeiten tätig gewesen seien, dass dies seines Wis- sens alle Partner ausser Dr. N. und Dr. O. gewesen seien. Er wisse nicht, ob es eine Vereinbarung betreffend Abrechnungssystem bzw. betreffend Kostenauftei- lung gegeben habe, nehme es aber schon an. Sonst hätte er das ja nicht ge-
- 42 - macht. Er habe einen Auftrag erhalten, die Kostenaufteilung so zu machen und es seien alle damit einverstanden gewesen. Wie diese Kostenaufteilung konkret ausgesehen habe, wisse er nicht mehr auswendig (Prot. S. 103). Es habe auf je- den Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser habe er ja die Abrechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse, dass die Zahlen stimmten, er habe sie gemacht. Sie stimmten hundertprozentig. Es gebe für alles Belege (Prot. S. 113). Unter Vorhalt des Schreibens von Dr. U. vom 17. April 1996 (act. 162/21.3) wurde der Zeuge A. gefragt, ob die Abrechnung act. 160/30.3 (= act. 3/16) gemäss dem im Schreiben festgehaltenen Abrechnungsmodus erstellt worden sei. Er antwortete: „Wir machten sie wahrscheinlich aufgrund dieses Schreibens.“ (Prot. S. 106). Bei act. 162/21.3 handelt es sich um ein Schreiben von Dr. U. vom 17. April 1996, in welchem die Grundsätze der Abrechnung festgehalten werden. Dass die darin festgehaltene Regelung dem bisherigen Abrechnungsmodus entspricht, wurde von der Beklagten nicht bestritten. d) Der Umstand, dass sich RA E. und RA F. nach dem 30. Juni 1995 weiterhin ein monatliches Fixum von CHF 7'000.-- vom allgemeinen Bürokonto haben aus- bezahlen lassen (act. 162/27.1; siehe dazu die Erwägungen unter Ziffer 5.6 hg nachstehend), ist ein weiteres Indiz dafür, dass das gleiche Abrechnungssystem wie zur Zeit der ursprünglichen Anwaltssozietät vereinbart worden war. e) Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 wandte sich RA E. an Dr. U. und teilte die- sem unter anderem mit, dass die Abrechnung für die Periode 1. Juli 1995 bis
31. März 1996 vorliege, aber noch kleinerer Korrekturen ihn betreffend bedürfe (act. 162/21.4). RA E. hätte kaum von kleineren Korrekturen gesprochen, wenn er bereits mit dem grundsätzlichen Abrechnungsmodus nicht einverstanden gewe- sen wäre. Auch dies spricht somit für das vom Kläger geltend gemachte Abrech- nungssystem. f) Zusammenfassend ist dem Kläger der Beweis gelungen, dass sich die Rechtsanwälte U., H., E. und F. auf die Beibehaltung des bisherigen Abrech- nungssystems (d.h. anteilsmässige Beteiligung an sämtlichen Kosten) geeinigt haben.
- 43 -
7.5. Buchhaltung a) Der Zeugenaussage A. lässt sich entnehmen, dass er die Buchhaltung der Anwaltssozietät P. & Partner als Angestellter der Firma C. besorgt hat. Ca. im Jahre 1994 hat sich der Zeuge A. selbständig gemacht (Prot. S. 101). Er führte aber weiterhin die Buchhaltung der ursprünglichen Anwaltssozietät P. & Partner bzw. ab dem 1. Juli 1995 der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. (Prot. S. 108). Die vom Zeugen A. geführte Buchhaltung lag der Bilanz der ursprünglichen An- waltssozietät P. & Partner per 30. Juni 1995 (act. 3/3) bzw. der Abrechnung der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 zugrunde. Die vom Kläger zum Beweis angerufenen Buchhaltungsunterlagen sind Bestand- teil der vom Zeugen A. geführten Buchhaltung. Dass diese Buchhaltung den An- forderungen an eine kaufmännische Buchhaltung entsprechen, wurde von der Beklagten nicht bestritten. b) Der Zeuge A. führte sodann aus, er habe den Auftrag bekommen, die Kos- tenaufteilung so zu machen und es seien alle damit einverstanden gewesen (Prot. S. 103). Es habe auf jeden Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser ha- be er ja die Abrechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse, dass die Zahlen stimm- ten, er habe sie gemacht. Sie stimmten hundertprozentig. Es gebe für alles Bele- ge (Prot. S. 113). Grundsätzlich kann somit im Nachfolgenden auf die Buchhal- tungsunterlagen abgestellt werden.
8. Abrechnung für die Zeit vom 01.07.95-31.03.96 (act. 3/16) 8.1. Ausgangspunkt und Beweislast a) Die in der ersten Zeile der "Liste" (act. 4/9) aufgeführten negativen Saldobe- träge von CHF 765'646.52 bzw. CHF 865'142.14 ergeben sich aus der Abrech- nung für die Periode vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 (act. 3/16).
- 44 - Soweit es sich in act. 3/16 um Gutschriften handelt (Positionen 1-7 und Position 15), haben diese als anerkannt zu gelten. Soweit es sich um Belastungen handelt, wurden sie von der heutigen Beklagten bestritten (siehe act. 127 S. 20/21). b) Es ist somit im Folgenden auf die einzelnen Belastungen näher einzugehen. Die Beweislast dafür, dass diese Belastungen unter den geltend gemachten Um- ständen zu Recht erfolgt sind, liegt jeweils beim Kläger, weshalb ihm die entspre- chenden Hauptbeweise auferlegt wurden.
c) Position 8: Übern. Debitoren per 31.12.95 ca) Zu dieser Position führte der Kläger aus, die Partner der ursprünglichen An- waltssozietät hätten sich über die Mandatsverteilung mit Wirkung per 30. Juni 1995 auseinandergesetzt. Die Durchführung dieser Auseinandersetzung habe sich indessen über diesen Zeitpunkt hinaus gezogen. Der Verrechnungsstand der einzelnen Mandate sei unterschiedlich gewesen, wobei diese zum Teil erhebliche Debitoren aufgewiesen hätten. Die auf RA E. entfallenden Mandate hätten Debito- ren in der Höhe von insgesamt CHF 150'138.09 aufgewiesen, die auf RA F. ent- fallenden Mandate solche von insgesamt CHF 348'360.41. Per 31. Dezember 1995 sei eine Bestandesaufnahme gemacht worden, wobei die Mandate, die auf RA E. und RA F. entfallen seien, diesen abgetreten und entsprechend auch be- lastet worden seien (act. 2 S. 27). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wurde dem Kläger der Hauptbe- weis auferlegt (Beweissätze I./11. und I./12.), dass die auf RA E. entfallenden Mandate Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 150'138.09 und die auf RA F. entfallenden Mandate solche von insgesamt CHF 348'360.41 aufwiesen. cb) Vorab ist festzuhalten, dass weder von RA F. oder RA E. im früheren Pro- zess noch von der Beklagten im vorliegenden Prozess bestritten wurde, dass sich die Partner der ursprünglichen Anwaltssozietät über die Mandatsverteilung unter ihnen mit Wirkung per 30. Juni 1995 auseinandergesetzt haben, die Durchführung dieser Auseinandersetzung aber über diesen Zeitpunkt hinaus andauerte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die in den Debitorenlisten act.
- 45 - 162/11.3 und act. 162/12.1 aufgeführten Mandate RA E. bzw. RA F. zuzuordnen sind. Aus dem zum Beweis angerufenen act. 162/11.1, welches das Konto-Blatt 1050 „Debitoren“ betrifft, ist ersichtlich, dass per 11. Dezember 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 1'007’842.99 bestanden. Dieser Betrag wurde auf das Konto-Blatt 1070 „Abgrenzungen per 30.6.95“ umgebucht und in der Höhe von CHF 150'138.09 RA E. und in der Höhe von CHF 348'360.41 RA F. belastet (act. 162/11.2+4 und act. 162/12.3). Aus der zum Beweis angerufenen Debitorenliste ist sodann ersichtlich, dass die von RA E. übernommenen Mandate für das Geschäftsjahr 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 150’138.09 aufweisen (act. 162/11.3). Die von RA F. übernommenen Mandate weisen gemäss dieser Debitorenliste für das Geschäfts- jahr 1995 Debitoren in der Höhe von insgesamt CHF 348'360.41 auf (act. 162/12.1). cc) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass die auf RA E. entfallenden Mandate Debitoren in der Höhe von total CHF 150'138.09 und die auf RA F. entfallenden solche von total CHF 348'360.41 aufwiesen.
d) Position 9: Übern. Deb. gem. Liste 13.4.96/20.5.96 da) Zu Position 9 wurde vom Kläger ausgeführt, RA E. habe in der zweiten Hälf- te März 1996 verschiedene Rechnungen im Umfang von CHF 352'590.95 in Mandaten gestellt, die ihm zugeteilt worden seien. Diese Honorarforderungen seien über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert wor- den. Die entsprechenden Debitoren seien RA E. abgetreten worden und deshalb auch ihm zu belasten. RA F. sei analog mit Honorarforderungen von CHF 798.75 vorgegangen, weshalb ihm dieser Betrag zu belasten sei (act. 2 S. 27). Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass RA E. in ihm zugeteil- ten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 352'590.95 über das Ge-
- 46 - schäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät und RA F. in ihm zugeteilten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 798.75 über das Ge- schäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert hat (Beweissätze I./13. und I./14.). db) B. wurde in diesem Zusammenhang als Zeugin befragt. Auf die Frage hin, was für eine Funktion sie im Zusammenhang mit der Auflösung oder Abrechnung der im Juni 1995 bestehenden Anwaltsgemeinschaft innehatte, meinte die Zeugin, sie habe – so nehme sie an – die Rechnungen für die Kanzlei geschrieben. Es sollte aus den Belegen bzw. aus der Buchhaltung ersichtlich sein, ob RA E. in der fraglichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt gewesen seien, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft faktu- riert habe. Sie selber wisse es nicht mehr aus der Erinnerung (Prot. S. 96). Sie habe die Buchhaltung damals noch nicht geführt. Sie sei, so glaube sie, erst im Sommer in die Firma C. eingetreten. Wenn sie sich noch richtig erinnere, habe sie alle Rechnungen geschrieben und dann wahrscheinlich die Bezahlungen verbucht und in der Buchhaltung mitgeholfen (Prot. S. 97). Die Rechungen gemäss act. 162/13.1 seien aufgrund des Datums von ihr geschrieben worden. Bei act. 162/13.2 handle es sich um ihre Schrift. Das sei eine Debitorenliste von RA E. Auf Vorhalt von act. 162/13.3 meinte die Zeugin, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie die Buchhaltung geführt habe oder A. Sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob dieses Dokument von der Firma C. erstellt worden sei, beantwortete sie mit ja. Sie sei sich einfach sicher, dass sie die Debitorenliste gemacht habe, weil sie die Rechnungen geschrieben habe und sie das jetzt noch so führten. Sie hätten jetzt eine andere Buchhaltung, ein anderes Programm, weshalb sie sich nicht mehr er- innern könne, ob sie es gewesen sei (Prot. S. 97). Zu Beweissatz I./14. befragt führte die Zeugin aus, dass für RA F. das Gleiche gelte wie für RA E. (Prot. S. 97). Vom Datum her könne es sein, dass sie die ihr vorgehaltene Rechung act. 162/14.1 erstellt habe. Act. 162.14.2 und act. 162/14.3 seien ihr bekannt. Diese Unterlagen seien wieder aus der Debitorenbuchhaltung bzw. stammten von der Bilanzbuchhaltung und sie wisse nicht mehr, ob sie diese gemacht habe oder nicht. Ob die Rechnungsbeträge gemäss act. 162/1.1 und act.
- 47 - 162./14.1 auf dem allgemeinen Geschäftskonto der Anwaltskanzlei bei der Bank R. eingegangen seien, wisse sie nicht. Wenn ja, sei dies aus der Buchhaltung er- sichtlich (Prot. S. 98). dc) RA Dr. H. meinte auf die Frage hin, ob er etwas darüber wisse, ob RA E. in der fraglichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt waren, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft fakturiert habe, das sei richtig (Prot. S. 66/67). In der Zeit, als sie zusammen geblieben seien, seien die Fakturen über ihr Büro und auf ihrem Briefpapier gestellt worden. Leider habe er feststellen müssen, dass die Eingänge später an der Kanzlei vorbei gelei- tet worden seien. Auf die Frage des Referenten, ob er noch wisse, in welchem Umfang RA E. Honorarforderungen fakturiert habe, meinte der Zeuge, er habe sich in die Dossiers aus der Zeit dieser Auseinandersetzung über diese Zeit ein- gelesen und sich schlau gemacht. Es seien CHF 300'000.-- bis CHF 350'000.-- gewesen. (Prot. S. 67). Der Zeuge wurde weiter gefragt, ob er etwas darüber wisse, ob RA F. in der frag- lichen Zeit Honorarforderungen in Mandaten, welche ihm zugeteilt waren, über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltsgemeinschaft fakturiert habe, Er antwortete, es sei gewiss so, das sei die Abmachung gewesen. Die Honorare von RA F. seien aber wesentlich tiefer gewesen und hätten sich vielleicht im Tausend- frankenbereich bewegt (Prot. S. 67). dd) Act. 162/13.1 lässt sich entnehmen, dass unterm Datum vom 14., 18., 19. und 30. März 1996 und vom 18. April 1996 diverse Rechnungen auf Briefpapier der Kanzlei P. U. & Partner erstellt wurden. Diese Rechnungen betrafen Mandate von RA E. (siehe auch Zeuge H., Prot. S. 67). Auf diesen Rechnungen war das allgemeine Geschäftskonto KK Nr. _________ bei der Bank R., welches von der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. verwendet worden war, als Zahlstelle ange- geben. Von den Honorarforderungen von insgesamt CHF 352'590.95 gemäss Debitoren- listen vom 13. Mai 1996 (act. 162/13.2) wurden gemäss handschriftlichen Ver- merken vier Beträge bezahlt, nämlich CHF 532.50, CHF 184.60, CHF 367.-- und
- 48 - CHF 3'873.10. Sodann wurde ein weiterer Betrag von CHF 6'300.50 bezahlt. Die- se Beträge wurden RA E. auf dessen Privatkonto 2104 gutgeschrieben (act. 169/51). Abgesehen von diesen Beträgen gingen von den Honorarforderungen von insge- samt CHF 352'590.95 keine Zahlungen auf das allgemeine Geschäftskonto bei der Bank R. ein (siehe dazu act. 169/47-59). Nachdem die entsprechenden Man- date RA E. zugeteilt worden waren, wurden die Honorarforderungen korrekterwei- se per 30. April 1996 dem Privatkonto von RA E. belastet (act. 162/13.3 und act. 169/51). de) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass RA E. in ihm zugeteilten Mandaten Honorarforderungen im Umfang von CHF 352'509.95 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltskanzlei honoriert hat. df) Die Debitorenliste von RA F. weist ein Saldo von CHF 798.75 auf (act. 162/14.2). Diese Rechnung liess RA F. auf Briefpapier der Anwaltssozietät P. U. & Partner erstellen, Auf dieser Rechnung war das allgemeine Geschäftskonto KK Nr. _________ bei der Bank R., welches von der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. verwendet worden war, als Zahlstelle angegeben. Diese Honorarforderung ging jedoch nicht auf das allgemeine Geschäftskonto bei der Bank R. ein (siehe dazu act. 169/47-59). Nachdem das entsprechende Mandat RA F. zugeteilt wor- den war, wurde die Honorarforderung korrekterweise per 31. März 1996 dem Pri- vatkonto 2108 von RA F. belastet (act. 162/13.3). dg) Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass RA F. in einem ihm zugeteilten Mandat eine Honorarforderung von CHF 798.75 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltskanzlei honoriert hat.
e) Position 10: Auszahlung 3.7.95 ea) Zu Position 10 wurde vom Kläger vorgebracht, dass es hier um Auszahlun- gen an die Partner der ursprünglichen Anwaltssozietät, die bis zum 30. Juni 1995 bestanden habe, gehe. Diese Auszahlungen seien am 3. Juli 1995 aufgrund eines
- 49 - früher gefassten, gemeinsamen Beschlusses der ursprünglichen Partner vorge- nommen worden (act. 2 S. 27). Dem Kläger wurde vorab der Beweis dafür auferlegt, dass RA Dr. U., RA E., RA F. und RA H. gemeinsam beschlossen haben, Auszahlungen vorzunehmen (Be- weissatz I./15.). Ebenso wurde er beweispflichtig dafür, dass gestützt auf diesen Beschluss am 3. Juli 1995 CHF 88'350.-- an RA E. und CHF 55'335.-- an RA F. ausbezahlt wurden (Beweissätze I./16. und I./17.). eb) RA H. erklärte diesbezüglich als Zeuge, es sei tatsächlich so, dass in der fraglichen Zeit beschlossen worden sei, Auszahlungen auf dem Konto der ur- sprünglichen Gemeinschaft vorzunehmen. Sie alle seien daran interessiert gewe- sen, etwas Geld nach Hause nehmen zu können. Allerdings sei die Annahme ge- wesen, dass die fakturierten Beträge auch in die Kanzlei fliessen würden (Prot. S. 67). An solchen Beschlüssen, dass Auszahlungen vorgenommen würden, seien die vier verbleibenden Anwälte beteiligt gewesen, d.h. neben ihm RA E., RA F. und RA U. (Prot. S. 67/68). ec) Aufgrund dieser Zeugenaussage hat als erstellt zu gelten, dass RA Dr. U., RA E., RA F. und RA H. gemeinsam beschlossen haben, Auszahlungen vorzu- nehmen. ed) Dem vom Kläger als Beweismittel angerufenen Bankbeleg vom 3. Juli 1995 lässt sich entnehmen, dass gemäss Auftrag vom 28. Juni 1995 CHF 88'350.-- an RA E. und CHF 55'335.-- an RA F. überwiesen wurden. Diese Überweisungen er- folgten ab dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät P. & Partner (act. 162/16.2 und act. 162/17.1). Die erfolgten Zahlungen wurden unterm Datum vom 3. Juli 1995 auf dem privaten Konto 2104 von RA E. (act. 162/16.3) bzw. auf dem privaten Konto 2108 von RA F. (act. 162/17.2) erfasst. Der Zeuge H. vermochte die erfolgten Zahlungen an RA E. und RA F. wenigstens in der Grössenordnung zu bestätigten. Bei RA E. seien es ca. CHF 90'000.-- ge- wesen und bei RA F. ca. CHF 50'000.-- (Prot. S. 68).
