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20110621_d_ch_b_01

21. Juni 2011 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2011-06-21 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. X.________ war Eigentümer des Hotels H.________ in A.________, welches am 14. Februar 2009 teilweise abbrannte. Nach Durchführung von Abbruch- und Räumungsarbeiten und Ermittlung des Schadens teilte die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden X.________ mit Schadenabrechnung vom 19. Juni 2009 mit, sie leiste ihm eine Entschädigung von Fr. 3'515'576.95. Diesen Betrag errechnete sie wie folgt: Neuwert Fr. 4'636'200.-- abzüglich brauchbare Überreste gemäss Zusammenstellung Fr. 1'295'000.--, zuzüglich Neben- leistungen (Abbruch- und Räumungskosten sowie Bauleitung) von Fr. 174'376.95. Gegen diese Mitteilung erhob X.________ am 10. Juli 2009 Ein- sprache und beantragte, der Schaden am Gebäude Hotel H.________ sei ohne Abzug von brauchbaren Überresten zu entschädigen. Even- tualiter sei die definitive Festsetzung der Entschädigung aufzuschie- ben, bis weitere Abklärungen durch den Einsprecher abgeschlossen würden. Anschliessend sei die Bewertung der brauchbaren Überreste von einem unabhängigen Experten zu überprüfen und gestützt auf die Ergebnisse der Expertise neu festzusetzen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Frage, ob die Überreste brauchbar seien, könne nicht ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Brauchbarkeit ent- schieden werden. Die Verwertbarkeit der Überreste setze voraus, dass die entsprechenden Gebäudeteile bei einem Wiederaufbau ohne wesentliche Eingriffe in die Struktur verwendet werden könnten, was voraussetze, dass die einschlägigen baupolizeilichen Normen, wie feu- erpolizeiliche Vorschriften, Vorschriften betr. Hygiene (Lebensmittel- kontrolle etc.) eingehalten seien und nicht zuletzt, dass ein Wieder- aufbau aufgrund des kommunalen Baugesetzes ohne zusätzliche Anpassungen an die bestehenden Normen erfolgen könne. B. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 wies die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Einsprache im Grundsatz ab und er- gänzte, im Rahmen der Schätzungstoleranz akzeptiere sie für die Be- wertung der Überreste die von X.________ bzw. von Fachleuten ein- gebrachten Werte, nämlich Fr. 1'185'713.30, womit sich die Entschä- digung gegenüber der Abrechnung vom 19. Juni 2009 um Fr. 109'286.70 erhöhte. Unbestritten sei jedoch, dass nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden sei und es sich mithin um einen Teilschaden handle. Für die Bewertung der Überreste sei alleine die objektive Ver- Seite 2

wertbarkeit massgebend. Die Bewertung erfolge ausschliesslich als materielle Beurteilung verbliebener Bausubstanz. Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, mit Urteil vom 29. Juni 2010 ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Sep- tember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

29. Juni 2010. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Brandschaden am Gebäude Hotel H.________ in A.________, mit einem Betrag von Fr. 4'636'200.--, entsprechend dem Neuwert, zu entschädigen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werde. D. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Ange- legenheit am 21. Juni 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf das vormalige Gesetz vom 12. April 1970 über die Gebäude- versicherung im Kanton Graubünden (im Folgenden auch aGVG/GR) und dessen Ausführungsbestimmungen stützt. Er erging mithin in An- wendung von kantonalem öffentlichem Recht. Da kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt, steht dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat einen (potentiellen) Rechtsanspruch auf Leistungen der Gebäudeversicherung. Er hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- Seite 3

hebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbeson- dere von Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwer- degrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

E. 1.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Be- schwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichti- gung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkanto- nalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allge- mein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Verhältnismässigkeit kantonalrechtlicher Anord- nungen ausserhalb von Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 134 I 153 E. 4. 156 f.). Art. 106 Abs. 2 BGG setzt voraus, dass die Beschwerde eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und in- wiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

E. 1.4 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den Sachverhalt zu- grunde, den die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie of- fensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Aus- gang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachge- richt ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b Seite 4

S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensicht- lich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder sol- che willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine unrichtige Sachverhaltsfest- stellung durch die Vorinstanz; die Bezeichnung der Bewertung der Überreste als korrekt, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer bestrei- tet weder, dass die unter dem Titel "Bewertung brauchbarer Überreste gemäss Schätzung GVG" in der Schadenabrechnung vom 19. Juni 2009 aufgeführten Gebäudeteile noch stehen und bei einem Wieder- aufbau grundsätzlich wiederverwendet werden könnten, noch dass die Bewertung der einzelnen Positionen bezüglich der reinen Wiederin- standstellungskosten aufgrund der Beschädigung durch den Brand richtig sei. Ebenso bestreitet er nicht, dass die entsprechenden Ab- züge von der Entschädigung vorzunehmen wären, wenn die fraglichen Gebäudeteile effektiv ohne zusätzliche Anpassungen verwertet wer- den könnten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er die An- rechnung der Überreste jedoch insofern rügt, als diese eine – hier seiner Ansicht nach nicht gegebene – effektive, d.h. nicht bloss theo- retische Verwertbarkeit der Überreste voraussetze. Es ergibt sich inso- fern, dass nicht die Sachverhaltsermittlung als solche, sondern die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes in Frage gestellt ist. Die Rügen werden deshalb im Rahmen der Subsumtion – soweit notwen- dig – behandelt.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz verwert- bare Überreste angerechnet habe, welche er teilweise abbrechen müsse, da diese (wie u.a. diverse Treppen) nicht mehr den aktuellen feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen würden, und indem sie nicht beachte, dass er grundsätzlich nicht beschädigte Fenster beim Wiederaufbau aufgrund heutiger Normen ersetzen müsse, habe sie gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

