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20100215_d_zg_u_01

15. Februar 2010 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2010-02-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. (nachfolgend "Kläger") betreibt an der eine Arztpraxis. Per 1. Januar 2004 schloss er bei der (nachfolgend "Beklagte") für seine Arztpraxis eine Geschäftsversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab. Gemäss Fahrhabeversicherung waren bewegliche Sa- chen in der Höhe von CHF 530'000.- sowie der Ertragsausfall und Mehrkosten in der Höhe von CHF SOO'OOO." je gegen die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl oder Wasser versichert (Police Nr. vgl. Beilage 1, S. 3; KB 25). 2. Am 22. Februar 2006 meldete der Kläger der Beklagten telefonisch einen Wasserschaden in seiner Praxis (BB 7; vgl. auch Beilage 1, S. 3; BB 12). 3. Mit Schreiben vom 5. November 2007 trat die Beklagte wegen betrügerischer Anspruchs- begründung nach Art. 40 VVG von den Versicherungsverträgen mit dem Kläger (Policen- Nrn. [Fahrhabeversicherung/Technische Versicherung] und [Betriebs-ZBerufshaftpflichtversicherung]) zurück (KB 23; vgl. auch KB 14, S. 1). 4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2008 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe im Röntgenentwicklungsraum seiner Praxis einen Wasser- schaden erlitten. Wegen dieses Wasserschadens seien in seiner Praxis vom 22. Februar bis

17. März 2006 Austrocknungsmassnahmen durchgeführt worden. An eine Weiterführung der Praxis sei während dieser Zeit nicht zu denken gewesen. Im Hinblick auf eine beim Kläger selbst bevorstehende Operation, deren exaktes Datum aber im Zeitpunkt des Schaden- eintritts noch nicht festgelegt gewesen sei, habe sich der Kläger bereits früher um eine Pra- xisvertretung bemüht. Da sich dann aber gezeigt habe, dass die Praxis während mindestens A. __________ in ___________ X. Versicherungen _________1 _________2 _________1

Seite 3/19 drei Wochen nicht benutzbar sein würde, habe der Kläger darauf verzichtet, die erst proviso- risch ins Auge gefasste Praxisvertretung auch zu konkretisieren und die entsprechenden Verträge abzuschliessen. Im Weiteren hätten sich die Teppiche in der Praxis aufgrund des Wasserschadens verfärbt, weshalb sie hätten ersetzt werden müssen. Diese Arbeiten seien vom 14. bis 19. Juni 2006 durchgeführt worden. In dieser Zeit sei die Praxis ein weiteres Mai für einen ordentlichen Betrieb nicht verfügbar gewesen. Dem Kläger sei ein Betriebsunter- brechungsschaden von CHF 31'500.-- entstanden. Aufgrund des Wasserschadens sei die Praxis vom 21. Februar bis 17. März 2006 und vom 13. bis 15. Juni 2006 an 21 Arbeitstagen geschlossen gewesen. Seinem Praxisvertreter hätte der Kläger pro Arbeitstag einen Betrag von CHF 500." (inkl. Ferienentschädigung von 8,33 %) ausgerichtet. Hätte der Kläger den Praxisbetrieb im üblichen Rahmen aufrecht erhalten bzw. den in Aussicht stehenden Stell- vertreter einsetzen können, so wären jedenfalls im Durchschnitt täglich acht Stunden à CHF 250." verrechenbar gewesen. Damit hätten sich durchschnittliche Tageseinnahmen von CHF 2'000.- ergeben. Ziehe man davon den dem Stellvertreter auszurichtenden Lohn in der Höhe von CHF 500.- ab, so bleibe zu Gunsten des Klägers ein Betriebsausfall von täglich CHF 1'500.~. Bei einem Betriebsunterbruch von 21 Tagen resultiere bei einem täglichen Betriebsausfall von CHF 1'500.~ ein Betriebsunterbrechungsschaden von CHF 31'500.-. Sodann sei dem Kläger aufgrund des Wasserschadens ein Sachschaden von insgesamt CHF 36'578.85 entstanden. Dieser Betrag setze sich aus CHF 798.20 für die Auswechslung des Kaltwasserverteilers im Röntgenentwicklungsraum durch den Sanitär, CHF 1'853.50 für Gipserarbeiten, CHF 31'316.15 (= CHF 8'354.85 + CHF 22'147.95 + CHF 813.35) für Arbei- ten der, CHF 2'116.40 für Malerarbeiten und CHF 494.50 für Rei- nigungsarbeiten der Putzfrau zusammen. Schliesslich kämen die zusätzlich aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reini- gungs- und Instandstellungsarbeiten in der Praxis dazu, welche mit CHF 250.- pro Stunde zu entschädigen seien. Veranschlage man hier einen Aufwand von 20 Stunden, was sicher- lich nicht übertrieben wirke, resultiere nochmals ein Betrag von CHF 5'000.-. Dies ergebe die eingeklagte Forderung von CHF 73'078.85 (= CHF 31'500.- + CHF 36'578.85 + CHF 5'000.-; Beilage 1). In der Klageantwort vom 30. September 2008 Iiess die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Schadeninspektor habe mit dem Kläger am 22. Februar 2006 zusammen mit der Austrock- nungsfirma vor Ort eine Besprechung gehabt. An dieser Besprechung sei vereinbart worden, dass der Wasserschaden während der folgenden drei Wochen, in denen sich der Kläger ohnehin einer Hüftoperation habe unterziehen müssen, behoben werde. Von einer Praxis- vertretung sei keine Rede gewesen. Erst Ende März 2006 habe der Kläger der Beklagten völlig überraschend mitgeteilt, dass er die Praxis wegen Gestanks und Lärms habe schlies- sen müssen. Es werde bestritten, dass der Kläger den Praxisbetrieb während der Austrock- B. AG Y.

Seite 4/19 nung habe aufrecht erhalten wollen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 habe der Kläger Dr.med. und Dr.med. als Stellvertreter benannt. An der Bespre- chung vom 6. September 2007 habe er dann plötzlich enwähnt, dass Dr.med. für die Stellvertretung im März 2006 vorgesehen gewesen sei. Der Kläger benutze den Schadenfall zur Geltendmachung einer höheren Entschädigung, was ein Anwendungsfall von Art. 40 VVG darstelle. Der Kläger habe mit wahrheitswidrigen Darstellungen den Anschein erweckt, er hätte bereits vor dem Schadenfall eine Praxisvertretung engagiert gehabt, wor- aus angeblich eine Entschädigung wegen Betriebsunterbrechung hätte resultieren sollen. Aus diesem Grund sei die Beklagte nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurückgetreten. Dement- sprechend sei die Klage abzuweisen. Im Übrigen habe der Kläger seinen Betriebsunterbre- chungsschaden zwar beziffert, aber nicht substanziiert. Im Weiteren werde bestritten, dass die Verfärbungen auf dem alten Teppich irgendetwas mit dem Wasserschaden vom Februar 2006 zu tun gehabt hätten. Zudem hätte der Kläger vor dem Herausreissen des alten Tep- pichs mit der Beklagten Kontakt aufnehmen müssen, wenn er hierfür Versicherungsleistun- gen hätte beantragen wollen. Der behauptete Sachschaden von rund CHF 37'000.- werde grundsätzlich und masslich bestritten. Der Schadenfall beschränke sich auf den Ersatz der 4-5 m^ PVC-Belag im Röntgenentwicklungsraum. Schliesslich seien vorprozessuale An- waltskosten usanzgemäss nicht zu ersetzen. Eine Abgeltung erfolge im Rahmen der Partei- entschädigung nach Massgabe des Obsiegens (Beilage 4). In der Replik vom 12. November 2008 hielt der Kläger an seinen Ausführungen fest. Ergän- zend führte er aus, die Berufung der Beklagten auf Art. 40 VVG sei haltlos. Es werde bestrit- ten, dass der Kläger irgendwelche Täuschungsabsichten hege oder gehegt habe. Es obliege der Beklagten, die betrügerische Anspruchsstellung zu beweisen. Sodann werde bestritten, dass der Kläger bereits bei der ersten Kontaktnahme darauf hingewiesen habe, dass er zu- folge eines Spitaleintritts ab 23. Februar 2006 nicht mehr erreichbar sei. Vielmehr sei der Operationstermin im damaligen Zeitpunkt gar noch nicht fixiert gewesen; der Operations- termin habe erst am Abend vom Mittwoch, 22. Februar 2006, festgestanden. Ausserdem habe der Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht wissen können, wie lange seine Rekonvales- zenz nach dem chirurgischen Eingriff dauern werde. Da der verbindliche Operationstermin sehr kurzfristig abgemacht worden sei, hätte eine Stellvertretung erst dann definitiv geregelt werden sollen. Der Kläger habe denn auch nie behauptet, dass Dr. selbst die Vertre- tung durch permanente Präsenz in der Praxis Dr. wahrgenommen hätte. Dr.

habe aber zugesagt gehabt, mindestens bei Patienten mit komplexen medizinischen Proble- men stellvertretend für den Kläger zur Verfügung zu stehen. Ausserdem habe der Kläger gewusst, dass nebst Dr. auch Dr. seine Praxis erst eröffnet habe und beide für allfällige Stellvertretungen durchaus offen und bereit gewesen seien. Nachdem dann der definitive Operationstermin auf den 24. Februar 2006 verlegt worden sei, habe auch erst ab diesem Zeitpunkt die notwendige Gewissheit bestanden, um die Stellvertretungsdetails C. D. E. D. A. D. E. C.

Seite 5/19 regeln zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien dazu nicht monatelange Vorbesprechungen bzw. schriftliche Verträge erforderlich gewesen. Auch wenn Gespräche über die mögliche Stellvertretung durch Dr. und Dr. stattgefunden hätten, schliesse dies nicht aus, dass eben auch noch ein weiterer Arzt im Gespräch gewesen sei. Bezüglich der Praxisschliessung im Juni 2006 gelte selbstredend dasselbe wie im Februar/März 2006. Es sei völlig weltfremd anzunehmen, ein Arzt würde nicht bei jeder Abwesenheit eine Stellvertretung organisieren (Beilage 5). 7. In der Duplik vom 5. Januar 2009 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt (Beilage 6). Ergänzend führte sie aus, dass vier Schadenfälle zu unterscheiden seien: der Sachschaden im Röntgenentwicklungsraum infolge Leitungsbruchs vom 22. Februar 2006, der behauptete Sachschaden (Teppich) vom 17. März 2006 entlang den bodenversenkten Wasserleitungs- kanälen, der Betriebsunterbrechungsschaden infolge Wasserschadens vom 22. Februar 2006 sowie der Betriebsunterbrechungsschaden vom 14. bis 19. Juni 2006 infolge Ersatzes des Teppichs. Die aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten würden in der Sachversicherung nicht abgegolten. Anders verhielte es sich bei einer Haftpflichtversiche- rung. Der veranschlagte Aufwand von 20 Stunden sei somit von vornherein von der klägeri- schen Forderung abzuziehen. Zu den vier Schädenfällen sei im Einzelnen Folgendes festzu- halten: 7.1 Am 22. Februar 2006 habe der Kläger der Beklagten einen durch Leitungsbruch entstande- nen Wasserschaden gemeldet. Der Schadeninspektor habe den Schaden gleichentags mit dem Kläger besichtigt. Auch der Austrocknungsfachmann von der sei zur Besprechung der Schadenbehebung aufgeboten worden, um die Wiederinstandstellungsarbeiten gemeinsam zu besprechen. In der Aktennotiz vom

22. Februar 2006 schreibe der Schadeninspektor unter der Rubrik Schaden "Inventar: Möbel, Sockel + Wand aufgequollen" und unter der Rubrik Vorgehen "Bodenbelag und Möbel de- montieren, Austrocknung des ÜB [= Unterlagsbodens], Bodenbelag Novilon entfernen, Gips- wand mit Raufasertapete Totalschaden". Diese Schäden seien vereinbarungsgemäss bis am

19. März 2006 behoben worden. Die Wiederinstandstellung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Dieser erste Schadenfall - ein typischer Zahlschaden, wie solche Schaden- fälle in der Versicherungsbranche genannt würden - sei abgeschlossen. 7.2 Sodann wolle der Kläger bei einem Praxisrundgang am 17. März 2006 bemerkt haben, dass der Teppich entlang den Wasserleitungskanälen Verfärbungen aufgewiesen habe. In der Fol- ge habe er - ohne den Kontakt mit der Beklagten zu suchen - den Teppich in der ganzen Praxis ersetzt, weil er bei seiner Arztpraxis grössten Wert auf ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild lege. Der Kläger wolle diesen Teppichersatz ebenfalls auf das Schaden- C. D. Y. F. Firma G.

