Sachverhalt
A. Der 1961 geborene Dr. med. dent. G.________ schloss sich gemäss Vereinbarung vom 14. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 zur Durchführung der freiwilligen beruflichen Vorsorge der Stiftung X.________, Verbandsvorsorge der 2. Säule, an, nachdem er vor- gängig auf dem Formular "Ergänzung zur Anmeldung" am 25. Mai 2005 Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und sämtliche Fragen zu bestehenden Leiden, zu innerhalb der letzten fünf Jahre aufgetretenen Gesundheitsschäden, zur Einnahme von Medikamenten sowie zu ärztlicher Behandlung verneint hatte. Am 12. November 2007 bescheinigte der Psychiater Dr. med. S.________, G.________ aufgrund von Panikattacken ab 12. März 2007 eine volle und ab
1. September 2007 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die AXA Winterthur, Rückversicherer der Stiftung X.________, dieser mit, es liege eine An- zeigepflichtverletzung vor; G.________ habe bei Versicherungsbeginn unter ersten Symptomen derselben Krankheit gelitten, welche nun- mehr zur Arbeitsunfähigkeit führten. Sie werde rückwirkend per 1. Juli 2005 ein Einlageblatt zum Reglement erstellen, welches die Ein- schränkungen betreffend die bereits zu Versicherungsbeginn beste- hende Krankheit enthält. Mit Schreiben vom 26. November 2007 teilte die Stiftung X.________ G.________ unter Beilage des Briefes der AXA Winterthur vom 23. November 2007 einschliesslich des Einlage- blattes mit, sofern er mit den angemeldeten Einschränkungen einver- standen sei, würde entsprechend der Versicherungsschutz gewährt. Andernfalls werde entsprechend der gesetzlichen Regelung von der Versicherung zurückgetreten. B. Am 7. Mai 2008 liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit den Rechtsbegehren, die Stiftung X.________ sei zu verpflichten, ihm die ihm zustehenden Invaliditätsleistungen aus freiwilliger beruflicher Vorsorge für Selbst- ständigerwerbende, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Anspruchs- beginn aufgelaufenen Rentenguthaben ab jeweiligem Verfall, auszu- richten und die Sache sei zur betraglichen Festsetzung der Leistungen an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom
27. Januar 2010 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Seite 2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zu- rückzuweisen. Die Stiftung X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Ver- nehmlassung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der An- zeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruf- lichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; vgl. BGE 119 V 283 E. 4 und 5 S. 286 ff.; Urteil 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008). Man- gels entsprechender reglementarischer Bestimmungen der Stiftung X.________ sind im vorliegenden Fall die Art. 4 ff. VVG anwendbar.
E. 1.2 Während Art. 4 VVG die Anzeigepflicht des Antragstellers beim Vertragsabschluss statuiert, sind in Art. 6 VVG die Folgen der ver- letzten Anzeigepflicht festgehalten. Diese Bestimmung lautete in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung wie folgt: Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitge- teilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurück- tritt. Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) be- stimmt was folgt: Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versi- cherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitge- teilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (Abs. 1 Satz 1), wobei das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt (Abs. 2). Seite 3
Ob mit Blick auf die seitens der Stiftung X.________ behauptete An- zeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Ergänzung zur Anmeldung vom 25. Mai 2005 die altrechtliche oder aufgrund des Ver- tragsbeginns am 1. Januar 2006 die revidierte, seit 1. Januar 2006 in Kraft stehende Fassung des Art. 6 VVG massgebend ist, kann offen- bleiben, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt.
E. 2.1 Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Anzeigepflicht verletzt, indem er die Frage nach der regel- mässigen Einnahme von Medikamenten verneinte, obwohl er seit Jah- ren den Betablocker Inderal benötigt habe, um seiner Arbeit als Kiefer- orthopäde ungestört nachgehen zu können. Weiter habe er es ver- säumt, den seit Jahren vorliegenden Tremor offenzulegen. Die Be- schwerdegegnerin sei daher befugt gewesen, vom Vorsorgevertrag zurückzutreten; dies habe sie denn auch innert Frist getan.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Anzeige- pflichtverletzung. Überdies stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Stiftung X.________ keine formgültige Rücktrittserklärung abgegeben habe. Das Schreiben vom 26. November 2007 genüge den Anforde- rungen gemäss Rechtsprechung nicht.
