Sachverhalt
Der Kläger erlitt anerkanntermassen am 19. November 1992 einen Verkehrsun- fall, bei welchem er sich verschiedene Verletzungen zuzog, an deren Folgen er bis heute leidet. Die C._____ [Versicherung] richtete ihm gestützt auf ein medizi- nisches Gutachten mit Verfügung vom 4. November 2008 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50% aus. Ferner sprach ihm die C._____ mit Verfügung vom 11. Februar 2009 eine Integritätsentschädigung von CHF 19'440.– zu. Die Zusprechung dieser Integritätsentschädigung basierte auf der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____, E._____ [Klinik], welche eine Integri- tätseinbusse von 20% ergeben hatte (act. 1 Rz. 6, act. 6 S. 2 f., act. 4/3-4). Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls bei den F._____ [Versicherung] im Rah- men der Einzel-Unfallversicherung Police-Nr. …, welche in der Folge unstreitig von der Beklagten übernommen wurde, gegen die Risiken Tod und Invalidität ver- sichert. Gegenstand dieses Vertrages bildet ein Invaliditätskapital von CHF 100'000 (Variante B). Massgebend für den Versicherungsvertrag sind so- dann nach übereinstimmender Ansicht der Parteien die Allgemeinen Bedingungen Einzel-Unfallversicherung (AVB), Ausgabe Januar 1989 (nachfolgend AVB; act. 1 Rz. 5, act. 6 S. 3, act. 4/2). Nachdem der Kläger am 27. August 2008 den Unfall bei der Beklagten gemeldet hatte, zahlte diese gestützt auf die durch die C._____ festgelegte Integritätseinbusse von 20% sowie die vom Kläger gewählte Leis- tungsvariante B einen Betrag von CHF 20'000.– an diesen aus (act. 1 S. 3 Rz. 7, act. 6 S. 3, act. 4/5, act. 8/1).
- 3 - Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger nun die Leistung der Differenz zur vollen Versicherungssumme von CHF 100'000.–. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass gemäss den anwendbaren AVB bei der Ermittlung des auszu- zahlenden Betrages der dafür ausschlaggebende "Invaliditätsgrad" nicht nach der Integritätseinbusse von 20% zu bemessen, sondern vielmehr auf die von der C._____ festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 50% abzustellen sei (act. 1 S. 3 f.). Dagegen hält die Beklagte an ihrer Lesart der massgeblichen AVB-Bestimmung fest (act. 6 S. 4 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Prozessverlauf Am 23. November 2009 (Poststempel) wurde die Klageschrift samt Weisung hier- orts eingereicht (act. 1 und 3). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom
9. Dezember 2009 (act. 6) fand am 4. März 2010 eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher ein Vergleich mit Genehmigungsvorbehalt vereinbart wurde (Prot. S. 4 ff.). Nachdem die für das Zustandekommen des Vergleichs erforderli- che Genehmigung nicht erfolgte, wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 13; act. 14 S. 2). Der Kläger erstattete am 5. Juli 2010 die Replik (act. 20) und die Beklagte am 31. August 2010 die Duplik (act. 22). Darauf wurde mit Präsidial- verfügung vom 1. September 2010 dem Kläger eine Ausfertigung der Duplik zu- gestellt und das Verfahren damit als geschlossen erklärt (Prot. S. 16). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (§ 188 Abs. 1 ZPO/ZH). 2.2. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) in Kraft. Gemäss deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorliegende Verfahren wurde
– wie bereits erwähnt – am 23. November 2009 hierorts rechtshängig gemacht (act. 1), weshalb nach wie vor das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung ge- langt.
- 4 - 2.3. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich unstreitig aus den Allgemeinen Bedingungen Einzel-Unfallversicherung (AVB), Ausgabe Januar 1989; darin vereinbarten die Parteien als Wahlgerichtsstand des Versicherten den ordentlichen Gerichtsstand sowie seinen schweizerischen Wohnsitz, vorliegend beides G._____ (act. 4/2 S. 9; Art. 9 Abs. 1 GestG). Nachdem die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist und Streitwert sowie Streitgegenstand den Anforderungen von § 62 GVG ent- sprechen, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu Recht un- bestritten geblieben (§ 63 Ziff. 1 GVG i.V.m. § 18 Abs. 1 ZPO/ZH). 2.4. Substantiierungsobliegenheiten Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzulegen und das Begehren zu be- gründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 ZPO/ZH). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konk- ret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebe- schluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemei- nen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungs- hinweisen seitens des Gerichts. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbe- achtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstel- lung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtser- heblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichter-
- 5 - füllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, in- dem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend sub- stantiiert erweisen, so wäre alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzu- stellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiie- rung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 3. Versicherungsleistung 3.1. Parteidarstellungen 3.1.1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten in Art. 6.1 AVB vereinbart, das Invaliditätskapital werde aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante berech- net. Da die in Art. 6.1 lit. a AVB aufgelisteten festen Invaliditätsgrade wegen des komplexen Beschwerdebildes des Klägers nicht zur Anwendung gelangen würden und auch die lit. b, c, e bis g nicht anwendbar seien, erscheine zur Festsetzung des Invaliditätsgrades einzig Art. 6.1 lit. d AVB einschlägig (act. 1 S. 3 Rz. 11 f.). Das Ziel des Klägers beim Abschluss dieser Police (und diverser weiterer Versi- cherungen) zu Beginn seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei es gewesen, einen umfassenden Versicherungsschutz für den Fall von kurzfristiger wie lang- fristiger Erwerbsunfähigkeit und für den Todesfall zu erhalten. In diesem Zusam- menhang sei er von seinem Bruder, H._____, als Aussendienstmitarbeiter der F1._____, beraten worden (act. 20 S. 2 Rz. 5 ff.). Der Kläger sei bei der vorlie- genden Police klarerweise der Meinung gewesen, dass auf den Invaliditätsgrad gemäss Invalidenversicherung bzw. Unfallversicherung abgestellt würde. Der Be- griff der Integritätsentschädigung bzw. der medizinisch theoretischen Invalidität sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch aus den ihm damals vorliegenden Versiche- rungsunterlagen sei es für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auf einer medizinisch theoretischen Invaliditätsbemessung
- 6 - habe gewähren wollen. Sodann habe der Vertreter der Beklagten den Kläger auf die von der Beklagten vertretene Auslegung der AVB nicht aufmerksam gemacht, weshalb davon auszugehen sei, jener habe die Bestimmung des Invaliditätsgra- des auf die selbe Weise wie der Kläger verstehen müssen. Dabei müsse sich die Beklagte dieses Verständnis des Versicherungsvertreters anrechnen lassen, da er als Hilfsperson der Beklagten den Vertragsabschluss vermittelt habe (act. 20 S. 3 Rz. 8 f.). Für den Fall, dass der übereinstimmende subjektive Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr rekonstruierbar sei, bestehe der in Art. 6.1 lit. d AVB ausgedrückte mutmassliche Parteiwille darin, dass mit dem Invaliditätsgrad derjenige der Invaliditätsversicherung gemeint sei, welcher auf der Veränderung des Erwerbseinkommens beruhe (Valideneinkommen/Invalideneinkommen). Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen: Es sei in den AVB immer der Be- griff "Invaliditätsgrad" verwendet, welcher jedoch dort nicht definiert werde. Im Rahmen des Unfallversicherungsrechts sei der Begriff in Art. 16 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) klar um- schrieben und werde auch allgemein sprachlich in diesem Sinne gebraucht. Fer- ner habe die Beklagte ihre AVB auch in diesem Sinne abgeändert. Auf der ande- ren Seite fehle in der Police ein Hinweis auf die Verwendung als immaterieller Personenschaden wie beispielsweise durch Begriffe wie "Integritätseinbusse" o- der "Genugtuung". Der medizinisch abstrakte Invaliditätsbegriff sei auch nur der Fachwelt bekannt. Im Weiteren lasse die ausschliessliche Verwendung der Be- zeichnung "feste Invaliditätsgrade" in Art. 6.1 lit. a AVB darauf schliessen, dass in den folgenden literae eine individuell konkrete Bestimmung des Invaliditätsgrades gemeint sei. Zudem ziele auch Art. 1 AVB auf die Kompensation der "wirtschaftli- chen Folgen des Unfalls". Schliesslich trage die Beklagte als Urheberin der AVB bei Unklarheiten das Risiko (act. 1 S. 3 f. Rz. 13 ff., act. 20 S. 3 f. Rz. 10 ff.). 3.1.2. Die Beklagte stellt diese Darstellung des Klägers insofern in Abrede, als sie im Wesentlichen vorbringt, der subjektive Parteiwille im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses sei nicht mehr rekonstruierbar. Es könne auch nicht verlangt werden, dass ein Versicherungsvertreter jeden Vertragspunkt zu erörtern habe. Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen, die AVB zu lesen, auf welche im Vertrag
- 7 - generell verwiesen werde (act. 22 S. 3). Die relevanten AVB-Bestimmungen fän- den ihre Grundlage in Art. 88 VVG. Ihre Auslegung ergebe, dass der dort verwen- dete Begriff "Invaliditätsgrad" eben gerade nicht mit dem Invaliditätsgrad gemäss ATSG gleichzusetzen sei. Vielmehr lehne sich die vertraglich getroffene Regelung an Art. 24 Abs. 1 und 25 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV an, bei wel- chen auch ein dauernder erheblicher Gesundheitsschaden gefordert werde, der bei gesamthaft erfüllten Voraussetzungen zur Gewährung einer einmaligen Kapi- talleistung führe. Daher könne auch die von einem Arzt bestimmte Integritätsein- busse zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 6.1 lit. g AVB her- angezogen werden. Auch die festen Invaliditätsgrade nach Art. 6.1 lit. a AVB wür- den in Form eines abstrakten Wertes angegeben, ohne Rücksicht auf die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten. Zudem habe die Festsetzung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 6.1 lit. d AVB bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen "in Anlehnung an" die Prozentsätze unter lit. a zu erfol- gen, was zu einer Heranziehung der für die entsprechende Gesundheitsschädi- gung festgelegten und bestehenden abstrakten Werte aus dem Unfallversiche- rungsrecht führe. Diese Praxis habe denn auch in den Folge-AVB's Einzug gehal- ten (act. 6 S. 4 f.). Insbesondere sei es nach dem Wortlaut und der Systematik des Art. 6 AVB auch für einen Laien – selbst in Kenntnis des Invaliditätsbegriffs aus der Invaliden- und Unfallversicherung – ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der dort verwendete Begriff des Invaliditätsgrades nicht auf die hypotheti- schen Einkommensverhältnisse des Versicherten abstelle, sondern lediglich auf einem abstrakt berechneten prozentualen Wert für einen konkret eingetretenen dauernden Gesundheitsschaden beruhe, der von fachärztlicher Seite her medizi- nisch-abstrakt bestimmt werde. Schliesslich sei die Behauptung, es sei vor dem Hintergrund der klägerischen Auslegung eine Änderung der AVB in Nachfolge- produkten erfolgt, aus der Luft gegriffen (act. 22 S. 3 f.).
