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20091120_d_zh_o_01

20. November 2009 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-11-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 Uess Klage gegen die

erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 10748.40 (Taggelder für die Zeit vom

16. April 2007 bis zur Erschöpfung des vertraglichen Leistungsanspruchs per

4. Juli 2007 [= 80 Taggelder] à Fr. 134.48) zu bezahlen nebst Zms zu 5 % ab I.Juni 2007 (Urk. 1 S. 2). schloss in der Klageantwort vom

6. Dezember 2007 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, in teilweiser Gutheissung der Klage sei sie zu verpflichten, dem Kläger unter Vor- behalt einer späteren Überentschädigungsberechnung den Betrag von Fr. 5'379.20 zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung zu bezahlen (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 1. Februar 2008 und in der Duplik vom 10. März 2008 hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 15). 2. Mit Urteü des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2009 wurde eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 zugesprochen (Urk. 25). Unter Hinweis darauf, dass die einschlägigen All- gemeinen Versicherungsbestimmungen der Beklagten vorsehen, dass die Tag- geldversicherung Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes ergänze, reduzierte der Kläger in der Eingabe vom 26. August 2009 seine Forderung auf Fr. 5'680.—. Dabei ging er davon aus, die Höhe der von der Invalidenversichenmg auszurichtenden Rente betrage Fr. r864.— (Urk. 28). Die Beklagte anerkannte mit Eingabe vom

15. Oktober 2009 die Klage im Umfang von Fr. 5'858.45 (Fr. 10758.70 [= 80 Tage à Fr. 134.48] abzüglich der IV-Rente von Fr. 4'899.90 [Fr. 1'863.~ x 12 Monate : 365 x 80 Tage], Urk. 30). Zugleich reichte sie eine Mitteilung der Aus- gleichskasse ein, aus der ersichtlich ist, dass die Höhe der Invalidenrente Fr. r812.— für die Dauer vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 und Fr. 1'863.— für die Dauer vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 betrug. Ab 1. Januar 2009 beträgt sie Fr. 1'922.~ (Urk. 31/3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 pflichtete der Kläger der Berechung der Beklagten bei, hielt aber fest, dass ihr in diesem Fall kein Verrechnungsrecht mehr zustehe. Zudem reichte er die Verfü- gung der rV-Stelle vom 22. Oktober 2009 ein. Mit dieser sprach die fV-Stelle dem Kläger mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von Fr. 1*922.— zu. Gleichzeitig wird darin erwähnt, dass für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2009 nach Prüfung der Verrechnung mit der

verfügt werde (Urk. 34, Urk. 35/1). A. X. Versicherungen X. A. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 3 von 5 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.— nicht übersteigt, fällt die Beurtei- lung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Nachdem der Kläger zunächst Fr. 10748.40 eingeklagt hatte (Urk. 1), reduzierte er in der Folge die Klage auf Fr. 5'858.45 (Urk. 28, Urk. 34). In diesem Umfang anerkannte die Beklagte die Forderung (Urk. 30). Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren ist in diesem Umfang als dadurch teilweise erledigt abzu- schreiben (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilpro- zessordnung/ZPO]). Bei dieser Erledigung ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Invalidenversicherung keine Verrechnung mehr beanspruchen kaim, zumal sie die hiefür erforderliche Vorleistung von Taggeldem nicht erbrachte bezie- hungsweise diese durch die zugesprochene Invalidenrente obsolet wurde. 3.1 Strittig ist, ab wann die Verzugszinsen geschuldet sind. Der Kläger verlangt die Verzugszinsen ab 1. Jimi 2007. Die Beklagte ist der Meinung, diese seien ab Klageeinleitung geschuldet. Weiter ist über die Höhe der Prozessentschädigung zu befinden. 3.2 Gestützt auf Art. 100 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR) sind auf dem Betrag von Fr. 5'858.45 Verzugszinsen zu 5 % geschuldet. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2007 in Verzug gesetzt wurde (vgl. Urk. 8/29). Es ist anzunehmen, dass die Beklagte dieses Schreiben am