E. 3.1 Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit ver- bindlich ist. Danach muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellge- setzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der Seite 5

staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechts- staatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vor- aussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwal- tung (zum Ganzen BGE 123 I 1 E. 2b S. 3 f., mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung; vgl. ISABELLE HÄNER, Die Einwilligung der betroffenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten Staatshandlungen, ZBl 103/2002 S. 57). Das als allgemeiner Verfassungsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip kann – wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip – zwar im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f. mit Hinweisen); dessen Einhaltung bei der Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bun- desgericht indessen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 158; Urteil 2C_741/2009 vom

26. April 2010 E. 3.1).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gesetz über die Gebäudever- sicherung im Kanton Graubünden vom 12. April 1970 (aGVG/GR; in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Volksbeschluss vom

26. November 2000) erkannt, welche Kosten versichert seien und was von der Leistungspflicht ausgeschlossen sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird ein Gebäude zum Neuwert versichert (Art. 10 aGVG/GR) und die Versicherung deckt die Kosten, die dem Eigen- tümer für die Wiederherstellung des Gebäudes entstehen (Art. 28 aGVG/GR). Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind u.a. für die Wiederherstellung verwendbare Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR). Das angefochtene Urteil ist damit auf eine materiellrecht- liche Grundlage abgestützt, die hinreichend bestimmt und vom staats- rechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Eine Verlet- zung des Gesetzmässigkeitsprinzips ist daher nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht denn auch dazu – abgesehen von der Rüge, die Auslegung des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht sei willkür- lich (vgl. dazu E. 4) – keine weiteren Ausführungen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung des Gebäu- deversicherungsgesetzes durch die Vorinstanz. Er macht geltend, Gebäudeteile, welche abgebrochen werden müssten, um die noch ste- henden Gebäudeteile an die heutigen Vorschriften anzupassen, wür- den zu Unrecht als verwertbare Substanz qualifiziert und von der Ent- schädigung in Abzug gebracht. Seite 6

E. 4.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person unter anderem Anspruch da- rauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhalt- bar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

E. 4.2 Wie bereits ausgeführt, sind nach Art. 10 aGVG/GR die Gebäude zum Neuwert versichert, wobei Art. 11 aGVG/GR – hier nicht relevante

– Ausnahmen vorsieht. Nach Art. 15 der vormaligen Ausführungsbe- stimmungen vom 19. September 2000 zum Gesetz über die Gebäude- versicherung im Kanton Graubünden (RAB aGVG/GR) entspricht der Neuwert dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die Gebäudever- sicherungsanstalt einen Gebäudeschaden bei Wiederherstellung auf Grund der letzten Schätzung des Gebäudes nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung (Art. 28 Abs. 1 aGVG/GR). Die Versiche- rungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederher- stellung übersteigen (Art. 28 Abs. 2 aGVG/GR). Von der Leistungs- pflicht ausgeschlossen sind u.a. für die Wiederherstellung verwend- bare Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR). Die Regierung um- schreibt den Begriff der Wiederherstellung (Art. 33 Abs. 2 aGVG/GR). Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden am Gebäude behoben sind (Art. 26 Abs. 1 RAB aGVG/GR). Das Gebäude ist nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt, wenn es für eine andere Verwendung baulich wesentlich anders gestaltet ist (Art. 27 RAB aGVG/GR). Der Wiederaufbau hat in der Regel an der gleichen Stelle zu erfolgen (Art. 28 Abs. 1 RAB aGVG/GR).

E. 4.3 Die Vorinstanz führte aus, ein beschädigtes Gebäude solle so wie- derhergestellt werden können, dass der Gebäudeeigentümer nach dem versicherten Ereignis das gleiche Gebäude habe wie zuvor. Mehrkosten infolge von geänderten Bauvorschriften und behördlichen Auflagen seien nicht versichert. Ein Schaden, der einem Eigentümer durch die notwendige Anpassung an neue Vorschriften entstehe, kön- ne nicht als durch das versicherte Ereignis ursächlich herbeigeführter Seite 7

Schaden qualifiziert werden. Es handle sich hierbei vielmehr um einen mittelbaren Schaden, der mit dem versicherten Ereignis in keinem kausalen Zusammenhang stehe, gewissermassen um einen Kollateral- schaden. Sie schloss, die Entschädigung sei zwar an die Bauteuerung anzupassen, nicht aber an die Mehrkosten aufgrund der zwingend vor- geschriebenen Einhaltung allfälliger neuer gesetzlicher und behörd- licher Vorschriften und Anordnungen. Somit seien die noch verwertba- ren Überreste nach ihrer Verwertbarkeit für den Wiederaufbau eines mit dem teilweise zerstörten Hotel gleichartigen Gebäudes zu bewer- ten.

