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20100131_d_zh_o_02

31. Januar 2010 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2010-01-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2008.00024 975.59.100.637 756.8780.2070.55 12.801.033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Kobel Urteil vom 31. Januar 2010 in Sachen

Kläger vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci

gegen

Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Massig

19 • Postfach ■ 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen

KK.2008.00024 / Seite 2 von 10 Sachveriiait: 1. 1.1 , geboren 1959, war ab Mai 2002 Geschäftsführer der welche das Lokal Restaurant-Pizzeria betrieb, und hatte für sich und für sein Personal mit der

eine KoUektiwersicherung nach dem Bundesgesetz über den Versiche- mngsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit abgeschlossen; verein- bart war ein Krankentaggeld zu 80 % des versicherten Lohnes (vgl. die Sach- verhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversichemngsgerichts des Kantons Zü- rich vom 27. Dezember 2007 in Sachen gegen die Prozess Nr. KK.2006.00035, Urk. 11/A28/2 S. 2 Ziff. 1.1). Als die Arbeitgeberin per Ende April 2005 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit aus- sprach (Kündigungsschreiben vom 31. März 2005, Urk. 25/63), kündigte auch die KoUektiwersicherung auf diesen Zeitpunkt hin. Auf- gmnd des Antrags vom 14. Juli 2005 (Urk. 11/Vl) stellte ihm die

daraufhin am 25. Juli 2005 die sogenannte Freizügigkeitspolice aus (Police Nr. , mit dem sie ihn ab dem 1. Mai 2005 für ein Taggeld von 100 % eines versicherten Jahreslohn von Fr. 51*840.00 versicherte (Urk. 11/V2; vgl. auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der "Krankentaggeldversichemng für das Personal, Freizügigkeitspolice", Ausgabe Mai 2001 [AVB Freizügigkeit], Urk. 11/V3, und die SachverhaltsdarsteUung in Urk. 11/A28/2 S. 3 f. Ziff. 1.3). 1.2 Im Mai 2005 hatte der eine Arbeitsunfähig- keit wegen Herzbeschwerden gemeldet; die war dafür jedoch nicht leistungspflichtig geworden, weü zur Zeit des Eintritts des Versichemngsfalles wegen Zahlungsausständen kein Versichemngsschutz bestanden hatte. Die Fra- ge dieses Versicherungsschutzes war Gegenstand des mit Urteü vom 27. Dezem- ber 2007 erledigten Prozesses (Prozess Nr. KK.2006.00035, Urk. 11/A28/2), und das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.3 Nachdem innert einer Rahmenfrist ab dem 24. Febmar 2006 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. das Stammblatt in Urk. 25/59), meldete er der am 6. November 2006, dass er ab dem

1. Oktober 2006 wegen Rückenproblemen vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 11/Al). Die richtete ihm daraufhin für die Zeit vom 31. Ok- tober 2006 bis zum 28. Febmar 2007 ganze Taggelder in der Höhe von Fr. 141.02 aus (Fr. 51'840.00 : 365), was eine Summe von Fr. 17'186.00 ergab (vgl. Urk. 11/A13 S. 2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2007 teilte die