Seite 6/19 ereignis vom 22. Februar 2006 zurückführen. Diese Position sei strittig. Die Verfärbungen seien mit dem unterschiedlichen Untergrund und dem Alter des Teppichs zu erklären und könnten nicht mit dem Wasserschaden vom 22. Februar 2006 in Verbindung gebracht wer- den. Im Übrigen seien die vertraglichen und gesetzlichen Anzeigepflichten im Schadenfall verletzt worden, was zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe; denn der Teppich sei ersetzt worden, ohne dass der Kläger vorgängig eine Schadenmeldung gemacht hätte. 7.3 Im Weiteren habe der Kläger am 22. Februar 2006 verschiedenen Personen, nämlich von der Beklagten ("VN ab Freitag im Spital"), ("Hr. geht für drei Wochen ins Spital") und ("bis 19.3. geschlossen") mitgeteilt, dass ein Schadenfall eingetreten und eine Besichtigung des Schadens dringend sei, da er danach abwesend und die Praxis geschlossen sei. Die Schadenbehebung sei am selben Tag mit dem Schadeninspektor und dem Austrocknungsfachmann besprochen worden. Die Schadenbehebung sei umgehend an die Hand ge- nommen worden, um die Praxis für die Rückkehr des Klägers am 20. März 2006 bereitzustel- len. Mit keinem Wort habe der Kläger erwähnt, dass er die Praxis mit einer Stellvertretungs- regelung hätte offen halten wollen. Ende März 2006 habe der Kläger der Beklagten überra- schend telefonisch mitgeteilt, es sei im Zuge des Wasserschadens noch ein Betriebsunter- brechungsschaden entstanden. Bis dahin sei die Beklagte davon ausgegangen, die Arztpra- xis sei zufolge einer ohnehin geplanten Hüftoperation bis am 19. März 2006 geschlossen. An der am 3. April 2006 sofort einberufenen Sitzung habe der Kläger vorgebracht, er hätte im Vorfeld zwei Stellvertreter organisiert gehabt, diesen aber wegen des Wasserschadens ab- gesagt. Die Namen der Stellvertreter habe der Kläger nicht nennen können oder wollen. Erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2006, also rund achteinhalb Monate später, habe der Klä- ger die Namen der Stellvertreter offenbart. Die Beklagte sei der Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass es sich nicht um Stellvertreter im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Die benannten Personen hätten wohl Klienten in ihren Räumlichkeiten behandelt, sie hätten aber nicht in den Räumlichkeiten des Klägers physisch gearbeitet. Erst am 6. September 2007, also rund eineinhalb Jahre nach dem Schadenereignis, sei ein dritter Stellvertreter be- nannt worden, der die Hauptarbeit hätte verrichten sollen. Neben diesen Ungereimtheiten habe sich der Kläger geweigert, die für die Schadenbearbeitung notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Position Betriebunterbrechungsschaden sei somit strittig. Der Praxisbe- trieb hätte bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers problemlos aufrecht- erhalten werden können; denn vom Wasserschaden sei lediglich das Labor betroffen gewe- sen. Die Beklagte hätte anders disponiert und aufwändige Entlüftungsarbeiten angeordnet, damit der Praxisbetrieb hätte aufrecht erhalten werden können. Hierin sei die vertragliche Obliegenheitsverletzung und die Unsorgfalt im Schadenfall zu erblicken, was einen De- ckungsausschluss zur Folge habe. Darüber hinaus handle es sich wegen des geplanten Spi- taiaufenthalts um einen Ohnehin-Schaden des Klägers. Wenn der Operationstermin erst am Z. Y. F. A. Y. F.

Seite 7/19 Mittwochabend, den 22. Februar 2006, definitiv festgelegt worden sei, könne davon ausge- gangen werden, dass diesem Definitivum eine provisorische Terminresen/ierung vorgegan- gen sei. Der Kläger habe damit bei der Schadensbesichtigung am 22. Februar 2006 um den provisorischen Termin und den voraussichtlichen Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit ge- wusst. Selbstverständlich habe der Kläger auch um die vorsondierte Stellvertretung gewusst; trotzdem habe der Kläger diesen Umstand an der Schadensbesichtigung mit keinem Wort enwähnt. Diese Sachverhaltsdarstellung sei insgesamt nicht glaubhaft; denn wer seine Stell- vertretung für seinen bevorstehenden Spitaleintritt organisiert habe, der erwähne diese Vor- arbeit bei einer Schadensbesprechung, an welcher es darum gehe, den Praxisbetrieb für drei Wochen zu schliessen. Hinzu komme, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit jedem Tag CHF 1'500.- netto verdient hätte. Er hätte sich unter diesen Umständen sicherlich erkundigt, ob der Betriebsausfall gedeckt sei, ansonsten er seine Praxisvertretung ans Werk gelassen hätte. 7.4 Ferner bringe der Kläger vor, die Verlegung des neuen Teppichs in der gesamten Praxis habe erneut zu einem Betriebsunterbruch geführt, welcher wiederum auf das Schadenereig- nis vom 22. Februar 2006 zurückzuführen sei. Auch diese Position sei strittig. Der Ersatz des Teppichs ausserhalb des Röntgenentwicklungsraums sei nicht auf den Wasserschaden vom

22. Februar 2006 zurückzuführen. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, daran einen Betriebsunterbrechungsschaden zu knüpfen. Ende März 2006 sei die Beklagte zwar über die Geltendmachung des Betriebsunterbrechungsschadens als Folge des Wasserleitungs- schadens vom 22. Februar 2006 informiert worden; vom Teppichschaden und dem daraus folgenden Betriebsunterbrechungsschaden sei jedoch keine Rede gewesen. Es wäre am Anspruchsteller gelegen, diesen Schaden der Beklagten anzumelden, damit sich diese der Schadenerledigung hätte annehmen können. Im Übrigen seien die Teppiche während der Abwesenheit des Klägers ausgewechselt worden, weshalb daraus kein Schaden enwachsen sein könne, es sei denn, der Kläger hätte sich vertreten lassen, was aber nicht behauptet werde. 8. Am 17. März 2009 wurde der Kläger persönlich befragt (Beilage 11). 9. Am 7. bzw. 14. Juli 2009 wurden Dr. Dr.

(Sek- retärin des Klägers), (Schadeninspektor der Beklagten),

(Monteur bei der und Dr. als Zeugen befragt (Beilagen 24-29). 10. An der Hauptverhandlung vom 2. November 2009 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihren Standpunkt (Beilagen 32-34). Auf ihre Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. C. Y. H. F. Firma G. E.

Seite 8/19

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Artikel H5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Fahr- habeversicherung, Ausgabe April 1998 (KB 3; nachfolgend "AVB"), die gemäss Police Grundlage des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien bildeten (vgl. KB 25), können die Ansprüche unter anderem am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kläger wohnt in im Kanton Zug. Das Kantonsgericht Zug ist mithin für die Beurteilung der Klage örtlich zuständig (vgl. auch Schnyder/Grolimund, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2001, N 10 ff. und 23 zu Art. 46a VVG). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus §10 GOG.

E. 2 Der Kläger schloss mit der Beklagten per 1. Januar 2004 für seine Arztpraxis eine Geschäfts- versicherung für eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste bewegliche Sachen - gemäss der Technischen Versicherung waren auch Anlagen und Geräte der Büro- und Medi- zintechnik (ohne Endoskopie- und Ultraschallgeräte) versichert - und für Ertragsausfall und Mehrkosten ab, welche unter anderem auch das Risiko Wasser abdeckte. Bei einer Betriebs- unterbrechung waren Schäden versichert, die entstehen, wenn der Betrieb des Versiche- rungsnehmers infolge eines nach diesen AVB versicherten Wasserschadens am Geschäfts- inventar oder Gebäuden vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden konnte (vgl. Ziffern A11 lit. a und Ziffer B41 lit. a AVB; vgl. Beilage 1, S. 3; KB 25). Nicht versichert war der Kläger mit dieser Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit bzw. gegen einen daraus folgenden Ertragsausfall wegen Krankheit.

E. 3 Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger am 21 ./22. Februar 2006 wegen eines undichten Leitungsverteilers in seiner Praxis im Röntgenentwicklungsraum einen Wasserschaden hatte (vgl. BB 12) und der Röntgenentwicklungsraum mit einem Absorptionstrockner, einem Ge- bläse und einem Trocknungslüfter vom 23. Februar bis 13. März 2006 ausgetrocknet wurde (vgl. BB 4; Beilage 28, Ziffer 17.4).

E. 4 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund des Wasserschadens in seiner Praxis ein Sachschaden von insgesamt CHF 36'578.85 und ein Betriebsunterbrechungs- schaden von CHF 31'500.- entstanden, wofür die Beklagte gemäss Police Nr.

leistungspflichtig sei. Dazu komme ein Betrag von CHF 5'000.- für den Aufwand für Bespre- chungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instand- stellungsarbeiten (Beilage 1, S. 7 ff.). Die Beklagte anerkennt einen von ihr zu deckenden Sachschaden im Röntgenentwicklungs- raum von maximal CHF l'OOO.-, der beglichen worden sei. Der restliche Sachschaden sei _________ ___ ____ _________1

Seite 9/19 von anderen Versicherungen gedeckt. Die Versicherungsdeckung der Beklagten erstrecke sich nur auf das Inventar und den Betriebsunterbruch, welcher aus dem Schadenereignis fol- ge. Versichert seien konkret die Möbel im Röntgenentwicklungsraum, die Entwicklungsma- schine und eventuell die zur Entwicklung benötigten Rohlinge; anteilsmässig übernehme die Fahrhabeversicherung auch die Trocknungskosten durch die Der Ersatz des Teppichs, der Ersatz des Novilon-Belags, die Wiederinstandstellung der Wände und die Reparatur des Leitungsverteiiers der Kaltwasserzufuhr seien nicht Gegenstand der Fahrha- beversicherung. Dieser Schaden sei durch die Gebäudeversicherung oder die Gebäudewas- serversicherung zu begleichen. Sodann sei der Betriebsunterbruch nicht auf den Wasser- schaden, sondern auf die Krankheit des Klägers zurückzuführen. Wegen des geplanten Spi- talaufenthalts handle es sich um einen "Ohnehin-Schaden" des Klägers. Ausserdem hätte der Praxisbetrieb bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers problemlos aufrecht erhalten werden können; denn vom Wasserschaden sei lediglich das Labor betrof- fen gewesen. Schliesslich würden in der Sachversicherung die aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten nicht abgegolten (Beilage 6, S. 2 ff.; Beilage 34, S. 2 f.). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewei- sen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch im Bereich des Versicherungsver- trags. Nach der enwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Be- gründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also na- mentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags und den Eintritt des Versicherungsfalls; ebenso hat er den Umfang des Anspruchs darzutun. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind- lich machen (z.B. infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG) oder die ihn zu einer Kürzung oder Venweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen. Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierig- keiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Be- weiserleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls übenwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten er- hebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (vgl. BGE 4A_393/2008 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3, S. 323 ff.; BGE 5C.11/2002 E. 2; Nef, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 und 25 f. zu Art. 39 VVG sowie N 56 zu Art. 40 VVG). Firma G.

Seite 10/19 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind vorliegend - abgesehen vom unbestrittenen Wasseraustritt im Röntgenentwicklungsraum - eine Beschädigung oder Zerstörung von be- weglichen Sachen bzw. eine Betriebsunterbrechung sowie die Kausalität zwischen dem Wasseraustritt und dem enwähnten Sach- bzw. Vermögensschaden (vgl. auch Beilage 33, S. 10). Für diese Tatsachen ist der Kläger beweispflichtig.

E. 6 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen dem Wasseraustritt und dem vom Kläger geltend gemach- ten Vermögensschaden von CHF 27'000.- für die Betriebsunterbrechung von 21. Februar bis

17. März 2006 (= 18 Arbeitstage à CHF 1'500.-) ein Kausalzusammenhang besteht.

E. 6.1 Der Kläger bringt vor, er hätte vom 21. Februar bis 17. März 2006 eine Praxisvertretung or- ganisiert, wenn er keinen Wasserschaden im Röntgenentwicklungsraum gehabt hätte. Da ihm der für die Operation vorgesehene Chirurg bereits im Vorfeld klargemacht habe, dass der Eingriff eine mehnwöchige Praxisabsenz zur Folge haben werde, habe sich der Kläger auch mit verschiedenen potenziellen Ärzten über die Wahrnehmung eines Stellvertreter- mandats unterhalten. Nachdem ihm seitens der sanierenden Firma eröffnet worden sei, dass die Praxis während mindestens drei Wochen nicht benutzbar sein werde, sei den im Vorfeld der Operation angefragten Ärzten mitgeteilt worden, dass eine Stellvertre- tung nicht mehr diskutiert werden könne, da die Praxisräumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden (Beilage 33, S. 3 und 9). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ohne Wasser- schaden eine Praxisvertretung organisiert hätte.

E. 6.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich innert wenigen Tagen eine Praxisvertretung organisiert werden kann und Dr. im Februar oder März 2006 als Praxisvertretung auch zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Beilage 11, Ziffer 6; Beilage 24, Ziffer 19.7; Beilage 25, Ziffer 10; Beilage 29, Ziffern 10.1 f.; Beilage 33, S. 4 f.). Indessen erscheint es nicht als übenwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger von dieser Möglichkeit ohne Wasserschaden Gebrauch gemacht und Dr. kurzfristig als Stellvertreter en- gagiert hätte, und zwar aus folgenden Gründen:

E. 6.2.1 Unbestritten ist, dass eine Operation beim Kläger unumgänglich war (Beilage 24, Ziffer 10). Mithin wusste der Kläger bereits seit Anfang 2006, dass er irgendwann im Frühjahr 2006 an der Hüfte operiert werden würde und in der Folge während einer gewissen Zeit nicht würde arbeiten können. Wenn der Kläger tatsächlich Dr. als Praxisvertretung hätte enga- gieren wollen, hätte er im Vorfeld gewisse Vorbereitungen getroffen. Zumindest hätte er mit Dr. Kontakt aufgenommen, ihm allenfalls die Praxis gezeigt und die Anstellungs- bedingungen besprochen. In der Folge hätten der Kläger bzw. Dr. bereits die er- forderlichen Bewilligungen einholen und die versicherungsrechtlichen Fragen regeln können (vgl. Beilage 29, Ziffer 10.2); eine Praxisvertretung, welche länger als zwei Wochen dauert, G. E. E. E. E. E.