4. Juli 2007 erhielt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verzugszins geschuldet (vgl. dazu Wolfgang Wiegand, Basler-Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, N 8 zu Art. 102). 3.3 Ausgangsgemäss ist dem Kläger eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese bemisst sich nach § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be- deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Der Kläger obsiegt weitgehend. Die im Verlauf des Verfah- rens erfolgte Reduktion der Klage kann keinen Einfluss auf die Prozessentschä- digung haben, da diese einzig deswegen erfolgte, weil die Invalidenversicherung

KK.2007.00034 / Seite 4 von 5 nachträglich Leistungen erbrachte und die Vorleistungspflicht der Beklagten dadurch entfiel. Nur unwesentlich fällt ins Gewicht, dass der Verzugszins nicht wie (ohne nähere Begründung) beantragt ab 1. Juni 2007, sondem ab 4. Juli 2007 geschuldet ist. In Anwendung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'600.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin verfügt: Es wird Vormerk genommen, dass der Kläger die Klage auf Fr. 5'858.45 reduziert und die Beklagte sie in diesem Umfang anerkannt hat, und das Verfahren wird als dadurch erledigt teilweise abgeschrieben. und erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'858.45 ab 4. Juli 2007 zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.~ (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Privatversicherungen 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 5 von 5 Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtssekretär Grünig Sonderegger GR/SO/JM versandt

10. Dez. 2009

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 Uess Klage gegen die

erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 10748.40 (Taggelder für die Zeit vom

16. April 2007 bis zur Erschöpfung des vertraglichen Leistungsanspruchs per

E. 4 Juli 2007 [= 80 Taggelder] à Fr. 134.48) zu bezahlen nebst Zms zu 5 % ab I.Juni 2007 (Urk. 1 S. 2). schloss in der Klageantwort vom

E. 6 Dezember 2007 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, in teilweiser Gutheissung der Klage sei sie zu verpflichten, dem Kläger unter Vor- behalt einer späteren Überentschädigungsberechnung den Betrag von Fr. 5'379.20 zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung zu bezahlen (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 1. Februar 2008 und in der Duplik vom 10. März 2008 hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 15). 2. Mit Urteü des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2009 wurde eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 zugesprochen (Urk. 25). Unter Hinweis darauf, dass die einschlägigen All- gemeinen Versicherungsbestimmungen der Beklagten vorsehen, dass die Tag- geldversicherung Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes ergänze, reduzierte der Kläger in der Eingabe vom 26. August 2009 seine Forderung auf Fr. 5'680.—. Dabei ging er davon aus, die Höhe der von der Invalidenversichenmg auszurichtenden Rente betrage Fr. r864.— (Urk. 28). Die Beklagte anerkannte mit Eingabe vom

15. Oktober 2009 die Klage im Umfang von Fr. 5'858.45 (Fr. 10758.70 [= 80 Tage à Fr. 134.48] abzüglich der IV-Rente von Fr. 4'899.90 [Fr. 1'863.~ x 12 Monate : 365 x 80 Tage], Urk. 30). Zugleich reichte sie eine Mitteilung der Aus- gleichskasse ein, aus der ersichtlich ist, dass die Höhe der Invalidenrente Fr. r812.— für die Dauer vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 und Fr. 1'863.— für die Dauer vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 betrug. Ab 1. Januar 2009 beträgt sie Fr. 1'922.~ (Urk. 31/3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 pflichtete der Kläger der Berechung der Beklagten bei, hielt aber fest, dass ihr in diesem Fall kein Verrechnungsrecht mehr zustehe. Zudem reichte er die Verfü- gung der rV-Stelle vom 22. Oktober 2009 ein. Mit dieser sprach die fV-Stelle dem Kläger mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von Fr. 1*922.— zu. Gleichzeitig wird darin erwähnt, dass für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2009 nach Prüfung der Verrechnung mit der

