Erwägungen (5 Absätze)
E. 10 Das Rückkaufsbegehren des Klägers bewirkt die sofortige Auflösung des Vertrages und beendet die bisherige Deckung. Der Versicherer hat den Rückkaufswert zu ermitteln und zu entrichten, d.h. der Anspruch des Versicherungsnehmers reduziert sich mit dem Ein- treffen des Rückkaufsbegehrens nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die Herausgabe des Rückkaufswertes (Aebi, a.a.O., N 12 zu Art. 90 VVG). Die Grundsätze für dessen Festsetzung müssen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen
- 10 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) sein (Art. 91 Abs. 2 VVG). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten findet sich im Anhang II unter Ziff. 1 die Definition des Rückkaufswertes. Es handelt sich dabei um den Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Auflösung der Versiche- rung zurückerhält (kläg. Bel. 2, S. 6). Im Anhang II unter Ziff. 3 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen der Beklagten ist weiter geregelt, dass bei einem Rückkauf die Haftung der Beklagten am letzten Tag des Monats erlischt, in welchem das Begehren (um Rückkauf) bei ihr eintrifft. Die Regeln der Berechnung des Rückkaufswertes finden sich ebenfalls im Anhang II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (kläg. Bel. 2, S. 6).
Gestützt auf Ziff. 2.5 lit. b des Urteils des Amtsgerichtes Luzern-Land vom 15. Juni 2009 hat die Beklagte die auf den Kläger lautende gemischte Lebensversicherung als Ganzes zu- rückgekauft, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien führte. Die Beklagte errechnete per 1. August 2009 den Rückkaufswert nach den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Grundsätzen, was einen Rückkaufswert von insge- samt Fr. 46'580.80 ergab (Rückkaufswert von Fr. 43'338.60 und Überschuss von Fr. 3'242.20). Diesen Rückkaufswert überwies sie an die Exfrau des Klägers (bekl. Bel. 3). Die Vorgehensweise der Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Anweisung des Amtsgerichtes Luzern-Land umfasste die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes, wes- halb die Beklagte in guten Treuen davon ausgehen durfte und auch musste, dass es sich hierbei um den Rückkauf der Lebensversicherung als Ganzes handelt. Der Rückkauf der Lebensversicherung erfolgte per 1. August 2009, weshalb ab diesem Zeitpunkt das Ver- tragsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst war.
An der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten ver- mag auch die Tatsache, dass die vom Kläger zuviel bezahlten Prämien von Fr. 698.70 von der Beklagten bis heute noch nicht an diesen zurückbezahlt werden konnten, nichts ändern (bekl. Bel. 3). Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 bzw. 11. November 2009 aufgefordert, die ungültige Versicherungspolice zu retournieren, sowie Angaben zu seinen aktuellen Bankverbindungen zu machen, damit die bis 1. August 2009 zuviel bezahlten Prämien zurückbezahlt werden können (bekl. Bel. 5 und 6; amtl. Bel. 5). Dieser Aufforderung ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Überwei- sung bisher noch nicht erfolgen konnte.
- 11 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29)
E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemischte Lebensversicherung bzw. gebundene Vorsorge-Police … von der Beklagten auf Verlangen des Klägers vollumfänglich zurückgekauft wurde. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist per 1. August 2009 aufgelöst worden. Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
III Kosten
E. 12 Gemäss § 119 Abs. 1 ZPO-LU werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Kläger ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Der Kläger hat demnach die Prozesskosten zu tragen.
