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20110722_d_zh_o_01

22. Juli 2011 Zuerich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2011-07-22 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 44 Erw. 1a/aa), für welche gemäss § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) das Sozialversiche- rungsgericht zuständig ist und ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 114 lit. e ZPO), dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer),

KK.2011.00011 / Seite 3 von 11 dass das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, dieser aber nicht uneingeschränkt gilt, und die Parteien nicht davon entbindet, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 GSVGer; BGE 125 III 231 Erw. 4a, 118 II 93), dass es im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht grundsätzlich Sache der beklagten Partei ist, den Nach- weis von allfällig erfolgten Zahlungen zu erbringen, wo- bei in diesem Zusammenhang auch das Rügeprinzip zu be- achten ist, wonach das Gericht nicht zu prüfen hat, ob sich die geltend gemachte Forderung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern zusätzliche Abklärungen nur vorgenommen oder veranlasst werden, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht, und es auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht Sache des Gerichts sein kann, anstelle der beklagten Partei deren mögliche Behauptungen, Bestreitungen oder Einwendungen abzuklä- ren, wenn - wie im vorliegenden Fall innert der mit Ver- fügung vom 4. April 2011 angesetzten Frist (Urk. 4) - keine Klageantwort eingereicht und die Mitwirkung am Verfahren schlechthin unterlassen wird, dass der Entscheid wie mit Verfügung vom 4. April 2011 ange- kündigt (Urk. 4) daher aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, dass den Versicherungspolicen, gültig ab März bis Dezember 2009 (Urk. 2/2.2) und ab Januar 2010 (Urk. 2/2.1), zu entnehmen ist, dass die Monatsprämie der Beklagten für die Krankentaggeldversicherung bei der Klägerin nach VVG Fr. 1'550.-- beträgt und dass dabei die Allgemeinen Ver- sicherungsbestimmungen (AVB) Version 1997 der Klägerin anwendbar sind, welche in Ziffer 6 vorsehen, dass 30 Tage nach Verfall der Rechnung für Prämien ein Ver- zugszins verrechnet wird, sowie dass ansonsten (abgese- hen von Ziff. 4 und 9 AVB betreffend hier nicht relevan- te Prämienrückerstattung und Änderung der Prämientarife)

KK.2011.00011 / Seite 4 von 11 aus den AVB 1997 keine weiteren Bestimmungen zu den Prä- mien hervorgehen und darin allgemein ergänzend auf die allgemeinen Versicherungsbestimmungen nach VVG verwiesen wird (AVB, Ingress 1997, S. 2), dass nach Art. 18 Abs. 1 VVG der Versicherungsnehmer zur Be- zahlung der Prämie verpflichtet ist und die Fälligkeit der Prämien mit Beginn der jeweiligen Versi- cherungsperiode eintritt (Art. 19 Abs. 3 VVG), dass bei Ausbleiben der Entrichtung einer Prämie zur Verfall- zeit (oder während der im Vertrag eingeräumten Nach- frist) der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern ist, binnen 14 Tagen von der Absendung der Mahnung an gerechnet Zah- lung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG), dass die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf dieser Frist an ruht, wenn die rückständige Prämie auch inner- halb der Mahnfrist nicht bezahlt wurde (Art. 20 Abs. 3 VVG), und das weitere Schicksal des Versicherungsvertra- ges davon abhängt, ob der Versicherer am Vertrag fest- hält und die rückständige Prämie innerhalb von zwei Mo- naten seit Ablauf der Mahnfrist rechtlich, das heisst auf dem Betreibungs- oder Klageweg (im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts, OR; Hasenböhler in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar, Hrsg. Honsell, Vogt, Schnyder], Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 21 Rz 20) einfordert oder auf die Weiterführung des Vertra- ges verzichtet, dass der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag gesetzlich vermutet wird, wenn dieser die rückständige Prämie in- nert zwei Monaten nicht rechtlich einfordert (Art. 21 Abs. 1 VVG), so dass der Versicherungsvertrag kraft ge- setzlicher nicht widerlegbaren Vermutung als definitiv erloschen gilt, wenn der Versicherer die Zweimonatsfrist ungenutzt verstreichen lässt, womit auch der Verzicht des Versicherers auf die rückständige Prämie fingiert wird (Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 10, 12 und 14),

