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20090924_d_sz_o_01

24. September 2009 Schwyz Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-09-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A., geb. 2. Mai 1957, verheiratet, vier Kinder (geb. 1988, 1990, 1993, 1995), mit Niederlassungsbewilligung C, früher bei der Firma B. tätig, schloss am

24. Februar 2003 mit der X. Versicherungen (nachfolgend X.), eine Lebensversi- cherung kombiniert mit Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Pol.-Nr. ________) ab. Dieser Vertrag wurde für die Zeitdauer vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2022 vereinbart (KB 2 u. 3). B. Mit Schreiben vom 2. August 2006 kündigte die X. den Vertrag Nr. _________ mit der Begründung, es liege eine Anzeigepflichtverletzung i.S.v. Art. 4 VVG vor (KB 6). Am 22. Januar 2007 und 30. Januar 2007 erfolgten weitere Schriftenwechsel zwischen den Parteien. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 erhob A. - anwaltlich vertreten - Klage beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1.1 eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 01.03.2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28% in der Höhe von CHF 280.-- pro Monat bis längstens 28.02.2020, 1.2 Zins zu 5% für die monatlich seit dem 01.03.2005 angefallenen Ren- tenbeträge von CHF 280.-- seit Fälligkeit des jeweiligen Rentenbe- trages bis zum Urteils- bzw. Auszahlungszeitpunkt, zu bezahlen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten.

D. Mit Klageantwort vom 20. August 2009 stellte die X. folgende Anträge: 1. Auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

3

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag sind privatrechtlicher Natur und grundsätzlich durch Zivilgerichte zu entscheiden (vgl. Gerhard Stoessel, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag, VVG, herausgegeben von Honsell/ Vogt/ Schnyder, Basel 2001, N 16 mit Hinweisen). Demgegenüber gehören Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherungen zum öffentlichen Recht und werden durch das kantonale Versicherungsgericht (bzw. im Kanton Schwyz durch das Verwaltungsgericht) entschieden (vgl. Art. 57 ATSG; § 35 Abs. 2 der kantonalen Gerichtsordnung, GO, SRSZ 231.110; Kieser, Sozialversicherungsrecht, Zürich 2008, N 8/13). 1.2 Eine Besonderheit besteht für Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) und sind ebenfalls privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 4A_39/2009 vom

7. April 2009, Erw. 1.1). Für Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter- nehmen (VAG, SR 961.01) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. 1.3 Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Kranken- pflege- und eine freiwillige Taggeldversicherung (siehe Art. 1a Abs. 1 KVG). Die Zusatzversicherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung nach den Wünschen des Versicherten zu ergänzen. Sie sind sog. Komplementärversiche- rungen (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.A., Basel 2009, § 15 KVG, Rz.218). Soweit kombinierte Versicherungen mit ver- schiedenen Elementen vorliegen, können sie dann als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten, sofern die die Krankenversicherung ergän- zenden Elemente deutlich überwiegen, mithin gleichsam das Schwergewicht des Vertrages bilden (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. Rz.219). Diese Unter- scheidung ist im Hinblick auf das anwendbare Verfahren von Bedeutung (siehe dazu nachfolgend).