E. 12.1 Gemäss § 1 aKoV bemisst sich der Streitwert nach den Bestimmungen der ZPO-LU. Der Streitwert beträgt vorliegend rund Fr. 40'000.--. Vor dem Amtsgericht beträgt die Ge- richtsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'300.-- (§ 7 lit. a aKoV). Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Um- fang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall gab es lediglich einen Rechtsschriftenwechsel und eine Verhandlung. Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
E. 12.2 Die ordentliche Anwaltsgebühr beträgt bei einem Streitwert von rund Fr. 40'000.-- zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 8'000.-- (§ 55 Abs. 1 aKoV). Massgebend sind die Art der Be- mühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 Abs. 1 aKoV). Die vom Rechtsvertreter der Beklag- ten eingereichte Kostennote von Fr. 4'041.40 ist angemessen und ihr als Anwaltskostenent- schädigung zuzusprechen. Der Kläger hat der Beklagten demnach eine Anwaltskostenent- schädigung von Fr. 4'041.40 (inkl. Auslagen von Fr. 41.40) zu bezahlen.
- 12 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29)
R e c h t s s p r u c h
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Prozesskosten werden dem Kläger überbunden. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.-- und werden dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger vom Gericht zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'041.40 (inkl. Auslagen von Fr. 41.40) zu bezahlen und die eigenen Anwalts- und Parteikos- ten zu tragen.
- Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich und begründet beim Oberge- richt des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt. Bezirksgericht Hochdorf Abteilung 1 … … Präsident Gerichtsschreiberin - 13 - Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Bezirksgericht Hochdorf, Bellevuestrasse 6, Postfach, 6281 Hoch- dorf, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung Abklärungen erfor- derlich sind, muss mit einer gewissen Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung rechtzeitig einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hochdorf
10 10 29 UZ01
Abteilung 1 in Zivilsachen Präsident Meier, Bezirksrichterin Afonso, Bezirksrichter Galli, Gerichtsschreiberin Hurni
Urteil vom 17. Juni 2011
…, vertreten durch Rechtsanwalt …,
Kläger
gegen
X . V e r s i c h e r u n g e n, vertreten durch Rechtsanwalt …,
Beklagte
betreffend Forderung (Versicherung)
- 2 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) S a c h v e r h a l t
1. Mit Vertragsbeginn ab 1. Mai 1991 und einer Laufzeit von 30 Jahren schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über eine gemischte und gebundene Lebensversi- cherung ab. Die Versicherungspolice sah für den Erlebens- und Todesfall per 1. Mai 2021 eine Kapitalauszahlung von je Fr. 86'560.-- und bei eintretender Erwerbsunfähigkeit eine nach einer Wartefrist von 720 Tagen und unter Prämienbefreiung geleistete jährliche Ren- tenauszahlung von Fr. 6'000.-- bis 1. Mai 2021 vor (kläg. Bel. 2).
2. Das Amtsgericht Luzern-Land schied mit Urteil vom 15. Juni 2009 die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und wies die Beklagte im Rechtsspruch unter Ziff. 2.5 lit. b an, der damaligen Ehefrau des Klägers den aktuellen Rückkaufswert der Lebensversiche- rung mit der Police-Nr. … auf ein auf sie lautendes BV3a-Konto zu überweisen (kläg. Bel. 4). Gestützt auf dieses Urteil berechnete die Beklagte den Rückkaufswert der Lebensversiche- rung per 1. August 2009 (bekl. Bel. 3) und informierte den Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (bekl. Bel. 5) sowie 11. November 2009 (bekl. Bel. 6) über die Auflösung sei- nes Versicherungsvertrages und die Ausbezahlung zu viel geleisteter Prämien. In der Folge waren sich die Parteien nicht einig, ob es sich um einen teilweisen oder vollständigen Rück- kauf der Lebensversicherung handelt (kläg. Bel. 6 – 10).
3. Nach unvermittelt durchgeführtem Sühneversuch vor dem Bezirksgericht Hochdorf am 4. Mai 2010 (ed. Bel. 1) reichte der Kläger am 14. Juni 2010 beim Bezirksgericht Hoch- dorf Klage ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit der Beklagten (X. Versiche- rungen, gemischte Lebensversicherung, gebundene Vorsorge-Police …) weiterhin Gültigkeit hat. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Entscheid vom 14. Mai 2010 wurde das Begehren des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (AGHo 30 10 151, ed. Bel. 1).