KK.2011.00011 / Seite 5 von 11 dass ein durch den ungenutzten Ablauf der Mahnfrist (ex nunc) aufgelöster Vertrag durch eine neue (stillschweigende) Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der bis- herigen Bestimmungen wiederhergestellt werden kann (etwa durch Annahme der Zahlung für die rückständige Prämie nach Vertragsauflösung, nicht jedoch durch ein blosses Mahnschreiben des Versicherers für eine spätere noch nicht bezahlte Prämie; Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 13 und 32), dass im Fall der (rechtzeitigen) Einforderung oder nachträg- lichen Annahme der Prämie durch den Versicherer dessen Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prä- mie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auflebt (Art. 21 Abs. 2 VVG), dass hierzu eine Teilzahlung oder die Zahlung einer nachfol- genden Prämie nicht genügt, ausser der Versicherer finde sich dazu bereit, auch bei partieller Begleichung der rückständigen Schuld den Versicherungsschutz wieder auf- leben zu lassen, wobei aus der Entgegennahme einer neuen Prämie nicht abgeleitet werden darf, der Versicherer verzichte auf diejenige der vorausgegangenen Versi- cherungsperiode oder generell auf die Suspension des Versicherungsschutzes (Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 27 ff.),

in der weiteren Erwägung, dass die Klägerin der Beklagten bei allen hier eingeklagten und mit Betreibung vom 23. November 2010 (Urk. 2/1, Urk. 2/23) eingeforderten Prämien nach der Prä- mienrechnung (Urk. 2/4, Urk. 2/8, Urk. 2/11, Urk. 2/14, Urk. 2/17, Urk. 2/20) zuerst eine Zahlungserinnerung (Urk. 2/5, Urk. 2/9, Urk. 2/12, Urk. 2/15, Urk. 2/18, Urk. 2/21) und hernach je eine Mahnung zusandte, welche den Gesetzestext von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 21 Abs. 1 VVG enthielten und zusätzlich zur Forde- rung eine Mahngebühr von Fr. 5.-- anzeigten (Mahnungen vom 23. Januar 2010 [Prämien September 2009, Urk. 2/6,

KK.2011.00011 / Seite 6 von 11 und Oktober 2009, Urk. 2/10], Mahnung vom 20. März 2010 [Prämie Dezember 2009, Urk. 2/13], vom 24. April 2010 [Prämie Februar 2010, Urk. 2/16], vom 21. August 2010 [Prämie Juni 2010, Urk. 2/19], und vom 18. September 2010, [Prämie Juli 2010, Urk. 2/22]), dass damit die strengen Anforderungen an Form und Inhalt der Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_397/2010 vom 28. September 2010, E. 4.3) bei allen hier geltend gemachten und mangels anderer Hinwei- se ausgewiesenen Prämienausständen erfüllt sind, dass die Klägerin die Prämien erst mit Betreibungsbegehren vom 17. November 2010 rechtlich einforderte (Urk. 2/23) und damit die zweimonatige Frist ausschliesslich bezüg- lich der Prämie für Juli 2010 eingehalten hat (Frist bis

2. Dezember 2010 nach formgültiger Mahnung vom

18. September 2010, Urk. 2/22), während die Fristen (14 Tage plus zwei Monate) der übrigen Mahnungen für die übrigen Prämien September, Oktober und Dezember 2009 so- wie Februar und Juni 2010 vor dem 17. November 2010 ab- gelaufen waren, so dass jeweils per Ablauf der Fristen Vertragsauflösung und Verzicht auf diese Prämien anzu- nehmen wäre, dass die Klägerin jedoch die von der Beklagten während den laufenden Fristen getätigten Zahlungen angenommen und wie folgt angerechnet hat: am 4. März 2010 Fr. 2'000.-- angerechnet auf die Prämien August 2009 à Fr. 1'550.-- und September 2009 à Fr. 450.--, am 13. April 2010 auf die Prämie März 2010 à Fr. 1'550.--, am 21. Mai 2010 auf die Prämie Januar 2010 à Fr. 1'550.-- und am 13. Juli 2010 auf die Prämie Mai 2010 à Fr. 1'550.-- (Urk. 2/7), dass deshalb von einer auf der Grundlage der bisherigen Be- stimmungen jeweils neuen und insofern fortgesetzten Ver- einbarung der Parteien mindestens bis und mit der letz- ten hier eingeklagten Prämie von Juli 2010 auszugehen ist, dass die Beklagte daher antragsgemäss zu verpflichten ist, die eingeklagten Prämien für die Monate September

