Sachverhalt
A. X.________ wohnt in St. Gallen, wo auch Y.________ bis zu seinem Ableben am 8. September 2008 wohnhaft war. Ihr in Boston (USA) ansässig gewesener Sohn Z.________ und dessen Ehefrau sowie deren ungeborenes Kind kamen bei den Attentaten vom
11. September 2001 auf das World Trade Center in New York (USA) ums Leben. Als Folge des Todes ihres Sohnes erhielten X.________ und Y.________ im Jahr 2002 USD 350'000.-- von der Diners Club- Flugunfallversicherung
sowie
USD 838'000.--
von
der UNUM Life Insurance. Im Jahr 2004 wurden ihnen aus dem vom amerikanischen Staat errich- teten "September 11th Victim Compensation Fund of 2001" (VCF) wei- tere USD 4'189'820.-- für "economic loss" sowie USD 350'000.-- für "non economic loss" ausgerichtet. B. Das kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte die im Jahr 2004 aus- gerichteten Zahlungen bei den Ehegatten X.________ und Y.________ mit einer separaten Jahressteuer auf eine Kapitalleistung von je Fr. 3'352'000.--. Die von den Steuerpflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 7. März 2006 ab. Die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen hiess die daraufhin erhobenen Rekurse bzw. Beschwerden am 20. Februar 2007 (nur) teilweise gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung in Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Steueramt zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte dies am 29. August 2007. Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ gegen diesen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_538/2007 vom 21. Februar 2008). C. Mit Verfügungen bzw. neuen Einspracheentscheiden vom 11., 17., 18. und 20. November 2008 veranlagte das kantonale Steueramt St. Gallen X.________ und Y.________ für die direkte Bundessteuer 2002 je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 924'000.-- (Steuerbetrag je Fr. 21'252.--) bzw. für die direkte Bundessteuer 2004 Seite 2
je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 2'255'900.-- (Steuerbetrag je Fr. 51'885.70) und für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 924'000.-- (Steuerbetrag Fr. 119'559.50 [Ehemann] resp. Fr. 108'193.85 [Ehefrau]) bzw. für die Staats- und Gemeindesteuer 2004 je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 2'255'900.-- (Steuerbetrag Fr. 398'632.80 [Ehemann] resp. Fr. 382'679.85 [Ehefrau]). Das kantonale Steueramt erachtete lediglich die Leistung von USD 350'000.-- aus dem VCF für "non economic loss" als (einkom- mens-)steuerfrei. Betreffend die Zahlung von USD 4'189'820.-- aus dem VCF für "economic loss" sowie die Leistungen der Diners Club- Flugunfallversicherung in Höhe von USD 350'000.-- und der UNUM Life Insurance in Höhe von USD 838'000.-- ging es dagegen von steuerbarem Einkommen aus. Die von den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel gegen die Ver- fügungen bzw. Entscheide des kantonalen Steueramtes wies die Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 16. Februar 2010 ab. Die daraufhin eingereichten Beschwerden an das Verwal- tungsgericht des Kantons St. Gallen wurden von diesem mit Urteilen vom 16. September 2010 abgewiesen. D. Mit Eingaben vom 3. November 2010 führen X.________ und die Erbengemeinschaft Y.________ Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2004 (Verfahren 2C_851/2010) sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und 2004 (Verfahren 2C_852/2010). Sie stellen den Antrag, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 sowie die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission bzw. des kantonalen Steueramtes seien aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen seien gemäss den eingereichten Steuererklärungen zu besteuern. Bezüglich der Anwendung des US-amerikanischen Rechts erheben sie zudem sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde. Das kantonale Steueramt St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kan- tons St. Gallen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Ange- legenheit am 1. Juli 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die beiden weitgehend identischen Beschwerdeschriften betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen gleich lautende Entscheide und werfen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich des- halb, die Verfahren 2C_851/2010 und 2C_852/2010 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60).
E. 2 Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge einer willkürlichen Anwendung von ausländischem Recht (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf diese Rechtsmittel dagegen insoweit, als sich die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Entscheide der kantonalen Verwaltungsrekurskommission bzw. der Veranlagungsbe- hörde richten: Diese Entscheide wurden nach dem Prinzip des Devolu- tiveffekts prozessual durch die Urteile des Verwaltungsgerichts er- setzt; Letztere bilden den alleinigen Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Sodann kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetre- ten werden, zumal die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich zulässig ist (Art. 113 BGG).