- 8 - 3.2. Vertragsauslegung 3.2.1. Normenhierarchie Nach Art. 24 AVB gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG), soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Art. 100 VVG wiederum sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligationen- rechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften ent- hält. Für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten weder die AVB selbst noch das VVG besondere Normen. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar. 3.2.2. Allgemeine Regeln des Obligationenrechts Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder still- schweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstim- mende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu su- chen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (statt vieler GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, AT,
9. Aufl., Zürich 2008. N 1200 f.; BGE 131 III 611, 132 III 632, 119 II 372 [betr. ei- nen Versicherungsvertrag]). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, d. h. wie sie vom Empfänger in guten Treuen
- 9 - verstanden werden durfte und musste (GAUCH ET AL., a.a.O., N 207 ff. und N 1226 m.w.H.). Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangsspra- che, verwendet haben (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Wurde ein Wort verwendet, dem ein juristisch-technischer Sinn zukommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend sei- nem juristischen Sinn verstanden haben. Dies gilt allerdings nur, wenn der juristi- sche Sinn des Wortes eindeutig und allgemein – zumindest aber in Kreisen der beteiligten Parteien – bekannt ist (GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationen- recht, AT, 9. Aufl., Zürich 2008, N 1209 m.H.a. BGE 113 II 438 und BGE 131 III 612). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist, kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mitteln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungs- mittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss er- lauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mitzuberücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintretende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien
– lassen dagegen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten. Das ergibt aber den wirklichen,
- 10 - nicht den hypothetischen Parteiwillen und ist deshalb eine tatsächliche Feststel- lung (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom ob- jektivierten Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (GAUCH ET AL., a.a.O., N 1201a; BGE 121 III 123). 3.3. Tatsächlicher Vertragswille 3.3.1. Der Kläger trägt, soweit er einen vom normativen Auslegungsergebnis ab- weichenden subjektiven Vertragswillen geltend machen will, die Behauptungslast. Er hat seine Behauptungen genügend zu substantiieren. Dabei sind – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.4.) – die Behauptungen so konkret aufzustellen, dass sie von der Gegenpartei konkret bestritten sowie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Der Kläger legt – wie bereits unter Ziff. 3.1.1. wiedergegeben – in diesem Zu- sammenhang einerseits dar, er selber sei klarerweise der Meinung gewesen, dass auf den Invaliditätsgrad gemäss Invalidenversicherung bzw. Unfallversiche- rung abgestellt würde, und führt in diesem Zusammenhang auch verschiedene seiner Meinung nach in diese Richtung weisende Indizien an, wie beispielsweise seine mit dem Versicherungsabschluss verfolgte Zielsetzung oder seine Unkennt- nis betreffend verschiedene (Fach)Begriffe (act. 20 S. 2 Rz. 5 f.). Andererseits trägt er aber nicht vor, die Beklagte habe zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Willen aufgewiesen, der mit dem seinen übereingestimmt habe. Bei den damaligen F._____ handelte es sich zweifelsohne um eine juristische Person, weshalb deren bei Vertragsschluss bestehender Wille letztendlich bei bestimmten natürlichen Personen gebildet und zum Ausdruck gebracht werden musste (Art. 55 ZGB). Aus den Vorbringen des Klägers geht aber weder hervor, mit wel- cher natürlichen Person genau der Vertragsschluss erfolgte bzw. wer bei den da- maligen F._____ beim Vertragsschluss welchen Willen aufgewiesen habe. Auch die klägerische Behauptung, aus den damals vorliegenden Versicherungsunterla- gen bzw. Verkaufsdokumentationen sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, "dass die Beklagte den Versicherungsschutz auf einer medizinisch theoretischen Invali-
- 11 - ditätsbemessung gewähren wollte" (act. 20 S. 2 f. Rz. 7), lässt keine diesbezügli- chen Schlüsse zu. Im Weiteren ist eine entsprechende Behauptung auch nicht aus der klägerischen Darstellung zu schliessen, der Versicherungsvertreter der Beklagten, welcher als Hilfsperson den Vertragsabschluss vermittelt habe, habe die fragliche Vertrags- bestimmung so verstehen müssen wie der Kläger. Zum einen wird vom Kläger gänzlich ausgespart, wer dieser Versicherungsvertreter gewesen sei und ob die- ser den Begriff des Invaliditätsgrades tatsächlich auch in einem bestimmten Sinne verstanden habe. Die Behauptung, er hätte die Erklärung in einem bestimmten Sinn verstehen müssen, kann nämlich lediglich den normativen Konsens be- schlagen. Ausserdem ermöglicht erst die Nennung der Person des Vertreters eine konkrete Bestreitung dieses Vorbringens durch die Beklagte. Zum anderen wer- den auch keinerlei tatsächliche Umstände aufgeführt, welche es erlauben würden, den mutmasslichen Willen eines Versicherungsvertreters an die Stelle desjenigen der Beklagten zu setzen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine behauptete Vermittlung des Vertragsabschlusses als Hilfsperson gerade keine Vertretungs- wirkung beinhaltet, ist doch nach gefestigter Rechtsprechung zu Art. 34 aVVG, welcher vorliegend nach wie vor zur Anwendung gelangt (Art. 100 VVG in Verbin- dung mit Art. 1 SchlT ZGB, vgl. auch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich HG040249 vom 28. August 2006), ein blosser Vermittlungsagent nicht zum Vertragsabschluss, d.h. der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung befugt. Allerdings müsste sich der Versicherer unter Umständen die Erklärungen und Zusicherungen eines Vermittlungsagenten anrechnen lassen (FUHRER, Komm. VVG, Basel 2001, Art. 34 N 134 ff. und 156 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 114 f. m.H.a. die Vorauflage). Auch solche Erklärungen oder Zusi- cherungen werden jedoch vorliegend in keiner Weise behauptet, genauso wenig wie spezielle Umstände, die eine ausnahmsweise Belehrungspflicht seitens des Agenten nach sich ziehen würden. Mithin ist keine qualifizierte Vertretungsmacht einer bestimmten Person behauptet worden, weshalb bei dieser Behauptungslage ein allfällig bestehender Wille eines nicht näher spezifizierten Versicherungsver-
- 12 - treters für den tatsächlichen Vertragswillen der Beklagten keine Rolle spielen kann. Schliesslich kann der Kläger auch nichts aus der (pauschalen) Behauptung für sich ableiten, er sei von seinem Bruder, H._____, der zu diesem Zeitpunkt Aus- sendienstmitarbeiter der F._____ gewesen sei, im Zusammenhang mit dem Ab- schluss von verschiedenen Versicherungen zu Beginn seiner selbstständigen Er- werbstätigkeit beraten worden (act. 20 S. 2 Rz. 5). 3.3.2. Es ist daher festzuhalten, dass der Kläger nicht substantiiert behauptet, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Willen aufgewiesen, der dem seinigen entsprochen habe. Wer welchen Willen und inwiefern für die Be- klagte anlässlich welcher Willenserklärung gehabt haben soll, bleibt gänzlich im Dunkeln. Der Kläger ist rechtskundig vertreten und unterlässt es, die für die Er- mittlung eines allfälligen tatsächlichen, übereinstimmenden Vertragswillens in tat- sächlicher Hinsicht erforderlichen Behauptungen zumindest in ihren Grundzügen aufzustellen. Dabei erweisen sich die für diesen zentralen Punkt der tatsächlichen Willensübereinstimmung beider Parteien zu erhebenden Behauptungen (ver- tragsschliessende Personen und ihr jeweiliger tatsächlicher Wille) als durchaus überschaubar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme berechtigt, dass der Klä- ger diesbezügliche Angaben gemacht hätte, falls er solche hätte vorbringen wol- len oder können (vgl. auch ZR 81 [1982] Nr. 118 sowie ZR 110 [2011] Nr. 11). Ohne solche Behauptungen sind die Vorbringen des Klägers aber nicht geeignet, der Beklagten konkrete Gegenbehauptungen und dem Gericht das Formulieren von entsprechenden Beweissätzen zu ermöglichen. Es ist daher nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers einzugehen und der durch Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip ermittelte, mutmassliche Vertragswille für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen massgeblich. 3.4. Mutmasslicher Vertragswille 3.4.1. Vertragliche Regelung Die strittigen Artikel in den AVB zur Einzel-Unfallversicherung Police-Nr. … (act. 4/2 S. 5 f.) lauten wie folgt:
- 13 - "Art. 1 Worin besteht der Versicherungsschutz? Wir gewähren Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall während der Versicherungsdauer.
[…]
Art. 6 Invalidität Wird der Versicherte invalid, so entrichten wir das Invaliditätskapital. Dieses wird errechnet aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versiche- rungssumme und der gewählten Leistungsvariante. 6.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze verbindlich:
a) Feste Invaliditätsgrade
– bei gänzlichem Verlust oder voller Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse;
eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beins oder eines Fusses .................................................................. 100 %
eines Oberarms ........................................................................ 70 %
eines Unterarms oder einer Hand ............................................. 60 %
eines Daumens ......................................................................... 22 %
[weitere Gliedertaxen]
– bei Verhinderung jeder Arbeitstätigkeit infolge Geistesstörung ........................................................................ 100 %
b) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen.
c) Werden gleichzeitig mehrere Körperteile oder Organe betroffen, so erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, welcher aber höchstens 100 % betragen kann, durch Addition der einzelnen Verluste.
d) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze.
e) [Einfluss vorbestehender Körpermängel]
f) [psychische oder nervöse Störungen]
g) Die Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten, spä- testens aber 5 Jahre nach dem Unfall. Die Invaliditätsleistung wird nicht fällig, solange noch Taggeld bezahlt wird. 6.2 [rechnerische Ermittlung des Invaliditätskapitals ausgehend vom Invalidi- tätsgrad je nach der gewählten Leistungsvariante A oder B] 6.3 [Leistung in Rentenform bei Überschreitung des 70. Lebensjahres des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls]"
- 14 - 3.4.2. Auslegung von Art. 6 AVB Auszugehen ist zunächst vom dargestellten Wortlaut des Art. 6 AVB. Die Bemes- sung des Invaliditätskapitals geschieht demnach aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante, wo- bei der Sinngehalt der letzten beiden Elemente unter den Parteien nicht strittig ist. Dem Kläger ist somit recht zu geben, dass der Wortlaut des Art. 6 AVB vom Inva- liditätsgrad und nicht von der Integritätseinbusse spricht (act. 1 S. 3 Rz. 13). Al- lerdings ist damit nichts gewonnen für die Auslegung des Begriffes des Invalidi- tätsgrades. Der Einleitungssatz von Art. 6.1 AVB erklärt für die Bemessung des Invaliditäts- grades die in diesem Artikel nachstehenden Grundsätze (lit. a-g) als verbindlich. Darauf folgt zunächst unter lit. a eine Aufzählung von festen Invaliditätsgraden, indem bestimmte Prozentzahlen für den gänzlichen Verlust oder die volle Ge- brauchsunfähigkeit für einzelne Glieder und Sinne aufgelistet werden. Diese Be- stimmung des Invaliditätsgrades stellt offenkundig eine medizinisch-abstrakte dar, indem bestimmten körperlichen Beeinträchtigungen zum Voraus und einheitlich bestimmte Invaliditätsgrade zugemessen werden. Es handelt sich dabei um eine sog. Gliedertabelle mit entsprechenden Gliedertaxen. Eine allfällige konkrete Ein- busse im Erwerbseinkommen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. In Art. 6.1 lit. b AVB finden sich sodann daran anknüpfende Regelungen für den teilweisen Verlust eines aufgeführten Gliedes oder Sinnes, nach welcher ein ent- sprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen wird, und in lit. c für den Ver- lust mehrerer Glieder oder Sinne, bei welcher eine Addition der einzelnen Verlus- te bis zu höchstens 100% zu erfolgen hat. Der unmittelbar folgende Art. 6.1 lit. d AVB, welchen beide Parteien übereinstimmend und zutreffend als für die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Klägers massgebend erachten (act. 1 S. 3 Rz. 12, act. 6 S. 6 f., act. 20 S. 3 Rz. 12, act. 22 S. 4 f.), hält im Sinne einer Gene- ralklausel fest, dass bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze erfolgt. Damit wird nun al- lein vom Wortlaut und der Systematik innerhalb des Artikels her klargestellt, dass sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades auch in den übrigen Fällen, in wel- chen keines der aufgeführten Glieder gänzlich oder teilweise betroffen ist, nach
- 15 - der körperlichen Beeinträchtigung bestimmt und zwar in Anlehnung an die Glie- dertaxe in lit. a. Dabei wird offensichtlich wiederum auf eine medizinisch-abstrakte Bemessung ausgehend von der (nicht in der Gliedertabelle aufgeführten) körperli- chen Beeinträchtigung hingewiesen. Von einem Abstellen auf einen konkreten Vergleich der verschiedenen (hypothetischen) Erwerbseinkommen vor und nach dem Unfall, wie dies der Begriff des Invaliditätsgrades im Sozialversicherungs- recht verlangt, ist keine Rede, und es finden sich im Wortlaut von Art. 6.1 AVB auch keine Anhaltspunkte, auf solches zu schliessen. Im Gegenteil hält Art. 6.1 lit. g AVB sodann fest, dass die Feststellung des Invaliditätsgrades aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten zu geschehen habe. An diesem Verständnis vermag auch der vom Kläger angeführte Umstand nichts zu ändern, dass lediglich Art. 6.1 lit. a AVB den Untertitel "feste Invaliditätsgrade" aufweist (act. 20 S. 4 Rz. 15 und 18), ist dies doch auch die einzige litera, in wel- cher entsprechende Prozentsätze für gewisse Körperschädigungen vertraglich festgeschrieben werden. Dagegen wird der genaue Grad der Invalidität bei ande- ren Schädigungen noch nicht im Vertrag mit einem Prozentsatz angegeben, son- dern er wird durch die nachfolgenden literae in abgeleiteter Weise bestimmt, näm- lich bei einer nur teilweise vorliegenden Schädigung "entsprechend" den (lit. b) oder in anderen Fällen "in Anlehnung an" die (lit. d) aufgeführten Schädigungen. Die nur einmalige Verwendung des Untertitels "feste Invaliditätsgrade" lässt kei- neswegs den Schluss zu, es handle sich im Weiteren um eine individuell konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der eingetretenen Erwerbseinbusse. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Begriff des Invaliditätsgrades durch die Darstellung seiner Ermittlung in Art. 6.1 AVB durchaus umschrieben und defi- niert wurde. Massgebend ist dort dem Wortlaut nach stets die körperliche Beein- trächtigung, mithin die medizinisch-theoretische Einschätzung. Eine gegenteilige Definition des Invaliditätsgrades gemäss UVG oder im Sinne des ATSG (Validen- einkommen/Invalideneinkommen) ist dagegen den AVB nicht zu entnehmen. Ein derartiges Verständnis des Begriffes, insbesondere anhand welcher Kriterien der Invaliditätsgrad im Sozialversicherungsrecht bestimmt wird, ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch von Laien im Versicherungswesen, zu
- 16 - welchen sich der Kläger selbst zählt (act. 20 S. 3 f. Rz. 14; nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger dabei geltend macht, er habe den Begriff dennoch anders verstanden, worauf im Rahmen des tatsächlichen Ver- tragswillens eingegangen wurde). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es sich vorliegend um eine Versicherung im Bereich der Privatassekuranz handelt. Daher sind sowohl Anleihen aus dem ATSG, das im Übrigen erst viele Jahre nach den streitigen AVB in Kraft getreten ist (Inkraftsetzung durch Bundesratsbeschluss vom 11. September 2002 auf den 1. Januar 2003), als auch aus dem UVG nur mit Zurückhaltung zu tätigen, soweit die AVB diese Regelwerke nicht ausdrücklich für ihre Begriffsdefinitionen heranziehen. Das tun sie – wie gerade ausgeführt – je- doch nicht. Sie verweisen vielmehr auf das Versicherungsvertragsgesetz. Auch das systematische Element der Auslegung hilft dem Kläger nicht weiter. Das klägerische Argument, die Beklagte gewähre gemäss Art. 1 AVB "Versicherungs- schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall" und gebe damit einen Hin- weis darauf, dass es im Nachfolgenden um die Deckung des Erwerbsausfalls des Klägers gehe (act. 1 S. 4 Rz. 17, act. 20 S. 3 Rz. 13), vermag nicht zu überzeu- gen. Einerseits kann auch die medizinisch-theoretisch ermittelte Versicherungs- leistung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen bieten, le- diglich die Bemessungsmethode der Versicherungsleistung ist eine abstrakte. Dabei ist zu beachten, dass ebenfalls die Bemessung des Invaliditätsgrades ge- stützt auf den Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens lediglich zu einer anteiligen Leistung der jeweils vereinbarten Versicherungssumme führt und inso- fern auch nicht automatisch den konkreten Verlust des Erwerbseinkommens ab- deckt. Andererseits bezieht sich Art. 1 AVB nicht nur auf Art. 6 AVB, sondern es folgen in den AVB auch noch die Umschreibungen von anderen möglicherweise vereinbarten Versicherungsleistungen wie beispielsweise Taggeldern bei vo- rübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 7 AVB), bei welchen im Übrigen im Unter- schied zu Art. 6 AVB ausdrücklich auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Auch unter einem teleologischen Blickwinkel kann daher nicht darauf ge- schlossen werden, es gehe bei der vorliegenden Versicherung um den Ausgleich des "materiellen Personenschadens", wie dies der Kläger anführt (act. 1 S. 4 Rz. 15-18). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Versicherung ei-
- 17 - ne Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung dar- stellt. Aufgrund der bereits angesprochenen Verweisung der AVB auf das Versiche- rungsvertragsgesetz ist für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen im Rahmen der Systematik in erster Linie Art. 88 VVG heranzuziehen, welcher die privatrechtliche Unfallversicherung und daselbst die Invaliditätsent- schädigung regelt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, enthalten die AVB durchaus gängige Klauseln. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Auslegung von Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen im Rahmen der privatrechtlichen Assekuranz befasst. Im Bundesgerichtsentscheid BGE 127 III 100 hat es sich zur Bestimmung der Invali- dität nach Art. 88 Abs. 1 VVG und zur Zulässigkeit der in den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen seit langem verwendeten Gliedertaxen geäussert. Dabei hat es festgehalten, der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG umfasse jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfä- higkeit auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Gemeint sei viel- mehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für Durch- schnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der konkre- ten Umstände, ermittelt werde. Der Vertrag lege die Grundsätze fest, die für die Bemessung dieser Invalidität massgebend seien. Er enthalte meistens eine sog. Gliedertaxe, welche auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durch- schnittswerten, aufgebaut sei und kasuistisch bestimmte Tatbestände der Ganz- oder Teilinvalidität regle. Die Gliedertaxe berücksichtige nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invaliden auswirke und ob er wegen seiner Invali- dität einen Schaden erleide, sei es durch Mehrauslagen oder in Form einer Er- werbseinbusse (BGE 127 III 100, 102 E.2.a m.w.H.). Das Bundesgericht hat in der Folge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche eine Gliedertaxe und eine Generalklausel für nicht unter die angeführten Taxfälle subsumierbare Beeinträchtigungen vorsahen, im Lichte von Art. 88 VVG geprüft und als zulässig erachtet, da sowohl bei der Gliedertaxe als auch in der Generalklausel vom "Ausmass der Invalidität" gesprochen worden sei (BGE 127 III 100, 104 E.2.c/aa).