- 50 - ef) Damit wurde der Beweis auch mit Bezug auf die Höhe der erfolgten Zahlun- gen erbracht.
f) Position 11: Diverses Privatkonto fa) Bei der Position 11 gehe es – so der Kläger – um private Auslagen, welche die einzelnen Partner in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. März 1996 über das allgemeine Geschäftskonto der Anwaltssozietät getätigt hätten. RA E. habe in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. März 1996 private Auslagen von CHF 2'067.60 und RA F. solche in der Höhe von CHF 24'397.65 über das allge- meine Geschäftskonto getätigt. Entsprechend seinen Behauptungen wurde dem Kläger Beweis auferlegt (Beweissätze I./18. [recte CHF 2'067.60 statt CHF 2'097.60] und I./19.). fb) Zu diesen Beweissätzen wurden diverse Urkunden als Beweismittel angeru- fen. Dem Buchhaltungsauszug über das Privatkonto (2104) von RA E. lässt sich entnehmen, dass diesem per 11. März 1996 ein Betrag von CHF 1'500.-- unter dem Titel „Spesen E. N.Y. 21.26.1.96“ belastet wurde. Per 29. September 1995 wurde ein Betrag von CHF 567.60 unter dem Titel „z3__________“ belastet (act. 162/18.1). Dem Buchhaltungsauszug über das Privatkonto (2108) von RA F. lässt sich ent- nehmen, dass diesem folgende Beträge belastet wurden (act. 162/19.1): - 28.08.95
£ 425.-- Imperial 815.75 - 29.08.95
Vorschuss F. 300.00 - 29.09.95
z3__________ 567.60 - 31.12.95
Umbuchung Akqu. auf F. 105.00 - 31.12.95
Umb. Kosten Zug 12'992.90 - 20.03.96
RG z4__________ betr. FTH 1'842.45 - 31.03.96
Umbuchung Zug 7'500.00 - 31.03.96
Umb. Aqu. 273.95 fc) Aufgrund der vom Zeugen A. gemachten Aussagen, dass alle Zahlen stimm- ten (Prot. S. 113), ist davon auszugehen, dass er RA E. und RA F. unter Ziffer 11 effektiv nur private Auslagen belastet. Die Aussage des Zeugen A. findet sodann
- 51 - Bestätigung in den vom Kläger eingereichten Beweisunterlagen (act. 162/18.1+2 und act. 162/19.1-9). fd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Kläger der Beweis zu den Beweissätzen I./18. und I./19. gelungen ist.
g) Position 12: Abgetretene VR-Honorare ga) Zu dieser Position wurde klägerischerseits ausgeführt, RA E. habe ihm zu- stehende Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät fakturiert. Diese Beträge seien ihm deshalb belastet worden; umgekehrt seien ihm die Honorarforderungen abgetreten worden (act. 2 S. 28). Entsprechend wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das allgemeine Geschäftskonto bezogen (recte: fakturiert) hat (Beweissatz I./20.). gb) Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. vereinbart hatte, dass sämtliche Einnahmen aus der Anwaltskanzlei während der Dauer der Zweckgemeinschaft auf das Geschäftskonto der Anwaltssozietät fliessen sollten (siehe dazu auch die Aussage des Zeugen I., Prot. S. 85). Die zum Beweis eingereichten VR-Honorarrechnungen datieren vom 10. Oktober 1995, 13. November 1995 und 21. Dezember 1995. Eine Rechnung vom 12. Feb- ruar 1996 ist handschriftlich mit dem Datum vom 21. Dezember 1995 überschrie- ben, ebenso wurde mit zwei Rechnungen vom 10. Oktober 1995 verfahren (act. 162/20.1). Die Rechnungen wurden somit während der Dauer der Zweckgemein- schaft erstellt. Sie wurden jeweils auf dem Briefpapier der Kanzlei P. O. H. U. & Partner bzw. P. H. U. & Partner verfasst, welches keine Kontoverbindung auf- weist. Auf einer Rechnung vom 21. Dezember 1995 wird als Zahlstelle explizit ein Trust Account Nr. _________, E., bei der Bank S. angegeben.
- 52 - Die von RA E. in Rechnung gestellten VR-Honorare gingen nicht auf dem allge- meinen Geschäftskonto der Zweckgemeinschaft U., H., E. und F. ein. Entspre- chend wurden sie dem Privatkonto von RA E. (2104) belastet. Die Belastungen betragen insgesamt CHF 220'903.05 und entsprechen damit dem Betrag, den RA E. über das allgemeine Geschäftskonto fakturiert hat. Diese Unterlagen finden Bestätigung in der Aussage des Zeugen H., welcher ge- fragt wurde, ob RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten über das allge- meine Geschäftskonto bezogen habe. Der Zeuge antwortete darauf, dass dies so gewesen sei. Es habe sich um CHF 200'000.-- bis CHF 220'000.-- gehandelt (Prot. S. 68). gc) Gestützt auf die angerufenen Beweismittel wurde der Beweis erbracht, dass RA E. Honorare aus Verwaltungsratsmandaten im Umfang von insgesamt CHF 220'903.05 über das allgemeine Geschäftskonto fakturiert hat.
h) Position 13: Aufwand 1.7.95-31.3.96 ha) Mit der Position 13 ist gemäss Kläger der Gesamtaufwand erfasst worden, der aus der vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 resultierenden Zweckge- meinschaft resultiert habe. Er setzte sich zusammen aus den Positionen "Lohn- kosten persönliches Sekretariat", "juristische Mitarbeiter", "übrige Mitarbeiter", "Fi- xum Partner" und "allgemeine Betriebskosten" (act. 2 S. 28-30). Es sei vereinbart gewesen, dass jeder Partner die Lohnkosten seines persönlichen Sekretariates selber trage. Die Lohnkosten des persönlichen Sekretariats hätten sich bei RA E. auf CHF 104'739.35 und bei RA F. auf CHF 115'438.30 belaufen (act. 2 S. 28). Die Arbeitskapazitäten der juristischen und der übrigen Mitarbeiter seien von allen Partnern beansprucht worden, weshalb die entsprechenden Kosten gleichmässig auf die vier Partner der Zweckgemeinschaft verteilt worden seien. Dies habe CHF 99'522.65 (juristische Mitarbeiter) bzw. CHF 34'474.35 (übrige Mitarbeiter) ausgemacht (act. 2 S. 29). Während der Dauer der ursprünglichen Anwaltssozietät sei jedem Partner ein Fi- xum von CHF 7'000.-- pro Monat ausbezahlt worden. RA E. und RA F. hätten sich
- 53 - dieses Fixum auch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis und mit Februar 1996 ab dem Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät auszahlen lassen (act. 2 S. 29/30). Sodann machte der Kläger geltend, die allgemeinen Aufwendungen der Zweck- gemeinschaft (Unterhalt von EDV und Maschinen, Auslagen für Büromaterial, Te- lefonkosten, Abschreibungen, etc.) seien unter "allgemeine Betriebskosten" zu- sammen gefasst worden. Diese Betriebskosten seien den Partnern der Zweck- gemeinschaft vereinbarungsgemäss gleichmässig belastet worden; jeder habe CHF 184'651.08 zu tragen gehabt (act. 2 S. 30). hb) Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für die Vereinbarung auferlegt, wonach für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 jeder der Partner die Kosten seines persönlichen Sekretariates selber trage (Beweissatz I./21.). Weiter wurden die Beweissätze formuliert, wonach sich die Kosten des persönlichen Sekretariates für RA E. für die Zeit ab 1. Juli 1995 auf CHF 104'739.35 (Beweissatz I./22.) und diejenigen von RA F. auf CHF 115'438.30 (Beweissatz I./23.) beliefen. Gemäss Beweissatz I./24. hat der Kläger zu beweisen, dass vereinbart wurde, dass sich RA E. und RA F. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 anteilsmässig an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter beteiligten. Gemäss Beweis- satz I./25. hat der Kläger zu beweisen, dass sich der Anteil der Lohnkosten der ju- ristischen Mitarbeiter für RA E. und RA F. auf jeweils CHF 99'522.65 belaufen hat. Beweissatz I./26. beinhaltet den Nachweis, dass sich der Anteil der Lohnkosten der übrigen Mitarbeiter für RA E. und RA F. auf jeweils CHF 34'474.35 belaufen hat. hc) Der Zeuge H. wurde in diesem Zusammenhang gefragt, was bezüglich der Unkosten des persönlichen Sekretariates der einzelnen Partner ab dem 1. Juli 1995 vereinbart worden sei. Er antwortete darauf, dass jeder sein eigenes Sekre- tariat selber berappe. Z.B. seien es bei ihm zwei oder drei Sekretärinnen gewe- sen, bei den anderen zum Teil ein oder eine halbe Sekretärin (Prot. S. 68). Es sei für ihn schwierig, heute anzugeben, auf welchen Betrag sich die Kosten des per- sönlichen Sekretariates von RA E. für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 belaufen hät-
- 54 - ten. Er könne sich vorstellen, dass eine normale Sekretärin vielleicht um die CHF 100'000.-- betragen habe (Prot. S. 68). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./21. gefragt, ob er wisse, was bezüglich der Unkosten des persönlichen Sekretariates der einzelnen Partner ab dem 1. Juli 1995 vereinbart worden sei. Er meinte, dass vereinbart worden sei, dass sämtli- che eigenen Kosten den Anwälten direkt belastet würden. Dazu habe auch das Sekretariat gehört. Er wisse nicht mehr, ob es diesbezüglich eine schriftliche Ver- einbarung gegeben habe oder ob dies mündlich geschehen sei (Prot. S. 105). Die ihm vorgehaltenen Abrechnung act. 162/21.3 sei wahrscheinlich aufgrund des im Schreiben von Dr. U. vom 17. April 1996 festgehaltenen Abrechnungsmodus er- stellt worden (Prot. S. 105). Beide Zeugen haben den Bestand einer Vereinbarung, wonach für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 jeder der Partner die Kosten seines persönlichen Sekretariates selber trage, bestätigt. Der Beweis I.21. ist damit gelungen. hd) Zu den Beweissätzen I./22. und I./23. wurde act. 162/22.1, welches mit „Auf- teilung Lohnkosten 1.7.95 – 31.3.96“ überschrieben ist, als Beweismittel angeru- fen. Dieser Zusammenstellung lässt sich entnehmen, dass sich die Lohnkosten für RA E. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf insgesamt CHF 104'739.35 belaufen haben. Sie setzen sich zusammen aus den Bruttolöh- nen und den Sozialabgaben für [...]. Zum Buchhaltungsauszug act. 162/22.1. wurden zudem die ihm zugrundeliegenden Belege (Lohnabrechnungen) mit Be- zug auf RA E. eingereicht (act. 162/22.2-7). Aus der Zusammenstellung act. 162/22.1 lässt sich entnehmen, dass sich die Lohnkosten für RA F. für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf ins- gesamt CHF 115'438.30 belaufen haben. Sie setzen sich zusammen aus den Bruttolöhnen und den Sozialabgaben für [...]. Zum Buchhaltungsauszug act. 162/22.1 wurden zudem die ihm zugrundeliegenden Belege (Lohnabrechnungen) mit Bezug auf RA F. eingereicht (act. 162/23.1-6). Der Kläger vermochte damit den Beweis für die Höhe der RA E. und RA F. betref- fenden Lohnkosten für das persönliche Sekretariat zu erbringen.