E. 4.4 Unbestritten ist vorliegend, dass durch das Brandereignis am ver- sicherten Objekt kein Totalschaden entstand, sondern nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden geblieben und mithin bloss von einem (um- fangreichen) Teilschaden auszugehen ist. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass die in der Schadenabrechnung der Beschwerdegegnerin als brauchbare Überreste aufgeführten Gebäu- deteile bei einem Wiederaufbau – aus bautechnischer Sicht beurteilt – hätten wiederverwertet werden können und die diesbezüglichen Wie- derinstandstellungskosten in der korrigierten Bewertung im Einspra- cheentscheid grundsätzlich richtig veranschlagt worden sind. Er nimmt jedoch den Standpunkt ein, dass – entgegen der Meinung der Vorin- stanz – Gebäudeteile nur dann als objektiv verwertbar betrachtet wer- den könnten, wenn sie anlässlich der Wiederherstellung der Baute auch in rechtlicher Hinsicht wieder verwendet werden dürften. Ver- langten demgegenüber – was vorliegend der Fall sei – neue baupoli- zeiliche Vorschriften eine Anpassung dieser Gebäudeteile, so müsse deren Restwert im Umfange dieser rechtlich indizierten Anpassungs- kosten (weiter) reduziert werden, was in willkürlicher Weise unterblie- ben sei. Nach Auskunft der Gemeinde A.________ werde der Wieder- aufbau unter Einbezug der noch bestehenden Gebäudeteile als wesentliche Erweiterung des restlichen Gebäudes behandelt mit der Konsequenz, dass auch die bestehenden Gebäudeteile energetisch saniert werden müssten, um die Bestimmungen des für die betref- fende Planungszone vorgesehenen Minergiestandards 2009 zu erfül- len, was Kosten im Umfang von Fr. 455'000.-- zuzüglich Fr. 115'000.-- für die Lüftungstechnik nach sich ziehe. Hinzu kämen weitere u.a. feuer- und hygienepolizeilich bedingte Abänderungen der beste- henden Gebäudesubstanz sowie Anpassungen an die Anforderungen behindertengerechten Bauens (Treppen, WC-Anlagen), welche mit zusätzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 598'209.-- verbunden seien. Diese Anpassungskosten wögen den veranschlagten Wert der Überreste praktisch auf. Seite 8

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht mithin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR, wonach die für die Wiederherstellung verwendbaren Ge- bäudeteile von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind, willkürlich angewandt, indem sie lediglich auf die Verwertbarkeit dieser Teile in technischer Hinsicht abgestellt und unberücksichtigt gelassen hätten, ob (bzw. verbunden mit welchem finanziellen Anpassungsaufwand) sich diese Teile auch in rechtlicher Hinsicht wiederverwenden liessen. Welche dieser Auffassungen aus konzeptioneller Optik dem Wesen einer Neuwertversicherung im Sachversicherungsbereich besser ent- spricht (vgl. zu dieser auch im privaten Sachversicherungsbereich kontroversen Frage: HANS ROELLI/CARL JAEGER, Kommentar zum Schwei- zerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. 2, Bern 1932, N. 96 zu Art. 63; ferner: Urteil 4A_141/2009 vom 7. September 2009 E. 11.4), bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung, zumal die Auslegung von kantonalem Recht zur Diskussion steht, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft. Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR sind "für die Wiederherstellung ver- wendbare Gebäudeteile" von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Das Gesetz präzisiert nicht, ob es sich dabei um die Wiederherstel- lung eines technischen oder eines funktional gleichen bzw. nach neuen rechtlichen Normen zulässigen Gebäudes handelt. Sind nach grammatikalischer Auslegung beide Betrachtungsweisen möglich, er- weist sich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz einge- nommene Haltung nicht als offensichtlich unhaltbar. Hinzu kommt, dass die Gebäudeversicherung eine pauschalierte Bemessungsmetho- de zur Anwendung brachte, welche nicht die einzelnen, konkreten Bauteile (wie Treppen, Fenster etc.) nach Massgabe ihrer Wiederver- wendbarkeit wertmässig berücksichtigte und gewichtete. Ausgangs- punkt der Berechnung der Entschädigung bildete der Neuwert des ge- samten Gebäudes gemäss Schätzung (Art. 28 Abs. 1 aGVG/GR), welcher – als massgeblicher (prämienpflichtiger) Versicherungswert – vom Beschwerdeführer in seiner Höhe nicht in Frage gestellt wird. Als- dann hat die Beschwerdegegnerin mit einer pauschalierten Berech- nungsmethode anhand von Kubikmetergrössen zwischen brauchbaren und unbrauchbaren Gebäudeteilen unterschieden, wobei der zugrunde gelegte Kubikmeterpreis zugunsten des Versicherungsnehmers für die zerstörten Gebäudeteile erhöht und für die noch brauchbaren Gebäu- deteile reduziert wurde. Im Weiteren wurde bei der Schätzung der Überreste dem geschätzten Aufwand für die Instandstellungsarbeiten Rechnung getragen bzw. der entsprechende Restwert erneut erheblich reduziert. Die Arbeitsgattungen wurden nach Baukostenplan (gemäss Zürcher Baukostenindex) aufgeteilt und anhand der Zerstörung gewer- Seite 9