E. 3 Vorweg behaupten die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Sie rügen, dass ihrem Beweisan- trag auf Einholung eines Rechtsgutachtens zur Behandlung der Zah- Seite 4
lungen des VCF nach US-amerikanischem Recht nicht entsprochen wurde. Die Rüge ist unbegründet: Zwar haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV namentlich Anspruch darauf, dass rechtzeitig und formrich- tig angebotene rechtserhebliche Beweismittel abgenommen werden. Indessen ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch die beantragte Beweiserhebung nicht geändert würde oder weil das beantragte Beweismittel nicht eine rechtserhebliche Frage betrifft (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Die Frage, wie die Zahlungen des VCF nach US-amerikanischem Recht behandelt werden, ist für ihre steuerliche Behandlung in der Schweiz grundsätzlich irrelevant (vgl. E. 5.4 hiernach): Die Steuer- pflichten werden auch bei internationalen Beziehungen – wie vorlie- gend etwa Zahlungen aus dem Ausland – regelmässig durch das na- tionale Steuerrecht begründet (ERNST HÖHN [Hrsg.], Handbuch des In- ternationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 47). Einzig die Doppelbesteuerungsabkommen auferlegen der Ausschöpfung der Steuerhoheit, die einem Staat kraft seiner Souveränität zusteht, gewis- se Schranken (PETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuer- recht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 95). Auch für die Anwendung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steht die Behandlung der Zahlungen des VCF nach US-amerikanischem Recht allerdings nicht im Vordergrund (vgl. E. 6.2 hiernach). Die Vorinstanz durfte somit auf die beantragte Beweiserhebung ver- zichten, ohne damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör zu verletzen.
E. 4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind die natürlichen Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrecht- lichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Das Steuerge- setz des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) sieht in Art. 13 Abs. 1 eine analoge Regelung vor, wenn natürliche Personen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Die Pflichtigen hatten in den massgeblichen Jahren 2002 und 2004 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in St. Gallen. Sie sind dort so- mit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Streitig und nachfol- Seite 5
gend zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, ob die fraglichen Leis- tungen des VCF, der Diners Club-Flugunfallversicherung sowie der UNUM Life Insurance nach schweizerischem Recht der Einkommens- steuer unterliegen (vgl. E. 5 hiernach) und falls dies zu bejahen ist, ob allenfalls das Staatsvertragsrecht einer Besteuerung in der Schweiz entgegensteht (vgl. E. 6 hiernach).
E. 5.1 Bei der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG). Hierzu zählen insbesondere auch einmalige Zahlungen bei Tod (Art. 23 lit. b DBG); diese werden mittels einer separaten Jahressteuer erfasst (Art. 38 DBG). Steuerfrei sind dagegen Genugtuungsleistungen (Art. 24 lit. g DBG) und der Vermögensanfall infolge Erbschaft (Art. 24 lit. a DBG). Ebenso ist der Vermögensanfall aus einer rückkaufsfä- higen privaten Kapitalversicherung, d.h. die in diesem Fall zur Auszah- lung gelangende Versicherungssumme steuerfrei (Art. 24 lit. b DBG).
E. 5.2 Die Abgrenzung der steuerbaren einmaligen Zahlungen bei Tod einerseits (Art. 23 lit. b DBG) von den steuerfreien Leistungen infolge Erbschaft bzw. aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen gemäss Art. 24 lit. a resp. lit. b DBG andererseits ist näher zu erörtern. Mit dieser Abgrenzung eng verbunden ist die Frage, wann Versiche- rungsleistungen der Einkommenssteuer und wann der Erbschafts- steuer unterstehen. Diesbezüglich werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. RENÉ BIERI, Abgrenzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der har- monisierten Einkommenssteuer, dargestellt am Beispiel der Leis- tungen aus reinen Risikoversicherungen im Todesfall, StR 62 [2007], S. 93 ff., insb. S. 99 f.). Das Bundesgericht stellte jedoch bereits unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer (Wehrsteuerbeschluss, WStB; per 1. Januar 1983 umbenannt in Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]) darauf ab, ob die Leis- tung aus dem Vermögen des Erblassers stammt und somit bereits der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hatte (BGE 88 I 116 E. 3b S. 120 f.). Dieses Abgrenzungskriterium ist auch unter dem har- monisierten Steuerrecht weiterhin massgebend (BIERI, a.a.O., S. 105 ff.; GLADYS LAFFELY MAILLARD, in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commen- taire romand – Impot fédéral direct, N 16 ad art. 23 LIFD; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Rz. 30 zu Art. 23 DBG und Rz. 6 bzw. Rz. 27 zu Art. 24 DBG). Demnach resultiert dort keine Einkom- Seite 6
mensbesteuerung (sondern allenfalls eine Erbschaftssteuer), wo das bei Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital auf einem Sparvorgang beruht bzw. eine Rückzahlungskomponente ent- hält und damit auf Vermögen des Erblassers basiert (BGE 131 I 409 E. 5.5 ff. S. 418 ff.). Einmalige Zahlungen aus reinen Risikolebensver- sicherungen im Todesfall bilden demgegenüber stets Gegenstand der Einkommenssteuer und niemals der Erbschaftssteuer (URS R. BEHNISCH, Zur steuerlichen Behandlung des Rückkaufs und der Prä- mienrückgewähr von Rentenversicherungen, publ. in: ASA 74 [2005/06], S. 97 ff., insb. S. 105; BIERI, a.a.O., S. 105 ff.; LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N 16 ad art. 23 LIFD; WEIDMANN/GROSSMANN/ZIGERLIG, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 366; MAUTE/STEINER/RUFENER/LANG, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2011, S. 404; vgl. auch Bericht der Expertenkommission Steuerlücken, Bern 1998, S. 120). Diese einkommenssteuerrechtliche Erfassung hängt sodann nicht von der Existenz einer Begünstigungsklausel im Sinne von Art. 76 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungs- vertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) ab, d.h. sie resultiert selbst dann, wenn die Versiche- rungssumme wegen fehlender Begünstigung formal in den Nachlass im Sinne des Zivilrechts fällt (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.5.1 S. 418 f.; 130 I 205 E. 9.5 S. 222 f.; 88 I 116 E. 3a in fine S. 120). Aus dem Ge- sagten folgt, dass der steuerfreie "Vermögensanfall infolge Erbschaft" ("dévolution de fortune ensuite d'une succession", "incremento patri- moniale derivante da eredità") i.S. von Art. 24 lit. a DBG im erwähnten Sinne restriktiv zu deuten ist.