KK.2011.00011 / Seite 7 von 11 (Fr. 1'100.--), Oktober (Fr. 1'550.--), Dezember 2009 (Fr. 1'550.--) und Februar, Juni sowie Juli 2010 (je Fr. 1'550.--) zu bezahlen,

in der weiteren Erwägung, dass die Klägerin ohne Begründung Verzugszins von 5 % auf den gesamten Betrag von Fr. 8'850.-- seit 19. Februar 2010 verlangt, dass ein in Verzug befindlicher Prämienschuldner zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet ist, und zwar Verzugszin- sen zu 5 % für das Jahr (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts, OR; Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 Rz 81), dass der Eintritt des Verzuges die Fälligkeit der Prämien- schuld und eine Mahnung des Gläubigers voraussetzt, dass jedoch im Gegensatz zur formlos gültigen Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Mahnvorschriften nach Art. 20 VVG als teilzwingende Bestimmungen (Art. 98 Abs. 1 VVG) nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden können und ansonsten als Gültigkeitserfordernis für den Verzug eingehalten werden müssen, dass die Verzugszinsen mithin erst mit Eintritt der übrigen Verzugsfolgen geschuldet sind (vgl. König, Der Versiche- rungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht [SPR] VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 544 f., dass der Prämienschuldner nicht schon mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug gerät, sondern erst wenn er die rück- ständige Prämie innerhalb von 14 Tagen seit Absendung der Mahnung noch immer nicht bezahlt hat (Art. 20 Abs. 3 VVG; Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 Rz 52), dass die Parteiabrede gemäss Ziffer 6 AVB 1997, wonach der Verzugszins je 30 Tage nach Verfall der Prämienrechnung geschuldet ist, den Versicherungsnehmer schlechter stellt, da damit der Verzug lediglich durch Zeitablauf eintritt und keine vorgängige Mahnung vorausgesetzt

KK.2011.00011 / Seite 8 von 11 wird, weshalb diese Parteiabrede unzulässig und nicht anwendbar ist, dass hier damit Verzugszinsen von 5 % auf die einzelnen offe- nen Prämienbeträge je 14 Tage nach der an die Beklagte in gesetzlich vorgesehener Form versandten Mahnung ge- schuldet sind, und zwar 5 % auf Fr. 2'650.-- ab

7. Februar 2010 (Mahnungen vom 23. Januar 2010 betr. Prämien September 2009, Urk. 2/6, und Oktober 2009, Urk. 2/10), auf Fr. 1'550.-- ab 4. April 2010 (Mahnung vom