- 18 - Es hat dieses Resultat auch unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips auf- recht erhalten (BGE 127 III 100, 104 f.) Auch in der einschlägigen Literatur wird überall ausgeführt, dass sich in den AVB der Privatversicherungen häufig eine Generalklausel findet, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an die Gliedertaxen zu erfolgen habe. Dabei verstehen die Privatversicherungen darunter die medizinisch-theoretisch festzu- stellende Invalidität, ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Erwerbsfä- higkeit des Versicherten. Die Invalidität wird in weiten Teilen der Privatversiche- rung nach der sog. Gliederskala und damit abstrakt bemessen (KIESER, Komm. ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 16 Rz. 9). Die typische Leistungs- kombination der Privatversicherer besteht in der Versicherung der Heilungskos- ten, während der Heilungsphase ein pauschaliertes, also vertraglich zum voraus bestimmtes Taggeld, bei Invalidität eine Invaliditätsentschädigung in Form eines Kapitals. Typisch ist dabei, dass die Invalidität nach der sog. Gliederskala festge- legt wird. Atypisch ist demgegenüber, wenn die Invalidität nicht abstrakt nach der Gliederskala, sondern konkret nach der Erwerbsunfähigkeit versichert wird oder wenn eine UVG-Zusatzversicherung abgeschlossen wird, indem der private Un- fallversicherer Leistungen ausrichtet, die jene nach UVG ergänzen (z.B. die durch Taggeld oder Rente nicht versicherten Lohnteile). Die Gliederskala oder Glieder- taxe regelt kasuistisch Tatbestände von Ganz- und Teilinvalidität. Für die in der Gliedertaxe nicht aufgeführten Fälle wird die Invalidität nach einer weitverbreiteten Klausel aufgrund ärztlicher Feststellung in Anlehnung an die Gliedertaxe festge- setzt. Die Gliedertaxe ist auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durchschnittswerten aufgebaut. Sie berücksichtigt nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invaliden auswirkt und ob er wegen seiner Invalidität einen Schaden erleidet, sei es in Form einer Erwerbseinbusse, sei es durch Mehrausla- gen. Dies ist eine abstrakte Schätzung der Invalidität (MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 486 und S. 488). Wie bereits ausgeführt, enthält vorliegend Art. 6.1 lit. a AVB für die Bemessung des Invaliditätsgrades Gliedertaxen und es wird in Art. 6.1 lit. d durch die Formu- lierung "Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze" genügend klar ausgeführt, dass bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- 19 - das Ausmass der Invalidität ebenfalls vom medizinisch-theoretischen Invaliditäts- begriff abhängt. Es fehlen im Gegenzug jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien zuguns- ten des Klägers den Invaliditätsgrad nach dem Unfallversicherungsgesetz bzw. dem ATSG hätten festlegen wollen. Das Bundesgericht verlangt, dass genügend klar zum Ausdruck gebracht werde, wenn die Parteien von der einschlägigen Norm abweichen wollen (BGE 127 III 100, 105). Die einschlägige Norm im Be- reich der Privatassekuranz ist aber Art. 88 VVG. Es müsste daher also klar und deutlich vereinbart worden sein, dass der Invaliditätsgrad als Fachbegriff des So- zialversicherungsrechts massgebend wäre. Eine solche Vereinbarung ist aber nach dem Vertrauensprinzip nicht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen herauszulesen. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des Vertrags nach dem Vertrau- ensprinzip das allfällige Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, weshalb das pauschale Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe ihre AVB im Sinne der klägerischen Auffassung geändert (act. 20 S. 4 Rz. 17), kein weiteres Gewicht zuzumessen ist. Zusammenfassend führt die Auslegung zum Ergebnis, dass der in Art. 6.1 AVB verwendete Begriff des Invaliditätsgrades die medizinisch-theoretische Invalidität bezeichnet. Da die Auslegungsmittel zu einem klaren Ergebnis führen, verbleibt für eine Anwendung des Grundsatzes, dass bei unklaren Regelungen in AVB die Verwenderin das Risiko der undeutlichen Formulierung trägt (sog. Unklarheiten- regel), entgegen der klägerischen Ansicht (act. 20 S. 5 Rz. 19), kein Raum. 3.5. Ergebnis Es ist im Lichte der vorgenommenen Auslegung für die Bestimmung des Invalidi- tätskapitals nicht auf die von der C._____ festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 50% (vgl. act. 1 S. 2 Rz. 6, act. 6 S. 2 f., act. 4/3), sondern auf die medizinisch- theoretische Invalidität bzw. den medizinischen Zustand des Versicherten gemäss Art. 6.1 lit. d in Verbindung mit lit. a AVB abzustellen. Diesbezüglich stützt sich die Beklagte auf die von der C._____ festgestellte Integritätseinbusse von 20% ab
- 20 - (act. 6 S. 7, act. 22 S. 4, act. 4/4). Vom Kläger wird nicht vorgebracht, diese Ein- schätzung der C._____ sei an sich unzutreffend oder sie entspreche nicht dem medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad des Klägers, welcher bei entsprechen- der Auslegung im Sinne der Beklagten einschlägig sei (act. 1 S. 2 ff., act. 20 S. 2 Rz. 2 ff.). Auch stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die Berechnung des Invalidi- tätskapitals ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % korrekt erfolgt sei (act. 1 S. 2 ff., act. 20 S. 2 ff.). In der Tat wird gemäss Art. 6.2 AVB nach der Leis- tungsvariante B das Invaliditätskapital für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades aufgrund der einfachen Versicherungssumme ermittelt (act. 4/2 S. 6) und beträgt daher vorliegend 20 % von CHF 100'000.– (act. 4/2 S. 4), mithin CHF 20'000.–. Dieser Betrag wurde von der Beklagten unstreitig bereits geleistet und wird auch vom Kläger nicht mehr geltend gemacht (act. 1 S. 3 Rz. 7 und S. 4 Rz. 19, act. 6 S. 3, act. 4/5). Darüber hinaus besteht jedoch kein weiterer An- spruch des Klägers, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Streitwert 4.1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1.1. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungs- kosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO/ZH). 4.1.2. Da der Kläger im vorliegenden Prozess unterliegt, wird er kosten- und ent- schädigungspflichtig. Die Beklagte war nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anwaltsgebührenverordnung vorliegend nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt. Die Beklagte liess sich jedoch durch Mitarbeiter ihres internen Rechtsdienstes vertreten, wobei im Rahmen des Verfahrens eine rund dreistündige Referenten- audienz im Beisein lediglich eines beklagtischen Vertreters stattfand und die je- weils schriftlich erstattete Klageantwort (act. 6) sowie Duplik (act. 22) nur einen geringen Umfang aufwiesen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, der Beklagten
- 21 - unter entsprechender Reduktion der tarifmässigen Prozessentschädigung eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zuzusprechen. 4.2. Streitwert Der Streitwert beträgt CHF 80'000.– (Art. 112 Abs. 1 lit. d und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Prozessverlauf Am 23. November 2009 (Poststempel) wurde die Klageschrift samt Weisung hier- orts eingereicht (act. 1 und 3). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom
9. Dezember 2009 (act. 6) fand am 4. März 2010 eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher ein Vergleich mit Genehmigungsvorbehalt vereinbart wurde (Prot. S. 4 ff.). Nachdem die für das Zustandekommen des Vergleichs erforderli- che Genehmigung nicht erfolgte, wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 13; act. 14 S. 2). Der Kläger erstattete am 5. Juli 2010 die Replik (act. 20) und die Beklagte am 31. August 2010 die Duplik (act. 22). Darauf wurde mit Präsidial- verfügung vom 1. September 2010 dem Kläger eine Ausfertigung der Duplik zu- gestellt und das Verfahren damit als geschlossen erklärt (Prot. S. 16). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (§ 188 Abs. 1 ZPO/ZH).
E. 2.2 Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) in Kraft. Gemäss deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorliegende Verfahren wurde
– wie bereits erwähnt – am 23. November 2009 hierorts rechtshängig gemacht (act. 1), weshalb nach wie vor das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung ge- langt.
- 4 -
E. 2.3 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich unstreitig aus den Allgemeinen Bedingungen Einzel-Unfallversicherung (AVB), Ausgabe Januar 1989; darin vereinbarten die Parteien als Wahlgerichtsstand des Versicherten den ordentlichen Gerichtsstand sowie seinen schweizerischen Wohnsitz, vorliegend beides G._____ (act. 4/2 S. 9; Art. 9 Abs. 1 GestG). Nachdem die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist und Streitwert sowie Streitgegenstand den Anforderungen von § 62 GVG ent- sprechen, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu Recht un- bestritten geblieben (§ 63 Ziff. 1 GVG i.V.m. § 18 Abs. 1 ZPO/ZH).
E. 2.4 Substantiierungsobliegenheiten Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzulegen und das Begehren zu be- gründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 ZPO/ZH). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konk- ret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebe- schluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemei- nen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungs- hinweisen seitens des Gerichts. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbe- achtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstel- lung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtser- heblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichter-
- 5 - füllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, in- dem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend sub- stantiiert erweisen, so wäre alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzu- stellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiie- rung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
E. 3 Versicherungsleistung
E. 3.1 Parteidarstellungen
E. 3.1.1 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten in Art. 6.1 AVB vereinbart, das Invaliditätskapital werde aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante berech- net. Da die in Art. 6.1 lit. a AVB aufgelisteten festen Invaliditätsgrade wegen des komplexen Beschwerdebildes des Klägers nicht zur Anwendung gelangen würden und auch die lit. b, c, e bis g nicht anwendbar seien, erscheine zur Festsetzung des Invaliditätsgrades einzig Art. 6.1 lit. d AVB einschlägig (act. 1 S. 3 Rz. 11 f.). Das Ziel des Klägers beim Abschluss dieser Police (und diverser weiterer Versi- cherungen) zu Beginn seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei es gewesen, einen umfassenden Versicherungsschutz für den Fall von kurzfristiger wie lang- fristiger Erwerbsunfähigkeit und für den Todesfall zu erhalten. In diesem Zusam- menhang sei er von seinem Bruder, H._____, als Aussendienstmitarbeiter der F1._____, beraten worden (act. 20 S. 2 Rz. 5 ff.). Der Kläger sei bei der vorlie- genden Police klarerweise der Meinung gewesen, dass auf den Invaliditätsgrad gemäss Invalidenversicherung bzw. Unfallversicherung abgestellt würde. Der Be- griff der Integritätsentschädigung bzw. der medizinisch theoretischen Invalidität sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch aus den ihm damals vorliegenden Versiche- rungsunterlagen sei es für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auf einer medizinisch theoretischen Invaliditätsbemessung
- 6 - habe gewähren wollen. Sodann habe der Vertreter der Beklagten den Kläger auf die von der Beklagten vertretene Auslegung der AVB nicht aufmerksam gemacht, weshalb davon auszugehen sei, jener habe die Bestimmung des Invaliditätsgra- des auf die selbe Weise wie der Kläger verstehen müssen. Dabei müsse sich die Beklagte dieses Verständnis des Versicherungsvertreters anrechnen lassen, da er als Hilfsperson der Beklagten den Vertragsabschluss vermittelt habe (act. 20 S. 3 Rz. 8 f.). Für den Fall, dass der übereinstimmende subjektive Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr rekonstruierbar sei, bestehe der in Art. 6.1 lit. d AVB ausgedrückte mutmassliche Parteiwille darin, dass mit dem Invaliditätsgrad derjenige der Invaliditätsversicherung gemeint sei, welcher auf der Veränderung des Erwerbseinkommens beruhe (Valideneinkommen/Invalideneinkommen). Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen: Es sei in den AVB immer der Be- griff "Invaliditätsgrad" verwendet, welcher jedoch dort nicht definiert werde. Im Rahmen des Unfallversicherungsrechts sei der Begriff in Art. 16 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) klar um- schrieben und werde auch allgemein sprachlich in diesem Sinne gebraucht. Fer- ner habe die Beklagte ihre AVB auch in diesem Sinne abgeändert. Auf der ande- ren Seite fehle in der Police ein Hinweis auf die Verwendung als immaterieller Personenschaden wie beispielsweise durch Begriffe wie "Integritätseinbusse" o- der "Genugtuung". Der medizinisch abstrakte Invaliditätsbegriff sei auch nur der Fachwelt bekannt. Im Weiteren lasse die ausschliessliche Verwendung der Be- zeichnung "feste Invaliditätsgrade" in Art. 6.1 lit. a AVB darauf schliessen, dass in den folgenden literae eine individuell konkrete Bestimmung des Invaliditätsgrades gemeint sei. Zudem ziele auch Art. 1 AVB auf die Kompensation der "wirtschaftli- chen Folgen des Unfalls". Schliesslich trage die Beklagte als Urheberin der AVB bei Unklarheiten das Risiko (act. 1 S. 3 f. Rz. 13 ff., act. 20 S. 3 f. Rz. 10 ff.).