E. 5.3 Die Zahlung der Diners Club-Flugunfallversicherung von USD 350'000.-- basiert auf einer temporären Todesfallversicherung, welche jenen Kreditkarteninhaber schützt, der seine Flugreise mit der Diners Club-Karte bezahlt hat. Leistungen einer derartigen reinen Risi- koversicherung sind nach dem hiervor Ausgeführten gemäss Art. 23 lit. b in Verbindung mit Art. 38 DBG mittels einer separaten Jahres- steuer als Einkommen zu versteuern. Gleiches gilt bezüglich der Zah- lung in Höhe von USD 838'000.-- der UNUM Life Insurance: Auch bei dieser vom Arbeitgeber von Z.________ abgeschlossenen Ver- sicherung, welche bei unfallbedingtem Tod oder unfallbedingtem Ver- lust von Körperteilen Leistungen erbringen muss, handelt es sich um einen reinen Risikoschutz ohne Sparvorgang; die entsprechende Zah- lung ist daher ebenfalls nach Art. 23 lit. b in Verbindung mit Art. 38 DBG als Einkommen steuerbar. Schliesslich kann auch im Zusammen- hang mit der Zahlung des VCF im Umfang von USD 4'189'820.-- für "economic-loss" nicht von einer Versicherungsleistung die Rede sein, Seite 7
auf die Z.________ bereits zu Lebzeiten einen festen Anspruch gehabt hätte und die daher aus seinem Vermögen stammen würde. Vielmehr entstanden diese Ansprüche erst mit bzw. nach seinem Tod. Somit handelt es sich hierbei nicht um Leistungen, die nach Art. 24 lit. a und lit. b DBG steuerfrei wären. Ebenso wenig liegt bezüglich der Zahlung des VCF für "economic loss" eine steuerfreie Genugtuung i.S. von Art. 24 lit. g DBG vor: Wie die Vorinstanz in E. 2.5 des angefoch- tenen Entscheids sowie bereits in E. 2.4 ihres Urteils vom 29. August 2007 ausführlich aufgezeigt hat, beabsichtigte der VCF unter dem Titel "economic loss" gerade nicht die Abgeltung einer erlittenen seelischen Unbill, sondern vielmehr die Ausgleichung eines Vermögensschadens, welcher im Wesentlichen im Verlust des künftigen Erwerbseinkom- mens des Opfers besteht. Eine solche Schadenersatzleistung unter- liegt nach Art. 23 lit. b in Verbindung mit Art. 38 DBG der Einkom- menssteuer (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 28 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16-39). Nur die unter dem Titel "non economic loss" erfolgte Zahlung aus dem VCF bezweckte die Kompensation eines immateriellen Schadens, weswegen diese vom kantonalen Steueramt auch zu Recht als steuer- freie Leistung behandelt wurde.
E. 5.4 Was die Beschwerdeführerinnen gegen das Bestehen einer (Ein- kommens-)Steuerpflicht vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Ob die aus den USA stammenden Versicherungsleistungen nach US- amerikanischem Rechtsverständnis zunächst in den Nachlass von Z.________ fielen, wie dies die Beschwerdeführerinnen betonen, ist für die steuerliche Behandlung in der Schweiz ebenso unerheblich, wie wenn solche Leistungen in der Schweiz zunächst in den Nachlass im zivilrechtlichen Sinne fallen würden. Da die betragsmässige Bestim- mung und die zeitliche Zuordnung der diversen Leistungen im Übrigen nicht bestritten sind, geht auch die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere.
E. 5.5 Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass die im Streit liegenden Zahlungen des VCF für "economic loss", der Diners Club-Flugunfallversicherung sowie der UNUM Life Insurance bei der direkten Bundessteuer als Einkommen zu versteuern sind. Nicht anders verhält es sich bei den Staats- und Gemeindesteuern: Diesbezüglich unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte (Art. 29 Abs. 1 StG/SG); insbeson- dere sind auch einmalige Zahlungen bei Tod steuerbar (Art. 36 lit. b StG/SG). Sie werden mittels einer separaten Jahressteuer erfasst (Art. 52 StG/SG). Steuerfrei sind hingegen der Vermögensanfall aus Seite 8
rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung (Art. 37 lit. c StG/SG), der Vermögensanfall infolge Erbschaft (Art. 37 lit. a StG/SG) sowie Genugtuungsleistungen (Art. 37 lit. h StG/SG). Daraus erhellt, dass die kantonale Regelung vollkommen dem Recht der direkten Bundes- steuer entspricht. Das hiervor zur direkten Bundessteuer Ausgeführte gilt damit ebenfalls für die Staats- und Gemeindesteuern.