4. Mit Klageantwort vom 30. August 2010 beantragte die Beklagte, die Klage des Klä- gers sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
- 3 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) 5. Am 9. Dezember 2010 fand die Instruktionsverhandlung statt. Der Kläger hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und ergänzte zudem die Anträge, indem die Feststellungs- klage allenfalls in eine Leistungsklage umzuwandeln sei. Er stellte das Eventualbegehren, die Beklagte habe ihm weiterhin die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen. Die Beklagte hielt ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte weiter die Ab- weisung des Eventualbegehrens. Der Präsident gab der Beklagten Gelegenheit, innert Frist weitere Beweisanträge oder Ergänzungen einzureichen (Verhandlungsprotokoll [VP]).
6. Die Beklagte reichte ihre Stellungnahme innert Frist ein (amtl. Bel. 5). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 verzichtete der Kläger auf eine weitere Stellungnah- me (amtl. Bel. 7).
7. Mit Beweisentscheid vom 14. März 2011 wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Das Beweisverfahren wurde geschlossen (amtl. Bel. 8). Keine der Partei- en verlangte die Durchführung einer Hauptverhandlung. Die Vertreter beider Parteien reich- ten ihre Kostennoten ein (amtl. Bel. 9 - 11).
E r w ä g u n g e n
I. Formelles 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Ge- stützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für den vorliegenden Prozess bis zu dessen Abschluss vor Bezirksgericht das bisherige Verfahrensrecht, mithin die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (ZPO-LU). Für das zulässige Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren gilt jedoch das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Zuständigkeit 2.1 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen in Ziff. 17 den Wohnsitz des Versicherungsnehmers als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Versiche- rungsvertrag vor, was den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht (Art. 2 i.V.m.
- 4 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) Art. 22a GestG). Somit liegt eine rechtsgültige Gerichtsstandsvereinbarung vor (Art. 9a GestG) und das angerufene Gericht ist örtlich zuständig.
2.2 Als Streitwert bei Feststellungsklagen ist derjenige einer entsprechenden Leis- tungsklage zu betrachten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110). Lautet das Rechtsbegehren gemäss § 21 ZPO-LU nicht auf einen bestimm- ten Geldbetrag, so richtet sich der Streitwert nach der übereinstimmenden Wertung der Par- teien; bei fehlender Übereinstimmung bestimmt der Richter den Streitwert. Der Streitwert liegt gemäss Angaben des Klägers bei rund Fr. 40'000.--, was von der Beklagten bestritten wird. Der Streitwert berechnet sich nach der Differenz der per 1. Mai 2021 ausbezahlten Versicherungssumme gemäss Versicherungspolice von insgesamt Fr. 86'560.-- (kläg. Bel. 2) abzüglich des an die Exfrau des Klägers ausbezahlten Rückkaufswertes von Fr. 46'580.80 (bekl. Bel. 3), was einen Streitwert für die vorliegende Streitsache von Fr. 39'979.20 ergibt. Das angerufene Gericht ist somit auch sachlich zuständig (§ 9 lit. a ZPO-LU).
3. Schutzwürdiges Interesse 3.1 Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet. Allgemein gesprochen geht es darum, Rechtsungewissheit und Rechtsunklarheit durch richterliches Urteil zu beseitigen. Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des Betroffenen mit einer Un- gewissheit behaftet ist, deren Fortdauer nicht zumutbar ist und zudem keine Möglichkeit be- steht, diese Ungewissheit auf andere Weise (sprich mit einer Leistungs- oder Gestaltungs- klage) zu beseitigen (BGE 135 III 378 E. 2 und 2.2; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 8 ff. zu § 59; Studer/Rüegg/Eiholzer, Kommentar zum Luzerner Zivilprozess, N 1 ff. zu § 93 ZPO-LU; Oberhammer, BSK zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO). Gegenstand eines Feststellungsbegehrens kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht eine blosse Tatsache, sondern nur der Be- stand, Nichtbestand oder Inhalt eines Rechtsverhältnisses sein (BGE 114 II 254 E. 1; 93 II 16 E. 2c; 84 III 19 E. 3; 80 II 365 E. 3). Wenn nur die Grundsatzfrage des Bestehens einer Verpflichtung strittig ist und die Erfüllung der Leistung nach Feststellung gesichert ist, so ist die Feststellungsklage möglich (vgl. BGE 97 II 375 E. 2). Als Prozessvoraussetzung ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses von Amtes wegen zu prüfen (§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO-LU).