A. Firma B. C. Y. Versicherungen (heute X. Versicherungen) A. A. Y. Versicherungen _________ A. Y. Y. A. Y. Y. Y. A. Y.

KK.2008.00024 / Seite 3 von 10 dem Versicherten mit, dass sie die Höhe des geschuldeten Taggeldes nach einer Überprüfung des Falles auf Fr. 78.90 herabsetze (Urk. 11/A13 S. 1). Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2007 kam sie auf diese Berechnung teilweise zurück und bemass das Taggeld neu auf Fr. 98.65 (Urk. 11/A15). In der Folge richtete sie dem Versicherten ganze Taggelder aufgmnd dieser neu berechneten Höhe aus, wobei sie die von Ende Oktober 2006 bis Ende Febmar 2007 zu viel bezahlten Beträge mit den laufenden Taggeldem verrechnete (vgl. Urk. 11/AI5 S. 1; vgl. auch die Buchungsdaten in Urk. 11/A33). Am 13. Juli 2007 eröffnete die als Rechtsnachfolgerin der dem Versicherten, dass sie das Taggeld ab dem 1. Juli 2007 auf 50 % reduziere und per Ende August 2007 ein- stelle (Urk. 11/A21). Bei diesem Entscheid blieb sie mit Brief vom 18. Dezember 2007 (Urk. 11/A26). Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 gelangte vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, an die machte geltend, sein 100%iges, bis En- de Juni 2007 geschuldetes Taggeld betrage Fr. 142.02 und das 50o/oige, für die Monate Juli und August 2007 geschuldete Taggeld belaufe sich demzufolge auf Fr. 71.01, und forderte die zur Nachzahlung eines Betrages von Fr. 9'881.70 auf (Urk. 11/A29). Diese hielt mit Antwort vom 30. Juli 2008 daran fest, dass der Versicherte keinen Anspmch auf weitere Taggelder habe (Urk. 11/A31). Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Urk. 1) liess durch Fürsprecher Ismet Bardakci Klage gegen die erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Krankentaggelder in Höhe von CHF 9'883.70 zuzüglich Zins von 5 % ab mittle- rem Verfall zu bezahlen. 2. Dem Kläger sei im vorliegenden Klageverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgelüicher Rechtsvertreter zu bestel- len.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklag- ten -" Die , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, beantwortete die Klage mit Eingabe vom 17. November 2008 (Urk. 8) und dem Rechtsbegehren (Urk. 8 S. 2): "Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Klägers." X. Y. A. X. X. A. X. X.

KK.2008.00024 / Seite 4 von 10 Nachdem der Versicherte die ihm angesetzte Frist zur Lieferung von Angaben zu seiner finanziellen Situation (Verfügung vom 17. September 2008, Urk. 4) unbenutzt hatte verstreichen lassen, wies das Gericht seinen Antrag um die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 19. November 2008 ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In der Replik vom

6. Febmar 2009 (Urk. 16) und in der Duplik vom 9. April 2009 (Urk. 21) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Mit Verfügung vom 20. Aprü 2009 (Urk. 22) wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Sachen des Versicherten (Urk. 25/1-75) und mit Verfügung vom 28. April 2009 (Urk. 27) die Nachweise des Versicherten über seine Arbeitsbemühungen (Urk. 29/1-17) beigezogen. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 7. Juli 2009 auf eine Stellungnahme dazu verzichten (Urk. 35); die liess ihre Stellung- nahme am 3. September 2009 erstatten (Urk. 38), wovon der Versicherte am

4. September 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 39). Auf die Ausfühmngen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der eingeklagte Betrag von Fr. 9'883.70 betrifft den Taggeldanspmch des Klä- gers aus der Freizügigkeitspolice Nr. für den Zeitraum vom 31. Ok- tober 2006 bis zum 31. August 2007. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversichemngsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung dieses Anspruchs ist gegeben. Es karm hierfür auf die Erwä- gungen im Urteil vom 27. Dezember 2007 des Prozesses Nr. KK.2006.00035 und auf die dort zitierten Entscheide verwiesen werden (vgl. Urk. 11/A28/2 S. 6 Erw. 2 mit Hinweisen). Die örüiche Zuständigkeit gibt aufgmnd dessen, dass beide Parteien ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich haben, zu keiner Diskussion Anlass. Auf die Klage ist somit einzutreten. Da der Streitwert mit Fr. 9'883.70 die Grenze von Fr. 20'000.— nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversichemngsgericht). 1.3 Nicht strittig und im vorliegenden Verfahren deshalb nicht in Frage zu stellen ist der Taggeldanspmch als solcher und insbesondere die Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Grundlage für die Taggeldbemessung. Die Beklagte nahm aufgmnd X. ________

KK.2008.00024 / Seite 5 von 10 der eingeholten medizinischen Unterlagen, namentiich der Berichte des behan- delnden Arztes Dr. med. Spezialarzt für Orthopädische Chimrgie, und des behandelnden Chiropraktors Dr. sowie des Berichts der Universitätsklinik vom 5. Juni 2007 (vgl. Urk. ll/Ml-7), eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 31. Oktober 2006 bis zum

30. Juni 2007 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Monate Juli und Au- gust 2007 an, und der Kläger schliesst sich im vorliegenden Verfahren dieser Annahme an (vgl. Urk. 1. S. 3), währenddem er sich im Schreiben vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/A29) unter Berufung auf neue Arztzeugnisse noch vorbehalten hatte, für die Zeit ab Juli 2007 Taggelder auf der Basis einer höheren Arbeits- unfähigkeit beziehungsweise zusätzliche Taggelder einzufordern. Hingegen sind sich der Kläger und die Beklagte uneinig über die Höhe des gan- zen Taggeldes im strittigen Zeitraum. Dieses beläuft sich, wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, nach der Auffassung des Klägers auf Fr. 142.02, wogegen die Beklagte von einem ganzen Taggeld von lediglich Fr. 98.65 ausgeht. Ausgangspunkt für die Bemessung des eingeklagten Betrages von Fr. 9*883.70 ist gemäss den Aufstellungen des Klägers im Schreiben vom

22. Mai 2008 (Urk. 11/A29) und in der Klageschrift (Urk. 1 S. 3 f ) die Differenz zwischen dem beanspruchten Gesamtbetrag bei einem Taggeld von Fr. 142.02 und dem ausgerichteten Gesamtbetrag bei einem Taggeld von Fr. 98.65. Davon hat der Kläger die Parteientschädigungen von Fr. 1*500.00 und von Fr. 2*000.00 in Abzug gebracht, die er der Beklagten gemäss dem Beschluss des Bezirksge- richts Bülach vom 10. Oktober 2006 und dem Urteil des Sozialversichemngsge- richts vom 27. Dezember 2007 schuldet (Urk. 11/A12 S. 4, Urk. 11/A28/2 S. 14). 2.1 Der Taggeldbetrag von Fr. 142.02, den die Beklagte dem Kläger ursprünglich ausgerichtet hatte und den der Kläger nach wie vor beanspmcht, errechnet sich aus dem versicherten Jahreslohn von Fr. 51*840.00, der in der Freizügigkeitspo- lice aufgeführt ist; er stellt dessen auf den Tag umgerechneten Anteil dar (Fr. 51*840.00 : 365) und entspricht somit dem in der Police vereinbarten Kran- kentaggeld von 100 o/o des versicherten Lohns (vgl. Urk. 11/V2 S. 2). Der versi- cherte Jahreslohn von Fr. 51*840.00 basiert gemäss dem Antrag vom 14. Juli 2005 auf der vom Kläger erfragten Angabe, zuletzt einen Lohn von Fr. 64*800.00 erzielt zu haben (Urk. 11/Vl S. 2), und beläuft sich auf 80 % die- ses Betrages. D. E. F.

KK.2008.00024 / Seite 6 von 10 Die Beklagte begründete die Reduktion des in der Police vereinbarten Kranken- taggeldes von Fr. 142.02 auf Fr. 98.65 in den Schreiben vom 6. und vom

21. Mai 2007 (Urk. 11/A13 und Urk. 11/A15) sowie in der Klageantwort (Urk. 8 S. 3 ff.) damit, dass der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit stellenlos gewesen sei, weshalb nur ein Krankentaggeld in der Höhe des entgangenen Ar- beitslosentaggeldes geschuldet sei. Da der Kläger im Jahr vor dem Verlust seiner Anstellung bei der nur einen Lohn von Fr. 45*000.00 erzielt habe, betrage das entgangene Arbeitslosentaggeld 80 % dieses Lohnes und somit auf den Tag umgerechnet die ermittelten Fr. 98.65. 2.2 2.2.1 Die Argumentation der Beklagten lehnt sich an die höchstrichterliche Recht- sprechung zur Krankentaggeldversichemng nach Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversichemng (KVG) an. Nach dieser Rechtsprechung werden bei der Festsetzung des Anspruchs auf Krankentaggelder von arbeitslosen Per- sonen zwei Fallkategorien unterschieden: Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem sie bereits wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, gut die Vermutung, dass sie immer noch erwerbs- tätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In diesem Fall hat die versicherte Per- son grundsätzlich Anspmch auf Krankentaggelder, ohne dass es auf eine An- meldung bei der Arbeitslosenversichemng ankäme, und die Taggeldhöhe orien- tiert sich am entgangenen Lohn. Verneint werden kann der Taggeldanspmch hier nur dann, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Per- son mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht erkrankt wäre. Erkrankt eine versicherte Person hingegen erst dann, wenn sie ihre Stelle schon verloren hat, so ist rechtspre- chungsgemäss zu vermuten, dass sie auch ohne Erkrankung weiterhin nicht er- werbstätig wäre. Diesfalls ist ein Anspmch auf Krankentaggelder nach Massga- be des entgangenen Lohnes nur dann gegeben, wenn die versicherte Person nachzuweisen vermag, dass sie eine konkret bezeichnete Stelle hätte antreten können, wenn sie nicht erkrankt wäre. Andernfalls fällt lediglich ein Anspmch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitslosenentschädi- gung in Betracht (vgl. RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 421 Erw. 2a+b; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9 f Erw. 3a+b; Urteü des Bundesgerichts, II. sozialrechüiche Abtei- lung, in Sachen A. vom 29. Mai 2008, 9C_332/2007, Erw. 2.2.1 und 2.2.2 mit Hinweisen). 2.2.2 Die vorliegende Taggeldversichemng, die sich nach der Freizügigkeitspolice vom 25. Juli 2005 (Urk. 11/V2), den AVB Freizügigkeit (Urk. 11/V3) und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) richtet, ist jedoch von einer Firma B.

KK.2008.00024 / Seite 7 von 10 Taggeldversichemng nach KVG zu unterscheiden. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 8 S. 3), dass die zur Diskussion stehende Freizügigkeits- versicherung wie die Taggeldversicherung nach KVG eine Erwerbsausfallversi- chemng darstellt. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Höhe des Taggeldes arbeitsloser Personen in der Weise, wie dies die dargelegte Rechtsprechung zur Taggeldversichemng nach KVG vorsieht, nachttäglich ohne Weiteres dem Um- fang des effektiven Erwerbs- beziehungsweise Taggeld-Ausfalles angepasst werden darf. Denn in Art. AIO Abs. 2 AVB Freizügigkeit (Urk. 11/V3) ist expli- zit festgelegt, dass der Jahreslohn, der nach Art. AIO Abs. 1 in der Police aufge- führt wird und als Gmndlage für die Bemessung der Taggelder gilt, aufgmnd einer Lohnbestätigung oder eines Lohnausweises **im voraus fest vereinbart" wird (Satz 1), wobei der vereinbarte Betrag jedoch dem mutmasslichen AHV- Jahreslohn entsprechen muss (Satz 2), und dass das daraus resultierende Tag- geld **als Schadensversicherung gilt*' (Satz 3). Und nach Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB Freizügigkeit ist das in der Police aufgeführte Taggeld nach Massgabe der ärzüich attestierten Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Die Wendungen *'im vor- aus fest vereinbart*' und **gilt als Schadensversicherung** machen deutlich, dass die Höhe des Taggeldes im Zeitpunkt des Versichemngsabschlusses prospektiv anhand des bei guter Gesundheit erwarteten Einkommens festgelegt werden soll und dass im Versicherangsfall in der Regel keine Ermittlung des konkreten Schadens erfolgen soll, sondem der Erwerbsausfall in vereinfachender Weise nach der im Voraus vereinbarten Taggeldhöhe - in Relation zur Arbeitsunfä- higkeit - bestimmt wird. An dieser Auslegung ändert auch die Verweisung in Art. 100 Abs. 2 W G auf die Vorschriften in Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG und in Art. 73 KVG nichts. Denn diese Vorschriften betreffen das Recht des Übertritts von der Kollektiv- in die Einzelversichemng (Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG) und die Koordination der Ansprüche gegenüber der Krankentaggeldversichemng und der Arbeitslosenversichemng (Art. 73 KVG), jedoch nicht die zur Diskussion stehende Problematik der Bemessung der Höhe des Krankentaggeldes. 2.2.3 Ob eine nachträgliche Anpassung der Taggeldhöhe in Ausnahme vom Regelfall dort erfolgen kann, wo - vergleichbar mit der Rechtsprechung zum versicherten Verdienst Selbständigerwerbender, die eine freiwillige Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversichemng (UVG) abgeschlossen haben - eine krasse Diskrepanz zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den wirklichen Einkommensverhältnissen besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versichemngsgerichts in Sachen B. vom 18. Mai 2001, Urk. 107/99 Erw. 2b und c), kann offen bleiben. Denn eine solche krasse Diskrepanz liegt hier nicht vor. Zwar trifft entsprechend der Beobachtung der Beklagten (vgl. Urk. 11/Al3 S. 1,

KK.2008.00024 / Seite 8 von 10 Urk. 8 S. 6 f ) zu, dass der Kläger nur in den letzten vier Monaten seines Ar- beitsverhältnisses mit der einen Lohn von Fr. 5*400.00 erzielt hat und sein Lohn in der Zeit davor mit Fr. 3*200.00 wesentiich tiefer war (vgl. die Lohnabrechnungen in Urk. 11/Al 1). Die aus dem zuletzt erzielten Lohn errechnete Jahresiohnsumme von Fr. 64*800.00 ist deshalb eine eher hohe Basis für die Errechnung des mutmasslichen AHV-Jahreslohnes im Sinne von Art. AIO Abs. 2 AVB Freizügigkeit. Aber zum einen hat die Beklagte mit dem Betrag von Fr. 51*840.00 nur 80 % dieser Summe als versicherten Jahreslohn festgelegt und zum andern ist der Monatslohn von Fr. 3'200.00, den der Kläger in der Zeit davor als Geschäftsführer der Pizzeria erzielt hat, ungewöhnlich tief für diese Position und damit als mutmasslicher künftiger Jahreslohn ebenfalls nicht ohne Weiteres repräsentativ. Die Beklagte macht sodann zu Recht nicht geltend, die Vereinbarung eines ver- sicherten Jahreslohn von Fr. 51'840.00 sei mit einem Willensmangel im Sinne von Art. 100 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 24 des Schweizerischen Obli- gationenrechts (OR) behaftet. Namentiich ist nicht ersichtlich, dass der Beklag- ten bei der Festiegung dieses Jahreslohnes ein wesentiicher Gmndlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff 4 OR unterlaufen wäre. Denn es erscheint als durchaus vertretbar, dass im Freizügigkeitsantrag bei der Frage nach dem letzten Lohnan- spmch des Klägers der auf ein Jahr umgerechnete letzte Monatslohn von Fr. 5*400.00 und nicht der im letzten Jahr erzielte Jahreslohn von Fr. 45*000.00 angegeben worden ist (vgl. Urk. 11/Vl S. 2). Diese Antwort war somit nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich 2003, Band I, Rz 775 ff.) nicht dazu geeignet, bei der Beklagten einen Irrtum in Bezug auf das mutmassliche AHV-Jahreseinkommen des Klägers hervorzurufen. 2.2.4 Damit hat der Kläger Anspmch auf die eingeklagte Taggeldsumme im Betrag von Fr. 9*883.70, unabhängig davon, ob er bei guter Gesundheit, wie er in der Replik vorbringen lässt (Urk. 16), eine Stelle als Taxifahrer zu einem Lohn von Fr. 4*200.00 bis Fr. 5'000.00 hätte antreten können. Auf die beigezogenen Ak- ten der Arbeitslosenversichemng (Urk. 25/1-75 und Urk. 29/1-17) und die Vor- bringen der Parteien dazu (Urk. 21 S. 3 und Urk. 38) braucht deshalb nicht mehr näher eingegangen zu werden. 2.3 Ebenfalls zuzusprechen sind dem Kläger gestützt auf Art. 100 Abs. 1 W G in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR die beantragten Verzugszinsen zu 5 %. Der Zeitpunkt, ab dem die Verzugszinsen geschuldet sind, ist auf den 22. Mai 2008 festzulegen, als der Kläger die Beklagte unter detaillierter Auflistung der Forde- mng zur Bezahlung des Betrages von Fr. 9*883.70 (wegen eines Additionsfehlers Firma B.

KK.2008.00024 / Seite 9 von 10 irrtümlich mit Fr. 9*881.70 beziffert) aufforderte (Urk. 11/A29). Das betreffende Schreiben ist als Mahnung zu qualifizieren, die für das Eintteten des Verzugs erforderlich ist (vgl. Nef in: Honseil et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, WG, Basel 2001, Art. 41 Rz 20). 2.4 Zusammengefasst ist die Beklagte damit in Gutheissung der Klage zu verpflich- ten, dem Kläger Fr. 9*883.70 zuzügUch Zins von 5 % ab dem 22. Mai 2008 zu bezahlen. 3. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, so verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer zum Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtiich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat, ermessensweise auf Fr. 1*700.00 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 9'883.70 zu- züglich Zins von 5 % ab dem 22. Mai 2008 zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Ismet Bardakci

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

- Bundesamt für Privatversicherungen

KK.2008.00024 / Seite 10 von 10 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.00 liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Die Gerichtssekretärin G:_^Cw-^ A, / ^ Z/l''"\^ Grünig Kobel GR/KB/LR versandt