4 1.4 Um zu verhindern, dass die Prozesswege für die KVG-Versicherung und für die VVG-Zusatzversicherungen auseinanderfallen (was mit Nachteilen insbe- sondere für den Versicherten verbunden wäre), wurde bei den parlamentarischen Beratungen im Ständerat vorgeschlagen, dass die Kantone das gleiche Gericht für die KVG- und die Zusatzversicherungsprozesse bestimmen sollten (vgl. Mau- rer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. § 15 KVG, Rz. 227 mit Hinweisen auf das Amtl. Bul. StR 1993 S. 1095 und NR 1993 S. 1896). Der schwyzerische Gesetzgeber hat diese Anregung aufgegriffen und in § 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung in der bis 31. De- zember 2007 geltenden Fassung (aPVG) bzw. in § 24 Abs. 2 PVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (SRSZ 361.100) normiert, dass das Verwaltungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zuständig ist (siehe auch EGV-SZ 2001, Nr. B 3.4, S. 66ff.; EGV-SZ 2003, Nr. B 3.1; VGE I 2008 159 vom 20. November 2008, Erw. 1.1). 1.5 Die vorliegende Klage stützt sich auf die privatrechtliche Versicherungs- Police Nr. _________ ab, bei welcher es primär um eine fondsgebundene Lebensversicherung (Erlebens- und Todesfallversicherung) geht (vgl. KB 2 und die dort enthaltenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, AGB 1). Als Ergän- zung zu dieser Lebensversicherung ist eine Prämienbefreiung bei andauernder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vereinbart (und zwar vom 91. Tage der Erwerbsunfähigkeit an), wobei die dazugehörenden AGB 2 ausdrück- lich von einer Zusatzversicherung sprechen. Schliesslich ist in einer weiteren Ergänzung ein Rentenanspruch bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vereinbart (vgl. KB 2, und zwar ab dem 721. Tage, wenn die Erwerbsunfä- higkeit weiterhin andauert). Hingegen werden im vorliegenden Versicherungsver- trag keinerlei Leistungen für Behandlungen im Krankheitsfall bzw. für Kranken- pflege vereinbart, auch liegt keine Krankentaggeldversicherung vor. Bei dieser Sachlage kommt es nicht in Frage, die vorliegende Lebensversiche- rungspolice (mit ergänzender Prämienbefreiungsregelung bei andauernder Er- werbsunfähigkeit ab dem 91. Tage und einer Rentenleistung ab dem 721. Tage der Erwerbsunfähigkeit) als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung zu qualifizieren. Die oben dargelegten Motive des Gesetzgebers, eine Aufsplittung der Prozesswege für Krankenversicherungsansprüche zu vermei- den, ist nicht auf den vorliegenden Fall mit einer im Vordergrund stehenden Le- bensversicherung zugeschnitten (siehe auch Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. S. 361, Fussnote 237).

5 1.6 Aus diesen Gründen gilt die Versicherungspolice Nr. _________ der Be- klagten für eine Lebensversicherung (mit den dargelegten ergänzenden Leistun- gen bei andauernder Erwerbsunfähigkeit), aus welcher der Kläger seine Ansprü- che herleitet, nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von § 24 Abs. 2 PVG. Mithin hat die Beklagte zu Recht gerügt, dass das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser privatrechtlichen Versicherungs- streitigkeit nicht zuständig ist. 1.7 Diesem Ergebnis entsprechend ist auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klagesache ist gestützt auf § 10 Abs. 3 VRP i.V.m. § 70 Abs. 1 VRP (und § 19 Abs. 1 GO) dem am Wohnsitz des Klägers zuständigen erstinstanzlichen Zivilgericht, mithin dem Bezirksgericht March zu überweisen (siehe auch Ziff. 15.5 AGB 1).

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Februar 2003 mit der X. Versicherungen (nachfolgend X.), eine Lebensversi- cherung kombiniert mit Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Pol.-Nr. ________) ab. Dieser Vertrag wurde für die Zeitdauer vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2022 vereinbart (KB 2 u. 3). B. Mit Schreiben vom 2. August 2006 kündigte die X. den Vertrag Nr. _________ mit der Begründung, es liege eine Anzeigepflichtverletzung i.S.v. Art. 4 VVG vor (KB 6). Am 22. Januar 2007 und 30. Januar 2007 erfolgten weitere Schriftenwechsel zwischen den Parteien. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 erhob A. - anwaltlich vertreten - Klage beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1.1 eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 01.03.2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28% in der Höhe von CHF 280.-- pro Monat bis längstens 28.02.2020, 1.2 Zins zu 5% für die monatlich seit dem 01.03.2005 angefallenen Ren- tenbeträge von CHF 280.-- seit Fälligkeit des jeweiligen Rentenbe- trages bis zum Urteils- bzw. Auszahlungszeitpunkt, zu bezahlen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten.