- 5 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29)
3.2 Das Begehren des Klägers lautet auf Feststellung der Gültigkeit des Versiche- rungsvertrages zwischen den Parteien. Als Eventualbegehren stellte der Kläger anlässlich der Instruktionsverhandlung zudem ein Leistungsbegehren (weitere Leistungserbringung durch die Beklagte an den Kläger).
3.3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien weiterhin Gültigkeit hat oder nicht. Der Bestand dieses Vertragsverhältnisses hat Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Klägers. Die im Falle des Weiterbestan- des des Versicherungsvertrages bei Verwirklichung des versicherten Risikos von der Be- klagten zu leistende Kapitalauszahlung an den Kläger ist in der Versicherungspolice vom
5. April 1995 zwar bereits beziffert; deren effektive Höhe hängt jedoch von weiteren Fakto- ren wie z.B. der Beteiligung am Überschuss ab, weshalb deren effektive Beurteilung im Rahmen eines Leistungsverfahrens zur Zeit nicht abschliessend möglich ist. Zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls unklar ist die Frage, gestützt auf welchen Fall (Erlebens- oder Todesfall) die Beklagte effektiv Leistungen zu entrichten hätte. Insofern hat der Kläger ein schützens- wertes Interesse an der Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten, insbesondere an der Frage, ob dieses weiterhin besteht oder nicht, da seine zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse davon abhängen. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist somit zu bejahen. Auf das Eventualbegehren ist deshalb nicht näher einzugehen.
4. Weiteres Der unvermittelt durchgeführte Sühneversuch fand am 4. Mai 2010 statt, weshalb die zwei- monatige Frist gemäss § 195 Abs. 2 ZPO-LU gewahrt ist. Die Rechtsvertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt (kläg. Bel. 1, bekl. Bel. 2).
II. Tatsächliches / Rechtliches 5. Es ist unbestritten, dass der Kläger per 1. Mai 1991 bei der Beklagten eine gemischte Lebensversicherung bzw. gebundene Vorsorge-Police … mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen hat, welche für den Erlebens- und Todesfall eine Kapitalauszahlung von Fr. 86'560.-- zuzüglich Überschussbeteiligung vorsah (kläg. Bel. 2). Ebenfalls nicht bestritten ist die Tatsache, dass das Amtsgericht Luzern-Land mit Scheidungsurteil vom 15. Juni 2009
- 6 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) die Beklagte angewiesen hat, die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes der gemisch- ten Lebensversicherung auf ein gebundenes BV3a-Konto der damaligen Ehefrau des Klä- gers vorzunehmen (kläg. Bel. 4). Vorliegend ist einzig bestritten, ob die Beklagte zu Recht den gesamten Rückkaufswert der Lebensversicherung unter gleichzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages mit dem Kläger an die damalige Ehefrau des Klägers überwiesen hat.