tet. Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insofern weiter entgegengekommen, als sie die von seinen Fachleuten eingebrachten Werte – im Rahmen der Schätzungstoleranz – ak- zeptiert hat, was im Einspracheentscheid zu einer nochmaligen Re- duktion in der Bewertung der Überreste geführt hatte. Die Anwendung der Proportionalregel bei Teilschäden, d.h. die Schadensermittlung ausgehend vom Versicherungswert in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen zerstörter und intakter Bausubstanz, entspricht gängiger Praxis (vgl. ANDREAS RÜEGG, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversi- cherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 249 ff., N. 6.2.44 ff.). Auch sind pauschalierte Bemessungsansätze bei Teil- schäden von der Rechtsprechung akzeptiert worden; dies gilt nament- lich für die vorliegend angewandte Methode, welche auf einen durch- schnittlichen Kubikmeterpreis abstellt, soweit dabei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass einzelne Gebäudeteile im Verhältnis zur gesamten Baute kostenmässig überdurchschnittlich ins Gewicht fallen können (Urteil 2P.482/1993 vom 20. Juni 1995 E. 5c, in: ZBl 98/1997 S. 31 ff.; vgl. auch Urteil 2C_578/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.2). Der Gebäudeversicherung steht in diesem Bereich natur- gemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu. Abweichungen von einer schematischen Berechnungsmethode sind erst dann geboten, wenn sich die Pauschalierung in ungerechtfertigter Weise zuunguns- ten des Versicherten auswirkt. Der Beschwerdeführer bringt wohl all- gemein gehaltene Einwände gegen eine Berücksichtigung von in rechtlicher Hinsicht nicht (bzw. nicht ohne zusätzlichen Mehraufwand) wiederverwendbaren Gebäudeteilen vor; er legt jedoch nicht dar, in- wieweit sich die pauschale Schadensberechnung durch die Beschwer- degegnerin konkret zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Sein Einwand, es müsse zusätzlich zum Aspekt der technischen Wiederver- wendbarkeit der unversehrten Bauteile auch einem damit zusammen- hängenden (neu-)rechtlich bedingten Mehraufwand beim Wieder- aufbau Rechnung getragen werden, geht von der Prämisse aus, dass die streitige Schadenabrechnung den Restwert der brauchbaren Ge- bäudeteile allein nach Massgabe des erstgenannten Kriteriums aus- weist. Aufgrund der pauschalierten Berechnung unter Zugrundelegung von für den Beschwerdeführer günstigen Kubikmeterpreisen sowie der Gewährung zusätzlicher, grosszügiger Abzüge bei der Bewertung des Restwerts ist indessen davon auszugehen, dass damit rein faktisch auch ein rechtlich induzierter Mehraufwand in substantieller Weise abgegolten wurde. Von einer willkürlichen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR kann damit vorliegend nicht die Rede sein. Seite 10

E. 4.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auslegung der Vorinstanz dazu führe, dass Geschädigte, welche einen blossen Teil- schaden erlitten hätten, gegenüber solchen mit Totalschaden in rechtsungleicher Weise benachteiligt würden, geht an der Sache vor- bei. Der Beschwerdeführer bestreitet – wie erwähnt – nicht, dass wie- derverwertbare Bausubstanz vorhanden ist; ebenso wenig nimmt er den Standpunkt ein, es liege ein Totalschaden vor. Wie dargestellt, entspricht es gängiger und unbestrittener Praxis, im Falle von Teil- schäden nach der Proportionalregel vorzugehen und vom versicherten Neuwert, welcher im Falle eines Totalschadens bei einem Wiederauf- bau als Versicherungsleistung (nebst allfälligen Nebenleistungen) aus- zurichten wäre, die bei der Wiederherstellung verwendbaren Gebäu- deteile von der Leistungspflicht auszuklammern. Würde auch in einem solchen Fall von der Gebäudeversicherung der volle Versicherungs- wert als versicherungsrelevanter Schaden anerkannt, würde dies im Ergebnis zu einer Überentschädigung des bloss teilweise Geschädig- ten führen. Es läge im Gegenteil bei Annahme identischer Schadens- summen sowohl im Falle von Teil- wie auch von Totalschäden eine mit Art. 8 Abs. 1 BV schwer zu vereinbarende gleiche Behandlung unglei- cher Situationen (Verstoss gegen das Differenzierungsgebot) vor. In- sofern führt die Anwendung der Proportionalregel gerade dazu, dass sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden die Schadenssummen kor- rekt veranschlagt werden. Ein Verstoss gegen das verfassungsrecht- liche Gleichbehandlungsgebot liegt somit nicht vor.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegende, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, wiewohl sie vorliegend durch einen mandatierten Rechtsanwalt vertre- ten war, keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesge- richtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2C_741/2009 vom

26. April 2010 E. 5.3 mit Hinweis). Für die vom Beschwerdeführer be- antragte Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids im Kosten- und Entschädigungspunkt (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG) besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass. Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2} 2C_702/2010 U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 1 I I . ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter Karlen, Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Gerichtsschreiber Moser. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, gegen Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, Ottostrasse 22, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus. Brandschaden-Entschädigung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 29. Juni 2010. Besetzung B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Gegenstand Verfahrensbeteiligte