Seite 11/19 ist gemäss § 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [BGS 821.11] bewilligungspflichtig, wobei dem Gesuch diverse Unterlagen beizulegen sind (vgl. "Gesuch für Stellvertretung von Medizinalpersonen" unter www.zug.ch/behoerden/gesundheits- direktion/medizinalamt/kantonsaerztlicher-dienst/bewilligungen). Dies hat der Kläger nicht ge- tan. Der Kläger hat weder mit einem potenziellen Stellvertreter Kontakt aufgenommen, noch irgendwelche Details geregelt (vgl. Beilage 11, Ziffer 5; Beilage 32, S. 2). Die Vorbereitungen hätten im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Beilage 33, S. 5) auch getroffen werden können, obschon der (definitive) Zeitpunkt der Operation noch nicht feststand und die Dauer der Stellvertretung nicht voraussehbar war. Der Kläger führte aus, ursprünglich sei geplant gewesen, dass er die Stellvertretung durch Dr. in der Woche nach den Sportferien am Dienstag oder Mittwoch paraphieren würde. Dann hätte er bzw. Dr.

noch die Bewilligung für die Praxisvertretung einholen müssen. Er hätte kurzfristig ein Ge- such stellen müssen, dass Dr. die Praxisvertretung übernehmen könnte (Beila- ge 11, Ziffer 9). Diese Ausführungen überzeugen nicht Es erscheint nicht als wahrscheinlich, dass keine Vorbereitungen getroffen werden, obschon der definitive Operationstermin auch sehr kurzfristig angesetzt werden konnte. Der Kläger legte im Übrigen auch keinen Vertrags- entwurf ein, der hätte paraphiert werden sollen. Dr. hatte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2008 zwar noch Folgendes ausge- führt: "In Vorgesprächen wurde eine Praxisvertretung vereinbart, die abhängig vom damals noch provisorischen Operationstermin von Dr. med. in der zweiten Hälfte des Feb- ruars beginnen sollte" (KB 4). An der Zeugenbefragung sagte Dr. jedoch aus, dass sich der Kläger nie bei ihm gemeldet habe (Beilage 29, Ziffer 7.1). Auch mit Dr. habe er diesbezüglich nichts Konkretes besprochen. Inhalt ihres Gesprächs sei bloss gewesen, dass sich der Kläger bei ihm melden werde. Über einen Vertrag oder dergleichen sei nicht diskutiert worden. Er habe sich aber auch nicht beim Kläger gemeldet (Beilage 29, Ziffer 7.2). Insofern hat Dr. den Inhalt des von ihm am 10. Juni 2008 unterzeichneten Schrei- bens an der Zeugenbefragung relativiert. Insbesondere bestätigte er nicht, dass eine Praxis- vertretung vereinbart worden sei. Der Kläger räumte denn auch selber ein, dass er eine Pra- xisvertretung erst "provisorisch" ins Auge gefasst habe (Beilage 1, S. 5). Erstellt ist einzig, dass Dr. dem Kläger empfohlen hatte, eine Praxisvertretung zu organisieren. Der Klä- ger konnte auch nicht erklären, weshalb er Dr. in seinem Schreiben an die Beklag- te vom 21. Dezember 2006 (BB 13) nur die Vertretung durch Dr. und Dr. nicht aber die Vertretung durch Dr. erwähnt hatte; vielmehr räumte er ein, dass er die Stellvertretung durch Dr. gegenüber der Beklagten auch vorher nie enwähnt hatte (vgl. Beilage 11, Ziffern 34 f.).

E. 6.2.2 Sodann führte der Kläger aus, weil er noch nie eine Praxisvertretung habe organisieren müs- sen, hätte er sich an die Empfehlungen der FMH gehalten, welche er sich besorgt gehabt E. E. E. E. A. E. D. E. D. E. C. D. E. E.

Seite 12/19 habe. Dr. hätte einen Vertrag mit einem festen Lohn bekommen (Beilage 11, Zif- fer 36.1). Die vom Kläger eingereichten Lohnempfehlungen für Stellvertretungen datieren je- doch aus dem Jahr 2008 (KB 22), was darauf hindeutet, dass er sich die Lohnempfehlungen nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst im Hinblick auf den vorliegenden Prozess besorgte. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beilage 33, S. 5) ist mithin nicht erstellt, dass er sich vor dem Wasserschaden in irgendeiner Form um eine Praxisvertretung bemüht hätte. Somit lie- gen keine Indizien vor, welche es als übenwiegend wahrscheinlich erscheinlich lassen wür- den, dass der Kläger, nachdem er nach eigenen Angaben am Abend des 24. Februar 2006 erfahren hatte, dass er am 26. Februar 2006 operiert würde, auch ohne Wasserschaden noch eine Praxisvertretung organisiert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in den über 20 Jahren, in denen er seine Praxis betreibt, noch nie eine Praxisvertretung organisiert hat und diesbezüglich auch keine Erfahrung besitzt (vgl. Beilage 11, Ziffern 1 f.).

E. 6.2.3 Aus dem Vereinbarungsbuch des Klägers geht ausserdem hervor, dass vom 24. Februar bis zum 17. März 2006 deutlich weniger Patienten eingeschrieben worden sind als in der Zeit davor und danach (vgl. KB 26; Beilage 26, Ziffer 18.3). Nach Aussage von

wurden vor der Operation noch ein paar Patienten für März 2006 eingeschrieben. Sie führte aus, dass man bis zu einem halben Jahr im Voraus Patienten einschreibe. Etwas mehr als die Hälfte der Patienten mache gleich nach dem Besuch einen weiteren Termin ab (Beila- ge 26, Ziffer 15). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger ab Januar 2006 im Hin- blick auf die bevorstehende Operation bewusst keine Patienten mehr im März 2006 eingetra- gen hat; die schon bestehenden Einträge betrafen schon früher vereinbarte Termine, welche in der Folge abgesagt werden mussten. Der Kläger führte aus, er habe ja die Patienten schon reduziert eingeschrieben, da er zu dieser Zeit nicht mehr 100 % arbeitsfähig gewesen sei und kaum mehr habe gehen können (Beilage 11, Ziffer 16). Wenn der Kläger jedoch eine Praxisvertretung geplant hätte, hätte er alle Patienten für März 2006 eingeschrieben, da er dann vermutlich operiert worden wäre und nach eigenen Angaben einen vollamtlichen Stell- vertreter angestellt hätte. Mithin ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit ab dem 27. Feb- ruar 2006 deutlich weniger Patiententermine vereinbart hat, ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht beabsichtigte, eine Praxisvertretung zu organisieren. Auch

konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ab dem 24. Februar 2006 deutlich weniger Patienten eingeschrieben wurden, wenn der Kläger doch angeblich eine Praxisvertretung vorgesehen hatte (vgl. Beilage 26, Ziffer 18.4).

E. 6.3 Im Weiteren fand am 22. Februar 2006 in der Praxis des Klägers Unbestrittenermassen eine Schadenbesprechung statt, an der der Kläger, und teil- nahmen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er an dieser Besprechung oder darauf hingewiesen hat, dass er den Praxisbetrieb auch wäh- rend der Austrocknung aufrecht erhalten wolle und die Praxis während seines Spitalaufent- E. H. H. Y.

F. Y. F.

Seite 13/19 halts mit einem Stellvertreter weiterführen möchte (vgl. Beilage 28, Ziffer 10.2). Dies hätte der Kläger jedoch erwähnt, wenn er geplant hätte, Dr. als Praxisvertretung zu en- gagieren.

E. 6.3.1 Nach Aussagen von hätte die Trocknung des Röntgenentwicklungsraums auf die Zeit verlegt werden sollen, während der die Praxis geschlossen sei. Irgendwann sei nach- her einmal gesagt worden, wann die Praxis zu sein werde. Er glaube, die Arztgehilfin habe gesagt, dass die Praxis während einer bestimmten Zeit geschlossen bleibe, da der Kläger ins Spital müsse. Aus diesem Grund sei die Trocknung zeitlich "geschoben" worden. Schliesslich sei erst damit begonnen worden, als die Praxis dann auch geschlossen gewesen sei. Bei der Erstbesichtigung vom 22. Februar 2006 sei noch kein Datum für den Spitalaufenthalt des Klägers genannt worden. Ab Montag, 27. Februar 2006 hätte man in der Praxis wieder arbei- ten können, wenn man eine andere Trocknungsart gewählt hätte. Wie in allen Praxen sei auch vorliegend ein Thema gewesen, wann und wie getrocknet werden solle, zumal nur ge- trocknet werde, wenn die Praxis geschlossen oder der betreffende Raum verschliessbar sei. Es sei nicht nötig gewesen, dass die Praxis während der Trocknung vorübergehend ge- schlossen worden sei. Man hätte beispielsweise den Trockner in einem verschliessbaren Raum installieren und von da aus Schläuche in den zu trocknenden Raum verlegen können. Dieses Verfahren wäre dann aufwändiger gewesen. Den Laborraum (= Röntgenentwick- lungsraum) hätte man aber abschliessen können. Dies sei aber alles nicht nötig gewesen bzw. es sei nie zur Diskussion gestanden, da ihnen gesagt worden sei, die Praxis bleibe ge- schlossen. Aus diesem Grund hätten sie auch bereits einen Tag nach Schadensaufnahme mit der Trocknung begonnen. Irgendeine Möglichkeit hätte immer bestanden, um den Pra- xisbetrieb während der Trocknung aufrechtzuerhalten. Wenn sie gewusst hätten, dass die Praxis hätte geöffnet bleiben sollen, hätten sie entsprechende Massnahmen ergriffen (vgl. Beilage 28, Ziffern 8 ff., 15.3 und 18 f.).

E. 6.3.2 Wenn der Kläger somit mitgeteilt hätte, dass er den Praxisbetrieb mit einem Stellvertreter aufrecht erhalten wolle, hätte ohne Weiteres eine andere Trocknungsart gewählt werden kön- nen. Insofern wäre es entgegen der Ansicht des Klägers wegen des Wasserschadens nicht illusorisch gewesen, einen Stellvertreter zu engagieren (vgl. Beilage 11, Ziffer 18). bestätigte vielmehr, dass der Praxisbetrieb bei entsprechender Information und Mit- wirkung des Klägers trotz Wasserschadens problemlos hätte aufrecht erhalten werden kön- nen. Der Wasserschaden betraf nur den (kleinen) Röntgenentwicklungsraum der über zehn Zimmer umfassenden Praxis; die übrigen Räume der Praxis (Eingang, Leistungsdiagnostik, Therapie, Sekretariat, Sprechzimmer, Röntgen, Wartezimmer, WC usw.; vgl. BB 5) waren vom Wasserschaden nicht betroffen. Schliesslich erhielt am 22. Februar 2006 Unbestrittenermassen die Schlüssel zur Praxis, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass keine Praxisvertretung vorgesehen war (vgl. Beilage 28, Ziffern 13, 30.1 f. und 32). Wäre die E. F. F. F.

Seite 14/19 Praxis ohnehin offen gewesen, hätte keine Schlüssel für die Praxis ge- braucht.

E. 6.3.3 Bei der Würdigung der Aussagen von fällt in Betracht, dass bei ihm - im Ge- gensatz zum Kläger und zu

- keine eigenen Interessen auf dem Spiel ste- hen (vgl. Beilage 28, Ziffer 5; Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, in: AJP 2000, S. 1451 ff., 1454). Auch wenn seit mehreren Jahren mit der Beklagten zusammenarbeitet, ist seine wirtschaftliche Bindung zur Beklagten nicht so gross, dass es ihm schwer fallen würde. Aussagen zulasten der Beklagten zu machen, zumal er von ihr nicht regelmässig Aufträge erhält (vgl. Beilage 27, Ziffer 28; Beilage 28, Ziffer 1). So- dann sind seine Aussagen - entgegen der Ansicht des Klägers (Beilage 33, S. 8 f.) - als Ganzes stimmig, homogen und widerspruchsfrei, so dass auf seine Aussagen abzustellen ist. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger erst dann vorbrachte, dass er eine Stellvertretung organisiert hätte, als ihm bewusst wurde, dass er von der Beklagten kei- ne Leistungen wegen der Betriebsunterbrechung erhalten würde; am 22. Februar 2006 er- wähnte er gegenüber oder eine geplante Stellvertretung nicht (vgl. auch Beilage 27, Ziffern 8, 9.2,10,12.2,13.1,13.2,14 und 30).

E. 6.4 Wenn im Übrigen für den Kläger - wie er selber ausführt - die Praxisvertretung lebensnot- wendig gewesen wäre (vgl. Beilage 11, Ziffer 12; Beilage 24, Ziffer 24), hätte er zur Sicher- heit auch im Vorfeld seiner Operation eine Zusage von Dr. eingeholt. Wenn der Kläger sodann vorbringt, es sei völlig weltfremd anzunehmen, ein Arzt würde nicht bei jeder Abwesenheit eine Stellvertretung organisieren (Beilage 5, S. 20), ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach eigenen Angaben in seiner langjährigen Praxistätigkeit selber noch nie eine Stellvertretung organisiert hat (Beilage 11, Ziffer 2). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass und gegebenenfalls inwiefern die dreiwöchige Schliessung seiner Praxis nach der Operation vom 24. Februar 2006 zu Problemen geführt hätte (vgl. Beilage 24, Zif- fer 24). Aus dem vom Kläger eingereichten Einkommensvergleich 2004-2008 (KB 29) geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die insgesamt vienwöchige Praxisschliessung im Jahr 2006 mittelfristig negativ auf den Honorarertrag ausgewirkt hätte.