6. Der Kläger führt aus, dass mit der Klausel unter Ziff. 2.5 lit. b des Scheidungsurteils vom 15. Juni 2009 lediglich im Rahmen des aktuellen Rückkaufswertes in betraglicher Hin- sicht die güterrechtlichen Ansprüche der damaligen Ehefrau hätten nivelliert werden sollen. Den Versicherungsvertrag mit der Beklagten habe er stets aufrechterhalten wollen. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters seiner damaligen Ehefrau sei auch sie von der Weiterführung des Versicherungsvertrages durch den Kläger mit der Beklagten ausgegangen (kläg. Bel. 5). Er (der Kläger) habe gegenüber der Beklagten nie eine Willenserklärung abgegeben, dass er die Versicherung vollumfänglich rückkaufen wolle (kläg. Bel. 7). Auch das Amtsgericht Luzern-Land habe auf entsprechende Anfrage der Beklagten die Frage offen gelassen, ob die Versicherung in der Folge aufgelöst werden sollte oder durfte (kläg. Bel. 10). Der Kläger führt weiter aus, dass an die Grundregeln des Vertragsverhältnisses im Sinne von Art. 1 ff. OR bzgl. der Vertragsentstehung sowie des Erlöschens der Obligationen zu erinnern sei. Eine Aufhebung sei grundsätzlich nur durch gegenseitige Übereinkunft möglich; dies im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertragsverhältnisses in Anwendung der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen. Es hätte einer klaren Willenserklärung von seiner Seiten zuhanden der Beklagten bedurft, aus welcher unmissverständlich und klar hervorgehe, dass er im Sinne eines vollständigen Rückkaufes aus dem Versicherungsvertragsverhältnisses aussteigen wolle. Gemäss Ziff. 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handle es sich vorliegend um eine rückkaufsfähige Versicherung, wobei gemäss Abs. 111 ein Teil- rückkauf ebenfalls möglich sei. Ein solcher Teilrückkauf sei sein Wille gewesen.
Demgegenüber bringt die Beklagte vor, dass der ganze Rückkaufswert an die Exfrau des Klägers ausbezahlt worden sei. Von einer bloss teilweisen Auszahlung des Rückkaufswertes sei weder im Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land vom 15. Juni 2009 noch im nachträgli- chen Schreiben der zuständigen Amtsrichterin die Rede gewesen (kläg. Bel. 4 und 10). Durch die Auszahlung des gesamten Rückkaufswertes und der Rückzahlung zuviel bezahl- ter Prämien an den Kläger sei die Versicherung gestützt auf Ziff. 3 im Anhang II zu den All-
- 7 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) gemeinen Versicherungsbedingungen per 1. August 2009 aufgelöst worden. Eine zusätzli- che Willenserklärung des Klägers sei nicht nötig gewesen. Sollte der Kläger tatsächlich nur einen Teilrückkauf angestrebt haben, so habe er dies im Scheidungskonvenium und gegen- über dem Scheidungsgericht offensichtlich falsch zum Ausdruck gebracht. Mit dem vollstän- digen Rückkauf des Versicherungsrisikos sei wesensmässig eine Auflösung der Versiche- rung verbunden (Ziff. 1 und 3 Anhang II AVB). Das Rückkaufsbegehren beende die bisheri- ge Deckung (Basler Kommentar zum VVG, Rz. 12 zu Art. 90 VVG). Durch einen vollständi- gen Rückkauf habe die Versicherung keinen Inhalt mehr; der Versicherer habe das versi- cherte Risiko gegen Auszahlung des Rückkaufswertes vollständig zurückgekauft. Es sei unbestritten, dass ein Teilrückkauf der Lebensversicherung an sich möglich gewesen wäre. Im Scheidungsurteil sei aber die Auszahlung des gesamten, aktuellen Rückkaufswertes ver- einbart gewesen, welche die Auflösung der Versicherung zur Folge habe.
7. Nach Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG) kann eine Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicher- ten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückgekauft werden, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind. Gemäss Ziff. 11 Abs. 112 der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen der Beklagten kauft die Beklagte auf Verlangen eine Versicherung ganz oder zum Teil zurück, wenn bei rückkaufsfähigen Versicherungen die Prämien für mindestens drei Jahre oder einen Zehntel der Versicherungsdauer bezahlt worden sind (kläg. Bel. 2, S. 3). Rückkaufsmöglichkeiten bei kapitalbildenden Versicherungen der gebundenen Vorsorge werden durch Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 BVV 3 (Verordnung über steuerliche Abzugsberechti- gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, SR 831.461.3) eingeschränkt (Aebi, BSK zum VVG, N 3 zu Art. 90 VVG). Gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV 3 können Ansprüche auf Alters- leistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird.