Sachverhalt: A. X.________ war Eigentümer des Hotels H.________ in A.________, welches am 14. Februar 2009 teilweise abbrannte. Nach Durchführung von Abbruch- und Räumungsarbeiten und Ermittlung des Schadens teilte die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden X.________ mit Schadenabrechnung vom 19. Juni 2009 mit, sie leiste ihm eine Entschädigung von Fr. 3'515'576.95. Diesen Betrag errechnete sie wie folgt: Neuwert Fr. 4'636'200.-- abzüglich brauchbare Überreste gemäss Zusammenstellung Fr. 1'295'000.--, zuzüglich Neben- leistungen (Abbruch- und Räumungskosten sowie Bauleitung) von Fr. 174'376.95. Gegen diese Mitteilung erhob X.________ am 10. Juli 2009 Ein- sprache und beantragte, der Schaden am Gebäude Hotel H.________ sei ohne Abzug von brauchbaren Überresten zu entschädigen. Even- tualiter sei die definitive Festsetzung der Entschädigung aufzuschie- ben, bis weitere Abklärungen durch den Einsprecher abgeschlossen würden. Anschliessend sei die Bewertung der brauchbaren Überreste von einem unabhängigen Experten zu überprüfen und gestützt auf die Ergebnisse der Expertise neu festzusetzen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Frage, ob die Überreste brauchbar seien, könne nicht ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Brauchbarkeit ent- schieden werden. Die Verwertbarkeit der Überreste setze voraus, dass die entsprechenden Gebäudeteile bei einem Wiederaufbau ohne wesentliche Eingriffe in die Struktur verwendet werden könnten, was voraussetze, dass die einschlägigen baupolizeilichen Normen, wie feu- erpolizeiliche Vorschriften, Vorschriften betr. Hygiene (Lebensmittel- kontrolle etc.) eingehalten seien und nicht zuletzt, dass ein Wieder- aufbau aufgrund des kommunalen Baugesetzes ohne zusätzliche Anpassungen an die bestehenden Normen erfolgen könne. B. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2009 wies die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Einsprache im Grundsatz ab und er- gänzte, im Rahmen der Schätzungstoleranz akzeptiere sie für die Be- wertung der Überreste die von X.________ bzw. von Fachleuten ein- gebrachten Werte, nämlich Fr. 1'185'713.30, womit sich die Entschä- digung gegenüber der Abrechnung vom 19. Juni 2009 um Fr. 109'286.70 erhöhte. Unbestritten sei jedoch, dass nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden sei und es sich mithin um einen Teilschaden handle. Für die Bewertung der Überreste sei alleine die objektive Ver- Seite 2

wertbarkeit massgebend. Die Bewertung erfolge ausschliesslich als materielle Beurteilung verbliebener Bausubstanz. Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, mit Urteil vom 29. Juni 2010 ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Sep- tember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

29. Juni 2010. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Brandschaden am Gebäude Hotel H.________ in A.________, mit einem Betrag von Fr. 4'636'200.--, entsprechend dem Neuwert, zu entschädigen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Grau- bünden beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werde. D. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Ange- legenheit am 21. Juni 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf das vormalige Gesetz vom 12. April 1970 über die Gebäude- versicherung im Kanton Graubünden (im Folgenden auch aGVG/GR) und dessen Ausführungsbestimmungen stützt. Er erging mithin in An- wendung von kantonalem öffentlichem Recht. Da kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt, steht dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat einen (potentiellen) Rechtsanspruch auf Leistungen der Gebäudeversicherung. Er hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- Seite 3

hebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbeson- dere von Bundesverfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwer- degrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). 1.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Be- schwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichti- gung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkanto- nalem Recht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allge- mein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Verhältnismässigkeit kantonalrechtlicher Anord- nungen ausserhalb von Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 134 I 153 E. 4. 156 f.). Art. 106 Abs. 2 BGG setzt voraus, dass die Beschwerde eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und in- wiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. 1.4 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den Sachverhalt zu- grunde, den die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie of- fensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Aus- gang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachge- richt ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b Seite 4

S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensicht- lich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder sol- che willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine unrichtige Sachverhaltsfest- stellung durch die Vorinstanz; die Bezeichnung der Bewertung der Überreste als korrekt, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer bestrei- tet weder, dass die unter dem Titel "Bewertung brauchbarer Überreste gemäss Schätzung GVG" in der Schadenabrechnung vom 19. Juni 2009 aufgeführten Gebäudeteile noch stehen und bei einem Wieder- aufbau grundsätzlich wiederverwendet werden könnten, noch dass die Bewertung der einzelnen Positionen bezüglich der reinen Wiederin- standstellungskosten aufgrund der Beschädigung durch den Brand richtig sei. Ebenso bestreitet er nicht, dass die entsprechenden Ab- züge von der Entschädigung vorzunehmen wären, wenn die fraglichen Gebäudeteile effektiv ohne zusätzliche Anpassungen verwertet wer- den könnten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er die An- rechnung der Überreste jedoch insofern rügt, als diese eine – hier seiner Ansicht nach nicht gegebene – effektive, d.h. nicht bloss theo- retische Verwertbarkeit der Überreste voraussetze. Es ergibt sich inso- fern, dass nicht die Sachverhaltsermittlung als solche, sondern die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes in Frage gestellt ist. Die Rügen werden deshalb im Rahmen der Subsumtion – soweit notwen- dig – behandelt. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz verwert- bare Überreste angerechnet habe, welche er teilweise abbrechen müsse, da diese (wie u.a. diverse Treppen) nicht mehr den aktuellen feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen würden, und indem sie nicht beachte, dass er grundsätzlich nicht beschädigte Fenster beim Wiederaufbau aufgrund heutiger Normen ersetzen müsse, habe sie gegen das Legalitätsprinzip verstossen. 3.1 Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit ver- bindlich ist. Danach muss sich ein staatlicher Akt auf eine materiellge- setzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der Seite 5

staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechts- staatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vor- aussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwal- tung (zum Ganzen BGE 123 I 1 E. 2b S. 3 f., mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung; vgl. ISABELLE HÄNER, Die Einwilligung der betroffenen Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten Staatshandlungen, ZBl 103/2002 S. 57). Das als allgemeiner Verfassungsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip kann – wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip – zwar im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f. mit Hinweisen); dessen Einhaltung bei der Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bun- desgericht indessen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 158; Urteil 2C_741/2009 vom

26. April 2010 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gesetz über die Gebäudever- sicherung im Kanton Graubünden vom 12. April 1970 (aGVG/GR; in der vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Volksbeschluss vom

26. November 2000) erkannt, welche Kosten versichert seien und was von der Leistungspflicht ausgeschlossen sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird ein Gebäude zum Neuwert versichert (Art. 10 aGVG/GR) und die Versicherung deckt die Kosten, die dem Eigen- tümer für die Wiederherstellung des Gebäudes entstehen (Art. 28 aGVG/GR). Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind u.a. für die Wiederherstellung verwendbare Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR). Das angefochtene Urteil ist damit auf eine materiellrecht- liche Grundlage abgestützt, die hinreichend bestimmt und vom staats- rechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Eine Verlet- zung des Gesetzmässigkeitsprinzips ist daher nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht denn auch dazu – abgesehen von der Rüge, die Auslegung des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht sei willkür- lich (vgl. dazu E. 4) – keine weiteren Ausführungen. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung des Gebäu- deversicherungsgesetzes durch die Vorinstanz. Er macht geltend, Gebäudeteile, welche abgebrochen werden müssten, um die noch ste- henden Gebäudeteile an die heutigen Vorschriften anzupassen, wür- den zu Unrecht als verwertbare Substanz qualifiziert und von der Ent- schädigung in Abzug gebracht. Seite 6

4.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person unter anderem Anspruch da- rauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhalt- bar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits ausgeführt, sind nach Art. 10 aGVG/GR die Gebäude zum Neuwert versichert, wobei Art. 11 aGVG/GR – hier nicht relevante

– Ausnahmen vorsieht. Nach Art. 15 der vormaligen Ausführungsbe- stimmungen vom 19. September 2000 zum Gesetz über die Gebäude- versicherung im Kanton Graubünden (RAB aGVG/GR) entspricht der Neuwert dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die Gebäudever- sicherungsanstalt einen Gebäudeschaden bei Wiederherstellung auf Grund der letzten Schätzung des Gebäudes nach den Grundsätzen der Neuwertversicherung (Art. 28 Abs. 1 aGVG/GR). Die Versiche- rungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederher- stellung übersteigen (Art. 28 Abs. 2 aGVG/GR). Von der Leistungs- pflicht ausgeschlossen sind u.a. für die Wiederherstellung verwend- bare Gebäudeteile (Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR). Die Regierung um- schreibt den Begriff der Wiederherstellung (Art. 33 Abs. 2 aGVG/GR). Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden am Gebäude behoben sind (Art. 26 Abs. 1 RAB aGVG/GR). Das Gebäude ist nicht für den gleichen Zweck wiederhergestellt, wenn es für eine andere Verwendung baulich wesentlich anders gestaltet ist (Art. 27 RAB aGVG/GR). Der Wiederaufbau hat in der Regel an der gleichen Stelle zu erfolgen (Art. 28 Abs. 1 RAB aGVG/GR). 4.3 Die Vorinstanz führte aus, ein beschädigtes Gebäude solle so wie- derhergestellt werden können, dass der Gebäudeeigentümer nach dem versicherten Ereignis das gleiche Gebäude habe wie zuvor. Mehrkosten infolge von geänderten Bauvorschriften und behördlichen Auflagen seien nicht versichert. Ein Schaden, der einem Eigentümer durch die notwendige Anpassung an neue Vorschriften entstehe, kön- ne nicht als durch das versicherte Ereignis ursächlich herbeigeführter Seite 7