- 55 - he) Zu Beweissatz I./24. führte der Zeuge H. auf entsprechende Frage hin aus, es sei vereinbart gewesen, dass sich RA E. und RA F. ab dem 1. Juli 1995 an- teilsmässig an den Kosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter beteiligen wür- den. RA Stierli könne dies bestätigen (Prot. S. 68/69). Auf die Frage hin, ob dies anteilsmässig ein Viertel betrage, antwortete der Zeuge, ja er glaube es sei so abgemacht gewesen, zu einem Viertel (Prot. S. 69). Es sei für ihn relativ schwie- rig, jetzt noch zu rekonstruieren, wie hoch der Anteil der Lohnkosten der juristi- schen Mitarbeiter für RA E. und RA F. in der fragliche Zeit gewesen seien. Er könne sich aber vorstellen, dass der Anteil um die CHF 100'000.-- betragen habe (Prot. S. 69). RA I. wurde dazu befragt, was für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 hinsichtlich der Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter vereinbart worden sei. Er antwortete, es sei ihm gesagt worden, dass die Regelung, wie sie per 30. Juni 1995 gegolten habe, weiterhin gelten würde. Dies solange Herr E., Herr F. und Herr N. in der Kanzlei arbeiten würden. Das bedeute also, dass alle Einnahmen auf gemeinsa- me Kassen gehen würden und dass alle Ausgaben aus dieser Kasse bestritten würden. Dies bedeute also, dass auch die Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter auf alle Beteiligten aufgeteilt würden. Wie hoch der Anteil der Lohnkosten der ju- ristischen Mitarbeiter gewesen sei, der RA E. und RA F. belastet worden sei, wis- se er nicht mehr (Prot. S. 85). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./24. gefragt, was für die Zeit ab 1. Juli 1995 betreffend Beteiligung von RA E. und RA F. an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter vereinbart worden sei. Er meinte, dass dies irgendwo ste- hen müsste. Was er ungefähr wisse sei, dass sie am Umsatz beteiligt gewesen seien und natürlich auch an den Kosten (Prot. S. 106.). Aufgrund der Zeugenaussagen ist der Nachweis erbracht, dass sich RA E. und RA F. gemäss Vereinbarung für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 anteilsmässig an den Lohnkosten der juristischen und übrigen Mitarbeiter zu beteiligten hatten. hf) Dem zum Beweissatz I./25. als Beweismittel angerufenen act. 162/25.1 lässt sich entnehmen, dass sich die gesamten Lohnkosten für die juristischen Mitarbei- ter für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf CHF 398'090.55 belie-
- 56 - fen. Ein Viertel davon entspricht gerundet den CHF 99'522.65, welche RA E. und RA F. jeweils belastet wurden. Die Zusammensetzung der Lohnsumme von CHF 398'090.55 lässt sich dem Buchhaltungsauszug act. 162/25.2 sowie den diesem Buchhaltungsauszug zugrunde liegenden Belegen act. 162/25.3-20 entnehmen. Demgemäss setzt sich die Lohnsumme von CHF 398'090.55 zusammen aus CHF 248'206.05 Lohn und Anteil Sozialabgaben für die Rechtsanwälte [...] (act. 162/25.3-9), aus CHF 74'355.45 Lohn und Anteil Sozialabgaben für die juristischen Mitarbeiter [...] (act. 162/25.10-15), aus CHF 7'124.75 Honoraranteil I. (act. 162/25.16) sowie aus CHF 68'404.30 Lohnkosten für die temporären Sekretärinnen von [...] (act. 162/25.17-20). Dem zum Beweissatz I./26. als Beweismittel angerufenen act. 162/26.1 lässt sich entnehmen, dass sich die gesamten Lohnkosten der übrigen Mitarbeiter für die Dauer vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf CHF 145'558.45. 9/38 davon entsprechen gerundet den CHF 34'474.35, welche RA E. und RA F. jeweils be- lastet wurden. Die Zusammensetzung der Lohnsumme von CHF 145'558.45 lässt sich dem Buchhaltungsauszug act. 162/26.2 sowie den diesem Buchhaltungsauszug zugrunde liegenden Belegen act. 162/26.3-19 entnehmen. Demgemäss setzt sich die Lohnsumme von CHF 133'854.15 zusammen aus den Löhnen für [...] und An- teil Sozialabgaben AHV und BVG. Weitere CHF 11'704.30 entfallen auf Telefonis- tinnen, welche für das ganze Büro tätig waren. Der Kläger vermochte somit auch die Beweise für die Höhe der Lohnkosten der juristischen Mitarbeiter und der übrigen Mitarbeiter zu erbringen. hg) Die klägerische Behauptung, dass während der Dauer der ursprünglichen Anwaltssozietät jedem Partner ein Fixum von CHF 7'000.-- pro Monat ausbezahlt worden sei, führte zu Beweissatz I./27., zu welchem die Kontoauszüge der Bank R. als Beweismittel angerufen wurden. Anhand dieser Kontoauszüge per 30. September 1995, per 31. Dezember 1995, und per 31. März 1996 (act. 162/27.1) ist ersichtlich, dass sich RA E. und RA F. jeweils CHF 7'000.-- pro Monat vom allgemeinen Geschäftskonto der ursprüngli-
- 57 - chen Anwaltssozietät haben überweisen lassen. An RA F. wurde jeweils ein Be- trag von CHF 7'000.-- monatlich ausbezahlt, an RA E. ein solcher von CHF 4'000.-- an ihn selber sowie von CHF 3'000.-- an seine Frau. RA F. und RA E. haben gemäss diesen Unterlagen in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 28. Feb- ruar 1996 je CHF 56'000.-- vom Bürokonto überwiesen erhalten. Dieser Beweis ist aufgrund der eingereichten Unterlagen gelungen. hg) Aufgrund seiner Behauptungen wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass vereinbart war, dass sich RA E. und RA F. für die Zeit ab dem
1. Juli 1995 anteilsmässig an den allgemeinen Betriebskosten zu beteiligen hätten (Beweissatz I./28.). Beweissatz I./29. umfasst den Nachweis, dass sich der Anteil von RA E. und RA F. an den allgemeinen Betriebskosten auf jeweils CHF 184'651.08 belief. RA H. bestätigte auf entsprechende Frage hin, dass es für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Vereinbarung betreffend Beteiligung an den allgemeinen Betriebskos- ten gegeben habe. Es sei beschlossen worden, den bisherigen Partnervertrag in dem Sinne weiter zu führen, dass anteilsmässig die Betriebskosten aufgeteilt würden (Prot. S. 69). Er könne den Anteil von RA E. und RA F. an den Betriebs- kosten ungefähr beziffern; er habe zwischen CHF 180'000.-- und CHF 200'000.-- gelegen (Prot. S. 69). Der Zeuge A. wurde zu Beweissatz I./26. gefragt, ob es für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine Vereinbarung betreffend Beteiligung an den allgemeinen Betriebskos- ten gegeben habe. Er antwortete darauf: „Das gab es.“ Dies sei der Brief, den man vorhin angeschaut habe [gemeint ist act. 162/21.3]. Es habe auf jeden Fall eine Vereinbarung gegeben. Aufgrund dieser Vereinbarung habe er ja die Ab- rechnung gemacht (Prot. S. 106). Er wisse nicht, wie hoch der Anteil von RA E. und RA F. an den allgemeinen Betriebskosten gewesen sei (Prot. S. 106/107). Unter Vorhalt von act. 162/29.1 wurde der Zeuge gefragt, ob die von ihm verbuch- ten Anteile an den allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemeinschaft später aufgrund der Bereinigungsgespräche zwischen ihm und Herrn [...] und einer Be- sprechung zwischen allen Partnern dieser Zweckgemeinschaft noch korrigiert
- 58 - worden sei. Der Zeuge meinte daraufhin, dass diese laufend korrigiert worden seien. Es habe nicht nur eine Besprechung gegeben, sondern es habe immer ei- nige Besprechungen gegeben. Aufgrund von diesen Besprechungen seien lau- fend Änderungen vorgenommen worden (Prot. S. 107). Auf Vorhalt von act. 162/35.1 führte der Zeuge aus, er habe diese Korrekturen auf jeden Fall immer nachgetragen (Prot. S. 107). Bei dem zu Beweissatz I./29. als Beweismittel angerufenen act. 162/29.1 handelt es sich um eine Aufstellung des allgemeinen Aufwandes für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996, welche zu Buchhaltungszwecken verwendet wurde. Als act. 162/29.2 wurden die dieser Aufstellung zugrundeliegenden Einzelkonti eingereicht. Demgemäss beliefen sich die allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemeinschaft vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf insgesamt CHF 774'246.71, nämlich CHF 677'205.35 zuzüglich CHF 97'041.36. Die Betriebskosten von CHF 677'205.35 setzten sich gemäss den eingereichten Unterlagen zusammen aus UVG/KTG, den Personalspesen, den übrigen Perso- nalkosten, den Kosten für Strom, Reinigung, Bankzinsen, Hypozinsen, Kursdiffe- renzen, Unterhalt Maschinen, Unterhalt Liegenschaft, Unterhalt Einrichtungen, Unterhalt EDV, Abschreibungen, Betriebsversicherungen, Büromaterial, Drucksa- chen, Fachliteratur, Fotokopierer, Telefon, Telex, Fax, Porti, Kurier und Buchhal- tung sowie diversen Unkosten (act. 162/29.1). Diese Kosten für die Nutzung der Infrastruktur wurden RA E. und RA F. zu je 9/38 – je 9/38 der Kosten entfallen auf RA U., RA H., RA F. und RA E., 2/38 auf RA G. – auferlegt, d.h. in der Höhe von jeweils CHF 160'390.74. Die übrigen Aufwendungen für Seminare, Info Meeting, Reisekosten, Weiterver- rechenbare Auslagen und Debitorenverluste von insgesamt CHF 97'041.36 wur- den RA E. und RA F. zu je einem Viertel – d.h. zu CHF 24'260.34 – auferlegt, da sie in keinem Zusammenhang mit dem vorzeitigen Einzug von RA G. stehen. Insgesamt belief sich der Anteil an den allgemeinen Betriebskosten für RA E. und RA F. somit auf jeweils CHF 184'651.08. Der Beweis ist damit erbracht.
- 59 - i) Position 14: weiterver. Spesen vorgetragen per 31.3.96 ia) Bei Position 14 gehe es – so der Kläger – um mandatsbezogene und damit den Mandanten weiter verrechenbare Spesen, die in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ur- sprünglichen Anwaltssozietät bezahlt worden seien. Bis zum 31. März 1996 seien diese Spesen den Mandanten noch nicht verrechnet worden. Deshalb seien diese Kosten den betreffenden Mandatsinhabern belastet worden, damit diese es nach- her ihrerseits den betreffenden Mandanten belasten könnten (act. 2 S. 30). Entsprechend diesen Behauptungen wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 an RA E. man- datsbezogene Spesen in Umfang von CHF 24'084.85 und an RA F. solche im Umfang von CHF 27'516.70 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät bezahlt worden sind (Beweissätze I./30. und I./31.). ib) Dem als Beweis angerufenen Konto-Blatt 4940 „Rest. weiterverr. Auslagen„ lässt sich entnehmen, dass per 31. März 1996 bei RA E. noch nicht belastete Spesen von CHF 24'084.85 und bei RA F. solche von CHF 27'516.70 bestanden (act. 162/30.1). Dies wird durch die Buchhaltungsauszüge „Mandats-Detail nach Sachbearbeiter“ (act. 162/30.4+5) untermauert, auf welchen sich auch die Anga- ben der Privatkonti von RA E. (Konto-Blatt 2104) und RA F. (Konto-Blatt 2108) befinden. ic) Aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen ist erstellt, dass in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 an RA E. mandatsbezogene Spesen in Umfang von CHF 24'084.85 und an RA F. solche im Umfang von CHF 27'516.70 aus der Kasse und dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprünglichen Anwalts- sozietät bezahlt worden sind.
j) Position 16: RG z1_________/ z2__________ vom 16.05.96 ja) Der Kläger führte aus, dass die Position 16 einen Mehrwertsteuerbetrag von CHF 293.50 betreffe, der aus dem allgemeinen Geschäftskonto der ursprüngli-
- 60 - chen Anwaltssozietät bezahlt worden sei, aber ein Mandat von RA F. betroffen habe. Dieser Betrag sei daher allein RA F. zu belasten (act. 2 S. 31). Dem Kläger wurde entsprechend der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sich RA F. Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 293.50 aus dem allgemeinen Ge- schäftskonto auszahlen liess, obwohl das Mandat nur ihn betroffen hat (Beweis- satz I./32.). jb) Der Rechtsvertreter der Klägers, RA Stierli, wurde als Zeuge gefragt, was für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 hinsichtlich der Auszahlung von Mehrwertsteuern aus dem allgemeinen Geschäftskonto vereinbart gewesen sei. Er antwortete, dass – so viel er aus den Unterlagen ersehen habe – vereinbart gewesen sei, dass die Mehrwertsteuern, jeweils von den einzelnen Partnern abgerechnet werden muss- ten; also auch die Mehrwertsteuern von den ausgeschiedenen Partnern. E. und F. seien ja dann aus der ursprünglichen Anwaltssozietät ausgeschieden, hätten ihre Mandate mitgenommen und die Mehrwertsteuern, die aus diesen Mandaten be- zahlt werden mussten, auch selber übernehmen müssen. Der Zeuge wurde so- dann gefragt, ob ihm etwas bekannt darüber sei, dass RA F. sich Mehrwertsteu- ern aus dem allgemeinen Geschäftskonto habe auszahlen lassen, obwohl die entsprechenden Mandate nur ihn betroffen hätten. Der Zeuge führte daraufhin aus, dass er bei der Prüfung der Unterlagen auf zwei Mandate gestossen sei. Diese beiden Mandate seien Gegenstand des Beweissatzes 32. Er könne bestä- tigen, dass die beiden Mandate, die in den act. 162/32.1 und 162/32.5, insbeson- dere act. 162/32.4 erwähnt seien, Mandate von RA F. gewesen seien. Er könne dies deshalb bestätigen, weil er als Angestellter der ursprünglichen Anwaltssozie- tät in beiden diesen Mandaten gearbeitet habe. Mandatsinhaber sei RA F. gewe- sen und er habe diese beiden Mandate nach seinem Ausscheiden aus der ur- sprünglichen Anwaltssozietät auch mitgenommen (Prot. S. 80). Auf die Frage hin, in welchem Umfang sich RA F. Mehrwertsteuern habe auszahlen lassen, meinte der Zeuge, er habe nur den Betrag eruieren können, der im Beweissatz 32 er- wähnt sei. Es handle sich dabei um CHF 293.50. Auf diesen Sachverhalt sei er erst im Rahmen seines laufenden Mandates aufmerksam geworden (Prot. S. 80).
- 61 - Aufgrund der Zeugenaussage Stierli ist erstellt, dass es sich bei den in act. 162/32.1 und act. 162/32.5, insbesondere act. 162/32.4, erwähnten Mandate z1__________ und z2__________ um solche von RA F. handelte. Wie sich den eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, wurden RA F. die Verwaltungsratsho- norare von je CHF 2'000.-- je Mandat gemäss dem Ertragskonto 5004 (VR- Honorare Inland II/95) der Zweckgemeinschaft auf sein Privatkonto (Konto-Blatt
2108) überwiesen. Ebenso wurde die auf die Verwaltungsratshonorare entfallen- de Mehrwertsteuer von je CHF 146.75 vom MwSt-Konto der Zweckgemeinschaft (Konto-Blatt 2001) auf das Privatkonto von RA F. (Konto-Blatt 2108) belastet. jc) Der Beweis, dass sich RA F. Mehrwertsteuern im Umfang von CHF 293.50 aus dem allgemeinen Geschäftskonto auszahlen liess, obwohl das Mandat nur ihn betroffen hat, ist damit erbracht.
k) Position 17: Frankierung vom 27.3.96 ka) Bei Position 17 handelt es sich gemäss den Ausführungen des Klägers um über das Geschäftskonto der Anwaltssozietät in einer Angelegenheit bezahlte Porti in der Höhe von CHF 2'611.80, die ausschliesslich die beiden damaligen Beklagten betroffen hätten. Diese Auslagen seien RA E. und RA F. demnach hälf- tig zu belasten (act. 2 S. 31). Die klägerischen Behauptungen führten zu Beweissatz (I./33.), wonach der Kläger zu beweisen hat, dass RA E. und RA F. Porti im Betrag von jeweils CHF 1'305.90, die ausschliesslich sie beide betroffen haben, über das allgemeine Geschäftskon- to auszahlen liessen. kb) Mit an Frau B., Firma C., gerichtetem Fax vom 13. Mai 1996 liess das Sekre- tariat von RA F. mitteilen, dass der Betrag von CHF 2'611.80, welcher dem PC- Konto der ursprünglichen Sozietät P. & Partner vom 6. April 1996 belastet worden war, bezugnehmend auf den PTT Nachweis je zur Hälfte dem Privatkonto von RA F. und dem Privatkonto von RA E. zu belasten sei (act. 162/33.1). Diese Anwei- sung wäre nicht erteilt worden, hätten die entsprechenden Auslagen nicht die An- wälte E. und F. betroffen. Gestützt auf dieses Schreiben wurden sodann unterm
- 62 - Datum vom 6. Mai 1996 CHF 1'305.90 dem Privatkonto (2104) von RA E. und CHF 1'305.90 dem Privatkonto (2108) von RA F. belastet (act. 162/33.2 +3). kc) Gestützt auf die vorerwähnten Urkunden hat der Beweis als erbracht zu gel- ten.
l) Position 18: ½ Anteil Kto.Korr. E./F. (2155) la) Zu dieser Position führte der Kläger aus, dass die damaligen Beklagten RA E. und RA F. über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät Ausla- gen in der Höhe von insgesamt CHF 15'299.-- getätigt hätten, die ausschliesslich sie selber betroffen hätten. Diese Auslagen seien ihnen demnach hälftig zu be- lasten (act. 2 S. 31). Dem Kläger wurde entsprechend dieser Behauptung der Hauptbeweis dafür auf- erlegt, dass RA E. und RA F. über das Geschäftskonto der ursprünglichen An- waltssozietät Auslagen im Umfang von jeweils CHF 7'649.50, die ausschliesslich sie selber betroffen haben, getätigt haben (Beweissatz I./34.). lb) Bei dem zum Beweismittel angerufenen act. 162/34.1 handelt es sich um das Konto-Blatt 2155 betreffend E. & F., welches ein Total von Belastungen von CHF 15'299.-- ausweist. Aus diesem Konto ergibt sich, dass die darin aufgeführ- ten Positionen über das allgemeine Geschäftskonto bezahlt wurden. Dass es sich bei den Positionen um solche handelte, welche ausschliesslich RA E. und RA F. betrafen, lässt sich act. 162/34.2-7 entnehmen. Bei act. 162/34.2 handelt es sich um eine an RA E. gerichtete Rechnung vom 16. Januar 1996 für ein Inserat für eine Sachbearbeiterin/Assistentin. Bei act. 162/34.3 geht es um ein von Frau [...], welche für RA F. arbeitete (siehe dazu act. 162/22.1 und act. 162/23.6), bestelltes Diktiergerät. Act. 162/34.3 betrifft eine Rechnung vom 5. Februar 1996 für die Vermittlung von [...], welche für RA E. arbeitete (siehe dazu act. 162/22.1 und act. 162/22.7). Die Rechnung ist an RA E. gerichtet. Der entsprechende Zahlungsauf- trag vom 29. Februar 1996 wurde von RA E. (vgl. dazu die Unterschrift in act. 162/21.4) unterzeichnet. Bei act. 162/34.5 handelt es sich um eine Rechnung für Gummistempel, welche gemäss dem Referenzvermerk von RA E. bestellt wurde. Die Rechnung wurde von RA E. abgezeichnet. Die Rechnung gemäss act.