Bei gemischten Lebensversicherungen wie der Vorliegenden ist der Eintritt des versicherten Risikos gewiss. Der Kläger leistete die Versicherungsprämien an die Beklagte seit mehr als drei Jahren (kläg. Bel. 2). Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 BVV 3 hat das Amtsgericht Luzern- Land als Scheidungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2009 die Beklagte angewiesen, den ak- tuellen Rückkaufswert der auf den Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung auf ein gebundenes BV3a-Konto der damaligen Ehefrau des Klägers zu überweisen (kläg. Bel. 4).
- 8 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) Der Rückkauf der auf den Kläger lautenden gemischten und gebundenen Lebensversiche- rung durch Urteil des Scheidungsgerichts war vorliegend somit grundsätzlich gesetzmässig.
8. Der Rückkauf setzt weiter ein Begehren des Anspruchsberechtigten, d.h. eine ein- seitige Willenserklärung des Versicherungsnehmers voraus, welche jederzeit erfolgen kann und als Wahrnehmung eines Gestaltungsrechts empfangsbedürftig ist (Aebi, a.a.O., N 4 zu Art. 90 VVG). Für das Begehren um Rückkauf besteht keine Formvorschrift, sodass dieses sowohl mündlich wie auch schriftlich erfolgen kann (Aebi, a.a.O., N 6 zu Art. 90 VVG). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen in Ziff. 11 Abs. 112 vor, dass die Beklagte auf Verlangen des Versicherungsnehmers den ganzen oder teilweisen Rück- kauf der Versicherung vornimmt (kläg. Bel. 2, S. 3).
Indem der Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau im gemeinsamen Schei- dungskonvenium zum Schluss kam, dass der aktuelle Rückkaufswert der auf den Kläger lautenden gemischten Lebensversicherung an die Ehefrau auszubezahlen ist, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Rückkauf der Lebensversicherung angestrebt wird. Das Amtsgericht Luzern-Land hat die gemeinsame Scheidungsvereinbarung zwischen dem Klä- ger und seiner damaligen Ehefrau gerichtlich genehmigt und die Vereinbarung betreffend die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes in Ziff. 2.5 lit. b des Rechtsspruchs aufge- nommen (kläg. Bel. 4). Eine Willenserklärung bezüglich des Rückkaufes der Lebensversi- cherung seitens des Klägers ist somit zu bejahen.
9. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen in Ziff. 11 Abs. 112 vor, dass eine Versicherung auf Verlangen des Versicherungsnehmers ganz oder zum Teil von der Beklagten zurückgekauft werden kann. Neben dem gänzlichen Rückkauf kommt somit auch der teilweise Rückkauf in Frage. Die Entscheidung, ob der Versicherer die abgeschlossene Versicherung ganz oder nur teil- weise zurückkaufen soll, hängt somit vom Willen des Versicherungsnehmers ab. Das Amts- gericht Luzern-Land genehmigte mit Urteil vom 15. Juni 2009 (kläg. Bel. 4) das vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau eingereichte gemeinsame Scheidungskonvenium vom
22. August 2008 und nahm die Regelungen in den Rechtsspruch des Urteils auf. Gemäss Ziff. 2.5 lit. b hat die Gesuchstellerin (damalige Ehefrau des Klägers) Anspruch auf die Aus- zahlung der gebundenen Vorsorgegelder der auf den Namen des Gesuchstellers (Kläger) lautenden BV3-Lebensversicherung Police-Nr. … bei der X. Versicherungen in _________
- 9 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) (Beklagte). Die X. Versicherungen wurde gerichtlich angewiesen, den aktuellen Rückkaufs- wert der BV3-Lebensversicherung Police-Nr. … (derzeit Fr. 43'434.70) auf ein von der Ge- suchstellerin zu errichtendes, auf sie lautendes BV3a-Konto zu übertragen (kläg. Bel. 4 und 10). Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 führte das Amtsgericht Luzern-Land auf entspre- chende Anfrage der Beklagten vom 27. November 2009 (kläg. Bel. 6) aus, dass der von der Versicherung an die Exfrau des Klägers auszubezahlende Rückkaufswert variabel auszu- gestalten gewesen sei und dieser bis zum Zeitpunkt der Übertragung gegebenenfalls habe anwachsen können (kläg. Bel. 10).