Schaden qualifiziert werden. Es handle sich hierbei vielmehr um einen mittelbaren Schaden, der mit dem versicherten Ereignis in keinem kausalen Zusammenhang stehe, gewissermassen um einen Kollateral- schaden. Sie schloss, die Entschädigung sei zwar an die Bauteuerung anzupassen, nicht aber an die Mehrkosten aufgrund der zwingend vor- geschriebenen Einhaltung allfälliger neuer gesetzlicher und behörd- licher Vorschriften und Anordnungen. Somit seien die noch verwertba- ren Überreste nach ihrer Verwertbarkeit für den Wiederaufbau eines mit dem teilweise zerstörten Hotel gleichartigen Gebäudes zu bewer- ten. 4.4 Unbestritten ist vorliegend, dass durch das Brandereignis am ver- sicherten Objekt kein Totalschaden entstand, sondern nicht zerstörte Bausubstanz vorhanden geblieben und mithin bloss von einem (um- fangreichen) Teilschaden auszugehen ist. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass die in der Schadenabrechnung der Beschwerdegegnerin als brauchbare Überreste aufgeführten Gebäu- deteile bei einem Wiederaufbau – aus bautechnischer Sicht beurteilt – hätten wiederverwertet werden können und die diesbezüglichen Wie- derinstandstellungskosten in der korrigierten Bewertung im Einspra- cheentscheid grundsätzlich richtig veranschlagt worden sind. Er nimmt jedoch den Standpunkt ein, dass – entgegen der Meinung der Vorin- stanz – Gebäudeteile nur dann als objektiv verwertbar betrachtet wer- den könnten, wenn sie anlässlich der Wiederherstellung der Baute auch in rechtlicher Hinsicht wieder verwendet werden dürften. Ver- langten demgegenüber – was vorliegend der Fall sei – neue baupoli- zeiliche Vorschriften eine Anpassung dieser Gebäudeteile, so müsse deren Restwert im Umfange dieser rechtlich indizierten Anpassungs- kosten (weiter) reduziert werden, was in willkürlicher Weise unterblie- ben sei. Nach Auskunft der Gemeinde A.________ werde der Wieder- aufbau unter Einbezug der noch bestehenden Gebäudeteile als wesentliche Erweiterung des restlichen Gebäudes behandelt mit der Konsequenz, dass auch die bestehenden Gebäudeteile energetisch saniert werden müssten, um die Bestimmungen des für die betref- fende Planungszone vorgesehenen Minergiestandards 2009 zu erfül- len, was Kosten im Umfang von Fr. 455'000.-- zuzüglich Fr. 115'000.-- für die Lüftungstechnik nach sich ziehe. Hinzu kämen weitere u.a. feuer- und hygienepolizeilich bedingte Abänderungen der beste- henden Gebäudesubstanz sowie Anpassungen an die Anforderungen behindertengerechten Bauens (Treppen, WC-Anlagen), welche mit zusätzlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 598'209.-- verbunden seien. Diese Anpassungskosten wögen den veranschlagten Wert der Überreste praktisch auf. Seite 8

4.5 Der Beschwerdeführer macht mithin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR, wonach die für die Wiederherstellung verwendbaren Ge- bäudeteile von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind, willkürlich angewandt, indem sie lediglich auf die Verwertbarkeit dieser Teile in technischer Hinsicht abgestellt und unberücksichtigt gelassen hätten, ob (bzw. verbunden mit welchem finanziellen Anpassungsaufwand) sich diese Teile auch in rechtlicher Hinsicht wiederverwenden liessen. Welche dieser Auffassungen aus konzeptioneller Optik dem Wesen einer Neuwertversicherung im Sachversicherungsbereich besser ent- spricht (vgl. zu dieser auch im privaten Sachversicherungsbereich kontroversen Frage: HANS ROELLI/CARL JAEGER, Kommentar zum Schwei- zerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. 2, Bern 1932, N. 96 zu Art. 63; ferner: Urteil 4A_141/2009 vom 7. September 2009 E. 11.4), bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung, zumal die Auslegung von kantonalem Recht zur Diskussion steht, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft. Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR sind "für die Wiederherstellung ver- wendbare Gebäudeteile" von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Das Gesetz präzisiert nicht, ob es sich dabei um die Wiederherstel- lung eines technischen oder eines funktional gleichen bzw. nach neuen rechtlichen Normen zulässigen Gebäudes handelt. Sind nach grammatikalischer Auslegung beide Betrachtungsweisen möglich, er- weist sich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz einge- nommene Haltung nicht als offensichtlich unhaltbar. Hinzu kommt, dass die Gebäudeversicherung eine pauschalierte Bemessungsmetho- de zur Anwendung brachte, welche nicht die einzelnen, konkreten Bauteile (wie Treppen, Fenster etc.) nach Massgabe ihrer Wiederver- wendbarkeit wertmässig berücksichtigte und gewichtete. Ausgangs- punkt der Berechnung der Entschädigung bildete der Neuwert des ge- samten Gebäudes gemäss Schätzung (Art. 28 Abs. 1 aGVG/GR), welcher – als massgeblicher (prämienpflichtiger) Versicherungswert – vom Beschwerdeführer in seiner Höhe nicht in Frage gestellt wird. Als- dann hat die Beschwerdegegnerin mit einer pauschalierten Berech- nungsmethode anhand von Kubikmetergrössen zwischen brauchbaren und unbrauchbaren Gebäudeteilen unterschieden, wobei der zugrunde gelegte Kubikmeterpreis zugunsten des Versicherungsnehmers für die zerstörten Gebäudeteile erhöht und für die noch brauchbaren Gebäu- deteile reduziert wurde. Im Weiteren wurde bei der Schätzung der Überreste dem geschätzten Aufwand für die Instandstellungsarbeiten Rechnung getragen bzw. der entsprechende Restwert erneut erheblich reduziert. Die Arbeitsgattungen wurden nach Baukostenplan (gemäss Zürcher Baukostenindex) aufgeteilt und anhand der Zerstörung gewer- Seite 9