E. 3.1.2 Die Beklagte stellt diese Darstellung des Klägers insofern in Abrede, als sie im Wesentlichen vorbringt, der subjektive Parteiwille im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses sei nicht mehr rekonstruierbar. Es könne auch nicht verlangt werden, dass ein Versicherungsvertreter jeden Vertragspunkt zu erörtern habe. Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen, die AVB zu lesen, auf welche im Vertrag
- 7 - generell verwiesen werde (act. 22 S. 3). Die relevanten AVB-Bestimmungen fän- den ihre Grundlage in Art. 88 VVG. Ihre Auslegung ergebe, dass der dort verwen- dete Begriff "Invaliditätsgrad" eben gerade nicht mit dem Invaliditätsgrad gemäss ATSG gleichzusetzen sei. Vielmehr lehne sich die vertraglich getroffene Regelung an Art. 24 Abs. 1 und 25 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV an, bei wel- chen auch ein dauernder erheblicher Gesundheitsschaden gefordert werde, der bei gesamthaft erfüllten Voraussetzungen zur Gewährung einer einmaligen Kapi- talleistung führe. Daher könne auch die von einem Arzt bestimmte Integritätsein- busse zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 6.1 lit. g AVB her- angezogen werden. Auch die festen Invaliditätsgrade nach Art. 6.1 lit. a AVB wür- den in Form eines abstrakten Wertes angegeben, ohne Rücksicht auf die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten. Zudem habe die Festsetzung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 6.1 lit. d AVB bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen "in Anlehnung an" die Prozentsätze unter lit. a zu erfol- gen, was zu einer Heranziehung der für die entsprechende Gesundheitsschädi- gung festgelegten und bestehenden abstrakten Werte aus dem Unfallversiche- rungsrecht führe. Diese Praxis habe denn auch in den Folge-AVB's Einzug gehal- ten (act. 6 S. 4 f.). Insbesondere sei es nach dem Wortlaut und der Systematik des Art. 6 AVB auch für einen Laien – selbst in Kenntnis des Invaliditätsbegriffs aus der Invaliden- und Unfallversicherung – ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der dort verwendete Begriff des Invaliditätsgrades nicht auf die hypotheti- schen Einkommensverhältnisse des Versicherten abstelle, sondern lediglich auf einem abstrakt berechneten prozentualen Wert für einen konkret eingetretenen dauernden Gesundheitsschaden beruhe, der von fachärztlicher Seite her medizi- nisch-abstrakt bestimmt werde. Schliesslich sei die Behauptung, es sei vor dem Hintergrund der klägerischen Auslegung eine Änderung der AVB in Nachfolge- produkten erfolgt, aus der Luft gegriffen (act. 22 S. 3 f.).
- 8 -
E. 3.2 Vertragsauslegung
E. 3.2.1 Normenhierarchie Nach Art. 24 AVB gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG), soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Art. 100 VVG wiederum sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligationen- rechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften ent- hält. Für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten weder die AVB selbst noch das VVG besondere Normen. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.
E. 3.2.2 Allgemeine Regeln des Obligationenrechts Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder still- schweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstim- mende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu su- chen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (statt vieler GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, AT,
9. Aufl., Zürich 2008. N 1200 f.; BGE 131 III 611, 132 III 632, 119 II 372 [betr. ei- nen Versicherungsvertrag]). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, d. h. wie sie vom Empfänger in guten Treuen
- 9 - verstanden werden durfte und musste (GAUCH ET AL., a.a.O., N 207 ff. und N 1226 m.w.H.). Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangsspra- che, verwendet haben (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Wurde ein Wort verwendet, dem ein juristisch-technischer Sinn zukommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend sei- nem juristischen Sinn verstanden haben. Dies gilt allerdings nur, wenn der juristi- sche Sinn des Wortes eindeutig und allgemein – zumindest aber in Kreisen der beteiligten Parteien – bekannt ist (GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationen- recht, AT, 9. Aufl., Zürich 2008, N 1209 m.H.a. BGE 113 II 438 und BGE 131 III 612). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist, kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mitteln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungs- mittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss er- lauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mitzuberücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintretende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien
– lassen dagegen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten. Das ergibt aber den wirklichen,
- 10 - nicht den hypothetischen Parteiwillen und ist deshalb eine tatsächliche Feststel- lung (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom ob- jektivierten Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (GAUCH ET AL., a.a.O., N 1201a; BGE 121 III 123).
E. 3.3 Tatsächlicher Vertragswille
E. 3.3.1 Der Kläger trägt, soweit er einen vom normativen Auslegungsergebnis ab- weichenden subjektiven Vertragswillen geltend machen will, die Behauptungslast. Er hat seine Behauptungen genügend zu substantiieren. Dabei sind – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.4.) – die Behauptungen so konkret aufzustellen, dass sie von der Gegenpartei konkret bestritten sowie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Der Kläger legt – wie bereits unter Ziff. 3.1.1. wiedergegeben – in diesem Zu- sammenhang einerseits dar, er selber sei klarerweise der Meinung gewesen, dass auf den Invaliditätsgrad gemäss Invalidenversicherung bzw. Unfallversiche- rung abgestellt würde, und führt in diesem Zusammenhang auch verschiedene seiner Meinung nach in diese Richtung weisende Indizien an, wie beispielsweise seine mit dem Versicherungsabschluss verfolgte Zielsetzung oder seine Unkennt- nis betreffend verschiedene (Fach)Begriffe (act. 20 S. 2 Rz. 5 f.). Andererseits trägt er aber nicht vor, die Beklagte habe zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Willen aufgewiesen, der mit dem seinen übereingestimmt habe. Bei den damaligen F._____ handelte es sich zweifelsohne um eine juristische Person, weshalb deren bei Vertragsschluss bestehender Wille letztendlich bei bestimmten natürlichen Personen gebildet und zum Ausdruck gebracht werden musste (Art. 55 ZGB). Aus den Vorbringen des Klägers geht aber weder hervor, mit wel- cher natürlichen Person genau der Vertragsschluss erfolgte bzw. wer bei den da- maligen F._____ beim Vertragsschluss welchen Willen aufgewiesen habe. Auch die klägerische Behauptung, aus den damals vorliegenden Versicherungsunterla- gen bzw. Verkaufsdokumentationen sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, "dass die Beklagte den Versicherungsschutz auf einer medizinisch theoretischen Invali-
- 11 - ditätsbemessung gewähren wollte" (act. 20 S. 2 f. Rz. 7), lässt keine diesbezügli- chen Schlüsse zu. Im Weiteren ist eine entsprechende Behauptung auch nicht aus der klägerischen Darstellung zu schliessen, der Versicherungsvertreter der Beklagten, welcher als Hilfsperson den Vertragsabschluss vermittelt habe, habe die fragliche Vertrags- bestimmung so verstehen müssen wie der Kläger. Zum einen wird vom Kläger gänzlich ausgespart, wer dieser Versicherungsvertreter gewesen sei und ob die- ser den Begriff des Invaliditätsgrades tatsächlich auch in einem bestimmten Sinne verstanden habe. Die Behauptung, er hätte die Erklärung in einem bestimmten Sinn verstehen müssen, kann nämlich lediglich den normativen Konsens be- schlagen. Ausserdem ermöglicht erst die Nennung der Person des Vertreters eine konkrete Bestreitung dieses Vorbringens durch die Beklagte. Zum anderen wer- den auch keinerlei tatsächliche Umstände aufgeführt, welche es erlauben würden, den mutmasslichen Willen eines Versicherungsvertreters an die Stelle desjenigen der Beklagten zu setzen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine behauptete Vermittlung des Vertragsabschlusses als Hilfsperson gerade keine Vertretungs- wirkung beinhaltet, ist doch nach gefestigter Rechtsprechung zu Art. 34 aVVG, welcher vorliegend nach wie vor zur Anwendung gelangt (Art. 100 VVG in Verbin- dung mit Art. 1 SchlT ZGB, vgl. auch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich HG040249 vom 28. August 2006), ein blosser Vermittlungsagent nicht zum Vertragsabschluss, d.h. der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung befugt. Allerdings müsste sich der Versicherer unter Umständen die Erklärungen und Zusicherungen eines Vermittlungsagenten anrechnen lassen (FUHRER, Komm. VVG, Basel 2001, Art. 34 N 134 ff. und 156 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 114 f. m.H.a. die Vorauflage). Auch solche Erklärungen oder Zusi- cherungen werden jedoch vorliegend in keiner Weise behauptet, genauso wenig wie spezielle Umstände, die eine ausnahmsweise Belehrungspflicht seitens des Agenten nach sich ziehen würden. Mithin ist keine qualifizierte Vertretungsmacht einer bestimmten Person behauptet worden, weshalb bei dieser Behauptungslage ein allfällig bestehender Wille eines nicht näher spezifizierten Versicherungsver-
- 12 - treters für den tatsächlichen Vertragswillen der Beklagten keine Rolle spielen kann. Schliesslich kann der Kläger auch nichts aus der (pauschalen) Behauptung für sich ableiten, er sei von seinem Bruder, H._____, der zu diesem Zeitpunkt Aus- sendienstmitarbeiter der F._____ gewesen sei, im Zusammenhang mit dem Ab- schluss von verschiedenen Versicherungen zu Beginn seiner selbstständigen Er- werbstätigkeit beraten worden (act. 20 S. 2 Rz. 5).
E. 3.3.2 Es ist daher festzuhalten, dass der Kläger nicht substantiiert behauptet, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Willen aufgewiesen, der dem seinigen entsprochen habe. Wer welchen Willen und inwiefern für die Be- klagte anlässlich welcher Willenserklärung gehabt haben soll, bleibt gänzlich im Dunkeln. Der Kläger ist rechtskundig vertreten und unterlässt es, die für die Er- mittlung eines allfälligen tatsächlichen, übereinstimmenden Vertragswillens in tat- sächlicher Hinsicht erforderlichen Behauptungen zumindest in ihren Grundzügen aufzustellen. Dabei erweisen sich die für diesen zentralen Punkt der tatsächlichen Willensübereinstimmung beider Parteien zu erhebenden Behauptungen (ver- tragsschliessende Personen und ihr jeweiliger tatsächlicher Wille) als durchaus überschaubar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme berechtigt, dass der Klä- ger diesbezügliche Angaben gemacht hätte, falls er solche hätte vorbringen wol- len oder können (vgl. auch ZR 81 [1982] Nr. 118 sowie ZR 110 [2011] Nr. 11). Ohne solche Behauptungen sind die Vorbringen des Klägers aber nicht geeignet, der Beklagten konkrete Gegenbehauptungen und dem Gericht das Formulieren von entsprechenden Beweissätzen zu ermöglichen. Es ist daher nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers einzugehen und der durch Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip ermittelte, mutmassliche Vertragswille für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen massgeblich.
E. 3.4 Mutmasslicher Vertragswille
E. 3.4.1 Vertragliche Regelung Die strittigen Artikel in den AVB zur Einzel-Unfallversicherung Police-Nr. … (act. 4/2 S. 5 f.) lauten wie folgt:
- 13 - "Art. 1 Worin besteht der Versicherungsschutz? Wir gewähren Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall während der Versicherungsdauer.