E. 6 Zu prüfen bleibt somit, ob sich an der festgestellten Steuerbarkeit auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA etwas ändert.
E. 6.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erban- fallsteuern vom 9. Juli 1951 (DBA-USA 51; SR 0.672.933.62) ist hier nicht anwendbar, weil in der Schweiz vorliegend gar keine Nachlass- bzw. Erbanfallsteuer zur Diskussion steht und daher von vornherein keine Doppelbesteuerung im Sinne dieses Abkommens vorliegen kann.
E. 6.2 Anders verhält es sich mit dem Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Ameri- ka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (DBA-USA 96; SR 0.672.933.61). Dieses Abkommen ist hier – entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids) – an- wendbar, weil es für Personen gilt, die in einem Vertragsstaat (oder in beiden Vertragsstaaten) ansässig sind (Art. 1 Ziff. 1 DBA-USA 96). Wie bereits ausgeführt, waren X.________ und Y.________ während der hier massgebenden Periode in St. Gallen aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig und damit ansässig im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 lit. a DBA-USA 96. Vorliegend geht es um die steuerliche Behandlung von Versicherungs- leistungen aus dem anderen Vertragsstaat, d.h. aus den Vereinigten Staaten. Diese Versicherungsleistungen fallen unter Art. 21 DBA- USA 96 (Übrige Einkünfte). Gemäss dieser Bestimmung können sol- che Einkünfte einer in einem Vertragsstaat (hier in der Schweiz) an- sässigen Person ohne Rücksicht auf ihre Herkunft ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden; der Quellenstaat, d.h. vorliegend die Vereinigten Staaten, hat auf eine Besteuerung zu verzichten. Seite 9
Das Recht zur Besteuerung steht somit der Schweiz zu. Ohnehin ist aber fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Doppelbesteuerung der im Streit liegenden Leistungen vorliegt: Es trifft zwar zu, dass zumindest die Zahlung des VCF für "economic loss" in den USA insofern bereits einkommenssteuerlich erfasst worden ist, als für deren Berechnung nicht das künftige Bruttoeinkommen von Z.________, sondern nur das Nettoeinkommen berücksichtigt wurde; mit anderen Worten fiel die Höhe der Zahlung tiefer aus, weil bereits ein gewisser Betrag, welcher von Z.________ für künftige Steuerzahlungen verwendet worden wäre, von der Leistung des VCF abgezogen wurde. Ebenso scheinen die
streitigen
Versicherungsleistungen
auch
der
USA- Bundesnachlasssteuer zu unterliegen, wobei sie offenbar effektiv nicht besteuert wurden. Im Zusammenhang mit dieser "Doppelbelastung" gilt es indessen zu beachten, dass in den USA nicht die Beschwer- deführerinnen belastet wurden, sondern der Nachlass von Z.________ als solcher (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a DBA-USA 96). Wenn nun die Beschwerdeführerinnen auf den Nettobezügen zu schweizerischen Einkommenssteuern herangezogen werden, sind zwar die Versicherungsleistungen in gewisser Weise doppelt belastet, doch sind hiervon zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten betroffen (der Nachlass von Z.________ nach amerikanischem Recht einerseits und die Beschwerdeführerinnen andererseits). Es gebricht mithin an der Subjektidentität, welche für das Vorliegen einer Dop- pelbesteuerung auch im internationalen Verhältnis erforderlich ist. Ob diesbezüglich im interkantonalen Verhältnis allenfalls eine weniger formale Betrachtungsweise besteht und dort die Subjektidentität in einem vergleichbaren Fall bejaht würde, ist vorliegend nicht massgeb- lich, zumal eine solche Praxis nicht ohne Weiteres auf internationale Sachverhalte übertragen werden könnte (vgl. Urteil 2P.323/1999 vom
30. Oktober 2000 E. 2 f.). Vom DBA-USA 96 wird ein derartiger Zu- rechnungskonflikt, bei dem die Rechtsordnungen der beiden Vertrags- staaten die fraglichen Einkünfte unterschiedlichen Subjekten zuord- nen, jedenfalls nicht geregelt, und es liegt daher auch keine verpönte Doppelbesteuerung im Sinne dieses Abkommens vor.
E. 7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten sowohl betreffend die direkte Bundes- steuer 2002 und 2004 als auch betreffend die Staats- und Gemeinde- steuern 2002 und 2004 als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bun- Seite 10
desgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen unter Soli- darhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
Dispositiv
- Die Verfahren 2C_851/2010 und 2C_852/2010 werden vereinigt.
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerin- nen unter Solidarhaft auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
{T 0/2} 2C_851/2010, 2C_852/2010 U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 1 I I . ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Locher, Gerichtsschreiber Zähndler.