20. März 2010 betr. Prämie Dezember 2009, Urk. 2/13), auf Fr. 1'550.-- ab 9. Mai 2010 (Mahnung vom

24. April 2010 betr. Prämie Februar 2010, Urk. 2/16), auf Fr. 1'550.-- ab 5. September 2010 (Mahnung vom

21. August 2010 betr. Prämie Juni 2010, Urk. 2/19), und auf Fr. 1'550.-- ab

3. Oktober 2010 (Mahnung vom

18. September 2010 betr. Prämie Juli 2010, Urk. 2/22), dass die Klägerin zudem ohne Begründung Mahnspesen im Betrag von Fr. 200.-- und Betreibungskosten von Fr. 70.-- gel- tend macht (Urk. 1 S. 2), dass die AVB 1997 mangels entsprechender spezieller Regelung keine Grundlage für die Mahnkosten darstellen, dass der Schuldner die Kosten der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG zu tragen hat, dass in der schriftlich zu erfolgenden Mahnung nebst dem ge- forderten Prämienbetrag auch allfällige Neben- und Mahn- kosten angegeben werden müssen (Hasen-böhler, a.a.O., Art. 20 Rz 39 f.), dass die für den Schuldner absehbaren Folgen somit abschlies- send ersichtlich sein müssen, dass die Klägerin in den gesetzlich formgültigen Mahnungen Mahnkosten von je Fr. 5.-- angab (Urk. 2/6, Urk. 2/10, Urk. 2/13, Urk. 2/16, Urk. 2/19, Urk. 2/22), was den Be- trag von Fr. 30.-- ergibt, dass der übrige als Mahnkosten eingeklagte Betrag von Fr. 170.-- mangels Grundlage nicht geschuldet ist,

KK.2011.00011 / Seite 9 von 11 dass des Weiteren über die eingeklagten Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 70.-- (Urk. 7/1) nicht zu be- finden ist, da die Beklagte dafür gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet, dass zusammengefasst die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 8'850.-- für Versicherungsprämien be- züglich der Monate September, Oktober, Dezember 2009 und Februar, Juni sowie Juli 2010 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 2'650.-- ab 7. Februar 2010, auf Fr. 1'550.- ab 4. April 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 9. Mai 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 5. September 2010 und auf Fr. 1'550.-- ab 3. Oktober 2010 sowie den Betrag von Fr. 30.-- für Mahnkosten zu bezahlen, dass in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Stäfa-Hombrechtikon (Zahlungsbefehl vom 23. November 2010; Urk. 2/1) aufzu- heben ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Ver- bindung mit Art. 114 lit. e ZPO), dass die Klägerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2), dass gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten verpflichtet, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von anderen Gesetzen so vorgesehen ist, dass Versicherungsträgern nach § 34 Abs. 2 GSVGer der An- spruch auf eine Parteientschädigung nur zusteht, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist, dass die Rechtsprechung zu der bis Ende 2010 gültig gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG), wonach ein Anspruch eines Versicherungsträgern auf eine Par- teientschädigung unter der Voraussetzung besteht, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt ver-

KK.2011.00011 / Seite 10 von 11 treten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom

9. Januar 2001 E. 5 mit Hinweisen), auch unter der am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO (namentlich Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a ZPO) weiterhin gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010, in BGE 137 III 47 nicht publi- zierte E. 2.2.1), dass die Klägerin sich in diesem Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten liess, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen ist,

erkennt die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird A. verpflichtet, der X. Versicherun- gen Fr. 8'850.-- für Versicherungsprämien der Monate September, Oktober, Dezember 2009 und Februar, Juni sowie Juli 2010 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 2'650.-- ab 7. Februar 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 4. April 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 9. Mai 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 5. September 2010 und auf Fr. 1'550.-- ab 3. Oktober 2010 sowie Fr. 30.-- Mahnkosten zu be- zahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Stäfa-Hombrechtikon (Zahlungsbe- fehl vom 23. November 2010) aufgehoben. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X. Versicherungen

- A. unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6-7/24-25

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid in- nert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivil- sachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

KK.2011.00011 / Seite 11 von 11 eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustel- len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Grünig Hartmann

GR/IH/JM versandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Lagerhausstrasse 19 . Postfach . 8401 Winterthur . Telefon 052 268 10 10 . Fax 052 268 10 09

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KK.2011.00011 PN 707-87-188 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 22. Juli 2011 in Sachen X. Versicherungen Klägerin

gegen

A. Beklagte

KK.2011.00011 / Seite 2 von 11 Nachdem A. in der gegen sie von der X. Versicherungen aus der Zusatzversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG) erhobenen Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Stäfa-Hombrechtikon (Zahlungsbefehl vom 23. November 2010; Urk. 2/1) im Be- trag von insgesamt Fr. 8'850.-- für Prämien der Monate September (Fr. 1'100.--), Oktober (Fr. 1'550.--), Dezem- ber 2009 (Fr. 1'550.--) und Februar, Juni sowie Juli 2010 (je Fr. 1'550.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit

19. Februar 2010 und Fr. 200.-- Spesen am 6. Dezember 2010 Rechtsvorschlag erhoben hatte, nach Einsicht in die Klage der X. Versicherungen vom 29. März 2011, mit der diese beantragt, A. sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 8'850.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Betreibungskosten von Fr. 70.-- und Zins zu 5 % seit dem

19. Februar 2010 zu bezahlen, und es sei in der Betrei- bung Nr. _________ des Betreibungsamtes Stäfa- Hombrechtikon die Rechtsöffnung zu erteilen, da A. innert der ihr mit Verfügung vom 4. April 2011 (Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hat,

in Erwägung, dass Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem VVG unterstehen und solche Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur sind (BGE 124 III 44 Erw. 1a/aa), für welche gemäss § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) das Sozialversiche- rungsgericht zuständig ist und ein kostenloses Verfahren vorgesehen ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 114 lit. e ZPO), dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer),

KK.2011.00011 / Seite 3 von 11 dass das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, dieser aber nicht uneingeschränkt gilt, und die Parteien nicht davon entbindet, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 GSVGer; BGE 125 III 231 Erw. 4a, 118 II 93), dass es im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht grundsätzlich Sache der beklagten Partei ist, den Nach- weis von allfällig erfolgten Zahlungen zu erbringen, wo- bei in diesem Zusammenhang auch das Rügeprinzip zu be- achten ist, wonach das Gericht nicht zu prüfen hat, ob sich die geltend gemachte Forderung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern zusätzliche Abklärungen nur vorgenommen oder veranlasst werden, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An- haltspunkte hinreichender Anlass besteht, und es auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht Sache des Gerichts sein kann, anstelle der beklagten Partei deren mögliche Behauptungen, Bestreitungen oder Einwendungen abzuklä- ren, wenn - wie im vorliegenden Fall innert der mit Ver- fügung vom 4. April 2011 angesetzten Frist (Urk. 4) - keine Klageantwort eingereicht und die Mitwirkung am Verfahren schlechthin unterlassen wird, dass der Entscheid wie mit Verfügung vom 4. April 2011 ange- kündigt (Urk. 4) daher aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, dass den Versicherungspolicen, gültig ab März bis Dezember 2009 (Urk. 2/2.2) und ab Januar 2010 (Urk. 2/2.1), zu entnehmen ist, dass die Monatsprämie der Beklagten für die Krankentaggeldversicherung bei der Klägerin nach VVG Fr. 1'550.-- beträgt und dass dabei die Allgemeinen Ver- sicherungsbestimmungen (AVB) Version 1997 der Klägerin anwendbar sind, welche in Ziffer 6 vorsehen, dass 30 Tage nach Verfall der Rechnung für Prämien ein Ver- zugszins verrechnet wird, sowie dass ansonsten (abgese- hen von Ziff. 4 und 9 AVB betreffend hier nicht relevan- te Prämienrückerstattung und Änderung der Prämientarife)

KK.2011.00011 / Seite 4 von 11 aus den AVB 1997 keine weiteren Bestimmungen zu den Prä- mien hervorgehen und darin allgemein ergänzend auf die allgemeinen Versicherungsbestimmungen nach VVG verwiesen wird (AVB, Ingress 1997, S. 2), dass nach Art. 18 Abs. 1 VVG der Versicherungsnehmer zur Be- zahlung der Prämie verpflichtet ist und die Fälligkeit der Prämien mit Beginn der jeweiligen Versi- cherungsperiode eintritt (Art. 19 Abs. 3 VVG), dass bei Ausbleiben der Entrichtung einer Prämie zur Verfall- zeit (oder während der im Vertrag eingeräumten Nach- frist) der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern ist, binnen 14 Tagen von der Absendung der Mahnung an gerechnet Zah- lung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG), dass die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf dieser Frist an ruht, wenn die rückständige Prämie auch inner- halb der Mahnfrist nicht bezahlt wurde (Art. 20 Abs. 3 VVG), und das weitere Schicksal des Versicherungsvertra- ges davon abhängt, ob der Versicherer am Vertrag fest- hält und die rückständige Prämie innerhalb von zwei Mo- naten seit Ablauf der Mahnfrist rechtlich, das heisst auf dem Betreibungs- oder Klageweg (im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts, OR; Hasenböhler in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar, Hrsg. Honsell, Vogt, Schnyder], Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 21 Rz 20) einfordert oder auf die Weiterführung des Vertra- ges verzichtet, dass der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag gesetzlich vermutet wird, wenn dieser die rückständige Prämie in- nert zwei Monaten nicht rechtlich einfordert (Art. 21 Abs. 1 VVG), so dass der Versicherungsvertrag kraft ge- setzlicher nicht widerlegbaren Vermutung als definitiv erloschen gilt, wenn der Versicherer die Zweimonatsfrist ungenutzt verstreichen lässt, womit auch der Verzicht des Versicherers auf die rückständige Prämie fingiert wird (Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 10, 12 und 14),

KK.2011.00011 / Seite 5 von 11 dass ein durch den ungenutzten Ablauf der Mahnfrist (ex nunc) aufgelöster Vertrag durch eine neue (stillschweigende) Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der bis- herigen Bestimmungen wiederhergestellt werden kann (etwa durch Annahme der Zahlung für die rückständige Prämie nach Vertragsauflösung, nicht jedoch durch ein blosses Mahnschreiben des Versicherers für eine spätere noch nicht bezahlte Prämie; Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 13 und 32), dass im Fall der (rechtzeitigen) Einforderung oder nachträg- lichen Annahme der Prämie durch den Versicherer dessen Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prä- mie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auflebt (Art. 21 Abs. 2 VVG), dass hierzu eine Teilzahlung oder die Zahlung einer nachfol- genden Prämie nicht genügt, ausser der Versicherer finde sich dazu bereit, auch bei partieller Begleichung der rückständigen Schuld den Versicherungsschutz wieder auf- leben zu lassen, wobei aus der Entgegennahme einer neuen Prämie nicht abgeleitet werden darf, der Versicherer verzichte auf diejenige der vorausgegangenen Versi- cherungsperiode oder generell auf die Suspension des Versicherungsschutzes (Hasenböhler, a.a.O., Art. 21 Rz 27 ff.),

in der weiteren Erwägung, dass die Klägerin der Beklagten bei allen hier eingeklagten und mit Betreibung vom 23. November 2010 (Urk. 2/1, Urk. 2/23) eingeforderten Prämien nach der Prä- mienrechnung (Urk. 2/4, Urk. 2/8, Urk. 2/11, Urk. 2/14, Urk. 2/17, Urk. 2/20) zuerst eine Zahlungserinnerung (Urk. 2/5, Urk. 2/9, Urk. 2/12, Urk. 2/15, Urk. 2/18, Urk. 2/21) und hernach je eine Mahnung zusandte, welche den Gesetzestext von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 21 Abs. 1 VVG enthielten und zusätzlich zur Forde- rung eine Mahngebühr von Fr. 5.-- anzeigten (Mahnungen vom 23. Januar 2010 [Prämien September 2009, Urk. 2/6,

KK.2011.00011 / Seite 6 von 11 und Oktober 2009, Urk. 2/10], Mahnung vom 20. März 2010 [Prämie Dezember 2009, Urk. 2/13], vom 24. April 2010 [Prämie Februar 2010, Urk. 2/16], vom 21. August 2010 [Prämie Juni 2010, Urk. 2/19], und vom 18. September 2010, [Prämie Juli 2010, Urk. 2/22]), dass damit die strengen Anforderungen an Form und Inhalt der Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_397/2010 vom 28. September 2010, E. 4.3) bei allen hier geltend gemachten und mangels anderer Hinwei- se ausgewiesenen Prämienausständen erfüllt sind, dass die Klägerin die Prämien erst mit Betreibungsbegehren vom 17. November 2010 rechtlich einforderte (Urk. 2/23) und damit die zweimonatige Frist ausschliesslich bezüg- lich der Prämie für Juli 2010 eingehalten hat (Frist bis