tet. Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insofern weiter entgegengekommen, als sie die von seinen Fachleuten eingebrachten Werte – im Rahmen der Schätzungstoleranz – ak- zeptiert hat, was im Einspracheentscheid zu einer nochmaligen Re- duktion in der Bewertung der Überreste geführt hatte. Die Anwendung der Proportionalregel bei Teilschäden, d.h. die Schadensermittlung ausgehend vom Versicherungswert in Abhängigkeit vom Verhältnis zwischen zerstörter und intakter Bausubstanz, entspricht gängiger Praxis (vgl. ANDREAS RÜEGG, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversi- cherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 249 ff., N. 6.2.44 ff.). Auch sind pauschalierte Bemessungsansätze bei Teil- schäden von der Rechtsprechung akzeptiert worden; dies gilt nament- lich für die vorliegend angewandte Methode, welche auf einen durch- schnittlichen Kubikmeterpreis abstellt, soweit dabei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass einzelne Gebäudeteile im Verhältnis zur gesamten Baute kostenmässig überdurchschnittlich ins Gewicht fallen können (Urteil 2P.482/1993 vom 20. Juni 1995 E. 5c, in: ZBl 98/1997 S. 31 ff.; vgl. auch Urteil 2C_578/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.2). Der Gebäudeversicherung steht in diesem Bereich natur- gemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu. Abweichungen von einer schematischen Berechnungsmethode sind erst dann geboten, wenn sich die Pauschalierung in ungerechtfertigter Weise zuunguns- ten des Versicherten auswirkt. Der Beschwerdeführer bringt wohl all- gemein gehaltene Einwände gegen eine Berücksichtigung von in rechtlicher Hinsicht nicht (bzw. nicht ohne zusätzlichen Mehraufwand) wiederverwendbaren Gebäudeteilen vor; er legt jedoch nicht dar, in- wieweit sich die pauschale Schadensberechnung durch die Beschwer- degegnerin konkret zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Sein Einwand, es müsse zusätzlich zum Aspekt der technischen Wiederver- wendbarkeit der unversehrten Bauteile auch einem damit zusammen- hängenden (neu-)rechtlich bedingten Mehraufwand beim Wieder- aufbau Rechnung getragen werden, geht von der Prämisse aus, dass die streitige Schadenabrechnung den Restwert der brauchbaren Ge- bäudeteile allein nach Massgabe des erstgenannten Kriteriums aus- weist. Aufgrund der pauschalierten Berechnung unter Zugrundelegung von für den Beschwerdeführer günstigen Kubikmeterpreisen sowie der Gewährung zusätzlicher, grosszügiger Abzüge bei der Bewertung des Restwerts ist indessen davon auszugehen, dass damit rein faktisch auch ein rechtlich induzierter Mehraufwand in substantieller Weise abgegolten wurde. Von einer willkürlichen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 1 lit. b aGVG/GR kann damit vorliegend nicht die Rede sein. Seite 10

4.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Auslegung der Vorinstanz dazu führe, dass Geschädigte, welche einen blossen Teil- schaden erlitten hätten, gegenüber solchen mit Totalschaden in rechtsungleicher Weise benachteiligt würden, geht an der Sache vor- bei. Der Beschwerdeführer bestreitet – wie erwähnt – nicht, dass wie- derverwertbare Bausubstanz vorhanden ist; ebenso wenig nimmt er den Standpunkt ein, es liege ein Totalschaden vor. Wie dargestellt, entspricht es gängiger und unbestrittener Praxis, im Falle von Teil- schäden nach der Proportionalregel vorzugehen und vom versicherten Neuwert, welcher im Falle eines Totalschadens bei einem Wiederauf- bau als Versicherungsleistung (nebst allfälligen Nebenleistungen) aus- zurichten wäre, die bei der Wiederherstellung verwendbaren Gebäu- deteile von der Leistungspflicht auszuklammern. Würde auch in einem solchen Fall von der Gebäudeversicherung der volle Versicherungs- wert als versicherungsrelevanter Schaden anerkannt, würde dies im Ergebnis zu einer Überentschädigung des bloss teilweise Geschädig- ten führen. Es läge im Gegenteil bei Annahme identischer Schadens- summen sowohl im Falle von Teil- wie auch von Totalschäden eine mit Art. 8 Abs. 1 BV schwer zu vereinbarende gleiche Behandlung unglei- cher Situationen (Verstoss gegen das Differenzierungsgebot) vor. In- sofern führt die Anwendung der Proportionalregel gerade dazu, dass sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden die Schadenssummen kor- rekt veranschlagt werden. Ein Verstoss gegen das verfassungsrecht- liche Gleichbehandlungsgebot liegt somit nicht vor. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegende, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, wiewohl sie vorliegend durch einen mandatierten Rechtsanwalt vertre- ten war, keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesge- richtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2C_741/2009 vom

26. April 2010 E. 5.3 mit Hinweis). Für die vom Beschwerdeführer be- antragte Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids im Kosten- und Entschädigungspunkt (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG) besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass. Seite 11

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juni 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Moser Seite 12