[…]
Art. 6 Invalidität Wird der Versicherte invalid, so entrichten wir das Invaliditätskapital. Dieses wird errechnet aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versiche- rungssumme und der gewählten Leistungsvariante. 6.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze verbindlich:
a) Feste Invaliditätsgrade
– bei gänzlichem Verlust oder voller Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse;
eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beins oder eines Fusses .................................................................. 100 %
eines Oberarms ........................................................................ 70 %
eines Unterarms oder einer Hand ............................................. 60 %
eines Daumens ......................................................................... 22 %
[weitere Gliedertaxen]
– bei Verhinderung jeder Arbeitstätigkeit infolge Geistesstörung ........................................................................ 100 %
b) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen.
c) Werden gleichzeitig mehrere Körperteile oder Organe betroffen, so erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, welcher aber höchstens 100 % betragen kann, durch Addition der einzelnen Verluste.
d) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze.
e) [Einfluss vorbestehender Körpermängel]
f) [psychische oder nervöse Störungen]
g) Die Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten, spä- testens aber 5 Jahre nach dem Unfall. Die Invaliditätsleistung wird nicht fällig, solange noch Taggeld bezahlt wird. 6.2 [rechnerische Ermittlung des Invaliditätskapitals ausgehend vom Invalidi- tätsgrad je nach der gewählten Leistungsvariante A oder B] 6.3 [Leistung in Rentenform bei Überschreitung des 70. Lebensjahres des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls]"
- 14 -
E. 3.4.2 Auslegung von Art. 6 AVB Auszugehen ist zunächst vom dargestellten Wortlaut des Art. 6 AVB. Die Bemes- sung des Invaliditätskapitals geschieht demnach aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante, wo- bei der Sinngehalt der letzten beiden Elemente unter den Parteien nicht strittig ist. Dem Kläger ist somit recht zu geben, dass der Wortlaut des Art. 6 AVB vom Inva- liditätsgrad und nicht von der Integritätseinbusse spricht (act. 1 S. 3 Rz. 13). Al- lerdings ist damit nichts gewonnen für die Auslegung des Begriffes des Invalidi- tätsgrades. Der Einleitungssatz von Art. 6.1 AVB erklärt für die Bemessung des Invaliditäts- grades die in diesem Artikel nachstehenden Grundsätze (lit. a-g) als verbindlich. Darauf folgt zunächst unter lit. a eine Aufzählung von festen Invaliditätsgraden, indem bestimmte Prozentzahlen für den gänzlichen Verlust oder die volle Ge- brauchsunfähigkeit für einzelne Glieder und Sinne aufgelistet werden. Diese Be- stimmung des Invaliditätsgrades stellt offenkundig eine medizinisch-abstrakte dar, indem bestimmten körperlichen Beeinträchtigungen zum Voraus und einheitlich bestimmte Invaliditätsgrade zugemessen werden. Es handelt sich dabei um eine sog. Gliedertabelle mit entsprechenden Gliedertaxen. Eine allfällige konkrete Ein- busse im Erwerbseinkommen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. In Art. 6.1 lit. b AVB finden sich sodann daran anknüpfende Regelungen für den teilweisen Verlust eines aufgeführten Gliedes oder Sinnes, nach welcher ein ent- sprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen wird, und in lit. c für den Ver- lust mehrerer Glieder oder Sinne, bei welcher eine Addition der einzelnen Verlus- te bis zu höchstens 100% zu erfolgen hat. Der unmittelbar folgende Art. 6.1 lit. d AVB, welchen beide Parteien übereinstimmend und zutreffend als für die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Klägers massgebend erachten (act. 1 S. 3 Rz. 12, act. 6 S. 6 f., act. 20 S. 3 Rz. 12, act. 22 S. 4 f.), hält im Sinne einer Gene- ralklausel fest, dass bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze erfolgt. Damit wird nun al- lein vom Wortlaut und der Systematik innerhalb des Artikels her klargestellt, dass sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades auch in den übrigen Fällen, in wel- chen keines der aufgeführten Glieder gänzlich oder teilweise betroffen ist, nach
- 15 - der körperlichen Beeinträchtigung bestimmt und zwar in Anlehnung an die Glie- dertaxe in lit. a. Dabei wird offensichtlich wiederum auf eine medizinisch-abstrakte Bemessung ausgehend von der (nicht in der Gliedertabelle aufgeführten) körperli- chen Beeinträchtigung hingewiesen. Von einem Abstellen auf einen konkreten Vergleich der verschiedenen (hypothetischen) Erwerbseinkommen vor und nach dem Unfall, wie dies der Begriff des Invaliditätsgrades im Sozialversicherungs- recht verlangt, ist keine Rede, und es finden sich im Wortlaut von Art. 6.1 AVB auch keine Anhaltspunkte, auf solches zu schliessen. Im Gegenteil hält Art. 6.1 lit. g AVB sodann fest, dass die Feststellung des Invaliditätsgrades aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten zu geschehen habe. An diesem Verständnis vermag auch der vom Kläger angeführte Umstand nichts zu ändern, dass lediglich Art. 6.1 lit. a AVB den Untertitel "feste Invaliditätsgrade" aufweist (act. 20 S. 4 Rz. 15 und 18), ist dies doch auch die einzige litera, in wel- cher entsprechende Prozentsätze für gewisse Körperschädigungen vertraglich festgeschrieben werden. Dagegen wird der genaue Grad der Invalidität bei ande- ren Schädigungen noch nicht im Vertrag mit einem Prozentsatz angegeben, son- dern er wird durch die nachfolgenden literae in abgeleiteter Weise bestimmt, näm- lich bei einer nur teilweise vorliegenden Schädigung "entsprechend" den (lit. b) oder in anderen Fällen "in Anlehnung an" die (lit. d) aufgeführten Schädigungen. Die nur einmalige Verwendung des Untertitels "feste Invaliditätsgrade" lässt kei- neswegs den Schluss zu, es handle sich im Weiteren um eine individuell konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der eingetretenen Erwerbseinbusse. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Begriff des Invaliditätsgrades durch die Darstellung seiner Ermittlung in Art. 6.1 AVB durchaus umschrieben und defi- niert wurde. Massgebend ist dort dem Wortlaut nach stets die körperliche Beein- trächtigung, mithin die medizinisch-theoretische Einschätzung. Eine gegenteilige Definition des Invaliditätsgrades gemäss UVG oder im Sinne des ATSG (Validen- einkommen/Invalideneinkommen) ist dagegen den AVB nicht zu entnehmen. Ein derartiges Verständnis des Begriffes, insbesondere anhand welcher Kriterien der Invaliditätsgrad im Sozialversicherungsrecht bestimmt wird, ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch von Laien im Versicherungswesen, zu
- 16 - welchen sich der Kläger selbst zählt (act. 20 S. 3 f. Rz. 14; nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger dabei geltend macht, er habe den Begriff dennoch anders verstanden, worauf im Rahmen des tatsächlichen Ver- tragswillens eingegangen wurde). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es sich vorliegend um eine Versicherung im Bereich der Privatassekuranz handelt. Daher sind sowohl Anleihen aus dem ATSG, das im Übrigen erst viele Jahre nach den streitigen AVB in Kraft getreten ist (Inkraftsetzung durch Bundesratsbeschluss vom 11. September 2002 auf den 1. Januar 2003), als auch aus dem UVG nur mit Zurückhaltung zu tätigen, soweit die AVB diese Regelwerke nicht ausdrücklich für ihre Begriffsdefinitionen heranziehen. Das tun sie – wie gerade ausgeführt – je- doch nicht. Sie verweisen vielmehr auf das Versicherungsvertragsgesetz. Auch das systematische Element der Auslegung hilft dem Kläger nicht weiter. Das klägerische Argument, die Beklagte gewähre gemäss Art. 1 AVB "Versicherungs- schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall" und gebe damit einen Hin- weis darauf, dass es im Nachfolgenden um die Deckung des Erwerbsausfalls des Klägers gehe (act. 1 S. 4 Rz. 17, act. 20 S. 3 Rz. 13), vermag nicht zu überzeu- gen. Einerseits kann auch die medizinisch-theoretisch ermittelte Versicherungs- leistung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen bieten, le- diglich die Bemessungsmethode der Versicherungsleistung ist eine abstrakte. Dabei ist zu beachten, dass ebenfalls die Bemessung des Invaliditätsgrades ge- stützt auf den Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens lediglich zu einer anteiligen Leistung der jeweils vereinbarten Versicherungssumme führt und inso- fern auch nicht automatisch den konkreten Verlust des Erwerbseinkommens ab- deckt. Andererseits bezieht sich Art. 1 AVB nicht nur auf Art. 6 AVB, sondern es folgen in den AVB auch noch die Umschreibungen von anderen möglicherweise vereinbarten Versicherungsleistungen wie beispielsweise Taggeldern bei vo- rübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 7 AVB), bei welchen im Übrigen im Unter- schied zu Art. 6 AVB ausdrücklich auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Auch unter einem teleologischen Blickwinkel kann daher nicht darauf ge- schlossen werden, es gehe bei der vorliegenden Versicherung um den Ausgleich des "materiellen Personenschadens", wie dies der Kläger anführt (act. 1 S. 4 Rz. 15-18). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Versicherung ei-
- 17 - ne Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung dar- stellt. Aufgrund der bereits angesprochenen Verweisung der AVB auf das Versiche- rungsvertragsgesetz ist für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen im Rahmen der Systematik in erster Linie Art. 88 VVG heranzuziehen, welcher die privatrechtliche Unfallversicherung und daselbst die Invaliditätsent- schädigung regelt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, enthalten die AVB durchaus gängige Klauseln. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Auslegung von Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen im Rahmen der privatrechtlichen Assekuranz befasst. Im Bundesgerichtsentscheid BGE 127 III 100 hat es sich zur Bestimmung der Invali- dität nach Art. 88 Abs. 1 VVG und zur Zulässigkeit der in den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen seit langem verwendeten Gliedertaxen geäussert. Dabei hat es festgehalten, der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG umfasse jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfä- higkeit auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Gemeint sei viel- mehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für Durch- schnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der konkre- ten Umstände, ermittelt werde. Der Vertrag lege die Grundsätze fest, die für die Bemessung dieser Invalidität massgebend seien. Er enthalte meistens eine sog. Gliedertaxe, welche auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durch- schnittswerten, aufgebaut sei und kasuistisch bestimmte Tatbestände der Ganz- oder Teilinvalidität regle. Die Gliedertaxe berücksichtige nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invaliden auswirke und ob er wegen seiner Invali- dität einen Schaden erleide, sei es durch Mehrauslagen oder in Form einer Er- werbseinbusse (BGE 127 III 100, 102 E.2.a m.w.H.). Das Bundesgericht hat in der Folge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche eine Gliedertaxe und eine Generalklausel für nicht unter die angeführten Taxfälle subsumierbare Beeinträchtigungen vorsahen, im Lichte von Art. 88 VVG geprüft und als zulässig erachtet, da sowohl bei der Gliedertaxe als auch in der Generalklausel vom "Ausmass der Invalidität" gesprochen worden sei (BGE 127 III 100, 104 E.2.c/aa).
- 18 - Es hat dieses Resultat auch unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips auf- recht erhalten (BGE 127 III 100, 104 f.) Auch in der einschlägigen Literatur wird überall ausgeführt, dass sich in den AVB der Privatversicherungen häufig eine Generalklausel findet, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an die Gliedertaxen zu erfolgen habe. Dabei verstehen die Privatversicherungen darunter die medizinisch-theoretisch festzu- stellende Invalidität, ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Erwerbsfä- higkeit des Versicherten. Die Invalidität wird in weiten Teilen der Privatversiche- rung nach der sog. Gliederskala und damit abstrakt bemessen (KIESER, Komm. ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 16 Rz. 9). Die typische Leistungs- kombination der Privatversicherer besteht in der Versicherung der Heilungskos- ten, während der Heilungsphase ein pauschaliertes, also vertraglich zum voraus bestimmtes Taggeld, bei Invalidität eine Invaliditätsentschädigung in Form eines Kapitals. Typisch ist dabei, dass die Invalidität nach der sog. Gliederskala festge- legt wird. Atypisch ist demgegenüber, wenn die Invalidität nicht abstrakt nach der Gliederskala, sondern konkret nach der Erwerbsunfähigkeit versichert wird oder wenn eine UVG-Zusatzversicherung abgeschlossen wird, indem der private Un- fallversicherer Leistungen ausrichtet, die jene nach UVG ergänzen (z.B. die durch Taggeld oder Rente nicht versicherten Lohnteile). Die Gliederskala oder Glieder- taxe regelt kasuistisch Tatbestände von Ganz- und Teilinvalidität. Für die in der Gliedertaxe nicht aufgeführten Fälle wird die Invalidität nach einer weitverbreiteten Klausel aufgrund ärztlicher Feststellung in Anlehnung an die Gliedertaxe festge- setzt. Die Gliedertaxe ist auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durchschnittswerten aufgebaut. Sie berücksichtigt nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invaliden auswirkt und ob er wegen seiner Invalidität einen Schaden erleidet, sei es in Form einer Erwerbseinbusse, sei es durch Mehrausla- gen. Dies ist eine abstrakte Schätzung der Invalidität (MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 486 und S. 488). Wie bereits ausgeführt, enthält vorliegend Art. 6.1 lit. a AVB für die Bemessung des Invaliditätsgrades Gliedertaxen und es wird in Art. 6.1 lit. d durch die Formu- lierung "Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze" genügend klar ausgeführt, dass bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- 19 - das Ausmass der Invalidität ebenfalls vom medizinisch-theoretischen Invaliditäts- begriff abhängt. Es fehlen im Gegenzug jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien zuguns- ten des Klägers den Invaliditätsgrad nach dem Unfallversicherungsgesetz bzw. dem ATSG hätten festlegen wollen. Das Bundesgericht verlangt, dass genügend klar zum Ausdruck gebracht werde, wenn die Parteien von der einschlägigen Norm abweichen wollen (BGE 127 III 100, 105). Die einschlägige Norm im Be- reich der Privatassekuranz ist aber Art. 88 VVG. Es müsste daher also klar und deutlich vereinbart worden sein, dass der Invaliditätsgrad als Fachbegriff des So- zialversicherungsrechts massgebend wäre. Eine solche Vereinbarung ist aber nach dem Vertrauensprinzip nicht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen herauszulesen. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des Vertrags nach dem Vertrau- ensprinzip das allfällige Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, weshalb das pauschale Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe ihre AVB im Sinne der klägerischen Auffassung geändert (act. 20 S. 4 Rz. 17), kein weiteres Gewicht zuzumessen ist. Zusammenfassend führt die Auslegung zum Ergebnis, dass der in Art. 6.1 AVB verwendete Begriff des Invaliditätsgrades die medizinisch-theoretische Invalidität bezeichnet. Da die Auslegungsmittel zu einem klaren Ergebnis führen, verbleibt für eine Anwendung des Grundsatzes, dass bei unklaren Regelungen in AVB die Verwenderin das Risiko der undeutlichen Formulierung trägt (sog. Unklarheiten- regel), entgegen der klägerischen Ansicht (act. 20 S. 5 Rz. 19), kein Raum.