D. Mit Klageantwort vom 20. August 2009 stellte die X. folgende Anträge: 1. Auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

3

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag sind privatrechtlicher Natur und grundsätzlich durch Zivilgerichte zu entscheiden (vgl. Gerhard Stoessel, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag, VVG, herausgegeben von Honsell/ Vogt/ Schnyder, Basel 2001, N 16 mit Hinweisen). Demgegenüber gehören Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherungen zum öffentlichen Recht und werden durch das kantonale Versicherungsgericht (bzw. im Kanton Schwyz durch das Verwaltungsgericht) entschieden (vgl. Art. 57 ATSG; § 35 Abs. 2 der kantonalen Gerichtsordnung, GO, SRSZ 231.110; Kieser, Sozialversicherungsrecht, Zürich 2008, N 8/13). 1.2 Eine Besonderheit besteht für Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) und sind ebenfalls privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 4A_39/2009 vom

7. April 2009, Erw. 1.1). Für Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter- nehmen (VAG, SR 961.01) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. 1.3 Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Kranken- pflege- und eine freiwillige Taggeldversicherung (siehe Art. 1a Abs. 1 KVG). Die Zusatzversicherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung nach den Wünschen des Versicherten zu ergänzen. Sie sind sog. Komplementärversiche- rungen (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.A., Basel 2009, § 15 KVG, Rz.218). Soweit kombinierte Versicherungen mit ver- schiedenen Elementen vorliegen, können sie dann als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten, sofern die die Krankenversicherung ergän- zenden Elemente deutlich überwiegen, mithin gleichsam das Schwergewicht des Vertrages bilden (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. Rz.219). Diese Unter- scheidung ist im Hinblick auf das anwendbare Verfahren von Bedeutung (siehe dazu nachfolgend).

4 1.4 Um zu verhindern, dass die Prozesswege für die KVG-Versicherung und für die VVG-Zusatzversicherungen auseinanderfallen (was mit Nachteilen insbe- sondere für den Versicherten verbunden wäre), wurde bei den parlamentarischen Beratungen im Ständerat vorgeschlagen, dass die Kantone das gleiche Gericht für die KVG- und die Zusatzversicherungsprozesse bestimmen sollten (vgl. Mau- rer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. § 15 KVG, Rz. 227 mit Hinweisen auf das Amtl. Bul. StR 1993 S. 1095 und NR 1993 S. 1896). Der schwyzerische Gesetzgeber hat diese Anregung aufgegriffen und in § 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung in der bis 31. De- zember 2007 geltenden Fassung (aPVG) bzw. in § 24 Abs. 2 PVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (SRSZ 361.100) normiert, dass das Verwaltungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zuständig ist (siehe auch EGV-SZ 2001, Nr. B 3.4, S. 66ff.; EGV-SZ 2003, Nr. B 3.1; VGE I 2008 159 vom 20. November 2008, Erw. 1.1). 1.5 Die vorliegende Klage stützt sich auf die privatrechtliche Versicherungs- Police Nr. _________ ab, bei welcher es primär um eine fondsgebundene Lebensversicherung (Erlebens- und Todesfallversicherung) geht (vgl. KB 2 und die dort enthaltenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, AGB 1). Als Ergän- zung zu dieser Lebensversicherung ist eine Prämienbefreiung bei andauernder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vereinbart (und zwar vom 91. Tage der Erwerbsunfähigkeit an), wobei die dazugehörenden AGB 2 ausdrück- lich von einer Zusatzversicherung sprechen. Schliesslich ist in einer weiteren Ergänzung ein Rentenanspruch bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vereinbart (vgl. KB 2, und zwar ab dem 721. Tage, wenn die Erwerbsunfä- higkeit weiterhin andauert). Hingegen werden im vorliegenden Versicherungsver- trag keinerlei Leistungen für Behandlungen im Krankheitsfall bzw. für Kranken- pflege vereinbart, auch liegt keine Krankentaggeldversicherung vor. Bei dieser Sachlage kommt es nicht in Frage, die vorliegende Lebensversiche- rungspolice (mit ergänzender Prämienbefreiungsregelung bei andauernder Er- werbsunfähigkeit ab dem 91. Tage und einer Rentenleistung ab dem 721. Tage der Erwerbsunfähigkeit) als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung zu qualifizieren. Die oben dargelegten Motive des Gesetzgebers, eine Aufsplittung der Prozesswege für Krankenversicherungsansprüche zu vermei- den, ist nicht auf den vorliegenden Fall mit einer im Vordergrund stehenden Le- bensversicherung zugeschnitten (siehe auch Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. S. 361, Fussnote 237).

