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KANTONE J L U Z E R N Anntsgericht Hochdorf 30 09 496 Präsident I Die delegierte Richterin UZ06 Urteil vom 10. Dezember 2009 V e r s i c h e r u n g e n A G, gegen Klägerin Bel<lagter betreffend Forderung e.P. (Zusatzversicherung WG) Y X
-2 S a c h v e r h a l t 1. Am 4. Februar 2009 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 in ed. Bei. 1):
1. Es sei festzustellen, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine aus- gefüllte Unfallmeldung eingereicht und somit gegen Art. 39 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) Verstössen hat, die Klägerin die Rech- nung über CHF 1739.45 dem Kantonsspital Luzern für die Behandlung vom 3. -
4. März 2008 mangels fehlender Leistungspflicht nicht hätte vergüten müssen.
2. Der Beklagte sei deshalb zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1739.45 zu erstatten, da er diese Rechnung selbst hätte bezahlen müssen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat nach einem doppelten Rechtsschrif- tenwechsel auf die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein und übenwies die Sache an das Amtsgericht Hochdorf (amtl. Bei. 1). 2. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 zur Klageantwort aufge- fordert (amtl. Bei. 3). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Am 4. Dezember 2009 fand die Verhandlung statt. Der Beklagte erschien unent- schuldigt nicht und liess sich auch nicht vertreten. Die delegierte Richterin erörterte mit der Klägerin die Streitsache. Die Klägerin zog den Feststellungsantrag zurück und bereinigte ihre Anträge wie folgt: 1. Der Beklagte habe der Klägerin Fr. 1739.45 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Mit mündlich eröffnetem Beweisentscheid wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen und das Beweisverfahren geschlossen (VP). Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 30 09 496)
3- E r w ä g u n g e n 1. Da der Beklagte trotz Androhung der Säumnisfolgen von § 89 lit. b ZPO nicht zur Gerichtsverhandlung erschien, ist aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen der Klägerin zu entscheiden. 2. Die Klägerin hat die Anspruchsgrundlagen für die eingeklagte Forderung schlüssig vorgetragen. Ihre Vorbringen sind unbestritten. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, was einer Zuspräche der Klageforderung entgegenstehen würde. Im Einzelnen stützt die Kläge- rin ihre Forderung auf Art. 2 VB sowie Art. 39 W G . Gemäss Art. 2 VB werden die Leistun- gen des Versicherers bei Aufenthalt in einem Spital nur bei Spitalbedürftigkeit ausgerichtet. Art. 39 Abs. 1 W G statuiert, dass der Anspruchsberechtigte auf Begehren des Versicherers über die Tatsachen, die zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind, Auskunft zu geben hat. Dieser Auskunftspflicht kam der Beklagte nicht nach. Er stellte der Klägerin keine Unteriagen zur Verfügung anhand welcher sie den Unfall und ihre grundsätzliche Leis- tungspflicht für die Behandlung im Spital hätte überprüfen können, auch nicht im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Amtsgericht Hochdorf. Daran vermag das nachträglich eingereichte Unfallprotokoll vom 13. Februar 2009 (Urk. 6 in ed. Bei. 1) nichts zu ändern. Dieses ist offensichtlich fehlerhaft und unvollständig, gab der Beklagte doch an, dass sich der Unfall am 13. Februar 2009 ereignet habe und er seit 1997 in Behandlung sei. Die Klage ist demnach gutzuheissen. 3. Gemäss Art. 85 VAG dürfen den Parteien im Verfahren vor Gericht über Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung grundsätzlich keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden. Gleiches galt bereits unter dem alten VAG (Art. 47 Abs. 2 und 3 aVAG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 47 aVAG befreit dies die Parteien nur von Gerichtskosten; eine Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, und zwar auch an eine obsiegende Krankenkasse, bleibt grundsätzlich geschuldet (Urteil BGer 5C.244/2000 vom 9.1.2001 E..5). Die Klägerin obsiegt mit ihrem Antrag. Der Beklagte hat somit die Parteikosten zu tragen (§119 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird auf Fr. 566.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 30 09 496)
-4 R e c h t s s p r u c h Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 1739.45 zu bezahlen. Der Beklagte trägt die Prozesskosten. Er hat der Klägerin gemäss Ziff. 3 der Enwä- gungen eine Parteientschädigung von Fr. 566.-- zu bezahlen. Es werden keine Ge- richtskosten erhoben. Das Amtsgericht Hochdorf stattet der Klägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- zurück. Gegen dieses Urteil ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§§ 265 ff. ZPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss den Antrag, in welchem Umfang der erstinstanz- liche Rechtsspruch aufzuheben ist, sowie eine Begründung mit Angabe der Nichtig- keitsgründe enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt. Das Bundesamt für Privatversicherung erhält nach Rechtskraft eine Orientierungskopie. Der Gerichtsschreiber: i.V.
5. / V - ^ MLaw O. Omiin (A _ ^ Die delegierte Richterin: lie. iur. G. Elgass Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderiich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, veriangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderiich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen. Amtsgencht Hochdorf (Fall-Nr. 30 09 496)