E. 3.5 Ergebnis Es ist im Lichte der vorgenommenen Auslegung für die Bestimmung des Invalidi- tätskapitals nicht auf die von der C._____ festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 50% (vgl. act. 1 S. 2 Rz. 6, act. 6 S. 2 f., act. 4/3), sondern auf die medizinisch- theoretische Invalidität bzw. den medizinischen Zustand des Versicherten gemäss Art. 6.1 lit. d in Verbindung mit lit. a AVB abzustellen. Diesbezüglich stützt sich die Beklagte auf die von der C._____ festgestellte Integritätseinbusse von 20% ab
- 20 - (act. 6 S. 7, act. 22 S. 4, act. 4/4). Vom Kläger wird nicht vorgebracht, diese Ein- schätzung der C._____ sei an sich unzutreffend oder sie entspreche nicht dem medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad des Klägers, welcher bei entsprechen- der Auslegung im Sinne der Beklagten einschlägig sei (act. 1 S. 2 ff., act. 20 S. 2 Rz. 2 ff.). Auch stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die Berechnung des Invalidi- tätskapitals ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % korrekt erfolgt sei (act. 1 S. 2 ff., act. 20 S. 2 ff.). In der Tat wird gemäss Art. 6.2 AVB nach der Leis- tungsvariante B das Invaliditätskapital für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades aufgrund der einfachen Versicherungssumme ermittelt (act. 4/2 S. 6) und beträgt daher vorliegend 20 % von CHF 100'000.– (act. 4/2 S. 4), mithin CHF 20'000.–. Dieser Betrag wurde von der Beklagten unstreitig bereits geleistet und wird auch vom Kläger nicht mehr geltend gemacht (act. 1 S. 3 Rz. 7 und S. 4 Rz. 19, act. 6 S. 3, act. 4/5). Darüber hinaus besteht jedoch kein weiterer An- spruch des Klägers, weshalb die Klage abzuweisen ist.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen / Streitwert
E. 4.1 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungs- kosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO/ZH).
E. 4.1.2 Da der Kläger im vorliegenden Prozess unterliegt, wird er kosten- und ent- schädigungspflichtig. Die Beklagte war nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anwaltsgebührenverordnung vorliegend nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt. Die Beklagte liess sich jedoch durch Mitarbeiter ihres internen Rechtsdienstes vertreten, wobei im Rahmen des Verfahrens eine rund dreistündige Referenten- audienz im Beisein lediglich eines beklagtischen Vertreters stattfand und die je- weils schriftlich erstattete Klageantwort (act. 6) sowie Duplik (act. 22) nur einen geringen Umfang aufwiesen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, der Beklagten
- 21 - unter entsprechender Reduktion der tarifmässigen Prozessentschädigung eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zuzusprechen.
E. 4.2 Streitwert Der Streitwert beträgt CHF 80'000.– (Art. 112 Abs. 1 lit. d und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung und in elektronischer Form an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben werden. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. HG090279-O/U/dz
Mitwirkend: Der Oberrichter Thomas Seeger, Präsident, und die Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Hans-Rudolf Müller, Dr. Thomas Lörtscher, Dr. h. c. Stephan Weber, sowie der Gerichtsschreiber Matthias-Christoph Henn Urteil vom 3. Mai 2011
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2, act. 20 S. 2, Prot. S. 5 sinngemäss)
1. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von CHF 80'000 zu- züglich Zinsen ab 15. Juli 2009 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Einleitung und Sachverhalt Der Kläger erlitt anerkanntermassen am 19. November 1992 einen Verkehrsun- fall, bei welchem er sich verschiedene Verletzungen zuzog, an deren Folgen er bis heute leidet. Die C._____ [Versicherung] richtete ihm gestützt auf ein medizi- nisches Gutachten mit Verfügung vom 4. November 2008 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50% aus. Ferner sprach ihm die C._____ mit Verfügung vom 11. Februar 2009 eine Integritätsentschädigung von CHF 19'440.– zu. Die Zusprechung dieser Integritätsentschädigung basierte auf der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____, E._____ [Klinik], welche eine Integri- tätseinbusse von 20% ergeben hatte (act. 1 Rz. 6, act. 6 S. 2 f., act. 4/3-4). Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls bei den F._____ [Versicherung] im Rah- men der Einzel-Unfallversicherung Police-Nr. …, welche in der Folge unstreitig von der Beklagten übernommen wurde, gegen die Risiken Tod und Invalidität ver- sichert. Gegenstand dieses Vertrages bildet ein Invaliditätskapital von CHF 100'000 (Variante B). Massgebend für den Versicherungsvertrag sind so- dann nach übereinstimmender Ansicht der Parteien die Allgemeinen Bedingungen Einzel-Unfallversicherung (AVB), Ausgabe Januar 1989 (nachfolgend AVB; act. 1 Rz. 5, act. 6 S. 3, act. 4/2). Nachdem der Kläger am 27. August 2008 den Unfall bei der Beklagten gemeldet hatte, zahlte diese gestützt auf die durch die C._____ festgelegte Integritätseinbusse von 20% sowie die vom Kläger gewählte Leis- tungsvariante B einen Betrag von CHF 20'000.– an diesen aus (act. 1 S. 3 Rz. 7, act. 6 S. 3, act. 4/5, act. 8/1).
- 3 - Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger nun die Leistung der Differenz zur vollen Versicherungssumme von CHF 100'000.–. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass gemäss den anwendbaren AVB bei der Ermittlung des auszu- zahlenden Betrages der dafür ausschlaggebende "Invaliditätsgrad" nicht nach der Integritätseinbusse von 20% zu bemessen, sondern vielmehr auf die von der C._____ festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 50% abzustellen sei (act. 1 S. 3 f.). Dagegen hält die Beklagte an ihrer Lesart der massgeblichen AVB-Bestimmung fest (act. 6 S. 4 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Prozessverlauf Am 23. November 2009 (Poststempel) wurde die Klageschrift samt Weisung hier- orts eingereicht (act. 1 und 3). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom
9. Dezember 2009 (act. 6) fand am 4. März 2010 eine Referentenaudienz statt, anlässlich welcher ein Vergleich mit Genehmigungsvorbehalt vereinbart wurde (Prot. S. 4 ff.). Nachdem die für das Zustandekommen des Vergleichs erforderli- che Genehmigung nicht erfolgte, wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt (Prot. S. 13; act. 14 S. 2). Der Kläger erstattete am 5. Juli 2010 die Replik (act. 20) und die Beklagte am 31. August 2010 die Duplik (act. 22). Darauf wurde mit Präsidial- verfügung vom 1. September 2010 dem Kläger eine Ausfertigung der Duplik zu- gestellt und das Verfahren damit als geschlossen erklärt (Prot. S. 16). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (§ 188 Abs. 1 ZPO/ZH). 2.2. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) in Kraft. Gemäss deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das vorliegende Verfahren wurde
– wie bereits erwähnt – am 23. November 2009 hierorts rechtshängig gemacht (act. 1), weshalb nach wie vor das bisherige Verfahrensrecht zur Anwendung ge- langt.
- 4 - 2.3. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich unstreitig aus den Allgemeinen Bedingungen Einzel-Unfallversicherung (AVB), Ausgabe Januar 1989; darin vereinbarten die Parteien als Wahlgerichtsstand des Versicherten den ordentlichen Gerichtsstand sowie seinen schweizerischen Wohnsitz, vorliegend beides G._____ (act. 4/2 S. 9; Art. 9 Abs. 1 GestG). Nachdem die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist und Streitwert sowie Streitgegenstand den Anforderungen von § 62 GVG ent- sprechen, ist auch die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu Recht un- bestritten geblieben (§ 63 Ziff. 1 GVG i.V.m. § 18 Abs. 1 ZPO/ZH). 2.4. Substantiierungsobliegenheiten Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzulegen und das Begehren zu be- gründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sollen schon im Hauptverfahren vorgelegt oder bezeichnet werden (§ 113 ZPO/ZH). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzutragen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konk- ret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebe- schluss aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemei- nen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- punktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substantiierungs- hinweisen seitens des Gerichts. Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbe- achtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abweichende Sachdarstel- lung widerlegt werden. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtser- heblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichter-
- 5 - füllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, in- dem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (BGE 127 III 365 E. 2.b; ZR 102 [2003] Nr. 15; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 55, N 1 ff. zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). Sollten sich im Folgenden die Vorbringen der Parteien als nicht genügend sub- stantiiert erweisen, so wäre alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abzu- stellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substantiie- rung nicht imstande. Inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 3. Versicherungsleistung 3.1. Parteidarstellungen 3.1.1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten in Art. 6.1 AVB vereinbart, das Invaliditätskapital werde aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante berech- net. Da die in Art. 6.1 lit. a AVB aufgelisteten festen Invaliditätsgrade wegen des komplexen Beschwerdebildes des Klägers nicht zur Anwendung gelangen würden und auch die lit. b, c, e bis g nicht anwendbar seien, erscheine zur Festsetzung des Invaliditätsgrades einzig Art. 6.1 lit. d AVB einschlägig (act. 1 S. 3 Rz. 11 f.). Das Ziel des Klägers beim Abschluss dieser Police (und diverser weiterer Versi- cherungen) zu Beginn seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei es gewesen, einen umfassenden Versicherungsschutz für den Fall von kurzfristiger wie lang- fristiger Erwerbsunfähigkeit und für den Todesfall zu erhalten. In diesem Zusam- menhang sei er von seinem Bruder, H._____, als Aussendienstmitarbeiter der F1._____, beraten worden (act. 20 S. 2 Rz. 5 ff.). Der Kläger sei bei der vorlie- genden Police klarerweise der Meinung gewesen, dass auf den Invaliditätsgrad gemäss Invalidenversicherung bzw. Unfallversicherung abgestellt würde. Der Be- griff der Integritätsentschädigung bzw. der medizinisch theoretischen Invalidität sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch aus den ihm damals vorliegenden Versiche- rungsunterlagen sei es für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auf einer medizinisch theoretischen Invaliditätsbemessung
- 6 - habe gewähren wollen. Sodann habe der Vertreter der Beklagten den Kläger auf die von der Beklagten vertretene Auslegung der AVB nicht aufmerksam gemacht, weshalb davon auszugehen sei, jener habe die Bestimmung des Invaliditätsgra- des auf die selbe Weise wie der Kläger verstehen müssen. Dabei müsse sich die Beklagte dieses Verständnis des Versicherungsvertreters anrechnen lassen, da er als Hilfsperson der Beklagten den Vertragsabschluss vermittelt habe (act. 20 S. 3 Rz. 8 f.). Für den Fall, dass der übereinstimmende subjektive Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr rekonstruierbar sei, bestehe der in Art. 6.1 lit. d AVB ausgedrückte mutmassliche Parteiwille darin, dass mit dem Invaliditätsgrad derjenige der Invaliditätsversicherung gemeint sei, welcher auf der Veränderung des Erwerbseinkommens beruhe (Valideneinkommen/Invalideneinkommen). Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen: Es sei in den AVB immer der Be- griff "Invaliditätsgrad" verwendet, welcher jedoch dort nicht definiert werde. Im Rahmen des Unfallversicherungsrechts sei der Begriff in Art. 16 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) klar um- schrieben und werde auch allgemein sprachlich in diesem Sinne gebraucht. Fer- ner habe die Beklagte ihre AVB auch in diesem Sinne abgeändert. Auf der ande- ren Seite fehle in der Police ein Hinweis auf die Verwendung als immaterieller Personenschaden wie beispielsweise durch Begriffe wie "Integritätseinbusse" o- der "Genugtuung". Der medizinisch abstrakte Invaliditätsbegriff sei auch nur der Fachwelt bekannt. Im Weiteren lasse die ausschliessliche Verwendung der Be- zeichnung "feste Invaliditätsgrade" in Art. 6.1 lit. a AVB darauf schliessen, dass in den folgenden literae eine individuell konkrete Bestimmung des Invaliditätsgrades gemeint sei. Zudem ziele auch Art. 1 AVB auf die Kompensation der "wirtschaftli- chen Folgen des Unfalls". Schliesslich trage die Beklagte als Urheberin der AVB bei Unklarheiten das Risiko (act. 1 S. 3 f. Rz. 13 ff., act. 20 S. 3 f. Rz. 10 ff.). 3.1.2. Die Beklagte stellt diese Darstellung des Klägers insofern in Abrede, als sie im Wesentlichen vorbringt, der subjektive Parteiwille im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses sei nicht mehr rekonstruierbar. Es könne auch nicht verlangt werden, dass ein Versicherungsvertreter jeden Vertragspunkt zu erörtern habe. Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen, die AVB zu lesen, auf welche im Vertrag
- 7 - generell verwiesen werde (act. 22 S. 3). Die relevanten AVB-Bestimmungen fän- den ihre Grundlage in Art. 88 VVG. Ihre Auslegung ergebe, dass der dort verwen- dete Begriff "Invaliditätsgrad" eben gerade nicht mit dem Invaliditätsgrad gemäss ATSG gleichzusetzen sei. Vielmehr lehne sich die vertraglich getroffene Regelung an Art. 24 Abs. 1 und 25 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV an, bei wel- chen auch ein dauernder erheblicher Gesundheitsschaden gefordert werde, der bei gesamthaft erfüllten Voraussetzungen zur Gewährung einer einmaligen Kapi- talleistung führe. Daher könne auch die von einem Arzt bestimmte Integritätsein- busse zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 6.1 lit. g AVB her- angezogen werden. Auch die festen Invaliditätsgrade nach Art. 6.1 lit. a AVB wür- den in Form eines abstrakten Wertes angegeben, ohne Rücksicht auf die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten. Zudem habe die Festsetzung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 6.1 lit. d AVB bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen "in Anlehnung an" die Prozentsätze unter lit. a zu erfol- gen, was zu einer Heranziehung der für die entsprechende Gesundheitsschädi- gung festgelegten und bestehenden abstrakten Werte aus dem Unfallversiche- rungsrecht führe. Diese Praxis habe denn auch in den Folge-AVB's Einzug gehal- ten (act. 6 S. 4 f.). Insbesondere sei es nach dem Wortlaut und der Systematik des Art. 6 AVB auch für einen Laien – selbst in Kenntnis des Invaliditätsbegriffs aus der Invaliden- und Unfallversicherung – ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der dort verwendete Begriff des Invaliditätsgrades nicht auf die hypotheti- schen Einkommensverhältnisse des Versicherten abstelle, sondern lediglich auf einem abstrakt berechneten prozentualen Wert für einen konkret eingetretenen dauernden Gesundheitsschaden beruhe, der von fachärztlicher Seite her medizi- nisch-abstrakt bestimmt werde. Schliesslich sei die Behauptung, es sei vor dem Hintergrund der klägerischen Auslegung eine Änderung der AVB in Nachfolge- produkten erfolgt, aus der Luft gegriffen (act. 22 S. 3 f.).