verfügt werde (Urk. 34, Urk. 35/1). A. X. Versicherungen X. A. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 3 von 5 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.— nicht übersteigt, fällt die Beurtei- lung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Nachdem der Kläger zunächst Fr. 10748.40 eingeklagt hatte (Urk. 1), reduzierte er in der Folge die Klage auf Fr. 5'858.45 (Urk. 28, Urk. 34). In diesem Umfang anerkannte die Beklagte die Forderung (Urk. 30). Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren ist in diesem Umfang als dadurch teilweise erledigt abzu- schreiben (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilpro- zessordnung/ZPO]). Bei dieser Erledigung ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Invalidenversicherung keine Verrechnung mehr beanspruchen kaim, zumal sie die hiefür erforderliche Vorleistung von Taggeldem nicht erbrachte bezie- hungsweise diese durch die zugesprochene Invalidenrente obsolet wurde. 3.1 Strittig ist, ab wann die Verzugszinsen geschuldet sind. Der Kläger verlangt die Verzugszinsen ab 1. Jimi 2007. Die Beklagte ist der Meinung, diese seien ab Klageeinleitung geschuldet. Weiter ist über die Höhe der Prozessentschädigung zu befinden. 3.2 Gestützt auf Art. 100 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR) sind auf dem Betrag von Fr. 5'858.45 Verzugszinsen zu 5 % geschuldet. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2007 in Verzug gesetzt wurde (vgl. Urk. 8/29). Es ist anzunehmen, dass die Beklagte dieses Schreiben am

4. Juli 2007 erhielt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verzugszins geschuldet (vgl. dazu Wolfgang Wiegand, Basler-Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, N 8 zu Art. 102). 3.3 Ausgangsgemäss ist dem Kläger eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese bemisst sich nach § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be- deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Der Kläger obsiegt weitgehend. Die im Verlauf des Verfah- rens erfolgte Reduktion der Klage kann keinen Einfluss auf die Prozessentschä- digung haben, da diese einzig deswegen erfolgte, weil die Invalidenversicherung

KK.2007.00034 / Seite 4 von 5 nachträglich Leistungen erbrachte und die Vorleistungspflicht der Beklagten dadurch entfiel. Nur unwesentlich fällt ins Gewicht, dass der Verzugszins nicht wie (ohne nähere Begründung) beantragt ab 1. Juni 2007, sondem ab 4. Juli 2007 geschuldet ist. In Anwendung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'600.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin verfügt: Es wird Vormerk genommen, dass der Kläger die Klage auf Fr. 5'858.45 reduziert und die Beklagte sie in diesem Umfang anerkannt hat, und das Verfahren wird als dadurch erledigt teilweise abgeschrieben. und erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'858.45 ab 4. Juli 2007 zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.~ (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Privatversicherungen 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 5 von 5 Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtssekretär Grünig Sonderegger GR/SO/JM versandt

E. 10 Dez. 2009

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer KK.2007.00034 639.50.310.156 756.9621.5138.61 KKVTI 2.032.551/2 Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom 20. November 2009 in Sachen

Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

gegen

Beklagte Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach ■ 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 2 von 5 Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 Uess Klage gegen die

erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 10748.40 (Taggelder für die Zeit vom

16. April 2007 bis zur Erschöpfung des vertraglichen Leistungsanspruchs per

4. Juli 2007 [= 80 Taggelder] à Fr. 134.48) zu bezahlen nebst Zms zu 5 % ab I.Juni 2007 (Urk. 1 S. 2). schloss in der Klageantwort vom

6. Dezember 2007 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, in teilweiser Gutheissung der Klage sei sie zu verpflichten, dem Kläger unter Vor- behalt einer späteren Überentschädigungsberechnung den Betrag von Fr. 5'379.20 zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung zu bezahlen (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 1. Februar 2008 und in der Duplik vom 10. März 2008 hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 15). 2. Mit Urteü des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2009 wurde eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 zugesprochen (Urk. 25). Unter Hinweis darauf, dass die einschlägigen All- gemeinen Versicherungsbestimmungen der Beklagten vorsehen, dass die Tag- geldversicherung Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes ergänze, reduzierte der Kläger in der Eingabe vom 26. August 2009 seine Forderung auf Fr. 5'680.—. Dabei ging er davon aus, die Höhe der von der Invalidenversichenmg auszurichtenden Rente betrage Fr. r864.— (Urk. 28). Die Beklagte anerkannte mit Eingabe vom