E. 6.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass Dr. in seinem Schreiben vom 29. März 2007 an die Beklagte zwar noch ausgeführt hatte, dass vorgesehen gewesen sei, dass er die Stellvertretung in der Praxis des Klägers vom 26. Februar bis 26. März 2006 (evtl. noch 2 Wochen länger) hätte übernehmen und der Praxisbetrieb des Klägers zu 50 % hätte aufrecht erhalten werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Zeugen und dem Kläger habe nicht bestanden, es sei nur eine mündliche Abmachung vorhanden gewe- sen. Mithin seien immerhin die Mindestdauer und das Pensum abgesprochen gewesen (vgl. BB 16). An der Zeugenbefragung sagte Dr. demgegenüber aus, es habe keinen fixen F. F. Y. F. F.

Y. E. C. C.

Seite 15/19 Termin für den Beginn der Praxisvertretung gegeben. Details seien nicht geklärt worden. Es sei nicht sehr konkret gewesen (vgl. Beilage 25, Ziffern 7.1, 7.2, 8.4, 9,14.3 und 15). Auch der Kläger räumte an der Parteibefragung selber ein, dass weder beabsichtigt noch in Erwä- gung gezogen worden sei, dass Dr. zu ihm in die Praxis kommen und seinen Laden füh- ren würde (Beilage 11, Ziffern 4 und 10). Ebenso wenig hätte Dr. die Praxisvertretung übernehmen können, zumal er selber voll ausgelastet war (vgl. Beilage 11, Ziffer 35; Beila- ge 24, Ziffern 19.3 und 19.4). Dementsprechend hätte mit Dr. und Dr. auch kei- ne Entschädigungsvereinbarung getroffen werden müssen, da sein potenzieller Stellvertreter

- Dr.

- die orthopädischen Fälle diesen beiden Ärzten im Rahmen einer Fach- übenweisung hätte zukommen lassen (vgl. Beilage 11, Ziffern 10 f.). Mithin hätten Dr. und Dr. allenfalls einen Teil der Patienten des Klägers im Rahmen von Fachüberwei- sungen betreut. Selbst wenn diese Betreuung im Rahmen von Fachübenweisungen wegen des Wasserschadens nicht zustande gekommen sein sollte, würde dies nicht zu einer Leis- tungspflicht der Beklagten führen, da der Kläger mit Fachübenweisungen nichts verdient hätte und ihm demnach auch kein Schaden entstanden ist.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Beweis- mass der übenwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 4A_494/2009 E. 2.1, mit Hin- weisen) nachgewiesen hat, dass der Wassereintritt vom 21. Februar bis 17. März 2006 eine Betriebsunterbrechung verursacht hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie hoch der Ertragsausfall während dieser Zeit war bzw. wie viel der Kläger mit einer Praxisvertretung verdient hätte.

E. 7 Im Weiteren macht der Kläger geltend, er habe wegen des Wasseraustritts im Röntgen- entwicklungsraum sämtliche Teppiche in seiner Praxis ersetzen müssen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 31'316.15 für die Arbeiten der (vgl. KB 7-9). Zudem sei ihm für die drei Arbeitstage vom 13. bis 15. Juni 2006 ein Betriebsunter- brechungsschaden in der Höhe von CHF 4'500.- (= 3 Tage à CHF 1'500.-) entstanden. Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass die Teppiche überhaupt vom Wasseraustritt betroffen waren.

E. 7.1 sagte als Zeuge aus, am 22. Februar 2006 habe er bei der Schadenbesichti- gung in der Praxis des Klägers festgestellt, dass der Boden des Laborraums [= Röntgenent- wicklungsraum] feucht gewesen sei. In diesem Raum, welcher ungefähr 2 x 2,5 m gross sei, würden die Röntgenbilder entwickelt. Im Rest der Praxis habe er keine Schäden festgestellt. Auf dem Teppich sei kein Wasser gewesen. Hingegen seien überall Ränder sichtbar gewe- sen. Diese Ränder hätten aber keinen Zusammenhang mit dem Wasserschaden gehabt. Soweit er sich erinnern könne, seien diese Ränder rechts vom Laborraum, d.h. zwischen dem Laborraum und dem Röntgenraum, entlang der Wand des Laborraums verlaufen. Da er C. D. E. C. D. Firma B. F.

Seite 16/19 mit punktuellen Messungen festgestellt habe, dass nur der Laborraum feucht und der Rest der Praxis trocken gewesen sei, habe er den Rest der Praxis nicht weiter ausgemessen. Der Teppich habe lediglich die normale Abnützung aufgewiesen. Er habe auch die übrigen Räu- me der Praxis besichtigt (Labor, Leistungsdiagnostik, Therapie, Sekretariat, Sprechzimmer, Röntgen usw.; vgl. BB 5) und darin Messungen vorgenommen, aber kein Wasser festgestellt. Mit der Streufeldsonde ("Kralle") sei überall in der Praxis die Feuchtigkeit an den Wänden elektronisch gemessen worden. Wenn auf dem Teppich vor der Abstellkammer ein Wasser- schaden vorhanden gewesen wäre, hätte er dies mit den Messungen Nummern 16 und 18 festgestellt (vgl. BB 5, Blatt 2). Man habe im Teppich bereits am 22. Februar 2006 einen Ab- druck der Kanäle bzw. Schienen sehen können. Er habe diese Ränder auf dem Teppich ge- sehen. Diese Ränder seien auf Kanäle oder Schienen zurückzuführen, die im Boden einge- legt seien. Er denke, dass diese Kanäle schon seit Jahren dort seien. Der Teppich sei dar- über gelegt worden. Man könne nun die Abdrücke der Kanäle im Teppich sehen. Das sei aber nicht auf Feuchtigkeit zurückzuführen. Im Übrigen verneinte auch die Möglichkeit, dass der ganze Trocknungsvorgang eine Veränderung der Teppiche bewirkt ha- ben könnte. Die Messungen ausserhalb des Laborraums seien nicht dokumentiert, weil es dort trocken gewesen sei. Auch über dem Kanal sei es trocken gewesen (Beilage 28, Zif- fern 6.1, 7.3, 7.5, 7.6, 7.7, 14, 22, 26, 29 und 33).

E. 7.2 Gestützt auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen ist vorliegend da- von auszugehen, dass sich der Wasserschaden auf den Röntgenentwicklungsraum be- schränkt hat und die Teppiche in der Praxis vom Wasseraustritt nicht betroffen waren (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006,10. Kap, N 125). Mithin hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass er die Teppiche aufgrund des Wasser- schadens auswechseln musste. hat insbesondere nicht bestätigt, dass das Wasser aus dem Röntgenentwicklungsraum in allen Kanälen an den tiefsten Punkt der Pra- xis geflossen wäre. Mithin ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Wasseraustritt auf der einen Seite und dem Betriebsunterbrechungsschaden für die drei Arbeitstage vom 13. bis

15. Juni 2006 in der Höhe von CHF 4'500.- sowie dem Sachschaden für den Ersatz der Teppiche in der Höhe von CHF 31'316.15 auf der anderen Seite zu verneinen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Ersatz des Teppichs überhaupt von der Fahrha- beversicherung des Klägers gedeckt war (vgl. dazu KB 16, 27 und 28). Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger in Bezug auf die - im Übrigen 19 Jahre alten (vgl. Beilage 11, Ziffern 1 und 27.1) - Teppiche gegen das sog. Veränderungsverbot gemäss Art. 68 VVG Verstössen hat und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen würde (vgl. dazu Hönger/ Süsskind, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 68 WG). Anzumerken bleibt, dass an diesem Ergebnis auch die vom Kläger beantragte Befragung des mit dem Wasserschaden befassten Sanitärs als Zeugen (Beilage 33, S. 4) nichts ändern würde, da die- ser im Gegensatz zu nicht geprüft hat, ob das im Röntgenentwicklungsraum F. F. F. J. F.

Seite 17/19 ausgetretene Wasser über abfallende Kanäle auch die Teppiche in der gesamten Praxis betroffen hat. Schliesslich kann wiederum offen bleiben, wie viel der Kläger mit einer Praxis- vertretung verdient hätte, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Wassereintritt eine Betriebsunterbrechung vom 13. bis 15. Juni 2006 verursacht hat.

E. 8 Ferner macht der Kläger einen weiteren Sachschaden von insgesamt CHF 5'262.70 geltend, der ihm aufgrund des Wasserschadens entstanden sei. Im Einzelnen verlangt der Kläger CHF 798.20 für die Auswechslung des Kaltwasserverteilers im Röntgenentwicklungsraum durch den Sanitär, CHF 1'853.50 für Gipserarbeiten, CHF 2'116.40 für Malerarbeiten und CHF 494.50 für Reinigungsarbeiten der Putzfrau (vgl. Beilage 1, S. 7 f., i.V.m. KB 5, 6,10 und 11). Gemäss Fahrhabeversicherung waren eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste bewegliche Sachen versichert (Police Nr. i.V.m. Ziffer All lit. a AVB). Nach der in Bezug auf den Röntgenentwicklungsraum unbestrittenen Schadenzusammenfassung von war "um die Wasseranschlüsse (...) die Tapete weggelöst von der Wand und der Verputz faul. Wände zeigten Wasserspuren auch hinter Korpus" und der "PVC-Belag 4-5 m^ musste zur Austrocknung entfernt werden" (BB 11, S. 1; BB 4; BB 12; Beilage 28, Ziffer 6.1). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist der Ersatz des Novilon- Belags, die Wiederinstandstellung der Wände durch den Maler und Gipser und die Reparatur des Leitungsverteilers der Kaltwasserzufuhr nicht Gegenstand der Fahrhabeversicherung. Der Boden, die Wände und der Verteiler sind mit dem Gebäude zu versichern, und Schäden daran sind durch die Gebäude-Sachversicherung zu begleichen. Dementsprechend wurden diese Schäden ("Austrocknung, neuer Bodenbelag, Wandstreichen") von der

als Eigentümerin der Liegenschaft am 23. Februar 2006 der als Gebäude-Sachversicherung angezeigt (KB 27; vgl. Beilage 33, S. 7 f.; Beilage 27, Ziffern 26 und 32; BB 13, S. 2; Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 517 f.). Auch bei den Reinigungsarbeiten der Putzfrau hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern es sich um von der Geschäftsversicherung umfasste Kosten handelt. Im Übrigen hat er auch nicht hinreichend substanziiert, ob und gegebenen- falls in welchem Umfang die Reinigungsarbeiten den Röntgenentwicklungsraum betrafen; insbesondere die Arbeiten am 10. und 17. Juni 2006 können schon aus zeitlicher Hinsicht keinen Zusammenhang mehr mit dem Wasserschaden haben (vgl. KB 11; Beilage 1, S. 7 f.). Schliesslich hat der Kläger auch nicht substanziiert bestritten, dass der (übrige) Sachscha- den am Inventar im Röntgenentwicklungsraum fachmännisch behoben wurde und die dafür angefallenen Kosten beglichen wurden (vgl. Beilage 6, S. 2; Beilage 35, S. 3; KB 15).

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, was zur Abweisung der Klage führt. Unter diesen _________1 F. Firma K. L. Versicherungen

Seite 18/19 Umständen kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 40 VVG gegeben sind, da die Parteien aus dieser Norm keine selbständigen Ansprüche geltend machen (vgl. § 54 ZPO). Insbesondere haben weder der Kläger noch die Beklagte mit einem Feststellungsbe- gehren verlangt, dass das Gericht darüber befinden soll, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 5. November 2007 sämtliche Verträge mit dem Kläger gültig aufgelöst hat.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte für ihre Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 73'078.85 beträgt die gerichtliche Spruch- gebühr CHF 3'200.- (§ 10 Abs. 1 Kostenverordnung), welche aufgrund des hohen Aufwands, den das Verfahren verursacht hat, auf CHF 6'400.- zu verdoppeln ist (vgl. § 5 Kostenverord- nung). Im Weiteren ist die Beklagte anwaltlich vertreten, so dass die Entschädigung für die prozessualen Umtriebe nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) festzulegen ist. Bei einem Streitwert von CHF 73'078.85 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen CHF 7'315.- (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da nach der Einrei- chung der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel und mehrere Verhandlungen stattfan- den, rechtfertigt es sich, das Grundhonorar in Anwendung von § 5 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 AnwT auf CHF 14'630.- zu verdoppeln. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 152.40 (vgl. § 25 AnwT) und der Mehnwertsteuer von 7,6 % (= CHF 1'123.45) resultiert mithin ein Total von CHF 15'905.85. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 6'400.- Spruchgebühr CHF 550.- Zeugenauslagen CHF 70.- Kanzleigebühren CHF 250.- Auslagen CHF 7'270.- Total und werden dem Kläger auferlegt.
  3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit CHF 15'905.85 (MwSt. inbe- griffen) zu entschädigen. Seite 19/19
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
  5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schrift- lich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justiz- kommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Ent- scheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kosten und Entschädigungen CHF 500.- übersteigen.
  6. Mitteilung an: Parteien Bundesamt für Privatversicherungen BPV, Schwanengasse 2, 3003 Bern Gerichtskasse (im Dispositiv) Kantonsgericht des Kantons Zug
  7. Abteilung lic.iur. P. Huber Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiber versandt am: l 6 . F e b . 2010 spa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton Zug Kantonsgericht

2. Abteilung A2 2008 59 Kantonsrichter lic.iur. P. Huber, Vorsitzender Kantonsrichter Dr. M. Beglinger Kantonsrichter lic.iur. W. Staub Gerichtsschreiber lic.iur. P. Stüdli Urteil vom 15. Februar 2010 in Sachen vertreten durch RA Dr.iur. Peter Rothenbühler,