- 8 - 3.2. Vertragsauslegung 3.2.1. Normenhierarchie Nach Art. 24 AVB gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG), soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Art. 100 VVG wiederum sieht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligationen- rechts auf den Versicherungsvertrag vor, soweit das VVG keine Vorschriften ent- hält. Für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten weder die AVB selbst noch das VVG besondere Normen. Mithin sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar. 3.2.2. Allgemeine Regeln des Obligationenrechts Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder still- schweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstim- mende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirklichen Willen der Parteien. Lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr mit Sicherheit feststellen, dann hat der Richter durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen, auch persönlichen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu su- chen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (statt vieler GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, AT,
9. Aufl., Zürich 2008. N 1200 f.; BGE 131 III 611, 132 III 632, 119 II 372 [betr. ei- nen Versicherungsvertrag]). Dabei ist jede einzelne Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, d. h. wie sie vom Empfänger in guten Treuen
- 9 - verstanden werden durfte und musste (GAUCH ET AL., a.a.O., N 207 ff. und N 1226 m.w.H.). Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangsspra- che, verwendet haben (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Wurde ein Wort verwendet, dem ein juristisch-technischer Sinn zukommt, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend sei- nem juristischen Sinn verstanden haben. Dies gilt allerdings nur, wenn der juristi- sche Sinn des Wortes eindeutig und allgemein – zumindest aber in Kreisen der beteiligten Parteien – bekannt ist (GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationen- recht, AT, 9. Aufl., Zürich 2008, N 1209 m.H.a. BGE 113 II 438 und BGE 131 III 612). Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ein einzelner Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Auch wenn der Wortlaut für sich allein nicht als entscheidend anzusehen ist, kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mitteln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungs- mittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss er- lauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände mitzuberücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintretende Umstände – wie das nachträgliche Verhalten der Parteien
– lassen dagegen erkennen, wie sie selbst den Vertrag seinerzeit gemeint bzw. ihre Erklärungen tatsächlich verstanden hatten. Das ergibt aber den wirklichen,
- 10 - nicht den hypothetischen Parteiwillen und ist deshalb eine tatsächliche Feststel- lung (BGE 107 II 417 E. 6; BGE 129 III 675 E. 2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom ob- jektivierten Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (GAUCH ET AL., a.a.O., N 1201a; BGE 121 III 123). 3.3. Tatsächlicher Vertragswille 3.3.1. Der Kläger trägt, soweit er einen vom normativen Auslegungsergebnis ab- weichenden subjektiven Vertragswillen geltend machen will, die Behauptungslast. Er hat seine Behauptungen genügend zu substantiieren. Dabei sind – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.4.) – die Behauptungen so konkret aufzustellen, dass sie von der Gegenpartei konkret bestritten sowie ohne Weiteres als Beweissatz in den Beweisauflagebeschluss aufgenommen werden können. Der Kläger legt – wie bereits unter Ziff. 3.1.1. wiedergegeben – in diesem Zu- sammenhang einerseits dar, er selber sei klarerweise der Meinung gewesen, dass auf den Invaliditätsgrad gemäss Invalidenversicherung bzw. Unfallversiche- rung abgestellt würde, und führt in diesem Zusammenhang auch verschiedene seiner Meinung nach in diese Richtung weisende Indizien an, wie beispielsweise seine mit dem Versicherungsabschluss verfolgte Zielsetzung oder seine Unkennt- nis betreffend verschiedene (Fach)Begriffe (act. 20 S. 2 Rz. 5 f.). Andererseits trägt er aber nicht vor, die Beklagte habe zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Willen aufgewiesen, der mit dem seinen übereingestimmt habe. Bei den damaligen F._____ handelte es sich zweifelsohne um eine juristische Person, weshalb deren bei Vertragsschluss bestehender Wille letztendlich bei bestimmten natürlichen Personen gebildet und zum Ausdruck gebracht werden musste (Art. 55 ZGB). Aus den Vorbringen des Klägers geht aber weder hervor, mit wel- cher natürlichen Person genau der Vertragsschluss erfolgte bzw. wer bei den da- maligen F._____ beim Vertragsschluss welchen Willen aufgewiesen habe. Auch die klägerische Behauptung, aus den damals vorliegenden Versicherungsunterla- gen bzw. Verkaufsdokumentationen sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, "dass die Beklagte den Versicherungsschutz auf einer medizinisch theoretischen Invali-
- 11 - ditätsbemessung gewähren wollte" (act. 20 S. 2 f. Rz. 7), lässt keine diesbezügli- chen Schlüsse zu. Im Weiteren ist eine entsprechende Behauptung auch nicht aus der klägerischen Darstellung zu schliessen, der Versicherungsvertreter der Beklagten, welcher als Hilfsperson den Vertragsabschluss vermittelt habe, habe die fragliche Vertrags- bestimmung so verstehen müssen wie der Kläger. Zum einen wird vom Kläger gänzlich ausgespart, wer dieser Versicherungsvertreter gewesen sei und ob die- ser den Begriff des Invaliditätsgrades tatsächlich auch in einem bestimmten Sinne verstanden habe. Die Behauptung, er hätte die Erklärung in einem bestimmten Sinn verstehen müssen, kann nämlich lediglich den normativen Konsens be- schlagen. Ausserdem ermöglicht erst die Nennung der Person des Vertreters eine konkrete Bestreitung dieses Vorbringens durch die Beklagte. Zum anderen wer- den auch keinerlei tatsächliche Umstände aufgeführt, welche es erlauben würden, den mutmasslichen Willen eines Versicherungsvertreters an die Stelle desjenigen der Beklagten zu setzen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine behauptete Vermittlung des Vertragsabschlusses als Hilfsperson gerade keine Vertretungs- wirkung beinhaltet, ist doch nach gefestigter Rechtsprechung zu Art. 34 aVVG, welcher vorliegend nach wie vor zur Anwendung gelangt (Art. 100 VVG in Verbin- dung mit Art. 1 SchlT ZGB, vgl. auch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich HG040249 vom 28. August 2006), ein blosser Vermittlungsagent nicht zum Vertragsabschluss, d.h. der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung befugt. Allerdings müsste sich der Versicherer unter Umständen die Erklärungen und Zusicherungen eines Vermittlungsagenten anrechnen lassen (FUHRER, Komm. VVG, Basel 2001, Art. 34 N 134 ff. und 156 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 114 f. m.H.a. die Vorauflage). Auch solche Erklärungen oder Zusi- cherungen werden jedoch vorliegend in keiner Weise behauptet, genauso wenig wie spezielle Umstände, die eine ausnahmsweise Belehrungspflicht seitens des Agenten nach sich ziehen würden. Mithin ist keine qualifizierte Vertretungsmacht einer bestimmten Person behauptet worden, weshalb bei dieser Behauptungslage ein allfällig bestehender Wille eines nicht näher spezifizierten Versicherungsver-
- 12 - treters für den tatsächlichen Vertragswillen der Beklagten keine Rolle spielen kann. Schliesslich kann der Kläger auch nichts aus der (pauschalen) Behauptung für sich ableiten, er sei von seinem Bruder, H._____, der zu diesem Zeitpunkt Aus- sendienstmitarbeiter der F._____ gewesen sei, im Zusammenhang mit dem Ab- schluss von verschiedenen Versicherungen zu Beginn seiner selbstständigen Er- werbstätigkeit beraten worden (act. 20 S. 2 Rz. 5). 3.3.2. Es ist daher festzuhalten, dass der Kläger nicht substantiiert behauptet, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Willen aufgewiesen, der dem seinigen entsprochen habe. Wer welchen Willen und inwiefern für die Be- klagte anlässlich welcher Willenserklärung gehabt haben soll, bleibt gänzlich im Dunkeln. Der Kläger ist rechtskundig vertreten und unterlässt es, die für die Er- mittlung eines allfälligen tatsächlichen, übereinstimmenden Vertragswillens in tat- sächlicher Hinsicht erforderlichen Behauptungen zumindest in ihren Grundzügen aufzustellen. Dabei erweisen sich die für diesen zentralen Punkt der tatsächlichen Willensübereinstimmung beider Parteien zu erhebenden Behauptungen (ver- tragsschliessende Personen und ihr jeweiliger tatsächlicher Wille) als durchaus überschaubar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme berechtigt, dass der Klä- ger diesbezügliche Angaben gemacht hätte, falls er solche hätte vorbringen wol- len oder können (vgl. auch ZR 81 [1982] Nr. 118 sowie ZR 110 [2011] Nr. 11). Ohne solche Behauptungen sind die Vorbringen des Klägers aber nicht geeignet, der Beklagten konkrete Gegenbehauptungen und dem Gericht das Formulieren von entsprechenden Beweissätzen zu ermöglichen. Es ist daher nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers einzugehen und der durch Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip ermittelte, mutmassliche Vertragswille für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen massgeblich. 3.4. Mutmasslicher Vertragswille 3.4.1. Vertragliche Regelung Die strittigen Artikel in den AVB zur Einzel-Unfallversicherung Police-Nr. … (act. 4/2 S. 5 f.) lauten wie folgt:
- 13 - "Art. 1 Worin besteht der Versicherungsschutz? Wir gewähren Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall während der Versicherungsdauer.
[…]
Art. 6 Invalidität Wird der Versicherte invalid, so entrichten wir das Invaliditätskapital. Dieses wird errechnet aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versiche- rungssumme und der gewählten Leistungsvariante. 6.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nachstehenden Grundsätze verbindlich:
a) Feste Invaliditätsgrade
– bei gänzlichem Verlust oder voller Gebrauchsunfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse;
eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beins oder eines Fusses .................................................................. 100 %
eines Oberarms ........................................................................ 70 %
eines Unterarms oder einer Hand ............................................. 60 %
eines Daumens ......................................................................... 22 %
[weitere Gliedertaxen]
– bei Verhinderung jeder Arbeitstätigkeit infolge Geistesstörung ........................................................................ 100 %
b) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen.
c) Werden gleichzeitig mehrere Körperteile oder Organe betroffen, so erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, welcher aber höchstens 100 % betragen kann, durch Addition der einzelnen Verluste.
d) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze.