- 63 - 162/34.6 wurde für Visitenkarten von RA F. und RA E. ausgestellt. Bei den weiter aufgeführten [...] handelt es sich um Mitglieder der von RA E. und RA F. neu ge- gründeten Anwaltskanzlei. Bei act. 162/34.7 handelt es sich um eine Rechnung für Office Professional on CD-ROM, welche ebenfalls RA F. und RA E. belastet, in der Folge aber wieder gutgeschrieben wurde (siehe Position „Umb. CD-ROM auf N&C auf Seite 2 der „Liste“, act. 3/3). lc) Zusammenfassend wurden diese Positionen – bis auf die später erfolgte Korrektur von Fr. 1'530.-- – zu Recht RA E. und RA F. belastet, da sie über das Geschäftskonto der ursprünglichen Anwaltssozietät Auslagen im Umfang von je- weils CHF 7'649.50, die ausschliesslich sie selber betroffen haben, getätigt ha- ben. Der Beweis ist damit gelungen.
9. Gutschriften und Belastungen gemäss "Liste" (act. 3/21) 9.1. Ausgangspunkt a) In der "Liste" sind mit Bezug auf die einzelnen Partner Guthaben und Belas- tungen aufgeführt. Die einzelnen Abrechnungspositionen werden dabei mit kurzen Stichworten bezeichnet. Wie schon das Obergericht ausführte, sind diese einzel- nen Abrechnungspositionen grundsätzlich ausreichend substantiiert, so dass sich RA E. und RA F. dazu hätten äussern können. Soweit die einzelnen Abrech- nungspositionen von RA E. und RA F. nicht substantiiert bestritten wurden, haben sie deshalb als anerkannt zu gelten. b) Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass diese "Liste" bereits im Verfahren vor Bezirksgericht T. bzw. vor Obergericht vorgelegen hat. Der Kläger lässt dazu ausführen, die "Liste" habe zu der von ihm bei Bezirksgericht T. ins Recht geleg- ten "Tabelle 1" gehört und sei damit Bestandteil des von ihm im damaligen Pro- zess eingereichten „act. 4/9“ gewesen (act. 120 S. 18; Prot. S. 17/18).
- 64 - c) Die Beklagte lässt demgegenüber vorbringen, dass die "Liste" als Bestand- teil von "act. 4/9" im obergerichtlichen Entscheid nie erwähnt worden sei. Die da- maligen Beklagten RA E. und RA F. hätten zu den einzelnen Gutschriften und Be- lastungen nie Stellung nehmen können. Die in der „Liste“ aufgeführten Belastun- gen und Gutschriften seien jedenfalls nicht nachvollziehbar und würden bestritten (act. 127 S. 23 und S. 27).
9.2. Beweislast und Beweiswürdigung a) Die Beweislast, dass "act. 4/9" bereits im Rahmen des Prozesses vor Ober- gericht aus der "Tabelle 1" und der zweiseitigen „Liste“ bestand, liegt beim Kläger, weshalb ihm der entsprechende Hauptbeweis (Beweissatz I./35.) auferlegt wurde. b) Wie die Beklagte zu Recht ausführen liess, ist weder den Akten und dem Ur- teil des Bezirksgerichts T. (Prozess Nr. CG980031) noch den Akten oder dem Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich (LB000015) direkt zu entnehmen, ob „act. 4/9“ sowohl die "Tabelle 1" als auch zwei mit "Liste" überschriebene Blätter enthalten hat. In den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils werden auf jeden Fall die beiden Listen mit keinem Wort erwähnt und findet sich vielmehr die For- mulierung "Das vorgelegte Dokument „act. 4/9“ ist mit "Tabelle 1" überschrieben. Die spricht eher dafür, dass das fragliche Dokument lediglich eine einzige Seite umfasste. c) Der Klägers beruft sich zum Beweis indessen auf 162/35.2., welches im erstinstanzlichen Verfahren mit der Replik vom 7. Januar 1999 als act. 6 einge- reicht worden sei. Act. 162/35.2 ist mit „Liste 2“ sowie „Weiterführung der Abrech- nung ab 1. April 1996“ überschrieben und trägt zudem die Ziffer „6“. Gemäss Ak- tenverzeichnis im Prozess Nr. CG980031 vor Bezirksgericht T. wurde als act. 21 das Beilagenverzeichnis der Einlegerakten des Klägers geführt (Aktenverzeichnis in act. 68). Es befindet sich indessen nicht mehr bei den Akten. In der Replik- schrift vom 7. Januar 1999 findet sich jedoch der Vermerk, dass als Beilage 6 die „Weiterführung der Abrechnung ab 1. April 1996“ als Beilage 6 eingereicht werde
- 65 - (act. 68/20 S. 4). Auf dem zum Beweis angerufenen act. 162/35.2 findet sich die Ziffer „6“. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass die zweiseitige „Liste“ gemäss „act. 4/9“ bereits im Verfahren vor Bezirksgericht T. eingereicht worden war und damit auch im Verfahren LB000015 vor Obergericht des Kantons Zürich vorlag.
9.3. Keine substantiierte Bestreitung RA E. und RA F. hätten somit die Möglichkeit gehabt, die in der zweiseitigen „Lis- te“ von „act. 4/9“ aufgeführten Belastungen substantiiert zu bestreiten, was sie in- dessen nicht getan haben. Sie liessen in der Duplik lediglich ausführen, dass es ungeklärt und unerklärbar bleibe, inwiefern die Unterlagen betreffend Weiterfüh- rung der Abrechnung ab 1. April 1996 etwas mit dem vorliegenden Abrechnungs- prozess zu tun hätten (act 68/30 S. 13; siehe auch act. 69/65 und act. 69/76, wo sich keine detaillierten Bestreitungen der einzelnen Belastungen finden lassen). Nachdem RA E. und RA F. auf eine substantiierte Bestreitung verzichtet haben, haben die in der zweiseitigen „Liste“ von „act. 4/9“ aufgeführten Belastungen als anerkannt zu gelten. Eine Bestreitung durch die heutige Beklagte ist damit nicht relevant. Auf die einzelnen Positionen ist nicht näher einzugehen.
10. Belastungen/Gutschriften gemäss "Tabelle 1" (act. 3/21) 10.1. Ausgangspunkt Mit Bezug auf die in der "Tabelle 1" aufgeführten Belastungen und Gutschriften ging das Obergericht von einer ausreichenden Substantiierung aus. Dr. U. sei auf die Gutschriften, die er zugunsten von RA F. und RA E. vorgenommen habe, zu behaften. Umgekehrt müssten sich RA E. und RA F. die darin vorgenommenen konkreten Belastungen, soweit sie nicht beanstandet worden seien, entgegenhal- ten lassen (act. 3/2 S. 25/26). Von RA E. und RA F. wurden nur zwei Positionen der "Tabelle 1" beanstandet, nämlich eine Belastung von je CHF 5'000.-- (Mehrkosten Buchhaltung) und eine Belastung von je CHF 8'579.42 (Reduktion Kostenanteil G.; act. 3/2 S. 25/26). Die
- 66 - Beklagte lässt diese beiden Belastungen ebenfalls als ungerechtfertigt bestreiten (act. 127 S. 21).
10.2. Belastungen von je CHF 5'000.-- Mit Bezug auf Belastungen von je CHF 5'000.-- führte das Obergericht aus, es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagten an diesen Rückstellungen beteili- gen sollten. Diese Belastungen wurden vom Obergericht materiell beurteilt und als unbegründet qualifiziert (act. 3/2 S. 25-27). Diese Positionen wirken sich somit ohne Weiteres zu Ungunsten von Dr. U. aus.
10.3.Belastungen von je CHF 8'579.42 a) Die Belastungen von jeweils CHF 8'579.42 im Zusammenhang mit RA G. wurden vom Obergericht als unsubstantiiert und damit unbegründet bezeichnet (act. 3/2 S. 26/27). Ausgehend von einer hypothetisch korrekten Substantiierung durch Dr. U. muss über diese Positionen Beweis geführt werden. b) Der Kläger liess diesbezüglich ausführen, RA G. habe sich per 1. April 1996 der neu konstituierten Anwaltskanzlei von Dr. U. anschliessen und bereits per
1. Februar 1996 in die Geschäftsliegenschaft einziehen wollen. RA G. seien des- halb in diesem Zusammenhang 2/38 der Kosten der übrigen Mitarbeiter sowie der allgemeinen Betriebskosten belastet worden (act. 2 S. 38). RA E. und RA F. hät- ten von der Überbindung dieser Kosten auf RA G. profitiert. RA G. sei dann aber nicht wie geplant per 1. Februar 1996 in die Liegenschaft eingezogen und deshalb auch nicht bereit gewesen, den ganzen Kostenanteil zu übernehmen. Von den ur- sprünglich belasteten CHF 43'303.08 seien RA G. schliesslich CHF 34'317.69 wieder gutgeschrieben worden. Diese Gutschrift habe den übrigen vier Partnern mit jeweils CHF 8'579.42 belastet werden müssen. Umgekehrt hätten die Partner je zu einem Viertel am zugeflossenen Differenzbetrag von CHF 8'985.39 profitiert (act. 2 S. 29 und S. 38). Diese Behauptung ist ausreichend substantiiert.
- 67 - c) Dem Kläger obliegt die Beweislast für die von ihm aufgestellten Behauptun- gen im Zusammenhang mit der Belastung G.. Entsprechend wurden die Beweis- sätze I./9. und I./10. formuliert. d) Der Zeuge A. konnte keine Angaben dazu machen, auf welchen Zeitpunkt hin RA G. in die damalige Geschäftsliegenschaft eingezogen ist (Prot. S. 104). Er wurde sodann gefragt, wie die Kostenbeteiligung von RA G. ausgesehen habe, bzw. was diesbezüglich vorgesehen gewesen sei. Soweit er es noch im Kopf ha- be, antwortete der Zeuge, habe RA G. irgendeinen Anteil von den Gesamtkosten getragen. Er habe aber keine Ahnung, wie viel es gewesen sei (Prot. S. 104). Auf Ergänzungsfrage hin, ob RA G. ein Anteil an den Lohnkosten der übrigen Mitar- beiter sowie ein Anteil an den allgemeinen Betriebskosten der Zweckgemein- schaft U., H., E. und F. belastet worden sei, meinte der Zeuge, er könne nicht mehr sagen, wie diese Abrechnung gelaufen sei. Er wisse es nicht mehr auswen- dig (Prot. S. 104). Es habe eine Kostenbeteiligung gegeben, aber ob sie 2/38 oder was auch immer gewesen sei, wisse er nicht mehr (Prot. S. 105). Immerhin konn- te der Zeuge angeben, dass diese Kostenbeteiligung nachträglich noch geändert wurde (Prot. S. 105). Der Zeuge Dr. H. führte diesbezüglich aus, es sei die Abmachung gewesen, dass RA G. in die damalige Geschäftsliegenschaft einziehe. Er hätte anfangs 1996, glaublich auf Februar 1996 einziehen sollen. Auf die Frage hin, wann RA G. dann tatsächlich in die Geschäftsliegenschaft eingezogen sei, erklärte der Zeuge, er wisse, dass er (RA G.) später gekommen sei. In der Zwischenzeit habe er nur Möbel in die Liegenschaft gestellt. Er glaube, RA G. habe seine Tätigkeit im April 1996 aufgenommen (Prot. S. 66). Es sei damals eine Korrektur betreffend den RA G. belasteten Kostenanteil erfolgt. Dieser sei natürlich nicht mit der vollen Belas- tung einverstanden gewesen, da er die Infrastruktur gar nicht genutzt habe. Auf die Frage, in welchem Umfang eine Korrektur erfolgt sei, meinte der Zeuge, es sei schon lange her. Er denke aber, es seien um die CHF 10'000.-- gewesen (Prot. S. 66). e) Auf den 1. April 1996 wurde neu die Anwaltskanzlei U. G. & Partner begrün- det. RA G. sollte sich auf diesen Zeitpunkt hin der neu konstituierten Anwaltsge-
- 68 - meinschaft anschliessen, aber bereits per 1. Februar 1996 in die Liegenschaft an der _________ in _________ einziehen. Den Aussagen des Zeugen H. lässt sich denn auch entnehmen, dass RA G. schon auf Anfang Februar 1996 hätte einzie- hen sollen, indessen effektiv erst später dazu kam (Prot. S. 66). Wie sich dem zum Beweis angerufenen act. 162/9.1 entnehmen lässt, beliefen sich die Lohnkosten für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. März 1996 auf ins- gesamt CHF 145'555.45. Davon wurden 2/38 RA G. belastet, was CHF 7'662.05 entspricht. Der allgemeine Aufwand belief sich für die gleiche Zeit- spanne auf CHF 774'246.71. Davon wurden wiederum 2/38 RA G. belastet, was CHF 35'642.39 entspricht (act. 162/9.2). Total wurden RA G. ursprünglich CHF 43'303.44 belastet (act. 162/9.3). Der Beweis zu Beweissatz I./9. ist damit gelungen. f) Dem Schreiben von RA G. an Dr. U. vom 15. August 1997 lässt sich ent- nehmen, dass er seine Praxis effektiv erst ab dem 22. Februar 1996 in die Lie- genschaft _________ in _________ verlegt und somit erst von diesem Zeitpunkt an von der Infrastruktur der Geschäftsliegenschaft Gebrauch gemacht hat. Er ha- be die Infrastruktur in _________ nur vom 22. Februar bis zum 31. März 1996 be- nutzt und sei lediglich zu einer Kostenbeteiligung im Maximumbetrag von CHF 8'985.75 bereit (act. 162/19.1). Aufgrund dieses Schreibens wurde der Kostenanteil von RA G. von CHF 43'303.44 auf CHF 8'985.39 reduziert. Die Kostenreduktion von CHF 34'317.69 wurde RA G. gutgeschrieben, wie sich aus dem zum Beweis an- gerufenen Beweismittel act. 162/10.2 entnehmen lässt. Umgekehrt wurden Dr. U., Dr. H., RA E. und RA F. jeweils CHF 8'597.42 auf deren Privatkonti belastet (act. 162/10.3 und act. 162/10.4). Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass der Kos- tenanteil von RA G. auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 10'000.-- reduziert worden ist. Der Kläger hat damit den ihm auferlegten Hauptbeweis er- bracht. Der Abzug von jeweils CHF 8'579.42 ist zu Recht erfolgt.
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11. Einlage von CHF 300'000.-- Jeder Gesellschafter hat eine Einlage von CHF 300'000.-- getätigt. Gemäss Ziff. 53 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist dieses Kapitalkonto dem Gesellschafter auszubezahlen. Wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat (act. 3/2 S. 14) muss diese Kapitaleinlage im Hinblick auf das Ausscheiden eines Partners die- sem gutgeschrieben werden. Der Kläger hat denn auch bei seiner Berechnung jeweils einen Betrag von CHF 300'000.-- berücksichtigt (act. 3/21 S. 2 zweitletzte Zeile).
12. Berechnung des Schadens 12.1. Berechnung des hypothetischen Schadens mit Bezug auf RA E. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestand bei RA E. gestützt auf die Ab- rechnung in act. 3/16 per 23. Mai 1996 ein negativer Saldo von CHF 765'646.52. Die Abrechnung gemäss „Liste“ führte per 16. Mai 1997 zu einem negativen Sal- do von CHF 319'507.44. Der Kläger hat diesen negativen Übernahmebetrag zu Recht in der „Tabelle 1“ eingesetzt. Der Abzug von CHF 5'000.-- für die Mehrkos- ten der Buchhaltung hat zu unterbleiben. Für RA E. ergibt sich mithin die folgende Abrechnung: Übernahme gemäss „Tabelle 1“
– 319'507.44 Reduktion Kostenanteil G.