Die Formulierung im Scheidungsurteil, welche sich auf die vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau ausformulierte Scheidungsvereinbarung vom 22. August 2008 stützt, weist darauf hin, dass die effektive Höhe des Rückkaufswertes im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Juni 2009 noch nicht feststand. Andernfalls hätte die Beklagte angewiesen werden können, einen ziffernmässig bereits festgelegten Betrag an die Exfrau des Klägers zu überweisen. Die Verwendung der Begriffe „aktueller Rückkaufswert“ sowie „derzeit Fr. 43'434.70“ machen deutlich, dass der effektive Rückkaufswert von der Beklagten noch nach versicherungsrecht- lichen und – mathematischen Massstäben zu berechnen war (kläg. Bel. 4). Insgesamt stand die an die Ehefrau des Klägers auszurichtende Entschädigung zum Zeitpunkt des Schei- dungsurteils ziffernmässig noch nicht fest; vielmehr musste die Beklagte den Betrag noch auf den Zeitpunkt des Rückkaufes aufrechnen. Insofern ist Ziff. 2.5 lit. b des Rechtsspruches des Scheidungsurteils vom 15. Juni 2009 dahingehend auszulegen, dass die Beklagte an- gewiesen wurde, die gemischte Lebensversicherung zurückzukaufen und der Exfrau des Klägers den zum Zeitpunkt des Rückkaufes aktuellen Rückkaufswert auszubezahlen. Es kann sich hierbei nur um den gänzlichen Rückkauf der Lebensversicherung handeln, an- dernfalls die Beteiligten bei einem nur teilweisen Rückkauf der Versicherung dies in der Scheidungsvereinbarung so hätten festhalten müssen. Insgesamt betrachtet handelt es sich vorliegend um einen Rückkauf der Lebensversicherung als Ganzes (kläg. Bel. 4 und 10).
10. Das Rückkaufsbegehren des Klägers bewirkt die sofortige Auflösung des Vertrages und beendet die bisherige Deckung. Der Versicherer hat den Rückkaufswert zu ermitteln und zu entrichten, d.h. der Anspruch des Versicherungsnehmers reduziert sich mit dem Ein- treffen des Rückkaufsbegehrens nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die Herausgabe des Rückkaufswertes (Aebi, a.a.O., N 12 zu Art. 90 VVG). Die Grundsätze für dessen Festsetzung müssen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen
- 10 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) sein (Art. 91 Abs. 2 VVG). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten findet sich im Anhang II unter Ziff. 1 die Definition des Rückkaufswertes. Es handelt sich dabei um den Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Auflösung der Versiche- rung zurückerhält (kläg. Bel. 2, S. 6). Im Anhang II unter Ziff. 3 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen der Beklagten ist weiter geregelt, dass bei einem Rückkauf die Haftung der Beklagten am letzten Tag des Monats erlischt, in welchem das Begehren (um Rückkauf) bei ihr eintrifft. Die Regeln der Berechnung des Rückkaufswertes finden sich ebenfalls im Anhang II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (kläg. Bel. 2, S. 6).