1. X.________,
2. Erbengemeinschaft Y.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, Beschwerdeführerinnen, gegen Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 2C_851/2010 Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2004, 2C_852/2010 Direkte Bundessteuern 2002 und 2004, Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2010. Besetzung B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. X.________ wohnt in St. Gallen, wo auch Y.________ bis zu seinem Ableben am 8. September 2008 wohnhaft war. Ihr in Boston (USA) ansässig gewesener Sohn Z.________ und dessen Ehefrau sowie deren ungeborenes Kind kamen bei den Attentaten vom
11. September 2001 auf das World Trade Center in New York (USA) ums Leben. Als Folge des Todes ihres Sohnes erhielten X.________ und Y.________ im Jahr 2002 USD 350'000.-- von der Diners Club- Flugunfallversicherung
sowie
USD 838'000.--
von
der UNUM Life Insurance. Im Jahr 2004 wurden ihnen aus dem vom amerikanischen Staat errich- teten "September 11th Victim Compensation Fund of 2001" (VCF) wei- tere USD 4'189'820.-- für "economic loss" sowie USD 350'000.-- für "non economic loss" ausgerichtet. B. Das kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte die im Jahr 2004 aus- gerichteten Zahlungen bei den Ehegatten X.________ und Y.________ mit einer separaten Jahressteuer auf eine Kapitalleistung von je Fr. 3'352'000.--. Die von den Steuerpflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 7. März 2006 ab. Die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen hiess die daraufhin erhobenen Rekurse bzw. Beschwerden am 20. Februar 2007 (nur) teilweise gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung in Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Steueramt zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte dies am 29. August 2007. Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ gegen diesen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_538/2007 vom 21. Februar 2008). C. Mit Verfügungen bzw. neuen Einspracheentscheiden vom 11., 17., 18. und 20. November 2008 veranlagte das kantonale Steueramt St. Gallen X.________ und Y.________ für die direkte Bundessteuer 2002 je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 924'000.-- (Steuerbetrag je Fr. 21'252.--) bzw. für die direkte Bundessteuer 2004 Seite 2
je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 2'255'900.-- (Steuerbetrag je Fr. 51'885.70) und für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 924'000.-- (Steuerbetrag Fr. 119'559.50 [Ehemann] resp. Fr. 108'193.85 [Ehefrau]) bzw. für die Staats- und Gemeindesteuer 2004 je mit einer separaten Jahressteuer auf Fr. 2'255'900.-- (Steuerbetrag Fr. 398'632.80 [Ehemann] resp. Fr. 382'679.85 [Ehefrau]). Das kantonale Steueramt erachtete lediglich die Leistung von USD 350'000.-- aus dem VCF für "non economic loss" als (einkom- mens-)steuerfrei. Betreffend die Zahlung von USD 4'189'820.-- aus dem VCF für "economic loss" sowie die Leistungen der Diners Club- Flugunfallversicherung in Höhe von USD 350'000.-- und der UNUM Life Insurance in Höhe von USD 838'000.-- ging es dagegen von steuerbarem Einkommen aus. Die von den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel gegen die Ver- fügungen bzw. Entscheide des kantonalen Steueramtes wies die Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 16. Februar 2010 ab. Die daraufhin eingereichten Beschwerden an das Verwal- tungsgericht des Kantons St. Gallen wurden von diesem mit Urteilen vom 16. September 2010 abgewiesen. D. Mit Eingaben vom 3. November 2010 führen X.________ und die Erbengemeinschaft Y.________ Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2004 (Verfahren 2C_851/2010) sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und 2004 (Verfahren 2C_852/2010). Sie stellen den Antrag, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 sowie die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission bzw. des kantonalen Steueramtes seien aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen seien gemäss den eingereichten Steuererklärungen zu besteuern. Bezüglich der Anwendung des US-amerikanischen Rechts erheben sie zudem sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde. Das kantonale Steueramt St. Gallen, das Verwaltungsgericht des Kan- tons St. Gallen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Ange- legenheit am 1. Juli 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Seite 3
Erwägungen: 1. Die beiden weitgehend identischen Beschwerdeschriften betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen gleich lautende Entscheide und werfen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich des- halb, die Verfahren 2C_851/2010 und 2C_852/2010 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60). 2. Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezem- ber 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge einer willkürlichen Anwendung von ausländischem Recht (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf diese Rechtsmittel dagegen insoweit, als sich die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Entscheide der kantonalen Verwaltungsrekurskommission bzw. der Veranlagungsbe- hörde richten: Diese Entscheide wurden nach dem Prinzip des Devolu- tiveffekts prozessual durch die Urteile des Verwaltungsgerichts er- setzt; Letztere bilden den alleinigen Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Sodann kann auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetre- ten werden, zumal die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich zulässig ist (Art. 113 BGG). 3. Vorweg behaupten die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Sie rügen, dass ihrem Beweisan- trag auf Einholung eines Rechtsgutachtens zur Behandlung der Zah- Seite 4
lungen des VCF nach US-amerikanischem Recht nicht entsprochen wurde. Die Rüge ist unbegründet: Zwar haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV namentlich Anspruch darauf, dass rechtzeitig und formrich- tig angebotene rechtserhebliche Beweismittel abgenommen werden. Indessen ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch die beantragte Beweiserhebung nicht geändert würde oder weil das beantragte Beweismittel nicht eine rechtserhebliche Frage betrifft (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Die Frage, wie die Zahlungen des VCF nach US-amerikanischem Recht behandelt werden, ist für ihre steuerliche Behandlung in der Schweiz grundsätzlich irrelevant (vgl. E. 5.4 hiernach): Die Steuer- pflichten werden auch bei internationalen Beziehungen – wie vorlie- gend etwa Zahlungen aus dem Ausland – regelmässig durch das na- tionale Steuerrecht begründet (ERNST HÖHN [Hrsg.], Handbuch des In- ternationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 47). Einzig die Doppelbesteuerungsabkommen auferlegen der Ausschöpfung der Steuerhoheit, die einem Staat kraft seiner Souveränität zusteht, gewis- se Schranken (PETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuer- recht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 95). Auch für die Anwendung der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steht die Behandlung der Zahlungen des VCF nach US-amerikanischem Recht allerdings nicht im Vordergrund (vgl. E. 6.2 hiernach). Die Vorinstanz durfte somit auf die beantragte Beweiserhebung ver- zichten, ohne damit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör zu verletzen. 4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind die natürlichen Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrecht- lichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Das Steuerge- setz des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) sieht in Art. 13 Abs. 1 eine analoge Regelung vor, wenn natürliche Personen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Die Pflichtigen hatten in den massgeblichen Jahren 2002 und 2004 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in St. Gallen. Sie sind dort so- mit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Streitig und nachfol- Seite 5
gend zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, ob die fraglichen Leis- tungen des VCF, der Diners Club-Flugunfallversicherung sowie der UNUM Life Insurance nach schweizerischem Recht der Einkommens- steuer unterliegen (vgl. E. 5 hiernach) und falls dies zu bejahen ist, ob allenfalls das Staatsvertragsrecht einer Besteuerung in der Schweiz entgegensteht (vgl. E. 6 hiernach). 5. 5.1 Bei der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG). Hierzu zählen insbesondere auch einmalige Zahlungen bei Tod (Art. 23 lit. b DBG); diese werden mittels einer separaten Jahressteuer erfasst (Art. 38 DBG). Steuerfrei sind dagegen Genugtuungsleistungen (Art. 24 lit. g DBG) und der Vermögensanfall infolge Erbschaft (Art. 24 lit. a DBG). Ebenso ist der Vermögensanfall aus einer rückkaufsfä- higen privaten Kapitalversicherung, d.h. die in diesem Fall zur Auszah- lung gelangende Versicherungssumme steuerfrei (Art. 24 lit. b DBG). 5.2 Die Abgrenzung der steuerbaren einmaligen Zahlungen bei Tod einerseits (Art. 23 lit. b DBG) von den steuerfreien Leistungen infolge Erbschaft bzw. aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen gemäss Art. 24 lit. a resp. lit. b DBG andererseits ist näher zu erörtern. Mit dieser Abgrenzung eng verbunden ist die Frage, wann Versiche- rungsleistungen der Einkommenssteuer und wann der Erbschafts- steuer unterstehen. Diesbezüglich werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. RENÉ BIERI, Abgrenzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der har- monisierten Einkommenssteuer, dargestellt am Beispiel der Leis- tungen aus reinen Risikoversicherungen im Todesfall, StR 62 [2007], S. 93 ff., insb. S. 99 f.). Das Bundesgericht stellte jedoch bereits unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer (Wehrsteuerbeschluss, WStB; per 1. Januar 1983 umbenannt in Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt]) darauf ab, ob die Leis- tung aus dem Vermögen des Erblassers stammt und somit bereits der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hatte (BGE 88 I 116 E. 3b S. 120 f.). Dieses Abgrenzungskriterium ist auch unter dem har- monisierten Steuerrecht weiterhin massgebend (BIERI, a.a.O., S. 105 ff.; GLADYS LAFFELY MAILLARD, in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commen- taire romand – Impot fédéral direct, N 16 ad art. 23 LIFD; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Rz. 30 zu Art. 23 DBG und Rz. 6 bzw. Rz. 27 zu Art. 24 DBG). Demnach resultiert dort keine Einkom- Seite 6