– 8'579.42 Zahlung Delkredere z5__________ 674.20 Zahlung Delkredere z6__________ 196.45 Rzlg Konkursamt re z7__________ 433.50 Zlg VR z1__________ [...]1995 833.33 Zlg z8__________
3’319.10 Zlg z9__________
18’416.40 Deb. z10_________von H. an E.
– 2'775.05 Deb. z11_________ von H. an E.
– 1'214.30 Storno VR z12_________ per 30.06.95
– 162.65 Storno VR z13_________
– 542.20 Aufl. Rst. AE [...]/[...]
1'945.50 Nachzahlung AHV 1993
– 77.08 Saldo
– 307'039.86
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12.2. Berechnung des hypothetischen Schadens mit Bezug auf RA F. a) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestand bei RA E. gestützt auf die Abrechnung in act. 3/16 per 23. Mai 1996 ein negativer Saldo von CHF 865'142.14 (3/16). Die Abrechnung gemäss „Liste“ führte per 16. Mai 1997 zu einem negativen Saldo von CHF 558'844.93. Der Kläger hat diesen negativen Übernahmebetrag zu Recht in der „Tabelle 1“ eingesetzt. Der Abzug von CHF 5'000.-- für die Mehrkosten der Buchhaltung hat zu unterbleiben. Für RA F. ergibt sich mithin die folgende Abrechnung: Übernahme gemäss „Tabelle 1“
– 558'844.93 Reduktion Kostenanteil G.
– 8'579.42 Zahlung Delkredere z5__________ 674.20 Zahlung Delkredere z6__________ 196.45 Rzlg Konkursamt re z7__________ 433.50 Zlg VR z1_________ [...] 1995 833.33 Storno VR z12_________ per 30.06.95 924.85 Storno VR z13_________
4'582.20 Aufl. Rst. AE [...]/[...]
1'945.50 Nachzahlung AHV 1993
– 77.08 Saldo
– 557’910.69
13. Schaden insgesamt Der Schaden betreffend die Forderungen gegenüber RA E. und RA F. beläuft sich mithin auf CHF 864’950.55. Dazu kommen die Gerichtskosten und Prozessent- schädigungen, welche vor Bezirksgericht T., Obergericht des Kantons Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht angefallen sind (siehe dazu Ziff. V./5.3.e). Davon eingeklagt wurden total CHF 177'374.--. Der Schaden beläuft sich somit auf insgesamt CHF 1'042'324.50.
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14. Kausalzusammenhang 14.1. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger lässt diesbezüglich ausführen, dass der eingeklagte Schaden kausal aus der Verletzung des Mandatsvertrages durch ihn (den Kläger) entstan- den sei. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts T. vom 16. Dezember 1999 sowie dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2000 ergebe sich eindeutig, dass die Forderungsklage aufgrund fehlender Substantiierung der entscheidenden Forderungselemente abgewiesen worden sei (act. 120 S. 10). Der für die Haftung vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Sorg- faltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden sei damit gegeben (act. 2 S. 49 und S. 54 ff.). b) Dr. U. könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges oder zu einer Minderung des Scha- denersatzes führen könne (act. 120 S. 10/11). Es sei völlig irrelevant, ob Dr. U. die Rechtsschriften durchgelesen und genehmigt habe oder nicht. Weder im einen noch im anderen Fall könne Dr. U. die ungenügende Substantiierung der Klage zum Vorwurf gemacht werden. Die rechtsgenügende Substantiierung sei Aufgabe von ihm (dem Kläger) gewesen. Von ihm habe diesbezüglich eine grös- sere Sorgfalt als von Dr. U. verlangt werden dürfen (act. 120 S. 12).
14.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass der abwei- sende Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2000 nur teilweise auf ei- ne ungenügende Substantiierung zurückzuführen sei. Das Obergericht habe viel- mehr verschiedene Forderungen wegen einer offensichtlich haltlosen Begrün- dung, d.h. aus materiellrechtlichen Gründen, abgewiesen. Damit fehle es aber an der erforderlichen Kausalität (act. 14 S. 6 ff. und S. 25). b) Sodann sei anzunehmen, dass Dr. U. die damals angefertigten Rechtsschrif- ten nicht nur wie ein "gewöhnlicher Klient" gelesen und genehmigt habe, sondern dass er aktiv darauf Einfluss genommen habe. Dass Dr. U. keinen aussenstehen-
- 72 - den Anwalt mit dem Mandat betraut habe, sondern einen Angestellten, habe er selber zu vertreten. Es hätte Dr. U. als erfahrenem Rechtsanwalt ins Auge sprin- gen müssen, dass in den Rechtsschriften die Pflicht zur Substantiierung krass verletzt worden sei. Zudem habe die damalige Gegenpartei auf ungenügende Substantiierung hingewiesen, ohne dass der Kläger oder Dr. U. in der erstinstanz- lichen Replik sich veranlasst gesehen hätten, eine gehörige Substantiierung vor- zunehmen. Im Übrigen habe der Kläger als Anwalt von Dr. U. im damaligen Pro- zess nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendige Substantiierung noch anbieten wollen, was darauf hindeute, dass er den Mangel in seinen Rechtsschrif- ten erkannt habe – wenn auch zu spät. Wenn bei dieser Sachlage Dr. U. nicht eingegriffen habe und den Kläger einfach habe gewähren lassen, so müsse sich Dr. U. ein schweres Mitverschulden anrechnen lassen, was eine Leistung aus Be- rufshaftpflichtversicherung ausschliesse (vgl. act. 33 S. 13–18). Das Selbstverschulden von Dr. U. müsse als derart schwer bezeichnet werden, dass es die Kausalität unterbreche. Hätte Dr. U. seine Aufsichtspflicht als Arbeit- geber und seine Verpflichtung zu sachgemässen Weisungen wahrgenommen, so wäre der (behauptete) Schaden gar nicht erst eingetreten (act. 14 S. 15-17). c) Selbst wenn im Rahmen des Forderungsprozesses von Dr. U. der Schaden substantiiert behauptet worden wäre, beweise dies noch nicht, dass Dr. U. den Prozess auch effektiv vollumfänglich oder auch nur teilweise gewon- nen hätte (act. 127 S. 13).
14.3. Rechtliche Erwägungen zum Kausalzusammenhang a) Ein widerrechtliches oder vertragswidriges Verhalten führt nur dann zu einer Haftung des Schädigers, wenn sein Verhalten für den Schaden rechtserheblich ist, d.h. in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Ein adäquater Kausal- zusammenhang liegt vor, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt des Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (Rey, a.a.O., Rz 525).
- 73 - b) Nur wenn der Prozess vor Bezirksgericht T. ohne die erfolgte Pflichtverlet- zung des Anwalts (mangelnde Substantiierung) auch wirklich ein für den Klienten günstigeres Ergebnis gefunden hätte, zeichnet das Fehlverhalten des Anwalts für die Schadensentstehung verantwortlich. Um die Frage nach der anwaltlichen Pflichtverletzung abschliessend beantworten zu können, muss im Prozess gegen den Anwalt der infolge der Pflichtverletzung verlorene Erstprozess durchgespielt bzw. nachvollzogen werden. Es ist der hypothetische Prozessausgang zu ermit- teln. Das Verhalten des Anwalts ist für den Schadenseintritt dann als adäquat kausal zu qualifizieren, wenn ohne den Fehler der Anwalts begründete Aussicht auf eine günstigere Entscheidung bestanden hätte (Kull, a.a.O., S. 116). c) Wie die Beklagte zu Recht geltend machen lässt, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Dr. U. den Prozess gegen seine beiden ehemaligen Kanzleikollegen vollumfänglich gewonnen hätte, wenn er seine Forderung ausrei- chend substantiiert gehabt hätte. Vielmehr müssten auch mögliche Einwendun- gen der damaligen Beklagten sowie das Beweisrisiko berücksichtigt werden. Es wären zudem nur solche Positionen zu berücksichtigen, die nicht bereits vom Obergericht materiell beurteilt worden sind.
14.4. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges a) Der Kausalzusammenhang kann durch höhere Gewalt, grobes Selbstver- schulden und grobes Drittverschulden unterbrochen werden. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist dann zu bejahen, wenn ein schweres Selbstver- schulden des Geschädigten (höhere Gewalt oder Drittverschulden) adäquate Ur- sache des eingetretenen Schadens ist, und wenn dieses schwere Selbstverschul- den (höhere Gewalt oder Drittverschulden) aufgrund der konkreten Umstände gleichzeitig das Verschulden des Anwalts so sehr in den Hintergrund stellt, dass von einer Ursächlichkeit nicht mehr gesprochen werden kann (Rey, a.a.O., Rz 560). Wird der Kausalzusammenhang unterbrochen, entfällt eine Haftung des Schädigers. Ein gewöhnliches Selbstverschulden – die Einwilligung des Verletzten oder seine Mitwirkung hat Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen – bil-
- 74 - det demgegenüber keinen Unterbrechungsgrund, sondern führt nur zu einer Re- duktion des Schadenersatzes (Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Die Anforderungen der Praxis an schweres Selbstverschulden sind hoch. Im Normalfall wird der Kausalzusammenhang selbst dann nicht unterbrochen, wenn das Verschulden des Geschädigten grösser ist als dasjenige des Schädigers (Rey, a.a.O., Rz 561). b) Dr. U. ist zwar selber Rechtsanwalt und damit als sach- und rechtskundige Partei einzustufen. Es ist anzunehmen, dass er über die grössere Berufserfah- rung und aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter auch über eine bessere Fak- tenkenntnis als der Kläger verfügte. Auch eine solche Partei kann sich indessen zur Führung eines Prozesses eines Anwaltes bedienen. Dies drängt sich insbe- sondere dann geradezu auf, wenn es – wie im fraglichen Verfahren – um persön- liche Angelegenheiten geht, in denen es einem als Direktbetroffenen erfahrungs- gemäss an der notwendigen Neutralität bzw. dem notwendigen Abstand zur Sa- che fehlt. c) Wird ein Anwalt beigezogen, so übergibt man diesem weitgehend die Ver- antwortung für den Fall und damit auch die Verantwortung für die Rechtsschriften. Die rechtsgenügende Substantiierung der geltend gemachten Forderungen ist Aufgabe des beigezogenen Anwaltes. Grundsätzlich hat der Klient – auch wenn er die Rechtsschriften des Anwalts gelesen und genehmigt hat – nicht für allfällige Fehler in den Rechtsschriften einzustehen. Mangelnde Instruktion durch den Klienten wird nicht geltend gemacht. Es geht al- lein darum, ob für Dr. U. erkennbar war, dass die in den Rechtsschriften vorge- nommene Substantiierung nicht ausreichend war. Gerade aufgrund seiner über- legenen Faktenkenntnis und weil ihm die Zusammenhänge in der Auseinander- setzung mit seinen ehemaligen Kanzleipartnern so gut bekannt waren, ist es mög- lich, dass ihm die mangelhafte Substantiierung beim Durchlesen der Rechtsschrif- ten nicht aufgefallen ist. Für ihn war es klar, wie sich die Pauschalbeträge zu- sammensetzen – hier kommt eben gerade die fehlende Distanz zur Streitsache zum Ausdruck. Bei einer solchen Konstellation wäre es die Aufgabe des beigezo- genen Anwalts gewesen, darauf hinzuweisen, dass hier Erklärungsbedarf besteht.
- 75 - d) Ein gewisses Selbstverschulden von Dr. U. lässt sich allenfalls im Zusam- menhang mit seinem Verhalten im Berufungsverfahren sehen, wo die im erstin- stanzlichen Verfahren ausdrücklich monierte mangelhafte Substantiierung nicht nachgeholt wurde. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen, welche im Zu- sammenhang mit der Pflichtverletzung durch den Kläger gemacht wurden, ver- wiesen werden. Dieses Verschulden von Dr. U. ist aber nicht als so schwer zu qualifizieren, dass es das Verschulden des Klägers derart in den Hintergrund zu stellen vermag, dass von einer Ursächlichkeit des klägerischen Verhaltens nicht mehr gesprochen werden kann. g) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Dr. U. kein derart grobes Selbstverschulden vorgeworfen werden kann, das zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen würde. Das Selbstverschulden von Dr. U. wird höchstens im Rahmen der Festsetzung des Schadenersatzes als Herabset- zungsgrund im Sinne von Art. 44 OR zu berücksichtigen sein.
15. Bemessung des Schadenersatzes 15.1. Ausgangspunkt Ist die Höhe des Schadens beziffert, so hat das Gericht Art und Umfang des Schadenersatzes zu bestimmen. Die Bemessung des Schadenersatzes folgt den allgemeinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR. Das Gericht hat dabei insbesondere die Grösse des Verschuldens des An- walts, ein allfälliges Selbstverschulden des Mandanten sowie eine allfällige Ver- letzung der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Liegt ein Herabset- zungsgrund im Sinne von Art. 44 OR vor, so kann der Richter den zu leistenden Schadenersatz herabsetzen oder von einer Leistungspflicht gänzlich entbinden. Dabei kommt ihm erhebliches Ermessen zu (BSK OR I-Schnyder, N 16 zu Art. 44 OR).
- 76 - 15.2. Verschulden des Klägers a) In der Regel hat der Haftpflichtige vollen Ersatz für den von ihm verursach- ten Schaden zu leisten. Der Richter hat bei der Bemessung des Schadenersatzes das Verschulden des Haftpflichtigen zu berücksichtigen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann nur ein leichtes Verschulden zu einer Reduktion der Ersatzpflicht führen. Der Richter ist indessen nicht verpflichtet, den Schaden- ersatz zu ermässigen (Rey, a.a.O., Rz 399). b) Im vorliegenden Fall ist das Verschulden des Klägers nicht als derart leicht einzustufen, dass sich eine Reduktion seiner Ersatzpflicht gegenüber Dr. U. recht- fertigen würde (siehe Ziff V./4.3.c vorstehend). Ob die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers eine Reduktion der Versicherungsleistungen (d.h. des Deckungsanspruches) geltend machen kann (wie die Beklagte in act. 127 S. 12 geltend machen lässt), wird unter Ziff. VI. nachstehend zu behandeln sein.