Kläger, gegen

vertreten durch Dr.iur. Josef Wicki, Beklagte, betreffend Forderung A. X. Versicherungen,

Seite 2/19 Rechtsbegehren Kläger 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 73'078.85 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2006 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagte 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Sachverhalt 1. (nachfolgend "Kläger") betreibt an der eine Arztpraxis. Per 1. Januar 2004 schloss er bei der (nachfolgend "Beklagte") für seine Arztpraxis eine Geschäftsversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab. Gemäss Fahrhabeversicherung waren bewegliche Sa- chen in der Höhe von CHF 530'000.- sowie der Ertragsausfall und Mehrkosten in der Höhe von CHF SOO'OOO." je gegen die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl oder Wasser versichert (Police Nr. vgl. Beilage 1, S. 3; KB 25). 2. Am 22. Februar 2006 meldete der Kläger der Beklagten telefonisch einen Wasserschaden in seiner Praxis (BB 7; vgl. auch Beilage 1, S. 3; BB 12). 3. Mit Schreiben vom 5. November 2007 trat die Beklagte wegen betrügerischer Anspruchs- begründung nach Art. 40 VVG von den Versicherungsverträgen mit dem Kläger (Policen- Nrn. [Fahrhabeversicherung/Technische Versicherung] und [Betriebs-ZBerufshaftpflichtversicherung]) zurück (KB 23; vgl. auch KB 14, S. 1). 4. Mit Eingabe vom 20. Juni 2008 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe im Röntgenentwicklungsraum seiner Praxis einen Wasser- schaden erlitten. Wegen dieses Wasserschadens seien in seiner Praxis vom 22. Februar bis

17. März 2006 Austrocknungsmassnahmen durchgeführt worden. An eine Weiterführung der Praxis sei während dieser Zeit nicht zu denken gewesen. Im Hinblick auf eine beim Kläger selbst bevorstehende Operation, deren exaktes Datum aber im Zeitpunkt des Schaden- eintritts noch nicht festgelegt gewesen sei, habe sich der Kläger bereits früher um eine Pra- xisvertretung bemüht. Da sich dann aber gezeigt habe, dass die Praxis während mindestens A. __________ in ___________ X. Versicherungen _________1 _________2 _________1

Seite 3/19 drei Wochen nicht benutzbar sein würde, habe der Kläger darauf verzichtet, die erst proviso- risch ins Auge gefasste Praxisvertretung auch zu konkretisieren und die entsprechenden Verträge abzuschliessen. Im Weiteren hätten sich die Teppiche in der Praxis aufgrund des Wasserschadens verfärbt, weshalb sie hätten ersetzt werden müssen. Diese Arbeiten seien vom 14. bis 19. Juni 2006 durchgeführt worden. In dieser Zeit sei die Praxis ein weiteres Mai für einen ordentlichen Betrieb nicht verfügbar gewesen. Dem Kläger sei ein Betriebsunter- brechungsschaden von CHF 31'500.-- entstanden. Aufgrund des Wasserschadens sei die Praxis vom 21. Februar bis 17. März 2006 und vom 13. bis 15. Juni 2006 an 21 Arbeitstagen geschlossen gewesen. Seinem Praxisvertreter hätte der Kläger pro Arbeitstag einen Betrag von CHF 500." (inkl. Ferienentschädigung von 8,33 %) ausgerichtet. Hätte der Kläger den Praxisbetrieb im üblichen Rahmen aufrecht erhalten bzw. den in Aussicht stehenden Stell- vertreter einsetzen können, so wären jedenfalls im Durchschnitt täglich acht Stunden à CHF 250." verrechenbar gewesen. Damit hätten sich durchschnittliche Tageseinnahmen von CHF 2'000.- ergeben. Ziehe man davon den dem Stellvertreter auszurichtenden Lohn in der Höhe von CHF 500.- ab, so bleibe zu Gunsten des Klägers ein Betriebsausfall von täglich CHF 1'500.~. Bei einem Betriebsunterbruch von 21 Tagen resultiere bei einem täglichen Betriebsausfall von CHF 1'500.~ ein Betriebsunterbrechungsschaden von CHF 31'500.-. Sodann sei dem Kläger aufgrund des Wasserschadens ein Sachschaden von insgesamt CHF 36'578.85 entstanden. Dieser Betrag setze sich aus CHF 798.20 für die Auswechslung des Kaltwasserverteilers im Röntgenentwicklungsraum durch den Sanitär, CHF 1'853.50 für Gipserarbeiten, CHF 31'316.15 (= CHF 8'354.85 + CHF 22'147.95 + CHF 813.35) für Arbei- ten der, CHF 2'116.40 für Malerarbeiten und CHF 494.50 für Rei- nigungsarbeiten der Putzfrau zusammen. Schliesslich kämen die zusätzlich aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reini- gungs- und Instandstellungsarbeiten in der Praxis dazu, welche mit CHF 250.- pro Stunde zu entschädigen seien. Veranschlage man hier einen Aufwand von 20 Stunden, was sicher- lich nicht übertrieben wirke, resultiere nochmals ein Betrag von CHF 5'000.-. Dies ergebe die eingeklagte Forderung von CHF 73'078.85 (= CHF 31'500.- + CHF 36'578.85 + CHF 5'000.-; Beilage 1). In der Klageantwort vom 30. September 2008 Iiess die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Schadeninspektor habe mit dem Kläger am 22. Februar 2006 zusammen mit der Austrock- nungsfirma vor Ort eine Besprechung gehabt. An dieser Besprechung sei vereinbart worden, dass der Wasserschaden während der folgenden drei Wochen, in denen sich der Kläger ohnehin einer Hüftoperation habe unterziehen müssen, behoben werde. Von einer Praxis- vertretung sei keine Rede gewesen. Erst Ende März 2006 habe der Kläger der Beklagten völlig überraschend mitgeteilt, dass er die Praxis wegen Gestanks und Lärms habe schlies- sen müssen. Es werde bestritten, dass der Kläger den Praxisbetrieb während der Austrock- B. AG Y.

Seite 4/19 nung habe aufrecht erhalten wollen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 habe der Kläger Dr.med. und Dr.med. als Stellvertreter benannt. An der Bespre- chung vom 6. September 2007 habe er dann plötzlich enwähnt, dass Dr.med. für die Stellvertretung im März 2006 vorgesehen gewesen sei. Der Kläger benutze den Schadenfall zur Geltendmachung einer höheren Entschädigung, was ein Anwendungsfall von Art. 40 VVG darstelle. Der Kläger habe mit wahrheitswidrigen Darstellungen den Anschein erweckt, er hätte bereits vor dem Schadenfall eine Praxisvertretung engagiert gehabt, wor- aus angeblich eine Entschädigung wegen Betriebsunterbrechung hätte resultieren sollen. Aus diesem Grund sei die Beklagte nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurückgetreten. Dement- sprechend sei die Klage abzuweisen. Im Übrigen habe der Kläger seinen Betriebsunterbre- chungsschaden zwar beziffert, aber nicht substanziiert. Im Weiteren werde bestritten, dass die Verfärbungen auf dem alten Teppich irgendetwas mit dem Wasserschaden vom Februar 2006 zu tun gehabt hätten. Zudem hätte der Kläger vor dem Herausreissen des alten Tep- pichs mit der Beklagten Kontakt aufnehmen müssen, wenn er hierfür Versicherungsleistun- gen hätte beantragen wollen. Der behauptete Sachschaden von rund CHF 37'000.- werde grundsätzlich und masslich bestritten. Der Schadenfall beschränke sich auf den Ersatz der 4-5 m^ PVC-Belag im Röntgenentwicklungsraum. Schliesslich seien vorprozessuale An- waltskosten usanzgemäss nicht zu ersetzen. Eine Abgeltung erfolge im Rahmen der Partei- entschädigung nach Massgabe des Obsiegens (Beilage 4). In der Replik vom 12. November 2008 hielt der Kläger an seinen Ausführungen fest. Ergän- zend führte er aus, die Berufung der Beklagten auf Art. 40 VVG sei haltlos. Es werde bestrit- ten, dass der Kläger irgendwelche Täuschungsabsichten hege oder gehegt habe. Es obliege der Beklagten, die betrügerische Anspruchsstellung zu beweisen. Sodann werde bestritten, dass der Kläger bereits bei der ersten Kontaktnahme darauf hingewiesen habe, dass er zu- folge eines Spitaleintritts ab 23. Februar 2006 nicht mehr erreichbar sei. Vielmehr sei der Operationstermin im damaligen Zeitpunkt gar noch nicht fixiert gewesen; der Operations- termin habe erst am Abend vom Mittwoch, 22. Februar 2006, festgestanden. Ausserdem habe der Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht wissen können, wie lange seine Rekonvales- zenz nach dem chirurgischen Eingriff dauern werde. Da der verbindliche Operationstermin sehr kurzfristig abgemacht worden sei, hätte eine Stellvertretung erst dann definitiv geregelt werden sollen. Der Kläger habe denn auch nie behauptet, dass Dr. selbst die Vertre- tung durch permanente Präsenz in der Praxis Dr. wahrgenommen hätte. Dr.

habe aber zugesagt gehabt, mindestens bei Patienten mit komplexen medizinischen Proble- men stellvertretend für den Kläger zur Verfügung zu stehen. Ausserdem habe der Kläger gewusst, dass nebst Dr. auch Dr. seine Praxis erst eröffnet habe und beide für allfällige Stellvertretungen durchaus offen und bereit gewesen seien. Nachdem dann der definitive Operationstermin auf den 24. Februar 2006 verlegt worden sei, habe auch erst ab diesem Zeitpunkt die notwendige Gewissheit bestanden, um die Stellvertretungsdetails C. D. E. D. A. D. E. C.

Seite 5/19 regeln zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien dazu nicht monatelange Vorbesprechungen bzw. schriftliche Verträge erforderlich gewesen. Auch wenn Gespräche über die mögliche Stellvertretung durch Dr. und Dr. stattgefunden hätten, schliesse dies nicht aus, dass eben auch noch ein weiterer Arzt im Gespräch gewesen sei. Bezüglich der Praxisschliessung im Juni 2006 gelte selbstredend dasselbe wie im Februar/März 2006. Es sei völlig weltfremd anzunehmen, ein Arzt würde nicht bei jeder Abwesenheit eine Stellvertretung organisieren (Beilage 5). 7. In der Duplik vom 5. Januar 2009 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt (Beilage 6). Ergänzend führte sie aus, dass vier Schadenfälle zu unterscheiden seien: der Sachschaden im Röntgenentwicklungsraum infolge Leitungsbruchs vom 22. Februar 2006, der behauptete Sachschaden (Teppich) vom 17. März 2006 entlang den bodenversenkten Wasserleitungs- kanälen, der Betriebsunterbrechungsschaden infolge Wasserschadens vom 22. Februar 2006 sowie der Betriebsunterbrechungsschaden vom 14. bis 19. Juni 2006 infolge Ersatzes des Teppichs. Die aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten würden in der Sachversicherung nicht abgegolten. Anders verhielte es sich bei einer Haftpflichtversiche- rung. Der veranschlagte Aufwand von 20 Stunden sei somit von vornherein von der klägeri- schen Forderung abzuziehen. Zu den vier Schädenfällen sei im Einzelnen Folgendes festzu- halten: 7.1 Am 22. Februar 2006 habe der Kläger der Beklagten einen durch Leitungsbruch entstande- nen Wasserschaden gemeldet. Der Schadeninspektor habe den Schaden gleichentags mit dem Kläger besichtigt. Auch der Austrocknungsfachmann von der sei zur Besprechung der Schadenbehebung aufgeboten worden, um die Wiederinstandstellungsarbeiten gemeinsam zu besprechen. In der Aktennotiz vom

22. Februar 2006 schreibe der Schadeninspektor unter der Rubrik Schaden "Inventar: Möbel, Sockel + Wand aufgequollen" und unter der Rubrik Vorgehen "Bodenbelag und Möbel de- montieren, Austrocknung des ÜB [= Unterlagsbodens], Bodenbelag Novilon entfernen, Gips- wand mit Raufasertapete Totalschaden". Diese Schäden seien vereinbarungsgemäss bis am

19. März 2006 behoben worden. Die Wiederinstandstellung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Dieser erste Schadenfall - ein typischer Zahlschaden, wie solche Schaden- fälle in der Versicherungsbranche genannt würden - sei abgeschlossen. 7.2 Sodann wolle der Kläger bei einem Praxisrundgang am 17. März 2006 bemerkt haben, dass der Teppich entlang den Wasserleitungskanälen Verfärbungen aufgewiesen habe. In der Fol- ge habe er - ohne den Kontakt mit der Beklagten zu suchen - den Teppich in der ganzen Praxis ersetzt, weil er bei seiner Arztpraxis grössten Wert auf ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild lege. Der Kläger wolle diesen Teppichersatz ebenfalls auf das Schaden- C. D. Y. F. Firma G.

Seite 6/19 ereignis vom 22. Februar 2006 zurückführen. Diese Position sei strittig. Die Verfärbungen seien mit dem unterschiedlichen Untergrund und dem Alter des Teppichs zu erklären und könnten nicht mit dem Wasserschaden vom 22. Februar 2006 in Verbindung gebracht wer- den. Im Übrigen seien die vertraglichen und gesetzlichen Anzeigepflichten im Schadenfall verletzt worden, was zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe; denn der Teppich sei ersetzt worden, ohne dass der Kläger vorgängig eine Schadenmeldung gemacht hätte. 7.3 Im Weiteren habe der Kläger am 22. Februar 2006 verschiedenen Personen, nämlich von der Beklagten ("VN ab Freitag im Spital"), ("Hr. geht für drei Wochen ins Spital") und ("bis 19.3. geschlossen") mitgeteilt, dass ein Schadenfall eingetreten und eine Besichtigung des Schadens dringend sei, da er danach abwesend und die Praxis geschlossen sei. Die Schadenbehebung sei am selben Tag mit dem Schadeninspektor und dem Austrocknungsfachmann besprochen worden. Die Schadenbehebung sei umgehend an die Hand ge- nommen worden, um die Praxis für die Rückkehr des Klägers am 20. März 2006 bereitzustel- len. Mit keinem Wort habe der Kläger erwähnt, dass er die Praxis mit einer Stellvertretungs- regelung hätte offen halten wollen. Ende März 2006 habe der Kläger der Beklagten überra- schend telefonisch mitgeteilt, es sei im Zuge des Wasserschadens noch ein Betriebsunter- brechungsschaden entstanden. Bis dahin sei die Beklagte davon ausgegangen, die Arztpra- xis sei zufolge einer ohnehin geplanten Hüftoperation bis am 19. März 2006 geschlossen. An der am 3. April 2006 sofort einberufenen Sitzung habe der Kläger vorgebracht, er hätte im Vorfeld zwei Stellvertreter organisiert gehabt, diesen aber wegen des Wasserschadens ab- gesagt. Die Namen der Stellvertreter habe der Kläger nicht nennen können oder wollen. Erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2006, also rund achteinhalb Monate später, habe der Klä- ger die Namen der Stellvertreter offenbart. Die Beklagte sei der Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass es sich nicht um Stellvertreter im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Die benannten Personen hätten wohl Klienten in ihren Räumlichkeiten behandelt, sie hätten aber nicht in den Räumlichkeiten des Klägers physisch gearbeitet. Erst am 6. September 2007, also rund eineinhalb Jahre nach dem Schadenereignis, sei ein dritter Stellvertreter be- nannt worden, der die Hauptarbeit hätte verrichten sollen. Neben diesen Ungereimtheiten habe sich der Kläger geweigert, die für die Schadenbearbeitung notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Position Betriebunterbrechungsschaden sei somit strittig. Der Praxisbe- trieb hätte bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers problemlos aufrecht- erhalten werden können; denn vom Wasserschaden sei lediglich das Labor betroffen gewe- sen. Die Beklagte hätte anders disponiert und aufwändige Entlüftungsarbeiten angeordnet, damit der Praxisbetrieb hätte aufrecht erhalten werden können. Hierin sei die vertragliche Obliegenheitsverletzung und die Unsorgfalt im Schadenfall zu erblicken, was einen De- ckungsausschluss zur Folge habe. Darüber hinaus handle es sich wegen des geplanten Spi- taiaufenthalts um einen Ohnehin-Schaden des Klägers. Wenn der Operationstermin erst am Z. Y. F. A. Y. F.

Seite 7/19 Mittwochabend, den 22. Februar 2006, definitiv festgelegt worden sei, könne davon ausge- gangen werden, dass diesem Definitivum eine provisorische Terminresen/ierung vorgegan- gen sei. Der Kläger habe damit bei der Schadensbesichtigung am 22. Februar 2006 um den provisorischen Termin und den voraussichtlichen Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit ge- wusst. Selbstverständlich habe der Kläger auch um die vorsondierte Stellvertretung gewusst; trotzdem habe der Kläger diesen Umstand an der Schadensbesichtigung mit keinem Wort enwähnt. Diese Sachverhaltsdarstellung sei insgesamt nicht glaubhaft; denn wer seine Stell- vertretung für seinen bevorstehenden Spitaleintritt organisiert habe, der erwähne diese Vor- arbeit bei einer Schadensbesprechung, an welcher es darum gehe, den Praxisbetrieb für drei Wochen zu schliessen. Hinzu komme, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit jedem Tag CHF 1'500.- netto verdient hätte. Er hätte sich unter diesen Umständen sicherlich erkundigt, ob der Betriebsausfall gedeckt sei, ansonsten er seine Praxisvertretung ans Werk gelassen hätte. 7.4 Ferner bringe der Kläger vor, die Verlegung des neuen Teppichs in der gesamten Praxis habe erneut zu einem Betriebsunterbruch geführt, welcher wiederum auf das Schadenereig- nis vom 22. Februar 2006 zurückzuführen sei. Auch diese Position sei strittig. Der Ersatz des Teppichs ausserhalb des Röntgenentwicklungsraums sei nicht auf den Wasserschaden vom

22. Februar 2006 zurückzuführen. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, daran einen Betriebsunterbrechungsschaden zu knüpfen. Ende März 2006 sei die Beklagte zwar über die Geltendmachung des Betriebsunterbrechungsschadens als Folge des Wasserleitungs- schadens vom 22. Februar 2006 informiert worden; vom Teppichschaden und dem daraus folgenden Betriebsunterbrechungsschaden sei jedoch keine Rede gewesen. Es wäre am Anspruchsteller gelegen, diesen Schaden der Beklagten anzumelden, damit sich diese der Schadenerledigung hätte annehmen können. Im Übrigen seien die Teppiche während der Abwesenheit des Klägers ausgewechselt worden, weshalb daraus kein Schaden enwachsen sein könne, es sei denn, der Kläger hätte sich vertreten lassen, was aber nicht behauptet werde. 8. Am 17. März 2009 wurde der Kläger persönlich befragt (Beilage 11). 9. Am 7. bzw. 14. Juli 2009 wurden Dr. Dr.

(Sek- retärin des Klägers), (Schadeninspektor der Beklagten),

(Monteur bei der und Dr. als Zeugen befragt (Beilagen 24-29). 10. An der Hauptverhandlung vom 2. November 2009 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihren Standpunkt (Beilagen 32-34). Auf ihre Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. C. Y. H. F. Firma G. E.

Seite 8/19 Erwägungen 1. Gemäss Artikel H5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Fahr- habeversicherung, Ausgabe April 1998 (KB 3; nachfolgend "AVB"), die gemäss Police Grundlage des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien bildeten (vgl. KB 25), können die Ansprüche unter anderem am schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kläger wohnt in im Kanton Zug. Das Kantonsgericht Zug ist mithin für die Beurteilung der Klage örtlich zuständig (vgl. auch Schnyder/Grolimund, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2001, N 10 ff. und 23 zu Art. 46a VVG). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus §10 GOG. 2. Der Kläger schloss mit der Beklagten per 1. Januar 2004 für seine Arztpraxis eine Geschäfts- versicherung für eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste bewegliche Sachen - gemäss der Technischen Versicherung waren auch Anlagen und Geräte der Büro- und Medi- zintechnik (ohne Endoskopie- und Ultraschallgeräte) versichert - und für Ertragsausfall und Mehrkosten ab, welche unter anderem auch das Risiko Wasser abdeckte. Bei einer Betriebs- unterbrechung waren Schäden versichert, die entstehen, wenn der Betrieb des Versiche- rungsnehmers infolge eines nach diesen AVB versicherten Wasserschadens am Geschäfts- inventar oder Gebäuden vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden konnte (vgl. Ziffern A11 lit. a und Ziffer B41 lit. a AVB; vgl. Beilage 1, S. 3; KB 25). Nicht versichert war der Kläger mit dieser Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit bzw. gegen einen daraus folgenden Ertragsausfall wegen Krankheit. 3. Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger am 21 ./22. Februar 2006 wegen eines undichten Leitungsverteilers in seiner Praxis im Röntgenentwicklungsraum einen Wasserschaden hatte (vgl. BB 12) und der Röntgenentwicklungsraum mit einem Absorptionstrockner, einem Ge- bläse und einem Trocknungslüfter vom 23. Februar bis 13. März 2006 ausgetrocknet wurde (vgl. BB 4; Beilage 28, Ziffer 17.4). 4. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund des Wasserschadens in seiner Praxis ein Sachschaden von insgesamt CHF 36'578.85 und ein Betriebsunterbrechungs- schaden von CHF 31'500.- entstanden, wofür die Beklagte gemäss Police Nr.

leistungspflichtig sei. Dazu komme ein Betrag von CHF 5'000.- für den Aufwand für Bespre- chungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instand- stellungsarbeiten (Beilage 1, S. 7 ff.). Die Beklagte anerkennt einen von ihr zu deckenden Sachschaden im Röntgenentwicklungs- raum von maximal CHF l'OOO.-, der beglichen worden sei. Der restliche Sachschaden sei _________ ___ ____ _________1

Seite 9/19 von anderen Versicherungen gedeckt. Die Versicherungsdeckung der Beklagten erstrecke sich nur auf das Inventar und den Betriebsunterbruch, welcher aus dem Schadenereignis fol- ge. Versichert seien konkret die Möbel im Röntgenentwicklungsraum, die Entwicklungsma- schine und eventuell die zur Entwicklung benötigten Rohlinge; anteilsmässig übernehme die Fahrhabeversicherung auch die Trocknungskosten durch die Der Ersatz des Teppichs, der Ersatz des Novilon-Belags, die Wiederinstandstellung der Wände und die Reparatur des Leitungsverteiiers der Kaltwasserzufuhr seien nicht Gegenstand der Fahrha- beversicherung. Dieser Schaden sei durch die Gebäudeversicherung oder die Gebäudewas- serversicherung zu begleichen. Sodann sei der Betriebsunterbruch nicht auf den Wasser- schaden, sondern auf die Krankheit des Klägers zurückzuführen. Wegen des geplanten Spi- talaufenthalts handle es sich um einen "Ohnehin-Schaden" des Klägers. Ausserdem hätte der Praxisbetrieb bei entsprechender Information und Mitwirkung des Klägers problemlos aufrecht erhalten werden können; denn vom Wasserschaden sei lediglich das Labor betrof- fen gewesen. Schliesslich würden in der Sachversicherung die aufgewendeten Stunden für Besprechungen mit der Versicherung und dem Rechtsvertreter sowie die Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten nicht abgegolten (Beilage 6, S. 2 ff.; Beilage 34, S. 2 f.). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewei- sen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch im Bereich des Versicherungsver- trags. Nach der enwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Be- gründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also na- mentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags und den Eintritt des Versicherungsfalls; ebenso hat er den Umfang des Anspruchs darzutun. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind- lich machen (z.B. infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG) oder die ihn zu einer Kürzung oder Venweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen. Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierig- keiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Be- weiserleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls übenwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten er- hebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (vgl. BGE 4A_393/2008 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3, S. 323 ff.; BGE 5C.11/2002 E. 2; Nef, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 und 25 f. zu Art. 39 VVG sowie N 56 zu Art. 40 VVG). Firma G.

Seite 10/19 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind vorliegend - abgesehen vom unbestrittenen Wasseraustritt im Röntgenentwicklungsraum - eine Beschädigung oder Zerstörung von be- weglichen Sachen bzw. eine Betriebsunterbrechung sowie die Kausalität zwischen dem Wasseraustritt und dem enwähnten Sach- bzw. Vermögensschaden (vgl. auch Beilage 33, S. 10). Für diese Tatsachen ist der Kläger beweispflichtig. 6. Vorab ist zu prüfen, ob zwischen dem Wasseraustritt und dem vom Kläger geltend gemach- ten Vermögensschaden von CHF 27'000.- für die Betriebsunterbrechung von 21. Februar bis

17. März 2006 (= 18 Arbeitstage à CHF 1'500.-) ein Kausalzusammenhang besteht. 6.1 Der Kläger bringt vor, er hätte vom 21. Februar bis 17. März 2006 eine Praxisvertretung or- ganisiert, wenn er keinen Wasserschaden im Röntgenentwicklungsraum gehabt hätte. Da ihm der für die Operation vorgesehene Chirurg bereits im Vorfeld klargemacht habe, dass der Eingriff eine mehnwöchige Praxisabsenz zur Folge haben werde, habe sich der Kläger auch mit verschiedenen potenziellen Ärzten über die Wahrnehmung eines Stellvertreter- mandats unterhalten. Nachdem ihm seitens der sanierenden Firma eröffnet worden sei, dass die Praxis während mindestens drei Wochen nicht benutzbar sein werde, sei den im Vorfeld der Operation angefragten Ärzten mitgeteilt worden, dass eine Stellvertre- tung nicht mehr diskutiert werden könne, da die Praxisräumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden (Beilage 33, S. 3 und 9). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ohne Wasser- schaden eine Praxisvertretung organisiert hätte. 6.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass zwar grundsätzlich innert wenigen Tagen eine Praxisvertretung organisiert werden kann und Dr. im Februar oder März 2006 als Praxisvertretung auch zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Beilage 11, Ziffer 6; Beilage 24, Ziffer 19.7; Beilage 25, Ziffer 10; Beilage 29, Ziffern 10.1 f.; Beilage 33, S. 4 f.). Indessen erscheint es nicht als übenwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger von dieser Möglichkeit ohne Wasserschaden Gebrauch gemacht und Dr. kurzfristig als Stellvertreter en- gagiert hätte, und zwar aus folgenden Gründen: 6.2.1 Unbestritten ist, dass eine Operation beim Kläger unumgänglich war (Beilage 24, Ziffer 10). Mithin wusste der Kläger bereits seit Anfang 2006, dass er irgendwann im Frühjahr 2006 an der Hüfte operiert werden würde und in der Folge während einer gewissen Zeit nicht würde arbeiten können. Wenn der Kläger tatsächlich Dr. als Praxisvertretung hätte enga- gieren wollen, hätte er im Vorfeld gewisse Vorbereitungen getroffen. Zumindest hätte er mit Dr. Kontakt aufgenommen, ihm allenfalls die Praxis gezeigt und die Anstellungs- bedingungen besprochen. In der Folge hätten der Kläger bzw. Dr. bereits die er- forderlichen Bewilligungen einholen und die versicherungsrechtlichen Fragen regeln können (vgl. Beilage 29, Ziffer 10.2); eine Praxisvertretung, welche länger als zwei Wochen dauert, G. E. E. E. E. E.

Seite 11/19 ist gemäss § 7 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [BGS 821.11] bewilligungspflichtig, wobei dem Gesuch diverse Unterlagen beizulegen sind (vgl. "Gesuch für Stellvertretung von Medizinalpersonen" unter www.zug.ch/behoerden/gesundheits- direktion/medizinalamt/kantonsaerztlicher-dienst/bewilligungen). Dies hat der Kläger nicht ge- tan. Der Kläger hat weder mit einem potenziellen Stellvertreter Kontakt aufgenommen, noch irgendwelche Details geregelt (vgl. Beilage 11, Ziffer 5; Beilage 32, S. 2). Die Vorbereitungen hätten im Übrigen entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Beilage 33, S. 5) auch getroffen werden können, obschon der (definitive) Zeitpunkt der Operation noch nicht feststand und die Dauer der Stellvertretung nicht voraussehbar war. Der Kläger führte aus, ursprünglich sei geplant gewesen, dass er die Stellvertretung durch Dr. in der Woche nach den Sportferien am Dienstag oder Mittwoch paraphieren würde. Dann hätte er bzw. Dr.

noch die Bewilligung für die Praxisvertretung einholen müssen. Er hätte kurzfristig ein Ge- such stellen müssen, dass Dr. die Praxisvertretung übernehmen könnte (Beila- ge 11, Ziffer 9). Diese Ausführungen überzeugen nicht Es erscheint nicht als wahrscheinlich, dass keine Vorbereitungen getroffen werden, obschon der definitive Operationstermin auch sehr kurzfristig angesetzt werden konnte. Der Kläger legte im Übrigen auch keinen Vertrags- entwurf ein, der hätte paraphiert werden sollen. Dr. hatte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2008 zwar noch Folgendes ausge- führt: "In Vorgesprächen wurde eine Praxisvertretung vereinbart, die abhängig vom damals noch provisorischen Operationstermin von Dr. med. in der zweiten Hälfte des Feb- ruars beginnen sollte" (KB 4). An der Zeugenbefragung sagte Dr. jedoch aus, dass sich der Kläger nie bei ihm gemeldet habe (Beilage 29, Ziffer 7.1). Auch mit Dr. habe er diesbezüglich nichts Konkretes besprochen. Inhalt ihres Gesprächs sei bloss gewesen, dass sich der Kläger bei ihm melden werde. Über einen Vertrag oder dergleichen sei nicht diskutiert worden. Er habe sich aber auch nicht beim Kläger gemeldet (Beilage 29, Ziffer 7.2). Insofern hat Dr. den Inhalt des von ihm am 10. Juni 2008 unterzeichneten Schrei- bens an der Zeugenbefragung relativiert. Insbesondere bestätigte er nicht, dass eine Praxis- vertretung vereinbart worden sei. Der Kläger räumte denn auch selber ein, dass er eine Pra- xisvertretung erst "provisorisch" ins Auge gefasst habe (Beilage 1, S. 5). Erstellt ist einzig, dass Dr. dem Kläger empfohlen hatte, eine Praxisvertretung zu organisieren. Der Klä- ger konnte auch nicht erklären, weshalb er Dr. in seinem Schreiben an die Beklag- te vom 21. Dezember 2006 (BB 13) nur die Vertretung durch Dr. und Dr. nicht aber die Vertretung durch Dr. erwähnt hatte; vielmehr räumte er ein, dass er die Stellvertretung durch Dr. gegenüber der Beklagten auch vorher nie enwähnt hatte (vgl. Beilage 11, Ziffern 34 f.). 6.2.2 Sodann führte der Kläger aus, weil er noch nie eine Praxisvertretung habe organisieren müs- sen, hätte er sich an die Empfehlungen der FMH gehalten, welche er sich besorgt gehabt E. E. E. E. A. E. D. E. D. E. C. D. E. E.

Seite 12/19 habe. Dr. hätte einen Vertrag mit einem festen Lohn bekommen (Beilage 11, Zif- fer 36.1). Die vom Kläger eingereichten Lohnempfehlungen für Stellvertretungen datieren je- doch aus dem Jahr 2008 (KB 22), was darauf hindeutet, dass er sich die Lohnempfehlungen nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst im Hinblick auf den vorliegenden Prozess besorgte. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beilage 33, S. 5) ist mithin nicht erstellt, dass er sich vor dem Wasserschaden in irgendeiner Form um eine Praxisvertretung bemüht hätte. Somit lie- gen keine Indizien vor, welche es als übenwiegend wahrscheinlich erscheinlich lassen wür- den, dass der Kläger, nachdem er nach eigenen Angaben am Abend des 24. Februar 2006 erfahren hatte, dass er am 26. Februar 2006 operiert würde, auch ohne Wasserschaden noch eine Praxisvertretung organisiert hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in den über 20 Jahren, in denen er seine Praxis betreibt, noch nie eine Praxisvertretung organisiert hat und diesbezüglich auch keine Erfahrung besitzt (vgl. Beilage 11, Ziffern 1 f.). 6.2.3 Aus dem Vereinbarungsbuch des Klägers geht ausserdem hervor, dass vom 24. Februar bis zum 17. März 2006 deutlich weniger Patienten eingeschrieben worden sind als in der Zeit davor und danach (vgl. KB 26; Beilage 26, Ziffer 18.3). Nach Aussage von

wurden vor der Operation noch ein paar Patienten für März 2006 eingeschrieben. Sie führte aus, dass man bis zu einem halben Jahr im Voraus Patienten einschreibe. Etwas mehr als die Hälfte der Patienten mache gleich nach dem Besuch einen weiteren Termin ab (Beila- ge 26, Ziffer 15). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger ab Januar 2006 im Hin- blick auf die bevorstehende Operation bewusst keine Patienten mehr im März 2006 eingetra- gen hat; die schon bestehenden Einträge betrafen schon früher vereinbarte Termine, welche in der Folge abgesagt werden mussten. Der Kläger führte aus, er habe ja die Patienten schon reduziert eingeschrieben, da er zu dieser Zeit nicht mehr 100 % arbeitsfähig gewesen sei und kaum mehr habe gehen können (Beilage 11, Ziffer 16). Wenn der Kläger jedoch eine Praxisvertretung geplant hätte, hätte er alle Patienten für März 2006 eingeschrieben, da er dann vermutlich operiert worden wäre und nach eigenen Angaben einen vollamtlichen Stell- vertreter angestellt hätte. Mithin ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit ab dem 27. Feb- ruar 2006 deutlich weniger Patiententermine vereinbart hat, ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht beabsichtigte, eine Praxisvertretung zu organisieren. Auch

konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb ab dem 24. Februar 2006 deutlich weniger Patienten eingeschrieben wurden, wenn der Kläger doch angeblich eine Praxisvertretung vorgesehen hatte (vgl. Beilage 26, Ziffer 18.4). 6.3 Im Weiteren fand am 22. Februar 2006 in der Praxis des Klägers Unbestrittenermassen eine Schadenbesprechung statt, an der der Kläger, und teil- nahmen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er an dieser Besprechung oder darauf hingewiesen hat, dass er den Praxisbetrieb auch wäh- rend der Austrocknung aufrecht erhalten wolle und die Praxis während seines Spitalaufent- E. H. H. Y.

F. Y. F.

Seite 13/19 halts mit einem Stellvertreter weiterführen möchte (vgl. Beilage 28, Ziffer 10.2). Dies hätte der Kläger jedoch erwähnt, wenn er geplant hätte, Dr. als Praxisvertretung zu en- gagieren. 6.3.1 Nach Aussagen von hätte die Trocknung des Röntgenentwicklungsraums auf die Zeit verlegt werden sollen, während der die Praxis geschlossen sei. Irgendwann sei nach- her einmal gesagt worden, wann die Praxis zu sein werde. Er glaube, die Arztgehilfin habe gesagt, dass die Praxis während einer bestimmten Zeit geschlossen bleibe, da der Kläger ins Spital müsse. Aus diesem Grund sei die Trocknung zeitlich "geschoben" worden. Schliesslich sei erst damit begonnen worden, als die Praxis dann auch geschlossen gewesen sei. Bei der Erstbesichtigung vom 22. Februar 2006 sei noch kein Datum für den Spitalaufenthalt des Klägers genannt worden. Ab Montag, 27. Februar 2006 hätte man in der Praxis wieder arbei- ten können, wenn man eine andere Trocknungsart gewählt hätte. Wie in allen Praxen sei auch vorliegend ein Thema gewesen, wann und wie getrocknet werden solle, zumal nur ge- trocknet werde, wenn die Praxis geschlossen oder der betreffende Raum verschliessbar sei. Es sei nicht nötig gewesen, dass die Praxis während der Trocknung vorübergehend ge- schlossen worden sei. Man hätte beispielsweise den Trockner in einem verschliessbaren Raum installieren und von da aus Schläuche in den zu trocknenden Raum verlegen können. Dieses Verfahren wäre dann aufwändiger gewesen. Den Laborraum (= Röntgenentwick- lungsraum) hätte man aber abschliessen können. Dies sei aber alles nicht nötig gewesen bzw. es sei nie zur Diskussion gestanden, da ihnen gesagt worden sei, die Praxis bleibe ge- schlossen. Aus diesem Grund hätten sie auch bereits einen Tag nach Schadensaufnahme mit der Trocknung begonnen. Irgendeine Möglichkeit hätte immer bestanden, um den Pra- xisbetrieb während der Trocknung aufrechtzuerhalten. Wenn sie gewusst hätten, dass die Praxis hätte geöffnet bleiben sollen, hätten sie entsprechende Massnahmen ergriffen (vgl. Beilage 28, Ziffern 8 ff., 15.3 und 18 f.). 6.3.2 Wenn der Kläger somit mitgeteilt hätte, dass er den Praxisbetrieb mit einem Stellvertreter aufrecht erhalten wolle, hätte ohne Weiteres eine andere Trocknungsart gewählt werden kön- nen. Insofern wäre es entgegen der Ansicht des Klägers wegen des Wasserschadens nicht illusorisch gewesen, einen Stellvertreter zu engagieren (vgl. Beilage 11, Ziffer 18). bestätigte vielmehr, dass der Praxisbetrieb bei entsprechender Information und Mit- wirkung des Klägers trotz Wasserschadens problemlos hätte aufrecht erhalten werden kön- nen. Der Wasserschaden betraf nur den (kleinen) Röntgenentwicklungsraum der über zehn Zimmer umfassenden Praxis; die übrigen Räume der Praxis (Eingang, Leistungsdiagnostik, Therapie, Sekretariat, Sprechzimmer, Röntgen, Wartezimmer, WC usw.; vgl. BB 5) waren vom Wasserschaden nicht betroffen. Schliesslich erhielt am 22. Februar 2006 Unbestrittenermassen die Schlüssel zur Praxis, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass keine Praxisvertretung vorgesehen war (vgl. Beilage 28, Ziffern 13, 30.1 f. und 32). Wäre die E. F. F. F.

Seite 14/19 Praxis ohnehin offen gewesen, hätte keine Schlüssel für die Praxis ge- braucht. 6.3.3 Bei der Würdigung der Aussagen von fällt in Betracht, dass bei ihm - im Ge- gensatz zum Kläger und zu

- keine eigenen Interessen auf dem Spiel ste- hen (vgl. Beilage 28, Ziffer 5; Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, in: AJP 2000, S. 1451 ff., 1454). Auch wenn seit mehreren Jahren mit der Beklagten zusammenarbeitet, ist seine wirtschaftliche Bindung zur Beklagten nicht so gross, dass es ihm schwer fallen würde. Aussagen zulasten der Beklagten zu machen, zumal er von ihr nicht regelmässig Aufträge erhält (vgl. Beilage 27, Ziffer 28; Beilage 28, Ziffer 1). So- dann sind seine Aussagen - entgegen der Ansicht des Klägers (Beilage 33, S. 8 f.) - als Ganzes stimmig, homogen und widerspruchsfrei, so dass auf seine Aussagen abzustellen ist. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger erst dann vorbrachte, dass er eine Stellvertretung organisiert hätte, als ihm bewusst wurde, dass er von der Beklagten kei- ne Leistungen wegen der Betriebsunterbrechung erhalten würde; am 22. Februar 2006 er- wähnte er gegenüber oder eine geplante Stellvertretung nicht (vgl. auch Beilage 27, Ziffern 8, 9.2,10,12.2,13.1,13.2,14 und 30). 6.4 Wenn im Übrigen für den Kläger - wie er selber ausführt - die Praxisvertretung lebensnot- wendig gewesen wäre (vgl. Beilage 11, Ziffer 12; Beilage 24, Ziffer 24), hätte er zur Sicher- heit auch im Vorfeld seiner Operation eine Zusage von Dr. eingeholt. Wenn der Kläger sodann vorbringt, es sei völlig weltfremd anzunehmen, ein Arzt würde nicht bei jeder Abwesenheit eine Stellvertretung organisieren (Beilage 5, S. 20), ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach eigenen Angaben in seiner langjährigen Praxistätigkeit selber noch nie eine Stellvertretung organisiert hat (Beilage 11, Ziffer 2). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass und gegebenenfalls inwiefern die dreiwöchige Schliessung seiner Praxis nach der Operation vom 24. Februar 2006 zu Problemen geführt hätte (vgl. Beilage 24, Zif- fer 24). Aus dem vom Kläger eingereichten Einkommensvergleich 2004-2008 (KB 29) geht jedenfalls nicht hervor, dass sich die insgesamt vienwöchige Praxisschliessung im Jahr 2006 mittelfristig negativ auf den Honorarertrag ausgewirkt hätte. 6.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass Dr. in seinem Schreiben vom 29. März 2007 an die Beklagte zwar noch ausgeführt hatte, dass vorgesehen gewesen sei, dass er die Stellvertretung in der Praxis des Klägers vom 26. Februar bis 26. März 2006 (evtl. noch 2 Wochen länger) hätte übernehmen und der Praxisbetrieb des Klägers zu 50 % hätte aufrecht erhalten werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Zeugen und dem Kläger habe nicht bestanden, es sei nur eine mündliche Abmachung vorhanden gewe- sen. Mithin seien immerhin die Mindestdauer und das Pensum abgesprochen gewesen (vgl. BB 16). An der Zeugenbefragung sagte Dr. demgegenüber aus, es habe keinen fixen F. F. Y. F. F.

Y. E. C. C.

Seite 15/19 Termin für den Beginn der Praxisvertretung gegeben. Details seien nicht geklärt worden. Es sei nicht sehr konkret gewesen (vgl. Beilage 25, Ziffern 7.1, 7.2, 8.4, 9,14.3 und 15). Auch der Kläger räumte an der Parteibefragung selber ein, dass weder beabsichtigt noch in Erwä- gung gezogen worden sei, dass Dr. zu ihm in die Praxis kommen und seinen Laden füh- ren würde (Beilage 11, Ziffern 4 und 10). Ebenso wenig hätte Dr. die Praxisvertretung übernehmen können, zumal er selber voll ausgelastet war (vgl. Beilage 11, Ziffer 35; Beila- ge 24, Ziffern 19.3 und 19.4). Dementsprechend hätte mit Dr. und Dr. auch kei- ne Entschädigungsvereinbarung getroffen werden müssen, da sein potenzieller Stellvertreter

- Dr.

- die orthopädischen Fälle diesen beiden Ärzten im Rahmen einer Fach- übenweisung hätte zukommen lassen (vgl. Beilage 11, Ziffern 10 f.). Mithin hätten Dr. und Dr. allenfalls einen Teil der Patienten des Klägers im Rahmen von Fachüberwei- sungen betreut. Selbst wenn diese Betreuung im Rahmen von Fachübenweisungen wegen des Wasserschadens nicht zustande gekommen sein sollte, würde dies nicht zu einer Leis- tungspflicht der Beklagten führen, da der Kläger mit Fachübenweisungen nichts verdient hätte und ihm demnach auch kein Schaden entstanden ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Beweis- mass der übenwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 4A_494/2009 E. 2.1, mit Hin- weisen) nachgewiesen hat, dass der Wassereintritt vom 21. Februar bis 17. März 2006 eine Betriebsunterbrechung verursacht hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie hoch der Ertragsausfall während dieser Zeit war bzw. wie viel der Kläger mit einer Praxisvertretung verdient hätte. 7. Im Weiteren macht der Kläger geltend, er habe wegen des Wasseraustritts im Röntgen- entwicklungsraum sämtliche Teppiche in seiner Praxis ersetzen müssen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 31'316.15 für die Arbeiten der (vgl. KB 7-9). Zudem sei ihm für die drei Arbeitstage vom 13. bis 15. Juni 2006 ein Betriebsunter- brechungsschaden in der Höhe von CHF 4'500.- (= 3 Tage à CHF 1'500.-) entstanden. Demgegenüber bestreitet die Beklagte, dass die Teppiche überhaupt vom Wasseraustritt betroffen waren. 7.1 sagte als Zeuge aus, am 22. Februar 2006 habe er bei der Schadenbesichti- gung in der Praxis des Klägers festgestellt, dass der Boden des Laborraums [= Röntgenent- wicklungsraum] feucht gewesen sei. In diesem Raum, welcher ungefähr 2 x 2,5 m gross sei, würden die Röntgenbilder entwickelt. Im Rest der Praxis habe er keine Schäden festgestellt. Auf dem Teppich sei kein Wasser gewesen. Hingegen seien überall Ränder sichtbar gewe- sen. Diese Ränder hätten aber keinen Zusammenhang mit dem Wasserschaden gehabt. Soweit er sich erinnern könne, seien diese Ränder rechts vom Laborraum, d.h. zwischen dem Laborraum und dem Röntgenraum, entlang der Wand des Laborraums verlaufen. Da er C. D. E. C. D. Firma B. F.

Seite 16/19 mit punktuellen Messungen festgestellt habe, dass nur der Laborraum feucht und der Rest der Praxis trocken gewesen sei, habe er den Rest der Praxis nicht weiter ausgemessen. Der Teppich habe lediglich die normale Abnützung aufgewiesen. Er habe auch die übrigen Räu- me der Praxis besichtigt (Labor, Leistungsdiagnostik, Therapie, Sekretariat, Sprechzimmer, Röntgen usw.; vgl. BB 5) und darin Messungen vorgenommen, aber kein Wasser festgestellt. Mit der Streufeldsonde ("Kralle") sei überall in der Praxis die Feuchtigkeit an den Wänden elektronisch gemessen worden. Wenn auf dem Teppich vor der Abstellkammer ein Wasser- schaden vorhanden gewesen wäre, hätte er dies mit den Messungen Nummern 16 und 18 festgestellt (vgl. BB 5, Blatt 2). Man habe im Teppich bereits am 22. Februar 2006 einen Ab- druck der Kanäle bzw. Schienen sehen können. Er habe diese Ränder auf dem Teppich ge- sehen. Diese Ränder seien auf Kanäle oder Schienen zurückzuführen, die im Boden einge- legt seien. Er denke, dass diese Kanäle schon seit Jahren dort seien. Der Teppich sei dar- über gelegt worden. Man könne nun die Abdrücke der Kanäle im Teppich sehen. Das sei aber nicht auf Feuchtigkeit zurückzuführen. Im Übrigen verneinte auch die Möglichkeit, dass der ganze Trocknungsvorgang eine Veränderung der Teppiche bewirkt ha- ben könnte. Die Messungen ausserhalb des Laborraums seien nicht dokumentiert, weil es dort trocken gewesen sei. Auch über dem Kanal sei es trocken gewesen (Beilage 28, Zif- fern 6.1, 7.3, 7.5, 7.6, 7.7, 14, 22, 26, 29 und 33). 7.2 Gestützt auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen ist vorliegend da- von auszugehen, dass sich der Wasserschaden auf den Röntgenentwicklungsraum be- schränkt hat und die Teppiche in der Praxis vom Wasseraustritt nicht betroffen waren (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006,10. Kap, N 125). Mithin hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass er die Teppiche aufgrund des Wasser- schadens auswechseln musste. hat insbesondere nicht bestätigt, dass das Wasser aus dem Röntgenentwicklungsraum in allen Kanälen an den tiefsten Punkt der Pra- xis geflossen wäre. Mithin ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Wasseraustritt auf der einen Seite und dem Betriebsunterbrechungsschaden für die drei Arbeitstage vom 13. bis

15. Juni 2006 in der Höhe von CHF 4'500.- sowie dem Sachschaden für den Ersatz der Teppiche in der Höhe von CHF 31'316.15 auf der anderen Seite zu verneinen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Ersatz des Teppichs überhaupt von der Fahrha- beversicherung des Klägers gedeckt war (vgl. dazu KB 16, 27 und 28). Ebenso offen bleiben kann, ob der Kläger in Bezug auf die - im Übrigen 19 Jahre alten (vgl. Beilage 11, Ziffern 1 und 27.1) - Teppiche gegen das sog. Veränderungsverbot gemäss Art. 68 VVG Verstössen hat und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen würde (vgl. dazu Hönger/ Süsskind, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 68 WG). Anzumerken bleibt, dass an diesem Ergebnis auch die vom Kläger beantragte Befragung des mit dem Wasserschaden befassten Sanitärs als Zeugen (Beilage 33, S. 4) nichts ändern würde, da die- ser im Gegensatz zu nicht geprüft hat, ob das im Röntgenentwicklungsraum F. F. F. J. F.

Seite 17/19 ausgetretene Wasser über abfallende Kanäle auch die Teppiche in der gesamten Praxis betroffen hat. Schliesslich kann wiederum offen bleiben, wie viel der Kläger mit einer Praxis- vertretung verdient hätte, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Wassereintritt eine Betriebsunterbrechung vom 13. bis 15. Juni 2006 verursacht hat. 8. Ferner macht der Kläger einen weiteren Sachschaden von insgesamt CHF 5'262.70 geltend, der ihm aufgrund des Wasserschadens entstanden sei. Im Einzelnen verlangt der Kläger CHF 798.20 für die Auswechslung des Kaltwasserverteilers im Röntgenentwicklungsraum durch den Sanitär, CHF 1'853.50 für Gipserarbeiten, CHF 2'116.40 für Malerarbeiten und CHF 494.50 für Reinigungsarbeiten der Putzfrau (vgl. Beilage 1, S. 7 f., i.V.m. KB 5, 6,10 und 11). Gemäss Fahrhabeversicherung waren eigene und anvertraute sowie gemietete und geleaste bewegliche Sachen versichert (Police Nr. i.V.m. Ziffer All lit. a AVB). Nach der in Bezug auf den Röntgenentwicklungsraum unbestrittenen Schadenzusammenfassung von war "um die Wasseranschlüsse (...) die Tapete weggelöst von der Wand und der Verputz faul. Wände zeigten Wasserspuren auch hinter Korpus" und der "PVC-Belag 4-5 m^ musste zur Austrocknung entfernt werden" (BB 11, S. 1; BB 4; BB 12; Beilage 28, Ziffer 6.1). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist der Ersatz des Novilon- Belags, die Wiederinstandstellung der Wände durch den Maler und Gipser und die Reparatur des Leitungsverteilers der Kaltwasserzufuhr nicht Gegenstand der Fahrhabeversicherung. Der Boden, die Wände und der Verteiler sind mit dem Gebäude zu versichern, und Schäden daran sind durch die Gebäude-Sachversicherung zu begleichen. Dementsprechend wurden diese Schäden ("Austrocknung, neuer Bodenbelag, Wandstreichen") von der

als Eigentümerin der Liegenschaft am 23. Februar 2006 der als Gebäude-Sachversicherung angezeigt (KB 27; vgl. Beilage 33, S. 7 f.; Beilage 27, Ziffern 26 und 32; BB 13, S. 2; Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 517 f.). Auch bei den Reinigungsarbeiten der Putzfrau hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern es sich um von der Geschäftsversicherung umfasste Kosten handelt. Im Übrigen hat er auch nicht hinreichend substanziiert, ob und gegebenen- falls in welchem Umfang die Reinigungsarbeiten den Röntgenentwicklungsraum betrafen; insbesondere die Arbeiten am 10. und 17. Juni 2006 können schon aus zeitlicher Hinsicht keinen Zusammenhang mehr mit dem Wasserschaden haben (vgl. KB 11; Beilage 1, S. 7 f.). Schliesslich hat der Kläger auch nicht substanziiert bestritten, dass der (übrige) Sachscha- den am Inventar im Röntgenentwicklungsraum fachmännisch behoben wurde und die dafür angefallenen Kosten beglichen wurden (vgl. Beilage 6, S. 2; Beilage 35, S. 3; KB 15). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, was zur Abweisung der Klage führt. Unter diesen _________1 F. Firma K. L. Versicherungen

Seite 18/19 Umständen kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 40 VVG gegeben sind, da die Parteien aus dieser Norm keine selbständigen Ansprüche geltend machen (vgl. § 54 ZPO). Insbesondere haben weder der Kläger noch die Beklagte mit einem Feststellungsbe- gehren verlangt, dass das Gericht darüber befinden soll, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 5. November 2007 sämtliche Verträge mit dem Kläger gültig aufgelöst hat. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte für ihre Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 73'078.85 beträgt die gerichtliche Spruch- gebühr CHF 3'200.- (§ 10 Abs. 1 Kostenverordnung), welche aufgrund des hohen Aufwands, den das Verfahren verursacht hat, auf CHF 6'400.- zu verdoppeln ist (vgl. § 5 Kostenverord- nung). Im Weiteren ist die Beklagte anwaltlich vertreten, so dass die Entschädigung für die prozessualen Umtriebe nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) festzulegen ist. Bei einem Streitwert von CHF 73'078.85 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen CHF 7'315.- (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da nach der Einrei- chung der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel und mehrere Verhandlungen stattfan- den, rechtfertigt es sich, das Grundhonorar in Anwendung von § 5 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 AnwT auf CHF 14'630.- zu verdoppeln. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 152.40 (vgl. § 25 AnwT) und der Mehnwertsteuer von 7,6 % (= CHF 1'123.45) resultiert mithin ein Total von CHF 15'905.85. Urteilsspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 6'400.- Spruchgebühr CHF 550.- Zeugenauslagen CHF 70.- Kanzleigebühren CHF 250.- Auslagen CHF 7'270.- Total und werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit CHF 15'905.85 (MwSt. inbe- griffen) zu entschädigen.

Seite 19/19 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden. 5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schrift- lich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justiz- kommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Ent- scheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kosten und Entschädigungen CHF 500.- übersteigen. 6. Mitteilung an: Parteien Bundesamt für Privatversicherungen BPV, Schwanengasse 2, 3003 Bern Gerichtskasse (im Dispositiv) Kantonsgericht des Kantons Zug

2. Abteilung lic.iur. P. Huber Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiber versandt am: l 6 . F e b . 2010 spa