E. 2.3 Ob die Ansicht des Sozialversicherungsgerichts in Bezug auf das Bestehen einer Anzeigepflichtverletzung vor Bundesrecht standhält oder ob insoweit der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt wer- den müsste, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da es je- denfalls an einer rechtsgültigen Rücktrittserklärung gebricht (E. 3 hienach).
E. 3.1 Gemäss der zu Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewese- nen Fassung) ergangenen Rechtsprechung muss eine Rücktrittserklä- rung, um beachtlich zu sein, ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Eine Rücktrittserklä- rung, welche die ungenau beantwortete Frage nicht erwähnt, ist zu wenig ausführlich (BGE 129 III 713 E. 2.1 S. 714 mit Hinweisen). An dieser Praxis ist in Anwendung von Art. 6 VVG in der revidierten Fas- sung festzuhalten, zumal dessen den Rücktritt vom Vertrag betreffen- den Absätze 1 und 2 im Vergleich zur alten Fassung lediglich re- daktionelle Änderungen aufweisen. Es ist deshalb auch unerheblich, Seite 4
ob die alt- oder die neurechtliche Fassung des Art. 6 VVG zur Anwen- dung gelangt.
E. 3.2 Das Schreiben der Stiftung X.________ vom 26. November 2007 an den Beschwerdeführer kann nicht als rechtsgültiger Rücktritt vom Vorsorgevertrag betrachtet werden. Der Rücktritt wird lediglich bedingt erklärt. Zunächst bietet die Stiftung dem Beschwerdeführer die Fort- dauer des Versicherungsschutzes an, sofern er mit den (von der AXA Winterthur am 23. November 2007) angemeldeten Einschränkungen, d.h. einem Vorbehalt für eine Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen und Folgen davon während fünf Jahren ab Versiche- rungsbeginn, einverstanden sei. Der Folgesatz lautet: Andernfalls wird gestützt auf Art. 6 VVG von der Versicherung zurückgetreten. Damit wird lediglich ein Rücktritt in Aussicht gestellt; hingegen ist die Be- schwerdegegnerin aufgrund dieses Schreibens nicht vom Vorsorge- vertrag zurückgetreten, und es ist sogar offen, ob sie dies künftig tun würde, da sie diesen Schritt vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig macht. Gerade bei derart weitreichenden Willenserklärungen muss Klarheit und Eindeutigkeit verlangt werden. Da es im vorliegen- den Fall hieran fehlt, ist vom Fortbestehen des Vertrages auszugehen. Soweit die Vorinstanz zur gegenteiligen Annahme gelangt ist, hat sie Bundesrecht verletzt. Ob der Hinweis im Schreiben der Stiftung vom
26. November 2007 auf den beigelegten Brief der AXA Winterthur vom
23. November 2007 den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Rücktrittserklärung (E. 3.1 hievor) genügen würde, oder ob vielmehr das Rücktrittsschreiben selbst die verschwiegene oder ungenau mit- geteilte Gefahrstatsache erwähnen muss, kann bei der gegebenen Rechtslage offenbleiben.
E. 4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen aus der freiwilligen beruflichen Vorsorge, deren Höhe die Vorsorgeeinrichtung festlegen wird (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.1 S. 452). Ab Einreichung der Klage hat die Stif- tung dem Beschwerdeführer auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig werden, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 105 OR; BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; SZS 1997 S. 465). Seite 5
E. 5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialver- sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen aus der freiwilligen beruf- lichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende, zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Mai 2008, hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift- lich mitgeteilt. Luzern, 20. Mai 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
{T 0/2} 9C_208/2010 U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0 I I . s o z i a l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Borella, Kernen, Gerichtsschreiber R. Widmer. G.________, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Beschwerdeführer, gegen Stiftung X.________, Beschwerdegegnerin. Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010. B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l Besetzung Gegenstand Verfahrensbeteiligte
Sachverhalt: A. Der 1961 geborene Dr. med. dent. G.________ schloss sich gemäss Vereinbarung vom 14. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 zur Durchführung der freiwilligen beruflichen Vorsorge der Stiftung X.________, Verbandsvorsorge der 2. Säule, an, nachdem er vor- gängig auf dem Formular "Ergänzung zur Anmeldung" am 25. Mai 2005 Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und sämtliche Fragen zu bestehenden Leiden, zu innerhalb der letzten fünf Jahre aufgetretenen Gesundheitsschäden, zur Einnahme von Medikamenten sowie zu ärztlicher Behandlung verneint hatte. Am 12. November 2007 bescheinigte der Psychiater Dr. med. S.________, G.________ aufgrund von Panikattacken ab 12. März 2007 eine volle und ab
1. September 2007 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die AXA Winterthur, Rückversicherer der Stiftung X.________, dieser mit, es liege eine An- zeigepflichtverletzung vor; G.________ habe bei Versicherungsbeginn unter ersten Symptomen derselben Krankheit gelitten, welche nun- mehr zur Arbeitsunfähigkeit führten. Sie werde rückwirkend per 1. Juli 2005 ein Einlageblatt zum Reglement erstellen, welches die Ein- schränkungen betreffend die bereits zu Versicherungsbeginn beste- hende Krankheit enthält. Mit Schreiben vom 26. November 2007 teilte die Stiftung X.________ G.________ unter Beilage des Briefes der AXA Winterthur vom 23. November 2007 einschliesslich des Einlage- blattes mit, sofern er mit den angemeldeten Einschränkungen einver- standen sei, würde entsprechend der Versicherungsschutz gewährt. Andernfalls werde entsprechend der gesetzlichen Regelung von der Versicherung zurückgetreten. B. Am 7. Mai 2008 liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit den Rechtsbegehren, die Stiftung X.________ sei zu verpflichten, ihm die ihm zustehenden Invaliditätsleistungen aus freiwilliger beruflicher Vorsorge für Selbst- ständigerwerbende, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Anspruchs- beginn aufgelaufenen Rentenguthaben ab jeweiligem Verfall, auszu- richten und die Sache sei zur betraglichen Festsetzung der Leistungen an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom
27. Januar 2010 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Seite 2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zu- rückzuweisen. Die Stiftung X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Ver- nehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der An- zeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruf- lichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; vgl. BGE 119 V 283 E. 4 und 5 S. 286 ff.; Urteil 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008). Man- gels entsprechender reglementarischer Bestimmungen der Stiftung X.________ sind im vorliegenden Fall die Art. 4 ff. VVG anwendbar. 1.2 Während Art. 4 VVG die Anzeigepflicht des Antragstellers beim Vertragsabschluss statuiert, sind in Art. 6 VVG die Folgen der ver- letzten Anzeigepflicht festgehalten. Diese Bestimmung lautete in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung wie folgt: Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitge- teilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurück- tritt. Art. 6 VVG (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) be- stimmt was folgt: Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versi- cherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitge- teilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (Abs. 1 Satz 1), wobei das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt (Abs. 2). Seite 3
Ob mit Blick auf die seitens der Stiftung X.________ behauptete An- zeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Ergänzung zur Anmeldung vom 25. Mai 2005 die altrechtliche oder aufgrund des Ver- tragsbeginns am 1. Januar 2006 die revidierte, seit 1. Januar 2006 in Kraft stehende Fassung des Art. 6 VVG massgebend ist, kann offen- bleiben, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt. 2. 2.1 Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Anzeigepflicht verletzt, indem er die Frage nach der regel- mässigen Einnahme von Medikamenten verneinte, obwohl er seit Jah- ren den Betablocker Inderal benötigt habe, um seiner Arbeit als Kiefer- orthopäde ungestört nachgehen zu können. Weiter habe er es ver- säumt, den seit Jahren vorliegenden Tremor offenzulegen. Die Be- schwerdegegnerin sei daher befugt gewesen, vom Vorsorgevertrag zurückzutreten; dies habe sie denn auch innert Frist getan. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Anzeige- pflichtverletzung. Überdies stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Stiftung X.________ keine formgültige Rücktrittserklärung abgegeben habe. Das Schreiben vom 26. November 2007 genüge den Anforde- rungen gemäss Rechtsprechung nicht. 2.3 Ob die Ansicht des Sozialversicherungsgerichts in Bezug auf das Bestehen einer Anzeigepflichtverletzung vor Bundesrecht standhält oder ob insoweit der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt wer- den müsste, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da es je- denfalls an einer rechtsgültigen Rücktrittserklärung gebricht (E. 3 hienach). 3. 3.1 Gemäss der zu Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewese- nen Fassung) ergangenen Rechtsprechung muss eine Rücktrittserklä- rung, um beachtlich zu sein, ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Eine Rücktrittserklä- rung, welche die ungenau beantwortete Frage nicht erwähnt, ist zu wenig ausführlich (BGE 129 III 713 E. 2.1 S. 714 mit Hinweisen). An dieser Praxis ist in Anwendung von Art. 6 VVG in der revidierten Fas- sung festzuhalten, zumal dessen den Rücktritt vom Vertrag betreffen- den Absätze 1 und 2 im Vergleich zur alten Fassung lediglich re- daktionelle Änderungen aufweisen. Es ist deshalb auch unerheblich, Seite 4
ob die alt- oder die neurechtliche Fassung des Art. 6 VVG zur Anwen- dung gelangt. 3.2 Das Schreiben der Stiftung X.________ vom 26. November 2007 an den Beschwerdeführer kann nicht als rechtsgültiger Rücktritt vom Vorsorgevertrag betrachtet werden. Der Rücktritt wird lediglich bedingt erklärt. Zunächst bietet die Stiftung dem Beschwerdeführer die Fort- dauer des Versicherungsschutzes an, sofern er mit den (von der AXA Winterthur am 23. November 2007) angemeldeten Einschränkungen, d.h. einem Vorbehalt für eine Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen und Folgen davon während fünf Jahren ab Versiche- rungsbeginn, einverstanden sei. Der Folgesatz lautet: Andernfalls wird gestützt auf Art. 6 VVG von der Versicherung zurückgetreten. Damit wird lediglich ein Rücktritt in Aussicht gestellt; hingegen ist die Be- schwerdegegnerin aufgrund dieses Schreibens nicht vom Vorsorge- vertrag zurückgetreten, und es ist sogar offen, ob sie dies künftig tun würde, da sie diesen Schritt vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig macht. Gerade bei derart weitreichenden Willenserklärungen muss Klarheit und Eindeutigkeit verlangt werden. Da es im vorliegen- den Fall hieran fehlt, ist vom Fortbestehen des Vertrages auszugehen. Soweit die Vorinstanz zur gegenteiligen Annahme gelangt ist, hat sie Bundesrecht verletzt. Ob der Hinweis im Schreiben der Stiftung vom
26. November 2007 auf den beigelegten Brief der AXA Winterthur vom
23. November 2007 den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Rücktrittserklärung (E. 3.1 hievor) genügen würde, oder ob vielmehr das Rücktrittsschreiben selbst die verschwiegene oder ungenau mit- geteilte Gefahrstatsache erwähnen muss, kann bei der gegebenen Rechtslage offenbleiben. 4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen aus der freiwilligen beruflichen Vorsorge, deren Höhe die Vorsorgeeinrichtung festlegen wird (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.1 S. 452). Ab Einreichung der Klage hat die Stif- tung dem Beschwerdeführer auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig werden, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 105 OR; BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; SZS 1997 S. 465). Seite 5
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialver- sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen aus der freiwilligen beruf- lichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende, zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Mai 2008, hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift- lich mitgeteilt. Luzern, 20. Mai 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Widmer Seite 6