15.3. Selbstverschulden von Dr. U. a) Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem relevanten Selbstverschulden von Dr. U. auszugehen. Gemäss Darstellung des Klägers – der Anwaltsvertrag sei zwischen Dr. U. und der Anwaltskanzlei U., G. & Partner abgeschlossen worden – sei Dr. U. gegenüber dem Kläger lediglich als (Mit-)Arbeitgeber aufgetreten. Als (Mit-)Arbeitgeber habe ihn eine Überwachungs- pflicht getroffen. Diese Überwachungspflicht habe Dr. U. gröblichst vernachläs- sigt. Insbesondere sei Dr. U. bei der Referentenaudienz am Bezirksgericht T., an- lässlich derer auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen worden sei, anwe- send gewesen. Spätestens hier hätte er als (Mit-)Arbeitgeber intervenieren und darauf hinwirken müssen, dass dieses "Problem" vor Obergericht behoben werde. Dr. U. habe das schädigende Verhalten des Klägers – nämlich die Weigerung, die eingeklagte Forderung ausreichend zu substantiieren – gekannt und darin einge- willigt. Indem er nichts unternommen habe, treffe ihn ein Selbstverschulden am Ausgang des Prozesses. Das Selbstverschulden des Geschädigten müsse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR mit einer Ermässigung der Ersatzpflicht von mindes-
- 77 - tens 50% berücksichtigt werden (act. 14 S. 15 ff. und S. 26; act. 33 S. 17; act. 127 S. 15/16 und S. 28). b) Der Kläger lässt ein relevantes Selbstverschulden von Dr. U. bestreiten. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, ihn (den Kläger) bei der Führung des Man- dates zu überwachen. Die vom Anwaltsgesetz geforderte Unabhängigkeit schlies- se die sich sonst aus einem Anstellungsverhältnis ergebende Beaufsichtigungs- pflicht mit dem damit verbundenen allgemeinen Weisungsrecht aus. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Anwalt nicht gestützt auf ein ihm direkt erteiltes Man- dat sondern aufgrund einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung für seinen Klienten tä- tig geworden sei (act. 140 S. 5). Die Argumentation der Beklagten sei sehr formal- juristisch und lasse die Konstellation des vorliegenden Sachverhaltes ausser Acht (act. 140 S. 5/6). Im Übrigen habe Dr. U. ihn (den Kläger) nach der Referentenaudienz vor Bezirks- gericht T. gerügt und ihm vorgeworfen, das Mandat unsorgfältig geführt zu haben (act. 40 S. 8). c) Trägt der Mandant neben dem Anwalt am erlittenen Schaden ein Mitver- schulden, so kann dies zu einer proportionalen Kürzung oder gar zu einem Weg- fall seines Schadenersatzanspruches führen (Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR). Bei der Anrechnung des Selbstverschuldens werden das Ver- schulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten mitein- ander verglichen. Alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Ver- schulden auf die Beteiligten verteilt. Ein nur leichtes Selbstverschulden des Ge- schädigten führt in der Regel nicht zu einer Herabsetzung des Ersatzanspruchs (BSK OR I-Schnyder, N 9 zu Art. 44 OR). Unterlässt es der Geschädigte, die ihm möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, die geeignet wären, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwirken, so handelt er in Selbstverschulden. Wie bereits im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Unterbrechung des Kausalzusammen- hanges ausgeführt wurde, ist im Zusammenhang mit der ungenügenden Substan-
- 78 - tiierung im Berufungsverfahren wohl von einem gewissen Selbstverschulden von Dr. U., der ja selber Rechtsanwalt ist, auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Dr. U. durch sein Verhalten in die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ein- gewilligt hat. Eine gänzliche Entbindung des Klägers von seiner Ersatzpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR kommt damit nicht in Betracht. Dr. U. hat sich im Verhältnis zum Verschulden des Klägers auch nicht ein schweres Selbstverschul- den vorwerfen zu lassen. Aufgrund des ihn treffenden Selbstverschuldens recht- fertigt sich eine Reduktion des Ersatzanspruches in der Höhe von 15%.
16. Bemessung des Schadenersatzes Der errechnete Schaden von insgesamt CHF 1'042'324.05 ist um 15% zu reduzie- ren, so dass sich ein Schadenersatzanspruch von CHF 885'975.40 ergibt.
VI. Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger (Befreiungsanspruch) Vorbemerkungen Der durch die Tätigkeit des Anwalts Geschädigte ist im Verhältnis zur Recht- schutzversicherung weder Vertragspartei noch anspruchsberechtigte Person. Er kann nur den versicherten Anwalt einklagen, besitzt aber kein direktes Klagerecht gegenüber der Haftpflichtversicherung. Wenn der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung um Schadener- satzansprüche angegangen wird, entsteht ein Anspruch auf die versicherte Leis- tung. Sein Anspruch aus der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass der Ver- sicherer ihn von dieser Schadenersatzforderung befreit (Befreiungsanspruch). Die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, ist grundsätzlich im Sinne von Art. 8 ZGB behauptungsbelastet und beweispflichtig.
- 79 - Der Versicherer kann sämtliche Einreden aus Vertrag oder Gesetz vorbringen. Er kann insbesondere auch die Einrede gemäss Art. 14 VVG erheben, wonach die Versicherungsleistung vermindert oder gekürzt werden kann, wenn der versicher- te Haftpflichtige den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Dies bedeutet, dass dem Versicherten in diesem Fall kein bzw. nur ein reduzierter Versicherungsschutz zur Verfügung steht und er im Umfang der fehlenden De- ckung selber für die Leistung der Entschädigung an den Geschädigten aufkom- men muss (Luterbacher, a.a.O., S. 196).
1. Mandatsverhältnis 1.1. Mandaterteilung an die Anwaltssozietät a) Die Anwaltssozietät U. G. & Partner war gemäss übereinstimmender Partei- darstellung als einfache Gesellschaft ausgestaltet. Da der einfachen Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die den Versicherungsvertrag unter- zeichnenden Anwälte Versicherungsnehmer und nicht die einfache Gesellschaft selbst. Gemäss Darstellung des Klägers erteilte Dr. U. das anspruchsbegründende Man- dat der Anwaltssozietät U. G. & Partner, bzw. den einfachen Gesellschaftern als Gesamtmandat. Diese waren berechtigt, das Mandat zur weiteren Bearbeitung einem einzelnen Gesellschafter oder einem angestellten Anwalt zuzuweisen. Der Vertrag kam somit zwischen Dr. U. und den einfachen Gesellschaftern zustande. Der angestellte Anwalt, der ein dem Prinzipal erteiltes Mandat selbständig betreut, gilt als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR. Die einfachen Gesellschafter der Anwaltssozietät U. G. & Partner haften somit für den Schaden, den ein bei ihnen angestellter Anwalt in der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht hat, auch wenn sie hinsichtlich Auswahl, Instruktion und Überwachung kein Verschul- den trifft (Art. 101 Abs. 1 OR). Wird das der Anwaltssozietät U. G. & Partner bzw. den einfachen Gesellschaftern erteilte Mandat intern einem angestellten Anwalt zur Bearbeitung zugewiesen, so entsteht dadurch kein Vertragsverhältnis zwischen dem Klienten und dem ange-
- 80 - stellten Anwalt. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Klienten bestehen so- mit nicht gegenüber dem angestellten Anwalt, sondern den einfachen Gesell- schaftern. Diese können auf den angestellten Anwalt Rückgriff nehmen. b) Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forde- rung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit die Parteien nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Die Parteien ha- ben nun unter dem Stichwort Schadensbehandlung in Art. 22 Abs. 4 AVB verein- bart, dass der Versicherte ohne vorgängige Zustimmung der Versicherung Y. nicht berechtigt ist, Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder Dritte abzutreten. Die Anwaltssozietät U., G. & Partner wäre somit als Gläubigerin einer Versiche- rungsleistung ohne Einwilligung der Beklagten als Schuldnerin der Versicherungs- leistung nicht befugt, diese an einen anderen zu zedieren. Diese Forderung des Versicherten ist nicht abtretbar und eine Zession deshalb nichtig (Luterberger, a.a.O., S. 265; BSK OR I-Girsberger, N 50 zu Art. 164 OR). Dass eine Einwilligung der Beklagten zur Zession vorliegt, wurde vom Kläger nicht behauptet. Es ist auch nicht vom Vorliegen einer solchen Einwilligung aus- zugehen, nachdem die Beklagte bereits das Vorliegen der Zession in Frage stel- len lässt. Dem Kläger würde es – geht man davon aus, dass der Versicherungs- anspruch den einfachen Gesellschaftern und nicht ihm direkt zusteht – diesfalls an der Aktivlegitimation fehlen und die Klage wäre abzuweisen. c) Es gilt aber Folgendes zu berücksichtigen: Mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls entsteht grundsätzlich der Versicherungsanspruch. Als Anspruchsbe- rechtigter im Sinne des vorliegenden Versicherungsvertrages gilt, wer diesen Ver- sicherungsanspruch besitzt und ihn notfalls auch gerichtlich einklagen kann. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer als Vertragspartei (bzw. im vorliegen- den Fall die einzelnen einfachen Gesellschafter) anspruchsberechtigt. Bei Vorlie- gen einer Fremdversicherung ist aber auch eine andere versicherte Person, die gegen Haftpflicht versichert ist und für den Schaden eines Dritten aufkommen muss, anspruchsberechtigt.
- 81 - Im vorliegenden Fall liegt eine solche Fremdversicherung vor, indem gemäss Art. 3 lit. a Abs. 3 AVB auch die Angestellten zum Kreis der versicherten Personen gehören. Als angestellter Anwalt ist der Kläger für allfällige Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, versichert. Entspre- chend ist er gegenüber der Beklagten aus eigenem Recht anspruchsberechtigt, so dass es einer Zession durch die einfachen Gesellschafter gar nicht bedarf.
1.2. Situation bei einem privaten Mandat von Dr. U. an den Kläger a) Gemäss Art. 3 der Versicherungspolice ist die gesetzliche Haftpflicht von U. G. & Partner (als Versicherungsnehmer), seiner Angestellten und Arbeitneh- mer versichert. In Art. 3 der AVB wird der Kreis der versicherten Personen näher umschrieben. Gemäss lit. a Abs. 3 dieser Bestimmung ist auch die Haftpflicht der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren beruflichen Verpflichtungen in Rahmen der versicherten Tätigkeit und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen versichert. Die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts ist Versicherungsschutz für die Haftpflicht, die sich aus der typischen beruflichen Tätigkeit als Anwalt ergeben kann. Dazu gehören diejenigen anwaltlichen Tätigkeiten, die allgemein als solche anerkannt sind, wie rechtsberatende oder forensische Tätigkeit. Haftpflichtan- sprüche gegen den Anwalt, die nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen, sind nicht versichert und müssen besonders vereinbart werden. b) Zur versicherten Tätigkeit des Klägers gehören im vorliegenden Fall nur Mandate, welche er in seiner Funktion als Angestellter der Kanzlei U. G. & Part- ner betreut hat. Falls Dr. U. das Mandat nicht im Rahmen der Anwaltskanzlei sondern als privates Mandat an den Kläger vergeben hat, so wäre der Kläger diesbezüglich nicht als Angestellter der Kanzlei und damit auch nicht in Rahmen der versicherten Tätigkeit tätig geworden. Er wäre diesfalls nicht als Versicherter im Sinne von Ziffer 3 des Versicherungsvertrages zu qualifizieren, so dass ein Versicherungsanspruch aus der vorliegend relevanten Berufshaftpflichtversiche- rung entfällt.
- 82 -
2. Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses 2.1. Ausgangspunkt Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Frage, wem Dr. U. das Man- dat erteilt hat, von zentraler Bedeutung. Je nach dem fällt die Tätigkeit des Klä- gers unter den fraglichen Versicherungsvertrag oder eben nicht. Fällt seine Tätig- keit nicht unter den fraglichen Versicherungsvertrag, kann er die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Es ist deshalb im Folgenden näher auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien einzugehen.
2.1. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger liess im Rahmen der Klagebegründung ausführen, Dr. U. habe ihn damit beauftragt, ihn im Zusammenhang mit der Auflösung der Anwaltssozie- tät gegenüber zwei bisherigen Partnern zu vertreten (act. 2 S. 4). Im Rahmen der Replik vom 25. September 2006 brachte der Kläger neu vor, Dr. U. habe den Anwaltsvertrag mit der Anwaltskanzlei U. G. & Partner abge- schlossen. Nach der Auftragserteilung sei die Bearbeitung des Mandats kanzleiin- tern ihm, dem Kläger, zugewiesen worden. Es habe kein direktes Mandatsver- hältnis zwischen ihm und Dr. U. bestanden. Das Mandat von Dr. U. sei eines von mehreren Mandaten gewesen, die er (der Kläger) im Rahmen und aufgrund sei- ner arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber seiner Arbeitgeberin zu bearbei- ten gehabt habe. Von der Anwaltskanzlei sei dieses Mandat immer als ein Ge- samtmandat an die Anwaltssozietät betrachtet und behandelt worden. Der Selbstbehalt für diesen Haftpflichtfall sei denn auch seit Jahren als Eventualver- pflichtung in der Bilanz der Kanzlei zurückgestellt worden. Dr. U. sei sowohl Man- datsträger als auch Mitglied der Arbeitgeberin von ihm (dem Kläger) gewesen (act. 120 S. 5/6; act. 135 S. 3). b) In seiner Eingabe vom 19. Februar 2007 stellt sich der Kläger schliesslich auf den Standpunkt, Dr. U. habe den Mandatsvertrag zur Führung des Abrech- nungsprozesses gegen RA F. und RA E. mit der Anwaltskanzlei U., G. & Partner abgeschlossen. An einer Partnersitzung sei beschlossen worden, das Prozess-
- 83 - mandat durch den heutigen Kläger bearbeiten zu lassen. Im Einverständnis von Dr. U. sei die Führung des Mandates daraufhin kanzleiintern ihm (dem Kläger) zugewiesen worden (act. 135 S. 2). Er (der Kläger) habe das Mandat in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als angestellter Rechtsanwalt der An- waltskanzlei geführt. Zwischen ihm und Dr. U. habe kein direkter Mandatsvertrag bestanden. Er habe das Mandat im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ge- führt, wofür er von der Kanzlei gemäss dem Anstellungsvertrag bezahlt worden sei (act. 135 S. 3). c) Seine Aktivlegitimation sei gegeben. Die Partner der Anwaltssozietät hätten damals beschlossen, ihre Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten an ihn (den Kläger) abzutreten. Diese Abtretung legitimiere ihn (den Kläger) selbst- redend auch zur prozessualen Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche ge- genüber der Beklagten (act. 135 S. 4).
2.2. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte moniert, der Kläger habe mit Bezug auf die Mandatserteilung widersprüchliche Angaben gemacht, worauf er zu behaften sei. Zu Beginn habe der Kläger behauptet, Dr. U. habe ihn direkt mit dem Prozessmandat mandatiert. Dann habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, Dr. U. habe den Man- datsvertrag mit der Anwaltskanzlei abgeschlossen. Da die klägerischen Ausfüh- rungen in einem für die Entscheidfindung massgeblichen Punkt widersprüchlich seien, sei die Klage mangels genügender Substantiierung abzuweisen (act. 140 S. 5). Das widersprüchliche Verhalten des Klägers hinsichtlich der Mandatierung sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz (act. 140 S. 6). b) Wenn man davon ausgehen wolle, dass Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der Anwaltssozietät U. G. & Partner abgeschlossen habe, so sei auch nur diese An- waltssozietät gegenüber Dr. U. haftbar. Deshalb hätten die Gesellschafter der ein- fachen Gesellschaft als notwendige Streitgenossen Klage erheben müssen, und nicht der Kläger. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert (act. 127 S. 5/6 und S. 28).