2. Dezember 2010 nach formgültiger Mahnung vom

18. September 2010, Urk. 2/22), während die Fristen (14 Tage plus zwei Monate) der übrigen Mahnungen für die übrigen Prämien September, Oktober und Dezember 2009 so- wie Februar und Juni 2010 vor dem 17. November 2010 ab- gelaufen waren, so dass jeweils per Ablauf der Fristen Vertragsauflösung und Verzicht auf diese Prämien anzu- nehmen wäre, dass die Klägerin jedoch die von der Beklagten während den laufenden Fristen getätigten Zahlungen angenommen und wie folgt angerechnet hat: am 4. März 2010 Fr. 2'000.-- angerechnet auf die Prämien August 2009 à Fr. 1'550.-- und September 2009 à Fr. 450.--, am 13. April 2010 auf die Prämie März 2010 à Fr. 1'550.--, am 21. Mai 2010 auf die Prämie Januar 2010 à Fr. 1'550.-- und am 13. Juli 2010 auf die Prämie Mai 2010 à Fr. 1'550.-- (Urk. 2/7), dass deshalb von einer auf der Grundlage der bisherigen Be- stimmungen jeweils neuen und insofern fortgesetzten Ver- einbarung der Parteien mindestens bis und mit der letz- ten hier eingeklagten Prämie von Juli 2010 auszugehen ist, dass die Beklagte daher antragsgemäss zu verpflichten ist, die eingeklagten Prämien für die Monate September

KK.2011.00011 / Seite 7 von 11 (Fr. 1'100.--), Oktober (Fr. 1'550.--), Dezember 2009 (Fr. 1'550.--) und Februar, Juni sowie Juli 2010 (je Fr. 1'550.--) zu bezahlen,

in der weiteren Erwägung, dass die Klägerin ohne Begründung Verzugszins von 5 % auf den gesamten Betrag von Fr. 8'850.-- seit 19. Februar 2010 verlangt, dass ein in Verzug befindlicher Prämienschuldner zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet ist, und zwar Verzugszin- sen zu 5 % für das Jahr (Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts, OR; Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 Rz 81), dass der Eintritt des Verzuges die Fälligkeit der Prämien- schuld und eine Mahnung des Gläubigers voraussetzt, dass jedoch im Gegensatz zur formlos gültigen Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Mahnvorschriften nach Art. 20 VVG als teilzwingende Bestimmungen (Art. 98 Abs. 1 VVG) nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden können und ansonsten als Gültigkeitserfordernis für den Verzug eingehalten werden müssen, dass die Verzugszinsen mithin erst mit Eintritt der übrigen Verzugsfolgen geschuldet sind (vgl. König, Der Versiche- rungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht [SPR] VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 544 f., dass der Prämienschuldner nicht schon mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug gerät, sondern erst wenn er die rück- ständige Prämie innerhalb von 14 Tagen seit Absendung der Mahnung noch immer nicht bezahlt hat (Art. 20 Abs. 3 VVG; Hasenböhler, a.a.O., Art. 20 Rz 52), dass die Parteiabrede gemäss Ziffer 6 AVB 1997, wonach der Verzugszins je 30 Tage nach Verfall der Prämienrechnung geschuldet ist, den Versicherungsnehmer schlechter stellt, da damit der Verzug lediglich durch Zeitablauf eintritt und keine vorgängige Mahnung vorausgesetzt

KK.2011.00011 / Seite 8 von 11 wird, weshalb diese Parteiabrede unzulässig und nicht anwendbar ist, dass hier damit Verzugszinsen von 5 % auf die einzelnen offe- nen Prämienbeträge je 14 Tage nach der an die Beklagte in gesetzlich vorgesehener Form versandten Mahnung ge- schuldet sind, und zwar 5 % auf Fr. 2'650.-- ab

7. Februar 2010 (Mahnungen vom 23. Januar 2010 betr. Prämien September 2009, Urk. 2/6, und Oktober 2009, Urk. 2/10), auf Fr. 1'550.-- ab 4. April 2010 (Mahnung vom