15. Oktober 2009 die Klage im Umfang von Fr. 5'858.45 (Fr. 10758.70 [= 80 Tage à Fr. 134.48] abzüglich der IV-Rente von Fr. 4'899.90 [Fr. 1'863.~ x 12 Monate : 365 x 80 Tage], Urk. 30). Zugleich reichte sie eine Mitteilung der Aus- gleichskasse ein, aus der ersichtlich ist, dass die Höhe der Invalidenrente Fr. r812.— für die Dauer vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 und Fr. 1'863.— für die Dauer vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 betrug. Ab 1. Januar 2009 beträgt sie Fr. 1'922.~ (Urk. 31/3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 pflichtete der Kläger der Berechung der Beklagten bei, hielt aber fest, dass ihr in diesem Fall kein Verrechnungsrecht mehr zustehe. Zudem reichte er die Verfü- gung der rV-Stelle vom 22. Oktober 2009 ein. Mit dieser sprach die fV-Stelle dem Kläger mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Invalidenrente von Fr. 1*922.— zu. Gleichzeitig wird darin erwähnt, dass für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2009 nach Prüfung der Verrechnung mit der

verfügt werde (Urk. 34, Urk. 35/1). A. X. Versicherungen X. A. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 3 von 5 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.— nicht übersteigt, fällt die Beurtei- lung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Nachdem der Kläger zunächst Fr. 10748.40 eingeklagt hatte (Urk. 1), reduzierte er in der Folge die Klage auf Fr. 5'858.45 (Urk. 28, Urk. 34). In diesem Umfang anerkannte die Beklagte die Forderung (Urk. 30). Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren ist in diesem Umfang als dadurch teilweise erledigt abzu- schreiben (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilpro- zessordnung/ZPO]). Bei dieser Erledigung ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Invalidenversicherung keine Verrechnung mehr beanspruchen kaim, zumal sie die hiefür erforderliche Vorleistung von Taggeldem nicht erbrachte bezie- hungsweise diese durch die zugesprochene Invalidenrente obsolet wurde. 3.1 Strittig ist, ab wann die Verzugszinsen geschuldet sind. Der Kläger verlangt die Verzugszinsen ab 1. Jimi 2007. Die Beklagte ist der Meinung, diese seien ab Klageeinleitung geschuldet. Weiter ist über die Höhe der Prozessentschädigung zu befinden. 3.2 Gestützt auf Art. 100 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG) in Verbindung mit Art. 104 des Obligationenrechts (OR) sind auf dem Betrag von Fr. 5'858.45 Verzugszinsen zu 5 % geschuldet. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2007 in Verzug gesetzt wurde (vgl. Urk. 8/29). Es ist anzunehmen, dass die Beklagte dieses Schreiben am

4. Juli 2007 erhielt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verzugszins geschuldet (vgl. dazu Wolfgang Wiegand, Basler-Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, N 8 zu Art. 102). 3.3 Ausgangsgemäss ist dem Kläger eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese bemisst sich nach § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be- deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Der Kläger obsiegt weitgehend. Die im Verlauf des Verfah- rens erfolgte Reduktion der Klage kann keinen Einfluss auf die Prozessentschä- digung haben, da diese einzig deswegen erfolgte, weil die Invalidenversicherung

KK.2007.00034 / Seite 4 von 5 nachträglich Leistungen erbrachte und die Vorleistungspflicht der Beklagten dadurch entfiel. Nur unwesentlich fällt ins Gewicht, dass der Verzugszins nicht wie (ohne nähere Begründung) beantragt ab 1. Juni 2007, sondem ab 4. Juli 2007 geschuldet ist. In Anwendung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'600.— (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin verfügt: Es wird Vormerk genommen, dass der Kläger die Klage auf Fr. 5'858.45 reduziert und die Beklagte sie in diesem Umfang anerkannt hat, und das Verfahren wird als dadurch erledigt teilweise abgeschrieben. und erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'858.45 ab 4. Juli 2007 zu bezahlen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.~ (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Privatversicherungen 5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. X. Versicherungen

KK.2007.00034 / Seite 5 von 5 Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtssekretär Grünig Sonderegger GR/SO/JM versandt

10. Dez. 2009