- 84 - 2.3. Rechtliche Erwägungen a) Es fällt auf, dass der Kläger erstmals in seiner Rechtsschrift vom 25. Sep- tember 2006 geltend macht, dass das Anwaltsmandat von Dr. U. nicht direkt ihm (dem Kläger) sondern der Anwaltskanzlei U. G. & Partner erteilt worden sei. Die- ser neue Standpunkt wurde erstmals nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2005 (act. 98) eingenommen, in welchem das Bundes- gericht die Frage offen gelassen hat, ob die Tätigkeit des Klägers überhaupt ver- sichert gewesen sei. Das Verhalten des Klägers erweist sich diesbezüglich als widersprüchlich. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 war der Kläger vom Gericht aufgefordert worden, sich darüber auszusprechen, wem Dr. U. das Mandat zur Führung des ursprünglichen Abrechnungsprozesses erteilt habe (act. 129). Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und nahm den Standpunkt gemäss vorstehender Ziffer 2.1.b ein. Darauf ist er zu behaften. Von einer mangelnden Substantiierung kann unter diesen Umständen nicht (mehr) ausgegangen werden. Da die Beklagte diese Darstellung indessen als "nachträgliche Mandatskonstruk- tion" moniert und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage stellt, ist darüber Beweis zu führen. Der Kläger, der einen Anspruch aus Versicherungsvertrag ableitet, weil er sich zu den versicherten Personen zählt, ist beweisbelastet. Entsprechend wurde ihm der Beweis auferlegt (Beweissätze I./1. + 1/.2.). b) Dr. U. liess als Zeuge ausführen, dass es eigentlich vorgesehen gewesen wäre, dass Kollege Stierli ihn, den Zeugen, vertrete bzw. seine Ansprüche geltend mache. Stierli sei aber in der früheren Kanzlei auch Mitarbeiter der Kollegen E. und F. gewesen, weshalb man gedacht habe, dass vielleicht ein Interessenkonflikt da sei. Anlässlich einer Partnersitzung sei dann beschlossen worden, das Mandat nicht ausser Haus zu geben – Gegenstand des Verfahrens sei ja ohnehin die ganze Buchhaltung der Kanzlei gewesen – sondern es intern durch einen Mitar- beiter führen zu lassen. Ihre Wahl sei auf den Kläger gefallen, der sich bei ihnen gut eingearbeitet hatte und von allen Partnern als kompetenter Rechtsanwalt be- urteilt worden sei. Die Partnerversammlung habe beschlossen, das Mandat von ihm, dem Zeugen, anzunehmen und es intern zur Bearbeitung und Ausführung im
- 85 - Rahmen des Arbeitsverhältnisses an den Kläger weiter zu geben (Prot. S. 55/56). Auf Nachfrage des Referenten: „Habe ich das richtig verstanden. Sie haben das Mandat der Partnergemeinschaft gegeben und bürointern wurde dann Kollege X. mit der Vertretung betraut?“ antwortete der Zeuge Dr. U. mit: „Jawohl, das ist rich- tig. (...) Es war ein Mandat von mit gleichsam wie von einem dritten Klienten an die Kollektivgesellschaft damals U. G. & Partner, heute nur noch U. & Partner.“ (Prot. S. 56). c) Diese Angaben des Zeugen U. über die Mandatserteilung und die Zuwei- sung des Mandates an den Kläger finden in den anderen zu diesem Thema erho- benen Zeugenaussagen Bestätigung. So führte Rechtsanwalt Dr. J. als Zeuge be- fragt aus, dass das Mandat von Dr. U. an die Sozietät vergeben worden sei und dass das dann ein Thema gewesen sei. Die Sozietät habe dieser Mandatsentge- gennahme zugestimmt und es sei beschlossen worden, dass das Mandat von dem damals angestellten Kläger bearbeitet werde (Prot. S. 74/75). Auch der Zeu- ge Dr. K. bestätigte diese Angaben. So meinte er auf entsprechende Frage hin, dass seiner Erinnerung gemäss Dr. U. die Kanzlei, also die einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft, mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Kanzleiintern sei die Vertretung dann dem Kläger übergeben worden (Prot. S. 90/91). d) Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen werden auch durch die zum Beweis angerufenen Dokumente untermauert. So lässt sich dem Protokoll Nr. 57 der Partnersitzung vom 19. Mai 1998 Folgendes entnehmen (act. 162/1.1): U. orientiert über den Stand seiner Forderungen gegenüber E. und F.: Ein Prozess wird un- ausweichlich sein, U. möchte aber, dass das Mandat im Hause bleibt. Da BS als früherer Mitarbeiter für die Mandatsführung nicht in Frage kommt, wird beschlossen, den Fall intern durch X. führen zu lassen.“ Dieser Beschluss wurde an der nächsten Partnersitzung vom 2. Juni 1998 bestä- tigt (siehe Protokoll Nr. 58, act. 162/1.2). Der Umstand, dass als Vollmachtsformular das Formular der Anwaltskanzlei U. G. & Partner verwendet wurde (act. 68/5), spricht ebenfalls dafür, dass Dr. U. das
- 86 - anspruchsbegründende Mandat an die Anwaltssozietät und nicht an den Kläger persönlich erteilt hat. Dass der Selbstbehalt aus diesem Haftpflichtfall (d.h. dem "Mandat Dr. U.") je- weils als Eventualverpflichtung in der Bilanz der Kanzlei wurde aufgeführt (siehe dazu die Aktennotiz vom 8. Mai 2002, act. 162/1.4.), spricht ebenfalls für den vom Kläger eingenommenen Standpunkt. Dazu hätte jedenfalls kein Anlass bestan- den, wenn es sich um ein Mandat gehandelt hätte, das vom Kläger ausserhalb seiner Tätigkeit für die Kanzlei bearbeitet wurde. In der Aktennotiz vom 8. Mai 2002 ist sodann nochmals ausdrücklich die Rede davon, dass der Kläger das Mandat als Mitarbeiter der Kanzlei betreue (act. 162/1.4.). e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger das Mandat von Dr. U. in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten als angestellter Anwalt der Anwaltssozietät führte.
3. Ausführungen der Parteien zu Art. 8 lit. l AVB 3.1. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte beruft sich auf die Ausschlussbestimmung gemäss Art. 8 lit. l AVB. Das Bundesgericht habe die Anwendbarkeit dieser Klausel nur deshalb ausgeschlossen, weil Dr. U. in seiner Eigenschaft als Klient nicht zur Überwa- chung seines Anwalts (dem Kläger) verpflichtet gewesen sei. Wenn Dr. U. den Anwaltsvertrag mit der Anwaltssozietät U., G. & Partner abgeschlossen habe – wie der Kläger mittlerweile behaupte – dann sei Dr. U. gegenüber dem Kläger le- diglich als Arbeitgeber in Erscheinung getreten. Als (Mit-)Arbeitgeber sei Dr. U. dem Kläger gegenüber durchaus überwachungspflich- tig gewesen. Die Klageabweisung mangels Substantiierung sei für Dr. U. mit ho- her Wahrscheinlichkeit voraussehbar gewesen. Seien aber die Voraussetzungen des Art. 8 lit. l AVB in der Person des Arbeitgebers oder Personen nach Art. 59 VVG erfüllt, so entfalle der Versicherungsschutz unabhängig davon, wer haft- pflichtig sei (act. 127 S. 15/16 und S. 28).
- 87 - b) Weiter lässt die Beklagte ausführen, der Kläger sei Angestellter des Versi- cherungsnehmers gewesen. Dr. U. habe eindeutig zu den Personen gehört, die mit der Leitung und der Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut gewe- sen seien. Wenn davon ausgegangen würde, dass den Kläger ein kausales Ver- schulden am Schadeneintritt treffe – was bestritten werde – so habe der Eintritt des Schadens von Dr. U. angesichts seiner überlegenen Berufserfahrung und der Faktenkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssen. Der De- ckungsausschluss gemäss Art. 8 lit. l AVB sei auch in Bezug auf Dr. U. anwend- bar (act. 14 S. 5, S. 19 f. und S. 26). c) Es sei anzunehmen, dass Dr. U. die damals angefertigten Rechtsschriften nicht nur wie ein "gewöhnlicher Klient" gelesen und genehmigt habe, sondern dass er aktiv darauf Einfluss genommen habe. Dass Dr. U. keinen aussenstehen- den Anwalt mit dem Mandat betraut habe, sondern einen Angestellten, habe er nun selber zu vertreten. Es hätte Dr. U. als erfahrenen Rechtsanwalt ins Auge springen müssen, dass in den Rechtsschriften die Pflicht zur Substantiierung krass verletzt worden sei. Zudem habe die damalige Gegenpartei auf ungenü- gende Substantiierung hingewiesen, ohne dass der Kläger oder Dr. U. in der erst- instanzlichen Replik sich veranlasst gesehen hätten, eine gehörige Substantiie- rung vorzunehmen. Im Übrigen habe der Kläger als Anwalt von Dr. U. im damali- gen Prozess nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendige Substantiie- rung noch anbieten wollen, was darauf hindeute, dass er den Mangel in seinen Rechtsschriften erkannt habe – wenn auch zu spät. Wenn bei dieser Sachlage Dr. U. nicht eingegriffen habe und den Kläger einfach habe gewähren lassen, so müsse sich Dr. U. ein schweres Mitverschulden (im Sinne von Art. 44 OR) an- rechnen lassen, was eine Leistung aus Berufshaftpflichtversicherung ausschlies- se (vgl. act. 33 S. 13 – 18). d) Falls überhaupt ein relevanter Fehler des Klägers vorgelegen habe, so habe Dr. U. den Eintritt des Schadens aufgrund seiner überlegenen Berufserfahrung und Faktenkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen, so dass eine Deckung gemäss Art. 8 lit. l AVB wegfalle. Zudem liege mit Bezug auf Dr. U. auch eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG vor (act. 14 S. 19/20).
- 88 -
3.2. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger lässt die Anwendbarkeit der von der Beklagten angerufenen Ausschlussklausel in Art. 8 lit. l AVB ("Wahrscheinlichkeitsklausel") bestreiten (act. 2 S. 41 ff. und S. 51 ff.). Der fragliche Deckungsausschluss sei nur dort wirk- sam, wo der Haftpflichtige den Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit ha- be erwarten müssen. Dr. U. sei hier aber Geschädigter und nicht Haftpflichtiger. Zudem könne Dr. U. kein Mitverschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dr. U. habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt; er habe deshalb ihm (dem Kläger) gegenüber keine "cura in custo- diendo" gehabt und habe damit auch bei der Beaufsichtigung von ihm (dem Klä- ger) keine elementaren Vorsichtspflichten verletzt, was für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit notwendig wäre. Schliesslich habe sich auch er (der Kläger) damals keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, weshalb der Deckungs- ausschluss hier nicht greife (act. 26 S. 16 – 22). b) Es sei zwar zutreffend, dass er (der Kläger) im damaligen Prozess vor Be- zirksgericht T. von der Gegenpartei auf die ungenügende Substantiierung auf- merksam gemacht worden sei, doch sei es normal, dass die Gegenpartei einen anderen Standpunkt vertrete. Vom Gericht sei er erst nach Abschluss des Haupt- verfahrens auf die Problematik einer allenfalls ungenügenden Substantiierung hingewiesen worden; in diesem Verfahrensstadium sei es nicht mehr möglich ge- wesen, hier Korrekturen vorzunehmen. Auch im Berufungsverfahren sei ihm dies wegen des Novenverbots verwehrt geblieben. Zudem habe er (der Kläger) auch gemäss dem Obergericht die Klage in weiten Teilen durchaus genügend substan- tiiert. Er sei denn auch der festen Überzeugung gewesen, die Klage genügend substantiiert zu haben. Nach dem erstinstanzlichen Urteil und mit dem Novenverbot in der Berufung habe er sich in einem Dilemma befunden. So habe er vor Obergericht vehement den Standpunkt vertreten, seine Forderung im bisherigen Prozessverlauf genügend substantiiert zu haben. Sein Fehler sei im Lichte des vom Obergericht verlangten Substantiierungsgrades entschuldbar. Es sei auch nach Ansicht des Obergerichts
- 89 - nicht notwendig gewesen, jede einzelne Position in der Abrechnung zu umschrei- ben. Vielmehr habe ein Vorlegen dieser Abrechnung genügt. Er (der Kläger) habe einzig versäumt darzulegen, wie die nicht mit Stichworten beschriebenen Belastungen von E. und F. zustande gekommen seien. Er habe sich darauf verlassen, dass das Gericht nachvollziehen könne, dass es sich bei den als "Übernahme" vermerkten negativen Saldi aus dem Übertrag der Zwi- schensaldi aus der „Liste“ handelte. Zwar habe er hier einen Fehler gemacht, es sei aber nicht so, dass er damit "mit hoher Wahrscheinlichkeit" habe erwarten müssen, das Obergericht werde die Klage mangels Substantiierung abweisen. Die grundsätzlich angewendete Methodik bei der Substantiierung sei nämlich – wie das Obergericht festhalte – zutreffend gewesen. Da nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit habe erwartet werden müssen, dass die Klage abgewiesen würde, versage der entsprechende Einwand der Beklagten (act. 2 S. 42 – 51).
4. Rechtliche Erwägungen 4.1. Wahrscheinlichkeitsklausel a) Die Parteien haben in den AVB eine Reihe von Deckungsausschlüssen festgehalten. Diese umschreiben gewisse Risiken, Ereignisse oder Tatbestände, für die kein Versicherungsschutz besteht. Unter anderem wird keine Deckung ge- währt bei Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (Art. 8 lit. l AVB). Das- selbe muss für Schäden gelten, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Ar- beitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit, in Kauf genommen wurden. Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stehen dem Gedan- ken des Versicherungsschutzes entgegen und sind daher nicht versicherbar. b) Sind sich die Parteien über die Auslegung einer Vertragsbestimmung nicht einig, ist zuerst der wirkliche Parteiwille zu vermitteln. Es sind dabei alle Tatsa-
- 90 - chen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Als Auslegungsmittel sind u.a. der Wortlaut, die Systematik des Vertrages, die Umstände bei Vertragsabschluss, der Vertragszweck, die Interessenlage und die Verkehrssitte zu berücksichtigen. bb) Ist prozessual offen, ob die Parteien die Vertragsklausel effektiv gleich ver- standen haben, so ist der objektive Sinn der Klausel nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Es ist in einer normativen Phase des Auslegungsprozesses zu fra- gen, in welchem Sinn die Vertragsbestimmung von den Parteien in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei sind der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, zu berücksichti- gen (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR/AT, 9. Aufl. Zürich 2008, N 324 und 212 ff.; Gauch, Vertrag und Parteiwille, in: Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht, Freiburg 1982, S. 354). bc) Unbestimmte oder zweideutige Ausschlussbestimmungen vermögen eine Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers nicht zu begründen und sind zu Lasten des Versicherers auszulegen (Luterbacher, a.a.O., S. 226). c) Bei der vorliegenden Konstellation steht der Haftungsausschluss gemäss Art. 3 lit. a AVB (Eigenschaden) im Vordergrund. Dr. U. ist mit Bezug auf den frag- lichen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer zu qualifizieren, so dass der bei ihm eingetretene Schaden letztlich als Eigenschaden im Sinne von Art. 3 lit. a AVB zu qualifizieren ist (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 5/6). Auf die Geltendmachung dieses Haftungsaus- schlusses hat die Beklagte indessen verbindlich verzichtet. d) In Art. 3 lit. t AVB geht es um Schäden, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeit- geber zufügt. Nachdem Dr. U. als (Mit-)Arbeitgeber des Klägers zu qualifizieren ist, käme grundsätzlich dieser Deckungsausschluss zur Anwendung (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 6/7). Auf die Geltendmachung dieses Haftungsausschlusses hat die Beklagte indessen ver- bindlich verzichtet.
- 91 - 4.2. Anwendbarkeit von Art. 8 lit. l AVB auf Dr. U. a) Vorliegend liegt die besondere Konstellation vor, dass Dr. U. einerseits (Mit-)Inhaber der Anwaltskanzlei U. G. & Partner war und damit für den Bereich seiner eigenen anwaltlichen Tätigkeit und der Tätigkeit von angestellten Anwälten als Versicherungsnehmer und Versicherter des Versicherungsvertrages Police Nr. _________ zu betrachten ist. Der Kläger als angestellter Anwalt der Kanzlei U. G. & Partner gehört im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen zum Kreis der versicherten Personen. Dr. U. ist ihm gegenüber (Mit-)Arbeitgeber. Im fraglichen Prozess vor Bezirksgericht T. und vor Obergericht wurde Dr. U. sodann vom Klä- ger anwaltlich vertreten. Im Verhältnis zum Kläger ist Dr. U. zugleich auch Man- dant/Geschädigter. b) Die Beklagte macht den Haftungsausschluss von Art. 8 lit. l AVB auch ge- genüber Dr. U. geltend, da dieser mit der Leitung oder Beaufsichtigung der versi- cherten Tätigkeit des Klägers betraut gewesen sei (act. 127 S. 15/16 und S. 28). Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dieser Haf- tungsausschluss in Bezug auf Dr. U. nicht anwendbar sei, da Dr. U. vorliegend nicht Haftpflichtiger, sondern Geschädigter sei (act. 26 S. 17). c) Dr. U. ist im Rahmen des Verfahrens vor Bezirksgericht T. und vor Oberge- richt nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt aufgetreten, sondern als Partei. Er hat den Prozess nicht selber geführt, sondern eine Anwaltskanzlei bzw. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dass er selber an gewissen Gerichtsverhandlungen persönlich teilgenommen hat, ändert an diesem Mandat nichts. Er macht Ansprüche gegenüber dem Rechtsanwalt (Kläger) gel- tend, der ihn vor Gericht vertreten hat. Er ist bei der vorliegenden Konstellation damit primär als Geschädigter zu betrachten und nicht als eigentlicher Versiche- rungsnehmer im Sinne von Art. 3 lit. a Ziffer 1 AVB (siehe auch Art. 3 lit. c AVB). Es bleibt zu prüfen, ob Dr. U. aufgrund seiner Funktion als (Mit-)Arbeitgeber des Klägers als Person zu qualifizieren ist, welche mit der Leitung oder Beaufsichti- gung der versicherten Tätigkeit betraut ist. Diesfalls käme Art. 8 lit. l AVB auf ihn zur Anwendung.