20. März 2010 betr. Prämie Dezember 2009, Urk. 2/13), auf Fr. 1'550.-- ab 9. Mai 2010 (Mahnung vom

24. April 2010 betr. Prämie Februar 2010, Urk. 2/16), auf Fr. 1'550.-- ab 5. September 2010 (Mahnung vom

21. August 2010 betr. Prämie Juni 2010, Urk. 2/19), und auf Fr. 1'550.-- ab

3. Oktober 2010 (Mahnung vom

18. September 2010 betr. Prämie Juli 2010, Urk. 2/22), dass die Klägerin zudem ohne Begründung Mahnspesen im Betrag von Fr. 200.-- und Betreibungskosten von Fr. 70.-- gel- tend macht (Urk. 1 S. 2), dass die AVB 1997 mangels entsprechender spezieller Regelung keine Grundlage für die Mahnkosten darstellen, dass der Schuldner die Kosten der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG zu tragen hat, dass in der schriftlich zu erfolgenden Mahnung nebst dem ge- forderten Prämienbetrag auch allfällige Neben- und Mahn- kosten angegeben werden müssen (Hasen-böhler, a.a.O., Art. 20 Rz 39 f.), dass die für den Schuldner absehbaren Folgen somit abschlies- send ersichtlich sein müssen, dass die Klägerin in den gesetzlich formgültigen Mahnungen Mahnkosten von je Fr. 5.-- angab (Urk. 2/6, Urk. 2/10, Urk. 2/13, Urk. 2/16, Urk. 2/19, Urk. 2/22), was den Be- trag von Fr. 30.-- ergibt, dass der übrige als Mahnkosten eingeklagte Betrag von Fr. 170.-- mangels Grundlage nicht geschuldet ist,

KK.2011.00011 / Seite 9 von 11 dass des Weiteren über die eingeklagten Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 70.-- (Urk. 7/1) nicht zu be- finden ist, da die Beklagte dafür gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet, dass zusammengefasst die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin einen Betrag von insgesamt Fr. 8'850.-- für Versicherungsprämien be- züglich der Monate September, Oktober, Dezember 2009 und Februar, Juni sowie Juli 2010 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 2'650.-- ab 7. Februar 2010, auf Fr. 1'550.- ab 4. April 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 9. Mai 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 5. September 2010 und auf Fr. 1'550.-- ab 3. Oktober 2010 sowie den Betrag von Fr. 30.-- für Mahnkosten zu bezahlen, dass in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Stäfa-Hombrechtikon (Zahlungsbefehl vom 23. November 2010; Urk. 2/1) aufzu- heben ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Ver- bindung mit Art. 114 lit. e ZPO), dass die Klägerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2), dass gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten verpflichtet, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von anderen Gesetzen so vorgesehen ist, dass Versicherungsträgern nach § 34 Abs. 2 GSVGer der An- spruch auf eine Parteientschädigung nur zusteht, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist, dass die Rechtsprechung zu der bis Ende 2010 gültig gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG), wonach ein Anspruch eines Versicherungsträgern auf eine Par- teientschädigung unter der Voraussetzung besteht, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt ver-

KK.2011.00011 / Seite 10 von 11 treten ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom

9. Januar 2001 E. 5 mit Hinweisen), auch unter der am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO (namentlich Art. 114 lit. e ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a ZPO) weiterhin gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010, in BGE 137 III 47 nicht publi- zierte E. 2.2.1), dass die Klägerin sich in diesem Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten liess, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen ist,

erkennt die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird A. verpflichtet, der X. Versicherun- gen Fr. 8'850.-- für Versicherungsprämien der Monate September, Oktober, Dezember 2009 und Februar, Juni sowie Juli 2010 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 2'650.-- ab 7. Februar 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 4. April 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 9. Mai 2010, auf Fr. 1'550.-- ab 5. September 2010 und auf Fr. 1'550.-- ab 3. Oktober 2010 sowie Fr. 30.-- Mahnkosten zu be- zahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Stäfa-Hombrechtikon (Zahlungsbe- fehl vom 23. November 2010) aufgehoben. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X. Versicherungen

- A. unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6-7/24-25

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid in- nert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivil- sachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

KK.2011.00011 / Seite 11 von 11 eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustel- len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Grünig Hartmann

GR/IH/JM versandt