5 1.6 Aus diesen Gründen gilt die Versicherungspolice Nr. _________ der Be- klagten für eine Lebensversicherung (mit den dargelegten ergänzenden Leistun- gen bei andauernder Erwerbsunfähigkeit), aus welcher der Kläger seine Ansprü- che herleitet, nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von § 24 Abs. 2 PVG. Mithin hat die Beklagte zu Recht gerügt, dass das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser privatrechtlichen Versicherungs- streitigkeit nicht zuständig ist. 1.7 Diesem Ergebnis entsprechend ist auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klagesache ist gestützt auf § 10 Abs. 3 VRP i.V.m. § 70 Abs. 1 VRP (und § 19 Abs. 1 GO) dem am Wohnsitz des Klägers zuständigen erstinstanzlichen Zivilgericht, mithin dem Bezirksgericht March zu überweisen (siehe auch Ziff. 15.5 AGB 1).

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
  2. Die Klage wird an das Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, in 8853 Lachen, überwiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
  5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - die Rechtsvertreterin der Beklagten (2/A) - und das Bezirksgericht March (R, zusammen mit den Akten und unter Hinweis auf Disp. Ziff. 2)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2009 63

Urteil vom 24. September 2009

Besetzung lic.iur. Werner Bruhin, Präsident Dr.oec. Andreas Risi und Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Patrick Hutter, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien A., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr.iur. Hardy Landolt,

gegen

X. Versicherungen, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. Monika Steiner Conrad

Gegenstand Versicherungsvertrag (Klage aus Versicherungsvertrag; Zuständigkeit)

2 Sachverhalt: A. A., geb. 2. Mai 1957, verheiratet, vier Kinder (geb. 1988, 1990, 1993, 1995), mit Niederlassungsbewilligung C, früher bei der Firma B. tätig, schloss am

24. Februar 2003 mit der X. Versicherungen (nachfolgend X.), eine Lebensversi- cherung kombiniert mit Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Pol.-Nr. ________) ab. Dieser Vertrag wurde für die Zeitdauer vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2022 vereinbart (KB 2 u. 3). B. Mit Schreiben vom 2. August 2006 kündigte die X. den Vertrag Nr. _________ mit der Begründung, es liege eine Anzeigepflichtverletzung i.S.v. Art. 4 VVG vor (KB 6). Am 22. Januar 2007 und 30. Januar 2007 erfolgten weitere Schriftenwechsel zwischen den Parteien. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 erhob A. - anwaltlich vertreten - Klage beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1.1 eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 01.03.2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28% in der Höhe von CHF 280.-- pro Monat bis längstens 28.02.2020, 1.2 Zins zu 5% für die monatlich seit dem 01.03.2005 angefallenen Ren- tenbeträge von CHF 280.-- seit Fälligkeit des jeweiligen Rentenbe- trages bis zum Urteils- bzw. Auszahlungszeitpunkt, zu bezahlen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten.

D. Mit Klageantwort vom 20. August 2009 stellte die X. folgende Anträge: 1. Auf die Klage sei mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

3

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag sind privatrechtlicher Natur und grundsätzlich durch Zivilgerichte zu entscheiden (vgl. Gerhard Stoessel, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag, VVG, herausgegeben von Honsell/ Vogt/ Schnyder, Basel 2001, N 16 mit Hinweisen). Demgegenüber gehören Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherungen zum öffentlichen Recht und werden durch das kantonale Versicherungsgericht (bzw. im Kanton Schwyz durch das Verwaltungsgericht) entschieden (vgl. Art. 57 ATSG; § 35 Abs. 2 der kantonalen Gerichtsordnung, GO, SRSZ 231.110; Kieser, Sozialversicherungsrecht, Zürich 2008, N 8/13). 1.2 Eine Besonderheit besteht für Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) und sind ebenfalls privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 4A_39/2009 vom

7. April 2009, Erw. 1.1). Für Streitigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter- nehmen (VAG, SR 961.01) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. 1.3 Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Kranken- pflege- und eine freiwillige Taggeldversicherung (siehe Art. 1a Abs. 1 KVG). Die Zusatzversicherungen bezwecken, die soziale Krankenversicherung nach den Wünschen des Versicherten zu ergänzen. Sie sind sog. Komplementärversiche- rungen (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.A., Basel 2009, § 15 KVG, Rz.218). Soweit kombinierte Versicherungen mit ver- schiedenen Elementen vorliegen, können sie dann als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten, sofern die die Krankenversicherung ergän- zenden Elemente deutlich überwiegen, mithin gleichsam das Schwergewicht des Vertrages bilden (vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. Rz.219). Diese Unter- scheidung ist im Hinblick auf das anwendbare Verfahren von Bedeutung (siehe dazu nachfolgend).

4 1.4 Um zu verhindern, dass die Prozesswege für die KVG-Versicherung und für die VVG-Zusatzversicherungen auseinanderfallen (was mit Nachteilen insbe- sondere für den Versicherten verbunden wäre), wurde bei den parlamentarischen Beratungen im Ständerat vorgeschlagen, dass die Kantone das gleiche Gericht für die KVG- und die Zusatzversicherungsprozesse bestimmen sollten (vgl. Mau- rer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. § 15 KVG, Rz. 227 mit Hinweisen auf das Amtl. Bul. StR 1993 S. 1095 und NR 1993 S. 1896). Der schwyzerische Gesetzgeber hat diese Anregung aufgegriffen und in § 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung in der bis 31. De- zember 2007 geltenden Fassung (aPVG) bzw. in § 24 Abs. 2 PVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (SRSZ 361.100) normiert, dass das Verwaltungsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zuständig ist (siehe auch EGV-SZ 2001, Nr. B 3.4, S. 66ff.; EGV-SZ 2003, Nr. B 3.1; VGE I 2008 159 vom 20. November 2008, Erw. 1.1). 1.5 Die vorliegende Klage stützt sich auf die privatrechtliche Versicherungs- Police Nr. _________ ab, bei welcher es primär um eine fondsgebundene Lebensversicherung (Erlebens- und Todesfallversicherung) geht (vgl. KB 2 und die dort enthaltenen allgemeinen Versicherungsbedingungen, AGB 1). Als Ergän- zung zu dieser Lebensversicherung ist eine Prämienbefreiung bei andauernder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vereinbart (und zwar vom 91. Tage der Erwerbsunfähigkeit an), wobei die dazugehörenden AGB 2 ausdrück- lich von einer Zusatzversicherung sprechen. Schliesslich ist in einer weiteren Ergänzung ein Rentenanspruch bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vereinbart (vgl. KB 2, und zwar ab dem 721. Tage, wenn die Erwerbsunfä- higkeit weiterhin andauert). Hingegen werden im vorliegenden Versicherungsver- trag keinerlei Leistungen für Behandlungen im Krankheitsfall bzw. für Kranken- pflege vereinbart, auch liegt keine Krankentaggeldversicherung vor. Bei dieser Sachlage kommt es nicht in Frage, die vorliegende Lebensversiche- rungspolice (mit ergänzender Prämienbefreiungsregelung bei andauernder Er- werbsunfähigkeit ab dem 91. Tage und einer Rentenleistung ab dem 721. Tage der Erwerbsunfähigkeit) als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung zu qualifizieren. Die oben dargelegten Motive des Gesetzgebers, eine Aufsplittung der Prozesswege für Krankenversicherungsansprüche zu vermei- den, ist nicht auf den vorliegenden Fall mit einer im Vordergrund stehenden Le- bensversicherung zugeschnitten (siehe auch Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. S. 361, Fussnote 237).

5 1.6 Aus diesen Gründen gilt die Versicherungspolice Nr. _________ der Be- klagten für eine Lebensversicherung (mit den dargelegten ergänzenden Leistun- gen bei andauernder Erwerbsunfähigkeit), aus welcher der Kläger seine Ansprü- che herleitet, nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von § 24 Abs. 2 PVG. Mithin hat die Beklagte zu Recht gerügt, dass das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser privatrechtlichen Versicherungs- streitigkeit nicht zuständig ist. 1.7 Diesem Ergebnis entsprechend ist auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klagesache ist gestützt auf § 10 Abs. 3 VRP i.V.m. § 70 Abs. 1 VRP (und § 19 Abs. 1 GO) dem am Wohnsitz des Klägers zuständigen erstinstanzlichen Zivilgericht, mithin dem Bezirksgericht March zu überweisen (siehe auch Ziff. 15.5 AGB 1).

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Klage wird an das Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, in 8853 Lachen, überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - die Rechtsvertreterin der Beklagten (2/A) - und das Bezirksgericht March (R, zusammen mit den Akten und unter Hinweis auf Disp. Ziff. 2) Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 2. Oktober 2009