Gestützt auf Ziff. 2.5 lit. b des Urteils des Amtsgerichtes Luzern-Land vom 15. Juni 2009 hat die Beklagte die auf den Kläger lautende gemischte Lebensversicherung als Ganzes zu- rückgekauft, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien führte. Die Beklagte errechnete per 1. August 2009 den Rückkaufswert nach den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Grundsätzen, was einen Rückkaufswert von insge- samt Fr. 46'580.80 ergab (Rückkaufswert von Fr. 43'338.60 und Überschuss von Fr. 3'242.20). Diesen Rückkaufswert überwies sie an die Exfrau des Klägers (bekl. Bel. 3). Die Vorgehensweise der Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Anweisung des Amtsgerichtes Luzern-Land umfasste die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswertes, wes- halb die Beklagte in guten Treuen davon ausgehen durfte und auch musste, dass es sich hierbei um den Rückkauf der Lebensversicherung als Ganzes handelt. Der Rückkauf der Lebensversicherung erfolgte per 1. August 2009, weshalb ab diesem Zeitpunkt das Ver- tragsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst war.
An der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten ver- mag auch die Tatsache, dass die vom Kläger zuviel bezahlten Prämien von Fr. 698.70 von der Beklagten bis heute noch nicht an diesen zurückbezahlt werden konnten, nichts ändern (bekl. Bel. 3). Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 bzw. 11. November 2009 aufgefordert, die ungültige Versicherungspolice zu retournieren, sowie Angaben zu seinen aktuellen Bankverbindungen zu machen, damit die bis 1. August 2009 zuviel bezahlten Prämien zurückbezahlt werden können (bekl. Bel. 5 und 6; amtl. Bel. 5). Dieser Aufforderung ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen, weshalb die Überwei- sung bisher noch nicht erfolgen konnte.
- 11 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29) 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemischte Lebensversicherung bzw. gebundene Vorsorge-Police … von der Beklagten auf Verlangen des Klägers vollumfänglich zurückgekauft wurde. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist per 1. August 2009 aufgelöst worden. Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
III Kosten 12. Gemäss § 119 Abs. 1 ZPO-LU werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Kläger ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Der Kläger hat demnach die Prozesskosten zu tragen.
12.1 Gemäss § 1 aKoV bemisst sich der Streitwert nach den Bestimmungen der ZPO-LU. Der Streitwert beträgt vorliegend rund Fr. 40'000.--. Vor dem Amtsgericht beträgt die Ge- richtsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'300.-- (§ 7 lit. a aKoV). Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Um- fang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall gab es lediglich einen Rechtsschriftenwechsel und eine Verhandlung. Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
12.2 Die ordentliche Anwaltsgebühr beträgt bei einem Streitwert von rund Fr. 40'000.-- zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 8'000.-- (§ 55 Abs. 1 aKoV). Massgebend sind die Art der Be- mühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 Abs. 1 aKoV). Die vom Rechtsvertreter der Beklag- ten eingereichte Kostennote von Fr. 4'041.40 ist angemessen und ihr als Anwaltskostenent- schädigung zuzusprechen. Der Kläger hat der Beklagten demnach eine Anwaltskostenent- schädigung von Fr. 4'041.40 (inkl. Auslagen von Fr. 41.40) zu bezahlen.
- 12 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29)
R e c h t s s p r u c h
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Prozesskosten werden dem Kläger überbunden.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.-- und werden dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger vom Gericht zurückerstattet.
Der Kläger hat der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'041.40 (inkl. Auslagen von Fr. 41.40) zu bezahlen und die eigenen Anwalts- und Parteikos- ten zu tragen.
3. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich und begründet beim Oberge- richt des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
Bezirksgericht Hochdorf Abteilung 1
… …
Präsident Gerichtsschreiberin
- 13 -
Bezirksgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 10 29)
Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Bezirksgericht Hochdorf, Bellevuestrasse 6, Postfach, 6281 Hoch- dorf, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung Abklärungen erfor- derlich sind, muss mit einer gewissen Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung rechtzeitig einzureichen.