- 92 - d) Dr. U. ist unbestrittenermassen (Mit-)Arbeitgeber des Klägers gewesen. Der angestellte Anwalt als Arbeitnehmer steht zwar grundsätzlich in einem Unterord- nungsverhältnis zum Arbeitgeber und hat daher Weisungen zu seiner Arbeitswei- se entgegenzunehmen (Art. 321d OR). Es ist somit grundsätzlich zutreffend, dass Dr. U. als Inhaber der Anwaltskanzlei bzw. als Partner unter arbeitsrechtlichen Aspekten mit der Leitung der Kanzlei bzw. Beaufsichtigung der versicherten Tä- tigkeit des Klägers betraut war. Die Führung des einzelnen Mandats folgt jedoch anderen Regeln. Grundsätzlich hat auch ein angestellter Anwalt die ihm übertragenen Mandate selbständig und unabhängig auszuführen, ohne dass ihm von den Partnern der Kanzlei in die Mandatsführung hineingeredet werden sollte. So hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. November 2005 festgehalten, dass gemäss den im An- waltsgesetz festgelegten Berufsregeln der Anwalt auch gegenüber seinem Klien- ten unabhängig sein müsse (Art. 12 lit. b BGFA). Er solle als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können, was voraussetze, dass er eigenständig abschätze, wie im Prozess vorzugehen sei, und versuche, den Klienten von seiner Betrach- tungsweise zu überzeugen. Die derart umschriebene Unabhängigkeit im Verhält- nis von Auftraggeber zu Beauftragtem lasse eine weitgehende Beaufsichtigung nicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2005, act. 98 S. 8). Der angestellte Anwalt kann somit trotz des Unterstellungsverhältnisses von sei- nem Arbeitgeber nur beschränkt arbeitsrechtliche Weisungen entgegennehmen, weil er nach dem BFGA unabhängig sein muss (Luterbacher, a.a.O., S. 235). Somit kommt eine Beaufsichtigung eines angestellten Anwaltes durch einen (Mit-)Arbeitgeber grundsätzlich auch nur in eingeschränkten Umfang zum tragen. Selbst wenn allgemein davon ausgegangen werden könnte, dass der angestellte Anwalt immer unter der Beaufsichtigung des bzw. der Inhaber der Anwaltskanzlei stehen würde, so kann bei der vorliegenden Konstellation nicht mehr davon aus- gegangen werden. Dr. U. hat das Mandat nicht selber geführt, sondern eine Anwaltskanzlei bzw. den Kläger damit betraut, was angesichts der persönlichen Verstrickung in den Fall und der damit verbundenen fehlenden Objektivität und Distanz wohl üblich ist. Im
- 93 - Umfang dieses Mandates tritt der arbeitsrechtliche Aspekt ihres Rechtsverhältnis- ses, insbesondere das sich daraus ergebende allgemeine Weisungsrecht, in den Hintergrund (siehe dazu auch die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts vom
29. November 2005, act. 98 S. 8). Damit entfiel aber auch die sich sonst aus dem Anstellungsverhältnis ergebende Beaufsichtigung. Dr. U. kann nach dem Gesag- ten nicht vorgeworfen werden, er habe die Mandatsführung des Klägers nicht aus- reichend begleitet und es unterlassen, Einfluss auf einzelne Prozessschritte zu nehmen. e) Bei einer Auslegung nach Vertrauensgrundsatz ist davon auszugehen, dass die Ausschlussklausel von Art. 8 lit. l AVB bei der vorliegenden Konstellation ge- genüber Dr. U. nicht zu Anwendung gelangen kann. f) Weiter kann aber auch nicht gesagt werden, der Eintritt des Schadens habe "mit hoher Wahrscheinlichkeit" erwartet werden müssen. Dass der Wortlaut von einer "hohen Wahrscheinlichkeit" ausgeht, deutet darauf hin, dass nicht jede Ver- letzung prozessualer Pflichten oder Obliegenheiten zur Anwendung dieser Aus- schlussklausel führen kann. Vielmehr bedarf es eines offensichtlichen, groben Fehlers. Erfahrungsgemäss ist der Grad der Substantiierung – insbesondere bei Abrechnungsprozessen – nicht leicht festzustellen und umstritten. Bei ungenügender Substantiierung im Hauptverfahren kommt zudem unabhängig von einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (vgl. RB 1991 Nr. 38; Lieber, a.a.O., S. 168 m.w.H.) die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH zum Zuge. Schliesslich wird – wie der Kläger zu Recht ausführt – oftmals von der Gegenpar- tei eine ungenügende Substantiierung behauptet, ohne dass eine solche vorlie- gen würde. Das Obergericht hat denn auch im Urteil vom 12. September 2000 festgehalten, dass die Klage in weiten Teilen durchaus substantiiert gewesen sei; einzig im Hinblick auf "pauschale Belastungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1995" liege eine ungenügende Substantiierung vor (vgl. act. 3/2 S. 14 u. S. 22 – 24). Das erstinstanzliche Gericht hat sodann erst nach durchgeführtem Schriften- wechsel auf die ungenügende Substantiierung aufmerksam gemacht, ohne dem Kläger Nachfrist zur genügenden Substantiierung anzusetzen.
- 94 - Bei Dr. U. ist zwar im Verhältnis zum Kläger von einem gewissen Selbstverschul- den auszugehen. Es kann Dr. U. indessen bei der vorliegenden Konstellation kein offensichtlicher, grober Fehler vorgeworfen werden. Damit kann auch nicht gesagt werden, er habe mit seinem Verhalten den Schaden in Kauf genommen und des- sen Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen. Es kann auch nicht argumentiert werden, Dr. U. habe als Versicherungsnehmer einen Schadenseintritt in Kauf genommen, wenn er dem in seiner Kanzlei ange- stellten Kläger das Anwaltsmandat erteilt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang wi- dersprüchlich äussert. So stellt sie sich einerseits auf den Standpunkt, dass der Kläger bei der Führung des Prozessmandates von Dr. U. keine haftpflichtrelevan- te Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe (act. 14. S. 11-13). Gleichzeitig stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der verursachte Schaden mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, weshalb der Deckungsausschluss von Art. 8 lit. l AVB zur Anwendung komme (act. 14 S. 19/20). g) Aufgrund all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, es habe mit "gros- ser Wahrscheinlichkeit" mit dem Schadenseintritt gerechnet werden müssen, weshalb die entsprechende Ausschlussklausel vorliegend weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber Dr. U. zur Anwendung gelangen kann.
5. Kürzung gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG 5.1. Ausführungen der Beklagten a) Die Beklagte lässt ausführen, das Verhalten des Klägers sei aus ihrer Sicht als grobfahrlässig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG zu qualifizieren. Der Kläger habe mit der mangelnden Substantiierung der Klage von Dr. U. eine elementare prozessuale Pflicht verletzt. Dem Kläger wäre es ohne Weiteres möglich gewe- sen, im Rahmen der Rechtsschriften die in den Saldoforderungen enthaltenen Einzelforderungen genau zu substantiieren. Dass er diesen Fehler auch im Rah- men des Berufungsverfahrens nicht korrigiert habe, sei vom Obergericht aus- drücklich als uneinsichtiges Verhalten qualifiziert worden. Darin sei eine grobe
- 95 - Fahrlässigkeit zu erblicken. Angesichts der Schwere des Verschuldens des Klä- gers rechtfertige sich nach Art. 14 Abs. 2 VVG eine Kürzung allfällig zugespro- chener Versicherungsleistungen im Umfang von mindestens 50% (act. 127 S. 11/12, S. 14 und S. 28/29). b) Auch Dr. U. müsse sich ein schweres Selbstverschulden entgegenhalten lassen (act. 14 S. 15). Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 VVG sei bei der vorlie- genden Konstellation auch auf Dr. U. anwendbar, da dieser als (Mit-)Arbeitgeber mit der Leitung und Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut gewesen sei (act. 14 S. 19/20).
5.2. Ausführungen des Klägers a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm lediglich leichte Fahrläs- sigkeit vorgeworfen werden könne. Eine Reduktion des Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG komme somit nicht in Frage (act. 2 S. 42 ff. und S. 54; act. 26 S. 20) b) Gegenüber Dr. U. könne die Beklagte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG gar nicht erheben. Zum Einen liege keine grobe Fahrlässigkeit von Dr. U. vor. Zum Anderen gehe es im vorliegenden Prozess nicht um einen Versicherungsanspruch von Dr. U.. Anspruchsberechtigt sei viel- mehr er, der Kläger (act. 26 S. 19/20).
5.3. Rechtliche Erwägungen a) Hat ein Versicherter (der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberech- tigte) das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, so ist eine Kürzung der Versicherungsleistung durch den Versicherer ausgeschlossen. Der Versicherer schuldet die volle Versicherungsleistung (Art. 14 Abs. 4 VVG). b) Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG sind im Wesentlichen die gleichen wie im übrigen Zivilrecht. Grob-
- 96 - fahrlässig handelt somit, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Be- achtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter glei- chen konkreten Umständen aufdrängt (wie konnte er nur?; das darf einfach nicht passieren; schlechthin unverständlich). Dies setzt voraus, dass es dem Versicher- ten möglich und zumutbar gewesen wäre, ein anderes, schadensvermeidendes Verhalten an den Tag zu legen. Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es ist für jeden Einzelfall nach richterli- chem Ermessen zu prüfen, ob ein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (Luterbacher, a.a.O., S. 232 m.w.H.; Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Hönger/Süsskind, Basel 2001, N 18 ff. zu Art. 14 VVG). c) Dr. U. ist als Versicherter (Vertragspartner der Beklagten) und der Kläger als Anspruchsberechtigter (mitversicherte Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung) im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Das Verschulden des Geschädigten ist nach haftpflichtrechtlichen Kriterien und nicht nach Massgabe von Art. 14 VVG zu beurteilen. d) Bei grobfahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalles ist der Versiche- rer berechtigt, die Leistung dem Verschuldensgrad entsprechend zu kürzen. Als Faustregel gilt, dass sich die Kürzungsquoten meist im Bereich von 10-50% be- wegen. Dabei ist die Quote umso tiefer anzusetzen, je höher das Schadensquan- titativ ist (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 34/35 zu Art. 14 VVG). e) Ist das Verhalten des Klägers als grobfahrlässig zu qualifizieren, so führt dies zu einer entsprechenden Reduktion des Versicherungsanspruches gegen- über der Beklagten. Nur leichte Fahrlässigkeit führt demgegenüber nicht zu einer Herabsetzung des Versicherungsanspruchs. Wie bereits unter Ziff. V./4.3.c vor- stehend erläutert, ist das Verschulden des Klägers als grobfahrlässig zu qualifizie- ren. Angesichts der Schwere seines Verschuldens rechtfertigt sich eine Herabset- zung des Versicherungsanspruchs im Umfang von 30%. f) Wie bereits im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Ausschlussklau- sel gemäss Art. 8 lit. l AVB ausgeführt wurde, ist Dr. U. bei der vorliegenden Konstellation primär als Geschädigter und nicht als Arbeitgeber des Klägers in Er- scheinung getreten. Dr. U. muss sich zwar ein gewisses Selbstverschulden vor-
- 97 - werfen lassen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann ihm demgegenüber nicht vorge- worfen werden, so dass weder ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 8 lit. l AVB noch ein Reduktionsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG vorliegt. g) Der Versicherungsanspruch des Klägers ist somit um 30% zu kürzen, so dass ausgehend von einem Betrag von CHF 890'134.45 noch ein Versicherungs- anspruch von (gerundet) CHF 623'094.10 verbleibt.
6. Kürzung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VVG 6.1. Ausführungen der Parteien Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass auch eine Verletzung der Scha- densminderungspflicht vorliege, so dass eine Kürzung der Versicherungsleistung nach Art. 61 VVG zu erfolgen habe. Der Kläger bestreitet dies.
6.2. Rettungs-/Schadensminderungspflicht a) Nach Art. 61 Abs. 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Ein- tritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sor- gen. Der Anspruchsberechtigte muss die ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst klein zu halten. Wird die Schadensminderungspflicht in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, kann der Versicherer die Leistungen kürzen (Art. 61 Abs. 2 VVG). Die Rettungspflicht gilt solange, als das Scha- densausmass noch nicht feststeht bzw. eine Schadensminderung noch als mög- lich erscheint (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 4 zu Art. 61 VVG). Die Beweislast dafür, dass die Schadensminderungspflicht verletzt worden ist, liegt beim Versicherer. Ein Verschulden des Anspruchsberechtigten wird vermutet (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 30 zu Art. 61 VVG), b) Zur Ergreifung von Schadensminderungsmassnahmen ist nach dem Geset- zeswortlaut der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nicht aber der von diesem ver- schiedene Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat aber aufgrund der vertraglichen Treuepflicht (Art. 2 ZGB) insoweit auch in diesem Fall für die
- 98 - Schadensminderung besorgt zu sein, als hierzu die versicherte Person nicht in der Lage ist, er aber schon. c) Eine Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VVG trifft im vorliegenden Fall nur den Kläger, der einen Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht. Nachdem das Verhalten des Klägers im Berufungsver- fahren in Sachen Dr. U. als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren ist, bleibt kein Raum, das nämliche Verhalten auch noch im Rahmen der Schadensminde- rungspflicht zu berücksichtigen. Die Beklagte kann aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
VII. Schlussabrechnung 1. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt CHF 1’047'217.05. Aufgrund des Selbstverschuldens von RA U. ist eine Reduktion um 15% vorzunehmen. Eine weitere Reduktion von 30% ist gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG vorzunehmen. Der Versicherungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf CHF 623'094.10. Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10% des Schadens, höchstens 5% der Versicherungssumme, limitiert auf maximal CHF 50'000.-- pro Ereignis bei reinen Vermögensschäden (act. 3/22 S. 2). Das es sich vorliegend um einen rei- nen Vermögensschaden handelt, ist vom errechneten Anspruch des Klägers von CHF 623'094.10 der Maximalbetrag von CHF 50'000.-- in Abzug zu bringen. Die Klage ist somit im Umfang von CHF 573'094.10 gutzuheissen. 2. Der Zinsenlauf wurde von der Beklagten nicht bestritten, so dass von den vom Kläger geltend gemachten Zinsdaten auszugehen ist. Der mittlere Verfalltag ist der 6. Februar 1997. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zins zu 5% ab dem 6. Februar 1997 zu bezahlen.
- 99 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der relevante Streitwert beträgt insgesamt CHF 1'084'733.35 (CHF 907'359.35 Forderungsbetrag + CHF 177'374.-- in anderen Verfahren be- reits angefallene Gerichtskosten und Prozessentschädigungen, die ebenfalls ein- geklagt werden). 2. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (aGebVO), welche per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (siehe dazu § 23 GebVO, wonach die bisherigen Gebührenbe- stimmung gelten, wenn – wie vorliegend – die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden). In den nach der geltenden Verordnung festzu- setzenden Gerichtsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebüh- ren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation bereits enthalten (§ 2 Abs. 2 aGebVO). Die Festsetzung der Anwaltsentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebVO). 3. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 aGebVO ist die Gerichtsgebühr auf CHF 40'000.-- festzusetzen. 4. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage im Umfang von rund der Hälfte. Ent- sprechend sind die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und der Be- klagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH) und sind die Anwaltsentschädigungen wettzuschlagen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). 5. In seinem Beschluss vom 29. März 2006 (act. 106) hat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich festgesetzt (Gerichtsgebühr CHF 16'000.-- sowie weitere Kos- ten von total CHF 2'094.--; Prozess Nr. LB060024). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist durch das Bezirksgericht Zürich vorzunehmen (act. 106 Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten sind dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend je zur Hälfte dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen. Auf die Festsetzung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren kann angesichts des Prozess- ausgangs und der daraus resultierenden Kostenauflage verzichtet werden.
- 100 - 6. Mit Beschluss vom 23. September 2009 wurde dem Kläger zwecks Sicher- stellung der Kosten des Beweisverfahrens ein Barvorschuss von CHF 5'000.-- auferlegt (act. 163). Demgemäss ist der Barvorschuss des Klägers für die De- ckung der Gerichtskosten heranzuziehen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 573'094.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Februar 1997 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Um- fang wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 40'000.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens LB060024 von Fr. 18'094.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Der vom Kläger am 8. Oktober 2009 geleistete Barvorschuss von CHF 5'000.-- (Beleg Nr. 10202) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides zur Deckung der Gerichtskosten herangezogen. 6. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft in vollständiger Ausfertigung an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, vgl. Art. 49 Abs 2 Versicherungsaufsichtsge- setz), gegen Empfangsschein. 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie
- 101 - unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 5. Oktober 2011
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung
Der Vorsitzende:
lic. iur. Nuotclà Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann