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20110331_d_zh_o_01

31. März 2011 Zuerich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2011-03-31 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. A., geboren 1954, und ihre Tochter B., geboren 1983, führen bei der X. Versicherungen je verschiedene Zusatz- versicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (vgl. die Versicherungspolicen in Urk. 2/2/1+2). Die monatliche Prämie für A. betrug insgesamt Fr. 249.30, diejenige für B. Fr. 62.35.

Am 5. Juni 2008 stellte die X. Versicherungen A. die Prämien von ihr und ihrer Tochter für den Monat August 2008, zu zahlen bis am 1. August 2008, in Rechnung (Urk. 2/3); am 7. August 2008 folgte, wiederum gerichtet an A., die Rechnung für die Prämien von ihr und ihrer Tochter für den Monat September 2008, zu zahlen bis am

KK.2009.00035 / Seite 2 von 11

1. September 2009 (Urk. 2/4). Nach einer Zahlungserinne- rung vom 19. August 2008 für die Prämien des Monats Au- gust 2008 (Urk. 2/5) liess die X. Versicherungen A. am

23. September 2008 eine eingeschriebene Mahnung zukom- men, mit der sie sie zur Zahlung der Prämien der Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 623.30 zuzüglich von Mahnkosten im Betrag von Fr. 50.-- ver- pflichtete (Urk. 2/6). Anschliessend betrieb die X. Ver- sicherungen A. für die genannte Prämienforderung nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2008 sowie für die Mahn- kosten von Fr. 50.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- (Zahlungsbefehl vom

21. November 2008; Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2; Urk. 2/8). A. erhob am 15. Dezember 2008 Rechtsvor- schlag.

2. Mit Eingabe vom 16. November 2009 reichte die X. Versi- cherungen gegen A. Klage ein (Urk. 1) mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kläge- rin den Betrag von CHF 623.30 zuzüglich Ver- zugszins zu 5 % ab 17.08.2008 sowie CHF 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 sei in diesem Umfang zu beseitigen.

- unter Kosten und Entschädigungsfol- ge -"

Mit Verfügung vom 24. November 2009 setzte das Gericht der X. Versicherungen Frist zur Darlegung an, weshalb sie A. und nicht B. als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzversicherung von B. betrachte (Urk. 3). Die X. Versicherungen liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf das Gericht A. mit Verfügung vom 4. Januar 2010 zur Beantwortung der Klage aufforderte (Urk. 5). Auch diese Frist verstrich unbenützt, was den Parteien am

18. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

KK.2009.00035 / Seite 3 von 11

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi- alversicherungsgericht [GSVGer]).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zuständig für die Behandlung der vorliegenden Streitsa- che, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Ge- genstand hat. Die Zuständigkeit, welche nach den Rechts- vorschriften zu beurteilen ist, die bei Anhängigmachung der Klage in Kraft waren (vgl. Art. 404 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO]) gründet in sachlicher Hinsicht auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungs- aufsichtsgesetz, VAG) und in örtlicher Hinsicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; in Kraft gewesen bis Ende 2010), wonach für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zu- ständig ist.

3. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. 3.2 Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so

KK.2009.00035 / Seite 4 von 11 ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säum- nisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Er- folg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers ge- stützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.

Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ruhens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetz- ten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurück- tritt. Wird die Prämie demgegenüber vom Versicherer ein- gefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten be- zahlt wird, wieder auf. 3.3 In Art. 6.4 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen der Klägerin zu den Krankenzusatzversicherun- gen nach VVG (AVB; Urk. 2/1) wird die Regelung in Art. 20 und Art. 21 VVG zugunsten der versicherten Per- son dahingehend modifiziert, dass dieser auch während des Ruhens der Leistungspflicht unter gewissen Umständen ein Recht eingeräumt wird, im Versicherungsvertrag zu verbleiben.

4. 4.1 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 623.30 setzt sich gemäss den eingereichten Policen, Rechnungen und Mahnun- gen (Urk. 2/3-6) sowie gemäss dem Zahlungsbefehl vom

21. November 2008 (Urk. 2/8) aus den Zusatzversiche- rungsprämien der Beklagten und ihrer Tochter für die Mo- nate August und September 2008 zusammen. Wie im Sachver- halt dargelegt, belief sich die monatliche Prämie für

KK.2009.00035 / Seite 5 von 11 die Beklagte auf Fr. 249.30 und diejenige für ihre Toch- ter auf Fr. 62.35, woraus sich für zwei Monate der ein- geklagte Prämienbetrag ergibt.

Die Beklagte liess die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen. Denn die entsprechende Verfügung vom 4. Januar 2010 wurde dem Gericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 6), und nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung dort, wo der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird, spätestens aber am letzten Tag der sie- bentägigen Abholfrist (vgl. BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa; Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, § 177 Rz 41 ff.; vgl. für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu er- achten, dass der Prämienbetrag von Fr. 623.30 immer noch ausstehend ist. 4.2 Die Klägerin macht daher von der Beklagten zu Recht de- ren eigene Prämien für die Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 498.60 (2 x Fr. 249.30) geltend. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.

Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beklagte auch zur Bezahlung der offenen Prämien ihrer erwachsenen Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) verpflichtet werden kann. Die Klägerin hat für die Be- klagte und ihre Tochter getrennte Versicherungspolicen ausgestellt; auf derjenigen der Beklagten ist sie selbst als versicherte Person aufgeführt (Urk. 2/2/1), auf der- jenigen der Tochter figuriert diese als versicherte Per- son (Urk. 2/2/2). Beide Policen sind indessen an die Be- klagte adressiert. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Beklagte auch als Schuldnerin der Prämie ihrer Toch- ter zu betrachten. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern kann zwar über die Mündigkeit des Kindes hin- ausgehen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), und dementsprechend

KK.2009.00035 / Seite 6 von 11 können Eltern eines mündigen Kindes diesem gegenüber tatsächlich verpflichtet sein, dessen Krankenversiche- rungen zu finanzieren. Als Prämienschuldner gegenüber dem Krankenversicherer tritt jedoch das mündige Kind selber auf, es sei denn, die Eltern hätten die Prämien- zahlungspflicht eindeutig übernommen. Dieses Prinzip gilt im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung schon deshalb, weil dort das Institut der Fremd- versicherung nicht bekannt ist (vgl. Eugster, Kranken- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 745 Rz 1021 f.; Om- budsman der sozialen Krankenversicherung, Tätigkeitsbe- richt 2002, S. 17 f. Fälle 12 bis 14). Es muss aber auch im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG gelten, wo eine Fremdversicherung an sich zulässig ist (vgl. Hasen- böhler, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfol- gend VVG-Kommentar], Art. 16 Rz 6 ff.), solange eine solche Versicherung nicht klar nachgewiesen ist (vgl. Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Basel/Genf/München 2000, S. 68 ff.). Dies gilt umso mehr, als ein Verzug in der Prämienzahlung die weitrei- chende Konsequenz der Einbusse des Versicherungsschutzes haben kann. Als Beweis für eine solche Schuldübernahme ist der Umstand nicht ausreichend, dass die Beklagte bei der Klägerin als Empfängerin der Police und der Prämien- rechnungen der Tochter registriert ist. Und da die Klä- gerin die Frist zur Erklärung, gestützt worauf sie die Beklagte als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzver- sicherungen ihrer Tochter betrachte, unbenützt verstrei- chen liess, liegen dem Gericht auch keine weiteren Bele- ge vor, die auf eine Schuldübernahme hinweisen würden. Im Umfang des Prämienbetrages von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) für die Tochter der Beklagten ist die Klage somit abzuweisen. 4.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechtsgrundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

KK.2009.00035 / Seite 7 von 11 (vgl. Hasenböhler, in: VVG-Kommentar, Art. 20 Rz 81; Kiefer, a.a.O., S. 95). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen.

Die Verzugsfolgen nach Art. 20 und Art. 21 VVG setzen eine Mahnung voraus. Damit sind auch die Verzugszinsen erst beim Eintritt der übrigen Verzugsfolgen geschuldet (vgl. König, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 545), entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ungeachtet dessen, dass für die Begleichung der Prämienschuld ein Verfalltag statuiert ist. Die Klägerin hat die Verzugsfolgen für die Prämien der Monate August und September 2008 erst mit der eingeschriebenen Mahnung vom 23. September 2008, für den Fall des Ablaufs einer 30tägigen Mahnfrist, an- gedroht (vgl. Urk. 2/6). Die Beklagte hat daher auf dem geschuldeten Prämienbetrag von Fr. 498.60 erst ab dem

24. Oktober 2008 und nicht, wie eingeklagt, bereits ab dem 17. August 2008 Verzugszinsen zu bezahlen. 4.4 4.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/8). 4.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der AVB (Urk. 2/1). Nach dem letzten Satz die- ser Bestimmung ist die X. Versicherungen befugt, sämtli- che durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zu- rückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrech- nen.

Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle stand, unge- achtet dessen, dass die Mahnungen auch die von der Klä-

KK.2009.00035 / Seite 8 von 11 gerin nicht geschuldeten, jedoch viel tieferen Prämien der Tochter betrafen.

Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genü- gende reglementarische Grundlage zu betrachten. Denn wie schon in einem früheren Urteil ausgeführt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen W. vom 19. Juni 2006, Prozess Nr. KK.2006.00007, Erw. 2.4.2) muss der Adressat oder die Adressatin unter dem Überbegriff der Spesen eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Briefporti oder Tele- fonkosten gehören können. Die Kosten für den Ar- beitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsumiert werden. Da im Übrigen nicht ausgewiesen ist, dass der Klägerin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind, ist die Kostenforderung der Klägerin ermessensweise auf den- jenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungskosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür ge- stützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet.

Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 85.--. 4.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Be- trag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Ver- zugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufzuheben.

KK.2009.00035 / Seite 9 von 11 5. Die Klägerin hat den Antrag auf Zusprechung einer Pro- zessentschädigung gestellt (Urk. 1 S. 2).

Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, ver- pflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die un- terliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädi- gung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht aus- geschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung die Regelung im vorliegend noch anwendbaren (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Art. 85 Abs. 3 VAG beziehungs- weise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsie- genden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschliesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinweisen).

Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten, weshalb ihr für ihr teilweises Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin einen Betrag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Ver- zugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.-

- für Kosten zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos.

KK.2009.00035 / Seite 10 von 11 3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X. Versicherungen

- A.

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid in- nert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivil- sachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustel- len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Spitz Kobel

KK.2009.00035 / Seite 11 von 11 SP/KB/JM versandt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 September 2009 (Urk. 2/4). Nach einer Zahlungserinne- rung vom 19. August 2008 für die Prämien des Monats Au- gust 2008 (Urk. 2/5) liess die X. Versicherungen A. am

23. September 2008 eine eingeschriebene Mahnung zukom- men, mit der sie sie zur Zahlung der Prämien der Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 623.30 zuzüglich von Mahnkosten im Betrag von Fr. 50.-- ver- pflichtete (Urk. 2/6). Anschliessend betrieb die X. Ver- sicherungen A. für die genannte Prämienforderung nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2008 sowie für die Mahn- kosten von Fr. 50.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- (Zahlungsbefehl vom

21. November 2008; Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2; Urk. 2/8). A. erhob am 15. Dezember 2008 Rechtsvor- schlag.

E. 2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zuständig für die Behandlung der vorliegenden Streitsa- che, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Ge- genstand hat. Die Zuständigkeit, welche nach den Rechts- vorschriften zu beurteilen ist, die bei Anhängigmachung der Klage in Kraft waren (vgl. Art. 404 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO]) gründet in sachlicher Hinsicht auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungs- aufsichtsgesetz, VAG) und in örtlicher Hinsicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; in Kraft gewesen bis Ende 2010), wonach für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zu- ständig ist.

E. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet.

E. 3.2 Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so

KK.2009.00035 / Seite 4 von 11 ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säum- nisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Er- folg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers ge- stützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.

Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ruhens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetz- ten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurück- tritt. Wird die Prämie demgegenüber vom Versicherer ein- gefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten be- zahlt wird, wieder auf.

E. 3.3 In Art. 6.4 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen der Klägerin zu den Krankenzusatzversicherun- gen nach VVG (AVB; Urk. 2/1) wird die Regelung in Art. 20 und Art. 21 VVG zugunsten der versicherten Per- son dahingehend modifiziert, dass dieser auch während des Ruhens der Leistungspflicht unter gewissen Umständen ein Recht eingeräumt wird, im Versicherungsvertrag zu verbleiben.

E. 4.1 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 623.30 setzt sich gemäss den eingereichten Policen, Rechnungen und Mahnun- gen (Urk. 2/3-6) sowie gemäss dem Zahlungsbefehl vom

21. November 2008 (Urk. 2/8) aus den Zusatzversiche- rungsprämien der Beklagten und ihrer Tochter für die Mo- nate August und September 2008 zusammen. Wie im Sachver- halt dargelegt, belief sich die monatliche Prämie für

KK.2009.00035 / Seite 5 von 11 die Beklagte auf Fr. 249.30 und diejenige für ihre Toch- ter auf Fr. 62.35, woraus sich für zwei Monate der ein- geklagte Prämienbetrag ergibt.

Die Beklagte liess die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen. Denn die entsprechende Verfügung vom 4. Januar 2010 wurde dem Gericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 6), und nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung dort, wo der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird, spätestens aber am letzten Tag der sie- bentägigen Abholfrist (vgl. BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa; Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, § 177 Rz 41 ff.; vgl. für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu er- achten, dass der Prämienbetrag von Fr. 623.30 immer noch ausstehend ist.

E. 4.2 Die Klägerin macht daher von der Beklagten zu Recht de- ren eigene Prämien für die Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 498.60 (2 x Fr. 249.30) geltend. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.

Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beklagte auch zur Bezahlung der offenen Prämien ihrer erwachsenen Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) verpflichtet werden kann. Die Klägerin hat für die Be- klagte und ihre Tochter getrennte Versicherungspolicen ausgestellt; auf derjenigen der Beklagten ist sie selbst als versicherte Person aufgeführt (Urk. 2/2/1), auf der- jenigen der Tochter figuriert diese als versicherte Per- son (Urk. 2/2/2). Beide Policen sind indessen an die Be- klagte adressiert. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Beklagte auch als Schuldnerin der Prämie ihrer Toch- ter zu betrachten. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern kann zwar über die Mündigkeit des Kindes hin- ausgehen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), und dementsprechend

KK.2009.00035 / Seite 6 von 11 können Eltern eines mündigen Kindes diesem gegenüber tatsächlich verpflichtet sein, dessen Krankenversiche- rungen zu finanzieren. Als Prämienschuldner gegenüber dem Krankenversicherer tritt jedoch das mündige Kind selber auf, es sei denn, die Eltern hätten die Prämien- zahlungspflicht eindeutig übernommen. Dieses Prinzip gilt im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung schon deshalb, weil dort das Institut der Fremd- versicherung nicht bekannt ist (vgl. Eugster, Kranken- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 745 Rz 1021 f.; Om- budsman der sozialen Krankenversicherung, Tätigkeitsbe- richt 2002, S. 17 f. Fälle 12 bis 14). Es muss aber auch im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG gelten, wo eine Fremdversicherung an sich zulässig ist (vgl. Hasen- böhler, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfol- gend VVG-Kommentar], Art. 16 Rz 6 ff.), solange eine solche Versicherung nicht klar nachgewiesen ist (vgl. Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Basel/Genf/München 2000, S. 68 ff.). Dies gilt umso mehr, als ein Verzug in der Prämienzahlung die weitrei- chende Konsequenz der Einbusse des Versicherungsschutzes haben kann. Als Beweis für eine solche Schuldübernahme ist der Umstand nicht ausreichend, dass die Beklagte bei der Klägerin als Empfängerin der Police und der Prämien- rechnungen der Tochter registriert ist. Und da die Klä- gerin die Frist zur Erklärung, gestützt worauf sie die Beklagte als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzver- sicherungen ihrer Tochter betrachte, unbenützt verstrei- chen liess, liegen dem Gericht auch keine weiteren Bele- ge vor, die auf eine Schuldübernahme hinweisen würden. Im Umfang des Prämienbetrages von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) für die Tochter der Beklagten ist die Klage somit abzuweisen.

E. 4.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechtsgrundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

KK.2009.00035 / Seite 7 von 11 (vgl. Hasenböhler, in: VVG-Kommentar, Art. 20 Rz 81; Kiefer, a.a.O., S. 95). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen.

Die Verzugsfolgen nach Art. 20 und Art. 21 VVG setzen eine Mahnung voraus. Damit sind auch die Verzugszinsen erst beim Eintritt der übrigen Verzugsfolgen geschuldet (vgl. König, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 545), entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ungeachtet dessen, dass für die Begleichung der Prämienschuld ein Verfalltag statuiert ist. Die Klägerin hat die Verzugsfolgen für die Prämien der Monate August und September 2008 erst mit der eingeschriebenen Mahnung vom 23. September 2008, für den Fall des Ablaufs einer 30tägigen Mahnfrist, an- gedroht (vgl. Urk. 2/6). Die Beklagte hat daher auf dem geschuldeten Prämienbetrag von Fr. 498.60 erst ab dem

24. Oktober 2008 und nicht, wie eingeklagt, bereits ab dem 17. August 2008 Verzugszinsen zu bezahlen.

E. 4.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/8).

E. 4.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der AVB (Urk. 2/1). Nach dem letzten Satz die- ser Bestimmung ist die X. Versicherungen befugt, sämtli- che durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zu- rückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrech- nen.

Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle stand, unge- achtet dessen, dass die Mahnungen auch die von der Klä-

KK.2009.00035 / Seite 8 von 11 gerin nicht geschuldeten, jedoch viel tieferen Prämien der Tochter betrafen.

Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genü- gende reglementarische Grundlage zu betrachten. Denn wie schon in einem früheren Urteil ausgeführt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen W. vom 19. Juni 2006, Prozess Nr. KK.2006.00007, Erw. 2.4.2) muss der Adressat oder die Adressatin unter dem Überbegriff der Spesen eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Briefporti oder Tele- fonkosten gehören können. Die Kosten für den Ar- beitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsumiert werden. Da im Übrigen nicht ausgewiesen ist, dass der Klägerin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind, ist die Kostenforderung der Klägerin ermessensweise auf den- jenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungskosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür ge- stützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet.

Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 85.--.

E. 4.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Be- trag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Ver- zugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufzuheben.

KK.2009.00035 / Seite 9 von 11

E. 5 Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid in- nert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivil- sachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustel- len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Spitz Kobel

KK.2009.00035 / Seite 11 von 11 SP/KB/JM versandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Lagerhausstrasse 19 . Postfach . 8401 Winterthur . Telefon 052 268 10 10 . Fax 052 268 10 09

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KK.2009.00035 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 31. März 2011 in Sachen X. Versicherungen Klägerin

gegen

A. Beklagte

Sachverhalt: 1. A., geboren 1954, und ihre Tochter B., geboren 1983, führen bei der X. Versicherungen je verschiedene Zusatz- versicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (vgl. die Versicherungspolicen in Urk. 2/2/1+2). Die monatliche Prämie für A. betrug insgesamt Fr. 249.30, diejenige für B. Fr. 62.35.

Am 5. Juni 2008 stellte die X. Versicherungen A. die Prämien von ihr und ihrer Tochter für den Monat August 2008, zu zahlen bis am 1. August 2008, in Rechnung (Urk. 2/3); am 7. August 2008 folgte, wiederum gerichtet an A., die Rechnung für die Prämien von ihr und ihrer Tochter für den Monat September 2008, zu zahlen bis am

KK.2009.00035 / Seite 2 von 11

1. September 2009 (Urk. 2/4). Nach einer Zahlungserinne- rung vom 19. August 2008 für die Prämien des Monats Au- gust 2008 (Urk. 2/5) liess die X. Versicherungen A. am

23. September 2008 eine eingeschriebene Mahnung zukom- men, mit der sie sie zur Zahlung der Prämien der Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 623.30 zuzüglich von Mahnkosten im Betrag von Fr. 50.-- ver- pflichtete (Urk. 2/6). Anschliessend betrieb die X. Ver- sicherungen A. für die genannte Prämienforderung nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2008 sowie für die Mahn- kosten von Fr. 50.-- und für Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- (Zahlungsbefehl vom

21. November 2008; Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2; Urk. 2/8). A. erhob am 15. Dezember 2008 Rechtsvor- schlag.

2. Mit Eingabe vom 16. November 2009 reichte die X. Versi- cherungen gegen A. Klage ein (Urk. 1) mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kläge- rin den Betrag von CHF 623.30 zuzüglich Ver- zugszins zu 5 % ab 17.08.2008 sowie CHF 150.-- Mahn- und Bearbeitungskosten zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 sei in diesem Umfang zu beseitigen.

- unter Kosten und Entschädigungsfol- ge -"

Mit Verfügung vom 24. November 2009 setzte das Gericht der X. Versicherungen Frist zur Darlegung an, weshalb sie A. und nicht B. als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzversicherung von B. betrachte (Urk. 3). Die X. Versicherungen liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf das Gericht A. mit Verfügung vom 4. Januar 2010 zur Beantwortung der Klage aufforderte (Urk. 5). Auch diese Frist verstrich unbenützt, was den Parteien am

18. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

KK.2009.00035 / Seite 3 von 11

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi- alversicherungsgericht [GSVGer]).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist zuständig für die Behandlung der vorliegenden Streitsa- che, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Ge- genstand hat. Die Zuständigkeit, welche nach den Rechts- vorschriften zu beurteilen ist, die bei Anhängigmachung der Klage in Kraft waren (vgl. Art. 404 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO]) gründet in sachlicher Hinsicht auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Regelung in Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungs- aufsichtsgesetz, VAG) und in örtlicher Hinsicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; in Kraft gewesen bis Ende 2010), wonach für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zu- ständig ist.

3. 3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prämie verpflichtet. 3.2 Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so

KK.2009.00035 / Seite 4 von 11 ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säum- nisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an ge- rechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Er- folg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers ge- stützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.

Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ruhens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetz- ten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurück- tritt. Wird die Prämie demgegenüber vom Versicherer ein- gefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten be- zahlt wird, wieder auf. 3.3 In Art. 6.4 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen der Klägerin zu den Krankenzusatzversicherun- gen nach VVG (AVB; Urk. 2/1) wird die Regelung in Art. 20 und Art. 21 VVG zugunsten der versicherten Per- son dahingehend modifiziert, dass dieser auch während des Ruhens der Leistungspflicht unter gewissen Umständen ein Recht eingeräumt wird, im Versicherungsvertrag zu verbleiben.

4. 4.1 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 623.30 setzt sich gemäss den eingereichten Policen, Rechnungen und Mahnun- gen (Urk. 2/3-6) sowie gemäss dem Zahlungsbefehl vom

21. November 2008 (Urk. 2/8) aus den Zusatzversiche- rungsprämien der Beklagten und ihrer Tochter für die Mo- nate August und September 2008 zusammen. Wie im Sachver- halt dargelegt, belief sich die monatliche Prämie für

KK.2009.00035 / Seite 5 von 11 die Beklagte auf Fr. 249.30 und diejenige für ihre Toch- ter auf Fr. 62.35, woraus sich für zwei Monate der ein- geklagte Prämienbetrag ergibt.

Die Beklagte liess die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen. Denn die entsprechende Verfügung vom 4. Januar 2010 wurde dem Gericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 6), und nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung dort, wo der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird, spätestens aber am letzten Tag der sie- bentägigen Abholfrist (vgl. BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa; Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, § 177 Rz 41 ff.; vgl. für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Mangels ge- genteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu er- achten, dass der Prämienbetrag von Fr. 623.30 immer noch ausstehend ist. 4.2 Die Klägerin macht daher von der Beklagten zu Recht de- ren eigene Prämien für die Monate August und September 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 498.60 (2 x Fr. 249.30) geltend. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.

Näher zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beklagte auch zur Bezahlung der offenen Prämien ihrer erwachsenen Tochter im Gesamtbetrag von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) verpflichtet werden kann. Die Klägerin hat für die Be- klagte und ihre Tochter getrennte Versicherungspolicen ausgestellt; auf derjenigen der Beklagten ist sie selbst als versicherte Person aufgeführt (Urk. 2/2/1), auf der- jenigen der Tochter figuriert diese als versicherte Per- son (Urk. 2/2/2). Beide Policen sind indessen an die Be- klagte adressiert. Dies allein genügt jedoch nicht, um die Beklagte auch als Schuldnerin der Prämie ihrer Toch- ter zu betrachten. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern kann zwar über die Mündigkeit des Kindes hin- ausgehen (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), und dementsprechend

KK.2009.00035 / Seite 6 von 11 können Eltern eines mündigen Kindes diesem gegenüber tatsächlich verpflichtet sein, dessen Krankenversiche- rungen zu finanzieren. Als Prämienschuldner gegenüber dem Krankenversicherer tritt jedoch das mündige Kind selber auf, es sei denn, die Eltern hätten die Prämien- zahlungspflicht eindeutig übernommen. Dieses Prinzip gilt im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung schon deshalb, weil dort das Institut der Fremd- versicherung nicht bekannt ist (vgl. Eugster, Kranken- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 745 Rz 1021 f.; Om- budsman der sozialen Krankenversicherung, Tätigkeitsbe- richt 2002, S. 17 f. Fälle 12 bis 14). Es muss aber auch im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG gelten, wo eine Fremdversicherung an sich zulässig ist (vgl. Hasen- böhler, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfol- gend VVG-Kommentar], Art. 16 Rz 6 ff.), solange eine solche Versicherung nicht klar nachgewiesen ist (vgl. Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Basel/Genf/München 2000, S. 68 ff.). Dies gilt umso mehr, als ein Verzug in der Prämienzahlung die weitrei- chende Konsequenz der Einbusse des Versicherungsschutzes haben kann. Als Beweis für eine solche Schuldübernahme ist der Umstand nicht ausreichend, dass die Beklagte bei der Klägerin als Empfängerin der Police und der Prämien- rechnungen der Tochter registriert ist. Und da die Klä- gerin die Frist zur Erklärung, gestützt worauf sie die Beklagte als Schuldnerin der Prämien für die Zusatzver- sicherungen ihrer Tochter betrachte, unbenützt verstrei- chen liess, liegen dem Gericht auch keine weiteren Bele- ge vor, die auf eine Schuldübernahme hinweisen würden. Im Umfang des Prämienbetrages von Fr. 124.70 (2 x Fr. 62.35) für die Tochter der Beklagten ist die Klage somit abzuweisen. 4.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechtsgrundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

KK.2009.00035 / Seite 7 von 11 (vgl. Hasenböhler, in: VVG-Kommentar, Art. 20 Rz 81; Kiefer, a.a.O., S. 95). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen.

Die Verzugsfolgen nach Art. 20 und Art. 21 VVG setzen eine Mahnung voraus. Damit sind auch die Verzugszinsen erst beim Eintritt der übrigen Verzugsfolgen geschuldet (vgl. König, Der Versicherungsvertrag, in: SPR VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 545), entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 5) ungeachtet dessen, dass für die Begleichung der Prämienschuld ein Verfalltag statuiert ist. Die Klägerin hat die Verzugsfolgen für die Prämien der Monate August und September 2008 erst mit der eingeschriebenen Mahnung vom 23. September 2008, für den Fall des Ablaufs einer 30tägigen Mahnfrist, an- gedroht (vgl. Urk. 2/6). Die Beklagte hat daher auf dem geschuldeten Prämienbetrag von Fr. 498.60 erst ab dem

24. Oktober 2008 und nicht, wie eingeklagt, bereits ab dem 17. August 2008 Verzugszinsen zu bezahlen. 4.4 4.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/8). 4.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der AVB (Urk. 2/1). Nach dem letzten Satz die- ser Bestimmung ist die X. Versicherungen befugt, sämtli- che durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zu- rückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrech- nen.

Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle stand, unge- achtet dessen, dass die Mahnungen auch die von der Klä-

KK.2009.00035 / Seite 8 von 11 gerin nicht geschuldeten, jedoch viel tieferen Prämien der Tochter betrafen.

Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genü- gende reglementarische Grundlage zu betrachten. Denn wie schon in einem früheren Urteil ausgeführt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen W. vom 19. Juni 2006, Prozess Nr. KK.2006.00007, Erw. 2.4.2) muss der Adressat oder die Adressatin unter dem Überbegriff der Spesen eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Briefporti oder Tele- fonkosten gehören können. Die Kosten für den Ar- beitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsumiert werden. Da im Übrigen nicht ausgewiesen ist, dass der Klägerin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind, ist die Kostenforderung der Klägerin ermessensweise auf den- jenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungskosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür ge- stützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet.

Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 85.--. 4.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Be- trag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Ver- zugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufzuheben.

KK.2009.00035 / Seite 9 von 11 5. Die Klägerin hat den Antrag auf Zusprechung einer Pro- zessentschädigung gestellt (Urk. 1 S. 2).

Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, ver- pflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer die un- terliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädi- gung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht aus- geschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre- chung stellt im Bereich der Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung die Regelung im vorliegend noch anwendbaren (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Art. 85 Abs. 3 VAG beziehungs- weise die identische Regelung im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG keine Vorschrift dar, welche den Anspruch des obsie- genden Versicherungsträgers auf eine Parteientschädigung ausschliesst, sondern ein solcher Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsträger durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinweisen).

Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten, weshalb ihr für ihr teilweises Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin einen Betrag von Fr. 498.60 für Versicherungsprämien, nebst Ver- zugszins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2008, sowie einen Betrag von Fr. 85.-

- für Kosten zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungsamtes Zürich 2 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos.

KK.2009.00035 / Seite 10 von 11 3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X. Versicherungen

- A.

- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid in- nert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivil- sachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustel- len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Spitz Kobel

KK.2009.00035 / Seite 11 von 11 SP/KB/JM versandt