e) [Einfluss vorbestehender Körpermängel]
f) [psychische oder nervöse Störungen]
g) Die Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten, spä- testens aber 5 Jahre nach dem Unfall. Die Invaliditätsleistung wird nicht fällig, solange noch Taggeld bezahlt wird. 6.2 [rechnerische Ermittlung des Invaliditätskapitals ausgehend vom Invalidi- tätsgrad je nach der gewählten Leistungsvariante A oder B] 6.3 [Leistung in Rentenform bei Überschreitung des 70. Lebensjahres des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls]"
- 14 - 3.4.2. Auslegung von Art. 6 AVB Auszugehen ist zunächst vom dargestellten Wortlaut des Art. 6 AVB. Die Bemes- sung des Invaliditätskapitals geschieht demnach aufgrund des Invaliditätsgrades, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsvariante, wo- bei der Sinngehalt der letzten beiden Elemente unter den Parteien nicht strittig ist. Dem Kläger ist somit recht zu geben, dass der Wortlaut des Art. 6 AVB vom Inva- liditätsgrad und nicht von der Integritätseinbusse spricht (act. 1 S. 3 Rz. 13). Al- lerdings ist damit nichts gewonnen für die Auslegung des Begriffes des Invalidi- tätsgrades. Der Einleitungssatz von Art. 6.1 AVB erklärt für die Bemessung des Invaliditäts- grades die in diesem Artikel nachstehenden Grundsätze (lit. a-g) als verbindlich. Darauf folgt zunächst unter lit. a eine Aufzählung von festen Invaliditätsgraden, indem bestimmte Prozentzahlen für den gänzlichen Verlust oder die volle Ge- brauchsunfähigkeit für einzelne Glieder und Sinne aufgelistet werden. Diese Be- stimmung des Invaliditätsgrades stellt offenkundig eine medizinisch-abstrakte dar, indem bestimmten körperlichen Beeinträchtigungen zum Voraus und einheitlich bestimmte Invaliditätsgrade zugemessen werden. Es handelt sich dabei um eine sog. Gliedertabelle mit entsprechenden Gliedertaxen. Eine allfällige konkrete Ein- busse im Erwerbseinkommen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. In Art. 6.1 lit. b AVB finden sich sodann daran anknüpfende Regelungen für den teilweisen Verlust eines aufgeführten Gliedes oder Sinnes, nach welcher ein ent- sprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen wird, und in lit. c für den Ver- lust mehrerer Glieder oder Sinne, bei welcher eine Addition der einzelnen Verlus- te bis zu höchstens 100% zu erfolgen hat. Der unmittelbar folgende Art. 6.1 lit. d AVB, welchen beide Parteien übereinstimmend und zutreffend als für die gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Klägers massgebend erachten (act. 1 S. 3 Rz. 12, act. 6 S. 6 f., act. 20 S. 3 Rz. 12, act. 22 S. 4 f.), hält im Sinne einer Gene- ralklausel fest, dass bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze erfolgt. Damit wird nun al- lein vom Wortlaut und der Systematik innerhalb des Artikels her klargestellt, dass sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades auch in den übrigen Fällen, in wel- chen keines der aufgeführten Glieder gänzlich oder teilweise betroffen ist, nach
- 15 - der körperlichen Beeinträchtigung bestimmt und zwar in Anlehnung an die Glie- dertaxe in lit. a. Dabei wird offensichtlich wiederum auf eine medizinisch-abstrakte Bemessung ausgehend von der (nicht in der Gliedertabelle aufgeführten) körperli- chen Beeinträchtigung hingewiesen. Von einem Abstellen auf einen konkreten Vergleich der verschiedenen (hypothetischen) Erwerbseinkommen vor und nach dem Unfall, wie dies der Begriff des Invaliditätsgrades im Sozialversicherungs- recht verlangt, ist keine Rede, und es finden sich im Wortlaut von Art. 6.1 AVB auch keine Anhaltspunkte, auf solches zu schliessen. Im Gegenteil hält Art. 6.1 lit. g AVB sodann fest, dass die Feststellung des Invaliditätsgrades aufgrund des als voraussichtlich bleibend erkannten Zustandes des Versicherten zu geschehen habe. An diesem Verständnis vermag auch der vom Kläger angeführte Umstand nichts zu ändern, dass lediglich Art. 6.1 lit. a AVB den Untertitel "feste Invaliditätsgrade" aufweist (act. 20 S. 4 Rz. 15 und 18), ist dies doch auch die einzige litera, in wel- cher entsprechende Prozentsätze für gewisse Körperschädigungen vertraglich festgeschrieben werden. Dagegen wird der genaue Grad der Invalidität bei ande- ren Schädigungen noch nicht im Vertrag mit einem Prozentsatz angegeben, son- dern er wird durch die nachfolgenden literae in abgeleiteter Weise bestimmt, näm- lich bei einer nur teilweise vorliegenden Schädigung "entsprechend" den (lit. b) oder in anderen Fällen "in Anlehnung an" die (lit. d) aufgeführten Schädigungen. Die nur einmalige Verwendung des Untertitels "feste Invaliditätsgrade" lässt kei- neswegs den Schluss zu, es handle sich im Weiteren um eine individuell konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der eingetretenen Erwerbseinbusse. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Begriff des Invaliditätsgrades durch die Darstellung seiner Ermittlung in Art. 6.1 AVB durchaus umschrieben und defi- niert wurde. Massgebend ist dort dem Wortlaut nach stets die körperliche Beein- trächtigung, mithin die medizinisch-theoretische Einschätzung. Eine gegenteilige Definition des Invaliditätsgrades gemäss UVG oder im Sinne des ATSG (Validen- einkommen/Invalideneinkommen) ist dagegen den AVB nicht zu entnehmen. Ein derartiges Verständnis des Begriffes, insbesondere anhand welcher Kriterien der Invaliditätsgrad im Sozialversicherungsrecht bestimmt wird, ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch von Laien im Versicherungswesen, zu
- 16 - welchen sich der Kläger selbst zählt (act. 20 S. 3 f. Rz. 14; nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger dabei geltend macht, er habe den Begriff dennoch anders verstanden, worauf im Rahmen des tatsächlichen Ver- tragswillens eingegangen wurde). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es sich vorliegend um eine Versicherung im Bereich der Privatassekuranz handelt. Daher sind sowohl Anleihen aus dem ATSG, das im Übrigen erst viele Jahre nach den streitigen AVB in Kraft getreten ist (Inkraftsetzung durch Bundesratsbeschluss vom 11. September 2002 auf den 1. Januar 2003), als auch aus dem UVG nur mit Zurückhaltung zu tätigen, soweit die AVB diese Regelwerke nicht ausdrücklich für ihre Begriffsdefinitionen heranziehen. Das tun sie – wie gerade ausgeführt – je- doch nicht. Sie verweisen vielmehr auf das Versicherungsvertragsgesetz. Auch das systematische Element der Auslegung hilft dem Kläger nicht weiter. Das klägerische Argument, die Beklagte gewähre gemäss Art. 1 AVB "Versicherungs- schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall" und gebe damit einen Hin- weis darauf, dass es im Nachfolgenden um die Deckung des Erwerbsausfalls des Klägers gehe (act. 1 S. 4 Rz. 17, act. 20 S. 3 Rz. 13), vermag nicht zu überzeu- gen. Einerseits kann auch die medizinisch-theoretisch ermittelte Versicherungs- leistung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen bieten, le- diglich die Bemessungsmethode der Versicherungsleistung ist eine abstrakte. Dabei ist zu beachten, dass ebenfalls die Bemessung des Invaliditätsgrades ge- stützt auf den Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens lediglich zu einer anteiligen Leistung der jeweils vereinbarten Versicherungssumme führt und inso- fern auch nicht automatisch den konkreten Verlust des Erwerbseinkommens ab- deckt. Andererseits bezieht sich Art. 1 AVB nicht nur auf Art. 6 AVB, sondern es folgen in den AVB auch noch die Umschreibungen von anderen möglicherweise vereinbarten Versicherungsleistungen wie beispielsweise Taggeldern bei vo- rübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 7 AVB), bei welchen im Übrigen im Unter- schied zu Art. 6 AVB ausdrücklich auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Auch unter einem teleologischen Blickwinkel kann daher nicht darauf ge- schlossen werden, es gehe bei der vorliegenden Versicherung um den Ausgleich des "materiellen Personenschadens", wie dies der Kläger anführt (act. 1 S. 4 Rz. 15-18). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Versicherung ei-
- 17 - ne Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung dar- stellt. Aufgrund der bereits angesprochenen Verweisung der AVB auf das Versiche- rungsvertragsgesetz ist für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen im Rahmen der Systematik in erster Linie Art. 88 VVG heranzuziehen, welcher die privatrechtliche Unfallversicherung und daselbst die Invaliditätsent- schädigung regelt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, enthalten die AVB durchaus gängige Klauseln. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Auslegung von Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen im Rahmen der privatrechtlichen Assekuranz befasst. Im Bundesgerichtsentscheid BGE 127 III 100 hat es sich zur Bestimmung der Invali- dität nach Art. 88 Abs. 1 VVG und zur Zulässigkeit der in den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen seit langem verwendeten Gliedertaxen geäussert. Dabei hat es festgehalten, der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG umfasse jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfä- higkeit auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide. Gemeint sei viel- mehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für Durch- schnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der konkre- ten Umstände, ermittelt werde. Der Vertrag lege die Grundsätze fest, die für die Bemessung dieser Invalidität massgebend seien. Er enthalte meistens eine sog. Gliedertaxe, welche auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durch- schnittswerten, aufgebaut sei und kasuistisch bestimmte Tatbestände der Ganz- oder Teilinvalidität regle. Die Gliedertaxe berücksichtige nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invaliden auswirke und ob er wegen seiner Invali- dität einen Schaden erleide, sei es durch Mehrauslagen oder in Form einer Er- werbseinbusse (BGE 127 III 100, 102 E.2.a m.w.H.). Das Bundesgericht hat in der Folge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche eine Gliedertaxe und eine Generalklausel für nicht unter die angeführten Taxfälle subsumierbare Beeinträchtigungen vorsahen, im Lichte von Art. 88 VVG geprüft und als zulässig erachtet, da sowohl bei der Gliedertaxe als auch in der Generalklausel vom "Ausmass der Invalidität" gesprochen worden sei (BGE 127 III 100, 104 E.2.c/aa).
- 18 - Es hat dieses Resultat auch unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips auf- recht erhalten (BGE 127 III 100, 104 f.) Auch in der einschlägigen Literatur wird überall ausgeführt, dass sich in den AVB der Privatversicherungen häufig eine Generalklausel findet, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an die Gliedertaxen zu erfolgen habe. Dabei verstehen die Privatversicherungen darunter die medizinisch-theoretisch festzu- stellende Invalidität, ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Erwerbsfä- higkeit des Versicherten. Die Invalidität wird in weiten Teilen der Privatversiche- rung nach der sog. Gliederskala und damit abstrakt bemessen (KIESER, Komm. ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 16 Rz. 9). Die typische Leistungs- kombination der Privatversicherer besteht in der Versicherung der Heilungskos- ten, während der Heilungsphase ein pauschaliertes, also vertraglich zum voraus bestimmtes Taggeld, bei Invalidität eine Invaliditätsentschädigung in Form eines Kapitals. Typisch ist dabei, dass die Invalidität nach der sog. Gliederskala festge- legt wird. Atypisch ist demgegenüber, wenn die Invalidität nicht abstrakt nach der Gliederskala, sondern konkret nach der Erwerbsunfähigkeit versichert wird oder wenn eine UVG-Zusatzversicherung abgeschlossen wird, indem der private Un- fallversicherer Leistungen ausrichtet, die jene nach UVG ergänzen (z.B. die durch Taggeld oder Rente nicht versicherten Lohnteile). Die Gliederskala oder Glieder- taxe regelt kasuistisch Tatbestände von Ganz- und Teilinvalidität. Für die in der Gliedertaxe nicht aufgeführten Fälle wird die Invalidität nach einer weitverbreiteten Klausel aufgrund ärztlicher Feststellung in Anlehnung an die Gliedertaxe festge- setzt. Die Gliedertaxe ist auf medizinisch-theoretischen Schätzungen, d.h. auf Durchschnittswerten aufgebaut. Sie berücksichtigt nicht, ob und wie stark sich die Invalidität im Beruf des Invaliden auswirkt und ob er wegen seiner Invalidität einen Schaden erleidet, sei es in Form einer Erwerbseinbusse, sei es durch Mehrausla- gen. Dies ist eine abstrakte Schätzung der Invalidität (MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 486 und S. 488). Wie bereits ausgeführt, enthält vorliegend Art. 6.1 lit. a AVB für die Bemessung des Invaliditätsgrades Gliedertaxen und es wird in Art. 6.1 lit. d durch die Formu- lierung "Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze" genügend klar ausgeführt, dass bei anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- 19 - das Ausmass der Invalidität ebenfalls vom medizinisch-theoretischen Invaliditäts- begriff abhängt. Es fehlen im Gegenzug jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien zuguns- ten des Klägers den Invaliditätsgrad nach dem Unfallversicherungsgesetz bzw. dem ATSG hätten festlegen wollen. Das Bundesgericht verlangt, dass genügend klar zum Ausdruck gebracht werde, wenn die Parteien von der einschlägigen Norm abweichen wollen (BGE 127 III 100, 105). Die einschlägige Norm im Be- reich der Privatassekuranz ist aber Art. 88 VVG. Es müsste daher also klar und deutlich vereinbart worden sein, dass der Invaliditätsgrad als Fachbegriff des So- zialversicherungsrechts massgebend wäre. Eine solche Vereinbarung ist aber nach dem Vertrauensprinzip nicht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen herauszulesen. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des Vertrags nach dem Vertrau- ensprinzip das allfällige Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, weshalb das pauschale Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe ihre AVB im Sinne der klägerischen Auffassung geändert (act. 20 S. 4 Rz. 17), kein weiteres Gewicht zuzumessen ist. Zusammenfassend führt die Auslegung zum Ergebnis, dass der in Art. 6.1 AVB verwendete Begriff des Invaliditätsgrades die medizinisch-theoretische Invalidität bezeichnet. Da die Auslegungsmittel zu einem klaren Ergebnis führen, verbleibt für eine Anwendung des Grundsatzes, dass bei unklaren Regelungen in AVB die Verwenderin das Risiko der undeutlichen Formulierung trägt (sog. Unklarheiten- regel), entgegen der klägerischen Ansicht (act. 20 S. 5 Rz. 19), kein Raum. 3.5. Ergebnis Es ist im Lichte der vorgenommenen Auslegung für die Bestimmung des Invalidi- tätskapitals nicht auf die von der C._____ festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 50% (vgl. act. 1 S. 2 Rz. 6, act. 6 S. 2 f., act. 4/3), sondern auf die medizinisch- theoretische Invalidität bzw. den medizinischen Zustand des Versicherten gemäss Art. 6.1 lit. d in Verbindung mit lit. a AVB abzustellen. Diesbezüglich stützt sich die Beklagte auf die von der C._____ festgestellte Integritätseinbusse von 20% ab
- 20 - (act. 6 S. 7, act. 22 S. 4, act. 4/4). Vom Kläger wird nicht vorgebracht, diese Ein- schätzung der C._____ sei an sich unzutreffend oder sie entspreche nicht dem medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad des Klägers, welcher bei entsprechen- der Auslegung im Sinne der Beklagten einschlägig sei (act. 1 S. 2 ff., act. 20 S. 2 Rz. 2 ff.). Auch stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die Berechnung des Invalidi- tätskapitals ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % korrekt erfolgt sei (act. 1 S. 2 ff., act. 20 S. 2 ff.). In der Tat wird gemäss Art. 6.2 AVB nach der Leis- tungsvariante B das Invaliditätskapital für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades aufgrund der einfachen Versicherungssumme ermittelt (act. 4/2 S. 6) und beträgt daher vorliegend 20 % von CHF 100'000.– (act. 4/2 S. 4), mithin CHF 20'000.–. Dieser Betrag wurde von der Beklagten unstreitig bereits geleistet und wird auch vom Kläger nicht mehr geltend gemacht (act. 1 S. 3 Rz. 7 und S. 4 Rz. 19, act. 6 S. 3, act. 4/5). Darüber hinaus besteht jedoch kein weiterer An- spruch des Klägers, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Streitwert 4.1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1.1. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungs- kosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO/ZH). 4.1.2. Da der Kläger im vorliegenden Prozess unterliegt, wird er kosten- und ent- schädigungspflichtig. Die Beklagte war nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anwaltsgebührenverordnung vorliegend nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt. Die Beklagte liess sich jedoch durch Mitarbeiter ihres internen Rechtsdienstes vertreten, wobei im Rahmen des Verfahrens eine rund dreistündige Referenten- audienz im Beisein lediglich eines beklagtischen Vertreters stattfand und die je- weils schriftlich erstattete Klageantwort (act. 6) sowie Duplik (act. 22) nur einen geringen Umfang aufwiesen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, der Beklagten
- 21 - unter entsprechender Reduktion der tarifmässigen Prozessentschädigung eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zuzusprechen. 4.2. Streitwert Der Streitwert beträgt CHF 80'000.– (Art. 112 Abs. 1 lit. d und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Demgemäss erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung und in elektronischer Form an die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben werden. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Seeger lic. iur. Matthias-Christoph Henn