mensbesteuerung (sondern allenfalls eine Erbschaftssteuer), wo das bei Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital auf einem Sparvorgang beruht bzw. eine Rückzahlungskomponente ent- hält und damit auf Vermögen des Erblassers basiert (BGE 131 I 409 E. 5.5 ff. S. 418 ff.). Einmalige Zahlungen aus reinen Risikolebensver- sicherungen im Todesfall bilden demgegenüber stets Gegenstand der Einkommenssteuer und niemals der Erbschaftssteuer (URS R. BEHNISCH, Zur steuerlichen Behandlung des Rückkaufs und der Prä- mienrückgewähr von Rentenversicherungen, publ. in: ASA 74 [2005/06], S. 97 ff., insb. S. 105; BIERI, a.a.O., S. 105 ff.; LAFFELY MAILLARD, a.a.O., N 16 ad art. 23 LIFD; WEIDMANN/GROSSMANN/ZIGERLIG, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 366; MAUTE/STEINER/RUFENER/LANG, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2011, S. 404; vgl. auch Bericht der Expertenkommission Steuerlücken, Bern 1998, S. 120). Diese einkommenssteuerrechtliche Erfassung hängt sodann nicht von der Existenz einer Begünstigungsklausel im Sinne von Art. 76 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungs- vertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) ab, d.h. sie resultiert selbst dann, wenn die Versiche- rungssumme wegen fehlender Begünstigung formal in den Nachlass im Sinne des Zivilrechts fällt (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.5.1 S. 418 f.; 130 I 205 E. 9.5 S. 222 f.; 88 I 116 E. 3a in fine S. 120). Aus dem Ge- sagten folgt, dass der steuerfreie "Vermögensanfall infolge Erbschaft" ("dévolution de fortune ensuite d'une succession", "incremento patri- moniale derivante da eredità") i.S. von Art. 24 lit. a DBG im erwähnten Sinne restriktiv zu deuten ist. 5.3 Die Zahlung der Diners Club-Flugunfallversicherung von USD 350'000.-- basiert auf einer temporären Todesfallversicherung, welche jenen Kreditkarteninhaber schützt, der seine Flugreise mit der Diners Club-Karte bezahlt hat. Leistungen einer derartigen reinen Risi- koversicherung sind nach dem hiervor Ausgeführten gemäss Art. 23 lit. b in Verbindung mit Art. 38 DBG mittels einer separaten Jahres- steuer als Einkommen zu versteuern. Gleiches gilt bezüglich der Zah- lung in Höhe von USD 838'000.-- der UNUM Life Insurance: Auch bei dieser vom Arbeitgeber von Z.________ abgeschlossenen Ver- sicherung, welche bei unfallbedingtem Tod oder unfallbedingtem Ver- lust von Körperteilen Leistungen erbringen muss, handelt es sich um einen reinen Risikoschutz ohne Sparvorgang; die entsprechende Zah- lung ist daher ebenfalls nach Art. 23 lit. b in Verbindung mit Art. 38 DBG als Einkommen steuerbar. Schliesslich kann auch im Zusammen- hang mit der Zahlung des VCF im Umfang von USD 4'189'820.-- für "economic-loss" nicht von einer Versicherungsleistung die Rede sein, Seite 7
auf die Z.________ bereits zu Lebzeiten einen festen Anspruch gehabt hätte und die daher aus seinem Vermögen stammen würde. Vielmehr entstanden diese Ansprüche erst mit bzw. nach seinem Tod. Somit handelt es sich hierbei nicht um Leistungen, die nach Art. 24 lit. a und lit. b DBG steuerfrei wären. Ebenso wenig liegt bezüglich der Zahlung des VCF für "economic loss" eine steuerfreie Genugtuung i.S. von Art. 24 lit. g DBG vor: Wie die Vorinstanz in E. 2.5 des angefoch- tenen Entscheids sowie bereits in E. 2.4 ihres Urteils vom 29. August 2007 ausführlich aufgezeigt hat, beabsichtigte der VCF unter dem Titel "economic loss" gerade nicht die Abgeltung einer erlittenen seelischen Unbill, sondern vielmehr die Ausgleichung eines Vermögensschadens, welcher im Wesentlichen im Verlust des künftigen Erwerbseinkom- mens des Opfers besteht. Eine solche Schadenersatzleistung unter- liegt nach Art. 23 lit. b in Verbindung mit Art. 38 DBG der Einkom- menssteuer (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 28 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16-39). Nur die unter dem Titel "non economic loss" erfolgte Zahlung aus dem VCF bezweckte die Kompensation eines immateriellen Schadens, weswegen diese vom kantonalen Steueramt auch zu Recht als steuer- freie Leistung behandelt wurde. 5.4 Was die Beschwerdeführerinnen gegen das Bestehen einer (Ein- kommens-)Steuerpflicht vorbringen, vermag nicht zu überzeugen: Ob die aus den USA stammenden Versicherungsleistungen nach US- amerikanischem Rechtsverständnis zunächst in den Nachlass von Z.________ fielen, wie dies die Beschwerdeführerinnen betonen, ist für die steuerliche Behandlung in der Schweiz ebenso unerheblich, wie wenn solche Leistungen in der Schweiz zunächst in den Nachlass im zivilrechtlichen Sinne fallen würden. Da die betragsmässige Bestim- mung und die zeitliche Zuordnung der diversen Leistungen im Übrigen nicht bestritten sind, geht auch die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere. 5.5 Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass die im Streit liegenden Zahlungen des VCF für "economic loss", der Diners Club-Flugunfallversicherung sowie der UNUM Life Insurance bei der direkten Bundessteuer als Einkommen zu versteuern sind. Nicht anders verhält es sich bei den Staats- und Gemeindesteuern: Diesbezüglich unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkeh- renden und einmaligen Einkünfte (Art. 29 Abs. 1 StG/SG); insbeson- dere sind auch einmalige Zahlungen bei Tod steuerbar (Art. 36 lit. b StG/SG). Sie werden mittels einer separaten Jahressteuer erfasst (Art. 52 StG/SG). Steuerfrei sind hingegen der Vermögensanfall aus Seite 8
rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung (Art. 37 lit. c StG/SG), der Vermögensanfall infolge Erbschaft (Art. 37 lit. a StG/SG) sowie Genugtuungsleistungen (Art. 37 lit. h StG/SG). Daraus erhellt, dass die kantonale Regelung vollkommen dem Recht der direkten Bundes- steuer entspricht. Das hiervor zur direkten Bundessteuer Ausgeführte gilt damit ebenfalls für die Staats- und Gemeindesteuern. 6. Zu prüfen bleibt somit, ob sich an der festgestellten Steuerbarkeit auf- grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA etwas ändert. 6.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erban- fallsteuern vom 9. Juli 1951 (DBA-USA 51; SR 0.672.933.62) ist hier nicht anwendbar, weil in der Schweiz vorliegend gar keine Nachlass- bzw. Erbanfallsteuer zur Diskussion steht und daher von vornherein keine Doppelbesteuerung im Sinne dieses Abkommens vorliegen kann. 6.2 Anders verhält es sich mit dem Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Ameri- ka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (DBA-USA 96; SR 0.672.933.61). Dieses Abkommen ist hier – entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids) – an- wendbar, weil es für Personen gilt, die in einem Vertragsstaat (oder in beiden Vertragsstaaten) ansässig sind (Art. 1 Ziff. 1 DBA-USA 96). Wie bereits ausgeführt, waren X.________ und Y.________ während der hier massgebenden Periode in St. Gallen aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig und damit ansässig im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 lit. a DBA-USA 96. Vorliegend geht es um die steuerliche Behandlung von Versicherungs- leistungen aus dem anderen Vertragsstaat, d.h. aus den Vereinigten Staaten. Diese Versicherungsleistungen fallen unter Art. 21 DBA- USA 96 (Übrige Einkünfte). Gemäss dieser Bestimmung können sol- che Einkünfte einer in einem Vertragsstaat (hier in der Schweiz) an- sässigen Person ohne Rücksicht auf ihre Herkunft ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden; der Quellenstaat, d.h. vorliegend die Vereinigten Staaten, hat auf eine Besteuerung zu verzichten. Seite 9
Das Recht zur Besteuerung steht somit der Schweiz zu. Ohnehin ist aber fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Doppelbesteuerung der im Streit liegenden Leistungen vorliegt: Es trifft zwar zu, dass zumindest die Zahlung des VCF für "economic loss" in den USA insofern bereits einkommenssteuerlich erfasst worden ist, als für deren Berechnung nicht das künftige Bruttoeinkommen von Z.________, sondern nur das Nettoeinkommen berücksichtigt wurde; mit anderen Worten fiel die Höhe der Zahlung tiefer aus, weil bereits ein gewisser Betrag, welcher von Z.________ für künftige Steuerzahlungen verwendet worden wäre, von der Leistung des VCF abgezogen wurde. Ebenso scheinen die
streitigen
Versicherungsleistungen
auch
der
USA- Bundesnachlasssteuer zu unterliegen, wobei sie offenbar effektiv nicht besteuert wurden. Im Zusammenhang mit dieser "Doppelbelastung" gilt es indessen zu beachten, dass in den USA nicht die Beschwer- deführerinnen belastet wurden, sondern der Nachlass von Z.________ als solcher (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a DBA-USA 96). Wenn nun die Beschwerdeführerinnen auf den Nettobezügen zu schweizerischen Einkommenssteuern herangezogen werden, sind zwar die Versicherungsleistungen in gewisser Weise doppelt belastet, doch sind hiervon zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten betroffen (der Nachlass von Z.________ nach amerikanischem Recht einerseits und die Beschwerdeführerinnen andererseits). Es gebricht mithin an der Subjektidentität, welche für das Vorliegen einer Dop- pelbesteuerung auch im internationalen Verhältnis erforderlich ist. Ob diesbezüglich im interkantonalen Verhältnis allenfalls eine weniger formale Betrachtungsweise besteht und dort die Subjektidentität in einem vergleichbaren Fall bejaht würde, ist vorliegend nicht massgeb- lich, zumal eine solche Praxis nicht ohne Weiteres auf internationale Sachverhalte übertragen werden könnte (vgl. Urteil 2P.323/1999 vom
30. Oktober 2000 E. 2 f.). Vom DBA-USA 96 wird ein derartiger Zu- rechnungskonflikt, bei dem die Rechtsordnungen der beiden Vertrags- staaten die fraglichen Einkünfte unterschiedlichen Subjekten zuord- nen, jedenfalls nicht geregelt, und es liegt daher auch keine verpönte Doppelbesteuerung im Sinne dieses Abkommens vor. 7. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten sowohl betreffend die direkte Bundes- steuer 2002 und 2004 als auch betreffend die Staats- und Gemeinde- steuern 2002 und 2004 als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bun- Seite 10
desgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen unter Soli- darhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 2C_851/2010 und 2C_852/2010 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführerin- nen unter Solidarhaft auferlegt. 6. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Zähndler Seite 11